TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/13 2000/03/0215

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65005 Jagd Wild Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
JagdG Slbg 1993 §59 idF 1998/069;
JagdG Slbg 1993 §60 idF 1998/069;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des G in Bruck an der Glocknerstraße, vertreten durch Dr. Christian Obrist, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Brucker Bundesstraße 11, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19. Juni 2000, Zl. 7/2.1/6299/24-2000, betreffend Abschussplan, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde den Abschussplan für das Jagdgebiet Gemeinschaftsjagdgebiet Fusch I Vordertal, dessen Jagdinhaber der Beschwerdeführer ist, für das Jahr 2000 in Ansehung der Hirsche der Klassen I und II gemäß § 60 Abs. 4 Salzburger Jagdgesetz 1993, LGBl. Nr. 100 in der Fassung LGBl. Nr. 69/1998, (JG) in Verbindung mit der Abschussrichtlinienverordnung, LGBl. Nr. 33/1997, und der Abschussplanverordnung 2000, LGBl. Nr. 79, dahin, dass der Höchstabschuss für Hirsche der Klasse I sowie der Ersatzabschuss für Hirsche der Klasse II "mit jeweils 0 Stück" festgesetzt wurde. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag "auf jährliche Freigabe eines Hirsches der Klasse I und eines solchen der Klasse II" gestellt habe. In dem auf Grund der Abschussplanbesprechung vorgelegten Konzept der Abschussplanung für die Wildregion 2.1 Kaprun-Fusch sei für das gegenständliche Jagdgebiet weder ein Hirsch der Klasse I noch ein Ersatzabschuss in der Klasse II für das Jahr 2000 vorgesehen gewesen, nachdem im Jahr 1999 ein Hirsch der Klasse I für zwei Jahre freigegeben worden sei. Nach der Erlegung dieses Hirsches der Klasse I im Vorjahr hätte daher für das Jahr 2000 kein Hirsch der Klasse I freigegeben werden sollen. In der Folge sei vom Hegemeister G.M. sowie vom Bezirksjägermeister E.S. ein Konzept für die Abschüsse der Hirsche der Klasse I für die gesamte Jagdperiode, also für neun Jahre, erstellt worden. Dabei sei vom tatsächlichen Rotwildlebensraum Lebensraum ausgegangen und die Jagdgebiete entsprechend ihrer Bonität beurteilt worden. Danach hätten sich für die gesamte Jagdperiode für das gegenständliche Jagdgebiet 4 Hirsche der Klasse I ergeben. Nachdem ein Hirsch bereits freigegeben worden sei, könnten die restlichen 3 Hirsche für die nächsten Jahre, und zwar jeweils ein Stück für zwei Jahre, freigegeben werden. Für das Jahr 2000 sei kein Hirsch der Klasse I oder II freizugeben gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

In dem - in den Verwaltungsakten erliegenden - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1. April 1999 über den Abschussplan 1999 für das gegenständliche Jagdgebiet wurde der Höchstabschuss bei Hirschen der Klasse I mit "1" festgelegt, wobei diese Ziffer "eingeringelt" ist. Der Annahme der belangten Behörde, dass durch das "Einringeln" dieser Ziffer zum Ausdruck kommt, "dass dieser Abschuss für zwei Jahre gilt", steht § 59 Abs. 1 AVG entgegen. Danach hat der Spruch eines Bescheides

"die in Verhandlung stehende Angelegenheit ... in ... deutlicher

Fassung ... zu erledigen". Das bedeutet, dass der normative Gehalt

eines Abspruches bei objektiver Betrachtung aus dem Bescheidspruch erkennbar sein muss. Diesem Gebot wird die bloße Einringelung der Ziffer 1 beim Höchstabschuss für Hirsche der Klasse I im erwähnten Bescheid nicht gerecht, mag es auch - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift vorbringt- einer seit Jahren üblichen Vorgangsweise entsprechen, auf diese Weise zu kennzeichnen, "dass wenn ein Stück im laufenden Jahr nicht erlegt wurde, es im nächsten Jahr wieder freigegeben wird". Der angefochtene Bescheid kann daher nicht tauglich damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer durch die Erlegung eines Hirsches der Klasse I im Jahr 1999 die "Freigabe" eines Hirsches dieser Klasse "für zwei Jahre konsumiert" habe und dass "primär kein Anspruch auf einen weiteren Hirsch" bestanden habe.

Soweit sich die belangte Behörde für die Nichtfreigabe eines Hirsches der Klasse I oder II auf das von Vertretern der Salzburger Jägerschaft erarbeitete Konzept für die Abschüsse von Hirschen der Klasse I in der gegenständlichen Wildregion beruft, ist Folgendes zu entgegnen:

Dieses Konzept wurde in dem in den Verwaltungsakten erliegenden Schreiben des Bezirksjägermeisters E. S. vom 17. Juni 2000 wie folgt dargestellt:

"Zur Berechnung des Vorschlages wurden die Jagdrevierflächen auf den tatsächlichen Rotwildlebensraum reduziert. (Abzug von unproduktiven Areal, Verkehrswege und Siedlungsflächen). Weiters wurden Bonitierungen vorgenommen. (Qualitätsstufen von 1 bis 9 mit jeweils 10 prozentigen Flächenabschlägen je Stufe). Damit kleine Reviere berechnet werden konnten, wurden die Flächen auf 9 Jahre hochgerechnet.

Der Rotwildbestand für die gesamte Wildregion wurde mit 980 Stück angenommen. Für einen Hirsch der Klasse I sind bei ausgeglichen Geschlechtverhältnis und guten Altersaufbau 35 Stück Rotwild notwendig, daraus ergibt sich, dass 28 Hirsche der Klasse I pro Jahr freigegeben werden könnten. Das derzeitige Geschlechtsverhältnis und Altersaufbau erlauben nur die Freigabe von 25 Einserhirschen.

Der Rotwildlebensraum beträgt ca. 17.000 Hektar, bei einer Freigabe von 25 Hirschen der Klasse I sind daher pro Hirsch 680 Hektar notwendig

Die Zuteilung für einzelne Reviere, errechnet sich daher: Der auf Rotwild bezogene reduzierte Lebensraum x 9 Jahre, dividiert durch 680 Hektar, ergibt den Anspruch für Hirsche der Kl. I für die gesamte Jagdpachtperiode.

Von den 25 vorgesehenen Hirschen der Klasse I dürfen laut Abschussrichtlinie 30 % als Ersatzhirsche freigegeben werden.

Reviere mit der Bezeichnung SG (sehr gut) können wegen besonderer Güte einen Zuschlag bis 20 % erhalten."

Dieses Konzept ist zwar - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt - nachvollziehbar, es steht jedoch mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Die §§ 59 und 60 JG lauten auszugsweise:

"§ 59

(1) Der Abschuss des Rot-, Gams-, Stein- und Rehwildes darf außerhalb von Freizonen nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten angeführt sind, nur im Rahmen eines Abschussplanes vorgenommen werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bei bestimmten weiteren Wildarten der Abschuss ebenfalls nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen darf, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Die Abschussplanung hat beim Rot-, Gams- und Steinwild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.

(2) Bei jeder Abschussplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen.

(3) Die zur Erstellung und Erlassung des Abschussplanes erforderlichen näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen (Abschussrichtlinien). Diese hat auch einen hiefür zu verwendenden Vordruck aufzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der Vermeidung sowohl einer untragbaren Vermehrung als auch einer untragbaren Verminderung oder Schädigung des Wildstandes dienen. Auch die Möglichkeit der gemeinsamen Freigabe verschiedener Alters- und Geschlechtsklassen einer Wildart sowie der Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre kann vorgesehen werden.

...

§ 60

(1) Die Landesregierung hat auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Soweit erforderlich, können auch die Abschüsse, die höchstens durchgeführt werden dürfen (Höchstabschüsse) festgelegt werden. Erforderliche Änderungen dieser Festlegungen sind bis zum 15. März jedes Jahres vorzunehmen. Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (§ 59 Abs. 2) hat die Landesregierung längstens alle drei Jahre für jeden Wildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser sind die Leiter der betroffenen Hegegemeinschaften, Vertreter der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der betroffenen Bezirkshauptmannschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen.

(2) Die Abschusszahlen sind unter Bedachtnahme auf die Zoneneinteilung (§ 58 Abs. 2) so festzulegen, dass im Wildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Bestand an Rot-, Gams- und Steinwild erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können dabei unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch jagdbetriebliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, dass keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden (§ 90 Abs. 3), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, sind die Abschusszahlen gegenüber den vorangegangenen Jagdjahren angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Wildpopulation ist Bedacht zu nehmen.

...

(3) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in jeder Wildregion (§ 57 Abs. 2) hat die Salzburger Jägerschaft bis spätestens 30. März jedes Jahres für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie die Jagdinhaber, die Bezirksbauernkammer, die Jagdbehörde, die zuständigen Leiter der Hegegemeinschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern auch einen Vertreter des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen. Die Jagdgebietsinhaber sind durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinden und im Verlautbarungsorgan der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg über die Termine der Abschussplanbesprechung rechtzeitig zu informieren. Über Verlauf und Ergebnis dieser Besprechungen, insbesondere auch über Vorschläge betreffend den Inhalt der Abschusspläne und die Stellungnahmen der Jagdinhaber, ist der Jagdbehörde zu berichten.

(4) Die Jagdbehörde hat bis zum 30. April jedes Jahres für jede Hegegemeinschaft und jedes Jagdgebiet unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Besprechungen nach Abs 3 bzw. auf die gemäß Abs. 3a erlassene Verordnung einen Jahresabschussplan mit Bescheid zu erlassen, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist. Dieser hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Höchstabschüsse oder die Mindestabschüsse oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Für zusammenhängende Jagdgebiete desselben Jagdinhabers sowie für Jagdbetriebsgemeinschaften (§ 78) kann ein gemeinsamer Abschussplan erlassen werden. Beim Rot-, Gams- und Steinwild ist von dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 v.H. unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gelten die Abs. 2 und 3a sinngemäß.

(5) Soweit dies für die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des für die Wildregion festgesetzten Mindestabschusses erforderlich ist, kann die Jagdbehörde im Abschussplan

a) von der Aufteilung der über den Mindestabschuss hinaus zugelassenen Abschüsse (Mehrabschuss) auf die einzelnen Jagdgebiete absehen. In diesem Fall steht es jedem Jagdinhaber der Wildregion frei, über den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss hinaus so lange weitere Abschüsse vorzunehmen, bis der Mehrabschuss erschöpft ist. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Leiter die Durchführung dieser Abschüsse zu überwachen;

b) anordnen, dass der Mindestabschuss zu bestimmten Teilen bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schusszeit erfüllt sein muss;

c) für Jagdinhaber, die den Mindestabschuss im vorangegangenen Jahr zu weniger als 90 v.H. erfüllt haben, Anordnungen nach § 61 Abs. 2 treffen."

Diesen Bestimmungen zufolge dürfen die mit Bescheid erlassenen Jahresabschusspläne für die Jagdgebiete einer Wildregion hinsichtlich des Höchst- und Mindestabschusses den durch die von der Landesregierung gemäß § 60 Abs. 1 JG erlassenen Abschussverordnungen gezogenen Rahmen nicht überschreiten. Solche Verordnungen haben eine zeitliche Geltungsdauer von höchstens drei Jahren. Dieser Rechtslage steht entgegen, die Abschüsse von Hirschen der Klasse I nach einem starren, auf eine gesamte Jagdperiode bezogenen Schlüssel zu errechnen, wie dies das in Rede stehende Konzept vorsieht. Eine derartige Vorgangsweise wäre mit der gesetzlich angeordneten Bindung des Abschussplanes an die Festsetzung der Abschüsse durch die jeweiligen Abschussverordnungen nicht vereinbar, würden doch damit auch Zeiträume in die Berechnung einbezogen, die noch einer Abschussfestsetzung durch Verordnung entbehrten.

Dazu kommt, dass eine starre Aufteilung der Abschüsse von Hirschen der Klasse I auf eine gesamte Jagdperiode einer Berücksichtigung der Kriterien des § 59 Abs. 2 JG keinen Raum lässt.

Schon aus diesen Gründen verkannte die belangte Behörde die Rechtslage, als sie die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung auf das erwähnte Konzept gründete.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Dezember 2000

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030215.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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