Entscheidungsdatum
08.07.2026Norm
ASVG §293Spruch
,
G316 2337096-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 15.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 15.04.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgeben und XXXX A) Der Beschwerde wird stattgeben und römisch 40
I. von 01.03.2025 bis 30.09.2025 von der Entrichtung des ORF-Beitrages befreit;römisch eins. von 01.03.2025 bis 30.09.2025 von der Entrichtung des ORF-Beitrages befreit;
II. von 01.03.2025 bis 30.09.2025 eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gewährt;römisch zwei. von 01.03.2025 bis 30.09.2025 eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gewährt;
III. von 01.03.2025 bis 30.09.2025 von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages für die Strom-Zählpunktnummern „ XXXX “und „ XXXX “ befreit.römisch drei. von 01.03.2025 bis 30.09.2025 von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages für die Strom-Zählpunktnummern „ römisch 40 “und „ römisch 40 “ befreit.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der OBS GmbH (belangte Behörde) vom 11.11.2024 wurde XXXX (BF) mitgeteilt, dass ihre Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, die Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Strom) mit 28.02.2025 ende.Mit Schreiben der OBS GmbH (belangte Behörde) vom 11.11.2024 wurde römisch 40 (BF) mitgeteilt, dass ihre Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, die Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Strom) mit 28.02.2025 ende.
Daraufhin übermittelte die BF am 30.12.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zur Stromzählpunktnummer XXXX .Daraufhin übermittelte die BF am 30.12.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zur Stromzählpunktnummer römisch 40 .
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2025 der belangten Behörde wurde dieser Antrag unter Nennung der Stromzählpunktnummern 1 ( XXXX ) und 2 ( XXXX ) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Nachweise zum aktuellen Einkommen von XXXX nicht nachgereicht worden seien. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2025 der belangten Behörde wurde dieser Antrag unter Nennung der Stromzählpunktnummern 1 ( römisch 40 ) und 2 ( römisch 40 ) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Nachweise zum aktuellen Einkommen von römisch 40 nicht nachgereicht worden seien.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihr Sohn, XXXX , seit 01.03.2025 nicht mehr in ihrem Haushalt lebe. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihr Sohn, römisch 40 , seit 01.03.2025 nicht mehr in ihrem Haushalt lebe.
Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 27.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Beschwerdevorlage teilte die belangte Behörde mit, dass seit 01.10.2025 neuerlich eine Befreiung der BF vorliege.
Von Seiten des Bundesverwaltungsgericht erging eine Aufforderung an die BF, einen Nachweis zur Verifizierung der Stromzählpunktnummer 1 nachzureichen, welcher die BF nachkam.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Für die BF bestand bis 28.02.2025 eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, eine Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Strom) zur Zählpunktnummer XXXX .Für die BF bestand bis 28.02.2025 eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, eine Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (Strom) zur Zählpunktnummer römisch 40 .
Die volljährige BF hat ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX . Die BF lebt dort seit 01.03.2025 alleine. Die volljährige BF hat ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . Die BF lebt dort seit 01.03.2025 alleine.
Die BF bezog von 08.12.2024 – 06.12.2025 Notstandshilfe in Höhe von € 28,78 täglich. Im Zeitraum von XXXX .09.- XXXX .09.2025 wurde der Bezug von Notstandhilfe aufgrund einer Beschäftigung der BF unterbrochen. In dieser Zeit bezog die BF ein Einkommen von gesamt € 804,79.Die BF bezog von 08.12.2024 – 06.12.2025 Notstandshilfe in Höhe von € 28,78 täglich. Im Zeitraum von römisch 40 .09.- römisch 40 .09.2025 wurde der Bezug von Notstandhilfe aufgrund einer Beschäftigung der BF unterbrochen. In dieser Zeit bezog die BF ein Einkommen von gesamt € 804,79.
An der Wohnadresse der BF befinden sich zwei Zählpunktnummern, jeweils für Tag- und Nachstrom. Die Zählpunktnummer für Tagstrom lautet XXXX . Die Zählpunktnummer für Nachstrom lautet XXXX .An der Wohnadresse der BF befinden sich zwei Zählpunktnummern, jeweils für Tag- und Nachstrom. Die Zählpunktnummer für Tagstrom lautet römisch 40 . Die Zählpunktnummer für Nachstrom lautet römisch 40 .
Nach einem erneuten Befreiungsantrag der BF vom 10.09.2025 wurde diesem für den Zeitraum von 01.10.2025 bis 31.01.2027 stattgegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellung zu Befreiung bis 28.02.2025 bzw. ab 01.10.2025 ergibt sich aus der Beschwerdevorlage der belangten Behörde.
Die Feststellung zum Hauptwohnsitz der BF beruht auf einem ZMR-Auszug. Dass die BF seit 01.03.2025 alleine lebt, wurde von ihr mittels ZMR-Auszuges des Sohnes nachgewiesen.
Der Bezug von Notstandhilfe ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 28.11.2024 und vom 15.09.2025. Die Beschäftigung im September 2025 sowie das in dieser Zeit bezogene Einkommen beruht auf dem Lohnzettel von September 2025.
Die Feststellungen zu den Zählpunktnummern beruhen auf dem Schreiben der BF vom 24.06.2026 und den angehängten Stromrechnungen (OZ 3).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.Gemäß Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraphen 4 a und 14 a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach Paragraph 15, Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
Da der verfahrensgegenständliche Antrag am 30.12.2024 gestellt wurde, sind nach wie vor die Bestimmungen §§ 4a und 14a idF BGBl. I Nr. 112/2023 sowie §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 anzuwenden.Da der verfahrensgegenständliche Antrag am 30.12.2024 gestellt wurde, sind nach wie vor die Bestimmungen Paragraphen 4 a und 14 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, sowie Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, anzuwenden.
§ 3 Beitragspflicht im privaten BereichParagraph 3, Beitragspflicht im privaten Bereich
(1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.(1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
[…]
§ 4a Befreiung von der Beitragspflicht (idF BGBl. I Nr. 112/2023)Paragraph 4 a, Befreiung von der Beitragspflicht in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,)
Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […] Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […]
§ 14a Verfahren über Befreiungsanträge (idF BGBl. I Nr. 112/2023)Paragraph 14 a, Verfahren über Befreiungsanträge in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,)
Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
3.1.2. Fernmeldegebührenordnung (FGO)
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, welche gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im konkreten Fall nach wie vor Anwendung finden, lautete auszugsweise wie folgt: Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, welche gemäß Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im konkreten Fall nach wie vor Anwendung finden, lautete auszugsweise wie folgt:
§ 47 (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien: Paragraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie 8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
[…]
§ 48 (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]
§ 49 Eine Befreiung setzt ferner voraus: Paragraph 49, Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
§ 50 (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie 2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. 3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[…]
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51 (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. (2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
[…]
3.1.3. FeZG
Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgelt-zuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise wie folgt: Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgelt-zuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Begriffsbestimmungen Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
[…] (2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: (3) Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
§ 3 Anspruchsberechtigter Personenkreis Paragraph 3, Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt: (2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
9. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969; 9. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
[…]
§ 4 VerfahrenParagraph 4, Verfahren
(1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
[…]
(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 5 BefristungParagraph 5, Befristung
Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
§ 6 Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages Paragraph 6, Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages
[…]
(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. (1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
[…]
§ 7 Verfahren Paragraph 7, Verfahren
[…]
(2) Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.“
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften Paragraph 16, Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
[…]
(8) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 6 Abs. 1, 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 4, 5, 6 und 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, 2 und 3, sowie § 15 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.(8) Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, 4, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3, sowie Paragraph 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
3.1.4. Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG
Für den Zeitraum ab 01.01.2026 steht die Befreiung von den EAG-Kosten gemäß § 72 Abs 1 EAG in der seit 01.01.2026 geltenden neuen Fassung einer Person zu, die „gemäß § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024“ zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Da auf bei Ablauf des 31.12.2025 anhängige Verfahren über Befreiungen vom ORF-Beitrag die früheren Bestimmungen (§§ 4a, 14 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und §§ 47 bis 53 FGO) weiterhin anzuwenden sind, ist in diesen Fällen eine – in § 72 Abs. 1 EAG nF referenzierte – Befreiung vom ORF-Beitrag „gemäß § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024“ aber gesetzlich ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass über den Verweis auf § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in § 72 EAG nF eine EAG-Kostenbefreiung in vor dem 01.01.2026 bereits anhängigen Verfahren generell ausgeschlossen werden sollte. Die Materialien zu BGBl I 198/2023, IA 3741/A 27. GP, stellen vielmehr klar, dass lediglich „die Verweise in den §§ 72 und 72a … entsprechend anzupassen“ waren, woraus sich ergibt, dass die Kostenbefreiung nach dem EAG weiterhin parallel zur Befreiung von der ORF-Beitragspflicht geregelt sein sollte und § 72 EAG daher in der zum jeweils geltenden ORF-Beitrags-Gesetz 2024 korrespondierenden Fassung anzuwenden ist.Für den Zeitraum ab 01.01.2026 steht die Befreiung von den EAG-Kosten gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG in der seit 01.01.2026 geltenden neuen Fassung einer Person zu, die „gemäß Paragraph 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024“ zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Da auf bei Ablauf des 31.12.2025 anhängige Verfahren über Befreiungen vom ORF-Beitrag die früheren Bestimmungen (Paragraphen 4 a, 14, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und Paragraphen 47 bis 53 FGO) weiterhin anzuwenden sind, ist in diesen Fällen eine – in Paragraph 72, Absatz eins, EAG nF referenzierte – Befreiung vom ORF-Beitrag „gemäß Paragraph 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024“ aber gesetzlich ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass über den Verweis auf Paragraph 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Paragraph 72, EAG nF eine EAG-Kostenbefreiung in vor dem 01.01.2026 bereits anhängigen Verfahren generell ausgeschlossen werden sollte. Die Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 198 aus 2023,, IA 3741/A 27. GP, stellen vielmehr klar, dass lediglich „die Verweise in den Paragraphen 72 und 72 a … entsprechend anzupassen“ waren, woraus sich ergibt, dass die Kostenbefreiung nach dem EAG weiterhin parallel zur Befreiung von der ORF-Beitragspflicht geregelt sein sollte und Paragraph 72, EAG daher in der zum jeweils geltenden ORF-Beitrags-Gesetz 2024 korrespondierenden Fassung anzuwenden ist.
Kostenbefreiungen nach dem EAG für vor dem 01.01.2026 anhängige Befreiungsverfahren sind daher – auch ohne eine dem § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vergleichbare ausdrückliche Übergangsbestimmung im EAG – auch für Befreiungszeiträume ab dem 01.01.2026 weiterhin nach der bis 31.12.2025 geltenden Fassung des § 72 EAG (mit dem Verweis auf § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024) zu beurteilen.Kostenbefreiungen nach dem EAG für vor dem 01.01.2026 anhängige Befreiungsverfahren sind daher – auch ohne eine dem Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vergleichbare ausdrückliche Übergangsbestimmung im EAG – auch für Befreiungszeiträume ab dem 01.01.2026 weiterhin nach der bis 31.12.2025 geltenden Fassung des Paragraph 72, EAG (mit dem Verweis auf Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) zu beurteilen.
Daher ist die Bestimmung des § 72 EAG idF BGBl. I Nr. 198/2023 anzuwenden:Daher ist die Bestimmung des Paragraph 72, EAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, anzuwenden:
§ 72 Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte Paragraph 72, Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. (2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.
Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der ORF-Beitrags Service GmbH zu gewährleisten.
(4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (§ 19a ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt werden. (4) Die Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zum Zweck dieser Bestimmung unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen (Paragraph 19 a, ElWOG 2010) ist zulässig. Nähere Vorgaben hierzu können von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegt werden.
(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG Förderabwicklungsstelle abzuführen. (5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG Förderabwicklungsstelle abzuführen.
[…]
3.1.5. EAG-Befreiungsverordnung
Die EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022 idgF, lautet auszugsweise: Die EAG-Befreiungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022, idgF, lautet auszugsweise:
§ 1 RegelungsgegenstandParagraph eins, Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch(1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch
1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,
2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
3. den Grüngas-Förderbeitrag
entstehen.
[…]
§ 2 Befreiungstatbestand für begünstigte HaushalteParagraph 2, Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte
(1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:(1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen:
1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte,
[…]
b) an welchen eine Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.b) an welchen eine Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
§ 4 Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen Paragraph 4, Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. (1) Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen; 1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen. 2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.
§ 9 Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht Paragraph 9, Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
(2) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
3.2. Zu den Anspruchsvoraussetzungen der beantragten Befreiungen:
3.2.1. Allgemeines:
Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 idF BGBl. I Nr. 112/2023 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 idF BGBl. I Nr. 112/2023 sind im Verfahren über Befreiungen nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.Gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, sind im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
Gemäß § 72 Abs. 1 EAG idF BGBl. I Nr. 198/2023 sind über Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten, womit die Voraussetzungen für diese Befreiungen denen des ORF-Beitrags entsprechen.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, sind über Antrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten, womit die Voraussetzungen für diese Befreiungen denen des ORF-Beitrags entsprechen.
Die FGO enthielt als Voraussetzung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. des ORF-Beitrags zunächst, dass der Antragsteller, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert sein muss (§ 47 FGO). Die FGO enthielt als Voraussetzung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. des ORF-Beitrags zunächst, dass der Antragsteller, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert sein muss (Paragraph 47, FGO).
Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 FGO) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 FGO). Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, FGO) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, FGO).
Die für eine Befreiung maßgebliche Grenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 FGO aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, erhöht um 12 %. Die für eine Befreiung maßgebliche Grenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, erhöht um 12 %.
Die BF lebte zwar zum Antragszeitpunkt in einem Zweipersonenhaushalt, jedoch ab Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums (01.03.2025) in einem Einpersonenhaushalt, für welchen der Richtsatz im Jahr € 1.426,87 betrug.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FGO die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausgleichszulagen-Richtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Sonderzahlungen sind gegebenenfalls für die Ermittlung, ob der Richtsatz überschritten wird, dem monatlichen Einkommen zuzuschlagen (VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629).Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FGO die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausgleichszulagen-Richtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Sonderzahlungen sind gegebenenfalls für die Ermittlung, ob der Richtsatz überschritten wird, dem monatlichen Einkommen zuzuschlagen (VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629).
Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ein nachgewiesener Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,- € abzuziehen.Davon kann gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO ein nachgewiesener Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,- € abzuziehen.
Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 FGO genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
3.2.2. Berechtigung der BF
Die BF ist volljährig, hat den Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse und hat fallgegenständlich soziale Transferleistungen als Anspruchsgrundlagen gemäß § 47 FGO – den Bezug von Notstandshilfe – nachgewiesen. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die BF von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. Daher liegen die Voraussetzungen des § 49 FGO vor.Die BF ist volljährig, hat den Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse und hat fallgegenständlich soziale Transferleistungen als Anspruchsgrundlagen gemäß Paragraph 47, FGO – den Bezug von Notstandshilfe – nachgewiesen. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die BF von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. Daher liegen die Voraussetzungen des Paragraph 49, FGO vor.
Da die BF am 30.12.2024 den gegenständlichen Antrag stellte und bis 28.02.2025 eine Befreiung bestand sowie aktuell für den Zeitraum von 01.10.2025 bis 31.01.2027 eine Befreiung zuerkannt wurde, erstreckt sich der verfahrensgegenständliche Zeitraum von 01.03.2025 – 30.09.2025.
Als Haushaltseinkommen ist der Bezug der Notstandshilfe als Einkommen der BF zu berücksichtigen. Das Einkommen ihres Sohnes war aufgrund des Umstandes, dass er seit 01.03.2025 nicht mehr an der gegenständlichen Adresse gemeldet ist, nicht zu berücksichtigen.
Fallgegenständlich wurden jedoch keine Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und festgestellt.
Folgende Berechnungen konnten anhand der festgestellten Einkünfte erstellt werden:
März - August 2025
Sep.25
Notstandshilfe
863,4
546,82
Einkommen 11 Tage
804,79
Summe der Einkünfte
863,4
1351,61
Sonstige Abzüge
Belastungen für Wohnraum
Maßgebliches Haushaltseinkommen:
863,4
1351,61
Richtsatz für Einpersonenhaushalt
1426,87
1426,87
Richtsatzunter/-überschreitung
-563,47
-75,26
Wie der Berechnungstabelle zu entnehmen ist, liegt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Richtsatzunterschreitung vor.
Ein Abzug von Wohnkosten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ist im konkreten Fall nicht erforderlich, da das Haushaltsnettoeinkommen ohnehin die maßgebliche Beitragsgrenze nicht erreicht. Ein Abzug von Wohnkosten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO ist im konkreten Fall nicht erforderlich, da das Haushaltsnettoeinkommen ohnehin die maßgebliche Beitragsgrenze nicht erreicht.
Der BF ist daher berechtigt, von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages befreit zu werden.
§ 3 Abs. 2 FeZG knüpft hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an die in der FGO angeführten Tatbestände an. Die Regelungen betreffend das Haushalts-Nettoeinkommen und die maßgebliche Betragsgrenze sind ebenso ident, sodass auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Der BF kann daher auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt werden. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG knüpft hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an die in der FGO angeführten Tatbestände an. Die Regelungen betreffend das Haushalts-Nettoeinkommen und die maßgebliche Betragsgrenze sind ebenso ident, sodass auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Der BF kann daher auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt werden.
Gemäß § 72 Abs. 1 EAG idF BGBl. I Nr. 198/2023 sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Da die BF einen diesbezüglichen Antrag stellte und die Stromzählpunkte von Seiten der BF verifiziert werden konnten, war dem Antrag auch in diesem Umfang stattzugeben. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 FGO zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, auch die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag nicht zu entrichten. Da die BF einen diesbezüglichen Antrag stellte und die Stromzählpunkte von Seiten der BF verifiziert werden konnten, war dem Antrag auch in diesem Umfang stattzugeben.
Gemäß § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Da sich der verfahrensgegenständliche Zeitraum lediglich von 01.03.2025 – 30.09.2025 erstreckt, war der BF in diesem Umfang stattzugeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung ist die Befreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Da sich der verfahrensgegenständliche Zeitraum lediglich von 01.03.2025 – 30.09.2025 erstreckt, war der BF in diesem Umfang stattzugeben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der BF keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Gebührenbefreiung Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Notstandshilfe ORF-Beitrag Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand ZählpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2337096.1.00Im RIS seit
17.09.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026