TE Vfgh Erkenntnis 2005/12/5 B623/04

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Veröffentlicht am 05.12.2005
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Index

32 Steuerrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck (in der Folge: UFS), vom 23. März 2004 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gem. §12a des Bundesgesetzes, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991) für ein ursprünglich im Inland verwendetes Fahrzeug nach dessen Überstellung nach Deutschland als unbegründet abgewiesen.römisch eins. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck (in der Folge: UFS), vom 23. März 2004 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gem. §12a des Bundesgesetzes, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991) für ein ursprünglich im Inland verwendetes Fahrzeug nach dessen Überstellung nach Deutschland als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verfassungswidrigkeit des §12a NoVAG 1991 geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.

3. Der UFS legte innerhalb der ihm gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die Beschwerde ist begründet:römisch zwei. Die Beschwerde ist begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2005 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte ", das gemäß §1 Z2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland" sowie "an den Vermieter" in §12a NoVAG 1991, BGBl. 695/1991, idF BGBl. 132/2002, ein und hob diese Worte mit dem am 30. November 2005 gefällten Erkenntnis G99/05 als verfassungswidrig auf. 1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2005 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte ", das gemäß §1 Z2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland" sowie "an den Vermieter" in §12a NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt 695 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 132 aus 2002,, ein und hob diese Worte mit dem am 30. November 2005 gefällten Erkenntnis G99/05 als verfassungswidrig auf.

2. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.römisch vier. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B623.2004

Dokumentnummer

JFT_09948795_04B00623_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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