Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Soldat, DienstpflichtverletzungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 06. Mai 2026 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Offiziersstellvertreter (OStv) A.A. wird vom Vorwurf, dass er vom 18.01.2024 bis 04.01.2025 während seines Krankenstandes eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung als Kellner im „N.N.“ der Familie N.N. im Skigebiet N.N. ausgeübt und diese nicht seiner Dienstbehörde N.N. gemeldet hat, gemäß § 74 Abs 2 Z. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022 in Verbindung mit § 62 Abs 3 Z. 2 HDG 2014, freigesprochen.Offiziersstellvertreter (OStv) A.A. wird vom Vorwurf, dass er vom 18.01.2024 bis 04.01.2025 während seines Krankenstandes eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung als Kellner im „N.N.“ der Familie N.N. im Skigebiet N.N. ausgeübt und diese nicht seiner Dienstbehörde N.N. gemeldet hat, gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, HDG 2014, freigesprochen.
II.römisch zwei.
OStv A.A. ist schuldig, er hat am 18.01.2024, 27.01.2024, 28.01.2024, 30.01.2024, 29.12.2024 und am 04.01.2025 während seines Krankenstandes eine Nebenbeschäftigung als Kellner und/oder Gastronomiehelfer im „N.N.“ der Familie N.N. im Skigebiet N.N. ausgeübt. Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (in Folge: BDG 1979), wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, in Verbindung mit dem § 56 Abs 2 BDG 1979, wonach „der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet,“ verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen.OStv A.A. ist schuldig, er hat am 18.01.2024, 27.01.2024, 28.01.2024, 30.01.2024, 29.12.2024 und am 04.01.2025 während seines Krankenstandes eine Nebenbeschäftigung als Kellner und/oder Gastronomiehelfer im „N.N.“ der Familie N.N. im Skigebiet N.N. ausgeübt. Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, (in Folge: BDG 1979), wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“, in Verbindung mit dem Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979, wonach „der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet,“ verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen.
Über OStv A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000, -- (dreitausend Euro) verhängt.Über OStv A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000, -- (dreitausend Euro) verhängt.
Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 300, -- (dreihundert Euro) zu leisten.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 300, -- (dreihundert Euro) zu leisten.
Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 Monatsraten zu je € 150, -- (einhundertfünfzig Euro) verfügt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 Monatsraten zu je € 150, -- (einhundertfünfzig Euro) verfügt.
B E G R Ü N D U N G
Zur Person, zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
1. OStv A.A. ist auf dem Arbeitsplatz Kommandant Dienstbetrieb und Unteroffizier für die militärische Sicherheit und Mobilmachungsunteroffizier im N.N. seit 01.10.2022 eingeteilt. Sein Dienstort ist die N.N. in N.N., N.N. Der Dienststellenausschuss des N.N. wurde gemäß § 22 HDG 2014 von der beabsichtigten Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt und hat keinen Einwand erhoben. Personalvertreterfunktion führt er keine aus.1. OStv A.A. ist auf dem Arbeitsplatz Kommandant Dienstbetrieb und Unteroffizier für die militärische Sicherheit und Mobilmachungsunteroffizier im N.N. seit 01.10.2022 eingeteilt. Sein Dienstort ist die N.N. in N.N., N.N. Der Dienststellenausschuss des N.N. wurde gemäß Paragraph 22, HDG 2014 von der beabsichtigten Erstattung einer Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt und hat keinen Einwand erhoben. Personalvertreterfunktion führt er keine aus.
2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des BDG 1979 und des HDG 2014.
3. Er ist ledig und hat Sorgepflichten für ein Kind. Als M BUO in der Funktionsgruppe 4 und der Gehaltsstufe 13 bringt er ein Bruttoeinkommen von € 3.539,90 (ohne allfällige Nebengebühren) ins Verdienen. Er befindet sich seit 20. Jänner 2023 im Krankenstand, wird wiederkehrend einer ärztlichen Untersuchung nach § 52 BDG 1979 zugeführt, die er ebenso wahrnimmt wie seine Therapie. Die Bezugskürzung aufgrund des langen Krankenstandes (80% des Gehaltes) hat bei der Bemessungsgrundlage keine Relevanz. Er gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 80% an, weil er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die nach eigenen Angaben auf das Auffinden des leblosen Körpers seines Vaters zurückzuführen ist, der im Herbst 2022 Suizid begangen hatte. Zudem hatte er mit dem Vater Gewaltexzesse erdulden müssen.3. Er ist ledig und hat Sorgepflichten für ein Kind. Als M BUO in der Funktionsgruppe 4 und der Gehaltsstufe 13 bringt er ein Bruttoeinkommen von € 3.539,90 (ohne allfällige Nebengebühren) ins Verdienen. Er befindet sich seit 20. Jänner 2023 im Krankenstand, wird wiederkehrend einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 52, BDG 1979 zugeführt, die er ebenso wahrnimmt wie seine Therapie. Die Bezugskürzung aufgrund des langen Krankenstandes (80% des Gehaltes) hat bei der Bemessungsgrundlage keine Relevanz. Er gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 80% an, weil er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die nach eigenen Angaben auf das Auffinden des leblosen Körpers seines Vaters zurückzuführen ist, der im Herbst 2022 Suizid begangen hatte. Zudem hatte er mit dem Vater Gewaltexzesse erdulden müssen.
4. Der Disziplinarvorgesetzte leitete am 23. Jänner 2025 ein Disziplinarverfahren gegen den OStv A.A. ein, weil er während des Krankenstandes am 04.01.2025 im N.N. der Familie N.N. (Skigebiet N.N.) beobachtet wurde, wie er einer nicht gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
5. Der Disziplinarvorgesetzte ersuchte in weiterer Folge zur Erhebung des Sachverhaltes um die Unterstützung durch die Militärpolizei an, die im Auftrag des Kdt N.N. die Erhebungen durchführte. Die Zeugen wurden am 04. Februar 2025 niederschriftlich einvernommen und gaben zusammengefasst an: „Ich habe mehrmals den OStv A.A. beim Arbeiten als Kellner im „N.N.“ gesehen, hierzu kann ich angeben: Am 18.01.2024 ab 1500 Uhr, am 27.01.2025 ab 1245 Uhr, am 28.01.2024 ab 1200 Uhr und am 30.01.2024 ab 1500 Uhr. Des Weiteren am 04.01.2025 ab 1030 Uhr. Er (der Zeuge) könne dies deshalb so genau sagen, weil er Skitouren an den besagten Tagen gemacht und auf seiner Sportuhr auf „Pause“ gedrückt, wenn er für ca. 30 bis 45 Minuten die Skihütte betreten hätte. OStv A.A. wäre dabei als Kellner in Erscheinung getreten und hätte Essen und Trinken an die Tische gebracht und wäre auch als Zahlkellner tätig gewesen. Später hätte er erfahren, dass sich OStv A.A. im Krankenstand befinde, weshalb er mit dem Kdt N.N. Verbindung aufnahm. Der Kdt hätte ihn gebeten ihn zu verständigen, wenn er nochmals den OStv A.A. im N.N. antreffen würde. Dies wäre am 04.01.2025 der Fall gewesen. Dabei wäre OStv A.A. wieder Kellner gewesen und hätte eine Jacke mit der Aufschrift „N.N.“ auf dem Rücken getragen. A.A. hätte auch „Smalltalk“ mit ihm geführt und er hätte ihn und seine Tochter bedient. Ein weiterer Zeuge schilderte, dass er den OStv A.A. im Zeitraum 20.12.2024 bis 05.01.2025 dreimal im N.N. angetroffen hätte. A.A. wäre hinter der Bar gestanden. Mit Sicherheit könne er sagen, dass er ihn am 29.12.2024 von 1000 Uhr bis 1100 Uhr im N.N. gesehen hätte, wobei er Getränke auf die Bar gestellt hätte. Ob er eine Jacke mit der Aufschrift „N.N.“ getragen hätte, wisse er nicht.
6. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzten am 05.03.2025 erstattet und langte später bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein. Auf Grund der am 31.03.2025 erlassenen Änderung der für das Jahr 2025 verfügten Geschäftseinteilung (mit GZ xxxxxxxxx) wurde sie am 22.09.2025 dem Senat N.N. zugewiesen und erhielt die GZ xxxxxxx. Der Sachverhalt wurde wie folgt ausgeführt:
„OStv A.A. steht im Verdacht, einer Nebenbeschäftigung im Krankenstand zumindest seit 04.01.2025 bis dato (möglicherweise auch zu früheren Zeitpunkten) nachgegangen zu sein. Somit sind wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, da diese weder bei den zuständigen Stellen beantragt noch genehmigt wurden. Am 04.01.2025 wurde er durch einen Bediensteten im privaten Bereich (siehe Niederschrift) bei dem Nachgehen einer beruflichen Tätigkeit in der Gastronomie beobachtet. Eine genehmigte Nebentätigkeit oder Nebenbeschäftigung liegt nicht vor. Daraufhin wurde um dienstrechtliche Beurteilung ersucht und von Seiten Kdt N.N. ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zur Unterstützung der Erhebung wurde das Kdo MP ersucht, Nachforschungen und niederschriftliche Einvernahmen durchzuführen. Im Zuge dieser Ermittlungen konnte noch ein weiterer Zeuge ausfindig gemacht werden, der den OStv A.A. an anderen Zeitpunkten bei Arbeitstätigkeiten in derselben Örtlichkeit beobachtet hat. OStv A.A. ist seit 20.01.2023 krankheitsbedingt von der Dienststelle abwesend und wird über das SanZ/Süd (klinische Psychologen) betreut. Mit Bescheid vom 05.07.2024 wurde durch das Sozialministerium festgestellt, dass OStv A.A. dem Kreis der begünstigten Behinderten, mit einem Grad der Behinderung von 80 % angehört. Bei der letzten Kontrolluntersuchung mit GZ xxxxxx2024 (5) wurde er aufgrund des ärztlichen Gutachtens weiterhin für nicht dienstfähig beurteilt. Die nächste Kontrolle ist für März 2025 vorgesehen. Der Disziplinaranzeige wurden 17 Beilagen, darunter der MP-Bericht, Niederschriften mit den beiden Zeugen, der Bescheid des Sozialministeriums, die Mitteilung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Dienstunfähigkeitsbestätigung und Anordnung der Kontrolluntersuchung, die Arbeitsplatzbeschreibung und die Beschuldigtenniederschrift samt handschriftlicher Stellungnahme angeschlossen.
7. Die BDB, Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 24. Oktober 2025 den Einleitungsbeschluss, der dem Disziplinarbeschuldigten (DB) an die Wohnadresse zugestellt wurde (RSa). Er erwuchs am 26. November 2025 in Rechtskraft.
8. Die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung und die Ladungen für den 06. Mai 2026 wurde den Parteien und den Zeugen rechtzeitig zugestellt.
9. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 06. Mai 2026, bei der OStv A.A. als Beschuldigter nach Verlesung des Einleitungsbeschlusses sehr glaubhaft ein reumütiges Tatgeständnis, der zum Schuldspruch führte, ablegte, die Zeugen Obstlt B.B. und Herr C.C. zum Sachverhalt sowie Obst D.D. zu den dienstlichen Leistungen befragt und die im Akt aufliegenden Unterlagen durch Verlesung in das Disziplinarverfahren eingebracht wurden, ist für die BDB, Senat N.N., der in den Spruchpunkten I und II angeführte Sachverhalt erwiesen. 9. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 06. Mai 2026, bei der OStv A.A. als Beschuldigter nach Verlesung des Einleitungsbeschlusses sehr glaubhaft ein reumütiges Tatgeständnis, der zum Schuldspruch führte, ablegte, die Zeugen Obstlt B.B. und Herr C.C. zum Sachverhalt sowie Obst D.D. zu den dienstlichen Leistungen befragt und die im Akt aufliegenden Unterlagen durch Verlesung in das Disziplinarverfahren eingebracht wurden, ist für die BDB, Senat N.N., der in den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei angeführte Sachverhalt erwiesen.
Zum Ergebnis des Beweisverfahrens und zum festgestellten Sachverhalt:
10. Der Disziplinarbeschuldigte hielt seine Verantwortung, die er im Zuge der Einvernahme durch die MP und Vorlage einer handschriftlichen Stellungnahme getätigt hatte, vollinhaltlich aufrecht. Er bekenne sich im Sinne des Einleitungsbeschlusses vom 24.10.2025 schuldig, weil er die Nebenbeschäftigung im Krankenstand nicht ausüben hätte dürfen, sie sei aber nicht erwerbsmäßig gewesen. Er verwies auf seine Stellungnahme vom 29.01.2025. Der Senat gewann den Eindruck, dass er geläutert ist. Ihm sei nunmehr klar, dass er die Nebenbeschäftigung beim N.N. in N.N. nicht ohne vorherige Verständigung der Dienstbehörde über den Kdt N.N. beginnen hätte dürfen. Der Heerespsychologe Dr. E.E. hätte ihm auch nicht angeraten eine Arbeit aufzunehmen, sondern lediglich spazieren und Skitouren gehen. Seine Therapeutin Frau Dr. F.F. (Vorname nicht bekannt) hätte ihm die Aufnahme der Tätigkeit, damit er wieder Freude erlebe, geraten. Er habe den Therapievorschlag heute nicht mitgenommen, er sei sich auch darüber im Klaren, dass er die Dienstbehörde darüber informieren hätte müssen. Er wolle aber betonen, dass es sich um reine „Freundschaftsdienste“ gehandelt habe und er keinen Lohn erhalten hätte. Auf Nachfrage des Senatsvorsitzenden ist ihm nun bewusst, dass der „Stress“ im N.N. ebenso wie der Konsum von Alkohol aufgrund seiner Medikamenteneinnahme dem Heilungsverlauf abträglich waren und er dies nicht tun hätte dürfen. Er hätte nicht als „Zahlkellner“ gearbeitet, sondern wäre nur zeitweise behilflich gewesen, wenn viele Gäste anwesend waren. Er könne nicht mehr genau sagen, wann er die Nebenbeschäftigung begonnen hätte, zweifle aber nicht an den Zeugenaussagen. Er wolle zudem am kommenden Montag, 11. Mai 2026, den Dr. E.E. im Zuge seiner Dienstfähigkeitsuntersuchung bitten, ihn wieder in den Dienst gehen zu lassen, auch wenn er sich weiter krank fühle.
11. Der Zeuge Obst D.D. schilderte befragt zu den dienstlichen Leistungen des OStv, dass er den Disziplinarbeschuldigten (DB) nicht kenne, weil er seit 01.03.2022 als Kdt in die N.N. gekommen sei und der DB sich seit 20.01.2023 durchgehend im Krankenstand befinde. Das Betriebsklima sei ob des Verhaltens des OStv A.A. schwer belastet worden, weil er als Kdt DBetr ca. 20 Bedienstete und als UO militärische Sicherheit auch ca. 20 Bedienstete an mehreren Standorten (N.N. u. N.N.) zu führen hätte und seine Aufgaben auf andere Bedienstete aufgeteilt werden mussten. Zudem bekleidet der DB einen der höchst bewerteten Arbeitsplätze. Er könne sich ob des Gesundheitszustandes des Herrn OStv auch keine Rückkehr auf diesen Arbeitsplatz vorstellen. Der DB nutzte die Gelegenheit, um sich beim Kdt N.N. zu entschuldigen, was dieser zwar annahm, aber die Conclusio aufrechthielt und dem DB bei der Rückkehr auf den Arbeitsplatz keine Dienstwaffe ausfassen lassen wird.
12. Der Zeuge Obstlt B.B. schilderte frei von Falschbezichtigungstendenzen klar und deutlich, dass er den DB an den im Spruch angeführten Tagen gesehen hätte. Für den Senat besteht daher völlige Gewissheit zum Sachverhalt. Der DB habe Bestellungen aufgenommen, diese serviert und nach seiner Wahrnehmung auch Geld kassiert.
13. Der Zeuge C.C. schilderte ebenfalls sehr glaubhaft, dass der DB anfangs als Gast bei ihm gewesen wäre. Nach und nach hätte er Arbeiten aus freien Stücken übernommen, wenn der Arbeitsanfall mehr geworden wäre. Er sei nicht der Eigentümer, sein Vater betreibe zwei Gaststätten, wobei der „N.N.“ von Gästefrequenz und Umsatz her die kleinere Hütte sei. Er sei quasi Angestellter, ihm unterstehen eine Kellnerin, ein Pizzakoch und ein Abwäscher. Ihm sei schon bekannt gewesen, dass der OStv A.A. Beamter beim Bundesheer sei, über seine dramatische Familiengeschichte hätte er erst später erfahren. Er würde ihn als „besseren Bekannten“ einstufen, also kein Angestellter, aber auch kein enger Freund. Es könne schon sein, dass er das eine oder andere Mal einen 10 oder 20 Euroschein von den Gästen erhalten hätte, aber nur er und die Kellnerin hätten grundsätzlich kassiert. Der DB hätte auch keine Arbeitszeiten gehabt, sondern hätte wie ausgeführt, von sich aus ausgeholfen. Er hätte ihm schon angeboten, dafür entlohnt zu werden, aber der OStv A.A. hätte dies abgelehnt. Folglich hätte er ihn zu Getränken und hin und wieder zu Speisen eingeladen, eine Art Bezahlung ließe sich aus seiner Sicht daraus nicht ableiten. Wann er genau begonnen hätte bei ihm auszuhelfen könne er nicht mehr sagen, er schätze dies müssten so drei Winter gewesen sein. Am Trinkgeld wäre er nicht beteiligt gewesen, dies hätten nur er und seine Kellnerin unter sich aufgeteilt. Wenn die Stammgäste auf eine Runde (Anm.: alkoholische Getränke) eingeladen hätten, hätte der DB auch mitgetrunken. Seit ca. Jänner 2025 helfe der OStv A.A. nun nicht mehr bei ihm aus. 13. Der Zeuge C.C. schilderte ebenfalls sehr glaubhaft, dass der DB anfangs als Gast bei ihm gewesen wäre. Nach und nach hätte er Arbeiten aus freien Stücken übernommen, wenn der Arbeitsanfall mehr geworden wäre. Er sei nicht der Eigentümer, sein Vater betreibe zwei Gaststätten, wobei der „N.N.“ von Gästefrequenz und Umsatz her die kleinere Hütte sei. Er sei quasi Angestellter, ihm unterstehen eine Kellnerin, ein Pizzakoch und ein Abwäscher. Ihm sei schon bekannt gewesen, dass der OStv A.A. Beamter beim Bundesheer sei, über seine dramatische Familiengeschichte hätte er erst später erfahren. Er würde ihn als „besseren Bekannten“ einstufen, also kein Angestellter, aber auch kein enger Freund. Es könne schon sein, dass er das eine oder andere Mal einen 10 oder 20 Euroschein von den Gästen erhalten hätte, aber nur er und die Kellnerin hätten grundsätzlich kassiert. Der DB hätte auch keine Arbeitszeiten gehabt, sondern hätte wie ausgeführt, von sich aus ausgeholfen. Er hätte ihm schon angeboten, dafür entlohnt zu werden, aber der OStv A.A. hätte dies abgelehnt. Folglich hätte er ihn zu Getränken und hin und wieder zu Speisen eingeladen, eine Art Bezahlung ließe sich aus seiner Sicht daraus nicht ableiten. Wann er genau begonnen hätte bei ihm auszuhelfen könne er nicht mehr sagen, er schätze dies müssten so drei Winter gewesen sein. Am Trinkgeld wäre er nicht beteiligt gewesen, dies hätten nur er und seine Kellnerin unter sich aufgeteilt. Wenn die Stammgäste auf eine Runde Anmerkung, alkoholische Getränke) eingeladen hätten, hätte der DB auch mitgetrunken. Seit ca. Jänner 2025 helfe der OStv A.A. nun nicht mehr bei ihm aus.
14. Der Vorsitzende brachte sodann die Disziplinaranzeige vom 03.03.2025 mit den Beilagen (17) durch die Verlesung der Überschriften in das Verfahren ein und befragte die Parteien, ob sie diese weiter erörtern wollen. Die Parteien verzichteten und brachte auch keine weiteren Beweisanträge vor, um 1430 Uhr wurde folglich das Beweisverfahren geschlossen. Beginn der mündlichen Verhandlung war um 1300 Uhr.
15. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschuldigte eine nicht der Dienstbehörde gemeldete auf Erwerb gerichtete Nebenbeschäftigung ausgeführt hätte. Eine lebensnahe Betrachtung könne nur zum Ergebnis führen, dass die Aktivitäten des DB auf die Erzielung von Einkünften gerichtet waren und daher seine Angaben Schutzbehauptungen sind. Es wäre aber auch eine nicht erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Krankenstand eine schwere Pflichtverletzung gewesen. Der DB habe vorsätzlich gegen den § 43 Abs 2 BDG 1979 und § 56 Abs 2 BDG 1979 verstoßen. Hinsichtlich der unterlassenen Meldung an die Dienstbehörde sei noch § 56 Abs 3 BDG 1979 verletzt, wobei die Erzielung von Einkünften nicht nur Geld, sondern auch Güter sein können, die einen geldwerten Gegenwert darstellen, wie die Getränke und Speisen, die der DB als Gegenleistung für seine Arbeiten erhielt. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung verantworte, da er mit Eventualvorsatz handelte und die Vertrauenswahrung und der Meldepflicht ein hoher Stellenwert zukomme. In spezialpräventiver Hinsicht sei auszuführen, dass seine Einsicht nur im Hinblick auf die nicht erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung vorliege, allerding die positive Prognose für die Zukunft für ihn spreche. Aus Gründen der Generalprävention wäre eine hohe Strafe zu fordern, um andere Bedienstete von gleichgelagerten Pflichtverletzungen abzuhalten. Nach Darstellung der Erschwerungs- und Milderungsgründe, die sich mit dem Senat decken und in der Strafzumessung unten dargestellt werden, forderte abschließend daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 100 % der Bemessungsgrundlage als angemessen Bestrafung.15. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschuldigte eine nicht der Dienstbehörde gemeldete auf Erwerb gerichtete Nebenbeschäftigung ausgeführt hätte. Eine lebensnahe Betrachtung könne nur zum Ergebnis führen, dass die Aktivitäten des DB auf die Erzielung von Einkünften gerichtet waren und daher seine Angaben Schutzbehauptungen sind. Es wäre aber auch eine nicht erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Krankenstand eine schwere Pflichtverletzung gewesen. Der DB habe vorsätzlich gegen den Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen. Hinsichtlich der unterlassenen Meldung an die Dienstbehörde sei noch Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 verletzt, wobei die Erzielung von Einkünften nicht nur Geld, sondern auch Güter sein können, die einen geldwerten Gegenwert darstellen, wie die Getränke und Speisen, die der DB als Gegenleistung für seine Arbeiten erhielt. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung verantworte, da er mit Eventualvorsatz handelte und die Vertrauenswahrung und der Meldepflicht ein hoher Stellenwert zukomme. In spezialpräventiver Hinsicht sei auszuführen, dass seine Einsicht nur im Hinblick auf die nicht erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung vorliege, allerding die positive Prognose für die Zukunft für ihn spreche. Aus Gründen der Generalprävention wäre eine hohe Strafe zu fordern, um andere Bedienstete von gleichgelagerten Pflichtverletzungen abzuhalten. Nach Darstellung der Erschwerungs- und Milderungsgründe, die sich mit dem Senat decken und in der Strafzumessung unten dargestellt werden, forderte abschließend daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 100 % der Bemessungsgrundlage als angemessen Bestrafung.
16. Der nicht rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte ersuchte in seinen Schlussworten um eine mildere Bestrafung.
17. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung und Ausfolgung der Verhandlungsschrift wird verzichtet. Der Senat zieht sich um 1440 Uhr zur Beratung zurück, um bereits um 1450 Uhr das Disziplinarerkenntnis mündlich zu verkünden.
Der Disziplinarsenat hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen (Hervorhebung durch den Senatsvorsitzenden):
18. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung):18. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung):
„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das
Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben
erhalten bleibt.“
§ 56 Abs 2 BDG 1979:Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979:
„Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner
dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet“.
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des HDG 2014 lauten:
§ 2 Abs. 1 HDG 2014 (Pflichtverletzungen):Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 (Pflichtverletzungen):
„Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder …“
§ 3 Abs 2 HDG 2014 (Verjährung):Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 (Verjährung):
„Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach
Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das
Disziplinarverfahren als eingestellt.“
§ 6 Abs. 1 HDG 2014 (Strafbemessung):Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 (Strafbemessung):
„Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist
unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt
festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe
erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen
abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber
hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten.“
§ 51 HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten die nicht den Grundwehrdienst leisten;Paragraph 51, HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten die nicht den Grundwehrdienst leisten;
Arten der Strafen):
Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen
den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
§ 52 Abs 2 HDG 2014:Paragraph 52, Absatz 2, HDG 2014:
Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der
Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die
Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten
1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54,
gebührende Monatsbezug,
2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948
(VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als(VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als
Teil des Monatsbezuges gelten, und
3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die
Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem
Heeresgebührengesetz 2001.
Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.
§ 74 Abs. 2 HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hatParagraph 74, Absatz 2, HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat
zu enthalten
1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder
Schuldspruch,
2. im Falle eines Schuldspruches
a) die als erwiesen angenommenen Taten,
b) die durch die Taten verletzten Pflichten,
c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der
Disziplinarstrafe bildet, und
e) den allfälligen Kostenbeitrag,
3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.“
§ 9 Abs 1 ADV (Allgemeine Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeine Meldepflicht)Paragraph 9, Absatz eins, ADV (Allgemeine Dienstvorschrift für das Bundesheer – Allgemeine Meldepflicht)
Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen
Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben
unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind zu melden:
1. besondere Vorfälle;
2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel;
3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von
dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.
Zur rechtlichen Würdigung:
Beweiswürdigung (Feststellungen):
19. Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich unstrittig aufgrund des Tatgeständnisses und dem Disziplinarakt sowie dem PERSIS. Es war zudem den Ausführungen des DB und der Zeugen zu folgen.
Zum Freispruch im Spruchpunkt I:
20. Das Beweisverfahren hat für den Senat aufgrund der Zeugenaussage des Herrn C.C. ergeben, dass die Nebenbeschäftigung nicht auf Erwerb durch den DB gerichtet war. Eine Meldeverpflichtung an die Dienstbehörde bestand in diesem Punkt nicht. Daher war mit Freispruch gemäß § 62 Abs 3 Z. 2 HDG 2014 vorzugehen.20. Das Beweisverfahren hat für den Senat aufgrund der Zeugenaussage des Herrn C.C. ergeben, dass die Nebenbeschäftigung nicht auf Erwerb durch den DB gerichtet war. Eine Meldeverpflichtung an die Dienstbehörde bestand in diesem Punkt nicht. Daher war mit Freispruch gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, HDG 2014 vorzugehen.
Zum Schuldspruch:
21. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses klar mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).
22. § 43 Abs 2 BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Militärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein in- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (insbesondere Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 163f.). Dieser allgemeine Funktionsbezug ist im Fall gegeben. Die Bevölkerung erwartet von einem Beamten zurecht, insbesondere auch von einem Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, dass er mit den demokratischen Werten verbunden ist. Dies hat er auch in seinem außerdienstlichen Verhalten unter Beweis zu stellen. Wer sich im Krankenstand aus psychischen Gründen befindet, der darf keine Nebenbeschäftigung beginnen, die mit Stress verbunden ist. Der seit längerer Zeit im Krankenstand befindliche Bedienstete hat vor der Aufnahme der Nebenbeschäftigung die Dienstbehörde darüber in Kenntnis zu setzen, damit diese die Rechtsfrage klären kann, ob ein allfälliger fachärztlicher Therapievorschlag zur Aufnahme der Nebenbeschäftigung dem Heilungsverlauf zuträglich ist. Die Behörde muss in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, ob negative Beispielswirkungen für den Dienstbetrieb gegeben sind und ob die Aufnahme der (außerdienstlichen) Tätigkeit geeignet erscheint, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sehr erheblich zu erschüttern, was hier zweifellos vorhanden ist. Dies erkennt man im Fall auch dadurch, dass die Bediensteten, die den DB beobachtet haben, zurecht starke Bedenken über die Rechtmäßigkeit der Nebenbeschäftigung hatten und der Betriebsfriede gestört wurde (vgl. BVwG, W116 2284830-1 mit Verweis auf VwGH 15.02.2013, 2012/09/0172). Im Sinne dieser Rechtsprechung wäre eine im Krankenstand aufgenommene Nebenbeschäftigung im Vorhinein auch nach § 9 Abs 1 Z 3 ADV zu melden gewesen, da diese geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erheblich zu erschüttern und dadurch von dienstlichem Interesse ist. Dies ist dem DB nunmehr auch bewusst.22. Paragraph 43, Absatz 2, BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Militärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein in- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (insbesondere Parteilichkeit oder Eigennützigkeit) vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 2010, S 163f.). Dieser allgemeine Funktionsbezug ist im Fall gegeben. Die Bevölkerung erwartet von einem Beamten zurecht, insbesondere auch von einem Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, dass er mit den demokratischen Werten verbunden ist. Dies hat er auch in seinem außerdienstlichen Verhalten unter Beweis zu stellen. Wer sich im Krankenstand aus psychischen Gründen befindet, der darf keine Nebenbeschäftigung beginnen, die mit Stress verbunden ist. Der seit längerer Zeit im Krankenstand befindliche Bedienstete hat vor der Aufnahme der Nebenbeschäftigung die Dienstbehörde darüber in Kenntnis zu setzen, damit diese die Rechtsfrage klären kann, ob ein allfälliger fachärztlicher Therapievorschlag zur Aufnahme der Nebenbeschäftigung dem Heilungsverlauf zuträglich ist. Die Behörde muss in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, ob negative Beispielswirkungen für den Dienstbetrieb gegeben sind und ob die Aufnahme der (außerdienstlichen) Tätigkeit geeignet erscheint, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sehr erheblich zu erschüttern, was hier zweifellos vorhanden ist. Dies erkennt man im Fall auch dadurch, dass die Bediensteten, die den DB beobachtet haben, zurecht starke Bedenken über die Rechtmäßigkeit der Nebenbeschäftigung hatten und der Betriebsfriede gestört wurde vergleiche BVwG, W116 2284830-1 mit Verweis auf VwGH 15.02.2013, 2012/09/0172). Im Sinne dieser Rechtsprechung wäre eine im Krankenstand aufgenommene Nebenbeschäftigung im Vorhinein auch nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, ADV zu melden gewesen, da diese geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erheblich zu erschüttern und dadurch von dienstlichem Interesse ist. Dies ist dem DB nunmehr auch bewusst.
Zum Grad des Verschuldens:
23. Der Disziplinarbeschuldigte hat vorsätzlich gehandelt, weil er es ernstlich für möglich und sich damit abfand, seine Dienstpflicht zur Vertrauenswahrung zu verletzen.
Zur Strafbemessung:
24. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall eine) Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund zu werten ist. Für den Senat war die 1. Verletzung der Vertrauenswahrung gemäß § 43 Abs 2 iVm § 56 Abs 2 BDG 1979 die führende, daher schwerste Pflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Er hätte im Krankenstand die Nebenbeschäftigung nicht ohne Meldung an den Vorgesetzten und Information an die Dienstbehörde beginnen dürfen. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich.24. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall eine) Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund zu werten ist. Für den Senat war die 1. Verletzung der Vertrauenswahrung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 die führende, daher schwerste Pflichtverletzung, weil von dieser die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Er hätte im Krankenstand die Nebenbeschäftigung nicht ohne Meldung an den Vorgesetzten und Information an die Dienstbehörde beginnen dürfen. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich.
Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im oberen Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung zu wahren. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit im Tatzeitraum stehen außer Zweifel, auch wenn er Medikamente einnahm Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Unterlassung der Nebenbeschäftigung).
Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren (gleichgelagerten) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der Einsicht in den Hintergrund, sind aber nicht gänzlich von der Hand zu weisen, da er sich seit 20.01.2023 im Krankenstand befindet und weiter im Bundesheer Dienst versehen wird.
Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Eine Geldstrafe war daher unumgänglich. Der Strafrahmen war deshalb mit Blick auf die Rechtsprechung des VwGH mit einem halben bis zweieinhalb Monatsbezügen festzusetzen (€ 1.770 bis € 8.850.-). Die Forderung des Herrn DiszAnw liegt innerhalb dieses Rahmens. Dem Erschwerungsgrund der mehrfachen (sechs) Tatbegehungen bzw. über einen längeren Zeitraum und der negativen Vorbildwirkung (er ist Kommandant des Dienstbetriebes und hat bis zu 40 Bedienstete an mehreren Standorten zu führen) standen die Milderungsgründe seiner bisher disziplinären Unbescholtenheit und ein für den Senat sehr reumütiges Tatgeständnis sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel gegenüber, der die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch stehen lässt. Die Tat wurde aus Unbesonnenheit begangen und sein Auftreten vor dem Senat war so, dass dies ist auch für ihn in die Waagschale zu werfen ist. Die verhängte Geldstrafe von ca. 85% der Bemessungsgrundlage ist aus general- und spezialpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen, sie entsprach aber dem Antrag des Herrn DiszAnw nicht ganz. Aufgrund des klaren Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl, sondern die Gewichtung an) konnte vom oa. Strafrahmen der untere Bereich angewendet werden.
Es ist ihm zu wünschen, dass er nach der Genesung sein zweifelsohne hohes Potential zum Wohle der Gemeinschaft nutzen und den Dienst im Bundesheer wieder aufnehmen wird. Die Bemessungsgrundlage von € 3.539,90.- ergibt sich aus dem Bezug (brutto) für den Monat Mai 2026 ohne Nebengebühren des Disziplinarbeschuldigten (M BUO Funktionsgruppe 4 in der Gehaltsstufe 13 und der Truppendienstzulage), wenn er sich im Dienst befinden würde.
Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014 und war mit € 300.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach § 77 Abs 4 HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und soll den DB bei seiner Wiedereingliederung nach dem langen Krankenstand helfen.Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 und war mit € 300.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und soll den DB bei seiner Wiedereingliederung nach dem langen Krankenstand helfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026