Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G308 2339162-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kroatien, unvertreten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom 05.03.2026, Zl. XXXX , nach einer am 17.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kroatien, unvertreten, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, vom 05.03.2026, Zl. römisch 40 , nach einer am 17.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird.
B) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) hält sich seit 13.11.2024 mit gemeldetem Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet auf und befindet sich seit 24.10.2024 in abwechselnden Beschäftigungsverhältnissen.
2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 22.07.2025 wurde dem BF die Lenkerberechtigung für 1 Monat und 2 Wochen entzogen, somit vom 14.06.2025 bis 29.07.2025. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der BF am 14.06.2025 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (KFZ) in alkoholisiertem Zustand betreten wurde.
3. Am 21.11.2025 sowie am 25.11.2025 wurde der BF im Zusammenhang mit der Verwendung eines KFZ unter Alkoholeinfluss und erneut entzogener Lenkerberechtigung jeweils polizeilich betreten.
4. Sodann wurde der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA, belangte Behörde) vom 25.11.2025 über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben, wovon der BF mit E-Mail vom 04.12.2025 auch Gebrauch machte.
5. Am 31.12.2025 wurde der BF erneut alkoholisiert beim Lenken eines KFZ polizeilich angehalten, wobei er die Durchführung eines Alkomattests verweigerte. Da er sich ebenso weigerte, aus dem KFZ auszusteigen und weiterfahren wollte, wurde der BF festgenommen; da er sich in weiterer Folge kooperativ zeigte, wurde die Festnahme wieder aufgehoben. Dem BF wurde die Weiterfahrt untersagt und ihm der Fahrzeugschlüssel abgenommen. Der BF wurde polizeilich angezeigt.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 05.03.2026 wurde gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gem. § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 05.03.2026 wurde gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF im österreichischen Bundesgebiet begründet, welches eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. So sei der BF trotz erst kurzer Aufenthaltsdauer in Österreich bereits wiederholt im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ordnungswidrigem Verhalten sowie strafrechtlich relevanten Handlungen in Erscheinung getreten.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich unvertretene BF mit Schriftsatz vom 17.03.2026, beim BFA per E-Mail eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich zu reduzieren sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der BF führte zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde seine persönliche, wirtschaftliche und soziale Integration in Österreich nicht ausreichend gewürdigt habe. So sei er in Österreich nachhaltig integriert, da er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe, über eine feste Unterkunft verfüge und sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde. In seinem Herkunftsstaat Kroatien seien die wirtschaftlichen Möglichkeiten deutlich schlechter und wäre er nicht in der Lage, seine bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, was eine unverhältnismäßige Härte für ihn darstellen würde. Bei dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten handle es sich um einen einmaligen Fehler und sei er bereit, sämtliche Konsequenzen hierfür zu tragen und für entstandene Schäden aufzukommen.
8. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 19.03.2026, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
9. Am 17.06.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der ein informierter Vertreter der belangten Behörde mittels Videos (Zoom) teilnahm. Der unvertretene BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am 26.06.1982 geborene BF ist kroatischer Staatsbürger und spricht Kroatisch. Seine Identität steht fest.
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der BF ist im Jahr 2024 nach Österreich gereist, um hier einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.07.2026):1.2.1. Der BF ist im Jahr 2024 nach Österreich gereist, um hier einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.07.2026):
- 13.11.2024 – 11.03.2025 Hauptwohnsitz
- 11.03.2025 – laufend Hauptwohnsitz
1.2.2. Der BF weist weiters in Österreich folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten auf und steht er zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.07.2026): 1.2.2. Der BF weist weiters in Österreich folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten auf und steht er zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.07.2026):
- 24.10.2024 – 28.02.2025 Arbeiter
- 03.03.2025 – 10.03.2025 Arbeiter
- 25.03.2025 – 10.06.2025 Arbeiter
- 11.06.2025 – 30.06.2025 geringfügig beschäftigter Arbeiter
- 07.07.2025 – 19.08.2025 Arbeitslosengeldbezug
- 20.08.2025 – 20.09.2025 Arbeiter
- 08.10.2025 – 02.11.2025 Arbeitslosengeldbezug
- 03.11.2025 – 31.01.2026 Arbeiter
- 01.02.2026 – 26.04.2026 Arbeiter Nachtschicht/Schwerarbeit
- 25.05.2026 Arbeitslosengeldbezug
- 29.06.2026 – 06.07.2026 Arbeitslosengeldbezug
- 07.07.2026 – laufend Arbeiter
1.2.3. Der BF ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten. Allerdings ist er im Bundesgebiet wiederholt verwaltungsstrafrechtlich durch polizeiliche Anhaltungen in Erscheinung getreten. So wurde er, wie oben unter Punkt I. festgestellt, mehrfach in alkoholisiertem Zustand beim Lenken eines KFZ, dies teilweise auch ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, polizeilich betreten (vgl. etwa polizeiliche Bericht vom 21.11.2025, AS 87 f.; vom 25.11.2025, AS 105 f.; vom 31.12.2026, AS 127 f.; vom 17.02.2026, AS 139 f.).1.2.3. Der BF ist in Österreich bislang strafrechtlich unbescholten. Allerdings ist er im Bundesgebiet wiederholt verwaltungsstrafrechtlich durch polizeiliche Anhaltungen in Erscheinung getreten. So wurde er, wie oben unter Punkt römisch eins. festgestellt, mehrfach in alkoholisiertem Zustand beim Lenken eines KFZ, dies teilweise auch ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein, polizeilich betreten vergleiche etwa polizeiliche Bericht vom 21.11.2025, AS 87 f.; vom 25.11.2025, AS 105 f.; vom 31.12.2026, AS 127 f.; vom 17.02.2026, AS 139 f.).
1.2.4. Der BF wurde in Deutschland und in Kroatien bereits mehrfach strafrechtlich belangt (vgl. ECRIS-Auszüge jeweils vom 07.02.2025, AS 11 ff. und 53 ff.). 1.2.4. Der BF wurde in Deutschland und in Kroatien bereits mehrfach strafrechtlich belangt vergleiche ECRIS-Auszüge jeweils vom 07.02.2025, AS 11 ff. und 53 ff.).
So wurde der BF in Deutschland vier Mal rechtskräftig verurteilt:
- im Jahr 2019 wegen Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten;
- im Jahr 2020 wegen Diebstahl in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr (Ende des Vollzugs am 22.04.2021);
- im Jahr 2022 wegen (versuchtem) Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr und 2 Monaten (Ende des Vollzugs: 24.06.2022; Ende der teilweise zur Bewährung ausgesetzten Strafe: 17.06.2024);
- im Jahr 2022 wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten.
Weiters wurde der BF in Kroatien 7 Mal rechtskräftig verurteilt; zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der BF auch hier wegen der Tatbegehung des Diebstahls verurteilt wurde.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der ledige BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich; seine gesamte Familie lebt in Kroatien, so auch seine Mutter, welche er (finanziell) unterstützt.
1.3.2. Der BF hat in Kroatien den Beruf des Elektroingenieurs erlernt.
1.3.3. Der BF leidet unter Rückenschmerzen und befindet sich deshalb in ärztlicher Behandlung; darüber hinaus ist er gesund und arbeitsfähig.
1.3.4. Es können keine Feststellungen darüber getroffen werden, inwiefern der BF die deutsche Sprache beherrscht.
1.3.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über eine ausreichende gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF in Österreich im Jahr 2024 konnten anhand der im Akt aufliegenden Stellungnahme des BF vom 04.12.2025 getroffen werden, wonach der BF angibt, ausschließlich zu Erwerbszwecken in Österreich zu leben (vgl. AS 113 ff.); diese Angabe entspricht auch der ersten Wohnsitzmeldung sowie Erbwerbstätigkeitsmeldung des BF.2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF in Österreich im Jahr 2024 konnten anhand der im Akt aufliegenden Stellungnahme des BF vom 04.12.2025 getroffen werden, wonach der BF angibt, ausschließlich zu Erwerbszwecken in Österreich zu leben vergleiche AS 113 ff.); diese Angabe entspricht auch der ersten Wohnsitzmeldung sowie Erbwerbstätigkeitsmeldung des BF.
2.2.3. Die weiteren Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF konnten ebenso auf Grund dessen Stellungnahme vom 04.12.2025 getroffen werden; dass der BF in Österreich über kein Privatleben verfügt und seine gesamte Familie in Kroatien lebt, ist plausibel mit seiner Aussage in Einklang zu bringen, wonach er ausschließlich zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Österreich eingereist ist und hier lebt.
2.2.4. Anhand sämtlicher im Akt aufliegenden polizeilichen Berichte konnten die Feststellungen zu den vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen getroffen werden.
2.2.5. Mangels konkreter Angaben konnten keine Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen des BF getroffen werden. Die Feststellung zur mangelnden gesellschaftlichen Integration des BF beruht auf der Tatsache, dass der BF kein substantiiertes Vorbingen diesbezüglich erstattet hat.
2.2.5. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich sowie dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.2.6. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich einerseits ebenfalls aus seiner Stellungnahme vom 04.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs sowie plausibel aus dem Umstand, dass der BF in Österreich erwerbstätig ist.
2.2.7. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) […]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG. Er ist in Österreich berufstätig und somit gem. § 51 Abs 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, weshalb er sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Er ist in Österreich berufstätig und somit gem. Paragraph 51, Absatz eins, NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, weshalb er sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
3.1.3. Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich bereits mehrfach polizeilich bei der Inbetriebnahme eines KFZ unter Alkoholeinfluss betreten und wurde ihm diesbezüglich auch bereits die Lenkerberechtigung entzogen. Weiters wurde der BF sowohl in Kroatien als auch in Deutschland mehrfach einschlägig rechtskräftig verurteilt, dies insbesondere wegen Diebstahlsdelikten.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger gem. § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger gem. Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
3.1.4. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF weist seit 13.11.2024 durchgehend einen gemeldeten Wohnsitz auf; er hält sich somit nicht über einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Zeitraum im österreichischen Bundesgebiet auf und hat er somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. 3.1.4. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF weist seit 13.11.2024 durchgehend einen gemeldeten Wohnsitz auf; er hält sich somit nicht über einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Zeitraum im österreichischen Bundesgebiet auf und hat er somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen und dadurch bewirkte Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen und dadurch bewirkte Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.
Bei der bezüglich des BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht sein wiederholtes verwaltungsrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:
Wie oben festgestellt, wurde der BF mehrfach in alkoholisiertem Zustand beim Lenken eines KFZ polizeilich angehalten und wurde ihm auch bereits die Lenkerberechtigung entzogen, wobei ihn dies nicht von der wiederholten Inbetriebnahme eines KFZ abhielt; der BF hat auch mehrfach polizeilichen Anordnung, nämlich der Durchführung eines Alkomatentests, keine Folge geleistet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Gefahr hinzuweisen, die mit der Inbetriebnahme eines KFZ im alkoholisierten Zustand einhergeht und dass hierdurch die Unfallgefahr und somit die Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit Dritter massiv erhöht ist. Diese Gefahr scheint der BF in Kauf zu nehmen, wurde er nämlich wiederholt in alkoholisiertem Zustand im Straßenverkehr angehalten.
Es ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass das verwaltungsrechtliche Fehlverhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt.
Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten – so auch insbesondere die körperliche Unversehrtheit Dritter – deutlich zum Ausdruck.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, da der BF zuletzt am 31.12.2025 polizeilich in alkoholisiertem Zustand in seinem KFZ angehalten wurde.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, da der BF zuletzt am 31.12.2025 polizeilich in alkoholisiertem Zustand in seinem KFZ angehalten wurde.
3.1.5. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. 3.1.5. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF in Österreich über keinerlei Familienangehörige oder maßgebliche Freundschaften verfügt, sondern dass er ausschließlich zu Erwerbszwecken in Österreich aufhältig ist. Er ist berufstätig, darüber hinaus weist er aber keine maßgebliche Integration auf.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem es möglich sein wird, in seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dort auch sozial zu integrieren.
Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse, nämlich der Verhinderung von am Straßenverkehr teilnehmenden alkoholisierten Personen und der sich daraus ergebenden Unfall- und Verletzungsgefahr, als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig.
Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Kroatien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließen, zumal es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Kroatien zu erwirtschaften.
Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.
3.1.6. Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte dreijährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. Es ist zu beachten, dass der BF in Österreich bislang strafgerichtlich unbescholten bleibt, auch wenn nicht außer Acht gelassen wird, dass er in Deutschland und Kroatien bereits mehrfach einschlägig strafrechtlich verurteilt wurde. Auch wird nicht außer Acht gelassen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der BF erneut alkoholisiert hinter das Steuer eines KFZ setzen und dieses in Betrieb nehmen wird.
Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem Jahr als angemessen und verhältnismäßig betrachtet.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Der hier maßgebliche mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise:Der hier maßgebliche mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) …“
Da im gesamten Verfahren keine Hinweise aufgekommen sind, wonach die sofortige Ausreise des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, hat die belangte Behörde dem BF zu Recht einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2339162.1.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026