TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/28 LVwG-AV-774/001-2026

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Veröffentlicht am 28.08.2026
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Entscheidungsdatum

28.08.2026

Norm

BAO §6
BAO §199
KanalG NÖ 1977 §1a Z9
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A vom 12. Mai 2026 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. April 2026, Kundennummer: ***, betreffend die Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2026 für die Liegenschaft EZ ***, bestehend aus den Grundstücken ***, ***, *** und ***, jeweils KG ***, zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und Sachverhalt:

Auf der Liegenschaft EZ *** in der KG *** befinden sich 19 Reihenhäuser. Die Liegenschaft besteht aus den Grundstücken ***, ***, *** und ***. Diese an den Kanal angeschlossenen Grundstücke stehen im Eigentum derselben, zahlreichen (28) Miteigentümer. Diesen sind bestimmte Reihenhäuser und bestimmte Grundflächen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen. Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist einer der Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft (Anteil 189/3718) und Nutzungsberechtigter des Hauses *** und einer bestimmten Grundfläche auf dem Grundstück ***. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nrn. ***, ***, *** und *** grenzen jeweils aneinander an.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde für diese Liegenschaft die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2026 neu festgesetzt.

Für die Benützung des öffentlichen Kanals wurde ein Jahresbetrag von € 16.473,24 festgesetzt. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 3.301,25 m² für die 19 bestehenden Wohnhäuser (173,75 m² je Reihenhaus) sowie ein Einheitssatz von € 4,99 (€ 4,54 erhöht um 10 % für die Einleitung der Regenwässer).

Der Abgabenbescheid war adressiert an alle, jeweils in der Bescheidausfertigung ausdrücklich namentlich angeführten, 28 Miteigentümer der Liegenschaft.

Die einzige Bescheidausfertigung enthielt einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Bundesabgabenordnung. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „A und Miteigentümer“ per Adresse ***, ***. Am 22. April 2026 wurde das Schriftstück nachweislich von Herrn A persönlich übernommen. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 101, Bundesabgabenordnung. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „A und Miteigentümer“ per Adresse ***, ***. Am 22. April 2026 wurde das Schriftstück nachweislich von Herrn A persönlich übernommen.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 12. Mai 2026.

Ob bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ein einheitlicher Abgaben-bescheid zu erlassen sei, liege im Ermessen der Behörde. Ermessensübung sei aber zu begründen. Eine entsprechende Begründung sei im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt, weshalb dieser mangels Berücksichtigung des § 20 BAO rechtswidrig sei. Da jedes der 19 Reihenhäuser die gleiche Berechnungsfläche aufweise, biete es sich an, die Gebühr im Verhältnis der Berechnungsflächen auf die jeweiligen Miteigentümer für das jeweils zugeteilte Reihenhaus im Spruch des einheitlichen Abgabenbescheides aufzuteilen.Ob bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ein einheitlicher Abgaben-bescheid zu erlassen sei, liege im Ermessen der Behörde. Ermessensübung sei aber zu begründen. Eine entsprechende Begründung sei im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt, weshalb dieser mangels Berücksichtigung des Paragraph 20, BAO rechtswidrig sei. Da jedes der 19 Reihenhäuser die gleiche Berechnungsfläche aufweise, biete es sich an, die Gebühr im Verhältnis der Berechnungsflächen auf die jeweiligen Miteigentümer für das jeweils zugeteilte Reihenhaus im Spruch des einheitlichen Abgabenbescheides aufzuteilen.

Ein einheitlicher Abgabenbescheid sei auch nicht geboten, auch die in der Vergangenheit geübte Praxis, das Leistungsgebot an den jeweiligen Miteigentümer für das ihm zugeteilte Reihenhaus zu richten, sei zulässig. Durch eine solche gebotene Aufteilung schulde nur der jeweilige Miteigentümer den auf sein Haus entfallenden Anteil.

Die rückwirkende Inkraftsetzung des Abgabenbescheides ab 1. Jänner 2026 sei rechtswidrig. Die Verpflichtung der Abgabenpflichtigen durch (Landes- oder Gemeinde-)Abgabenbehörden zur Entrichtung der Umsatzsteuer sei rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde gegen die Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** entsprechend seinem Vorbringen abgeändert werde. Weiters wurde die Unterbleibung der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen beantragt (§ 262 Abs. 2 lit. a BAO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt. Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde gegen die Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** entsprechend seinem Vorbringen abgeändert werde. Weiters wurde die Unterbleibung der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen beantragt (Paragraph 262, Absatz 2, Litera a, BAO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 (einlangend) legte die Gemeinde die Beschwerde samt Abgabenakt den Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diese Unterlagen, das Grundbuch und das IMAP-Kartensystem des Landes Niederösterreich.

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Grundbuch. Die Feststellung, dass die Grundstücke aneinander angrenzen, ist im IMAP-System des Landes Niederösterreich ersichtlich.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabeordnung – BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).Paragraph 6, (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.).

§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. …Paragraph 101, (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. …

§ 199. Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.Paragraph 199, Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.Paragraph 207, (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. (…)

§ 208. (1) Die Verjährung beginntParagraph 208, (1) Die Verjährung beginnt

         a)       in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, … a) in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...

6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche; […]

9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.Paragraph 5, (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. […]Paragraph 9, Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. […]

§ 12. […]Paragraph 12, […]

(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14, (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren;

[…]

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.(4) Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde ***, Änderung vom 10. Dezember 2025:

§ 4. (2) Der Einheitssatz für die Berechnung der laufenden Gebühren der öffentlichen Kanalanlage wird beim Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) mit € 4,54 festgesetzt.Paragraph 4, (2) Der Einheitssatz für die Berechnung der laufenden Gebühren der öffentlichen Kanalanlage wird beim Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) mit € 4,54 festgesetzt.

Die Änderung der Verordnung ist mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten.

2.4. Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG:

Artikel 130.

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; …

Artikel 133.

(…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(…)

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Auf der Liegenschaft EZ *** in der Katastralgemeinde *** befinden sich 19 Reihenhäuser. Die Liegenschaft besteht aus den Grundstücken mit den Gst-Nrn. *** und ***. Diese an den Kanal angeschlossenen Grundstücke stehen im Eigentum derselben, zahlreichen (28) Miteigentümer. Diesen sind bestimmte Reihenhäuser und bestimmte Grundflächen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist einer der Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft (Anteil 189/3718) und Nutzungsberechtigter des Hauses *** und einer bestimmten Grundfläche auf dem Grundstück ***. Die vier Grundstücke grenzen jeweils aneinander an.

Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 auch näher definiert. Demnach umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im Paragraph eins a, Ziffer 9, NÖ Kanalgesetz 1977 auch näher definiert. Demnach umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.

Der hier verwendete Begriff „Liegenschaft“ wird somit durch den Begriff „Grundstück (Parzelle)“ definiert, kann aber weder mit dem Begriff „Grundstück (Parzelle)“ noch mit dem Liegenschaftsbegriff im Sinne des Grundbuchsrechtes gleichgesetzt werden. Aus der Definition des § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass sich eine Liegenschaft auch aus mehreren Grundstücken zusammensetzen kann. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich. Damit bei mehreren Grundstücken von einer Liegenschaft gesprochen werden kann, müssen diese unmittelbar aneinander angrenzen. Außerdem müssen bei den aneinander angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen.Der hier verwendete Begriff „Liegenschaft“ wird somit durch den Begriff „Grundstück (Parzelle)“ definiert, kann aber weder mit dem Begriff „Grundstück (Parzelle)“ noch mit dem Liegenschaftsbegriff im Sinne des Grundbuchsrechtes gleichgesetzt werden. Aus der Definition des Paragraph eins a, Ziffer 9, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass sich eine Liegenschaft auch aus mehreren Grundstücken zusammensetzen kann. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich. Damit bei mehreren Grundstücken von einer Liegenschaft gesprochen werden kann, müssen diese unmittelbar aneinander angrenzen. Außerdem müssen bei den aneinander angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen.

Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt (vgl. z.B. § 5 oder § 9 Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt vergleiche z.B. Paragraph 5, oder Paragraph 9,

NÖ Kanalgesetz 1977). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen.

Im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1a Z 9 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich daher um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, für welche die Kanalbenützungsgebühr mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.Im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph eins a, Ziffer 9, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich daher um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, für welche die Kanalbenützungsgebühr mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.

Die gesonderte Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für Liegenschaftsteile (einzelne Grundstücke, Gebäude, Stockwerke, Wohnungen, etc.) wäre daher rechtswidrig. Richtigerweise wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Kanalbenützungsgebühr einheitlich für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben.

Gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. Gemäß Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.

Dementsprechend ist die Kanalbenützungsgebühr von jedem Liegenschafts-eigentümer zu entrichten. Wenn mehrere Personen Eigentümer derselben Liegenschaft sind, wenn also Miteigentum (nach ideellen Anteilen) vorliegt, dann schulden die Miteigentümer der Liegenschaft die Kanalbenützungsgebühr gemeinsam. Die Miteigentümer einer Liegenschaft sind dann Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) der Kanalbenützungsgebühr (vgl. § 6 BAO). Dementsprechend ist die Kanalbenützungsgebühr von jedem Liegenschafts-eigentümer zu entrichten. Wenn mehrere Personen Eigentümer derselben Liegenschaft sind, wenn also Miteigentum (nach ideellen Anteilen) vorliegt, dann schulden die Miteigentümer der Liegenschaft die Kanalbenützungsgebühr gemeinsam. Die Miteigentümer einer Liegenschaft sind dann Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB) der Kanalbenützungsgebühr vergleiche Paragraph 6, BAO).

Im Hinblick auf die Kanalbenützungsgebühr ist ein innerer Zusammenhang zwischen Miteigentum und Gesamthaftung ganz offenkundig gegeben. Im Fall von Miteigentum ist das Eigentumsrecht an der Liegenschaft (zu ideellen Anteilen), nicht aber die Liegenschaft selbst geteilt. Dem einzelnen Miteigentümer gehört kein realer Teil, vielmehr bezieht sich sein Anteilsrecht auf die gesamte Liegenschaft. An die gemeindliche Einrichtung können nämlich niemals (ideelle) Miteigentumsanteile, sondern nur Liegenschaften als solche angeschlossen werden. Die Angelegenheit betrifft also die gemeinschaftliche Sache selbst, deren Verwaltung - und zwar auch bei Bestehen von Wohnungseigentum - "allen Teilhabern insgesamt" zukommt (§ 833 ABGB, §14 WohnungseigentumsG). In welchem Maße die einzelnen Miteigentümer die Lasten eines allfälligen Anschlusses oder auch nur von Anliegerleistungen zu tragen haben, ist daher Sache des Innenverhältnisses zwischen den Miteigentümern und richtet sich nicht notwendig und in allen Fällen nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Wenn der Abgabengesetzgeber in solchen Fällen daher ein Gesamtschuldverhältnis vorsieht und die Aufteilung der Last im Rahmen der notwendig gemeinsamen Verwaltung den Miteigentümern der Liegenschaft überlässt, so sind Zweifel an der Sachlichkeit einer solchen Regelung nicht gerechtfertigt (vgl. VfGH zu Zl. B72/80, Slg.Nr.9954).Im Hinblick auf die Kanalbenützungsgebühr ist ein innerer Zusammenhang zwischen Miteigentum und Gesamthaftung ganz offenkundig gegeben. Im Fall von Miteigentum ist das Eigentumsrecht an der Liegenschaft (zu ideellen Anteilen), nicht aber die Liegenschaft selbst geteilt. Dem einzelnen Miteigentümer gehört kein realer Teil, vielmehr bezieht sich sein Anteilsrecht auf die gesamte Liegenschaft. An die gemeindliche Einrichtung können nämlich niemals (ideelle) Miteigentumsanteile, sondern nur Liegenschaften als solche angeschlossen werden. Die Angelegenheit betrifft also die gemeinschaftliche Sache selbst, deren Verwaltung - und zwar auch bei Bestehen von Wohnungseigentum - "allen Teilhabern insgesamt" zukommt (Paragraph 833, ABGB, §14 WohnungseigentumsG). In welchem Maße die einzelnen Miteigentümer die Lasten eines allfälligen Anschlusses oder auch nur von Anliegerleistungen zu tragen haben, ist daher Sache des Innenverhältnisses zwischen den Miteigentümern und richtet sich nicht notwendig und in allen Fällen nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Wenn der Abgabengesetzgeber in solchen Fällen daher ein Gesamtschuldverhältnis vorsieht und die Aufteilung der Last im Rahmen der notwendig gemeinsamen Verwaltung den Miteigentümern der Liegenschaft überlässt, so sind Zweifel an der Sachlichkeit einer solchen Regelung nicht gerechtfertigt vergleiche VfGH zu Zl. B72/80, Slg.Nr.9954).

Eine Aufteilung der Kanalbenützungsgebühr durch die Abgabenbehörde (vgl. VwGH vom 19. April 1995, Zl. 85/17/0027 zu einer unzulässigen Aufteilung nach den auf die Miteigentümer entfallenden Miteigentumsanteilen) wäre unzulässig.Eine Aufteilung der Kanalbenützungsgebühr durch die Abgabenbehörde vergleiche VwGH vom 19. April 1995, Zl. 85/17/0027 zu einer unzulässigen Aufteilung nach den auf die Miteigentümer entfallenden Miteigentumsanteilen) wäre unzulässig.

Aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Gesamtschuldverhältnisses ist die Aufteilung der Abgabenlast im Rahmen der notwendig gemeinsamen Verwaltung den Miteigentümern der Liegenschaft vorbehalten.

Nach der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 trifft die eine Einheit darstellende Abgabenleistung schlechthin die Eigentümer von angeschlossenen bzw. anschlusspflichtigen Liegenschaften. Damit schulden Miteigentümer derartiger Liegenschaften dieselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des § 6 Abs.1 BAO und sind deshalb Mitschuldner zur ungeteilten Hand (VwGH 85/17/0027, 87/17/0374).Nach der materiell-rechtlichen Vorschrift des Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 trifft die eine Einheit darstellende Abgabenleistung schlechthin die Eigentümer von angeschlossenen bzw. anschlusspflichtigen Liegenschaften. Damit schulden Miteigentümer derartiger Liegenschaften dieselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, BAO und sind deshalb Mitschuldner zur ungeteilten Hand (VwGH 85/17/0027, 87/17/0374).

Das NÖ Kanalgesetz 1977 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Kanalbenützungsgebühr jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben. Kann daher eine einheitliche Abgabenfestsetzung erfolgen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde im Grunde des § 199 BAO eine einzige Bescheidausfertigung an einen der Gesamtschuldner mit Wirkung für alle namentlich genannten Abgabenschuldner erlässt.Das NÖ Kanalgesetz 1977 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Kanalbenützungsgebühr jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben. Kann daher eine einheitliche Abgabenfestsetzung erfolgen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde im Grunde des Paragraph 199, BAO eine einzige Bescheidausfertigung an einen der Gesamtschuldner mit Wirkung für alle namentlich genannten Abgabenschuldner erlässt.

Ob ein einheitlicher Abgabenbescheid gegen alle Gesamtschuldner erlassen wird, liegt im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde.

Im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses, bei dem mehrere Schuldner ein und dieselbe Leistung schulden, liegt die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Auswahlermessen der Behörde (VwGH 93/17/0084).

Bei der Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern wäre (wie hier bei dem festgestellten Miteigentum an der Liegenschaft) die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Inanspruchnahme nur eines von ihnen entsprechend zu begründen (VwGH 2002/17/0355).

Insbesondere darf sich die Behörde im Rahmen der Ermessenübung nicht ohne sachlich gebotene Gründe an jenen von mehreren Solidarschuldnern halten, der gerade nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Abgabenlast nicht tragen sollte (VwGH 94/16/0278).

Im gegenständlichen Fall hat die Abgabenbehörde die Kanalbenützungsgebühr allen Miteigentümern der Liegenschaft als Gesamtschuldnern vorgeschrieben und das Leistungsgebot nicht auf einzelne Mitschuldner beschränkt.

Aus der Bescheidbegründung ist zwar nicht ersichtlich, ob diese Entscheidung unter gehöriger Bedachtnahme auf die Ermessensrichtlinien der Billigkeit und der Zweckmäßigkeit zustande gekommen ist. Insbesondere wurde auch eine in diesem Rahmen anzustellende Prüfung nicht dargelegt, ob bzw. inwieweit durch die Auswahl der Personen, denen ein Leistungsgebot erteilt wird, die zivilrechtliche Regressmöglichkeit zwischen den Gesamtschuldnern in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

Allerdings sind im gesamten Verfahren wie auch aus dem Beschwerdevorbringen keine Umstände hervorgekommen, wonach ein Leistungsgebot gegenüber bestimmten Miteigentümern im Innenverhältnis der Miteigentümergemeinschaft vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt wäre bzw. wonach die Einbringung von einzelnen Miteigentümern gefährdet oder gar ausgeschlossen wäre.

Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgabe wie auch im Sinne der Verwaltungsökonomie erscheint es jedenfalls auch unter Berücksichtigung der Interessen aller Miteigentümer nicht unbillig, das Leistungsgebot auch an alle zu richten und nicht auf einzelne Mitschuldner zu beschränken. Die Erlassung eines einheitlichen Abgabenbescheides gegenüber allen Miteigentümern ist jedenfalls nicht willkürlich erfolgt, sondern bewegt sich innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensspielraumes.

Da die Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft Gesamtschuldner der Kanalbenützungsgebühr sind, ist ihnen gegenüber ein einheitlicher Abgabenbescheid zu erlassen (vgl. § 199 BAO). Da die Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft Gesamtschuldner der Kanalbenützungsgebühr sind, ist ihnen gegenüber ein einheitlicher Abgabenbescheid zu erlassen vergleiche Paragraph 199, BAO).

Ein einheitlicher Bescheid muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden, es genügt, mehrere Personen spruchmäßig zu nennen.

Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen (§ 93 Abs. 2 BAO, VwGH 2006/13/0123).Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen (Paragraph 93, Absatz 2, BAO, VwGH 2006/13/0123).

Die Adressierung von Bescheiden an Miteigentümer kann auch durch eine Eigentumsliste erfolgen, auf die im Bescheid verwiesen und die ihm beigegeben ist (VwGH 85/17/0027).

Dies im gegenständlichen Fall erfolgt, die Liste der Liegenschaftseigentümer ist auf Seite 1 der 3 Seiten umfassenden Bescheidausfertigung angeführt.

Die Abgabenbehörde kann jedem Gesamtschuldner eine gesonderte Ausfertigung des einheitlichen Abgabenbescheides zustellen oder unter Inanspruchnahme des § 101 Abs. 1 BAO (Zustellfiktion) eine Ausfertigung lediglich einem der Gesamtschuldner zustellen.Die Abgabenbehörde kann jedem Gesamtschuldner eine gesonderte Ausfertigung des einheitlichen Abgabenbescheides zustellen oder unter Inanspruchnahme des Paragraph 101, Absatz eins, BAO (Zustellfiktion) eine Ausfertigung lediglich einem der Gesamtschuldner zustellen.

§ 101 Abs. 1 BAO stellt eine gesetzliche Fiktion der Zustellung eines einheitlichen Abgabenbescheides an alle Personen auf, an die der Bescheid gerichtet ist, die auch durch den Nachweis, dass einzelne dieser Personen vom Schriftstück keine Kenntnis erlangt haben, nicht entkräftet werden kann (VwGH 1467/68).Paragraph 101, Absatz eins, BAO stellt eine gesetzliche Fiktion der Zustellung eines einheitlichen Abgabenbescheides an alle Personen auf, an die der Bescheid gerichtet ist, die auch durch den Nachweis, dass einzelne dieser Personen vom Schriftstück keine Kenntnis erlangt haben, nicht entkräftet werden kann (VwGH 1467/68).

Die Zulässigkeit einer Zustellung gemäß § 101 Abs. 1 BAO setzt lediglich die (bescheidmäßig noch nicht konkretisierte) Stellung als Solidarschuldner, also die Verpflichtung zur Erbringung derselben abgabenrechtlichen Leistung voraus.Die Zulässigkeit einer Zustellung gemäß Paragraph 101, Absatz eins, BAO setzt lediglich die (bescheidmäßig noch nicht konkretisierte) Stellung als Solidarschuldner, also die Verpflichtung zur Erbringung derselben abgabenrechtlichen Leistung voraus.

Der Gesetzeswortlaut stellt ausschließlich auf das Faktum ab, ob ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter bekannt gegeben wurde oder nicht. Demgegenüber hängt der Eintritt der dort angeordneten Rechtsfolgen nicht davon ab, ob die einzelnen solidarisch haftenden Personen zuvor Kenntnis von der Anhängigkeit eines Abgabenverfahrens erlangt haben bzw. ob sie von der Behörde zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert wurden.

Die Bekanntgabe eines gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten durch die Eigentümergemeinschaft ist nicht aktenkundig. Ein Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 1 BAO (Zustellfiktion) ist in der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides enthalten. Mit der nachgewiesenen Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer ist dieser gegenüber sämtlichen angeführten Miteigentümern bzw. Bescheidadressaten wirksam geworden.Die Bekanntgabe eines gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten durch die Eigentümergemeinschaft ist nicht aktenkundig. Ein Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 101, Absatz eins, BAO (Zustellfiktion) ist in der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides enthalten. Mit der nachgewiesenen Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer ist dieser gegenüber sämtlichen angeführten Miteigentümern bzw. Bescheidadressaten wirksam geworden.

Mit diesem Abgabenbescheid vom 15. April 2026 wurde aus Anlass des Inkrafttretens eines neuen Einheitssatzes in der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** per 1. Jänner 2026 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2026 neu festgesetzt.

Für die Vorschreibung einer Abgabe ist nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat. Bei Dauerschuldverhältnissen kommt es daher auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum an. Dies ermöglicht nicht nur eine rückwirkende Abgabenfestsetzung für zurückliegende Anspruchszeiträume, solange eine Festsetzungsverjährung gemäß § 207 BAO noch nicht eingetreten ist, sondern wäre eine Abgabenfestsetzung vor Entstehen des Abgabenanspruches gar nicht zulässig.Für die Vorschreibung einer Abgabe ist nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat. Bei Dauerschuldverhältnissen kommt es daher auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum an. Dies ermöglicht nicht nur eine rückwirkende Abgabenfestsetzung für zurückliegende Anspruchszeiträume, solange eine Festsetzungsverjährung gemäß Paragraph 207, BAO noch nicht eingetreten ist, sondern wäre eine Abgabenfestsetzung vor Entstehen des Abgabenanspruches gar nicht zulässig.

Der angefochtene Abgabenbescheid enthält die Wortfolge, die Gebühr sei jährlich in 4 gleichen Teilbeträgen „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10%“ zu entrichten. Dabei handelt es sich ist im Hinblick auf die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr nicht um einen rechtsgestaltenden normativen Akt. Nach der Rechtsprechung des VwGH können die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG bzw. § 93 Abs. 2 BAO, gewertet werden (vgl. VwGH 92/17/0288). Vielmehr ist der Bescheid, soweit er sich auf die angeführte Umsatzsteuer bezieht, als Rechnung iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 zu werten: Als Rechnung gilt gemäß § 11 Abs 2 UStG jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Urkunden sind Äußerungen in Schriftform. Wie eine solche Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird, ist ebenso gleichgültig wie die Bezeichnung, die die Parteien ihr beilegen. Sie sind Rechnungen, wenn sie der Abrechnung über eine Leistung dienen und die in § 11 Abs 1 UStG geforderten Angaben enthalten. Der angefochtene Abgabenbescheid enthält die Wortfolge, die Gebühr sei jährlich in 4 gleichen Teilbeträgen „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10%“ zu entrichten. Dabei handelt es sich ist im Hinblick auf die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr nicht um einen rechtsgestaltenden normativen Akt. Nach der Rechtsprechung des VwGH können die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd Paragraph 58, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 93, Absatz 2, BAO, gewertet werden vergleiche VwGH 92/17/0288). Vielmehr ist der Bescheid, soweit er sich auf die angeführte Umsatzsteuer bezieht, als Rechnung iSd Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1994 zu werten: Als Rechnung gilt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, UStG jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Urkunden sind Äußerungen in Schriftform. Wie eine solche Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird, ist ebenso gleichgültig wie die Bezeichnung, die die Parteien ihr beilegen. Sie sind Rechnungen, wenn sie der Abrechnung über eine Leistung dienen und die in Paragraph 11, Absatz eins, UStG geforderten Angaben enthalten.

Als Rechnungen kommen in Betracht: Fahrausweise, Eintrittskarten, Erlagscheinabschnitte oder Bescheide, z.B. über kommunale Benützungsgebühren (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz6 § 11 Rz 43 (Stand 1.5.2024, rdb.at)). Als Rechnungen kommen in Betracht: Fahrausweise, Eintrittskarten, Erlagscheinabschnitte oder Bescheide, z.B. über kommunale Benützungsgebühren (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz6 Paragraph 11, Rz 43 (Stand 1.5.2024, rdb.at)).

Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden (gegenständlich: Festsetzung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe), nicht aber seine Begründung, Hinweise oder darin enthaltene Elemente, die als Rechnung zu qualifizieren sind (gegenständlich: Umsatzsteuer).

Hinsichtlich der Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr selbst hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. Festgehalten wird, dass die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen (Berechnungsfläche, Einheitssatz) in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Sämtliche auf der Liegenschaft vorhandenen Gebäude bzw. Berechnungsflächen sind in die Berechnung einzubeziehen. Der Einheitssatz (erhöht um 10 % wegen Einleitung von Niederschlagswässern) ergibt sich aus der mit 1. Jänner 2026 in Kraft getretenen Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde ***.

Auch sonst war der angefochtene Bescheid unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte daher gemäß § 274 BAO entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte daher gemäß Paragraph 274, BAO entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; öffentliche Kanalanlage; Liegenschaft; Grundstück; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.774.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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