TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/30 W118 2304743-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2026
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Entscheidungsdatum

30.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSP-AV §33 Abs2
GSP-AV §34
MOG 2021 §6
MOG 2021 §6c Abs1
MOG 2021 §6c Abs2
MOG 2021 §6d
MOG 2021 §8
MOG 2021 §8a Abs3
MOG 2021 §8d
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs2
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs3
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs4
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 §8 Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSP-AV § 33 heute
  2. GSP-AV § 33 gültig ab 03.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  3. GSP-AV § 33 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  4. GSP-AV § 33 gültig von 29.09.2023 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  5. GSP-AV § 33 gültig von 01.11.2022 bis 28.09.2023
  1. GSP-AV § 34 heute
  2. GSP-AV § 34 gültig ab 03.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  3. GSP-AV § 34 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  4. GSP-AV § 34 gültig von 01.01.2024 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  5. GSP-AV § 34 gültig von 01.11.2022 bis 31.12.2023
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013
  1. MOG 2021 § 6c heute
  2. MOG 2021 § 6c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  1. MOG 2021 § 6c heute
  2. MOG 2021 § 6c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  1. MOG 2021 § 6d heute
  2. MOG 2021 § 6d gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  1. MOG 2021 § 8 heute
  2. MOG 2021 § 8 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 8 gültig von 13.07.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  4. MOG 2021 § 8 gültig von 08.01.2018 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 8 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  6. MOG 2021 § 8 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  7. MOG 2021 § 8 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2012
  8. MOG 2021 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009
  9. MOG 2021 § 8 gültig von 05.06.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2008
  10. MOG 2021 § 8 gültig von 01.07.2007 bis 04.06.2008
  11. MOG 2021 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007
  1. MOG 2021 § 8a heute
  2. MOG 2021 § 8a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 8a gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  4. MOG 2021 § 8a gültig von 04.08.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2015
  5. MOG 2021 § 8a gültig von 01.01.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  1. MOG 2021 § 8d heute
  2. MOG 2021 § 8d gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 8d gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014

Spruch


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W118 2304743-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2024, AZ. XXXX betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2024, AZ. römisch 40 betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 16.11.2022 stellten XXXX (im Folgenden gemeinsam bezeichnet: „die Beschwerdeführer“) einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 (im Folgenden: „MFA 2023“) und beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, Zahlung der Almauftriebsprämie für sonstige Rinder, ausgenommen Kühe) sowie verschiedene ÖPUL-Maßnahmen. Zu diesem Zweck spezifizierten die Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. 1. Am 16.11.2022 stellten römisch 40 (im Folgenden gemeinsam bezeichnet: „die Beschwerdeführer“) einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 (im Folgenden: „MFA 2023“) und beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, Zahlung der Almauftriebsprämie für sonstige Rinder, ausgenommen Kühe) sowie verschiedene ÖPUL-Maßnahmen. Zu diesem Zweck spezifizierten die Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2.       Am 07.02.2023 sowie am 09.02.2024 korrigierten die Beschwerdeführer ihren Mehrfachantrag geringfügig.

3.       Mit Bescheid vom 10.01.2024 des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „AMA“) wurden € 4.142,24 an Direktzahlungen gewährt, wobei keine Almauftriebsprämie gewährt wurde, weil laut Auftriebsmeldung am 15.07.2023 keine Rinder gealpt waren. 3. Mit Bescheid vom 10.01.2024 des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „AMA“) wurden € 4.142,24 an Direktzahlungen gewährt, wobei keine Almauftriebsprämie gewährt wurde, weil laut Auftriebsmeldung am 15.07.2023 keine Rinder gealpt waren.

4.       Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 09.02.2024 Beschwerde. Darin führten sie aus, dass ihnen vorgeworfen werde, die Vertragsverpflichtungen für die Maßnahme Almbewirtschaftung nicht eingehalten zu haben. Den Beschwerdeführern sei ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen, weil sie angenommen hätten, dass sie die Almweidemeldung korrekt durchgeführt hätten. Sie hätten im Antragsjahr 2023 5,0188 ha Almweideflächen bewirtschaftet und fünf Rinder im Zeitraum von 01.06.2023 bis 16.09.2023 auf ihrer Alm gealpt. Der Irrtum wäre ohne weiteres für die Behörde erkennbar gewesen.

5.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2024 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben wies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, dass die gealpten Tiere nicht vom Betrieb der Beschwerdeführer stammen würden und die anteilige Almfläche nur dem jeweiligen Auftreiber angerechnet werden könne.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführer bewirtschafteten im Antragsjahr 2023 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX (Heimbetrieb) sowie die Alm mit der BNr. XXXX .Die Beschwerdeführer bewirtschafteten im Antragsjahr 2023 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. römisch 40 (Heimbetrieb) sowie die Alm mit der BNr. römisch 40 .

Am XXXX stellten die Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragten die „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für sonstige Rinder, ausgenommen Kühe“ in der Internet-Applikation der AMA.Am römisch 40 stellten die Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragten die „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für sonstige Rinder, ausgenommen Kühe“ in der Internet-Applikation der AMA.

Im Antragsjahr 2023 wurden die Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX sowie XXXX auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben. Diese Rinder stammten aus dem Betrieb von XXXX (BNr. XXXX ) und waren vor dem Auftrieb in deren Bestand in der Rinderdatenbank registriert. Sämtliche im Antragsjahr 2023 auf diese Alm aufgetriebenen Rindern stammten aus dem Betrieb der XXXX (BNr. XXXX ), sie war die einzige Auftreiberin auf dieser Alm. Im Antragsjahr 2023 wurden die Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 sowie römisch 40 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben. Diese Rinder stammten aus dem Betrieb von römisch 40 (BNr. römisch 40 ) und waren vor dem Auftrieb in deren Bestand in der Rinderdatenbank registriert. Sämtliche im Antragsjahr 2023 auf diese Alm aufgetriebenen Rindern stammten aus dem Betrieb der römisch 40 (BNr. römisch 40 ), sie war die einzige Auftreiberin auf dieser Alm.

Die Beschwerdeführer meldeten den Auftrieb dieser Rinder zunächst auf die Betriebsnummer ihres Heimbetriebes. Mit der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 09.02.2024 wurde die AMA nach deren Angaben über diesen offensichtlichen Fehler informiert und die Meldung vom Hauptbetrieb auf die Alm umgehängt.

Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX wurden die genannten Rinder der XXXX (BNr. XXXX ) als aufgetriebene Tiere zugerechnet und XXXX die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX zur Gänze anteilig zugeteilt. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurden die genannten Rinder der römisch 40 (BNr. römisch 40 ) als aufgetriebene Tiere zugerechnet und römisch 40 die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 zur Gänze anteilig zugeteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX gewährte die AMA den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von XXXX . Eine anteilige Almfutterfläche sowie eine Almauftriebsprämie wurden den Beschwerdeführern dabei nicht zugerechnet.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 gewährte die AMA den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von römisch 40 . Eine anteilige Almfutterfläche sowie eine Almauftriebsprämie wurden den Beschwerdeführern dabei nicht zugerechnet.

2.       Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem MFA 2023 der Beschwerdeführer, einer Aufstellung aus der Rinderdatenbank, dem an XXXX ergangenen Änderungsbescheid der AMA vom XXXX , einer Stellungnahme der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage und einer Ergänzung dazu sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem MFA 2023 der Beschwerdeführer, einer Aufstellung aus der Rinderdatenbank, dem an römisch 40 ergangenen Änderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , einer Stellungnahme der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage und einer Ergänzung dazu sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde.

Die Antragstellung der Beschwerdeführer und der Inhalt des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern erstatteten Meldungen stehen im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die in der Beschwerde selbst ausführen, den Auftrieb zunächst unter der Betriebsnummer ihres Heimbetriebes gemeldet und diese Meldung in der Folge auf die Betriebsnummer der Alm berichtigt zu haben.

Dass die aufgetriebenen Rinder aus dem Betrieb der XXXX stammten und dort vor dem Auftrieb registriert waren, ergibt sich aus der Aufstellung aus der Rinderdatenbank. Die Ohrmarkennummern in der vorgelegten Aufstellung aus der Rinderdatenbank stimmen vollständig mit jenen Rindern überein, die der XXXX im Änderungsbescheid der AMA vom XXXX zugerechnet wurden. Die Beschwerdeführer haben die Herkunft der Tiere aus dem Betrieb der XXXX in der Beschwerde nicht bestritten. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, die Meldung unter einer unrichtigen Betriebsnummer erstattet zu haben. Mit der Berichtigung der Meldung auf die Betriebsnummer der Alm haben die Beschwerdeführer den Auftrieb vielmehr in ihrer Eigenschaft als Almbewirtschafter gemeldet, was die Feststellung bestätigt, dass die Tiere nicht aus ihrem Heimbetrieb stammten.Dass die aufgetriebenen Rinder aus dem Betrieb der römisch 40 stammten und dort vor dem Auftrieb registriert waren, ergibt sich aus der Aufstellung aus der Rinderdatenbank. Die Ohrmarkennummern in der vorgelegten Aufstellung aus der Rinderdatenbank stimmen vollständig mit jenen Rindern überein, die der römisch 40 im Änderungsbescheid der AMA vom römisch 40 zugerechnet wurden. Die Beschwerdeführer haben die Herkunft der Tiere aus dem Betrieb der römisch 40 in der Beschwerde nicht bestritten. Ihr Vorbringen beschränkt sich darauf, die Meldung unter einer unrichtigen Betriebsnummer erstattet zu haben. Mit der Berichtigung der Meldung auf die Betriebsnummer der Alm haben die Beschwerdeführer den Auftrieb vielmehr in ihrer Eigenschaft als Almbewirtschafter gemeldet, was die Feststellung bestätigt, dass die Tiere nicht aus ihrem Heimbetrieb stammten.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und als Einzelrichter:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 i.V.m. § 6 MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin über das vorliegende Rechtsmittel zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da eine Entscheidung im Senat gesetzlich nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

3.2.    Maßgebliche Rechtsvorschriften in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung:

Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2016/429“), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), Amtsblatt L 84 vom 31.3.2016, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2016/429“), lautet auszugsweise:

„Artikel 109

Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten

(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest

a) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern:

i) ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a;

ii) die Betriebe, in denen sie gehalten werden;

iii) ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;

[…]

Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2021/2115“), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2021/2115“), lautet auszugsweise:

„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

Abschnitt 1

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;

c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;

d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.

(3) Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a) die gekoppelte Einkommensstützung;

b) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.

[…]

Unterabschnitt 2

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

[…]

Abschnitt 3

Gekoppelte Direktzahlungen

Unterabschnitt 1

Gekoppelte Einkommensstützung

Artikel 32

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.

[…]

(3) Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

Artikel 33

Geltungsbereich

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:

[…]

l) Rind- und Kalbfleisch,

[…]

Artikel 34

Förderfähigkeit

[…]

(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Markordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Markordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, lautet auszugsweise:

Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.Paragraph 6 c, (1) Auf der Grundlage der in Titel römisch drei Kapitel römisch zwei bis römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind

1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

3. die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte,

4. die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl in Form von einjährigen flächen- oder tierbezogenen Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen und

5. die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.

[…]

Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans

§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.Paragraph 6 d, (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Artikel 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Absatz 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.

(2) Zur Ermittlung des Ausmaßes der förderfähigen Fläche auf Almen und Hutweiden, die mit nicht-beihilfefähigen Elementen durchsetzt sind, kann ein Pro-Rata-System und die Heranziehung eines optimierten Referenzsystems vorgesehen werden. Ebenso ist festzulegen, wie bisher als Almen eingestufte Flächen den Almstatus verlieren oder andere Flächen als Almflächen eingestuft werden können. Bei gemeinschaftlich genutzten Almen und Weiden ist festzulegen, für welche Fördermaßnahmen die förderfähige Fläche der einzelnen Landwirte entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere – ausgedrückt in raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) – berechnet wird.

[…]

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

§ 8a. […]Paragraph 8 a, […]

(3) Für Almflächen stehen 1,8% der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung. Dieses Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Almflächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Almfläche.(3) Für Almflächen stehen 1,8% der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung. Dieses Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Almflächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Almfläche.

[…]

Gekoppelte Einkommensstützung

§ 8d. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.Paragraph 8 d, (1) Das gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.

(2) Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für Zwecke der Förderfähigkeit der aufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung festzulegen.

[…]

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022:GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV), BGBl. römisch zwei Nr. 403/2022:

„Ende der Einreichfrist bei Anträgen

§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.Paragraph 5, (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.

[…]

Sonstige Vorgaben

§ 21. […]Paragraph 21, […]

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.

[…]

Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 33. (1) […]Paragraph 33, (1) […]

(2)      Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:

[…]

3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt,

[…]

Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. […]Paragraph 34, […]

(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

[…]

11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden

a) die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,

b) bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,

c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und

d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.

Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,Die in Litera b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,

[…]

Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

§ 36. […]Paragraph 36, […]

(2)      Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.

[…]

Verwaltungskontrollen

§ 37. (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).Paragraph 37, (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).

(2) Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt

1. um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,

2.um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,

3. um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und

4. um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.

(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den Paragraphen 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.

[…]

Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

1.       § 43. (1) Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.1. Paragraph 43, (1) Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.

[…]

(3) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:

[…]

5. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.

6. Bei Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer6. Bei Meldungen, die nach der in Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. Paragraph 6, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer

a) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn unda) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11,) als Beginn und

b) im Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende

heranzuziehen ist.

[…]

Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.Paragraph 113, (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß Paragraph 24, Ziffer 7, aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.

(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.“

Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 4/2024:Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 4/2024:

Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen

§ 8. (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:Paragraph 8, (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:

1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,

2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 34 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß Paragraph 34, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Abs. 1 ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz eins, ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.

(3) Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

1. die Betriebsnummer der Alm oder Weide,

2. die Ohrmarkennummer,

3. die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,

4. die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs.

(4) Bei der Durchführung der Alm/Weidemeldung können auf- oder abgetriebene Rinder der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person automatisch vorgeschlagen werden.

(5) Bei Abkalbungen, Verendungen oder Verlust von Rindern auf Almen oder Weiden während der Weideperiode haben diese Meldungen durch den Bewirtschafter des Herkunftsbetriebs zu erfolgen.

3.3.    Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft.

3.3.1. Zur Almauftriebsprämie:

§ 113 Abs. 2 GSP-AV legt fest, dass die gekoppelte Einkommensstützung mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste bzw. der Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt wird. Paragraph 113, Absatz 2, GSP-AV legt fest, dass die gekoppelte Einkommensstützung mit der Einreichung des MFA und der Almauftriebsliste bzw. der Alm/Weidemeldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt wird.

Die Meldung des Auftriebs von Rindern erfolgt gemäß § 34 Abs. 2 Z 11 lit. a GSP-AV durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung, welche gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 GSP-AV für die bis 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Almauftriebsliste ersetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 ist der Auftrieb von Tieren auf Almen oder Weiden von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person zu melden. Die Meldung des Auftriebs von Rindern erfolgt gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, Litera a, GSP-AV durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung, welche gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV für die bis 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Almauftriebsliste ersetzt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 ist der Auftrieb von Tieren auf Almen oder Weiden von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person zu melden.

Gemäß § 43 Abs. 1 GSP-AV gelten die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, GSP-AV gelten die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.

Die Prämie gebührt somit jenem Landwirt, von dessen Betrieb die Tiere aufgetrieben wurden. Die verfahrensgegenständlichen fünf Rinder waren im Bestand der XXXX registriert und wurden von deren Betrieb aufgetrieben. Sie wurden XXXX mit Bescheid vom XXXX seitens der AMA auch als aufgetriebene Tiere angerechnet.Die Prämie gebührt somit jenem Landwirt, von dessen Betrieb die Tiere aufgetrieben wurden. Die verfahrensgegenständlichen fünf Rinder waren im Bestand der römisch 40 registriert und wurden von deren Betrieb aufgetrieben. Sie wurden römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 seitens der AMA auch als aufgetriebene Tiere angerechnet.

Eine nochmalige Berücksichtigung derselben Tiere zugunsten der Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht. Die Verwaltungskontrolle hat gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 GSP-AV anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gerade auch sicherzustellen, dass ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr vermieden werden. Dasselbe Tier kann für denselben Alpungszeitraum nur einem Betrieb zugerechnet werden.Eine nochmalige Berücksichtigung derselben Tiere zugunsten der Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht. Die Verwaltungskontrolle hat gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gerade auch sicherzustellen, dass ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr vermieden werden. Dasselbe Tier kann für denselben Alpungszeitraum nur einem Betrieb zugerechnet werden.

3.3.2. Zur anteiligen Almfutterfläche:

Die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und die Umverteilungsprämie werden Landwirten für die von ihnen bewirtschafteten Flächen gewährt.

Gemäß § 36 Abs. 2 GSP-AV werden gemeinsam genutzte Almweideflächen entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, GSP-AV werden gemeinsam genutzte Almweideflächen entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt.

Die Zuteilung der förderfähigen Almweidefläche knüpft somit ebenfalls an den Auftrieb von Tieren an. Anspruchsberechtigt ist wiederum jener Landwirt, dessen Tiere auf die Alm aufgetrieben werden. Die Bewirtschaftung der Alm allein vermittelt im Rahmen der Direktzahlungen keinen Anspruch auf Zuteilung einer anteiligen Almfutterfläche.

Im Antragsjahr 2023 wurden sämtliche auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Rinder vom Betrieb der XXXX aufgetrieben. XXXX war somit die einzige Auftreiberin. Die förderfähige Almweidefläche war daher zur Gänze ihr zuzuteilen. Für die Beschwerdeführer verbleibt kein Anteil, weshalb die AMA zu Recht keine anteilige Almfutterfläche berücksichtigt hat.Im Antragsjahr 2023 wurden sämtliche auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Rinder vom Betrieb der römisch 40 aufgetrieben. römisch 40 war somit die einzige Auftreiberin. Die förderfähige Almweidefläche war daher zur Gänze ihr zuzuteilen. Für die Beschwerdeführer verbleibt kein Anteil, weshalb die AMA zu Recht keine anteilige Almfutterfläche berücksichtigt hat.

Die Bewirtschaftung von Almen als solche wird auf Basis des GAP-Strategieplans durch eine eigene ÖPUL-Fördermaßnahme unterstützt, die von der Almbewirtschafterin oder vom Almbewirtschafter zu beantragen ist und deren Prämie an diese oder diesen gewährt wird. Diese Fördermaßnahme wird gemäß § 19a Abs. 1 MOG 2021 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt und bildet keinen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine Aussage über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführer aus dieser Fördermaßnahme ist dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Direktzahlungen verwehrt.Die Bewirtschaftung von Almen als solche wird auf Basis des GAP-Strategieplans durch eine eigene ÖPUL-Fördermaßnahme unterstützt, die von der Almbewirtschafterin oder vom Almbewirtschafter zu beantragen ist und deren Prämie an diese oder diesen gewährt wird. Diese Fördermaßnahme wird gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, MOG 2021 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt und bildet keinen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine Aussage über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführer aus dieser Fördermaßnahme ist dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Direktzahlungen verwehrt.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Auf die der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte.

Zu klären waren ausschließlich einfache Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK (wie auch Art. 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Zu klären waren ausschließlich einfache Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK (wie auch Artikel 47, GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

3.4.    Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Almmeldung Beihilfefähigkeit Direktzahlung Doppelanrechnung Förderungswürdigkeit GAP-Strategieplan gekoppelte Stützung INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Unionsrecht Weidemeldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W118.2304743.1.00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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