RS Vfgh 2005/12/5 B623/04 - B441/05

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Veröffentlicht am 05.12.2005
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Index

32 Steuerrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung der Worte ", das gemäß §1 Z2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland" sowie "an den Vermieter" in §12a NoVAG 1991, BGBl 695/1991, idF BGBl I 132/2002, mit E v 30.11.05, G99/05.

Quasi-Anlassfall: B441/05, E v 03.12.05:

Die nichtöffentliche Beratung des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren G99/05 fand am 30.11.05 statt; der das Gesetzesprüfungsverfahren einleitende Prüfungsbeschluss wurde am 27.07.05 bekannt gemacht. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 19.04.05 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; da der ihr zugrunde liegende, das Verwaltungsverfahren auslösende Antrag ausweislich der Verwaltungsakten auch vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 12.11.03, gestellt worden ist, ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten (vgl E v 15.10.05, B844/05).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B623.2004

Dokumentnummer

JFR_09948795_04B00623_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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