RS Vwgh 2003/5/23 2002/11/0111

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Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §10 Abs4 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §10 Abs4 Z1 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §10 Abs4 Z2 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §10 Abs4 Z3 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §27 Abs1 Z1 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §5 Abs5 idF 2002/I/032;

Rechtssatz

Eine Lenkerberechtigung erlischt durch Fristablauf (allein) nur dann, wenn die Lenkerberechtigung entweder gemäß § 5 Abs. 5 FSG 1997 nur befristet erteilt oder in der Folge gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 befristet wurde. Nur in diesen Fällen führt das bloße Verstreichen der Frist zum Erlöschen der Lenkerberechtigung. Davon zu unterscheiden ist das Erlöschen der Lenkerberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten (§ 27 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997). In diesem Fall ist Voraussetzung für das Erlöschen nicht allein der Ablauf einer Frist, sondern der Ausspruch der Entziehung der Lenkerberechtigung sowie das Verstreichen einer Entziehungsdauer von mindestens 18 Monaten. Dieses Ergebnis wird durch folgende Erwägungen gestützt: § 10 Abs. 4 zweiter Satz FSG 1997 liegt erkennbar die Überlegung zu Grunde, dass ein Gutachten über die fachliche Befähigung dann nicht erforderlich sein muss, wenn bis zum Erlöschen der Lenkerberechtigung berechtigterweise Kraftfahrzeuge (auf Grund einer befristeten Lenkerberechtigung) gelenkt wurden und zwischen dem Erlöschen und dem Antrag auf (Wieder-)Erteilung nicht mehr als 18 Monate verstrichen sind. Nur wenn die Zeit zwischen dem berechtigten Lenken von Kraftfahrzeugen und dem Antrag auf Wiedererteilung so kurz ist, ist von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung (unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Z. 2 und 3 FSG 1997) abzusehen. Im Falle des Erlöschens nach § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 durfte der Betreffende jedoch schon während der Entziehungsdauer keine Kraftfahrzeuge lenken, sodass es dann, wenn der Antrag auf Wiedererteilung erst knapp vor Ablauf der im § 10 Abs. 4 Z. 1 FSG 1997 genannten Frist gestellt wird, zu einer Zeit von fast drei Jahren kommt, innerhalb welcher keine Kraftfahrzeuge gelenkt werden durften. Dazu kommt, dass die Entziehungsdauer weit mehr als die im § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 für das Erlöschen vorausgesetzten 18 Monate betragen kann, sodass in derartigen Fällen ein Antrag auf Wiedererteilung der Lebe, der zwar nach dem Eintritt des Erlöschens gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 aber noch vor Ablauf der Entziehungsdauer gestellt wird, von vornherein nicht zum Erfolg führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110111.X01

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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