Index
L65000 Jagd Wild;Norm
JagdG Krnt 1961;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G E in B, vertreten durch Dr. Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Girlingstraße 58, gegen den Bescheid des Beschwerdesenates des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft vom 20. Jänner 2003, Zl E-Akt IX/01, betreffend Verletzung der Jägerehre, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Salzburger Jägerschaft hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid ("Erkenntnis") des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft vom 25. September 2002 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"1. Er hat als Jagdinhaber der GJ F einen Hirsch der Klasse II am 26.09.2001 um ca. 14.00 Uhr erlegt und es anschließend ausdrücklich zugelassen, dass R am 30.09.2001 im oben angeführten Jagdrevier einen weiteren Hirsch der Klasse II erlegt hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich seinem Jagdschutzorgan ausdrücklich einen weiteren Hirsch der Klasse I bzw. Ersatzabschuss Klasse II freigegeben, obwohl in diesem Jagdrevier zu diesem Zeitpunkt nur mehr ein Hirsch der Klasse III zum Abschuss freigegeben war und der Beschwerdeführer bereits am 27.09.2001 vormittags vom Amtstierarzt Dr. W erfahren hatte, dass der von ihm am 26.09.2001 erlegte Hirsch nicht als so genannter 'Hegeabschuss' zu werten ist. Die ersatzweise Erlegung eines weiteren Hirsches der Klasse I oder II wäre auch nach dem Jagdgesetz nicht statthaft gewesen. Er hat dadurch als verantwortlicher Jagdinhaber eine Überschreitung des im Abschussplan für das Revier GJ F festgelegten Höchstabschusses entgegen dem Verbot des § 62 SJG 1993 ermöglicht. "1. Er hat als Jagdinhaber der GJ F einen Hirsch der Klasse römisch zwei am 26.09.2001 um ca. 14.00 Uhr erlegt und es anschließend ausdrücklich zugelassen, dass R am 30.09.2001 im oben angeführten Jagdrevier einen weiteren Hirsch der Klasse römisch zwei erlegt hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich seinem Jagdschutzorgan ausdrücklich einen weiteren Hirsch der Klasse römisch eins bzw. Ersatzabschuss Klasse römisch zwei freigegeben, obwohl in diesem Jagdrevier zu diesem Zeitpunkt nur mehr ein Hirsch der Klasse römisch drei zum Abschuss freigegeben war und der Beschwerdeführer bereits am 27.09.2001 vormittags vom Amtstierarzt Dr. W erfahren hatte, dass der von ihm am 26.09.2001 erlegte Hirsch nicht als so genannter 'Hegeabschuss' zu werten ist. Die ersatzweise Erlegung eines weiteren Hirsches der Klasse römisch eins oder römisch zwei wäre auch nach dem Jagdgesetz nicht statthaft gewesen. Er hat dadurch als verantwortlicher Jagdinhaber eine Überschreitung des im Abschussplan für das Revier GJ F festgelegten Höchstabschusses entgegen dem Verbot des Paragraph 62, SJG 1993 ermöglicht.
2. Er hat dadurch, dass er
a) das Haupt des von ihm am 26.09.2001 erlegten Hirsches ohne das rechte Licht (Auge), das mit einem Schneidwerkzeug herausgeschärft wurde, vorgelegt hat, um einen von ihm so bezeichneten 'Hegeabschuss' zuerkannt zu bekommen,
b) das Wildbret des von ihm am 26.09.2001 erlegten Hirsches ohne die nach der Wildfleischverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen um ATS 1.000,-- bis 2.000,-- verkauft hat und
c) als verantwortlicher Jagdinhaber eine grobe Unkenntnis der Vorschriften der §§ 56, 61, 62 und 63 des SJG 1993 an den Tag gelegt hat, sowie gegenüber dem Amtstierarzt, dem Hegemeister als auch seinem beeideten Jagdschutzorgan unterschiedliche schriftliche oder mündliche Darstellungen bezüglich der Erlegung seines Hirsches abgegeben hat c) als verantwortlicher Jagdinhaber eine grobe Unkenntnis der Vorschriften der Paragraphen 56, 61, 62 und 63 des SJG 1993 an den Tag gelegt hat, sowie gegenüber dem Amtstierarzt, dem Hegemeister als auch seinem beeideten Jagdschutzorgan unterschiedliche schriftliche oder mündliche Darstellungen bezüglich der Erlegung seines Hirsches abgegeben hat
die Jägerehre durch grobe Verstöße gegen die Waidgerechtigkeit zu 1. im Sinne des § 138 Abs. 2 lit. a SJG 1993 in Zusammenhang mit § 62 SJG 1993, die Jägerehre durch grobe Verstöße gegen die Waidgerechtigkeit zu 1. im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, SJG 1993 in Zusammenhang mit Paragraph 62, SJG 1993,
zu 2. im Sinne des § 138 Abs. 2 lit. b des SJG 1993 verletzt." zu 2. im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, Litera b, des SJG 1993 verletzt."
Über ihn wurde deshalb zu Punkt 1. gemäß § 138 Abs 3 lit b des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (SJG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- und zu Punkt 2. gemäß § 138 Abs 3 lit c SJG der zeitliche Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft für ein Jahr verhängt. Über ihn wurde deshalb zu Punkt 1. gemäß Paragraph 138, Absatz 3, Litera b, des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (SJG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- und zu Punkt 2. gemäß Paragraph 138, Absatz 3, Litera c, SJG der zeitliche Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft für ein Jahr verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid ("Erkenntnis") wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei Jagdinhaber des Jagdrevieres Gemeindejagd F. Entsprechend dem Abschussplan für das Jahr 2001 sei in diesem Jagdgebiet ein Rothirsch Klasse I, Ersatzabschuss Klasse II, sowie zwei Rothirsche Klasse III freigegeben gewesen. Am 26. September 2001 habe der Beschwerdeführer in seinem Jagdgebiet einen Rothirsch der Klasse II erlegt. Er habe diesen Hirsch aus einer Entfernung von 40 bis 45 m mit seiner Jagdwaffe Kaliber 6,5 x 57 beschossen, wobei das Projektil in Körpermitte des Hirsches, ca 5 cm von unten her in die Bauchdecke eingedrungen sei. Nach dem Schuss sei der Hirsch in Richtung Fuscher Ache geflüchtet, wo er mit der rechten Geweihstange unter einem Stein im Bachbett verklemmt zum Liegen gekommen sei. Als der Beschwerdeführer zum - nunmehr verendeten - Hirsch gelangt sei, habe er diesem mit einem scharfen Messer das rechte Licht herausgeschärft und dann einen Freund angerufen, um Hilfe beim Bergen des Hirsches zu erhalten. Nach Aufbrechen des Hirsches durch diesen Freund sei der Hirsch gemeinsam geborgen worden. Am folgenden Tag, am 27. September 2001, habe der Beschwerdeführer am Vormittag den Amtstierarzt Dr. W angerufen, weil er "einen interessanten Fall zum Anschauen" hätte. Zu Mittag habe der Beschwerdeführer das Haupt des Hirsches zum Amtstierarzt gebracht und diesen gebeten, ihm "eine Bestätigung hinsichtlich des fehlenden Auges auszustellen". Dabei habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtstierarzt angegeben, dass er den Hirsch beobachtet habe, "wie er sich ganz eigenartig stets im Kreis bewegte". Der Amtstierarzt Dr. W habe bereits bei oberflächlicher Betrachtung erkannt, dass der komplette Augapfel nach Verenden des Tieres mit einem scharfen Messer herausgeschärft worden sei. Auch der Tierarzt Dr. St, dem der Amtstierarzt das Haupt in weiterer Folge gezeigt habe, habe erkannt, dass das Licht manuell mit einem scharfen Gegenstand entfernt worden sei, soweit man mit einem Messer gelange. Als der Beschwerdeführer das Haupt zum Amtstierarzt gebracht habe, habe dieser es lediglich hinsichtlich der behaupteten Augenverletzung untersucht und sich geweigert, "eine Bestätigung betreffend dieses Auges auszustellen". Der Amtstierarzt habe keinen begründeten Verdacht auf eine Krankheit gehabt, die ohne menschliches Zutun vorhanden gewesen sein könnte. Da der Beschwerdeführer den Amtstierarzt nur mit der Untersuchung des Auges, nicht aber auch des Hirnes, der Lunge, oder des Tieres als Ganzes beauftragt habe, habe sich der Amtstierarzt den Hirsch nur oberflächlich angesehen. An der Lunge des Hirschen habe er "ein schaumiges Emphysem", wie dies durch Ertrinken, aber auch durch den Todeskampf, entstehen könne, erkannt. Am nächsten Tag, dem 28. September 2001, habe der Beschwerdeführer die Erlegung eines Hirsches der Klasse I dem Hegemeister Ing. W gemeldet und dabei angegeben, dass der Hirsch gegen Mittag erlegt worden sei, weil er "ein eigenartiges Verhalten" aufgewiesen habe. Der Hegemeister habe den Beschwerdeführer aufgefordert, den Hirsch sofort einem Tierarzt vorzuzeigen und habe ihm erklärt, "dass ein Hegeabschuss nur dann akzeptiert werden würde, wenn dies von einem Tierarzt bestätigt werden sollte". Dies sei vom Hegemeister auch auf einer Abschussmeldung des Beschuldigten vermerkt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei gegenüber dem Hegemeister verschwiegen, bereits am Vortag beim Amtstierarzt Dr. W gewesen zu sein. Am 1. Oktober 2001 sei der Beschwerdeführer nochmals zum Amtstierarzt gegangen und habe ihn um Erstellung eines Gutachtens dahingehend ersucht, dass der Hirsch großflächige Blutungen gehabt habe und keine Spuren eines Schusses am Wildkörper sichtbar gewesen seien. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er habe zwar geschossen, den Hirsch aber total verfehlt und er könne sich nicht erklären, woher die Blutungen im Brustbereich gekommen seien. Der Amtstierarzt habe sich aber, weil er den Hirsch nur oberflächlich besichtigt habe, geweigert, die gewünschte Bestätigung auszustellen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer das Wildbret des Hirsches an einen Metzger verkauft, wofür er EUR 80,-- Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei Jagdinhaber des Jagdrevieres Gemeindejagd F. Entsprechend dem Abschussplan für das Jahr 2001 sei in diesem Jagdgebiet ein Rothirsch Klasse römisch eins, Ersatzabschuss Klasse römisch zwei, sowie zwei Rothirsche Klasse römisch drei freigegeben gewesen. Am 26. September 2001 habe der Beschwerdeführer in seinem Jagdgebiet einen Rothirsch der Klasse römisch zwei erlegt. Er habe diesen Hirsch aus einer Entfernung von 40 bis 45 m mit seiner Jagdwaffe Kaliber 6,5 x 57 beschossen, wobei das Projektil in Körpermitte des Hirsches, ca 5 cm von unten her in die Bauchdecke eingedrungen sei. Nach dem Schuss sei der Hirsch in Richtung Fuscher Ache geflüchtet, wo er mit der rechten Geweihstange unter einem Stein im Bachbett verklemmt zum Liegen gekommen sei. Als der Beschwerdeführer zum - nunmehr verendeten - Hirsch gelangt sei, habe er diesem mit einem scharfen Messer das rechte Licht herausgeschärft und dann einen Freund angerufen, um Hilfe beim Bergen des Hirsches zu erhalten. Nach Aufbrechen des Hirsches durch diesen Freund sei der Hirsch gemeinsam geborgen worden. Am folgenden Tag, am 27. September 2001, habe der Beschwerdeführer am Vormittag den Amtstierarzt Dr. W angerufen, weil er "einen interessanten Fall zum Anschauen" hätte. Zu Mittag habe der Beschwerdeführer das Haupt des Hirsches zum Amtstierarzt gebracht und diesen gebeten, ihm "eine Bestätigung hinsichtlich des fehlenden Auges auszustellen". Dabei habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtstierarzt angegeben, dass er den Hirsch beobachtet habe, "wie er sich ganz eigenartig stets im Kreis bewegte". Der Amtstierarzt Dr. W habe bereits bei oberflächlicher Betrachtung erkannt, dass der komplette Augapfel nach Verenden des Tieres mit einem scharfen Messer herausgeschärft worden sei. Auch der Tierarzt Dr. St, dem der Amtstierarzt das Haupt in weiterer Folge gezeigt habe, habe erkannt, dass das Licht manuell mit einem scharfen Gegenstand entfernt worden sei, soweit man mit einem Messer gelange. Als der Beschwerdeführer das Haupt zum Amtstierarzt gebracht habe, habe dieser es lediglich hinsichtlich der behaupteten Augenverletzung untersucht und sich geweigert, "eine Bestätigung betreffend dieses Auges auszustellen". Der Amtstierarzt habe keinen begründeten Verdacht auf eine Krankheit gehabt, die ohne menschliches Zutun vorhanden gewesen sein könnte. Da der Beschwerdeführer den Amtstierarzt nur mit der Untersuchung des Auges, nicht aber auch des Hirnes, der Lunge, oder des Tieres als Ganzes beauftragt habe, habe sich der Amtstierarzt den Hirsch nur oberflächlich angesehen. An der Lunge des Hirschen habe er "ein schaumiges Emphysem", wie dies durch Ertrinken, aber auch durch den Todeskampf, entstehen könne, erkannt. Am nächsten Tag, dem 28. September 2001, habe der Beschwerdeführer die Erlegung eines Hirsches der Klasse römisch eins dem Hegemeister Ing. W gemeldet und dabei angegeben, dass der Hirsch gegen Mittag erlegt worden sei, weil er "ein eigenartiges Verhalten" aufgewiesen habe. Der Hegemeister habe den Beschwerdeführer aufgefordert, den Hirsch sofort einem Tierarzt vorzuzeigen und habe ihm erklärt, "dass ein Hegeabschuss nur dann akzeptiert werden würde, wenn dies von einem Tierarzt bestätigt werden sollte". Dies sei vom Hegemeister auch auf einer Abschussmeldung des Beschuldigten vermerkt worden. Der Beschwerdeführer habe dabei gegenüber dem Hegemeister verschwiegen, bereits am Vortag beim Amtstierarzt Dr. W gewesen zu sein. Am 1. Oktober 2001 sei der Beschwerdeführer nochmals zum Amtstierarzt gegangen und habe ihn um Erstellung eines Gutachtens dahingehend ersucht, dass der Hirsch großflächige Blutungen gehabt habe und keine Spuren eines Schusses am Wildkörper sichtbar gewesen seien. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er habe zwar geschossen, den Hirsch aber total verfehlt und er könne sich nicht erklären, woher die Blutungen im Brustbereich gekommen seien. Der Amtstierarzt habe sich aber, weil er den Hirsch nur oberflächlich besichtigt habe, geweigert, die gewünschte Bestätigung auszustellen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer das Wildbret des Hirsches an einen Metzger verkauft, wofür er EUR 80,--
erhalten habe. Zuvor habe er weder eine Bestätigung gemäß § 3 Abs 1 der Wildfleisch-Verordnung über Auffälligkeiten des erlegten Hirsches, Tag und Ort des Erlegens und der Person des Erlegers ausgestellt, noch habe er den Hirsch von einem Fleischuntersuchungsorgan bzw einem Fleischuntersuchungstierarzt untersuchen lassen. Obwohl der Amtstierarzt die Ausstellung einer Bestätigung über das Vorhandensein einer Verletzung am lebenden Wild bzw das Vorliegen eines Hegeabschusses verweigert habe und der Beschwerdeführer vom Hegeleiter ausdrücklich die Auskunft erhalten hatte, dass die Anerkennung eines Hegeabschusses von einer derartigen Bestätigung des Tierarztes abhängig gemacht werde, habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Jagdschutzorgan R angegeben, dass noch ein Hirsch frei sei, weil der von ihm am 26. September 2001 erlegte Hirsch ein Hegeabschuss gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher die Abschussfreigabe als Ersatzabschuss an R erteilt, der auf diese Angaben vertraut und am 30. September 2001 einen Hirsch der Klasse II erlegt habe. erhalten habe. Zuvor habe er weder eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Wildfleisch-Verordnung über Auffälligkeiten des erlegten Hirsches, Tag und Ort des Erlegens und der Person des Erlegers ausgestellt, noch habe er den Hirsch von einem Fleischuntersuchungsorgan bzw einem Fleischuntersuchungstierarzt untersuchen lassen. Obwohl der Amtstierarzt die Ausstellung einer Bestätigung über das Vorhandensein einer Verletzung am lebenden Wild bzw das Vorliegen eines Hegeabschusses verweigert habe und der Beschwerdeführer vom Hegeleiter ausdrücklich die Auskunft erhalten hatte, dass die Anerkennung eines Hegeabschusses von einer derartigen Bestätigung des Tierarztes abhängig gemacht werde, habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Jagdschutzorgan R angegeben, dass noch ein Hirsch frei sei, weil der von ihm am 26. September 2001 erlegte Hirsch ein Hegeabschuss gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher die Abschussfreigabe als Ersatzabschuss an R erteilt, der auf diese Angaben vertraut und am 30. September 2001 einen Hirsch der Klasse römisch zwei erlegt habe.
Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde zur Frage, ob der Beschwerdeführer den Hirsch getroffen habe, im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom 28. September 2001 und 20. Februar 2002, in denen er die genaue Trefferlage angeführt habe, sowie auf Aussagen von Zeugen, die bestätigt hätten, den Treffer eindeutig gesehen zu haben, und wertete die späteren Aussagen des Beschwerdeführers, den Hirsch gefehlt zu haben, als bloße Schutzbehauptung. Dass der Beschwerdeführer nach dem Erlegen des Hirschens dessen rechtes Licht mit einem scharfen Messer ausgeschärft habe, um einen "Hegeabschuss" vorzutäuschen, ergebe sich aus seinen eigenen Angaben, denen zufolge nach dem Erlegen niemand sonst Zugang zum Hirsch gehabt hätte. Die "diesbezüglichen Beweisanbote ... auf Einholung veterinärmedizinischer Gutachten" seien abzuweisen gewesen, weil "aus diesen keine Erkenntnisse hinsichtlich der Ursache des fehlenden Lichtes getroffen werden könnten." Derartige Gutachten könnten "allenfalls Aufklärung dahingehend erbringen, ob es durch das Liegen des Hirsches im kalten Wasser möglich wäre, dass tatsächlich Blutunterlaufungen bzw Hämatome aus der Augenhöhle ausgewaschen werden". Die beiden als Zeugen einvernommenen Tierärzte hätten jedoch bestätigt, dass im Auge zahlreiche scharfe Schnitte zu erkennen gewesen seien, die "soweit reichten, wie man mit einem Messer langt". Derartige Schnittverletzungen könnten weder durch das Liegen des Hirsches im Wasser, noch durch einen möglichen Absturz oder eine Kollision mit einem PKW erklärt werden.
Rechtlich, so die belangte Behörde weiter, könne auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde verwiesen werden. Die Bestimmung des § 56 Abs 1 SJG, wonach Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, auch während der Schonzeit zu erlegen ist, normiere lediglich eine Ausnahme von den Schonvorschriften, besage jedoch nichts über die Zulässigkeit einer Überschreitung des im Abschussplan festgelegten Höchstabschusses. Eine derartige Überschreitung sei gemäß § 62 SJG untersagt. Der am 26. September 2001 erlegte Hirsch sei somit jedenfalls auf den Höchstabschuss anzurechnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe "die Überschreitung des Höchstabschusses sowie die mangelnde Kenntnis der Gesetzesvorschriften des Salzburger Jagdgesetzes zu vertreten", weil er davon ausgegangen sei, ein Hegeabschuss wäre auf den Höchstabschuss nicht anzurechnen. Zum anderen liege die Ehrenrührigkeit seines Verhaltens jedoch darin, dass er selbst auf Grundlage dieser verfehlten Rechtsauffassung noch insofern falsch gehandelt habe, als er auf Grund des vorliegenden Sachverhalts gar nicht hätte davon ausgehen können, dass tatsächlich ein Hegeabschuss vorgelegen habe. Der Hegemeister habe nämlich eine Bestätigung durch den Amtstierarzt, die von diesem aber verweigert worden sei, zur Voraussetzung der Anerkennung eines Hegeabschusses gemacht. Der Beschwerdeführer hätte daher "selbst auf Grundlage seines (vorwerfbaren) Rechtsirrtums vor der Abschussfreigabe des Ersatzhirsches jedenfalls abwarten müssen, bis ihm gegenüber das Vorliegen eines Hegeabschusses offiziell bestätigt worden wäre". Rechtlich, so die belangte Behörde weiter, könne auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde verwiesen werden. Die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, SJG, wonach Wild, das infolge einer Verletzung an großen Qualen leidet, seuchenverdächtig oder augenscheinlich krank ist, auch während der Schonzeit zu erlegen ist, normiere lediglich eine Ausnahme von den Schonvorschriften, besage jedoch nichts über die Zulässigkeit einer Überschreitung des im Abschussplan festgelegten Höchstabschusses. Eine derartige Überschreitung sei gemäß Paragraph 62, SJG untersagt. Der am 26. September 2001 erlegte Hirsch sei somit jedenfalls auf den Höchstabschuss anzurechnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe "die Überschreitung des Höchstabschusses sowie die mangelnde Kenntnis der Gesetzesvorschriften des Salzburger Jagdgesetzes zu vertreten", weil er davon ausgegangen sei, ein Hegeabschuss wäre auf den Höchstabschuss nicht anzurechnen. Zum anderen liege die Ehrenrührigkeit seines Verhaltens jedoch darin, dass er selbst auf Grundlage dieser verfehlten Rechtsauffassung noch insofern falsch gehandelt habe, als er auf Grund des vorliegenden Sachverhalts gar nicht hätte davon ausgehen können, dass tatsächlich ein Hegeabschuss vorgelegen habe. Der Hegemeister habe nämlich eine Bestätigung durch den Amtstierarzt, die von diesem aber verweigert worden sei, zur Voraussetzung der Anerkennung eines Hegeabschusses gemacht. Der Beschwerdeführer hätte daher "selbst auf Grundlage seines (vorwerfbaren) Rechtsirrtums vor der Abschussfreigabe des Ersatzhirsches jedenfalls abwarten müssen, bis ihm gegenüber das Vorliegen eines Hegeabschusses offiziell bestätigt worden wäre".
Die Argumentation des Beschwerdeführers, Punkt 1 des verurteilenden Erkenntnisses sei infolge der nachträglichen Aufhebung des Abschussplanes auf Grund seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hinfällig, sei in einem Gerichtsverfahren wegen eines ehrenwidrigen Verhaltens nicht beachtlich. Der Beschwerdeführer habe nämlich zu dem Zeitpunkt, als er seinen Abschuss getätigt bzw die Abschussfreigabe erteilt habe, noch nicht zwingend davon ausgehen können, dass seiner Beschwerde tatsächlich Folge gegeben und der Abschussplan nachträglich aufgehoben werde.
Zutreffend sei auch, dass die Vorlage der durch den Beschwerdeführer verfälschten Trophäe anlässlich der Abschusskontrolle im Sinne des § 64 Abs 1 SJG, um - ausgehend von einer ohnedies verfehlten Rechtsauffassung - unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Hegeabschuss bestätigt zu erhalten, schon für sich betrachtet einen gravierenden Verstoß gegen die Jägerehre begründe, der den verhängten zeitlichen Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft rechtfertige. Hier handle es sich "zum einen um ein Verhalten im Sinne des § 138 Abs 2 lit b SJG, auf Grund dessen sich der Beschwerdeführer als der Mitgliedschaft der Salzburger Jägerschaft unwürdig erwies, zum anderen normiert § 138 Abs 2 lit a SJG ausdrücklich, dass die Jägerehre durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, insbesondere auch durch Übertretung der Vorschrift des § 64 SJG verletzt wird". Zutreffend sei auch, dass die Vorlage der durch den Beschwerdeführer verfälschten Trophäe anlässlich der Abschusskontrolle im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, SJG, um - ausgehend von einer ohnedies verfehlten Rechtsauffassung - unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Hegeabschuss bestätigt zu erhalten, schon für sich betrachtet einen gravierenden Verstoß gegen die Jägerehre begründe, der den verhängten zeitlichen Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft rechtfertige. Hier handle es sich "zum einen um ein Verhalten im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, Litera b, SJG, auf Grund dessen sich der Beschwerdeführer als der Mitgliedschaft der Salzburger Jägerschaft unwürdig erwies, zum anderen normiert Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, SJG ausdrücklich, dass die Jägerehre durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, insbesondere auch durch Übertretung der Vorschrift des Paragraph 64, SJG verletzt wird".
Schon aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst habe sich ein Verstoß gegen Vorschriften der Wildfleisch-Verordnung und damit eine Verletzung gesundheitspolizeilicher Vorschriften sowie eine mögliche Gesundheitsgefährdung beim menschlichen Verzehr ergeben. Gemäß § 3 Abs 1 leg. cit habe der Jäger vor dem Erlegen und beim Ausweiden auf etwaige Auffälligkeiten am Tier zu achten, die auf anzeigepflichtige Tierseuchen oder sonstige, die Tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigende Krankheiten schließen lassen. Er habe darüber eine Bestätigung auszustellen, die am Tierkörper anzubringen sei und erst im Zuge der Fleischuntersuchung entfernt werden dürfe. Gemäß § 4 Abs 2 leg. cit seien bei Wildhuftieren binnen 36 Stunden nach dem Erlegen die Tierkörperoberflächen, die eröffneten Leibeshöhlen, die Brustorgane, sowie die Leber und die Milz von Fleischuntersuchungsorganen oder fachlich besonders geschulten Hilfskräften zu besichtigen. Diese Beurteilung sei von Fleischuntersuchungstierärzten vorzunehmen, wenn die Besichtigung durch Hilfskräfte oder Fleischuntersucher Anlass zu Bedenken gegen das Fleisch ergebe. Gemäß § 6 Abs 2 leg. cit seien nicht zum menschlichen Genuss geeignete Tierkörper und Tierkörperteile zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe keine dieser gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt, vielmehr das Fleisch dessen ungeachtet an einen Metzger verkauft. Selbst wenn das Wildbret nachträglich zu Hundefutter verarbeitet worden sei, wovon der Beschwerdeführer "offensichtlich erst nachträglich erfahren" habe, handle es sich bei den genannten Anforderungen der Wildfleisch-Verordnung um zwingende Voraussetzungen jeder Verwertung von Wildbret. Schon aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst habe sich ein Verstoß gegen Vorschriften der Wildfleisch-Verordnung und damit eine Verletzung gesundheitspolizeilicher Vorschriften sowie eine mögliche Gesundheitsgefährdung beim menschlichen Verzehr ergeben. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit habe der Jäger vor dem Erlegen und beim Ausweiden auf etwaige Auffälligkeiten am Tier zu achten, die auf anzeigepflichtige Tierseuchen oder sonstige, die Tauglichkeit des Fleisches beeinträchtigende Krankheiten schließen lassen. Er habe darüber eine Bestätigung auszustellen, die am Tierkörper anzubringen sei und erst im Zuge der Fleischuntersuchung entfernt werden dürfe. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit seien bei Wildhuftieren binnen 36 Stunden nach dem Erlegen die Tierkörperoberflächen, die eröffneten Leibeshöhlen, die Brustorgane, sowie die Leber und die Milz von Fleischuntersuchungsorganen oder fachlich besonders geschulten Hilfskräften zu besichtigen. Diese Beurteilung sei von Fleischuntersuchungstierärzten vorzunehmen, wenn die Besichtigung durch Hilfskräfte oder Fleischuntersucher Anlass zu Bedenken gegen das Fleisch ergebe. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit seien nicht zum menschlichen Genuss geeignete Tierkörper und Tierkörperteile zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe keine dieser gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt, vielmehr das Fleisch dessen ungeachtet an einen Metzger verkauft. Selbst wenn das Wildbret nachträglich zu Hundefutter verarbeitet worden sei, wovon der Beschwerdeführer "offensichtlich erst nachträglich erfahren" habe, handle es sich bei den genannten Anforderungen der Wildfleisch-Verordnung um zwingende Voraussetzungen jeder Verwertung von Wildbret.
Hinsichtlich des Schuldvorwurfes der "groben Unkenntnis der Vorschriften der §§ 56, 61, 62 und 63 SJG" sei "im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zu verweisen". Dem Argument des Beschwerdeführers, der Hirsch sei ertrunken und nicht von ihm erlegt worden, sei zu entgegnen, dass Wild auch dann als erlegt gelte, wenn der Schuss des Jägers auch nur im weiteren Sinne kausal für das Zustandebringen des Tieres gewesen sei. Auch wenn also der Hirsch, geschwächt durch den Schuss, im Bach zusammengebrochen und dort ertrunken sei, habe der Beschwerdeführer ihn erlegt. Hinsichtlich des Schuldvorwurfes der "groben Unkenntnis der Vorschriften der Paragraphen 56, 61, 62, und 63 SJG" sei "im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zu verweisen". Dem Argument des Beschwerdeführers, der Hirsch sei ertrunken und nicht von ihm erlegt worden, sei zu entgegnen, dass Wild auch dann als erlegt gelte, wenn der Schuss des Jägers auch nur im weiteren Sinne kausal für das Zustandebringen des Tieres gewesen sei. Auch wenn also der Hirsch, geschwächt durch den Schuss, im Bach zusammengebrochen und dort ertrunken sei, habe der Beschwerdeführer ihn erlegt.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Punkte 2 lit c des angefochtenen Erkenntnisses überschritten die Anklage des Ehrenanwaltes, übersehe er, dass das Verwaltungsstrafrecht kein Anklageprinzip kenne. § 140 Abs 2 SJG regle lediglich den üblichen Gang des einzuleitenden Verfahrens, eine Bindung an die Anzeige des Ehrenanwaltes sei grundsätzlich nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Punkte 2 Litera c, des angefochtenen Erkenntnisses überschritten die Anklage des Ehrenanwaltes, übersehe er, dass das Verwaltungsstrafrecht kein Anklageprinzip kenne. Paragraph 140, Absatz 2, SJG regle lediglich den üblichen Gang des einzuleitenden Verfahrens, eine Bindung an die Anzeige des Ehrenanwaltes sei grundsätzlich nicht gegeben.
Verfehlt seien auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbot einer Verpflichtung, sich selbst zu bezichtigen, im Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf, gegenüber dem Amtstierarzt, dem Hegemeister als auch seinem beeideten Jagdschutzorgan unterschiedliche schriftliche oder mündliche Darstellungen bezüglich der Erlegung des Hirsches abgegeben zu haben. Diese Angaben seien vom Beschwerdeführer noch vor Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens getätigt worden und in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren gestanden. Der Beschwerdeführer habe diese Erklärungen "ohne die Notwendigkeit, sich in einem Verfahren zu verteidigen, gezwungen zu sein, abgegeben und damit gegen die Jägerehre verstoßen, weil es eines Mitgliedes der Salzburger Jägerschaft unwürdig sei, im Zusammenhang mit der Erlegung eines Stückes Wild unwahre und widersprüchliche Behauptungen zu verbreiten".
Der Antrag des Beschwerdeführers, das Ehrengerichtsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen Beweismittelunterdrückung (Diebstahl der Kiefer des Hirsches), sei abzuweisen gewesen, weil in einem derartigen Strafverfahren lediglich die Frage geklärt werde, ob bzw von wem der Tatbestand der Beweismittelunterdrückung verwirklicht worden sei, was im Ehrengerichtsverfahren nicht relevant sei. Darüber hinaus laute der Schuldvorwurf im vorliegenden Verfahren dahin, dass der Beschwerdeführer durch die Abschussfreigabe eines Ersatzabschusses Klasse II eine Überschreitung des Höchstabschusses entgegen dem Verbot des § 62 SJG ermöglicht habe. Ob der im Vertrauen auf diese Abschussfreigabe in der Folge vom Aufsichtsjäger erlegte Hirsch tatsächlich der Klasse II oder der Klasse III entsprochen habe, sei in Anbetracht dieses Schuldvorwurfes unmaßgeblich. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Ehrengerichtsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen Beweismittelunterdrückung (Diebstahl der Kiefer des Hirsches), sei abzuweisen gewesen, weil in einem derartigen Strafverfahren lediglich die Frage geklärt werde, ob bzw von wem der Tatbestand der Beweismittelunterdrückung verwirklicht worden sei, was im Ehrengerichtsverfahren nicht relevant sei. Darüber hinaus laute der Schuldvorwurf im vorliegenden Verfahren dahin, dass der Beschwerdeführer durch die Abschussfreigabe eines Ersatzabschusses Klasse römisch zwei eine Überschreitung des Höchstabschusses entgegen dem Verbot des Paragraph 62, SJG ermöglicht habe. Ob der im Vertrauen auf diese Abschussfreigabe in der Folge vom Aufsichtsjäger erlegte Hirsch tatsächlich der Klasse römisch zwei oder der Klasse römisch drei entsprochen habe, sei in Anbetracht dieses Schuldvorwurfes unmaßgeblich.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes über das Jagdwesen im Land Salzburg, Jagdgesetz 1993, LGBl Nr. 100/1993 idF LGBl Nr 70/2002 (SJG), lauten auszugsweise: Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes über das Jagdwesen im Land Salzburg, Jagdgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2002, (SJG), lauten auszugsweise:
"Ausnahmen von den Schonvorschriften
§ 56Paragraph 56
...
Abschussplan und Abschussrichtlinien
§ 59Paragraph 59
...
Einhaltung des Höchstabschusses
§ 62Paragraph 62
Jede Überschreitung der im Abschussplan festgelegten Höchstabschüsse (§ 60) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen. Jede Überschreitung der im Abschussplan festgelegten Höchstabschüsse (Paragraph 60,) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen.
...
Abschusskontrolle
§ 64Paragraph 64
...
...
Ehrengericht
Ahndung von Verstößen gegen die Jägerehre
§ 138Paragraph 138
a) durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere durch Übertretung der Vorschriften der §§ 54, 61 bis 66, 70 bis 72, 75, 76, 77 und 101 Abs 1; a) durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere durch Übertretung der Vorschriften der Paragraphen 54, 61 bis 66, 70 bis 72, 75, 76, 77 und 101 Absatz eins,;
b) durch ein sonstiges Verhalten, auf Grund dessen sich das Mitglied als der Mitgliedschaft der Salzburger Jägerschaft unwürdig erweist.
Ehrengericht
§ 139Paragraph 139
...
Einleitung des Verfahrens
§ 140Paragraph 140
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei eine unzulässige Doppelbestrafung erfolgt, weil gemäß § 158 Abs 1 SJG - soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung begehe, wer den festgelegten Höchstabschuss überschreitet (Z 9) und zusätzlich § 138 Abs 2 lit a SJG das gleiche Delikt als "Verstoß gegen die Jägerehre" normiere und derart eine doppelte Bestrafung ermögliche. Die solcherart im Gesetz normierte Doppelbestrafung sei aber verfassungswidrig, verstoße nämlich gegen Art 4 des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheit (7. ZP). Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei eine unzulässige Doppelbestrafung erfolgt, weil gemäß Paragraph 158, Absatz eins, SJG - soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung begehe, wer den festgelegten Höchstabschuss überschreitet (Ziffer 9,) und zusätzlich Paragraph 138, Absatz 2, Litera a, SJG das gleiche Delikt als "Verstoß gegen die Jägerehre" normiere und derart eine doppelte Bestrafung ermögliche. Die solcherart im Gesetz normierte Doppelbestrafung sei aber verfassungswidrig, verstoße nämlich gegen Artikel 4, des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheit (7. ZP).
Dem ist bloß zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal vorbringt, wegen des im gegenständlichen Ehrengerichtsverfahren inkriminierten Verhaltens in einem gerichtlichen oder Verwaltungsstrafverfahren nach § 158 Abs 1 SJG bestraft oder auch nur "vor Gericht gestellt" worden zu sein. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Mai 2006, Zl 2006/03/0049 (betreffend eine Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000) Folgendes klargestellt: Dem ist bloß zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal vorbringt, wegen des im gegenständlichen Ehrengerichtsverfahren inkriminierten Verhaltens in einem gerichtlichen oder Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 158, Absatz eins, SJG bestraft oder auch nur "vor Gericht gestellt" worden zu sein. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Mai 2006, Zl 2006/03/0049 (betreffend eine Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000) Folgendes klargestellt:
"Wiederholte oder gröbliche Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften, Missachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit oder Verletzung der Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft im Sinne des § 90 Abs 2 K-JG berechtigen auch dann zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen, wenn das pönalisierte Verhalten gleichzeitig verwaltungsbehördlich oder gerichtlich strafbar ist und zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren geführt hat. Der Unrechts- und Schuldgehalt von Vergehen gegen die Standespflichten wird nicht von einer allfälligen Bestrafung wegen §§ 125, 126 und 222 StGB vollständig erschöpft, vielmehr rechtfertigt der disziplinäre Überhang ein weiteres Strafbedürfnis, weshalb ein Verstoß gegen Art 4 Z 1 7. ZP nicht vorliegt." "Wiederholte oder gröbliche Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften, Missachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit oder Verletzung der Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft im Sinne des Paragraph 90, Absatz 2, K-JG berechtigen auch dann zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen, wenn das pönalisierte Verhalten gleichzeitig verwaltungsbehördlich oder gerichtlich strafbar ist und zu einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren geführt hat. Der Unrechts- und Schuldgehalt von Vergehen gegen die Standespflichten wird nicht von einer allfälligen Bestrafung wegen Paragraphen 125, 126 und 222 StGB vollständig erschöpft, vielmehr rechtfertigt der disziplinäre Überhang ein weiteres Strafbedürfnis, weshalb ein Verstoß gegen Artikel 4, Ziffer eins, 7. ZP nicht vorliegt."
Ein Verstoß gegen die Jägerehre durch den Beschwerdeführer rechtfertigt also - unabhängig von einem allfälligen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren - eine Disziplinarstrafe nach § 138 Abs 1 SJG; die Anregung des Beschwerdeführers, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof einzuleiten, wird daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgegriffen. Ein Verstoß gegen die Jägerehre durch den Beschwerdeführer rechtfertigt also - unabhängig von einem allfälligen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Strafverfahren - eine Disziplinarstrafe nach Paragraph 138, Absatz eins, SJG; die Anregung des Beschwerdeführers, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof einzuleiten, wird daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgegriffen.
Unberechtigt ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe missachtet, dass auf Grund seiner Beschwerde gegen den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19. Juni 2000 festgesetzten Abschussplan dieser mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2000, Zl 2000/03/0215, aufgehoben worden sei, weshalb keine Basis für die ihm vorgeworfene Überschreitung des Abschussplanes bestehe.
Mit dem genannten Erkenntnis wurde der Abschussplan für das Jahr 2000 aufgehoben. Demgegenüber betrifft das gegenständliche Verfahren eine Überschreitung des im Abschussplan festgelegten Höchstabschusses durch das Erlegen des Hirsches am 26. September 2001 in Verbindung mit der Einwilligung zum Erlegen eines weiteren Hirsches am 30. September 2001, also im Jagdjahr 2001. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers gilt der mit Bescheid gemäß § 60 Abs 4 SJG festgesetzte "Jahresabschussplan" nur für ein Jagdjahr, nicht auch für die Folgejahre. Dass auch der Abschussplan für das Jagdjahr 2001 aufgehoben worden sei, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht; dies ist auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Mit dem genannten Erkenntnis wurde der Abschussplan für das Jahr 2000 aufgehoben. Demgegenüber betrifft das gegenständliche Verfahren eine Überschreitung des im Abschussplan festgelegten Höchstabschusses durch das Erlegen des Hirsches am 26. September 2001 in Verbindung mit der Einwilligung zum Erlegen eines weiteren Hirsches am 30. September 2001, also im Jagdjahr 2001. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers gilt der mit Bescheid gemäß Paragraph 60, Absatz 4, SJG festgeset