TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/30 W108 2348442-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2026
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Entscheidungsdatum

30.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1 Z2
ZDG §25
ZDG §7 Abs1
ZDG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 13 heute
  2. ZDG § 13 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 13 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 13 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 13 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 13 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1996
  1. ZDG § 25 heute
  2. ZDG § 25 gültig ab 01.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  3. ZDG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  4. ZDG § 25 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  5. ZDG § 25 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 25 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  7. ZDG § 25 gültig von 01.03.1992 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  8. ZDG § 25 gültig von 01.12.1988 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  9. ZDG § 25 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 7 heute
  2. ZDG § 7 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 7 gültig von 01.11.2010 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 7 gültig von 11.03.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 10.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 7 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 7 gültig von 01.10.1989 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  12. ZDG § 7 gültig von 24.12.1986 bis 30.09.1989
  1. ZDG § 8 heute
  2. ZDG § 8 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 8 gültig von 01.01.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 8 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  5. ZDG § 8 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 8 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 8 gültig von 01.11.2010 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  10. ZDG § 8 gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  11. ZDG § 8 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  12. ZDG § 8 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  13. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  14. ZDG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 8 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  16. ZDG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 8 gültig von 01.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 8 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 8 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


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W108 2348442-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.06.2026, Zl. 590138/16/ZD/0626, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.06.2026, Zl. 590138/16/ZD/0626, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Militärkommandos XXXX vom 03.09.2013 als für den Wehrdienst tauglich befunden. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Militärkommandos römisch 40 vom 03.09.2013 als für den Wehrdienst tauglich befunden.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 27.05.2026, Zl. 590138/1/ZD/26, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 20.03.2026 festgestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 18.06.2026 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 ZDG ein, da in seinem Fall besonders berücksichtigungswürdige familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Gründe vorliegen würden. Seine am XXXX geborene (67jährige) Mutter sei in einem erheblichen Ausmaß (ca. EUR 1.000,00 bis 2.000,00 monatlich) auf seine finanzielle Unterstützung zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten angewiesen, da diese über kein eigenes Einkommen verfüge, keinen Anspruch auf Alterspension habe und auch keine sonstigen staatlichen Unterstützungen beziehe. Seine Mutter sei alleinstehend und fehle es ihr somit an einem Partner, welcher sie finanziell unterstützen könne, ihre Eltern und Geschwister seien bereits verstorben, in der Europäischen Union verfüge sie über keine weiteren Verwandten und sei der Beschwerdeführer ihr einziges Kind. Abgesehen von geringfügigen Ersparnissen der Mutter sei er die einzige Person, welche der Mutter durch Begleichung ihrer laufenden Betriebs-, Strom-, Gas- und Internetkosten sowie sonstigen Ausgaben des täglichen Lebens finanzielle Unterstützung bieten könne. Darüber hinaus agiere er als einziger operativer Geschäftsführer der am 23.10.2020 gegründeten XXXX GmbH, FN: XXXX , und hänge der laufende Geschäftsbetrieb sowie das wirtschaftliche Fortbestehen dieses Unternehmens maßgeblich von seiner täglichen Tätigkeit als Manager und Geschäftsführer ab. Daher würde die sofortige Ableistung des Zivildienstes mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu gravierenden wirtschaftlichen Schäden bis hin zur Existenzgefährdung des Unternehmens führen und insbesondere den Verlust des Arbeitsplatzes einer (mit Rot-Weiß-Rot-Karte) beschäftigten Arbeitsnehmerin bedeuten, da diese nur über eine arbeitgebergebundene Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice verfüge. Die drohende Schädigung seines Unternehmens hätte auch zur Folge, dass er seine unterstützungsbedürftige Mutter nicht länger ausreichend versorgen könne. Ihm sei die in diesem Zusammenhang bestehende Harmonisierungspflicht bekannt, jedoch habe er aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen bislang keine Vorkehrungen treffen können, um die Funktion des Unternehmens auch über einen längeren Zeitraum ohne seine aktive Mitwirkung als Geschäftsführer zu gewährleisten. Zudem seien auch seine rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der XXXX GmbH nicht ohne Weiteres auf Dritte übertragbar. Zusätzlich liege aktuell eine gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers (Verdacht auf zwei chronische Erkrankungen) vor, welche sich in medizinischer Abklärung befinde und Fragen betreffend seine Belastbarkeit – im Zuge der Ableistung seines Zivildienstes – aufwerfen würden.2. Mit Schriftsatz vom 18.06.2026 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, ZDG ein, da in seinem Fall besonders berücksichtigungswürdige familiäre, wirtschaftliche und gesundheitliche Gründe vorliegen würden. Seine am römisch 40 geborene (67jährige) Mutter sei in einem erheblichen Ausmaß (ca. EUR 1.000,00 bis 2.000,00 monatlich) auf seine finanzielle Unterstützung zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten angewiesen, da diese über kein eigenes Einkommen verfüge, keinen Anspruch auf Alterspension habe und auch keine sonstigen staatlichen Unterstützungen beziehe. Seine Mutter sei alleinstehend und fehle es ihr somit an einem Partner, welcher sie finanziell unterstützen könne, ihre Eltern und Geschwister seien bereits verstorben, in der Europäischen Union verfüge sie über keine weiteren Verwandten und sei der Beschwerdeführer ihr einziges Kind. Abgesehen von geringfügigen Ersparnissen der Mutter sei er die einzige Person, welche der Mutter durch Begleichung ihrer laufenden Betriebs-, Strom-, Gas- und Internetkosten sowie sonstigen Ausgaben des täglichen Lebens finanzielle Unterstützung bieten könne. Darüber hinaus agiere er als einziger operativer Geschäftsführer der am 23.10.2020 gegründeten römisch 40 GmbH, FN: römisch 40 , und hänge der laufende Geschäftsbetrieb sowie das wirtschaftliche Fortbestehen dieses Unternehmens maßgeblich von seiner täglichen Tätigkeit als Manager und Geschäftsführer ab. Daher würde die sofortige Ableistung des Zivildienstes mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu gravierenden wirtschaftlichen Schäden bis hin zur Existenzgefährdung des Unternehmens führen und insbesondere den Verlust des Arbeitsplatzes einer (mit Rot-Weiß-Rot-Karte) beschäftigten Arbeitsnehmerin bedeuten, da diese nur über eine arbeitgebergebundene Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice verfüge. Die drohende Schädigung seines Unternehmens hätte auch zur Folge, dass er seine unterstützungsbedürftige Mutter nicht länger ausreichend versorgen könne. Ihm sei die in diesem Zusammenhang bestehende Harmonisierungspflicht bekannt, jedoch habe er aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen bislang keine Vorkehrungen treffen können, um die Funktion des Unternehmens auch über einen längeren Zeitraum ohne seine aktive Mitwirkung als Geschäftsführer zu gewährleisten. Zudem seien auch seine rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der römisch 40 GmbH nicht ohne Weiteres auf Dritte übertragbar. Zusätzlich liege aktuell eine gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers (Verdacht auf zwei chronische Erkrankungen) vor, welche sich in medizinischer Abklärung befinde und Fragen betreffend seine Belastbarkeit – im Zuge der Ableistung seines Zivildienstes – aufwerfen würden.

Dem Befreiungsantrag des Beschwerdeführers waren ein Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 04.12.2025, eine Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers über ihre finanziellen und persönlichen Umstände vom 12.06.2026, die Anmeldung der XXXX GmbH zur Eintragung ins Firmenbuch vom 23.10.2020, der Beschluss des Handelsgerichtes XXXX vom 16.11.2020 über die Eintragung dieser Gesellschaft in das Firmenbuch sowie ein Konvolut an Laborbefunden und Arztbriefen betreffend den Beschwerdeführer als Beilagen angeschlossen.Dem Befreiungsantrag des Beschwerdeführers waren ein Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 04.12.2025, eine Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers über ihre finanziellen und persönlichen Umstände vom 12.06.2026, die Anmeldung der römisch 40 GmbH zur Eintragung ins Firmenbuch vom 23.10.2020, der Beschluss des Handelsgerichtes römisch 40 vom 16.11.2020 über die Eintragung dieser Gesellschaft in das Firmenbuch sowie ein Konvolut an Laborbefunden und Arztbriefen betreffend den Beschwerdeführer als Beilagen angeschlossen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 2. dargestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet ab.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 2. dargestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 03.09.2013 tauglich und seit 20.03.2026 zivildienstpflichtig sei. Auf der Zivildiensterklärung sei als möglicher Wunschtermin 06/2026 bzw. 09/2026 angegeben worden, eine entsprechende Anforderung jedoch nicht eingelangt. Zudem habe jeder Zivildienstpflichtige die Möglichkeit, sich um eine rasche Zuweisung zu bemühen und einen Dienstantritt zu einem Wunschtermin bis zu 1,5 Jahren im Voraus zu fixieren. Ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht habe ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes (Wehrdienstes) vermieden werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht im Sinne der Harmonisierungspflicht Vorkehrungen getroffen, um den Zivildienst leisten zu können. Vielmehr habe er das Gegenteil gemacht und die Harmonisierungsplicht verletzt. Grundsätzlich könne die Ausübung eines Berufes ? gleichgültig ob selbstständig oder unselbstständig ? keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen, da von der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn alle vergleichbaren Zivildienstleistenden betroffen seien, die vor Antritt des Zivildienstes einen Beruf ergreifen. Habe ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine wirtschaftliche oder berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so könnten die durch die zivildienstbedingte Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen. Finanzielle Verpflichtungen könnten nur dann als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden, wenn dem Zivildienstpflichtigen im Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt gewesen wäre, dass er weiterhin mit einer Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu rechnen habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbständig sei und seine Mutter finanziell unterstütze, stelle keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen dar, da dies alle Zivildiener in gleicher Weise betreffen würde. Der Gesetzgeber habe auf solche Fälle Rücksicht genommen und einen entsprechenden Anspruch auf finanzielle Vergütung in das Zivildienstgesetz (vgl. § 34 ZDG) aufgenommen. Die gesundheitlichen Gründe des Beschwerdeführers seien für die Beurteilung eines Befreiungsantrages gemäß § 13 ZDG irrelevant. In Würdigung des vorgebrachten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müsse, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden würden. Aus all diesen Gründen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung als unbegründet abzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 03.09.2013 tauglich und seit 20.03.2026 zivildienstpflichtig sei. Auf der Zivildiensterklärung sei als möglicher Wunschtermin 06 aus 2026, bzw. 09 aus 2026, angegeben worden, eine entsprechende Anforderung jedoch nicht eingelangt. Zudem habe jeder Zivildienstpflichtige die Möglichkeit, sich um eine rasche Zuweisung zu bemühen und einen Dienstantritt zu einem Wunschtermin bis zu 1,5 Jahren im Voraus zu fixieren. Ab dem Zeitpunkt der Musterung bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zivildienstpflicht habe ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einzurichten, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes (Wehrdienstes) vermieden werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht im Sinne der Harmonisierungspflicht Vorkehrungen getroffen, um den Zivildienst leisten zu können. Vielmehr habe er das Gegenteil gemacht und die Harmonisierungsplicht verletzt. Grundsätzlich könne die Ausübung eines Berufes ? gleichgültig ob selbstständig oder unselbstständig ? keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen, da von der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn alle vergleichbaren Zivildienstleistenden betroffen seien, die vor Antritt des Zivildienstes einen Beruf ergreifen. Habe ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine wirtschaftliche oder berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so könnten die durch die zivildienstbedingte Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen. Finanzielle Verpflichtungen könnten nur dann als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden, wenn dem Zivildienstpflichtigen im Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt gewesen wäre, dass er weiterhin mit einer Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu rechnen habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbständig sei und seine Mutter finanziell unterstütze, stelle keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen dar, da dies alle Zivildiener in gleicher Weise betreffen würde. Der Gesetzgeber habe auf solche Fälle Rücksicht genommen und einen entsprechenden Anspruch auf finanzielle Vergütung in das Zivildienstgesetz vergleiche Paragraph 34, ZDG) aufgenommen. Die gesundheitlichen Gründe des Beschwerdeführers seien für die Beurteilung eines Befreiungsantrages gemäß Paragraph 13, ZDG irrelevant. In Würdigung des vorgebrachten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müsse, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden würden. Aus all diesen Gründen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung als unbegründet abzuweisen gewesen.

4.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er im Wesentlichen die Begründung seines Antrages auf Befreiung vom Zivildienst gemäß § 13 ZDG wiederholte, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte und ergänzend ausführte: Die belangte Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes vorgenommen, da die Feststellung der Tauglichkeit fast 13 Jahre zurückliege und sich der Zustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit wesentlich verändert habe, wie er bereits in seinem Antrag auf befristete Befreiung dargelegt und die belangte Behörde nicht ausreichend gewürdigt habe. Die von ihm vorgebrachten besonders berücksichtigungswürdigen Gründe seien durch die belangte Behörde nicht ausreichend behandelt worden, da die belangte Behörde sich ausschließlich auf die Harmonisierungspflicht berufe. Es sei nicht erkennbar, welche Vorkehrungen der Beschwerdeführer hätte treffen müssen, um vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu verhindern, insbesondere betreffend seine von ihm wirtschaftlich abhängige Mutter, und könne die im bekämpften Bescheid zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Punkt nicht einschlägig sein, da eine Altersarmut der eigenen Mutter nicht alle Zivildienstpflichtgen geleichermaßen treffe. Die belange Behörde gehe zudem davon aus, dass kein Zivildienstpflichtiger ein Unternehmen gründen dürfe, um die Zivildienstpflicht zu keinem Zeitpunkt zu gefährden. Die XXXX GmbH sei bereits am 23.10.2020 gegründet worden und somit lange vor der Feststellung der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers am 20.03.2026 entstanden. Auch die pauschale Ablehnung des Berufes als berücksichtigungswürdiges Interesse, welches jeden Zivildienstpflichtgien gleichermaßen betreffe, sei in seinem Fall differenziert zu beurteilen und habe sich die belangte Behörde lediglich floskelhaft und abstrakt mit der Situation des Beschwerdeführers befasst. In der Folge sei es zu einer pauschalen Ablehnung seines Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gekommen. Darüber hinaus würden Verfahrensmängel vorliegen, da die belangte Behörde den Zeitraum der Verletzung der Harmonisierungspflicht nicht spezifiziert und keine Beweisaufnahme zu den konkreten wirtschaftlichen und familiären Umständen des Beschwerdeführers (z.B. durch eine Einvernahme oder die Einsicht in Unternehmensunterlagen) vorgenommen habe. In seinem Fall seien die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher und familiärer Interessen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG eindeutig gegeben. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, seinem Antrag auf Befreiung vom Zivildienst gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG stattzugeben und der Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe und keine öffentlichen Interessen überwiegen würden.4.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er im Wesentlichen die Begründung seines Antrages auf Befreiung vom Zivildienst gemäß Paragraph 13, ZDG wiederholte, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte und ergänzend ausführte: Die belangte Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes vorgenommen, da die Feststellung der Tauglichkeit fast 13 Jahre zurückliege und sich der Zustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit wesentlich verändert habe, wie er bereits in seinem Antrag auf befristete Befreiung dargelegt und die belangte Behörde nicht ausreichend gewürdigt habe. Die von ihm vorgebrachten besonders berücksichtigungswürdigen Gründe seien durch die belangte Behörde nicht ausreichend behandelt worden, da die belangte Behörde sich ausschließlich auf die Harmonisierungspflicht berufe. Es sei nicht erkennbar, welche Vorkehrungen der Beschwerdeführer hätte treffen müssen, um vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu verhindern, insbesondere betreffend seine von ihm wirtschaftlich abhängige Mutter, und könne die im bekämpften Bescheid zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Punkt nicht einschlägig sein, da eine Altersarmut der eigenen Mutter nicht alle Zivildienstpflichtgen geleichermaßen treffe. Die belange Behörde gehe zudem davon aus, dass kein Zivildienstpflichtiger ein Unternehmen gründen dürfe, um die Zivildienstpflicht zu keinem Zeitpunkt zu gefährden. Die römisch 40 GmbH sei bereits am 23.10.2020 gegründet worden und somit lange vor der Feststellung der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers am 20.03.2026 entstanden. Auch die pauschale Ablehnung des Berufes als berücksichtigungswürdiges Interesse, welches jeden Zivildienstpflichtgien gleichermaßen betreffe, sei in seinem Fall differenziert zu beurteilen und habe sich die belangte Behörde lediglich floskelhaft und abstrakt mit der Situation des Beschwerdeführers befasst. In der Folge sei es zu einer pauschalen Ablehnung seines Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gekommen. Darüber hinaus würden Verfahrensmängel vorliegen, da die belangte Behörde den Zeitraum der Verletzung der Harmonisierungspflicht nicht spezifiziert und keine Beweisaufnahme zu den konkreten wirtschaftlichen und familiären Umständen des Beschwerdeführers (z.B. durch eine Einvernahme oder die Einsicht in Unternehmensunterlagen) vorgenommen habe. In seinem Fall seien die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher und familiärer Interessen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG eindeutig gegeben. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, seinem Antrag auf Befreiung vom Zivildienst gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG stattzugeben und der Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe und keine öffentlichen Interessen überwiegen würden.

4.2. In Folge eines Mängelbehebungsauftrags der belangten Behörde vom 20.07.2026 wiederholte der Beschwerdeführer abermals sein bereits erstattetes Beschwerdevorbingen und führte mit E-Mail vom 24.07.2026 – soweit verfahrensrelevant – ergänzend aus: Er ersuche, dass das Bundesverwaltungsgericht seine vorgebrachten familiären und wirtschaftlichen Interessen eingehend prüfe, er nehme zur Kenntnis, dass sein Gesundheitszustand in einem Verfahren gemäß § 13 ZDG nach Ansicht der belangten Behörde keine Rolle spiele, er sehe diesen auch nicht als zentralen Befreiungsgrund an, dieser stehe aber in einem engen Zusammenhang mit seinen weiteren geltend gemachten besonderes berücksichtigungswürdigen Interessen und präge diese folglich mit. Es sei auch nicht widersprüchlich, dass er trotz seines Gesundheitszustandes seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nachgehen könne, da er bereits negative Auswirkungen feststelle und nur durch flexibles Arbeiten seinem Beruf weiterhin nachgehen könne. Dies wäre jedoch im Fall einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst ausgeschlossen. Auch solle die Abgabe seiner Zivildiensterklärung nicht so verstanden werden, dass er seine derzeitigen familiären und wirtschaftlichen Interessen als mit einem sofortigen Dienstantritt als vereinbar ansehe. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb sowie einer Mitarbeiterin stelle er im Wesentlichen darauf ab, dass der Fortbestand seines kleinen Unternehmens erheblich von seinem täglichen Einsatz anhänge und seine Abwesenheit mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die XXXX GmbH verbunden wäre. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides sehe er weiterhin darin, dass seine konkrete familiäre und wirtschaftliche Situation nicht ausreichend bzw. einzelfallbezogen geprüft worden sei.4.2. In Folge eines Mängelbehebungsauftrags der belangten Behörde vom 20.07.2026 wiederholte der Beschwerdeführer abermals sein bereits erstattetes Beschwerdevorbingen und führte mit E-Mail vom 24.07.2026 – soweit verfahrensrelevant – ergänzend aus: Er ersuche, dass das Bundesverwaltungsgericht seine vorgebrachten familiären und wirtschaftlichen Interessen eingehend prüfe, er nehme zur Kenntnis, dass sein Gesundheitszustand in einem Verfahren gemäß Paragraph 13, ZDG nach Ansicht der belangten Behörde keine Rolle spiele, er sehe diesen auch nicht als zentralen Befreiungsgrund an, dieser stehe aber in einem engen Zusammenhang mit seinen weiteren geltend gemachten besonderes berücksichtigungswürdigen Interessen und präge diese folglich mit. Es sei auch nicht widersprüchlich, dass er trotz seines Gesundheitszustandes seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nachgehen könne, da er bereits negative Auswirkungen feststelle und nur durch flexibles Arbeiten seinem Beruf weiterhin nachgehen könne. Dies wäre jedoch im Fall einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst ausgeschlossen. Auch solle die Abgabe seiner Zivildiensterklärung nicht so verstanden werden, dass er seine derzeitigen familiären und wirtschaftlichen Interessen als mit einem sofortigen Dienstantritt als vereinbar ansehe. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb sowie einer Mitarbeiterin stelle er im Wesentlichen darauf ab, dass der Fortbestand seines kleinen Unternehmens erheblich von seinem täglichen Einsatz anhänge und seine Abwesenheit mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die römisch 40 GmbH verbunden wäre. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides sehe er weiterhin darin, dass seine konkrete familiäre und wirtschaftliche Situation nicht ausreichend bzw. einzelfallbezogen geprüft worden sei.

5. Die belangte Behörde legte die in den Punkten 4.1 und 4.2. dargestellte Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Schriftsatz vom 25.08.2026 ersuchte der Beschwerdeführer um eine zeitnahe Behandlung seiner Beschwerde bzw. um Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde ihn mit Bescheid vom 05.08.2026, Zl. 590138/19/ZD/0825, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer Zivildiensteinrichtung mit Dienstantritt am 02.11.2026 zugewiesen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, werden festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und beruhen maßgeblich auf den eigenen Angaben/Eingaben des Beschwerdeführers bzw. dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen vor. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise – wie vom Beschwerdeführer hinsichtlich der konkreten wirtschaftlichen Situation der XXXX GmbH sowie seiner persönlichen Situation beantragt – oder Durchführung einer Verhandlung bedarf es daher nicht.Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise – wie vom Beschwerdeführer hinsichtlich der konkreten wirtschaftlichen Situation der römisch 40 GmbH sowie seiner persönlichen Situation beantragt – oder Durchführung einer Verhandlung bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:

3.3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) lauten (auszugsweise):

§ 7 Abs. 1: Paragraph 7, Absatz eins :,

„Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpfflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.“

§ 8 Abs. 1: Paragraph 8, Absatz eins :,

„Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. …“„Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. …“

§ 13: Paragraph 13 :,

„(1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1.       von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,

2.       auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.“

§ 25 Abs. 1, 1a und 2: Paragraph 25, Absatz eins, eins a und 2 :

„(1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

1.       Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (§§ 25a bis 30),1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (Paragraphen 25 a bis 30),

2.       Reisekostenvergütung (§ 31),2. Reisekostenvergütung (Paragraph 31,),

3.       Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),3. Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,),

4.       Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,),

5.       Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,).

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (Paragraph 28, Absatz eins,).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1.       Unterbringung (§ 27 Abs. 1),1. Unterbringung (Paragraph 27, Absatz eins,),

3.       Bekleidung und

4.       Reinigung der Bekleidung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.“

3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den im Vorspruch genannten Bescheid der belangten Behörde, mit dem der unter Punkt I.2. dargestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen wurde, ist.3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den im Vorspruch genannten Bescheid der belangten Behörde, mit dem der unter Punkt römisch eins.2. dargestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als unbegründet abgewiesen wurde, ist.

Gegenstand (Sache) des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers von seiner Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 ZDG, somit wenn und solange besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen eine solche Befreiung erfordern.Gegenstand (Sache) des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers von seiner Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, ZDG, somit wenn und solange besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen eine solche Befreiung erfordern.

3.3.2.2. Im vorliegenden Fall kommt eine solche Befreiung jedoch nicht in Betracht.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und persönlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG, die dies erfordern würden, zu erkennen sind, wird aus folgenden Gründen vollinhaltlich geteilt:Die Beurteilung der belangten Behörde, dass aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen und persönlichen Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG, die dies erfordern würden, zu erkennen sind, wird aus folgenden Gründen vollinhaltlich geteilt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige ? wie Wehrpflichtige ? gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011; 18.05.2010, 2008/11/0172; 09.06.2022, Ra 2022/11/0061; 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127, je mwN). Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, rechtfertigt eine Befreiung grundsätzlich nicht (VwGH 18.05.1993, 92/11/0283; 23.04.1996, 95/11/0399; 19.03.1997, 97/11/0012; 10.11.1998, 97/11/0293).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige ? wie Wehrpflichtige ? gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden vergleiche VwGH 27.03.2008, 2008/11/0011; 18.05.2010, 2008/11/0172; 09.06.2022, Ra 2022/11/0061; 23.07.2024, Ra 2023/11/0127). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten „Harmonisierungspflicht“, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065, 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, 23.07.2024, Ra 2023/11/0127, je mwN). Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, rechtfertigt eine Befreiung grundsätzlich nicht (VwGH 18.05.1993, 92/11/0283; 23.04.1996, 95/11/0399; 19.03.1997, 97/11/0012; 10.11.1998, 97/11/0293).

Eine zeitliche Einschränkung der Harmonisierungspflicht, etwa auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, kann dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden. Vielmehr ist durch die Judikatur klargestellt, dass die Harmonisierungspflicht im Hinblick auf die zu treffenden wirtschaftlichen Dispositionen bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes besteht (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/11/0124). Aus dem ZDG kann nicht abgeleitet werden, dass eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung und danach nicht mehr zulässig ist. Vielmehr sind gemäß § 7 Abs. 1 ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erlischt – mangels dafür erfolgter Zuweisung – erst mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Demgemäß wurden auch in einem Fall, in dem nach Ende des Aufschubs des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst über mehrere Jahre hindurch nicht erfolgt ist, die aus der Gründung und dem Ausbau eines Unternehmens durch den Zivildienstpflichtigen abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG beurteilt (vgl. etwa VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266).Eine zeitliche Einschränkung der Harmonisierungspflicht, etwa auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, kann dieser Rechtsprechung nicht entnommen werden. Vielmehr ist durch die Judikatur klargestellt, dass die Harmonisierungspflicht im Hinblick auf die zu treffenden wirtschaftlichen Dispositionen bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes besteht (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/11/0124). Aus dem ZDG kann nicht abgeleitet werden, dass eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung und danach nicht mehr zulässig ist. Vielmehr sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erlischt – mangels dafür erfolgter Zuweisung – erst mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Demgemäß wurden auch in einem Fall, in dem nach Ende des Aufschubs des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst über mehrere Jahre hindurch nicht erfolgt ist, die aus der Gründung und dem Ausbau eines Unternehmens durch den Zivildienstpflichtigen abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG beurteilt vergleiche etwa VwGH 27.03.2007, 2006/11/0266).

Die Harmonisierungspflicht iSd § 36 Abs. 2 Z 2 WehrG 1990 kann schon VOR der Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen einsetzen. Als ein solcher früherer Zeitpunkt gilt insbesondere der Erhalt eines Bescheides, mit dem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd § 20 StbG 1985 zugesichert wird (VwGH 22.01.1991, 90/11/0068, 0074). Bereits auf Grund des dadurch erlangten Grades der Gewissheit, dass seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stattgegeben wird, besteht die angesprochene Harmonisierungspflicht (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074).Die Harmonisierungspflicht iSd Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, WehrG 1990 kann schon VOR der Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen einsetzen. Als ein solcher früherer Zeitpunkt gilt insbesondere der Erhalt eines Bescheides, mit dem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd Paragraph 20, StbG 1985 zugesichert wird (VwGH 22.01.1991, 90/11/0068, 0074). Bereits auf Grund des dadurch erlangten Grades der Gewissheit, dass seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stattgegeben wird, besteht die angesprochene Harmonisierungspflicht (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074).

Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG – nur dann vor, wenn eine mit der Ableistung [des Wehr- bzw. Zivildienstes] verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218).Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 – die Bestimmung ist im Wesentlichen inhaltsgleich zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG – nur dann vor, wenn eine mit der Ableistung [des Wehr- bzw. Zivildienstes] verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0218).

Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 – gleiches muss für das ZDG gelten – anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige bzw. Zivildienstpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096).

Zum ZDG führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dann, wenn ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Zivildienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen hat, die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen kann (VwGH 23.04.1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293).

Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen liegen nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen ? wie Zivildienstpflichtigen ? in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehr- oder Zivildienstpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH 21.09.2000, 2000/11/0064; VwGH 21.09.1990, 90/11/0044; VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202). Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie z.B. der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).

Ein gleichgelagerter Fall liegt hier vor:

Die vom Beschwerdeführer im Antrag und in der Beschwerde ins Treffen geführten persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen, derentwegen er vom Zivildienst befreit werden will, stellen, da diese die Folge der Verletzung der oben genannten „Harmonisierungspflicht“ sind, schon grundsätzlich keinen begründeten Anlass für die Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes dar. Der Beschwerdeführer legt gegenteiliges nicht substantiiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum er zu einer Harmonisierung im oben ausgeführten Sinn nicht verpflichtet (gewesen) sein sollte, zumal die Harmonisierungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für selbständige als auch für unselbständig Erwerbstätige gilt (vgl. etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Im vorliegenden Fall ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Tauglichkeit mit 03.09.2013 am 23.10.2020 gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter die XXXX GmbH gegründet hat, er weitere wichtige persönliche und wirtschaftliche Verpflichtungen, so die Übernahme des operativen Betriebs des Unternehmens, eingegangen ist und es unterlassen hat, seine Lebensführung derart zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Wehrpflicht bzw. Zivildienstpflicht nachzukommen. Den Beschwerdeführer trifft – seit Kenntnis seiner Tauglichkeit mit 03.09.2013, unabhängig seiner erst mit 20.03.2026 festgestellten Zivildienstpflicht – die Verpflichtung, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so einzurichten, dass bei Leistung des Wehrdienstes oder Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden (vgl. VwGH 22.10.1986, 85/01/0341; 25.05.2004, 2003/11/0173). Der Beschwerdeführer musste sich spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit bewusst sein, den Präsenzdienst oder – aufgrund der Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung – den Zivildienst leisten zu müssen. Der Verwaltungsgerichtshof führte zum Zeitpunkt des Eintretens der Harmonisierungspflicht – im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – sogar aus, dass diese bereits vor Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen einsetzen kann (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074). Aufgrund der Erlangung des Grades der Gewissheit am 03.09.2013, dass er als tauglich befunden wurde und somit zur Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes verpflicht ist, bestand jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer abweisenden Sachentscheidung herangezogene Harmonisierungspflicht. Daher ist der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Eintretens der Zivildienstpflicht für das Einsetzen der Harmonisierungspflicht nicht weiter relevant. Daran kann auch der Zeitraum (von über 10 Jahren) zwischen Feststellung der Tauglichkeit und der nunmehr bestehenden Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers nichts ändern, dies macht(e) seine Harmonisierungspflicht nicht obsolet, besteht diese nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Ebenso unbeachtlich ist der Wegfall des Know-Hows des Beschwerdeführers im operativen Bereich des Unternehmens sowie die Größe seines Unternehmens, da er es, nach seinem eigenen Vorbringen – aufgrund wirtschaftlicher und organisatorischer Schwierigkeiten – verabsäumt hat, entsprechende Vertretungsmöglichkeiten (für einen Zeitraum von neun Monaten) zu etablieren. Die vom Beschwerdeführer im Antrag und in der Beschwerde ins Treffen geführten persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen, derentwegen er vom Zivildienst befreit werden will, stellen, da diese die Folge der Verletzung der oben genannten „Harmonisierungspflicht“ sind, schon grundsätzlich keinen begründeten Anlass für die Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes dar. Der Beschwerdeführer legt gegenteiliges nicht substantiiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum er zu einer Harmonisierung im oben ausgeführten Sinn nicht verpflichtet (gewesen) sein sollte, zumal die Harmonisierungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für selbständige als auch für unselbständig Erwerbstätige gilt vergleiche etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Im vorliegenden Fall ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Tauglichkeit mit 03.09.2013 am 23.10.2020 gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter die römisch 40 GmbH gegründet hat, er weitere wichtige persönliche und wirtschaftliche Verpflichtungen, so die Übernahme des operativen Betriebs des Unternehmens, eingegangen ist und es unterlassen hat, seine Lebensführung derart zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Wehrpflicht bzw. Zivildienstpflicht nachzukommen. Den Beschwerdeführer trifft – seit Kenntnis seiner Tauglichkeit mit 03.09.2013, unabhängig seiner erst mit 20.03.2026 festgestellten Zivildienstpflicht – die Verpflichtung, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so einzurichten, dass bei Leistung des Wehrdienstes oder Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden vergleiche VwGH 22.10.1986, 85/01/0341; 25.05.2004, 2003/11/0173). Der Beschwerdeführer musste sich spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit bewusst sein, den Präsenzdienst oder – aufgrund der Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung – den Zivildienst leisten zu müssen. Der Verwaltungsgerichtshof führte zum Zeitpunkt des Eintretens der Harmonisierungspflicht – im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – sogar aus, dass diese bereits vor Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen einsetzen kann (VwGH 18.05.1993, 93/11/0074). Aufgrund der Erlangung des Grades der Gewissheit am 03.09.2013, dass er als tauglich befunden wurde und somit zur Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes verpflicht ist, bestand jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer abweisenden Sachentscheidung herangezogene Harmonisierungspflicht. Daher ist der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Eintretens der Zivildienstpflicht für das Einsetzen der Harmonisierungspflicht nicht weiter relevant. Daran kann auch der Zeitraum (von über 10 Jahren) zwischen Feststellung der Tauglichkeit und der nunmehr bestehenden Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers nichts ändern, dies macht(e) seine Harmonisierungspflicht nicht obsolet, besteht diese nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch bis zum Ende der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Ebenso unbeachtlich ist der Wegfall des Know-Hows des Beschwerdeführers im operativen Bereich des Unternehmens sowie die Größe seines Unternehmens, da er es, nach seinem eigenen Vorbringen – aufgrund wirtschaftlicher und organisatorischer Schwierigkeiten – verabsäumt hat, entsprechende Vertretungsmöglichkeiten (für einen Zeitraum von neun Monaten) zu etablieren.

Vor dem Hintergrund der zeitlichen Lagerung des Falles war es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, seine Verpflichtung zur Leistung des Wehr- oder Zivildienstes mit seinen wirtschaftlichen/selbständigen sowie persönlichen Angelegenheiten, so der Gründung der XXXX GmbH, seiner in diesem Zusammenhang bestehenden Verantwortung, den operativen Aufgaben im Geschäftsbetrieb, abzustimmen. Er hätte bei seinen (insbesondere diesen) Entscheidungen in Entsprechung der Harmonisierungspflicht seine bevorstehende Präsenz- oder Zivildienstpflicht und auch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt, dass im Falle seiner Abwesenheit das Bestehen des Unternehmens gefährdet sei und der finanzielle Ruin drohe, mitberücksichtigen und entsprechende Strukturierungen und Vorkehrungen vornehmen müssen (etwa die Einschulung einer Vertretung um zumindest den Betrieb im absolut notwendigen Ausmaß aufrecht erhalten zu können). Dass er solche Dispositionen getroffen hat, wurde vom Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht behauptet. Überdies kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er meint, dass die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verkannt hätte und die Gründung eines Unternehmens bzw. die Selbständigkeit verunmöglichen würde. Soweit der Beschwerdeführer inhaltlich vermeint, die Harmonisierungspflicht gelte – in seinem Fall – nicht absolut, ist fallgegenständlich auf die bereits oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, eine Befreiung grundsätzlich nicht rechtfertigt und die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen kann. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Auch vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer sich nicht – über Jahre hinweg – organisatorisch und finanziell auf die Präsenz- oder Zivildienstleistung vorbereiten konnte.Vor dem Hintergrund der zeitlichen Lagerung des Falles war es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, seine Verpflichtung zur Leistung des Wehr- oder Zivildienstes mit seinen wirtschaftlichen/selbständigen sowie persönlichen Angelegenheiten, so der Gründung der römisch 40 GmbH, seiner in diesem Zusammenhang bestehenden Verantwortung, den operativen Aufgaben im Geschäftsbetrieb, abzustimmen. Er hätte bei seinen (insbesondere diesen) Entscheidungen in Entsprechung der Harmonisierungspflicht seine bevorstehende Präsenz- oder Zivildienstpflicht und auch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt, dass im Falle seiner Abwesenheit das Bestehen des Unternehmens gefährdet sei und der finanzielle Ruin drohe, mitberücksichtigen und entsprechende Strukturierungen und Vorkehrungen vornehmen müssen (etwa die Einschulung einer Vertretung um zumindest den Betrieb im absolut notwendigen Ausmaß aufrecht erhalten zu können). Dass er solche Dispositionen getroffen hat, wurde vom Beschwerdeführer aber auch in der Beschwerde nicht behauptet. Überdies kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er meint, dass die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verkannt hätte und die Gründung eines Unternehmens bzw. die Selbständigkeit verunmöglichen würde. Soweit der Beschwerdeführer inhaltlich vermeint, die Harmonisierungspflicht gelte – in seinem Fall – nicht absolut, ist fallgegenständlich auf die bereits oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, eine Befreiung grundsätzlich nicht rechtfertigt und die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen kann. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Auch vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer sich nicht – über Jahre hinweg – organisatorisch und finanziell auf die Präsenz- oder Zivildienstleistung vorbereiten konnte.

Der Vollständigkeit halber ist auch auszuführen, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes ist, eine geeignete Lösung für die Situation des Beschwerdeführers zu finden, konkrete Lösungsvorschläge darzulegen und in diesem Zusammenhang dessen spezifische Versäumnisse über mehr als 10 Jahre hinweg zu erheben. Der Beschwerdeführer hat es somit unterlassen, Maßnahmen bzw. Vorkehrungen zu treffen um seine wirtschaftlichen Dispositionen mit der Harmonisierungspflicht in Einklang zu bringen, womit er die von ihm behauptete, im Fall der Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes eintretende wirtschaftliche und existenzbedrohende Zwangslage selbst herbeigeführt hätte. Er kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zivildienstleistung aufgrund bestehender operativer und wirtschaftlicher Verpflichtungen eine Existenzbedrohung der XXXX GmbH bzw. seiner eigenen Person und eine besondere wirtschaftliche Härte bedeuten würde.Der Vollständigkeit halber ist auch auszuführen, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes ist, eine geeignete Lösung für die Situation des Beschwerdeführers zu finden, konkrete Lösungsvorschläge darzulegen und in diesem Zusammenhang dessen spezifische Versäumnisse über mehr als 10 Jahre hinweg zu erheben. Der Beschwerdeführer hat es somit unterlassen, Maßnahmen bzw. Vorkehrungen zu treffen um seine wirtschaftlichen Dispositionen mit der Harmonisierungspflicht in Einklang zu bringen, womit er die von ihm behauptete, im Fall der Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes eintretende wirtschaftliche und existenzbedrohende Zwangslage selbst herbeigeführt hätte. Er kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zivildienstleistung aufgrund bestehender operativer und wirtschaftlicher Verpflichtungen eine Existenzbedrohung der römisch 40 GmbH bzw. seiner eigenen Person und eine besondere wirtschaftliche Härte bedeuten würde.

Zudem stand es dem Beschwerdeführer offen – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte – sich für einen für ihn günstigen Zuweisungszeitraum sowie eine ihm zusagende Zivildienstorganisation zu bemühen, um seiner Zivildienstpflicht in einer für ihn wirtschaftlich günstigen Situation nachzukommen. Auch diesem Sachverhalt ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten, da die belangte Behörde ihn im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag und in der Beschwerde geltend gemachten negativen wirtschaftlichen sowie persönlichen Umstände stellen daher Folgen der Verletzung der Harmonisierungspflicht dar, sodass darin keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG, die eine endgültige oder befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu tragen vermögen, zu erblicken sind.Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag und in der Beschwerde geltend gemachten negativen wirtschaftlichen sowie persönlichen Umstände stellen daher Folgen der Verletzung der Harmonisierungspflicht dar, sodass darin keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG, die eine endgültige oder befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu tragen vermögen, zu erblicken sind.

Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes grundsätzlich nicht rechtfertigen. Selbst wenn die wirtschaftliche oder berufliche Existenz bereits vor Erfüllung der Zivildienstpflicht aufgebaut oder im Aufbau begriffen war, können die durch die zivildienstbedingte Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen. Auch finanzielle Kosten für eine fachgerechte Vertretung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer den operativen Betrieb innehat, stellen keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände dar. Denn abgesehen davon, dass wirtschaftliche Dispositionen noch immer getroffen werden können (so etwa außerhalb seiner festgelegten Dienstzeiten im Rahmen des Zivildienstes und in der zur Verfügung stehenden Dienstfreistellung) ist die vom Beschwerdeführer behauptete finanzielle Existenzbedrohung vor dem Hintergrund seiner – zur Selbsterhaltungsfähigkeit führenden – finanziellen Ansprüche nach dem ZDG, insbesondere bezüglich der Pauschalvergütung, Verpflegung, der Wohnkostenbeihilfe sowie dem Familienunterhalt, zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

Auch bezüglich der wirtschaftlichen Umstände der Mutter des Beschwerdeführers ist das Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen familiären Interessen nicht zu erkennen: Ausgehend davon, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht nur der Beschwerdeführer selbst seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der absehbaren Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes zu harmonisieren hat, sondern dies auch auf jene Familienangehörige zutrifft, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer geltend macht (seine Mutter), liegt auch ein Verstoß der Mutter des Beschwerdeführers gegen die Harmonisierungsverpflichtung vor. Denn auch die Mutter des Beschwerdeführers hätte bei der Ausgestaltung ihrer Lebensweise und Altersvorsorge, die dem Beschwerdeführer bevorstehende Wehr- oder Zivildienstzeit zu berücksichtigen und ihre Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so treffen müssen, dass ihm die Möglichkeit erhalten bleibt, dieser staatsbürgerlichen Verpflichtung, von der diese ab dem Jahr 2013 ohne Zweifel wissen musste, nachzukommen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter konnte in Kenntnis der bevorstehenden Präsenz- oder Zivildienstverpflichtung des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass dieser – bei Ableistung des Wehrdienstes oder Zivildienstes – in der Lage sein wird, die Mutter finanziell vollumfänglich zu erhalten bzw. die Hauptverantwortung für sie zu tragen, wobei sie selbst – wenn auch über geringe – Ersparnisse verfügt. Dennoch traf weder sie noch der Beschwerdeführer wirtschaftlichen Dispositionen oder Vorkehrungen bezüglich ihrer notwendigen Lebenshaltungskosten im Alter, sondern sie begnügten sich damit, dass der Beschwerdeführer (für sie) alle Zahlungsverpflichtungen und den notwendigen Lebensunterhalt übernimmt. Zu einen kann die Harmonisierungsplicht der Mutter des Beschwerdeführers nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden, zum anderen hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er in Kenntnis seiner Pflicht, entweder den Wehrdienst oder den Zivildienst leisten zu müssen, wirtschaftliche Unterstützungsleistungen in Bezug auf seine Mutter übernommen hat, seine eigene Harmonisierungspflicht verletzt. Wenn aufgrund der Verletzung der Harmonisierungspflicht eine finanzielle Unterstützung eingegangen wurde oder Dispositionen zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung, die bei Erfüllung der Zivildienstpflicht durch den Beschwerdeführer eintreten würde, unterlassen oder auf den Beschwerdeführer übergewälzt werden, hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter eine daraus resultierende Existenzgefährdung (der Mutter) selbst herbeigeführt. Dass der Beschwerdeführer auf die Dispositionen seiner Mutter nur beschränkt Einfluss nehmen kann, wird durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, macht aber weder seine noch ihre Dispositions- und Harmonisierungspflicht nicht obsolet. Die wirtschaftliche Unterstützung der Mutter des Beschwerdeführers (durch Übernahme sämtlicher finanzieller Verpflichtungen für diese) trotz Kenntnis über die zukünftige Präsenz- oder Zivildienstverpflichtung des Beschwerdeführers kann daher kein besonderes rücksichtswürdiges familiäres Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG begründen. Der Beschwerdeführer hat auch diesbezüglich in der Beschwerde keine Umstände dargelegt, die eine andere Sichtweise nahelegen würden. Auch bezüglich der wirtschaftlichen Umstände der Mutter des Beschwerdeführers ist das Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen familiären Interessen nicht zu erkennen: Ausgehend davon, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht nur der Beschwerdeführer selbst seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der absehbaren Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes zu harmonisieren hat, sondern dies auch auf jene Familienangehörige zutrifft, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer geltend macht (seine Mutter), liegt auch ein Verstoß der Mutter des Beschwerdeführers gegen die Harmonisierungsverpflichtung vor. Denn auch die Mutter des Beschwerdeführers hätte bei der Ausgestaltung ihrer Lebensweise und Altersvorsorge, die dem Beschwerdeführer bevorstehende Wehr- oder Zivildienstzeit zu berücksichtigen und ihre Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so treffen müssen, dass ihm die Möglichkeit erhalten bleibt, dieser staatsbürgerlichen Verpflichtung, von der diese ab dem Jahr 2013 ohne Zweifel wissen musste, nachzukommen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter konnte in Kenntnis der bevorstehenden Präsenz- oder Zivildienstverpflichtung des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass dieser – bei Ableistung des Wehrdienstes oder Zivildienstes – in der Lage sein wird, die Mutter finanziell vollumfänglich zu erhalten bzw. die Hauptverantwortung für sie zu tragen, wobei sie selbst – wenn auch über geringe – Ersparnisse verfügt. Dennoch traf weder sie noch der Beschwerdeführer wirtschaftlichen Dispositionen oder Vorkehrungen bezüglich ihrer notwendigen Lebenshaltungskosten im Alter, sondern sie begnügten sich damit, dass der Beschwerdeführer (für sie) alle Zahlungsverpflichtungen und den notwendigen Lebensunterhalt übernimmt. Zu einen kann die Harmonisierungsplicht der Mutter des Beschwerdeführers nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden, zum anderen hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er in Kenntnis seiner Pflicht, entweder den Wehrdienst oder den Zivildienst leisten zu müssen, wirtschaftliche Unterstützungsleistungen in Bezug auf seine Mutter übernommen hat, seine eigene Harmonisierungspflicht verletzt. Wenn aufgrund der Verletzung der Harmonisierungspflicht eine finanzielle Unterstützung eingegangen wurde oder Dispositionen zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung, die bei Erfüllung der Zivildienstpflicht durch den Beschwerdeführer eintreten würde, unterlassen oder auf den Beschwerdeführer übergewälzt werden, hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter eine daraus resultierende Existenzgefährdung (der Mutter) selbst herbeigeführt. Dass der Beschwerdeführer auf die Dispositionen seiner Mutter nur beschränkt Einfluss nehmen kann, wird durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, macht aber weder seine noch ihre Dispositions- und Harmonisierungspflicht nicht obsolet. Die wirtschaftliche Unterstützung der Mutter des Beschwerdeführers (durch Übernahme sämtlicher finanzieller Verpflichtungen für diese) trotz Kenntnis über die zukünftige Präsenz- oder Zivildienstverpflichtung des Beschwerdeführers kann daher kein besonderes rücksichtswürdiges familiäres Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG begründen. Der Beschwerdeführer hat auch diesbezüglich in der Beschwerde keine Umstände dargelegt, die eine andere Sichtweise nahelegen würden.

Dass das Zusammentreffen von persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Umständen dazu führen könnte, dass eine besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen gegeben wäre, mag dem Grunde nach nicht auszuschließen sein, jedoch ist in der konkreten Fallkonstellation eine derartige Rücksichtswürdigkeit nicht zu bejahen, da die Existenzgefährdung aus einer Verletzung der Harmonisierungspflicht (seit dem Jahr 2013) resultieren würde und eine solche ohnehin durch den Rückgriff auf die Ersparnisse der Mutter des Beschwerdeführers und unter Beanspruchung des gemäß § 34 ZDG einem Zivildienstpflichtigen zustehenden Familienunterhalts vermieden werden kann.Dass das Zusammentreffen von persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Umständen dazu führen könnte, dass eine besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen gegeben wäre, mag dem Grunde nach nicht auszuschließen sein, jedoch ist in der konkreten Fallkonstellation eine derartige Rücksichtswürdigkeit nicht zu bejahen, da die Existenzgefährdung aus einer Verletzung der Harmonisierungspflicht (seit dem Jahr 2013) resultieren würde und eine solche ohnehin durch den Rückgriff auf die Ersparnisse der Mutter des Beschwerdeführers und unter Beanspruchung des gemäß Paragraph 34, ZDG einem Zivildienstpflichtigen zustehenden Familienunterhalts vermieden werden kann.

Können aus dem – wie hier vorliegenden – Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an (vgl. VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). Können aus dem – wie hier vorliegenden – Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an vergleiche VwGH 19.08.2024, Ra 2022/11/0196).

Im Übrigen aber sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten bestehenden bzw. bei Zivildienstleistung vom Beschwerdeführer erwarteten Schwierigkeiten der Art und dem Umfang nach keineswegs untypisch für Zivildienstpflichtige, die selbständige Wirtschaftstreibende sind oder die die eigene Familie wirtschaftlich unterstützen, und, auch bei einer Gesamtschau, keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiäre Interessen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG.Im Übrigen aber sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten bestehenden bzw. bei Zivildienstleistung vom Beschwerdeführer erwarteten Schwierigkeiten der Art und dem Umfang nach keineswegs untypisch für Zivildienstpflichtige, die selbständige Wirtschaftstreibende sind oder die die eigene Familie wirtschaftlich unterstützen, und, auch bei einer Gesamtschau, keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiäre Interessen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG.

Im Sinne der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn die Befreiung des Beschwerdeführers von der Wehrdienstpflicht zur Erhaltung der Gesundheit seiner Angehörigen (der Mutter) erforderlich wäre. Eine derartige Behauptung oder die Angabe, dass die Mutter pflegebedürftig wäre und diese auf die Pflege des Beschwerdeführers angewiesen wäre, hat aber der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde nicht vorgebracht, sodass auch insofern kein Befreiungsgrund ersichtlich ist. Auch eine konkrete Gefahr der Obdachlosigkeit für die genannte Angehörige hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht gemäß § 37 ff. AVG verletzt hätte, da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen und familiären Gründe – bereits aufgrund des Inhaltes des Antrages vom 18.06.2026 – keine Befreiung von der Verpflichtung zur Befreiung der Zivildienstpflicht zu rechtfertigen vermögen. Diese hat eine inhaltliche Sachentscheidung auf Grundlage der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sowie dem erstatteten Antragsvorbringen in Zusammenschau mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe eine ausreichende Prüfung des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG unterlassen, entbehrt somit jeglicher Anhaltspunkte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 37, ff. AVG verletzt hätte, da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen und familiären Gründe – bereits aufgrund des Inhaltes des Antrages vom 18.06.2026 – keine Befreiung von der Verpflichtung zur Befreiung der Zivildienstpflicht zu rechtfertigen vermögen. Diese hat eine inhaltliche Sachentscheidung auf Grundlage der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sowie dem erstatteten Antragsvorbringen in Zusammenschau mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe eine ausreichende Prüfung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG unterlassen, entbehrt somit jeglicher Anhaltspunkte.

Aus dem Antrag und der Beschwerde des Beschwerdeführers ergeben sich sohin auch bei einer Gesamtbetrachtung keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers, die eine Befreiung von der Zivildienstleistung erforderlich machen würden.

3.3.2.3. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut bilden medizinische Interessen bzw. Umstände oder die Dienstunfähigkeit keinen Befreiungsgrund nach § 13 ZDG. Soweit der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand anhand medizinischer Unterlagen darlegte, aufgrund dessen er an in Abklärung befindlichen medizinischen Erkrankungen leiden soll, welche zu Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Antritt des ordentlichen Zivildienstes führen könnten, ist daher festzuhalten, dass gesundheitliche Einschränkungen eines Zivildienstpflichtigen nicht im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit eines Befreiungsantrages nach § 13 ZDG (Befreiung aus besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen) zu beurteilen sind. Mangels Relevanz des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für den hier zu behandelnden Antrag auf Befreiung gemäß § 13 ZDG nicht weiter auf das diesbezügliche Vorbringen einzugehen. 3.3.2.3. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut bilden medizinische Interessen bzw. Umstände oder die Dienstunfähigkeit keinen Befreiungsgrund nach Paragraph 13, ZDG. Soweit der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand anhand medizinischer Unterlagen darlegte, aufgrund dessen er an in Abklärung befindlichen medizinischen Erkrankungen leiden soll, welche zu Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Antritt des ordentlichen Zivildienstes führen könnten, ist daher festzuhalten, dass gesundheitliche Einschränkungen eines Zivildienstpflichtigen nicht im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit eines Befreiungsantrages nach Paragraph 13, ZDG (Befreiung aus besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen) zu beurteilen sind. Mangels Relevanz des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für den hier zu behandelnden Antrag auf Befreiung gemäß Paragraph 13, ZDG nicht weiter auf das diesbezügliche Vorbringen einzugehen.

Ebenso ist im Interesse einer Dritten am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet (einer Beschäftigten der XXXX GmbH) ein besonders berücksichtigungswürdiges wirtschaftliches oder familiäres Interesse des Beschwerdeführers im Sinne des § 13 ZDG nicht zu erkennen.Ebenso ist im Interesse einer Dritten am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet (einer Beschäftigten der römisch 40 GmbH) ein besonders berücksichtigungswürdiges wirtschaftliches oder familiäres Interesse des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 13, ZDG nicht zu erkennen.

3.3.2.4. Da auch Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 1 ZDG, die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen, von Seiten der Parteien nicht vorgebracht wurden und auch von Amts wegen nicht zu erkennen sind, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer (auch befristeten) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 ZDG nicht gegeben.3.3.2.4. Da auch Gründe im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG, die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen, von Seiten der Parteien nicht vorgebracht wurden und auch von Amts wegen nicht zu erkennen sind, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer (auch befristeten) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, ZDG nicht gegeben.

3.3.3. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Eine, wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer eingebrachte, rechtzeitige und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung, die aber gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG durch die Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden kann. Ein derartiger Ausschluss ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Es handelt sich auch nicht um einen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheid der belangten Behörde. Folglich kommt der vorliegenden Beschwerde bereits aufgrund des Gesetzes eine aufschiebende Wirkung zu und die vom Beschwerdeführer begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht.Eine, wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer eingebrachte, rechtzeitige und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung, die aber gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG durch die Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden kann. Ein derartiger Ausschluss ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Es handelt sich auch nicht um einen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheid der belangten Behörde. Folglich kommt der vorliegenden Beschwerde bereits aufgrund des Gesetzes eine aufschiebende Wirkung zu und die vom Beschwerdeführer begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht.

3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Befreiungsantrag besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen familiäre Interessen Geschäftsführer Harmonisierungspflicht ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit unternehmerische Tätigkeit Voraussetzungen wirtschaftliche Interessen Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2348442.1.00

Im RIS seit

07.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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