Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J T in A, vertreten durch Berlin & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Arenbergstraße 2, gegen den Bescheid des Ehrensenates des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft vom 12. Oktober 2005, Zl E-Akt VIII-04, betreffend Verletzung der Jägerehre, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Salzburger Jägerschaft hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid ("Erkenntnis") des Ehrensenates des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft vom 12. Oktober 2005 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"(Der Beschwerdeführer) ist schuldig durch ein bescheidwidriges Verhalten am 22.01.2004, bzw. zu einem früheren Zeitpunkt auf Grundstück Nr. 225, KG S beim Stallgebäude seiner Hochlandrinder eine Fütterung entgegen der Wildfütterungsverordnung i.d.F. LGBl. Nr. 93/2001 §2 (3) und §5 "(Der Beschwerdeführer) ist schuldig durch ein bescheidwidriges Verhalten am 22.01.2004, bzw. zu einem früheren Zeitpunkt auf Grundstück Nr. 225, KG S beim Stallgebäude seiner Hochlandrinder eine Fütterung entgegen der Wildfütterungsverordnung i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2001, §2 (3) und §5
(1) (Kirrfütterung) betrieben zu haben, obwohl er als beeidetes Jagdschutzorgan zur besonderen Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften und darauf ergangener Behördenbescheide verpflichtet ist."
Er habe durch dieses Verhalten eine grobe Verletzung der Jägerehre gemäß § 138 Abs 2 lit a des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (SJG) begangen. Ihm wurde deshalb gemäß § 138 Abs 3 lit a SJG ein Verweis erteilt. Weiters wurde er gemäß § 145 Abs 1 SJG zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 349,55 verpflichtet.Er habe durch dieses Verhalten eine grobe Verletzung der Jägerehre gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (SJG) begangen. Ihm wurde deshalb gemäß Paragraph 138, Absatz 3, Litera a, SJG ein Verweis erteilt. Weiters wurde er gemäß Paragraph 145, Absatz eins, SJG zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 349,55 verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Bezirkshauptmannschaft Hallein habe mit Bescheid vom 9. Jänner 2002 im Bereich der Rotwild-Freizone G die rotwildsichere Einzäunung sämtlicher Rehwildfütterungen und die Erhaltung dieser Zäune vorgeschrieben. In diesem Bescheid sei der Beschwerdeführer als einer der Betreiber von insgesamt zehn Rehwildfütterungen, die bescheidgemäß einzuzäunen waren, angeführt worden; der Bescheid sei ihm auch zugestellt worden. Bei einer behördlichen Kontrolle am 22. Jänner 2004 sei festgestellt worden, dass die Rehwildfütterung auf Grundstück Nr 225 KG S beim Stall für Hochlandrinder überhaupt nicht eingezäunt gewesen sei. An der Ostseite des Stallgebäudes sei eine weitere Heuvorlage festgestellt worden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe der genannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein verbindliche Wirkung entfaltet, da es keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 AVG darstelle, wenn die Behörde zunächst den Verpflichteten abstrakt bezeichnet, hier als "Rehwildfütterungsbetreiber in der Rotwild-Freizone G", bei der Bescheidzustellung aber diejenigen physischen Personen anführe, auf die sich der Bescheid beziehe. Die notwendige Individualisierung auf den Beschwerdeführer sei auf Seite 3 des Bescheides und in der Zustellverfügung, Seite 4, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die Fütterung seit dem Jahr 2000, daher seit zwei Jahren, bescheidwidrig betrieben, "wobei das Vorhandensein eines Scheunentores nicht ernstlich einen vernünftigen Entschuldigungsgrund für die Nichteinzäunung bilden" könne. Der Beschwerdeführer habe daher "die auf § 65 Abs 3 SJG 1993 beruhende Wildfütterungsverordnung § 2 (3) i.d.F. Landesgesetzblatt 93/2001 übertreten und außerhalb eines den behördlichen Anordnungen entsprechenden Futterplatzes gefüttert, was nach § 5 (1) der Wildfütterungsverordnung untersagt ist (Kirrfütterung)". Bei festgestellten Übertretungen im Sinne des § 138 Abs 2 lit a SJG sei keine "zusätzliche Begründung hinsichtlich der Verletzung der Jägerehre" erforderlich, weil das Gesetz selbst von einem groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit spreche, wenn die genannten Bestimmungen übertreten würden.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe der genannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein verbindliche Wirkung entfaltet, da es keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 59, AVG darstelle, wenn die Behörde zunächst den Verpflichteten abstrakt bezeichnet, hier als "Rehwildfütterungsbetreiber in der Rotwild-Freizone G", bei der Bescheidzustellung aber diejenigen physischen Personen anführe, auf die sich der Bescheid beziehe. Die notwendige Individualisierung auf den Beschwerdeführer sei auf Seite 3 des Bescheides und in der Zustellverfügung, Seite 4, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die Fütterung seit dem Jahr 2000, daher seit zwei Jahren, bescheidwidrig betrieben, "wobei das Vorhandensein eines Scheunentores nicht ernstlich einen vernünftigen Entschuldigungsgrund für die Nichteinzäunung bilden" könne. Der Beschwerdeführer habe daher "die auf Paragraph 65, Absatz 3, SJG 1993 beruhende Wildfütterungsverordnung Paragraph 2, (3) i.d.F. Landesgesetzblatt 93/2001 übertreten und außerhalb eines den behördlichen Anordnungen entsprechenden Futterplatzes gefüttert, was nach Paragraph 5, (1) der Wildfütterungsverordnung untersagt ist (Kirrfütterung)". Bei festgestellten Übertretungen im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, SJG sei keine "zusätzliche Begründung hinsichtlich der Verletzung der Jägerehre" erforderlich, weil das Gesetz selbst von einem groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit spreche, wenn die genannten Bestimmungen übertreten würden.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2006, B 370/06-10, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Mit Beschluss vom 6. Juni 2006, B 370/06-10, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die in der Gegenschrift "vorsichtsweise die Unzulässigkeit der Beschwerde" einwendet, weil über ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers über seine "Beschwerde" (Berufung) gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht entschieden wurde, weshalb der Instanzenzug noch nicht erschöpft sei, ist die Beschwerde zulässig:
Gemäß § 143 Abs 1 SJG können gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß - ausgenommen im Fall des Verweises - der Beschuldigte und der Ehrenanwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Verfahrens sowie gegen einen Freispruch der Ehrenanwalt Beschwerde erheben.Gemäß Paragraph 143, Absatz eins, SJG können gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß - ausgenommen im Fall des Verweises - der Beschuldigte und der Ehrenanwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Verfahrens sowie gegen einen Freispruch der Ehrenanwalt Beschwerde erheben.
Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer durch den Ehrensenat des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft eine grobe Verletzung der Jägerehre angelastet, er wurde dafür gemäß § 138 Abs 3 lit a SJG mit einem Verweis bestraft.Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer durch den Ehrensenat des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft eine grobe Verletzung der Jägerehre angelastet, er wurde dafür gemäß Paragraph 138, Absatz 3, Litera a, SJG mit einem Verweis bestraft.
Die Beschwerde richtet sich - wie vom Beschwerdeführer schon in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2006 im verfassungsgerichtlichen Verfahren eindeutig klargestellt wurde - gegen den Schuld- und den Strafausspruch (Verweis), während eine Bekämpfung des Kostenausspruchs in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass über die vom Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung im Bescheid vom 12. Oktober 2005 erhobene Beschwerde (Berufung) durch den Beschwerdesenat des Ehrengerichtes noch nicht entschieden wurde, vermag an der Zulässigkeit der allein gegen die Erteilung eines Verweises gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern, weil diesbezüglich der Instanzenzug erschöpft ist (§ 143 Abs 1 SJG; vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl 90/19/0128).Die Beschwerde richtet sich - wie vom Beschwerdeführer schon in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2006 im verfassungsgerichtlichen Verfahren eindeutig klargestellt wurde - gegen den Schuld- und den Strafausspruch (Verweis), während eine Bekämpfung des Kostenausspruchs in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass über die vom Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung im Bescheid vom 12. Oktober 2005 erhobene Beschwerde (Berufung) durch den Beschwerdesenat des Ehrengerichtes noch nicht entschieden wurde, vermag an der Zulässigkeit der allein gegen die Erteilung eines Verweises gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern, weil diesbezüglich der Instanzenzug erschöpft ist (Paragraph 143, Absatz eins, SJG; vergleiche , dazu auch das hg Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl 90/19/0128).
2. Die Beschwerde ist auch berechtigt.
2.1. Gemäß § 138 Abs 1 SJG wird eine von einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft begangene Verletzung der Jägerehre unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung durch das Ehrengericht der Salzburger Jägerschaft geahndet. 2.1. Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, SJG wird eine von einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft begangene Verletzung der Jägerehre unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung durch das Ehrengericht der Salzburger Jägerschaft geahndet.
Gemäß § 138 Abs 2 SJG wird die Jägerehre verletzt:Gemäß Paragraph 138, Absatz 2, SJG wird die Jägerehre verletzt:
a) durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere durch Übertretung der Vorschriften der §§ 54, 61 bis 66, 70 bis 72, 75, 76, 77 und 101 Abs 1; sowie a) durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere durch Übertretung der Vorschriften der Paragraphen 54, 61, bis 66, 70 bis 72, 75, 76, 77 und 101 Absatz eins,; sowie
b) durch ein sonstiges Verhalten, auf Grund dessen sich das Mitglied als der Mitgliedschaft der Salzburger Jägerschaft unwürdig erweist.
Gemäß § 138 Abs 3 SJG sind die vom Ehrengericht zu verhängenden StrafenGemäß Paragraph 138, Absatz 3, SJG sind die vom Ehrengericht zu verhängenden Strafen
2.2. Der Beschwerdeführer macht eine nicht ausreichende Konkretisierung des Spruches des angefochtenen Bescheids geltend und ist bereits damit im Recht:
Das SJG enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Spruches eines Erkenntnisses; hiefür sind somit gemäß § 139 Abs 6 SJG die Bestimmungen des § 44a VStG sinngemäß anzuwenden (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2003/03/0081).Das SJG enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Spruches eines Erkenntnisses; hiefür sind somit gemäß Paragraph 139, Absatz 6, SJG die Bestimmungen des Paragraph 44 a, VStG sinngemäß anzuwenden vergleiche , das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2003/03/0081).
Danach hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten (Z 1). Dieser Vorschrift wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch alle jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch die also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass einerseits kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass andererseits die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen der selben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl wie bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 14 f zu § 44 a VStG zitierte hg Judikatur).Danach hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten (Ziffer eins,). Dieser Vorschrift wird nur dann entsprochen, wenn im Spruch alle jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch die also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass einerseits kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass andererseits die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen der selben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte vergleiche , wie bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 14 f zu Paragraph 44, a VStG zitierte hg Judikatur).
Diesem Konkretisierungsgebot genügt der dargestellte Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses schon deshalb nicht, weil daraus nicht hervorgeht, welche konkrete Tathandlung, die "bescheidwidrig" sei, gegen Bestimmungen der Wildfütterungsverordnung verstoßen habe, zumal die dem Beschwerdeführer nach der Begründung des angefochtenen Bescheides angelastete Tathandlung nicht das Betreiben der Wildfütterung ist, sondern das Unterlassen der rotwildsicheren Einzäunung.
Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
2.3. Berechtigt ist des weiteren auch der Einwand des Beschwerdeführers, der gegen ihn gerichtete Vorwurf eines bescheidwidrigen Verhaltens sei schon deshalb unhaltbar, weil der wiederholt genannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 9. Jänner 2002 ihm gegenüber nicht wirksam geworden sei.
2.3.1. Der in Rede stehende Bescheid hat folgenden, hier auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:
"BETREFF
Verfahren gemäß § 90 Salzburger Jagdgesetz 1993, i.d.g.F.Verfahren gemäß Paragraph 90, Salzburger Jagdgesetz 1993, i.d.g.F.
...
2.) Einzäunung Rehwildfütterungen in der Rotwild-Freizone G
BESCHEID
Spruch:
Gemäß § 90 Abs. 2, 3 und 4, Salzburger Jagdgesetzes 1993 i. d.g.F. in Verbindung mit der Wildökologischen Raumplanungsverordnung (LGBl. 89/1997), der Schonzeitenverordnung (LGBl. Nr. 53/1996) sowie der Wildfütterungsverordnung (LGBl. Nr. 94/1996) werden zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaftsjagd A und im Rotwild-Freizonenteil G von Amts wegen die folgenden jagdbetrieblichen Maßnahmen aufgetragen:Gemäß Paragraph 90, Absatz 2, 3 und 4, Salzburger Jagdgesetzes 1993 i. d.g.F. in Verbindung mit der Wildökologischen Raumplanungsverordnung Landesgesetzblatt 89 aus 1997,), der Schonzeitenverordnung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1996,) sowie der Wildfütterungsverordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1996,) werden zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaftsjagd A und im Rotwild-Freizonenteil G von Amts wegen die folgenden jagdbetrieblichen Maßnahmen aufgetragen:
I. Im Bereich S sind Riegeljagden auf Rotwild durchzuführen. Das Stück Rotwild, vermutlich ein Hirsch der Klasse III, ist unverzüglich im Rahmen einer Riegeljagd zu erlegen.römisch eins. Im Bereich S sind Riegeljagden auf Rotwild durchzuführen. Das Stück Rotwild, vermutlich ein Hirsch der Klasse römisch drei, ist unverzüglich im Rahmen einer Riegeljagd zu erlegen.
...
II. Im Rotwild-Freizonenteil G sind sämtliche Rehwildfütterungen rotwildsicher einzuzäumen. Die Einzäunungen sind laufend zu kontrollieren und in einem funktionsgerechten Zustand zu erhalten.römisch zwei. Im Rotwild-Freizonenteil G sind sämtliche Rehwildfütterungen rotwildsicher einzuzäumen. Die Einzäunungen sind laufend zu kontrollieren und in einem funktionsgerechten Zustand zu erhalten.
1. Die rotwildsicheren Einzäunungen der Rehwildfutterplätze sind ehestmöglich, jedoch bis längstens 24.01.2002 herzustellen.
2. Der Jagdleiter bzw. vom Jagdleiter beauftragte Personen haben sich davon zu überzeugen, dass sämtliche Einzäunungen rotwildsicher hergestellt worden sind. Der Jagdbehörde ist bis zum 31.01.2002 die ordnungsgemäße Durchführung, dass sämtliche Rehwildfütterungen im Rotwild-Freizonenteil G rotwildsicher eingezäunt sind, schriftlich zu melden.
3. Sämtliche Einzäunungen sind ständig zu warten und in einem funktionsgerechten Zustand instand zu halten.
Hinweise:
...
Begründung:
Um zur Schadensverminderung bzw. zur Schadensvorbeugung in den im Spruch angeführten Teilen der Gemeinschaftsjagd A, wo das einstehende Rotwild bereits Schaden verursacht hat bzw. mit Waldschäden zu rechnen ist, beizutragen, wurden die oben angeführten Maßnahmen nach eingehender Erörterung der Sachlage und nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 08.01.2002 von Amts wegen aufgetragen.
ad I. Abschuss von Rotwild im Bereich S: ad römisch eins. Abschuss von Rotwild im Bereich S:
...
ad II. Rotwildsichere Einzäunung der Rehwildfütterungen im Rotwild-Freizonenteil G des Gemeinschaftsjagdgebietes A ad römisch zwei. Rotwildsichere Einzäunung der Rehwildfütterungen im Rotwild-Freizonenteil G des Gemeinschaftsjagdgebietes A
In § 2 (3) der Wildfütterungsverordnung, LGBl. Nr. 94/1996, ist geregelt, dass einerseits Rehwildfutterplätze in Rotwildkernzonen und -randzonen rotwildsicher einzuzäunen sind und andererseits in Freizonen die Jagdbehörde die Einzäunung anordnen kann, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um die Futteraufnahme durch Rotwild zu verhindern.In Paragraph 2, (3) der Wildfütterungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1996,, ist geregelt, dass einerseits Rehwildfutterplätze in Rotwildkernzonen und -randzonen rotwildsicher einzuzäunen sind und andererseits in Freizonen die Jagdbehörde die Einzäunung anordnen kann, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um die Futteraufnahme durch Rotwild zu verhindern.
Zur Schadensverminderung und zur Schadensvorbeugung im Rotwild-Freizonenteil G der Gemeinschaftsjagd A, wo das einstehende Rotwild bereits Schaden verursacht hat, wurden bereits in den letzten Jahren zahlreiche jagdbetriebliche Maßnahmen (§ 90- Freigaben, Schusszeitverlängerungen....) bewilligt und aufgetragen. Als Beitrag zur Lösung des altbekannten Schälschadensproblems wurde weiters im Jagdgebiet Sch im Jahr 2001 das Wildwintergatter U errichtet.Zur Schadensverminderung und zur Schadensvorbeugung im Rotwild-Freizonenteil G der Gemeinschaftsjagd A, wo das einstehende Rotwild bereits Schaden verursacht hat, wurden bereits in den letzten Jahren zahlreiche jagdbetriebliche Maßnahmen (Paragraph 90 -, Freigaben, Schusszeitverlängerungen....) bewilligt und aufgetragen. Als Beitrag zur Lösung des altbekannten Schälschadensproblems wurde weiters im Jagdgebiet Sch im Jahr 2001 das Wildwintergatter U errichtet.
Wie allen jagdlich Interessierten im Raum A bekannt ist, sind derzeit nur wenige Stücke Rotwild in das neu errichtete Wildwintergatter eingewechselt; die neu errichtete Fütterung sowie das Wildwintergatter wird gegen jegliche Fachmeinung derzeit nicht angenommen. Deshalb werden auch die Ursachen und Gründe der Nichtannahme der Fütterung und des Wildwintergatters U derzeit geprüft und untersucht.
Wie auch der Lokalaugenschein im Freizonengebiet am 08.01.2002 gezeigt hat, halten sich derzeit außerhalb des Wildwintergatters im Freizonenteil G und in den angrenzenden Jagdgebietsflächen der GJ A und in den Nachbarjagden (teilweise bedingt auch durch beabsichtigte und nicht beabsichtigte Kirrfütterungen) mehrere Stücke Rotwild auf, im altbekannten Schälschadensgebiet sind jedenfalls wiederum frische, nicht tolerierbare Schälschäden dazugekommen.
Jedenfalls steht außer Zweifel, dass sich auch derzeit im verordneten Rotwild-Freizonenteil G ständig Rotwild aufhält und nicht in das nahegelegene Wildwintergatter einwechselt. Da die Rehwildfütterungen im Bereich G nicht eingezäunt sind, kann sich das heraussenstehende Rotwild mit Futter aus den nicht eingezäunten Rehwildfutterplätzen versorgen. Die Vorschreibung der Einzäunung der im Teil G betriebenen Rehwildfütterungen ist daher unerlässlich und wurde deshalb von der Jagdbehörde bescheidmäßig in Entsprechung der jagdgesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben.
Zur weiteren Schadensbegrenzung musste daher die im Spruchteil angeführte jagdbetriebliche Maßnahme: Einzäunung der Rehwildfütterungen von Amts wegen aufgetragen werden. Die Maßnahme ist im Einvernehmen Jagdbehörde, Bezirksjägermeister A und Jagdleiter der GJ A am 08.01.2002 vereinbart und festgelegt worden.
Laut Auskunft des Jagdleiters werden im Freizonenteil G insgesamt 10 Rehwildfütterungen betrieben. Als Betreiber der Rehwildfütterungen wurden der Behörde die Herren B W, E J, E J, L J, M R, P G, S C, S E, T J und T S bekannt gegeben, welche aufgrund der Dringlichkeit der aufgetragenen Maßnahme: Einzäunung der Rehwildfütterungen ebenfalls eine Kopie des Bescheides erhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
...
Ergeht an:
2.3.2. Diese Erledigung kann nicht als ein an den Beschwerdeführer gerichteter Bescheid gewertet werden:
Ein Bescheid richtet sich jeweils im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen. Diesen gegenüber ist er zu erlassen. Daher wird zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, unter anderem die Nennung eines Adressaten gezählt (vgl das hg Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl 2005/07/0091, mwN). Der Bescheid muss also eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 Abs 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst bloß abstrakt bezeichnet (zB Eigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. In diesem Fall kann nicht gesagt werden, dass durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis nicht klar zum Ausdruck kommen würde. Wird also im Spruch eine Person abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird. Wird aber im Spruch des Bescheides niemand, so auch nicht etwa die Eigentümer bzw Miteigentümer der Liegenschaft, angesprochen, ist der Bescheid mangels ausdrücklicher Spezifikation ausschließlich an den in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten gerichtet (vgl das hg Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl 2002/05/0758, mwN).Ein Bescheid richtet sich jeweils im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen. Diesen gegenüber ist er zu erlassen. Daher wird zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, unter anderem die Nennung eines Adressaten gezählt vergleiche , das hg Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl 2005/07/0091, mwN). Der Bescheid muss also eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerad