Entscheidungsdatum
02.09.2026Norm
VergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 8 unter der Senatsvorsitzenden Mag. Strasser, LL.M sowie Mag. Warum als Berichterstatter und HR Mag. Röper als Beisitzer sowie DI Fröch und DI Fischer als fachkundige Laienrichter über den Antrag der A AG, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Nichtigerklärung der zu den Losen *** und *** ergangenen Zuschlagsentscheidungen jeweils vom 1. Juni 2026, bekanntgemacht am 2. Juni 2026, der C Ges.m.b.H. (C), ***, ***, vertreten durch die D Rechtsanwälte OG, ***, ***, betreffend die Vergaberechtssache „Linienverkehr und Mikro-ÖV ****“ (präsumtive Zuschlagsempfängerin: E GmbH, in ***, ***, vertreten durch F Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 2. Fall, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 8 und Abs. 15, § 6, § 8 Abs. 1 und Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 3; § 21 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG),Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2. Fall, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 8 und Absatz 15,, Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 3,; Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019, (NÖ VNG),
§ 2 Z 15 lit. a), sublit. dd), § 20 Abs. 1, § 134ff, § 140, § 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7, § 142, § 143 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, idF. BGBl. I Nr. 121/2025 (BVergG 2018),Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a,), Sub-Litera, d, d,), Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 134 f, f,, Paragraph 140,, Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7,, Paragraph 142,, Paragraph 143, Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2025, (BVergG 2018),
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis:
Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1.1. Die C Ges.m.b.H. (C) (im Folgenden: Öffentliche Auftraggeberin) führt im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ein Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ in vier Losen, veröffentlicht am *** im Amtsblatt zur Nr. ***, nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) im Oberschwellenbereich durch.
1.1.2. Im gegenständlichen Vergabeverfahren sind bereits am 27. November 2025 Zuschlagsentscheidungen der Auftraggeberin zu allen vier ausschreibungsgegenständlichen Losen ergangen, die aufgrund von Nachprüfungsanträgen der A AG (im Folgenden: Antragstellerin) vom 9. Dezember 2025 mit Erkenntnissen des LVwG NÖ vom 18. März 2026 allesamt für nichtig erklärt worden sind (Los ***: LVwG-VG-16/002-2025; Los ***: LVwG-VG-17/002-2025; Los ****: LVwG-VG-18/002-2025; Los ***: LVwG-VG-19/002-2025).
1.2.1. Am 2. Juni 2026 hat die Antragstellerin die Zuschlagsentscheidungen vom 1. Juni 2026 zu Los *** und Los *** erhalten, wonach beabsichtigt sei, nach Ablauf der Stillhaltefrist in diesen beiden Losen der E GmbH (im Folgenden: Präsumtive Zuschlagsempfängerin, präs. ZE), den Zuschlag zu erteilen.
1.2.2. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2026 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Nichtigerklärung jeweils der Zuschlagsentscheidung der öffentlichen Auftraggeberin vom 1. Juni 2026 in der Vergaberechtssache „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ – Los *** und Los ***, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der öffentlichen Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens unter anderem die Fortsetzung des Vergabeverfahrens und die Zuschlagserteilung bezogen auf diese beiden Lose untersagt wird.
Begründend führte dazu die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass das gegenständliche Vergabeverfahren am *** im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Die Auftragsvergabe erfolge in vier Losen im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach den Bestimmungen BVergG 2018 für den Oberschwellenbereich. Bei den – im zweiten Rechtsgang – der Antragstellerin am 2. Juni 2026 zugestellten Zuschlagsentscheidungen vom 1. Juni 2026 handle es sich um gesondert anfechtbare Entscheidungen. Im Rahmen des Vergabeverfahrens habe ein Wechsel der Person des Auftraggebers stattgefunden, zumal zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens die G (G) Gesellschaft m.b.H. noch als Auftraggeberin festgelegt worden sei.
Die Antragstellerin sei das *** Busunternehmen Österreichs, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im nationalen und internationalen Linienverkehr sowie im Gelegenheitsverkehr sei. Sie verfüge über Berechtigungen nach dem Kraftliniengesetz sowie über das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW. Es handle sich bei der Antragstellerin um ein zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugtes und befähigtes Unternehmen.
Gegenstand des Vergabeverfahrens sei der Abschluss eines Verkehrsdienstvertrages über den Betrieb eines Kraftlinienverkehrs in vier Losen inklusive integriertem Mikro-ÖV System in der Region zwischen den niederösterreichische Städten ***, ***, *** und *** mit der geplanten Laufzeit von acht Jahren oder optionalen Vertragsverlängerungen um zwei Jahre. Die Antragstellerin habe zu allen vier Losen fristgerecht einen Teilnahmeantrag, ein Erstangebot und in weiterer Folge ein Letztangebot abgegeben.
Das Angebot der Antragstellerin sei in den Qualitätskriterien „Kleinunternehmerbeteiligung“ und „Dienstbekleidung“ mit jeweils null Punkten in allen vier Losen bewertet worden und sei dies von der Auftraggeberin wie folgt begründet worden: Die Bewertung aufgrund der Angaben des Bieters in der Beilage Kleinunternehmerbeteiligung (Beilage ./8-1) habe nicht abgeschlossen werden können. Die angegebene Kategorie des Bieters hinsichtlich Kleinunternehmerbeteiligung an der Jahreskilometerleistung liege bei „Beteiligung größer 10“. Aufgrund der Nicht-Vorlage der Beilage ./18 hätten die Kriterien der Ausschreibungsunterlage in Bezug auf die Eigenschaft als Kleinunternehmen nicht überprüft werden können. Auf eine Nachforderung der Beilage ./18 sei aufgrund der Bieterreihung verzichtet worden. Auch die Prüfung der angegebenen Subunternehmer-Jahreskilometerleistung habe mangels Anführung der Umläufe nicht abgeschlossen werden können. Selbst bei abschließender positiver Prüfung und Zuerkennung der 20 Punkte hätte der Bieter den ersten Rang nicht erreicht. Die Bewertung aufgrund der Angaben des Bieters im Eingabeformular Dienstbekleidung (Beilage ./6) habe nicht abgeschlossen werden können. Der Bieter sichere zwar die Kategorie „Einheitliche Volldienstbekleidung“ zu, die den Mindestvorgaben gemäß der Ausschreibungsunterlage entspreche und den Buslenkern des Bieters kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Hinsichtlich der Buslenker der Subunternehmer sei jedoch keine Aussage getroffen worden. Auf eine Aufklärung zur Kostenlosen Bereitstellung für die Buslenker der Subunternehmer seien aufgrund der Bieterreihung verzichtet worden. Selbst bei abschließender positiver Prüfung und Zuerkennung der 20 Punkte hätte der Bieter den ersten Rang nicht erreicht.
Die Antragstellerin habe die öffentliche Auftraggeberin ersucht, die Unterlagen der Angebotsprüfung, welche die Antragstellerin beträfen, zu übermitteln. Der mit E-Mail vom 5. Juni 2026 erhaltenen Antwort der öffentlichen Auftraggeberin seien nicht sämtliche Bestandteile der Niederschrift zur Angebotsprüfung zu entnehmen gewesen, die öffentliche Auftraggeberin hätte vielmehr bestätigt, der Antragstellerin nicht sämtliche sie betreffende Unterlagen übermitteln zu wollen.
Die Übermittlung der Niederschrift sei nicht im gesetzlich geforderten Umfang erfolgt. So verweise das zur Preisprüfung übermittelte Dokument „***“ auf insgesamt 22 Beilagen, welche die Antragstellerin allesamt nicht erhalten habe. Die Auftraggeberin habe dies damit begründet, dass diese Beilagen eine Vielzahl an geheim zu haltenden Daten der Mitbewerber enthalten würden und dass die für die Antragstellerin relevanten Berechnungen ohnedies als Screenshots in der Detailprüfung Preis enthalten seien. Von diesen 22 Beilagen betreffe jedoch nur ein Teil eine Vergleichsrechnung mit dem Bieterdurchschnitt, woraus die Antragstellerin Daten der Mitbewerber ablesen könnte. Dies könne jedoch keinesfalls auf jene Beilagen zutreffen, die einen Vergleich zur Auftragswertschätzung oder die Berechnung des Mindeststundensatzes betreffe. Sollten in den Beilagen auch Daten der Mitbewerber enthalten sein, so wäre es die Aufgabe der Auftraggeberin gewesen, diese Unterlagen so aufzubereiten, dass diese der Antragstellerin ohne Verletzung berechtigter Geheimhaltungsinteressen zur Verfügung gestellt werden könnten. Dem übermittelten Preisprüfungsdokument seien lediglich prozentuelle Abweichungen einzelner Positionen des Angebots der Antragstellerin im Vergleich zur Auftragswertschätzung der Auftraggeberin bzw. zum Bieterdurchschnitt zu entnehmen. Damit könne beispielsweise nicht überprüft werden, ob alle bzw. welche Bieter für die Ermittlung des Bieterdurchschnitts herangezogen worden seien oder ob allfällige Ausreißer bei der Ermittlung des Durchschnitts berücksichtigt worden seien bzw. sei nicht nachvollziehbar, auf welche Weise die Auftraggeberin die Preisprüfung durchgeführt habe. Ob die Auftraggeberin in der fortgesetzten Letztangebotsprüfung den Vorgaben des BVergG 2018 und der Erkenntnisse des LVwG NÖ entsprochen habe, könne die Antragstellerin nicht beurteilen, da sie nur einen Bruchteil der Niederschrift ihrer Angebotsprüfung erhalten habe.
Die Personalkosten seien der wesentliche Kostentreiber bei Verkehrsdiensteausschreibungen und komme es nach den Erfahrungen bei Mitarbeitern, die zuvor bei privaten Busunternehmen tätig gewesen wären und nunmehr bei der Antragstellerin tätig seien, leider gehäuft zu (näher ausgeführten) Missständen in arbeitsrechtlicher Hinsicht, womit sich diese Unternehmen umfassende Personalkosten ersparen würden. Dies könne dann auch im Wege der Angebotskalkulation Berücksichtigung finden. Dies könne auch im Wege der Angebotskalkulation Berücksichtigung finden, indem geringere Personalkosten als gesetzlich geboten kalkuliert werden würden. Es seien daher bei der diesbezüglichen Prüfung der Personalkosten umfassende Kenntnisse des individuellen und kollektiven Arbeitsrechtes und der Lohnverrechnung erforderlich. Der Antragstellerin bezweifle, dass die Auftraggeberin über eine derartige hausinterne Expertise verfüge und vermute, dass auch keine externen Experten zur Prüfung eingesetzt worden wären. Zudem habe offenbar die Auftraggeberin die jeweiligen Positionen nur mit den Positionen der betreffenden Mitbieter im jeweiligen Los verglichen, jedoch keine losübergreifende inhaltliche Überprüfung in Bezug auf die Preise durchgeführt.
Es herrsche im konkreten Geschäftsfeld ein äußerst intensiver Wettbewerb um höchst standardisierte Leistungen, sodass der Preisunterschied zwischen einzelnen Angeboten regelmäßig sehr knapp sei. Hinzu komme, dass die Personalkosten eben die wesentlichste Kostenkomponente darstellen würden, die kollektivvertragliche Lohntabelle aber nur geringfügige Steigerungen anhand des Dienstalters vornehme. Es bestehe somit schon bei deutlich geringeren Preisabweichungen die Notwendigkeit einer vertieften Preisprüfung. Konkret bestehe ein Preisunterschied zwischen der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Los *** von 5,63 % bzw. in Los *** von 10,18 %. Die Auftraggeberin habe auch bereits in der Erstangebotsrunde eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen, sodass sie umso mehr auch in der letzten Runde dazu verpflichtet gewesen wäre. Nicht zuletzt begründe auch die gegenständliche Konstellation, in der die massive Verkehrsreduktion in der Ferienzeit einen klaren Anreiz zur Kündigung mit Wiedereinstellungszusage bilde, eine Verpflichtung zur vertieften Angebotsprüfung.
Das LVwG NÖ habe in seinen aufhebenden Entscheidungen festgehalten, dass hinsichtlich sämtlicher Bieter eine Prüfung der Plausibilität der Preise auch bezüglich der Letztangebote zu erfolgen habe. Dieser Verpflichtung sei die öffentliche Auftraggeberin jedoch nicht nachgekommen, denn sie habe das Angebot der Antragstellerin nicht geprüft. Hätte sie dieses geprüft, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Preise der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen und allfälliger weiterer Bieter unterpreisig seien und daher das Angebot auszuscheiden sei.
Die Auftraggeberin habe eine Preisprüfung zu Unrecht unterlassen. Gemäß Punkt 1.9. der Erstangebotsunterlage hätte der Bieter im Falle einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 137 BVergG 2018 seine Kalkulation offenzulegen und über Aufforderung die Kalkulation aller Angebotspreise nachvollziehbar darzustellen. Wäre bereits das Erstangebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen, hätte diese erst gar kein Letztangebot legen können. Mangels der fehlenden Prüfung der Erstangebote sei eine nachprüfbare Dokumentation nicht gegeben und die Zuschlagsentscheidungen auch aus diesem Grund für nichtig zu erklären. Die Auftraggeberin habe eine Preisprüfung zu Unrecht unterlassen. Gemäß Punkt 1.9. der Erstangebotsunterlage hätte der Bieter im Falle einer vertieften Angebotsprüfung gemäß Paragraph 137, BVergG 2018 seine Kalkulation offenzulegen und über Aufforderung die Kalkulation aller Angebotspreise nachvollziehbar darzustellen. Wäre bereits das Erstangebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen, hätte diese erst gar kein Letztangebot legen können. Mangels der fehlenden Prüfung der Erstangebote sei eine nachprüfbare Dokumentation nicht gegeben und die Zuschlagsentscheidungen auch aus diesem Grund für nichtig zu erklären.
Im Prüfbereich zur Preisprüfung sei der geschätzte Auftragswert um einen budgetären Sicherheitsaufschlag von 10% reduziert worden. Eine derartige Reduktion sei dem Vergabeakt bislang nicht zu entnehmen gewesen und stelle dies somit ein willkürliches Verhalten der Auftraggeberin im Rahmen der Angebotsprüfung dar. Nähere Informationen zur Ermittlung der Auftragswertschätzung würden der Antragstellerin nicht zur Verfügung stehen, weshalb das Verwaltungsgericht daher die Auftraggeberin ersuchen möge, die Berechnung des geschätzten Auftragswerts offenzulegen. Die zu niedrige Auftragswertschätzung bewirke, dass die Preisprüfung anhand des geschätzten Auftragswertes nicht korrekt durchgeführt worden könne.
Die Antragstellerin habe eine Vergleichskalkulation erstellt und seien in allen – von der Antragstellerin in einem auch detailliert dargestellten – Berechnungsvarianten die Kosten weitaus höher als der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Preis, sodass von einer erheblichen Unterdeckung der zu kalkulierenden Kosten auszugehen sei.
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin müsse für Mehrstunden in der Frühspitze (mangels Verwaltungs- und Werkstattstandort) jeweils Kurzdienstlenker einsetzen und diese mit zumindest drei Stunden bezahlen.
Die Antragstellerin könne aufgrund ihrer Größe wesentlich höhere Rabatte im Buseinkauf erziele und gehe davon aus, dass die präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen daher um mindestens 6% höhere Anschaffungskosten und um 0,25% höhere Finanzierungskosten hätten. Weiters sei davon auszugehen, dass die präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen um mindestens 6% höhere Wartungskosten pro Jahr hätten, da die Antragstellerin über eigene Werkstätten verfüge und daher die Personalkosten zum Selbstkostenpreis ansetzten könne.
Die Antragstellerin habe in den ausgeschriebenen Regionen zahlreiche Abstell- und Dienstorte, was die einzukalkulierenden Kosten auf ein Minimum reduziere, und verwende die Antragstellerin für die Fahr-, Wagenumlauf- und Dienstplanung das Planungstool „***“, das eine hocheffiziente Einsatzplanung ermögliche. Es könne sein, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit einer wesentlich geringeren Anzahl an Lenkerstunden kalkuliert habe; wenn dem so sei, dann sei zu vermuten, dass dies nicht im Einklang mit den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorgaben erfolgt sein könne.
Die Position „Personalkosten“ bzw. „sonstige Kosten“ der Antragstellerin sei im Vergleich zum Durchschnitt aller Angebote bei den meisten Zusatzbussen vergleichsweise hoch. Die Kostenanteile der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für Personal- und sonstige Kosten seien daher zu überprüfen und sofern die Personalkosten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Bereich des Durchschnitts der Angebote oder sogar darunter liegen, so wäre das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin jedenfalls auszuscheiden.
Zudem habe die Antragstellerin mit ihrem Jahresarbeitszeitmodell ein Modell, das in den verkehrsarmen Schulferien den Abbau von während der Schulzeit aufgebauten Überstunden vorsehe, währenddessen die privaten Anbieter eben offenbar mit einem „Zwischenparken beim AMS“ vorgehen würden, was gesetzwidrig sei, weil eine unzulässige Kette in Bezug auf Mehrfachbefristungen von Arbeitsverträgen vorliege. Doch selbst wenn diese Vorgangsweise gesetzeskonform sein sollte, sei das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden, weil sie dies im Personalkonzept offenlegen hätte müssen, da im Personalkonzept die Plausibilisierung der Sicherstellung des erforderlichen Fahrpersonalbedarfs sowohl zum Betriebsstart als auch während der gesamten Vertragslaufzeit zu erfolgen habe. Es erscheine unplausibel, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die erforderlichen Lenker rekrutieren könne, wenn den betreffenden Bewerbern offengelegt werde, dass sie in den kommenden 8 Jahren in der Ferienzeit beim AMS zwischengeparkt werden und demnach in dieser Zeit nur 55 % ihres Gehaltes verdienen und keine Pensionszeiten erwerben würden, dies zudem auch umso mehr, als der Beruf des Berufslenkers bereits auf der Mängelliste stehe.
Die angefochtenen Zuschlagsentscheidungen seien daher rechtswidrig, weil die nach § 137 Abs. 1 und 3 BVergG 2018 zwingend gebotene vertiefte Angebotsprüfung des Gesamtpreises der präsumtiven Bestbieter entweder unterblieben sei oder nicht nachvollziehbar dokumentiert worden sei. Da davon auszugehen sei, dass die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit (Deckung der direkt zuordenbaren Person-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten; realistische Aufwands-/Verbrauchsansätze; KV-konforme Personalkosten) von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht substantiiert dargetan worden sei, wäre ihr Angebot wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises auszuscheiden gewesen. Die angefochtenen Zuschlagsentscheidungen seien daher rechtswidrig, weil die nach Paragraph 137, Absatz eins und 3 BVergG 2018 zwingend gebotene vertiefte Angebotsprüfung des Gesamtpreises der präsumtiven Bestbieter entweder unterblieben sei oder nicht nachvollziehbar dokumentiert worden sei. Da davon auszugehen sei, dass die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit (Deckung der direkt zuordenbaren Person-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten; realistische Aufwands-/Verbrauchsansätze; KV-konforme Personalkosten) von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht substantiiert dargetan worden sei, wäre ihr Angebot wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises auszuscheiden gewesen.
In der Teilnahmeunterlage sei bestandfest dargelegt, dass die berufliche Zuverlässigkeit und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmefrist gegeben sein und für die Dauer des gesamten Vergabeverfahrens bestehen müssten. Die Erfahrung im Ausschreibungsmarkt zeige, dass kleinere Unternehmen häufig die Vorlage von diversen Nachweisen nicht mit ihrem Teilnahmeantrag abgeben würden. Sollte dies auch auf die präsumtive Zuschlagsempfängerin zutreffen, sei sie auszuscheiden gewesen, womit das Landesverwaltungsgericht ersucht werde, die Teilnahme- und Angebotsprüfung der Auftraggeberin in diesem Punkt zu prüfen.
Der Antragstellerin seien die Qualitätspunkte für das Kriterium Kleinunternehmerbeteiligung aberkannt worden. Da die verbindliche Zusicherung der Kleinunternehmerbeteiligung inklusive verbindlicher Prozentangabe bereits mit dem Angebot erfolgt sei, die Beilage ./8-1 lediglich der Überprüfung des verbindlich zugesagten Prozentsatzes diene und die Antragstellerin die betreffenden Kleinunternehmer-Subunternehmerleistungen samt Umläufen bereits ausgeschrieben habe, sodass sie die betreffende Beilage jederzeit nachreichen könne, handle es sich – wenn überhaupt – um einen behebbaren Mangel, wovon auch die Auftraggeberin ausgehe, indem sie im Prüfbericht zur rechtlichen Prüfung anführe, dass eine Nachreichung der Beilage ./14 erforderlich sei und von dieser nur deshalb abgesehen worden sei, weil das Angebot der Antragstellerin aufgrund der Reihung für einen Zuschlag nicht in Frage kommen würde.
Die Begründung der Auftraggeberin dazu, dass die Antragstellerin keine Qualitätspunkte für einheitliche Dienstbekleidung erhalten habe, sei unzutreffend. Demnach habe die Antragstellerin zwar die Kategorie „Einheitliche Volldienstbekleidung“ zugesichert, die den Mindestvorgaben gemäß der Ausschreibungsunterlage entspreche und den Buslenkern des Bieters kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Hinsichtlich der Buslenker der Subunternehmer seien jedoch keine Aussagen getroffen werden. Auf eine Aufklärung zur kostenlosen Bereitstellung für die Buslenker der Subunternehmer sei aufgrund der Bieterreihung verzichtet worden. Selbst bei abschließender positiver Prüfung und Zuerkennung der 20 Punkte hätte der Bieter den ersten Rang nicht erreicht. Die Antragstellerin habe bereits in ihrer Aufklärung vom 28. August 2025 ausgeführt, dass sie selbst die Subunternehmerleistungen ausgeschrieben und festgelegt habe, dass die Subunternehmer ihren Lenkern kostenlos Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen hätten und diese von den Lenkern auch zu tragen sei. Es sei daher klar und unmissverständlich, dass auch die Subunternehmer der Antragstellerin einheitliche Dienstkleidung verwenden werden würden.
Zwischen dem Ende der Teilnahmefrist am 29. August 2024 und dem Ende der LBO-Frist am 12. November 2025 liege weit mehr als 1 Jahr. Die Teilnahmeantragsprüfung sei somit mittlerweile annährend zwei Jahre alt und somit keinesfalls mehr aktuell. Ungeachtet dessen habe die Auftraggeberin offenbar keine erneute Eignungsprüfung durchgeführt. Eine solche ergebe sich aber aus den gesetzlichen Vorgaben, wonach der Auftraggeber gemäß § 82 Abs. 2 Z 4 BVergG 2018 von den Unternehmen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörde des Sitzstaates des Unternehmers zu verlangen und gemäß § 82 Abs. 3 BVergG 2018 über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSBD gemäß § 35 LSD-BG einzuholen habe, wobei diese Auskünfte nicht älter als 6 Monate sein dürften. Zudem habe die öffentliche Auftraggeberin in Punkt 4.2 der Teilnahmeunterlage festgelegt, dass Strafregisterauszüge und Verbandsregisterauskünfte maximal 6 Monate alt sein dürften, Kontobestätigungen bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen bzw. WEBEKU-Kontoinformationen der zuständigen Sozialversicherungsanstalt sowie Lastschriftanzeigen bzw. Daten des Steuerkontos bzw. Rückstandsbescheinigungen gemäß § 229a BAO maximal 3 Monate alt sein dürften bzw. dass Firmenbuchauszüge maximal 1 Monat alt sein dürften. Die Auftraggeberin hätte daher eine neue Eignungsprüfung durchführen müssen, da ansonsten die Zuschlagsentscheidungen auch insofern rechtswidrig wären.Zwischen dem Ende der Teilnahmefrist am 29. August 2024 und dem Ende der LBO-Frist am 12. November 2025 liege weit mehr als 1 Jahr. Die Teilnahmeantragsprüfung sei somit mittlerweile annährend zwei Jahre alt und somit keinesfalls mehr aktuell. Ungeachtet dessen habe die Auftraggeberin offenbar keine erneute Eignungsprüfung durchgeführt. Eine solche ergebe sich aber aus den gesetzlichen Vorgaben, wonach der Auftraggeber gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 4, BVergG 2018 von den Unternehmen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, BAO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörde des Sitzstaates des Unternehmers zu verlangen und gemäß Paragraph 82, Absatz 3, BVergG 2018 über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSBD gemäß Paragraph 35, LSD-BG einzuholen habe, wobei diese Auskünfte nicht älter als 6 Monate sein dürften. Zudem habe die öffentliche Auftraggeberin in Punkt 4.2 der Teilnahmeunterlage festgelegt, dass Strafregisterauszüge und Verbandsregisterauskünfte maximal 6 Monate alt sein dürften, Kontobestätigungen bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen bzw. WEBEKU-Kontoinformationen der zuständigen Sozialversicherungsanstalt sowie Lastschriftanzeigen bzw. Daten des Steuerkontos bzw. Rückstandsbescheinigungen gemäß Paragraph 229 a, BAO maximal 3 Monate alt sein dürften bzw. dass Firmenbuchauszüge maximal 1 Monat alt sein dürften. Die Auftraggeberin hätte daher eine neue Eignungsprüfung durchführen müssen, da ansonsten die Zuschlagsentscheidungen auch insofern rechtswidrig wären.
Das Interesse der Antragstellerin ergebe sich daraus, dass sie ein auf dem ausgeschriebenen Leistungssektor seit Jahren tätiges Unternehmen sei, weshalb ihr ein grundsätzliches Interesse am Vertragsabschluss schon deshalb nicht abzusprechen sei. Zudem habe die Antragstellerin ein Angebot gelegt. Die Antragstellerin sei Bestandsauftragnehmerin gewesen und sei auch zu zahlreichen anderen Verkehrsdiensten Auftragnehmerin in Niederösterreich. Bei Vertragsabschluss mit einem anderen Unternehmen hätte die Antragstellerin keine Chance mehr, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Vertragsabschluss zu erhalten und würde ihr ein großer finanzieller und sonstiger Schaden drohen, der im Verlust der Chance auf Abschluss des Vertrages in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren bestehe. Zudem entgehe der Antragstellerin auch der Gewinn und würde ihr ein Schaden in der Höhe der bisher angelaufenen frustrierten Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen und die Angebotslegung drohen. Es sei auch bereits ein Rechtsanwaltshonorar angefallen. Nicht zuletzt drohe ein Schaden in Form des Verlustes eines Referenzprojektes.
1.2.3. Mit diesem Antrag legte die Antragstellerin die Zuschlagsentscheidungen vom 1. Juni 2026 zu den Losen *** und *** (jeweils Beilagen ./1a und ./1b), ein Schreiben der Auftraggeberin vom 30. August 2024 (Beilage ./2), ein E-Mail der Vertreterin der Auftraggeberin vom 5. Juni 2026 (Beilage ./3), ein Beispiel zur Preisprüfung des Erstangebots der Antragstellerin (Beilage ./4), Tabellen einer Reduktion der Fahrplankilometer in der Ferienzeit (Beilage ./5), ein TED-Bekanntmachungsformular (Beilage ./6), eine Vergleichskalkulation der Antragstellerin (Beilage ./7), Tabellen über die Kilometer pro Werkstättenfahrt (Beilage ./8), Stundenkosten gemäß KV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben (Beilage ./9), eine Tabelle über Kurzdienste und Frühspitzen in Schule und Ferien (Beilage ./10), eine WKO-Statistik betreffend Leistungs- und Strukturdaten 2022 nach Fachverbänden (Beilage ./11), ein Konvolut von Medienberichten „AMS Zwischenparken“ (Beilage ./12),
einen Artikel auf derstanddard.at vom 31. Jänner 2024 „Mangelberufe. In den nächsten fünf Jahren fehlen *** Busfahrer in ***“ (Beilage ./13), Verständigungen über die Zustellung der Zuschlagsentscheidungen vom (richtigerweise:) 2. Juni 2026 (Beilage ./14) und eine Zahlungsbestätigung betreffend die entrichteten Pauschalgebühren (Beilage ./15) vor.
1.3. Nach Kundmachung des vom erkennenden Gericht eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens am 12. Juni 2026 wurden der Auftraggeberin und der präs. ZE die Möglichkeit gegeben, unter anderem zum Nachprüfungsantrag der Antragstellerin unter Einräumung einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen.
1.4. Davon machte fristgerecht die Auftraggeberin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2026 Gebrauch. In dieser Stellungnahme beantragte die Auftraggeberin, das Verwaltungsgericht möge den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen hinsichtlich Los *** und Los *** und den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurück-, in eventu abweisen.
Begründend führte dazu die Auftraggeberin nach einer chronologischen Darstellung des bisherigen Vergabeverfahrens zusammengefasst aus, dass sie nach dem am 30. August 2024 mitgeteilten Auftraggeberwechsel Auftraggeberin sei und sie auch öffentliche Auftraggeberin im Sinne des BVergG 2018 sei. Ausschreibungsgegenstand sei die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen bzw. über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs in den Losen ***, *** und *** und über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs in Los *** in Kombination mit einem Mikro-ÖV System im Gelegenheitsverkehr im gesamten Ausschreibungsgebiet nach den Vorgaben des Auftraggebers.
Die (im nunmehrigen Verfahren durchgeführte) Letztangebotsprüfung sei gemäß den Erkenntnissen des LVwG NÖ vom 18. März 2026 in allen Losen grundlegend adaptiert worden und ersetze die Erstprüfung der Letztangebote aus November 2025 zur Gänze. Die Prüfstruktur sämtlicher in die Angebotsprüfung eingebundener Fachbereich sei entsprechend den genannten Erkenntnissen abgeleiteten Schlussfolgerungen überarbeitet und methodisch adaptiert worden. Die Anpassungen hätten insbesondere die interne Prüfungslogik, die Abfolge der Prüfschritte sowie die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Prüfungs- und Dokumentationsprozesse betroffen, um eine vollumfängliche den vergaberechtlichen Anforderungen entsprechende und nachvollziehbar dokumentierte Angebotsprüfung sicherzustellen. Die im November 2025 vorgenommene Erstprüfung der Letztangebote sei weder fortgeführt noch ergänzt worden, sondern durch die nunmehr durchgeführte Prüfung inhaltlich gänzlich substituiert worden. Die im Zuge der adaptierten Prüfstruktur erzielten Ergebnisse würden somit die alleinige Grundlage der weiteren vergaberechtlichen Beurteilung und Entscheidungsfindung im fortgesetzten Verfahren bilden.
Die Prüfung der Letztangebote, insbesondere auf ihre rechnerische Richtigkeit und hinsichtlich der Angemessenheit der Preise, sei bei allen Bietern erfolgt, aus Effizienzgründen hätten sich die Aufklärungen und Nachforderungen jedoch (weiterhin) auf die Bestbieter des jeweiligen Loses beschränkt. So seien bei Preisauffälligkeiten nachgereihter Bieter auch auf die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verzichtet worden, da dieser Umstand keinen Einfluss auf die rechnerische Richtigkeit oder Reihung der Preise/Angebote vorgereihter Bieter gehabt habe.
Die Auftraggeberin habe mit Schreiben vom 20. April 2026 die präs. ZE in den Losen *** und *** über einen geringfügigen Aufklärungs-/Nachforderungsbedarf informiert und in diesen Losen eine vertiefte Angebotsprüfung eingeleitet. Die Auftraggeberin sei im Detail auf Positionspreise eingegangen und habe die präs. ZE aufgefordert, die Berechnungsmethode darzulegen und die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu erläutern. Die Prüfung der fristgerecht eingebrachten Nachreichung der präs. ZE habe ergeben, dass sämtliche Aufklärungen erstattet und diese nachvollziehbar und plausibel erläutert worden seien, sodass die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit gegeben gewesen wäre.
Nach Abschluss der Letztangebotsprüfung seien in jedem Los gesondert die finale Bewertung der Letztangebote vorgenommen worden. Die Antragstellerin habe mit ihren Letztangeboten in jedem Los die Kleinunternehmerbeteiligung bestätigt, jedoch keine Nachweise vorgelegt, sodass die Kleinunternehmerschaft der angeführten Subunternehmer nicht habe verifiziert werden können. Weiters sei bei der wiederholten Letztangebotsprüfung festgestellt worden, dass auch die angegebene Subunternehmer-Jahreskilometerleistung mangels Anführung der Umläufe nicht abschließend beurteilt werden könne. Die Antragstellerin habe darüber hinaus in keinem der Lose Angaben darüber gemacht, ob sie den Mitarbeitenden der Subunternehmer die Dienstkleidung kostenlos bereitstelle. Da die Antragstellerin auch bei Erlangen der Punkte sowohl beim Qualitätskriterium der Kleinunternehmerbeteiligung als auch beim Dienstbekleidungskonzept keine Chance auf Zuschlagserteilung gehabt habe, habe die Auftraggeberin in beiden Punkten von einem Aufklärungsersuchen Abstand genommen. Selbst wenn die Antragstellerin die Punkte in den Qualitätskriterien Kleinunternehmerbeteiligung und Dienstbekleidung erlangt hätte, läge sie in Los *** lediglich auf dem 3. Rang und in Los *** lediglich auf dem 4. Rang, sodass die An- und Aberkennung dieser Qualitätspunkte keine Relevanz für den Verfahrensausgang habe.
Die Auftraggeberin habe unmittelbar vor Einleitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens am 17. Juli 2024 eine gesetzeskonforme Auftragswertschätzung vorgenommen und den geschätzten Auftragswert sachverständig ermittelt. Die Offenlegung des Auftragswerts sei zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs und um nachteilige Auswirkungen auf die Preisgestaltung der Bieter hintanzuhalten unterblieben. Die Auftragswertschätzung sei für jedes Los gesondert in Hinblick auf Größe, Busanzahl, Buskilometerleistung sowie historische Erfahrungen in den jeweiligen Gebieten berücksichtigt und auf Basis von Erfahrungswerten aus vorangegangenen Ausschreibungen für jedes Los gesondert einen geschätzten Auftragswert ermittelt (dokumentiert in den Beilagen 001-01 bis 001-03).
Für die Schätzung der wesentlichen Positionen „Definitivverkehr 8 Jahre“ und „Vertragsverlängerung 2 Jahre“ habe die Auftraggeberin losbezogene Kilometersätze gebildet, diese hätten sich aus der erforderlichen Anzahl der Transportgefäße (Fahrzeuge) in der Hauptverkehrszeit von Montag bis Freitag (Schultage) der ausgeschriebenen Fahrpläne berechnet. Diese Verkehrsart sei besonders ressourcen- und personalintensiv und somit der entscheidende Faktor für die Verkehrsunternehmen zur Berechnung der Angebotspreise. Aus der gesamten Tageskilometerleistung dieser Verkehrsart ergebe sich durch Division durch die Anzahl der erforderlichen Transportgefäße eine durchschnittliche Kilometerleistung pro Transportgefäß. Als Benchmark würden die erzielten Kilometersätze der letzten fünf Ausschreibungen gelten. Ergänzend habe die Auftraggeberin für die Auftragswertschätzung den Kilometersatz aufgeschlüsselt und die einzelnen Bestandteile, die auch im Preisblatt wiedergegeben seien, seien anhand von Durchschnittswerten der letzten Jahre, Erfahrungswerten und aktuellen neuen Erkenntnissen geschätzt worden. Die finale Schätzung der Kilometersätze beruhe auf einer Gesamtabwägung der beiden dargestellten Methoden.
Die Auftragswertschätzung vom 17. Juli 2024 (Beilage 001-01) sei mit einem Sicherheitspuffer bzw. Budgetaufschlag in Höhe von 10% kalkuliert worden, da vergleichbare Ausschreibungen bereits längere Zeit zurückgelegen seien, und zu berücksichtigen gewesen sei, dass diese als Grundlage für die Budgetierung des Landes Niederösterreich herangezogen werde und somit eine budgetäre Bedeckung sicherzustellen gewesen wäre. Eine Überschreitung der im Regierungsbeschluss festgelegten Auftragswertschätzung hätte mangels entsprechender budgetärer Bedeckung mit hoher Wahrscheinlichkeit den Widerruf des Vergabeverfahrens nach sich gezogen. Zudem sei im Zuge der Auftragswertschätzung vom 17. Juli 2024 eine höhere Valorisierung prognostiziert worden und es seien einige Schätzwerte großzügig aufgerundet worden. Aufgrund des langen Zeitraumes zwischen Bekanntmachung und Aufforderung zur Erstangebotslegung sei mit Stand 31. März 2025 eine Anpassung der Auftragswertschätzung (Beilage 001-02) an die eingetretenen tatsächlichen Gegebenheiten (Aktualisierung der Valorisierung, Berücksichtigung der geänderten Kilometerleistungen, Anpassung der Zusatzbusoptionen) erfolgt. Im Rahmen der wiederholten Prüfung der Letztangebote zum Stichtag 31. März 2026 sei eine weitere Anpassung der Auftragswertschätzung (Beilage 001-03) erfolgt, wobei diese um den bei der Erstangebotsprüfung und im ersten Prüfgang der Letztangebote im November 2025 irrtümlich noch berücksichtigten Budgetaufschlag in Höhe von 10% reduziert worden sei. Zusätzlich sei auch die Leistungskomponente „WLAN“ gestrichen worden, sodass diese bei der Auftragswertschätzung vom 31. März 2026 nicht mehr berücksichtigt worden sei. Im Zuge der Letztangebotsrunde sei die Option Ladestation angepasst und nicht nur beim Definitivverkehr für 8 Jahre, sondern auch bei der Vertragsverlängerung um 2 Jahre in den Angebotspreis einbezogen worden. Im Rahmen der wiederholten Letztangebotsprüfung sei zum Stichtag 31. März 2026 eine weitere Anpassung der Auftragswertschätzung erfolgt (Beilage 001-03), wobei diese um den bei der Erstangebotsprüfung im September 2025 und im ersten Prüfgang der Letztangebote im November 2025 irrtümlich noch berücksichtigten Budgetaufschlag in Höhe von 10 % reduziert worden sei. Die Erstellung der Auftragswertschätzung weise prognostischen Charakter auf und beruhe mangels exakter Kenntnis über künftige Markt- und Kostenentwicklungen zwangsläufig auf Erfahrungswerten und Vorhersagen. Dass im Zuge der Auftragswertschätzung auch budgetäre Rahmenbedingungen berücksichtigt worden seien, entspreche nicht nur der vergaberechtlichen Praxis, sondern sei Ausdruck einer sachgerechten und verantwortungsvollen Haushaltsführung. Dies diene der Absicherung der Budgetplanung und Vermeidung von Unterdeckungen im Hinblick auf mögliche Preis- und Kostensteigerungen. Es handle sich um eine gängige Vorsichtsmaßnahme und nicht um eine nachträgliche Manipulation der Vergleichsgrundlage.
Dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach die im Protokoll Detailprüfung Preis (Beilage 029-1 / Teil 02-04-LB) angeführten 22 Beilagen nicht übermittelt worden seien, sei entgegenzuhalten, dass eine gesonderte Bereitstellung dieser Unterlagen weder erforderlich noch vergaberechtlich geboten gewesen sei. Das der Antragstellerin übermittelte Preisprüfdokument enthalte in konsolidierter Form sämtliche entscheidungsrelevante Prüfergebnisse, aus denen die maßgeblichen Vergleichswerte – insbesondere Abweichungen zum Bieterdurchschnitt und zur Auftragswertschätzung – unmittelbar ersichtlich und nachvollziehbar seien. Damit sei der Dokumentations- und Transparenzpflicht in einer Weise entsprochen worden, die eine Nachvollziehbarkeit der Preisprüfergebnisse ermögliche.
Die Beilagen 01-03-01 bis 01-03-06 würden die Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der angebotenen Preise betreffen, darin seien die vorgenommen Kontrollrechnungen hinsichtlich sämtlicher Bieter dokumentiert. Im Protokoll werde ausdrücklich die rechnerische Richtigkeit der Angebote der Antragstellerin und der Mangel an Unstimmigkeiten bestätigt. Die darüberhinausgehenden Kontrollrechnungen würden Preisbestandteile der Mitbewerber betreffen und somit Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, deren Offenlegung unzulässig wäre.
Die Beilagen 01-04-01 bis 01-04-04 würden den losbezogenen Preisvergleich mit dem jeweiligen Bieterdurchschnitt, die Beilagen 01-04-05 bis 01-04-08 den losbezogenen Preisvergleich mit der Auftragswertschätzung, die Beilagen 01-04-09 bis 01-04-10 den losbezogenen Preisvergleich der Einmalkosten mit dem jeweiligen Bieterdurchschnitt sowie der Auftragswertschätzung betreffen. Der Bieterdurchschnitt sei losbezogen in Bezug auf die einzelnen Preisbestandteile und die Gesamtangebotspreise aus allen Bietern (jeweilige Summe aller Bieter dividiert durch die Anzahl der Bieter) berechnet worden. Die (näher genannten) Preisbestandteile gemäß der Ausschreibungsunterlage, aus denen sich der Gesamtangebotspreis zusammensetze (Beilagen 01-04-01 bis 01-04-04, 01-04-05 bis 01-04-08), bzw. (näher genannte) Einmalkosten gemäß Preisblatt (Beilagen 01-04-09 bis 01-04-10) seien jeweils in einen Preisspiegel übertragen und die prozentuelle Abweichung vom Bieterdurchschnitt (Beilage 01-04-01 bis 01-04-04), von der Auftragswertschätzung (Beilagen 01-04-05 bis 01-04-08), bzw. vom Bieterdurchschnitt und der Auftragswertschätzung (Beilagen 01-04-09 bis 01-04-10) berechnet worden. Als Einmalkosten seien die Haltestellenausstattung (Lose *** bis ***) und Fahrgastzählsysteme (Lose *** bis ***) berücksichtigt worden und handle es sich bei den Einmalkosten tatsächlich um keine Kosten, sondern um Preise. Die Einmalkosten seien daher richtigerweise bei der Preisangemessenheitsprüfung mit dem Bieterdurchschnitt und der Auftragswertschätzung verglichen worden. Die die Antragstellerin jeweils betreffenden Berechnungen der Beilagen 01-04-01 bis 01-04-04, 01-04-05 bis 01-04-08 und 01-04-09 bis 01-04-10 seien in Form von Screenshots im übermittelten Protokoll enthalten. Die weiteren Preisvergleiche mit dem Bieterdurchschnitt bzw. der Auftragswertschätzung würden zwangsläufig Rückschlüsse auf die Preisgestaltung anderer Bieter zulassen, weshalb die Herausgabe dieser Beilage mit den vergaberechtlichen Geheimhaltungspflichten nicht vereinbar sei.
Die Beilagen 01-04-11 bis 01-04-16 hätten die losbezogene Prüfung der von den Bietern angegebenen Stundensätze betroffen. Zur Prüfung der Einhaltung des kollektivvertraglichen Mindestlohns sei von der Auftraggeberin ein Mindeststundensatz errechnet worden. Im Anschluss sei überprüft worden, ob der von den Bietern angegebene Stundensatz über dem errechneten Mindeststundensatz liege. Die die Antragstellerin betreffenden Prüfergebnisse seien in Form von Screenshots im übermittelten Protokoll enthalten. Die angegebenen Stundensätze der Mitbewerber seien als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und würden dem Geheimnisschutz unterliegen. Ebenso unterliege die Detailberechnung der von der Auftraggeberin herangezogenen Mindeststundensätze als interne Kalkulations- und Prüfgrundlage dem besonderen Schutzbereich vergaberechtlicher Vertraulichkeit und sei daher nicht offenzulegen. Bei der Ermittlung dieser Werte handle es sich um eine interne Methodik der Auftraggeberin zur Plausibilisierung der Einhaltung kollektivvertraglicher Mindestlohnbestimmungen. Durch die Offenlegung dieser Berechnungsparameter würde die Antragstellerin detaillierte Informationen über die von der Auftraggeberin herangezogenen Annahmen und Schwellenwerte erhalten, welche typischerweise nicht für die Kenntnisnahme durch die Bieter bestimmt seien. Die Vertraulichkeit dieser Berechnungsgrundlage sei im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines unverfälschten und funktionierenden Wettbewerbs im Vergabeverfahren geboten. Eine Offenlegung würde es den Bietern ermöglichen, sich gezielt an den internen Schwellenwerten der Auftraggeberin zu orientieren und ihre Angebote strategisch daran auszurichten.
Die Auftraggeberin habe somit durch das übermittelte Prüfprotokoll eine vollständige, überprüfbare und nachvollziehbare Darstellung der für die Entscheidung maßgeblichen Preisprüfparameter erhalten. Eine weitergehende Offenlegung der zugrunde liegenden Detailbeilagen sei weder erforderlich noch zulässig.
Die Auftraggeberin habe die Prüfung der Letztangebote durch sachverständige Mitarbeitende vorgenommen. Die zuständigen Mitarbeitenden würden über eine einschlägige fachliche Qualifikation sowie über vertiefte, langjährige Erfahrung im jeweiligen Sachgebiet verfügen. Die Prüfung der Angebote sei daher unter Heranziehung der spezifischen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fachkunde der jeweiligen Bearbeitenden vorgenommen worden. Im Rahmen der Prüfung seien sämtliche relevanten Angebotsbestandteile einer eingehenden inhaltlichen und plausibilitätsbezogenen Kontrolle unterzogen worden. Etwaige Unklarheiten oder Auslegungsfragen seien innerhalb der zuständigen Abteilungen erörtert und konsensual geklärt worden. Weiters sei eine eingehende Konsolidierung der Prüfergebnisse aller Fachbereich erfolgt. Damit sei gewährleistet, dass die Angebotsprüfung auf Grundlage der erforderlichen Expertise und unter Einhaltung der internen Qualitäts- und Kontrollmechanismen der Auftraggeberin erfolgt sei.
Die in beiden Losen durchgeführte vertiefte Angebotsprüfung bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin habe folgende Themen umfasst: Erstellung Auftragswertschätzung inkl. Schätzung von Kilometer- und Kostensätzen für Fixkosten und variable Kosten, rechnerische Richtigkeit, Ermittlung Durchschnittswerte und Abweichungen davon, Ermittlung der Abweichungen der Angebotspreise von der Auftragswertschätzung und dem Mittelwert, Ermittlung kollektivvertragskonformer Mindeststundensätze und Vergleich mit den von den Bietern in den Preisblättern ausgewiesenen Stundensätzen.
Dem Vorwurf der unterlassenen neuerlichen Preisprüfung der Erstangebote sei entgegenzuhalten, dass eine solche – im fortgesetzten Verfahrensstadium – weder vergaberechtlich geboten noch sachlich erforderlich gewesen sei. Eine erneute Preisprüfung der Erstangebote sei entbehrlich, weil diese bereits im Zuge der ursprünglichen Angebotsprüfung konform durchgeführt worden sei. Im fortgesetzten Verfahren bestehe keine Verpflichtung, ein neuerliches Prüfprotokoll über bereits abgeschlossene Prüfschritte zu erstellen, sofern – wie hier – keine neuen, entscheidungsrelevanten Umstände hinsichtlich der Erstangebote hervorgetreten seien. Die Erstangebote würden in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren üblicherweise nicht die Grundlage für die spätere Zuschlagsentscheidung darstellen. Bieter würden bewusst Preis- und Leistungsreserven offenlassen, um nach Abschluss der Verhandlungen optimierte und wettbewerbsfähige Letztangebote legen zu können, weshalb die Durchführung einer strikten vertieften Angebotsprüfung dem Charakter der Erstangebote widersprechen würde. Dennoch habe sich die Auftraggeberin bereits im Rahmen der Erstangebotsprüfung im Detail mit den Angebotspreisen bzw. Kostenbestandteilen auseinandergesetzt und alle Bieter gleichermaßen zur Aufklärung aufgefordert. Im Zuge der Prüfung der Erstangebote sei eine an der konkreten Ausgestaltung der Preisblätter orientierte Unterscheidung zwischen „Preis“ und den zugrunde liegenden „Kostenbestandteilen“ vorgenommen worden. Dabei sei aus organisationinternen Überlegungen ein Kostenvergleich unter den Bietern angestellt und Abweichungen vom Bieterdurchschnitt auch auf Kostenebene berechnet worden. Aus vergaberechtlicher Sicht sei ein systematischer Bietervergleich auf Kostenebene weder geboten noch Bestandteil der gesetzlich vorgesehenen Prüfung der Preisangemessenheit.
Die Auftraggeberin habe die Preisprüfung, wie im Vergabeakt für die Letztangebote dokumentiert, gesetzeskonform durchgeführt. Wie in Punkt 3.2.4. im übergeordneten Prüfdokument „Prüfmethodik Angebotsprüfung (Protokoll 01-02)“ (Beilage 029-00 / Teil 01-02) und den dort erwähnten Beilagen 01-04-11 bis 01-04-16 (Beilage 029-00 / Teil 01-04) dargelegt, seien von der Auftraggeberin auf Basis des Bundes-Kollektivvertrags für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben ein Mindeststundensatz für Buslenker ermittelt worden. Dabei sei ausgehend von der Bruttojahresarbeitszeit die Nettojahresarbeitszeit und ausgehend vom Brutto-Mindeststundenlohn eines Berufskraftfahrers mit bestandener Lehrabschlussprüfung im 1.bis 10. Berufsjahr in Höhe von € *** unter Berücksichtigung einer Valorisierung für das Jahr 2026 sowie anzuwendender Zulagen, Diäten und Zuschläge, der Weihnachtsremuneration und der Urlaubsbeihilfe sowie der Zuschläge zum Dienstgeberanteil und der Lohnnebenkosten ein kalkulatorischer Mindeststundensatz für die oben angeführte Berufsgruppe sowie für die unterschiedlichen Einsatztage ermittelt worden. Ob Überstunden bei der Kalkulation zu berücksichtigen seien oder nicht, ergebe sich ausschließlich anhand der auf Basis der Umlaufplanung erstellten Personaleinsatzplanung eines Bieters. Es sei denkbar, dass bei einem Bieter aufgrund der Umlaufplanung keine Überstunden anfallen würden und daher in der Kalkulation auch nicht zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund habe die Auftraggeberin bewusst keine Überstunden bei der Kalkulation des Mindeststundensatzes angesetzt, um über die unterste Grenze des Stundensatzes für die weitere Beurteilung der von den Bietern angesetzten Stundensätze zu verfügen. Ob die Bieter aufgrund ihrer Personaleinsatzplanung Überstunden in ihrer Kalkulation zu berücksichtigen hätten, sei im Zuge der Angebotsprüfung zu erheben. Die Auftraggeberin habe bei der Prüfung der Letztangebote die Stundensatzkalkulation der präs. ZE überprüft, dabei seien Überstunden in der Kalkulation berücksichtigt worden.
Das Vorbringen der Antragstellerin, die präs. ZE hätte zu niedrige Stundensätze angesetzt, gehe in Leere. Die Stundensätze der präsumtiven Zuschlagsempfängerin seien in Los *** jedenfalls höher als jene, die von der Antragstellerin auf Grund willkürlich getätigter Überstundenannahmen berechneten Stundensätze. Der von der Antragstellerin in Los *** berechnete Mindeststundensatz beruhe auf dem von dieser willkürlich gewählten Überstundenanteil von 12%. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe in Los *** offenkundig eine Dienstplanung erstellt, die ihr einen wesentlich geringeren Überstundenanteil ermögliche.
Auf Ebene der Gesamtangebotspreise sei in keinem Los eine vertiefte Angebotsprüfung indiziert gewesen, da die Abweichungen der Gesamtangebotspreise der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen im Vergleich zum Mittelwert aller Gesamtangebotspreise eines Loses sowie zur Auftragswertschätzung tolerierbar gewesen seien. In Los *** liege eine Abweichung von -6,33 % zum Mittelwert und von -8,97 % zur Auftragswertschätzung, in Los *** eine Abweichung von -6,61 % zum Mittelwert und von -10,04 % zur Auftragswertschätzung vor. Die Abweichungen der Gesamtangebotspreise der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen würden somit weit unter der der Judikatur zu entnehmenden Grenze von 15% für eine grobe Abweichung, die eine vertiefte Angebotsprüfung indizieren würde, liegen.
Die Auftraggeberin habe weiters einen Vergleich der einzelnen Preisbestandteile der Angebotspreise mit dem korrespondierenden Durchschnittswert aus den Angeboten aller Bieter angestellt und es seien die Positionspreise mit der Auftragswertschätzung verglichen worden. Jene Preisbestandteile, die eine Über- bzw. Unterschreiten um mehr als 15% aufgewiesen hätten, seien farblich markiert worden (Beilage 029-00 / Teil 01-04). Auf Grundlage dieser Vergleiche habe die Auftraggeberin hinsichtlich der auffälligen Positionspreise eine vertiefte Angebotsprüfung bei den präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen entsprechend den gesetzlichen und judikativen Vorgaben durchgeführt.
Abgesehen davon, dass die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes selbst auf einer Schätzung beruhe, stelle die Auftragswertschätzung im System der Preisangemessenheitsprüfung lediglich einen Vergleichsparameter unter mehreren (insbesondere neben dem Vergleich mit dem Bieterdurchschnitt und internen Erfahrungswerten) dar. Im Ergebnis liege weder eine willkürlich noch eine unsachliche Preisprüfung vor. Die Auftragswertschätzung sei eine zulässige Vergleichsgröße, deren Verwendung die Tragfähigkeit der Preisangemessenheitsprüfung in ihrer Gesamtheit nicht beeinträchtige. Bei den präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen sei daher eine vertiefte Angebotsprüfung zu den in den Beilagen 01-04-01 bis 01-04-10 orange markierten Preisen erfolgt (Vergleich zum Bieterdurchschnitt und Vergleich zur Auftragswertschätzung). Dazu seien die präsumtive Zuschlagsempfängerinnen im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens aufgefordert worden, zu den dargestellten Abweichungen nach oben und unten Stellung zu nehmen und die betriebswirtschaftlichen bzw. kalkulatorischen Grundlagen für diese niedrigen bzw. hohen Preise zu erläutern. Die präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen seien dieser Aufforderung jeweils fristgerecht nachgekommen, die erstattete Aufklärung sei einer detaillierten Prüfung unterzogen und das Ergebnis in der Beilage 029-02 / Teil 02-04-LB dokumentiert worden.
Die von der Auftraggeberin durchgeführte Preisprüfung und vertiefte Angebotsprüfung gehe über das Erfordernis einer Grobprüfung hinaus, sei gesetzeskonform ausgeführt und vollumfänglich im Vergabeakt dokumentiert worden. Die Antragstellerin habe die angebliche Unangemessenheit der Angebotspreise der Letztangebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen auf von ihr angestellte hypothetische Vergleichskalkulationen gestützt und gehe dabei offenkundig von den in ihren Kalkulationen berücksichtigten Kosten und Einsatzstunden aus. Auch die von der Antragstellerin behauptete unterpreisige Kalkulation der optionalen Zusatzbusse der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beruhe auf hypothetischen Annahmen und darauf aufbauenden Mutmaßungen. Diese hypothetischen Vergleichskalkulationen seien nicht geeignet, Rückschlüsse auf die den Letztangeboten der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen zugrundeliegenden Kosten zuzulassen und daraus abzuleiten, dass die Letztangebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar seien. Die Angebotspreise der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen seien jeweils angemessen.
Bei den nachgereihten Bietern – so auch bei der Antragstellerin – sei aus verfahrensökonomischen Gründen keine vertiefte Angebotsprüfung zu den in Beilagen 01-04-01 bis 01-04-11 gelb markierten Auffälligkeiten erfolgt. Das Unterlassen der vertieften Angebotsprüfung bei diesen Bietern habe keinen Einfluss auf die rechnerische Richtigkeit der Preise und die Bewertung der vorgereihten Angebote gehabt. Ebenso habe die von den präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung erstatteten Aufklärungen keinen Einfluss auf die Bieterreihung sowie die Bewertung gehabt, da die mit den Letztangeboten angebotenen Preise unveränderbar seien. Lediglich ein – gegenständlich nicht erfolgtes – Ausscheiden des Bieters mit dem günstigsten Preis hätte die Bepunktung der Bieter im Preiskriterium verändern können.
Die Antragstellerin habe damit eine sachverständige und gesetzeskonforme vertiefte Angebotsprüfung der Letztangebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen nach den Bestimmungen des § 137 Abs. 2 und 3 BVergG 2018 durchgeführt. Die Antragstellerin habe damit eine sachverständige und gesetzeskonforme vertiefte Angebotsprüfung der Letztangebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen nach den Bestimmungen des Paragraph 137, Absatz 2 und 3 BVergG 2018 durchgeführt.
Die Durchführung eines Nachprüfungsverfahren biete keinen Raum für die Erörterung sozial- und arbeitsmarktpolitischer Positionen der Antragstellerin. Die Angebotsprüfung habe sich auf die im Vergabeakt einliegenden Dokumente der Bieter zu beschränken. Arbeits- und sozialrechtliche Vorgaben seien einzuhalten; die Prüfung der Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen habe ergeben, dass keine Anhaltspunkte für ein arbeits- und sozialwidriges Vorgehen bestehen würden. Überdies würde die Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Rahmenbedingungen sowie die tatsächliche Personaldisposition während der Leistungserbringung dem Vollzugs- und Vertragsregime unterliegen und könne nicht Gegenstand der vergaberechtlichen Angebotsprüfung sein. Die Ausgestaltung des Vergaberechts sei ein Ausdruck einer bewussten gesetzgeberischen Wertungsentscheidung und habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Angebotsprüfung auf die Plausibilisierung der Leistungsfähigkeit und die Einhaltung der Ausschreibungsanforderungen zu beschränken, ohne eine umfassende Offenlegung sämtlicher personalpolitischer oder arbeitsmarktbezogener Detailstrategien der Bieter für die Zukunft zu verlangen. Die Vergabevorschriften würden primär das Ziel verfolgen, einen transparenten, wettbewerblichen und wirtschaftlichen Beschaffungsprozess sicherzustellen und nicht dazu dienen, arbeitsmarktpolitische Ziele zu regulieren oder zu kontrollieren.
Die Prüfung der Personalkonzepte sei federführend vom Bereich Recht und in der Nebenzuständigkeit vom Bereich Planung vorgenommen worden (Beilage 029-00 / Teil 01-02). Die Prüfergebnisse seien in bieterbezogenen erstellten Prüfprotokollen (Beilage 029-02 / Teile 02-03-RE und 02-05-PL) dokumentiert worden. Die Konzepte seien neben der Vollständigkeit auch auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft worden, das heißt ob die darin getätigten Ausführungen der Bieter im Hinblick auf Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Das geforderte Personalkonzept diene der Plausibilisierung der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit des Bieters, insbesondere der nachvollziehbaren Darstellung, dass der erforderliche Personalbedarf zum Betriebsstart sowie während der gesamten Vertragslaufzeit dem Grunde nach sichergestellt werden könne. Maßgeblich sei somit die Prognose der organisatorischen und kapazitativen Leistungsfähigkeit, nicht jedoch die detaillierte Offenlegung sämtlicher personalwirtschaftlicher Einzelmaßnahmen. Anzumerken sei an dieser Stelle, dass die Personalkonzepte der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen wesentlich detaillierter und aussagekräftiger gewesen seien, da insbesondere auf die Zusammenhänge zwischen Fahrplänen, Umlaufplänen und Dienstplänen eingegangen worden sei. Die Antragstellerin sei diesbezüglich an der Oberfläche geblieben.
Die Auftraggeberin habe im Zuge der Letztangebotsprüfung die Umlaufplanung der präsumtiven Zuschlagsempfängerinnen geprüft und festgestellt, dass alle Kurse gemäß Fahrplan in der Umlaufplanung abgebildet und mit Lenkerstunden hinterlegt seien. Dieses unauffällige und plausible Ergebnis mache keine weitere Prüfung erforderlich. Die von der Antragstellerin bei Berechnung der Lenkerstunden unterstellten Annahmen, wonach die präsumtive Zuschlagsempfängerinnen in der Frühspitze keine Verwaltungs- und Werkstättenmitarbeiter einsetzen könnten, werde bestritten. Die präs. ZE verfüge in beiden Losen über mehr Lenkerstunden als die Antragstellerin. Es bestehe keine Veranlassung zu einer tiefergehenden Auseinandersetzung im Rahmen der wiederholten Letztangebotsprüfung.
Die präs. ZE hätte ihre Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit ihrer Subunternehmer im relevanten Zeitpunkt nachgewiesen, eine ständige Überprüfung der Eignung sei nicht erforderlich.
Zum von der Antragstellerin vermeintlich verorteten Widerspruch in der Dokumentation der Prüfung der Kleinunternehmerbeteiligung sei ergänzend festzuhalten, dass wie in der Erläuterung der Prüfmethodik Angebotsprüfung – Protokoll 01-02 (Beilage 029-00 / Teil 01-02) beschrieben, die Prüfung der Kleinunternehmerbeteiligung bereichsübergreifend erfolgt sei. Vom Bereich Recht sei geprüft worden, ob die Voraussetzungen der Kleinunternehmereigenschaft vorliegen würde (Beilage 029-02 / Teil 02-03-RE) und vom Bereich Planung sei im Zuge der Umlaufprüfung die prozentuelle Kleinunternehmerbeteiligung hinsichtlich des Anteils an der zu fahrenden Jahreskilometerleistung geprüft worden (Beilage 029-02 / Teil 02-05-PL-01). Die Prüfung der Nachweise zum Vorliegen der Kleinunternehmereigenschaft (Mitarbeiteranzahl, Bilanzsumme/Umsatz, Eigenständigkeit) seien grundsätzlich einer Nachforderung/Nachreichung zugänglich. Dahingehend fehlende Nachweise würden einen behebbaren Mangel darstellen, da es im Falle einer Nachreichung zu keiner (materiellen) nachträglichen Änderung des Angebots kommen würde. Vielmehr bleibe das Angebot seinem Inhalt nach unverändert. Bei der Prüfung des Kleinunternehmeranteils an der zu fahrenden Jahreskilometerleistung stelle sich die Situation jedoch anders dar, da es aufgrund einer Nachreichung zu einer Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber dem Mitbewerbern kommen würde.
Die Antragstellerin habe nicht ausreichend dargelegt, warum die vorgereihten Bieter aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden bzw. deren Angebote anders zu bewerten seien. Die unsubstantiierten Vorwürfe der mangelnden Angebotsprüfung würden nicht ausreichen, um den drohenden Schaden der Antragstellerin zu plausibilisieren.
Die Auftraggeberin legte zudem dem erkennenden Gericht den gesamten Vergabeakt in elektronischer Form vor.
1.5. In der von der präs. ZE mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2026 eingebrachten Stellungnahme führt diese zusammengefasst begründet zunächst aus, dass gemäß § 140 Abs. 3 BVergG 2018 ein Bieter ausschließlich die Übermittlung oder Bereitstellung jenes Teils der Dokumentation der Angebotsprüfung verlangen könne, der sein Angebot betreffe. Ein Anspruch auf Offenlegung der das Angebot der mitbeteiligten Partei oder anderer Bieter betreffenden Unterlagen bestehe nicht. Weder aus § 140 Abs. 3 BVergG 2018 noch aus den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen lasse sich ableiten, dass ein Auftraggeber seine Angebotsprüfung und deren Dokumentation so zu gestalten hätte, dass die Bieter eine möglichst umfassende Einsicht erhalten könnten. Dies hätte sich allenfalls der – nicht mehr in Geltung stehenden – Bestimmung des § 128 BVergG 2006 entnehmen lassen können. Die Ausgestaltung und Dokumentation der Angebotsprüfung obliege ausschließlich der Auftraggeberin. Die Dokumentation müsse der gerichtlichen Kontrolle standhalten, nicht einer Überprüfung durch die Bieter. Der Antragstellerin sei es ohne weiteres möglich gewesen, eine Vielzahl behaupteter Rechtswidrigkeiten geltend zu machen.1.5. In der von der präs. ZE mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2026 eingebrachten Stellungnahme führt diese zusammengefasst begründet zunächst aus, dass gemäß Paragraph 140, Absatz 3, BVergG 2018 ein Bieter ausschließlich die Übermittlung oder Bereitstellung jenes Teils der Dokumentation der Angebotsprüfung verlangen könne, der sein Angebot betreffe. Ein Anspruch auf Offenlegung der das Angebot der mitbeteiligten Partei oder anderer Bieter betreffenden Unterlagen bestehe nicht. Weder aus Paragraph 140, Absatz 3, BVergG 2018 noch aus den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen lasse sich ableiten, dass ein Auftraggeber seine Angebotsprüfung und deren Dokumentation so zu gestalten hätte, dass die Bieter eine möglichst umfassende Einsicht erhalten könnten. Dies hätte sich allenfalls der – nicht mehr in Geltung stehenden – Bestimmung des Paragraph 128, BVergG 2006 entnehmen lassen können. Die Ausgestaltung und Dokumentation der Angebotsprüfung obliege ausschließlich der Auftraggeberin. Die Dokumentation müsse der gerichtlichen Kontrolle standhalten, nicht einer Überprüfung durch die Bieter. Der Antragstellerin sei es ohne weiteres möglich gewesen, eine Vielzahl behaupteter Rechtswidrigkeiten geltend zu machen.
Die Mitarbeitenden der Auftraggeberin würden jedenfalls über ausreichende Kompetenz zur Beurteilung der Angemessenheit der Preise verfügen. Sie vereine seit September 2024 *** Bahnen, *** Seilbahnen, den *** Regionalbusverkehr und alle bedarfsgesteuerten Verkehre in Niederösterreich.
Im konkreten Fall liege eine Abweichung des Gesamtangebotspreises im tolerierbaren Bereich vor, es läge nämlich in Los *** eine Abweichung von 5,33 % und in Los *** eine Abweichung von 9,24 % vor. Diese Abweichungen seien erklär- und nachvollziehbar. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sei der Leistungsgegenstand nicht in dem behaupteten Maße standardisiert. Den Bietern verblieben erhebliche Optimierungsspielräume bei der Leistungserbringung. Die Personalkosten bildeten die wesentlichste Kostenkomponente und würden wiederum maßgeblich von der Dienst- und Fahrzeug-Umlaufplanung abhängen, die vom Bieter eigenständig zu erstellen sei. Jeder Bieter hätte deshalb zunächst seine Leistungserbringung bestimmen müssen. Erst auf dieser Grundlage habe sich der Preis ermitteln lassen. Dass ein schlank aufgestellter privater Bieter den Preis eines staatsnahen Großkonzerns mit dessen Strukturen um weniger als 10 % unterbiete, sei nicht erklärungsbedürftig, sondern die Folge dieser unterschiedlichen Kostenstrukturen.
Die Ausschreibung verlange von jedem Bieter geeignete Abstell- und Standorte in den festgelegten Gemeinden, sodass eine dezentrale, regionsnahe Aufstellung ohnehin von allen Bietern nachzuweisen gewesen wäre. Auch die Angebotsunterlagen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätten zahlreiche zentral gelegene Standorte ausgewiesen.
Beachtenswert sei die Preisgestaltung der Antragstellerin in einem anderen Vergabeverfahren der Auftraggeberin. Dort liege die Antragstellerin in einem der Lose mit ihrem Gesamtpreis um mehr als 5 % unter dem zweitgereihten und rund 20 % unter dem teuersten Angebot. Die Antragstellerin leite die behauptete Unplausibilität des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aber gerade daraus ab, dass dieses nur wenige Prozent unter ihrem Angebot liege. Preisunterschiede dieser Größenordnung dürfe es bei Leistungen dieser Art nicht geben. Damit messe die Antragstellerin mit zweierlei Maß.
Die Auftraggeberin habe mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowohl in der Erst- als auch Letztangebotsrunde eine kontradiktorische Preisprüfung durchgeführt. Den Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin sei vollumfänglich nachgekommen. Die kalkulatorischen Ansätze und Preise im Letztangebot hätten zudem dem geprüften Erstangebot entsprochen, sodass die Auftraggeberin von einem betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbaren Letztangebot habe ausgehen dürfen. Die Ähnlichkeit der Preisangebote habe es der Auftraggeberin überdies erlaubt, nachträglich auch umgekehrt von der Plausibilität des Letztangebotes auf jene des Erstangebotes zu schließen.
Die Auftraggeberin habe ferner die Erstangebote im Detail geprüft. Das Erstangebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei ausschreibungskonform gewesen. Ob die Erstangebote der nachgereihten Bieter ausschreibungskonform gewesen seien, sei für die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung ohne Bedeutung. Außerdem sei in der Ausschreibungsunterlage festgelegt, dass in jedem Los nur die Last and Best Offer geprüft und bewertet würden, die für eine Zuschlagsentscheidung in Betracht kämen. Gegenstand der Prüfung und Bewertung seien damit allein die Letztangebote und nicht (auch) die Erstangebote. Somit hätte die Auftraggeberin die Erstangebote gar nicht im Detail prüfen müssen.
Die Antragstellerin behaupte weiters, die Auftraggeberin hätte die Prüfung der Preisplausibilität bezüglich der Letztangebote aller Bieter vornehmen müssen. Die von der Antragstellerin herangezogenen Ausführungen im Erkenntnis des LVwG NÖ zum ersten Nachprüfungsverfahren seien so nicht im Erkenntnis zu finden. Die Ausschreibungsunterlage beschränke die Prüfung und Bewertung ausdrücklich auf jene Angebote, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kämen. Angebote, die das erstgereihte Angebot nicht mehr einholen könnten, würden danach gerade nicht geprüft und bewertet. Die Antragstellerin habe in beiden Losen keine Qualitätspunkte im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerbeteiligung und Dienstbekleidung erreicht und liege zugleich preislich hinter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Sie könne das erstgereihte Angebot rechnerisch nicht mehr einholen. Ihr Letztangebot sei somit nach den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht zu prüfen gewesen. Das LVwG NÖ habe ferner keinesfalls die Durchführung einer kontradiktorischen Preisprüfung verlangt. Wie die Antragstellerin selbst ausführt, habe die Auftraggeberin offenbar eine Preisangemessenheitsprüfung in Bezug auf ihr Letztangebot durchgeführt.
Zur geänderten Auftragswertschätzung der Auftraggeberin und dazu, dass dies nach Ansicht der Antragstellerin unzulässig sei, wird vorgebracht, dass eine solche Neuberechnung unter Berücksichtigung neu bekannt gewordener Umstände eben doch zulässig sei. Eine derartige Fortschreibung habe die Auftraggeberin offenbar vorgenommen und dokumentiert. Die Auftraggeberin treffe außerdem keine Pflicht zur Bekanntgabe der Berechnungsmethodik oder des geschätzten Auftragswertes. Eine Offenlegung könnte den Wettbewerb in künftigen Vergabeverfahren beeinträchtigen. Ferner vermenge die Antragstellerin die Auftragswertschätzung und die Leistungserbringung. Ob Lenkergehälter in der schulfreien Zeit einkalkuliert seien, betreffe die Angemessenheit der Bieterkalkulation und nicht die Auftragswertschätzung.
Die Antragstellerin schreibe regelmäßig als Auftraggeberin Beförderungsleistungen aus. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei in diversen Projekten als (Sub-)Auftragnehmerin der Antragstellerin tätig. Die Kalkulation der Personalkosten entspreche im Wesentlichen jener, die sie für die Antragstellerin als Auftraggeberin heranziehe. Wenn die Antragstellerin der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine rechtswidrige Preiskalkulation oder arbeitsrechtswidrige Vorgehensweisen vorwerfe, hätte es ihr im Rahmen der Angebotsprüfung oder bei der Leistungserbringung auffallen müssen.
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe der Auftraggeberin ihre Detailkalkulation offengelegt. Diese enthalte unter anderem die kalkulatorischen Ansätze zu den Lohnkosten, die Lenker-Stundenanzahl, die km-Anzahl und eine Detailkalkulation zu den Optionsbussen.
Dem Vorwurf des „Zwischenparkens beim AMS“ sei zu entgegnen, dass das Kündigen von Fahrern zu Schulbeginn (Anm. gemeint wohl Ferienbeginn) in den Personalkonzepten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht vorgesehen sei. Dieser Vorwurf der Antragstellerin sei rein spekulativ und betreffe überdies die Art und Weise der künftigen Leistungserbringung, die nicht im Vergabeverfahren zu prüfen sei.Dem Vorwurf des „Zwischenparkens beim AMS“ sei zu entgegnen, dass das Kündigen von Fahrern zu Schulbeginn Anmerkung gemeint wohl Ferienbeginn) in den Personalkonzepten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht vorgesehen sei. Dieser Vorwurf der Antragstellerin sei rein spekulativ und betreffe überdies die Art und Weise der künftigen Leistungserbringung, die nicht im Vergabeverfahren zu prüfen sei.
Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgelegten Zuverlässigkeitsnachweise würden ein ausschreibungskonformes Datum aufweisen und seien vergaberechtskonform. Eine Pflicht zur erneuten Eignungsprüfung habe außerdem nicht bestanden.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Qualitätsbewertung in den Kriterien „Kleinunternehmerbeteiligung“ und „Dienstbekleidung“ wird vorgebracht, dass die Punkte der Antragstellerin mangels verifizierbarer Grundlage nicht zuzusprechen gewesen seien, habe diese denn offenbar die geforderte Nachreichung nicht vorgelegt. Ein Verweis auf eigene, gegenüber den Subunternehmern getroffene Regelung ersetze keine im Angebot enthaltene, gegenüber der Auftraggeberin verbindliche Zusicherung. Eine Nachreichung dieser Unterlagen könne somit nicht als bloß behebbarer Mangel angesehen werden. Die Nachreichung von Unterlagen im Zusammenhang mit Zuschlagskriterien sei unzulässig. Die Antragstellerin würde selbst bei einer nachträglichen Punktevergabe in beiden Kriterien nicht an erster Stelle gereiht sein, weshalb die Zuschlagsentscheidung von vorneherein nicht als rechtswidrig anzusehen sei.
Beantragt werde deshalb unter anderem die Abweisung der Nachprüfungsanträge.
1.6. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Juni 2026, LVwG-VG-7/001-2026 und LVwG-VG-8/001-2026, wurde dem Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend Folge gegeben, dass der öffentlichen Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ betreffend die Lose *** und *** für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens untersagt wurde, den Zuschlag zu erteilen. Im Übrigen wurde das darüberhinausgehende Begehren abgewiesen.
1.7. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. Juli 2026, LVwG-VG-7/002-2026 und LVwG-VG-8/002-2026, wurde im gegenständlichen Verfahren Herr H, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum nichtamtlichen Sachverständigen für Kalkulationswesen bestellt.
1.8. Das erkennende Gericht gab sämtlichen Verfahrensparteien mit Schreiben vom 20. Juli 2026 die an den nichtamtlichen Sachverständigen zu richtenden vorläufigen Beweisthemen, insbesondere die Fragen für den Gutachtensauftrag, bekannt.
1.9. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2026 erstattete die Antragstellerin eine (näher begründete) Replik zum Vorbringen der Auftraggeberin und der präs. ZE.
1.10.1. Am 29. Juli 2026 führte das erkennende Gericht – dies mit Zustimmung aller Parteien – aufgrund des sachlichen Zusammenhanges eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den hg. Verfahren zu den GZen. LVwG- VG-5/002-2026, LVwG-VG-6/002-2026, LVwG-VG-7/002-2026 und LVwG-VG-8/002-2026, durch.
1.10.2. In der mündlichen Verhandlung erging seitens des erkennenden Gerichts der Beschluss, den nichtamtlichen Sachverständigen unter Zugrundelegung des gesamten bisherigen Beweisverfahrens um Erstellung von Befund und Gutachten und mündlicher Erstattung desselben in der am 17. August 2026 fortzusetzenden Verhandlung zu den Beweisthemen und Beweisfragen gemäß der Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll zu beauftragen.
1.11. Am 17. August 2026 fand die fortgesetzte mündliche Verhandlung statt, in der der nichtamtliche Sachverständige mündlich Befund und Gutachten erstattete.
1.12. Mit Schriftsatz vom 20. August 2026 monierte die Antragstellerin eine Verletzung ihres Parteiengehörs dahingehend, dass sie nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, auf das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen reagieren zu können. Beantragt werde deshalb die Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme und Erstattung eines Gegengutachtens nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Sachverständigengutachtens.
2. Feststellungen:
2.1. Die öffentliche Auftraggeberin führt derzeit das Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“ in insgesamt vier Losen jeweils in Form eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2018 durch. Das Vergabeverfahren wurde am 24. Juli 2024 durch Absendung der EU-weiten Bekanntmachung eingeleitet. Am *** erfolgte im Amtsblatt zur Veröffentlichungsnummer ***, Abl S, Nummer der Ausgabe ***, die Veröffentlichung. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Verkehrsdienstevertrages über den Betrieb eines Kraftfahrlinienverkehrs in vier Losen inklusive integriertem Mikro-ÖV System in der Region zwischen den niederösterreichischen Städten ***, ***, *** und *** mit einer geplanten Laufzeit von acht Jahren mit einer optionalen Vertragsverlängerung um zwei Jahre. Zur Ausschreibung gelangen rund *** jährliche Gesamtfahrplankilometer.
Das Vergabeverfahren wurde zunächst von der G (G) Gesellschaft m.b.H. eingeleitet und geführt. Öffentliche Auftraggeberin dieses Vergabeverfahrens ist nach einem mit Schreiben vom 30. August 2024 erfolgten Auftraggeberwechsel nunmehr die C Ges.m.b.H., mit Sitz in der ***, ***.
Das Vergabeverfahren wurde von der Auftraggeberin getrennt in den einzelnen Losen in mehreren Stufen durchgeführt. Im Rahmen der 1. Stufe wurden von mehreren Bewerbern Teilnahmeanträge gelegt, wobei die Teilnahmefrist am 29. August 2024 endete. Nach Prüfung der Teilnahmeanträge in Form einer wirtschaftlichen Prüfung (Leistungsbestellung), technischen Prüfung (Planung/Busverkehr) und rechtlichen Prüfung durch im jeweiligen Fachgebiet Mitarbeitende der Auftraggeberin, im Rahmen derer sich bezogen auf die Lose *** und *** für die Auftraggeberin ein Nachforderungsbedarf bei den Bewerbern herausstellte, wurden die Bewerber zur Nachreichung bzw. Aufklärung aufgefordert wurden, dem sie auch nachkamen. Es wurde sodann von der Auftraggeberin ein kontradiktorisches Verfahren zur Prüfung der Teilnahmeanträge im Zeitraum vom 4. November 2024 bis 20. Jänner 2025 durchgeführt. Sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin wurden zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen. Die Auftraggeberin prüfte in diesem Zusammenhang unter anderem die Zuverlässigkeit der präs. ZE anhand der von ihr vorgelegten Nachweise. Hinweise, dass nach diesem Zeitpunkt die Eignung der präs. ZE wieder verloren gegangen wäre, bestanden nicht.
Am 31. März 2025 wurden den eingeladenen Bewerbern von der Auftraggeberin für jedes Los gesondert die Ausschreibungsunterlagen elektronisch zur Verfügung gestellt und endete die (erstreckte) Erstangebotsfrist am 23. Juni 2025. Anfragen der Bewerber am Vergabeportal wurden von der Auftraggeberin laufend beantwortet und wurden den Bewerbern geänderte Ausschreibungsunterlagen in jeden Los gesondert laufend zur Verfügung gestellt. Am 6. und 7. Mai 2025 führte die Auftraggeberin mit jedem Bewerber ein Hearing zur Erläuterung der Ausschreibungsunterlagen und zur Entgegennahme der Bewerbervorschläge durch. In den Losen *** und *** wurden jeweils fünf Erstangebote abgegeben. Die Prüfung dieser Erstangebote erfolgte durch die Auftraggeberin wiederum durch eigene im jeweiligen Fachgebiet Mitarbeitende im 4-Augenprinzip in Form einer wirtschaftlichen Prüfung (Leistungsbestellung), technischen Prüfung (Planung/Busverkehr), technischen Prüfung (Planung/Mikro-ÖV) und rechtlichen Prüfung. Soweit sich hier wieder ein Nachforderungsbedarf herausstellte, was bei allen Bietern der Fall war, wurden die Bieter zur Nachreichung bzw. Aufklärung aufgefordert, dem auch alle Bieter fristgerecht nachkamen. Am 6. und 7. Oktober 2025 wurden sodann mit jedem Bieter separat Verhandlungsrunden geführt und wurden den eingeladenen Bietern am 23. Oktober 2025 wiederum gesondert für jedes Los die „Last and Best Offer“ (LBO – Letztangebot) Ausschreibungsunterlagen (LBO-AU) elektronisch übermittelt.
2.3. Der – nicht angefochtenen – Ausschreibungsunterlage betreffend die Erstangebote ist unter anderem zu entnehmen wie folgt:
„1.3.2. Verfahrensablauf
[…]
Mit der Übersendung dieser Ausschreibungsunterlage ist die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeleitet. Der Auftraggeber lädt die ausgewählten Bewerber zur Angebotslegung ein.
Das Verhandlungsverfahren wird in der zweiten Stufe wie folgt ablaufen.
[…]
d. Der Auftraggeber wird mit den Bietern, die ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt haben, über den gesamten Leistungsinhalt verhandeln. Jene Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt und die nicht zur Verhandlungsrunde eingeladen werden, werden von dieser Ausscheidensentscheidung verständigt.
[…]
f. Nach den Verhandlungen werden die Bieter in jedem Los aufgefordert, ihre Letztangebote („Last and Best Offer“) abzugeben. Der Auftraggeber wird die Bieter – unter gleichzeitiger Übermittlung allenfalls geänderter Ausschreibungsunterlagen – zur Abgabe der Last and Best Offer einladen.
g. Es werden in jedem Los nur die Last and Best Offer geprüft und bewertet, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Es werden daher ausschließlich jene Angebote geprüft, die das – nach den Ergebnissen der Preisprüfung – an erster Stelle liegende Angebot, mit den in den Qualitätskriterien erreichbaren Punkten „einholen“ können. Angebote, die aufgrund der in den Qualitätskriterien erreichbaren Punkte, das (vorläufig) an erster Stelle liegende Angebot nicht mehr „einholen“ können, werden nicht geprüft und bewertet.
[…]“
2.4. Den – nicht angefochtenen – Ausschreibungsunterlagen zur Legung eines Letztangebots (LBO-AU) ist unter anderem zu entnehmen wie folgt:
„1.3.2. Verfahrensablauf
[…]
Mit der Übersendung dieser Ausschreibungsunterlage werden die Bieter aufgefordert ein Last and Best Offer zu legen.
Das Verhandlungsverfahren wird in der zweiten Stufe wie folgt ablaufen.
[…]
b. Es werden in jedem Los nur die Last and Best Offer geprüft und bewertet, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Es werden daher ausschließlich jene Angebote geprüft, die das – nach den Ergebnissen der Preisprüfung – an erster Stelle liegende Angebot, mit den in den Qualitätskriterien erreichbaren Punkten „einholen“ können. Angebote, die aufgrund der in den Qualitätskriterien erreichbaren Punkte, das (vorläufig) an erster Stelle liegende Angebot nicht mehr „einholen“ können, werden nicht geprüft und bewertet.
[…]“
3. Konzepte und Umlaufplanung Linienverkehr
Mit Angebotsabgabe ist für jedes Los gesondert ein allen Mindestinhalten entsprechendes Fuhrparkmanagementkonzept für den Linienverkehr sowie diesem entsprechende – auf den übermittelten Fahrplänen beruhende – verbindliche Fahrzeugumlaufpläne in Listendarstellung vorzulegen. Des Weiteren ist ein Verfügbarkeitsnachweis über die zur Leistungserbringung
eingesetzten Fahrzeuge zu erbringen.
In jedem Los sind
mit dem Angebot auf das Beschaffungsportal zu laden.
[…]
3.3 Fahrzeugumlaufpläne für den Linienverkehr
Der Bieter hat für jedes Los gesondert die Fahrzeugumlaufpläne für den Linienverkehr mit dem Angebot vorzulegen. Es sind folgende Anforderungen an die Form der Darstellung zu beachten (zwingende Anforderungen an die Darstellung):
Es müssen folgende (Mindest)informationen ersichtlich sein:
Die oben angeführten Mindestinformationen müssen jedenfalls bereits in den vorgelegten Fahrzeug-Umlaufplänen enthalten sein.
Sollten in der gegenständlichen Ausschreibung einzelne Kurse oder ganze Linien als Optionen vorgesehen sein, so sind die Umlaufpläne in zweifacher Ausführung – einmal mit und einmal ohne Einbeziehung der optionalen Kurse bzw. Linien – vorzulegen.
Ein aufklärungs- bzw verbesserungsfähiger Mangel liegt nur dann vor, wenn durch eine Richtigstellung/Ergänzung der mit dem Angebot abgegebenen Fahrzeug-Umlaufplänen die Anzahl der für die Erbringung der Verkehrsleistung tatsächlich gleichzeitig eingesetzten Busse unverändert bleibt.
Der Fahrzeug-Umlaufplan in Listendarstellung muss zwingend gemäß dem folgenden Beispiel aufgebaut sein:
Linie
Kurs
Haltestellenname
Uhrzeit
Dauer
Zubringerfahrt von Ort/Adresse
08:50
09:00
0:10
Bereitstellungszeit
0:05
***
***
***
*** Busbahnhof
09:05
09:29
0:24
Ausgleichszeit
0:04
***
***
*** Busbahnhof
***
09:33
09:56
0:23
Ausgleichszeit
0:11
***
***
***
*** Busbahnhof
10:05
10:29
0:24
Leerfahrt
10:29
10:40
0:11
Ausgleichszeit
1:04
***
***
*** Wendeplatz
***
11:44
12:16
0:32
…
…
…
…
…
***
***
***
*** Busbahnhof
00:05
00:29
0:24
Abbringerfahrt nach Ort/Adresse
00:44
0:15
Bei der Erstellung des Fahrzeugumlaufplanes ist für die ausschreibungsgegenständlichen Fahrpläne weiters Folgendes zu beachten bzw einzuhalten:
Vor und nach jeder Kursfahrt auf allen Taktverkehrslinien (***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) ist eine Pufferzeit (Mindestausgleichszeit) gemäß Anlage ./1 Leistungsvereinbarung Punkt 4.1.3. von 10 Minuten einzuberechnen.
Der Bieter sichert mit Abgabe des Angebots verbindlich zu, dass sämtliche gemäß Fuhrparkmanagement und Fahrzeug-Umlaufplänen für die Leistungserbringung einzusetzenden Fahrzeuge durchgehend über die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen werden. Des Weiteren sichert der Bieter ausdrücklich zu, dass nicht auftragsgegenständliche Fahrten der Fahrplangestaltung und Fahrplananpassungen über die Vertragslaufzeit nicht entgegenstehen werden.
Die Fahrzeugumlaufpläne sind gesondert als Beilage ./14 mit dem Angebot vorzulegen.
3.4 Personalkonzept Linienverkehr
Der zukünftige Auftragnehmer ist zum Zwecke der Plausibilisierung seiner Sicherstellung des erforderlichen Fahrpersonalbedarfs zum Betriebsstart sowie während der gesamten Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Angebot für jedes Los gesondert ein Personalkonzept beizufügen.
[…]
Das Personalkonzept hat in Übereinstimmung mit den übrigen Angebotsinhalten, insbesondere der Fahrzeugumlaufplanung, erstellt zu werden.
Die Vorlage eines schlüssigen Konzeptes je Los, das alle Mindestinhalte abdeckt, ist zwingende Voraussetzung für die Auftragsvergabe (MUSS-Kriterium), jedoch nicht bewertungsrelevant. […]
[…]
Das Konzept ist gesondert als Beilage ./21 mit dem Angebot auf das Beschaffungsportal zu laden.
[…]
5. Zuschlagskriterien und Gewichtung
Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip. Der Bestbieter (das wirtschaftlich und technisch günstigste Angebot) eines Loses der gegenständlichen Ausschreibung wird über den angebotenen Preis als eines der Zuschlagskriterien sowie über die Qualität der angebotenen Leistung - also den weiteren Zuschlagskriterien entsprechend der nachstehenden Übersicht – ermittelt.
[Abweichend vom Original:
…
Tabelle nicht wiedergegeben]
Je Zuschlagskriterium werden maximal die in der obigen Tabelle festgelegten Punkte vergeben. Die in den einzelnen Zuschlagskriterien erreichten Punkte werden anschließend addiert. Als das wirtschaftlich und technisch günstigste Angebot eines Loses geht jenes Angebot hervor, das in Summe die höchsten Punkte erreicht.
[…]
Im Falle eines Punktegleichstands wird der Zuschlag dem Angebot erteilt, welches im Zuschlagskriterium „Gesamtangebotspreis“ die meisten Punkte erreicht hat.
5.1 Gesamtangebotspreis
Grundlage der vom Bieter im Preisblatt angegebenen Position
• hinsichtlich Los ***: „Gesamtangebotspreis 8 Standardkalenderjahre Definitivverkehr plus 2 Standardkalenderjahre Option Vertragsverlängerung plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** werktags plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** werktags plus 10 Standardkalenderjahre Option Erweiterung Linie *** – ***, sowie einmalige Haltestellenausstattung, und Fahrgastzählsysteme und WLAN-Ausstattung“,
• hinsichtlich Los ***: „Gesamtangebotspreis 8 Standardkalenderjahre Definitivverkehr plus 2 Standardkalenderjahre Option Vertragsverlängerung plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** werktags plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** werktags plus 8 Standardkalenderjahre Mikro-ÖV und Optionen (inkl. einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt) plus 2 Standardkalenderjahre Mikro-ÖV und Optionen Vertragsverlängerung (inkl. einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt), sowie einmalige Haltestellenausstattung, Fahrgastzählsysteme, WLAN-Ausstattung und Sammelstellenausstattung“,
• hinsichtlich Los ***: „Gesamtangebotspreis 8 Standardkalenderjahre Definitivverkehr plus 2 Standardkalenderjahre Option Vertragsverlängerung plus 10 Standardkalenderjahre Zusätzlicher Bus *** werktags, sowie einmalige Haltestellenausstattung und, Fahrgastzählsysteme und WLAN-Ausstattung“,
• hinsichtlich Los ***: „Gesamtangebotspreis 8 Standardkalenderjahre Definitivverkehr plus 2 Standardkalenderjahre Option Vertragsverlängerung plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** Schulzeit plus 10 Standardkalenderjahre Zusätzlicher Bus *** werktags plus 10 Standardkalenderjahre Option Linie *** – *** – ***, sowie einmalige Haltestellenausstattung und , Fahrgastzählsysteme und WLAN-Ausstattung“
Der Bieter mit dem niedrigsten Gesamtpreis erhält die maximale Punkteanzahl von 150 Punkten. Die preislich nächstgereihten Bieter erhalten einen prozentuellen Punkteabschlag, der jenem Maß entspricht, um das sie den niedrigsten Gesamtpreis überschreiten (lineare Interpolation). Ein Angebot, das den Gesamtpreis des günstigsten Angebots um 100% und mehr überschreitet, erhält daher null Punkte.
Die Bewertung des Preises erfolgt für jedes Los gesondert gemäß des im Preisblatt definierten bewertungsrelevanten Gesamtpreises nach folgender Formel:
Punkte = (2 – [GPAngebot] / [GPmin]) x [Punkteerreichbar]
Punkte zu vergebende Punktezahl für den bewertenden Gesamtpreis; kaufmännisch auf zwei Kommastellen gerundet
GPAngebot konkret zu bewertender Gesamtpreis
GPmin insgesamt günstigster Gesamtpreis aller Angebote
Punkte erreichbar für den Gesamtpreis maximal erreichbare Punkteanzahl
Der Gesamtangebotspreis wird aufgrund der Bieterangaben in den Preisblättern aufgrund folgender Formeln berechnet:
Der Gesamtangebotspreis setzt sich zusammen aus
• dem Angebotspreis für den „Definitivverkehr für 8 Standardkalenderjahre“ (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
= „Einzelpreis je geleistetem Fahrplankilometer“
x „Jahreskilometer“
x „Standardkalenderjahre“
+ „Kosten für einmalige Haltestellenausstattung“
+ „Kosten für einmalige Anschaffung der automatischen Fahrgastzählsysteme“,
+ „Kosten für die WLAN-Ausstattung“,
• dem Angebotspreis für die „Option Vertragsverlängerung“ für 2 Jahre (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
= „Einzelpreis je geleistetem Fahrplankilometer"
x „Jahreskilometer“
x „Standardkalenderjahre“,
dem Angebotspreis für die „Option zusätzlicher Bus *** - Schulzeit“ für 10 Jahre (Los ***)
= „Kosten pro Verkehrstag pro Zusatzbus“
x „Anzahl Fahrtage“.
• dem Angebotspreis für die „Option zusätzlicher Bus *** -werktags“ für 10 Jahre (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
= „Kosten pro Verkehrstag pro Zusatzbus“
x „Anzahl Fahrtage“.
• dem Angebotspreis für die „Option zusätzlicher Bus *** – werktags“ für 10 Jahre (Los *** und Los ***)
= „Kosten pro Verkehrstag pro Zusatzbus“
x „Anzahl Fahrtage“.
• dem Angebotspreis für den „Mikro-ÖV und Optionen“ für 8 Jahre (Los ***)
= „Angebotspreis pro Standardkalenderjahr Mikro-ÖV“
+ 10% (bei erreichtem Maximalschwellenwert)
+ „Angebotspreis pro Standardkalenderjahr Mikro-ÖV Optionen (exkl. Einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt)“
x „Standardkalenderjahre“
+ „Kosten für einmalige Sammelstellenausstattung“
+ „einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt“
• dem Angebotspreis für „Mikro-ÖV und Optionen Vertragsverlängerung“ für 2 Jahre (Los ***)
= „Angebotspreis pro Standardkalenderjahr Mikro-ÖV“
+ 10% (bei erreichtem Maximalschwellenwert)
+ „Angebotspreis pro Standardkalenderjahr Mikro-ÖV Optionen (exkl. Einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt)
x „Standardkalenderjahre“
+ „einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt“
• dem Angebotspreis für die „Option Erweiterung Linie *** – ***“ für 10 Jahre (Los ***)
= „Kosten pro Verkehrstag“
x „Anzahl Fahrtage“.
• dem Angebotspreis für die „Option Linie *** – *** – ***“ für 10 Jahre (Los ***)
= „Kosten pro Verkehrstag“
x „Anzahl Fahrtage“.
Die Preisbestandteile Angebotspreis für den
• „Definitivverkehr für 8 Standardkalenderjahre“ (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
• für die „Option Vertragsverlängerung“ für 2 Standardkalenderjahre (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
• für die „Option Zusätzlicher Bus *** werktags“ für 10 Standardkalenderjahre (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
• für die „Option Zusätzlicher Bus *** werktags“ für 10 Standardkalenderjahre (Los *** und Los ***)
• für die „Option Zusätzlicher Bus *** Schulzeit“ für 10 Standardkalenderjahre (Los ***)
• für den „Mikro-ÖV und Optionen“ für 8 Standardkalenderjahre (Los ***) und
• für den „Mikro-ÖV und Optionen Vertragsverlängerung“ für 2 Standardkalenderjahre (Los ***)
• für die Option „Erweiterung Linie *** – ***“ für 10 Standardkalenderjahre (Los ***),
• für die Option „Linie *** – *** – ***“ für 10 Standardkalenderjahre (Los ***)
sind verpflichtend auf dem Beschaffungsportal im Leistungsverzeichnis anzugeben.
Um einen transparenten Vergleich der Angebote vornehmen zu können, zieht der Auftraggeber die in der Leistungsbeschreibung festgelegte Anzahl an Jahreskilometern und Fahrtagen zur Bewertung der Angebote bzw Berechnung der Preise im Preisblatt heran.
Die so ermittelte Punkteanzahl fließt in die Bewertung des Angebots ein.
[…]
5.2.1 Kleinunternehmerbeteiligung (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***)
In diesem Zuschlagskriterium wird für die Lose ***, ***, *** und *** gesondert das Angebot in Bezug auf die Beteiligung von Kleinunternehmern (KU) als Mitglieder einer Bietergemeinschaft oder in einem Subunternehmerverhältnis bei der Leistungserbringung bewertet.
a. Unter einem Kleinunternehmen versteht der Auftraggeber angelehnt an die Empfehlung der Kommission der europäischen Gemeinschaften (2003/361/EG) ein Unternehmen, welches folgende Kriterien kumulativ erfüllt:
Mitarbeiter
bis 49 Mitarbeiter
Umsatz oder Bilanzsumme
bis zu EUR 10.000.000,00
Eigenständigkeit
unter 25 % Kapitalanteile oder Stimmrechte im Fremdbesitz (ausgenommen Kleinunternehmen)
Die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter (Definition siehe Art 5 des Anhangs der 2003/361/EG) darf entweder im Jahresmittel des letzten Geschäftsjahres oder zum Stichtag 31.12. des Vorjahres maximal 49 (Jahresvollzeitäquivalent) betragen. Mitarbeitende Eigentümer bzw. Teilhaber sind in Abweichung zu Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl nicht zu berücksichtigen. Die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter (Definition siehe Artikel 5, des Anhangs der 2003/361/EG) darf entweder im Jahresmittel des letzten Geschäftsjahres oder zum Stichtag 31.12. des Vorjahres maximal 49 (Jahresvollzeitäquivalent) betragen. Mitarbeitende Eigentümer bzw. Teilhaber sind in Abweichung zu Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl nicht zu berücksichtigen.
Der Umsatz oder wahlweise die Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres darf maximal EUR 10.000.000,00 betragen.
Die Fremdbeteiligung durch Kapitalanteile oder Stimmrechte am Unternehmen muss jedenfalls unter 25 % liegen. Das Kriterium gilt weiters dann als erfüllt, wenn eine Beteiligung ausschließlich durch Kleinunternehmen vorliegt – dies ist jedenfalls auch durch die obigen Nachweise zu belegen.
Es werden keine Punkte vergeben, wenn am Angebot ein mit dem Kleinunternehmen verbundenes Unternehmen (iSd § 2 Z 40 BVergG) beteiligt ist. Es werden keine Punkte vergeben, wenn am Angebot ein mit dem Kleinunternehmen verbundenes Unternehmen (iSd Paragraph 2, Ziffer 40, BVergG) beteiligt ist.
b. Die Kleinunternehmerbeteiligung muss während der gesamten Vertragsdauer aufrechterhalten werden. Die Nichteinhaltung dieses Kriteriums ist gemäß den Bestimmungen des Leistungsvertrags pönalisiert.
c. Die Kleinunternehmereigenschaft muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen und ist durch folgende Nachweise von jedem Kleinunternehmer gesondert zu belegen:
Mitarbeiter
Bestätigung der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder eines Wirtschaftsprüfers (bzw. einen gleichwertigen Nachweis) mit der Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmer im Jahresmittel des letzten Geschäftsjahres oder zum Stichtag 31.12. des Vorjahres
Umsatz oder Bilanzsumme
Gewinn- und Verlustrechnung (oder gleichwertiger buchhalterischer Nachweis) oder Bilanz aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
Eigenständigkeit
Firmenbuchauszug des Kleinunternehmens sowie sämtlicher daran beteiligter Unternehmen (max. 1 Monat alt, Stichtag: Ende der Angebotsfrist)
Die oben genannten Nachweise sind gesondert als Beilage ./18 mit dem Angebot auf das Beschaffungsportal zu laden.
d. Lose ***, ***, *** und ***
Zuschlagspunkte erhält der Bieter für die Erbringung eines prozentuellen Anteils der Hauptleistung, also der Jahreskilometerleistung des Definitivverkehrs im Linienverkehr in den Losen ***, ***, *** und *** durch ein oder mehrere Kleinunternehmen. Die Erbringung muss in vollem Umfang erfolgen und als Mindestanforderung das Fahrzeugmaterial sowie die Lenker umfassen.
Welche Leistungsteile durch Kleinunternehmer geleistet werden sollen, erfolgt mittels konkreter Angaben zu den vom KU zu erbringenden Fahrzeugumläufen laut Beilage ./14 (die Angabe einzelner Kurse bzw. Linien ist nicht ausreichend). Dies sowie der Wert in Prozent der Gesamtleistung ist in Beilage ./8-1, gesondert für jeden Kleinunternehmer, anzugeben.
Kleinunternehmerbeteiligung
an der Jahreskilometerleistung
erreichbare Punkte für die Lose ***, ***, *** und ***
Beteiligung größer 10 %
20
Beteiligung größer 7 % bis 10 %
10
Beteiligung größer 4 % bis 7 %
5
Beteiligung bis 4 % bzw. kein Kleinunternehmer
0
[…]
5.2.3 Dienstbekleidung (Los ***, Los ***, Los *** und Los ***) Linienverkehr
In diesem Qualitätskriterium wird das Angebot eines Loses in Bezug auf die Dienstbekleidung bewertet, die von den Buslenkern bei der Leistungserbringung gemäß den Angaben im Dienstbekleidungskonzept getragen wird.
Die zugesicherte Art der Dienstbekleidung bei Erbringung der Leistung ist im Eingabeformular Dienstbekleidung (Beilage ./6) anzugeben. Das Dienstbekleidungskonzept ist gesondert als Beilage ./17 mit dem Angebot auf das Beschaffungsportal zu laden.
Soweit für mehrere Lose ein Angebot abgegeben wird, kann der Bieter (die Bietergemeinschaft) für alle Lose, für die ein Angebot gelegt wird, ein gemeinsames Dienstbekleidungskonzept vorlegen.
Als Mindesterfordernis müssen folgende Vorgaben im Rahmen der Leistungserbringung im Linienverkehr erfüllt werden:
Die Lenker haben ein gepflegtes, vertrauenswürdiges Erscheinungsbild zu wahren. Die Kleidung muss in einem sauberen und ordentlichen Zustand sein. Soweit vom AN keine einheitliche Dienstkleidung zur Verfügung gestellt wird, sind als Oberbekleidung Lang- bzw. Kurzarmshirts, Hemden oder Blusen in einfarbigen, neutralen Farben (wie weiß, blau oder grau) zu tragen. Als Unterbekleidung sind lange Hosen bzw. knielange Röcke/Hosen in dezenten Farben (wie blau, schwarz, braun oder grau) zu verwenden. Das Schuhwerk ist ausschließlich in den Farben Schwarz, Grau, Blau oder Braun, zu halten. Freizeit- oder Sportbekleidung (zB Sandalen, Flip-Flops, Trägershirts, Jogginghosen, Badeshorts) und übertrieben auffällige Accessoires oder Muster dürfen nicht getragen werden.
Der Bieter hat die Möglichkeit, bei der Leistungserbringung Dienstbekleidung einzusetzen, die über diese Mindestanforderungen hinausgeht. Diese ist den Buslenkern kostenlos vom Bieter zur Verfügung zu stellen.
Abhängig von der zur Leistungserbringung zugesicherten Art der Dienstbekleidung werden die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Punkte pro Los vergeben:
Dienstbekleidung
erreichbare Punkte
Los ***, Los ***, Los *** und Los ***
Einheitliche
Volldienstbekleidung
20
Einheitliche
Teildienstbekleidung
10
Keine Dienstbekleidung
0
Der Bieter hat weiters ein Dienstbekleidungskonzept zu erstellen und als Beilage ./17 hochzuladen, in welchem folgende Aspekte darzustellen sind (Mindestinhalte):
Die tatsächliche Ausstattung der Buslenker mit Dienstbekleidung wird durch den Auftraggeber während der Leistungserbringung kontrolliert und im Falle des Nichtentsprechens gemäß den Angaben im Leistungsvertrag pönalisiert.
5.2.3.1 Einheitliche Volldienstbekleidung
Einheitliche vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte:
Das Schuhwerk hat zumindest den oben dargestellten Mindestvorgaben zu entsprechen.
5.2.3.2 Einheitliche Teildienstbekleidung
Einheitliche vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte:
Die Unterbekleidung sowie das Schuhwerk haben zumindest den oben dargestellten Mindestvorgaben zu entsprechen.
[…]“
2.5. Die Beilage ./8-1 (Kleinunternehmerbeteiligung) wird nachfolgend abgebildet:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
2.6. Die Antragstellerin legte fristgerecht ein LBO jeweils für die Lose *** bis ***. Diesem beigelegt war unter anderem die Beilage ./8-1 sowie die Beilage ./14, jeweils nach Los getrennt.
2.6.1. Zu Los *** ist der Beilage ./8-1 zu entnehmen wie folgt:
Namhaft gemacht wird die „I GmbH“ als Subunternehmer.
Als ausführender Leistungsteil wird angegeben wie folgt: „Erbringung von Subunternehmerleistungen auf den Linien des Loses *** im Ausmaß von ca. *** Kilometern mit 2 Bussen samt Lenkern.“
Wert in % an der Jahreskilometerleistung im Kraftlinienverkehr: 11%.
2.6.2. Zu Los *** ist der vorgelegten Beilage ./8-1 zu entnehmen wie folgt:
Namhaft gemacht wird die „I GmbH“ als Subunternehmer.
Als ausführender Leistungsteil wird angegeben wie folgt: „Erbringung von Subunternehmerleistungen auf den Linien des Loses *** im Ausmaß von ca. *** Kilometern mit 3 Bussen samt Lenkern.“
Wert in % an der Jahreskilometerleistung im Kraftlinienverkehr: 11%.
Festgestellt wird, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Beilagen ./8-1 keine Angaben zu den vom jeweiligen Kleinunternehmer durchzuführenden Fahrzeugumläufen enthalten.
2.6.3. Festgestellt wird, dass der von der Antragstellerin je Los vorgelegten Beilage ./14 keine Angaben entnommen werden können, welche Fahrzeugumläufe von den von ihr namhaft gemachten Kleinunternehmern als Subunternehmer ausgeführt werden sollen.
2.6.4. Mit ihrem Letztangebot übermittelte die Antragstellerin ferner die Beilage ./6 (Eingabeformular Dienstbekleidungskonzept), in der sie beim Kriterium „Vollbekleidung“ alle vier Lose angekreuzt hat. Zudem übermittelte die Antragstellerin eine eigene Beilage mit der Überschrift „Dienstbekleidungskonzept, Vergabeverfahren „Linienverkehr und Mikro-ÖV ***“, LBO. Darin führte die Antragstellerin u.a. aus, dass im Ausschreibungsgebiet „*** Los ***, ***, *** und ***“ im Falle des Zuschlages Lenkerinnen und Lenker der A AG ihren Dienst verrichten würden. Die Lenkerinnen und Lenker seien Aushängeschilder des Unternehmens und erste Ansprechstelle für die Kunden. Als solche seien sie verpflichtet, die vom Unternehmen zur Verfügung gestellte Dienstbekleidung im Dienst zu tragen. Die A AG werde ihren Lenkerinnen und Lenkern im Linienverkehr die beim Unternehmen vorhandene Volldienstbekleidung im Rahmen dieser Ausschreibung kostenlos zur Verfügung stellen. Lenkerinnen und Lenker der A AG seien gemäß Dienstanweisung verpflichtet, die vom Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellte Volldienstbekleidung während der Dienstschichten zu tragen.
Mit Schreiben vom 12. August 2025 forderte die Aufraggeberin die Antragstellerin zur Aufklärung bzw. Nachreichung auf. Zum Dienstbekleidungskonzept (Beilage ./17), Lose *** bis ***, wurde ausgeführt, dass gemäß Pkt. 5.2.3. der Ausschreibungsunterlage der Bieter ein Dienstbekleidungskonzept mit der Zusicherung der kostenlosen Bereitstellung (bzw. Erneuerung) der Dienstbekleidung für die Lenker vorzulegen habe. Im Dienstbekleidungskonzept des Bieters fehle die dezidierte Erklärung der kostenlosen Bereitstellung bzw. Erneuerung der Dienstbekleidung bezüglich der namhaft gemachten Subunternehmer bzw. das Dienstbekleidungskonzept der Subunternehmer bei Verwendung eigener Dienstbekleidung. Der Auftraggeber ersuche daher um Klarstellung, dass die Bereitstellung und Erneuerung der Dienstbekleidung auch seitens der genannten Subunternehmer (J e.U., K GmbH, L e.U., M GmbH, N GmbH und I GmbH) in den Losen ***, ***, *** und *** kostenlos erfolgen werde bzw. um Übermittlung der Dienstbekleidungskonzepte der Subunternehmer bei Verwendung eigener Dienstbekleidung mit den Vorgaben gemäß Punkt 5.2.3. der Ausschreibungsunterlage. Mit Schreiben vom 12. August 2025 forderte die Aufraggeberin die Antragstellerin zur Aufklärung bzw. Nachreichung auf. Zum Dienstbekleidungskonzept (Beilage ./17), Lose *** bis ***, wurde ausgeführt, dass gemäß Pkt. 5.2.3. der Ausschreibungsunterlage der Bieter ein Dienstbekleidungskonzept mit der Zusicherung der kostenlosen Bereitstellung (bzw. Erneuerung) der Dienstbekleidung für die Lenker vorzulegen habe. Im Dienstbekleidungskonzept des Bieters fehle die dezidierte Erklärung der kostenlosen Bereitstellung bzw. Erneuerung der Dienstbekleidung bezüglich der namhaft gemachten Subunternehmer bzw. das Dienstbekleidungskonzept der Subunternehmer bei Verwendung eigener Dienstbekleidung. Der Auftraggeber ersuche daher um Klarstellung, dass die Bereitstellung und Erneuerung der Dienstbekleidung auch seitens der genannten Subunternehmer (J e.U., K GmbH, L e.U., M GmbH, N GmbH und römisch eins GmbH) in den Losen ***, ***, *** und *** kostenlos erfolgen werde bzw. um Übermittlung der Dienstbekleidungskonzepte der Subunternehmer bei Verwendung eigener Dienstbekleidung mit den Vorgaben gemäß Punkt 5.2.3. der Ausschreibungsunterlage.
Die Antragstellerin stellte mit Aufklärungsschreiben vom 28. August 2025 klar, dass die Subunternehmerleistungen über die eigene Vergabeplattform *** ausgeschrieben worden seien. In den Ausschreibungsunterlagen für die Subunternehmerausschreibung sowie dem diesen beiliegenden Subunternehmervertrag für die Subunternehmer im Linienverkehr sei festgelegt worden, dass der Subunternehmer seinen Lenker:innen kostenlos Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen habe und diese von den Lernker:innen auch zu tragen sei. Als Nachweis wurde ein Auszug aus der Ausschreibungsunterlage der Subausschreibung Linienverkehr abgebildet. Zudem wurden gleichzeitig auch die Dienstbekleidungskonzepte der Subunternehmer im Linienverkehr als Beilage ./Punkt 3.1. Dienstkleidung Subunternehmer vorgelegt. Angaben über Dienstbekleidung seien gemäß Pkt. 5.2.3. nur für den Linienverkehr zu machen, weshalb für die beiden Subunternehmer M GmbH und N GmbH, die ausschließlich Leistungen im Mikro-ÖV im Los erbringen würden, keine Nachweise beigelegt werden würden.
2.7. Die Auftraggeberin nahm zunächst am 17. Juli 2024 und somit vor Einleitung des Vergabeverfahrens eine Auftragswertschätzung (AWS) vor. Die AWS erfolgte für jedes Los gesondert und im Hinblick auf Größe, Busanzahl, Buskilometerleistung im jeweiligen Gebiet. Bei der AWS herangezogen wurden Erfahrungswerte aus vorangegangenen Ausschreibungen. Für die Positionen „Definitivverkehr 8 Jahre“ und „Vertragsverlängerung 2 Jahre“ bildete die Auftraggeberin losbezogene Kilometersätze. Der vor Einleitung des Vergabeverfahrens geschätzte Auftragswert wurde mit einem Budgetaufschlag von 10 % zur Sicherstellung der budgetären Deckung kalkuliert.
Mit 31. März 2025 erfolgte eine Änderung der AWS. Dies umfasste die Aktualisierung der Valorisierung sowie die Berücksichtigung der geänderten Kilometerleistungen. Weiters erfolgte eine Anpassung der Zusatzbusoptionen, da ursprünglich abweichende Annahmen hinsichtlich Fahrzeuggröße, Verkehrstage sowie Anzahl zugrunde gelegt worden waren.
Mit 31. März 2026 erfolgte eine weitere Änderung der AWS. Mit dieser Änderung wurde der vordem noch berücksichtigte Budgetaufschlag von 10 % entfernt und die AWS an die gestrichene Leistungskomponente „WLAN“ angepasst. Miteinbezogen in die Option Vertragsverlängerung um 2 Jahre wurde demgegenüber die Option Ladestation.
2.8. Die präs. ZE legte zu Los *** und Los *** jeweils fristgerecht ein LBO.
2.9. Mit Schreiben vom 20. November 2025 forderte die Auftraggeberin die präs. ZE zu ihren Angeboten betreffend Los *** und Los *** zur Aufklärung bzw. Nachreichung auf. Jeweils separat zu Los *** und Los *** führte sie aus, dass zu näher bezeichneten Preisbestandteilen bestimmt bezeichnete Preispositionen „vergleichsweise niedrig“ bzw. bestimmt bezeichneten Preispositionen „vergleichsweise hoch“ sind. Dazu wurde der jeweils von der präs. ZE in dieser Position angegebene Betrag wiedergegeben. Die Auftraggeberin verlangte sodann Aufklärung zur „Berechnungsmethode sowie Darlegung, inwieweit dieser Preis betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist.“
2.10. Mit Schreiben vom 25. November 2025 nahm die präs. ZE zum Aufklärungsersuchen Stellung und erstattete Aufklärung zu den von der Auftraggeberin geforderten Punkten. Darin enthalten sind Excel-Tabellen, in denen die kalkulatorischen Ansätze dargestellt wurden.
2.11. Nach Aufhebung der Zuschlagsentscheidung mit hg. Erkenntnis vom 18. März 2026, Zlen. LVwG-VG-16/002-2025, LVwG-VG-17/002-2025, LVwG-VG-18/002-2025 und LVwG-VG-19/002-2025, führte die Auftraggeberin eine neuerliche Angebotsprüfung durch, im Rahmen derer sie das Letztangebot der präs. ZE vertieft prüfte.
2.11.1. Die (vertiefte) Angebotsprüfung wurde bei der Auftraggeberin von den drei Bereichen Leistungsbestellung (Preisprüfung), Planung (technische Prüfung) und Recht (rechtliche Prüfung) durchgeführt. Die einzelnen Prüfschritte dokumentierte die Auftraggeberin im Dokument ***. Im Dokument *** listet sie außerdem die einzelnen Dokumente – es handelt sich um Excel-Tabellenblätter – auf, die sie in Folge bei der Angebotsprüfung berücksichtigte. Außerdem erfolgte darin eine Letztangebotsbewertung je Los nach Punkten.
Die Auftraggeberin erstellte für jeden Bieter gesondert und pro Los jeweils ein Protokoll über die rechtliche und die technische Angebotsprüfung, ein Übersichtsprotokoll betreffend Angebotsvollständigkeit, Prüfstatus und Verweis auf die in Frage kommenden Detailprotokolle, sowie eine Dokumentation über die wirtschaftliche Detailprüfung („Detailprüfung Preis“), unter Darlegung der dafür herangezogenen Beilagen.
2.11.2. Festgestellt wird, dass die Angebotsprüfung durch sachverständige Mitarbeitende der Auftraggeberin durchgeführt wurde. Diese verfügen über einschlägige fachliche Qualifikationen und vertiefte, langjährige Erfahrungen im betreffenden Sachgebiet und bei Ausschreibungen von Bus-Linienverkehrsdienstleistungen in Niederösterreich.
2.11.3. Zum konkreten Vorgehen bei der Angebotsprüfung ist festzustellen, dass zunächst der Bereich „Recht“ die Angebote auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfte und kontrollierte, ob die Angebote rechtskonform abgegeben wurden, die Beilagen „Bietereigenerklärung“, „Subunternehmerliste“ und – bei Änderung eines benannten Subunternehmers – „Subunternehmereignung“ vorhanden sind. Für das Zuschlagskriterium der Kleinunternehmerbeteiligung wurde die Kleinunternehmereigenschaft auf deren Erfüllen hin geprüft. Weiters geprüft wurde das Zuschlagskriterium Lehrlingsbestellung sowie Dienstbekleidung, wobei hier die vom Bieter abgegebene Zusicherung im Eingabeformular bewertet wurde. Unter anderem wurde geprüft, ob Dienstbekleidungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Schließlich prüfte der Bereich Recht – gemeinsam mit dem Bereich Planung – das von den Bietern vorzulegende Personalkonzept.
Das Zuschlagskriterium Gesamtangebotspreis wurde vom Bereich Leistungsbestellung geprüft. Grundlage für die Prüfung ist das von den Bietern auszufüllende Preisblatt (Beilage ./3). Aus den im Preisblatt hinterlegten Formeln errechnen sich automatisch Preisbestandteile und der Gesamtangebotspreis je Los. Für jeden Preisbestandteil besteht ein eigenes Excel-Tabellenblatt. Von den Bietern waren die Positionen „Personalkosten“, „Fahrzeugkosten, davon Fixkosten“, „Fahrzeugkosten, davon variabel“, „Fahrzeugkosten, davon Treibstoff“ und „Sonstige Kosten“ je km anzugeben. Weiters musste der Stundensatz angegeben werden, um zu überprüfen, ob der von der Auftraggeberin errechnete Mindeststundensatz nicht unterschritten wird. Der Kilometersatz wurde mit den Jahreskilometern und der Anzahl der Jahre (8 Jahre bei Definitvverkehr bzw. 2 Jahre bei Option Vertragsverlängerung) multipliziert. Beim Definitivverkehr waren von den Bietern noch die Preise für Einmalkosten anzugeben, wobei es sich dabei ebenfalls um Preise handelte. Bei den Zusatzbusoptionen und der Option G3 (Los ***) werden die Kosten pro Verkehrstag automatisch errechnet, indem die Positionen „Personalkosten“, „Fahrzeugkosten“ und „Sonstige Kosten“ als Preise pro Verkehrstag von den Bietern anzugeben waren. Dies wird sodann mit der gesamten Tagesanzahl auf 10 Jahre multipliziert.
Bei den Optionen zu zusätzlichen Fahrzeugen waren weiters die Positionen „Fixkosten Fahrzeuge“ und „Kosten Fahrbetrieb“ anzugeben sowie bei den Optionen zu Bedienzeiterweiterungen die „Kosten Fahrbetrieb“.
Anhand der Daten zu den oben angeführten Positionen prüfte die Auftraggeberin bei der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Angebotspreise die Einzelpreise, wobei eine Summe für den Einzelpreis je geleistetem Fahrplankilometer (km-Satz) bzw. Kosten pro Verkehrstag („Preis“ pro Verkehrstag) gebildet wurde, um Rundungsfehler auszuschließen, und sodann die Angebotspreise.
Im Rahmen der Preisangemessenheitsprüfung prüfte die Auftraggeberin sowohl den Gesamtangebotspreis als auch die folgenden Preisbestandteile, aus denen sich der Gesamtangebotspreis zusammensetzt. Die Auftraggeberin stellte einen losbezogenen Vergleich der Bieter untereinander an.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Los ***:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Die Gesamtangebotspreise und Preisbestandteile in allen Losen werden einander gegenübergestellt, um die Abweichungen zum Durchschnitt (EUR und %) aufzuzeigen. Maßstab war eine Benchmark (Toleranzwert) von 15 % über oder unter dem Durchschnitt aller Angebote. Lag ein Preis außerhalb dieser Benchmark, markierte die Auftraggeberin bei jenem Bieter, der für einen Zuschlag in Frage kommt, diese auffällige Abweichung in orange und leitete zu dieser Position eine vertiefte Angebotsprüfung ein. Auffällige Abweichungen bei Bietern, die nicht für einen Zuschlag in Betracht kamen, wurden gelb markiert. Die Auftraggeberin führte hier keine vertiefte Angebotsprüfung durch.
Nach derselben Methode erfolgte ein Preisvergleich mit der Auftragswertschätzung der Auftraggeberin sowie ein Preisvergleich der Einmalkosten mit dem Bieterdurchschnitt und mit der Auftragswertschätzung.
Ebenso überprüfte die Auftraggeberin losbezogen die von den Bietern angegebenen Stundensätze und ob diese über den von der Auftraggeberin ermittelten Mindeststundensätzen lägen. Die Auftraggeberin kalkulierte hierbei einen Mindeststundensatz von € *** (Bus; Montag bis Samstag) sowie € *** (Taxi; Montag bis Samstag).
Technisch geprüft wurden unter anderem die von den Bietern bekannt gegebenen Fahrzeugumläufe, sohin die Verfügbarkeit aller in der Ausschreibung geforderten Kurse. Diese liegen einem Fahrplan zu Grunde. Geprüft wurde, dass die gesamte Leistung mit dem zur Verfügung gestellten Personal als auch Fahrzeugen fahrbar ist und umgesetzt werden kann. Grundlage für diese Prüfung waren die den Angeboten der Bieter beiliegenden Umlaufpläne und die Personalkonzepte.
2.11.4. Die Auftraggeberin stellte sodann im Excel-Dokument *** zu den oben genannten Preisbestandteilen die Beträge in den LBO der Bieter losweise dar und markierte aus Sicht der Auftraggeberin auffällige Positionen – sohin Positionen, die mehr als 15 % entweder nach oben oder nach unten vom Bieterdurchschnitt bzw. der Auftragswertschätzung abwichen – der präs. ZE in orange. Auffällige Positionen von Bietern, die nach Ansicht der Auftraggeberin für einen Zuschlag nicht in Betracht kamen, wurden gelb markiert.
2.11.5. Zu diesen Positionen forderte die Auftraggeberin die präs. ZE mit Schreiben vom 20. April 2026 zur Aufklärung auf, wobei Aufklärung gefordert wurde zur „Berechnungsmethode sowie Darlegung, inwieweit dieser Preis betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist“.
Die präs. ZE erstattete mit Schreiben vom 29. April 2026 dazu Aufklärung. Zum Punkt „10 Jahre Option Zusatzbus *** (***) – Los ***“ führte die präs. ZE unter anderem aus wie folgt:
„[…]
Für die Preisposition „Personalkosten Fahrdienst (exkl. Overhead)“ der Option „Zusätzlicher Bus *** – werktags“ war somit zunächst zu bestimmen, welcher Umfang an Fahrdienstzeiten pro Verkehrstag zur Erbringung der vorgegebenen jährlichen Fahrleistung von *** km erforderlich ist.
Ermittlung der zusätzlich notwendigen Fahrdienstzeit für die Option „Zusätzlicher Bus *** – werktags“
Zu diesem Zweck ermittelte der Bieter zunächst eine für den gegenständlichen Linienverkehr realistische Durchschnittsgeschwindigkeit durch Auswertung der GPS-Daten von betrieblich und strukturell vergleichbaren „Regionallinien“. Messung mittels Yellowfox (FMS/CAN) auf den vergleichbaren „Regionallinien“ im Raum ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** (siehe Beilage ./1). Die genannten Linien in den *** Bezirken sind aufgrund der vergleichbaren topografischen Gegebenheiten mit dem gegenständlichen Gebiet (***, Lose *** und ***) als geeignete Referenzlinien für die Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit heranziehbar. Die ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit bildete die Grundlage für die Ableitung der erforderlichen Fahrdienstzeiten der Option und damit für die Kalkulation der anfallenden Personalkosten.
Bei einer ermittelten Durchschnittsgeschwindigkeit von 47,68 km/h ergibt sich für die tägliche Fahrleistung von *** km (*** km / 250 Verkehrstage) eine Fahrzeit von bis zu ***. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Bieter im Falle der Ziehung der Option zusätzliche Lenkpersonalstunden exakt in diesem Umfang anfallen. Vielmehr handelt es sich um jenen durchschnittlichen Zeitwert, der erforderlich ist, um die vom Auftraggeber vorgegebene jährliche Fahrleistung von bis zu *** km zu erbringen und als Ausgangsgröße für die weitere Berechnung des notwendigen Personalstundenbedarfs heranzuziehen ist.
Aufgrund der von der Auftraggeberin vorgesehenen kurzen Vorlaufzeiten und der zugleich langen Lieferzeiten ist es erforderlich, dass Fahrzeuge und Lenker für eine allfällige Optionsziehung bereits vorhanden sind, um die geforderte Qualität sicherstellen zu können. Die für den Definitivverkehr vorgesehenen Fahrzeuge und Lenker sollen also auch im Fall der Ziehung der Option eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund wurde in der aktuellen Dienstplanung des Definitivverkehrs grundsätzlich auf die Einrichtung von Teilzeitdiensten verzichtet, auch wenn hierdurch der erhöhte Aufwand der Fahrten in den Morgenstunden des Definitivverkehrs, isoliert betrachtet, kostengünstiger abgedeckt werden könnte. Der gewählte Ansatz führt über den gesamten Betriebstag verteilt zu Stehzeiten von Bussen und Lenkern, in denen Lenkpersonal zwar nicht für eine konkrete Fahrt im Linienbetrieb des Definitivverkehrs disponiert ist, jedoch bereits kalkuliert wurde und somit ohnehin vergütet wird und zur Ausübung anderer FahrdienstTätigkeiten zur Verfügung steht (aus Stehzeiten heraus disponierbare Fahrzeiten).
Ermittlung der zusätzlich notwendigen Lenkpersonalstunden
Nach Ermittlung der notwendigen Fahrzeit musste im nächsten Schritt der dafür zusätzlich erforderliche Lenkpersonalstundenbedarf eines Standardkalenderjahres ermittelt werden, ohne dabei zu übersehen, dass sich die aus Stehzeiten heraus disponierbaren Fahrzeiten danach unterscheiden, ob es sich um einen Schultag (185 Werktage) oder um einen schulfreien Werktag (65 Werktage) handelt.
Vereinfacht ausgedrückt war zu ermitteln, wie viele zusätzliche Lenkpersonalstunden dem Bieter an einem Werktag während der Schulzeit anfallen (kalkulatorisch für 185 Werktage zu berücksichtigen) sowie wie viele zusätzliche Lenkpersonalstunden an einem Werktag außerhalb der Schulzeit erforderlich sind (kalkulatorisch für 65 Werktage zu berücksichtigen), um die zusätzlich notwendige Fahrzeit von bis zu *** je Werktag erbringen zu können.
Bezogen auf die Dienstplanung des konkreten Linienbetriebs ergab sich hieraus, dass beim Bieter für die Option an einem Werktag im Durchschnitt bis zu *** zusätzliche Lenkpersonalstunden zu kalkulieren waren.
Diese zusätzlichen *** Lenkpersonalstunden pro Standardkalenderjahr stellen in Verbindung mit den aus den bestehenden Stehzeiten heraus disponierbaren Fahrzeiten sicher, dass die für die tägliche Fahrleistung von *** km erforderliche durchschnittliche Fahrzeit von bis zu *** jedenfalls kalkuliert ist. Zum Ausmaß der aus Stehzeiten heraus disponierbaren Fahrzeiten siehe nachstehenden Punkt.
Für das Angebot war abschließend der ermittelte Jahresgesamtbedarf an zusätzlichen Lenkpersonalstunden unter Berücksichtigung eines betriebsnotwendigen zeitlichen Dispositionsspielraums anzusetzen und durch die 250 Werktage zu dividieren. Damit konnte die von der Auftraggeberin vorgegebene Preisposition „Personalkosten Fahrdienst (exkl. Overhead)“ der Option „Zusätzlicher Bus *** – werktags“ in EUR/Tag korrekt angeboten werden.
Ausschnitt der internen Kalkulation
In Beilage ./1 legen wir entsprechende Ausschnitte der internen Kalkulation vor. Aus der Dienstplanung (siehe Beilage 21 des LBO) ergeben sich aus Stehzeiten heraus disponierbare Fahrzeiten von zumindest *** Stunden pro Schultag (185 Werktage). Die zusätzlich vorgesehenen *** Lenkpersonalstunden sind auf Basis der aktuellen Fahrpläne und der angebotenen Umlaufpläne kalkuliert. Bei einer Optimierung der Fahrpläne und/oder Umlaufpläne (siehe Punkt 19.2 der Leistungsvereinbarung) iZm der Optionsziehung können sich weitere aus den Stehzeiten heraus disponierbare Fahrzeiten ergeben, da eine flexiblere Gestaltung der Dienstplanung denkbar ist, sobald dem Bieter die konkreten Optionsleistungen bekannt werden. Durch vorausschauende Dienstplanung und Disposition (Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten gemäß Punkt 25.1.3 der Leistungsvereinbarung) wird sichergestellt, dass die Parameter und Festlegungen der Auftraggeberin eingehalten werden.
Die Kalkulation von jährlich bis zu *** Stunden bildet somit den beim Bieter zusätzlich entstehenden Personalkostenaufwand (Fahrdienst, exkl. Overhead) jedenfalls ab, um die Erbringung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kilometerleistung verlässlich sicherzustellen und wurde für den Verkehrstag entsprechend mit EUR *** (*** Lenkpersonalstunden zum Stundensatz von EUR ***; Rundungsdifferenzen, da aus größeren Datenmengen berechnet) ausgepreist.
[…]“
2.11.6. Festgestellt wird, dass die von der präs. ZE in ihrem LBO angegebenen Stundensätze über den von der Auftraggeberin angesetzten Midneststundensätzen liegen.
Die präs. ZE kalkulierte in Los *** mit einem Bus-Stundensatz von € *** sowohl im Definitivverkehr als auch in der Option Vertragsverlängerung. In Los *** kalkulierte sie mit einem Bus-Stundensatz von € *** sowohl im Definitivverkehr als auch in der Option Vertragsverlängerung.
2.11.7. Betreffend die präs. ZE enthält das Dokument *** unter Punkt 3.1. zu den von der Auftraggeberin als auffällig markierten Preispositionen im Angebot der präs. ZE die von dieser dazu getätigte Aufklärung. Anschließend erfolgt jeweils der Abschnitt „Beurteilung des AGs“, in dem die Aufklärungsschritte von der Auftraggeberin im Einzelnen nachvollzogen werden. Die Aufklärung wurde nachgerechnet und auf Plausibilität geprüft.
2.12. Festgestellt wird, dass aus fachlicher kalkulatorischer Sicht die Preise im Angebot der präs. ZE zu Los *** plausibel und grundlegend nachvollziehbar sind.
2.12.1. Zur Frage, ob die Preisgestaltung im LBO der präs. ZE betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist, wird festgestellt, dass aus fachlicher kalkulatorischer Sicht die Preisgestaltung im Angebot der präs. ZE zu Los *** betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist. Der Gesamtpreis weist einen Unterschied von -6,33 % zum Bieterdurchschnitt auf. Die Kalkulation basiert auf jährlich *** Fahrplankilometern und *** Lenkerstunden. Die wesentlichen Personal-, Fahrzeug- und sonstigen Kosten wurden im Rahmen der Aufklärung näher erläutert. Das Fahrzeugkonzept sieht *** Busse für den Linienbetrieb, *** Reservebus und *** Optionsbus vor. *** Bestandsfahrzeuge aus 2020 sollen spätestens 2030 ausgetauscht werden. Die übrigen *** Fahrzeuge sind als Neufahrzeuge vorgesehen.
Fahrzeugbeschaffung und Abstellmöglichkeiten sind durch externe Nachweise gestützt. Die zunächst offenen Punkte wurden erklärt: Die pauschalen Kostenansätze sind in der offenen KMU-Kalkulation hergeleitet (Verwaltung 7,5 % vom Umsatz, Dispo *** p.a.; Aufklärungen 1. September bzw. 25. November 2025); die kalkulierten Stunden (50.255 h) liegen über den von der ASt selbst berechneten Mengen (*** h bzw. *** h inkl. Frühspitzen) – eine minutiöse Dienstplan-Überleitung ist aus fachlicher Sicht nicht geboten.
2.12.2. Zur Frage, ob die von der Auftraggeberin geforderte Aufklärung fachlich nachvollziehbar und geeignet ist, die Preisplausibilität darzutun, wird festgestellt, dass aus fachlicher Sicht die von der Auftraggeberin von der präs. ZE geforderte Aufklärung geeignet ist, die festgestellten Preisabweichungen zu erklären. Die kalkulierten Fahrzeugkosten werden durch das Angebot zur Fahrzeugbeschaffung grundsätzlich gestützt. Die sonstigen Kosten beruhen teilweise auf pauschalen oder internen Ansätzen, insbesondere für Verwaltung, Disposition und sonstige Aufwendungen.
2.12.3. Zur Frage, ob alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte- Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind, wird festgestellt, dass aus fachlicher Sicht das von der präs. ZE vorgelegte Preisblatt die wesentlichen Kostenarten, insbesondere Personal, Fahrzeuge, Treibstoff, Wartung, Verwaltung und erforderliche Ausstattung, berücksichtigt. Das Fahrzeugkonzept sieht *** Linienbusse sowie *** Reserve- und Optionsbus vor. Die Beschaffung der *** Neufahrzeuge und der *** späteren Austauschfahrzeuge wird durch eine Lieferfähigkeitsbestätigung von *** gestützt. Für die in der Umlaufplanung vorgesehenen Abstellorte liegen Nutzungsbestätigungen einschließlich Aufenthalts- und Sozialräumen vor.
Es bestehen keine Hinweise auf das Fehlen einer wesentlichen Kostenposition. Personalkosten, Fahrzeugbeschaffung und Abstellmöglichkeiten sind nachvollziehbar dokumentiert. Die organisatorischen Leistungszusagen – etwa Disposition (Pauschale *** p.a.), RBL-/***-Anbindung (1,3 % vom Umsatz), Verwaltung und Berichtswesen (7,5 % vom Umsatz), Reinigung sowie Wartung über erweiterte Garantieverträge – sind in der offenen KMU- Kalkulation ausgewiesen; allfällige Subunternehmerleistungen wären mit denselben kalkulierten Sätzen abgedeckt. Eine positionsweise Einzelzuordnung jeder Zusage ist aus fachlicher Sicht nicht geboten; Anhaltspunkte für eine nicht eingepreiste Leistung bestehen nach Aktenlage nicht.
2.12.4. Zur Frage, ob Kollektivvertrag, Personalstundensätze und Anzahl der Lenkerstunden nachvollziehbar sind, wird festgestellt, dass aus fachlicher Sicht die von der präs. ZE kalkulierten Lenkerstundensätze über dem von der Auftraggeberin ermittelten plausiblen, eher konservativen Mindeststundensatz von EUR *** liegen. Ein kollektivvertragswidrig niedriger Ansatz ist nicht erkennbar. Die Planungsunterlagen stützen die Größenordnung des Personalbedarfs. Die Lenkerstunden (*** h lt. Personalkonzept) liegen 9,0 % über dem eigenen LBO-Wert der ASt (*** h) und über deren Frühspitzen-Variante (*** h). Eine minutiöse Überleitung einschließlich der Reservebereitschaft ist nach dem Prüfmaßstab (Grobprüfung) nicht geboten.
Die präs. ZE erklärt die Abdeckung der Frühspitzen ausdrücklich über bezahlte Stehzeiten regulärer Lenker. Es erfolgt ein bewusster Verzicht auf Teilzeitdienste; Es bestehen über den Betriebstag verteilte, bereits kalkulierte und vergütete Stehzeiten als disponible Kapazität. Der Einsatz von Verwaltungs- oder Werkstättenmitarbeitern ist weder im Angebot noch in den Aufklärungen vorgesehen; der Ansatz ist das Kalkulationsmodell der ASt (Beilage ./10 zum Nachprüfugnsantrag).
„Hilfsweise: Volle Zurechnung der Frühspitzen-Mehrstunden nach der ASt-These (*** h p.a. ? 3,5 %; bewertet rd. *** EUR p.a. ?rd. 1,5 % des Jahresangebotspreises) ändert das Plausibilitätsurteil nicht; zudem liegen die Lenkerstunden der präs. ZE (*** h) bereits über der Frühspitzen-Variante der Antragstellerin (*** h)“.
2.12.5 Zur Frage, ob die Kalkulation der Optionsbusse nachvollziehbar oder unterpreisig ist, wird festgestellt, dass die Kalkulation aus fachlicher Sicht rechnerisch nachvollziehbar ist. Eine Unterpreisigkeit ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht feststellbar. Die Personalkosten beruhen auf *** Stunden pro Verkehrstag. Die Fahrzeugkosten basieren auf *** Tageskilometern. Der Optionsbus soll bereits im Definitivverkehr eingesetzt und bei Abruf der Option rollierend weiterverwendet werden. Daher wurden im Optionspreis keine zusätzlichen vollständigen Fahrzeugfixkosten angesetzt. Das Eingabeformular Fahrzeugalter weist einen eigenen Optionsbus aus. Der Zusatzbus ist daher grundsätzlich in der Fahrzeugplanung berücksichtigt.
Der ***-h-Ansatz wurde in der Aufklärung vom 29. April 2026 quantitativ unterlegt: GPS-gestützte Ø-Geschwindigkeit *** km/h (*** km ?max. *** Fahrzeit); disponible Stehzeiten lt. Dienstplanung zumindest *** h/Schultag. Gegenüber der AWS liegt die Position bei +23,33 %. Verbleibender Punkt ist die Verfügbarkeit des rollierend auch im Definitivverkehr eingesetzten Fahrzeugs. Die sonstigen Kosten erscheinen vergleichsweise niedrig. Die Verfügbarkeit des rollierend eingesetzten Fahrzeugs ist eine Dispositionsfrage im Risiko des Bieters, kein Kalkulationsmangel – es fehlt kein Kostenbestandteil. Die niedrigen sonstigen Kosten sind durch die offene KMU-Kalkulation erklärt (Verwaltung 7,5 % vom Umsatz, Dispo-Pauschale *** p.a.; Aufklärung 25.11.2025) – für die Nachvollziehbarkeit unerheblich. Damit stehen als vertretbar typisch kalkulierte 6,5h einer maximalen Fahrzeit von *** beim Maximalabruf (*** km) gegenüber; die Abdeckung erscheint durch disponible Stehzeiten auch im Grenzfall gegeben. Die Kalkulationslogik ist eine Grenzkostenkalkulation (bepreist sind nur die zusätzlichen Kosten).
2.12.6. Zur Frage, ob Auffälligkeiten zwischen dem Erstangebot und Letztangebot der präs. ZE zu Los *** bestehen, ergeben sich folgende Veränderungen:
[Abweichend vom Original:
…
Tabellen nicht wiedergegen]
Die stärkste Veränderung betrifft die Vertragsverlängerung, insbesondere die Fahrzeugfixkosten. Gleichzeitig sanken die variablen Fahrzeugkosten und die sonstigen Kosten stiegen. Die Erhöhung erklärt sich aus der geänderten Kalkulationslogik: Im LBO wurden die Fahrzeugfixkosten linear auf 10 Jahre verteilt (Aufklärung 25.11.2025, Pkt 5: Neupreis ***, Restwert ***), während das Erstangebot die Verlängerung mit einer 2-Jahres-Restwertlogik bepreiste. Nicht explizit dokumentiert ist lediglich die rechnerische Überleitung dieser Position vom Erst- zum Letztangebot.
Die Einmalkosten entwickelten sich unterschiedlich: Die Kosten der Fahrgastzählsysteme reduzierten sich. Die im Erstangebot mit EUR *** ausgewiesene WLAN-Ausstattung wurde im Zuge des LBO in allen Losen aus der Ausschreibung gestrichen (Prüfmethodik 01-02, S. 11) und ist daher im Letztangebot erklärtermaßen nicht mehr als gesonderte Einmalkostenposition enthalten. (Einordnung Definitivverkehr: Gesamthaft +3,0 % je km – eine Preiserhöhung, die einer Unterpreisigkeitsthese entgegensteht. Der Anstieg der Sonstigen Kosten geht mit gesunkenen variablen Fahrzeugkosten einher und entspricht der offen ausgewiesenen LBO-Selbstkostenstruktur (Verwaltung 7,5 % vom Umsatz, RBL/*** 1,3 %, Dispo *** p.a.; Aufklärung 25.11.2025) – keine Auffälligkeit.)
Die Preisänderungen sind zahlenmäßig nachvollziehbar. Die markanteste Veränderung ist die Erhöhung der Vertragsverlängerung um 23,4 %, die im Wesentlichen auf die geänderte Verteilung der Fahrzeugfixkosten zurückzuführen ist. Die Kalkulation des Letztangebots liefert hierfür eine betriebswirtschaftlich plausible Erklärung. Mangels rechnerischer Überleitung ist die konkrete Änderung gegenüber dem Erstangebot lediglich nicht vollständig dokumentiert. Dies ist jedoch ein dokumentarischer Restpunkt ohne kalkulatorische Relevanz; die Preishöhe selbst ist erklärt.
2.13. Festgestellt wird, dass aus fachlicher kalkulatorischer Sicht die Preise im Angebot der präs. ZE zu Los *** plausibel und grundlegend nachvollziehbar sind.
2.13.1. Zur Frage, ob die Preisgestaltung im Letztangebot der präs. ZE betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist, wird festgestellt, dass aus fachlicher kalkulatorischer Sicht die Preisgestaltung im Angebot der präs. ZE zu Los *** betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist.
Definitivverkehr und Vertragsverlängerung wurden mit identischen Preisen je Fahrplankilometer kalkuliert. Die Kalkulation basiert auf jährlich *** Fahrplankilometern. Eine ausdrückliche Gesamtzahl der kalkulierten Lenkerstunden wird nicht genannt. Rechnerisch lassen sich ca. *** Lenkerstunden pro Jahr ableiten. Das Fahrzeugkonzept sieht *** Linienbusse, *** Reservebus und *** Optionsbusse vor. Für den Betriebsstart sind *** Neufahrzeuge und *** Bestandsfahrzeuge vorgesehen.
Die zunächst offenen Punkte wurden erklärt: Die pauschalen Kostenansätze entsprechen der bereits in der Erstangebotsprüfung aufgeklärten Kalkulation (Selbstkostenblatt 1. September 2025 = Parameter LBO); die kalkulierten Personalstunden (*** h) liegen über den von der Antragstellerin selbst berechneten Mengen (*** h bzw. *** h inkl. Frühspitzen) – eine minutiöse Dienstplan-Überleitung ist nach dem Prüfmaßstab nicht geboten.
2.13.2. Zur Frage, ob die geforderte Aufklärung fachlich nachvollziehbar und geeignet war, die Preisplausibilität darzutun, wird festgestellt, dass die Aufklärung nachvollziehbar und geeignet ist, die Preisplausibilität darzutun. Die Synergieannahmen bei den Optionsbussen wurden mit der Aufklärung vom 29. April 2026 quantitativ unterlegt (GPS-Ø-Geschwindigkeit 47,68 km/h; Stehzeiten lt. Dienstplanung); Unschärfen bei pauschalen Gemeinkosten erscheinen nach dem Prüfmaßstab (Grobprüfung) nicht weiter aufklärungsbedürftig.
2.13.3. Zur Frage, ob alle direkt zuordenbaren Personal,- Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind, wird festgestellt, dass das Preisblatt und Detailkalkulation die wesentlichen Kostenarten, insbesondere Personal, Fahrzeuge, Treibstoff, Wartung, Reinigung, Finanzierung, Versicherungen, Abstellplätze, Verwaltung und technische Ausstattung, berücksichtigen. Es bestehen keine Hinweise auf das Fehlen einer wesentlichen Kostenposition. Die organisatorischen Leistungszusagen – etwa Disposition (Pauschale *** p.a.), ***-Anbindung (1,3 % vom Umsatz), Verwaltung und Berichtswesen (7,0 % vom Umsatz), Reinigung (*** p.a. je Bus) sowie Wartung über erweiterte Garantieverträge (Reparatur ***/km) – sind in der offenen KMU-Kalkulation ausgewiesen (Aufklärung 25.11.2025, Pkt 11–15); allfällige Subunternehmerleistungen wären mit denselben kalkulierten Sätzen abgedeckt.
Eine positionsweise Einzelzuordnung jeder Zusage ist nach dem Prüfmaßstab (Grobprüfung) nicht geboten; Anhaltspunkte für eine nicht eingepreiste Leistung bestehen nach Aktenlage nicht.
2.13.4. Zur Frage, ob Kollektivvertrag, Personalstundensätze und Anzahl der Lenkerstunden nachvollziehbar sind, wird festgestellt, dass der Lenkerstundensatz im Linienverkehr über dem von der Auftraggeberin ermittelten, plausiblen, eher konservativen Mindeststundensatz von € *** liegt. Ein kollektivvertragswidrig niedriger Ansatz ist nicht erkennbar. Die Herleitung des Satzes aus dem Kollektivvertrag (inkl. Überstunden, Sonderzahlungen, Diäten und Lohnnebenkosten) ist in den Aufklärungen vom 01. September und 25. November 2025 dokumentiert.
Aus den kalkulierten Personalkosten ergibt sich rechnerisch eine Größenordnung von rund *** Lenkerstunden pro Jahr. Die vorgelegten Dienst- und Umlaufpläne stützen die Größenordnung des kalkulierten Personalbedarfs. Eine vollständige Überleitung sämtlicher Dienste, Pausen und Reservezeiten auf die kalkulierten Lenkerstunden liegt jedoch nicht vor.
Der Lenkerstundensatz ist bereits durch das Überschreiten ausreichend nachvollziehbar. Die Lenkerstunden (*** h lt. Personalkonzept) liegen 7,1 % über dem eigenen LBO-Wert der ASt (*** h) und über deren Frühspitzen-Variante (*** h). Eine minutiöse Überleitung inkl. Reservebereitschaft ist nach dem Prüfmaßstab nicht geboten.
Weder Angebot noch Aufklärung der präs. ZE sehen den Einsatz von Verwaltungs- oder Werkstättenmitarbeitern in der Frühspitze vor. Die Lenkerstunden der präs. ZE (*** h) liegen über der Frühspitzen-Variante der Antragstellerin (*** h).
Eine volle Zurechnung der Mehrstunden (*** h p.a. ? 1,4 %; bewertet rd. *** EUR p.a. ?rd. 0,6 % des Jahresangebotspreises) ändert das Plausibilitätsurteil nicht.
2.13.5. Zur Frage, ob die Kalkulation der Optionsbusse nachvollziehbar oder unterpreisig ist, wird festgestellt, dass die Kalkulation rechnerisch nachvollziehbar ist. Eine Unterpreisigkeit ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht feststellbar. Die Optionsbusse sollen bereits im Definitivverkehr eingesetzt werden, daher wurden keine zusätzlichen vollständigen Fahrzeugfixkosten angesetzt. Die erforderliche Fahrzeit des werktäglichen Zusatzbusses soll teilweise durch disponierbare Stehzeiten des Definitivverkehrs abgedeckt werden. Der dokumentierte Stundenpuffer ist gering. – Er wird durch die GPS-Fahrzeitreserven (*** (S) max. ***, *** (***) max. *** bei *** h Kalkulationsansatz) und disponible Stehzeiten (? *** h/Schultag) getragen.
Die Optionsbusse sind in der Kalkulation nachvollziehbar und erscheinen nicht unterpreisig. Der ***-h-Ansatz ist durch die Aufklärung vom 29.04.2026 unterlegt (GPS-Ø 47,68 km/h: *** (***) ~*** km ?max. ***, *** (***) *** km ?max. *** Fahrzeit; Stehzeiten lt. Dienstplanung). *** (***) liegt zudem nur +3,97 % über der AWS. Das verbleibende Auslastungsrisiko ist gewöhnliches Unternehmerrisiko der Marge – es fehlt kein Kostenbestandteil. Zudem liegt *** (***) nahezu auf AWS-Niveau; für die Nachvollziehbarkeit unerheblich. Die Kalkulationslogik ist eine Grenzkostenkalkulation (bepreist sind die zusätzlichen Kosten; Fahrzeuge und Stammpersonal sind im Definitivverkehr enthalten).
2.13.6. Zur Frage, ob Auffälligkeiten zwischen dem Erstangebot und Letztangebot der präs. ZE zu Los *** bestehen, ergeben sich folgende Veränderungen:
[Abweichend vom Original:
…
Tabelle nicht wiedergegeben]
Die stärkste Veränderung betrifft die Vertragsverlängerung. Der Kilometersatz stieg um 18,5 %, insbesondere aufgrund höherer Fahrzeugfixkosten und sonstiger Kosten. Im Definitivverkehr sanken die Fahrzeugkosten, während die sonstigen Kosten anstiegen. Die Kosten für Fahrgastzählsysteme reduzierten sich. Die WLAN-Ausstattung wurde im Zuge des LBO in allen Losen aus der Ausschreibung gestrichen; der Entfall ist damit erklärt.
Der Definitivverkehr blieb praktisch unverändert (km-Satz *** ? ***); die LBO-Parameter entsprechen dem bereits in der Erstangebotsprüfung aufgeklärten Selbstkostenblatt. Die gesamthafte Erhöhung um +2,0 % steht einer Unterpreisigkeitsthese entgegen, daher keine Auffälligkeit.
Die Preisänderungen sind zahlenmäßig nachvollziehbar. Die Erhöhung der Vertragsverlängerung um 18,5 % erklärt sich – wie in Los *** – aus der linearen 10-Jahres-Verteilung der Fahrzeugfixkosten im LBO (Aufklärung 25.11.2025). Eine explizite Überleitung zwischen den Angeboten liegt nicht vor.
2.14. Mit Schreiben vom 1. Juni 2026, auf der Vergabeplattform verfügbar mit 2. Juni 2026, gab die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung zu Los *** bekannt. Mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt wird nach Ablauf der Stillhaltefrist der E GmbH zu einer Vergabesumme von € *** den Zuschlag zu erteilen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2026, auf der Vergabeplattform verfügbar mit 2. Juni 2026, gab die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung zu Los *** bekannt. Mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt wird nach Ablauf der Stillhaltefrist der E GmbH zu einer Vergabesumme von € *** den Zuschlag zu erteilen.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Das erkennende Gericht führte am 29. Juli und 17. August 2026 zu allen *** Losen des gegenständlichen Vergabeverfahrens eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesen der Gerichtsakten zu den Zahlen LVwG-VG-5/001-2026, LVwG-VG-5/002-2026, LVwG-VG-6/001-2026, LVwG-VG-6/002-2026, LVwG-VG-7/001-2026, LVwG-VG-7/002-2026, LVwG-VG-8/001-2026 und LVwG-VG-8/002-2026, darin inliegend der von der Auftraggeberin vorgelegte Vergabeakt, wie auch zu den Zahlen LVwG-VG-16/001-2025, LVwG-VG-17/001-2025, LVwG-VG-18/001-2025, LVwG-VG-19/001-2025, LVwG-VG-16/002-2025, LVwG-VG-17/002-2025, LVwG-VG-18/002-2025 und LVwG-VG-19/002-2025, weiters durch Befragen der Verfahrensparteien samt der von diesen namhaft gemachten informierten Vertreter und Einvernahme von O, P und Q als Zeugen. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 17. August 2026 erstattete der bestellte nichtamtliche Sachverständige mündlich Befund und Gutachten.
3.2. Die Feststellungen zu den in den Punkten 2.1 bis 2.6. angeführten Ausschreibungsunterlagen samt Beilagen wie auch den angeführten Schriftstücken im dargestellten Verfahrensgang ergeben sich aus den Gerichtsakten und dem Vergabeakt, so die Ausschreibungsunterlagen betreffend Erstangebote (Ornder 010_AU1) und Letztangebote (Ordner 018_LBO-AU). Dass die Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten wurden, ist unstrittig. Ebenso, dass sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin fristgerecht Teilnahmeanträge und von der Auftraggeberin zugelassene Erst- und Letztangebote legten.
Die Feststellungen zu den Punkten 2.6.1. bis 2.6.3. waren anhand der im Vergabeakt aufliegenden, von der Antragstellerin sowohl ihrem Erst- wie Letztangebot beigelegten Beilagen ./8-1 und Beilage ./14 zu treffen. Die Angaben der Antragstellerin im „Leistungsteil“ der Beilage ./8-1 waren unmissverständlich, konkrete Fahrzeugumläufe wurden nicht dargestellt, weshalb entsprechend festzustellen war. Solche waren auch der Beilage ./14 nicht zu entnehmen, beispielsweise dahingehend, dass bestimmte Fahrzeugumläufe mit einem Zusatz versehen gewesen wären, dass diese durch den namhaft gemachten Kleinunternehmer erbracht werden sollen.
Hierzu befragt in der mündlichen Verhandlung, ob ihrer Ansicht nach konkrete Umläufe in der Beilage ./8-1 anzugeben gewesen wären, gab die Antragstellerin außerdem an, dass „man […] es vielleicht besser verstehen [hätte] können. Wir haben die größtmögliche Sorgfalt angewendet.“ (VH-Schrift vom 29.7.2026, S. 6). Diese Aussage ist zunächst ein Widerspruch: Wenn die Antragstellerin zugesteht, es nicht im geforderten Sinne verstanden zu haben, weil ein „besseres Verstehen“ möglich gewesen wäre, so kann sie nicht die „größtmögliche Sorgfalt“ angewendet haben. Ferner war es unter anderem der präs. ZE möglich, in der Beilage ./8-1 konkrete Fahrzeugumläufe des von ihr namhaft gemachten Kleinunternehmers anzuführen (Vergabeakt 020-02***). Das erkennende Gericht geht deshalb davon aus, dass die von der Auftraggeberin in der Beilage ./8-1 gemachten Vorgaben für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter verständlich waren.
Die Feststellungen zu Punkt 2.6.4 gründen in den Angaben der dort genannten und im Vergabeakt aufliegenden Beilagen samt Aufklärungsersuchen und erstatteter Aufklärung (Vergabeakt 014-01*** und 015-01***).
3.3. Die Feststellungen zur von der Auftraggeberin durchgeführten Auftragswertschätzung (Pkt. 2.7) gründen im für das erkennende Gericht plausiblen Vorbringen in der Stellungnahme vom 26. Juni 2026, die mit den Angaben in den im Vergabeakt aufliegenden Beilagen 001_01_Auftragswertschätzung_WVW_20240717, 001_02_Auftragswertschätzung_WVW_20250331 und 001_03_Auftragswertschätzung_WVW_20260331 korrespondiert. In der Stellungnahme (vgl. S. 21f) wird nachvollziehbar ausgeführt, auf Grund welcher Überlegungen die losbezogenen Kilometersätze errechnet wurden. Angesichts des Umstandes, dass die Auftraggeberin unbestritten in ganz Niederösterreich den Bus-Linienverkehr als Verkehrsorganisationsunternehmen und öffentliche Auftraggeberin betreut, ist es nachvollziehbar, dass sie auf entsprechende Erfahrungssätze aus vergangenen Ausschreibungen zurückgreifen kann. Die Berücksichtigung eines Budgetaufschlages von 10 % bei der AWS erscheint für das erkennende Gericht nicht konstruiert, zumal dies damit begründet wurde, eine budgetäre Deckung durch den Landtag von NÖ sicherstellen zu können, mangels dessen sich die Auftraggeberin unter Umständen gezwungen sehen müsste, das Vergabeverfahren zu widerrufen.3.3. Die Feststellungen zur von der Auftraggeberin durchgeführten Auftragswertschätzung (Pkt. 2.7) gründen im für das erkennende Gericht plausiblen Vorbringen in der Stellungnahme vom 26. Juni 2026, die mit den Angaben in den im Vergabeakt aufliegenden Beilagen 001_01_Auftragswertschätzung_WVW_20240717, 001_02_Auftragswertschätzung_WVW_20250331 und 001_03_Auftragswertschätzung_WVW_20260331 korrespondiert. In der Stellungnahme vergleiche S. 21f) wird nachvollziehbar ausgeführt, auf Grund welcher Überlegungen die losbezogenen Kilometersätze errechnet wurden. Angesichts des Umstandes, dass die Auftraggeberin unbestritten in ganz Niederösterreich den Bus-Linienverkehr als Verkehrsorganisationsunternehmen und öffentliche Auftraggeberin betreut, ist es nachvollziehbar, dass sie auf entsprechende Erfahrungssätze aus vergangenen Ausschreibungen zurückgreifen kann. Die Berücksichtigung eines Budgetaufschlages von 10 % bei der AWS erscheint für das erkennende Gericht nicht konstruiert, zumal dies damit begründet wurde, eine budgetäre Deckung durch den Landtag von NÖ sicherstellen zu können, mangels dessen sich die Auftraggeberin unter Umständen gezwungen sehen müsste, das Vergabeverfahren zu widerrufen.
3.4. Dass die präs- ZE ein LBO legte, ist unstrittig. Dieses ist im Vergabeakt dokumentiert (Ordner 020-03).
3.5. Die Feststellungen zu Pkt. 2.9. gründen im Aufklärungsersuchen vom 20. November 2025 (Vergabeakt 021-03), jene zu Pkt. 2.10. im Aufklärungsschreiben vom 25. November 2025 (Vergabeakt 022-03).
3.6. Die Feststellungen zu Pkt. 2.11. waren zum einen anhand der oben zitierten und im Vergabeakt (Ordner 029) aufliegenden Dokumente zu treffen, darunter die im Dokument *** dargestellte Prüfmethodik (***). Zum zweiten schilderte der informierte Vertreter der Auftraggeberin, R, in der mündlichen Verhandlung präzise und detailliert den von der Auftraggeberin im Bereich Personal-, Einsatz- und Umlaufplanung angestellten Prüfvorgang im Zuge der Angebotsprüfung, die mit den Angaben im Dokument *** korrespondiert. Er konnte sämtliche an ihn seitens des Vergabesenats und auch der Parteien gerichtete Fragen ohne Umschweife beantworten. Für das erkennende Gericht nachvollziehbar konnte R darlegen, dass für die Auftraggeberin bei der gegenständlichen Ausschreibung wesentlich ist, dass die mit den Angeboten der Bieter jeweils dargestellten Umlaufpläne erfüllt und die Fahrpläne bedient werden können (VH-Schrift 29.7.2026, S. 8 und 10ff).
Die Feststellungen zur Fachkunde der in die Angebotsprüfung involvierten Mitarbeitenden der Auftraggeberin gründen in den Aussagen der als Zeugen bzw. informierten Vertreter der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung befragten Personen. Diese sagten stringent und nachvollziehbar aus, bereits mehrere Jahre mit Fragen der Vergabe von Bus-Linienverkehren bei der Auftraggeberin beschäftigt zu sein und tiefgreifende Erkenntnisse und Erfahrungswerte zur Organisation vom Busverkehr in Betrieben zu besitzen. So schilderte der als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommene O glaubhaft die Kenntnisse im Zusammenhang mit den täglichen Abläufen im Betrieb an (s. VH-Schrift 29.7.2026, S. 23). Ebenso schilderte R glaubwürdig und lebensnah die Kenntnisse der Auftraggeberin zur betriebstypischen Organisation von Busverkehr (s. VH-Schrift vom 29.7.2026, S. 14). Seine Aussage, dass „das aus dem Alltagsgeschäft tagtäglich Begleiter [ist], dass man die betriebswirtschaftlichen Herangehensweisen der Partner kennenlernt“, liegt für das erkennende Gericht bei einem Verkehrsorganisationsunternehmen in der Größenordnung der Auftraggeberin auf der Hand.
Die Feststellungen zu den Punkten 2.11.2. bis 2.11.7. gründen in den angeführten und im Vergabeakt aufliegenden Dokumenten (Ordner 029-00, 029-03 sowie 027-03_NF und 027-03_NR).
3.5. Die Feststellungen zu den Punkten 2.12. und 2.13. gründen im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen. Dieser war dem Verfahren beizuziehen, da der Nachprüfungsantrag nicht von vorneherein als unzulässig anzusehen war, sich das erkennende Gericht sohin mit der nicht gänzlich unplausiblen Behauptung der Antragstellerin zur fehlenden bzw. fehlerhaft durchgeführten vertieften Angebotsprüfung des Angebots der präs. ZE durch die Auftraggeberin auseinanderzusetzen hatte (zu den weiteren rechtlichen Erwägungen s.u.).
Zur Qualifikation des Sachverständigen ist zunächst auszuführen, dass dieser gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger unter anderem für die Fachgebiete 92.01 (Kosten- und Leistungsrechnung, Kalkulation, Unternehmensplanung) und 92.75 (Unternehmensführung, -reorganisation, -sanierung, -liquidation) ist. Seine fachliche Qualifikation zur Erstattung von Befund und Gutachten im gegenständlichen Verfahren stieß auf keine Bedenken, zumal solche auch seitens der Verfahrensparteien nicht geäußert wurden. Ebenso wurde kein Antrag auf Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen eingebracht.
Das Gutachten wurde im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 17. August 2026 mündlich erstattet. Der Sachverständige erläuterte dabei zunächst seine Vorgehensweise und die von ihm einzunehmende Prüfperspektive („vertiefte Angebotsprüfung als Plausibilitätsprüfung [„Grobprüfung“] aus der ex-ante-Sicht der Auftraggeberin? – Leitfrage: Kann ein seriöser Unternehmer die Leistung zu diesen Preisen erbringen?“). Seinem Gutachten legte er zum einen den Vergabeakt, darunter insbesondere die Ordner 013, 018, 020, 021, 022, 027 und 029, und zum zweiten das Verhandlungsprotokoll vom 29. Juli 2026, an der der Sachverständige ohne Einwand der Parteien im Wege einer Videokonferenz teilnahm, zugrunde. Sodann stellte der Sachverständige die von ihm angewandte betriebswirtschaftliche Methodik („Nachrechnen, Kennzahlen, Querverweise“ mit dem Zweck der Plausibilisierung) dar.
Die an den Sachverständigen im Gutachtensauftrag des erkennenden Gerichts formulierten sechs Fragen konnte dieser jeweils vollständig und im Detail beantworten. Er stellte in der mündlichen Verhandlung zunächst pro zu beantwortender Frage und zwecks Veranschaulichung unter Zuhilfenahme einer PowerPoint-Präsentation seinen Befund dar, in dem nicht nur die herangezogenen Beurteilungsgrundlagen und deren Auffinden im Vergabeakt dargestellt, sondern auch dargelegt wurden, welche Punkte durch diese aufgeklärt werden konnten bzw. eben nicht geeignet waren, aufzuklären. Für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar legte er anschließend sein Werturteil dar. Dabei ging er auch auf die von der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsschriftsatz angestellte Kalkulation (s. Beantwortung zur Frage 4a) ein und legte in dem von ihm angestellten Rechenvorgang dar, weshalb diese keinen Einfluss auf das Plausibilitätsurteil hat.
Im Rahmen der Gutachtenserörterung wurde den Verfahrensparteien das Recht eingeräumt, an den Sachverständigen Fragen zu stellen, wobei dazu festzuhalten ist, dass weder die Auftraggeberin noch die präs. ZE von diesem Recht Gebrauch machten und auch die Antragstellerin, abgesehen von einer vom Gericht nicht zugelassenen Frage, keine Fragen stellte (zur rechtlichen Beurteilung der gewählten Vorgangsweise der Gutachtenserstattung s.u.).
Soweit die von der Antragsteller relevierte Frage der Optionsbusse (s. dazu Gutachtensauftrag Frage 5) betroffen ist, so legte der Sachverständige die Plausibilität der Realisierbarkeit des Ansatzes der präs. ZE, diese Option mit kalkulierten ***-Lohnstunden pro Tag zu realisieren, dar. Auch ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass es sich beim verbleibenden Auslastungsrisiko um ein gewöhnliches Unternehmerrisiko der Marge handelt. Der Sachverständige begründete dies damit, dass der Kalkulationslogik eine Grenzkostenkalkulation zugrunde gelegt wurde, weil die sonstigen Kosten bereits gedeckt sind (s. VH-Schrift vom 17.8.2026, S. 9 und 14f), womit eine Plausibilität nachvollziehbar erklärt werden konnte. Soweit die Antragstellerin moniert, dass die präs. ZE die Zusatzbus-Positionen lediglich mit einer nicht StVO-konformen Geschwindigkeit der Busse bedienen könnte, so ist darauf hinzuweisen, dass die Auftraggeberin die Lenkerstundenansätze hinterfragt hat, wozu die präs. ZE am 29. April 2026 Aufklärung erstattet und diesen Umstand mit einer mit GPS-gestützten Durchschnittsgeschwindigkeit von 47,68 km/h, gemessen auf topografisch und strukturell vergleichbaren Regionallinien mit Haltestellenbetrieb (*** km, max. *** bzw. rd. *** km, max. *** Fahrzeit), zuzüglich disponibler, bereits im Definitivverkehr vergüteter Stehzeiten von zumindest *** h je Schultag, erklärte. Die Rechnung der Antragstellerin beruht erneut auf eigenen Prämissen zur Einsatzzeit, die dem offengelegten Kalkulationsmodell der präs. ZE (Integration der Optionskurse in bestehende Umläufe) nicht entsprechen müssen.
3.6. Die Zuschlagsentscheidungen samt Beilagen sind im Vergabeakt dokumentiert (Ordner 031_BGZE).
4. Rechtslage:
4.1. Folgende maßgebliche Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, idF LGBl. Nr. 54/2019, sind anzuwenden:4.1. Folgende maßgebliche Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,, sind anzuwenden:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
(2) […]
(3) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig
1. zur Entscheidung über
- […]
- Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (Paragraph 16,)
[…]
§ 4Paragraph 4
Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes, Bestellung und Ausschluss fachkundiger Laienrichter
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. […]
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 16).zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 16,).
(3) – (7) […]
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Absatz 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(9) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
(10) – (14) […]
(15) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.(15) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 6Paragraph 6
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
(2) […]
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadet der Bestimmungen des § 14 über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu.(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu.
[…]
§ 8Paragraph 8
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.(2) Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (Paragraph 13, Absatz 3,) oder nach Verständigung vom Eingang (Paragraph 13, Absatz 5,) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
[…]
§ 12Paragraph 12
Fristen für Nachprüfungs- und Feststellungsanträge
[…]
§ 13Paragraph 13
Behandlung der Anträge
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – soferne der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
(3) […]
(4) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die Bezeichnung des Antragstellers sowie die in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angaben zu enthalten.(4) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die Bezeichnung des Antragstellers sowie die in Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Angaben zu enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Abs. 3 angeführten Angaben zu enthalten.(5) Im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Absatz 3, angeführten Angaben zu enthalten.
(6) […]
(7) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
[…]
§ 15Paragraph 15
Mündliche Verhandlung
[…]
§ 16Paragraph 16
Nachprüfungsverfahren
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) […]
(3) Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[…]
§ 19Paragraph 19
Entscheidungsfristen
(1) – (2) […]
(3) Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.
[…]
§ 21Paragraph 21
Gebühren und Gebührenersatz
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
- den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (Paragraph 6, Absatz eins,),
- […]
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
[…]“
4.2. Folgende maßgebliche Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, idF. BGBl. I Nr. 121/2025, sind anzuwenden: 4.2. Folgende maßgebliche Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2025,, sind anzuwenden:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. - 14. […]
15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
[…]
dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Innovationspartnerschaften: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
[…]
Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verpflichtete AuftraggeberÖffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen, dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber
§ 4.Paragraph 4,
(1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind
1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder
[…]
Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 20. Paragraph 20,
(1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
[…]
2. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten2. Unterabschnitt, Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
Allgemeine Bestimmungen
§ 134.Paragraph 134,
Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
Vorgehen bei der Prüfung
§ 135.Paragraph 135,
(1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
1. ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde; 1. ob den in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
2. nach Maßgabe der §§ 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles; 2. nach Maßgabe der Paragraphen 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;
3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
4. die Angemessenheit der Preise;
5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
[…]
Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung
§ 137.Paragraph 137,
(1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 3, vertieft prüfen, wenn
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder
3. nach der Prüfung gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. 3. nach der Prüfung gemäß Absatz eins, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
(3) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,
2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und
3. die gemäß § 105 Abs. 2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist. 3. die gemäß Paragraph 105, Absatz 2, geforderte oder vom Bieter gemäß Paragraph 128, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 138.Paragraph 138,
(1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
(2) Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.(2) Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 20, Absatz eins, 112, Absatz 3, 113, Absatz 2 und 139 nicht verletzen.
(3) Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Abs. 1 und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen. Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.(3) Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Absatz eins und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen. Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.
(4) Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass eine Bearbeitung nicht zumutbar ist, so ist es auszuscheiden. Insbesondere kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot bei Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Eignung ausscheiden, ohne vorher vom Bieter eine Aufklärung verlangen zu müssen.
(5) Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 93 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.(5) Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in Paragraph 93, genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.
(6) […]
(7) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2% oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, unzulässig.
Aufklärungen und Erörterungen
§ 139.Paragraph 139,
(1) […]
(2) Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 20 Abs. 1 zulässig.(2) Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des Paragraph 20, Absatz eins, zulässig.
(3) Aufklärungen und Erörterungen können
1. als Gespräche in kommissioneller Form oder
2. schriftlich
durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten.
Dokumentation der Angebotsprüfung
§ 140. (1) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.Paragraph 140, (1) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.
(3) Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft.
[…]
Mitteilung der Zuschlagsentscheidung
§ 143.Paragraph 143,
(1) Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2) Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
2. ein Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 7 oder 8, 37 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder 44 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde, oder2. ein Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 4, 36, Absatz eins, Ziffer 4, 7, oder 8, 37 Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder 44 Absatz 2, Ziffer 2, durchgeführt wurde, oder
3. eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung gemäß § 155 Abs. 3 oder eines dynamischen Beschaffungssystems mit einem einzigen zugelassenen Teilnehmer vergeben werden soll.“3. eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 155, Absatz 3, oder eines dynamischen Beschaffungssystems mit einem einzigen zugelassenen Teilnehmer vergeben werden soll.“
5. Erwägungen:
5.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich
Unstrittig ist zunächst, dass die C Ges.m.b.H. (C) öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 4 Abs. 1 BVergG 2018 ist und das gegenständliche Vergabeverfahren gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fällt. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich unstrittig auch um eine Zuschlagsentscheidung, welche bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Sinne des § 2 Z 15 lit. a) sublit. dd) BVergG 2018 eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. Unbestritten ist weiters, dass von der Antragstellerin fristgerecht (unter anderem) zu den Losen *** und *** jeweils ein Angebot gelegt und – soweit hier verfahrensrelevant - letztendlich am 2. Juni 2026 per Vergabeplattform der Antragstellerin von der öffentlichen Auftraggeberin jeweils die Zuschlagsentscheidung vom 1. Juni 2026 mitgeteilt wurde, wonach in den Losen *** und *** Zuschlagsempfängerin die präs. ZE ist, sodass der am 12. Juni 2026 hg. eingelangte Nachprüfungsantrag, der auf die Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidungen abzielt, von der Antragstellerin fristgerecht gestellt wurde.Unstrittig ist zunächst, dass die C Ges.m.b.H. (C) öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BVergG 2018 ist und das gegenständliche Vergabeverfahren gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fällt. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich unstrittig auch um eine Zuschlagsentscheidung, welche bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a,) Sub-Litera, d, d,) BVergG 2018 eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. Unbestritten ist weiters, dass von der Antragstellerin fristgerecht (unter anderem) zu den Losen *** und *** jeweils ein Angebot gelegt und – soweit hier verfahrensrelevant - letztendlich am 2. Juni 2026 per Vergabeplattform der Antragstellerin von der öffentlichen Auftraggeberin jeweils die Zuschlagsentscheidung vom 1. Juni 2026 mitgeteilt wurde, wonach in den Losen *** und *** Zuschlagsempfängerin die präs. ZE ist, sodass der am 12. Juni 2026 hg. eingelangte Nachprüfungsantrag, der auf die Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidungen abzielt, von der Antragstellerin fristgerecht gestellt wurde.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin erfüllt grundsätzlich auch sämtliche weiteren Formalerfordernisse. Die gemäß § 21 NÖ VNG zu entrichtenden Pauschalgebühren für das Nachprüfungsverfahren und den in einem gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden ordnungsgemäß von der Antragstellerin entrichtet. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin erfüllt grundsätzlich auch sämtliche weiteren Formalerfordernisse. Die gemäß Paragraph 21, NÖ VNG zu entrichtenden Pauschalgebühren für das Nachprüfungsverfahren und den in einem gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden ordnungsgemäß von der Antragstellerin entrichtet.
5.2. Zur Antragslegitimation der Antragstellerin:
5.2.1. „Sache“ des Vergabenachprüfungsverfahrens ist immer die Frage, ob der Antragsteller durch eine bestimmte Entscheidung in Rechten verletzt wurde, wobei im Nachprüfungsverfahren der Antrag auf Nichtigerklärung im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen ist (vgl. VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027).5.2.1. „Sache“ des Vergabenachprüfungsverfahrens ist immer die Frage, ob der Antragsteller durch eine bestimmte Entscheidung in Rechten verletzt wurde, wobei im Nachprüfungsverfahren der Antrag auf Nichtigerklärung im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen ist vergleiche VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027).
Nach § 342 Abs. 1 BVergG 2018, der inhaltlich § 6 NÖ VNG gleicht, kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018, der inhaltlich Paragraph 6, NÖ VNG gleicht, kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Ein dem Antragsteller drohender Schaden liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist (vgl. etwa zur weitgehend gleichlautenden Bestimmung des § 32 Abs. 1 S.VKG 2007 VwGH 3.8.2023, Ra 2020/04/0134, Rn. 20, mwN), wobei ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen nicht geboten sind (vgl. VwGH 9.1.2023, Ra 2021/04/0152, Rn. 19, mwN). Ein dem Antragsteller drohender Schaden liegt bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist vergleiche etwa zur weitgehend gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, S.VKG 2007 VwGH 3.8.2023, Ra 2020/04/0134, Rn. 20, mwN), wobei ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen nicht geboten sind vergleiche VwGH 9.1.2023, Ra 2021/04/0152, Rn. 19, mwN).
Bei der vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung können alle maßgeblichen vorgebrachten Umstände in der Person des Antragstellers, die Eigenart des Leistungsgegenstandes und die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen berücksichtigt werden. Die Anforderungen an die Plausibilisierung richten sich dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl. VwGH 7.6.2022, Ra 2021/04/0014, Rn. 22). Bei der vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung können alle maßgeblichen vorgebrachten Umstände in der Person des Antragstellers, die Eigenart des Leistungsgegenstandes und die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen berücksichtigt werden. Die Anforderungen an die Plausibilisierung richten sich dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalles vergleiche VwGH 7.6.2022, Ra 2021/04/0014, Rn. 22).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) liegt ein (drohender) Schaden unabhängig von der Zahl der am Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter dann vor, wenn sich der Auftraggeber im konkreten Fall bei Nachweis des Vorliegens einer rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung gezwungen sieht, den Auftrag neu zu vergeben (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0086, 0087, Rn. 31, mit Hinweis auf EuGH 5.4.2016, PFE, C-689/13, sowie EuGH 4.7.2013, Fastweb, C-100/12; vgl. auch EuGH 5.9.2019, C-333/18, Lombardi, Rn. 24).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) liegt ein (drohender) Schaden unabhängig von der Zahl der am Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter dann vor, wenn sich der Auftraggeber im konkreten Fall bei Nachweis des Vorliegens einer rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung gezwungen sieht, den Auftrag neu zu vergeben vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0086, 0087, Rn. 31, mit Hinweis auf EuGH 5.4.2016, PFE, C-689/13, sowie EuGH 4.7.2013, Fastweb, C-100/12; vergleiche auch EuGH 5.9.2019, C-333/18, Lombardi, Rn. 24).
Die Vergabekontrollbehörde hat lediglich im Nachhinein zu überprüfen, ob die vom Auftraggeber getroffene Entscheidung rechtmäßig ist, nicht aber an seiner Stelle eine hypothetische Reihung der Angebote vorzunehmen (siehe dazu bereits BVA 4.11.2003, 14N-90/03-56; siehe auch BVA 31.8.2006, N0062-BVA/12/2006-22 und BVA 29.11.2013, N/0101-BVA/07/2013-39).
5.2.2. Soweit die Auftraggeberin die mangelnde Antragslegitimation der Antragstellerin behauptet, da die Antragstellerin in Los *** an fünfter und in Los *** an vierter Stelle gereiht worden sei, verkennt sie, dass die Prüfung und Bewertung der Angebote Aufgabe des Auftraggebers und nicht der Vergabekontrolle ist. Die Reihung der Angebote hat für die Beurteilung der Antragslegitimation außer Betracht zu bleiben (vgl. BVwG 28.12.2021, W139 2242607-2/30E; BVwG 26.4.2016, W138 2123234-2/22E; BVwG 19.12.2014, W123 2013963-2/24E). So hat etwa ein an dritter Stelle gereihter Bieter ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zuschlagsempfänger und der an zweiter Stelle gereihte Bieter ausgeschlossen werden (vgl. EuGH 5.9.2019, C-333/18, Lombardi, Rn 27), zumal die Stattgabe eines Nachprüfungsantrags auch dazu führen kann, dass dem Auftraggeber gar kein Angebot für den Zuschlag verbleibt (zB EuGH 5.4.2016, C-689/13, PFE, Rn 27; EuGH 24.3.2021, C-771/19, NAMA, Rn 31). Ein Nachweis, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren wiederholen muss, kann vom Antragsteller nicht gefordert werden (EuGH 21.12.2021, C-497/20, Randstad Italia, Rn 70).5.2.2. Soweit die Auftraggeberin die mangelnde Antragslegitimation der Antragstellerin behauptet, da die Antragstellerin in Los *** an fünfter und in Los *** an vierter Stelle gereiht worden sei, verkennt sie, dass die Prüfung und Bewertung der Angebote Aufgabe des Auftraggebers und nicht der Vergabekontrolle ist. Die Reihung der Angebote hat für die Beurteilung der Antragslegitimation außer Betracht zu bleiben vergleiche BVwG 28.12.2021, W139 2242607-2/30E; BVwG 26.4.2016, W138 2123234-2/22E; BVwG 19.12.2014, W123 2013963-2/24E). So hat etwa ein an dritter Stelle gereihter Bieter ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zuschlagsempfänger und der an zweiter Stelle gereihte Bieter ausgeschlossen werden vergleiche EuGH 5.9.2019, C-333/18, Lombardi, Rn 27), zumal die Stattgabe eines Nachprüfungsantrags auch dazu führen kann, dass dem Auftraggeber gar kein Angebot für den Zuschlag verbleibt (zB EuGH 5.4.2016, C-689/13, PFE, Rn 27; EuGH 24.3.2021, C-771/19, NAMA, Rn 31). Ein Nachweis, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren wiederholen muss, kann vom Antragsteller nicht gefordert werden (EuGH 21.12.2021, C-497/20, Randstad Italia, Rn 70).
5.2.3. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Die Frage der Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten ist keine Frage der Antragslegitimation, sondern Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens (vgl. VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027; VwGH 5.4.2017, Ra 2015/04/0097). Ebenso wenig stellt die Prüfung der Eignung des Antragstellers ein Kriterium für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags dar, solange ein Bieter nicht bestandskräftig ausgeschieden und damit noch im Vergabeverfahren verblieben ist (EuGH 5.9.2019, C-333/18, Lombardi, Rn 31). 5.2.3. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Die Frage der Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten ist keine Frage der Antragslegitimation, sondern Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens vergleiche VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027; VwGH 5.4.2017, Ra 2015/04/0097). Ebenso wenig stellt die Prüfung der Eignung des Antragstellers ein Kriterium für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags dar, solange ein Bieter nicht bestandskräftig ausgeschieden und damit noch im Vergabeverfahren verblieben ist (EuGH 5.9.2019, C-333/18, Lombardi, Rn 31).
Im konkreten Fall wurde von der Antragstellerin unter anderem eingewendet, dass eine vertiefte Preisprüfung unter anderem des Angebotes der präs. ZE nicht gesetzeskonform durchgeführt worden sei und der Antragstellerin die Qualitätspunkte für die Kriterien der Kleinunternehmerbeteiligung und der Dienstbekleidung zu Unrecht nicht zugestanden worden seien. Zumal die Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung lediglich bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durchgeführt hat und somit die Angebote der gegenüber der Antragstellerin vorgereihten Bieter nicht zu Ende prüfte, war fallbezogen nicht davon auszugehen, dass selbst bei einem Ausscheiden des Angebots der präs. ZE die Antragstellerin keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte (vgl. erneut VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027).Im konkreten Fall wurde von der Antragstellerin unter anderem eingewendet, dass eine vertiefte Preisprüfung unter anderem des Angebotes der präs. ZE nicht gesetzeskonform durchgeführt worden sei und der Antragstellerin die Qualitätspunkte für die Kriterien der Kleinunternehmerbeteiligung und der Dienstbekleidung zu Unrecht nicht zugestanden worden seien. Zumal die Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung lediglich bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durchgeführt hat und somit die Angebote der gegenüber der Antragstellerin vorgereihten Bieter nicht zu Ende prüfte, war fallbezogen nicht davon auszugehen, dass selbst bei einem Ausscheiden des Angebots der präs. ZE die Antragstellerin keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte vergleiche erneut VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027).
Der Antrag erfüllt die Inhaltserfordernisse gemäß§ 10 Abs. 1 NÖ VNG und hat die Antragstellerin, die auch nachvollziehbar im Geschäftsbereich der gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen tätig ist, ihr Interesse am Vertragsabschluss ausreichend glaubhaft gemacht. Dazu wurde von der Antragstellerin auch ein Vorbringen im Hinblick auf einen drohenden Schaden erstattet. Der Antragstellerin kann daher die Antragslegitimation nicht abgesprochen werden. Der Antrag erfüllt die Inhaltserfordernisse gemäß§ 10 Absatz eins, NÖ VNG und hat die Antragstellerin, die auch nachvollziehbar im Geschäftsbereich der gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen tätig ist, ihr Interesse am Vertragsabschluss ausreichend glaubhaft gemacht. Dazu wurde von der Antragstellerin auch ein Vorbringen im Hinblick auf einen drohenden Schaden erstattet. Der Antragstellerin kann daher die Antragslegitimation nicht abgesprochen werden.
5.3. In der Sache:
5.3.1. Vorbemerkung:
Festzuhalten ist, dass die dem gegenständlichen Vergabeverfahren zu Grunde liegenden Ausschreibungsbestimmungen nicht angefochten wurden und daher bestandsfest sind (vgl. VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st. Rspr zB VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14.4.2011, 2008/04/0065). Hat die Ausschreibung mangels rechtzeitiger Anfechtung Bestandskraft erlangt, ist es der Vergabenachprüfungsbehörde verwehrt, derart bestandskräftige Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (vgl. VwGH 27.6.2007, 2005/04/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0071). Dementsprechend hat sie auch der Auftraggeber gegen sich gelten zu lassen und ist daran gebunden.Festzuhalten ist, dass die dem gegenständlichen Vergabeverfahren zu Grunde liegenden Ausschreibungsbestimmungen nicht angefochten wurden und daher bestandsfest sind vergleiche VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st. Rspr zB VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14.4.2011, 2008/04/0065). Hat die Ausschreibung mangels rechtzeitiger Anfechtung Bestandskraft erlangt, ist es der Vergabenachprüfungsbehörde verwehrt, derart bestandskräftige Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen vergleiche VwGH 27.6.2007, 2005/04/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0071). Dementsprechend hat sie auch der Auftraggeber gegen sich gelten zu lassen und ist daran gebunden.
Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 25.1.2011, 2006/04/0200; VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 15.3.2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 20.12.2024, Ra 2021/04/0004, Rn. 16). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1.2.2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22.6.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn. 39, Slg 1993, I-3353; EuGH 2.6.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn. 39 mwN; VwGH 7.9.2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7.11.2005, 2003/04/0135; VwGH 27.6.2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7.9.2009, 2007/04/0090 mwN; VwGH 14.4.2011, 2008/04/0065; VwGH 4.10.2024, Ra 2024/04/0413, Rn. 24). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20.5.2010, 2007/04/0072; BVwG 16.4.2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22.6.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn. 37; BVA 28.11.2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
5.3.2. Zur Änderung des geschätzten Auftragswertes:
Gemäß § 13 BVergG 2018 ist der Auftragswert vor Durchführung des Verfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens (VwGH 20.4.2016, Ro 2014/04/0071). Dieser Rechtsprechung ist jedoch keine Aussage dahingehend zu entnehmen, ob eine Änderung des geschätzten Auftragswertes während eines laufenden Vergabeverfahrens zulässig ist. Sohin könnte der Einwand gemacht werden, eine Änderung des geschätzten Auftragswertes könnte dazu führen, dass ein Auftraggeber beispielsweise von einer andernfalls verpflichtend durchzuführenden vertieften Angebotsprüfung absieht, weil durch die Anpassung nunmehr die maßgebliche Schwelle im Vergleich zu den zu prüfenden Angeboten, die eine vertiefte Angebotsprüfung indizieren würde, nicht erreicht wird. Dies wäre wohl mit dem Grundsatz der Bietergleichbehandlung nicht vereinbar.Gemäß Paragraph 13, BVergG 2018 ist der Auftragswert vor Durchführung des Verfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens (VwGH 20.4.2016, Ro 2014/04/0071). Dieser Rechtsprechung ist jedoch keine Aussage dahingehend zu entnehmen, ob eine Änderung des geschätzten Auftragswertes während eines laufenden Vergabeverfahrens zulässig ist. Sohin könnte der Einwand gemacht werden, eine Änderung des geschätzten Auftragswertes könnte dazu führen, dass ein Auftraggeber beispielsweise von einer andernfalls verpflichtend durchzuführenden vertieften Angebotsprüfung absieht, weil durch die Anpassung nunmehr die maßgebliche Schwelle im Vergleich zu den zu prüfenden Angeboten, die eine vertiefte Angebotsprüfung indizieren würde, nicht erreicht wird. Dies wäre wohl mit dem Grundsatz der Bietergleichbehandlung nicht vereinbar.
Allerdings ist der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass für die Preisprüfung der geschätzte Auftragswert gegebenenfalls anzupassen ist, zu folgen (vgl. Kropik, in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Bundesvergabegesetz 2018, § 137, Rz 34f, 73), zumal andernfalls das Vergabeverfahren an einer unter Umständen nicht korrekt durchgeführten Auftragswertschätzung oder auch einer Falschbeurteilung des Marktes durch den Auftraggeber scheitern könnte. Maßgeblich ist schließlich die Vergabe zu angemessenen Preisen im Sinne des § 20 Abs. 1 BVergG 2018, sodass Preise angemessen und erklärbar sein können, obwohl sie der ursprünglichen Auftragswertschätzung nicht entsprechen.Allerdings ist der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass für die Preisprüfung der geschätzte Auftragswert gegebenenfalls anzupassen ist, zu folgen vergleiche Kropik, in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Bundesvergabegesetz 2018, Paragraph 137,, Rz 34f, 73), zumal andernfalls das Vergabeverfahren an einer unter Umständen nicht korrekt durchgeführten Auftragswertschätzung oder auch einer Falschbeurteilung des Marktes durch den Auftraggeber scheitern könnte. Maßgeblich ist schließlich die Vergabe zu angemessenen Preisen im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018, sodass Preise angemessen und erklärbar sein können, obwohl sie der ursprünglichen Auftragswertschätzung nicht entsprechen.
Erfolgt eine Anpassung des geschätzten Auftragswertes während eines laufenden Vergabeverfahren unter Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze, wie Transparenz und Bietergleichbehandlung, und besteht für diese Änderung eine sachliche Rechtfertigung, ist dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden.
Wie festgestellt, hat die Auftraggeberin zunächst am 17. Juli 2024, und somit vor Absendung der Bekanntmachung und damit Einleitung des Vergabeverfahrens, den geschätzten Auftragswert sachkundig ermittelt. Der adaptierten Auftragswertschätzung am 31. März 2025 lag eine Aktualisierung der erwarteten Inflationsentwicklung sowie geänderte Kilometerleistungen zugrunde. Weiters erfolgte eine Anpassung der Zusatzbusoptionen, da ursprünglich abweichende Annahmen hinsichtlich Fahrzeuggröße, Verkehrstage sowie Anzahl zugrunde gelegt worden waren. Mit der erneuten Änderung des geschätzten Auftragswertes wurde der vordem noch berücksichtigte Budgetaufschlag von 10 % entfernt und die gestrichene Leistungskomponente „WLAN“ berücksichtigt. Miteinbezogen in die Option „Vertragsverlängerung um 2 Jahre“ wurde demgegenüber die Option „Ladestation“.
Vor dem Hintergrund dieser sachlich gerechtfertigten Anpassung des geschätzten Auftragswertes stößt es auf keine Bedenken, wenn die Auftraggeberin ihrer Angebotsprüfung den nunmehr aktualisierten geschätzten Auftragswert („bereinigte Auftragswertschätzung“) zugrunde gelegt hat.
5.3.3. Zur Übermittlung der Niederschrift über die Angebotsprüfung:
Die Antragstellerin releviert in ihrem Nachprüfungsantrag, die Auftraggeberin hätte es unterlassen, ihr eine vollständige Niederschrift zur Angebotsprüfung zu übermitteln, womit sie gegen § 140 Abs. 3 BVergG 2018 verstoßen hätte.Die Antragstellerin releviert in ihrem Nachprüfungsantrag, die Auftraggeberin hätte es unterlassen, ihr eine vollständige Niederschrift zur Angebotsprüfung zu übermitteln, womit sie gegen Paragraph 140, Absatz 3, BVergG 2018 verstoßen hätte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung die Antragstellerin in mehreren E-Mails von der Auftraggeberin ergänzende Informationen angefordert hat. So forderte sie in ihrem E-Mail vom 28. November 2025 die Bekanntgabe eines getrennten Angebotspreises nach dem Preis für den Linienverkehr und dem Preis für den Mikro-ÖV.
Gemäß § 140 Abs. 2 BVergG 2018 ist über die Gesamtpreise jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Das Zuschlagskriterium nach Pkt. 5.1. der LBO-AU hinsichtlich des Preises ist der Gesamtangebotspreis. Betreffend Los *** enthält der Gesamtangebotspreis außerdem den Mikro-ÖV samt Optionen (s. LBO-AU, S. 22: „Gesamtangebotspreis 8 Standardkalenderjahre Definitivverkehr plus 2 Standardkalenderjahre Option Vertragsverlängerung plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** werktags plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** werktags plus 8 Standardkalenderjahre Mikro-ÖV und Optionen (inkl. einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt) plus 2 Standardkalenderjahre Mikro-ÖV und Optionen Vertragsverlängerung (inkl. einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt), sowie einmalige Haltestellenausstattung, Fahrgastzählsysteme und Sammelstellenausstattung“). Aus § 140 Abs. 2 leg. cit. iVm. Pkt. 5.1. der LBO-AU ergibt sich demnach nicht, dass die Auftraggeberin verpflichtet gewesen wäre, den Angebotspreis für die Antragstellerin aufzuschlüsseln.Gemäß Paragraph 140, Absatz 2, BVergG 2018 ist über die Gesamtpreise jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Das Zuschlagskriterium nach Pkt. 5.1. der LBO-AU hinsichtlich des Preises ist der Gesamtangebotspreis. Betreffend Los *** enthält der Gesamtangebotspreis außerdem den Mikro-ÖV samt Optionen (s. LBO-AU, S. 22: „Gesamtangebotspreis 8 Standardkalenderjahre Definitivverkehr plus 2 Standardkalenderjahre Option Vertragsverlängerung plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** werktags plus 10 Standardkalenderjahre Option Zusätzlicher Bus *** werktags plus 8 Standardkalenderjahre Mikro-ÖV und Optionen (inkl. einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt) plus 2 Standardkalenderjahre Mikro-ÖV und Optionen Vertragsverlängerung (inkl. einmalige Kosten Option Zusätzlicher Ladepunkt), sowie einmalige Haltestellenausstattung, Fahrgastzählsysteme und Sammelstellenausstattung“). Aus Paragraph 140, Absatz 2, leg. cit. in Verbindung mit Pkt. 5.1. der LBO-AU ergibt sich demnach nicht, dass die Auftraggeberin verpflichtet gewesen wäre, den Angebotspreis für die Antragstellerin aufzuschlüsseln.
Auch der Auftraggeber oder die vergebende Stelle können Inhaber von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sein (z.B. strategische Überlegungen in technischer oder kaufmännischer Sicht, vgl. OLG Düsseldorf 28.12.2007, VII – Verg 40/07; VK Düsseldorf 6.3.2001, VK – 4/2001 – L; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern 28.11.2008, 2 VK 7/08.). So hat nach einer Entscheidung des Bundesvergabeamts ein Bieter kein Recht, in eine detaillierte Kostenschätzung des Auftraggebers Einsicht zu nehmen, weil in diesem konkreten Fall nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Auftraggeber auch in Zukunft vergleichbare Leistungen ausschreiben wird (Vgl. BVA 10.5.2007, N/0007-BVA/15/2007-67).Auch der Auftraggeber oder die vergebende Stelle können Inhaber von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sein (z.B. strategische Überlegungen in technischer oder kaufmännischer Sicht, vergleiche OLG Düsseldorf 28.12.2007, römisch sieben – Verg 40/07; VK Düsseldorf 6.3.2001, VK – 4 aus 2001, – L; 2. VK Mecklenburg-Vorpommern 28.11.2008, 2 VK 7/08.). So hat nach einer Entscheidung des Bundesvergabeamts ein Bieter kein Recht, in eine detaillierte Kostenschätzung des Auftraggebers Einsicht zu nehmen, weil in diesem konkreten Fall nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Auftraggeber auch in Zukunft vergleichbare Leistungen ausschreiben wird (Vgl. BVA 10.5.2007, N/0007-BVA/15/2007-67).
Vor dem Hintergrund der Zuständigkeit der Auftraggeberin als Verkehrsorganisationsunternehmen für ganz Niederösterreich und dem Vorbringen im Verfahren, wonach die C derzeit auch andere Vergabeverfahren zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen im Bus-Linienverkehr vergebe, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die C auch in Zukunft vergleichbare Leistungen ausschreiben wird. Sie war deshalb nicht gehalten, ihre Überlegungen zur Berechnung des Mindeststundensatzes gegenüber den Verfahrensparteien offenzulegen, handelt es sich dabei doch nicht bloß um eine Wiedergabe des einschlägigen Kollektivvertrages, sondern enthält von der Auftraggeberin angestellte Berechnungen. Bei Bekanntgabe der von der Auftraggeberin angestellten Kalkulationslogik könnten Bieter künftiger Ausschreibungen versucht sein, sich nahe an der Berechnung der Auftraggeberin zu orientieren. Zumal es sich bei für Leistungen des Bus-Linienverkehrs in Niederösterreich laut plausibler Darstellung der Auftraggeberin um einen überschaubaren Bieterkreis von rund drei bis sechs Bietern je Ausschreibung handelt, könnte dadurch der Wettbewerb eingeschränkt werden. Da der Antragstellerin der angesetzte Mindeststundensatz ohnehin bekanntgegeben wurde, war die Auftraggeberin nicht verpflichtet, diese Kalkulation offenzulegen.
Soweit die Antragstellerin „nähere Aussagen zu den einzelnen Preisen, Positionen, zu den Abweichungen bzw der Ermittlung der Bieterdurchschnitte“ verlangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass bei einer Bekanntgabe in diesem geforderten Umfang Rückschlüsse auf andere Angebote nicht mehr auszuschließen wären, womit wiederum Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berührt würden.
Schließlich war es der Antragstellerin unzweifelhaft möglich, einen näher begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen, der detaillierte Ausführungen auf insgesamt 39 Seiten samt mehreren Beilagen enthält (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091, mHa VwGH 21.1.2014, 2011/04/0133).Schließlich war es der Antragstellerin unzweifelhaft möglich, einen näher begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen, der detaillierte Ausführungen auf insgesamt 39 Seiten samt mehreren Beilagen enthält vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091, mHa VwGH 21.1.2014, 2011/04/0133).
5.3.4. Zur durchgeführten Preisprüfung und der Preisplausibilität des Angebots der präs. ZE:
5.3.4.1. Gemäß § 134 BVergG 2018 ist die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.5.3.4.1. Gemäß Paragraph 134, BVergG 2018 ist die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wurde die Angebotsprüfung fallbezogen von der Auftraggeberin zuzurechnenden Personen durchgeführt, welche die erforderliche Fachkunde hierfür besitzen. Die Angebotsprüfung wurde auf die Bereiche Planung (technische Prüfung), Recht (rechtliche Prüfung) und Leistungsbestellung (Preisprüfung) aufgeteilt und in diesen Bereichen von einschlägig befugten Angestellten der Auftraggeberin durchgeführt. Sohin erfolgte die Angebotsprüfung nicht nur aus dem Gesichtspunkt der Kostenrechnung heraus, sondern auch unter Einbeziehung anderer einschlägiger Fachgebiete, wobei das Dokument „Prüfmethodik Angebotsprüfung (Protokoll 01-02)“ detailliert die von der Auftraggeberin durchgeführten Prüfschritte darlegt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war die Auftraggeberin sachkundig, die Angebotsprüfung durchzuführen.
5.3.4.2. § 137 BVergG 2018 konkretisiert den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen gemäß § 20 Abs. 1 BVergG 2018 (vgl. VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0223, Rn. 22). Nach dessen Abs. 1 ist es Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen (vgl. zu § 125 BVergG 2006 VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 17, mwN). Die Beurteilung der Preisangemessenheit hat gemäß dieser Bestimmung, wenn es um kein Alternativangebot geht, immer in Bezug auf die „ausgeschriebene“ Leistung zu erfolgen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.5.3.4.2. Paragraph 137, BVergG 2018 konkretisiert den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018 vergleiche , VwGH 21.2.2023, Ra 2021/04/0223, Rn. 22). Nach dessen Absatz eins, ist es Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen vergleiche , zu Paragraph 125, BVergG 2006 VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 17, mwN). Die Beurteilung der Preisangemessenheit hat gemäß dieser Bestimmung, wenn es um kein Alternativangebot geht, immer in Bezug auf die „ausgeschriebene“ Leistung zu erfolgen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
Weisen Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis auf, muss der Auftraggeber gemäß § 137 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018 eine vertiefte Angebotsprüfung vornehmen. Ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote (vgl. VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011).Weisen Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis auf, muss der Auftraggeber gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 eine vertiefte Angebotsprüfung vornehmen. Ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote vergleiche , VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011).
Der Auftraggeber hat zunächst im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 137 Abs. 3 erster Satz BVergG 2018 zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind (vgl. zum Ziel der vertieften Angebotsprüfung gemäß dem mit § 137 Abs. 3 BVergG 2018 inhaltlich weitgehend überstimmenden § 125 Abs. 4 BVergG 2006 VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 29). § 137 Abs. 3 BVergG 2018 beinhaltet die bei einer vertieften Angebotsprüfung anzulegenden Maßstäbe. Gemäß Z 1 kann insbesondere geprüft werden, ob im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Diese Bestimmung verweist im Kontext der Prüfung der Nachvollziehbarkeit der Personalkosten demonstrativ auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge. Dies stellt eine flankierende Maßnahme zur leichteren Aufdeckung von Lohn- und Sozialdumping dar (vgl. die Erläuterungen zum BVergG 2018, RV 69 BlgNR 26. GP, 153).Der Auftraggeber hat zunächst im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß Paragraph 137, Absatz 3, erster Satz BVergG 2018 zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind vergleiche , zum Ziel der vertieften Angebotsprüfung gemäß dem mit Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 inhaltlich weitgehend überstimmenden Paragraph 125, Absatz 4, BVergG 2006 VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 29). Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 beinhaltet die bei einer vertieften Angebotsprüfung anzulegenden Maßstäbe. Gemäß Ziffer eins, kann insbesondere geprüft werden, ob im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Diese Bestimmung verweist im Kontext der Prüfung der Nachvollziehbarkeit der Personalkosten demonstrativ auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge. Dies stellt eine flankierende Maßnahme zur leichteren Aufdeckung von Lohn- und Sozialdumping dar vergleiche , die Erläuterungen zum BVergG 2018, Regierungsvorlage 69, BlgNR 26. GP, 153).
Der Auftraggeber hat lediglich eine grobe Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (vgl. noch zum BVergG 2006 VwGH 31.1.2013, 2010/04/0070, Pkt. II. 2., mwN).Der Auftraggeber hat lediglich eine grobe Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann vergleiche , noch zum BVergG 2006 VwGH 31.1.2013, 2010/04/0070, Pkt. römisch zwei. 2., mwN).
Kann eine betriebswirtschaftliche Erklärung für die auffälligen Preise gefunden werden, so ist nach dem Konzept des BVergG 2018 von einem angemessenen Preis auszugehen (vgl. Deutschmann/Heid in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [2019], § 137, Rn. 15).Kann eine betriebswirtschaftliche Erklärung für die auffälligen Preise gefunden werden, so ist nach dem Konzept des BVergG 2018 von einem angemessenen Preis auszugehen vergleiche , Deutschmann/Heid in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg.], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [2019], Paragraph 137,, Rn. 15).
Kommt der Auftraggeber hingegen zum Ergebnis, dass das Angebot betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar ist, hat er gemäß § 138 Abs. 5 erster Satz BVergG 2018 vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die Aufklärung hat nach der Rechtsprechung des EuGH in kontradiktorischer Weise zu erfolgen, indem der Auftraggeber Aufklärung über die Elemente des als ungewöhnlich eingestuften Angebots zu verlangen hat, die seine Zweifel konkret hervorgerufen haben (etwa durch Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Belege für die Seriosität des Angebots). Anschließend hat der Auftraggeber dieses Angebot unter Berücksichtigung der Erläuterungen, die der Bieter auf dieses Verlangen hin eingereicht hat, zu beurteilen. Dadurch soll Willkür des Auftraggebers verhindert und ein gesunder Wettbewerb zwischen den Unternehmen gewährleistet werden (vgl. etwa EuGH 29.3.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko u.a., Rn. 28, mit Hinweis auf EuGH 27.11.2001, C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Rn. 46 bis 49). Die Möglichkeit des Bieters, dem Auftraggeber vor dessen Entscheidung über ein allfälliges Ausscheiden die Seriosität seines Angebots darzulegen, setzt voraus, dass der Auftraggeber im Zuge seines Verlangens um Aufklärung dem Bieter gegenüber jene Punkte offenlegt, die ihm im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zweifelhaft erscheinen (vgl. EuGH 27.11.2001, C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Rn. 58).Kommt der Auftraggeber hingegen zum Ergebnis, dass das Angebot betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar ist, hat er gemäß Paragraph 138, Absatz 5, erster Satz BVergG 2018 vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die Aufklärung hat nach der Rechtsprechung des EuGH in kontradiktorischer Weise zu erfolgen, indem der Auftraggeber Aufklärung über die Elemente des als ungewöhnlich eingestuften Angebots zu verlangen hat, die seine Zweifel konkret hervorgerufen haben (etwa durch Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Belege für die Seriosität des Angebots). Anschließend hat der Auftraggeber dieses Angebot unter Berücksichtigung der Erläuterungen, die der Bieter auf dieses Verlangen hin eingereicht hat, zu beurteilen. Dadurch soll Willkür des Auftraggebers verhindert und ein gesunder Wettbewerb zwischen den Unternehmen gewährleistet werden vergleiche , etwa EuGH 29.3.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko u.a., Rn. 28, mit Hinweis auf EuGH 27.11.2001, C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Rn. 46 bis 49). Die Möglichkeit des Bieters, dem Auftraggeber vor dessen Entscheidung über ein allfälliges Ausscheiden die Seriosität seines Angebots darzulegen, setzt voraus, dass der Auftraggeber im Zuge seines Verlangens um Aufklärung dem Bieter gegenüber jene Punkte offenlegt, die ihm im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zweifelhaft erscheinen vergleiche , EuGH 27.11.2001, C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Rn. 58).
Ein Ausscheiden des Angebots nach § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ist gemäß § 138 Abs. 5 zweiter Satz BVergG 2018 nur möglich, wenn nach vertiefter Angebotsprüfung trotz der Aufklärung durch den Bieter die Preise für den Auftraggeber betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar bleiben.Ein Ausscheiden des Angebots nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ist gemäß Paragraph 138, Absatz 5, zweiter Satz BVergG 2018 nur möglich, wenn nach vertiefter Angebotsprüfung trotz der Aufklärung durch den Bieter die Preise für den Auftraggeber betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar bleiben.
Im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit in der Regel aus sachverständiger Sicht an Hand der im Einzelnen maßgeblichen in § 137 Abs. 3 BVergG 2018 genannten Kriterien zu prüfen. Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (vgl. VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, mwN). Auf neue, im Nachprüfungsverfahren erstmals vorgebrachte Erklärungen des Bieters betreffend die Plausibilität des Preises ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen (vgl. noch zum BVergG 2006: VwGH 28.9.2011, 2007/04/0102). Im Rahmen eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit in der Regel aus sachverständiger Sicht an Hand der im Einzelnen maßgeblichen in Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 genannten Kriterien zu prüfen. Da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann vergleiche , VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, mwN). Auf neue, im Nachprüfungsverfahren erstmals vorgebrachte Erklärungen des Bieters betreffend die Plausibilität des Preises ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen vergleiche , noch zum BVergG 2006: VwGH 28.9.2011, 2007/04/0102).
Durch die Wortfolge „nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises“ ist auch das Vorliegen nicht plausibler Teilpreise (siehe § 137 Abs. 3 Z 2 BVergG 2018) erfasst, weil diese zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen (vgl. RV 69 BlgNR 26. GP, 155; sowie zum BVergG 2006 wiederum VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 18, mwN).Durch die Wortfolge „nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises“ ist auch das Vorliegen nicht plausibler Teilpreise (siehe Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2018) erfasst, weil diese zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen vergleiche , Regierungsvorlage 69, BlgNR 26. GP, 155; sowie zum BVergG 2006 wiederum VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152, Rn. 18, mwN).
Die Frage, ob ein Angebot eine - durch eine auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung durchgeführte vertiefte Angebotsprüfung nach § 137 Abs. 3 BVergG 2018 festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zu dem zu § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 vergleichbaren Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 etwa VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0034, Rn. 8, mwN).Die Frage, ob ein Angebot eine - durch eine auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung durchgeführte vertiefte Angebotsprüfung nach Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen vergleiche , zu dem zu Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 vergleichbaren Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 etwa VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0034, Rn. 8, mwN).
Nur wenn das Verwaltungsgericht auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung des zweifelhaften Angebotes selbst im Wege einer Plausibilitätsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Preisgestaltung des ausgeschiedenen Angebots betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar ist, ist die Ausscheidensentscheidung gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 rechtmäßig (VwGH 3.9.2024, Ra 2021/04/0101).Nur wenn das Verwaltungsgericht auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung des zweifelhaften Angebotes selbst im Wege einer Plausibilitätsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Preisgestaltung des ausgeschiedenen Angebots betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar ist, ist die Ausscheidensentscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 rechtmäßig (VwGH 3.9.2024, Ra 2021/04/0101).
5.3.4.3. Wie festgestellt, führte die Auftraggeberin in Bezug auf die Angebote der präs. ZE zu Los *** und Los *** eine vertiefte Angebotsprüfung durch. Hierbei bildete sie zunächst zu Los *** zu den Preispositionen „8 Jahre Definitivverkehr (inkl. Einmalkosten)“, „2 Jahre Option Vertragsverlängerung“, „10 Jahre Option Zusatzbus *** (***)“, „10 Jahre Option Zusatzbus *** (***)“, „10 Jahre Option G3“ und „Gesamtangebotspreis“ und zu Los *** zu den Preispositionen „8 Jahre Definitivverkehr (inkl. Einmalkosten)“, „2 Jahre Option Vertragsverlängerung“, „10 Jahre Option Zusatzbus *** (***)“, „10 Jahre Option Zusatzbus *** (***)“, „8 Jahre Mikro ÖV Definitivverkehr (inkl. Einmalkosten und Optionen)“ und „2 Jahre Mikro ÖV Option Vertragsverlängerung (inkl. Optionen)“ einen Durchschnitt aus allen Angeboten (Bieterdurchschnitt). Weiters bildete sie einen Preisvergleich der Einmalkosten sowohl mit dem Bieterdurchschnitt als auch mit der bereinigten AWS. Zu sämtlichen Preispositionen, die mehr als 15 % entweder vom gebildeten Bieterdurchschnitt oder von der bereinigten AWS nach oben oder unten abwichen, verlangte die Auftraggeberin schriftliche Aufklärung von der präs. ZE. Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 29. April 2026 nach, wobei sie darin ihre Kalkulationsannahme offenlegte. Zusätzlich legte die Auftraggeberin ihrer Prüfung die bereits mit Schreiben vom 25. November 2025 erfolgte Aufklärung der Antragstellerin zugrunde. Auf Grund der anschließend von der Auftraggeberin durchgeführten Prüfung der nachgereichten Unterlagen kam diese zum Schluss, dass die zunächst als auffällig markierten Positionen „betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar“ sind.
Die Voraussetzung des ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreises ist in § 137 Abs. 3 Z 1 BVergG 2018 angeführt. Ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote. In der Literatur werden folgende Fälle unterschieden: Geringe Abweichung (bis etwa 5 %), tolerierbare Abweichung (bis etwa 15 %) und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) (vgl. VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011, mHa Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006-Kommentar (2009) Rz. 28 zu § 125).Die Voraussetzung des ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreises ist in Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2018 angeführt. Ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote. In der Literatur werden folgende Fälle unterschieden: Geringe Abweichung (bis etwa 5 %), tolerierbare Abweichung (bis etwa 15 %) und grobe Abweichung (ab etwa 15 %) vergleiche VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011, mHa Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006-Kommentar (2009) Rz. 28 zu Paragraph 125,).
Seitens des erkennenden Gerichts stößt es deshalb zunächst auf keine Bedenken, wenn die Auftraggeberin bei der Preisprüfung der Letztangebote aus sämtlichen Preispositionen jeweils einen Bieterdurchschnitt unter Einbeziehung der jeweils relevanten Preisposition aus sämtlichen Letztangeboten bildete, somit bei der Ermittlung des Bieterdurchschnitts sämtliche Letztangebote berücksichtigte. Dies entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nur der oben zitierten Rechtsprechung, sondern ist auch aus Gründen der Bietergleichbehandlung geboten, würde sich andernfalls, nämlich bei jeweiliger Nichtberücksichtigung eines Angebotes bei der Bildung des Bieterdurchschnittes, der Vergleichswert bei jedem Angebot verändern. Ebenso liegt die Vorgehensweise, jene Positionen als auffällig zu markieren, die von diesem Durschnitt (oder vom geschätzten Auftragswert) mehr als 15 % nach oben oder unten abwichen, um diese sodann vertieft zu prüfen, im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
5.3.4.4. Der vom Verwaltungsgericht bestellte nichtamtliche Sachverständige prüfte in der Folge unter Berücksichtigung des Vergabeakts, somit der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen, die Preisgestaltung in den Angeboten der präs. ZE zu den Losen *** und *** auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit. Dies erfolgte, wie der Fragestellung an den Sachverständigen zu entnehmen ist, anhand der in § 137 Abs. 3 BVergG 2018 genannten Kriterien und unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin gegen die Plausibilität des Preises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ins Treffen geführten Argumente (vgl. VwGH 25.1.2011, 2008/04/0082).5.3.4.4. Der vom Verwaltungsgericht bestellte nichtamtliche Sachverständige prüfte in der Folge unter Berücksichtigung des Vergabeakts, somit der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen, die Preisgestaltung in den Angeboten der präs. ZE zu den Losen *** und *** auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit. Dies erfolgte, wie der Fragestellung an den Sachverständigen zu entnehmen ist, anhand der in Paragraph 137, Absatz 3, BVergG 2018 genannten Kriterien und unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin gegen die Plausibilität des Preises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ins Treffen geführten Argumente vergleiche VwGH 25.1.2011, 2008/04/0082).
Außerdem handelt es sich, wie oben ausgeführt, um eine Plausibilitätsprüfung, bei der nur – grob – geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Diesen Prüfmaßstab hatte das erkennende Gericht dem nichtamtlichen Sachverständigen bei seiner Gutachtenserstattung vorzugeben, mangels dessen der Sachverständige eine Neu- bzw. Nachkalkulation des Angebotes der präs. ZE durchgeführt hätte. Damit hätte er gerade nicht dem von der Rechtsprechung vorgegebene Prüfprocedere entsprochen, der auch nicht die Aussage entnommen werden kann, dass erst das Verwaltungsgericht als Vergabekontrollinstanz nach erfolgter Neukalkulation mittels Sachverständigengutachtens die Ergebnisse dahingehend filtert, ob das Angebot des Bieters plausibel ist. Insofern kann dem Vorbringen der Antragstellerin, es handle sich dabei um eine nicht von einem Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage, nicht gefolgt werden. Dies schon allein deshalb nicht, weil es gerade nicht dem Sachverständigen überlassen wurde, den Prüfmaßstab selbst zu wählen bzw. selbst zu ermitteln.
In seinem nicht zu beanstandenden Gutachten bestätigte der Sachverständige die Plausibilität der Preise sowohl im Angebot der präs. ZE zu Los *** als auch zu Los ***. Die von der Antragstellerin monierte nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises dieser Angebote im Sinne des § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts demnach nicht vor.In seinem nicht zu beanstandenden Gutachten bestätigte der Sachverständige die Plausibilität der Preise sowohl im Angebot der präs. ZE zu Los *** als auch zu Los ***. Die von der Antragstellerin monierte nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises dieser Angebote im Sinne des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts demnach nicht vor.
5.3.4.5. Zum Vorbringen der Antragstellerin, wonach eine Auspreisung der Optionsbusse auf Teilkostenbasis den Ausschreibungsunterlagen widerspräche, ist auszuführen, dass die Leistungsbeschreibung Abrufmodalitäten und Kilometerleistungen der Optionen regelt. Das Preisblatt verlangt je Zusatzbus die Angabe der Kosten pro Verkehrstag, gegliedert in „Personalkosten Fahrdienst“, „Fahrzeugkosten“ und „Sonstige Kosten“.
Implizit könnte ein Vollkostengebot allenfalls aus der positionsweisen Preisblattgliederung argumentiert werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die einer Option direkt zuordenbaren Kosten gerade die durch den Abruf zusätzlich verursachten Kosten sind, wenn Fahrzeuge und Stammpersonal bereits im Definitivverkehr voll bepreist sind, weil es andernfalls zur Doppelverrechnung käme. Die Auftraggeberin beurteilte dieses Kalkulationsmodell in der Preisprüfung selbst als markt- bzw. branchenübliche Vorgehensweise bei Optionen dieser Art (vgl. hierzu die Aussage von R in der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2026: „Uns ist dabei egal, wer das fährt, ob das jetzt im Umlauf oder der Option fährt. Es muss nur die Optionsleistung herangezogen werden und möglich sein“, s. VH-Schrift vom 29.7.2026, S. 33f). Der Ansatz einer Grenzkostenkalkulation widerspricht in diesem Umfang somit nicht den Ausschreibungsbedingungen.Implizit könnte ein Vollkostengebot allenfalls aus der positionsweisen Preisblattgliederung argumentiert werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die einer Option direkt zuordenbaren Kosten gerade die durch den Abruf zusätzlich verursachten Kosten sind, wenn Fahrzeuge und Stammpersonal bereits im Definitivverkehr voll bepreist sind, weil es andernfalls zur Doppelverrechnung käme. Die Auftraggeberin beurteilte dieses Kalkulationsmodell in der Preisprüfung selbst als markt- bzw. branchenübliche Vorgehensweise bei Optionen dieser Art vergleiche hierzu die Aussage von R in der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2026: „Uns ist dabei egal, wer das fährt, ob das jetzt im Umlauf oder der Option fährt. Es muss nur die Optionsleistung herangezogen werden und möglich sein“, s. VH-Schrift vom 29.7.2026, S. 33f). Der Ansatz einer Grenzkostenkalkulation widerspricht in diesem Umfang somit nicht den Ausschreibungsbedingungen.
5.3.4.6. Zum Vorbringen der Antragstellerin, die Auftraggeberin hätte den Prüfmaßstab zwischen erster und zweiter Angebotsprüfung der LBO geändert, ist zum einen auszuführen, dass § 137 BVergG 2018 generell von einer Prüfpflicht im Hinblick auf Preise spricht. So spricht Abs. 1 erster Satz leg. cit. von einer „Angemessenheit der Preise“. § 137 Abs. 2 leg. cit. verlangt vom Auftraggeber die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung beispielsweise bei Vorliegen von ungewöhnlich niedrigen „Gesamtpreisen“ (Z 1) oder zu hohen bzw. zu niedrigen „Einheitspreisen“ (Z 2). Schließlich ist bei einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen, ob die „Preise betriebswirtschaftlich erklär- und Nachvollziehbar“ sind. Prüfgegenstand sind deshalb zunächst der angebotene Gesamtpreis bzw. die angebotenen Einzelpreise. Die Vorgehensweise der Auftraggeberin, den Gesamtpreis bzw. die Positionspreise zum Gegenstand der (vertieften) Angebotsprüfung zu machen, stößt deshalb auf keine Bedenken. 5.3.4.6. Zum Vorbringen der Antragstellerin, die Auftraggeberin hätte den Prüfmaßstab zwischen erster und zweiter Angebotsprüfung der LBO geändert, ist zum einen auszuführen, dass Paragraph 137, BVergG 2018 generell von einer Prüfpflicht im Hinblick auf Preise spricht. So spricht Absatz eins, erster Satz leg. cit. von einer „Angemessenheit der Preise“. Paragraph 137, Absatz 2, leg. cit. verlangt vom Auftraggeber die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung beispielsweise bei Vorliegen von ungewöhnlich niedrigen „Gesamtpreisen“ (Ziffer eins,) oder zu hohen bzw. zu niedrigen „Einheitspreisen“ (Ziffer 2,). Schließlich ist bei einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen, ob die „Preise betriebswirtschaftlich erklär- und Nachvollziehbar“ sind. Prüfgegenstand sind deshalb zunächst der angebotene Gesamtpreis bzw. die angebotenen Einzelpreise. Die Vorgehensweise der Auftraggeberin, den Gesamtpreis bzw. die Positionspreise zum Gegenstand der (vertieften) Angebotsprüfung zu machen, stößt deshalb auf keine Bedenken.
Soweit die Auftraggeberin im Rahmen der Angebotsprüfung, welche sie vor dem hg. aufhebenden Erkenntnis vom 18. März 2026 durchführte, einzelne Kostenpositionen im Angebot der präs. ZE hinterfragte, ist dies vor dem Hintergrund der in § 137 Abs. 3 Z 1 BVergG 2018 normierten Prüfmöglichkeit jedenfalls zulässig. Dementsprechend hinterfragte das erkennende Gericht im Rahmen des Gutachtensauftrages an den Sachverständigen zum einen, ob die von der Auftraggeberin von der präs. ZE geforderte Aufklärung fachlich nachvollziehbar und geeignet war, die Preisplausibilität darzutun, ob alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sowie ob Kollektivvertrag, Personalstundensätze und Anzahl der Lenkerstunden nachvollziehbar sind (vgl. GA-Auftrag, Frage 3.) und 4.). Zum zweiten erfolgte die Vorgabe an den Sachverständigen, dass bei der Gutachtenserstellung „sowohl die Erst- als auch die Zweitprüfung des LBO“ heranzuziehen ist (vgl. GA-Auftrag, ergänzende Vorgaben c.). Diese Punkte wurden, wie festgestellt, im Ergebnis bejaht.Soweit die Auftraggeberin im Rahmen der Angebotsprüfung, welche sie vor dem hg. aufhebenden Erkenntnis vom 18. März 2026 durchführte, einzelne Kostenpositionen im Angebot der präs. ZE hinterfragte, ist dies vor dem Hintergrund der in Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2018 normierten Prüfmöglichkeit jedenfalls zulässig. Dementsprechend hinterfragte das erkennende Gericht im Rahmen des Gutachtensauftrages an den Sachverständigen zum einen, ob die von der Auftraggeberin von der präs. ZE geforderte Aufklärung fachlich nachvollziehbar und geeignet war, die Preisplausibilität darzutun, ob alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sowie ob Kollektivvertrag, Personalstundensätze und Anzahl der Lenkerstunden nachvollziehbar sind vergleiche GA-Auftrag, Frage 3.) und 4.). Zum zweiten erfolgte die Vorgabe an den Sachverständigen, dass bei der Gutachtenserstellung „sowohl die Erst- als auch die Zweitprüfung des LBO“ heranzuziehen ist vergleiche GA-Auftrag, ergänzende Vorgaben c.). Diese Punkte wurden, wie festgestellt, im Ergebnis bejaht.
5.3.4.7. Die Antragstellerin bringt vor, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auch deshalb auszuscheiden wäre, weil die Verkehrsleistung in der schulfreien Zeit in Bezug auf Fahrplankilometer auf 53,7 % in Los *** bzw. auf 26,8 % in Los *** reduziert werde. Bieter könnten daher planen, dass es zu einem „Zwischenparken“ von Buslenkern beim AMS während der schulfreien Zeit mit anschließender Wiedereinstellungszusage im Herbst kommen könne.
Damit greift die Antragstellerin zwar eine gewisse mediale Berichterstattung zu diesem Thema auf, legt aber nicht dar, inwieweit diese konkret von Relevanz im Hinblick auf das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre. Die im Nachprüfungsantrag aufgestellten Vorwürfe erschöpfen sich in allgemeinen Aussagen, wonach das „Zwischenparken beim AMS“ auf Grund des Vorliegens von Kettenarbeitsverhältnissen rechtswidrig wäre.
Soweit die Antragstellerin vorbringt, die präsumtive Zuschlagsempfängerin hätte in deren Personalkonzept offenlegen müssen, wenn sie die erwähnte Praktik des „Zwischenparkens beim AMS“ verfolgen sollte, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Auftraggeberin das Personalkonzept und die Umlaufplanung einer vom Verwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Überprüfung unterzogen hat.
5.3.4.8. Zur von der Antragstellerin relevierten fehlenden neuerlichen Prüfung der Zuverlässigkeitsnachweise der präs. ZE ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer ständigen Überprüfung besteht, ob nach den genannten Zeitpunkten die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht (VwGH 2.6.2020, Ra 2017/04/0066; 11.9.2020, Ra 2018/04/0157)
Der VwGH sprach überdies aus, dass in einem Fall, wo die Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung über keine Hinweise über die mögliche Unzulässigkeit eines vorgelegten Referenzauftrags verfügte, keine spezielle Sachverhaltskonstellation vorlag, welche die Auftraggeberin zur nochmaligen Überprüfung der Eignung der Zuschlagsempfängerin verpflichtet hätte (VwGH 2.6.2020, Ra 2017/04/0066).
Die Auftraggeberin prüfte die Zuverlässigkeit der präs. ZE zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist. Hinweise, wonach die präs. ZE nach Ablauf der Teilnahmeantragsfrist nicht mehr zuverlässig gewesen wäre, lagen der Auftraggeberin nicht vor, sodass sie nicht gehalten war, dies nochmals zu überprüfen.
5.3.4.9. Zum Vorbringen der Antragstellerin, die Auftraggeberin hätte es unterlassen, auch bei den Erstangeboten eine Preisprüfung durchzuführen, ist auszuführen, dass es sich hierbei um kein substanzielles Vorbringen der Antragstellerin dahingehend handelt, aus welchen Gründen das Erstangebot der präs. ZE hätte ausgeschieden werden müssen.
5.3.5. Zu den Qualitätspunkten „Kleinunternehmerbeteiligung“:
5.3.5.1. In den Ausschreibungsunterlagen ist festgelegt, dass für das Zuschlagskriterium „Kleinunternehmerbeteiligung“ maximal 20 Punkte zuerkannt werden können, wobei die Auftraggeberin der Antragstellerin hier keine Punkte zusprach. Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass selbst bei Zuerkennung dieser Punkte die Antragstellerin keine Chance gehabt hätte, das Angebot der präs. ZE einzuholen.
5.3.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0015, mwN). Ein behebbarer Mangel stellt demnach keine (materielle) nachträgliche Änderung des Angebots dar, vielmehr bleibt dieses materiell (seinem Inhalt nach) unverändert (vgl. VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087, mwN).5.3.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde vergleiche VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0015, mwN). Ein behebbarer Mangel stellt demnach keine (materielle) nachträgliche Änderung des Angebots dar, vielmehr bleibt dieses materiell (seinem Inhalt nach) unverändert vergleiche VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Möglichkeit einer nachträglichen inhaltlichen Änderung eines Angebots (im offenen und nicht offenen Verfahren) durchwegs verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung zu behebbaren bzw. unbehebbaren Mängeln ist zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt (diesfalls liegt ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (im letztgenannten Fall ist der Mangel behebbar; vgl VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0077, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Möglichkeit einer nachträglichen inhaltlichen Änderung eines Angebots (im offenen und nicht offenen Verfahren) durchwegs verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung zu behebbaren bzw. unbehebbaren Mängeln ist zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt (diesfalls liegt ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (im letztgenannten Fall ist der Mangel behebbar; vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0077, mwN).
Wird also das ursprüngliche Angebot, das nicht der Ausschreibung entsprach, erst auf Grund der im Rahmen des Aufklärungsgesprächs angebotenen Leistung ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verändert. Für den Verwaltungsgerichtshof lag es beispielsweise auf der Hand, dass die nachträgliche Bestimmung des endgültig angebotenen Preises eine inhaltliche Änderung des Angebots darstellt und damit zu einer Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Bieters führt (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/04/0054, mwN).Wird also das ursprüngliche Angebot, das nicht der Ausschreibung entsprach, erst auf Grund der im Rahmen des Aufklärungsgesprächs angebotenen Leistung ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verändert. Für den Verwaltungsgerichtshof lag es beispielsweise auf der Hand, dass die nachträgliche Bestimmung des endgültig angebotenen Preises eine inhaltliche Änderung des Angebots darstellt und damit zu einer Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Bieters führt vergleiche VwGH 27.2.2019, Ra 2017/04/0054, mwN).
5.3.5.3. Wie festgestellt, ist in Pkt. 5.2.1. der Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorgesehen, dass eine konkrete Angabe zu den vom Kleinunternehmer zu erbringenden Fahrzeugumläufen in der Beilage ./14 zu erfolgen hat, wobei hierbei die Angabe einzelner Kurse bzw. Linien nicht ausreichend ist. Dies sowie der Wert in Prozent der Gesamtleistung sei in Beilage ./8-1, gesondert für jeden Kleinunternehmer, anzugeben.
Dem in der Beilage ./8-1 ausreichend konkretisierten Erfordernis, wonach konkrete Angaben zu den vom Kleinunternehmer zu erbringen Fahrzeugumläufen laut Beilage ./14 zu machen sind, ist die Antragstellerin mit ihren Angaben in der Beilage ./8-1 nicht nachgekommen. In den Beilagen ./8-1 wurden von der Auftraggeberin in den Los *** und *** jeweils in der Kategorie „Leistungsteil“ nur die Kilometeranzahl und die Anzahl der eingesetzten Busse „samt Lenkern“ angeführt. Das Erfordernis der Angabe „von konkreten Angaben zu den vom KU zu erbringen Fahrzeugumläufen laut Beilage ./14 (die Angaben einzelner Kurse bzw. Linien ist nicht ausreichend)“ erscheint zudem hinreichend konkret für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter im relevanten Bieterkreis, zumal es der präs. ZE offenkundig möglich war, in ihrem Angebot diese Angaben in der Beilage ./8-1 zu tätigen.
Damit steht aber fest, dass die Antragstellerin in diesem Punkt ein nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprechendes Angebot legte. Hätte die Antragstellerin nach Ablauf der Angebotsfrist eine um die Fahrzeugumläufe ergänzte Beilage ./8-1 vorgelegt, so hätte sie diesen Umstand erst zu diesem Zeitpunkt erstmalig und verbindlich bekanntgegeben. Ihr Angebot wäre damit erst zu diesem Zeitpunkt ausschreibungskonform gewesen. Es handelt sich somit auch nicht um den Nachweis eines Umstandes, der bereits zuvor bestanden hatte.
Ferner betreffen die in der Beilage ./8-1 zu machenden Angaben auch nicht die Eigenschaft als Kleinunternehmer als solcher, sind diese doch vielmehr mit der Beilage ./18 nachzuweisen (vgl. Pkt. 5.2.1.c der Ausschreibungsunterlage).Ferner betreffen die in der Beilage ./8-1 zu machenden Angaben auch nicht die Eigenschaft als Kleinunternehmer als solcher, sind diese doch vielmehr mit der Beilage ./18 nachzuweisen vergleiche Pkt. 5.2.1.c der Ausschreibungsunterlage).
Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin somit zu Recht im Qualitätskriterium „Kleinunternehmer“ mit „0“ Punkten bewertet.
5.3.6. Zu den Qualitätspunkten „Dienstbekleidung“:
Wie festgestellt, wurde in Pkt. 5.2.3. der Ausschreibungsunterlagen vorgesehen, dass in diesem Qualitätskriterium das Angebot eines Loses in Bezug auf die Dienstbekleidung bewertet werde, die von den Buslenkern bei der Leistungserbringung gemäß den Angaben im Dienstbekleidungskonzept getragen werde. Die zugesicherte Art der Dienstbekleidung bei Erbringung der Leistungen sei im Eingabeformular Dienstbekleidung (Beilage ./6) anzugeben. Das Dienstbekleidungskonzept sei gesondert als Beilage ./17 mit dem Angebot auf das Beschaffungsportal zu laden. Diesem von der Auftraggeberin geforderten Kriterium kam die Antragstellerin mit ihrem Angebot jeweils nach.
Die Antragstellerin ist zudem – worauf sie auch im Nachprüfungsantrag zutreffend hinweist – mit Schreiben vom 28. August 2025 der Aufforderung der Auftraggeberin zur Aufklärung nachgekommen. Mit der erstatteten Aufklärung hat die Antragstellerin mit hinreichender Deutlichkeit dargetan, dass sie selbst die Subunternehmerleistungen ausgeschrieben habe und im Rahmen der Ausschreibung festgelegt worden sei, dass die Subunternehmer ihren Lenkern auch zu tragen seien. Somit hat die Antragstellerin klar zum Ausdruck gebracht, dass auch die Buslenker der Subunternehmer der Antragstellerin eine einheitliche Dienstkleidung tragen würden.
Für das erkennende Gericht ergibt sich aus der Formulierung des oben wiedergegebenen Pkt. 5.2.3. der Ausschreibungsunterlagen auch nicht zweifelsfrei, dass bereits mit der Angebotslegung eine Bestätigung vorzulegen gewesen wäre, aus der hervorgeht, dass die zugesicherte Art der Dienstbekleidung auch für allfällige Subunternehmer nachzuweisen wäre.
Damit hätte die Auftraggeberin der Antragstellerin bei rechtlich korrekter Wertung die Punkte im Zuschlagskriterium „Dienstbekleidung“ nicht verwehren dürfen.
5.3.7. Notwendigkeit der vertieften Preisprüfung des LBO der Antragstellerin:
Zum Vorbringen der Antragstellerin, die Auftraggeberin hätte zwingend auch eine Preisprüfung des Letztangebots der Antragstellerin durchführen müssen, ist auf Punkt 1.3.2.b der LBO-AU zu verweisen, wonach bestandsfest festgelegt wurde, dass in jedem Los nur die Last and Best Offer geprüft und bewertet werden, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Es werden daher ausschließlich jene Angebote geprüft, die das – nach den Ergebnissen der Preisprüfung – an erster Stelle liegende Angebot, mit den in den Qualitätskriterien erreichbaren Punkten „einholen“ können. Angebote, die aufgrund der in den Qualitätskriterien erreichbaren Punkte, das (vorläufig) an erster Stelle liegende Angebot nicht mehr „einholen“ können, werden nicht geprüft und bewertet. Wie oben ausgeführt, wurden der Antragstellerin die Qualitätspunkte „Kleinunternehmerbeteiligung“ zu Recht nicht zuerkannt. Selbst unter Berücksichtigung der Qualitätspunkte „Dienstbekleidung“, hätte die Antragstellerin in Los *** 221,6 Punkte und in Los *** 214,7 Punkte erreicht, wäre somit weiterhin hinter der präs. ZE mit 250 Punkten (beide Lose) geblieben.
Außerdem ist nicht ersichtlich, in welchem der Antragstellerin zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht sie dadurch verletzt worden wäre, dass ihr Angebot nicht vertieft geprüft wurde, zumal die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin auf rechnerische Richtigkeit hin geprüft hat. Eine vertiefte Prüfung der Angebotspreise der Antragstellerin hätte im Ergebnis an der Reihung des Angebotes der Antragstellerin betreffend das Zuschlagskriterium „Gesamtpreis“ nichts geändert. Außerdem führte die Auftraggeberin ohnehin eine vertiefte Angebotsprüfung bei der präs. ZE durch. Eine vertiefte Angebotsprüfung des Angebotes der Antragstellerin hätte also nichts am Ergebnis geändert, zumal eine solche noch nichts darüber aussagt, ob die von der präs. ZE angebotenen Preise tatsächlich unterpreisig und nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind.
5.3.8. Anregung der Beischaffung von Unterlagen anderer Vergabeverfahren
Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage wurde anhand sämtlicher von den Parteien des Nachprüfungsverfahrens vorgelegten Unterlagen, des von der Auftraggeberin elektronisch zur Verfügung gestellten Vergabeakts, daraus insbesondere die bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbestimmungen, die von den Bietern innerhalb der Angebotsfrist abgegebenen und autorisierten Angebotsunterlagen, das Angebotsöffnungsprotokoll, die Dokumentation der Auftraggeberin über die Angebotsprüfung, wie auch die Festhaltungen der Auftraggeberin zur Dokumentation für die Auswahl des für die Zuschlagserteilung auszuwählenden Angebotes, zu Grunde gelegt.
Sofern sowohl die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2026 anregt, dass der nichtamtliche Sachverständige im Rahmen seines Gutachtensauftrags das von der Antragstellerin im Vergabeverfahren „Linienverkehr ***“ abgegebene Angebot berücksichtige, dies vor allem hinsichtlich der Preisplausibilität und der Frage, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen könne, als auch die Antragstellerin in ihrer Replik vom 23. Juli 2026 auf ein vergleichbares Vergabeverfahren „Linienverkehr ***“, in welchem die Beteiligung von Kleinunternehmen im Rahmen der Qualitätsbewertung bewertet worden sei und Mitarbeiter der Rechtvorgängerin der Auftraggeberin eine Nachreichung als zulässig erachtet hätten, so ist dem zu erwidern, dass die Vergabekontrollbehörde im Rahmen der vertieften Preisprüfung ebenso wie der Auftraggeber unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit in der Regel aus sachverständiger Sicht zu prüfen (vgl. VwGH 5.12.2024, Ra 2022/04/0121). Eine Beischaffung der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin genannten Unterlagen eines anderen Vergabeverfahrens bzw. eine Einbeziehung des von der Antragstellerin vorgebrachten Vergabeverfahrens „Linienverkehr ***“ war daher mangels Relevanz für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens weder geboten noch tunlich.Sofern sowohl die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2026 anregt, dass der nichtamtliche Sachverständige im Rahmen seines Gutachtensauftrags das von der Antragstellerin im Vergabeverfahren „Linienverkehr ***“ abgegebene Angebot berücksichtige, dies vor allem hinsichtlich der Preisplausibilität und der Frage, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen könne, als auch die Antragstellerin in ihrer Replik vom 23. Juli 2026 auf ein vergleichbares Vergabeverfahren „Linienverkehr ***“, in welchem die Beteiligung von Kleinunternehmen im Rahmen der Qualitätsbewertung bewertet worden sei und Mitarbeiter der Rechtvorgängerin der Auftraggeberin eine Nachreichung als zulässig erachtet hätten, so ist dem zu erwidern, dass die Vergabekontrollbehörde im Rahmen der vertieften Preisprüfung ebenso wie der Auftraggeber unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit in der Regel aus sachverständiger Sicht zu prüfen vergleiche VwGH 5.12.2024, Ra 2022/04/0121). Eine Beischaffung der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin genannten Unterlagen eines anderen Vergabeverfahrens bzw. eine Einbeziehung des von der Antragstellerin vorgebrachten Vergabeverfahrens „Linienverkehr ***“ war daher mangels Relevanz für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens weder geboten noch tunlich.
5.3.9. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln:
Die Antragstellerin releviert schließlich mehrere Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen.
5.3.9.1. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 20. Juli 2026 den zunächst vorläufigen Gutachtensauftrag an den Sachverständigen übermittelt hat. Sohin war den Verfahrensparteien seit diesem Zeitpunkt in groben Zügen die vom Gericht beabsichtigte Fragestellung bekannt, hat doch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026 eine Ergänzung des Gutachtensauftrages angeregt.
Der Gutachtensauftrag an den – mittels verfahrensleitenden Beschlusses bestellten (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/05/0059) – Sachverständigen wurde in der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2026 vom erkennenden Gericht beschlossen und den Verfahrensparteien unter einem bekanntgegeben. Zumal in dieser Verhandlung als Termin zur Gutachtenserstattung die fortgesetzte Verhandlung am 17. August 2026 in Aussicht genommen wurde, hatten die Verfahrensparteien jedenfalls zwei Wochen Zeit, sich in Bezug auf die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen entsprechend vorzubereiten. Zusätzlich erfolgte am 29. Juli 2026 unmissverständlich die Festlegung, dass der Sachverständige sein Gutachten am 17. August 2026 mündlich erstatten wird. Von einer Überraschung der Parteien in Bezug auf das Beweisthema und die Form der Gutachtenserstattung war deshalb nicht auszugehen.Der Gutachtensauftrag an den – mittels verfahrensleitenden Beschlusses bestellten vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2018/05/0059) – Sachverständigen wurde in der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2026 vom erkennenden Gericht beschlossen und den Verfahrensparteien unter einem bekanntgegeben. Zumal in dieser Verhandlung als Termin zur Gutachtenserstattung die fortgesetzte Verhandlung am 17. August 2026 in Aussicht genommen wurde, hatten die Verfahrensparteien jedenfalls zwei Wochen Zeit, sich in Bezug auf die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen entsprechend vorzubereiten. Zusätzlich erfolgte am 29. Juli 2026 unmissverständlich die Festlegung, dass der Sachverständige sein Gutachten am 17. August 2026 mündlich erstatten wird. Von einer Überraschung der Parteien in Bezug auf das Beweisthema und die Form der Gutachtenserstattung war deshalb nicht auszugehen.
Angesichts des Umstandes, dass das Gutachten in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung mündlich erstattet wurde, kann auch keine Rede davon sein, dass ein bereits vorliegendes Gutachten den Verfahrensparteien vom Gericht nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Dass ein Gutachten zwingend schriftlich zu erstatten wäre, kann dem auch gegenständlich anwendbaren § 52 AVG nicht entnommen werden (vgl. VwGH 20.2.1978, 2197/77; 22.9.1989, 87/17/0164).Angesichts des Umstandes, dass das Gutachten in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung mündlich erstattet wurde, kann auch keine Rede davon sein, dass ein bereits vorliegendes Gutachten den Verfahrensparteien vom Gericht nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Dass ein Gutachten zwingend schriftlich zu erstatten wäre, kann dem auch gegenständlich anwendbaren Paragraph 52, AVG nicht entnommen werden vergleiche VwGH 20.2.1978, 2197/77; 22.9.1989, 87/17/0164).
Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern es der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sein sollte, ein entsprechendes Fragerecht auszuüben bzw. einen gegenteiligen Standpunkt darzulegen (vgl. VwGH 11.9.2020, Ra 2018/04/0157). Der Antragstellerin (wie auch den übrigen Verfahrensparteien) wurde in der fortgesetzten Verhandlung nach Gutachtenserstattung vielmehr explizit das Fragerecht eingeräumt. Abgesehen von der vom erkennenden Gericht nicht zugelassenen Frage hat die Antragstellerin daraufhin keine Fragen gestellt, sich somit selbst der Möglichkeit beraubt, vom Sachverständigen weitere Aufklärung zum Gutachten zu verlangen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Nichtzulassung einer konkreten Frage nicht bedeutet, dem Fragerecht vollständig verlustig zu gehen.Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern es der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sein sollte, ein entsprechendes Fragerecht auszuüben bzw. einen gegenteiligen Standpunkt darzulegen vergleiche VwGH 11.9.2020, Ra 2018/04/0157). Der Antragstellerin (wie auch den übrigen Verfahrensparteien) wurde in der fortgesetzten Verhandlung nach Gutachtenserstattung vielmehr explizit das Fragerecht eingeräumt. Abgesehen von der vom erkennenden Gericht nicht zugelassenen Frage hat die Antragstellerin daraufhin keine Fragen gestellt, sich somit selbst der Möglichkeit beraubt, vom Sachverständigen weitere Aufklärung zum Gutachten zu verlangen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Nichtzulassung einer konkreten Frage nicht bedeutet, dem Fragerecht vollständig verlustig zu gehen.
Schließlich ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin grundsätzlich fachlich einschlägig bewandert ist, legt man als Maßstab dafür ihr eigenes Vorbringen an. So sei sie das *** Busunternehmen Österreichs, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im nationalen und internationalen Linienverkehr sei (Nachprüfungsantrag, S. 4). Außerdem legte sie ihrem Nachprüfungsantrag eine eigene umfangreiche Vergleichskalkulation zugrunde, die eine spekulative Preisgestaltung im Angebot der präs. ZE belegen sollte (Nachprüfungsantrag, S. 17ff samt Beilage ./7). Weshalb es deshalb zwingend der Beiziehung einer fachkundigen Person durch die Antragstellerin und damit der Einräumung einer vierwöchigen Frist bedurft hätte, um entsprechend zum Sachverständigengutachten Stellung nehmen zu können, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, bezieht sich die von der Antragstellerin als Rechtfertigung für diesen Antrag herangezogene Rechtsprechung auf Konstellationen, in denen es den Parteien, wie z.B. Nachbarn in einem Baubewilligungs- oder Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, in der Regel an einschlägigem Sachverstand mangelt und es deshalb geboten ist, einem schriftlich formuliertem Sachverständigengutachten entsprechend entgegentreten zu können.
Dem Antrag auf Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Beiziehung eines Privatsachverständigen und Abgabe einer Stellungnahme bzw. eines Privat-Gegengutachtens zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen war deshalb auch vor dem Hintergrund der kurzen Entscheidungsfrist in Vergabenachprüfungsverfahren nicht näherzutreten.
5.3.9.2. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Gutachtenserörterung die – nicht zugelassene – Frage stellte, ob die Auftraggeberin geprüft habe, ob bei den Zusatzbussen ihre eigenen Vorgaben (umgerechnet ***km pro Tag für den Zusatzbus Werktag bzw. ***km pro Tag für den Zusatzbus Schule) in den Positionen Fahrzeug, Personal und sonstiges einkalkuliert worden seien, ist auszuführen, dass diese Frage vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, es seien dafür realistische Einsatzzeiten und Leerkilometer, konkret „beim Zusatzbus Werktag *** Leerkilometer/Tag und *** Stunden/Tag bzw. beim Zusatzbus Schule *** Leerkilometer/Tag und *** Stunden/Tag“ anzusetzen, zu sehen ist (vgl. die beantragte Ergänzung der an den Sachverständigen zu richtenden Beweisthemen mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026). Ebenso beantragte sie in dieser Stellungnahme die Zulassung der Frage: „Wie hoch ist die sich daraus ergebende Durchschnittsgeschwindigkeit und ist diese plausibel unter Berücksichtigung, dass es sich um Linien- und Schulbusverkehr zu einem großen Teil im Ortsgebiet mit zahlreichen Haltestellen handelt?“5.3.9.2. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Gutachtenserörterung die – nicht zugelassene – Frage stellte, ob die Auftraggeberin geprüft habe, ob bei den Zusatzbussen ihre eigenen Vorgaben (umgerechnet ***km pro Tag für den Zusatzbus Werktag bzw. ***km pro Tag für den Zusatzbus Schule) in den Positionen Fahrzeug, Personal und sonstiges einkalkuliert worden seien, ist auszuführen, dass diese Frage vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, es seien dafür realistische Einsatzzeiten und Leerkilometer, konkret „beim Zusatzbus Werktag *** Leerkilometer/Tag und *** Stunden/Tag bzw. beim Zusatzbus Schule *** Leerkilometer/Tag und *** Stunden/Tag“ anzusetzen, zu sehen ist vergleiche die beantragte Ergänzung der an den Sachverständigen zu richtenden Beweisthemen mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026). Ebenso beantragte sie in dieser Stellungnahme die Zulassung der Frage: „Wie hoch ist die sich daraus ergebende Durchschnittsgeschwindigkeit und ist diese plausibel unter Berücksichtigung, dass es sich um Linien- und Schulbusverkehr zu einem großen Teil im Ortsgebiet mit zahlreichen Haltestellen handelt?“
Maßstab für die (vertiefte) Angebotsprüfung ist die ausgeschriebene Leistung, auf Kalkulationsannahmen eines Bieters kommt es demnach nicht an. Wie ausgeführt, erfolgte dahingehend eine Prüfung durch den Sachverständigen im Rahmen des mit Frage 5.) vorgegebenen Beweisthemas. Die Frage zur Durchschnittsgeschwindigkeit betrifft schließlich keine Frage der Kalkulation, war somit nicht an den Sachverständigen zu richten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Auftraggeberin, wie oben ausgeführt, dieses Thema plausibel behandelt hat.
Bei der Frage der Antragstellerin, ob „die von der präsZE in Los *** vorgebrachten Synergien, die zur Ersparnis eines Fahrzeuges und von Lenkerstunden führen, nachvollziehbar dokumentiert“ seien, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche sohin nicht an den Sachverständigen zu richten ist.
Die Frage der Antragstellerin, ob die „Ersparnis eines Fahrzeuges und von Lenkerstunden über die gesamte Vertragslaufzeit einkalkuliert“ worden sei und „welche definitive Vertragslaufzeit der Bestandsvertrag“ habe, stellt wiederum einen Erkundungsbeweis dar, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231).
5.4. Ergebnis:
Nach alledem erweisen sich die vorliegenden Nachprüfungsanträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen vom 1. Juni 2026 hinsichtlich Los *** und Los *** als unbegründet. Sie waren deshalb als unbegründet abzuweisen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Entscheidung wurde die oben zitierte und insofern als einheitlich zu wertende Rechtsprechung zugrunde gelegt. Ebenfalls war festzuhalten, dass die Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes wie im zugrundeliegenden Verfahren eine Einzelfallbeurteilung darstellt (VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0096). Zudem kommen den in dieser Entscheidung zu lösenden Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036; und s. VwGH 9.9.2024, Ra 2022/06/0068, wonach auch die Beurteilung eines Gutachtens als schlüssig eine einzelfallbezogene Beurteilung darstellt). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Der Entscheidung wurde die oben zitierte und insofern als einheitlich zu wertende Rechtsprechung zugrunde gelegt. Ebenfalls war festzuhalten, dass die Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes wie im zugrundeliegenden Verfahren eine Einzelfallbeurteilung darstellt (VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0096). Zudem kommen den in dieser Entscheidung zu lösenden Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu vergleiche etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036; und s. VwGH 9.9.2024, Ra 2022/06/0068, wonach auch die Beurteilung eines Gutachtens als schlüssig eine einzelfallbezogene Beurteilung darstellt). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Angebotsprüfung; Dokumentation; Auftragswert; Ausschreibungsbestimmungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.7.002.2026Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026