Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G307 2345398-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom XXXX 2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 55 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) befasst. Es wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht (mehr) vorlägen. Der BF habe am XXXX 2023 erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ gestellt, welcher am XXXX 2025 abgewiesen worden sei. Er habe sich bereits damals auf den Inlandsaufenthalt seines Vaters berufen. Am XXXX 2025 habe er erneut bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ gestellt. Der BF habe im Verfahren vor der NAG Behörde Unterhaltszahlungsnachweise in Vorlage gebracht, angegeben, dass er privat und, dass er bei der letzten Antragstellung davor gearbeitet habe. In der Stellungnahme habe er angeführt, über keine Arbeit zu verfügen; er helfe lediglich in der Landwirtschaft aus. Er könne keinen „richtigen“ Job finden. Er sei auf die Unterhaltsleistungen seines Vaters dringend angewiesen, welcher durchschnittlich etwa monatlich € 1.600,00 netto verdiene. Von der NAG-Behörde werde stark angezweifelt, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der aufenthaltsbeendenen Maßnahme geändert habe. Unter anderem, weil der BF nun wieder angegeben habe, privat zu arbeiten. 1. Mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom römisch 40 2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß Paragraph 55, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) befasst. Es wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG nicht (mehr) vorlägen. Der BF habe am römisch 40 2023 erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ gestellt, welcher am römisch 40 2025 abgewiesen worden sei. Er habe sich bereits damals auf den Inlandsaufenthalt seines Vaters berufen. Am römisch 40 2025 habe er erneut bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ gestellt. Der BF habe im Verfahren vor der NAG Behörde Unterhaltszahlungsnachweise in Vorlage gebracht, angegeben, dass er privat und, dass er bei der letzten Antragstellung davor gearbeitet habe. In der Stellungnahme habe er angeführt, über keine Arbeit zu verfügen; er helfe lediglich in der Landwirtschaft aus. Er könne keinen „richtigen“ Job finden. Er sei auf die Unterhaltsleistungen seines Vaters dringend angewiesen, welcher durchschnittlich etwa monatlich € 1.600,00 netto verdiene. Von der NAG-Behörde werde stark angezweifelt, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der aufenthaltsbeendenen Maßnahme geändert habe. Unter anderem, weil der BF nun wieder angegeben habe, privat zu arbeiten.
2. Am 09.03.2026 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der oben genannten rechtlichen Vertretung (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 20.03.2026, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der oben genannten rechtlichen Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF zugestellt am 20.03.2026, wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Mit Schriftsatz vom 15.04.2026, beim BFA eingebracht am 17.04.2026, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 4. Mit Schriftsatz vom 15.04.2026, beim BFA eingebracht am 17.04.2026, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen sowie den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und dem BFA die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 09.06.2026 vorgelegt, wo sie am 16.06.2026 in der Außenstelle Graz des BVwG einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens, gesund, geschieden, kinderlos und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Serbisch, zudem spricht er Rumänisch.
Er wurde in Serbien geboren, wuchs dort auf, besuchte acht Jahre die Schule im Herkunftsstaat und war als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft und als Musiker auf Hochzeiten erwerbstätig. Er lebte in Serbien im Eigentumshaus seiner Eltern und wurde von seinem Vater durch regelmäßige Geldüberweisungen unterstützt. Er war jedoch bereits in Serbien in der Lage, seine Fixkosten aus Eigenem zu decken. Es ist nicht ersichtlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Serbien nicht erneut seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften könnte.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 15.02.2018 – 14.03.2018 Nebenwohnsitz
? 15.03.2018 – 28.11.2022 Lücke
? 29.11.2022 – 24.05.2023 Hauptwohnsitz
? 25.05.2023 – 18.09.2023 Lücke
? 19.09.2023 – 01.12.2023 Hauptwohnsitz
? 02.12.2023 – 12.02.2024 Lücke
? 13.02.2024 – 16.09.2024 Hauptwohnsitz
? 17.09.2024 – 02.01.2025 Lücke
? 03.01.2025 – 06.03.2025 Hauptwohnsitz
? 07.03.2025 – 13.04.2025 Lücke
? 14.04.2025 – 22.04.2025 Hauptwohnsitz
? 23.04.2025 – 19.06.2025 Lücke
? 20.06.2025 – laufend Hauptwohnsitz
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergibt sich seit 08.07.2025 eine Erwerbstätigkeit des BF als Arbeiter bei der Reinigungsteam XXXX . Der BF ist dort zu einem Bruttostundenlohn von € 12,50 Vollzeit beschäftigt. Weiters verfügt er über Erspartes in der Höhe von € 2.000,00 und ist in der Lage, monatlich einen Betrag von € 400,00 anzusparen.1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergibt sich seit 08.07.2025 eine Erwerbstätigkeit des BF als Arbeiter bei der Reinigungsteam römisch 40 . Der BF ist dort zu einem Bruttostundenlohn von € 12,50 Vollzeit beschäftigt. Weiters verfügt er über Erspartes in der Höhe von € 2.000,00 und ist in der Lage, monatlich einen Betrag von € 400,00 anzusparen.
Er ist sohin auch derzeit selbsterhaltungsfähig und nicht auf die finanzielle Hilfe seiner Eltern angewiesen.
1.4. Der Vater des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, ist im Bundesgebiet wohnhaft und beim selben Unternehmen wie der BF zu einem Stundenlohn von € 13,30 erwerbstätig. Am XXXX 2023 wurde dem Vater der BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Weiters lebt die Mutter des BF im Bundesgebiet und ist hier ebenfalls erwerbstätig.1.4. Der Vater des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, ist im Bundesgebiet wohnhaft und beim selben Unternehmen wie der BF zu einem Stundenlohn von € 13,30 erwerbstätig. Am römisch 40 2023 wurde dem Vater der BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Weiters lebt die Mutter des BF im Bundesgebiet und ist hier ebenfalls erwerbstätig.
Der BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit den Genannten. Sie teilen sich die monatlichen Fixkosten für Wohnen, Essen und dergleichen untereinander auf. Der BF wurde in der Vergangenheit finanziell von seinen Eltern unterstützt. Die letztmalige Überweisungsbestätigung datiert aus dem Jahr 2025.
Weiters leben eine Schwester und ein Cousin des BF mit ihren Familien in Österreich.
Weder sind ist Abhängigkeitsverhältnis zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen noch sind sonstigen Anhaltspunkte für familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen, die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten. Der BF hat weder einen Deutschkurs besucht, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und hat keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet. Eigenen Angaben zu Folge halten sich Freunde im Inland auf.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Der BF stellte am XXXX 2023 erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welcher am XXXX 2025 abgewiesen wurde. Er berief sich bereits damals auf den Inlandsaufenthalt seines Vaters.1.5. Der BF stellte am römisch 40 2023 erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, welcher am römisch 40 2025 abgewiesen wurde. Er berief sich bereits damals auf den Inlandsaufenthalt seines Vaters.
1.6. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , unbekämpft in Rechtskraft erwachsen am 05.11.2024, wurde der BF gemäß § 66 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.1.6. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , unbekämpft in Rechtskraft erwachsen am 05.11.2024, wurde der BF gemäß Paragraph 66, FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Der BF reiste am XXXX 2024 freiwillig nach Serbien aus.Der BF reiste am römisch 40 2024 freiwillig nach Serbien aus.
1.7. Nunmehr stellte der BF erneut am XXXX 2025 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“.1.7. Nunmehr stellte der BF erneut am römisch 40 2025 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“.
Mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom XXXX 2025 wurde das BFA gemäß § 55 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des BF befasst. Seitens der NAG- Behörde wurde ausgeführt, der BF habe im dortigen Verfahren Unterhaltszahlungsnachweise in Vorlage gebracht. Er habe angegeben, privat gearbeitet zu haben und auch vor der letzten Antragstellung erwerbstätig gewesen zu sein. In der Stellungnahme habe er angeführt, dass er keine Arbeit habe; er helfe lediglich in der Landwirtschaft aus. Er könne keinen „richtigen“ Job finden. Er sei auf die Unterhaltsleistungen seines Vaters dringend angewiesen, welcher durchschnittlich etwa monatlich € 1.600,00 netto verdiene. Von der NAG-Behörde werde stark angezweifelt, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der aufenthaltsbeendenen Maßnahme geändert habe. Unter anderem, weil der BF nun wieder angegeben habe, dass er privat arbeite. Mit Schreiben der zuständigen NAG-Behörde vom römisch 40 2025 wurde das BFA gemäß Paragraph 55, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des BF befasst. Seitens der NAG- Behörde wurde ausgeführt, der BF habe im dortigen Verfahren Unterhaltszahlungsnachweise in Vorlage gebracht. Er habe angegeben, privat gearbeitet zu haben und auch vor der letzten Antragstellung erwerbstätig gewesen zu sein. In der Stellungnahme habe er angeführt, dass er keine Arbeit habe; er helfe lediglich in der Landwirtschaft aus. Er könne keinen „richtigen“ Job finden. Er sei auf die Unterhaltsleistungen seines Vaters dringend angewiesen, welcher durchschnittlich etwa monatlich € 1.600,00 netto verdiene. Von der NAG-Behörde werde stark angezweifelt, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der aufenthaltsbeendenen Maßnahme geändert habe. Unter anderem, weil der BF nun wieder angegeben habe, dass er privat arbeite.
Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.8. Eine Schwester und eine Tante des BF leben mit ihren Familien in Serbien. Der BF steht in wöchentlichem telefonischen Kontakt zu seiner Schwester. Zur Tante besteht selten Kontakt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen betreffend Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand und Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF (AS 122f) sowie der im Akt einliegenden Geburtsurkunde (AS 45f) und dem serbischen Reisepass (AS 45, 129f), an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zum Leben des BF in Serbien gründen auf den Angaben des BF (AS 122f, 208).
Er brachte in der Einvernahme vor der NAG-Behörde am 28.07.2025 vor, seine Eltern hätten ihm regelmäßig Unterhalt gezahlt. Er habe einen Job gesucht, aber keinen gefunden. Er habe privat gearbeitet. Er habe nur € 200,00 bis € 300,00 monatlich verdient; dies sei nicht genug (AS 11).
In seiner Stellungnahme vom 11.08.2025 führte der BF im NAG Verfahren aus, dringend auf den Unterhalt seines Vaters angewiesen zu sein. Ihm werde tatsächlich Unterhalt gewährt. Der BF habe lediglich die Pflichtschule abgeschlossen und verfüge über keine Berufsausbildung oder qualifizierte Arbeitserfahrung. Eine Anstellung in Serbien sei sehr schwierig. Er habe gelegentlich in der Landwirtschaft, fallweise in der Erntezeit, ausgeholfen. Er habe dafür für vier Wochen € 200,00 bis € 300,00 erhalten. Damit sei er aber nicht in der Lage gewesen, das Auslangen zu finden und auch während dieser Zeit auf die finanzielle Unterstützung durch den Vater angewiesen gewesen. Der BF sei nicht in der Lage, seine Lebenserhaltungskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Er bekomme monatlich Geldüberweisungen von seinem Vater. Der Vater übernehme weiters die Kosten für Lebensmittel, Kleidung und Miete. Der BF verfüge über keine Ersparnisse. Auch seien keine Angehörigen in Serbien wohnhaft und verfüge der BF dort über keine Unterkunft. Zu der in Serbien lebenden Schwester bestehe kein Kontakt (AS 9f).
Vor dem BFA gab er im März 2026 an, er habe in Serbien etwa € 250,00 bis € 300,00, pro Tag etwa € 20,00 in der Landwirtschaft und € 50,00 bis € 60,00 in der Nacht beim Musizieren verdient. Er habe von Juli bis September täglich in der Landwirtschaft gearbeitet und etwa zwei Mal pro Monat bei Feiern musiziert. Außerhalb der Saison habe er vom Gespartem gelebt. In Serbien habe er Kosten in der Höhe von € 70,00 für Strom. Er habe auch im Wald als Forstarbeiter gearbeitet, wobei er Holz geschnitten habe. Das Heizen und Kochen sei mit Holz erfolgt und sei daher kostenlos gewesen. Inklusive Essen habe er monatliche Gesamtkosten in der Höhe von € 150,00, und auch ein Auto gehabt. Das Holz habe er für einen Laufmeterpreis von € 50,00, und davon pro Monat vier Meter verkauft. Zwei Meter habe er für sich „gemacht“ (AS 124).
Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass ein besonderes Beziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen nicht bestehe (AS 185). In der rechtlichen Begründung führte das BFA aus, dass dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zukomme. Er sei Drittstaatsangehöriger und in gerader absteigender Linie Angehöriger eines im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers (AS 189). Der BF habe Unterhaltszahlungen durch die Vorlage von Überweisungsbelegen nachgewiesen. Bei genauerer Betrachtung der vom BF im NAG-Verfahren vorgelegten Nachweise betreffend die Unterhaltszahlungen habe das BFA festgestellt, dass diese nicht die tatsächliche Anzahl bzw. nicht den tatsächlichen Zweck darstellen können. Der BF habe drei Überweisungen doppelt, jedoch in unterschiedlicher Ansichtsform des Beleges vorgelegt, sowie eine Überweisung, welche von einer anderen Person als dem Vater des BF erfolgt sei, wodurch der BF gegenüber der NAG-Behörde eine größere Anzahl von Überweisungen, als tatsächlich erfolgt, suggeriert habe. Weiters lasse sich ein Widerspruch der vorgenommenen Überweisungen durch den Vater zu dessen Einkommen erkennen. Auch seien die Betragshöhen der Überweisungen nicht nachvollziehbar, weil diese laut den Angaben des BF zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes dienen sollten. Der BF habe jedoch angegeben, dass seine Lebenserhaltungskosten in Serbien lediglich € 150,00 betragen hätten. Er habe in Serbien als Forstarbeiter und Musiker pro Monat etwa € 300,00 und während der Landwirtschaftssaison etwa € 600,00 pro Monat erwirtschaftet. Demgegenüber standen € 150,00 an monatlichen Lebenserhaltungskosten. Der BF habe daher bereits in Serbien durch seine eigenen Tätigkeiten nicht nur die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erwirtschaftet, sondern ein darüberhinausgehendes Guthaben. Der BF habe die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes selbst erwirtschaften können und sei nicht auf die Unterstützung Dritter angewiesen gewesen (AS 190f). Aufgrund des Sachverhaltes ergebe sich keinesfalls eine Hilfsbedürftigkeit des BF, welche einer Unterhaltsgewährung durch Dritte bedürfe (AS 192).
In der gegenständlichen Beschwerde führte der BF aus, er habe in Serbien zwar durch Gelegenheitsjobs für umliegende Forstwirtschaften (Holzarbeit) und Musikeinlagen bei Hochzeiten versucht, ein Einkommen zu erzielen. Diese Einkünfte hätten jedoch nicht ausgereicht, um seine Lebenserhaltungskosten zu decken. Er habe aufgrund der schlechten Arbeitsmarktlage keine Fixanstellung gefunden und sei daher stets auf Unterhaltsgewährung durch seine Eltern angewiesen gewesen. Er habe zumindest € 150,00 in der Woche in Serbien benötigt, um über die Runden zu kommen (AS 210).
Der BF brachte Überweisungsbestätigungen vom XXXX 2025 in der Höhe von € 400,00, vom 26.03.2025 in der Höhe von € 500,00, vom XXXX 2025 in der Höhe von € 200,00, vom XXXX 2025 in der Höhe von € 100,00, vom XXXX 2025 (Höhe unleserlich), vom XXXX 2025 (Höhe unleserlich), vom XXXX 2025 in der Höhe von € 200,00, vom XXXX 2025 in der Höhe von € 236,10, vom XXXX 2025 in der Höhe von € 100,00 und vom XXXX 2025 in der Höhe von € 650,00 in Vorlage (AS 15ff, 25ff, 51ff). Der BF brachte Überweisungsbestätigungen vom römisch 40 2025 in der Höhe von € 400,00, vom 26.03.2025 in der Höhe von € 500,00, vom römisch 40 2025 in der Höhe von € 200,00, vom römisch 40 2025 in der Höhe von € 100,00, vom römisch 40 2025 (Höhe unleserlich), vom römisch 40 2025 (Höhe unleserlich), vom römisch 40 2025 in der Höhe von € 200,00, vom römisch 40 2025 in der Höhe von € 236,10, vom römisch 40 2025 in der Höhe von € 100,00 und vom römisch 40 2025 in der Höhe von € 650,00 in Vorlage (AS 15ff, 25ff, 51ff).
Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, der BF sei – entgegen seinen nunmehrigen Angaben in der Beschwerde – bereits in Serbien in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er – der nunmehr im Bundesgebiet zusätzliche Berufserfahrung gesammelt hat – nicht erneut in der Lage sein sollte, in Serbien selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufzukommen. Überdies verfügt der BF über Ersparnisse von etwa € 2.000,00, durch welche sein Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest anfänglich gesichert wäre. Der BF brachte lediglich vor, er könne sich nicht mehr vorstellen, in seinem Elternhaus in Serbien zu leben, weil dieses alt sei und es Feuchtigkeit gebe. Es sei aus Lehm gebaut und renovierungsbedürftig. Er kenne niemanden mehr in Serbien und könne sich nicht mehr vorstellen, dort zu leben (AS 125). Es sei ihm nicht möglich, eine Fixanstellung in Serbien zu finden (AS 210). Es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade der BF, ein junger, gesunder Mann, der über eine Unterkunftsmöglichkeit in Serbien sowie dortige Angehörige verfügt, nicht erneut einer Erwerbstätigkeit in Serbien nachgehen könnte.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und der aktuellen Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Nachschau im Zentralen Melderegister sowie dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Weiters liegt der Arbeitsvertag des BF im Akt ein (AS 139f).
Der BF führte vor dem BFA aus, er stehe um 06:00 Uhr auf. Um 07:00 Uhr beginne seine Arbeit. Dann arbeite er bis 16:00 Uhr. Nach der Arbeit helfe er seinen Eltern bei der Hausarbeit, bezahle Rechnungen, esse mit den Eltern und gehe mit ihnen spazieren. Er habe immer bei seinen Eltern gelebt und könne nicht ohne sie leben. Es gebe in Österreich keine Person, zu der eine besondere Beziehungsintensität oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe (AS 123). Die Mietkosten in der Höhe von € 730,00 plus Strom- und Gaskosten trügen er und seineEltern. Sie alle drei gingen zur Arbeit. Die Frage, ob ihm im Bundesgebiet finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt werde oder ob in dieser Hinsicht eine Abhängigkeit bestehe, verneinte der BF ausdrücklich. Er arbeite seit 07.08.2025 als Arbeiter in einer Reinigungsfirma. Sein Vater arbeite bei derselben Firma, seine Mutter bei einer anderen. Er verdiene monatlich netto € 1.800,00. Zusammen brächten sie € 5.500,00 ins Verdienen. Er habe selbst € 2.000,00 angespart, wobei er monatlich circa € 400,00 weglegen könne. Auch die Frage, ob er von seinem Einkommen seine Lebenserhaltungskosten bestreiten könne, bejahte er ausdrücklich (AS 124). Er unterstütze seine Eltern im Haushalt. Diese seien grundsätzlich in der Lage, dies selbst zu machen. Er mache das freiwillig (AS 126).
Aufgrund der Erwerbstätigkeit des BF und seiner diesbezüglichen ausdrücklichen Angaben vor dem BFA ist dieser im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt unstrittig selbsterhaltungsfähig. Auch wurde kein Nachweis über derzeitige Zuwendungen durch seinen Vater vorgelegt.
2.2.3. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF fußen auf den Angaben des BF (AS 123ff, 211) sowie dem vorgelegten ungarischen Personalausweis seines Vaters (AS 47f), der Anmeldebescheinigung seines Vaters (AS 17), den Lohnzetteln des Vaters von März bis Mai 2025 (AS 21ff) und dem Arbeitsvertag des Vaters (AS 143f).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF fußt auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Die Feststellungen zu den NAG-Verfahren, der Ausweisung und der Ausreise des BF nach Serbien im Jahr 2024 gründen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, den eigenen Angaben des BF (AS 209), dem Antragsformular (AS 37ff) und dem Schreiben der NAG-Behörde gemäß § 55 NAG (AS 3ff).2.2.4. Die Feststellungen zu den NAG-Verfahren, der Ausweisung und der Ausreise des BF nach Serbien im Jahr 2024 gründen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, den eigenen Angaben des BF (AS 209), dem Antragsformular (AS 37ff) und dem Schreiben der NAG-Behörde gemäß Paragraph 55, NAG (AS 3ff).
2.2.5. Dass Schwester und Tante des BF mit ihren Familien in Serbien wohnhaft sind, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des BF (AS 122f).
3. Rechtliche Beurteilung:
Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am XXXX 2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am römisch 40 2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.
Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde
3.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
[…]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […](9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt auszugsweise wie folgt:
§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […]Paragraph 53, (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. […]
3.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet auszugsweise wie folgt: 3.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist. […]Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist. […]
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Art. 2 ("Begriffsbestimmungen") Z 2 lit. c der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:Artikel 2, ("Begriffsbestimmungen") Ziffer 2, Litera c, der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck […]
2. „Familienangehöriger“ […]
c. die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:Artikel 7, ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:
„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
3.3.1. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger. Er hat das 21. Lebensjahr bereits vollendet. Der im Bundesgebiet lebende Vater des BF ist ungarischer Staatsangehöriger, der im Bundesgebiet sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.
Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 entspricht Art. 2 Nr. 2 lit c Unionsbürger-RL. Dieser setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader absteigender Linie handeln muss, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dem von diesen Unterhalt gewährt wird. Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 entspricht Artikel 2, Nr. 2 Litera c, Unionsbürger-RL. Dieser setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader absteigender Linie handeln muss, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dem von diesen Unterhalt gewährt wird.
Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (siehe VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
In der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten / KOM/2009/0313 endg.“ findet sich zu „Familienangehörigen, denen Unterhalt gewährt wird“ findet sich folgende Passage:
„Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem „Unterhalt gewährt “ wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird. Die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, setzt keinen Unterhaltsanspruch voraus. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob der Betroffene theoretisch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten.
Um zu ermitteln, ob einem Familienangehörigen Unterhalt gewährt wird, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse im Heimatstaat oder in dem Staat, von dem aus sie den Antrag auf Zusammenführung mit dem EU-Bürger gestellt hat (d. h. nicht im Aufnahmemitgliedstaat, in dem der EU-Bürger wohnt), selbst zu decken. In seinen Urteilen zum Begriff des Unterhaltsbedarfs nahm der EuGH zur Bestimmung des Bedarfs an finanzieller Unterstützung durch den Unionsbürger nicht auf einen bestimmten Lebensstandard Bezug.
Die Richtlinie schreibt weder eine Mindestdauer für die Gewährung des Unterhalts noch eine Mindesthöhe für die geleistete materielle Unterstützung vor. Es muss sich lediglich um einen echten, strukturbedingten Unterstützungsbedarf handeln.“
„Es kommt für die Angehörigeneigenschaft nach Art. 2 Z. 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich darauf an, dass der über 21jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt (vgl. Urteil EuGH 16.01.2014, Flora May Reyes, C- 423/12).“ (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022)„Es kommt für die Angehörigeneigenschaft nach Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich darauf an, dass der über 21jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt vergleiche Urteil EuGH 16.01.2014, Flora May Reyes, C- 423/12).“ (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022)
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 16.01.2014, C-423/12, zur Auslegung von Art. 2 Z. 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie Stellung genommen und dazu in den Rz 20 bis 23 u.a. Folgendes ausgeführt:Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 16.01.2014, C-423/12, zur Auslegung von Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie Stellung genommen und dazu in den Rz 20 bis 23 u.a. Folgendes ausgeführt:
"Insoweit ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss, damit ein 21 Jahre alter oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger im Sinn von Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38 ‚Unterhalt gewährt wird' (vgl. in diesem Sinn Urteil Jia, Rn. 42)."Insoweit ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss, damit ein 21 Jahre alter oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger im Sinn von Artikel 2, Nr. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38 ‚Unterhalt gewährt wird' vergleiche in diesem Sinn Urteil Jia, Rn. 42).
Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinn Urteil Jia, Rn. 35).Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird vergleiche in diesem Sinn Urteil Jia, Rn. 35).
Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der 21 Jahre alte oder ältere Verwandte in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers in Anbetracht seiner wirtschaftlichen oder sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. ...
Dagegen ist es nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln. Diese Auslegung ist insbesondere durch den Grundsatz geboten, dass Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, etwa die Richtlinie 2004/38, weit auszulegen sind (vgl. in diesem Sinn Urteil Jia, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung)."Dagegen ist es nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln. Diese Auslegung ist insbesondere durch den Grundsatz geboten, dass Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, etwa die Richtlinie 2004/38, weit auszulegen sind vergleiche in diesem Sinn Urteil Jia, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung)."
Der EuGH hat im Urteil vom 09.01.2007, C-1/05, festgehalten, dass unter „Unterhalt gewähren“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung durch diesen Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Der EuGH sprach in dieser Entscheidung aus, dass der Aufnahmemitgliedstaat, um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, prüfen muss, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.Der EuGH hat im Urteil vom 09.01.2007, C-1/05, festgehalten, dass unter „Unterhalt gewähren“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Artikel 43, EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung durch diesen Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Der EuGH sprach in dieser Entscheidung aus, dass der Aufnahmemitgliedstaat, um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, prüfen muss, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.
Somit kommt es für die Angehörigeneigenschaft nach der genannten Bestimmung ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt.
„Bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. […] Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. […] Weder aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 noch aus § 293 ASVG, ist abzuleiten, dass bei der Berechnung der Unterhaltsmittel ein "Wert der freien Station" (womit die Behörde wohl meinen dürfte, ein solcher ergebe sich aus der Möglichkeit des antragstellenden Fremden, beim Unterhaltspflichtigen wohnen zu dürfen und von ihm in Naturalien versorgt zu werden) zu berücksichtigen wäre. […]“ (VwGH vom 03.04.2009, 2008/22/0711).„Bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. […] Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. […] Weder aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 noch aus Paragraph 293, ASVG, ist abzuleiten, dass bei der Berechnung der Unterhaltsmittel ein "Wert der freien Station" (womit die Behörde wohl meinen dürfte, ein solcher ergebe sich aus der Möglichkeit des antragstellenden Fremden, beim Unterhaltspflichtigen wohnen zu dürfen und von ihm in Naturalien versorgt zu werden) zu berücksichtigen wäre. […]“ (VwGH vom 03.04.2009, 2008/22/0711).
Der VwGH hat sohin klargestellt, dass die Gewährung von Unterkunft und Taschengeld durch Verwandte dann unbeachtlich ist, wenn der Betroffene fähig ist, sich selbst zu erhalten. Freiwillige Leistungen der Eltern, die lediglich dazu dienen, den Lebensstandard des Kindes zu erhöhen (beispielsweise Sparguthaben aufzubauen oder Luxusbedürfnisse zu befriedigen), stellen keine (unionsrechtlich) relevante Unterhaltsgewährung dar.
Der VwGH prüft sehr genau, ob eine Unterhaltssituation bzw. eine Abhängigkeit nur künstlich herbeigeführt wird, um ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Wenn der Drittstaatsangehörige bereits (rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhältig ist und durch eigene Arbeit sein Leben finanzieren kann, entfällt die unionsrechtliche Schutzbedürftigkeit. Das Gesetz möchte den Familiennachzug für Personen schützen, die andernfalls ohne die Zusammenführenden nicht existieren könnten. Es dient nicht dazu, bereits wirtschaftlich integrierten Arbeitnehmern ein erleichtertes Aufenthaltsrecht – wie hier über ihre Eltern – zu verschaffen.
3.3.2. Wie oben bereits festgestellt konnte der BF bereits in der Vergangenheit selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen und war nicht von seinem freizügigkeitsberechtigten Vater abhängig. Auch nunmehr ist der BF erwerbstätig und bezieht eigenen Angaben zu Folge ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.800,00. Er kann für Grundbedürfnisse daher auch im Entscheidungszeitpunkt selbst aufkommen.
Dass ihm seine Eltern zusätzlich Geld zur Verfügung stellen und er dort mietfrei wohnt, gilt – nach der oben wiedergegeben Rechtsprechung des VwGH – jedoch als freiwillige Unterstützung oder Erhöhung des Lebensstandards. Die stellt jedoch keine existentielle Abhängigkeit dar, die für den Status des begünstigen Drittstaatsangehörigen zwingend erforderlich ist.
Der BF ist daher im Sinn der dargestellten Judikatur nicht von seinem Vater abhängig. Er sorgt selbst für seinen finanziellen und sonstigen Unterhaltsbedarf.
Im vorliegenden Fall ist sohin festzuhalten, dass der BF in Österreich nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 52 Abs. 1 Z 2 iVm § 54 Abs. 1 NAG anzusehen ist.Im vorliegenden Fall ist sohin festzuhalten, dass der BF in Österreich nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, NAG anzusehen ist.
Dies erhellt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts auch daraus, dass bereits der erste Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ vom XXXX 2023 von der NAG-Behörde negativ beschieden wurde, sich diese auch nach der nunmehrigen Antragstellung des BF hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung an das BFA wandte und dies damit begründete, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht vorlägen und von der NAG-Behörde stark angezweifelt werde, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der aufenthaltsbeendenen Maßnahme geändert habe. Unter anderem, weil der BF nun wieder angegeben habe, dass er privat arbeite. Dies erhellt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts auch daraus, dass bereits der erste Antrag des BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ vom römisch 40 2023 von der NAG-Behörde negativ beschieden wurde, sich diese auch nach der nunmehrigen Antragstellung des BF hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung an das BFA wandte und dies damit begründete, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG nicht vorlägen und von der NAG-Behörde stark angezweifelt werde, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der aufenthaltsbeendenen Maßnahme geändert habe. Unter anderem, weil der BF nun wieder angegeben habe, dass er privat arbeite.
3.3.3. Der persönliche Anwendungsbereich des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“) ist sohin fallbezogen nicht eröffnet. Vielmehr fällt der BF als Drittstaatsangehöriger unter den 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“).
Das BFA hat im gegenständlichen Fall den BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Dies ist jedoch gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig. Wie soeben ausgeführt, gehört der BF keinem dieser Personenkreise an. Aufgrund der Eigenschaft des BF als Drittstaatsangehöriger ist der Anwendungsbereich des §§ 66ff FPG nicht eröffnet und erweist sich die erlassene Ausweisung – samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten – als unrechtmäßig.Das BFA hat im gegenständlichen Fall den BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dies ist jedoch gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig. Wie soeben ausgeführt, gehört der BF keinem dieser Personenkreise an. Aufgrund der Eigenschaft des BF als Drittstaatsangehöriger ist der Anwendungsbereich des Paragraphen 66 f, f, FPG nicht eröffnet und erweist sich die erlassene Ausweisung – samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten – als unrechtmäßig.
Gegen den BF als Drittstaatsangehörigen könnte nur nach den §§ 52ff FPG vorgegangen werden. Demzufolge kam im Fall des BF nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Betracht. Die erlassene Ausweisung erweist sich im gegenständlichen Fall somit im Ergebnis als verfehlt und rechtswidrig.Gegen den BF als Drittstaatsangehörigen könnte nur nach den Paragraphen 52 f, f, FPG vorgegangen werden. Demzufolge kam im Fall des BF nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Betracht. Die erlassene Ausweisung erweist sich im gegenständlichen Fall somit im Ergebnis als verfehlt und rechtswidrig.
„Bei der Rückkehrentscheidung einerseits und dem Aufenthaltsverbot (bzw. einer Ausweisung) andererseits handelt es sich auch um unterschiedliche Maßnahmen, die nicht "austauschbar" sind (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0266). Überdies sind die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in unterschiedlichen Abschnitten des 8. Hauptstücks des FPG enthalten. Eine Abänderung des vom BFA erlassenen Aufenthaltsverbotes in eine Rückkehrentscheidung kommt somit im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255“ sowie VwGH vom 23.10.2025, Ra 2024/21/0176)
Im Ergebnis erfolgte daher die Erlassung einer Ausweisung gegen den BF nicht zu Recht. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Ausweisung erweist sich des Weiteren der damit zusammenhängende Ausspruch über die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes ebenso als rechtswidrig.
Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.
Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der allfälligen neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die belangte Behörde – bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen und jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des BVwG in der vorliegenden Entscheidung – nicht entgegensteht.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung finanzielle Mittel Haftungserklärung Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2345398.1.00Im RIS seit
07.10.2026Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026