Entscheidungsdatum
07.10.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W286 2307306-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2026, Zl. 1375073702-260412682, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2026, Zl. 1375073702-260412682, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Vorverfahren (erster Antrag auf internationalen Schutz):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges und der Taliban verlassen habe. Die Hälfte seines Körpers sei verbrannt da eine Rakete der Taliban neben ihm eingeschlagen sei. Dabei sei auch sein Vater verstorben. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst zu sterben.
1.2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 23.10.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater im Jahr 2012 oder 2013, während er nachts das Grundstück bepflanzt hätte, zwei Männer gesehen hätte, die Waffen in einem Haus versteckt hätten. Sein Vater wäre am nächsten Tag zur Polizei gegangen und hätte eine Anzeige erstattet. Die Polizei hätte das Haus durchsucht und hätte dabei einen der beiden Taliban festgenommen. Im Jahr 2016 oder 2017 hätte es einen Raketenanschlag gegen sein Haus gegeben. Dabei wäre sein Vater getötet und das Haus wäre dabei komplett zerstört worden. Seine Familie hätte es neu aufbauen müssen. Die Dorfbewohner hätten gemeint, dass der Angriff von den Taliban ausgegangen wäre. Ab diesem Zeitpunkt hätte es mehr Polizisten im Dorf gegeben und alle hätten bis zur Machtübernahme durch die Taliban ein sicheres Leben gehabt. Die Taliban hätten bei Machtübernahme alle Gefängnisse geöffnet und nach drei Monaten wären alle Häuser im Dorf durchsucht worden. Dabei wären die Taliban auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten es durchsucht. Dabei wäre eine Waffe seines Vaters gefunden worden und die Familie wäre aufgefordert worden, alle Waffen abzugeben. Sein Bruder hätte den Taliban gesagt, dass die Waffe nur der Vogeljagd diene und der Beschwerdeführer wäre deshalb mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer wäre auch mit der Waffe bewusstlos geschlagen worden. Sein Bruder wäre nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Während der Anhaltung wäre sein Bruder geschlagen und verhört worden. Daraufhin wäre die Familie zu seiner Schwester nach Mazar-e Sharif gezogen. Er wäre mit seinem Bruder in ein Krankenhaus, da er eine offene Wunde am Kopf gehabt hätte. Er hätte seiner Familie gesagt, dass er nicht in Mazar-e Sharif bleiben wolle, da auch dort die Taliban wäre, woraufhin er Afghanistan über Kabul und Nimroz verlassen hätte.
1.3. Mit dem Bescheid vom 16.12.2024, Zl. 1375073702-232255522 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.3. Mit dem Bescheid vom 16.12.2024, Zl. 1375073702-232255522 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verletzung keine gleichbleibenden Angaben getätigt habe. Auch sei in Ableitung seiner Darstellungen zu seinen Fluchtgründen und unter Berücksichtigung seines Personenprofils keine aktuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer habe zwar eine ablehnende Haltung gegenüber dem Taliban-Regime zu Protokoll gegeben, dies sei jedoch nicht mit einer oppositionellen Überzeugung gleichzusetzen. Auch seien konkrete Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienangehörigen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Er habe auch keine westliche Lebenseinstellung angenommen. Die Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban deutlich gebessert. Es herrsche weder in Parwan, noch in Kabul und auch nicht in Balkh ein solch hohes Ausmaß an Gewalt, dass die bloße Präsenz für den Beschwerdeführer eine Gefahr darstelle, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewalt zu werden. Dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass keine schwerwiegenden Hinderungsgründe vorliegen würden, die zu einer Gewährung von subsidiären Schutz führen könnten. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privatleben in Österreich, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Verbrühung im Kindesalter keiner schweren körperlichen Arbeit nachgehen könne und er medizinische Behandlungen benötige. Die Familie hätte versucht das Land auf legalem Wege zu verlassen und die Ausstellung von Reisepässen beantragt, was ihnen zwischenzeitlich versagt worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre tatsächlich politisch gegen die Taliban gerichtet und es könne nicht von ihm verlangt werden, dass er sich deshalb in Afghanistan verstecke. Auch hätte der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung angegeben, dass er seine Verletzungen von einem Raketenangriff davongetragen hätte und es sich im Erstbefragungsprotokoll um einen Protokollierungsfehler handle. Der Beschwerdeführer könne sich im Falle einer Rückkehr nicht selbst versorgen, da er keine Familie mehr in Afghanistan hätte. Die belangte Behörde hätte verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzungen erheblichen Bedarf medizinischer Behandlung hätte und in Afghanistan diese nicht bekommen könne. Es wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Dermatologie oder aus einem für die Beurteilung des Behandlungsbedarfs des Beschwerdeführers geeigneten Gebiets beantragt.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.03.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine 14-tägige Frist zur Vorlage etwaiger medizinischer Unterlagen eingeräumt. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nach einmaliger Fristerstreckung nachgekommen.
1.6. Das Gericht übermittelte am 06.08.2025 aktuelle Länderinformationen zur Versorgungssituation in Afghanistan zum Parteigehör.
In einer Stellungahme vom 18.08.2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der volatilen allgemeinen Sicherheitslage und der schlechten und ungewissen Versorgungslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Treibende Faktoren der Nahrungsmittelunsicherheit seien herausfordernde ökonomische Bedingungen, hohe Arbeitslosenraten, verringerte Möglichkeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen und auch ein rückgehender Zufluss von Remittances. Auch die anhaltenden extremen klimatischen Bedürfnisse haben die Bewältigungsmechanismen der Bevölkerung stark eingeschränkt und resultieren in einer anhaltenden extremen Nahrungsmittelunsicherheit.
Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über kein familiäres Netzwerk, da seine Familie ebenfalls geflohen wäre. Parwan befinde sich in IPC-Stufe 3. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine finanziellen oder sonstigen Reserven. Der Beschwerdeführer würde daher bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten, da er nicht fähig wäre, sich selbst zu versorgen.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.09.2025, W251 2307306-1/14E, als unbegründet ab. Es traf – soweit gegenständlich relevant– folgende Feststellungen:
„1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam (AS 13 und 15, AS 77, VP S. 6f). Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer spricht auch Paschtu, Türkisch und etwas Englisch. Er kann auf Dari lesen und schreiben (VP S. 7). Er ist verlobt und kinderlos (AS 77; VP S. 7).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam (AS 13 und 15, AS 77, VP S. 6f). Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer spricht auch Paschtu, Türkisch und etwas Englisch. Er kann auf Dari lesen und schreiben (VP S. 7). Er ist verlobt und kinderlos (AS 77; VP S. 7).
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX und im Dorf XXXX geboren, wo er mit seinen Eltern und fünf Schwestern sowie drei Brüdern aufwuchs (AS 15, AS 79, VP S. 6ff). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht, er verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete in Afghanistan als Automechaniker und in der familieneigenen Landwirtschaft (AS 88, VP S. 7f). Während seines Aufenthalts in der Türkei war der Beschwerdeführer als Schweißer und LKW-Planenbespanner tätig. Als er im Iran lebte, arbeitete er als Verkäufer in einem Textilwarenhandel (VP S. 8).Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz Parwan, im Distrikt römisch 40 und im Dorf römisch 40 geboren, wo er mit seinen Eltern und fünf Schwestern sowie drei Brüdern aufwuchs (AS 15, AS 79, VP S. 6ff). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht, er verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete in Afghanistan als Automechaniker und in der familieneigenen Landwirtschaft (AS 88, VP S. 7f). Während seines Aufenthalts in der Türkei war der Beschwerdeführer als Schweißer und LKW-Planenbespanner tätig. Als er im Iran lebte, arbeitete er als Verkäufer in einem Textilwarenhandel (VP S. 8).
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 in Österreich aufgrund einer in Afghanistan zugezogenen XXXX in stationärer Behandlung und es erfolgte XXXX durchgeführt wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer XXXX Die Narbe zeigt sich weich und es sind keine Narbenstränge unter der Haut fühlbar (palpabel). Anamnestisch ist eine vollständige Mobilisierung möglich und es sind keine Einschränkungen beim Gehen zu erwarten. Es sind abgesehen von der konsequenten Durchführung der Narbenmassage zur Mobilisierung des Narbengewebes keinerlei Behandlungen notwendig. Der Beschwerdeführer bedarf diesbezüglich keiner weiteren ärztlichen Behandlung oder Medikation.Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer befand sich vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 in Österreich aufgrund einer in Afghanistan zugezogenen römisch 40 in stationärer Behandlung und es erfolgte römisch 40 durchgeführt wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer römisch 40 Die Narbe zeigt sich weich und es sind keine Narbenstränge unter der Haut fühlbar (palpabel). Anamnestisch ist eine vollständige Mobilisierung möglich und es sind keine Einschränkungen beim Gehen zu erwarten. Es sind abgesehen von der konsequenten Durchführung der Narbenmassage zur Mobilisierung des Narbengewebes keinerlei Behandlungen notwendig. Der Beschwerdeführer bedarf diesbezüglich keiner weiteren ärztlichen Behandlung oder Medikation.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Vater des Beschwerdeführers wurde nicht beschuldigt oder verdächtigt ein Mitglied der Taliban an die Polizei oder afghanische Sicherheitskräfte verraten zu haben. Zwischen den Taliban und der Familie des Beschwerdeführers besteht keine Feindschaft. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht.
Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban, er wird von diesen auch nicht gesucht. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde nicht von den Taliban festgenommen oder geschlagen.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
1.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund s eines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken oder wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 28.10.2023 durchgehend in Österreich auf (AS 11ff). Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht, er verfügt über geringe Deutschkenntnisse (AS 93). Er lebt in Österreich von der Grundversorgung (Beilage ./I). Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist auch kein Mitglied eines Vereins (VP S. 16).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern und Österreichern in seiner Wohnsitzgemeinde knüpfen (VP S. 16). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie eine Ehefrau oder Kinder in Österreich (VP S. 16).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatort in der Herkunftsprovinz Parwan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Herkunftsprovinz und der Heimatort des Beschwerdeführers sind durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Mutter sowie drei Brüder und drei Schwestern wohnen nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers im Eigentumshaus. Die Brüder betreiben im Heimatort des Beschwerdeführers eine eigene Werkstatt.
Eine seiner Schwestern ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie XXXX . Eine andere ist ebenfalls verheiratet und lebt mit ihrer Familie in Mazar-e Sharif. (AS 79f). Der Beschwerdeführer ist verlobt, seine Verlobte lebt mit ihrer Familie in einem eigenen Haus in Kabul. Seine Verlobte hat vier Brüder und fünf Schwestern (AS 78, VP S. 12). Einer ihrer Brüder hat eine eigene Werkstatt, einer ist Taxifahrer und einer arbeitet auf einer Baustelle. Sie unterstützen die Familie des Beschwerdeführers finanziell. Darüber hinaus verfügt er über einen Onkel mütterlicherseits in den Vereinigten Staaten. Die Familie des Beschwerdeführers hat im Heimatdorf ein 300m2 großes Eigentumshaus auf einem ein Jirib großen Grundstück (AS 80f, VP S. 11).Eine seiner Schwestern ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie römisch 40 . Eine andere ist ebenfalls verheiratet und lebt mit ihrer Familie in Mazar-e Sharif. (AS 79f). Der Beschwerdeführer ist verlobt, seine Verlobte lebt mit ihrer Familie in einem eigenen Haus in Kabul. Seine Verlobte hat vier Brüder und fünf Schwestern (AS 78, VP S. 12). Einer ihrer Brüder hat eine eigene Werkstatt, einer ist Taxifahrer und einer arbeitet auf einer Baustelle. Sie unterstützen die Familie des Beschwerdeführers finanziell. Darüber hinaus verfügt er über einen Onkel mütterlicherseits in den Vereinigten Staaten. Die Familie des Beschwerdeführers hat im Heimatdorf ein 300m2 großes Eigentumshaus auf einem ein Jirib großen Grundstück (AS 80f, VP S. 11).
Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist gut. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen (AS 80f). Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen sowie zu seiner Verlobten regelmäßigen Kontakt (AS 79ff).
Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest anfänglich finanziell unterstützen. Er kann wieder im Haus bei seiner Mutter und seinen Geschwistern wohnen. Seine Familie kann ihn auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen und der Beschwerdeführer kann auch wieder als Automechaniker oder auf der familieneigenen Landwirtschaft arbeiten. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, kinderlos, volljährig, anpassungsfähig und er kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Ihm sind die geografischen Strukturen in seiner Herkunftsprovinz und in seinem Herkunftsort bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann. Zudem kann er ebenfalls von seinen vier Schwagern finanziell unterstützt werden (AS 80). Er kann auch österreichische Rückkehrunterstützung erhalten.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf in der Provinz Parwan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatort einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung und er ist arbeitsfähig. Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatort Fuß zu fassen und dort mit seiner Familie ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können..“
Zur Lage in Afghanistan traf es Feststellungen aus den Länderinformationen der BFA Staatendokumentation zu vom 31.01.2025 (LIB) und der IPC Acute Food Insecurity Analysis März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)
Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 05.09.2025 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
1.7. Am 20.01.2026 langte ein Wiederaufnahmeersuchen aus Deutschland bei der belangten Behörde ein. Diesem wurde am 21.01.2026 entsprochen.
1.8. Am 08.04.2026 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich überstellt.
2. Gegenständliches Verfahren (zweiter Antrag auf internationalen Schutz):
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2026 in Österreich neuerlich einen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. In der Erstbefragung am selben Tag begründete der Beschwerdeführer seine neuerliche Antragstellung folgendermaßen (Auszüge aus dem Protokoll der Erstbefragung):
…
6. Ihr Verfahren wurde am 15.12.2025 bereits rechtskräftig entschieden.
Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? …
Die Fluchtgründe sind dieselben wie im Vorverfahren. Ich kann nicht zurück nach Afghanistan. Ich wurde von meiner Familie verstoßen, sie sagen so einen Sohn wie mich haben sie nicht. Ich bin im Jahr 2014 auf Grund dieser Schwierigkeiten ausgereist. Ich bekomme großen Stress, allein wenn ich den Namen Afghanistan höre. Ich bin in Gefahr, ich kann nicht zurück. Ich hatte große Angst davor, dass mich die Türkei nach Afghanistan zurück schiebt. Darum bin ich jetzt hier.
7. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?
Ja.
8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich habe Angst, dass mich meine eigene Familie den Taliban übergibt.
9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben?
Nein.
10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
Seit 2021.
2.3. Am 23.04.2026 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor:
…
LA: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren?
VP: XXXX .VP: römisch 40 .
…
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
VP: Ich habe eine Verbrennung am Körper. Nachgefragt gebe ich an, dass es mir ansonsten gut geht.
LA: Benötigen Sie Behandlungen wegen der Verbrennungen?
VP: Ich wurde deswegen schon operiert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich noch Behandlungen brauche.
LA: Sind Sie derzeit in Behandlung?
VP: Nein, derzeit nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich von Deutschland rücküberstellt wurde.
LA: Wenn Sie eine Behandlung brauchen, verstehe ich nicht, warum Sie nicht in Behandlung sind.
VP: Ich bin erst vor kurzem von Deutschland überstellt wurde. Früher wurde ich in Salzburg operiert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es nicht mehr genau weiß, aber es war im Jahr 2025.
…
LA: Haben Sie in der Erstbefragung am 09.04.2026 die Wahrheit gesagt?
VP: Ja.
LA: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?
VP: Ich möchte eine Sache ausbessern – da steht, dass ich 2013 oder 2014 ausgereist bin, tatsächlich bin ich im 8. Oder 10. Monat 2021 ausgereist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das auf einem alten Zettel gelesen habe, es muss nicht bei dieser EB gewesen sein.
….
LA: Haben Sie Kontakt zu Personen, die in Afghanistan leben?
VP: Ja, zu meiner Schwester. Nachgefragt gebe ich an, dass es war als ich noch in Deutschland war. Es muss jetzt 1-2 Monate her sein.
LA: Wieso haben Sie seither keinen Kontakt mehr?
VP: Ich habe Angst weiterhin Kontakt zu ihr zu haben. Meine Brüder waren bei ihr und sie wollen nicht, dass wir weiterhin Kontakt haben. Ein Neffe von mir, der Neffe meines Bruders wurde im Iran getötet.
LA: Wo lebt Ihre Schwester?
VP: Zurzeit ist sie in Mazar-e Sharif.
LA: Sie haben am 28.10.2023 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?
VP: Weil ich schon negativ bekommen habe, ich habe keine Dokumente erhalten. Ich kann nicht nach Afghanistan zurück.
LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert?
VP: Nein.
LA: Haben Sie abgesehen von den Gründen aus dem Vorverfahren noch weitere?
VP: Ich habe niemanden in Afghanistan. Meine Brüder sind gegen mich.
LA: Haben Sie noch weitere Probleme?
VP: Ich habe Stress. Nachgefragt gebe ich an, dass ich große Angst habe, dass ich nach Afghanistan zurückgeschickt werde.
LA: Warum sind Ihre Brüder gegen Sie?
VP: Ich habe im Vorverfahren schon angegeben, dass ich eine Beschwerde gegen die Taliban hatte. Jetzt ist es so, dass einer meiner Brüder sein Augenlicht verloren hat. Ein Neffe von mir ist geflohen und wurde dann getötet. Alle sind damals geflohen. Aber dann hat der Krieg im Iran begonnen. Die anderen sind zurück, nur mein Neffe blieb dort und wurde getötet.
LA: Wieso hat Ihr Bruder sein Augenlicht verloren?
VP: Er wurde von den Taliban geschlagen. Sie wollten wissen, wo ich bin. Sie haben gefragt, wo ist Wahid.
LA: Wann war das?
VP: Das war im Jahr 2022.
LA: Seit wann haben Sie die Probleme mit Ihren Brüdern?
VP: Seitdem Krieg zwischen Iran und Israel und mein Neffe getötet wurde.
LA: Wieso haben Sie deshalb Probleme mit Ihren Brüdern?
VP: Sie geben mir an allem die Schuld. Sie sagen, dass ich schuld bin, dass er das Augenlicht verloren hat, ich bin schuld, dass mein Neffe das Leben verloren hat.
LA: Dann hängt das ja nicht mit dem Krieg zwischen Iran und Israel zusammen.
VP: Ich wollte damit sagen, dass sie in den Iran geflohen sind, wegen mir und dann hat der Krieg zwischen Israel und Iran begonnen. Deshalb geben sie mir die Schuld.
LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Brüdern?
VP: Ich kann mich nicht daran erinnern.
LA: Haben Sie dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren erstattet?
VP: Nein, das war damals nicht so.
LA: Was war damals nicht so?
VP: Dass meine Brüder gegen mich waren, das war nicht so. Meine Schwester hat mir gesagt, dass ich aufpassen soll, es könne sein, dass mein Brüder mich den Taliban übergeben.
LA: Haben Sie irgendwelche Beweise für diese Behauptungen?
VP: Welche Beweise?
LA: Irgendetwas zum Tod Ihres Neffen, zum Abbruch des Kontakts…
VP: Nein, ich habe nichts, ich habe ja keinen Kontakt zu ihnen.
LA: Aus Ihren Angaben in der Verhandlung beim BVwG am 31.03.2025 ergeben sich keine Hinweise auf Probleme mit Ihrer Familie.
VP: Damals hatte ich keine.
LA: Es kommt mir seltsam vor, dass der Verlust des Augenlichts Ihres Bruders nicht zu Problemen führt, aber der Tod Ihres Neffen aufgrund des Krieges jetzt ein großes Problem ist.
VP: Sie geben mir die Schuld. Hätte ich damals nicht die Beschwerde gegen die Taliban gemacht, hätten sie jetzt ein ruhiges Leben und keine Schwierigkeiten.
LA: Wann sind Sie nach Deutschland gereist?
VP: Och glaube es war im 12. Monat 2025.
LA: Wieso sind Sie nach Deutschland?
VP: Weil mir in Salzburg mein Ausweis abgenommen wurde. Dann habe ich ein Schreiben bekommen, das musste ich bei der Post abholen, ich brauchte dafür einen Ausweis. Ich bin dann zur Polizei, die haben mich zum BFA geschickt. Das BFA hat mich zur BBU geschickt. Daraufhin hatte ich Angst, dass ich abgeschoben werde.
LA: Haben Sie Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Irgendwo anders in Europa?
VP: Nein.
LA: Was haben Sie seit der Rückkehr aus Deutschland gemacht?
VP: Ich habe hier im Camp 5 Tage einen Workshop. Es ging um die Gesetze in Österreich. Das war alles. Ich bin jetzt seit ca. 2 Wochen hier. In Deutschland habe ich einen Deutschkurs gemacht.
AW legt eine Bestätigung über den Deutschkurs vom 21.01.2026 vor (in Kopie zum Akt)
Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.
VP: Manchmal bekomme so großen Stress, dass ich keine Luft bekomme. Dann geht es mir ganz schlecht.
Anmerkung: Ihnen wird eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass geplant ist Ihren Antrag in Österreich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Anmerkung: Ihnen wird eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass geplant ist Ihren Antrag in Österreich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
LA: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
VP: Ich möchte nur sagen, dass ich von Tag zu Tag mehr Stress habe, ich habe viel an Gewicht verloren. Ich kann nicht schlafen. Ich bekomme Panikattacken.
AW wird darauf hingewiesen, dass er im Camp zum Arzt gehen kann. Außerdem wird er aufgefordert etwaige Unterlagen selbstständig vorzulegen.
LA: Sie müssen Sie bis 04.05.2026 eine Rückkehrberatung in Anspruch nehmen.
VP: Ok.
LA: Sie haben die Möglichkeit Einsicht in die Länderberichte zu Ihrem Herkunftsstaat (wird erklärt) zu nehmen und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Möchten Sie das?
VP: Ich nehme sie mit.
Frist zur Stellungnahme: bis zur nächsten Einvernahme.
VP werden die aktuellen LIB in Anschluss an die Einvernahme ausgefolgt.
LA: Außerdem ist geplant gegen Sie ein Einreiseverbot zu verhängen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
VP: Was soll ich dann machen? Meine Familie ist gegen mich, wenn ich zurückkehre werden mich die Taliban festnehmen und töten.
LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben zu machen?
VP: Ich will auf keinen Fall zurück. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ausreichend Zeit hatte.
LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
VP: Nur, dass ich nicht zurück nach Afghanistan will.
Anmerkung: Der zweite Teil der Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:
…
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Keine Einwände.
…“
2.4. Am 21.07.2026 wurde der Beschwerdeführer erneut vor der belangten Behörde einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll):
…
LA: Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin einwandfrei?
VP: Ja.
…
LA: Haben Sie in der letzten Einvernahme am 23.04.2026 die Wahrheit gesagt?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
LA. Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?
VP: Ja, nachgefragt gebe ich an, dass es Neuigkeiten gibt: Meine Familie ist gegen mich, wir verstehen und nicht mehr. Sie sind mittlerweile meine Feinde. Zweitens haben die Taliban meinen Bruder geschlagen und er hat ein Auge verloren. Drittens wurde ein weiterer Bruder von mir als Hals geschlagen und verletzt.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
VP: Nein, nur zu einer Schwester und das heimlich.
LA: Wann wurden Ihre Brüder geschlagen?
VP: Das genaue Datum weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass mir meine Schwester vor ein paar Tagen davon erzählt hat, sie hat mir auch ein Foto geschickt. Auf dem Foto habe ich gesehen, dass mein Bruder verletzt ist und er einen Verband am Kopf hat.
LA: Ist das der Bruder, der das Auger verloren hat oder der am Hals verletzt wurde?
VP: Der Bruder, der am Hals verletzt wurde.
LA: Im Zuge der Beschwerdeverhandlung beim BVwG gaben Sie an, dass alle Ihre Brüder in Iran wären. Darum bin ich jetzt etwas verwirrt, dass sie von den Taliban verletzt wurden.
VP: Sie waren im Iran, der Sohn meines Bruders wurde im Krieg zwischen Iran und Israel getötet, deswegen ist meine Familie gegen mich, weil sie wegen mir geflüchtet sind.
LA: Wo ist Ihre Familie jetzt?
VP: In Afghanistan, seit 5-6 Monaten, aber ich weiß es nicht genau, ich kann die Frage nicht genau beantworten.
LA: Möchten Sie zu den Länderinformationen etwas angeben?
VP: Ich habe dazu nichts zu sagen. Ich habe in letzter Zeit gehört, dass es auch in Badakhshan Krieg gibt. Wichtig ist, dass meine Familie gegen mich ist. Meine anderen Gründe habe ich in der letzten Einvernahme schon erwähnt.
LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
VP: Darf ich fragen, warum?
LA: Es besteht kein Grund zur neuerlichen inhaltlichen Entscheidung.
VP: Können sie das näher ausführen.
VP wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.
VP: Es macht mir große Sorgen und großen Stress. Ich verstehe nicht, warum ich kein Recht auf Asyl habe.
LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
VP: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt.
…
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Keine Einwände.“
2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 Statusverordnung iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 Statusverordnung iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wurde ihm gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, Statusverordnung in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, Statusverordnung in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wurde ihm gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde stellte – soweit gegenständlich relevant– fest (Seite 12 f des angefochtenen Bescheids):
„zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht mangels glaubhaftem Identitätsdokuments Angaben nicht fest.
Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und sind arbeitsfähig.
Sie sind strafrechtlich unbescholten.
zu Ihren Vorverfahren sowie zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Ihr erstes Asylverfahren wurde mit 08.09.2025 rechtkräftig abgeschlossen. Festgestellt wurde, dass Ihr Vater nicht beschuldigt oder verdächtigt wurde, ein Mitglied der Taliban an die Polizei oder die afghanischen Sicherheitskräfte verraten zu haben. Weder Sie noch Ihre Familie wären jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht und bedroht worden. Weiter wurde festgestellt, dass Ihr Bruder nicht von den Taliban festgenommen und geschlagen worden wäre (vgl. S. 5 des Erkenntnisses vom 05.09.2025).Ihr erstes Asylverfahren wurde mit 08.09.2025 rechtkräftig abgeschlossen. Festgestellt wurde, dass Ihr Vater nicht beschuldigt oder verdächtigt wurde, ein Mitglied der Taliban an die Polizei oder die afghanischen Sicherheitskräfte verraten zu haben. Weder Sie noch Ihre Familie wären jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht und bedroht worden. Weiter wurde festgestellt, dass Ihr Bruder nicht von den Taliban festgenommen und geschlagen worden wäre vergleiche S. 5 des Erkenntnisses vom 05.09.2025).
Bezüglich Ihrer Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgehalten, dass Sie in Ihren Heimatort zurückkehren können, die finanzielle Situation Ihrer Familie wäre gut und diese können Sie zumindest anfänglich unterstützen. Weiter können Sie selbst für Ihr Auskommen und Fortkommen sorgen und in Ihrem Heimatort einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten können. Sie verfügen über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung und sind arbeitsfähig. Ihre persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Es ist Ihnen möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in Ihrem Heimatort Fuß zu fassen und dort mit Ihrer Familie ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. S. 7f des Erkenntnisses vom 05.09.2025).Bezüglich Ihrer Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgehalten, dass Sie in Ihren Heimatort zurückkehren können, die finanzielle Situation Ihrer Familie wäre gut und diese können Sie zumindest anfänglich unterstützen. Weiter können Sie selbst für Ihr Auskommen und Fortkommen sorgen und in Ihrem Heimatort einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten können. Sie verfügen über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung und sind arbeitsfähig. Ihre persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Es ist Ihnen möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in Ihrem Heimatort Fuß zu fassen und dort mit Ihrer Familie ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche S. 7f des Erkenntnisses vom 05.09.2025).
Im gegenständlichen Verfahren ergab sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt.
Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan stellte die belangte Behörde, soweit gegenständlich relevant, fest (Seite 13 ff des angefochtenen Bescheids, Quellenangaben entfernt):
„Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (08.09.2025) nicht entscheidungswesentlich geändert.
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
NSIA 7.2024
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandahar
Balkh
Herat
Ghazni
Kapisa
Zabul
Faryab
Nimroz
Ghor
Kunar
Jawzjan
Maidan Wardak
Laghman
Kunduz
Parwan
Logar
Nuristan
Uruzgan
Nangarhar
Panjsher
Paktia
Samangan
Paktika
Sar-e Pul
Takhar
Quellen
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Kabul-Stadt
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

STDOK-OSIF 7.9.2023a
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a).
Quellen
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[…]
Zentral-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

STDOK-OSIF 8.9.2023c
Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen (DBpedia o.D.), wobei auch Tadschiken und Aimaq in der Region leben (DFAT 14.1.2022). Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). Während in der Zentralregion Afghanistans ein Kontinentalklima mit kalten, trockenen Wintern und heißen, trockenen Sommern herrscht, sind die Winter im zentralen Hochland Afghanistans hart mit starkem Schneefall und die Sommer kühl (IOM 2.12.2024).
NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024**
Provinz
Provinzhauptstadt*
Bevölkerungszahl**
Bamyan
Bamyan
522.205
Daikundi
Nili
543.961
Ghazni
Ghazni
1,436.361
Ghor
Firuzkoh (Chighcheran)
805.278
(Maidan) Wardak
Maidan Shahr
695.428
Parwan
Charikar
778.324
Uruzgan (Urozgan)
Tirinkot (Tarinkot)
459.592
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der temporäre Distrikt Yakawlang zwei
Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan
Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan
Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab
Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad
Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa
Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot
Quellen
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Politische Lage
Letzte Änderung 2026-08-18 17:02
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 11.9.2025). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah Akhundzada hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" dafür berüchtigt war, die strengen Vorschriften für das soziale Verhalten durchzusetzen (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 11.9.2025). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah Akhundzada hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" dafür berüchtigt war, die strengen Vorschriften für das soziale Verhalten durchzusetzen (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis, welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführten (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand Mai 2026 von 1.215 Personen der Taliban-Führung etwa 952 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind 55 Tadschiken, 27 Usbeken, fünf Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und vier Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.215 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI 5.2026). Auch im Jahr 2026 setzen die Taliban-Behörden weiterhin männliche Taliban-Anhänger in Führungspositionen ein (UNGA 22.5.2026).

BBC 7.9.2021
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 10.7.2026).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 10.7.2026).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 2.2.2025), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI 5.2026; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Premierminister für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI 5.2026; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 2.2.2025), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI 5.2026; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Premierminister für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI 5.2026; vergleiche AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes, als Innenminister (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 17.1.2026) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 8.1.2026). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 8.7.2025).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes, als Innenminister (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 17.1.2026) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 8.1.2026). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
In seinen Botschaften konzentrierte sich der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada auch 2026 weiterhin auf eine auf der Scharia basierende Regierungsführung. Am 17.02.2026 betonte der Taliban-Führer bei einem Treffen von Religionsgelehrten in der Provinz Kandahar die Rolle der Gelehrten bei der religiösen Führung, der Förderung der Einheit und der Unterstützung eines auf religiösen Grundsätzen basierenden Regierungssystems. Zwei Tage später hob der Taliban-Führer in seiner Eid-al-Fitr-Predigt Einheit, Gehorsam und die Festigung des islamischen Systems hervor (UNGA 22.5.2026).
Internationale Beziehungen der Taliban
Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vergleiche RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023).
China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vergleiche Kurier 4.7.2025).
Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7, (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).
Am 16.2.2026 fand in Astana ein Treffen der Zentralasiatischen Kontaktgruppe zu Afghanistan statt, die sich aus Sonderbeauftragten und Gesandten Kasachstans, Kirgisistans, Tadschikistans und Usbekistans zusammensetzte. Dabei erörterten sie die aktuelle Lage in Afghanistan sowie einen strukturierten Rahmen für die regionale Zusammenarbeit mit Afghanistan. Am 5.4.2026 veranstaltete der de facto Außenminister ein Treffen mit dem Titel "Konsultativer Dialog zwischen Afghanistan und Zentralasien", an dem die stellvertretenden Außenminister von Kirgisistan und Usbekistan sowie die Botschafter Kasachstans, Tadschikistans und Turkmenistans in Afghanistan teilnahmen (UNGA 22.5.2026).
Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni 2025 mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni 2025 mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vergleiche KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).
Norwegen empfing im Januar 2025 einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025). Ein Taliban ist dort als Geschäftsträger der afghanischen Mission tätig (Standard 27.5.2026).Norwegen empfing im Januar 2025 einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vergleiche Afintl 22.3.2025). Ein Taliban ist dort als Geschäftsträger der afghanischen Mission tätig (Standard 27.5.2026).
Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vergleiche Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vergleiche Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).
Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme, um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025, Afintl 12.9.2025). Im Februar 2026 kam es zu einem erneuten Treffen der Taliban mit Vertretern des Innenministeriums in Wien (Standard 12.2.2026; vgl. ORF 12.2.2026).Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme, um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vergleiche Standard 12.9.2025, Afintl 12.9.2025). Im Februar 2026 kam es zu einem erneuten Treffen der Taliban mit Vertretern des Innenministeriums in Wien (Standard 12.2.2026; vergleiche ORF 12.2.2026).
Laut Recherchen des Standards und des NDR (Nordeutscher Rundfunk) ist es das Ziel der Taliban, weitere Botschaften in Europa im Tausch gegen Abschiebungen zu "erobern". Der afghanische Botschafter der Schweiz, ein Taliban-Gegner, kritisiert, dass die "Übernahme der Botschaften in Berlin und des Generalkonsulats Bonn sowie unserer Mission in Oslo" von den Taliban als "Sieg" bzw. "Eroberung" gefeiert wurde. Dies trifft auch auf den Besuch der Taliban in Brüssel im Juni zu (Standard 27.5.2026; vgl. Tagesschau 27.5.2026). Dieses Treffen fand am 23.6.2026 statt und laut einem Sprecher der Europäischen Kommission ging es um einen Austausch auf "technischer Ebene". Die Gespräche kämen nicht einer Anerkennung der Taliban gleich, betonte die Behörde. Ziel der Gespräche war es demzufolge, mehr Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen aus der EU zu ermöglichen, die Straftaten begangen haben und ein Sicherheitsrisiko darstellen. Das afghanische Außenministerium teilte mit, es sei eine "historische Reise" gewesen, und sprach von "produktiven Gesprächen" (ORF 23.6.2026; vgl. Zeit Online 23.6.2026).Laut Recherchen des Standards und des NDR (Nordeutscher Rundfunk) ist es das Ziel der Taliban, weitere Botschaften in Europa im Tausch gegen Abschiebungen zu "erobern". Der afghanische Botschafter der Schweiz, ein Taliban-Gegner, kritisiert, dass die "Übernahme der Botschaften in Berlin und des Generalkonsulats Bonn sowie unserer Mission in Oslo" von den Taliban als "Sieg" bzw. "Eroberung" gefeiert wurde. Dies trifft auch auf den Besuch der Taliban in Brüssel im Juni zu (Standard 27.5.2026; vergleiche Tagesschau 27.5.2026). Dieses Treffen fand am 23.6.2026 statt und laut einem Sprecher der Europäischen Kommission ging es um einen Austausch auf "technischer Ebene". Die Gespräche kämen nicht einer Anerkennung der Taliban gleich, betonte die Behörde. Ziel der Gespräche war es demzufolge, mehr Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen aus der EU zu ermöglichen, die Straftaten begangen haben und ein Sicherheitsrisiko darstellen. Das afghanische Außenministerium teilte mit, es sei eine "historische Reise" gewesen, und sprach von "produktiven Gesprächen" (ORF 23.6.2026; vergleiche Zeit Online 23.6.2026).
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-08-17 07:47
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 22.5.2026). Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben (AA 24.7.2025; vergleiche UNGA 22.5.2026). Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Anm.: Viele der jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle stehen in Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan. Für weitergehende Informationen dazu sei auf das entsprechende Unterkapitel "Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026" verwiesen.Anmerkung, Viele der jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle stehen in Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan. Für weitergehende Informationen dazu sei auf das entsprechende Unterkapitel "Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026" verwiesen.
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
? 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
? 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
? 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
? 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
? 1.8.2025 - 31.10.2025: 2.737 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 3.12.2025)
? 1.11.2025 - 31.1.2026: 2.660 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 14,7 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2026)
? 1.2.2026 - 30.4.2026: 3.687 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 57,7 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 22.5.2026)
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen April 2024 und April 2026 laut ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten. [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:

erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 angestiegen, was vor allem auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zurückzuführen ist (UNGA 3.12.2025; vgl. UNGA 27.2.2026). Dieser Trend setzt sich im Jahre 2026 fort, wobei vor allem im ersten Quartal ein starker Anstieg von Explosionen bzw. ferngesteuerter Gewalt zu beobachten ist (ACLED 26.5.2026).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 angestiegen, was vor allem auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zurückzuführen ist (UNGA 3.12.2025; vergleiche UNGA 27.2.2026). Dieser Trend setzt sich im Jahre 2026 fort, wobei vor allem im ersten Quartal ein starker Anstieg von Explosionen bzw. ferngesteuerter Gewalt zu beobachten ist (ACLED 26.5.2026).

Erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 11.5.2026).
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Ein erneuter deutlicher Anstieg ist in der zweiten Jahreshälfte 2025 sowie der ersten Jahreshälfte 2026 zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei 2024 ein erneuter Ansteig zu beaobachten war. Im Jahr 2025 ging die Anzahl der Vorfälle jedoch wieder zurück (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 27.2.2026) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 3.12.2025; vgl. UNGA 27.2.2026), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 3.12.2025). Auch in den Jahren 2025 (AJ 13.2.2025; vgl. UNGA 27.2.2026, AMU 12.2.2025) und 2026 kommt es zu Angriffen des ISKP (UNGA 27.2.2026).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vergleiche BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 27.2.2026) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 3.12.2025; vergleiche UNGA 27.2.2026), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 3.12.2025). Auch in den Jahren 2025 (AJ 13.2.2025; vergleiche UNGA 27.2.2026, AMU 12.2.2025) und 2026 kommt es zu Angriffen des ISKP (UNGA 27.2.2026).
Nach Angaben der Vereinten Nationen forderte der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zwischen dem 26.1.2026 und dem 31.3.2026 764 zivile Opfer (372 Tote und 392 Verletzte) (UNGA 22.5.2026). Die meisten zivilen Opfer in Afghanistan waren auf Luftangriffe zurückzuführen, der Rest auf indirekten grenzüberschreitenden Beschuss. Bei dem Luftangriff auf das Omid-Drogenrehabilitationskrankenhaus in Kabul am 16.3.2026 kamen mindestens 269 Menschen ums Leben und weitere 122 wurden verletzt, überwiegend Patienten (UNGA 22.5.2026: vgl. Zeit Online 18.3.2026, AJ 17.3.2026). Zwischen 1.11.2025 und 31.1.2026 gab es aufgrund des Konfliktes laut Angaben der UN mindestens 50 zivile Opfer (24 Tote und 26 Verletzte), wobei die meisten der Opfer auf grenzüberschreitenden Artelleriebeschuss in den Provinzen Kandahar, Khost, Paktika, Nangarhar und Kunar zurückzuführen waren (UNGA 27.2.2026).Nach Angaben der Vereinten Nationen forderte der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zwischen dem 26.1.2026 und dem 31.3.2026 764 zivile Opfer (372 Tote und 392 Verletzte) (UNGA 22.5.2026). Die meisten zivilen Opfer in Afghanistan waren auf Luftangriffe zurückzuführen, der Rest auf indirekten grenzüberschreitenden Beschuss. Bei dem Luftangriff auf das Omid-Drogenrehabilitationskrankenhaus in Kabul am 16.3.2026 kamen mindestens 269 Menschen ums Leben und weitere 122 wurden verletzt, überwiegend Patienten (UNGA 22.5.2026: vergleiche Zeit Online 18.3.2026, AJ 17.3.2026). Zwischen 1.11.2025 und 31.1.2026 gab es aufgrund des Konfliktes laut Angaben der UN mindestens 50 zivile Opfer (24 Tote und 26 Verletzte), wobei die meisten der Opfer auf grenzüberschreitenden Artelleriebeschuss in den Provinzen Kandahar, Khost, Paktika, Nangarhar und Kunar zurückzuführen waren (UNGA 27.2.2026).
Laut von IPSOS im Juli 2025 bzw. Jänner/Februar 2026 in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studien gaben im Jänner/Februar 2026 58 % (Juli 2025: 56 %) der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen, und 35 % (Juli 2025: 32 %) sich eher sicher zu fühlen. 3 % (Juli 2025: 4 %) fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 4 % (Juli 2025: 8 %) der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Sense of security]; vgl. STDOK/IPSOS 28.8.2025).Laut von IPSOS im Juli 2025 bzw. Jänner/Februar 2026 in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studien gaben im Jänner/Februar 2026 58 % (Juli 2025: 56 %) der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen, und 35 % (Juli 2025: 32 %) sich eher sicher zu fühlen. 3 % (Juli 2025: 4 %) fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 4 % (Juli 2025: 8 %) der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Sense of security]; vergleiche STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
[Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie der hier zitierten Studien sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Quellen
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Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.4.2025 - 1.4.2026)
Letzte Änderung 2026-08-17 08:21

erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026)
[Anm.: Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED und UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.] Erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026)
Quelle
? …
Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026
Letzte Änderung 2026-08-18 17:03
Anm.: Hierbei handelt es sich um aktuelle Spannungen, die jederzeit Änderungen unterworfen sein können. Sollte es neue relevante Informationen zu diesem Thema geben, wird eine neuerliche Aktualisierung stattfinden.Anmerkung, Hierbei handelt es sich um aktuelle Spannungen, die jederzeit Änderungen unterworfen sein können. Sollte es neue relevante Informationen zu diesem Thema geben, wird eine neuerliche Aktualisierung stattfinden.
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. Zeit Online 29.6.2026, UNGA 3.12.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vergleiche AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vergleiche Zeit Online 29.6.2026, UNGA 3.12.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).
Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vergleiche AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025).
Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025, UNGA 3.12.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vergleiche BBC 10.10.2025, UNGA 3.12.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vergleiche AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vergleiche RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).
Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.10.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vergleiche Guardian 13.10.2025). Am 13.10.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vergleiche Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).
Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025; vgl. BBC 15.10.2025, UNGA 3.12.2025).Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025; vergleiche BBC 15.10.2025, UNGA 3.12.2025).
Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vergleiche AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vergleiche AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).
Im November verübte die TTP zwei Selbstmordanschläge in Pakistan. Am 10.11.2025 gab es einen Angriff auf das Kadettenkolleg in Wana in Süd-Waziristan. Nach Angaben pakistanischer Behörden verübte ein fünfköpfiges Selbstmordkommando der TTP den Anschlag auf die Militärkadettenschule. Das pakistanische Militär behauptete, alle Mitglieder der Selbstmordattentätergruppe getötet zu haben. Zwei Angreifer sollen am Tor getötet worden sein, drei weitere auf dem Hochschulgelände (LWJ 12.11.2025; vgl. AnA 12.11.2025). Am 11.12.2026 detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste vor einem Bezirksgericht in Islamabad, wobei zwölf Menschen ums Leben kamen und 36 verletzt wurden. Der Attentäter zündete seinen Sprengsatz in der Nähe eines Polizeifahrzeugs, nachdem es ihm nicht gelungen war, unbemerkt ins Gerichtsgebäude zu gelangen (LWJ 12.11.2025; vgl. DAWN 13.11.2025).Im November verübte die TTP zwei Selbstmordanschläge in Pakistan. Am 10.11.2025 gab es einen Angriff auf das Kadettenkolleg in Wana in Süd-Waziristan. Nach Angaben pakistanischer Behörden verübte ein fünfköpfiges Selbstmordkommando der TTP den Anschlag auf die Militärkadettenschule. Das pakistanische Militär behauptete, alle Mitglieder der Selbstmordattentätergruppe getötet zu haben. Zwei Angreifer sollen am Tor getötet worden sein, drei weitere auf dem Hochschulgelände (LWJ 12.11.2025; vergleiche AnA 12.11.2025). Am 11.12.2026 detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste vor einem Bezirksgericht in Islamabad, wobei zwölf Menschen ums Leben kamen und 36 verletzt wurden. Der Attentäter zündete seinen Sprengsatz in der Nähe eines Polizeifahrzeugs, nachdem es ihm nicht gelungen war, unbemerkt ins Gerichtsgebäude zu gelangen (LWJ 12.11.2025; vergleiche DAWN 13.11.2025).
Am 16.2.2026 rammte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in die Mauer eines Sicherheitspostens, nachdem Soldaten ihn in einer ehemaligen Hochburg der pakistanischen Taliban im Nordwesten Pakistans zum Anhalten aufgefordert hatten. Dabei stürzte ein Teil des Geländes ein und bis zu 14 Soldaten und ein Kind kamen ums Leben, wie das Militär und die Polizei am Dienstag mitteilten (AP 17.2.2026, AnA 17.2.2026). Am 21.2.2026 flog Pakistan mehrere Luftangriffe auf Afghanistan, bei denen nach Angaben der Taliban mindestens 18 Menschen ums Leben kamen, darunter Frauen und Kinder. Islamabad teilte mit, die Angriffe hätten sieben mutmaßliche Lager und Verstecke militanter Kämpfer nahe der pakistanisch-afghanischen Grenze zum Ziel gehabt und seien als Reaktion auf die jüngsten Selbstmordanschläge in Pakistan durchgeführt worden. (BBC 22.2.2026; vgl. AJ 22.2.2026, UNGA 22.5.2026).Am 16.2.2026 rammte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in die Mauer eines Sicherheitspostens, nachdem Soldaten ihn in einer ehemaligen Hochburg der pakistanischen Taliban im Nordwesten Pakistans zum Anhalten aufgefordert hatten. Dabei stürzte ein Teil des Geländes ein und bis zu 14 Soldaten und ein Kind kamen ums Leben, wie das Militär und die Polizei am Dienstag mitteilten (AP 17.2.2026, AnA 17.2.2026). Am 21.2.2026 flog Pakistan mehrere Luftangriffe auf Afghanistan, bei denen nach Angaben der Taliban mindestens 18 Menschen ums Leben kamen, darunter Frauen und Kinder. Islamabad teilte mit, die Angriffe hätten sieben mutmaßliche Lager und Verstecke militanter Kämpfer nahe der pakistanisch-afghanischen Grenze zum Ziel gehabt und seien als Reaktion auf die jüngsten Selbstmordanschläge in Pakistan durchgeführt worden. (BBC 22.2.2026; vergleiche AJ 22.2.2026, UNGA 22.5.2026).
In weiterer Folge wurde von mehreren Angriffen vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte auf pakistanisches Gebiet mit Schusswaffen über die Grenze sowie mit Drohnen berichtet. Drei der Drohnenangriffe betrafen die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, einige Zivilisten seien durch Trümmer verletzt worden. Die anderen Angriffe betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vier Zivilisten getötet (DAWN 14.3.2026a; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026).In weiterer Folge wurde von mehreren Angriffen vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte auf pakistanisches Gebiet mit Schusswaffen über die Grenze sowie mit Drohnen berichtet. Drei der Drohnenangriffe betrafen die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, einige Zivilisten seien durch Trümmer verletzt worden. Die anderen Angriffe betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vier Zivilisten getötet (DAWN 14.3.2026a; vergleiche ÖB Islamabad 18.3.2026).
Umgekehrt führte Pakistan Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens zehn afghanischen Provinzen durch (UNOCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit, nach pakistanischen Angaben, über 70 Zielen, u.a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13.3.2026 ein Höhepunkt der Angriffe (DAWN 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26.2.2026 bis zum 16.3.2026 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (UNOCHA 18.3.2026).Umgekehrt führte Pakistan Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens zehn afghanischen Provinzen durch (UNOCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit, nach pakistanischen Angaben, über 70 Zielen, u.a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13.3.2026 ein Höhepunkt der Angriffe (DAWN 14.3.2026b; vergleiche ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26.2.2026 bis zum 16.3.2026 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (UNOCHA 18.3.2026).
Am 16.3.2026 kam es zu einer weiteren Eskalation der Kampfhandlungen, bei der laut Angaben des afghanischen Taliban-Regimes die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit Online 18.3.2026; vgl. AJ 17.3.2026). Dabei sollen laut Taliban über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Ziel angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. AJ 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UNAMA geht diese anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Die folgende Abbildung zeigt die Kampfhandlungen im Zeitraum 6.3.2026-17.3.2026:Am 16.3.2026 kam es zu einer weiteren Eskalation der Kampfhandlungen, bei der laut Angaben des afghanischen Taliban-Regimes die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit Online 18.3.2026; vergleiche AJ 17.3.2026). Dabei sollen laut Taliban über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Ziel angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vergleiche AJ 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UNAMA geht diese anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Die folgende Abbildung zeigt die Kampfhandlungen im Zeitraum 6.3.2026-17.3.2026:

UNOCHA 18.3.2026
Am 18.3.2026 kündigte Pakistan ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan an. Dieses sollte bis zum 24.3.2026 gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit Online 18.3.2026; vgl. CFR 18.3.2026, UNGA 22.5.2026).Am 18.3.2026 kündigte Pakistan ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan an. Dieses sollte bis zum 24.3.2026 gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit Online 18.3.2026; vergleiche CFR 18.3.2026, UNGA 22.5.2026).
Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 % im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen, die Grenzübergänge zu Afghanistan sind seit Oktober weiterhin geschlossen, mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (UNOCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Mit Stand Juli 2026 bleibt die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan geschlossen (Afintl 11.7.2026; vgl. DAWN 19.7.2026).Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 % im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen, die Grenzübergänge zu Afghanistan sind seit Oktober weiterhin geschlossen, mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (UNOCHA 18.3.2026; vergleiche Presse 18.3.2026). Mit Stand Juli 2026 bleibt die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan geschlossen (Afintl 11.7.2026; vergleiche DAWN 19.7.2026).
China lud Vertreter Pakistans und der Taliban vom 1.4.2026 bis 7.4.2026 zu persönlichen Gesprächen nach Ürümqi ein. Ein Experte bezeichnete den Konflikt zwischen Pakistan und den Taliban als Test für Chinas diplomatische Reichweite: Eine erfolgreiche Lösung würde Pekings Fähigkeit unter Beweis stellen, in komplexen regionalen Konflikten zu vermitteln. Bevor China intervenierte, hatten Katar und die Türkei Anfang des Jahres in Doha und Istanbul Waffenstillstände vermittelt, doch diese Vereinbarungen hielten nicht stand (RFE/RL 8.6.2026). Nach dem 7.4.2026, nach den von China vermittelten Gesprächen in Ürümqi, gab es einen Waffenstillstand (RFE/RL 8.6.2026; vgl. Zeit Online 3.7.2026).China lud Vertreter Pakistans und der Taliban vom 1.4.2026 bis 7.4.2026 zu persönlichen Gesprächen nach Ürümqi ein. Ein Experte bezeichnete den Konflikt zwischen Pakistan und den Taliban als Test für Chinas diplomatische Reichweite: Eine erfolgreiche Lösung würde Pekings Fähigkeit unter Beweis stellen, in komplexen regionalen Konflikten zu vermitteln. Bevor China intervenierte, hatten Katar und die Türkei Anfang des Jahres in Doha und Istanbul Waffenstillstände vermittelt, doch diese Vereinbarungen hielten nicht stand (RFE/RL 8.6.2026). Nach dem 7.4.2026, nach den von China vermittelten Gesprächen in Ürümqi, gab es einen Waffenstillstand (RFE/RL 8.6.2026; vergleiche Zeit Online 3.7.2026).
Das pakistanische Militär hatte Ende Juni 2026 Ziele in Afghanistan aus der Luft und am Boden angegriffen. Nach Angaben Pakistans galten die Angriffe Extremisten und fanden entlang der Grenze zwischen den beiden Ländern statt. Laut dem pakistanischen Informationsminister Attaullah Tarar galten die Luftangriffe Zielen in den Provinzen Paktia, Paktika und Kunar. Die Taliban sprachen hingegen von bis zu 28 getöteten Zivilisten, darunter Frauen und Kinder (Zeit Online 3.7.2026; vgl. Zeit Online 29.6.2026). Kurz nach diesen Ereignissen gaben die Taliban bekannt, dass sie Angriffe auf Ziele entlang der Grenze zu Pakistan durchgeführt hätten, bei denen mehrere Menschen in der südwestpakistanischen Provinz Belutschistan verletzt worden seien (BBC 30.6.2026; vgl. Zeit Online 3.7.2026). Das pakistanische Militär teilte mit, es habe vier einfache Drohnen abgeschossen, und warnte, jede weitere Provokation werde eine "angemessene" Reaktion nach sich ziehen (Zeit Online 3.7.2026).Das pakistanische Militär hatte Ende Juni 2026 Ziele in Afghanistan aus der Luft und am Boden angegriffen. Nach Angaben Pakistans galten die Angriffe Extremisten und fanden entlang der Grenze zwischen den beiden Ländern statt. Laut dem pakistanischen Informationsminister Attaullah Tarar galten die Luftangriffe Zielen in den Provinzen Paktia, Paktika und Kunar. Die Taliban sprachen hingegen von bis zu 28 getöteten Zivilisten, darunter Frauen und Kinder (Zeit Online 3.7.2026; vergleiche Zeit Online 29.6.2026). Kurz nach diesen Ereignissen gaben die Taliban bekannt, dass sie Angriffe auf Ziele entlang der Grenze zu Pakistan durchgeführt hätten, bei denen mehrere Menschen in der südwestpakistanischen Provinz Belutschistan verletzt worden seien (BBC 30.6.2026; vergleiche Zeit Online 3.7.2026). Das pakistanische Militär teilte mit, es habe vier einfache Drohnen abgeschossen, und warnte, jede weitere Provokation werde eine "angemessene" Reaktion nach sich ziehen (Zeit Online 3.7.2026).
Quellen
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Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:50
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).
Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).
Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).
Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).
Quellen
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-10-09 13:13
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vergleiche AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.

DFAT 14.1.2022
Quellen
Tadschiken
Letzte Änderung 2025-10-09 14:59
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021d; vgl. CSCR 16.7.2024, AA 24.7.2025). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021d).Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021d; vergleiche CSCR 16.7.2024, AA 24.7.2025). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021d).
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021d). Heute werden unter dem Terminus t?jik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).
Quellen
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Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2026-08-18 14:03
Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (UNDP 13.5.2026; vgl. AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Die Mittel für humanitäre Hilfe sanken von 1,62 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 auf 0,91 Milliarden US-Dollar im Jahr 2025 - ein Rückgang um 43,8 % und das zu einer Zeit, als das Land damit zu kämpfen hatte, 2,7 Millionen Rückkehrer aufzunehmen (UNDP 13.5.2026).Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vergleiche WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (UNDP 13.5.2026; vergleiche AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Die Mittel für humanitäre Hilfe sanken von 1,62 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 auf 0,91 Milliarden US-Dollar im Jahr 2025 - ein Rückgang um 43,8 % und das zu einer Zeit, als das Land damit zu kämpfen hatte, 2,7 Millionen Rückkehrer aufzunehmen (UNDP 13.5.2026).
Die afghanische Wirtschaft verzeichnete im Geschäftsjahr 2024/25 das zweite Jahr in Folge ein moderates BIP-Wachstum, doch bestehen weiterhin strukturelle Herausforderungen, die die Aussichten auf eine längerfristige wirtschaftliche Erholung einschränken (UNDP 13.5.2026; vgl. WBG 26.5.2026). Das Bevölkerungswachstum im Geschäftsjahr 2025/26 wird auf 6,5 % geschätzt, angetrieben durch die Rückkehr von Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan (UNDP 13.5.2026). Die wirtschaftlichen Aussichten Afghanistans im ersten Quartal 2026 waren von vielfältigen externen und internen Belastungen geprägt. Rückläufige Hilfsgelder, groß angelegte Bevölkerungsbewegungen, Handelsbeeinträchtigungen und klimabedingte Schocks schränkten die Wirtschaftstätigkeit weiterhin ein und erhöhten die Risiken für die Lebensgrundlagen und die Ernährungssicherheit. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum reichte weiterhin nicht aus, um mit dem Bevölkerungswachstum Schritt zu halten, wobei das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf angesichts schwacher Investitionen und begrenzter Produktivitätsgewinne voraussichtlich zurückgehen wird. Diese Entwicklungen schwächten die Kaufkraft der Haushalte weiter und trugen zu einer zunehmenden Gefährdung bei, insbesondere bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand und Rückkehrern (UNGA 22.5.2026).Die afghanische Wirtschaft verzeichnete im Geschäftsjahr 2024/25 das zweite Jahr in Folge ein moderates BIP-Wachstum, doch bestehen weiterhin strukturelle Herausforderungen, die die Aussichten auf eine längerfristige wirtschaftliche Erholung einschränken (UNDP 13.5.2026; vergleiche WBG 26.5.2026). Das Bevölkerungswachstum im Geschäftsjahr 2025/26 wird auf 6,5 % geschätzt, angetrieben durch die Rückkehr von Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan (UNDP 13.5.2026). Die wirtschaftlichen Aussichten Afghanistans im ersten Quartal 2026 waren von vielfältigen externen und internen Belastungen geprägt. Rückläufige Hilfsgelder, groß angelegte Bevölkerungsbewegungen, Handelsbeeinträchtigungen und klimabedingte Schocks schränkten die Wirtschaftstätigkeit weiterhin ein und erhöhten die Risiken für die Lebensgrundlagen und die Ernährungssicherheit. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum reichte weiterhin nicht aus, um mit dem Bevölkerungswachstum Schritt zu halten, wobei das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf angesichts schwacher Investitionen und begrenzter Produktivitätsgewinne voraussichtlich zurückgehen wird. Diese Entwicklungen schwächten die Kaufkraft der Haushalte weiter und trugen zu einer zunehmenden Gefährdung bei, insbesondere bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand und Rückkehrern (UNGA 22.5.2026).
Das UNDP (United Nations Development Programme) schätzte, dass die Unsicherheit der Lebensgrundlagen im Jahr 2024 zugenommen hat und 75 % der Bevölkerung von Unsicherheit betroffen waren - ein Anstieg um 6 % gegenüber 2023 (UNDP 4.2025). Auch im Jahr 2025 lag dieser Wert bei 75 %. Auch die Intensität der Entbehrung blieb unverändert, was darauf hindeutet, dass die große Zahl der Haushalte mit unsicherer Existenzsicherung weiterhin in einer Vielzahl von Bereichen, darunter Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Wohnen, Heizung und Kleidung, unter Entbehrungen litt. Zwar verbesserten sich die Indikatoren für sanitäre Einrichtungen und Winterkleidung im Jahr 2025 aufgrund gezielter humanitärer Hilfsprogramme, doch wurden diese Fortschritte durch die sich verschlechternde Verfügbarkeit von Gesundheitsversorgung, die zunehmende Abhängigkeit von Bewältigungsstrategien (72 %) und anhaltende Dürreauswirkungen überschattet. Die Verschuldung der Haushalte stieg 2025 erneut an, wobei laut UNDP 81 % der Familien verschuldet waren und die Schuldenquote auf fast 50 % anstieg (UNDP 13.5.2026). Seit der Schließung der afghanisch-pakistanischen Grenze im Oktober 2025 ist das Handelsvolumen über den pakistanischen Korridor um über 90 % zurückgegangen. Eine anfängliche Umstellung auf alternative Routen durch die Islamische Republik Iran und Zentralasien führte zu höheren Transaktionskosten und Ineffizienzen in der Lieferkette. Seit Ende Februar beeinträchtigt der Konflikt im Nahen Osten die Handelsströme zwischen Afghanistan und Iran. Die Öl- und Gaspreise stiegen im Zusammenhang mit den weltweiten Preisanstiegen um etwa 10 %. Darüber hinaus sind die Kosten für den Warenkorb zum 21.4.2026 um 6,8 % gestiegen, die Logistikkosten haben um rund 20 % zugenommen, und die Hilfslieferungen sind einem wachsenden Risiko von Unterbrechungen ausgesetzt (UNGA 22.5.2026). Für das Jahr 2026 schätzen die Vereinten Nationen, dass 21,9 Millionen Menschen, also etwa 45 % der Bevölkerung Afghanistans, humanitäre Hilfe benötigen werden. Die Situation wird durch die Feindseligkeiten zwischen Afghanistan und Pakistan, die groß angelegten Rückkehrströme aus den Nachbarländern und anhaltende Einschränkungen für Frauen und Mädchen noch verschärft (UNGA 22.5.2026).
Die große Anzahl von Rückkehrern aus Iran und Pakistan üben auch einen erheblichen Druck auf die lokalen Gemeinschaften aus (UNDP 13.5.2026; vgl. WBG 26.5.2026, UNGA 22.5.2026). Die kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer weisen nach einer Studie des UNDP den geringsten Anteil an Personen mit gültigen Ausweispapieren auf, haben die größten Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und verzeichnen die niedrigste Schulbesuchsquote. Die Haushalte der Rückkehrer sehen sich zudem mit erheblichen Einschränkungen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts konfrontiert. So verfügen nur 3 % der Haushalte der kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer über eine formelle Beschäftigung, verglichen mit 15 % bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung. Gelegenheitsarbeit dominiert und die große Zahl der Rückkehrer verschärft den Wettbewerb um Arbeitsplätze und übt Druck auf die Löhne aus. Die Einkommen bleiben deutlich niedriger als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung, während die Lebenshaltungskosten höher sind (UNDP 13.5.2026; vgl. WBG 26.5.2026). Nach Angaben des UNDP sind 87 % der Rückkehrer verschuldet und die Schuldenquoten liegen deutlich höher als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung (UNDP 13.5.2026). Auch Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vgl. UNOCHA 1.2023). Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vgl. SEM 14.2.2025). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).Die große Anzahl von Rückkehrern aus Iran und Pakistan üben auch einen erheblichen Druck auf die lokalen Gemeinschaften aus (UNDP 13.5.2026; vergleiche WBG 26.5.2026, UNGA 22.5.2026). Die kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer weisen nach einer Studie des UNDP den geringsten Anteil an Personen mit gültigen Ausweispapieren auf, haben die größten Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und verzeichnen die niedrigste Schulbesuchsquote. Die Haushalte der Rückkehrer sehen sich zudem mit erheblichen Einschränkungen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts konfrontiert. So verfügen nur 3 % der Haushalte der kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer über eine formelle Beschäftigung, verglichen mit 15 % bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung. Gelegenheitsarbeit dominiert und die große Zahl der Rückkehrer verschärft den Wettbewerb um Arbeitsplätze und übt Druck auf die Löhne aus. Die Einkommen bleiben deutlich niedriger als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung, während die Lebenshaltungskosten höher sind (UNDP 13.5.2026; vergleiche WBG 26.5.2026). Nach Angaben des UNDP sind 87 % der Rückkehrer verschuldet und die Schuldenquoten liegen deutlich höher als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung (UNDP 13.5.2026). Auch Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vergleiche UNOCHA 1.2023). Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vergleiche SEM 14.2.2025). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).
Eine in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Juni 2025 (RA KBL 2.6.2025):
RA KBL 2.6.2025
Kategorie
Städtische Gebiete
Ländliche Gebiete
Alleinstehend
Familie
Alleinstehend
Familie
Einfache Unterkunft
8.000 - 12.000
10.000 - 30.000
4.000 - 7.000
8.000 - 20.000
Lebensmittel
8.000 - 10.000
15.000 - 25.000
6.000 - 9.000
10.000 - 15.000
Hygieneprodukte
500 - 1.000
1.000 - 1.500
200 - 500
800 - 1.000
Energiekosten
1.500 - 2.000
3.000 - 4.000
1.000 - 1.500
2.000 - 3.000
Verschiedene Ausgaben
2.000 - 3.000
3.000 - 6.000
1.000 - 2.000
1.500 - 3.000
Gesamt
20.000 - 28.000
32.000 - 66.500
12.000 - 20.000
22.300 - 42.000
Mit Mai 2026 gab dieselbe Quelle an, dass die Lebenserhaltungskosten gestiegen sind, und machte folgende Angaben: Demnach liegen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für einen alleinstehenden Mann im städtischen Gebiet zwischen 25.000 und 35.000 AFN und in ländlichen Gebieten zwischen 17.000 und 25.000 AFN. Für eine fünfköpfige Familie liegen der Quelle zufolge die monatlichen Lebenserhaltungskosten im städtischen Bereich zwischen 40.000 und 75.000 AFN und in ländlichen Gebieten zwischen 30.000 und 45.000 AFN (RA KBL 20.5.2026).
Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab 2024 hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).
IOM 2.12.2024
Region
Städtische Gebiete
Ländliche Gebiete
Alleinstehend
Familie
Alleinstehend
Familie
Nord-Afghanistan
4.000
7.000
2.000
4.000
West-Afghanistan
7.400
20.000
4.500
12.000
Zentral-Afghanistan
6.000
15.000
4000
6.000
Ost-Afghanistan
4.500
16.000
2.000
7.200
[Anm.: Aufgrund der enormen Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Quellen und auch zwischen den Zahlen von IOM vom Dezember 2024 (IOM 2.12.2024) und September 2024 (IOM 17.9.2024) wurde bei IOM nachgefragt.]
Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 angegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025a).
Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).
IOM 2.12.2024
Region
Preis Winterjacke
Preis Winterschuhe
Nord-Afghanistan
500 - 900
500 - 900
West-Afghanistan
350 - 800
500 - 800
Zentral-Afghanistan
350 - 1000
400 - 1.000
Ost-Afghanistan
400 - 600
500 - 1.000
Süd-Afghanistan
500
800 - 1.000
In den Jahren 2025 und 2026 wurden von IPSO Studien in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführt. Anfang 2026 gaben 13 % (2025: 13 %) der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 20 % (2025 50 %) der Befragten gerade noch möglich ist. 49 % (2025: 22 %) schaffen es kaum, diese Güter zu erwerben, und 18 % (2025: 15 %) ist dies gar nicht möglich. Betreffend Zugang zu sauberem Trinkwasser gaben 52 % (2025: 46 %) der Befragten an, dass sie immer Zugang zu diesem hätten. 20 % (2025: 24 %) haben manchmal Zugang, 20 % (2025: 24 %) haben selten und 8 % (2025: 6 %) nie Zugang zu sauberem Trinkwasser (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Main results], STDOK/IPSOS 28.8.2025). Interessant ist an dieser Stelle im Hinblick auf Zugang zu Trinkwasser von Einwohnern der Stadt Kabul der Vergleich zur Studie des Jahres 2024. Hatten zu diesem Zeitpunkt noch 70 % Zugang zu sauberem Trinkwasser, so traf dies im Jahr 2025 nur noch auf 39 % zu. 15 % der Befragten (Kabul: 4 %) hatten immer Zugang zu Elektrizität, 20 % (Kabul: 19 %) meistens, 56 % (Kabul: 70 %) selten und 9 % (Kabul: 7 %) nie (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im November 2024 führte ATR Consulting eine Studie in Kabul durch. Hier gaben 12 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21 % der Befragten gerade noch möglich ist. 41 % schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26 % ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9 % keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025).
Pensionssystem
Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit (Stand: Mai 2026) ausgesetzt (RA KBL 20.5.2026; vgl. 8am 26.8.2024, RA KBL 2.6.2025). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde dem Obersten Führer Haibatullah Akhundzada ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vgl. AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vgl. BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Pensionierte Regierungsangestellte in Kabul veranstalteten im Sommer 2025 sieben Proteste, weil ihre Renten seit fast vier Jahren nicht mehr ausgezahlt worden waren (UNSC 5.9.2025).Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit (Stand: Mai 2026) ausgesetzt (RA KBL 20.5.2026; vergleiche 8am 26.8.2024, RA KBL 2.6.2025). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde dem Obersten Führer Haibatullah Akhundzada ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vergleiche AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vergleiche BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Pensionierte Regierungsangestellte in Kabul veranstalteten im Sommer 2025 sieben Proteste, weil ihre Renten seit fast vier Jahren nicht mehr ausgezahlt worden waren (UNSC 5.9.2025).
Am 30.3.2026 protestierten pensionierte Beamte in Kabul gegen die anhaltenden Verzögerungen bei der Auszahlung der Renten durch das Taliban-Finanzministerium. Den Demonstranten zufolge kam es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Zahlungen an die anspruchsberechtigten Empfänger, und viele Rentner, insbesondere diejenigen, die vor 2021 in den Ruhestand getreten waren, wurden aufgrund der von den Taliban-Behörden festgelegten strengen Kriterien weiterhin ausgeschlossen (UNGA 22.5.2026).
Naturkatastrophen
Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNGA 22.5.2026; vgl. KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vgl. UNGA 22.5.2026, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vgl. KaN 28.6.2025, UNGA 22.5.2026) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vgl. DW 7.4.2026). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNGA 22.5.2026; vergleiche KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vergleiche UNGA 22.5.2026, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vergleiche KaN 28.6.2025, UNGA 22.5.2026) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vergleiche DW 7.4.2026). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).
Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vgl. DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vgl. UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vgl. FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024, UNGA 22.5.2026). Im Jahr 2025 gab es fast doppelt so viele Dürren wie im Jahr 2024. Sie waren damit in fast allen Regionen der dominierende Umweltbelastungsfaktor, wobei das zentrale Hochland (Hazarajat) besonders stark betroffen war (UNDP 13.5.2026). Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vergleiche UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vergleiche IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vergleiche DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vergleiche UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vergleiche FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vergleiche IFRC 17.5.2024, UNGA 22.5.2026). Im Jahr 2025 gab es fast doppelt so viele Dürren wie im Jahr 2024. Sie waren damit in fast allen Regionen der dominierende Umweltbelastungsfaktor, wobei das zentrale Hochland (Hazarajat) besonders stark betroffen war (UNDP 13.5.2026).
Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vgl. AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vergleiche AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).
Nach vier aufeinanderfolgenden Dürrejahren blieben die Niederschlagsmengen im ersten Quartal 2026 unter dem Durchschnitt, wobei von Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen, Vertreibungen und Konflikten zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen um die knappen Wasserressourcen berichtet wurde. Zunehmend unvorhersehbare Frühlingsregenfälle und Überschwemmungen, verbunden mit begrenzten Bewältigungskapazitäten und beschädigter Schutzinfrastruktur, verschärften die humanitäre Notlage zusätzlich. Im März und April 2026 waren der größte Teil Afghanistans von starken Regenfällen und Sturzfluten betroffen; nach ersten Schätzungen waren 73.300 Menschen in 31 von 34 Provinzen betroffen Die östliche Region, insbesondere die Provinz Nangarhar, gehörte neben den südlichen und westlichen Regionen zu den am stärksten betroffenen Gebieten. In den betroffenen Provinzen wurden Tausende von Häusern beschädigt oder zerstört, während Straßen, Brücken, landwirtschaftliche Flächen und Lebensgrundlagen erhebliche Verluste erlitten (UNGA 22.5.2026).
Quellen
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Armut und Lebensmittelunsicherheit
Letzte Änderung 2026-08-18 14:27
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (FE 16.12.2025; vgl. GF 27.7.2026) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Im Globalen Hungerindex 2025 belegt Afghanistan Platz 109 von 123 Ländern, für die ausreichende Daten zur Berechnung der GHI-Werte für 2025 vorliegen [Anm.: je höher der Rang, desto höher die Prävalenz von unzureichender Ernährung sowie Auszehrung, Wachstumsverzögerung und Sterblichkeit bei Kindern] (GHI 10.10.2025). Eine anhaltende wirtschaftliche Verschlechterung, wiederkehrende Dürren und ein erheblicher Rückgang der humanitären Hilfe haben dazu geführt, dass große Teile der Bevölkerung ihren Mindestbedarf an Nahrungsmitteln nicht mehr decken können. Die Nahrungsmittelhilfe in Afghanistan ist begrenzt und erreicht nur 2,7 % der Bevölkerung. Hinzu kommt eine schwache, schrumpfende Wirtschaft, die durch hohe Arbeitslosigkeit und rückläufige Überweisungszuflüsse gekennzeichnet ist, was größtenteils auf die Rückkehr von über 2,5 Millionen Menschen aus Iran und Pakistan im Jahr 2025 zurückzuführen ist. Dies belastet die ohnehin schon überlasteten lokalen Ressourcen, Dienstleistungen und Lebensgrundlagen zusätzlich. Zusätzlich werden die wirtschaftlichen Herausforderungen durch eine schwere Dürre und die jüngsten Erdbeben noch verschärft (IPC 16.12.2025).Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (FE 16.12.2025; vergleiche GF 27.7.2026) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Im Globalen Hungerindex 2025 belegt Afghanistan Platz 109 von 123 Ländern, für die ausreichende Daten zur Berechnung der GHI-Werte für 2025 vorliegen [Anm.: je höher der Rang, desto höher die Prävalenz von unzureichender Ernährung sowie Auszehrung, Wachstumsverzögerung und Sterblichkeit bei Kindern] (GHI 10.10.2025). Eine anhaltende wirtschaftliche Verschlechterung, wiederkehrende Dürren und ein erheblicher Rückgang der humanitären Hilfe haben dazu geführt, dass große Teile der Bevölkerung ihren Mindestbedarf an Nahrungsmitteln nicht mehr decken können. Die Nahrungsmittelhilfe in Afghanistan ist begrenzt und erreicht nur 2,7 % der Bevölkerung. Hinzu kommt eine schwache, schrumpfende Wirtschaft, die durch hohe Arbeitslosigkeit und rückläufige Überweisungszuflüsse gekennzeichnet ist, was größtenteils auf die Rückkehr von über 2,5 Millionen Menschen aus Iran und Pakistan im Jahr 2025 zurückzuführen ist. Dies belastet die ohnehin schon überlasteten lokalen Ressourcen, Dienstleistungen und Lebensgrundlagen zusätzlich. Zusätzlich werden die wirtschaftlichen Herausforderungen durch eine schwere Dürre und die jüngsten Erdbeben noch verschärft (IPC 16.12.2025).
Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025). Rund 17,4 Millionen Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und nach Schätzungen der Vereinten Nationen wird diese Zahl voraussichtlich weiter steigen. Finanzierungslücken haben die Reichweite der Nahrungsmittelhilfe erheblich eingeschränkt, wodurch die Abhängigkeit von negativen Bewältigungsmechanismen zunimmt und die Gefährdung verschärft wird. Schätzungsweise 4,9 Millionen Kinder unter fünf Jahren sowie schwangere und stillende Frauen benötigen eine Behandlung wegen akuter Unterernährung. Während die Behandlung schwerer Fälle fortgesetzt wird, sind Präventions- und Ergänzungsprogramme durch Finanzierungs- und Versorgungsengpässe erheblich beeinträchtigt worden (UNGA 22.5.2026).
Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024; vgl. UNDP 13.5.2026). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (BBC 19.5.2026; vgl. AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 29.9.2024).Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024; vergleiche UNDP 13.5.2026). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vergleiche ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (BBC 19.5.2026; vergleiche AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vergleiche UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vergleiche FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 29.9.2024).
Das Gefälle zwischen Stadt und Land blieb ausgeprägt: 78 % der ländlichen Haushalte waren von Ernährungsunsicherheit betroffen, verglichen mit 62 % der städtischen Haushalte. Auch die regionalen Ungleichheiten vergrößerten sich. Die Ernährungsunsicherheit reichte von 53 % in der Zentralregion bis zu 92 % in der Ostregion, wobei sich die Lage in Letzterer im Laufe des Jahres um 20 % verschlechterte, was auf eine zunehmende Prekarisierung der Arbeitsverhältnisse zurückzuführen war, die teilweise durch einen starken Zustrom von Rückkehrern und Überschwemmungen bedingt war. Auch im zentralen Hochland verschlechterte sich die Lage aufgrund extremer Dürre und zusammenbrechender Wasserversorgungssysteme drastisch (UNDP 13.5.2026).
Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan und der Zugang zu sauberen Trinkwasser verschlechtert sich weiter (UNDP 13.5.2026). Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vgl. Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Die Meldungen über nicht funktionierende oder ausgetrocknete Wasserstellen verdreifachten sich im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024, und die landesweite Trinkwasserversorgungssicherheit sank von 59 % (im Jahr 2024) auf 44 % (im Jahr 2025). Bedenken hinsichtlich der Wasserqualität, lange Wartezeiten sowie Berichte über unzureichende Wasserstellen nahmen deutlich zu (UNDP 13.5.2026). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation im Jahr 2025 durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan und der Zugang zu sauberen Trinkwasser verschlechtert sich weiter (UNDP 13.5.2026). Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vergleiche Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Die Meldungen über nicht funktionierende oder ausgetrocknete Wasserstellen verdreifachten sich im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024, und die landesweite Trinkwasserversorgungssicherheit sank von 59 % (im Jahr 2024) auf 44 % (im Jahr 2025). Bedenken hinsichtlich der Wasserqualität, lange Wartezeiten sowie Berichte über unzureichende Wasserstellen nahmen deutlich zu (UNDP 13.5.2026). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation im Jahr 2025 durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Zeitraum September-Oktober 2025 wurden rund 13,8 Millionen Menschen (28 % der Bevölkerung) in die IPC-Stufe 3 oder höher (Krise oder schlimmer) der akuten Ernährungsunsicherheit eingestuft, darunter 2,9 Millionen in der Notfallstufe (IPC-Stufe 4) und 10,9 Millionen in der Krisenstufe (IPC-Stufe 3) [Anm.: s. Kapitelende für eine Beschreibung der IPC-Stufen] (IPC 16.12.2025). Im Vergleich dazu waren in der Periode März bis April 2025 ca. 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon waren etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft (IPC 4.6.2025). Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deuten die Prognosen für 2026 darauf hin, dass die Belastung durch akute Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren um 7 % gestiegen ist. Die Provinzen mit der höchsten Zahl an unterernährten Kindern sind Helmand (409.000 Kinder), Kabul (337.000 Kinder), Herat (265.000 Kinder), Nangarhar (250.000 Kinder) und Kandahar (228.000 Kinder). Zusammen machen diese fünf Provinzen fast 41 % der landesweiten Fälle von Unterernährung bei Kindern aus (IPC 16.12.2025).

IPC 16.12.2025
? Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortgesetzt hat. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vgl. WFP 7.2025).? Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortgesetzt hat. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vergleiche WFP 7.2025).
? Im Zuge eines durch die Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenberichts zur sozioökonomischen Lage in Afghanistan wurden im Oktober 2025 Informationen zu Lebensmitteln in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentralafghanistan) eingeholt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Kabul
Nangarhar
Hazarajat
Mehl (kg)
30-40 AFN
40-50 AFN
30-35 AFN
Reis (kg)
100-120 AFN
110 AFN
100-120 AFN
Hülsenfrüchte
100-140 AFN
145 AFN
100-120 AFN
Huhn (kg)
280 AFN
240 AFN
210-220 AFN
Rindfleisch (kg)
450 AFN
350 AFN
340 AFN
Gemüse und Obst (kg)
30-100 AFN
20-60 AFN
20-70 AFN
? Während vor allem Fleisch und Gemüse in Kabul-Stadt teurer sind als in den anderen Regionen, ist der Preis von Mehl und Hülsenfrüchten in Nangarhar am höchsten. Kosten für Lebensmittel im Hazarajat sind im Verhältnis niedriger, aber diese Preise bleiben im Verhältnis zu den lokalen Einkommen hoch und auch der Zugang bleibt ungleichmäßig, insbesondere im Winter, wenn die Transportwege unterbrochen sind. Die Haushalte gleichen dies oft durch selbst angebaute Kartoffeln und Getreide aus, aber diese reichen nicht aus, um einen ausgewogenen Ernährungsbedarf zu decken. Nach Dafürhalten des Autors des Themenberichtes erfordert die Deckung des täglichen Mindestbedarfs für einen 5-köpfigen Haushalt an Brot, Gemüse und gelegentlichen Proteinen ein Budget, das weit über dem Einkommen eines Tagelöhners liegt. Selbst gelernte Tagelöhner haben Schwierigkeiten, regelmäßig Fleisch oder Obst zu kaufen. Familien sind häufig stark auf Weizen, Reis und saisonales Gemüse angewiesen und reduzieren gleichzeitig ihre Proteinzufuhr, was Bedenken hinsichtlich der Ernährung und Gesundheit aufkommen lässt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
? Mit Stand Mai 2026 bleiben die Lebensmittelpreise zwar stabil, jedoch kosten viele Grundnahrungsmittel deutlich mehr als vor einem Jahr. Die Preise für Weizenkörner stiegen im Jahresvergleich beispielsweise um 20 %, während hochwertiger Reis um 44 % und Zucker um 31 % teurer wurden. Die Preise für Speiseöl stiegen im Vergleich zum Vorjahr um 8 % (AMU 8.5.2026; vgl. Afintl 2.6.2026).? Mit Stand Mai 2026 bleiben die Lebensmittelpreise zwar stabil, jedoch kosten viele Grundnahrungsmittel deutlich mehr als vor einem Jahr. Die Preise für Weizenkörner stiegen im Jahresvergleich beispielsweise um 20 %, während hochwertiger Reis um 44 % und Zucker um 31 % teurer wurden. Die Preise für Speiseöl stiegen im Vergleich zum Vorjahr um 8 % (AMU 8.5.2026; vergleiche Afintl 2.6.2026).
? In im Juli 2025 bzw. Jänner/Februar 2026 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studien, gaben im Jahr 2026 12 % (2025: 17 %) der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 30 % (2025: 31 %) der Befragten gerade noch möglich ist. 51 % (2025: 47 %) haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 7 % (2025: 5 %) ist dies nicht möglich (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
? Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 16 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 32 % der Befragten gerade noch möglich ist. 42 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 10 % ist dies nicht möglich (STDOK/ATR 14.1.2025).
? Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (STDOK/ATR 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (STDOK/ATR 3.2.2023).
? Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:? Anmerkung, Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:
? Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
? Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
? Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
? Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
? Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).
Quellen
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Wohnungsmarkt
Letzte Änderung 2025-11-06 16:28
Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024).
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50 %. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).
Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vgl. 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück. Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen. Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Kabul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vergleiche 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück. Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen. Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Kabul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet. In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet. In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
? In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 78 % der Befragten an, mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern zusammen in derselben Unterkunft zu leben, 15 % leben zusammen mit anderen Personen und 7 % leben alleine. 48 % der Befragten gaben an, die Unterkunft, in der sie leben, selbst zu besitzen, während 50 % angaben, die Unterkunft gemietet zu haben. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 19 % der Befragten an, sich die Wohnkosten (Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) leisten zu können. 15 % können sich die Wohnkosten gerade noch leisten, während 58 % Probleme haben, die Kosten aufzubringen, und 8 % der Befragten sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
? Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 94 % der Befragten an, entweder mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern im selben Haus zu wohnen. 40 % der Befragen sind Eigentümer des Hauses bzw. des Appartements, in dem sie wohnen und 60 % leben in Mietverhältnissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 40 % der Befragten an, sich die Wohnkosten leisten (18 %) bzw. gerade noch leisten zu können (22 %), während 60 % entweder Probleme haben, die Kosten aufzubringen (49 %), oder sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (11 %) (STDOK/ATR 14.1.2025).
? Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).? Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).
? Anm.: Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.? Anmerkung, Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.
Quellen
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Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2025-11-07 08:06
Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vgl. SEM 11.12.2024).Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vergleiche SEM 11.12.2024).
Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).
Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vgl. AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vgl. IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vergleiche AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vergleiche IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vergleiche UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]
Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024).Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024).
Nach Angaben von IOM (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024). Laut IOM blieben diese Beträge mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Im Juli 2024 berichtet das World Food Programme (WFP), dass die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter gestiegen sind. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten (WFP 12.8.2024). Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht. Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark (WFP 7.2025) und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit zu finden (TN 2.10.2025b). In Baghlan, wo derzeit die Preise für den Lebensmittelkorb am niedrigsten sind, kann ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter mit seinem Einkommen 99 % des Korbs bezahlen. Im Gegensatz dazu ist die Kaufkraft in Nuristan, wo die Lebensmittelpreise am höchsten sind, am geringsten: Ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter kann sich dort nur 40 % des Lebensmittelkorbs leisten. Diese Zahlen verdeutlichen die anhaltende Kluft zwischen Arbeitseinkommen und Grundnahrungsmittelbedarf, selbst in den günstigeren Märkten (WFP 7.2025).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie waren 28 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (40 % der Männer und 4 % der Frauen), während 18 % (23 % der Männer und 9 % der Frauen) angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 42 % der Befragten gaben an, arbeitslos zu sein (33 % der Männer und 56 % der Frauen), 3 % waren Studenten und 9 % Hausfrauen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 % der Männer und 10 % der Frauen), während 8 % angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28 % aller Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23 % der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos (STDOK/ATR 14.1.2025).
Quellen
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Situation am Arbeitsmarkt im Vergleich der Regionen Kabul-Stadt, Nangahar und Hazarajat (Zentral-Afghanistan)
Letzte Änderung 2025-11-07 10:11
Im Auftrag der Staatendokumentation wurden durch einen afghanischen Forscher in Afghanistan verschiedene Befragungen betreffend die Lage auf dem Arbeitsmarkt durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Befragungen mit Experten in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Daikundi durchgeführt um die Lage vor Ort darzulegen und miteinander zu vergleichen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Kabul-Stadt
Betreffend die Lage in Kabul-Stadt, gab ein durch den afghanischen Forscher befragter Universitätsdozent und Bildungsexperte an, dass die Mehrheit der Familien in Kabul von formeller und informeller Beschäftigung abhängig ist. 40 % der Haushalte sind von festen Arbeitsplätzen abhängig, vor allem in staatlichen Institutionen, privaten Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Dienstleistungsbereichen wie Bildung und Gesundheitswesen. Ein Anteil von 20 % sind Tagelöhner, die in Bereichen wie Transport, dem Bauwesen und anderen körperlich anstrengenden Tätigkeiten tätig sind. Weitere rund 20 % macht der Kleinhandel aus und 10-15 % der Menschen sind auf Überweisungen bzw. die finanzielle Unterstützung von Verwandten angewiesen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Den Erkenntnissen aus dem Themenbericht betreffend Kabul folgend, können gelernte Arbeitskräfte zwischen 800-1.000 AFN pro Tag als Tagelöhner verdienen. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 AFN. Der afghanische Forscher gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass es aktuell (Stand: September 2025) sehr schwer ist, als Tagelöhner eine Beschäftigung zu finden (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Nangarhar
Ein Dozent an der Universität in Nangarhar gab, befragt durch den afghanischen Forscher, an, dass rund 60 % der Haushalte in Nangarhar von der Landwirtschaft leben und nur 10 % einer formellen Beschäftigung nachgehen. 10 % der Haushalte sind von der Tätigkeit als Tagelöhner abhängig und der Kleinhandel in Nangarhar, der eine sichtbarere Rolle als in der Vergangenheit spielt, macht das Einkommen für 15 % der Haushalte aus. Überweisungen, vor allem aus Pakistan, den Golfstaaten oder europäischen Ländern, sind nach Angaben des Dozenten in Nangarhar eher eine zusätzliche Unterstützung als eine primäre Einkommensquelle für Haushalte, die mit schwankenden landwirtschaftlichen Einkommen zu kämpfen haben (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
In Nangarhar ist es, nach Angaben des Universitätsdozenten, für einen gelernten Tagelöhner möglich, ca 900 AFN pro Tag zu verdienen. Ungelernte Tagelöhner können ca. 400 AFN verdienen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Hazarajat
Betreffend die Lage im Hazarajat (Zentral-Afghanistan) wurde ein Mitarbeiter einer NGO in Daikundi interviewt. Demnach lebt die große Mehrheit der Bevölkerung dieser Region von der Landwirtschaft (75 % der Haushaltseinkommen) und Familien sind stark von der Viehzucht und dem Anbau von Grundnahrungsmitteln wie Weizen, Gerste und Kartoffeln abhängig, obwohl strenge Winter und schwieriges Gelände die Produktivität oft einschränken. Nach Angaben des NGO-Mitarbeiters sind nur 3 % der Haushalte in regulär bezahlte Tätigkeiten involviert und 7 % der Haushaltseinkommen werden von Tagelöhnern erwirtschaftet, was die begrenzte Nachfrage nach Gelegenheitsarbeit in der überwiegend ländlichen und bergigen Region widerspiegelt. Zusätzlich trägt der Kleinhandel mit ca. 5 % zum Einkommen der Bevölkerung des Hazarajat bei (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Betreffend die Verdienstmöglichkeiten im Hazarajat gab der Mitarbeiter einer NGO an, dass gelernte Tagelöhner zwischen 700-800 AFN pro Tag verdienen können. Ungelernte Tagelöhner erhalten 250-350 AFN pro Tag (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Quellen
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2026-08-18 17:03
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HumAct 28.1.2026; vgl. WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025; vgl. STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). Berichten zufolge führten die Kürzungen von internationalen Finanzmitteln allein im Jahr 2025 zur Schließung von mehr als 420 Gesundheitseinrichtungen und Krankenhäusern (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]; vgl. UN News 11.12.2025, HumAct 28.1.2026, Afintl 7.4.2026), wodurch drei Millionen Menschen von lebensrettender medizinischer Versorgung abgeschnitten wurden (UN News 11.12.2025). Auch im Jahr 2026 mussten nach Angaben der WHO mit Stand Juli bereits rund 150 von humanitären Partnern unterstützte Gesundheitseinrichtungen ihren Betrieb aufgrund von Finanzierungsengpässen einstellen oder schließen (WHO 9.7.2026; vgl. KaN 8.7.2026). Da die private Gesundheitsversorgung in Afghanistan für die meisten völlig unerschwinglich ist, strömen ärmere Bevölkerungsgruppen in Scharen in die maroden öffentlichen Einrichtungen, was das ohnehin schon überlastete medizinische Personal weiter belastet (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Distribution and Quality of Medical Facilities]).Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vergleiche WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HumAct 28.1.2026; vergleiche WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025; vergleiche STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). Berichten zufolge führten die Kürzungen von internationalen Finanzmitteln allein im Jahr 2025 zur Schließung von mehr als 420 Gesundheitseinrichtungen und Krankenhäusern (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]; vergleiche UN News 11.12.2025, HumAct 28.1.2026, Afintl 7.4.2026), wodurch drei Millionen Menschen von lebensrettender medizinischer Versorgung abgeschnitten wurden (UN News 11.12.2025). Auch im Jahr 2026 mussten nach Angaben der WHO mit Stand Juli bereits rund 150 von humanitären Partnern unterstützte Gesundheitseinrichtungen ihren Betrieb aufgrund von Finanzierungsengpässen einstellen oder schließen (WHO 9.7.2026; vergleiche KaN 8.7.2026). Da die private Gesundheitsversorgung in Afghanistan für die meisten völlig unerschwinglich ist, strömen ärmere Bevölkerungsgruppen in Scharen in die maroden öffentlichen Einrichtungen, was das ohnehin schon überlastete medizinische Personal weiter belastet (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Distribution and Quality of Medical Facilities]).
Während Menschen in ländlichen Gegenden häufig auf provisorische Einrichtungen von NGOs angewiesen sind, können städtische Krankenhäuser die hohe Anzahl von Patienten, die oft weite Strecken zurückgelegt haben, nicht bewältigen (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). So sind beispielsweise Bewohner der ländlichen Provinz Uruzgan im Süden gezwungen, sich in der nahe gelegenen Stadt Kandahar im Süden behandeln zu lassen oder nach Kabul zu reisen. Viele müssen daher Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können (RFE/RL 13.6.2025). Ein in Afghanistan tätiger Arzt weist darauf hin, dass für Menschen, die in abgelegenen, unterversorgten ländlichen Provinzen leben, das nächstgelegene Krankenhaus der Sekundärversorgung oft Stunden oder sogar Tage entfernt liegt und der Weg dorthin über unbefestigtes Gelände führt. Die mit diesen Reisen verbundenen indirekten Kosten, darunter die Beauftragung privater Transportmittel, die Suche nach einer vorübergehenden Unterkunft in städtischen Zentren und der Ausgleich für entgangene Tageslöhne, übersteigen oft die Kosten der medizinischen Behandlung selbst. Darüber hinaus ist die Überwindung dieser Entfernungen aufgrund der stark maroden Infrastruktur äußerst gefährlich, insbesondere während der harten Wintermonate oder in der Zeit der Sturzfluten (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Costs and Accessibility for Patients]).
Grenzkonflikte und die darauf folgenden vollständigen Sperrungen wichtiger Grenzübergänge, darunter Torkham und Chaman-Spin Boldak, führen jedoch dazu, dass Tausende kranke Menschen im Land festsitzen. Diese Grenzblockade, verschärft durch Pakistans Aussetzung der Erteilung von medizinischen Visa für afghanische Staatsangehörige, stellt Personen, die mit unheilbaren Erkrankungen im Endstadium konfrontiert sind, vor ein schwerwiegendes Problem (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Medical Tourism]). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vgl. WHO o.D., HumAct 28.1.2026). Grenzkonflikte und die darauf folgenden vollständigen Sperrungen wichtiger Grenzübergänge, darunter Torkham und Chaman-Spin Boldak, führen jedoch dazu, dass Tausende kranke Menschen im Land festsitzen. Diese Grenzblockade, verschärft durch Pakistans Aussetzung der Erteilung von medizinischen Visa für afghanische Staatsangehörige, stellt Personen, die mit unheilbaren Erkrankungen im Endstadium konfrontiert sind, vor ein schwerwiegendes Problem (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Medical Tourism]). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vergleiche WHO o.D., HumAct 28.1.2026).
Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). Ein afghanischer Arzt weist darauf hin, dass ohne sofortige strukturelle Reformen zur Umgestaltung der Dienstpläne und zur Wiederherstellung der Ausbildungswege für alle Afghanen die Qualität der medizinischen Versorgung weiter rapide sinken werde (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Distribution and Quality of Medical Facilities]). Viele der bestehenden Gesundheitseinrichtungen sind in Hinblick auf bauliche Qualität und Infrastruktur als unzureichend anzusehen. Ein in Afghanistan arbeitender Facharzt wies beispielsweise auf den Mangel an fortschrittlichen Diagnosegeräten, modernen Laboruntersuchungen und fortschrittlichen MRT-Geräten in den Provinzen hin. Ein anderer in Afghanistan tätiger Arzt gab an, dass Krankenhäuser häufig mit unzuverlässigen Grundversorgungsleistungen zu kämpfen haben und regelmäßig mit Engpässen bei Strom, sauberem fließendem Wasser und medizinischem Sauerstoff konfrontiert sind. Er argumentierte, dass diese chronischen logistischen Ausfälle Chirurgen und Ärzte dazu zwingen, unter gefährlichen, unhygienischen Bedingungen zu arbeiten, was die Patientensicherheit gefährdet und die Schaffung einer sterilen, heilungsfördernden Umgebung verhindert (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). Ein weiteres Problem sind die verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025).Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). Ein afghanischer Arzt weist darauf hin, dass ohne sofortige strukturelle Reformen zur Umgestaltung der Dienstpläne und zur Wiederherstellung der Ausbildungswege für alle Afghanen die Qualität der medizinischen Versorgung weiter rapide sinken werde (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Distribution and Quality of Medical Facilities]). Viele der bestehenden Gesundheitseinrichtungen sind in Hinblick auf bauliche Qualität und Infrastruktur als unzureichend anzusehen. Ein in Afghanistan arbeitender Facharzt wies beispielsweise auf den Mangel an fortschrittlichen Diagnosegeräten, modernen Laboruntersuchungen und fortschrittlichen MRT-Geräten in den Provinzen hin. Ein anderer in Afghanistan tätiger Arzt gab an, dass Krankenhäuser häufig mit unzuverlässigen Grundversorgungsleistungen zu kämpfen haben und regelmäßig mit Engpässen bei Strom, sauberem fließendem Wasser und medizinischem Sauerstoff konfrontiert sind. Er argumentierte, dass diese chronischen logistischen Ausfälle Chirurgen und Ärzte dazu zwingen, unter gefährlichen, unhygienischen Bedingungen zu arbeiten, was die Patientensicherheit gefährdet und die Schaffung einer sterilen, heilungsfördernden Umgebung verhindert (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). Ein weiteres Problem sind die verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vergleiche MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025).
Die Verfügbarkeit lebenswichtiger Medikamente und spezialisierter Behandlungen in Afghanistan ist in den meisten Regionen nach wie vor uneinheitlich, was dazu führt, dass das Überleben eines Patienten oft vollständig von der Nähe zu einer gut finanzierten Gesundheitseinrichtung und/oder einer von Nichtregierungsorganisationen unterstützten Klinik abhängt. Ein in Afghanistan tätiger Arzt gibt an, dass die jüngsten Bemühungen der Regierung, den Arzneimittelmarkt abrupt umzugestalten, insbesondere durch die Beschränkung von Arzneimittelimporten aus Pakistan, unbeabsichtigt massive Störungen der Lieferketten und Preisanstiege ausgelösten. Daraus folgt, dass öffentliche Krankenhäuser häufig nicht einmal grundlegende Medikamente wie Antibiotika und Infusionslösungen garantieren können. Zudem mangelt es an spezialisierter Versorgung bei Erkrankungen wie Krebs oder Augenkrankheiten. Ein weiterer in Afghanistan tätiger Arzt merkt an, dass diese Behandlungen in öffentlichen Einrichtungen so gut wie nicht vorhanden sind. Patienten mit chronischen Erkrankungen müssen daher häufig und wenn sie es sich leisten können, ins Ausland zu gehen. Dennoch gibt es in den städtischen Krankenhäusern nach wie vor viele Fachärzte, die in Bereichen wie Kardiologie, Orthopädie und innere Medizin tätig sind (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]).
Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auch auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025). Zusätzlich berichtet ein afghanischer Arzt, dass lange, unstrukturierte und strapaziöse Schichten die klinische Effizienz vieler Mitarbeiter von Krankenhäusern belastet, und zudem das Problem eines möglichen Burn-outs drastisch verschärft wird (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Distribution and Quality of Medical Facilities]).Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vergleiche RFE/RL 13.6.2025, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auch auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025). Zusätzlich berichtet ein afghanischer Arzt, dass lange, unstrukturierte und strapaziöse Schichten die klinische Effizienz vieler Mitarbeiter von Krankenhäusern belastet, und zudem das Problem eines möglichen Burn-outs drastisch verschärft wird (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Distribution and Quality of Medical Facilities]).
Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vgl. Ibrahimi et al 4.2025, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Costs and Accessibility for Patients]) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen (HRW 12.2.2024; vgl. UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025). In den Kliniken müssen Patienten hohe Eigenanteile für Vorsorgeuntersuchungen, Tests und Medikamente tragen. Da in öffentlichen Krankenhäusern häufig der Vorrat an notwendigen Materialien ausgeht, müssen Patienten oft selbst chirurgische Instrumente, Anästhetika und Antibiotika in privaten Apotheken kaufen, bevor sie behandelt werden können. Dies kann dazu führen, dass sich Familien hoch verschulden. Ein in Afghanistan tätiger Arzt gibt an, dass Familien oft gezwungen sind, sich zwischen dem Kauf von Lebensmitteln und der Bezahlung lebensrettender medizinischer Behandlungen zu entscheiden (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Costs and Accessibility for Patients]). Dies trägt dazu bei, dass viele Afghanen an Unterernährung leiden (HumAct 28.1.2026; vgl. UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025; vgl. HumAct 28.1.2026).Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vergleiche Ibrahimi et al 4.2025, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Costs and Accessibility for Patients]) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen (HRW 12.2.2024; vergleiche UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025). In den Kliniken müssen Patienten hohe Eigenanteile für Vorsorgeuntersuchungen, Tests und Medikamente tragen. Da in öffentlichen Krankenhäusern häufig der Vorrat an notwendigen Materialien ausgeht, müssen Patienten oft selbst chirurgische Instrumente, Anästhetika und Antibiotika in privaten Apotheken kaufen, bevor sie behandelt werden können. Dies kann dazu führen, dass sich Familien hoch verschulden. Ein in Afghanistan tätiger Arzt gibt an, dass Familien oft gezwungen sind, sich zwischen dem Kauf von Lebensmitteln und der Bezahlung lebensrettender medizinischer Behandlungen zu entscheiden (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Costs and Accessibility for Patients]). Dies trägt dazu bei, dass viele Afghanen an Unterernährung leiden (HumAct 28.1.2026; vergleiche UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025; vergleiche HumAct 28.1.2026).
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI), akute wässrige Diarrhöe (AWD) oder Dengue-Fieber (WHO 6.2026; vgl. WHO 5.2025, HumAct 28.1.2026). Im Juni 2026 gab es nach Angaben der WHO beispielsweise 18.232 Fälle von AWD (Mai 2026: 13.645), 65.673 Fälle von ARI (Mai 2026: 80.330), 255 Fälle von vermutetem Dengue-Fieber (Mai 2026: 224) und 2.414 Fälle von vermuteten Masern (Mai 2026: 2.318) (WHO 6.2026). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023). Ein in Afghanistan tätiger Arzt gibt an, dass die anhaltenden Herausforderungen vor Ort im Zusammenhang mit endemischen Krankheiten wie Tuberkulose und Polio weiterhin hoch sind, da Impfkampagnen unterbrochen wurden und der Zugang zu ländlichen Gebieten eingeschränkt ist. Ein weiterer Arzt bestätigte dies und weist darauf hin, dass die regionalen Gesundheitsbehörden aufgrund der äußerst begrenzten logistischen und finanziellen Unterstützung durch die Regierung bei der Bewältigung lokaler Epidemien vollständig auf fragmentierte internationale Hilfe angewiesen sind (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Outbreaks of Infectious Diseases]).In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI), akute wässrige Diarrhöe (AWD) oder Dengue-Fieber (WHO 6.2026; vergleiche WHO 5.2025, HumAct 28.1.2026). Im Juni 2026 gab es nach Angaben der WHO beispielsweise 18.232 Fälle von AWD (Mai 2026: 13.645), 65.673 Fälle von ARI (Mai 2026: 80.330), 255 Fälle von vermutetem Dengue-Fieber (Mai 2026: 224) und 2.414 Fälle von vermuteten Masern (Mai 2026: 2.318) (WHO 6.2026). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023). Ein in Afghanistan tätiger Arzt gibt an, dass die anhaltenden Herausforderungen vor Ort im Zusammenhang mit endemischen Krankheiten wie Tuberkulose und Polio weiterhin hoch sind, da Impfkampagnen unterbrochen wurden und der Zugang zu ländlichen Gebieten eingeschränkt ist. Ein weiterer Arzt bestätigte dies und weist darauf hin, dass die regionalen Gesundheitsbehörden aufgrund der äußerst begrenzten logistischen und finanziellen Unterstützung durch die Regierung bei der Bewältigung lokaler Epidemien vollständig auf fragmentierte internationale Hilfe angewiesen sind (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Outbreaks of Infectious Diseases]).
In einer Anfang 2026 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 38 % (2025: 46 %) der Befragten an, Zugang zu Medikamenten zu haben, während 50 % (2025: 45 %) zwar Zugang zu Medikamenten haben, diese aber nicht bezahlen können. 12 % (2025: 9 %) hatten keinen Zugang zu Medikamenten. Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 32 % (2025: 35 %) der Befragten jederzeit Zugang dazu und können sich einen Besuch leisten, während 45 % (2025: 37 %) zwar Zugang haben, sich einen Hausarztbesuch jedoch nicht leisten können. 23 % (2025: 28 %) haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 10 % (2025: 12 %) der Befragten haben immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 30 % (2025: 28 %) haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sich diese jedoch nicht leisten, während 59 % (2025: 60 %) überhaupt keinen Zugang dazu haben (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Access to medical services]; vgl. STDOK/IPSOS 28.8.2025).In einer Anfang 2026 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 38 % (2025: 46 %) der Befragten an, Zugang zu Medikamenten zu haben, während 50 % (2025: 45 %) zwar Zugang zu Medikamenten haben, diese aber nicht bezahlen können. 12 % (2025: 9 %) hatten keinen Zugang zu Medikamenten. Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 32 % (2025: 35 %) der Befragten jederzeit Zugang dazu und können sich einen Besuch leisten, während 45 % (2025: 37 %) zwar Zugang haben, sich einen Hausarztbesuch jedoch nicht leisten können. 23 % (2025: 28 %) haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 10 % (2025: 12 %) der Befragten haben immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 30 % (2025: 28 %) haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sich diese jedoch nicht leisten, während 59 % (2025: 60 %) überhaupt keinen Zugang dazu haben (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Access to medical services]; vergleiche STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Für weitere Informationen zur Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen sei auf das entsprechende Kapitel in den Länderinformationen hingewiesen.
Für weitere Informationen sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation zu "Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan" hingewiesen (STDOK 13.7.2026a).
Quellen
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Rückkehr
Letzte Änderung 2025-11-07 15:07
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vergleiche IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vergleiche Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).
Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vergleiche AA 24.7.2025).
Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).
[Anm.: Für weitere Informationen zu afghanischen Flüchtlingen im Iran wird auf dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b)]
In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).
Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vergleiche IFRC 10.7.2025).
Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).Anmerkung, Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).
Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).
Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).
Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vergleiche EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).
Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vergleiche BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vergleiche Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vergleiche AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025).
Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vergleiche SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vergleiche SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vergleiche SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vergleiche SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vergleiche ORF 21.10.2025).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vergleiche IOM 31.7.2025).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).
Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).
Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).
Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).
Quellen
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Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul
Letzte Änderung 2025-10-03 15:28
Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023).Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vergleiche EUAA 12.2023).
Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vgl. MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vergleiche MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).
Quellen
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Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2026-08-14 14:00
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
? Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
? Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
? Übernahme der Heimreisekosten
? Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
? Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
? Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
? Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
? Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
? Freiwillige Ausreise
? Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
? Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
? Nachhaltigkeit der Ausreise
? Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
? Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
? Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/
? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0 ? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0
? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration ? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration
? OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) http://voluntaryreturn.fr/about
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

BMI 8.2026Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.
1. Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.
2. Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.
3. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.
Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.
Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich
Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.3. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft., Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug., Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich, Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.
4. Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.
5. Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).
Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP
Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.
Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).
Quellen
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Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich gegenständlich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe. Dazu auszugsweise im Einzelnen:
„Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
[…]
Die Feststellung zu Ihrer Gesundheit ergibt sich aus Ihren Angaben in der Einvernahme am 23.4.2026. Sie gaben an, dass Sie am ganzen Körper Verbrennungen hätten, ansonsten würde es Ihnen gut gehen. Nachgefragt gaben Sie an, dass Sie wegen der Verbrennungen bereits operiert worden wären. Sie würden noch weitere Behandlungen benötigen. Auf Nachfrage gaben Sie jedoch an, dass Sie derzeit nicht in Behandlung sind. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie erst kürzlich aus Deutschland überstellt worden wären du deshalb noch nicht in Behandlung wären (vgl. S. 2 der EV vom 23.04.2026).Die Feststellung zu Ihrer Gesundheit ergibt sich aus Ihren Angaben in der Einvernahme am 23.4.2026. Sie gaben an, dass Sie am ganzen Körper Verbrennungen hätten, ansonsten würde es Ihnen gut gehen. Nachgefragt gaben Sie an, dass Sie wegen der Verbrennungen bereits operiert worden wären. Sie würden noch weitere Behandlungen benötigen. Auf Nachfrage gaben Sie jedoch an, dass Sie derzeit nicht in Behandlung sind. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie erst kürzlich aus Deutschland überstellt worden wären du deshalb noch nicht in Behandlung wären vergleiche S. 2 der EV vom 23.04.2026).
Bereits im Vorverfahren wurde festgehalten, dass Sie an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen leiden und arbeitsfähig sind. Die von Ihnen vorgebrachten Verbrennungen und die damit in Verbindung stehende Operation war bereits Gegenstand des Vorverfahrens (S. 5 des Erkenntnisses vom 05.09.2025).
Es haben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergeben. Daher steht für die Behörde weiterhin fest, dass Sie an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden und arbeitsfähig sind.
Es haben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine strafrechtliche Verurteilung ergeben.
betreffend die Feststellungen zu Ihren Vorverfahren sowie zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Der Feststellung zu Ihren Vorverfahren ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den verfahrensabschließenden Erkenntnis vom 05.09.2025.
Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie in der Erstbefragung am 09.04.2026 im Wesentlichen an, dass die Fluchtgründe dieselben wären, wie im Vorverfahren. Sie würden nicht zurück nach Afghanistan können, Sie wären von Ihrer Familie verstoßen worden. Sie hätten gesagt, dass sie so einen Sohn wie mich nicht hätten. Sie wären im Jahr 2014 aufgrund von Schwierigkeiten ausgereist. Sie würden großen Stress bekommen, allen wenn Sie den Namen Afghanistan hören würden. Sie wären in Gefahr, Sie könnten nicht zurück. Sie hätten große Angst davor, dass die Türkei Sie nach Afghanistan abschieben würde. Deshalb wären Sie jetzt hier.
In der Einvernahme am 23.04.2026 gaben Sie dazu befragt folgendes an (vgl. S. 3 der EV vom 23.04.2026): In der Einvernahme am 23.04.2026 gaben Sie dazu befragt folgendes an vergleiche S. 3 der EV vom 23.04.2026):
LA: Sie haben am 28.10.2023 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?
VP: Weil ich schon negativ bekommen habe, ich habe keine Dokumente erhalten. Ich kann nicht nach Afghanistan zurück.
LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert?
VP: Nein.
LA: Haben Sie abgesehen von den Gründen aus dem Vorverfahren noch weitere?
VP: Ich habe niemanden in Afghanistan. Meine Brüder sind gegen mich.
LA: Haben Sie noch weitere Probleme?
VP: Ich habe Stress. Nachgefragt gebe ich an, dass ich große Angst habe, dass ich nach Afghanistan zurückgeschickt werde.
Soweit Sie sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf die Gründe aus dem Vorverfahren bezogen, ist festzuhalten, dass Sie selbst keine Änderung in diesem Zusammenhang behauptet haben und daher dieses Vorbringen jedenfalls von der Rechtskraft umfasst ist.
Soweit Sie nunmehr angaben, dass Sie in Afghanistan niemanden mehr hätten und Ihre Familie Sie verstoßen hätte, ist festzuhalten, dass Sie auf Nachfrage angaben, dass aufgrund des Konflikts mit den Taliban einer Ihrer Brüder das Augenlicht verloren hätte. Ein Neffe von Ihnen wäre in den Iran geflohen und dann getötet worden. Alle wären damals geflohen. Dann hätte der Krieg im Iran begonnen und Ihr Neffe wäre getötet worden. De Probleme mit Ihren Brüdern hätten Sie seit dem Krieg zwischen Israel und dem Iran.
Weiter gaben Sie an, dass Ihr Bruder Wahid von den Taliban 2022 mitgenommen und geschlagen worden wäre. Dabei hätte er sein Augenlicht verloren (vgl. S. 3 der EV vom 23.04.2026).Weiter gaben Sie an, dass Ihr Bruder Wahid von den Taliban 2022 mitgenommen und geschlagen worden wäre. Dabei hätte er sein Augenlicht verloren vergleiche S. 3 der EV vom 23.04.2026).
Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass zwischen den Taliban und Ihrer Familie keine Feindschaft besteht. Weder Sie noch Ihre Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht (vgl. S. 5 des Erkenntnisses vom 05.09.2025).Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass zwischen den Taliban und Ihrer Familie keine Feindschaft besteht. Weder Sie noch Ihre Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht vergleiche S. 5 des Erkenntnisses vom 05.09.2025).
Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen bzw. Ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.
Daher ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung berechtigen würde.“
Daher stehe die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrags des Beschwerdeführers entgegen und sei dieser sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Da sich weder die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat weiterhin keine Gefahr der Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 5 und 13 zur Konvention bedeuten würden, und seien die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 nach wie vor nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ungenützt verstreichen lassen. Bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und aufgrund seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit sei im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung die Erlassung eines Einreisverbots in der Dauer von 18 Monaten gerechtfertigt und notwendig.Daher stehe die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrags des Beschwerdeführers entgegen und sei dieser sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückzuweisen. Da sich weder die allgemeine Lage wie auch der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat weiterhin keine Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 5 und 13 zur Konvention bedeuten würden, und seien die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 54 a, AsylG 2005 nach wie vor nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ungenützt verstreichen lassen. Bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und aufgrund seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit sei im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung die Erlassung eines Einreisverbots in der Dauer von 18 Monaten gerechtfertigt und notwendig.
2.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Er brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt habe und führte zusammengefasst aus, dass wesentliche Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten seien bzw. nunmehr neue Tatsachen vorliegen würden. Dies betreffe insbesondere die neu entstandene Feindschaft des Beschwerdeführers mit seinen Brüdern und somit der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Taliban durch seine eignen Familienangehörigen und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch die neu entstandene Feindschaft mit seinen Brüdern im Falle einer Rückkehr jegliche familiäres Unterstützungsnetzwerk fehlen würde und er mangels eines familiären Unterstützungsnetzwerkers infolge der katastrophalen Versorgungslage in Afghanistan in eine aussichtlose Lage geraten würde. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht zu sämtlichen Rückkehrbefürchtungen umfassend befragt habe, habe sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bzw. die entscheidungsrelevanten neuen Umstände seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt und wäre somit das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren auch mangels Einbeziehung aktueller Berichte in die gegenständliche Entscheidung mit Mangelhaftigkeit belastet. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie verstoßen worden sei, verfüge er in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk mehr. Weder stünden ihm dort Angehörige zur Verfügung, die ihn unterstützen würden, noch hat er Zugang zu Wohnraum oder einer sonstigen Existenzgrundlage. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer daher aufgrund der aktuellen katastrophalen Versorgungssituation und mangels eines tragfähigen familiären Unterstützungsnetzwerkes vollkommen auf sich allein gestellt und einer existenzbedrohenden sowie menschenunwürdigen Lebenssituation ausgesetzt und es drohe ihm somit eine Verletzung seiner in Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechten. Diese neuen Tatsachen und Umstände seien von der belangten Behörde nicht ausreichend unter Zugrundelegung der aktuellen Länderinformationen gewürdigt worden und sei somit die Beweiswürdigung mangelhaft. Zum Einreiseverbot bringt er in der Beschwerde vor, dass ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt worden sei. Zwar sei der Beschwerdeführer dieser Frist noch nicht nachgekommen, dennoch hätte das Bundesamt von der Erlassung eines Einreiseverbotes absehen müssen. Da sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers neue, gravierende Rückkehrhindernisse ergeben hätten, sei dem Beschwerdeführer eine sofortige Rückkehr kaum vorwerfbar [Sic!]. 2.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Er brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt habe und führte zusammengefasst aus, dass wesentliche Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten seien bzw. nunmehr neue Tatsachen vorliegen würden. Dies betreffe insbesondere die neu entstandene Feindschaft des Beschwerdeführers mit seinen Brüdern und somit der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Taliban durch seine eignen Familienangehörigen und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch die neu entstandene Feindschaft mit seinen Brüdern im Falle einer Rückkehr jegliche familiäres Unterstützungsnetzwerk fehlen würde und er mangels eines familiären Unterstützungsnetzwerkers infolge der katastrophalen Versorgungslage in Afghanistan in eine aussichtlose Lage geraten würde. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht zu sämtlichen Rückkehrbefürchtungen umfassend befragt habe, habe sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bzw. die entscheidungsrelevanten neuen Umstände seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt und wäre somit das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren auch mangels Einbeziehung aktueller Berichte in die gegenständliche Entscheidung mit Mangelhaftigkeit belastet. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie verstoßen worden sei, verfüge er in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk mehr. Weder stünden ihm dort Angehörige zur Verfügung, die ihn unterstützen würden, noch hat er Zugang zu Wohnraum oder einer sonstigen Existenzgrundlage. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer daher aufgrund der aktuellen katastrophalen Versorgungssituation und mangels eines tragfähigen familiären Unterstützungsnetzwerkes vollkommen auf sich allein gestellt und einer existenzbedrohenden sowie menschenunwürdigen Lebenssituation ausgesetzt und es drohe ihm somit eine Verletzung seiner in Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechten. Diese neuen Tatsachen und Umstände seien von der belangten Behörde nicht ausreichend unter Zugrundelegung der aktuellen Länderinformationen gewürdigt worden und sei somit die Beweiswürdigung mangelhaft. Zum Einreiseverbot bringt er in der Beschwerde vor, dass ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt worden sei. Zwar sei der Beschwerdeführer dieser Frist noch nicht nachgekommen, dennoch hätte das Bundesamt von der Erlassung eines Einreiseverbotes absehen müssen. Da sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers neue, gravierende Rückkehrhindernisse ergeben hätten, sei dem Beschwerdeführer eine sofortige Rückkehr kaum vorwerfbar [Sic!].
2.5. Die belangte Behörde legte den angefochtenen Bescheid und die Verfahrensakten am 30.09.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch:
Einsicht in die Verwaltungsakten des Bundesamtes, den gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie jenen betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu W251 2307306-1/14E und Einsicht in die aktualisierten Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan aus dem COI-CMS (Version 14).
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist verlobt und kinderlos.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist verlobt und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz Parwan, im Distrikt XXXX und im Dorf XXXX geboren, wo er mit seinen Eltern und fünf Schwestern sowie drei Brüdern aufwuchs. Er hat in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht, er verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete in Afghanistan als Automechaniker und in der familieneigenen Landwirtschaft. Während seines Aufenthalts in der Türkei war der Beschwerdeführer als Schweißer und LKW-Planenbespanner tätig. Als er im Iran lebte, arbeitete er als Verkäufer in einem Textilwarenhandel.Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz Parwan, im Distrikt römisch 40 und im Dorf römisch 40 geboren, wo er mit seinen Eltern und fünf Schwestern sowie drei Brüdern aufwuchs. Er hat in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht, er verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete in Afghanistan als Automechaniker und in der familieneigenen Landwirtschaft. Während seines Aufenthalts in der Türkei war der Beschwerdeführer als Schweißer und LKW-Planenbespanner tätig. Als er im Iran lebte, arbeitete er als Verkäufer in einem Textilwarenhandel.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und ist arbeitsfähig.
1.2. Zum Vorverfahren und zur Begründung des vorliegenden Folgeantrages:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2025, W251 2307306-1/14E (in der Folge: Vorerkenntnis), ist keine Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingetreten.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem Folgeantrag kein neues, substantiiertes Fluchtvorbringen vor. Sein im gegenständlichen Folgeantragsverfahren erstattetes Vorbringen baut auf eben jenem Vorbringen auf und schreibt dieses fort, das bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2025, W251 2307306-1/14E, für nicht glaubhaft befunden wurde. Eine persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr konnte er bereits damals nicht glaubhaft machen und wohnt dementsprechend, weil der Beschwerdeführer das nunmehrige auf dem nicht glaubhaft gemachten Vorbringen des Vorverfahrens aufbaut, dem im gegenständlichen Verfahren Vorgebrachtem kein glaubhafter Kern inne.
Seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens ist keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe bzw. der individuellen Umstände des Beschwerdeführers betreffend die Rückkehrsituation eingetreten. Ebenso wenig hat sich seither die Lage in Afghanistan – insbesondere nämlich die Sicherheits- und Versorgungslage sowie die Lage für Tadschiken in der Provinz Parwan – verändert. ER verfügt nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Netz am Heimatort.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatort in der Herkunftsprovinz Parwan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Herkunftsprovinz und der Heimatort des Beschwerdeführers sind durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Mutter sowie drei Brüder und drei Schwestern wohnen nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers im Eigentumshaus. Die Brüder betreiben im Heimatort des Beschwerdeführers eine eigene Werkstatt.
Eine seiner Schwestern ist verheiratet und lebt mit ihrer XXXX . Eine andere ist ebenfalls verheiratet und lebt mit ihrer Familie in Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer ist verlobt, seine Verlobte lebt mit ihrer Familie in einem eigenen Haus in Kabul. Seine Verlobte hat vier Brüder und fünf Schwestern. Einer ihrer Brüder hat eine eigene Werkstatt, einer ist Taxifahrer und einer arbeitet auf einer Baustelle. Sie unterstützen die Familie des Beschwerdeführers finanziell. Darüber hinaus verfügt er über einen Onkel mütterlicherseits in den Vereinigten Staaten. Die Familie des Beschwerdeführers hat im Heimatdorf ein 300m2 großes Eigentumshaus auf einem ein Jirib großen Grundstück.Eine seiner Schwestern ist verheiratet und lebt mit ihrer römisch 40 . Eine andere ist ebenfalls verheiratet und lebt mit ihrer Familie in Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer ist verlobt, seine Verlobte lebt mit ihrer Familie in einem eigenen Haus in Kabul. Seine Verlobte hat vier Brüder und fünf Schwestern. Einer ihrer Brüder hat eine eigene Werkstatt, einer ist Taxifahrer und einer arbeitet auf einer Baustelle. Sie unterstützen die Familie des Beschwerdeführers finanziell. Darüber hinaus verfügt er über einen Onkel mütterlicherseits in den Vereinigten Staaten. Die Familie des Beschwerdeführers hat im Heimatdorf ein 300m2 großes Eigentumshaus auf einem ein Jirib großen Grundstück.
Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist gut. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen sowie zu seiner Verlobten regelmäßigen Kontakt.
Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest anfänglich finanziell unterstützen. Er kann wieder im Haus bei seiner Mutter und seinen Geschwistern wohnen. Seine Familie kann ihn auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen und der Beschwerdeführer kann auch wieder als Automechaniker oder auf der familieneigenen Landwirtschaft arbeiten. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, kinderlos, volljährig, anpassungsfähig und er kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Ihm sind die geografischen Strukturen in seiner Herkunftsprovinz und in seinem Herkunftsort bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann. Zudem kann er ebenfalls von seinen vier Schwagern finanziell unterstützt werden (AS 80). Er kann auch österreichische Rückkehrunterstützung erhalten.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf in der Provinz Parwan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatort einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung und er ist arbeitsfähig. Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatort Fuß zu fassen und dort mit seiner Familie ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hielt sich zumindest seit 28.10.2023 durchgehend in Österreich auf. Nach rechtkräftigem Abschluss des Vorverfahren reiste er von Österreich nach Deutschland aus, von wo er nach Österreich rücküberstellt wurde und den gegenständlichen Folgeantrag stellte.
Der Beschwerdeführer hat geringe Deutschkenntnisse und lebt in Österreich von der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern und Österreichern in seiner Wohnsitzgemeinde knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie eine Ehefrau oder Kinder in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ließ die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er ist nach wie vor nicht ausreisewillig.
1.5. Zur Lage in Afghanistan:
1.5.1. Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 18.08.2026, Version 14:
Regionen Afghanistans
Erreichbarkeit
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
An den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025), gibt es weiterhin Taliban-Kontrollpunkte. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 kam es zu einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).An den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025), gibt es weiterhin Taliban-Kontrollpunkte. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 kam es zu einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat haben abgenommen. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt haben, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat haben abgenommen. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt haben, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Mit August 2026 liegt der Preis für einen Liter Diesel bei 74 AFN (WFP 2.8.2026).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Mit August 2026 liegt der Preis für einen Liter Diesel bei 74 AFN (WFP 2.8.2026).
Transportwesen
Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar, auch wenn es zu Unterbrechungen von Verbindungen aufgrund von Schneefall im Winter oder Überflutungen im Frühling und Sommer in bestimmten Regionen kommen kann. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 20.5.2026).
Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Mai 2026 kostet eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN. Der Preis für einen normalen Bus beträgt 800 AFN, während ein Sammeltaxi 1.000 bis 1.200 AFN kostet. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 20.5.2026).
Flugverbindungen
Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 4.8.2026 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 4.8.2026a; vgl. FG 4.8.2026), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 4.8.2026 die Türkei anfliegt (Flightradar 24 4.8.2026b; vgl. FG 4.8.2026). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 4.8.2026c; vgl. FG 4.8.2026) und Herat angeboten (Flightradar 24 4.8.2026d; vgl. FG 4.8.2026). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 4.8.2026 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 4.8.2026e; vgl. FG 4.8.2026). Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 4.8.2026).Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 4.8.2026 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 4.8.2026a; vergleiche FG 4.8.2026), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 4.8.2026 die Türkei anfliegt (Flightradar 24 4.8.2026b; vergleiche FG 4.8.2026). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 4.8.2026c; vergleiche FG 4.8.2026) und Herat angeboten (Flightradar 24 4.8.2026d; vergleiche FG 4.8.2026). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 4.8.2026 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 4.8.2026e; vergleiche FG 4.8.2026). Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 4.8.2026).
Sicherheitslage
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 22.5.2026). Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben (AA 24.7.2025; vergleiche UNGA 22.5.2026). Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle entwickelten sich in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
? 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
? 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
? 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
? 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
? 1.8.2025 - 31.10.2025: 2.737 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 3.12.2025)
? 1.11.2025 - 31.1.2026: 2.660 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 14,7 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2026)
? 1.2.2026 - 30.4.2026: 3.687 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 57,7 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 22.5.2026)
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 angestiegen, was vor allem auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zurückzuführen ist (UNGA 3.12.2025; vgl. UNGA 27.2.2026). Dieser Trend setzt sich im Jahre 2026 fort, wobei vor allem im ersten Quartal ein starker Anstieg von Explosionen bzw. ferngesteuerter Gewalt zu beobachten ist (ACLED 26.5.2026).Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 angestiegen, was vor allem auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zurückzuführen ist (UNGA 3.12.2025; vergleiche UNGA 27.2.2026). Dieser Trend setzt sich im Jahre 2026 fort, wobei vor allem im ersten Quartal ein starker Anstieg von Explosionen bzw. ferngesteuerter Gewalt zu beobachten ist (ACLED 26.5.2026).
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 27.2.2026) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 3.12.2025; vgl. UNGA 27.2.2026), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 3.12.2025). Auch in den Jahren 2025 (AJ 13.2.2025; vgl. UNGA 27.2.2026, AMU 12.2.2025) und 2026 kommt es zu Angriffen des ISKP (UNGA 27.2.2026).Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vergleiche BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 27.2.2026) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 3.12.2025; vergleiche UNGA 27.2.2026), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 3.12.2025). Auch in den Jahren 2025 (AJ 13.2.2025; vergleiche UNGA 27.2.2026, AMU 12.2.2025) und 2026 kommt es zu Angriffen des ISKP (UNGA 27.2.2026).
Der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan forderte zwischen dem 26.1.2026 und dem 31.3.2026 764 zivile Opfer (372 Tote und 392 Verletzte) (UNGA 22.5.2026). Die meisten zivilen Opfer in Afghanistan waren auf Luftangriffe zurückzuführen, der Rest auf indirekten grenzüberschreitenden Beschuss. Bei dem Luftangriff auf das Omid-Drogenrehabilitationskrankenhaus in Kabul am 16.3.2026 kamen mindestens 269 Menschen ums Leben und weitere 122 wurden verletzt, überwiegend Patienten (UNGA 22.5.2026: vgl. Zeit Online 18.3.2026, AJ 17.3.2026). Zwischen 1.11.2025 und 31.1.2026 gab es aufgrund des Konfliktes mindestens 50 zivile Opfer (24 Tote und 26 Verletzte), wobei die meisten der Opfer auf grenzüberschreitenden Artelleriebeschuss in den Provinzen Kandahar, Khost, Paktika, Nangarhar und Kunar zurückzuführen waren (UNGA 27.2.2026).Der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan forderte zwischen dem 26.1.2026 und dem 31.3.2026 764 zivile Opfer (372 Tote und 392 Verletzte) (UNGA 22.5.2026). Die meisten zivilen Opfer in Afghanistan waren auf Luftangriffe zurückzuführen, der Rest auf indirekten grenzüberschreitenden Beschuss. Bei dem Luftangriff auf das Omid-Drogenrehabilitationskrankenhaus in Kabul am 16.3.2026 kamen mindestens 269 Menschen ums Leben und weitere 122 wurden verletzt, überwiegend Patienten (UNGA 22.5.2026: vergleiche Zeit Online 18.3.2026, AJ 17.3.2026). Zwischen 1.11.2025 und 31.1.2026 gab es aufgrund des Konfliktes mindestens 50 zivile Opfer (24 Tote und 26 Verletzte), wobei die meisten der Opfer auf grenzüberschreitenden Artelleriebeschuss in den Provinzen Kandahar, Khost, Paktika, Nangarhar und Kunar zurückzuführen waren (UNGA 27.2.2026).
Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.4.2025 - 1.4.2026)


Quelle: Ausschnitt aus ACLED 26.5.2026
Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. Zeit Online 29.6.2026, UNGA 3.12.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vergleiche AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vergleiche Zeit Online 29.6.2026, UNGA 3.12.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).
Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vergleiche AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025).
Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025, UNGA 3.12.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag gab es Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Dabei wurden fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025).Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vergleiche BBC 10.10.2025, UNGA 3.12.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag gab es Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vergleiche AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Dabei wurden fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vergleiche RFE/RL 16.10.2025).
Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.10.2025 wurden mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vergleiche Guardian 13.10.2025). Am 13.10.2025 wurden mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vergleiche Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).
Im Oktober 2025 einigten sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025; vgl. BBC 15.10.2025, UNGA 3.12.2025).Im Oktober 2025 einigten sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025; vergleiche BBC 15.10.2025, UNGA 3.12.2025).
Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vergleiche AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vergleiche AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).
Im November verübte die TTP zwei Selbstmordanschläge in Pakistan. Am 10.11.2025 gab es einen Angriff auf das Kadettenkolleg in Wana in Süd-Waziristan. Nach Angaben pakistanischer Behörden verübte ein fünfköpfiges Selbstmordkommando der TTP den Anschlag auf die Militärkadettenschule. Das pakistanische Militär behauptete, alle Mitglieder der Selbstmordattentätergruppe getötet zu haben. Zwei Angreifer sollen am Tor getötet worden sein, drei weitere auf dem Hochschulgelände (LWJ 12.11.2025; vgl. AnA 12.11.2025). Am 11.12.2026 detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste vor einem Bezirksgericht in Islamabad, wobei zwölf Menschen ums Leben kamen und 36 verletzt wurden. Der Attentäter zündete seinen Sprengsatz in der Nähe eines Polizeifahrzeugs, nachdem es ihm nicht gelungen war, unbemerkt ins Gerichtsgebäude zu gelangen (LWJ 12.11.2025; vgl. DAWN 13.11.2025).Im November verübte die TTP zwei Selbstmordanschläge in Pakistan. Am 10.11.2025 gab es einen Angriff auf das Kadettenkolleg in Wana in Süd-Waziristan. Nach Angaben pakistanischer Behörden verübte ein fünfköpfiges Selbstmordkommando der TTP den Anschlag auf die Militärkadettenschule. Das pakistanische Militär behauptete, alle Mitglieder der Selbstmordattentätergruppe getötet zu haben. Zwei Angreifer sollen am Tor getötet worden sein, drei weitere auf dem Hochschulgelände (LWJ 12.11.2025; vergleiche AnA 12.11.2025). Am 11.12.2026 detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste vor einem Bezirksgericht in Islamabad, wobei zwölf Menschen ums Leben kamen und 36 verletzt wurden. Der Attentäter zündete seinen Sprengsatz in der Nähe eines Polizeifahrzeugs, nachdem es ihm nicht gelungen war, unbemerkt ins Gerichtsgebäude zu gelangen (LWJ 12.11.2025; vergleiche DAWN 13.11.2025).
Am 16.2.2026 rammte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in die Mauer eines Sicherheitspostens, nachdem Soldaten ihn in einer ehemaligen Hochburg der pakistanischen Taliban im Nordwesten Pakistans zum Anhalten aufgefordert hatten. Dabei stürzte ein Teil des Geländes ein und bis zu 14 Soldaten und ein Kind kamen ums Leben, wie das Militär und die Polizei am Dienstag mitteilten (AP 17.2.2026, AnA 17.2.2026). Am 21.2.2026 flog Pakistan mehrere Luftangriffe auf Afghanistan, bei denen nach Angaben der Taliban mindestens 18 Menschen ums Leben kamen, darunter Frauen und Kinder. Islamabad teilte mit, die Angriffe hätten sieben mutmaßliche Lager und Verstecke militanter Kämpfer nahe der pakistanisch-afghanischen Grenze zum Ziel gehabt und seien als Reaktion auf die jüngsten Selbstmordanschläge in Pakistan durchgeführt worden. (BBC 22.2.2026; vgl. AJ 22.2.2026, UNGA 22.5.2026).Am 16.2.2026 rammte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in die Mauer eines Sicherheitspostens, nachdem Soldaten ihn in einer ehemaligen Hochburg der pakistanischen Taliban im Nordwesten Pakistans zum Anhalten aufgefordert hatten. Dabei stürzte ein Teil des Geländes ein und bis zu 14 Soldaten und ein Kind kamen ums Leben, wie das Militär und die Polizei am Dienstag mitteilten (AP 17.2.2026, AnA 17.2.2026). Am 21.2.2026 flog Pakistan mehrere Luftangriffe auf Afghanistan, bei denen nach Angaben der Taliban mindestens 18 Menschen ums Leben kamen, darunter Frauen und Kinder. Islamabad teilte mit, die Angriffe hätten sieben mutmaßliche Lager und Verstecke militanter Kämpfer nahe der pakistanisch-afghanischen Grenze zum Ziel gehabt und seien als Reaktion auf die jüngsten Selbstmordanschläge in Pakistan durchgeführt worden. (BBC 22.2.2026; vergleiche AJ 22.2.2026, UNGA 22.5.2026).
In weiterer Folge wurde von mehreren Angriffen vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte auf pakistanisches Gebiet mit Schusswaffen über die Grenze sowie mit Drohnen berichtet. Drei der Drohnenangriffe betrafen die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, einige Zivilisten seien durch Trümmer verletzt worden. Die anderen Angriffe betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vier Zivilisten getötet (DAWN 14.3.2026a; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026).In weiterer Folge wurde von mehreren Angriffen vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte auf pakistanisches Gebiet mit Schusswaffen über die Grenze sowie mit Drohnen berichtet. Drei der Drohnenangriffe betrafen die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, einige Zivilisten seien durch Trümmer verletzt worden. Die anderen Angriffe betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vier Zivilisten getötet (DAWN 14.3.2026a; vergleiche ÖB Islamabad 18.3.2026).
Umgekehrt führte Pakistan Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens zehn afghanischen Provinzen durch (UNOCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit, nach pakistanischen Angaben, über 70 Zielen, u.a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13.3.2026 ein Höhepunkt der Angriffe (DAWN 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt wurden vom 26.2.2026 bis zum 16.3.2026 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite dokumentiert (UNOCHA 18.3.2026).Umgekehrt führte Pakistan Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens zehn afghanischen Provinzen durch (UNOCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit, nach pakistanischen Angaben, über 70 Zielen, u.a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13.3.2026 ein Höhepunkt der Angriffe (DAWN 14.3.2026b; vergleiche ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt wurden vom 26.2.2026 bis zum 16.3.2026 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite dokumentiert (UNOCHA 18.3.2026).
Am 16.3.2026 kam es zu einer weiteren Eskalation der Kampfhandlungen, bei der laut Angaben des afghanischen Taliban-Regimes die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit Online 18.3.2026; vgl. AJ 17.3.2026). Dabei sollen laut Taliban über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Ziel angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. AJ 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Am 16.3.2026 kam es zu einer weiteren Eskalation der Kampfhandlungen, bei der laut Angaben des afghanischen Taliban-Regimes die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit Online 18.3.2026; vergleiche AJ 17.3.2026). Dabei sollen laut Taliban über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Ziel angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vergleiche AJ 17.3.2026, Presse 18.3.2026).
Am 18.3.2026 kündigte Pakistan ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan an. Dieses sollte bis zum 24.3.2026 gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit Online 18.3.2026; vgl. CFR 18.3.2026, UNGA 22.5.2026).Am 18.3.2026 kündigte Pakistan ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan an. Dieses sollte bis zum 24.3.2026 gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit Online 18.3.2026; vergleiche CFR 18.3.2026, UNGA 22.5.2026).
Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Es wird von bereits 115.000 Vertriebenen ausgegangen. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl um 20 bis 40 % im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen, die Grenzübergänge zu Afghanistan sind seit Oktober weiterhin geschlossen, mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (UNOCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Mit Stand Juli 2026 bleibt die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan geschlossen (Afintl 11.7.2026; vgl. DAWN 19.7.2026).Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Es wird von bereits 115.000 Vertriebenen ausgegangen. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl um 20 bis 40 % im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen, die Grenzübergänge zu Afghanistan sind seit Oktober weiterhin geschlossen, mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (UNOCHA 18.3.2026; vergleiche Presse 18.3.2026). Mit Stand Juli 2026 bleibt die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan geschlossen (Afintl 11.7.2026; vergleiche DAWN 19.7.2026).
China lud Vertreter Pakistans und der Taliban vom 1.4.2026 bis 7.4.2026 zu persönlichen Gesprächen nach Ürümqi ein. Nach dem 7.4.2026, nach den von China vermittelten Gesprächen in Ürümqi, gab es einen Waffenstillstand (RFE/RL 8.6.2026; vgl. Zeit Online 3.7.2026).China lud Vertreter Pakistans und der Taliban vom 1.4.2026 bis 7.4.2026 zu persönlichen Gesprächen nach Ürümqi ein. Nach dem 7.4.2026, nach den von China vermittelten Gesprächen in Ürümqi, gab es einen Waffenstillstand (RFE/RL 8.6.2026; vergleiche Zeit Online 3.7.2026).
Das pakistanische Militär hatte Ende Juni 2026 Ziele in Afghanistan aus der Luft und am Boden angegriffen. Nach Angaben Pakistans galten die Angriffe Extremisten und fanden entlang der Grenze zwischen den beiden Ländern statt. Laut dem pakistanischen Informationsminister Attaullah Tarar galten die Luftangriffe Zielen in den Provinzen Paktia, Paktika und Kunar. Die Taliban sprachen hingegen von bis zu 28 getöteten Zivilisten, darunter Frauen und Kinder (Zeit Online 3.7.2026; vgl. Zeit Online 29.6.2026). Kurz nach diesen Ereignissen gaben die Taliban bekannt, dass sie Angriffe auf Ziele entlang der Grenze zu Pakistan durchgeführt hätten, bei denen mehrere Menschen in der südwestpakistanischen Provinz Belutschistan verletzt worden seien (BBC 30.6.2026; vgl. Zeit Online 3.7.2026). Das pakistanische Militär teilte mit, es habe vier einfache Drohnen abgeschossen, und warnte, jede weitere Provokation werde eine "angemessene" Reaktion nach sich ziehen (Zeit Online 3.7.2026).Das pakistanische Militär hatte Ende Juni 2026 Ziele in Afghanistan aus der Luft und am Boden angegriffen. Nach Angaben Pakistans galten die Angriffe Extremisten und fanden entlang der Grenze zwischen den beiden Ländern statt. Laut dem pakistanischen Informationsminister Attaullah Tarar galten die Luftangriffe Zielen in den Provinzen Paktia, Paktika und Kunar. Die Taliban sprachen hingegen von bis zu 28 getöteten Zivilisten, darunter Frauen und Kinder (Zeit Online 3.7.2026; vergleiche Zeit Online 29.6.2026). Kurz nach diesen Ereignissen gaben die Taliban bekannt, dass sie Angriffe auf Ziele entlang der Grenze zu Pakistan durchgeführt hätten, bei denen mehrere Menschen in der südwestpakistanischen Provinz Belutschistan verletzt worden seien (BBC 30.6.2026; vergleiche Zeit Online 3.7.2026). Das pakistanische Militär teilte mit, es habe vier einfache Drohnen abgeschossen, und warnte, jede weitere Provokation werde eine "angemessene" Reaktion nach sich ziehen (Zeit Online 3.7.2026).
Wehrdienst und Zwangsrekrutierung
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ist es ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung (EUAA 12.2023).
Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021; vgl. AA 24.7.2025), und kam es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die Taliban (TBP 23.9.2022; vgl. AA 24.7.2025, UNSC 17.6.2025), obwohl sich die Taliban-Führung wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen hat (AA 24.7.2025). Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Minderjährige werden jedoch weiterhin als Wachpersonal und an Checkpoints durch die Taliban-Behörden eingesetzt sowie von bewaffneten Gruppen rekrutiert (AA 24.7.2025).Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021; vergleiche AA 24.7.2025), und kam es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die Taliban (TBP 23.9.2022; vergleiche AA 24.7.2025, UNSC 17.6.2025), obwohl sich die Taliban-Führung wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen hat (AA 24.7.2025). Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Minderjährige werden jedoch weiterhin als Wachpersonal und an Checkpoints durch die Taliban-Behörden eingesetzt sowie von bewaffneten Gruppen rekrutiert (AA 24.7.2025).
Was die Rekrutierung durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betrifft, so wurden die Salafi-Gemeinschaft und Taliban-Fußsoldaten zur Unterstützung der Gruppe aufgerufen (USIP 7.6.2023). Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Es werden "die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben, ausgesucht und ins Visier genommen". Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung "Medien und Kultur" die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der "Eingeladene", sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP-Telegram-Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten (RUSI/Giustozzi 3.2023). Der ISKP betreibt aber Rekrutierungen auch außerhalb der Salafi-Gemeinschaft (UNSC 1.6.2023a).
Allgemeine Menschenrechtslage
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).
Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es kam jedoch zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Es gab auch gezielte Tötungen (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025) sowie Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kam auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es kam jedoch zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Es gab auch gezielte Tötungen (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025) sowie Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kam auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).
Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Sicherheitskräfte gehen in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).
Mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, wurden im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).
Die Taliban gingen im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten haben sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut, obwohl es weiterhin Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten gab. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).
Religionsfreiheit
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens hat Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens hat Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Die Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vergleiche RFE/RL 19.1.2022). Die Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gab Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vergleiche AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gab Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
Ethnische Gruppen
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vergleiche AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch kommt es zur Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Die folgende Karte zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan:

Quelle: DFAT 14.1.2022
Tadschiken
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021d; vgl. CSCR 16.7.2024, AA 24.7.2025). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021d).Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021d; vergleiche CSCR 16.7.2024, AA 24.7.2025). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021d).
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021d). Heute werden unter dem Terminus t?jik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vergleiche WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).
Rückkehrer aus Europa werden in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Rückkehrer aus Europa werden in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
Diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, werden von den Taliban oft als "Verräter" angesehen. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Die Taliban kontrollieren Profile in den sozialen Medien und werden Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt. Familienangehörige von Ausgereisten wurden auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, werden von den Taliban oft als "Verräter" angesehen. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Die Taliban kontrollieren Profile in den sozialen Medien und werden Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt. Familienangehörige von Ausgereisten wurden auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (VQ AFGH 13.9.2025).
Bärte und Kleidung
Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022). Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vergleiche EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vergleiche REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vergleiche AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).
Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vergleiche KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vergleiche WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).
Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023). So werden in bestimmten Teilen von Kabul-Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023) und gibt es dort Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios.Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023). So werden in bestimmten Teilen von Kabul-Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen (NYT 29.6.2023; vergleiche SIGA 25.7.2023) und gibt es dort Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios.
Musik
Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025, BBC 31.7.2023). Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025). Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten (KP 6.2.2024; vergleiche UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025, BBC 31.7.2023). Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet (Rukhshana 22.7.2022; vergleiche KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025). Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt (SIGA 25.7.2023; vergleiche NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vergleiche RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (UNDP 13.5.2026; vgl. AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Die Mittel für humanitäre Hilfe sanken von 1,62 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 auf 0,91 Milliarden US-Dollar im Jahr 2025 - ein Rückgang um 43,8 % und das zu einer Zeit, als das Land damit zu kämpfen hatte, 2,7 Millionen Rückkehrer aufzunehmen (UNDP 13.5.2026).Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vergleiche WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (UNDP 13.5.2026; vergleiche AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Die Mittel für humanitäre Hilfe sanken von 1,62 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 auf 0,91 Milliarden US-Dollar im Jahr 2025 - ein Rückgang um 43,8 % und das zu einer Zeit, als das Land damit zu kämpfen hatte, 2,7 Millionen Rückkehrer aufzunehmen (UNDP 13.5.2026).
Die afghanische Wirtschaft verzeichnete im Geschäftsjahr 2024/25 das zweite Jahr in Folge ein moderates BIP-Wachstum, doch bestehen weiterhin strukturelle Herausforderungen, die die Aussichten auf eine längerfristige wirtschaftliche Erholung einschränken (UNDP 13.5.2026; vgl. WBG 26.5.2026). Das Bevölkerungswachstum im Geschäftsjahr 2025/26 wird auf 6,5 % geschätzt, angetrieben durch die Rückkehr von Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan (UNDP 13.5.2026). Die wirtschaftlichen Aussichten Afghanistans im ersten Quartal 2026 waren von vielfältigen externen und internen Belastungen geprägt. Rückläufige Hilfsgelder, groß angelegte Bevölkerungsbewegungen, Handelsbeeinträchtigungen und klimabedingte Schocks schränkten die Wirtschaftstätigkeit weiterhin ein und erhöhten die Risiken für die Lebensgrundlagen und die Ernährungssicherheit. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum reichte weiterhin nicht aus, um mit dem Bevölkerungswachstum Schritt zu halten, wobei das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf angesichts schwacher Investitionen und begrenzter Produktivitätsgewinne voraussichtlich zurückgehen wird. Diese Entwicklungen schwächten die Kaufkraft der Haushalte weiter und trugen zu einer zunehmenden Gefährdung bei, insbesondere bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand und Rückkehrern (UNGA 22.5.2026).Die afghanische Wirtschaft verzeichnete im Geschäftsjahr 2024/25 das zweite Jahr in Folge ein moderates BIP-Wachstum, doch bestehen weiterhin strukturelle Herausforderungen, die die Aussichten auf eine längerfristige wirtschaftliche Erholung einschränken (UNDP 13.5.2026; vergleiche WBG 26.5.2026). Das Bevölkerungswachstum im Geschäftsjahr 2025/26 wird auf 6,5 % geschätzt, angetrieben durch die Rückkehr von Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan (UNDP 13.5.2026). Die wirtschaftlichen Aussichten Afghanistans im ersten Quartal 2026 waren von vielfältigen externen und internen Belastungen geprägt. Rückläufige Hilfsgelder, groß angelegte Bevölkerungsbewegungen, Handelsbeeinträchtigungen und klimabedingte Schocks schränkten die Wirtschaftstätigkeit weiterhin ein und erhöhten die Risiken für die Lebensgrundlagen und die Ernährungssicherheit. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum reichte weiterhin nicht aus, um mit dem Bevölkerungswachstum Schritt zu halten, wobei das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf angesichts schwacher Investitionen und begrenzter Produktivitätsgewinne voraussichtlich zurückgehen wird. Diese Entwicklungen schwächten die Kaufkraft der Haushalte weiter und trugen zu einer zunehmenden Gefährdung bei, insbesondere bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand und Rückkehrern (UNGA 22.5.2026).
Die Unsicherheit der Lebensgrundlagen hat im Jahr 2024 zugenommen und schätzungsweise 75 % der Bevölkerung waren von Unsicherheit betroffen - ein Anstieg um 6 % gegenüber 2023 (UNDP 4.2025). Auch im Jahr 2025 lag dieser Wert bei 75 %. Auch die Intensität der Entbehrung blieb unverändert, was darauf hindeutet, dass die große Zahl der Haushalte mit unsicherer Existenzsicherung weiterhin in einer Vielzahl von Bereichen, darunter Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Wohnen, Heizung und Kleidung, unter Entbehrungen litt. Zwar verbesserten sich die Indikatoren für sanitäre Einrichtungen und Winterkleidung im Jahr 2025 aufgrund gezielter humanitärer Hilfsprogramme, doch wurden diese Fortschritte durch die sich verschlechternde Verfügbarkeit von Gesundheitsversorgung, die zunehmende Abhängigkeit von Bewältigungsstrategien (72 %) und anhaltende Dürreauswirkungen überschattet. Die Verschuldung der Haushalte stieg 2025 erneut an, wobei 81 % der Familien verschuldet waren und die Schuldenquote auf fast 50 % anstieg (UNDP 13.5.2026). Seit der Schließung der afghanisch-pakistanischen Grenze im Oktober 2025 ist das Handelsvolumen über den pakistanischen Korridor um über 90 % zurückgegangen. Eine anfängliche Umstellung auf alternative Routen durch die Islamische Republik Iran und Zentralasien führte zu höheren Transaktionskosten und Ineffizienzen in der Lieferkette. Seit Ende Februar beeinträchtigt der Konflikt im Nahen Osten die Handelsströme zwischen Afghanistan und Iran. Die Öl- und Gaspreise stiegen im Zusammenhang mit den weltweiten Preisanstiegen um etwa 10 %. Darüber hinaus sind die Kosten für den Warenkorb zum 21.4.2026 um 6,8 % gestiegen, die Logistikkosten haben um rund 20 % zugenommen, und die Hilfslieferungen sind einem wachsenden Risiko von Unterbrechungen ausgesetzt (UNGA 22.5.2026). Für das Jahr 2026 benötigen schätzungsweise 21,9 Millionen Menschen, also etwa 45 % der Bevölkerung Afghanistans, humanitäre Hilfe. Die Situation wird durch die Feindseligkeiten zwischen Afghanistan und Pakistan, die groß angelegten Rückkehrströme aus den Nachbarländern und anhaltende Einschränkungen für Frauen und Mädchen noch verschärft (UNGA 22.5.2026).
Die große Anzahl von Rückkehrern aus Iran und Pakistan üben auch einen erheblichen Druck auf die lokalen Gemeinschaften aus (UNDP 13.5.2026; vgl. WBG 26.5.2026, UNGA 22.5.2026). Die kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer weisen den geringsten Anteil an Personen mit gültigen Ausweispapieren auf, haben die größten Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und verzeichnen die niedrigste Schulbesuchsquote. Die Haushalte der Rückkehrer sehen sich zudem mit erheblichen Einschränkungen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts konfrontiert. So verfügen nur 3 % der Haushalte der kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer über eine formelle Beschäftigung, verglichen mit 15 % bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung. Gelegenheitsarbeit dominiert und die große Zahl der Rückkehrer verschärft den Wettbewerb um Arbeitsplätze und übt Druck auf die Löhne aus. Die Einkommen bleiben deutlich niedriger als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung, während die Lebenshaltungskosten höher sind (UNDP 13.5.2026; vgl. WBG 26.5.2026). 87 % der Rückkehrer sind verschuldet und die Schuldenquoten liegen deutlich höher als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung (UNDP 13.5.2026). Auch Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vgl. UNOCHA 1.2023). Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vgl. SEM 14.2.2025). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).Die große Anzahl von Rückkehrern aus Iran und Pakistan üben auch einen erheblichen Druck auf die lokalen Gemeinschaften aus (UNDP 13.5.2026; vergleiche WBG 26.5.2026, UNGA 22.5.2026). Die kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer weisen den geringsten Anteil an Personen mit gültigen Ausweispapieren auf, haben die größten Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und verzeichnen die niedrigste Schulbesuchsquote. Die Haushalte der Rückkehrer sehen sich zudem mit erheblichen Einschränkungen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts konfrontiert. So verfügen nur 3 % der Haushalte der kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer über eine formelle Beschäftigung, verglichen mit 15 % bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung. Gelegenheitsarbeit dominiert und die große Zahl der Rückkehrer verschärft den Wettbewerb um Arbeitsplätze und übt Druck auf die Löhne aus. Die Einkommen bleiben deutlich niedriger als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung, während die Lebenshaltungskosten höher sind (UNDP 13.5.2026; vergleiche WBG 26.5.2026). 87 % der Rückkehrer sind verschuldet und die Schuldenquoten liegen deutlich höher als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung (UNDP 13.5.2026). Auch Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vergleiche UNOCHA 1.2023). Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vergleiche SEM 14.2.2025). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).
Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (IOM 2.12.2024).
Mit Mai 2026 sind die Lebenserhaltungskosten gestiegen: Demnach liegen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für einen alleinstehenden Mann im städtischen Gebiet zwischen 25.000 und 35.000 Afghani und in ländlichen Gebieten zwischen 17.000 und 25.000 Afghani. Für eine fünfköpfige Familie liegen die monatlichen Lebenserhaltungskosten im städtischen Bereich zwischen 40.000 und 75.000 Afghani und in ländlichen Gebieten zwischen 30.000 und 45.000 Afghani (RA KBL 20.5.2026).
Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern.Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern.
Naturkatastrophen
Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNGA 22.5.2026; vgl. KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vgl. UNGA 22.5.2026, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vgl. KaN 28.6.2025, UNGA 22.5.2026) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vgl. DW 7.4.2026). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNGA 22.5.2026; vergleiche KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vergleiche UNGA 22.5.2026, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vergleiche KaN 28.6.2025, UNGA 22.5.2026) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vergleiche DW 7.4.2026). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).
Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vgl. DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vgl. UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vgl. FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024, UNGA 22.5.2026). Im Jahr 2025 gab es fast doppelt so viele Dürren wie im Jahr 2024. Sie waren damit in fast allen Regionen der dominierende Umweltbelastungsfaktor, wobei das zentrale Hochland (Hazarajat) besonders stark betroffen war (UNDP 13.5.2026). Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vergleiche UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vergleiche IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vergleiche DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vergleiche UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vergleiche FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vergleiche IFRC 17.5.2024, UNGA 22.5.2026). Im Jahr 2025 gab es fast doppelt so viele Dürren wie im Jahr 2024. Sie waren damit in fast allen Regionen der dominierende Umweltbelastungsfaktor, wobei das zentrale Hochland (Hazarajat) besonders stark betroffen war (UNDP 13.5.2026).
Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vgl. AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vergleiche AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).
Nach vier aufeinanderfolgenden Dürrejahren blieben die Niederschlagsmengen im ersten Quartal 2026 unter dem Durchschnitt, wobei von Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen, Vertreibungen und Konflikten zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen um die knappen Wasserressourcen berichtet wurde. Zunehmend unvorhersehbare Frühlingsregenfälle und Überschwemmungen, verbunden mit begrenzten Bewältigungskapazitäten und beschädigter Schutzinfrastruktur, verschärften die humanitäre Notlage zusätzlich. Im März und April 2026 waren der größte Teil Afghanistans von starken Regenfällen und Sturzfluten betroffen; nach ersten Schätzungen waren 73.300 Menschen in 31 von 34 Provinzen betroffen Die östliche Region, insbesondere die Provinz Nangarhar, gehörte neben den südlichen und westlichen Regionen zu den am stärksten betroffenen Gebieten. In den betroffenen Provinzen wurden Tausende von Häusern beschädigt oder zerstört, während Straßen, Brücken, landwirtschaftliche Flächen und Lebensgrundlagen erhebliche Verluste erlitten (UNGA 22.5.2026).
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (FE 16.12.2025; vgl. GF 27.7.2026) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Im Globalen Hungerindex 2025 belegt Afghanistan Platz 109 von 123 Ländern, für die ausreichende Daten zur Berechnung der GHI-Werte für 2025 vorliegen [Anm.: je höher der Rang, desto höher die Prävalenz von unzureichender Ernährung sowie Auszehrung, Wachstumsverzögerung und Sterblichkeit bei Kindern] (GHI 10.10.2025). Eine anhaltende wirtschaftliche Verschlechterung, wiederkehrende Dürren und ein erheblicher Rückgang der humanitären Hilfe haben dazu geführt, dass große Teile der Bevölkerung ihren Mindestbedarf an Nahrungsmitteln nicht mehr decken können. Die Nahrungsmittelhilfe in Afghanistan ist begrenzt und erreicht nur 2,7 % der Bevölkerung. Hinzu kommt eine schwache, schrumpfende Wirtschaft, die durch hohe Arbeitslosigkeit und rückläufige Überweisungszuflüsse gekennzeichnet ist, was größtenteils auf die Rückkehr von über 2,5 Millionen Menschen aus Iran und Pakistan im Jahr 2025 zurückzuführen ist. Dies belastet die ohnehin schon überlasteten lokalen Ressourcen, Dienstleistungen und Lebensgrundlagen zusätzlich. Zusätzlich werden die wirtschaftlichen Herausforderungen durch eine schwere Dürre und die jüngsten Erdbeben noch verschärft (IPC 16.12.2025).Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (FE 16.12.2025; vergleiche GF 27.7.2026) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Im Globalen Hungerindex 2025 belegt Afghanistan Platz 109 von 123 Ländern, für die ausreichende Daten zur Berechnung der GHI-Werte für 2025 vorliegen [Anm.: je höher der Rang, desto höher die Prävalenz von unzureichender Ernährung sowie Auszehrung, Wachstumsverzögerung und Sterblichkeit bei Kindern] (GHI 10.10.2025). Eine anhaltende wirtschaftliche Verschlechterung, wiederkehrende Dürren und ein erheblicher Rückgang der humanitären Hilfe haben dazu geführt, dass große Teile der Bevölkerung ihren Mindestbedarf an Nahrungsmitteln nicht mehr decken können. Die Nahrungsmittelhilfe in Afghanistan ist begrenzt und erreicht nur 2,7 % der Bevölkerung. Hinzu kommt eine schwache, schrumpfende Wirtschaft, die durch hohe Arbeitslosigkeit und rückläufige Überweisungszuflüsse gekennzeichnet ist, was größtenteils auf die Rückkehr von über 2,5 Millionen Menschen aus Iran und Pakistan im Jahr 2025 zurückzuführen ist. Dies belastet die ohnehin schon überlasteten lokalen Ressourcen, Dienstleistungen und Lebensgrundlagen zusätzlich. Zusätzlich werden die wirtschaftlichen Herausforderungen durch eine schwere Dürre und die jüngsten Erdbeben noch verschärft (IPC 16.12.2025).
Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025). Rund 17,4 Millionen Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und nach Schätzungen der Vereinten Nationen wird diese Zahl voraussichtlich weiter steigen. Finanzierungslücken haben die Reichweite der Nahrungsmittelhilfe erheblich eingeschränkt, wodurch die Abhängigkeit von negativen Bewältigungsmechanismen zunimmt und die Gefährdung verschärft wird. Schätzungsweise 4,9 Millionen Kinder unter fünf Jahren sowie schwangere und stillende Frauen benötigen eine Behandlung wegen akuter Unterernährung. Während die Behandlung schwerer Fälle fortgesetzt wird, sind Präventions- und Ergänzungsprogramme durch Finanzierungs- und Versorgungsengpässe erheblich beeinträchtigt worden (UNGA 22.5.2026).
Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024; vgl. UNDP 13.5.2026). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (BBC 19.5.2026; vgl. AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 29.9.2024).Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024; vergleiche UNDP 13.5.2026). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vergleiche ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (BBC 19.5.2026; vergleiche AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vergleiche UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vergleiche FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 29.9.2024).
Das Gefälle zwischen Stadt und Land blieb ausgeprägt: 78 % der ländlichen Haushalte waren von Ernährungsunsicherheit betroffen, verglichen mit 62 % der städtischen Haushalte. Auch die regionalen Ungleichheiten vergrößerten sich. Die Ernährungsunsicherheit reichte von 53 % in der Zentralregion bis zu 92 % in der Ostregion, wobei sich die Lage in Letzterer im Laufe des Jahres um 20 % verschlechterte, was auf eine zunehmende Prekarisierung der Arbeitsverhältnisse zurückzuführen war, die teilweise durch einen starken Zustrom von Rückkehrern und Überschwemmungen bedingt war. Auch im zentralen Hochland verschlechterte sich die Lage aufgrund extremer Dürre und zusammenbrechender Wasserversorgungssysteme drastisch (UNDP 13.5.2026).
Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan und der Zugang zu sauberen Trinkwasser verschlechtert sich weiter (UNDP 13.5.2026). Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vgl. Guardian 7.6.2025). Die Grundwasserentnahme übersteigt die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Die Meldungen über nicht funktionierende oder ausgetrocknete Wasserstellen verdreifachten sich im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024, und die landesweite Trinkwasserversorgungssicherheit sank von 59 % (im Jahr 2024) auf 44 % (im Jahr 2025). Bedenken hinsichtlich der Wasserqualität, lange Wartezeiten sowie Berichte über unzureichende Wasserstellen nahmen deutlich zu (UNDP 13.5.2026).Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan und der Zugang zu sauberen Trinkwasser verschlechtert sich weiter (UNDP 13.5.2026). Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vergleiche Guardian 7.6.2025). Die Grundwasserentnahme übersteigt die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Die Meldungen über nicht funktionierende oder ausgetrocknete Wasserstellen verdreifachten sich im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024, und die landesweite Trinkwasserversorgungssicherheit sank von 59 % (im Jahr 2024) auf 44 % (im Jahr 2025). Bedenken hinsichtlich der Wasserqualität, lange Wartezeiten sowie Berichte über unzureichende Wasserstellen nahmen deutlich zu (UNDP 13.5.2026).
Im Zeitraum September-Oktober 2025 wurden rund 13,8 Millionen Menschen (28 % der Bevölkerung) in die IPC-Stufe 3 oder höher (Krise oder schlimmer) der akuten Ernährungsunsicherheit eingestuft, darunter 2,9 Millionen in der Notfallstufe (IPC-Stufe 4) und 10,9 Millionen in der Krisenstufe (IPC-Stufe 3) (IPC 16.12.2025). Im Vergleich dazu waren in der Periode März bis April 2025 ca. 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon waren etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft (IPC 4.6.2025). Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deuten die Prognosen für 2026 darauf hin, dass die Belastung durch akute Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren um 7 % gestiegen ist. Die Provinzen mit der höchsten Zahl an unterernährten Kindern sind Helmand (409.000 Kinder), Kabul (337.000 Kinder), Herat (265.000 Kinder), Nangarhar (250.000 Kinder) und Kandahar (228.000 Kinder). Zusammen machen diese fünf Provinzen fast 41 % der landesweiten Fälle von Unterernährung bei Kindern aus (IPC 16.12.2025).
Quelle: IPC 16.12.2025
Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortgesetzt hat. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Die Lebensmittelpreise sind auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vgl. WFP 7.2025).Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortgesetzt hat. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Die Lebensmittelpreise sind auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vergleiche WFP 7.2025).
Während vor allem Fleisch und Gemüse in Kabul-Stadt teurer sind als in den anderen Regionen, ist der Preis von Mehl und Hülsenfrüchten in Nangarhar am höchsten. Kosten für Lebensmittel im Hazarajat sind im Verhältnis niedriger, aber diese Preise bleiben im Verhältnis zu den lokalen Einkommen hoch und auch der Zugang bleibt ungleichmäßig, insbesondere im Winter, wenn die Transportwege unterbrochen sind. Die Haushalte gleichen dies oft durch selbst angebaute Kartoffeln und Getreide aus, aber diese reichen nicht aus, um einen ausgewogenen Ernährungsbedarf zu decken. Nach Dafürhalten des Autors des Themenberichtes erfordert die Deckung des täglichen Mindestbedarfs für einen 5-köpfigen Haushalt an Brot, Gemüse und gelegentlichen Proteinen ein Budget, das weit über dem Einkommen eines Tagelöhners liegt. Selbst gelernte Tagelöhner haben Schwierigkeiten, regelmäßig Fleisch oder Obst zu kaufen. Familien sind häufig stark auf Weizen, Reis und saisonales Gemüse angewiesen und reduzieren gleichzeitig ihre Proteinzufuhr, was Bedenken hinsichtlich der Ernährung und Gesundheit aufkommen lässt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Mit Stand Mai 2026 bleiben die Lebensmittelpreise zwar stabil, jedoch kosten viele Grundnahrungsmittel deutlich mehr als vor einem Jahr. Die Preise für Weizenkörner stiegen im Jahresvergleich beispielsweise um 20 %, während hochwertiger Reis um 44 % und Zucker um 31 % teurer wurden. Die Preise für Speiseöl stiegen im Vergleich zum Vorjahr um 8 % (AMU 8.5.2026; vgl. Afintl 2.6.2026).Mit Stand Mai 2026 bleiben die Lebensmittelpreise zwar stabil, jedoch kosten viele Grundnahrungsmittel deutlich mehr als vor einem Jahr. Die Preise für Weizenkörner stiegen im Jahresvergleich beispielsweise um 20 %, während hochwertiger Reis um 44 % und Zucker um 31 % teurer wurden. Die Preise für Speiseöl stiegen im Vergleich zum Vorjahr um 8 % (AMU 8.5.2026; vergleiche Afintl 2.6.2026).
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:
? Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
? Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
? Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
? Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
? Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).
Wohnungsmarkt
Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024). Im Jahr 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vgl. 8am 2.7.2025). Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (8am 2.7.2025; STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024). Im Jahr 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vergleiche 8am 2.7.2025). Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (8am 2.7.2025; STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).
Arbeitsmarkt
Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vgl. SEM 11.12.2024).Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vergleiche SEM 11.12.2024).
Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).
Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vgl. AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vgl. IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. Die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 werden schätzungsweise zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen (AA 24.7.2025). Die Arbeitslosigkeit bei Frauen ist in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023).Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vergleiche AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vergleiche IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vergleiche UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. Die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 werden schätzungsweise zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen (AA 24.7.2025). Die Arbeitslosigkeit bei Frauen ist in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023).
Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan verrichten schwere Arbeit, und arbeiten 19 % der Kinder in Afghanistan (TN 26.9.2025). Kinder sind auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan verrichten schwere Arbeit, und arbeiten 19 % der Kinder in Afghanistan (TN 26.9.2025). Kinder sind auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024).Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024).
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Der durchschnittliche Tageslohnempfänger in Herat erhält eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024). Diese Beträge blieben mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter sind gestiegen. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten (WFP 12.8.2024). Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht. Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark (WFP 7.2025) und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit zu finden (TN 2.10.2025b). In Baghlan, wo derzeit die Preise für den Lebensmittelkorb am niedrigsten sind, kann ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter mit seinem Einkommen 99 % des Korbs bezahlen. Im Gegensatz dazu ist die Kaufkraft in Nuristan, wo die Lebensmittelpreise am höchsten sind, am geringsten: Ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter kann sich dort nur 40 % des Lebensmittelkorbs leisten. Diese Zahlen verdeutlichen die anhaltende Kluft zwischen Arbeitseinkommen und Grundnahrungsmittelbedarf, selbst in den günstigeren Märkten (WFP 7.2025).
Rückkehr
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vergleiche IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vergleiche Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).
Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vergleiche AA 24.7.2025).
Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).
In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. Nach Schätzungen kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).
Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Über 40 solcher Siedlungen sind geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Über 40 solcher Siedlungen sind geplant (AA 24.7.2025; vergleiche IFRC 10.7.2025).
Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs kehren nach Afghanistan zurück (AAN 20.1.2024; MEE 1.6.2022), darunter sind auch freiwillige Rückkehrer aus Dänemark und den USA (AAN 20.1.2024; EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vergleiche EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs kehren nach Afghanistan zurück (AAN 20.1.2024; MEE 1.6.2022), darunter sind auch freiwillige Rückkehrer aus Dänemark und den USA (AAN 20.1.2024; EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).
Auch nach der Machtübernahme der Taliban kommt es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025; MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024; DRC 28.11.2022; Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).Auch nach der Machtübernahme der Taliban kommt es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger (BMI 27.3.2024; vergleiche BMI 10.7.2025; MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024; DRC 28.11.2022; Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vergleiche Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vergleiche AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025).
Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vergleiche SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vergleiche SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vergleiche SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vergleiche SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vergleiche ORF 21.10.2025).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vergleiche IOM 31.7.2025).
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).
Die Familie des Migranten ist in der Regel informiert, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. In Afghanistan ist die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung und kann das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen (VQ AFGH 13.9.2025).
Es liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).
Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul
Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Die Taliban betreiben fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022). Die Taliban betreiben fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den Taliban-Geheimdienst GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, müssen bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vgl. MBZ 6.2023), wobei es häufig vorkommt, sogar täglich, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle kommt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden jedenfalls nicht statt (SEM 14.2.2025). Die Taliban-Behörden versuchen zwar, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter sind am Flughafen und wirkt die Atmosphäre nicht bedrohlich (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den Taliban-Geheimdienst GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, müssen bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vergleiche MBZ 6.2023), wobei es häufig vorkommt, sogar täglich, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle kommt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden jedenfalls nicht statt (SEM 14.2.2025). Die Taliban-Behörden versuchen zwar, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter sind am Flughafen und wirkt die Atmosphäre nicht bedrohlich (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII (https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/; https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0; https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration; http://voluntaryreturn.fr/about).
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026; BMI 8.2026).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum unter Pkt. I dargestellten Verfahrensgang basieren auf den verwaltungsbehördlichen Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorigen und gegenständlichen Asylverfahren, sowie dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde und dem gegenständlichen Gerichtsakt.Die Feststellungen zum unter Pkt. römisch eins dargestellten Verfahrensgang basieren auf den verwaltungsbehördlichen Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorigen und gegenständlichen Asylverfahren, sowie dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde und dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit sowie auch zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wie auch seinen Sprachkenntnissen, seinem Herkunftsort und seinem Familienstand beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in den Verfahren.
Die Feststellung zu seiner Gesundheit ergibt sich, wie schon im angefochtenen Bescheid festgehalten, aus Angaben in der Einvernahme am 23.4.2026 – wegen der Verbrennungen wurde der Beschwerdeführer bereits operiert, ansonsten sei er gesund und er sei derzeit nicht in Behandlung. Die von Ihnen vorgebrachten Verbrennungen und die damit in Verbindung stehende Operation war bereits Gegenstand des Vorverfahrens (S. 5 des Erkenntnisses vom 05.09.2025) und es hat sich diesbezüglich nichts Neues ergeben. Es steht daher weiterhin fest, dass er an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und arbeitsfähig ist.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 2).
Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu einem Wegfall des familiären Unterstützungsnetzwerkes weisen, da sie auf dem bereits im Vorverfahren als unglaubhaft beurteilten Sachverhalt aufbauen, nicht einmal einen glaubhaften Kern auf, sodass von einer unveränderten Situation, entsprechend jener im Vorverfahren vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten, auszugehen ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Vorverfahren und zur Begründung des vorliegenden Folgeantrages:
Der Feststellung zu Ihren Vorverfahren ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2025.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag im Wesentlichen damit, dass nunmehr sich seine eigene Familie, aufgrund der bereits im Vorverfahren dargestellten Gründe, sich gegen ihn gewandt hätte, insbesondere, weil sie ihn für den Tod eines Neffen im Iran und den Verlust des Augenlichts seines Bruders verantwortlich machen würden. Die Familie hätte ihn verstoßen. In der Einvernahme vor der belangten Behörde schilderte er, dass seine Brüder gegen ihn wären und er niemanden in Afghanistan hätte, womit er behauptete, dass auch sein familiäres Unterstützungsnetzwerk weggefallen wäre. Soweit der Beschwerdeführer sich nun also im gegenständlichen Verfahren erneut auf die bereits im Vorverfahren als nicht glaubhaft befundenen Gründe beruft, bringt er selbst keine Änderungen vor und ist daher dieses Vorbringen jedenfalls von der Rechtskraft umfasst ist.
Soweit er nunmehr behauptet, dass er in Afghanistan niemanden mehr hätte die Behauptung, dass seine Familie ihn verstoßen hätte, darauf zurückführte, dass aufgrund des (im Vorverfahren behaupteten) Konflikts mit den Taliban einer seiner Brüder das Augenlicht verloren hätte und ein Neffe in den Iran geflohen und dann getötet worden wäre, schreibt der Beschwerdeführer das bereits für nicht glaubhaft befundene Vorbringen des Erstverfahrens fort. Bereits im Vorverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zwischen den Taliban und der Familie des Beschwerdeführers keine Feindschaft besteht und weder er noch seine Familie in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht wurden. Unter Zugrundelegung dessen kommt dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren kein glaubhafter Kern zu.
Das erkennende Gericht tritt der Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützt bzw. sein nunmehriges Vorbringen auf ein solches aufbaut – es kann dahe kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.
Daher ergab sich, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte. kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung berechtigen würde.
Es haben sich im gegenständlichen Verfahren unter Berücksichtigung der vom Bundesamt beigezogenen Länderinformationen auch keine Hinweise dafür ergeben, dass sich die Situation in Afghanistan, insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, maßgeblich geändert hat. Aus der vom Bundesamt Informationen der BFA-Staatendokumentation zum Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan hat sich keine maßgebliche Änderung ergeben. In den östlichen Provinzen und der Stadt Kabul sind die Angriffe auf militärische Ziele gerichtet und greift Pakistan zivile Ziele und Zivilisten nicht systematisch an. Der Beschwerdeführer hat auch keine Verbindung zum Militär der Taliban, sodass er in diesem Zusammenhang nicht exponiert ist. Es liegt daher im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in Afghanistan aufgrund des Konflikts zwischen Pakistan und Afghanistan vor.
Der Beschwerdeführer verfügt überdies nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, ist unverändert ausreichend gesund und arbeitsfähig, sodass auch keine Änderungen in seinen Anknüpfungspunkten oder persönlichen Umständen erblickt werden können.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
An der Einschätzung der Sicherheitslage in Afghanistan ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation und der EUAA keine maßgebliche und entscheidungsrelevante Veränderung im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2025.
Auch anhand der Länderberichte ist nicht hervorgekommen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat geändert bzw. verschlechtert hätte. Zudem kann auch im Falle des eskalierenden Pakistan/Afghanistan-Konflikts keine hinreichende Gefahr für den Beschwerdeführer erkannt werden. So hat der EGMR in seiner aktuellen Entscheidung im Fall D. M. gegen Schweden (32 694/23) unter Berücksichtigung der auch im vorliegenden Verfahren herangezogenen UNHCR-Richtlinien und EUAA-Berichte ausdrücklich festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine derart exzeptionell hohe Intensität von Gewalt herrscht, die dazu führen würde, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (Rz. 162), wobei er festhielt, dass diese Einschätzung sich als vollständige und ex nunc-Beurteilung auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung beziehe und nicht bloß auf bereits in den nationalen Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten, sondern auch auf proprio motu herangezogenen Berichten (Rz. 154, 157) beruhe.Auch anhand der Länderberichte ist nicht hervorgekommen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat geändert bzw. verschlechtert hätte. Zudem kann auch im Falle des eskalierenden Pakistan/Afghanistan-Konflikts keine hinreichende Gefahr für den Beschwerdeführer erkannt werden. So hat der EGMR in seiner aktuellen Entscheidung im Fall D. M. gegen Schweden (32 694/23) unter Berücksichtigung der auch im vorliegenden Verfahren herangezogenen UNHCR-Richtlinien und EUAA-Berichte ausdrücklich festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine derart exzeptionell hohe Intensität von Gewalt herrscht, die dazu führen würde, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde (Rz. 162), wobei er festhielt, dass diese Einschätzung sich als vollständige und ex nunc-Beurteilung auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung beziehe und nicht bloß auf bereits in den nationalen Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten, sondern auch auf proprio motu herangezogenen Berichten (Rz. 154, 157) beruhe.
Im selben Urteil hat der EGMR auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 laufend verschlechtert hat, festgehalten, dass diese zwar ernst sei, aber nicht als ausreichend angesehen werden könne, um daraus zu schließen, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (Rz. 166).Im selben Urteil hat der EGMR auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 laufend verschlechtert hat, festgehalten, dass diese zwar ernst sei, aber nicht als ausreichend angesehen werden könne, um daraus zu schließen, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde (Rz. 166).
Ein solches Hindernis kann auch nicht in den Ereignissen des eskalierten afghanisch-pakistanischen Konfliktes gesehen werden, zumal diese zum Entscheidung Zeitpunkt des EGMR bereits bekannt waren und diesem nicht zugesonnen werden kann, dass er sie übersehen oder ausgeblendet hätte.
Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau mehrerer Umstände. Der volljährige Beschwerdeführer ist ausreichend gesund, arbeitsfähig und hat den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht und dort Arbeitserfahrung gesammelt, sodass er seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr jedenfalls durch die erneute Erwerbstätigkeit bzw. durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten bestreiten könnte. Er verfügt im Herkunftsland weiterhin über ein tragfähiges familiäres Netzwerk dergestalt, dass noch viele Familienmitglieder am Heimatort leben, dort auch sein Elternhaus noch vorhanden ist und etwas Grund. Der Beschwerdeführer kann dort auch Unterkunft finden, zumal sein Vorbringen, dass er nun mit seiner Familie in einem Konflikt stünde, keinen glaubhaften Kern aufweist. Auch haben sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht bereits wie davor bei seiner Familie leben könnte, sodass seine Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls gesichert wäre. Insgesamt liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch in der Beschwerde wird eine Änderung der Lage nicht substantiiert vorgetragen.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die zur Lage in Afghanistan getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
In Bezug auf die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage haben sich seit dem letzten rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2025 ebenfalls fallbezogen keine relevanten Änderungen ergeben.
Mittlerweile liegt das Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 14, vor. Es haben sich fallgegenständlich allerdings keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben, die einer weiteren Erörterung bedurft hätten. Das Fluchtvorbringen war insgesamt als nicht glaubhaft zu werten. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich nicht entscheidungswesentlich verschlechtert, auch nicht in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Ebenso wenig haben sich entscheidungswesentliche Änderungen hinsichtlich der die Versorgungslage für Rückkehrer, die über ein familiäres/soziales Netz in Afghanistan verfügen, ergeben. Parwan ist nach wie vor in IPC Stufe 3. Es besteht auch nach wie vor die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates in Anspruch zu nehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, ist gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 materiell-rechtlich die Statusverordnung anzuwenden und sind nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 (AMPAG) anzuwenden.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, ist gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 materiell-rechtlich die Statusverordnung anzuwenden und sind nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, (AMPAG) anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt damit gegenständlich § 68 AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass diese mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist mit „Nichtzuerkennung“ auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist. Dementsprechend prüfte das Bundesamt in Spruchpunkt III. zutreffend von Amts wegen eine Erteilung des neuen Aufenthaltstitels.Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt damit gegenständlich Paragraph 68, AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass diese mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist mit „Nichtzuerkennung“ auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist. Dementsprechend prüfte das Bundesamt in Spruchpunkt römisch drei. zutreffend von Amts wegen eine Erteilung des neuen Aufenthaltstitels.
Im fremdenrechtlichen Bereich sieht die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet. Da das FPG bis auf die zitierte Übergangsbestimmung keine weiteren Übergangsbestimmungen zum AMPAG enthält, ist § 53 FPG in der neuen Fassung auch in den Übergangsfällen wie diesem anzuwenden.Im fremdenrechtlichen Bereich sieht die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 32, FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet. Da das FPG bis auf die zitierte Übergangsbestimmung keine weiteren Übergangsbestimmungen zum AMPAG enthält, ist Paragraph 53, FPG in der neuen Fassung auch in den Übergangsfällen wie diesem anzuwenden.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids (Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache):3.2.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 12.05.2026, Ra 2026/18/0087; VwGH 16.02.2026, Ra 2026/20/0039; mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 12.05.2026, Ra 2026/18/0087; VwGH 16.02.2026, Ra 2026/20/0039; mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 12.05.2026, Ra 2026/18/0087, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa VwGH 12.05.2026, Ra 2026/18/0087, mwN).
In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; VwGH 19.05.2025, Ra 2023/20/0528 mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; VwGH 19.05.2025, Ra 2023/20/0528 mwN).
Da der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz auf keinerlei neue asylrelevante Gründe stützte, liegt hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Der Beschwerdeführer hielt schlicht sein Fluchtvorbringen aus dem Vorverfahren aufrecht, das als nicht glaubhaft befunden wurde, und schrieb dieses fort. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, kann von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den vorangegangenen Antrag auf internationalen daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Gegenständlich war festzuhalten, dass, wie bereits oben dargelegt, insgesamt kein neues Vorbringen erstattet wurde, welches auch bezogen auf das Vorliegen von Gründen betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz einen ausreichend glaubwürdigen Kern hatte, bzw. es auch mit Blick auf den kurzen zeitlichen Abstand zu keiner relevanten Veränderung der allgemeinen Sicherheits- als auch Versorgungslage seit der Rechtskraft des Vorerkenntnisses gekommen ist. Auch liegt im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in Afghanistan aufgrund des Konflikts zwischen Pakistan und Afghanistan vor.
Sämtlichen Verwaltungsakten ist überdies nicht zu entnehmen, dass es mittlerweile zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes oder der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gekommen wäre.
Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die maßgeblichen Bestimmungen der Statusverordnung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keine inhaltlich anders lautende Entscheidung ermöglichen.Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die maßgeblichen Bestimmungen der Statusverordnung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keine inhaltlich anders lautende Entscheidung ermöglichen.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Im Übrigen käme man auch nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn man davon ausgeht, dass nach dem Urteil des EuGH 08.02.2024, C-216/22, auch eingetretene Änderungen des Sachverhalts bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses relevant seien, zumal sich auch seither keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen (siehe sogleich Punkt 3.2.3.) ergeben haben.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 15.09.2026 wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen ist.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 15.09.2026 wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids abzuweisen ist.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 und 3 EMRK):3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2 und 3 EMRK):
Nach § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Nach Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Vom Prüfumfang des Vorerkenntnisses vom 05.09.2025 war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der Statusverordnung – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte, und wurde eine Verletzung verneint.Vom Prüfumfang des Vorerkenntnisses vom 05.09.2025 war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der Statusverordnung – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des Paragraph 50, Absatz eins, FPG (maßgeblich also der Artikel 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte, und wurde eine Verletzung verneint.
Unbeschadet dessen besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht wäre oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würde.
Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass aus irgendeinem Grund in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken konkret und individuell keiner physischen noch psychischen Gewalt ausgesetzt.
Die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist nicht dergestalt, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre.
Darüber hinaus ist der Herkunftsort des Beschwerdeführers über den internationalen Flughafen in Kabul und durch das Straßennetz sicher erreichbar, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er auch hier nicht exponiert.
Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Afghanistan in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, ausreichend gesund, volljährig und arbeitsfähig. Er verfügt über Berufserfahrung und hat ein familiäres Netz, das ihn unterstützen kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, in der Herkunftsprovinz Parwan einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann und dadurch keine andauernde finanzielle Belastung für seine Familie darstellt. In seinem Elternhaus kann er zudem Obdach finden. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut und anpassungsfähig. Er ist in seinem Heimatort geboren und aufgewachsen und hat dort einen überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seiner Herkunftsprovinz zurechtfinden.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein umfangreiches familiäres Netzwerk. Er kann wieder im Haus seiner Familie wohnen und im Falle seiner Rückkehr mit vorübergehender Unterstützung (Obdach, Sachleistungen/Geld) durch seine Familie rechnen. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist aus diesen Gründen nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in seiner Heimatprovinz verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar.Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in seiner Heimatprovinz verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar.
Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 nicht erfüllt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheids als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, nicht erfüllt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (Einreiseverbot):3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 39/2026 kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Ein Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs. 4 Z 2 FPG idF BGBl. I 39/2026 zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt. Ein solches Einreiseverbot ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.Ein Einreiseverbot ist gemäß Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt. Ein solches Einreiseverbot ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.
Die Bestimmung des § 53 Abs. 4 FPG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I 39/2026 (AMPAG) neu eingefügt und erfolgte in Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger).Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, FPG wurde durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, (AMPAG) neu eingefügt und erfolgte in Umsetzung von Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger).
In den Erläuterungen zum AMPAG wird dazu Folgendes ausgeführt (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP 88):In den Erläuterungen zum AMPAG wird dazu Folgendes ausgeführt (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . Gesetzgebungsperiode 88):
„Art. 11 Abs. 1 erster Satz der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass eine Rückkehrentscheidung (zwingend) mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn entweder keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (lit. b), wobei die konkrete Dauer eines solchen Einreiseverbotes anhand der – nicht näher definierten – Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (Art. 11 Abs. 2 leg. cit.). Der vorgeschlagene Abs. 4 soll diese Bestimmung vollständig in innerstaatliches Recht umsetzen.„"Art". 11 Absatz eins, erster Satz der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass eine Rückkehrentscheidung (zwingend) mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn entweder keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Litera a,) oder der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (Litera b,), wobei die konkrete Dauer eines solchen Einreiseverbotes anhand der – nicht näher definierten – Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (Artikel 11, Absatz 2, leg. cit.). Der vorgeschlagene Absatz 4, soll diese Bestimmung vollständig in innerstaatliches Recht umsetzen.
Der erste Satz führt die beiden Tatbestände des Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie in zwei Ziffern an, wobei Z 1 dem Art. 11 lit. a und Z 2 Art. 11 lit. b leg. cit. entspricht. Festzuhalten ist, dass Art. 11 Abs. 1 lit. b leg. cit. jedweden Anwendungsbereich verlieren würde, wenn auch eine Abschiebung oder eine zwar freiwillige, aber erst nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindende Rückkehr die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dieser Bestimmung ausschlösse. Daher ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie nur dann nicht zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist. Dementsprechend sieht Z 2 präzisierend vor, dass ein Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Z 2 zur Folge.Der erste Satz führt die beiden Tatbestände des Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie in zwei Ziffern an, wobei Ziffer eins, dem Artikel 11, Litera a und Ziffer 2, Artikel 11, Litera b, leg. cit. entspricht. Festzuhalten ist, dass Artikel 11, Absatz eins, Litera b, leg. cit. jedweden Anwendungsbereich verlieren würde, wenn auch eine Abschiebung oder eine zwar freiwillige, aber erst nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindende Rückkehr die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dieser Bestimmung ausschlösse. Daher ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie nur dann nicht zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist. Dementsprechend sieht Ziffer 2, präzisierend vor, dass ein Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Ziffer 2, zur Folge.
[…]
Der letzte Satz sieht in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie vor, dass bei der Bemessung der Dauer das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall zu berücksichtigen ist, und nennt beispielhaft dessen Mitwirkung im Verfahren als zu berücksichtigenden Faktor. Ein weiteres in diesem Zusammenhang zu berücksichtigendes Kriterium wird die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht und hier insbesondere Frage sein, ob diese Dauer dem Drittstaatsangehörigen vorwerfbar ist. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn das BVwG in dem über die Beschwerde gegen die (zugrundeliegende) Rückkehrentscheidung ergangenen Erkenntnis die Revision für zulässig erklärt und dadurch zu erkennen gibt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der verbindlichen Klärung durch den VwGH bedarf (Art. 133 Abs. 4 B-VG), wenn der VfGH oder der VwGH für die Erhebung einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG bzw. einer Revision die Verfahrenshilfe bewilligt und dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (§ 35 Abs. 1 VfGG bzw. § 31 VwGG, jeweils in Verbindung mit § 63 Abs. 1 ZPO), oder wenn der Drittstaatsangehörige Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a BFAVG) in Anspruch nimmt und umfassend mit der Rückkehrberatungsstelle kooperiert.“Der letzte Satz sieht in Übereinstimmung mit Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie vor, dass bei der Bemessung der Dauer das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall zu berücksichtigen ist, und nennt beispielhaft dessen Mitwirkung im Verfahren als zu berücksichtigenden Faktor. Ein weiteres in diesem Zusammenhang zu berücksichtigendes Kriterium wird die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht und hier insbesondere Frage sein, ob diese Dauer dem Drittstaatsangehörigen vorwerfbar ist. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn das BVwG in dem über die Beschwerde gegen die (zugrundeliegende) Rückkehrentscheidung ergangenen Erkenntnis die Revision für zulässig erklärt und dadurch zu erkennen gibt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der verbindlichen Klärung durch den VwGH bedarf (Artikel 133, Absatz 4, B-VG), wenn der VfGH oder der VwGH für die Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 144, B-VG bzw. einer Revision die Verfahrenshilfe bewilligt und dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (Paragraph 35, Absatz eins, VfGG bzw. Paragraph 31, VwGG, jeweils in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO), oder wenn der Drittstaatsangehörige Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a, BFAVG) in Anspruch nimmt und umfassend mit der Rückkehrberatungsstelle kooperiert.“
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2024, Zl. 1375073702-232255522 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.09.2025 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 05.09.2025 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt, womit die Zustellung gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG am 06.09.2025 bewirkt wurde und das Erkenntnis an diesem Tag in Rechtskraft erwuchs. Ausgehend davon endete die 14-tägige Frist daher mit Ablauf des 20.09.2025. Der Beschwerdeführer ließ diese Frist ungenützt verstreichen, wodurch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 4 Z 2 FPG idF BGBl. I 39/2026 erfüllt sind. Dass er nach Deutschland ausreiste und sodann nach Österreich rücküberstellt wurde, ändert daran nichts.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2024, Zl. 1375073702-232255522 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.09.2025 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 05.09.2025 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt, womit die Zustellung gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am 06.09.2025 bewirkt wurde und das Erkenntnis an diesem Tag in Rechtskraft erwuchs. Ausgehend davon endete die 14-tägige Frist daher mit Ablauf des 20.09.2025. Der Beschwerdeführer ließ diese Frist ungenützt verstreichen, wodurch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, erfüllt sind. Dass er nach Deutschland ausreiste und sodann nach Österreich rücküberstellt wurde, ändert daran nichts.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen, wozu unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133 mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen, wozu unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133 mwN).
Zudem hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277 zur früheren Rechtslage fest, dass die Rückführungsrichtlinie insgesamt unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht.
Ausgehend davon ist auch bei den neuen Tatbeständen des § 53 Abs 4 FPG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:Ausgehend davon ist auch bei den neuen Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 4, FPG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Oktober 2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen, somit illegal, in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither auf Basis seiner beiden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich auf. Er reiste dazwischen auch nach Deutschland aus, wo er bis zur Rücküberstellung verblieb. Er verfügt in Österreich über kein Familienleben und nur wenig sonstige soziale Kontakte. Er hat nur grundlegende Deutschkenntnisse, und ist strafgerichtlich unbescholten. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er ist in Afghanistan geboren, aufgewachsen, hat dort gearbeitet und verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens dort und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt, und überwiegt gegenständlich das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig.
Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes ist unter Beachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der ihm vorwerfbaren Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung seit einem Jahr, der Stellung eines weiteren unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach einer Rücküberstellung aus Deutschland, wohin er sich nach negativem Ausgang des Erstverfahrens begab, und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, die vom Bundesamt festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von 18 Monaten nicht zu beanstanden, und stehen dem – wie festgestellt – auch keine familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers oder sonstige private Interessen in Österreich entgegen. Die Beschwerde konnte auch hier dem angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegensetzen, insbesondere, weil die dort dargestellte Situation, dass neue, gravierende Rückkehrhindernisse vorliegen würden, keinen glaubhaften Kern aufweist.
Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, vollständig erhoben. Der Beschwerdeführer war in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Stellung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz zu schildern. In der gegenständlichen Beschwerde wurde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 iVm Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 konnte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, konnte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung, des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 und des FPG idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Insbesondere lassen sich sämtliche die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbots betreffenden Fragen durch die Gesetzesmaterialen klären. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung, des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, und des FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Insbesondere lassen sich sämtliche die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbots betreffenden Fragen durch die Gesetzesmaterialen klären. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Folgeantrag Glaubwürdigkeit Identität der Sache illegaler Aufenthalt kein geänderter Sachverhalt nichtstaatliche Akteure Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Akteure Taliban Verfolgungsgefahr Verhältnismäßigkeit Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Voraussetzungen wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2307306.2.00Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026