TE Lvwg Erkenntnis 2025/8/4 KLVwG-2370/4/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2025
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Entscheidungsdatum

04.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, wiederum vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.09.2024, Zahl: xxx (xxx), mit welchem der Antrag der xxx vom 24.02.2022 wegen Zuerkennung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 zurückgewiesen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, wiederum vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.09.2024, Zahl: xxx (xxx), mit welchem der Antrag der xxx vom 24.02.2022 wegen Zuerkennung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 zurückgewiesen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid vom 26.09.2024, Zahl: xxx (xxx),

a u f g e h o b e n .

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit Antrag vom 24.02.2022 wurde der Antrag gemäß § 32 Epidemiegesetz für unselbstständig Erwerbstätige durch die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelt. Der gegenständliche Verdienstentgang wurde aufgrund der Absonderung der Dienstnehmerin xxx im Zeitraum von 14.01.2022 bis 24.01.2022 beantragt. Mit Antrag vom 24.02.2022 wurde der Antrag gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz für unselbstständig Erwerbstätige durch die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelt. Der gegenständliche Verdienstentgang wurde aufgrund der Absonderung der Dienstnehmerin xxx im Zeitraum von 14.01.2022 bis 24.01.2022 beantragt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2024, Zahl: xxx (xxx), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, wobei sich die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 7, 17, 32 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 33, 36 Abs. 1 lit. i, 49 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG 1950 sowie auf die Bestimmungen der
§§ 2 Abs. 5, 14 Abs. 1 und Abs. 2 WEG 2002 und die Bestimmung des § 9 AVG 1991 stützte. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 32 Abs. 1 EpiG 1950 natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten sei, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 leg. cit. abgesondert worden sind. Anspruchsberechtigt würden somit nach dieser Bestimmung nur natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes sein. Der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag sei durch die xxx, jedoch nicht durch die einzelnen Wohnungseigentümer gestellt worden. Die Frage nach der Partei- und Prozessfähigkeit müsse gemäß § 9 AVG unter Heranziehung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und über die Rechts- und Handlungsfähigkeit entschieden werden. Zu den Vorschriften des bürgerlichen Rechts würden auch die Regelungen des WEG 2002 über die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zählen. Die Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sei auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt. Bei der Antragstellerin der xxx handle es sich gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002 um eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 WEG 2002 umschriebenen Umfang. Mangels Rechtspersönlichkeit außerhalb der Liegenschaftsverwaltung sei eine solche Gemeinschaft demnach auch nicht fähig, einen Antrag auf Entschädigung gemäß
§ 32 EpiG 1950 zu stellen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2024, Zahl: xxx (xxx), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, wobei sich die belangte Behörde auf die Bestimmungen der Paragraphen 7, 17, 32, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 33, 36, Absatz eins, Litera i,, 49 Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG 1950 sowie auf die Bestimmungen der, Paragraphen 2, Absatz 5, 14, Absatz eins und Absatz 2, WEG 2002 und die Bestimmung des Paragraph 9, AVG 1991 stützte. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 32, Absatz eins, EpiG 1950 natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten sei, wenn und soweit sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 leg. cit. abgesondert worden sind. Anspruchsberechtigt würden somit nach dieser Bestimmung nur natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes sein. Der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag sei durch die xxx, jedoch nicht durch die einzelnen Wohnungseigentümer gestellt worden. Die Frage nach der Partei- und Prozessfähigkeit müsse gemäß Paragraph 9, AVG unter Heranziehung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und über die Rechts- und Handlungsfähigkeit entschieden werden. Zu den Vorschriften des bürgerlichen Rechts würden auch die Regelungen des WEG 2002 über die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zählen. Die Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sei auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt. Bei der Antragstellerin der xxx handle es sich gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 um eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 WEG 2002 umschriebenen Umfang. Mangels Rechtspersönlichkeit außerhalb der Liegenschaftsverwaltung sei eine solche Gemeinschaft demnach auch nicht fähig, einen Antrag auf Entschädigung gemäß , Paragraph 32, EpiG 1950 zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die WEG entgegen der Ausführungen im Bescheid antragsberechtigt sei.

Die Beschwerdeführerin beantragte den Bescheid in der Form abzuändern, dass dem Antrag auf Entschädigung vollinhaltlich stattgegeben wird und eine Entschädigung in der Höhe von € 548,34 zugesprochen wird.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

xxx ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und war im Zeitraum 14.01.2022 bis 24.01.2022 behördlich abgesondert. Die Dienstnehmerin war als Reinigungskraft bei der Beschwerdeführerin beschäftigt, wobei ihr Aufgabenbereich in der Reinigung der Innen- und Außenbereiche (Stiegenhaus, Kellergänge, Tiefgarage, Hof- und Parkflächen usw.), sowie des Badegrundstückes bestand.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf den seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eingeholten Urkunden, nämlich dem Dienstvertrag und der Anmeldung zum Sozialversicherungsträger.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, 1. sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind,

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG 1950 ist abweichend von § 33 der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EpiG 1950 ist abweichend von Paragraph 33, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002 ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 umschriebenen Umfang. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 umschriebenen Umfang.

Gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs. 4 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Absatz 4, zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.

Gemäß § 18 Abs. 2 WEG 2002 können die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002 können die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 WEG 2002 entscheidet in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft - unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 - die Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs. 4). Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 entscheidet in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft - unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach Paragraph 30, - die Mehrheit der Wohnungseigentümer (Paragraph 24, Absatz 4,). Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 3, MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt.

Die belangte Behörde hat nunmehr den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass ihr im Gegenstand keine Rechtsfähigkeit zukomme und daher eine Antragslegitimation nicht gegeben sei.

Die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit ist gemäß § 9 AVG – sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – unter Heranziehung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit zu beurteilen. Zu den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zählen auch die Regelungen des WEG 2002 über die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft (VwGH 28.03.2017, 2013/06/0163 sowie VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0188). Die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit ist gemäß Paragraph 9, AVG – sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist – unter Heranziehung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit zu beurteilen. Zu den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zählen auch die Regelungen des WEG 2002 über die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft (VwGH 28.03.2017, 2013/06/0163 sowie VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0188).

Bei der Eigentümergemeinschaft handelt es sich gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002 um eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG 2002 umschriebenen Umfang. Aus § 18 WEG 2002 ergibt sich, dass – abgesehen von den Fällen des § 18 Abs. 2 WEG 2002 – die Rechtsfähigkeit der Eigentümereigenschaft auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist. Nur in diesen Angelegenheiten kann die Eigentümergemeinschaft also solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden (vgl. § 18 Abs. 1 WEG 2002). Diese Einschränkung ist auch für die Parteifähigkeit im Verwaltungsverfahren zu beachten (VwGH 01.08.2018,
Ro 2016/06/0026).
Bei der Eigentümergemeinschaft handelt es sich gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 um eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, WEG 2002 umschriebenen Umfang. Aus Paragraph 18, WEG 2002 ergibt sich, dass – abgesehen von den Fällen des Paragraph 18, Absatz 2, WEG 2002 – die Rechtsfähigkeit der Eigentümereigenschaft auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist. Nur in diesen Angelegenheiten kann die Eigentümergemeinschaft also solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002). Diese Einschränkung ist auch für die Parteifähigkeit im Verwaltungsverfahren zu beachten (VwGH 01.08.2018, , Ro 2016/06/0026).

Aus § 9 AVG iVm § 18 WEG 2002 folgt somit, dass auch im Bereich des öffentlichen Rechts die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist und nicht die Ausübung von Eigentümerrechten erfasst. Die Verwaltungshandlungen für die Eigentümergemeinschaft sind einerseits von bloßem Besitz oder Gebrauchshandlungen einzelner Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist dabei nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw. die Anteile der Eigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigten könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- und Anteilsrechte verändert (VwGH 01.08.2018, Ro 2016/06/0026 sowie VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0188). Aus Paragraph 9, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, WEG 2002 folgt somit, dass auch im Bereich des öffentlichen Rechts die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt ist und nicht die Ausübung von Eigentümerrechten erfasst. Die Verwaltungshandlungen für die Eigentümergemeinschaft sind einerseits von bloßem Besitz oder Gebrauchshandlungen einzelner Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist dabei nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw. die Anteile der Eigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigten könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- und Anteilsrechte verändert (VwGH 01.08.2018, Ro 2016/06/0026 sowie VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0188).

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen dem Hauseigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft und einem Hausbesorger um eine Angelegenheit der Verwaltung iSd § 833 ABGB und zwar der ordentlichen Verwaltung (VwGH 03.07.2002, 99/08/0173, OGH 06.11.2007, 5 Ob 112/07p). Der OGH hat in seiner Entscheidung zu 5 Ob 112/07p vom 06.11.2007 ausgeführt, dass Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrages mit einem Hausbesorger unter die der Eigentümergemeinschaft zustehenden ordentlichen Verwaltung fallen. Die Eigentümergemeinschaft ist Dienstgeber. Diese Judikatur des VwGH und OGH zur ordentlichen Verwaltung hat auch seine Gültigkeit für die im gegenständlichen Fall beschäftigten Reinigungskraft, sodass der Beschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 5 iVm
§ 18 WEG 2002 Rechtsfähigkeit zukommt und diese daher im gegenständlichen Fall auch gemäß § 32 EpiG 1950 antragslegitimiert ist. Der Beschwerde war daher im gegenständlichen Fall Folge zu geben und der Zurückweisungsbescheid zu beheben.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen dem Hauseigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft und einem Hausbesorger um eine Angelegenheit der Verwaltung iSd Paragraph 833, ABGB und zwar der ordentlichen Verwaltung (VwGH 03.07.2002, 99/08/0173, OGH 06.11.2007, 5 Ob 112/07p). Der OGH hat in seiner Entscheidung zu 5 Ob 112/07p vom 06.11.2007 ausgeführt, dass Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrages mit einem Hausbesorger unter die der Eigentümergemeinschaft zustehenden ordentlichen Verwaltung fallen. Die Eigentümergemeinschaft ist Dienstgeber. Diese Judikatur des VwGH und OGH zur ordentlichen Verwaltung hat auch seine Gültigkeit für die im gegenständlichen Fall beschäftigten Reinigungskraft, sodass der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 18, WEG 2002 Rechtsfähigkeit zukommt und diese daher im gegenständlichen Fall auch gemäß Paragraph 32, EpiG 1950 antragslegitimiert ist. Der Beschwerde war daher im gegenständlichen Fall Folge zu geben und der Zurückweisungsbescheid zu beheben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, Anspruchsberechtigung, Antragslegitimation, Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.2370.4.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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