TE Lvwg Erkenntnis 2026/9/16 LVwG-2026/19/0972-2

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Veröffentlicht am 16.09.2026
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Entscheidungsdatum

16.09.2026

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FSG 1997 §14 Abs1 Z1
FSG 1997 §37 Abs1
FSG 1997 §37 Abs2a
StVO 1960 §52 lita Z1a
VStG §31
VStG §32
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.02.2026, Zl  ***, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Fundstelle „BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 52/2024“ zu zitieren ist.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Fundstelle „BGBl Nr 159 aus 1960, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 52/2024“ zu zitieren ist.

2.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Anzeige eines Beamten der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Z vom 23.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am selben Tag um 10:06 Uhr im Stadtgebiet von Z auf Höhe des Gebäudes Adresse 2 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h (nach Abzug der zu seinen Gunsten berücksichtigten Messtoleranz) überschritten. Nach der Nachfahrt durch die Polizeistreife konnte das Fahrzeug des Beschwerdeführers schließlich vor dem Gebäude Adresse 3, **** Z, angehalten werden.

Daraufhin erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 27.10.2024, Zl ***, mit welcher über ihn wegen Übertretungen gemäß § 52 lit a Z 10a iVm § 99 Abs 3 lit a StVO sowie gemäß § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 37 Abs 1 und Abs 2a FSG zwei Geldstrafen in der Höhe von Euro 100,00 bzw Euro 50,00 verhängt wurden.Daraufhin erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 27.10.2024, Zl ***, mit welcher über ihn wegen Übertretungen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO sowie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG zwei Geldstrafen in der Höhe von Euro 100,00 bzw Euro 50,00 verhängt wurden.

Diese Strafverfügung wurde nach vorangegangenem erfolglosem Zustellversuch ab dem 31.10.2024 bei der Geschäftsstelle der Österreichischen Post AG in **** Z, Adresse 4, zur Abholung hinterlegt und vom Beschwerdeführer am 13.11.2024 behoben.

Mit E-Mail vom 13.11.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Einspruch gegen die Strafverfügung mit folgendem Inhalt:

„Einspruch zu Strafverfügung ***

1. Zu dieser Zeit war ich auf der Tankstelle BB Adresse 5 tanken Fahrtrichtung Y X Tankbeleg ist vorhanden mit Uhrzeit. Welche Fahrtrichtung?1. Zu dieser Zeit war ich auf der Tankstelle BB Adresse 5 tanken Fahrtrichtung Y römisch zehn Tankbeleg ist vorhanden mit Uhrzeit. Welche Fahrtrichtung?

Zu Punkt 2. Zu dieser Tatzeit 23.10.2024 10:06 in der Adresse 2 war ich an dieser Adresse nicht zu gegen da ich eine Verkehrskontrolle zur selben Zeit in der W stattgefunden hat lt. Anzeige Magistrat. ***

Da sämtliche Daten unrichtig vielmehr ungenau sind sehe ich die Strafverfügung nichtens.

[…]“

In der Folge forderte die belangte Behörde die Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Z mit Schreiben vom 14.11.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf.

Mit Schreiben vom 24.11.2024 führte die Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Z im Wesentlichen aus, dass als Tatzeit und Tatort jene Daten herangezogen worden seien, bei welchen der anzeigende Beamte erstmalig auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufmerksam geworden sei und die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt habe. Ergänzend wurde bekräftigt, dass die tatsächliche Anhaltung des Beschwerdeführers erst in der W habe durchgeführt werden können.

Diese Stellungnahme brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung hierzu Stellung zu nehmen. Das entsprechende Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer mittels RSb-Briefes übermittelt und nach einem vorangegangenen erfolglosen Zustellversuch ab dem 11.12.2024 bei der Geschäftsstelle der Österreichischen Post AG in **** Z, Adresse 4, zur Abholung hinterlegt. Eine Behebung des Schriftstücks durch den Beschwerdeführer innerhalb der Hinterlegungsfrist unterblieb.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.02.2026, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer nach Spruchpunkt 1. nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:                 23.10.2024, 10:06 Uhr

Ort:                           **** Z, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug:      PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Der Beschwerdeführer habe demnach eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 37/2019, begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023 eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 22 Stunden) verhängt worden ist.Der Beschwerdeführer habe demnach eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2019,, begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023, eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 22 Stunden) verhängt worden ist.

Mit demselben Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol wurde dem Beschwerdeführer nach Spruchpunkt 2. Folgendes zur Last gelegt.

„Datum/Zeit:                 23.10.2024, 10:06 Uhr

Ort:
**** Z, Adresse 2, Führerschein nicht mitgeführt da laut System verloren

Betroffenes Fahrzeug:      PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben als Lenker/in den Führerschein nicht mitgeführt.“

Der Beschwerdeführer habe demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 169/2020, begangen, weswegen über ihn gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 eine Geldstrafe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt worden ist.Der Beschwerdeführer habe demnach eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, begangen, weswegen über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, eine Geldstrafe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt worden ist.

Weiters wurden mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis die Kosten des Verfahrens gemäß § 64 VStG mit Euro 20,00 festgesetzt. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde erneut der wesentliche Inhalt der Stellungnahme der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Z vom 24.11.2024 wiedergegeben.Weiters wurden mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis die Kosten des Verfahrens gemäß Paragraph 64, VStG mit Euro 20,00 festgesetzt. In der Begründung des Straferkenntnisses wurde erneut der wesentliche Inhalt der Stellungnahme der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Z vom 24.11.2024 wiedergegeben.

Dieses Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch ab dem 09.02.2026 bei der Postgeschäftsstelle, Adresse 4, **** Z zur Abholung bereitgehalten. Abgeholt wurde das Schriftstück am 20.02.2026 durch den Beschwerdeführer.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe per E-Mail vom 20.02.2026 Beschwerde erhoben und dabei Folgendes vorgebracht:

„Beschwerde Einspruch zu ***

Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr.

Die Begründung dass man an zwei stellen gleichzeigt eine Verkehrskontrolle hat kann nur die Polizei betägigen.“

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 23.10.2024 um 10:06 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen *** in **** Z, Höhe Adresse 2 und hat dabei die im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten, wobei die Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den für das von ihm gelenkte Fahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt.

Die Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung erfolgte zum angegeben Tatzeitpunkt am angegebenen Tatort durch Beamte der Verkehrsinspektion des Zer Stadtpolizeikommandos in Form einer Messung durch den Tachometer des Dienstfahrzeuges über eine Distanz von rund 270 Metern. Dabei wurden von den Polizeibeamten eine Höchstgeschwindigkeit laut Tachometer des Dienstfahrzeuges in der Höhe von 91 km/h festgestellt, wodurch sich nach Abzug einer Messtoleranz in der Höhe von rund 15 % eine angenommene Geschwindigkeit von 77 km/h ergibt.

Der Beschwerdeführer konnte dabei von den Beamten vor dem Gebäude mit der Adresse 3, **** Z, angehalten werden. Im Zug der Anhaltung wurde von den Beamten festgestellt, dass der Beschwerdeführer den für das von ihm gelenkte Fahrzeug (dabei handelte es sich um ein Kraftfahrzeug der Klasse B) vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt hatte.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anzeige vom 23.10.2024, Zl ***, sowie der ergänzenden Stellungnahme des einschreitenden Beamten vom 24.11.2024, Zl ***.

Soweit der Beschwerdeführer im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.11.2024 bestritt, zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein, erweist sich sein diesbezügliches Vorbringen als widersprüchlich: Einerseits brachte er vor, zum fraglichen Zeitpunkt an der BB-Tankstelle, Adresse 5, **** Z, getankt zu haben, andererseits gab er an, sich zeitgleich in einer Verkehrskontrolle in der W befunden zu haben. Da diese beiden Örtlichkeiten auf kürzestem Weg rund 4,2 Kilometer voneinander entfernt liegen, ist ein zeitgleicher Aufenthalt an beiden Orten denkunmöglich. Im Übrigen stützt das Vorbringen zur Verkehrskontrolle in der W die polizeilichen Angaben, da die Anhaltung durch die Beamten der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Z nach deren Angaben in der W erfolgte. Der schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers vom 24.11.2024, in der über Vorhalt des Einspruches die Angaben der polizeilichen Anzeige bestätigt werden, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die darin getätigten Angaben stehen mit der Anzeige und dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt und Tatort in Einklang. Im Lichte dessen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie sich beweiswürdigend auf die Angaben in der polizeilichen Anzeige und der schriftlichen Stellungnahme des Anzeigenlegers stützt.

In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer den im Straferkenntnis vorgeworfenen Sachverhalt nicht substantiiert. Er bringt neben dem Einwand der Verjährung lediglich vor, dass die Begründung, dass man an zwei Stellen gleichzeitig eine Verkehrskontrolle habe, nur die Polizei tätigen könne. Dieses Vorbringen geht jedoch schon vor dem Hintergrund ins Leere, dass im Straferkenntnis wie auch in den polizeilichen Anzeigen als Tatort für beide angelasteten Übertretungen – Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Führerschein nicht mitgeführt – mit Adresse 2 in **** Z ein und derselbe Ort vorgeworfen wird. Dabei handelt es sich in Übereinstimmung mit den Anzeigen und der Stellungnahme des Meldungslegers um jenen Ort, an dem die einschreitenden Polizeibeamten die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt haben. Dass der Beschwerdeführer, dem die Polizeibeamten bis zu seiner Anhaltung in der W, wo er keinen gültigen Führerschein vorweisen konnte, im Dienstfahrzeug folgten, somit bereits am Ort der Geschwindigkeitsübertretung keinen gültigen Führerschein mitführte, ergibt sich bereits denklogisch. Der Beschwerdeführer tritt somit weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegen.

Hinsichtlich des im Übrigen unbestritten gebliebenen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt, Zl ***. Dabei wurden keine Anhaltspunkte festgestellt, um insbesondere die Angaben in der Anzeige vom 23.10.2024, Zl ***, in Zweifel zu ziehen.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

§ 14 Abs 1 Z 1 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 169/2020, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 2020,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen„Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15 a und des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,

[…]

und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.“und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.“

§ 37 Abs 1 und Abs 2a FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt:

„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.“(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz.“

§ 52 lit a Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 52/2024, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt:

„10a. ‚GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)‘

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“

§ 99 Abs 3 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 90/2023, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,“a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,“

§ 31 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet wie folgt:

„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“

§ 32 Abs 2 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:Paragraph 32, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet wie folgt:

„Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.“

V.römisch fünf.
Rechtliche Beurteilung:

1.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.02.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2026 zugestellt. Die Beschwerde vom 20.02.2026 gegen dieses Straferkenntnis wurde an diesem Tag auf digitalem Weg an die für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.
Zur Frage der Verfolgungsverjährung:

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde in rechtlicher Hinsicht vor, dass eine Bestrafung nach seiner Auffassung deswegen unzulässig sei, weil angesichts eines Tatzeitpunktes am 23.10.2024 zum Zeitpunkt der Erlassung des – ihm am 09.02.2026 zugestellten – Straferkenntnisses bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Nach § 31 Abs 1 VStG ist die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung einer Person dann unzulässig, wenn binnen einem Jahr nach Abschluss der strafbaren Tätigkeit bzw nach Ende des strafbaren Verhaltens keine Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs 2 VStG vorgenommen wurde. § 32 Abs 2 VStG enthält dabei einen demonstrativen Katalog von Verwaltungsakten, die nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich eine von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung darstellen. Eine Strafverfügung, welche als Verwaltungsakt in der demonstrativen Aufzählung des § 32 Abs 2 VStG genannt ist, wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2024, also 8 Tage nach dem Tatzeitpunkt, zugestellt. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung einer Person dann unzulässig, wenn binnen einem Jahr nach Abschluss der strafbaren Tätigkeit bzw nach Ende des strafbaren Verhaltens keine Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen wurde. Paragraph 32, Absatz 2, VStG enthält dabei einen demonstrativen Katalog von Verwaltungsakten, die nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich eine von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung darstellen. Eine Strafverfügung, welche als Verwaltungsakt in der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 32, Absatz 2, VStG genannt ist, wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2024, also 8 Tage nach dem Tatzeitpunkt, zugestellt.

Damit eine solche Verfolgungshandlung vorliegt, die die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG unterbricht, hat sich diese auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu beziehen. Dies liegt vor, wenn sich diese auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG bezieht, wobei eine korrekte rechtliche Qualifikation der Tat hingegen nicht erforderlich ist (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0048 mwN).Damit eine solche Verfolgungshandlung vorliegt, die die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG unterbricht, hat sich diese auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu beziehen. Dies liegt vor, wenn sich diese auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG bezieht, wobei eine korrekte rechtliche Qualifikation der Tat hingegen nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0048 mwN).

Die Strafverfügung vom 27.10.2024 erfüllt diese Anforderungen an eine taugliche Verfolgungshandlung. Diese wurde an den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtet und enthält einen hinreichend präzisen Tatzeitpunkt, einen hinreichend konkretisierten Tatort und umschreibt präzise, welche Verwaltungsübertretungen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden.

Im Besonderen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Tatortes „**** Z, Adresse 2“ und der vorgeworfenen Tatzeit „23.10.2024, 10:06 Uhr“ in Spruchpunkt 2. Das Nichtmitführen des Führerscheines wurde zwar erst bei der Anhaltung in der W festgestellt, maßgeblich für die Beurteilung, ob die Verpflichtung nach § 14 Abs 1 Z 1 FSG verletzt wurde (und damit der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 FSG erfüllt wurde), ist jedoch das tatsächliche Lenken eines Kraftfahrzeuges (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/03/0227). Zumal die amtshandelnden Polizeibeamten dem Beschwerdeführer bis zur Anhaltung nachgefahren sind, bestehen keine Zweifel, dass zum im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt, am angegebenen Tatort der für das Lenken des Kraftfahrzeuges erforderliche Führerschein nicht mitgeführt wurde. Aus der zeit- und ortsgleichen Angabe beim Tatvorwurf in Spruchpunkt 1. ergibt sich in einer Gesamtschau unzweifelhaft, dass beide angelasteten Übertretungen während einer Fahrt begangen wurden. Im Besonderen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Tatortes „**** Z, Adresse 2“ und der vorgeworfenen Tatzeit „23.10.2024, 10:06 Uhr“ in Spruchpunkt 2. Das Nichtmitführen des Führerscheines wurde zwar erst bei der Anhaltung in der W festgestellt, maßgeblich für die Beurteilung, ob die Verpflichtung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG verletzt wurde (und damit der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG erfüllt wurde), ist jedoch das tatsächliche Lenken eines Kraftfahrzeuges vergleiche VwGH 18.11.2003, 2001/03/0227). Zumal die amtshandelnden Polizeibeamten dem Beschwerdeführer bis zur Anhaltung nachgefahren sind, bestehen keine Zweifel, dass zum im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt, am angegebenen Tatort der für das Lenken des Kraftfahrzeuges erforderliche Führerschein nicht mitgeführt wurde. Aus der zeit- und ortsgleichen Angabe beim Tatvorwurf in Spruchpunkt 1. ergibt sich in einer Gesamtschau unzweifelhaft, dass beide angelasteten Übertretungen während einer Fahrt begangen wurden.

Dieses Ergebnis entspricht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG (vgl dazu auch VwGH 18.11.2003, 2001/03/0180), sodass innerhalb der Frist nach § 31 Abs 1 VStG mit der gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Strafverfügung vom 27.10.2024 eine taugliche Verfolgungshandlung vorlag. Folglich ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Dieses Ergebnis entspricht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vergleiche dazu auch VwGH 18.11.2003, 2001/03/0180), sodass innerhalb der Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG mit der gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Strafverfügung vom 27.10.2024 eine taugliche Verfolgungshandlung vorlag. Folglich ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

3.
In der Sache:

a)
Zum Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 52 lit a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsübertretung nach Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses)Zum Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Geschwindigkeitsübertretung nach Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses)

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 05.07.2007, 2003/03/0155 sowie VwGH 19.12.1990, 90/02/0153) ist bei einer bloßen Schätzung der Geschwindigkeit – als solche ist die Feststellung der Geschwindigkeit mit einem ungeeichten Tacho anzusehen – Voraussetzung für eine im Verwaltungsstrafverfahren verwertbare Feststellung der Geschwindigkeit das Nachfahren im gleichbleibenden Abstand auf einer entsprechend langen Strecke (Beobachtungsstrecke) und ein entsprechendes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 Meter (vgl VwGH 05.07.2007, 2003/03/0155) sowie eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 bis 40 km/h (vgl VwGH 28.03.1990, 89/03/0261) wurden dabei als ausreichend erachtet.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 05.07.2007, 2003/03/0155 sowie VwGH 19.12.1990, 90/02/0153) ist bei einer bloßen Schätzung der Geschwindigkeit – als solche ist die Feststellung der Geschwindigkeit mit einem ungeeichten Tacho anzusehen – Voraussetzung für eine im Verwaltungsstrafverfahren verwertbare Feststellung der Geschwindigkeit das Nachfahren im gleichbleibenden Abstand auf einer entsprechend langen Strecke (Beobachtungsstrecke) und ein entsprechendes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 Meter vergleiche VwGH 05.07.2007, 2003/03/0155) sowie eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 bis 40 km/h vergleiche , VwGH 28.03.1990, 89/03/0261) wurden dabei als ausreichend erachtet.

All diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben: Die Beobachtungsstrecke betrug im Gegenstandsfall rund 270 Meter. Auf dieser Strecke konnte das Polizeifahrzeug trotz einer Geschwindigkeit von 91 km/h laut dem Tachometer des Polizeifahrzeuges nicht auf das gemessene, vom Beschwerdeführer gelenkte, Fahrzeug aufschließen. Die belangte Behörde hat eine Messtoleranz von rund 15 % zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, was nach dem gerichtsbekannten Stand der Technik ein hinreichendes Ausmaß bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Tachometer darstellt (vgl dazu zuletzt LVwG Tirol 11.06.2026, LVwG-2026/31/0290-6 ua; vgl auch VwGH 03.09.2003, 2001/03/0157 mwN, wonach eine allgemein übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer von 10 km/h einzurechnen ist). All diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben: Die Beobachtungsstrecke betrug im Gegenstandsfall rund 270 Meter. Auf dieser Strecke konnte das Polizeifahrzeug trotz einer Geschwindigkeit von 91 km/h laut dem Tachometer des Polizeifahrzeuges nicht auf das gemessene, vom Beschwerdeführer gelenkte, Fahrzeug aufschließen. Die belangte Behörde hat eine Messtoleranz von rund 15 % zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, was nach dem gerichtsbekannten Stand der Technik ein hinreichendes Ausmaß bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Tachometer darstellt vergleiche dazu zuletzt LVwG Tirol 11.06.2026, LVwG-2026/31/0290-6 ua; vergleiche auch VwGH 03.09.2003, 2001/03/0157 mwN, wonach eine allgemein übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer von 10 km/h einzurechnen ist).

Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer auf dem betreffenden Straßenabschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter Berücksichtigung der Messtoleranz um 27 km/h überschritten. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 52 lit a Z 10a StVO 1960 jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer auf dem betreffenden Straßenabschnitt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter Berücksichtigung der Messtoleranz um 27 km/h überschritten. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers kein Vorbringen erstattet, sodass ihm eine Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.

Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

b)
Zum Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG (Nichtmitführen des Führerscheins nach Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses)Zum Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG (Nichtmitführen des Führerscheins nach Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses)

Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer zum im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt am dort angegebenen Tatort ein Kraftfahrzeug der Klasse B gelenkt. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinen für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitgeführt hat (vgl dazu bereits die Ausführungen oben zu Punkt V.2.).Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer zum im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt am dort angegebenen Tatort ein Kraftfahrzeug der Klasse B gelenkt. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinen für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitgeführt hat vergleiche dazu bereits die Ausführungen oben zu Punkt römisch fünf.2.).

Damit hat der Beschwerdeführer die ihn treffende Verpflichtung nach § 14 Abs 1 Z 1 FSG verletzt und den Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 37 Abs 1 FSG in objektiver Hinsicht erfüllt. Damit hat der Beschwerdeführer die ihn treffende Verpflichtung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG verletzt und den Tatbestand der Verwaltungsübertretung des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in objektiver Hinsicht erfüllt.

In subjektiver Hinsicht erweist sich § 37 Abs 1 FSG ebenso als Ungehorsamsdelikt. Auch hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, inwieweit ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Somit ist dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes eine Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. In subjektiver Hinsicht erweist sich Paragraph 37, Absatz eins, FSG ebenso als Ungehorsamsdelikt. Auch hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, inwieweit ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Somit ist dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes eine Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen.

Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

4.
Zur Strafbemessung:

Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit (Ersatz-)Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wobei im Fall einer hier vorliegenden Verletzung von § 14 Abs 1 FSG eine Geldstrafe nach § 37 Abs 2a FSG mindestens 20 Euro zu betragen hat. Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit (Ersatz-)Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wobei im Fall einer hier vorliegenden Verletzung von Paragraph 14, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe nach Paragraph 37, Absatz 2 a, FSG mindestens 20 Euro zu betragen hat.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO ist als erheblich einzustufen, zumal die kundgemachte Höchstgeschwindigkeit insbesondere der Verkehrssicherheit dient. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer durch eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO ist als erheblich einzustufen, zumal die kundgemachte Höchstgeschwindigkeit insbesondere der Verkehrssicherheit dient. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer durch eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, obwohl er dazu bereits anlässlich der Beschwerdeerhebung die Möglichkeit gehabt hätte. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, obwohl er dazu bereits anlässlich der Beschwerdeerhebung die Möglichkeit gehabt hätte. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

Als Verschuldensform war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Im Verfahren sind keine Milderungsgründe hervorgekommen.

In Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a wurde der zur Verfügung stehende Strafrahmen von bis zu 726 Euro mit der Festsetzung einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro zu 13,8 % ausgeschöpft. In Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 FSG wurde der zur Verfügung stehende Strafrahmen von bis zu 2.180 Euro mit der Festsetzung einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro zu lediglich 2,8 % ausgeschöpft, wobei die Mindeststrafe um 30 Euro überschritten wurde. Die Verhängung von Geldstrafen in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.In Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, wurde der zur Verfügung stehende Strafrahmen von bis zu 726 Euro mit der Festsetzung einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro zu 13,8 % ausgeschöpft. In Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG wurde der zur Verfügung stehende Strafrahmen von bis zu 2.180 Euro mit der Festsetzung einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro zu lediglich 2,8 % ausgeschöpft, wobei die Mindeststrafe um 30 Euro überschritten wurde. Die Verhängung von Geldstrafen in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben.

5.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine Euro 500 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Hinweises auf die Möglichkeit zur Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine solche nicht beantragt hat. Zudem konnte der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden und ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im vorgeworfenen Ausmaß noch das Nichtmitführen eines vorgeschriebenen Führerscheins bestritten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand sohin auch Art 6 EMRK nicht entgegen.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine Euro 500 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Hinweises auf die Möglichkeit zur Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine solche nicht beantragt hat. Zudem konnte der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden und ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im vorgeworfenen Ausmaß noch das Nichtmitführen eines vorgeschriebenen Führerscheins bestritten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand sohin auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen.

6.
Zur Korrektur des 1. Spruchpunktes des Straferkenntnisses

Die im ersten Spruchpunkt angeführte Verletzung des § 52 lit a Z 10a StVO wurde im angeführten Straferkenntnis in der Fassung BGBl I 39/2019 zitiert. Wenngleich damit keine Änderung der Z 10a einhergegangen ist, erfolgte die letzte Änderung des § 52 StVO mit der Novelle BGBl I 52/2024, die mit 01.07.2024 und damit vor dem Tatzeitpunkt in Kraft getreten ist. Das Gesetzeszitat war folglich richtigzustellen.Die im ersten Spruchpunkt angeführte Verletzung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO wurde im angeführten Straferkenntnis in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2019, zitiert. Wenngleich damit keine Änderung der Ziffer 10 a, einhergegangen ist, erfolgte die letzte Änderung des Paragraph 52, StVO mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2024,, die mit 01.07.2024 und damit vor dem Tatzeitpunkt in Kraft getreten ist. Das Gesetzeszitat war folglich richtigzustellen.

7.
Zusammenfassung; Kostenentscheidung:

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist spruchgemäß abzuweisen. Demzufolge sind gemäß § 52 VwGVG Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Strafe (vgl § 52 Abs 2 VwGVG) vorzuschreiben.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist spruchgemäß abzuweisen. Demzufolge sind gemäß Paragraph 52, VwGVG Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vergleiche Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG) vorzuschreiben.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

Schlagworte

Verfolgungsverjährung
Führerschein
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Schätzung
ungeeichter Tacho

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.19.0972.2

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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