Entscheidungsdatum
08.07.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
1. L518 2336225-1/8E
2. L518 2336217-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.03.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN und XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ARMENIEN beide vertreten durch Migrantlnnenverein St. Marx, gegen die Bescheide desDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN und römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN beide vertreten durch Migrantlnnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des
Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.01.2026, Zl. XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2026,Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.01.2026, Zl. römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2026,
zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.04.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. Die Beschwerdeführer gaben dabei an, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.04.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. Die Beschwerdeführer gaben dabei an, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein.
Der BF1 brachte in der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt vor „Ich wurde fast täglich vor meiner eigenen Autowerkstatt von der Milz abgeholt und musste verschiedene Fahrzeuge reparieren und das ohne Entgelt. Im Februar war ein Erdbeben und dadurch wurde unser Haus stark beschädigt. Als ich mich zuletzt weigerte, entgeltlos Reparaturen durchzuführen, hat man meine Werkstatt in Brand gesteckt. Ich leide an einer Herzerkrankung. Ich hatte mehrere Operationen und wollte diese Ängste nicht mehr erleben müssen, daher habe ich beschlossen mit meiner Frau Syrien zu verlassen. Sie verlor zuvor durch das Erdbeben ihre Mutter. Unsere in Europa lebenden Kinder haben uns finanziell geholfen zu flüchten. In Syrien habe ich nichts mehr. Ich habe alles verloren. Als Christen Leben wir in Syrien sehr unsicher“.
Der BF2 gab bekannt „Mein Mann ist Automechaniker. Fast täglich wurde mein Mann von syrischen Milizen abgeholt und zu Autoreparaturen ohne Entgelt eingeteilt. Mein Mann ist Herzkrank und konnte daher diesen Stress nicht bewältigen. Durch das Erdbeben habe ich auch meine Mutter verloren und unser Haus wurde stark beschädigt. Als armenische Christen fürchten wir uns auch vor Verschleppung, Gelderpressung und dem Tod. Aus diesen Gründen beschlossen wir mit Hilfe unserer in Europa lebenden Kinder, Syrien zu verlassen und nach Österreich zu reisen, um hier um internationalen Schutz anzusuchen“.
I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die beiden BF am 11.07.2023 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 bezüglich seiner Ausreisemotivation bekannt „Wir sind vor dem Krieg geflohen. Die Lebensumstände waren für uns sehr schwer. Sie haben zum Schluss versucht uns unter Druck zu halten und aus dem Land zu vertreiben. Wir durften nichts verkaufen. Als wir etwas zum Verkauf angeboten hatten, wurde unter den Mitmenschen besprochen, dass niemand unsere Immobilie kaufen soll, weil wir laut ihnen vor hatten das Land zu verlassen und so hätten sie die Immobilien umsonst enteignen können“. Die BF 2 gab an „Mein Mann war sehr gefährdet. Die Werkstatt meines Mannes wurde geplündert. Es gab keine Geräte mehr drinnen, es war alles zerstört. Mein Mann war ein bekannter Mechaniker. Danach war er jahrelang ohne Einkommen zuhause. Mein Mann ist nicht mehr der Jüngste, er wurde aber dazu gezwungen für die Soldaten Autos zu reparieren. Genaueres weiß ich nicht. Sogar beim Einkaufen wurden wir immer diskriminiert. Sie haben uns immer schikaniert, wo sie konnten und das nur, weil wir Christen sind“.römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die beiden BF am 11.07.2023 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 bezüglich seiner Ausreisemotivation bekannt „Wir sind vor dem Krieg geflohen. Die Lebensumstände waren für uns sehr schwer. Sie haben zum Schluss versucht uns unter Druck zu halten und aus dem Land zu vertreiben. Wir durften nichts verkaufen. Als wir etwas zum Verkauf angeboten hatten, wurde unter den Mitmenschen besprochen, dass niemand unsere Immobilie kaufen soll, weil wir laut ihnen vor hatten das Land zu verlassen und so hätten sie die Immobilien umsonst enteignen können“. Die BF 2 gab an „Mein Mann war sehr gefährdet. Die Werkstatt meines Mannes wurde geplündert. Es gab keine Geräte mehr drinnen, es war alles zerstört. Mein Mann war ein bekannter Mechaniker. Danach war er jahrelang ohne Einkommen zuhause. Mein Mann ist nicht mehr der Jüngste, er wurde aber dazu gezwungen für die Soldaten Autos zu reparieren. Genaueres weiß ich nicht. Sogar beim Einkaufen wurden wir immer diskriminiert. Sie haben uns immer schikaniert, wo sie konnten und das nur, weil wir Christen sind“.
I.3. Den BF wurde vom Bundesamt auf Basis des Vorbringens, dass sie ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.10.2024, Zahl: XXXX und XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Seit 13.11.2024 ist diese Entscheidung rechtskräftig.römisch eins.3. Den BF wurde vom Bundesamt auf Basis des Vorbringens, dass sie ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.10.2024, Zahl: römisch 40 und römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Seit 13.11.2024 ist diese Entscheidung rechtskräftig.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der BF glaubhaft sind und die von ihnen beschriebene Situation in Syrien in Einklang mir den aktuellen Länderberichten steht.
I.3. Mit Gutachten vom 15.10.2025 (eingelangt 17.10.2025) wurde festgestellt, dass beide BF zweifelsfrei bei der Einreise nach Österreich Staatsbürger der Republik Armenien waren. römisch eins.3. Mit Gutachten vom 15.10.2025 (eingelangt 17.10.2025) wurde festgestellt, dass beide BF zweifelsfrei bei der Einreise nach Österreich Staatsbürger der Republik Armenien waren.
I.4. Nach der Erlassung jenes Bescheides, mit welchem Ihnen der Status des Asylwerbers zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von –zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. Aus der notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichtslage ergibt sich weiters, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.römisch eins.4. Nach der Erlassung jenes Bescheides, mit welchem Ihnen der Status des Asylwerbers zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von –zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. Aus der notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichtslage ergibt sich weiters, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.
Aus den genannten Gründen wurde vom Bundesamt eine Anfrage an Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX gestellt. Die Anfragebeantwortung langte am 17.10.2025 beim BFA ein. Aus den genannten Gründen wurde vom Bundesamt eine Anfrage an Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 gestellt. Die Anfragebeantwortung langte am 17.10.2025 beim BFA ein.
Die Befundaufnahme ergab, dass XXXX , geb. am XXXX , zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 20.04.2023 zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien war. Er ist in Armenien unter der Adresse XXXX , XXXX Distrikt, XXXX Straße Nr. XXXX gemeldet.Die Befundaufnahme ergab, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 20.04.2023 zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien war. Er ist in Armenien unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 Distrikt, römisch 40 Straße Nr. römisch 40 gemeldet.
Hinsichtlich der BF2 wurde ausgeführt, dass XXXX , geb. am XXXX , zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 20.04.2023 zweifelsfrei Staatsbürgerin der Republik Armenien war. Sie ist in Armenien unter der Adresse XXXX , XXXX Distrikt, XXXX Straße Nr. XXXX gemeldet.Hinsichtlich der BF2 wurde ausgeführt, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 20.04.2023 zweifelsfrei Staatsbürgerin der Republik Armenien war. Sie ist in Armenien unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 Distrikt, römisch 40 Straße Nr. römisch 40 gemeldet.
I.5. Am 19.11.2025 wurden die BF zur beabsichtigten Wiederaufnahme bzw. zu ihrem Asylantrag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme fand im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache statt. Dabei gab der BF1 an, dass er noch nie in Armenien war, die Adresse habe der Schlepper 2016 angelegt, damit Reisepässe ausgestellt werden können. Die BF2 teilte mit, dass sie keine armenischen Reisepässe haben. Sie wusste nichts von einer armenischen Staatsangehörigkeit, als sie in Österreich einreiste. Der Schlepper habe alles organisiert. römisch eins.5. Am 19.11.2025 wurden die BF zur beabsichtigten Wiederaufnahme bzw. zu ihrem Asylantrag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme fand im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache statt. Dabei gab der BF1 an, dass er noch nie in Armenien war, die Adresse habe der Schlepper 2016 angelegt, damit Reisepässe ausgestellt werden können. Die BF2 teilte mit, dass sie keine armenischen Reisepässe haben. Sie wusste nichts von einer armenischen Staatsangehörigkeit, als sie in Österreich einreiste. Der Schlepper habe alles organisiert.
I.6. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 20.01.2026 wurden die geführten Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 14.10.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der Asylberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.römisch eins.6. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 20.01.2026 wurden die geführten Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 14.10.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF während des gesamten Verfahrens angaben, dass sie aus Ihrem Heimatland Syrien geflohen seien und ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit innehätten. Die BF haben dem Bundesamt verschwiegen, dass sie Staatsbürger der Republik Armenien sind. Sie haben dadurch zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen. Die von ihnen gemachten wahrheitswidrigen Angaben erfordern jedenfalls eine neuerliche Bewertung der Fluchtgründe.
I.7. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer den armenischen Pass nur zur Flucht aus Syrien verwendet haben um ihr Leben retten zu können, und daran hat sich bis heute nichts geändert, weshalb kein hinreichender Grund für eine Wiederaufnahme vorhanden ist. Die Beschwerdeführer sind jetzt keine Staatsbürger Armeniens und sie befürchten nach wie vor asylrelevante Verfolgung in ihrer Heimat Syrien, weshalb für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kein Anlass ist. Die Wiederaufnahme des rechtskräftig geschlossenen Verfahrens ist rechtswidrig und unnötig. Die Behörde hat keinen Beweis oder neue Tatsache vorgelegt, die eine Neubeurteilung des Falles erforderlich machen.römisch eins.7. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer den armenischen Pass nur zur Flucht aus Syrien verwendet haben um ihr Leben retten zu können, und daran hat sich bis heute nichts geändert, weshalb kein hinreichender Grund für eine Wiederaufnahme vorhanden ist. Die Beschwerdeführer sind jetzt keine Staatsbürger Armeniens und sie befürchten nach wie vor asylrelevante Verfolgung in ihrer Heimat Syrien, weshalb für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kein Anlass ist. Die Wiederaufnahme des rechtskräftig geschlossenen Verfahrens ist rechtswidrig und unnötig. Die Behörde hat keinen Beweis oder neue Tatsache vorgelegt, die eine Neubeurteilung des Falles erforderlich machen.
Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung und der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben, allenfalls die Bescheide aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
I.11. Am 09.03.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.römisch eins.11. Am 09.03.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.
Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Die bei der Reise verwendeten armenischen Reisedokumente (laut Auskunft der Fluglinie AS19 P1 und AS 145 P2) wurden - angesichts des schlüssigen und nachvollziehbaren Rechercheergebnisses - erwiesener maßen im Jahr 2016 von der Passbehörde XXXX ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die bP im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass die BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden' Zudem war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben wird und die BF hat ihr Reisedokument bereits 2016 erhalten haben. Die beschwerdeführenden Parteien räumte auch ein, im Jahr 2024 neuerlich die Ausstellung eines armenischen Reisedokumentes beantragt zu haben, um die armenische Staatsangehörigkeit zurücklegen zu können. Die beschwerdeführenden Parteien mussten letzten Endes auch gewusst haben, dass sie (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Erstbeschwerdeführerin räumte ein, dass die BF die armenische Staatsangehörigkeit vor Ausstellung des armenischen Reisedokumentes beantragt und erhalten haben. Es kann im Ergebnis keine Rede davon sein, dass den BF den Besitz der armenischen StA nicht bewusst gewesen ist. Vielmehr führte die P1 in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sie aus Angst, nach Armenien abgeschoben zu werden, die armenische Staatsangehörigkeit verschwiegen haben. ln der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die P1 selber an, die armenische Staatsangehörigkeit nicht angegeben zu haben. Wenn sowohl die Beschwerdeführer, als auch die rechtsfreundliche Vertretung vermeinen, dass der armenische Reisepass ausschließlich Mittel zum Zweck war, so ist dennoch als erwiesen anzusehen, dass ihnen der Besitz der Doppelstaatsbürgerschaft bekannt und bewusst war.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Die bei der Reise verwendeten armenischen Reisedokumente (laut Auskunft der Fluglinie AS19 P1 und AS 145 P2) wurden - angesichts des schlüssigen und nachvollziehbaren Rechercheergebnisses - erwiesener maßen im Jahr 2016 von der Passbehörde römisch 40 ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die bP im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass die BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden' Zudem war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben wird und die BF hat ihr Reisedokument bereits 2016 erhalten haben. Die beschwerdeführenden Parteien räumte auch ein, im Jahr 2024 neuerlich die Ausstellung eines armenischen Reisedokumentes beantragt zu haben, um die armenische Staatsangehörigkeit zurücklegen zu können. Die beschwerdeführenden Parteien mussten letzten Endes auch gewusst haben, dass sie (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Erstbeschwerdeführerin räumte ein, dass die BF die armenische Staatsangehörigkeit vor Ausstellung des armenischen Reisedokumentes beantragt und erhalten haben. Es kann im Ergebnis keine Rede davon sein, dass den BF den Besitz der armenischen StA nicht bewusst gewesen ist. Vielmehr führte die P1 in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sie aus Angst, nach Armenien abgeschoben zu werden, die armenische Staatsangehörigkeit verschwiegen haben. ln der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die P1 selber an, die armenische Staatsangehörigkeit nicht angegeben zu haben. Wenn sowohl die Beschwerdeführer, als auch die rechtsfreundliche Vertretung vermeinen, dass der armenische Reisepass ausschließlich Mittel zum Zweck war, so ist dennoch als erwiesen anzusehen, dass ihnen der Besitz der Doppelstaatsbürgerschaft bekannt und bewusst war.
I.12. Mit Eingabe vom 23.03.2026 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.12. Mit Eingabe vom 23.03.2026 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
I.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und Staatsbürger von Armenien und Syrien.
Die BF gaben im Asylverfahren und somit seit 20.04.2023 bekannt, dass sie ausschließlich Staatsangehörige von Syrien wären. Tatsächlich besaßen die BF jedoch auch die Staatsbürgerschaft von Armenien.
Die armenische Staatsbürgerschaft des BF1 ergibt sich aus dem Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX am 23.12.2024 und gültig bis 23.12.2034. Bei diesem Reisepass handelt es sich um das Nachfolgedokument des Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX durch die Passbehörde XXXX . Die armenische Staatsbürgerschaft des BF1 ergibt sich aus dem Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 am 23.12.2024 und gültig bis 23.12.2034. Bei diesem Reisepass handelt es sich um das Nachfolgedokument des Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 durch die Passbehörde römisch 40 .
Die armenische Staatsbürgerschaft der BF2 ergibt sich aus dem Reisepass der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 23.12.2024 von der Passbehörde XXXX , gültig bis 23.12.2024. Dieser Reisepass ist das Nachfolgedokument des mittlerweile ungültigen Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX durch die Passbehörde XXXX . Die armenische Staatsbürgerschaft der BF2 ergibt sich aus dem Reisepass der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt am 23.12.2024 von der Passbehörde römisch 40 , gültig bis 23.12.2024. Dieser Reisepass ist das Nachfolgedokument des mittlerweile ungültigen Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 durch die Passbehörde römisch 40 .
Weiters sind die BF unter der Adresse XXXX , XXXX Distrikt, XXXX Straße Nr. XXXX gemeldet.Weiters sind die BF unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 Distrikt, römisch 40 Straße Nr. römisch 40 gemeldet.
Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen die BF dessen ungeachtet absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht im Asylverfahren.
Beide BF wurden mittlerweile am 26.12.2025 aus dem armenischen Staatsverband entlassen. Dazu brachte der BF1 einen Bescheid der armenischen Botschaft vom 16.01.2026, XXXX und die BF2 einen Bescheid der armenischen Botschaft vom 16.01.2026, XXXX , in Vorlage.Beide BF wurden mittlerweile am 26.12.2025 aus dem armenischen Staatsverband entlassen. Dazu brachte der BF1 einen Bescheid der armenischen Botschaft vom 16.01.2026, römisch 40 und die BF2 einen Bescheid der armenischen Botschaft vom 16.01.2026, römisch 40 , in Vorlage.
Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit folgerichtig auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich zieht, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche folgerichtig über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden.
Den BF wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt, weil die belangte Behörde damals zu Recht davon ausging, dass die BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden. Im Asylverfahren stellten die BF nachweislich die armenische Staatsbürgerschaft mehrmals und ausdrücklich in Abrede.
Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es den BF selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihnen auch gelang und zu einem Ausgang in ihrem Sinne führte. Auch gelang ihnen dies in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich die BF durch die die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, ihren Status der Asylberechtigten erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bewusst falsche Angaben über ihre Nationalität und Identität machten. So verschwiegen sie im Asylverfahren jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 19.11.2025 teilte der BF1 noch mit, dass er noch nie in Armenien war und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht wusste, auch armenischer Staatsbürger zu sein. Die BF2 leugnete zudem überhaupt den Besitz armenischer Reisepässe und armenischer Staatsangehörigkeit.
Aus den angeführten Gründen sind auch die mit Bescheiden des BFA vom 14.10.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.Aus den angeführten Gründen sind auch die mit Bescheiden des BFA vom 14.10.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese als unstrittig dar.
In Bezug auf den maßgeblich feststellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen als schlüssig und stimmig darstellt. Die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts stellen somit insbesondere Konkretisierungen und Abrundungen dar.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es als erwiesen an, dass die BF ihre armenische Staatsbürgerschaft kannten und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwiegen.
Die BF brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.04.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. Sie gaben dabei an, Staatsangehörige von Syrien zu sein. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2023 teilten sie mit, dass sie ausschließlich syrische Staatsangehörige sind. Aufgrund dieser Ausführungen wurde den BF in weiterer Folge mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.10.2024, Zahl: XXXX und XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Seit 13.11.2024 ist diese Entscheidung rechtskräftig.Die BF brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.04.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. Sie gaben dabei an, Staatsangehörige von Syrien zu sein. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2023 teilten sie mit, dass sie ausschließlich syrische Staatsangehörige sind. Aufgrund dieser Ausführungen wurde den BF in weiterer Folge mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.10.2024, Zahl: römisch 40 und römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Seit 13.11.2024 ist diese Entscheidung rechtskräftig.
Nach der Erlassung der Bescheide, mit welchem den BF der Status der Asylwerber zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten). Aus diesem Grund wurde Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX als Recherchebeauftragter gemäß § 46 AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen.Nach der Erlassung der Bescheide, mit welchem den BF der Status der Asylwerber zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten). Aus diesem Grund wurde Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 als Recherchebeauftragter gemäß Paragraph 46, AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen.
Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 17.10.2025 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab hinsichtlich des BF1, dass XXXX , geb. am XXXX , zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 20.04.2023 zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien war. Er ist in Armenien unter der Adresse XXXX , XXXX Distrikt, XXXX Straße Nr. XXXX gemeldet. Die Befundaufnahme ergab weiters, dass er Inhaber eines am 23.12.2024 ausgestellten und bis 23.12.2034 gültigen Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden sind in Armenien durch unterschiedliche Nummern definiert) in XXXX ist. Dieser ist ein Nachfolgedokument des am XXXX ausgestellten Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX ausgestellt ebenfalls durch die Passbehörde XXXX ( XXXX ). Das Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 langte am 17.10.2025 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab hinsichtlich des BF1, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 20.04.2023 zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien war. Er ist in Armenien unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 Distrikt, römisch 40 Straße Nr. römisch 40 gemeldet. Die Befundaufnahme ergab weiters, dass er Inhaber eines am 23.12.2024 ausgestellten und bis 23.12.2034 gültigen Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden sind in Armenien durch unterschiedliche Nummern definiert) in römisch 40 ist. Dieser ist ein Nachfolgedokument des am römisch 40 ausgestellten Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 ausgestellt ebenfalls durch die Passbehörde römisch 40 ( römisch 40 ).
Bezüglich der BF2 wurde ausgeführt, dass XXXX , geb. am XXXX , zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 20.04.2023 zweifelsfrei Staatsbürgerin der Republik Armenien war. Sie ist in Armenien unter der Adresse XXXX , XXXX Distrikt, XXXX Straße Nr. XXXX gemeldet. Die Befundaufnahme ergab weiters, dass sie Inhaberin eines am 23.12.2024 ausgestellten und bis 23.12.2034 gültigen Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden sind in Armenien durch unterschiedliche Nummern definiert) in XXXX ist. Dieser ist ein Nachfolgedokument des am XXXX ausgestellten Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt ebenfalls durch die Passbehörde XXXX ( XXXX ).Bezüglich der BF2 wurde ausgeführt, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 20.04.2023 zweifelsfrei Staatsbürgerin der Republik Armenien war. Sie ist in Armenien unter der Adresse römisch 40 , römisch 40 Distrikt, römisch 40 Straße Nr. römisch 40 gemeldet. Die Befundaufnahme ergab weiters, dass sie Inhaberin eines am 23.12.2024 ausgestellten und bis 23.12.2034 gültigen Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden sind in Armenien durch unterschiedliche Nummern definiert) in römisch 40 ist. Dieser ist ein Nachfolgedokument des am römisch 40 ausgestellten Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt ebenfalls durch die Passbehörde römisch 40 ( römisch 40 ).
Mit dem Rechercheergebnis konfrontiert, gab der BF1 vor der belangten Behörde am 19.11.2025 bekannt, dass er noch nie in Armenien war und diese Adresse der Schlepper 2016 angelegt hat, damit er für ihn Reisepässe beantragen kann. Den zweiten armenischen Reisepass ließ er sich ausstellen, weil ihm in Österreich erzählt wurde, dass dieser ihm schaden könnte, weswegen er die armenische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte. Dazu befragt, dass es nicht glaubwürdig sei, dass der beide armenische Reisepässe in den Datenbanken des armenischen Innenministeriums registriert sind teilte er mit, dass er nichts von einer armenischen Staatsangehörigkeit wusste, als er in Österreich einen Asylantrag stellte. Der BF1 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es keinen Sinn macht eine Staatsbürgerschaft zurückzulegen, wenn man ohnehin nicht im Besitz einer solchen ist. Dazu führte er aus, dass ihm alle Armenier bekannt gaben, dass ihm in Österreich als anerkannter syrischer Flüchtling die armenische Staatsbürgerschaft gefährlich werden konnte.
Bezüglich der Reiseroute teilte er mit, dass er von Istanbul nach Larnaca und von dort nach Jerewan, mit Zwischenstopp in Wien, flog. Er könne jedoch nicht sagen, welchen Reisepass er dabei verwendete, weil alles vom Schlepper erledigt worden sei. Die Pässe hatten weder er, noch seine Frau in Händen, auch nicht bei den Sicherheits- und Zugangskontrollen.
Die BF2 gab vor der belangten Behörde zum Rechercheergebnis befragt bekannt, dass sie keine armenischen Reisepässe hätten. Auch von einem zweiten Reisepass wisse sie gar nichts. Abermals dazu befragt teilte sie mit, dass sie sich nur wiederholen kann, sie wisse nichts davon. Weil sie jedoch in weiterer Folge bestätigte, dass sie bei der Botschaft in Wien einen Pass beantragt hat um die armenische Staatsbürgerschaft zurückzulegen, wurde sie aufgefordert bekannt zu geben, warum sie nicht die Wahrheit sagt. Dazu gab sie an „Ich kann dazu nichts sagen“. Auch hätte sie bei der Einreise nach Österreich nicht gewusst, dass sie im Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft war. Ebenfalls keine Ahnung hatte die BF2, welchen Reisepass sie bei der Reise von Istanbul über Larnaca bis Wien verwendet hat. Der Schlepper habe sich um alles gekündigt. Auch hinsichtlich der damaligen Reiseroute konnte oder wollte die BF2 keine plausiblen Angaben tätigen. Wie ihr Gatte gab auch sie an, dass alles vom Schlepper erledigt worden sei. Die Pässe wären nicht ausgehändigt worden, auch nicht bei den Sicherheits- und Zutrittskontrollen.
In der mündlichen Verhandlung teilte der BF1 dem erkennenden Richter mit, dass der am XXXX ausgestellte armenische Reisepass in der armenischen Botschaft in Aleppo beantragt wurde. Er ist jedoch kein armenischer Staatsbürger und habe den Pass nur als Mittel zum Zweck erhalten. Wiederholend zu seinen Angaben vor der belangten Behörde teilte er mit, dass alle Dokumente bei der damaligen Reise vom Schlepper verwahrt wurden und weder er, noch seine Gattin die Dokumente ausgehändigt bekamen. In der mündlichen Verhandlung teilte der BF1 dem erkennenden Richter mit, dass der am römisch 40 ausgestellte armenische Reisepass in der armenischen Botschaft in Aleppo beantragt wurde. Er ist jedoch kein armenischer Staatsbürger und habe den Pass nur als Mittel zum Zweck erhalten. Wiederholend zu seinen Angaben vor der belangten Behörde teilte er mit, dass alle Dokumente bei der damaligen Reise vom Schlepper verwahrt wurden und weder er, noch seine Gattin die Dokumente ausgehändigt bekamen.
Von der BF2 wurde neuerlich beharrlich behauptet, dass sie noch nie die armenische Staatsbürgerschaft besessen hat. Nach Erinnerung an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht wurde ihr vorgehalten, wie es sein kann, dass sie auf ein Recht – die armenische Staatsbürgerschaft – verzichten kann, wenn sie eine solchen nie besessen hat. Dazu gab sie sichtlich nervös an, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft nie beantragt haben. Der Schlepper habe alles organisiert und sie hätten von der armenischen Staatsbürgerschaft erst in Österreich erfahren. Bei der Einreise in das Bundesgebiet habe sie allerdings nur die syrische Staatsbürgerschaft besessen und syrischen Reisepässe verwendet. Abermals wurde sie auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen und unter Vorhalt befragt, wie es sein kann, wenn sie mit dem syrischen Dokument geflogen ist, dass sie laut Flugauskunft der AUA mit der von ihr angegebenen Identität mit dem armenischen Reisedokument, Nr.: XXXX , gültig bis 03.02.2026 geflogen ist? Neuerlich gab sie inhaltslos an „Das hat der Schlepper gemacht. lch weiß nicht was ich sagen soll“.Von der BF2 wurde neuerlich beharrlich behauptet, dass sie noch nie die armenische Staatsbürgerschaft besessen hat. Nach Erinnerung an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht wurde ihr vorgehalten, wie es sein kann, dass sie auf ein Recht – die armenische Staatsbürgerschaft – verzichten kann, wenn sie eine solchen nie besessen hat. Dazu gab sie sichtlich nervös an, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft nie beantragt haben. Der Schlepper habe alles organisiert und sie hätten von der armenischen Staatsbürgerschaft erst in Österreich erfahren. Bei der Einreise in das Bundesgebiet habe sie allerdings nur die syrische Staatsbürgerschaft besessen und syrischen Reisepässe verwendet. Abermals wurde sie auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen und unter Vorhalt befragt, wie es sein kann, wenn sie mit dem syrischen Dokument geflogen ist, dass sie laut Flugauskunft der AUA mit der von ihr angegebenen Identität mit dem armenischen Reisedokument, Nr.: römisch 40 , gültig bis 03.02.2026 geflogen ist? Neuerlich gab sie inhaltslos an „Das hat der Schlepper gemacht. lch weiß nicht was ich sagen soll“.
Die umfangreiche und detaillierte Frage hinsichtlich der Ausstellung der armenischen Reisepässe („Erzählen Sie mir bitte, wie Sie sich dieses armenische Reisedokument ausstellen ließen? Waren Sie bei der Passbehörde, was mussten Sie bei der Passbehörde abgeben, um einen armenischen Reisepass zu erhalten? Wer hat diesen Pass ausstellen lassen? Haben Sie dem Schlepper für die Passausstellung eine Vollmacht gegeben, haben Sie Fingerabdrücke abgeben müssen, wer hat wo den Reisepass abgeholt?“) beantwortete sie trivial und knapp „Über den syrischen Pass“. Nach Wiederholung der Frage teilte sie mit, dass sie und ihr Gatte bei der armenischen Botschaft in Aleppo waren. Nachgefragt führte sie aus, dass sie dort auch Fotos und Fingerabdrücke abgeben mussten. In weiterer Folge holten sie die armenischen Reisepässe auch bei der Botschaft ab. Weil die BF2 letztendlich zugeben musste, dass die Dokumente auf offiziellen Weg beantragt, ausgestellt und ausgefolgt wurden, gab sie weiters an, dass die armenischen Reisepässe nur Mittel zum Zweck waren. Nachgefragt führte sie aus, dass sie Angst hatten, die armenische Staatsbürgerschaft anzugeben, weil sie eine Abschiebung nach Armenien befürchteten. Auch hinsichtlich der armenischen Staatsangehörigkeit gab sie letztendlich zu, dass sie diese in der armenischen Botschaft in Aleppo beantragt haben. An das Datum könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern. Bei der Passkontrolle bei der Ausreise, beim Boarding und bei der Passkontrolle bei der Einreise legte jedenfalls der Schlepper die syrischen Reisepässe vor, wie sie weiter bekannt gab.
Die BF1 gab noch bekannt, dass sie und ihr Gatte noch nie in Armenien gewesen wären und sie und ihr Gatte die armenische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Zur Frage, warum ihr Gatte angeben konnte, dass es in Armenien schwierig sei zu leben, weil sie dort keine Unterstützung erhalten obwohl sie noch nie in Armenien gewesen wären teilte sie mit, dass er vielleicht etwas gehört hat, sie wisse es nicht. Nachgefragt fügte sie hinzu, dass sie untereinander geredet hätten.
Die armenische Staatsbürgerschaft wurde zurückgelegt, weil sie von anderen Armeniern gehört haben, dass sie einvernommen werden, wenn sie über die armenische Staatsangehörigkeit verfügen.
Abschließend erstattete die rechtsfreundliche Vertretung noch folgende Stellungnahme: Meines Erachtens besteht kein Anlass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens, da die Beschwerdeführer in lhren Heimatland Syrien tatsächlich und auch aktuell in Lebensgefahr sind, aufgrund deren persönlichen Eigenschaften und sie mit Armenien nichts verbindet. Aus ihrer Sicht sind sie keine armenische Staatsbürger und sie haben zu Armenien abgesehen von
ihrer familiären Herkunft keine Verbindung. Die Verwendung des armenischen Reisepasses war für sie notwendig, um ihr Leben zu retten und aus diesem Grund, war die Entscheidung des Bundesamtes richtig, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Rechtskraft dieses Bescheides sollte bestand haben.
Die Angaben vor der belangten Behörde waren selbstverständlich nicht glaubhaft und versuchten die BF nur ergebnislos, dass die armenische Staatsbürgerschaft nicht festgestellt wird, weil sie sehr wohl wussten, dass damit Probleme auf sie zukommen werden. Dies bestätigte die BF2 auch in der mündlichen Verhandlung. Im Zuge konkreter und wiederholter Befragung durch den erkennenden Richter führte sie schlussendlich auch aus, dass sie und ihr Gatte sehr wohl bei der armenischen Botschaft in Aleppo waren und dort auch Fotos und Fingerabdrücke abgeben mussten. In weiterer Folge holten sie die armenischen Reisepässe auch bei der Botschaft ab. Die BF2 gab letztendlich zu, dass die Dokumente auf offiziellen Weg beantragt, ausgestellt und ausgefolgt wurden. Auch hinsichtlich der armenischen Staatsangehörigkeit gestand sich die BF2 ein, dass sie diese in der armenischen Botschaft in Aleppo selbst beantragt haben.
Aus diesen Gründen steht für das Bundesverwaltungsgericht sohin fest, dass sich die BF durch die die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden auch einer falschen Identität, ihren Status der Asylberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht beharrlich, bewusst und absichtlich falsche Angaben über ihre Nationalität und Identität machten.
Soweit die rechtsfreundliche Vertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüro in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF Gegenteiliges auch nicht auf. Soweit die rechtsfreundliche Vertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüro in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF Gegenteiliges auch nicht auf.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
§ 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).
Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 12 mwN).
Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)
Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).
Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).
Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).
Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu Paragraph 69, AVG).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten vergleiche auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in Paragraph 69, Absatz eins, AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.
Die armenischen Reisedokumente wurden erwiesener maßen erstmals am XXXX ausgestellt. Weiters wurden den BF am 23.12.2024 von der Passbehörde XXXX armenische Reisepässe ausgestellt. Es war daher festzustellen, dass sich die BF im gegenständlichen Fall auf Umstände beriefen, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass sie (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzen, sonst wie erschlichen worden und war zudem davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben werden und haben die BF ihre Reisedokumente bereits im Februar 2016 erhalten. So verfügten die BF am 20.04.2023 bei ihrem Antrag auf internationalen Schutz bereits jahrelang über die armenischen Reisepässe mit der Nr. XXXX (BF1) und Nr. XXXX (BF2), welche am XXXX in der armenischen Botschaft in Aleppo ausgestellt wurden. Die BF räumten zudem ein, im Jahr 2024 neuerlich die Ausstellung armenischer Reisedokumente beantragt zu haben, um die armenische Staatsangehörigkeit zurücklegen zu können.Die armenischen Reisedokumente wurden erwiesener maßen erstmals am römisch 40 ausgestellt. Weiters wurden den BF am 23.12.2024 von der Passbehörde römisch 40 armenische Reisepässe ausgestellt. Es war daher festzustellen, dass sich die BF im gegenständlichen Fall auf Umstände beriefen, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass sie (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzen, sonst wie erschlichen worden und war zudem davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben werden und haben die BF ihre Reisedokumente bereits im Februar 2016 erhalten. So verfügten die BF am 20.04.2023 bei ihrem Antrag auf internationalen Schutz bereits jahrelang über die armenischen Reisepässe mit der Nr. römisch 40 (BF1) und Nr. römisch 40 (BF2), welche am römisch 40 in der armenischen Botschaft in Aleppo ausgestellt wurden. Die BF räumten zudem ein, im Jahr 2024 neuerlich die Ausstellung armenischer Reisedokumente beantragt zu haben, um die armenische Staatsangehörigkeit zurücklegen zu können.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien sich leugnend verantworteten und meinten, dass sie ausschließlich syrische Staatsangehörige sind, so war dies als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, teilte die BF2 in der mündlichen Verhandlung letztendlich mit, dass sie und ihr Gatte die Reisepässe bei der armenischen Botschaft in Aleppo beantragt haben und dort auch Fotos und Fingerabdrücke abgeben mussten. Auch hinsichtlich der armenischen Staatsangehörigkeit gab sie letztendlich zu, dass sie diese in der armenischen Botschaft in Aleppo beantragt haben. Die BF2 teilte dem erkennenden Richter weiter mit, dass sie Angst hatten, die armenische Staatsbürgerschaft anzugeben, weil sie eine Abschiebung nach Armenien befürchteten.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien über konkrete Nachfrage vermeinten, zum Zeitpunkt der Einreise nicht gewusst zu haben, dass sie keine armenischen Staatsangehörige sind, so war dies als Schutzbehauptung zu beurteilen. Auch diese Behauptung dokumentiert, dass die BF bewusst die armenische Staatsangehörigkeit vor der belangten Behörde zu verschweigen versuchten.
Festzuhalten bleibt abschließend, dass gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft darstellt. Auch wurden im Jahr 2012 in Armenien biometrische Reisepässe eingeführt. Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist für die Ausstellung der Reisepässe notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist auch das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.Festzuhalten bleibt abschließend, dass gemäß Artikel 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft darstellt. Auch wurden im Jahr 2012 in Armenien biometrische Reisepässe eingeführt. Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist für die Ausstellung der Reisepässe notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist auch das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.
Wenn die rechtsfreundliche Vertretung ausführt, dass keine lrreführungsabsicht seitens der Mandanten vorliegt, so vermochte das nicht zu überzeugen.
Im gegenständlichen Fall steht somit außer Zweifel, dass die BF objektiv und in voller Irreführungsabsicht unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht haben. Sie verschwiegen seit dem 20.04.2023 nicht nur ihre armenische Staatsbürgerschaft, sondern stellten eine solche wissentlich und absichtlich in Abrede. Es steht deswegen für das Bundesverwaltungsgericht zweifellos fest, dass die BF in Irreführungsabsicht handelten, da sie ihre echte (weitere) Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft kannten und diese offenkundig beharrlich verschwiegen bzw. dazu Falschangaben machten, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt vergleiche EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3 aus 2022,, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.
Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des ho. Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Vielmehr wäre es, wenngleich das BFA gewissen Indizien folgend eine Doppelstaatsangehörigkeit vermuten durfte, in der Obliegenheit der BF gelegen wahrheitsgemäße, demzufolge auch vollständige Angaben zu tätigen. Dies auch angesichts des Umstandes, dass es dem BFA im Rahmen des Asylverfahrens verwehrt ist, personenbezogene Daten an einen Herkunftsstaat zu übermitteln und Recherchen nur eingeschränkt möglich sind. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft der BF war der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich.
Hinsichtlich dem Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen bleibt noch festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt. Fallgegengständlich wird dem Rechercheergebnis dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannte fachkundigen Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dem Qualifikationsprofiles des Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen. Ebenso kann vom Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern steht der Sachverständige diesem sichtlich neutral gegenüber. Dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen.
Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Person führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln. Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von der BF zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne hat. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann der eingesetzten Vertrauensperson jedenfalls nicht abgesprochen werden.
Die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung aufgeworfenen Zweifel berühren letztlich Punkte, welche auf Basis des Rechercheergebnisses als erwiesen anzusehen sind, und welchen nicht konkret und substantiiert entgegentreten wurde. So betont auch der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bloßes Bestreiten bzw. Leugnen oder eine allgemeine Behauptung nicht ausreicht, um dem Ermittlungsergebnis konkret entgegenzutreten (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Der Vollständigkeit halber bleibt noch hinsichtlich der am 26.12.2025 erfolgten Entlassung aus dem armenischen Staatsverband der BF festzuhalten, dass dies in casu zu keinem anderen Ergebnis führt. Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 (Anm: bilateral zwischen Österreich und Armenien umgesetzt mit dem Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in Kraft getreten idgF am 1.5.2024, innerstaatlich umgesetzt mit BGBl. III Nr. 59/2024) rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Art. 3 Abs. 3 leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden.Der Vollständigkeit halber bleibt noch hinsichtlich der am 26.12.2025 erfolgten Entlassung aus dem armenischen Staatsverband der BF festzuhalten, dass dies in casu zu keinem anderen Ergebnis führt. Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 Anmerkung, bilateral zwischen Österreich und Armenien umgesetzt mit dem Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in Kraft getreten idgF am 1.5.2024, innerstaatlich umgesetzt mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,) rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Artikel 3, Absatz 3, leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden.
Aus den angeführten Gründen sind die mit Bescheiden des BFA vom 14.10.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung der genannten Bescheide in Bezug auf die BF herrschte. Aus den angeführten Gründen sind die mit Bescheiden des BFA vom 14.10.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung der genannten Bescheide in Bezug auf die BF herrschte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder reicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder reicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Doppelstaatsbürger Erschleichen falsche Angaben Irreführung Kausalzusammenhang schriftliche Ausfertigung Staatsangehörigkeit Verschweigung wesentlicher Umstände Wiederaufnahme WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L518.2336217.1.00Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026