TE Lvwg Beschluss 2026/5/22 LVwG 50.32-2391/2026-8

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Veröffentlicht am 22.05.2026
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Entscheidungsdatum

22.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch Geschäftsführer B, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz (belangte Behörde) vom 19.02.2026 (FB-005067/2026/0002), eine feuerpolizeiliche Angelegenheit betreffend den nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I.    Gemäß § 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Gegen diesen Beschluss ist keine Revision zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist keine Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.
Mit Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 19.02.2026 wurden „den Verfügungsberechtigten bzw. der Hausverwaltung der Liegenschaft B-Ort, D-Straße, Gst. Nr.: ****, EZ.: ****, KG.: C-Ort“ diverse Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 4 StFGPG vorgeschrieben.Mit Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 19.02.2026 wurden „den Verfügungsberechtigten bzw. der Hausverwaltung der Liegenschaft B-Ort, D-Straße, Gst. Nr.: ****, EZ.: ****, KG.: C-Ort“ diverse Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 20, Absatz 4, StFGPG vorgeschrieben.

2.
Gegen diese Erledigung wurde von der Beschwerdeführerin (Bf), vertreten durch deren Geschäftsführer, binnen offener Frist per Email eine Beschwerde erhoben.

3.
Mit hg. Erledigung vom 12.05.2026 wurde der Geschäftsführer der Bf ersucht, dem VwG Steiermark bekannt zu geben, ob die Beschwerde im Namen der A GmbH eingebracht wurde und/oder von B, dem Geschäftsführer der Bf. Sollte keine Rückmeldung erfolgen, gehe das VwG Steiermark davon aus, dass es sich um eine Beschwerde der A GmbH handle.

4.
Der Geschäftsführer der Bf äußerte sich zu dieser Erledigung nicht.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Spruchpunkt I:

I.1. Feststellungen:römisch eins.1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 19.02.2026 wurden „den Verfügungsberechtigten bzw. der Hausverwaltung der Liegenschaft B-Ort, D-Straße, Gst. Nr.: ****, EZ.: ****, KG.: C-Ort“ diverse Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 4 StFGPG vorgeschrieben. Mit Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 19.02.2026 wurden „den Verfügungsberechtigten bzw. der Hausverwaltung der Liegenschaft B-Ort, D-Straße, Gst. Nr.: ****, EZ.: ****, KG.: C-Ort“ diverse Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 20, Absatz 4, StFGPG vorgeschrieben.

Im Adressfeld dieses Bescheides findet sich folgender Eintrag: „An die Eigentümer und Verfügungsberechtigten gemäß Empfängerliste der Liegenschaft B-Ort, C-Ort, D-Straße“.

Die Zustellverfügung der gegenständlichen Erledigung lautet wie folgt: „Dieses Dokument ergeht mit Zustellnachweis (RSb) an die nachstehend genannten Empfänger:innen [gemeint: Empfänger] an die jeweils dort bezeichneten Zustelladressen (Abgabestellen); Eigentümer:innen [gemeint: Eigentümer]: E, F-Straße, D-Ort, G GmbH, H-Straße, B-Ort; Verfügungsberechtigt: Herr B, D-Straße, B-Ort; Hausverwaltung: An Hausverwaltung I, Hr. J, ****, K-Straße, B-Ort“. Die Zustellverfügung der gegenständlichen Erledigung lautet wie folgt: „Dieses Dokument ergeht mit Zustellnachweis (RSb) an die nachstehend genannten Empfänger:innen [gemeint: Empfänger] an die jeweils dort bezeichneten Zustelladressen (Abgabestellen); Eigentümer:innen [gemeint: Eigentümer]: E, F-Straße, D-Ort, G GmbH, H-Straße, B-Ort; Verfügungsberechtigt: Herr B, D-Straße, B-Ort; Hausverwaltung: An Hausverwaltung römisch eins, Hr. J, ****, K-Straße, B-Ort“.

Der Name der Bf findet im Spruch des Bescheides, in dessen Begründung und in der Zustellverfügung keine Erwähnung.

In der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments scheint als Empfänger auf: „B, L-Straße, A-Ort“. Dabei handelt es sich um den Geschäftsführer der Bf, der seinen (privaten) Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet hat (siehe ZMR-Auszug). Die Geschäftsanschrift der Bf lautet: „M-Straße, A-Ort“ (siehe Firmenbuchauszug und Beschwerde).

Gegen den Bescheid der bB vom 19.02.2026 wurde von der A GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, B eine Bescheidbeschwerde eingebracht.

I.2. Beweiswürdigung:römisch eins.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der bB. Keine Feststellung wurde – mangels Relevanz für die Beschwerdesache – dahingehend getroffen, ob der angefochtene Bescheid (auch) an den in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten „B, D-Straße, B-Ort“ zugestellt wurde.

Die Feststellung, wonach die vorliegende Beschwerde von der Bf, vertreten durch deren Geschäftsführer B eingebracht wurde, konnte aufgrund der im Email vom 16.04.2026 verwendeten Signatur getroffen werden, die den Namen der Bf sowie deren Firmensitz der Bf laut Firmenbuch in der Absenderadresse anführt:

B

Geschäftsleitung

A GmbH

C-Straße

A-Ort

****

****

Da in der Beschwerde von „hiermit erheben wir fristgerecht … Beschwerde“ die Rede ist und die Beschwerde nicht von der Firmen-Email-Adresse der Bf übermittelt worden war, wurde beim Geschäftsführer der Bf angefragt, ob beabsichtigt war, sowohl eine Beschwerde der A GmbH als auch eine Beschwerde von B einzubringen. Da sich der Geschäftsführer der Bf hierzu nicht äußerte, war seitens des VwG Steiermark davon auszugehen, dass lediglich die A GmbH Beschwerde erheben wollte.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt und war aus der Sicht des VwG Steiermark nicht geboten.

I.3. Rechtliche Würdigung:römisch eins.3. Rechtliche Würdigung:

Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht setzt einen wirksam erlassenen Bescheid, gegen den sie sich richtet, voraus (vgl. VwGH 28.05.2025, Ra 2025/13/0048).Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht setzt einen wirksam erlassenen Bescheid, gegen den sie sich richtet, voraus vergleiche VwGH 28.05.2025, Ra 2025/13/0048).

Für die Frage der Beschwerdelegitimation ist ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist. Es kommt darauf an, ob im Bescheid über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen – dh in die Rechtssphäre des Bf bestimmend eingegriffen – und dieser Bescheid gegenüber dem Bf erlassen wurde (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199; VwGH 19.05.2015, 2013/05/0128).Für die Frage der Beschwerdelegitimation ist ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides maßgebend, als daraus zu entnehmen ist, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist. Es kommt darauf an, ob im Bescheid über Rechte des Rechtsmittelwerbers abgesprochen – dh in die Rechtssphäre des Bf bestimmend eingegriffen – und dieser Bescheid gegenüber dem Bf erlassen wurde vergleiche VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199; VwGH 19.05.2015, 2013/05/0128).

Die Bestimmungen des § 58 AVG und des § 59 AVG normieren nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen. Dennoch muss der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (z.B. Eigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person nur abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird (vgl. VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091). Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (vgl. VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097).Die Bestimmungen des Paragraph 58, AVG und des Paragraph 59, AVG normieren nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen. Dennoch muss der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (z.B. Eigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person nur abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird vergleiche VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091). Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides vergleiche VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097).

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Bf, die A GmbH, im Spruch des Bescheides, in dessen Begründung und in der Zustellverfügung namentlich nicht genannt wird. Daraus folgt, dass der Bescheid gegenüber der Bf, der A GmbH, nicht erlassen wurde.

Demgegenüber findet sich in der Zustellverfügung als Bescheidadressat namentlich der Geschäftsführer der Bf mit der dort genannten Adresse, wobei es sich bei dieser Adresse weder um den Hauptwohnsitz des Geschäftsführers der Bf noch um die Firmenadresse der Bf handelt.

Da nur der Bescheidadressat eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann und der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der Bf erlassen worden ist, war die Beschwerde der Bf mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Spruchpunkt II:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

erkennbar, Bescheid, Erkennbarkeit, Pflicht, Adressat, Bescheidadressat, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Vorschrift, abstrakt, Verpflichteter, Benennung, Behörde, Liegenschaft, Verstoß, Spruch, Zustellverfügung, Eigentümer, juristische Person, physische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.50.32.2391.2026.8

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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