TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/21 G308 2317253-2

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Veröffentlicht am 21.08.2026
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Entscheidungsdatum

21.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G308 2317253-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.03.2026, Zl. XXXX , nach einer am 11.08.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 06.03.2026, Zl. römisch 40 , nach einer am 11.08.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) ehelichte am 12.03.2016 eine ungarische Staatsangehörige und wurde ihm aufgrund der Eheschließung mit Antrag vom 04.04.2016 eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 22.04.2016 bis 22.04.2021 ausgestellt. Die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen wurde am 10.05.2019 rechtskräftig geschieden und teilte der BF diesen Umstand der zuständigen Behörde nicht mit.

2. Am 28.12.2020 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Am 24.01.2023 erfolgte seitens der LPD Wien eine Überprüfung und stellte diese dabei fest, dass es sich bei der eingegangenen Ehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels handelte.

3. Aufgrund des Antrages vom 28.12.2020 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren vom 04.04.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ wieder aufgenommen und trat das Verfahren in den Stand zurück, in dem es sich vor der Ausstellung befunden hat.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 (MA 35), vom 23.07.2024, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 04.04.2016 von Amts wegen wiederaufgenommen und trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 03.05.2016 befunden hat (Spruchpunkt I.). Außerdem wurden die Anträge des BF vom 04.04.2016 sowie vom 28.12.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 (MA 35), vom 23.07.2024, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 04.04.2016 von Amts wegen wiederaufgenommen und trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 03.05.2016 befunden hat (Spruchpunkt römisch eins.). Außerdem wurden die Anträge des BF vom 04.04.2016 sowie vom 28.12.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt römisch zwei.).

4. Mit rechtskräftiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.02.2025, GZ: VGW-151/085/12158/2024, wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Antrages vom 04.04.2016) des Bescheides vom 23.07.2024 eingestellt und der Spruchpunkt II. dieses angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages vom 28.12.2020) ersatzlos behoben; dies da die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. sowie der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wurde. 4. Mit rechtskräftiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.02.2025, GZ: VGW-151/085/12158/2024, wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. (Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Antrages vom 04.04.2016) des Bescheides vom 23.07.2024 eingestellt und der Spruchpunkt römisch zwei. dieses angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages vom 28.12.2020) ersatzlos behoben; dies da die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. sowie der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wurde.

5. Am 14.04.2025 stellte der BF persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.5. Am 14.04.2025 stellte der BF persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

6. Der BF wurde am 15.05.2025 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA, belangte Behörde) vom 25.06.2025 wurde der Antrag des BF vom 14.04.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA, belangte Behörde) vom 25.06.2025 wurde der Antrag des BF vom 14.04.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge auch: BVwG) vom 04.11.2025, GZ: G308 2317253-1, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde irrtümlich beim BF von einem begünstigten Drittstaatsangehörigen ausgegangen ist; da seine Ex-Ehefrau aber bereits vor der rechtskräftigen Scheidung das österreichische Bundesgebiet verlassen hat, handelte es sich beim BF zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen mehr, sondern vielmehr um einen Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Wegzug der Ex-Ehefrau brachte somit das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF zum Erlöschen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde irrtümlich beim BF von einem begünstigten Drittstaatsangehörigen ausgegangen ist; da seine Ex-Ehefrau aber bereits vor der rechtskräftigen Scheidung das österreichische Bundesgebiet verlassen hat, handelte es sich beim BF zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen mehr, sondern vielmehr um einen Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Wegzug der Ex-Ehefrau brachte somit das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF zum Erlöschen.

Da es sich beim BF um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelte, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde somit zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen und war der gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Da es sich beim BF um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelte, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von der belangten Behörde somit zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen und war der gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 06.03.2026 wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gem. § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 06.03.2026 wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der am 12.03.2016 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.03.2026, beim BFA eingelangt am 07.04.2026, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gem. Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs 2 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.03.2026, beim BFA eingelangt am 07.04.2026, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es keine rechtskräftige Feststellung zu einer Aufenthaltsehe gebe, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen worden sei. Der BF lebe seit beinahe 10 Jahren in Österreich und gehe hier einer Erwerbstätigkeit nach; er sei in einem außergewöhnlichen Ausmaß integriert. Die privaten Interessen des BF seien höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.

10. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 10.04.2026, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

11. Am 11.08.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, der geladenen Zeugen XXXX und XXXX sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF blieb entschuldigt fern; die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.11. Am 11.08.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, der geladenen Zeugen römisch 40 und römisch 40 sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF blieb entschuldigt fern; die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF ist serbischer Staatsbürger und spricht Serbisch. Er verfügt über einen bis zum 05.08.2034 gültigen serbischen Reisepass (vgl. im Akt aufliegende Kopie des serbischen Reisepasses AS. 19). 1.1. Der am römisch 40 geborene BF ist serbischer Staatsbürger und spricht Serbisch. Er verfügt über einen bis zum 05.08.2034 gültigen serbischen Reisepass vergleiche im Akt aufliegende Kopie des serbischen Reisepasses AS. 19).

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der BF war erstmals vom 12.01.2015 bis 03.04.2015 in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 11.03.2016 verfügt er über eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.08.2026).1.2.1. Der BF war erstmals vom 12.01.2015 bis 03.04.2015 in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 11.03.2016 verfügt er über eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.08.2026).

1.2.2. Der BF geht seit dem Jahr 2016 nahezu durchgehend einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach und befindet sich auch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Er erhielt auch teilweise für kurze Zeit in den Jahren 2017, 2018, 2022 und 2023 Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.08.2026).1.2.2. Der BF geht seit dem Jahr 2016 nahezu durchgehend einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nach und befindet sich auch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Er erhielt auch teilweise für kurze Zeit in den Jahren 2017, 2018, 2022 und 2023 Arbeitslosengeld vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.08.2026).

1.2.3. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 18.08.2026).1.2.3. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 18.08.2026).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der BF ehelichte am 12.03.2016 in Serbien eine ungarische Staatsangehörige, welche im Zeitraum 11.03.2016 bis 25.06.2018 von ihrem unionsrechtlichem Freizügigkeitsrecht in Österreich Gebrauch machte. Die Ehe zur ungarischen Staatsangehörigen wurde am 10.05.2019 rechtskräftig geschieden.

Die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen wurde nicht zu dem Zweck gegründet, dem BF einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Der BF lebt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in einer Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Partnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Die Partnerin lebt mit den beiden Kindern in Serbien; sie kommen den BF regelmäßig besuchen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.08.2026, S. 6).Der BF lebt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in einer Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Partnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Die Partnerin lebt mit den beiden Kindern in Serbien; sie kommen den BF regelmäßig besuchen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.08.2026, S. 6).

1.3.2. Der BF hat in Serbien den Maturaabschluss für eine bautechnische Schule absolviert; in Österreich arbeitet er als Kranfahrer (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.08.2026, S. 6, 7).1.3.2. Der BF hat in Serbien den Maturaabschluss für eine bautechnische Schule absolviert; in Österreich arbeitet er als Kranfahrer vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.08.2026, S. 6, 7).

1.3.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.08.2026, S. 3).1.3.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.08.2026, S. 3).

1.3.4. In Österreich leben ein Onkel und ein Cousin des BF, zu denen er regelmäßigen Kontakt pflegt. Der BF pflegt keine maßgeblichen Freundschaften im Bundesgebiet.

1.3.5. In Serbien leben die Eltern sowie der Bruder des BF, zu welchen er regelmäßigen Kontakt pflegt. Der BF war zuletzt zum Jahresende 2025 in seinem Herkunftsstaat.

1.3.6. Der BF hat keinen Deutschsprachkurs absolviert.

1.3.7. Der BF geht in Österreich keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.08.2026, S. 7).1.3.7. Der BF geht in Österreich keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.08.2026, S. 7).

1.3.8. Es kann insgesamt festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen serbischen Reisepasses.

2.2.2. Der BF gab in seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 11.08.2026 selbst an, keinen Deutschkurs absolviert zu haben und legte er demnach auch keine Dokumente vor.

2.2.3. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF konnten anhand seiner eigenen Angaben vor dem BVwG am 11.08.2026 getroffen werden und resultieren aus der Tatsache, dass er erwerbstätig ist. Auch die weiteren Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben konnten anhand der glaubwürdigen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BVwG getroffen werden; so konnten insbesondere die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in Serbien sowie zu seiner Lebensgemeinschaft und den beiden minderjährigen Kindern getroffen werden.

Anhand der glaubwürdigen Zeugenaussagen konnte auch die Feststellung zu den in Österreich lebenden Verwandten des BF und seinem Kontakt zu diesen getroffen werden.

2.2.4. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die dem Verfahren zugrundeliegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.02.2025, der MA 35 vom 23.07.2024 und des BVwG vom 04.11.2025 sind aktenkundig.

2.2.5. Die Feststellung, wonach es sich bei der mittlerweile geschiedenen Ehe des BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen um keine Aufenthaltsehe handelte, beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF sowie den einvernommenen Zeugen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.08.2026. So konnte sich die erkennende Richterin selbst davon überzeugen, dass der BF die Ehe im Jahr 2016 nicht einging, um sich hierdurch ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Vielmehr gaben auch die beiden einvernommenen Zeugen glaubwürdig an, dass der BF und seine damalige ungarische Ehefrau ein gemeinsames Eheleben führten. Hierfür spricht auch, dass die Ehe noch vor der für das Aufenthaltsrecht maßgeblichen Dauer von drei Jahren auf Antrag des BF geschieden wurde.

Es ergaben sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 11.08.2026 auch keine Verdachtsmomente, die zur Annahme geführt hätten, dass der BF eine Aufenthaltsehe mit der ungarischen Staatsangehörigen eingegangen wäre. Vielmehr gab der BF glaubwürdig und in Übereinstimmung mit seinen Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.05.2025 an, dass sich der BF und seine Ex-Frau bereits im Jahr 2017 getrennt haben, bevor er im Jahr 2018 die Scheidung einreichte und führte der BF hierzu vor dem BVwG glaubwürdig an, dass er die Scheidung im Glauben, die Beziehung könne wieder funktionieren, erst einige Zeit nach der Trennung eingereicht hat. Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass eine Scheidung nicht sofort nach einer Trennung eingereicht wird.

Es besteht daher für das erkennende Gericht keine Veranlassung anzunehmen, dass der BF zum Zweck der Erlangung eines legalen Aufenthaltes heiratete.

2.2.7. Wesentliche Feststellungen insbesondere zum oben angeführten Verfahrensgang konnten anhand des aktenkundigen Erkenntnisses des BVwG vom 04.11.2025, GZ: G308 2317253-1, getroffen werden. Auch auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsverbot:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:

„§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger ua. der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger ua. der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.

Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2025, GZ: G308 2317253-1/2E, festgestellt und rechtlich näher ausgeführt, zog die damalige ungarische Ehefrau des BF bereits spätestens mit 25.06.2018 nachhaltig aus Österreich weg und war somit ab diesem Zeitpunkt und daher bereits vor der rechtskräftigen Scheidung am 10.05.2019 nicht mehr in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2025, GZ: G308 2317253-1/2E, festgestellt und rechtlich näher ausgeführt, zog die damalige ungarische Ehefrau des BF bereits spätestens mit 25.06.2018 nachhaltig aus Österreich weg und war somit ab diesem Zeitpunkt und daher bereits vor der rechtskräftigen Scheidung am 10.05.2019 nicht mehr in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Wird das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet, erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen hingegen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0169, VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002; EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14).Wird das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug eingeleitet, erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen hingegen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0169, VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002; EuGH 30.6.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.7.2015, Singh u.a., C-218/14).

Der Wegzug der Ex-Ehefrau brachte somit das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF bereits zu diesem Zeitpunkt zum Erlöschen; der BF hat daher auch kein Daueraufenthaltsrecht nach §§ 53a, 54a NAG erworben, da er nicht über einen fünfjährigen, rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt.Der Wegzug der Ex-Ehefrau brachte somit das abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF bereits zu diesem Zeitpunkt zum Erlöschen; der BF hat daher auch kein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraphen 53 a, 54 a, NAG erworben, da er nicht über einen fünfjährigen, rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt.

Im Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2025 wurde bereits festgestellt, dass es sich beim BF bereits vor der rechtskräftigen Scheidung im Jahr 2019 um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen mehr gehandelt hat und der BF vielmehr bereits vor der Ehescheidung wieder als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG zu qualifizieren war. Im Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2025 wurde bereits festgestellt, dass es sich beim BF bereits vor der rechtskräftigen Scheidung im Jahr 2019 um keinen begünstigten Drittstaatsangehörigen mehr gehandelt hat und der BF vielmehr bereits vor der Ehescheidung wieder als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG zu qualifizieren war.

Auch die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid richtig vom BF als Drittstaatsangehörigen aus, da ihm die Eigenschaft des begünstigten Drittstaatsangehörigen bereits seit dem dauerhaften Wegzug seiner zum damaligen Zeitpunkt noch Ehefrau ab dem 25.06.2018 nicht mehr zukommt.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall wurde – wie oben näher ausgeführt – aufgrund des neuerlichen Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 28.12.2020 gegen den BF eine Überprüfung eingeleitet, ob es sich bei seiner am 12.03.2016 geschlossenen Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet handelte. So wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend seines ersten Antrags vom 04.04.2016 auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels wieder aufgenommen und trat das Verfahren in den Stand zurück, in dem es sich vor der Ausstellung der Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ befunden hat.

Sodann wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 (MA 35), vom 23.07.2024, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 04.04.2016 von Amts wegen wiederaufgenommen und trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 03.05.2016 befunden hat (Spruchpunkt I.). Außerdem wurden die Anträge des BF vom 04.04.2016 sowie vom 28.12.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt II.).Sodann wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 (MA 35), vom 23.07.2024, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom 04.04.2016 von Amts wegen wiederaufgenommen und trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 03.05.2016 befunden hat (Spruchpunkt römisch eins.). Außerdem wurden die Anträge des BF vom 04.04.2016 sowie vom 28.12.2020 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid der MA 35 vom 23.07.2024 erhob der BF Beschwerde; konkret erhob er Beschwerde gegen die in Spruchpunkt I. festgelegte Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gegen Spruchpunkt II., nämlich die Zurückweisung seiner Anträge vom 04.04.2016 und 28.12.2020. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (in weiterer Folge auch: VwG) Wien vom 07.02.2025 wurde sowohl die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt I.) als auch die der Beschwerde zu Grunde liegenden verfahrenseinleitenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltskarten vom 04.04.2016 und 28.12.2020 zurückgezogen.Gegen diesen Bescheid der MA 35 vom 23.07.2024 erhob der BF Beschwerde; konkret erhob er Beschwerde gegen die in Spruchpunkt römisch eins. festgelegte Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gegen Spruchpunkt römisch zwei., nämlich die Zurückweisung seiner Anträge vom 04.04.2016 und 28.12.2020. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (in weiterer Folge auch: VwG) Wien vom 07.02.2025 wurde sowohl die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt römisch eins.) als auch die der Beschwerde zu Grunde liegenden verfahrenseinleitenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltskarten vom 04.04.2016 und 28.12.2020 zurückgezogen.

Da der BF seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. sowie den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzog, wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.02.2025, GZ: VGW-151/085/12158/2024, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. eingestellt und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Da der BF seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. sowie den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzog, wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.02.2025, GZ: VGW-151/085/12158/2024, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. eingestellt und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Hieraus folgt, dass bis dato im gesamten Verfahren nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass der BF am 12.03.2016 eine Aufenthaltsehe mit einer von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch machenden ungarischen Staatsangehörigen eingegangen ist. Wenn die belangte Behörde nun im gegenständlichen Bescheid gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt, ist hier auszuführen wie folgt:

Da die verfahrensgegenständlichen Anträge vom 04.04.2016 sowie vom 28.12.2020 auf Erteilung von Aufenthaltskarten am 07.02.2025 vom BF zurückgezogen und das vor der NAG-Behörde geführte Beschwerdeverfahren eingestellt wurde, liegt keine rechtskräftige Feststellung gem. § 54 Abs 7 NAG darüber vor, dass der BF am 12.03.2016 mit der ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsehe eingegangen wäre. Fest steht jedoch, dass die ungarische Staatsangehörige das österreichische Bundesgebiet nachhaltig im Jahr 2018 verlassen hat und damit ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht für das Bundesgebiet aufgegeben hat; dies führte, wie bereits angeführt, dazu, dass der BF bereits vor der rechtskräftigen Scheidung im Jahr 2019 seine Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger verloren hat. Da die verfahrensgegenständlichen Anträge vom 04.04.2016 sowie vom 28.12.2020 auf Erteilung von Aufenthaltskarten am 07.02.2025 vom BF zurückgezogen und das vor der NAG-Behörde geführte Beschwerdeverfahren eingestellt wurde, liegt keine rechtskräftige Feststellung gem. Paragraph 54, Absatz 7, NAG darüber vor, dass der BF am 12.03.2016 mit der ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsehe eingegangen wäre. Fest steht jedoch, dass die ungarische Staatsangehörige das österreichische Bundesgebiet nachhaltig im Jahr 2018 verlassen hat und damit ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht für das Bundesgebiet aufgegeben hat; dies führte, wie bereits angeführt, dazu, dass der BF bereits vor der rechtskräftigen Scheidung im Jahr 2019 seine Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger verloren hat.

3.1.4. Auch wenn es sich beim BF somit nunmehr um einen Drittstaatsangehörigen gem. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG handelt, hat das BFA im Rahmen der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme richtig die gesetzlichen Bestimmungen des § 67 FPG, nämlich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, angewandt:3.1.4. Auch wenn es sich beim BF somit nunmehr um einen Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG handelt, hat das BFA im Rahmen der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme richtig die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 67, FPG, nämlich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, angewandt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt ausgeführt – zuletzt insbesondere in seinem Beschluss vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018 – dass bei einem Drittstaatsangehörigen, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörigem eines, sein Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmenden, Ehegatten und damit die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugekommen ist, unabhängig davon, dass die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht mehr weiterbesteht (wie im gegenständlichen Fall), die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin anhand der §§ 66 und 67 FPG zu prüfen ist (dies unter Verweis auf die weitere Anwendbarkeit der Entscheidung VwGH vom 18.06.2013, 2012/08/0005, und weitere aktuelle Entscheidungen; vgl. VwGH vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt ausgeführt – zuletzt insbesondere in seinem Beschluss vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018 – dass bei einem Drittstaatsangehörigen, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörigem eines, sein Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmenden, Ehegatten und damit die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugekommen ist, unabhängig davon, dass die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht mehr weiterbesteht (wie im gegenständlichen Fall), die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin anhand der Paragraphen 66 und 67 FPG zu prüfen ist (dies unter Verweis auf die weitere Anwendbarkeit der Entscheidung VwGH vom 18.06.2013, 2012/08/0005, und weitere aktuelle Entscheidungen; vergleiche VwGH vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018).

3.1.5. Die belangte Behörde begründet das dreijährige Aufenthaltsverbot damit, dass es sich bei der am 12.03.2016 geschlossenen Ehe des BF um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, weshalb der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“.

Wie oben festgestellt, liegt im gegenständlichen Verfahren keine rechtskräftige Feststellung über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gem. § 54 Abs 7 NAG vor. Auch für das erkennende Gericht ergeben sich – wie oben näher ausgeführt – keine Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Wie oben festgestellt, liegt im gegenständlichen Verfahren keine rechtskräftige Feststellung über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gem. Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor. Auch für das erkennende Gericht ergeben sich – wie oben näher ausgeführt – keine Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.

Somit liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes nicht vor, sodass der Beschwerde stattzugeben war. Es war auch der auf das Aufenthaltsverbot aufbauende Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs aufzuheben.

Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Erwerbsfähigkeit EU-Bürger Gewerbsmäßigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Pflicht zur Untersuchung Untersuchung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2317253.2.00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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