Entscheidungsdatum
23.07.2026Norm
BFA-VG §18 Abs4 Z1Spruch
,
G312 2347842-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Rumänien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 4 Z 1BFA-VG idgF stützt. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, idgF stützt. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab.Mit Bescheid vom römisch 40 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ab.
Der BF erhob vollinhaltlich – somit auch hinsichtlich Spruchpunkte III Beschwerde, und beantragte das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) aufzuheben, in eventu die Dauer des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu reduzieren, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurück zu verweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der BF erhob vollinhaltlich – somit auch hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei Beschwerde, und beantragte das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) aufzuheben, in eventu die Dauer des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu reduzieren, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurück zu verweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (BF), ein rumänischer Staatsbürger, wurde am XXXX in XXXX, Rumänien, geboren und ist somit EU-Bürger. Der Beschwerdeführer (BF), ein rumänischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 in römisch 40 , Rumänien, geboren und ist somit EU-Bürger.
Er ist gesund, ledig und laut eigenen Angaben für ein Kind sorgepflichtig. Der BF verfügt seit XXXX in Österreich über eine Anmeldebescheinigung mit dem Zweck Arbeitnehmer. Er ist gesund, ledig und laut eigenen Angaben für ein Kind sorgepflichtig. Der BF verfügt seit römisch 40 in Österreich über eine Anmeldebescheinigung mit dem Zweck Arbeitnehmer.
Er wurde am XXXX in Österreich festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert, am XXXX in die JA XXXX überstellt. Er wurde am römisch 40 in Österreich festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert, am römisch 40 in die JA römisch 40 überstellt.
Am XXXX wurde der BF mit Urteil des BG XXXX, wegen § 15 StGB § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 11 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage, verurteilt worden. Am römisch 40 wurde der BF mit Urteil des BG römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 11 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage, verurteilt worden.
Mit Urteil vom LG XXXX, wurde er wegen §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.Mit Urteil vom LG römisch 40 , wurde er wegen Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.
Der BF wurde (gemeinsam mit anderen Personen: XXXX und XXXX) für schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX sowie anderen verfolgten bislang unbekannten Täter als Mittäter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem Euro 5.000 Wert, jedoch Euro 300.000 nicht übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlichDer BF wurde (gemeinsam mit anderen Personen: römisch 40 und römisch 40 ) für schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 sowie anderen verfolgten bislang unbekannten Täter als Mittäter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem Euro 5.000 Wert, jedoch Euro 300.000 nicht übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
I./ XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX als Mittäter (§ 12 StGB)römisch eins./ römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 als Mittäter (Paragraph 12, StGB)
A./ am XXXX in XXXX zwei Rüttelplatten im Wert von € 11.200,61 Verfügungsberechtigten des Unternehmens XXXX A./ am römisch 40 in römisch 40 zwei Rüttelplatten im Wert von € 11.200,61 Verfügungsberechtigten des Unternehmens römisch 40
(Faktum 1);
B./ im Zeitraum von XXXX bis XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten von XXXX eine Rüttelplatte im Wert von € 7.100 (Faktum 2);B./ im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten von römisch 40 eine Rüttelplatte im Wert von € 7.100 (Faktum 2);
C./ im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten von XXXX eine Rüttelplatte im Wert von € 10.000C./ im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten von römisch 40 eine Rüttelplatte im Wert von € 10.000
(Faktum 4);
D./ im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX in XXXX einen Asphaltschneider, einen Hydraulikhammer und eine Rüttelplatte im Gesamtwert von € 23.707, durch Einbruch, indem sie das Schloss des Baustellengitters aufzwängten (Faktum 5);D./ im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 einen Asphaltschneider, einen Hydraulikhammer und eine Rüttelplatte im Gesamtwert von € 23.707, durch Einbruch, indem sie das Schloss des Baustellengitters aufzwängten (Faktum 5);
E./ im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX in XXXX drei Baggertieflöffel im Wert von € 3.999 (Faktum 6);E./ im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 drei Baggertieflöffel im Wert von € 3.999 (Faktum 6);
F./ im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der Firma XXXX vier Baggerschaufeln und einen Hydraulikhammer im Gesamtwert von € 24.360 (Faktum 7);F./ im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 vier Baggerschaufeln und einen Hydraulikhammer im Gesamtwert von € 24.360 (Faktum 7);
G./ im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX in XXXX zwei Baggerschaufeln im Wert von € 3.700 (Faktum 8);G./ im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 zwei Baggerschaufeln im Wert von € 3.700 (Faktum 8);
H./ im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX in XXXX zwei Baggerschaufeln im Wert von € 1.200 (Faktum 9);H./ im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 zwei Baggerschaufeln im Wert von € 1.200 (Faktum 9);
I./ im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX in XXXX eine Baggerschaufel im Wert von € 550 (Faktum 10);römisch eins./ im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 eine Baggerschaufel im Wert von € 550 (Faktum 10);
J./ im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX in XXXX eine Baggerschaufel im Wert von € 1.320 (Faktum 11);J./ im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 eine Baggerschaufel im Wert von € 1.320 (Faktum 11);
K./ im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten von XXXX zwei Baggerschaufeln im Wert von € 2.680K./ im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten von römisch 40 zwei Baggerschaufeln im Wert von € 2.680
(Faktum 12);
L./ zwischen XXXX und XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten von XXXX GmbH drei Baggerschaufeln im Wert von € 1.500 (Faktum 13);L./ zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten von römisch 40 GmbH drei Baggerschaufeln im Wert von € 1.500 (Faktum 13);
M./ zwischen XXXX und XXXX in XXXX durch Einbruch, nämlich Aufzwängen der Zaunumfriedung, Verfügungsberechtigten der XXXX eine Kupferkabeltrommel im Wert von € 5.568 (Faktum 14);M./ zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 durch Einbruch, nämlich Aufzwängen der Zaunumfriedung, Verfügungsberechtigten der römisch 40 eine Kupferkabeltrommel im Wert von € 5.568 (Faktum 14);
N./ zwischen XXXX und XXXX in XXXX durch Einbruch, nämlich Aufzwängen der Zaunumfriedung, Verfügungsberechtigten der XXXX GmbH eine Kupferkabeltrommel im Wert von € 5.000 (Faktum 15);N./ zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 durch Einbruch, nämlich Aufzwängen der Zaunumfriedung, Verfügungsberechtigten der römisch 40 GmbH eine Kupferkabeltrommel im Wert von € 5.000 (Faktum 15);
O./ am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX GmbH eine Kupferkabeltrommel im Wert von € 6.682,56 (Faktum 16);O./ am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 GmbH eine Kupferkabeltrommel im Wert von € 6.682,56 (Faktum 16);
II./ XXXX und der abgesondert verfolgte XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am XXXX in XXXX durch Einbruch Verfügungsberechtigten der XXXX Buntmetall-Kupfer im Wert von € 1.000, indem XXXX im arbeitsteiligen Vorgehen XXXX und XXXX verständigte, dass sich im versperrten Container das Diebesgut befindet und diese den Container aufbrachen und alle drei die Gegenstände stahlen (Faktum 3);römisch zwei./ römisch 40 und der abgesondert verfolgte römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am römisch 40 in römisch 40 durch Einbruch Verfügungsberechtigten der römisch 40 Buntmetall-Kupfer im Wert von € 1.000, indem römisch 40 im arbeitsteiligen Vorgehen römisch 40 und römisch 40 verständigte, dass sich im versperrten Container das Diebesgut befindet und diese den Container aufbrachen und alle drei die Gegenstände stahlen (Faktum 3);
III./ XXXX und die abgesondert verfolgten XXXX und XXXX jeweils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigungrömisch drei./ römisch 40 und die abgesondert verfolgten römisch 40 und römisch 40 jeweils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung
A./ XXXX und XXXX A./ römisch 40 und römisch 40
1./ am XXXX in XXXX durch Einbruch Verfügungsberechtigten von XXXX versucht, eine Kabeltrommel wegzunehmen, indem sie die Einfriedung aufzwängten, wobei es lediglich beim Versuch blieb (Faktum 17);1./ am römisch 40 in römisch 40 durch Einbruch Verfügungsberechtigten von römisch 40 versucht, eine Kabeltrommel wegzunehmen, indem sie die Einfriedung aufzwängten, wobei es lediglich beim Versuch blieb (Faktum 17);
2./ zwischen XXXX und XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten von XXXX zwei Kupferkabetrommel im Wert von € 19.053 (Faktum 18);2./ zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten von römisch 40 zwei Kupferkabetrommel im Wert von € 19.053 (Faktum 18);
3./ am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten des XXXX GmbH durch Aufzwängen des Zaunes der Einfriedung, sohin durch Einbruch, 10 Kupferkabeltrommeln im Gesamtwert von € 60.797,62 (Faktum 19);3./ am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten des römisch 40 GmbH durch Aufzwängen des Zaunes der Einfriedung, sohin durch Einbruch, 10 Kupferkabeltrommeln im Gesamtwert von € 60.797,62 (Faktum 19);
4./ am XXXX in XXXX Verfügungsberechtigten von XXXX HandelsgmbH sechs Kupferkabeltrommeln im Gesamtwert von € 7.621,934./ am römisch 40 in römisch 40 Verfügungsberechtigten von römisch 40 HandelsgmbH sechs Kupferkabeltrommeln im Gesamtwert von € 7.621,93
(Faktum 21);
B./ XXXX am XXXX in XXXX Kabel Österreich sechs Kupferkabeltormmeln im Gesamtwert von € 11.000 durch Einbruch, indem sie die Einfriedung des Zaunes aufzwängten (Faktum 22).B./ römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 Kabel Österreich sechs Kupferkabeltormmeln im Gesamtwert von € 11.000 durch Einbruch, indem sie die Einfriedung des Zaunes aufzwängten (Faktum 22).
Der BF (sowie die Mitbeteiligten) haben hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB begangen.Der BF (sowie die Mitbeteiligten) haben hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB begangen.
Mildernd wurde das reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die Faktenmehrheit bei vorliegender Subsumtionseinheit bewertet.
Der BF verbüßt seine teilbedingte Freiheitsstrafe in der JA XXXX und ist das Strafende mit 01.09.2027 datiert.Der BF verbüßt seine teilbedingte Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 und ist das Strafende mit 01.09.2027 datiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Mit Schriftsatz vom 15.012026 wurde der BF über die Einleitung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer ev. Erlassung einer Schubhaft informiert und aufgefordert dazu, sowie zu gesondert angeführten Fragen Stellung zu nehmen. Dies wurde vom BF am 20.01.2026 persönlich übernommen. Eine Stellungnahme wurde vom BF bis dato nicht eingebracht.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich der BF seit ca. 13 Jahren mit kurzer Unterbrechung in Österreich aufhalte. Er sei seit seiner Einreise überwiegend berufstätig gewesen, sei nachhaltig integriert, spreche gut Deutsch und sei auch während seiner derzeitigen Haft einer Beschäftigung nachgegangen. Er sei Vater einer acht Jahre alten Tochter, die in Wien lebe. Aufgrund seiner Inhaftierung bestehe derzeit kein Kontakt, er möchte jedoch den Kontakt zu seiner Tochter wieder aufnehmen. Er sei bereits zweimal rechtskräftig verurteilt worden, zuletzt wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, er zeige sich einsichtig und beabsichtige nach seiner Haft ein straffreies Leben zu führen. Er habe keine Stellungnahme eingebracht, da er rechtsunkundig sei und die Bedeutung einer sachgerechten Stellungnahme nicht erkannt habe.
Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen, beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerde. Diesen zufolge habe er eine achtjährige Tochter, mit der kein Kontakt bestehe, nach seiner Haft jedoch der Kontakt wieder aufgenommen werden soll. Weitere Angaben zu engen familiären Bindungen in Österreich tätigte der BF weder im ihm eingeräumten Parteiengehör, von welchem er keinen Gebrauch machte, noch später im weiteren Verlauf des Verfahrens. Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen, beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerde. Diesen zufolge habe er eine achtjährige Tochter, mit der kein Kontakt bestehe, nach seiner Haft jedoch der Kontakt wieder aufgenommen werden soll. Weitere Angaben zu engen familiären Bindungen in Österreich tätigte der BF weder im ihm eingeräumten Parteiengehör, von welchem er keinen Gebrauch machte, noch später im weiteren Verlauf des Verfahrens.
Insoweit in der Beschwerde erstmals vorgebracht wurde, dass der BF eine achtjährige Tochter habe, welche in Wien lebe, diese weder namentlich zu nennen, noch zuvor im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs – von dem er keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl er vorbringt gut Deutsch zu sprechen – anzugeben, ist festzuhalten, dass weder weitere konkrete Angaben zu dieser noch zur Kindesmutter vorgebracht wurden (z.B. Personaldaten, Wohnanschrift, Angaben zum Bestehen der Beziehung), noch irgendwelche Nachweise zum Bestehen der Vaterschaft vorgelegt wurden, obwohl kein Grund vorgebracht wurde, weshalb dies nicht bereits mit der Beschwerde möglich gewesen sein sollte. Stichhaltige Gründe für die die Annahme des Vorliegens von intensiven familiären Bindungen in Österreich werden dadurch aber nicht dargetan. Überdies zeigt das Vorbringen in der Beschwerde selbst (kein Kontakt) eine eventuelle Bindung schon dadurch maßgeblich zu relativieren, dass sich der BF bereits über einem Jahr durchgehend in Haft befindet und offenbar auch davor bereits kein Kontakt bestand.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF – gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - begründet. Er stelle mit ihrem Gesamtverhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft dar. Er verfüge laut Aktenlage über keine sozialen oder familiären Bindungen in Österreich und habe keine Stellungnahme eingebracht, die Gegenteiliges vorbringe. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF – gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - begründet. Er stelle mit ihrem Gesamtverhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft dar. Er verfüge laut Aktenlage über keine sozialen oder familiären Bindungen in Österreich und habe keine Stellungnahme eingebracht, die Gegenteiliges vorbringe.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG). Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Die belangte Behörde begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – wie oben dargelegt - im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF – gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Er stelle mit seinem Gesamtverhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft dar. Er verfüge über keine sozialen oder familiären Bindungen in Österreich. Er sei bis dato nur kurz beschäftigt gewesen, habe zum Großteil Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen sowie bestehe seit April 2025 kein aufrechter Versicherungsschutz. Er sei in den letzten Jahren nicht durchgehend aufhältig gewesen und könne einen kontinuierlichen rechtmäßigen Aufenthalt unter fünf Jahren vorweisen. Er erfülle nicht die Voraussetzungen, um einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Anspruch zu nehmen, besitze keine ausreichenden Mittel, um sich seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren.
Der BF bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er seine Taten bereue und nach seiner Haftentlassung ein straffreies Leben führen möchte. Er habe eine achtjährige Tochter in Österreich, aufgrund der Haft bestehe zu ihr kein Kontakt, dies möchte er aber nach seiner Haft ändern. Er lebe mit Unterbrechungen seit ca. 13 Jahren in Österreich und möchte hier arbeiten und leben.
Dem BF ist jedoch zu entgegnen, dass er in seiner (erstmals in der Beschwerde getätigten) Angabe - er habe eine achtjährige Tochter, welche in Wien lebe - diese weder namentlich nannte, noch zuvor im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs – von dem er keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl er vorbringt gut Deutsch zu sprechen – diese anzugeben. Weder wurden weitere konkrete Angaben zu dieser noch zur Kindesmutter vorgebracht (z.B. Personaldaten, Wohnanschrift, Angaben zum Bestehen der Beziehung), noch irgendwelche Nachweise zum Bestehen der Vaterschaft vorgelegt, obwohl kein Grund vorgebracht wurde, weshalb dies nicht bereits mit der Beschwerde möglich gewesen sein sollte. Stichhaltige Gründe für die die Annahme des Vorliegens von intensiven familiären Bindungen in Österreich werden dadurch aber nicht dargetan. Überdies zeigt das Vorbringen in der Beschwerde selbst (kein Kontakt) eine eventuelle Bindung schon dadurch maßgeblich zu relativieren, dass sich der BF bereits über einem Jahr durchgehend in Haft befindet
In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der beschwerdeführenden Partei im Fall der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohen würde. In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der beschwerdeführenden Partei im Fall der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG drohen würde.
Schließlich gelang es der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Daran vermag auch die bekundete Reue nichts zu ändern, zumal sich die Ernsthaftigkeit der bekundeten Reue und eine nachhaltige Besserung des Verhaltens ganz maßgeblich am Wohlverhalten in Freiheit bemessen. Ein solches Wohlverhalten des BF konnte schon aufgrund der bereits seit längerem andauernden Haft und des früheren, über einen längeren Zeitraum beharrlich und wiederholt fortgeführten Fehlverhaltens (samt einschlägiger Vorstrafe) des BF, ohne eine Besserungsabsicht auch nur ansatzweise erkennen zu lassen, bis jetzt noch nicht angenommen werden. Schließlich gelang es der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Daran vermag auch die bekundete Reue nichts zu ändern, zumal sich die Ernsthaftigkeit der bekundeten Reue und eine nachhaltige Besserung des Verhaltens ganz maßgeblich am Wohlverhalten in Freiheit bemessen. Ein solches Wohlverhalten des BF konnte schon aufgrund der bereits seit längerem andauernden Haft und des früheren, über einen längeren Zeitraum beharrlich und wiederholt fortgeführten Fehlverhaltens (samt einschlägiger Vorstrafe) des BF, ohne eine Besserungsabsicht auch nur ansatzweise erkennen zu lassen, bis jetzt noch nicht angenommen werden.
All diese Umstände, vor allem aber das strafrechtliche Fehlverhalten des BF, können als so schwerwiegend beurteilt werden, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt vorerst, dass Angesichts dessen mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt vorerst, dass Angesichts dessen mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb der Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb der Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2347842.1.00Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026