TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/8 G311 2336040-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2026
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Entscheidungsdatum

08.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G311 2336040-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Slowakei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Slowakei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Vergehens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden sei. Demnach sei sie schuldig, von ihrem Ex-Ehemann unter der Drohung einer Anzeige wegen Urkundenfälschung EUR 15.000 gefordert zu haben. Aufgrund der Tatbegehung gegen einen Angehörigen müsse von einer besonderen kriminellen Neigung ausgegangen werden. Die BF sei nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist. Zwar würden sich ihr Ex-Ehemann und ihre Kinder im Bundesgebiet befinden. Jedoch habe ihr Ex-Ehemann die Obsorge über die Kinder und sei aufgrund der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann bzw. der Trennung von ihren Kindern in Verbindung mit der Verurteilung wegen Erpressung ihres ehemaligen Ehegatten nicht von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Darüberhinaus gehe sie keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach bzw. sei sie hier dauerhaft versichert. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei daher gerechtfertigt und notwendig die von der BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen des Vergehens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden sei. Demnach sei sie schuldig, von ihrem Ex-Ehemann unter der Drohung einer Anzeige wegen Urkundenfälschung EUR 15.000 gefordert zu haben. Aufgrund der Tatbegehung gegen einen Angehörigen müsse von einer besonderen kriminellen Neigung ausgegangen werden. Die BF sei nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist. Zwar würden sich ihr Ex-Ehemann und ihre Kinder im Bundesgebiet befinden. Jedoch habe ihr Ex-Ehemann die Obsorge über die Kinder und sei aufgrund der Scheidung von ihrem Ex-Ehemann bzw. der Trennung von ihren Kindern in Verbindung mit der Verurteilung wegen Erpressung ihres ehemaligen Ehegatten nicht von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Darüberhinaus gehe sie keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach bzw. sei sie hier dauerhaft versichert. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei daher gerechtfertigt und notwendig die von der BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Der gegenständliche Bescheid konnte der BF erst mit XXXX rechtmäßig zugestellt werden. Der gegenständliche Bescheid konnte der BF erst mit römisch 40 rechtmäßig zugestellt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , per E-Mail übermittelt am XXXX , vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass im Bundesgebiet ihr Ex-Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder leben würden. Es bestehe die gemeinsame Obsorge über die Kinder. Aufgrund des ungewissen Aufenthaltsstatus der BF, bestehe für sie aktuell keine Möglichkeit ihre Kinder bei den Therapiesitzungen in XXXX zu treffen. Der Lebensmittelpunkt der Kinder liege in XXXX und halte die BF zu ihren beiden älteren Kindern den Kontakt über das Telefon aufrecht. Ihr vierjähriges Kind dürfe sie in zweiwöchigen Abständen in der Slowakei für einige Tage besuchen. Die BF sei rechtskräftig wegen § 144 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Sie bereue ihre Straftat zutiefst und wolle auch weiterhin in Österreich einreisen dürfen um den Kontakt mit ihren Kindern aufrechtzuerhalten. Das Privat- und Familienleben der BF sei bei der Entscheidungsfindung nicht hinreichend berücksichtigt worden und stelle sich daher die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots als unverhältnismäßig dar. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , per E-Mail übermittelt am römisch 40 , vollinhaltlich Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass im Bundesgebiet ihr Ex-Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder leben würden. Es bestehe die gemeinsame Obsorge über die Kinder. Aufgrund des ungewissen Aufenthaltsstatus der BF, bestehe für sie aktuell keine Möglichkeit ihre Kinder bei den Therapiesitzungen in römisch 40 zu treffen. Der Lebensmittelpunkt der Kinder liege in römisch 40 und halte die BF zu ihren beiden älteren Kindern den Kontakt über das Telefon aufrecht. Ihr vierjähriges Kind dürfe sie in zweiwöchigen Abständen in der Slowakei für einige Tage besuchen. Die BF sei rechtskräftig wegen Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Sie bereue ihre Straftat zutiefst und wolle auch weiterhin in Österreich einreisen dürfen um den Kontakt mit ihren Kindern aufrechtzuerhalten. Das Privat- und Familienleben der BF sei bei der Entscheidungsfindung nicht hinreichend berücksichtigt worden und stelle sich daher die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots als unverhältnismäßig dar.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes I dahingehend abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringeren Dauer bemessen wird. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch eins dahingehend abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringeren Dauer bemessen wird.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem BVwG vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem BVwG vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend wurde darin ausgeführt: 

„Der BF wurde die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde mit der Begründung aberkannt, dass diese nur zur Begehung ihrer Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei und sie dadurch ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung erkennen habe lasse. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei geboten, weil die BF aufgrund des von ihr gesetzten Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

Dieser Begründung war jedoch nicht zu folgen, da die BF im XXXX in das Bundesgebiet eingereist war und bis zu ihrer amtlichen Abmeldung im XXXX über eine Hauptwohnsitzmeldung in der gemeinsamen Familienwohnung verfügte. Von XXXX bis XXXX war sie im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihre drei minderjährigen Kinder, über welche sie die Obsorge mit ihrem Ex-Ehemann teilt und ihr ein Kontaktrecht eingeräumt wurde, leben in Österreich und besuchen hier die Schule bzw. den Kindergarten. Sie weist somit zweifelsohne relevante familiäre Anbindungen in Form ihrer drei minderjährigen Kinder auf, und war aus diesem Grund der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“Dieser Begründung war jedoch nicht zu folgen, da die BF im römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist war und bis zu ihrer amtlichen Abmeldung im römisch 40 über eine Hauptwohnsitzmeldung in der gemeinsamen Familienwohnung verfügte. Von römisch 40 bis römisch 40 war sie im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihre drei minderjährigen Kinder, über welche sie die Obsorge mit ihrem Ex-Ehemann teilt und ihr ein Kontaktrecht eingeräumt wurde, leben in Österreich und besuchen hier die Schule bzw. den Kindergarten. Sie weist somit zweifelsohne relevante familiäre Anbindungen in Form ihrer drei minderjährigen Kinder auf, und war aus diesem Grund der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

Vom Bundesverwaltungsgericht wurden der Pflegschaftsakt vom Bezirksgericht XXXX sowie der Strafakt vom Landesgericht XXXX angefordert. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden der Pflegschaftsakt vom Bezirksgericht römisch 40 sowie der Strafakt vom Landesgericht römisch 40 angefordert.

Mit Beweismittelvorlage vom XXXX wurde der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom XXXX betreffend die Neuregelung des vorläufigen Kontaktrechts zu ihrer Tochter XXXX vorgelegt. Weiters wurde vorgebracht, dass demnach die Übergabe ihrer Tochter an den Kindergartentagen durch den Kindergarten in XXXX zu erfolgen habe und die BF ihre Tochter an den kindergartenfreien Tagen am Wohnort des Kindesvaters abholen müsse. Während sich ihre Tochter bei ihr in der Slowakei befinde, sei sie verpflichtet, diese täglich in den Kindergarten nach Österreich zu bringen und auch wieder abzuholen. Zu ihrer Tochter XXXX bestehe ein enges Verhältnis und sei die BF darauf angewiesen nach Österreich zu reisen um das Kontaktrecht zu ihrer Tochter ausüben zu können. Dementsprechend wurde auf das Kindeswohl verwiesen. Auch möchte sie erneut das Kontaktrecht zu ihren anderen beiden Kindern XXXX und XXXX in Form der Kontaktbegleitung wieder aufnehmen. Mit Beweismittelvorlage vom römisch 40 wurde der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Neuregelung des vorläufigen Kontaktrechts zu ihrer Tochter römisch 40 vorgelegt. Weiters wurde vorgebracht, dass demnach die Übergabe ihrer Tochter an den Kindergartentagen durch den Kindergarten in römisch 40 zu erfolgen habe und die BF ihre Tochter an den kindergartenfreien Tagen am Wohnort des Kindesvaters abholen müsse. Während sich ihre Tochter bei ihr in der Slowakei befinde, sei sie verpflichtet, diese täglich in den Kindergarten nach Österreich zu bringen und auch wieder abzuholen. Zu ihrer Tochter römisch 40 bestehe ein enges Verhältnis und sei die BF darauf angewiesen nach Österreich zu reisen um das Kontaktrecht zu ihrer Tochter ausüben zu können. Dementsprechend wurde auf das Kindeswohl verwiesen. Auch möchte sie erneut das Kontaktrecht zu ihren anderen beiden Kindern römisch 40 und römisch 40 in Form der Kontaktbegleitung wieder aufnehmen.

Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die BF eine Bestätigung über ihre aktive Vereinsbeteiligung beim XXXX vom XXXX vor. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die BF eine Bestätigung über ihre aktive Vereinsbeteiligung beim römisch 40 vom römisch 40 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist slowakische Staatsbürgerin und somit EU-Bürgerin. Sie führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie wurde in XXXX /Slowakei geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert. Sie hat bis vor einigen Jahren immer in XXXX gelebt und ist dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie ist geschieden und hat Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder. Ihre Muttersprache ist Slowakisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3 f.) Die BF ist slowakische Staatsbürgerin und somit EU-Bürgerin. Sie führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie wurde in römisch 40 /Slowakei geboren, ist dort aufgewachsen und hat dort ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert. Sie hat bis vor einigen Jahren immer in römisch 40 gelebt und ist dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie ist geschieden und hat Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder. Ihre Muttersprache ist Slowakisch. Sie ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3 f.)

Die BF war von XXXX bis XXXX an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seither scheint keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Die BF lebt gegenwärtig in einer kleinen Ortschaft in der Nähe von XXXX , welche in Grenznähe zu Österreich liegt. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4) Die BF war von römisch 40 bis römisch 40 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seither scheint keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Die BF lebt gegenwärtig in einer kleinen Ortschaft in der Nähe von römisch 40 , welche in Grenznähe zu Österreich liegt. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4)

Die BF ging im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nach. Darüberhinaus scheint im Sozialversicherungsdatenauszug von XXXX bis XXXX ein auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich sowie von XXXX bis XXXX ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auf. (vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX , AS 151)Die BF ging im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nach. Darüberhinaus scheint im Sozialversicherungsdatenauszug von römisch 40 bis römisch 40 ein auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich sowie von römisch 40 bis römisch 40 ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auf. vergleiche AJWEB-Auszug vom römisch 40 , AS 151)

Laut Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) verfügt die BF seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger). (vgl. IZR-Auszug vom XXXX )Laut Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) verfügt die BF seit römisch 40 über eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger). vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 )

Im Bundesgebiet befinden sich der Ex-Ehemann der BF, XXXX , geb. XXXX sowie die drei gemeinsamen Kinder XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , welche noch an der Adresse XXXX leben. Die jüngste Tochter wurde in Österreich geboren. Die beiden älteren Kinder besuchen die erste Klasse der Mittelschule in XXXX . Die jüngste Tochter besucht den Kindergarten in XXXX . Es besteht die gemeinsame Obsorge über die drei minderjährigen Kinder und wurde der BF ein Kontaktrecht zu ihren beiden älteren Kindern XXXX und XXXX einmal wöchentlich im Ausmaß von ein bis zwei Stunden im Rahmen der Kontaktbegleitung bei der XXXX XXXX eingeräumt. Die BF steht derzeit in regelmäßigem telefonischem Kontakt einmal wöchentlich zu ihren beiden älteren Kindern. Die BF ist hinsichtlich ihrer Tochter XXXX berechtigt und verpflichtet diese in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 9:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Freitag, 9:00 Uhr, zu sich zu nehmen. Die Übergabe hat an den Kindergartentagen durch den Kindergarten XXXX und an kindergartenfreien Tagen durch Abholung von Haushalt des Kindesvaters zu erfolgen. Ihre jüngere Tochter befindet sich somit jede zweite Woche für eine Woche lang bei ihr. Laut fachlicher Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe XXXX profitiert XXXX von einer gleichgeteilten Betreuung durch die Eltern und wird ein hauptsächlicher Aufenthalt von XXXX in Österreich befürwortet. Betreffend des Kontakts zu XXXX und XXXX wird eine Wiederanbahnung in Form von begleitenden Kontakten, welche alsbald in unbegleitete Kontakte übergehen sollen, empfohlen und wurde die Beibehaltung der hauptsächlichen Betreuung beim Vater als naheliegend bezeichnet. Ebenso wird sich darin für die gemeinsame Obsorge durch beide Elternteile ausgesprochen. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX , AS 75 ff.; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4 f.; Vereinbarung Bezirksgericht (BG) XXXX zu XXXX vom XXXX ; Beschluss BG XXXX zu XXXX vom XXXX ; Beschluss BG XXXX zu XXXX vom XXXX ; fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe XXXX zu XXXX vom XXXX , S 24 f.) Im Bundesgebiet befinden sich der Ex-Ehemann der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 sowie die drei gemeinsamen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , welche noch an der Adresse römisch 40 leben. Die jüngste Tochter wurde in Österreich geboren. Die beiden älteren Kinder besuchen die erste Klasse der Mittelschule in römisch 40 . Die jüngste Tochter besucht den Kindergarten in römisch 40 . Es besteht die gemeinsame Obsorge über die drei minderjährigen Kinder und wurde der BF ein Kontaktrecht zu ihren beiden älteren Kindern römisch 40 und römisch 40 einmal wöchentlich im Ausmaß von ein bis zwei Stunden im Rahmen der Kontaktbegleitung bei der römisch 40 römisch 40 eingeräumt. Die BF steht derzeit in regelmäßigem telefonischem Kontakt einmal wöchentlich zu ihren beiden älteren Kindern. Die BF ist hinsichtlich ihrer Tochter römisch 40 berechtigt und verpflichtet diese in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 9:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Freitag, 9:00 Uhr, zu sich zu nehmen. Die Übergabe hat an den Kindergartentagen durch den Kindergarten römisch 40 und an kindergartenfreien Tagen durch Abholung von Haushalt des Kindesvaters zu erfolgen. Ihre jüngere Tochter befindet sich somit jede zweite Woche für eine Woche lang bei ihr. Laut fachlicher Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe römisch 40 profitiert römisch 40 von einer gleichgeteilten Betreuung durch die Eltern und wird ein hauptsächlicher Aufenthalt von römisch 40 in Österreich befürwortet. Betreffend des Kontakts zu römisch 40 und römisch 40 wird eine Wiederanbahnung in Form von begleitenden Kontakten, welche alsbald in unbegleitete Kontakte übergehen sollen, empfohlen und wurde die Beibehaltung der hauptsächlichen Betreuung beim Vater als naheliegend bezeichnet. Ebenso wird sich darin für die gemeinsame Obsorge durch beide Elternteile ausgesprochen. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 , AS 75 ff.; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4 f.; Vereinbarung Bezirksgericht (BG) römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ; Beschluss BG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ; Beschluss BG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ; fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , S 24 f.)

Im Heimatland leben noch die Eltern sowie weitere Verwandte der BF. Ihr Bruder lebt in London. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 5)Im Heimatland leben noch die Eltern sowie weitere Verwandte der BF. Ihr Bruder lebt in London. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 5)

In Österreich weist die BF eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )In Österreich weist die BF eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 )

Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX wurde die BF wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie hat am XXXX in XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, ihren (Ex-)Ehemann durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen am Vermögen geschädigt hätte, indem sie eine Zahlung von EUR 15.000,00 forderte, widrigenfalls sie ihn wegen Urkundenfälschung bei der Polizei anzeigen würde. Als mildernd wurde dabei der ordentliche Lebenswandel der BF sowie der Versuch, als erschwerend hingegen die Tatbegehung gegen einen Angehörigen (Ehemann) gewertet. (vgl. Urteil LG XXXX zu XXXX vom XXXX , AS 35 ff.)Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , zu römisch 40 wurde die BF wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie hat am römisch 40 in römisch 40 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, ihren (Ex-)Ehemann durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen am Vermögen geschädigt hätte, indem sie eine Zahlung von EUR 15.000,00 forderte, widrigenfalls sie ihn wegen Urkundenfälschung bei der Polizei anzeigen würde. Als mildernd wurde dabei der ordentliche Lebenswandel der BF sowie der Versuch, als erschwerend hingegen die Tatbegehung gegen einen Angehörigen (Ehemann) gewertet. vergleiche Urteil LG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 , AS 35 ff.)

Darüberhinaus wurde gegen die BF mit Dokumentation gemäß § 38a SPG vom XXXX ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung XXXX ausgesprochen. (vgl. Dokumentation gemäß § 38a SPG der LPD XXXX vom XXXX GZ: XXXX , AS 3 ff.)Darüberhinaus wurde gegen die BF mit Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom römisch 40 ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung römisch 40 ausgesprochen. vergleiche Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG der LPD römisch 40 vom römisch 40 GZ: römisch 40 , AS 3 ff.)

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie dem aktenkundigen Strafurteil, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Darüberhinaus konnte sich die BF bei der Beschwerdeverhandlung mit ihrem slowakischen Personalausweis ausweisen. Die Feststellungen zu ihrem Geburtsort, ihrer Schul- und Berufsausbildung, ihren familiären Verhältnissen, ihren Sprachkenntnissen und ihrem Gesundheitszustand basieren auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu ihrer Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet geht aus dem eingeholten ZMR-Auszug hervor, welcher bestätigt, dass die BF zum Entscheidungszeitpunkt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie in einer kleinen Ortschaft in der Nähe von XXXX , welche ca. 35 Autominuten von XXXX entfernt liegt, wohnhaft sei, waren glaubhaft. Die Feststellungen zu ihrer Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet geht aus dem eingeholten ZMR-Auszug hervor, welcher bestätigt, dass die BF zum Entscheidungszeitpunkt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie in einer kleinen Ortschaft in der Nähe von römisch 40 , welche ca. 35 Autominuten von römisch 40 entfernt liegt, wohnhaft sei, waren glaubhaft.

Die Erwerbstätigkeit der BF ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Dass die BF über eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) seit XXXX verfügt, ist aus dem eingeholten IZR-Auszug ersichtlich. Die Erwerbstätigkeit der BF ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Dass die BF über eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) seit römisch 40 verfügt, ist aus dem eingeholten IZR-Auszug ersichtlich.

Die Feststellungen zu ihren im Bundesgebiet lebenden Kindern und ihrem Ex-Ehemann ergeben sich aus dem einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach diese weiterhin an ihrem Familienwohnsitz in XXXX leben. Die BF führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ihre jüngste Tochter im Bundesgebiet geboren wurde, und wurde dieser Umstand aufgrund der Aktenlage bestätigt. Ebenso waren ihre Angaben zum Schul- und Kindergartenbesuch ihrer Kinder in XXXX nicht in Zweifel zu ziehen. Dass eine gemeinsame Obsorge über die Kinder besteht, wird durch die aktenkundige Vereinbarung des BG XXXX vom XXXX belegt. Das Kontaktrecht zu ihren beiden älteren Kindern in Form der Kontaktbegleitung ist aus dem einliegenden diesbezüglichen Beschluss des BG XXXX vom XXXX ersichtlich. Die Ausgestaltung des Kontaktrechts zu ihrer jüngsten Tochter geht aus dem im Akt befindlichen Beschluss des BG XXXX vom XXXX hervor. Ebenso war es glaubhaft, dass es der BF aufgrund ihrer derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Situation nicht möglich ist ihre beiden älteren Kinder im Rahmen der Kontaktbegleitung in XXXX zu treffen, und sie daher nur in wöchentlichem telefonischem Kontakt zu diesen stehe. Die fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe XXXX vom XXXX ist aktenkundig. Die Feststellungen zu ihren im Bundesgebiet lebenden Kindern und ihrem Ex-Ehemann ergeben sich aus dem einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach diese weiterhin an ihrem Familienwohnsitz in römisch 40 leben. Die BF führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ihre jüngste Tochter im Bundesgebiet geboren wurde, und wurde dieser Umstand aufgrund der Aktenlage bestätigt. Ebenso waren ihre Angaben zum Schul- und Kindergartenbesuch ihrer Kinder in römisch 40 nicht in Zweifel zu ziehen. Dass eine gemeinsame Obsorge über die Kinder besteht, wird durch die aktenkundige Vereinbarung des BG römisch 40 vom römisch 40 belegt. Das Kontaktrecht zu ihren beiden älteren Kindern in Form der Kontaktbegleitung ist aus dem einliegenden diesbezüglichen Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 ersichtlich. Die Ausgestaltung des Kontaktrechts zu ihrer jüngsten Tochter geht aus dem im Akt befindlichen Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 hervor. Ebenso war es glaubhaft, dass es der BF aufgrund ihrer derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Situation nicht möglich ist ihre beiden älteren Kinder im Rahmen der Kontaktbegleitung in römisch 40 zu treffen, und sie daher nur in wöchentlichem telefonischem Kontakt zu diesen stehe. Die fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe römisch 40 vom römisch 40 ist aktenkundig.

Auch war an ihren Angaben zu ihren Angehörigen im Heimatland bzw. hinsichtlich des Aufenthalts ihres Bruders in London nicht zu zweifeln.

Die strafrechtliche Verurteilung der BF geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug und dem aktenkundigen Strafurteil des LG XXXX vom XXXX zu XXXX hervor. Die strafrechtliche Verurteilung der BF geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug und dem aktenkundigen Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 hervor.

Darüberhinaus ist die Dokumentation gemäß § 38a SPG der LPD XXXX vom XXXX , aus welcher sich ein gegen die BF ausgesprochenes Betretungsverbot ergibt, im Akt einliegend. Darüberhinaus ist die Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG der LPD römisch 40 vom römisch 40 , aus welcher sich ein gegen die BF ausgesprochenes Betretungsverbot ergibt, im Akt einliegend.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.):

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).

Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.

Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.

Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).

Die BF ist slowakische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürgerin, weshalb sie in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Die BF war von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und wurde ihr mit XXXX eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) ausgestellt. Die BF weist jedoch seit dem XXXX keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich auf und ist sie zum Entscheidungszeitpunkt in der Slowakei wohnhaft. Darüberhinaus ist sie von ihrem Ehemann geschieden. Vor diesem Hintergrund verfügt die BF über keinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet und hat sie daher auch kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben. Die BF ist slowakische Staatsbürgerin und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürgerin, weshalb sie in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt. Die BF war von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und wurde ihr mit römisch 40 eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) ausgestellt. Die BF weist jedoch seit dem römisch 40 keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich auf und ist sie zum Entscheidungszeitpunkt in der Slowakei wohnhaft. Darüberhinaus ist sie von ihrem Ehemann geschieden. Vor diesem Hintergrund verfügt die BF über keinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet und hat sie daher auch kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben.

Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung. Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der zur BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht ihre strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

Obwohl die BF wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB strafgerichtlich verurteilt wurde, erfüllt ihr Gesamtverhalten nicht den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG. Die BF war bis zu dieser Straftat unbescholten und wurde mit einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe, welche im unteren Drittel des Strafrahmens liegt das Auslangen gefunden. Als erschwerend wurde zwar die Tatbegehung gegen einen Angehörigen (Ehemann) gewertet, jedoch resultierte ihre Straftat durch Streitigkeiten im Zuge ihrer Trennung von ihrem damaligen Ehemann. Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt ein Antigewalttraining absolviert zu haben. Darüberhinaus ist die BF nicht mehr am gemeinsamen Familienwohnsitz im Bundesgebiet wohnhaft, sondern hat sich nun im Heimatland in Grenznähe zu Österreich niedergelassen. Eine endgültige Trennung von ihrem Ehemann ist bereits erfolgt und hat die BF nun nurmehr betreffend der Kinder Kontakt zu ihm und wurde auch die Obsorge über die Kinder bzw. das Kontaktrecht zu diesen bereits geregelt. Somit kann auch nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Daher weist die von ihr begangene Straftat noch nicht eine solche Schwere auf, welche das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, begründet.Obwohl die BF wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB strafgerichtlich verurteilt wurde, erfüllt ihr Gesamtverhalten nicht den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG. Die BF war bis zu dieser Straftat unbescholten und wurde mit einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe, welche im unteren Drittel des Strafrahmens liegt das Auslangen gefunden. Als erschwerend wurde zwar die Tatbegehung gegen einen Angehörigen (Ehemann) gewertet, jedoch resultierte ihre Straftat durch Streitigkeiten im Zuge ihrer Trennung von ihrem damaligen Ehemann. Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt ein Antigewalttraining absolviert zu haben. Darüberhinaus ist die BF nicht mehr am gemeinsamen Familienwohnsitz im Bundesgebiet wohnhaft, sondern hat sich nun im Heimatland in Grenznähe zu Österreich niedergelassen. Eine endgültige Trennung von ihrem Ehemann ist bereits erfolgt und hat die BF nun nurmehr betreffend der Kinder Kontakt zu ihm und wurde auch die Obsorge über die Kinder bzw. das Kontaktrecht zu diesen bereits geregelt. Somit kann auch nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Daher weist die von ihr begangene Straftat noch nicht eine solche Schwere auf, welche das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, begründet.

Ebenso war auch aufgrund der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen:Ebenso war auch aufgrund der im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen:

So weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei einer Interessensabwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtig werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt. (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).So weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtig werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt. vergleiche VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).

Im Bundesgebiet befinden sich ihre drei minderjährigen Kinder und weist die BF daher maßgebliche familiäre Anknüpfungspunkte auf. Laut fachlicher Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe XXXX profitiert die jüngste Tochter von einer gleichgeteilten Betreuung durch die Eltern und wird ein hauptsächlicher Aufenthalt von XXXX in Österreich befürwortet. Betreffend des Kontakts zu XXXX und XXXX wird eine Wiederanbahnung in Form von begleitenden Kontakten, welche alsbald in unbegleitete Kontakte übergehen sollen, empfohlen und wurde die Beibehaltung der hauptsächlichen Betreuung beim Vater als naheliegend bezeichnet. Ebenso wird sich darin für die gemeinsame Obsorge durch beide Elternteile ausgesprochen.Im Bundesgebiet befinden sich ihre drei minderjährigen Kinder und weist die BF daher maßgebliche familiäre Anknüpfungspunkte auf. Laut fachlicher Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe römisch 40 profitiert die jüngste Tochter von einer gleichgeteilten Betreuung durch die Eltern und wird ein hauptsächlicher Aufenthalt von römisch 40 in Österreich befürwortet. Betreffend des Kontakts zu römisch 40 und römisch 40 wird eine Wiederanbahnung in Form von begleitenden Kontakten, welche alsbald in unbegleitete Kontakte übergehen sollen, empfohlen und wurde die Beibehaltung der hauptsächlichen Betreuung beim Vater als naheliegend bezeichnet. Ebenso wird sich darin für die gemeinsame Obsorge durch beide Elternteile ausgesprochen.

So besteht auch weiterhin die gemeinsame Obsorge über die drei minderjährigen Kinder und wurde der BF ein Kontaktrecht zu ihren beiden älteren Kindern XXXX und XXXX einmal wöchentlich im Ausmaß von ein bis zwei Stunden im Rahmen der Kontaktbegleitung bei der XXXX XXXX eingeräumt. Die BF konnte in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass es ihr aufgrund ihrer derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Situation nicht möglich sei ihre beiden älteren Kinder im Rahmen der Kontaktbegleitung in XXXX zu treffen, und daher nur in wöchentlichem telefonischem Kontakt mit diesen zu stehen. So besteht auch weiterhin die gemeinsame Obsorge über die drei minderjährigen Kinder und wurde der BF ein Kontaktrecht zu ihren beiden älteren Kindern römisch 40 und römisch 40 einmal wöchentlich im Ausmaß von ein bis zwei Stunden im Rahmen der Kontaktbegleitung bei der römisch 40 römisch 40 eingeräumt. Die BF konnte in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass es ihr aufgrund ihrer derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Situation nicht möglich sei ihre beiden älteren Kinder im Rahmen der Kontaktbegleitung in römisch 40 zu treffen, und daher nur in wöchentlichem telefonischem Kontakt mit diesen zu stehen.

Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX wurde die BF hinsichtlich ihrer Tochter XXXX berechtigt und verpflichtet diese in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 9:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Freitag, 9:00 Uhr, zu sich zu nehmen. Die Übergabe hat an den Kindergartentagen durch den Kindergarten XXXX und an kindergartenfreien Tagen durch Abholung von Haushalt des Kindesvaters zu erfolgen. Die BF muss, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, regelmäßig in Österreich einreisen um ihre Tochter abzuholen bzw. zum Kindesvater und zum Kindergarten zu bringen. Auch im Hinblick auf die empfohlene Wiederanbahnung des persönlichen Kontaktes zu ihren beiden älteren Kinder ist die BF auf die Möglichkeit einer rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet angewiesen. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde die BF hinsichtlich ihrer Tochter römisch 40 berechtigt und verpflichtet diese in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 9:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Freitag, 9:00 Uhr, zu sich zu nehmen. Die Übergabe hat an den Kindergartentagen durch den Kindergarten römisch 40 und an kindergartenfreien Tagen durch Abholung von Haushalt des Kindesvaters zu erfolgen. Die BF muss, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, regelmäßig in Österreich einreisen um ihre Tochter abzuholen bzw. zum Kindesvater und zum Kindergarten zu bringen. Auch im Hinblick auf die empfohlene Wiederanbahnung des persönlichen Kontaktes zu ihren beiden älteren Kinder ist die BF auf die Möglichkeit einer rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet angewiesen.

Aufgrund dessen ist auch von einem Überwiegen der persönlichen Interessen der BF an der Möglichkeit einer rechtmäßigen Einreise in Österreich – vor allem vor dem Hintergrund des Kindeswohls – auszugehen.

Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids.Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des darauf aufbauenden Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheids.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Erwerbsfähigkeit EU-Bürger Gewerbsmäßigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Pflicht zur Untersuchung Untersuchung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2336040.1.01

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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