TE Bvwg Beschluss 2026/7/23 L517 2329587-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2026
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Entscheidungsdatum

23.07.2026

Norm

AuslBG §20e
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 20e heute
  2. AuslBG § 20e gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 20e gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. AuslBG § 20e gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 20e gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L517 2329587-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter am 04.05.2026 über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Andreas Reichenbach, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter am 04.05.2026 über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Andreas Reichenbach, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, beschlossen:

A)       Die Anträge vom 29.4.2026, beim BVwG am 30.4.2026 bzw. am 01.07.2026 eingelangt, werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

Begründung:

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Beschwerde vom 4.12.2025 des RA Mag. Dr. Helmut Blum wurde der Bescheid des AMS Linz vom 29.8.2025 im Namen von XXXX bekämpft.Mit Beschwerde vom 4.12.2025 des RA Mag. Dr. Helmut Blum wurde der Bescheid des AMS Linz vom 29.8.2025 im Namen von römisch 40 bekämpft.

Aufgrund einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung teilte der RV am 24.02.2026 namens seines Mandanten mit, dass die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen werde und ersuchte der RV um Abberaumung der Verhandlung.Aufgrund einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung teilte der Regierungsvorlage am 24.02.2026 namens seines Mandanten mit, dass die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen werde und ersuchte der Regierungsvorlage um Abberaumung der Verhandlung.

Durch den zwischenzeitlich beim BVwG eingebrachten Antrag auf Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt Mag. Andreas Reichenbach wurde seitens des BVwG bei der Rechtsanwaltskanzlei Blum rückgefragt, ob beim zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren die im Akt befindliche Vollmacht zur Vertretung der bP noch bzw. in welchem Umfang bestehe. Der RV teilte mit Schreiben vom 27.2.2026 mit, dass er ausschließlich die rechtsanwaltliche Vertretung nach persönlichem Gespräch mit Herrn XXXX in diesem Beschwerdeverfahren habe. Gleichzeitig wurde dem BVwG schriftlich vom RA Dr. Blum mitgeteilt, dass Herr XXXX sowohl der Einbringung der Beschwerde als auch deren Zurückziehung ausdrücklich zugestimmt habe.Durch den zwischenzeitlich beim BVwG eingebrachten Antrag auf Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt Mag. Andreas Reichenbach wurde seitens des BVwG bei der Rechtsanwaltskanzlei Blum rückgefragt, ob beim zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren die im Akt befindliche Vollmacht zur Vertretung der bP noch bzw. in welchem Umfang bestehe. Der Regierungsvorlage teilte mit Schreiben vom 27.2.2026 mit, dass er ausschließlich die rechtsanwaltliche Vertretung nach persönlichem Gespräch mit Herrn römisch 40 in diesem Beschwerdeverfahren habe. Gleichzeitig wurde dem BVwG schriftlich vom RA Dr. Blum mitgeteilt, dass Herr römisch 40 sowohl der Einbringung der Beschwerde als auch deren Zurückziehung ausdrücklich zugestimmt habe.

Herr XXXX teilte dem BvWG über seinen RV Mag. Dr. Blum mit, dass er in „weiteren aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten“ durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten sei.Herr römisch 40 teilte dem BvWG über seinen Regierungsvorlage Mag. Dr. Blum mit, dass er in „weiteren aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten“ durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten sei.

Bezugnehmend auf seine ausschließliche Vertretungsvollmacht in dem zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren zog Dr. Blum am 24.2.2026 die Beschwerde des Beschwerdeführers XXXX sowie den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurück.Bezugnehmend auf seine ausschließliche Vertretungsvollmacht in dem zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren zog Dr. Blum am 24.2.2026 die Beschwerde des Beschwerdeführers römisch 40 sowie den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurück.

In der Folge wurde dem RV und somit der bP der Einstellungsbeschluss basierend auf der alleinigen Vertretung zugestellt.In der Folge wurde dem Regierungsvorlage und somit der bP der Einstellungsbeschluss basierend auf der alleinigen Vertretung zugestellt.

II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen

Die bP stellte am 12.06.2025 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus".

Mit am 29.08.2025 ergangenen Bescheid wurde der bP die Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 20e AuslBG versagt. Dagegen erhob die aufrecht bevollmächtigte Rechtsvertretung der bP (Mag. Dr. Helmut BLUM) am 04.12.2025 Beschwerde. Am 11.12.2025 kam es zur Beschwerdevorlage an das BVwG.Mit am 29.08.2025 ergangenen Bescheid wurde der bP die Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen gem. Paragraph 20 e, AuslBG versagt. Dagegen erhob die aufrecht bevollmächtigte Rechtsvertretung der bP (Mag. Dr. Helmut BLUM) am 04.12.2025 Beschwerde. Am 11.12.2025 kam es zur Beschwerdevorlage an das BVwG.

Am 05.02.2026 langte eine weitere Vollmachtsbekanntgabe („wegen: Aufenthalt“) und ein Antrag auf Akteneinsicht der Kanzlei Mag. Reichenbach beim BVwG ein.

Mit Mitteilung vom 24.02.2026 gab die aufrecht bevollmächtigte Rechtsvertretung der bP (Mag. Dr. Helmut BLUM) bekannt, die Beschwerde vom 04.12.2025 gegen den Bescheid des AMS vom 29.08.2025 zurückzuziehen.

Für das zugrundeliegende Beschwerdeverfahren war ausschließlich Dr. Blum von der bP beauftragt worden.

Dies umfasste sowohl die Einbringung der Beschwerde als auch die Zurückziehung derselben sowie die Zurückziehung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 7.3.2026 erging aufgrund der Beschwerdezurückziehung der bP bezüglich des anhängigen Beschwerdeverfahrens der Einstellungsbeschluss. Dieser wurde dem RV Dr. Blum als alleiniger Vertreter in diesem Verfahren zugestellt. Eine Revision in diesem Verfahren wurde nicht eingebracht.Am 7.3.2026 erging aufgrund der Beschwerdezurückziehung der bP bezüglich des anhängigen Beschwerdeverfahrens der Einstellungsbeschluss. Dieser wurde dem Regierungsvorlage Dr. Blum als alleiniger Vertreter in diesem Verfahren zugestellt. Eine Revision in diesem Verfahren wurde nicht eingebracht.

II.      Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)" (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)" vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Dass der Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM über eine aufrechte Vollmacht zur Rechtsvertretung der bP verfügt, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vollmachtsbekanntgabe vom 01.10.2025 und der am 27.02.2026 eingelangten Klarstellung des Rechtsanwaltes. In der Mitteilung vom 27.02.2026 wurde unzweifelhaft auf das weiterhin aufrechte Vertretungsverhältnis mit der bP hingewiesen (arg. „Klarstellend wird festgehalten, dass unsere Kanzlei ausschließlich mit der Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beauftragt war. (...)". Es ist daher insbesondere nicht ersichtlich, dass eine Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses zum Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM erfolgt ist, vielmehr kommt eindeutig zum Ausdruck, dass dieser zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt war. Diese Vollmacht erfasste wie aus der Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Blum zu entnehmen ist sowohl die Einreichung der Beschwerde aber auch nach persönlicher Rücksprache mit der bP die Zurückziehung. Ungeachtet dessen, wäre eine Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses erst mit der Mitteilung der Kündigung gegenüber dem Gericht wirksam geworden (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042). Demnach gehen die Behauptungen des nunmehr tätigen Rechtsanwalts ins Leere, weil sowohl die Beauftragung der Kanzlei Blum zur Beschwerdeeinreichung als auch zur Zurückziehung der Beschwerde nachweislich im Akt aufliegen.Dass der Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM über eine aufrechte Vollmacht zur Rechtsvertretung der bP verfügt, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vollmachtsbekanntgabe vom 01.10.2025 und der am 27.02.2026 eingelangten Klarstellung des Rechtsanwaltes. In der Mitteilung vom 27.02.2026 wurde unzweifelhaft auf das weiterhin aufrechte Vertretungsverhältnis mit der bP hingewiesen (arg. „Klarstellend wird festgehalten, dass unsere Kanzlei ausschließlich mit der Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beauftragt war. (...)". Es ist daher insbesondere nicht ersichtlich, dass eine Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses zum Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM erfolgt ist, vielmehr kommt eindeutig zum Ausdruck, dass dieser zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt war. Diese Vollmacht erfasste wie aus der Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Blum zu entnehmen ist sowohl die Einreichung der Beschwerde aber auch nach persönlicher Rücksprache mit der bP die Zurückziehung. Ungeachtet dessen, wäre eine Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses erst mit der Mitteilung der Kündigung gegenüber dem Gericht wirksam geworden vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042). Demnach gehen die Behauptungen des nunmehr tätigen Rechtsanwalts ins Leere, weil sowohl die Beauftragung der Kanzlei Blum zur Beschwerdeeinreichung als auch zur Zurückziehung der Beschwerde nachweislich im Akt aufliegen.

Angemerkt wird an dieser Stelle, dass der Mitteilung des Rechtsanwaltes Mag. Dr. Helmut BLUM zudem eindeutig abgeleitet werden kann, dass die bP in weiteren aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird.

Geht man davon aus, dass die Kanzlei Reichenbach in dem abgeschlossenen Verfahren des Ausländerbeschäftigungsgesetzes von der bP bevollmächtigt wurde, was der Mitteilung der Kanzlei Blum widerspricht, würde hier eine Vertretung durch zwei unterschiedliche Kanzleien bestehen. Durch den Umstand, dass von der Kanzlei Blum, welche ihrer Aussage nach die alleinige Vertretungsvollmacht im besagten Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz innehatte, die Beschwerde zurückgezogen wurde, musste das Gericht dementsprechend Folge leisten und das Verfahren einstellen, ungeachtet des anderen Vollmachtsverhältnisses.

Die Feststellung über die erfolgte Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus der an das BVwG übermittelten Mitteilung seitens der aufrecht bevollmächtigten Rechtsvertretung der bP (Mag. Dr. Helmut BLUM) vom 24.02.2026. Darin wird wie folgt ausgeführt: „In oben näher bezeichneter Rechtssache darf ich namens unseres Mandanten mitteilen, dass die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 29.08.2025, ABA-Nr.: XXXX zurückgezogen wird."Die Feststellung über die erfolgte Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus der an das BVwG übermittelten Mitteilung seitens der aufrecht bevollmächtigten Rechtsvertretung der bP (Mag. Dr. Helmut BLUM) vom 24.02.2026. Darin wird wie folgt ausgeführt: „In oben näher bezeichneter Rechtssache darf ich namens unseres Mandanten mitteilen, dass die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 29.08.2025, ABA-Nr.: römisch 40 zurückgezogen wird."

Dass die bP der Zurückziehung der Beschwerde ausdrücklich zugestimmt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Kanzlei Blum vom 27.02.2026.

3.0.    Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-        Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF

-        Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF

-        Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

-        Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

-        Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF

-        Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

-        Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2.    Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3.    Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Zurückweisung der Anträge:

Die bP hat durch ihre ausschließlich in dem Beschwerdeverfahren aufrecht bevollmächtigte Rechtsvertretung (Mag. Dr. Helmut BLUM) mit Mitteilung vom 24.02.2026 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140;17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).Die bP hat durch ihre ausschließlich in dem Beschwerdeverfahren aufrecht bevollmächtigte Rechtsvertretung (Mag. Dr. Helmut BLUM) mit Mitteilung vom 24.02.2026 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140;17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

Dies gilt auch für die Mitteilung im Schreiben vom 27.02.2026, in welchem klargelegt wird, dass für das Beschwerdeverfahren unter L517 2329587-1 die genannte Rechtsanwaltskanzlei zur Vertretung befugt war.

Laut VwGH vom 20.03.2023, Ra 2020/01/0015 ist die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vgl. etwa VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG übertragbar; vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 Abs. 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN).Laut VwGH vom 20.03.2023, Ra 2020/01/0015 ist die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vergleiche etwa VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG übertragbar; vergleiche dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Rz 22, jeweils mwN).

Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid des AMS vom 29.08.2025 in Rechtskraft erwachsen und einer Sachentscheidung durch das BVwG die Grundlage entzogen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde (vgl VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid des AMS vom 29.08.2025 in Rechtskraft erwachsen und einer Sachentscheidung durch das BVwG die Grundlage entzogen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Durch die Zustellung des Einstellungsbeschlusses an den bevollmächtigten Rechtsvertreter Mag. Dr. Blum in dem Beschwerdeverfahren am 09.03.2026 wurde das Verfahren – mittlerweile rechtskräftig – abgeschlossen, da keine Revision gegen den Beschluss erhoben wurde.

Durch die Tatsache, dass die Zustellung an den damals bevollmächtigten Rechtsanwalt mit 09.03.2026 erfolgte und binnen der Rechtsmittelfrist kein diesbezügliches Rechtsmittel eingebracht wurde, erwuchs der Beschluss in Rechtskraft, weshalb die Anträge auf Gegenstandsloserklärung der Zurückziehung der Beschwerde, bzw. auf Fortführung des Beschwerdeverfahrens zurückzuweisen waren.

Bezüglich des Antrages, das Vorgehen des Gerichtes einer Überprüfung auf Rechtmäßigkeit zu unterziehen wird auf nachfolgende Rechtmittelbelehrung verwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung einer Beschwerde ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung einer Beschwerde ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte - Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte - Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtskraft der Entscheidung unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2329587.1.01

Im RIS seit

28.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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