Entscheidungsdatum
27.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G316 2347899-1/3E, G316 2347899-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX, StA. Slowenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2026, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Slowenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.06.2026 wurde gegen den slowenischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.06.2026 wurde gegen den slowenischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien zu haben, jedoch ein eigenes Transportunternehmen und einen PKW-Verkauf gründen zu wollen, wofür ein maßgebliches Interesse bestehe, zumindest durch Österreich durchfahren zu können. Er bereue seine Straftaten und habe lediglich versucht, seine Spielschulden zu begleichen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 20.07.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger und hat seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien.
Er verfügte im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt über einen Wohnsitz, war hier nie erwerbstätig und verfügt auch nicht über eine Anmeldebescheinigung.
Am XXXX wurde der BF bei einer Grenzkontrolle angehalten. Nachdem in seinem Fahrzeug Suchtmittel sichergestellt wurden, wurde er festgenommen und gegen ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt. Am römisch 40 wurde der BF bei einer Grenzkontrolle angehalten. Nachdem in seinem Fahrzeug Suchtmittel sichergestellt wurden, wurde er festgenommen und gegen ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt.
Am 17.06.2026 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs. 1 zweiter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Am 17.06.2026 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 30, Absatz eins, zweiter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40
I. vorschriftwidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) und zwar 299,77 Gramm Kokain römisch eins. vorschriftwidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) und zwar 299,77 Gramm Kokain
1. in das österreichische Bundesgebiet eingeführt hat, indem er es in einem ausgeborgten Fahrzeug von Slowenien nach Österreich transportierte;
2. vom Grenzübergang auf österreichischer Seite bis zu seinem Betreten bei der Grenzkontrollstelle mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, zumal er es nach der dargestellten Einfuhr nach Deutschland weitertransportieren und dort an einen unbekannten Empfänger überlassen wollte;
II.) vorschriftwidrig einen psychotropen Stoff, und zwar 9 Blister à 10 Stück Tabletten mit dem Wirkstoff Midazolam- Benzodiazepine in das österreichische Bundesgebiet eingeführt und bis zu seiner Festnahme besessen hat.römisch zwei.) vorschriftwidrig einen psychotropen Stoff, und zwar 9 Blister à 10 Stück Tabletten mit dem Wirkstoff Midazolam- Benzodiazepine in das österreichische Bundesgebiet eingeführt und bis zu seiner Festnahme besessen hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, das bisherige Wohlverhalten, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie der psychotropen Stoffe als mildernd sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechenstatbestände mit einem Vergehenstatbestand als erschwerend.
Der BF begründete seine Straftat mit infolge seiner Spielsucht entstandenen Schulden.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im April 2028.
Der BF war vor seiner genannten Verurteilung strafgerichtlich unbescholten. Gegen den BF liegen in Slowenien kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Erpressung, Entführung und Raub vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des BF aufgrund des bei der Festnahme des BF dokumentierten Personalausweises fest (vgl. AS 2).Die Identität des BF aufgrund des bei der Festnahme des BF dokumentierten Personalausweises fest vergleiche AS 2).
Die Feststellung zum Lebensmittelpunkt des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde sowie dem bei der Festnahme dokumentierten Wohnsitz des BF (vgl. AS 2). Diese Angaben decken sich außerdem mit den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister, wo keine entsprechenden Eintragungen zu finden sind. Dass der BF im Bundesgebiet nie erwerbstätig war beruht auf den Ausführungen des angefochtenen Bescheides, welchen von Seiten des BF nicht entgegengetreten wurden. Die Feststellung zum Lebensmittelpunkt des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde sowie dem bei der Festnahme dokumentierten Wohnsitz des BF vergleiche AS 2). Diese Angaben decken sich außerdem mit den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister, wo keine entsprechenden Eintragungen zu finden sind. Dass der BF im Bundesgebiet nie erwerbstätig war beruht auf den Ausführungen des angefochtenen Bescheides, welchen von Seiten des BF nicht entgegengetreten wurden.
Die Feststellungen zur Anhaltung, Festnahme und Untersuchungshaft beruhen auf der aktenkundigen Beschuldigtenvernehmung und dem Anlassbericht der LPD XXXX vom 08.04.2026 (vgl. AS 1ff.) sowie der Verständigung des zuständigen Landesgerichts vom 10.04.2026 (AS 35).Die Feststellungen zur Anhaltung, Festnahme und Untersuchungshaft beruhen auf der aktenkundigen Beschuldigtenvernehmung und dem Anlassbericht der LPD römisch 40 vom 08.04.2026 vergleiche AS 1ff.) sowie der Verständigung des zuständigen Landesgerichts vom 10.04.2026 (AS 35).
Die strafgerichtliche Verurteilung samt genauen Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruht auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.06.2026, XXXX. Die strafgerichtliche Verurteilung samt genauen Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruht auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.06.2026, römisch 40 .
Der BF gab dazu in der Beschuldigtenvernehmung und in der Beschwerde an, dass er aufgrund seiner Spielsucht Schulden angehäuft habe und keinen anderen Ausweg zur Begleich dieser Schulden gesehen habe.
Die aktuelle Anhaltung in Strafhaft sowie das errechnete Strafende beruhen auf der aktenkundigen Vollzugsinformation vom 02.07.2026 (AS 205).
Die belangte Behörde holte die aktenkundigen ECIRS-Auszüge zu Italien und Slowenien ein, wo keine strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen sind (vgl. AS 25ff.). Eine Anfrage beim PKZ XXXX ergab jedoch, dass die genannten kriminalpolizeiliche Vormerkungen in Slowenien vorliegen (AS 29). Den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid trat der BF in seiner Beschwerde nicht entgegen. Die belangte Behörde holte die aktenkundigen ECIRS-Auszüge zu Italien und Slowenien ein, wo keine strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen sind vergleiche AS 25ff.). Eine Anfrage beim PKZ römisch 40 ergab jedoch, dass die genannten kriminalpolizeiliche Vormerkungen in Slowenien vorliegen (AS 29). Den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid trat der BF in seiner Beschwerde nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid das Aufenthaltsverbot nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid das Aufenthaltsverbot nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,.
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind. Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […] (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise: Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. […]
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:
(…) (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. […](3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. […]
Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowenischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowenischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN). Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl VwGH 11.09.2025, Ra 2024/21/0121, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN). Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 11.09.2025, Ra 2024/21/0121, mwN).
Im gegenständlichen Fall weist der BF bis zu seiner Festnahme im April 2026 keine Bezugspunkte zu Österreich auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und der BF mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 67 Abs 1 S 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Im gegenständlichen Fall weist der BF bis zu seiner Festnahme im April 2026 keine Bezugspunkte zu Österreich auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und der BF mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Paragraph 67, Absatz eins, S 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.
Bei der vom BF vorzunehmenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung im Vordergrund:
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF wegen Suchtgifthandels, der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei dem Urteil zugrunde lag, dass der BF fast 300g Kokain von Slowenien über die Grenze nach Österreich transportierte, wobei er das Suchtgift weiter nach Deutschland bringen wollte.
Wenngleich beim BF nur eine Verurteilung vorliegt und dem Erstvollzug grundsätzlich eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist, handelt es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239, mwN). Bei der vom BF verwirklichten Suchtgiftdelinquenz handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich den grenzüberschreitenden Suchtgifthandel. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt zudem unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) erreicht wurde. Hinzu kommt, dass der BF auch psychotropene Stoffe, und zwar 90 Stück Tabletten mit dem Wirkstoff Midazolam- Benzodiazepine in das österreichische Bundesgebiet eingeführt und bis zu seiner Festnahme besessen hat.Wenngleich beim BF nur eine Verurteilung vorliegt und dem Erstvollzug grundsätzlich eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist, handelt es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239, mwN). Bei der vom BF verwirklichten Suchtgiftdelinquenz handelt es sich um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich den grenzüberschreitenden Suchtgifthandel. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt zudem unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) erreicht wurde. Hinzu kommt, dass der BF auch psychotropene Stoffe, und zwar 90 Stück Tabletten mit dem Wirkstoff Midazolam- Benzodiazepine in das österreichische Bundesgebiet eingeführt und bis zu seiner Festnahme besessen hat.
Wenngleich der BF zuvor strafgerichtlich unbescholten war, liegen kriminalpolizeiliche Vormerkungen in Slowenien wegen Erpressung, Entführung und Raub vor. Diese Eintragungen runden das vom BF ausgehende Gefährdungsbild ab.
Der BF begründete die Begehung der Straftat mit seiner tristen finanziellen Lage infolge seiner Spielsucht und führte aus, die Straftat zu bereuen. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist aber grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. 09.01.2026, Ra 2024/21/0239 mwN). Seine geäußerte Reue wird der BF daher erst im Rahmen eines entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraumes in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Der BF begründete die Begehung der Straftat mit seiner tristen finanziellen Lage infolge seiner Spielsucht und führte aus, die Straftat zu bereuen. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist aber grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche 09.01.2026, Ra 2024/21/0239 mwN). Seine geäußerte Reue wird der BF daher erst im Rahmen eines entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraumes in Freiheit unter Beweis stellen müssen.
Im gegenständlichen Fall bestehen somit keinerlei Zweifel daran, dass von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen:
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, privaten oder beruflichen Anknüpfungspunkte, weshalb im konkreten Fall keine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegeben sind. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass aufgrund einer in der Zukunft geplanten Unternehmensgründung zumindest die Möglichkeit der Durchfahrt durch Österreich erforderlich sei, ist festzuhalten, dass er genannte berufliche Nachteile – wobei konkrete Vorhaben nicht vorgebracht wurden – aufgrund seiner Straffälligkeit im öffentlichen Interesse hinzunehmen hat.
Das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot greift somit weder unrechtmäßig in das Privat- noch in das Familienleben des BF ein.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird.
Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren liegt damit im unteren Bereich. Hinzukommt, dass es sich um die erste Verurteilung des BF handelt und der BF das Haftübel zum ersten Mal verspürt. Des Weiteren war der BF vor dem Strafgericht vollumfänglich geständig, weshalb die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabsetzen war. Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren liegt damit im unteren Bereich. Hinzukommt, dass es sich um die erste Verurteilung des BF handelt und der BF das Haftübel zum ersten Mal verspürt. Des Weiteren war der BF vor dem Strafgericht vollumfänglich geständig, weshalb die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabsetzen war.
3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Im gegenständlichen Fall ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs nicht korrekturbedürftig. Aufgrund der vom BF begangenen und der daraus resultierenden Gefährlichkeit und Wiederholungsgefahr ist seine sofortige Ausreise – auch zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Zumal mit gegenständlichem Erkenntnis innerhalb der § 18 Abs. 7 BFA-VG vorgesehenen Frist von 10 Tagen inhaltlich über das Aufenthaltsverbot abgesprochen wurde, ist der BF hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht weiter beschwert, zumal kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mehr ersichtlich ist. Weitere diesbezügliche Ausführungen konnten somit unterbleiben.Im gegenständlichen Fall ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs nicht korrekturbedürftig. Aufgrund der vom BF begangenen und der daraus resultierenden Gefährlichkeit und Wiederholungsgefahr ist seine sofortige Ausreise – auch zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Zumal mit gegenständlichem Erkenntnis innerhalb der Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG vorgesehenen Frist von 10 Tagen inhaltlich über das Aufenthaltsverbot abgesprochen wurde, ist der BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nicht weiter beschwert, zumal kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mehr ersichtlich ist. Weitere diesbezügliche Ausführungen konnten somit unterbleiben.
Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Auch wenn bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem persönlichen Eindruck des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, so ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF die beschriebenen Straftaten beging und konnte die vorzunehmende Gefährdungsprognose aufgrund der hierzu eindeutigen Aktenlage erfolgen. Insgesamt war gegenständlich von einem „eindeutigen Fall“ auszugehen und konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden, sodass selbst bei einem positiven Eindruck vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Im Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2347899.1.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026