Entscheidungsdatum
02.10.2026Norm
B-VG Art135 Abs4Spruch
,
W114 2350960-1/3Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Bernhard DITZ im Verfahren über die Beschwerde der XXXX , Firmennummer XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 15.07.2026, Beitragsnummer XXXX , mit dem der ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024 festgesetzt wurde, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Bernhard DITZ im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 , Firmennummer römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 15.07.2026, Beitragsnummer römisch 40 , mit dem der ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024 festgesetzt wurde, den Beschluss:
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a) iVm Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz und Art. 135 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2013, wird derGemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz und Artikel 135, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2013,, wird der
Antrag
gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge
die Wort- und Zeichenfolge „je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt”, die Wortfolge „für die” und das Wort „Unternehmer” (nach dem Wort „der”) in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie die Wortfolge „der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten” in § 4 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024,die Wort- und Zeichenfolge „je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt”, die Wortfolge „für die” und das Wort „Unternehmer” (nach dem Wort „der”) in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie die Wortfolge „der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten” in Paragraph 4, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
in eventu § 4 Abs. 1 bis 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024,in eventu Paragraph 4, Absatz eins bis 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
jeweils in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023, als verfassungswidrig aufheben.jeweils in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, als verfassungswidrig aufheben.
Text
Begründung:
I. Anlassfall:römisch eins. Anlassfall:
1. Mit Zahlungsaufforderung vom 15.07.2024 schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH (kurz: „OBS“) der XXXX , einer Bauunternehmerin mit im Jahr 2023 kommunalsteuerpflichtigen Betriebsstätten in mehreren politischen Gemeinden Österreichs, die Entrichtung von vier ORF-Beiträgen im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024 in der Höhe von insgesamt EUR 734,40 (jeweils ein ORF-Beitrag in der Höhe von EUR 183,60 für die Gemeinden XXXX , Gemeindekennziffer XXXX , XXXX , Gemeindekennziffer XXXX , XXXX , Gemeindekennziffer XXXX und XXXX , Gemeindekennziffer XXXX ) vor. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der zu leistenden ORF-Beiträge pro Gemeinde zog die OBS Arbeitslohnsummen an Dienstnehmer im Jahr 2023 in XXXX in der Höhe von EUR XXXX in XXXX in der Höhe von EUR XXXX , in XXXX in der Höhe von EUR XXXX und in XXXX in der Höhe von EUR XXXX heran.1. Mit Zahlungsaufforderung vom 15.07.2024 schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH (kurz: „OBS“) der römisch 40 , einer Bauunternehmerin mit im Jahr 2023 kommunalsteuerpflichtigen Betriebsstätten in mehreren politischen Gemeinden Österreichs, die Entrichtung von vier ORF-Beiträgen im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024 in der Höhe von insgesamt EUR 734,40 (jeweils ein ORF-Beitrag in der Höhe von EUR 183,60 für die Gemeinden römisch 40 , Gemeindekennziffer römisch 40 , römisch 40 , Gemeindekennziffer römisch 40 , römisch 40 , Gemeindekennziffer römisch 40 und römisch 40 , Gemeindekennziffer römisch 40 ) vor. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der zu leistenden ORF-Beiträge pro Gemeinde zog die OBS Arbeitslohnsummen an Dienstnehmer im Jahr 2023 in römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 in römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 , in römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 und in römisch 40 in der Höhe von EUR römisch 40 heran.
2. Mit Schreiben vom 28.11.2025 informierte die OBS die XXXX über eine Gesetzesänderung betreffend die betriebliche Beitragspflicht ab dem Jahr 2025 und ersuchte um Begleichung der noch offenen Forderung für das Jahr 2024.2. Mit Schreiben vom 28.11.2025 informierte die OBS die römisch 40 über eine Gesetzesänderung betreffend die betriebliche Beitragspflicht ab dem Jahr 2025 und ersuchte um Begleichung der noch offenen Forderung für das Jahr 2024.
3. Am 15.12.2025 begehrte die XXXX einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024.3. Am 15.12.2025 begehrte die römisch 40 einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024.
4. Die OBS teilte der XXXX mit Schreiben vom 22.06.2026 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung.4. Die OBS teilte der römisch 40 mit Schreiben vom 22.06.2026 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung.
5. Am 30.06.2026 langte eine Stellungnahme der XXXX ein, in der sie verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 geltend machte.5. Am 30.06.2026 langte eine Stellungnahme der römisch 40 ein, in der sie verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, geltend machte.
6. Mit Bescheid vom 15.07.2026 schrieb die OBS der XXXX den ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024 – wie bereits in der formlosen Zahlungsaufforderung vom 15.07.2024 – mit insgesamt EUR 734,40 vor. Dieser Beitrag sei seit 05.08.2024 fällig und binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der OBS zur Einzahlung zu bringen.6. Mit Bescheid vom 15.07.2026 schrieb die OBS der römisch 40 den ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024 – wie bereits in der formlosen Zahlungsaufforderung vom 15.07.2024 – mit insgesamt EUR 734,40 vor. Dieser Beitrag sei seit 05.08.2024 fällig und binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der OBS zur Einzahlung zu bringen.
7. Gegen diese Entscheidung erhob die XXXX am 29.07.2026 Beschwerde, in der sie ihre Einwände gegenüber § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 wiederholte.7. Gegen diese Entscheidung erhob die römisch 40 am 29.07.2026 Beschwerde, in der sie ihre Einwände gegenüber Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, wiederholte.
8. Die OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt am 16.09.2026 vor.
II. Rechtsvorschriften:römisch zwei. Rechtsvorschriften:
1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023:1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – Stammfassung BGBl. römisch eins Nr. 112/2023:
Die im Anlassfall maßgebliche Regelung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 lautet wie folgt:Die im Anlassfall maßgebliche Regelung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, lautet wie folgt:
§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (die bzw. das im Hauptantrag angefochtene Wort- und Zeichenfolge, Wortfolge und Wort sind hervorgehoben):Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (die bzw. das im Hauptantrag angefochtene Wort- und Zeichenfolge, Wortfolge und Wort sind hervorgehoben):
„Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§ 4. (1) Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.Paragraph 4, (1) Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Absatz 3, zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Absatz 3, ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 5, KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;
2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.“
2. ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – Novelle BGBl. I Nr. 59/2025:2. ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – Novelle BGBl. römisch eins Nr. 59/2025:
Die aktuell in Kraft stehenden Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die aktuell in Kraft stehenden Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§ 4. (1) Jeder Unternehmer, der zumindest für eine Betriebsstätte nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, hat den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.Paragraph 4, (1) Jeder Unternehmer, der zumindest für eine Betriebsstätte nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, hat den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Absatz 3, zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der Betriebsstätten gewährt worden sind.(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Absatz 3, ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 5, KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, KommStG 1993 der Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;
2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.“
§ 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
[…]
(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.1. Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 9, Absatz 5, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
[…]
5. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 wieder in Kraft.“5. Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 9, Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, wieder in Kraft.“
III. Zulässigkeit des Antrages:römisch drei. Zulässigkeit des Antrages:
1. Anfechtungsberechtigtes Gericht:
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a) iVm Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz und Art. 135 Abs. 4 B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz und Artikel 135, Absatz 4, B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
Derartige Bedenken sind bei der Behandlung der Beschwerde entstanden, wie unter Pkt. IV. noch näher dargelegt wird.Derartige Bedenken sind bei der Behandlung der Beschwerde entstanden, wie unter Pkt. römisch vier. noch näher dargelegt wird.
2. Zur Anfechtung zuständiger Spruchkörper:
Zur Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG ist jener Spruchkörper eines Gerichts berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (VfSlg 12.381/1990, 18.097/2007; VfGH 14.10.2016, G 45/201).Zur Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG ist jener Spruchkörper eines Gerichts berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (VfSlg 12.381 aus 1990,, 18.097 aus 2007,; VfGH 14.10.2016, G 45/201).
Da gesetzlich keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, erkennt das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, durch Einzelrichter. Der antragstellende Richter ist für die Beschwerde des Anlassfalls nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständig, weshalb eine Anfechtung durch diesen Spruchkörper stattzufinden hat.Da gesetzlich keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, erkennt das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, durch Einzelrichter. Der antragstellende Richter ist für die Beschwerde des Anlassfalls nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständig, weshalb eine Anfechtung durch diesen Spruchkörper stattzufinden hat.
3. Präjudizialität:
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Der Mangel der Präjudizialität liegt daher nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses nicht in Betracht kommen kann (VfSlg 4.318/1962, 6.278/1970, 7.999/1977), wenn es also offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass das Gesetz eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (VfSlg 5.357/1966, 8.136/1977, 8.318/1978).Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichts in der Hauptsache vorgreifen würde. Der Mangel der Präjudizialität liegt daher nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses nicht in Betracht kommen kann (VfSlg 4.318 aus 1962,, 6.278 aus 1970,, 7.999 aus 1977,), wenn es also offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass das Gesetz eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (VfSlg 5.357 aus 1966,, 8.136 aus 1977,, 8.318 aus 1978,).
Zwischen den Parteien im Ausgangsverfahren ist strittig, in welcher Höhe der ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024 zu entrichten ist.
§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 regelt, wann ein Unternehmen ORF-beitragspflichtig ist und wie viele ORF-Beiträge es zu zahlen hat.Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 regelt, wann ein Unternehmen ORF-beitragspflichtig ist und wie viele ORF-Beiträge es zu zahlen hat.
Im Anlassfall hat das Bundesverwaltungsgericht konkret § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 heranzuziehen. Beim ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich handelt es sich nämlich um eine zeitraumbezogene Beitragspflicht, sodass die materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind (vgl. dazu die höchstgerichtliche Judikatur zu den in einigen Aspekten vergleichbaren Finanzierungsbeiträgen nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001: VfSlg 17.606/2005; VwGH 26.05.2014, 2012/03/0012, 20.03.2007, 2006/03/0067). Im gesamten Jahr 2024 stand § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 in Geltung; die Novelle BGBl. I Nr. 59/2025, die eine stellenweise Änderung des § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit sich brachte, wurde erst im Oktober 2025 kundgemacht.Im Anlassfall hat das Bundesverwaltungsgericht konkret Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, heranzuziehen. Beim ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich handelt es sich nämlich um eine zeitraumbezogene Beitragspflicht, sodass die materiell-rechtlichen Bestimmungen, die die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind vergleiche dazu die höchstgerichtliche Judikatur zu den in einigen Aspekten vergleichbaren Finanzierungsbeiträgen nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria – KOG, BGBl. römisch eins Nr. 32/2001: VfSlg 17.606 aus 2005,; VwGH 26.05.2014, 2012/03/0012, 20.03.2007, 2006/03/0067). Im gesamten Jahr 2024 stand Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, in Geltung; die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, die eine stellenweise Änderung des Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit sich brachte, wurde erst im Oktober 2025 kundgemacht.
Im Übrigen gelten auch nach der Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 4 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025 die abgeänderten § 4 Abs. 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025 erst mit 01.01.2025.Im Übrigen gelten auch nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, die abgeänderten Paragraph 4, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, erst mit 01.01.2025.
Die im Ausgangsverfahren beschwerdeführende XXXX ist eine Bauunternehmerin, die im Jahr 2023 für Betriebsstätten in vier Gemeinden Österreichs Kommunalsteuern abführte. Die an den jeweiligen Betriebsstätten beschäftigten Dienstnehmer verursachten im Jahr 2023 in den einzelnen Gemeinden folgende Arbeitslohnsummen: In XXXX EUR XXXX , in XXXX EUR XXXX , in XXXX EUR XXXX und in XXXX EUR XXXX .Die im Ausgangsverfahren beschwerdeführende römisch 40 ist eine Bauunternehmerin, die im Jahr 2023 für Betriebsstätten in vier Gemeinden Österreichs Kommunalsteuern abführte. Die an den jeweiligen Betriebsstätten beschäftigten Dienstnehmer verursachten im Jahr 2023 in den einzelnen Gemeinden folgende Arbeitslohnsummen: In römisch 40 EUR römisch 40 , in römisch 40 EUR römisch 40 , in römisch 40 EUR römisch 40 und in römisch 40 EUR römisch 40 .
Im Anlassfall bestimmt sich der von der XXXX zu entrichtende ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024 demnach im Speziellen nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023. Die Deckelung des § 4 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 spielt angesichts der zu geringen Arbeitslohnsummen an Dienstnehmer im Jahr 2023 keine Rolle.Im Anlassfall bestimmt sich der von der römisch 40 zu entrichtende ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024 demnach im Speziellen nach Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,. Die Deckelung des Paragraph 4, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, spielt angesichts der zu geringen Arbeitslohnsummen an Dienstnehmer im Jahr 2023 keine Rolle.
§ 4 Abs. 1, 2 und 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 sind folglich präjudiziell.Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, sind folglich präjudiziell.
4. Anfechtungsumfang:
Wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen, als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegte (VfSlg 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003), sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend entwickelte der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (VfSlg 8.155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte er die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.03.2015, G 201/2014). Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011, 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt werden würde (VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile eines Gesetzes diesem ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben wäre (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).Wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen, als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegte (VfSlg 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend entwickelte der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (VfSlg 8.155 aus 1977,, 12.235 aus 1989,, 13.915 aus 1994,, 14.131 aus 1995,, 14.498 aus 1996,, 14.890 aus 1997,, 16.212 aus 2001,). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte er die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.03.2015, G 201 aus 2014,). Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011,, 20.082 aus 2016,), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt werden würde (VfSlg 18.891 aus 2009,, 19.933 aus 2014,), oder durch die Aufhebung bloßer Teile eines Gesetzes diesem ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben wäre (VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,, 20.102 aus 2016,).
Die unter Pkt. IV. dargelegten Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich zusammengefasst gegen die gemeindeweise vorzunehmende Berechnung des ORF-Beitrags im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024.Die unter Pkt. römisch vier. dargelegten Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich zusammengefasst gegen die gemeindeweise vorzunehmende Berechnung des ORF-Beitrags im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024.
Mit dem Hauptantrag wird daher die Aufhebung jener bzw. jenes Wort- und Zeichenfolge, Wortfolge und Wortes in § 4 Abs. 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 beantragt, die bzw. das dazu führen, dass für das Jahr 2024 ein ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich pro Gemeinde, in der zumindest eine kommunalsteuerpflichtige Betriebsstätte liegt, zu zahlen ist, bzw. wonach die gewährte Arbeitslohnsumme an Dienstnehmer pro Gemeinde der ORF-Beitragsstaffelung nach § 4 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 zu unterwerfen ist.Mit dem Hauptantrag wird daher die Aufhebung jener bzw. jenes Wort- und Zeichenfolge, Wortfolge und Wortes in Paragraph 4, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, beantragt, die bzw. das dazu führen, dass für das Jahr 2024 ein ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich pro Gemeinde, in der zumindest eine kommunalsteuerpflichtige Betriebsstätte liegt, zu zahlen ist, bzw. wonach die gewährte Arbeitslohnsumme an Dienstnehmer pro Gemeinde der ORF-Beitragsstaffelung nach Paragraph 4, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, zu unterwerfen ist.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aus, die bzw. das im Hauptantrag angefochtenen bzw. angefochtene Wort- und Zeichenfolgen, Wortfolge und Wort aufzuheben, um die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.
§ 4 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unverändert bestehen bleiben; die darin angeführte ORF-Beitragsstaffelung kann auch auf eine bundesweite Bemessungsgrundlage angewandt werden.Paragraph 4, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unverändert bestehen bleiben; die darin angeführte ORF-Beitragsstaffelung kann auch auf eine bundesweite Bemessungsgrundlage angewandt werden.
Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass im Falle einer Aufhebung der bzw. des im Hauptantrag angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen, Wortfolge und Wortes ein unverständlicher Torso zurückbliebe, dem ein verständlicher Sinn nicht beigemessen werden könne, wird der Eventualantrag gestellt.
Der Eventualantrag begehrt – neben der gänzlichen Aufhebung des § 4 Abs. 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 – auch die Aufhebung des § 4 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023, weil dieser nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts sprachlich und funktional eine untrennbare Einheit mit den beiden davorstehenden Absätzen bildet: Sowohl § 4 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023, als auch § 4 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 verweisen auf die ORF-Beitragsstaffelung des § 4 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023. § 4 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 setzt die nach § 4 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 ermittelte Bemessungsgrundlage in eine konkrete ORF-Beitragshöhe um. § 4 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 ist sohin ein unerlässlicher Teil der Berechnungskette des ORF-Beitrags im betrieblichen Bereich.Der Eventualantrag begehrt – neben der gänzlichen Aufhebung des Paragraph 4, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, – auch die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, weil dieser nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts sprachlich und funktional eine untrennbare Einheit mit den beiden davorstehenden Absätzen bildet: Sowohl Paragraph 4, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, als auch Paragraph 4, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, verweisen auf die ORF-Beitragsstaffelung des Paragraph 4, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,. Paragraph 4, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, setzt die nach Paragraph 4, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, ermittelte Bemessungsgrundlage in eine konkrete ORF-Beitragshöhe um. Paragraph 4, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, ist sohin ein unerlässlicher Teil der Berechnungskette des ORF-Beitrags im betrieblichen Bereich.
IV. Darlegung der Bedenken:römisch vier. Darlegung der Bedenken:
Vorzugreifen ist, dass infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom 30.06.2022, G 226/2021, (zur sogenannten „Streaming-Lücke”) das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wurde, das nunmehr – anders als sein Vorgänger, das Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023 – auch Unternehmer zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinzuzieht.Vorzugreifen ist, dass infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom 30.06.2022, G 226 aus 2021,, (zur sogenannten „Streaming-Lücke”) das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wurde, das nunmehr – anders als sein Vorgänger, das Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, – auch Unternehmer zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinzuzieht.
Im Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024, das sich überwiegend mit dem ORF-Beitrag im privaten Bereich gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 auseinandersetzt, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität der betrieblichen Beitragspflicht dem Grunde nach (vgl. dazu Rz 42 ff); als sachlichen Anknüpfungspunkt nannte er ein mögliches betriebsspezifisches Informationsinteresse. Das Höchstgericht äußerte sich allerdings nicht zur konkreten Ausgestaltung des betrieblichen ORF-Beitrags in § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023.Im Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, das sich überwiegend mit dem ORF-Beitrag im privaten Bereich gemäß Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, auseinandersetzt, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität der betrieblichen Beitragspflicht dem Grunde nach vergleiche dazu Rz 42 ff); als sachlichen Anknüpfungspunkt nannte er ein mögliches betriebsspezifisches Informationsinteresse. Das Höchstgericht äußerte sich allerdings nicht zur konkreten Ausgestaltung des betrieblichen ORF-Beitrags in Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,.
Das Bundesverwaltungsgericht hegt – wie im Folgenden gezeigt wird – Bedenken dahingehend, ob die in § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 normierte Methode zur Bemessung des ORF-Beitrags im betrieblichen Bereich mit dem Gleichheitsgrundsatz, insbesondere mit dem daraus abgeleiteten Sachlichkeitsgebot, vereinbar ist:Das Bundesverwaltungsgericht hegt – wie im Folgenden gezeigt wird – Bedenken dahingehend, ob die in Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, normierte Methode zur Bemessung des ORF-Beitrags im betrieblichen Bereich mit dem Gleichheitsgrundsatz, insbesondere mit dem daraus abgeleiteten Sachlichkeitsgebot, vereinbar ist:
Zunächst wird festgehalten, dass der allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aller Staatsbürger vor dem Gesetz in Art. 7 B-VG (sowie Art. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder – StGG, RGBl. Nr. 142/1867) statuiert ist. Neben natürlichen Personen kommen auch juristische Personen als Grundrechtsträger in Betracht (VfSlg 1.430/1932).Zunächst wird festgehalten, dass der allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aller Staatsbürger vor dem Gesetz in Artikel 7, B-VG (sowie Artikel 2, des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder – StGG, RGBl. Nr. 142 aus 1867,) statuiert ist. Neben natürlichen Personen kommen auch juristische Personen als Grundrechtsträger in Betracht (VfSlg 1.430 aus 1932,).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bindet der Gleichheitsgrundsatz auch den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, seine (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.176/2001, 16.504/2002). Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen, generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004, 17.816/2006,19.722/2012) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (VfSlg 16.771/2002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bindet der Gleichheitsgrundsatz auch den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, seine (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg 13.576 aus 1993,, 13.743 aus 1994,, 15.737 aus 2000,, 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen, generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (VfSlg 13.497 aus 1993,, 15.850 aus 2000,, 16.048 aus 2000,, 17.315 aus 2004,, 17.816 aus 2006,,19.722 aus 2012,) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (VfSlg 16.771 aus 2002,).
Gemäß § 4 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 hat jeder Unternehmer je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die er nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, hat jeder Unternehmer je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die er nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Absatz 3, zu entrichten.
Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist gemäß § 4 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Absatz 3, ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 5, KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
Nach § 4 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 beträgt die Höhe des zu leistenden ORF Beitrags bei einer BemessungsgrundlageNach Paragraph 4, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, beträgt die Höhe des zu leistenden ORF Beitrags bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;
2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
Der ORF-Beitrag für ein konkretes Unternehmen ergibt sich daraus wie folgt:
Unternehmer haben einen ORF-Beitrag pro Gemeinde mit zumindest einer Betriebsstätte, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten wurde, zu leisten. Die Bemessungsgrundlage für die ORF-Beitragsstaffelung, die die tatsächliche Höhe der Belastung des Unternehmens konkretisiert, ist die Summe jener Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte/n im vorangegangenen Kalenderjahr gewährt wurden. Die ORF-Beitragsstaffelung ist auf die Arbeitslohnsumme an Dienstnehmer jeder einzelnen Gemeinde gesondert zur Anwendung zu bringen.
Diese gesetzliche Konstruktion wirft folgende Problematik auf:
Unternehmen mit gleicher Gesamtarbeitslohnsumme werden allein aufgrund der räumlichen Organisation ihrer betrieblichen Tätigkeit unterschiedlich mit dem ORF-Beitrag belastet. Denn wenn sich die Betriebsstätten eines Unternehmens auf mehrere Gemeinden verteilen, wird die Gesamtarbeitslohnsumme des Unternehmens gemeindeweise aufgespalten und die ORF-Beitragsstaffelung mehrfach angewandt. Ein Unternehmen, das nur eine oder mehrere Betriebsstätte/n in einer Gemeinde unterhält, durchläuft demgegenüber die ORF-Beitragsstaffelung nur ein einziges Mal.
Dieser „Vervielfachungseffekt” trifft besonders Unternehmen aus Branchen, bei denen gemeindeübergreifende Betriebsstätten strukturell bedingt sind. Sie müssen wegen ihres Geschäftsmodells eine höhere Finanzierungslast für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk tragen als hinsichtlich ihrer Gesamtarbeitslohnsumme vergleichbare, zentral organisierte Unternehmen.
Diese Ungleichbehandlung zwischen beitragspflichtigen Unternehmen lässt sich anhand der im Anlassfall beschwerdeführenden XXXX , einer Bauunternehmerin und damit Vertreterin einer Branche mit typischerweise Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, gut veranschaulichen:Diese Ungleichbehandlung zwischen beitragspflichtigen Unternehmen lässt sich anhand der im Anlassfall beschwerdeführenden römisch 40 , einer Bauunternehmerin und damit Vertreterin einer Branche mit typischerweise Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, gut veranschaulichen:
Die XXXX betrieb in vier Gemeinden Österreichs Baustellen, für die im Jahr 2023 Kommunalsteuern zu entrichten waren. Die auf diese vier Gemeinden entfallenden Arbeitslohnsummen an Dienstnehmer ( XXXX : EUR XXXX , XXXX : EUR XXXX , XXXX : EUR XXXX , XXXX : EUR XXXX ) betrugen im Jahr 2023 insgesamt EUR XXXX . Für die Berechnung des ORF-Beitrags werden die vier Arbeitslohnsummen an Dienstnehmer jeweils separat der ORF-Beitragsstaffelung unterworfen. Daraus ergeben sich im Anlassfall vier ORF-Beiträge im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024.Die römisch 40 betrieb in vier Gemeinden Österreichs Baustellen, für die im Jahr 2023 Kommunalsteuern zu entrichten waren. Die auf diese vier Gemeinden entfallenden Arbeitslohnsummen an Dienstnehmer ( römisch 40 : EUR römisch 40 , römisch 40 : EUR römisch 40 , römisch 40 : EUR römisch 40 , römisch 40 : EUR römisch 40 ) betrugen im Jahr 2023 insgesamt EUR römisch 40 . Für die Berechnung des ORF-Beitrags werden die vier Arbeitslohnsummen an Dienstnehmer jeweils separat der ORF-Beitragsstaffelung unterworfen. Daraus ergeben sich im Anlassfall vier ORF-Beiträge im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024.
Ein Unternehmen mit derselben Gesamtarbeitslohnsumme von EUR XXXX im Jahr 2023, bei dem die Arbeitslohnsumme an Dienstnehmer allerdings ausschließlich einer Gemeinde zuzurechnen ist, weil es bloß eine oder mehrere im Jahr 2023 kommunalsteuerpflichtige Betriebsstätte/n in einer Gemeinde hatte, unterliegt demgegenüber der ORF-Beitragsstaffelung nur einmal. Dieses Unternehmen hat lediglich einen ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024 zu entrichten.Ein Unternehmen mit derselben Gesamtarbeitslohnsumme von EUR römisch 40 im Jahr 2023, bei dem die Arbeitslohnsumme an Dienstnehmer allerdings ausschließlich einer Gemeinde zuzurechnen ist, weil es bloß eine oder mehrere im Jahr 2023 kommunalsteuerpflichtige Betriebsstätte/n in einer Gemeinde hatte, unterliegt demgegenüber der ORF-Beitragsstaffelung nur einmal. Dieses Unternehmen hat lediglich einen ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich für das Jahr 2024 zu entrichten.
Mittelbar entscheiden auch Größe bzw. Struktur des Gemeindegebiets über die ORF-Beitragsbelastung: Unternehmen in großen Gemeinden steht in der Regel ein größerer regionaler Markt zur Verfügung, der eine gemeindeübergreifende Tätigkeit nicht zwingend erforderlich macht. Vergleichbare Unternehmen in kleinen Gemeinden müssen dagegen für eine räumliche Ausweitung ihres Geschäfts relativ schnell in anderen Gemeinden Betriebsstätten errichten.
Wie aus den Gesetzesmaterialen hervorgeht, machte sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Ausgestaltung des ORF-Beitrags im betrieblichen Bereich durchaus verfassungsrechtliche Gedanken. Um bei der Finanzierungsverantwortung im betrieblichen Bereich dem Sachlichkeitsgebot zu entsprechen, hielt er es etwa für erforderlich, „nach der Größe der Unternehmen zu differenzieren” (vgl. dazu RV 2082 BlgNR 27. GP, 24 f). In diesem Sinne wird zunächst an die Arbeitslohnsumme an Dienstnehmer – eine unternehmensbezogene Größe – angeknüpft (mit steigender Arbeitslohnsumme an Dienstnehmer soll sich der ORF-Beitrag vervielfachen), allerdings bewirkt das anschließende Aufspalten der Gesamtarbeitslohnsumme, die sich im Übrigen dadurch zahlenmäßig überhaupt nicht verändert, bei Unternehmen mit gemeindeübergreifender Tätigkeit gerade nicht, dass „Klein- und Mittelbetriebe einer geringeren Beitragspflicht unterliegen, als Großbetriebe mit hohen Lohnsummen und bzw. oder vielen Betriebsstätten”. Das Abstellen auf die Anzahl der Betriebsstättengemeinden – einer nicht unternehmensbezogenen Größe – führt vielmehr zur mehrfachen Anwendung der ORF-Beitragsstaffelung und damit zu einer höheren ORF-Beitragsbelastung.Wie aus den Gesetzesmaterialen hervorgeht, machte sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Ausgestaltung des ORF-Beitrags im betrieblichen Bereich durchaus verfassungsrechtliche Gedanken. Um bei der Finanzierungsverantwortung im betrieblichen Bereich dem Sachlichkeitsgebot zu entsprechen, hielt er es etwa für erforderlich, „nach der Größe der Unternehmen zu differenzieren” vergleiche dazu Regierungsvorlage 2082 BlgNR 27. GP, 24 f). In diesem Sinne wird zunächst an die Arbeitslohnsumme an Dienstnehmer – eine unternehmensbezogene Größe – angeknüpft (mit steigender Arbeitslohnsumme an Dienstnehmer soll sich der ORF-Beitrag vervielfachen), allerdings bewirkt das anschließende Aufspalten der Gesamtarbeitslohnsumme, die sich im Übrigen dadurch zahlenmäßig überhaupt nicht verändert, bei Unternehmen mit gemeindeübergreifender Tätigkeit gerade nicht, dass „Klein- und Mittelbetriebe einer geringeren Beitragspflicht unterliegen, als Großbetriebe mit hohen Lohnsummen und bzw. oder vielen Betriebsstätten”. Das Abstellen auf die Anzahl der Betriebsstättengemeinden – einer nicht unternehmensbezogenen Größe – führt vielmehr zur mehrfachen Anwendung der ORF-Beitragsstaffelung und damit zu einer höheren ORF-Beitragsbelastung.
Der Gesetzgeber begründet die gemeindeweise Berechnung mit einem „weitestgehend automatisierten Vollzug” (vgl. dazu RV 2082 BlgNR 27. GP, 25), d.h. mit der Verwaltungsökonomie. Technisch bzw. administrativ wäre es jedoch ebenfalls möglich gewesen, die Arbeitslohnsummen an Dienstnehmer der jeweiligen Gemeinden bundesweit zusammenzufassen und darauf die ORF-Beitragsstaffelung anzuwenden, zumal auf der Kommunalsteuererklärung auch die Gesamtarbeitslohnsumme eines Unternehmens ausgewiesen ist. Dass die Anknüpfung an die Gemeindebetriebsstätten nicht durch zwingende verwaltungspraktische Erfordernisse bedingt ist, zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber die Berechnung (zumindest vorübergehend für die Jahre 2025 bis 2027) auf eine bundesweite Betrachtung umstellte.Der Gesetzgeber begründet die gemeindeweise Berechnung mit einem „weitestgehend automatisierten Vollzug” vergleiche dazu Regierungsvorlage 2082 BlgNR 27. GP, 25), d.h. mit der Verwaltungsökonomie. Technisch bzw. administrativ wäre es jedoch ebenfalls möglich gewesen, die Arbeitslohnsummen an Dienstnehmer der jeweiligen Gemeinden bundesweit zusammenzufassen und darauf die ORF-Beitragsstaffelung anzuwenden, zumal auf der Kommunalsteuererklärung auch die Gesamtarbeitslohnsumme eines Unternehmens ausgewiesen ist. Dass die Anknüpfung an die Gemeindebetriebsstätten nicht durch zwingende verwaltungspraktische Erfordernisse bedingt ist, zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber die Berechnung (zumindest vorübergehend für die Jahre 2025 bis 2027) auf eine bundesweite Betrachtung umstellte.
Der Verfassungsgerichtshof sah die betriebliche Beitragspflicht – wie oben dargelegt – in erster Linie aufgrund eines möglichen betriebsspezifischen Interesses am öffentlich-rechtlichen Rundfunk als berechtigt an. Es ist allerdings für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, inwiefern ein Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden ein höheres betriebsspezifisches Interesse am öffentlich-rechtlichen Rundfunk als ein ansonsten gleich großes Unternehmen mit einer bzw. mehreren Betriebsstätte/n in einer Gemeinde hat. Die Differenzierung nach der Anzahl der Betriebsstättengemeinden lässt sich sohin auch damit sachlich nicht rechtfertigen.
Die Regelung zum betrieblichen ORF-Beitrag ist darüber hinaus vor dem Hintergrund der Grundkonzeption des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 nicht vernünftig zu begründen. Der ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich soll das Gesamtunternehmen unterliegen und nicht jede einzelne Betriebsstätte. Die gemeindeweise Berechnung ist dagegen an den Grad der Filialisierung gekoppelt, was zu einer systematischen Inkonsistenz führt.
Zuletzt stellt die Deckelung des § 4 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023, die „um nicht sachgerecht erscheinende Spitzenbelastungen zu vermeiden” (vgl. dazu RV 2082 BlgNR 27. GP, 25) in das Gesetz aufgenommen wurde, keinen (ausreichenden) sachlichen Rechtfertigungsgrund für die gemeindeweise Vervielfachung der ORF-Beitragsstaffelung dar. Mit der Deckelung wird lediglich die absolute Höhe der ORF-Beitragsbelastung von Unternehmen mit vielen lohnsummenstarken Betriebsstättengemeinden beschränkt. Für die Mehrheit der Unternehmen mit niedrigeren Lohnsummen, für die sich aus der gemeindeweisen Berechnung Mehrbelastungen ergeben, bietet die Obergrenze hingegen keinen Schutz.Zuletzt stellt die Deckelung des Paragraph 4, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, die „um nicht sachgerecht erscheinende Spitzenbelastungen zu vermeiden” vergleiche dazu Regierungsvorlage 2082 BlgNR 27. GP, 25) in das Gesetz aufgenommen wurde, keinen (ausreichenden) sachlichen Rechtfertigungsgrund für die gemeindeweise Vervielfachung der ORF-Beitragsstaffelung dar. Mit der Deckelung wird lediglich die absolute Höhe der ORF-Beitragsbelastung von Unternehmen mit vielen lohnsummenstarken Betriebsstättengemeinden beschränkt. Für die Mehrheit der Unternehmen mit niedrigeren Lohnsummen, für die sich aus der gemeindeweisen Berechnung Mehrbelastungen ergeben, bietet die Obergrenze hingegen keinen Schutz.
V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis:
Die betriebliche ORF-Beitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 112/2023 mag dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt sein, ihre konkrete Ausgestaltung ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht.Die betriebliche ORF-Beitragspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, mag dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt sein, ihre konkrete Ausgestaltung ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht.
Nach Erachten des Bundesverwaltungsgerichts wird – bei gleicher Gesamtarbeitslohnsumme – Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden (gegenüber Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätte/n in einer einzigen Gemeinde) ohne vernünftigen Grund ein höherer ORF-Beitrag aufgebürdet.
Die höhere Belastung resultiert aus der räumlichen Aufteilung der Gesamtarbeitslohnsumme des Unternehmens auf mehrere Gemeinden, die zu einer mehrfachen Anwendung der ORF-Beitragsstaffelung führt.
Diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vorliegende Verfassungswidrigkeit kann durch die Umstellung auf eine bundesweite Berechnung, bei der die Arbeitslohnsumme an Dienstnehmer unabhängig von der Anzahl der Gemeinden, in denen die Betriebsstätten verteilt sind, ermittelt und einmalig der ORF-Beitragsstaffelung unterworfen wird, beseitigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher die im Spruch genannten Anträge und legt in einem den Verfahrensakt vor.
Schlagworte
Beitragspflicht Bemessungsgrundlage Betriebsstandort Eventualantrag Gebührenhöhe Gebührenpflicht Gesetzesprüfung gesetzliche Grundlage Gesetzprüfungsantrag Gleichbehandlung Gleichheitsgrundsatz juristische Person Mehrfachnennung Obergrenze ORF-Beitrag Personalaufwand Präjudizialität Sachlichkeitsprüfung Ungleichbehandlung Unsachlichkeit Unternehmen verfassungsrechtliche Bedenken verfassungswidrig VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W114.2350960.1.00Im RIS seit
14.10.2026Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026