TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/14 G305 2343020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2026
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Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G305 2343020-1/8E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen nach einer am 15.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen nach einer am 15.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2026, GZ: IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen XXXX , geb. am XXXX , StA.: Ungarn (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2026, GZ: IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Ungarn (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, die er auf den Beschwerdegrund „Gesetzwidrigkeit“ stütze und insbesondere mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und fremdenpolizeiliche Maßnahmen beenden, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben, zumindest aber dessen Dauer reduziert werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Bundesamt die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Die Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er Staatsangehöriger von Serbien und Ungarn sei und seit dem Jahr 2016 den Lebensmittelpunkt in Österreich habe und bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und den beiden Geschwistern lebe. Er habe in Österreich 5 Jahre die XXXX und für 1 Jahr die Polytechnische Schule besucht. Im Anschluss habe er eine Lehre als Speditionskaufmann erfolgreich abgeschlossen. Er habe die Lehrabschlussprüfung bestanden und sei durchgehend bis zu seiner Inhaftierung bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt gewesen und für seinen Lebensunterhalt selbst aufgekommen. Er habe sich in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut und verbinde ihn mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern eine sehr starke Bindung. Persönliche Bindungen in sein Heimatland habe er nicht. In Serbien lebe lediglich seine Großmutter, zu welcher er kaum Kontakt habe. Einen Freundeskreis in Serbien oder Ungarn habe er nicht. Leider sei er straffällig geworden. Am XXXX .2025 habe er ohne gültige Lenkerberechtigung einen PKW bestiegen und habe er versucht, einer Polizeistreife zu entkommen und einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem andere Personen u.a. schwer verletzt worden seien. Er sei wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 84 Abs. 4, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Derzeit verbüße er seine Haftstrafe in der JA XXXX . In der Beschwerdeschrift zitierte er weiters aus einem zu seiner Zurechnungsfähigkeit und zu seiner Person eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX und heißt es in diesem Zusammenhang weiter in der Beschwerde, dass den Ausführungen der Sachverständigen zu entnehmen sei, dass er ein grundsätzlich regelorientierter junger Mann sei, der an jenem Tag eine falsche Entscheidung getroffen habe. Er bereue sein Fehlverhalten sei und habe er sich in Haft intensiv mit seiner Tat auseinandergesetzt. Auf Grund seiner guten Führung sei er zuversichtlich, im Sommer zum frühestmöglichen Zeitpunkt bedingt entlassen zu werden. Er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter, zu seinen Geschwistern und zu seinen Freunden, die ihn in der Justizanstalt besuchen. Die Trennung von ihnen falle ihm schwer. Die Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er Staatsangehöriger von Serbien und Ungarn sei und seit dem Jahr 2016 den Lebensmittelpunkt in Österreich habe und bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und den beiden Geschwistern lebe. Er habe in Österreich 5 Jahre die römisch 40 und für 1 Jahr die Polytechnische Schule besucht. Im Anschluss habe er eine Lehre als Speditionskaufmann erfolgreich abgeschlossen. Er habe die Lehrabschlussprüfung bestanden und sei durchgehend bis zu seiner Inhaftierung bei der Firma römisch 40 in römisch 40 beschäftigt gewesen und für seinen Lebensunterhalt selbst aufgekommen. Er habe sich in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut und verbinde ihn mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern eine sehr starke Bindung. Persönliche Bindungen in sein Heimatland habe er nicht. In Serbien lebe lediglich seine Großmutter, zu welcher er kaum Kontakt habe. Einen Freundeskreis in Serbien oder Ungarn habe er nicht. Leider sei er straffällig geworden. Am römisch 40 .2025 habe er ohne gültige Lenkerberechtigung einen PKW bestiegen und habe er versucht, einer Polizeistreife zu entkommen und einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem andere Personen u.a. schwer verletzt worden seien. Er sei wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 84, Absatz 4, 15, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Derzeit verbüße er seine Haftstrafe in der JA römisch 40 . In der Beschwerdeschrift zitierte er weiters aus einem zu seiner Zurechnungsfähigkeit und zu seiner Person eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 und heißt es in diesem Zusammenhang weiter in der Beschwerde, dass den Ausführungen der Sachverständigen zu entnehmen sei, dass er ein grundsätzlich regelorientierter junger Mann sei, der an jenem Tag eine falsche Entscheidung getroffen habe. Er bereue sein Fehlverhalten sei und habe er sich in Haft intensiv mit seiner Tat auseinandergesetzt. Auf Grund seiner guten Führung sei er zuversichtlich, im Sommer zum frühestmöglichen Zeitpunkt bedingt entlassen zu werden. Er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter, zu seinen Geschwistern und zu seinen Freunden, die ihn in der Justizanstalt besuchen. Die Trennung von ihnen falle ihm schwer.

Zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung heißt es, dass die belangte Behörde das Überwiegen seiner privaten und familiären Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbots verneine. Zu seinem schützenswerten Familien- und Privatleben gebe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar richtig an, dass er seinen sozialen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, nehme die Interessensabwägung aber unrichtig vor. So habe es die belangte Behörde verabsäumt, sein schützenswertes Privat- und Familienleben ausreichend zu würdigen. Auch sei die Argumentation der Behörde, er würde eine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck bringen, unrichtig. Er respektiere die österreichischen Gesetze und wisse, dass er einen Fehler gemacht habe. Dies rechtfertigte nicht die Annahme, er sei gefährlich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich. Unrichtig sei auch, dass er in Serbien zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei, da er einen Fußgänger bei einer Straßenquerung angefahren hätte. Richtig sei, dass es während eines starken Unwetters einen Verkehrsunfall gegeben habe, in den er verwickelte gewesen sei. Er sei aber nie zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und sei im Zuge des Gerichtsverfahrens in Serbien auch festgestellt worden, dass ihm kein Fehlverhalten zugeschrieben werden konnte. Auch habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass er weder in Ungarn, noch in Serbien eine Lebensgrundlage habe. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich; hier sei er sozialisiert.

3. Am 08.05.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom 27.03.2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 13.05.2026, GZ: G305 2343020-1/2Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des Bescheides vom 27.03.2026) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 13.05.2026, GZ: G305 2343020-1/2Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 27.03.2026) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.

5. Am 15.06.2026 wurde vor dem erkennenden Verwaltungsgericht im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher er als Partei einvernommen wurde. Für die belangte Behörde erschien, nach erklärtem Teilnahmeverzicht, niemand.

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Ungarn und von Serbien. Er ist im Besitz eines am XXXX .2026 von der ungarischen Behörde XXXX zur Reisepass-Nr. XXXX ausgestellten Reisepasses, der seine Gültigkeit am XXXX .2021 verloren hat. Darüber hinaus ist er im Besitz eines von der ungarischen Behörde Belügyminiszterium am XXXX .2019 zur Nr. XXXX ausgestellten Personalausweises [ZMR-Abfrage].1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Ungarn und von Serbien. Er ist im Besitz eines am römisch 40 .2026 von der ungarischen Behörde römisch 40 zur Reisepass-Nr. römisch 40 ausgestellten Reisepasses, der seine Gültigkeit am römisch 40 .2021 verloren hat. Darüber hinaus ist er im Besitz eines von der ungarischen Behörde Belügyminiszterium am römisch 40 .2019 zur Nr. römisch 40 ausgestellten Personalausweises [ZMR-Abfrage].

Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 4 Mitte] und ist serbisch seine Muttersprache. Über Kenntnisse der ungarischen Sprache verfügt er nicht [Ebda., S. 3 unten]. Darüber hinaus verfügt er über gute Deutschkenntnisse.

Wie schon ausgeführt, ist der BF in Serbien geboren und verbrachte seine Kindheit und frühe Jugend, bis zum 11. Lebensjahr, in XXXX (Serbien). Dort lebte er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (seiner Schwester XXXX und seinem Bruder XXXX ) in einem Einfamilienhaus [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 5].Wie schon ausgeführt, ist der BF in Serbien geboren und verbrachte seine Kindheit und frühe Jugend, bis zum 11. Lebensjahr, in römisch 40 (Serbien). Dort lebte er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (seiner Schwester römisch 40 und seinem Bruder römisch 40 ) in einem Einfamilienhaus [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 5].

1.2. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2016 ist er mit seiner Familie nach Österreich gekommen, wobei es den Eltern darum ging, hier ein schöneres und besseres Leben zu haben, da die Gehälter in Serbien damals sehr niedrig waren [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 5 unten].

1.3. In Österreich absolvierte der Beschwerdeführer ab September 2021 bei der Firma XXXX eine Lehre zum XXXX , die er am XXXX mit einer Lehrabschlussprüfung zum Abschluss brachte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 6].1.3. In Österreich absolvierte der Beschwerdeführer ab September 2021 bei der Firma römisch 40 eine Lehre zum römisch 40 , die er am römisch 40 mit einer Lehrabschlussprüfung zum Abschluss brachte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 6].

Nach seiner Lehrabschlussprüfung arbeitete er als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX und brachte zwischen EUR 1.800,00 und EUR 1.900,00 monatlich netto ins Verdienen [Ebda., S. 6 unten].Nach seiner Lehrabschlussprüfung arbeitete er als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 und brachte zwischen EUR 1.800,00 und EUR 1.900,00 monatlich netto ins Verdienen [Ebda., S. 6 unten].

1.4. Der BF ist ledig und hat bis zu seiner Inhaftierung noch mit niemandem zusammengelebt. Er hat keine eigenen Kinder und treffen ihn daher weder Unterhalts-, noch Sorgepflichten.

1.5. Er verfügt weder über (eigene) Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch verfügt er über einen Immobilienbesitz in Österreich, Ungarn oder Serbien [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 6f]. Vielmehr ist er mit Darlehensschulden in Höhe von EUR 28.000,00 aus einem Autokauf konfrontiert.

1.6. Der BF hat Verwandte oder nahe Angehörige in Serbien. Dort leben sowohl seine Großeltern mütterlicherseits, als auch die Großeltern väterlicherseits. Während die Großeltern mütterlicherseits in einem Dorf in der Nähe von XXXX leben, leben seine Großeltern väterlicherseits in jenem Haus in XXXX , wo der Beschwerdeführer während seiner Kindheit und Jugendzeit gelebt hat.1.6. Der BF hat Verwandte oder nahe Angehörige in Serbien. Dort leben sowohl seine Großeltern mütterlicherseits, als auch die Großeltern väterlicherseits. Während die Großeltern mütterlicherseits in einem Dorf in der Nähe von römisch 40 leben, leben seine Großeltern väterlicherseits in jenem Haus in römisch 40 , wo der Beschwerdeführer während seiner Kindheit und Jugendzeit gelebt hat.

Abgesehen von seinen Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits hat er noch Onkels, Tanten, Cousinen und Cousins in anderen Städten Serbiens. In Ungarn hat er weder Verwandte, noch nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 7 Mitte].

Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet war der BF mit seiner Familie immer während der Sommer- und Weihnachtsurlaube in Serbien und hielt sich dort bei seinen Großeltern und bei seinen Verwandten in XXXX auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 7 oben].Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet war der BF mit seiner Familie immer während der Sommer- und Weihnachtsurlaube in Serbien und hielt sich dort bei seinen Großeltern und bei seinen Verwandten in römisch 40 auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 7 oben].

1.7. Mit seiner Mutter und seiner Tante, seinem Bruder XXXX und seiner Schwester XXXX hat der BF, sowie seinem Vater im Bundesgebiet aufhältige Verwandte und nahe Angehörige. Weitere Verwandte hat er im Bundesgebiet nicht. Zu seinem Vater hat er seit ca. einem Jahr keinen Kontakt mehr [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 7 unten].1.7. Mit seiner Mutter und seiner Tante, seinem Bruder römisch 40 und seiner Schwester römisch 40 hat der BF, sowie seinem Vater im Bundesgebiet aufhältige Verwandte und nahe Angehörige. Weitere Verwandte hat er im Bundesgebiet nicht. Zu seinem Vater hat er seit ca. einem Jahr keinen Kontakt mehr [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 7 unten].

1.8. Der BF ist im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein, noch hat er hier eine Universität oder Hochschule besucht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S. 7f].

1.9. Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX als Geschworenengericht schuldig, er habe in XXXX und XXXX am XXXX als Lenker eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke XXXX mit dem unterdrückten Kennzeichen XXXX , im Zuge eines Versuchs, einer Polizeistreife zu entkommen, deren Anhaltung er sich bereits in XXXX entzogen hatte und die sein Fahrzeug sodann verfolgte,1.9. Am römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 als Geschworenengericht schuldig, er habe in römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 als Lenker eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke römisch 40 mit dem unterdrückten Kennzeichen römisch 40 , im Zuge eines Versuchs, einer Polizeistreife zu entkommen, deren Anhaltung er sich bereits in römisch 40 entzogen hatte und die sein Fahrzeug sodann verfolgte,

I.       einen anderen schwer (§ 84 Abs. 1 StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, und zwarrömisch eins. einen anderen schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, und zwar

a.       seine Beifahrerin L. J. bei einem extrem gefährlichen Überholmanöver auf dem Pannenstreifen der Autobahn im Bereich XXXX in Fahrtrichtung XXXX mit mindestens 190 km/h, wobei es beim Versuch geblieben war,a. seine Beifahrerin L. J. bei einem extrem gefährlichen Überholmanöver auf dem Pannenstreifen der Autobahn im Bereich römisch 40 in Fahrtrichtung römisch 40 mit mindestens 190 km/h, wobei es beim Versuch geblieben war,

b.       seine Beifahrerin L. J. im Zuge des sehr gefährlichen Auffahrens bis auf weniger als fünf Meter auf die davor befindlichen Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von anfänglich 170 bis 220 km/h und sodann 150 bis 160 km/h auf der Autobahn, wobei es beim Versuch geblieben war,

c.       seine Beifahrerin L. J. im Zuge mehrerer Überholvorgänge im Baustellenbereich auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h durch mehrfaches Überfahren von Sperrlinien und Sperrflächen mit Geschwindigkeiten bis zu 140 km/h, wobei es beim Versuch geblieben war,

d.       seine Beifahrerin L. J. im Zuge eines Überholvorgangs auf der XXXX bei Nebel und schlechter Sicht mit jedenfalls mehr als 140 km/h unter Missachtung einer Sperrlinie und von Sperrflächen, wobei es beim Versuch geblieben war,d. seine Beifahrerin L. J. im Zuge eines Überholvorgangs auf der römisch 40 bei Nebel und schlechter Sicht mit jedenfalls mehr als 140 km/h unter Missachtung einer Sperrlinie und von Sperrflächen, wobei es beim Versuch geblieben war,

e.       im Zuge eines Auffahrunfalls auf der XXXX bei dichtem Nebel und sehr schlechter Sicht mit anfänglich 170 km/h, die sich bis zum Anprall auf 145 km/h verringerten,e. im Zuge eines Auffahrunfalls auf der römisch 40 bei dichtem Nebel und sehr schlechter Sicht mit anfänglich 170 km/h, die sich bis zum Anprall auf 145 km/h verringerten,

i.       seine Beifahrerin L. J., die einen Wirbelbruch, eine Verletzung der Pankreas und Abschürfungen sowie eine Verletzung der Bauchspeicheldrüse und ein innenliegendes Hämatom erlitt,

ii.      D. M. L., den Lenker des neben einem LKW am linken Fahrstreifen befindlichen PKW Mazda MX5, der eine Prellung des Kopfes, des Oberschenkels rechts und des Unterschenkels rechts erlitt, sodass es beim Versuch geblieben war,

iii.    die Polizeibeamtin V. B., die sich im Streifenfahrzeug der Polizeistreife „Traun 30“, das als Straßensperre quer auf der Fahrbahn der XXXX positioniert war, befand, die einen Wirbelbruch, Schnitt- und Platzwunden und eine Schädelprellung, sowie zahlreiche Hämatome erlitten hatte,iii. die Polizeibeamtin römisch fünf. B., die sich im Streifenfahrzeug der Polizeistreife „Traun 30“, das als Straßensperre quer auf der Fahrbahn der römisch 40 positioniert war, befand, die einen Wirbelbruch, Schnitt- und Platzwunden und eine Schädelprellung, sowie zahlreiche Hämatome erlitten hatte,

II.      vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeigeführt, und zwar römisch zwei. vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeigeführt, und zwar

a.       um 23:33:33 Uhr betreffend den Lenker eines PKW bei einem extrem gefährlichen Überholmanöver auf dem Pannenstreifen der Autobahn im Bereich XXXX in Fahrtrichtung XXXX mit mindestens 190 km/h,a. um 23:33:33 Uhr betreffend den Lenker eines PKW bei einem extrem gefährlichen Überholmanöver auf dem Pannenstreifen der Autobahn im Bereich römisch 40 in Fahrtrichtung römisch 40 mit mindestens 190 km/h,

b.       betreffend den Lenker eines PKW im Zuge des sehr gefährlichen Auffahrens bis auf weniger als fünf Meter auf die davor befindlichen Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von anfänglich 170 bis 220 km/h und sodann 150 bis 160 km/h auf der Autobahn,

c.       betreffend den Lenker eines SUV mit Anhänger im Zuge mehrerer Überholvorgänge im Baustellenbereich auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h durch mehrfaches Überfahren von Sperrlinien und Sperrflächen mit Geschwindigkeiten bis zu 140 km/h,

III.    anders, als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen vorsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einer größeren Anzahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt hatte, indem er auf der XXXX bei dichtem Nebel und sehr schlechter Sicht mit anfänglich 170 km/h, die sich bis zum Anprall auf 145 km/h verringerten, auf einen Auffahrunfall versursachte, und zwar betreffendrömisch drei. anders, als durch eine der in den Paragraphen 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen vorsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einer größeren Anzahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt hatte, indem er auf der römisch 40 bei dichtem Nebel und sehr schlechter Sicht mit anfänglich 170 km/h, die sich bis zum Anprall auf 145 km/h verringerten, auf einen Auffahrunfall versursachte, und zwar betreffend

a)       G. M., den Lenker des am rechten Fahrstreifen stehenden LKW,

b)       den Lenker des hinter dem LKW des G. M. befindlichen PKW,

c)       die Polizeibeamten L. A. B., A. S., T. F. und D. P., die Lenker und Beifahrer der Streifenfahrzeuge der Polizeistreifen, die ihn verfolgten und sich unmittelbar hinter seinem Fahrzeug befanden,

d)       M. H., der sich im bzw. neben dem Streifenfahrzeug der Polizeistreife „Traun 30“, das als Straßensperre quer auf der Fahrbahn der XXXX positioniert war, befand, sowied) M. H., der sich im bzw. neben dem Streifenfahrzeug der Polizeistreife „Traun 30“, das als Straßensperre quer auf der Fahrbahn der römisch 40 positioniert war, befand, sowie

e)       A. A., E. A., A. M. und L. T., die Lenkerinnen und Beifahrerinnen zweier weiterer unfallinvolvierter PKW auf der Gegenfahrbahn, deren PKW von Trümmern getroffen wurden,

B. zurückliegend bis XXXX , wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, sohin eine verbotene Waffe, mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG unbefugt besessen,B. zurückliegend bis römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, sohin eine verbotene Waffe, mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 WaffG unbefugt besessen,

C. zurückliegend bis XXXX das hintere KFZ-Kennzeichen seiner Mutter J. F. XXXX von deren PKW demontiert und an seinem eigenen PKW montiert, sohin eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.C. zurückliegend bis römisch 40 das hintere KFZ-Kennzeichen seiner Mutter J. F. römisch 40 von deren PKW demontiert und an seinem eigenen PKW montiert, sohin eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Vom Strafgericht wurden ihm zur Last gelegt

zu A.I. die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4, 15 Abs. 1 STGB,zu A.I. die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4, 15, Absatz eins, STGB,

zu A.II. die Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 Abs. 1 StGB,zu A.II. die Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, Absatz eins, StGB,

zu A.III. das Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs. 1 StGB, zu A.III. das Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB,

zu B. das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG undzu B. das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und

zu C. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB.zu C. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB.

Wegen der von ihm begangenen Straftaten verurteilte ihn das Landesgericht XXXX als Geschworenengericht unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 176 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.Wegen der von ihm begangenen Straftaten verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 als Geschworenengericht unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Bei der Strafzumessung ging das Strafgericht von einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aus und wertete die geständige Verantwortung (wenn auch untergeordnet), den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren, und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben war sowie die eigene erhebliche Verletzung als besonders mildernd, als besonders erschwerend jedoch das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen und Vergehen.

In diesem Zusammenhang führte das Gericht aus, dass sich in Anbetracht der durch die Taten zum Ausdruck gebrachten massiven Gleichgültigkeit in Bezug auf die körperliche Integrität und die Gesundheit anderer Personen ohne begreiflichen Anlass eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten als täter-, tat- und schuldangemessen erweise [sic im Akt einliegendes Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , S. 24 unten]. In diesem Zusammenhang führte das Gericht aus, dass sich in Anbetracht der durch die Taten zum Ausdruck gebrachten massiven Gleichgültigkeit in Bezug auf die körperliche Integrität und die Gesundheit anderer Personen ohne begreiflichen Anlass eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten als täter-, tat- und schuldangemessen erweise [sic im Akt einliegendes Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , S. 24 unten].

Gegen dieses Urteil vom XXXX brachte die Staatsanwaltschaft Berufung an das Oberlandesgericht XXXX ein, das dem von der Staatsanwaltschaft erhobenen Rechtsmittel mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , Folge gab und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöhte [OLG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX ].Gegen dieses Urteil vom römisch 40 brachte die Staatsanwaltschaft Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 ein, das dem von der Staatsanwaltschaft erhobenen Rechtsmittel mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Folge gab und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöhte [OLG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 ].

Dazu führte das OLG XXXX im Kern aus, dass der vom Landesgericht XXXX ins Treffen geführte Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB voraussetze, dass der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Neben der bisherigen Unbescholtenheit werde daher eine Diskrepanz zwischen der Tat und dem sonstigen Täterverhalten gefordert. Einschlägige Verwaltungsstrafen stünden dieser Annahme regelmäßig entgegen. Im Fall des Angeklagten zeige ein Blick in die vom Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Oberösterreich übermittelten Aktenbestandteile aus diversen verwaltungsbehördlichen Verfahren, dass ihm die (teils extremen) Geschwindigkeitsüberschreitungen und hochriskantes Fehlverhalten keineswegs wesensfremd, sondern bei ihm schon in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen seien [OLG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 3f]. In diesem Zusammenhang hob das Gericht die massiven Geschwindigkeitsübertretungen vom XXXX und die Entziehung der Lenkerberechtigung mit Bescheid vom XXXX hervor und führte dazu aus, dass der Angeklagte ausgehend davon einen ordentlichen Lebenswandel für sich nicht in Anspruch nehmen könne [OLG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 oben]. Damit fiel ein zentraler Milderungsgrund aus der Sicht des Berufungsgerichtes weg, während einige erschwerende Umstände hinzutraten [OLG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 6 Mitte]. Die Strafschärfung argumentierte das Berufungsgericht im Wesentlichen damit, dass „gerade unter jungen männlichen Fahrzeuglenkern hochriskantes Fahrverhalten weit verbreitet“ sei, „weshalb es eines deutlichen Signals an diesen Adressatenkreis bedürfe, dass derartiges gerade dann, wenn dabei die Verletzung oder (Gemein-)Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen wird, nicht toleriert wird“ [OLG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 6 unten].Dazu führte das OLG römisch 40 im Kern aus, dass der vom Landesgericht römisch 40 ins Treffen geführte Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB voraussetze, dass der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Neben der bisherigen Unbescholtenheit werde daher eine Diskrepanz zwischen der Tat und dem sonstigen Täterverhalten gefordert. Einschlägige Verwaltungsstrafen stünden dieser Annahme regelmäßig entgegen. Im Fall des Angeklagten zeige ein Blick in die vom Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Oberösterreich übermittelten Aktenbestandteile aus diversen verwaltungsbehördlichen Verfahren, dass ihm die (teils extremen) Geschwindigkeitsüberschreitungen und hochriskantes Fehlverhalten keineswegs wesensfremd, sondern bei ihm schon in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen seien [OLG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 3f]. In diesem Zusammenhang hob das Gericht die massiven Geschwindigkeitsübertretungen vom römisch 40 und die Entziehung der Lenkerberechtigung mit Bescheid vom römisch 40 hervor und führte dazu aus, dass der Angeklagte ausgehend davon einen ordentlichen Lebenswandel für sich nicht in Anspruch nehmen könne [OLG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 4 oben]. Damit fiel ein zentraler Milderungsgrund aus der Sicht des Berufungsgerichtes weg, während einige erschwerende Umstände hinzutraten [OLG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 6 Mitte]. Die Strafschärfung argumentierte das Berufungsgericht im Wesentlichen damit, dass „gerade unter jungen männlichen Fahrzeuglenkern hochriskantes Fahrverhalten weit verbreitet“ sei, „weshalb es eines deutlichen Signals an diesen Adressatenkreis bedürfe, dass derartiges gerade dann, wenn dabei die Verletzung oder (Gemein-)Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen wird, nicht toleriert wird“ [OLG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 6 unten].

1.10. Seit dem XXXX bis laufend befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, die er in der JA XXXX verbüßt [ZMR-Abfrage].1.10. Seit dem römisch 40 bis laufend befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, die er in der JA römisch 40 verbüßt [ZMR-Abfrage].

1.11. Von XXXX bis XXXX ergingen insgesamt 20 Strafverfügungen zu Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen an den BF, worunter sich 11 Strafverfügungen nach der Straßenverkehrsordnung, zwei nach dem Führerscheingesetz und 7 nach dem Kraftfahrgesetz befinden [Verständigung der LPD Oberösterreich, GZ: XXXX , vom XXXX ; Verständigung der LPD Oberösterreich, GZ: XXXX vom XXXX und Verständigung der LPD Oberösterreich, GZ: XXXX , vom XXXX ; Mitteilung der LPD Oberösterreich vom XXXX „Verwaltungsgerichtliche Vormerkungen“].1.11. Von römisch 40 bis römisch 40 ergingen insgesamt 20 Strafverfügungen zu Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen an den BF, worunter sich 11 Strafverfügungen nach der Straßenverkehrsordnung, zwei nach dem Führerscheingesetz und 7 nach dem Kraftfahrgesetz befinden [Verständigung der LPD Oberösterreich, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 ; Verständigung der LPD Oberösterreich, GZ: römisch 40 vom römisch 40 und Verständigung der LPD Oberösterreich, GZ: römisch 40 , vom römisch 40 ; Mitteilung der LPD Oberösterreich vom römisch 40 „Verwaltungsgerichtliche Vormerkungen“].

Hinzu kommt, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen schwerer Delikte gegen die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und Verweigerung der Hilfeleistung für eine im Verkehrsunfall verletzte Person zur Fahndung ausgeschrieben ist, da er am XXXX einen Fußgänger bei einer Straßenquerung umgefahren hat [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ.: XXXX , S. 4 unten].Hinzu kommt, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen schwerer Delikte gegen die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und Verweigerung der Hilfeleistung für eine im Verkehrsunfall verletzte Person zur Fahndung ausgeschrieben ist, da er am römisch 40 einen Fußgänger bei einer Straßenquerung umgefahren hat [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ.: römisch 40 , S. 4 unten].

1.12. Der Beschwerdeführer war bereits wegen der Unterdrückung von KFZ-Kennzeichen angeklagt, wobei das beim Bezirksgericht XXXX zur GZ: XXXX anhängige Hauptverfahren am XXXX diversionell erledigt wurde. Diesem Verfahren lag zugrunde, dass er von einem fremden PKW ein KFZ-Kennzeichen abmontierte, um es auf seinem eigenen PKW zu montieren, nachdem ihm die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörden zuvor die Kennzeichen des PKW des BF abmontiert hatten [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ.: XXXX , S. 5 oben].1.12. Der Beschwerdeführer war bereits wegen der Unterdrückung von KFZ-Kennzeichen angeklagt, wobei das beim Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 anhängige Hauptverfahren am römisch 40 diversionell erledigt wurde. Diesem Verfahren lag zugrunde, dass er von einem fremden PKW ein KFZ-Kennzeichen abmontierte, um es auf seinem eigenen PKW zu montieren, nachdem ihm die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörden zuvor die Kennzeichen des PKW des BF abmontiert hatten [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ.: römisch 40 , S. 5 oben].

1.13. Im Herbst XXXX wurde ihm sein Führerschein aufgrund einer Fahrt mit weit überhöhter Geschwindigkeit polizeilich abgenommen. Auch lieferte er sich bereits zurückliegend eine Verfolgungsjagd mit einer Zivilstreife mit über 200 km/h, überschritt die zulässigen Geschwindigkeitsbeschränkungen zahlreich und massiv und überholte am Pannenstreifen.1.13. Im Herbst römisch 40 wurde ihm sein Führerschein aufgrund einer Fahrt mit weit überhöhter Geschwindigkeit polizeilich abgenommen. Auch lieferte er sich bereits zurückliegend eine Verfolgungsjagd mit einer Zivilstreife mit über 200 km/h, überschritt die zulässigen Geschwindigkeitsbeschränkungen zahlreich und massiv und überholte am Pannenstreifen.

1.14. In seinem Fall erbrachte eine verkehrspsychologische Untersuchung vom Jänner XXXX , der er sich wegen zahlreicher Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften zu unterziehen hatte, dass er für das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ.: XXXX , S. 5 oben].1.14. In seinem Fall erbrachte eine verkehrspsychologische Untersuchung vom Jänner römisch 40 , der er sich wegen zahlreicher Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften zu unterziehen hatte, dass er für das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ.: römisch 40 , S. 5 oben].

Auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens wurde ihm ein „ausgeprägtes Ausmaß an Neurotizismus“ attestiert, „der durch reduzierte emotionale Belastbarkeit, Mangel an innerer Stabilität, Neigung zu Ängstlichkeit, Anspannung, Unsicherheit und melancholischer Verstimmung, mangelhafte Stressreaktionen und Stressbewältigungsmechanismen und gleichzeitig sehr rigides Fehlverhalten an eigenen Vorstellungen gekennzeichnet ist.“ Überdies wurde ihm „eine nicht ausreichend reflektierte und unreife Persönlichkeit (verkehrspsychologisches GA, ON 51.27, S. 4)“ attestiert, die sich als „herausragenden Autofahrer“ eingeschätzt hat.

1.15. Aus einem in der Anklageschrift weiter zitierten Bericht der Jugendgerichtshilfe geht hervor, dass „Einstellungen und Verhaltensweisen rund ums Autofahren“ „zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Lebens- und Beziehungsgestaltung des jungen Erwachsenen“ führen und jedenfalls über ein gewöhnliches Interesse am Autofahren hinausgehen [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ.: XXXX , S. 5 mit Bezug auf einen Bericht der Jugendgerichtshilfe ON 30, S. 11]. 1.15. Aus einem in der Anklageschrift weiter zitierten Bericht der Jugendgerichtshilfe geht hervor, dass „Einstellungen und Verhaltensweisen rund ums Autofahren“ „zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Lebens- und Beziehungsgestaltung des jungen Erwachsenen“ führen und jedenfalls über ein gewöhnliches Interesse am Autofahren hinausgehen [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ.: römisch 40 , S. 5 mit Bezug auf einen Bericht der Jugendgerichtshilfe ON 30, S. 11].

1.16. Während er der Jugendgerichtshilfe gegenüber angegeben hatte, er habe nur ein bis zwei Mal im Monat eine Radarstrafe und bisher in drei Jahren ungefähr EUR 3.000,00 bezahlen müssen [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ.: XXXX , S. 5 mit Bezug auf den Bericht der Jugendgerichtshilfe ON 30, S. 5], gab er dagegen bei einer am XXXX stattgehabten verkehrspsychologischen Untersuchung an, er habe bisher 4 bis 5 Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit über EUR 70,00 zahlen müssen [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ.: XXXX , S. 5 mit Bezug auf ON 51.27, S. 3]. 1.16. Während er der Jugendgerichtshilfe gegenüber angegeben hatte, er habe nur ein bis zwei Mal im Monat eine Radarstrafe und bisher in drei Jahren ungefähr EUR 3.000,00 bezahlen müssen [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ.: römisch 40 , S. 5 mit Bezug auf den Bericht der Jugendgerichtshilfe ON 30, S. 5], gab er dagegen bei einer am römisch 40 stattgehabten verkehrspsychologischen Untersuchung an, er habe bisher 4 bis 5 Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit über EUR 70,00 zahlen müssen [Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ.: römisch 40 , S. 5 mit Bezug auf ON 51.27, S. 3].

Dies spricht für einen Realitätsverlust des Beschwerdeführers, der sich gegenwärtig nach wie vor im Stande der Strafhaft befindet.

1.17. Der Beschwerdeführer zeichnet sich durch eine unreife und nicht ausreichend reflektierte Persönlichkeit aus, die in Stresssituationen zum Abbau derselben zu massiven, fremdgefährdenden Verkehrsdelikten neigt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die getroffenen Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der Beschwerde und in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.06.2026, sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.

2.1. Die Feststellungen zu seiner Identität gründen auf den diesfalls unbestrittenen Angaben im Strafurteil und in den öffentlichen Registern. Seine familiären Bindungen folgen den diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG (VH-Niederschrift vom 15.06.2026, S 6) und in der Beschwerdeschrift.

2.2. Die Feststellungen zu seiner Herkunft und zu seiner Ausbildung sowie zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich gründen auf seinen Angaben in der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 15.06.2026, die sich mit der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gut in Einklang bringen lassen.

2.3. Die Kenntnis der serbischen Sprache gründen auf den Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung. Jene der deutschen Sprache gründen darauf, dass er in der Lage war, die stattgehabte Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht in der deutschen Sprache zu führen und dass dafür eine Dolmetsch für seine Muttersprache entbehrlich war.

2.4. Die Konstatierungen zu seinem Familienstand und dazu, dass er keine (eigenen) Kinder hat und ihn deshalb weder Sorge-, noch Unterhaltspflichten treffen, gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf diesen Angaben beruhen auch die zu seinen Verwandten und nahen Angehörigen in Österreich getroffenen Feststellungen, sowie die zu seinen Verwandten und nahen Angehörigen in Serbien getroffenen Feststellungen. Auf dieser Quelle beruht auch die Konstatierung, dass er mit seiner Familie immer während der Sommer- und Weihnachtsurlaube in Serbien war und sich dort bei seinen Großeltern in XXXX aufgehalten hat, sowie die Konstatierung zu seinen weiteren, im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen. Auf seinen Angaben beruht weiter die Feststellung zu seinem Aufwachsen im Herkunftsstaat und dass er dort, gemeinsam mit seiner aus der Mutter, dem Vater und den Geschwistern bestehenden Familie in einem Haus der Großeltern gewohnt hat. In diesem Haus verbrachte die Familie auch die Sommer- und Weihnachtsurlaube.2.4. Die Konstatierungen zu seinem Familienstand und dazu, dass er keine (eigenen) Kinder hat und ihn deshalb weder Sorge-, noch Unterhaltspflichten treffen, gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf diesen Angaben beruhen auch die zu seinen Verwandten und nahen Angehörigen in Österreich getroffenen Feststellungen, sowie die zu seinen Verwandten und nahen Angehörigen in Serbien getroffenen Feststellungen. Auf dieser Quelle beruht auch die Konstatierung, dass er mit seiner Familie immer während der Sommer- und Weihnachtsurlaube in Serbien war und sich dort bei seinen Großeltern in römisch 40 aufgehalten hat, sowie die Konstatierung zu seinen weiteren, im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen. Auf seinen Angaben beruht weiter die Feststellung zu seinem Aufwachsen im Herkunftsstaat und dass er dort, gemeinsam mit seiner aus der Mutter, dem Vater und den Geschwistern bestehenden Familie in einem Haus der Großeltern gewohnt hat. In diesem Haus verbrachte die Familie auch die Sommer- und Weihnachtsurlaube.

2.5. Auf seinen Angaben beruhen weiters die zu seiner Vermögenssituation (Nichtvorhandensein von Ersparnissen in Österreich, Serbien und Ungarn und Nichtvorhandensein eigener Immobilien), sodass insgesamt von einer Mittellosigkeit des BF auszugehen ist.

2.6. Auf seinen Angaben beruhen weiters die Feststellungen, dass er im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein ist, noch dass er hier eine Hochschul- und/oder Universitätsausbildung belegt hat.

2.7. Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung, zu den von ihm verübten Straftaten und zu der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , und auf dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX . Auf diesen Quellen und auf den darin zitierten Sachverständigengutachten sowie auf den darin zitierten verkehrspsychologischen Gutachten beruhen auch die Feststellungen zum Persönlichkeitsbild des BF. Dabei werden auch nicht die Ausführungen der Gerichtspsychiaterin XXXX in der vor dem LG XXXX stattgehabten Hauptverhandlung vom XXXX übersehen. Sie hat darin angegeben, dass es sich beim BF um einen unreifen, hochgradig neurotischen jungen Mann handle, der „eben kurzschlüssig schon zwei Mal mit dem Auto die Verkehrsregeln massiv übertreten“ habe [Protokoll der Hauptverhandlung vor dem LG XXXX zu GZ: XXXX vom XXXX (Beilage ./B), S. 5 oben]. Weiter heißt es, dass dies keine Krankheit sei und er halt neurotisch, unreif, nicht altersentsprechend selbständig und nicht selbstbewusst sei und dass er sehr leicht aus dem Konzept zu kriegen sei. Aber es sei keine Störung, die ihn in seinem Lebensvollzug sonst irgendwie nachhaltig beeinträchtige und dass er in der Arbeit und in der Schule gut funktioniert habe und ein „üblicherweise regelorientierter, fleißiger junger Mann sei [Ebda.]. 2.7. Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung, zu den von ihm verübten Straftaten und zu der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , und auf dem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 . Auf diesen Quellen und auf den darin zitierten Sachverständigengutachten sowie auf den darin zitierten verkehrspsychologischen Gutachten beruhen auch die Feststellungen zum Persönlichkeitsbild des BF. Dabei werden auch nicht die Ausführungen der Gerichtspsychiaterin römisch 40 in der vor dem LG römisch 40 stattgehabten Hauptverhandlung vom römisch 40 übersehen. Sie hat darin angegeben, dass es sich beim BF um einen unreifen, hochgradig neurotischen jungen Mann handle, der „eben kurzschlüssig schon zwei Mal mit dem Auto die Verkehrsregeln massiv übertreten“ habe [Protokoll der Hauptverhandlung vor dem LG römisch 40 zu GZ: römisch 40 vom römisch 40 (Beilage ./B), S. 5 oben]. Weiter heißt es, dass dies keine Krankheit sei und er halt neurotisch, unreif, nicht altersentsprechend selbständig und nicht selbstbewusst sei und dass er sehr leicht aus dem Konzept zu kriegen sei. Aber es sei keine Störung, die ihn in seinem Lebensvollzug sonst irgendwie nachhaltig beeinträchtige und dass er in der Arbeit und in der Schule gut funktioniert habe und ein „üblicherweise regelorientierter, fleißiger junger Mann sei [Ebda.].

Dem steht jedoch gegenüber, dass ein ihm vom LG XXXX als Strafgericht erster Instanz zitiertes verkehrspsychologisches Sachverständigengutachten ein „ausgeprägtes Ausmaß an Neurotizismus“ attestiert, „der durch reduzierte emotionale Belastbarkeit, Mangel an innerer Stabilität, Neigung zu Ängstlichkeit, Anspannung, Unsicherheit und melancholischer Verstimmung, mangelhafte Stressreaktionen und Stressbewältigungsmechanismen und gleichzeitig sehr rigides Fehlverhalten an eigenen Vorstellungen gekennzeichnet ist.“ Überdies wurde ihm „eine nicht ausreichend reflektierte und unreife Persönlichkeit (verkehrspsychologisches GA, ON 51.27, S. 4)“ attestiert, die sich als „herausragenden Autofahrer“ eingeschätzt hat. Diesem Gutachten folgend, lässt sich der Schluss ziehen, dass es sich beim BF um einen jungen Erwachsenen handelt, dessen rigides, zu seiner empfindlichen strafgerichtlichen Verurteilung geführt habendes Fehlverhalten an Vorstellungen geknüpft ist, die an der Realität zumindest vorbeigehen. Nicht anders sind die im zitierten verkehrspsychologischen Gutachten enthaltenen Ausführungen zu deuten, wenn es dort heißt, dass er eine nicht ausreichend reflektierte und unreife Persönlichkeit besitze, die sich als herausragenden Autofahrer einschätze. Hinzu kommt, dass er - entgegen der vom Strafgericht erster Instanz beigezogenen Gerichtssachverständigen XXXX - nicht bloß zwei, auf Grund einer Kurzschlussreaktion gesetzte massive Verkehrsübertretungen begangen hat, sondern dass er - urkundlich durch die im Verwaltungsgerichtsakt einliegenden Verständigungen der LPD Oberösterreich vom XXXX , XXXX und XXXX und den Bericht der LPD XXXX vom XXXX betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen - eine Vielzahl teils massiver Verkehrsübertretungen begangen hat, die ein Bild von einer unreifen und nicht ausreichend reflektierten Persönlichkeit des BF zeichnen, das auch das erkennende Verwaltungsgericht in der stattgehabten Verhandlung vom 15.06.2026 gewonnen hat, die in Stresssituationen zum Abbau derselben zu massiven, fremdgefährdenden Verkehrsdelikten neigt. Dem steht jedoch gegenüber, dass ein ihm vom LG römisch 40 als Strafgericht erster Instanz zitiertes verkehrspsychologisches Sachverständigengutachten ein „ausgeprägtes Ausmaß an Neurotizismus“ attestiert, „der durch reduzierte emotionale Belastbarkeit, Mangel an innerer Stabilität, Neigung zu Ängstlichkeit, Anspannung, Unsicherheit und melancholischer Verstimmung, mangelhafte Stressreaktionen und Stressbewältigungsmechanismen und gleichzeitig sehr rigides Fehlverhalten an eigenen Vorstellungen gekennzeichnet ist.“ Überdies wurde ihm „eine nicht ausreichend reflektierte und unreife Persönlichkeit (verkehrspsychologisches GA, ON 51.27, S. 4)“ attestiert, die sich als „herausragenden Autofahrer“ eingeschätzt hat. Diesem Gutachten folgend, lässt sich der Schluss ziehen, dass es sich beim BF um einen jungen Erwachsenen handelt, dessen rigides, zu seiner empfindlichen strafgerichtlichen Verurteilung geführt habendes Fehlverhalten an Vorstellungen geknüpft ist, die an der Realität zumindest vorbeigehen. Nicht anders sind die im zitierten verkehrspsychologischen Gutachten enthaltenen Ausführungen zu deuten, wenn es dort heißt, dass er eine nicht ausreichend reflektierte und unreife Persönlichkeit besitze, die sich als herausragenden Autofahrer einschätze. Hinzu kommt, dass er - entgegen der vom Strafgericht erster Instanz beigezogenen Gerichtssachverständigen römisch 40 - nicht bloß zwei, auf Grund einer Kurzschlussreaktion gesetzte massive Verkehrsübertretungen begangen hat, sondern dass er - urkundlich durch die im Verwaltungsgerichtsakt einliegenden Verständigungen der LPD Oberösterreich vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und den Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen - eine Vielzahl teils massiver Verkehrsübertretungen begangen hat, die ein Bild von einer unreifen und nicht ausreichend reflektierten Persönlichkeit des BF zeichnen, das auch das erkennende Verwaltungsgericht in der stattgehabten Verhandlung vom 15.06.2026 gewonnen hat, die in Stresssituationen zum Abbau derselben zu massiven, fremdgefährdenden Verkehrsdelikten neigt.

In Anbetracht seiner zahlreichen Verkehrsübertretungen, die in einer Fremdgefährdung mündeten und trotz Anwendung des Jugendstrafrechts zu einer überaus empfindlichen Freiheitsstrafe von 3 Jahren führten, vermag das erkennende Verwaltungsgericht den relativierenden Ausführungen der vom Strafgericht beigezogenen Gerichtspsychiaterin, XXXX , nicht zu folgen, dass es sich beim BF um einen „üblicherweise regelorientierten, fleißigen jungen Mann“ handle, der „halt aufgrund seiner Neurotizismen und seiner Stressintoleranz bisweilen falsche Entscheidungen“ treffe. Da diese relativierenden Ausführungen der Gerichtspsychiaterin auf Grund des vom erkennenden Verwaltungsgericht gewonnenen Persönlichkeitsbild des BF nicht geteilt werden können, waren den getroffenen Feststellungen die vom Strafgericht in dessen Urteil auf Grund des eingeholten verkehrspsychologischen Gutachtens getroffenen Feststellungen heranzuziehen.In Anbetracht seiner zahlreichen Verkehrsübertretungen, die in einer Fremdgefährdung mündeten und trotz Anwendung des Jugendstrafrechts zu einer überaus empfindlichen Freiheitsstrafe von 3 Jahren führten, vermag das erkennende Verwaltungsgericht den relativierenden Ausführungen der vom Strafgericht beigezogenen Gerichtspsychiaterin, römisch 40 , nicht zu folgen, dass es sich beim BF um einen „üblicherweise regelorientierten, fleißigen jungen Mann“ handle, der „halt aufgrund seiner Neurotizismen und seiner Stressintoleranz bisweilen falsche Entscheidungen“ treffe. Da diese relativierenden Ausführungen der Gerichtspsychiaterin auf Grund des vom erkennenden Verwaltungsgericht gewonnenen Persönlichkeitsbild des BF nicht geteilt werden können, waren den getroffenen Feststellungen die vom Strafgericht in dessen Urteil auf Grund des eingeholten verkehrspsychologischen Gutachtens getroffenen Feststellungen heranzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.

3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von sechs Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF und dessen getrübten Vorleben und mit der fortgesetzten Missachtung des wider ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots.3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von sechs Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF und dessen getrübten Vorleben und mit der fortgesetzten Missachtung des wider ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).

Der Beschwerdeführer besitzt sowohl die ungarische, als auch die serbische Staatsangehörigkeit und gilt, weil Ungarn Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG als EWR-Bürger.Der Beschwerdeführer besitzt sowohl die ungarische, als auch die serbische Staatsangehörigkeit und gilt, weil Ungarn Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG als EWR-Bürger.

3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.

Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:

„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

„[…]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende § 138 ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern u.a. auch eine sorgfältige Erziehung (§ 138 Z 1 ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (§ 138 Z 2 ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (§ 138 Z 7 ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (§ 138 Z 10 ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien zeigt sich, dass die mit dem befristeten Aufenthaltsverbot verbundene Einschränkung des Kontakts zwischen dem BF und seinen Kindern deren Wohl nicht widerspricht, zumal sich die Lebenssituation der Kinder, die im gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter verbleiben können, durch das Aufenthaltsverbot nicht grundlegend ändert. Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende Paragraph 138, ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern u.a. auch eine sorgfältige Erziehung (Paragraph 138, Ziffer eins, ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (Paragraph 138, Ziffer 2, ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (Paragraph 138, Ziffer 7, ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (Paragraph 138, Ziffer 10, ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien zeigt sich, dass die mit dem befristeten Aufenthaltsverbot verbundene Einschränkung des Kontakts zwischen dem BF und seinen Kindern deren Wohl nicht widerspricht, zumal sich die Lebenssituation der Kinder, die im gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter verbleiben können, durch das Aufenthaltsverbot nicht grundlegend ändert.

Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich seit knapp weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat aufgrund eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch das unionsrechtliche Recht auf den Daueraufenthalt erworben.

Er war erstmals am XXXX mit Hauptwohnsitz an einer Privatadresse im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst und setzte auf Grund seiner unreifen, hochgradig neurotischen Persönlichkeitsstruktur in Stresssituationen mehrfach massive Übertretungen der Verkehrsregeln, in dem er zum Zweck des Stressabbaus jeweils massiv gegen die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten verstieß. Er war erstmals am römisch 40 mit Hauptwohnsitz an einer Privatadresse im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst und setzte auf Grund seiner unreifen, hochgradig neurotischen Persönlichkeitsstruktur in Stresssituationen mehrfach massive Übertretungen der Verkehrsregeln, in dem er zum Zweck des Stressabbaus jeweils massiv gegen die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten verstieß.

Dies führte letztlich zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, die aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren nach oben korrigiert wurde, dies weil er am XXXX in XXXX und XXXX als Lenker eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke XXXX mit dem unterdrückten Kennzeichen XXXX , im Zuge eines Versuchs, einer Polizeistreife zu entkommen, deren Anhaltung er sich bereits in Wels entzogen hatte und die sein Fahrzeug sodann verfolgte,Dies führte letztlich zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, die aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren nach oben korrigiert wurde, dies weil er am römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 als Lenker eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke römisch 40 mit dem unterdrückten Kennzeichen römisch 40 , im Zuge eines Versuchs, einer Polizeistreife zu entkommen, deren Anhaltung er sich bereits in Wels entzogen hatte und die sein Fahrzeug sodann verfolgte,

IV.      einen anderen schwer (§ 84 Abs. 1 StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, und zwarrömisch vier. einen anderen schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, und zwar

f.       seine Beifahrerin L. J. bei einem extrem gefährlichen Überholmanöver auf dem Pannenstreifen der Autobahn im Bereich XXXX in Fahrtrichtung XXXX mit mindestens 190 km/h, wobei es beim Versuch geblieben war,f. seine Beifahrerin L. J. bei einem extrem gefährlichen Überholmanöver auf dem Pannenstreifen der Autobahn im Bereich römisch 40 in Fahrtrichtung römisch 40 mit mindestens 190 km/h, wobei es beim Versuch geblieben war,

g.       seine Beifahrerin L. J. im Zuge des sehr gefährlichen Auffahrens bis auf weniger als fünf Meter auf die davor befindlichen Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von anfänglich 170 bis 220 km/h und sodann 150 bis 160 km/h auf der Autobahn, wobei es beim Versuch geblieben war,

h.       seine Beifahrerin L. J. im Zuge mehrerer Überholvorgänge im Baustellenbereich auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h durch mehrfaches Überfahren von Sperrlinien und Sperrflächen mit Geschwindigkeiten bis zu 140 km/h, wobei es beim Versuch geblieben war,

i.       seine Beifahrerin L. J. im Zuge eines Überholvorgangs auf der XXXX bei Nebel und schlechter Sicht mit jedenfalls mehr als 140 km/h unter Missachtung einer Sperrlinie und von Sperrflächen, wobei es beim Versuch geblieben war,i. seine Beifahrerin L. J. im Zuge eines Überholvorgangs auf der römisch 40 bei Nebel und schlechter Sicht mit jedenfalls mehr als 140 km/h unter Missachtung einer Sperrlinie und von Sperrflächen, wobei es beim Versuch geblieben war,

j.       im Zuge eines Auffahrunfalls auf der XXXX bei dichtem Nebel und sehr schlechter Sicht mit anfänglich 170 km/h, die sich bis zum Anprall auf 145 km/h verringerten,j. im Zuge eines Auffahrunfalls auf der römisch 40 bei dichtem Nebel und sehr schlechter Sicht mit anfänglich 170 km/h, die sich bis zum Anprall auf 145 km/h verringerten,

iv.      seine Beifahrerin L. J., die einen Wirbelbruch, eine Verletzung der Pankreas und Abschürfungen sowie eine Verletzung der Bauchspeicheldrüse und ein innenliegendes Hämatom erlitt,

v.       D. M. L., den Lenker des neben einem LKW am linken Fahrstreifen befindlichen PKW Mazda MX5, der eine Prellung des Kopfes, des Oberschenkels rechts und des Unterschenkels rechts erlitt, sodass es beim Versuch geblieben war,

vi.      die Polizeibeamtin V. B., die sich im Streifenfahrzeug der Polizeistreife „Traun 30“, das als Straßensperre quer auf der Fahrbahn der XXXX positioniert war, befand, die einen Wirbelbruch, Schnitt- und Platzwunden und eine Schädelprellung, sowie zahlreiche Hämatome erlitten hatte,vi. die Polizeibeamtin römisch fünf. B., die sich im Streifenfahrzeug der Polizeistreife „Traun 30“, das als Straßensperre quer auf der Fahrbahn der römisch 40 positioniert war, befand, die einen Wirbelbruch, Schnitt- und Platzwunden und eine Schädelprellung, sowie zahlreiche Hämatome erlitten hatte,

V.       vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeigeführt, und zwar römisch fünf. vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeigeführt, und zwar

d.       um 23:33:33 Uhr betreffend den Lenker eines PKW bei einem extrem gefährlichen Überholmanöver auf dem Pannenstreifen der Autobahn im Bereich XXXX in Fahrtrichtung XXXX mit mindestens 190 km/h,d. um 23:33:33 Uhr betreffend den Lenker eines PKW bei einem extrem gefährlichen Überholmanöver auf dem Pannenstreifen der Autobahn im Bereich römisch 40 in Fahrtrichtung römisch 40 mit mindestens 190 km/h,

e.       betreffend den Lenker eines PKW im Zuge des sehr gefährlichen Auffahrens bis auf weniger als fünf Meter auf die davor befindlichen Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von anfänglich 170 bis 220 km/h und sodann 150 bis 160 km/h auf der Autobahn,

f.       betreffend den Lenker eines SUV mit Anhänger im Zuge mehrerer Überholvorgänge im Baustellenbereich auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h durch mehrfaches Überfahren von Sperrlinien und Sperrflächen mit Geschwindigkeiten bis zu 140 km/h,

VI.      anders, als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen vorsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einer größeren Anzahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt hatte, indem er auf der B1 bei dichtem Nebel und sehr schlechter Sicht mit anfänglich 170 km/h, die sich bis zum Anprall auf 145 km/h verringerten, auf einen Auffahrunfall versursachte, und zwar betreffendrömisch sechs. anders, als durch eine der in den Paragraphen 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen vorsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einer größeren Anzahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt hatte, indem er auf der B1 bei dichtem Nebel und sehr schlechter Sicht mit anfänglich 170 km/h, die sich bis zum Anprall auf 145 km/h verringerten, auf einen Auffahrunfall versursachte, und zwar betreffend

f)       G. M., den Lenker des am rechten Fahrstreifen stehenden LKW,

g)       den Lenker des hinter dem LKW des G. M. befindlichen PKW,

h)       die Polizeibeamten L. A. B., A. S., T. F. und D. P., die Lenker und Beifahrer der Streifenfahrzeuge der Polizeistreifen, die ihn verfolgten und sich unmittelbar hinter seinem Fahrzeug befanden,

i)       M. H., der sich im bzw. neben dem Streifenfahrzeug der Polizeistreife „Traun 30“, das als Straßensperre quer auf der Fahrbahn der XXXX positioniert war, befand, sowiei) M. H., der sich im bzw. neben dem Streifenfahrzeug der Polizeistreife „Traun 30“, das als Straßensperre quer auf der Fahrbahn der römisch 40 positioniert war, befand, sowie

j)       A. A., E. A., A. M. und L. T., die Lenkerinnen und Beifahrerinnen zweier weiterer unfallinvolvierter PKW auf der Gegenfahrbahn, deren PKW von Trümmern getroffen wurden,

B. zurückliegend bis XXXX , wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, sohin eine verbotene Waffe, mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG unbefugt besessen,B. zurückliegend bis römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, sohin eine verbotene Waffe, mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 WaffG unbefugt besessen,

C. zurückliegend bis XXXX das hintere KFZ-Kennzeichen seiner Mutter J. F. XXXX von deren PKW demontiert und an seinem eigenen PKW montiert, sohin eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.C. zurückliegend bis römisch 40 das hintere KFZ-Kennzeichen seiner Mutter J. F. römisch 40 von deren PKW demontiert und an seinem eigenen PKW montiert, sohin eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Für diese von ihm begangenen Straftaten wurde er vom Strafgericht schuldig erkannt

zu A.I. die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4, 15 Abs. 1 STGB,zu A.I. die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4, 15, Absatz eins, STGB,

zu A.II. die Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 Abs. 1 StGB,zu A.II. die Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, Absatz eins, StGB,

zu A.III. das Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs. 1 StGB, zu A.III. das Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB,

zu B. das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG undzu B. das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und

zu C. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und wurde er zu C. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und wurde er

hierfür vom Landesgericht XXXX als Geschworenengericht unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 176 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten wurde vom OLG XXXX nach einer Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , auf drei Jahre angehoben. hierfür vom Landesgericht römisch 40 als Geschworenengericht unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 176, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten wurde vom OLG römisch 40 nach einer Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , auf drei Jahre angehoben.

Bedenkt man, dass der BF als junger Erwachsener hier nach dem Jugendstrafrecht beurteilt und auf dieser Grundlage verurteilt wurde, erweist sich die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe als empfindlich.

In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck von einer unreifen und nicht ausreichend reflektierten Persönlichkeit, die in Stresssituationen zum Abbau derselben zu massiven, fremdgefährdenden Verkehrsdelikten neigt. Diese Unreife wurde ihm auch von der beigezogenen Gerichtssachverständigen XXXX attestiert und weiter, dass es sich bei ihm um einen neurotischen, nicht altersentsprechend selbständigen und nicht selbstbewussten Mann handelt. Es handelt sich bei ihm jedoch nicht um einen um die Einhaltung von Regeln und Gesetzen orientierten Mann, wie es die Gerichtssachverständige in einer die Gefährlichkeit des BF relativierenden Weise zu zeichnen versuchte.In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck von einer unreifen und nicht ausreichend reflektierten Persönlichkeit, die in Stresssituationen zum Abbau derselben zu massiven, fremdgefährdenden Verkehrsdelikten neigt. Diese Unreife wurde ihm auch von der beigezogenen Gerichtssachverständigen römisch 40 attestiert und weiter, dass es sich bei ihm um einen neurotischen, nicht altersentsprechend selbständigen und nicht selbstbewussten Mann handelt. Es handelt sich bei ihm jedoch nicht um einen um die Einhaltung von Regeln und Gesetzen orientierten Mann, wie es die Gerichtssachverständige in einer die Gefährlichkeit des BF relativierenden Weise zu zeichnen versuchte.

Vielmehr ist ihm ein „ausgeprägtes Ausmaß an Neurotizismus“ attestiert, „der durch reduzierte emotionale Belastbarkeit, Mangel an innerer Stabilität, Neigung zu Ängstlichkeit, Anspannung, Unsicherheit und melancholischer Verstimmung, mangelhafte Stressreaktionen und Stressbewältigungsmechanismen und gleichzeitig sehr rigides Fehlverhalten an eigenen Vorstellungen gekennzeichnet ist.“ Überdies wurde ihm „eine nicht ausreichend reflektierte und unreife Persönlichkeit“ (verkehrspsychologisches GA, ON 51.27, S. 4) attestiert, die sich als „herausragenden Autofahrer“ eingeschätzt hat.

Daraus resultiert - mangels aktiver Aufarbeitung - ein Persönlichkeitsbild, von dem auch in Zukunft, nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft, ein Rückfall in das Leben und die körperliche Integrität Dritter gefährdenden verkehrsdeliktischen Fehlverhaltens zu erwarten ist. Dies ergibt sich einerseits aus den zahlreich dem BF zur Last gelegten Verkehrsdelikten, andererseits aus dem langen Zeitraum, während dessen er die Verkehrsdelikte gesetzt hat. Die ihm am XXXX zur Last gelegten Verkehrsdelikte bzw. Fremdgefährdungsdelikte sind der Gipfel einer sich über mehrere Jahre aufgebaut habenden Karriere. Daraus resultiert - mangels aktiver Aufarbeitung - ein Persönlichkeitsbild, von dem auch in Zukunft, nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft, ein Rückfall in das Leben und die körperliche Integrität Dritter gefährdenden verkehrsdeliktischen Fehlverhaltens zu erwarten ist. Dies ergibt sich einerseits aus den zahlreich dem BF zur Last gelegten Verkehrsdelikten, andererseits aus dem langen Zeitraum, während dessen er die Verkehrsdelikte gesetzt hat. Die ihm am römisch 40 zur Last gelegten Verkehrsdelikte bzw. Fremdgefährdungsdelikte sind der Gipfel einer sich über mehrere Jahre aufgebaut habenden Karriere.

Die unreife, von Neurotizismen geprägte Persönlichkeitsstruktur des BF und dessen Stressintoleranz lassen dem erkennenden Verwaltungsgericht einen raschen Rückfall in die verantwortungslose Fremdgefährdung durch die Begehung von Verkehrsdelikten sehr wahrscheinlich erscheinen, weshalb in seinem Fall von einer sehr gefährlichen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Persönlichkeit auszugehen ist.

Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.

Der BF hat sich zwar in einem weitwendigen Schreiben für sein Verhalten entschuldigt, allerdings weder ein Bemühen zur Besserung, noch ein Wohlverhalten gezeigt. Ein solches Wohlverhalten ist auf Grund der Strafhaft, in der er sich bislang befindet, nicht möglich gewesen. Dennoch erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht wegen der von ihm ausgehenden, tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unumgänglich.

Der BF ist zwar in den Arbeitsmarkt integriert (Beilage ./A), allerdings lebt der mittlerweile 21jährige, ledige Beschwerdeführer noch immer bei seiner Mutter und den Geschwistern. Er hat weder eine Partnerschaft, noch eine aus eigenen Kindern bestehende eigene Familie, die ihm nach einer Entlassung aus der Strafhaft einen entsprechenden Rückhalt bieten und die Gefahr des Rückfalls verhindern helfen könnte.

Über mehrere Jahre hindurch hat der als stressintolerant von Gutachtern beschriebene BF Kraftfahrzeuge für den Stressabbau verwendet und dabei ständig fremdes Leben und die körperliche Integrität Dritter gefährdet und dabei auch eine gehörige Portion an Gleichgültigkeit zur Schau getragen. Jener Fehler, für den er sich entschuldigt, sind die Folgen aus der strafbaren Handlung vom XXXX (Beilage ./C). Dass er an einer Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite interessiert bzw. darum bemüht wäre, konnte das erkennende Gericht nicht ersehen. Über mehrere Jahre hindurch hat der als stressintolerant von Gutachtern beschriebene BF Kraftfahrzeuge für den Stressabbau verwendet und dabei ständig fremdes Leben und die körperliche Integrität Dritter gefährdet und dabei auch eine gehörige Portion an Gleichgültigkeit zur Schau getragen. Jener Fehler, für den er sich entschuldigt, sind die Folgen aus der strafbaren Handlung vom römisch 40 (Beilage ./C). Dass er an einer Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite interessiert bzw. darum bemüht wäre, konnte das erkennende Gericht nicht ersehen.

Unter Berufung auf Kommentare hat das OLG XXXX in seinem Urteil vom XXXX unter dem Hinweis auf einschlägige Kommentare zum JGG ausgeführt, dass „doch gerade unter jungen (männlichen) Fahrzeuglenkern hochriskantes Fahrverhalten weit verbreitet“ sei und „bedarf es eines deutlichen Signals an diesen Adressatenkreis, dass derartiges gerade dann, wenn dabei die Verletzung oder (Gemein- )Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen wird, nicht toleriert wird“.Unter Berufung auf Kommentare hat das OLG römisch 40 in seinem Urteil vom römisch 40 unter dem Hinweis auf einschlägige Kommentare zum JGG ausgeführt, dass „doch gerade unter jungen (männlichen) Fahrzeuglenkern hochriskantes Fahrverhalten weit verbreitet“ sei und „bedarf es eines deutlichen Signals an diesen Adressatenkreis, dass derartiges gerade dann, wenn dabei die Verletzung oder (Gemein- )Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen wird, nicht toleriert wird“.

Unstrittig handelt es sich auch bei dem vom BF gesetzten Fehlverhalten um ein besonders verpöntes Fehlverhalten.

Jenseits seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Tante liegt eine tiefgehende soziale Integration des BF nicht vor, zumal er sich immer wieder massiv gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.

Zu etwaig in Österreich lebenden Freunden und anderen Personen ist auszuführen, dass persönliche Treffen haftbedingt eingeschränkt sind und Kontakte können mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

Dem gegenüber hat er in Serbien familiäre Bindungen. Dort leben neben seinen Großeltern mütterlicherseits und den Großeltern väterlicherseits weitere Verwandte und nahe Angehörige des BF. Der BF hat nach eigenen Angaben seinen Sommerurlaub und den Weihnachtsurlaub gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern in Serbien bei den Großeltern in XXXX in jenem Haus verbracht, wo er aufgewachsen ist und seine Kindheit und frühe Jugendzeit verbracht hat. Er ist in Serbien sozialisiert, beherrscht die serbische Sprache und sind die Kontakte zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Großeltern in den Jahren seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht abgerissen. Es ist daher davon auszugehen, dass er kein Problem haben wird, bei ihnen unterzukommen und in Serbien eine Arbeit zur Sicherung seines eigenen Fortkommens zu finden. Da es sich bei ihm jedoch auch um einen ungarischen Staatsangehörigen handelt, steht es ihm auch frei, sich während des wider ihn bestehenden Aufenthaltsverbots im nahen EU-Ausland niederzulassen und entweder von dort oder von Serbien aus mit seiner in Österreich aufhältigen Familie, bestehend aus seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Tante auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel zu kommunizieren.Dem gegenüber hat er in Serbien familiäre Bindungen. Dort leben neben seinen Großeltern mütterlicherseits und den Großeltern väterlicherseits weitere Verwandte und nahe Angehörige des BF. Der BF hat nach eigenen Angaben seinen Sommerurlaub und den Weihnachtsurlaub gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern in Serbien bei den Großeltern in römisch 40 in jenem Haus verbracht, wo er aufgewachsen ist und seine Kindheit und frühe Jugendzeit verbracht hat. Er ist in Serbien sozialisiert, beherrscht die serbische Sprache und sind die Kontakte zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Großeltern in den Jahren seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht abgerissen. Es ist daher davon auszugehen, dass er kein Problem haben wird, bei ihnen unterzukommen und in Serbien eine Arbeit zur Sicherung seines eigenen Fortkommens zu finden. Da es sich bei ihm jedoch auch um einen ungarischen Staatsangehörigen handelt, steht es ihm auch frei, sich während des wider ihn bestehenden Aufenthaltsverbots im nahen EU-Ausland niederzulassen und entweder von dort oder von Serbien aus mit seiner in Österreich aufhältigen Familie, bestehend aus seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Tante auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel zu kommunizieren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit noch immer in Strafhaft. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher nicht gegeben und konnte er sich bisher nicht bewähren. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens kann erst als valide gewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung - als solche ist auch die Probezeit im Zuge einer möglichen Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu werten - vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563).Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit noch immer in Strafhaft. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher nicht gegeben und konnte er sich bisher nicht bewähren. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens kann erst als valide gewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung - als solche ist auch die Probezeit im Zuge einer möglichen Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu werten - vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (Paragraph 39, Absatz 2, StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563).

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben erweist sich daher insgesamt als verhältnismäßig.

Ob seiner strafrechtlichen Verurteilung, seines getrübten Vorlebens und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Aus diesem Grund sind weder das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot als solches, noch dessen Dauer, zu beanstanden, dies nicht zuletzt deshalb, da die über ihn auf Grund der Bestimmungen des Jugendstrafrechts verhängte Freiheitsstrafe als empfindlich zu beurteilen ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird daher als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird daher als unbegründet abgewiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Mit hg. Teilerkenntnis vom 13.05.2026, GZ: G305 2343020-1/2 Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Da hiergegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist diese Entscheidung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Rechtskraft erwachsen.

Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll den Durchsetzungsaufschub zu versagen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 70 Abs. 3 FPG normierten Voraussetzung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da sich der BF weiterhin in Österreich aufhält, ist es zum Entscheidungszeitpunkt ein Durchsetzungsaufschub zu versagen gewesen. Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll den Durchsetzungsaufschub zu versagen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG normierten Voraussetzung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da sich der BF weiterhin in Österreich aufhält, ist es zum Entscheidungszeitpunkt ein Durchsetzungsaufschub zu versagen gewesen.

Die zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ergangene Entscheidung der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden.Die zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ergangene Entscheidung der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt B.:

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Eigentumsdelikt EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2343020.1.01

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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