Entscheidungsdatum
28.07.2026Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I414 2347903-1/3Z, I414 2347903-1/3Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von XXXX , StA. XXXX , vertreten durch RA Mag. Michael KATHREIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Michael KATHREIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.05.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids) wird gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids) wird gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA wider die Beschwerdeführerin ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II) und aberkannte gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG mit dem Zusatz „BGBl. Nr. 87/2012“ einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA wider die Beschwerdeführerin ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei) und aberkannte gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG mit dem Zusatz „BGBl. Nr. 87/2012“ einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei).
Beschwerdehalber wird betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht, § 18 Abs 3 BFA-VG regle ausschließlich das Verfahren und die Fristen für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs einer Überstellungsentscheidung nach Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Die Beschwerdeführerin sei aber rumänische Staatsangehörige und damit „begünstigte“ EWR-Bürgerin. Sie befinde sich weder in einem Asylverfahren noch sei sie „Gegenstand“ einer Überstellungsentscheidung nach der genannten Verordnung. Für EWR-Bürger gelte die abschließende Sonderregelung des § 18 Abs. 5 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung nur aberkannt werden dürfe, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.Beschwerdehalber wird betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht, Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG regle ausschließlich das Verfahren und die Fristen für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 43, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung. Die Beschwerdeführerin sei aber rumänische Staatsangehörige und damit „begünstigte“ EWR-Bürgerin. Sie befinde sich weder in einem Asylverfahren noch sei sie „Gegenstand“ einer Überstellungsentscheidung nach der genannten Verordnung. Für EWR-Bürger gelte die abschließende Sonderregelung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung nur aberkannt werden dürfe, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.
Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG mit der Begründung, im konkreten Fall sei nicht anzunehmen, dass von der Beschwerdeführerin eine schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe.Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mit der Begründung, im konkreten Fall sei nicht anzunehmen, dass von der Beschwerdeführerin eine schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe.
Das BFA legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, die Beschwerdeführerin sei trotz bestehender Aufenthaltsverbote mehrfach wieder eingereist und bei illegaler Wohnungsprostitution betreten worden; ihr sei nach mehreren Verwaltungsstrafen und Abschiebungen die Rechtslage völlig bewusst, doch weigere sie sich, die geforderten Untersuchungen zu absolvieren, woraus eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung resultiere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige, XXXX , ledig und (nach einer Verurteilung wegen Körperverletzung und nach § 50 WaffenG im Jahr 2020 wieder) strafgerichtlich unbescholten. Ihre Identität steht fest. Außer Rumänisch spricht sie nach eigenen Angaben Italienisch, Spanisch und Deutsch.Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige, römisch 40 , ledig und (nach einer Verurteilung wegen Körperverletzung und nach Paragraph 50, WaffenG im Jahr 2020 wieder) strafgerichtlich unbescholten. Ihre Identität steht fest. Außer Rumänisch spricht sie nach eigenen Angaben Italienisch, Spanisch und Deutsch.
Sie kam im Herkunftsland in XXXX zur Welt und hatte ab 2011 mit Unterbrechungen Hauptwohnsitze in Österreich, insgesamt fünf, und in dieser Zeit acht weitere Wohnsitze in vier Bundesländern. Danach war sie noch 2020 für zwei und 2021 für fünf Monate im Inland gemeldet. Sie hat Berufserfahrung als Kellnerin und ging angemeldet lediglich von November 2013 bis Mai 2014 einer selbständigen sowie sechs Tage im Mai 2015 als Arbeiterin einer unselbständigen Beschäftigung nach.Sie kam im Herkunftsland in römisch 40 zur Welt und hatte ab 2011 mit Unterbrechungen Hauptwohnsitze in Österreich, insgesamt fünf, und in dieser Zeit acht weitere Wohnsitze in vier Bundesländern. Danach war sie noch 2020 für zwei und 2021 für fünf Monate im Inland gemeldet. Sie hat Berufserfahrung als Kellnerin und ging angemeldet lediglich von November 2013 bis Mai 2014 einer selbständigen sowie sechs Tage im Mai 2015 als Arbeiterin einer unselbständigen Beschäftigung nach.
Das BFA verhängte 2016 ein dreijähriges Aufenthaltsverbot über sie, nachdem sie wiederholt der Prostitution außerhalb von Bordellen nachgegangen und wegen Übertretungen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, dem LPG, dem AIDS-Gesetz 1993 und dem MeldeG angezeigt worden war. Anschließend und ohne Beschwerde erhoben zu haben, wurde sie am 15.10.2016 auf dem Luftweg in das Herkunftsland abgeschoben.
Bereits im folgenden Monat hielt sie sich nach Illegaler Einreise neuerlich im Inland auf, wurde straffällig und am 16.12.2016 wieder in das Herkunftsland abgeschoben. Gut drei Wochen später war sie neuerlich im Inland und ging der Prostitution außerhalb von Bordellen ohne einen Nachweis des Freiseins von Geschlechtskrankheiten und AIDS nach. Die XXXX bestrafte sie deswegen rechtskräftig. Am 14.06.2017 erfolgte per Linienflug ihre nächste Abschiebung nach Rumänien.Bereits im folgenden Monat hielt sie sich nach Illegaler Einreise neuerlich im Inland auf, wurde straffällig und am 16.12.2016 wieder in das Herkunftsland abgeschoben. Gut drei Wochen später war sie neuerlich im Inland und ging der Prostitution außerhalb von Bordellen ohne einen Nachweis des Freiseins von Geschlechtskrankheiten und AIDS nach. Die römisch 40 bestrafte sie deswegen rechtskräftig. Am 14.06.2017 erfolgte per Linienflug ihre nächste Abschiebung nach Rumänien.
Spätestens Mitte Mai 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin neuerlich im Inland auf und mietete eine Unterkunft, ohne sich jedoch anzumelden. Am 17.07.2020 und zuvor war sie im Besitz einer verbotenen Waffe (worauf die XXXX ein Waffenverbot verhängte). Am genannten Tag wurden 0,66 g Marihuana, 1,78 g Kokain und 3,48 g MDMA („Ecstasy“) bei ihr gefunden und ein Drogenschnelltest ergab den Konsum von THC (Cannabis) und Kokain; ein Ermittlungsverfahren deshalb stellte die StA XXXX am 05.08.2021 ein. Das BFA verhängte am 15.09.2020 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot über sie, verbunden mit der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, das rechtskräftig wurde. Dennoch reiste sie nicht aus oder neuerlich ein, meldete sich im März 2021 in einer Unterkunft an und wurde am 02.08.2021 bei der Anbahnung der Prostitution außerhalb eines Bordells betreten, wobei sie wieder keinen Gesundheitsnachweis mitführte.Spätestens Mitte Mai 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin neuerlich im Inland auf und mietete eine Unterkunft, ohne sich jedoch anzumelden. Am 17.07.2020 und zuvor war sie im Besitz einer verbotenen Waffe (worauf die römisch 40 ein Waffenverbot verhängte). Am genannten Tag wurden 0,66 g Marihuana, 1,78 g Kokain und 3,48 g MDMA („Ecstasy“) bei ihr gefunden und ein Drogenschnelltest ergab den Konsum von THC (Cannabis) und Kokain; ein Ermittlungsverfahren deshalb stellte die StA römisch 40 am 05.08.2021 ein. Das BFA verhängte am 15.09.2020 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot über sie, verbunden mit der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, das rechtskräftig wurde. Dennoch reiste sie nicht aus oder neuerlich ein, meldete sich im März 2021 in einer Unterkunft an und wurde am 02.08.2021 bei der Anbahnung der Prostitution außerhalb eines Bordells betreten, wobei sie wieder keinen Gesundheitsnachweis mitführte.
Am folgenden Tag verhängte das BFA mit Mandatsbescheid die Schubhaft, und am 12.08.2021 wurde sie, diesmal per Bus, zum vierten Mal nach Rumänien abgeschoben. Im selben Jahr wurde sie der StA XXXX wegen des Verdachts angezeigt, mit Suchtmitteln zu handeln, worauf diese am 10.02.2022 vorläufig von der Verfolgung zurücktrat.Am folgenden Tag verhängte das BFA mit Mandatsbescheid die Schubhaft, und am 12.08.2021 wurde sie, diesmal per Bus, zum vierten Mal nach Rumänien abgeschoben. Im selben Jahr wurde sie der StA römisch 40 wegen des Verdachts angezeigt, mit Suchtmitteln zu handeln, worauf diese am 10.02.2022 vorläufig von der Verfolgung zurücktrat.
Spätestens am 11.09.2024 hielt die Beschwerdeführerin sich wieder illegal im Inland auf und wurde beschuldigt, gegen Mitternacht im Zuge einer Auseinandersetzung eine jüngere Landsfrau, der sie zuvor Drohungen geschrieben hatte, durch Faustschläge verletzt zu haben, während diese von einer weiteren Rumänin fixiert wurde und eine dritte rumänische Täterin den Ablauf filmte. Ferner wurde die Beschwerdeführerin beschuldigt, in derselben Nacht Kokain konsumiert zu haben. Die StA XXXX stellte das Verfahren betreffend § 27 Abs. 1 SMG am 17.05.2025 ein.Spätestens am 11.09.2024 hielt die Beschwerdeführerin sich wieder illegal im Inland auf und wurde beschuldigt, gegen Mitternacht im Zuge einer Auseinandersetzung eine jüngere Landsfrau, der sie zuvor Drohungen geschrieben hatte, durch Faustschläge verletzt zu haben, während diese von einer weiteren Rumänin fixiert wurde und eine dritte rumänische Täterin den Ablauf filmte. Ferner wurde die Beschwerdeführerin beschuldigt, in derselben Nacht Kokain konsumiert zu haben. Die StA römisch 40 stellte das Verfahren betreffend Paragraph 27, Absatz eins, SMG am 17.05.2025 ein.
Schließlich reiste die Beschwerdeführerin spätestens am 10.12.2025 neuerlich illegal ein und wurde am folgenden Tag von einem verdeckten Ermittler bei der Anbahnung der Prostitution in einem Wohnhaus betreten, wobei sie keine ärztliche Bescheinigung für diese Tätigkeit hatte. Anschließend wurden Sicherheitsleistungen wegen Übertretungen nach FPG, LPG und Geschlechtskrankheitengesetz von insgesamt € 1.020,-- eingehoben. Am 13.12.2025 wurde ihre fünfte Abschiebung nach Rumänien durchgeführt, diesmal per Eisenbahn.
Bereits vier Wochen darauf bot sie im Internet neuerlich Prostitutionsdienste in einer österreichischen Stadt an. Am 28.04.2026 wurde sie neuerlich von einem verdeckten Ermittler bei der Anbahnung der Prostitution in der Wohnung wie bereits im Dezember 2025 betreten und ihr wurden wiederum Sicherheitsleistungen nach den genannten Gesetzen abverlangt, die sie zum Teil erbringen konnte. Zwei Tage darauf erfolgte, wieder per Bahn, ihre sechste Abschiebung in das Herkunftsland.
Die XXXX hat über die Beschwerdeführerin 2026 rechtskräftige Verwaltungsstrafen von € 600,-- nach § 14 Abs. 1 lit. b LPG (wegen öffentlicher Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen), von € 70,-- nach § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz sowie von € 5.000,-- nach § 120 FPG verhängt.Die römisch 40 hat über die Beschwerdeführerin 2026 rechtskräftige Verwaltungsstrafen von € 600,-- nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, LPG (wegen öffentlicher Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen), von € 70,-- nach Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz sowie von € 5.000,-- nach Paragraph 120, FPG verhängt.
1.2 Zum weiteren Vorbringen betreffend die aufschiebende Wirkung:
Die Beschwerdeführerin ist seit der Abschiebung vom 30.04.2026 nicht wieder im Inland in Erscheinung getreten und unbekannten Aufenthalts. Sie hat hier kein Familienleben geführt und keine Angehörigen. Bei ihrem letzten Aufgriff durch die Polizei hat sie am 28.04.2026 angegeben, am Vortag eingereist zu sein, um Freundinnen zu besuchen, von denen eine ihr auch die Wohnung für den Aufenthalt geliehen habe. Ein gut drei Jahre jüngerer türkischer Staatsangehöriger, der ihr zur Amtshandlung in der Polizeiinspektion Kleidung und Zigaretten brachte, wobei sie ihn als Lebensgefährten bezeichnet hatte, wohnt seit 2018 (mit Ausnahme einer Justizhaft von Juli 2025 bis Februar 2026) bei seiner Mutter.
Die sechste Abschiebung der Beschwerdeführerin am 30.04.2026 erfolgte aufgrund des mit Bescheid vom 15.09.2020 verhängten und bis 12.08.2026 geltenden Aufenthaltsverbotes.
Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen dazu erstattet, warum mit einer – im Fall neuerlichen Aufenthaltes im Inland – künftigen siebten Abschiebung in das Herkunftsland nach dem 12.08.2026 eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK, oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sein sollte.Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen dazu erstattet, warum mit einer – im Fall neuerlichen Aufenthaltes im Inland – künftigen siebten Abschiebung in das Herkunftsland nach dem 12.08.2026 eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK, oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sein sollte.
Es haben sich auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf derartige Umstände ergeben. Auch liegt kein Grund für die Annahme vor, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt III und Nichtzuerkennung der aufschiebenden WirkungZu A) Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei und Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Nach § 18 Abs. 3 BFA-VG in der vom BFA bei der (vor 12.06.2026 erfolgten) Erlassung des Bescheides anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes konnte das BFA bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkennen, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG in der vom BFA bei der (vor 12.06.2026 erfolgten) Erlassung des Bescheides anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes konnte das BFA bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkennen, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Dies hat das BFA wie festgestellt bereits beim vorigen Bescheid bejaht (wogegen keine Beschwerde erhoben wurde) und nun neuerlich begründet, konkret mit dem unverändert fortgesetzten rechtswidrigen Prostituieren außerhalb von Bordellen und ohne das erforderliche Gesundheitszeugnis. Es bedarf keiner Erörterung, dass der sanitätspolizeilich verlangte Nachweis des Freiseins von Geschlechtskrankheiten und von einer AIDS-Gefahr im Sinn des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung eine unverzichtbare Voraussetzung der Ausübung der Prostitution bildet.
Die Unbekümmertheit, die aus der – zufolge den Feststellungen ohne ein Gegenbeispiel – jahrelang ohne ärztlichen Gesundheitsnachweis ausgeübten Erwerbstätigkeit als Prostituierte hervorgeht, zeigt ebenso die fehlende Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit den rechtlich geschützten Werten, wie die Verstöße gegen die (nach § 14 Tir LPG fast ausnahmslos geltende) Verbot der Prostitution und der öffentlich in Erscheinung tretenden Anbahnung von Beziehungen zur ihrer Ausübung und nicht weniger das geradezu regelmäßige Missachten des Aufenthaltsverbotes, jeweils verbunden mit Übertretungen des MeldeG, um vor dem Zugriff der Behörden möglichst verborgen zu bleiben.Die Unbekümmertheit, die aus der – zufolge den Feststellungen ohne ein Gegenbeispiel – jahrelang ohne ärztlichen Gesundheitsnachweis ausgeübten Erwerbstätigkeit als Prostituierte hervorgeht, zeigt ebenso die fehlende Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit den rechtlich geschützten Werten, wie die Verstöße gegen die (nach Paragraph 14, Tir LPG fast ausnahmslos geltende) Verbot der Prostitution und der öffentlich in Erscheinung tretenden Anbahnung von Beziehungen zur ihrer Ausübung und nicht weniger das geradezu regelmäßige Missachten des Aufenthaltsverbotes, jeweils verbunden mit Übertretungen des MeldeG, um vor dem Zugriff der Behörden möglichst verborgen zu bleiben.
Die von einem solchen Verhalten ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist fallbezogen weder von der Hand zu weisen noch ist sie im bisherigen Verlauf der fünfjährigen Frist des Aufenthaltsverbotes ersichtlich geringer geworden. Angesichts dessen, dass es bereits das zweite Aufenthaltsverbot ist, das demnächst zu Ende geht, ohne ein erkennbares Wohlverhalten bewirkt zu haben, ist auch nicht zu sehen, warum das BFA den Wegfall der Beeinträchtigung annehmen oder eine kürzere Frist für hinreichend hätte halten sollen.
Zufolge der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 7 BFA-VG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, ihre Gültigkeit.Zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 7, BFA-VG behalten Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, ihre Gültigkeit.
Die Anordnung des vorherigen § 18 Abs. 3 BFA-VG findet sich nun als Abs. 5 unverändert wieder. Gemäß dem nun anzuwendenden § 18 Abs. 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Die Anordnung des vorherigen Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG findet sich nun als Absatz 5, unverändert wieder. Gemäß dem nun anzuwendenden Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Vorliegend hat aufgrund der geltenden Vertretungsregelung anstelle des Leiters der Gerichtsabteilung I414 jener der Gerichtsabteilung I419 sich dringlich erweisenden Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung zu treffen.
Nach § 50 Abs. FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben, Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde; Die Abschiebung in einen Staat ist nach Abs. 2 unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Nach Paragraph 50, Abs. FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben, Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde; Die Abschiebung in einen Staat ist nach Absatz 2, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
Den Feststellungen zufolge liegt weder ein Hinweis auf einen solchen Sachverhalt vor noch wurde ein substantiiertes Vorbringen zu diesem Beschwerdepunkt erstattet. Demnach gebietet § 18 Abs. 7 BFA-VG keine Stattgebung der Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung aus Gründen des § 50 Abs. 1 und 2 FPG.Den Feststellungen zufolge liegt weder ein Hinweis auf einen solchen Sachverhalt vor noch wurde ein substantiiertes Vorbringen zu diesem Beschwerdepunkt erstattet. Demnach gebietet Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG keine Stattgebung der Beschwerde gegen die Aberkennungsentscheidung aus Gründen des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG.
In Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist angeordnet, dass (Abs. 1) jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat, und (Abs. 2) der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, insoweit dieser gesetzlich vorgesehen und eine Maßnahme ist, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.In Artikel 8, EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist angeordnet, dass (Absatz eins,) jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat, und (Absatz 2,) der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, insoweit dieser gesetzlich vorgesehen und eine Maßnahme ist, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Den Feststellungen zufolge führte die Beschwerdeführerin im Inland kein Familienleben, und angesichts der verhängten ersten beiden Aufenthaltsverbote sowie ihres fortgesetzten Fehlverhaltens musste ihr klar sein, dass auch privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet wie zu den erwähnten Freundinnen und dem türkischen Staatsangehörigen, zumal wenn diese wie in den letzten Jahren nur auf wiederholter illegaler Einreise und folgendem rechtswidrigen Aufenthalt beruhen, kaum Gewicht in der Abwägung gegenüber den öffentlichen Interessen zukommt, konkret am Interesse an der Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht und der Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen sowie Verwaltungsübertretungen auf dem Gebiet des Melde- und des Sanitätspolizeirechts.
Fallbezogen überwiegt damit das öffentliche Interesse das private an einem (neuerlichen) Aufenthalt im Inland. Eine (neuerliche) Abschiebung stünde demnach aus aktueller Sicht im Einklang mit Art. 8 EMRK. Damit gebietet aber § 18 Abs. 7 BFA-VG auch nicht aus Gründen des Art. 8 EMRK die Stattgabe der Beschwerde gegen die vom BFA getroffene Aberkennungsentscheidung.Fallbezogen überwiegt damit das öffentliche Interesse das private an einem (neuerlichen) Aufenthalt im Inland. Eine (neuerliche) Abschiebung stünde demnach aus aktueller Sicht im Einklang mit Artikel 8, EMRK. Damit gebietet aber Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG auch nicht aus Gründen des Artikel 8, EMRK die Stattgabe der Beschwerde gegen die vom BFA getroffene Aberkennungsentscheidung.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides erweist sich demnach als unbegründet. Sie war daher wie geschehen abzuweisen. Der weiters gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erweist sich dagegen als gegenstandslos, da § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung, die eine solche Zuerkennung vorsah, nicht mehr in Kraft ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides erweist sich demnach als unbegründet. Sie war daher wie geschehen abzuweisen. Der weiters gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erweist sich dagegen als gegenstandslos, da Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung, die eine solche Zuerkennung vorsah, nicht mehr in Kraft ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht nach Abs 6a über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 6 a, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Zwar ist § 18 Abs. 5 BFA-VG damit nicht ausdrücklich erwähnt, doch handelt es sich vorliegend um einen im obigen Sinn geklärten Sachverhalt. Auch musste sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)Zwar ist Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG damit nicht ausdrücklich erwähnt, doch handelt es sich vorliegend um einen im obigen Sinn geklärten Sachverhalt. Auch musste sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)
Schließlich hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch keinen auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzielenden Antrag gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (schlüssig) verzichtet. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. (VwGH 02.04.2026, Ra 2025/17/0171, Rz. 24, mwN) Schließlich hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch keinen auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzielenden Antrag gestellt und somit auf den sich aus Artikel 47, Absatz 2, GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (schlüssig) verzichtet. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. (VwGH 02.04.2026, Ra 2025/17/0171, Rz. 24, mwN)
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtsgrundlage Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Teilerkenntnis Unionsbürger WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I414.2347903.1.00Im RIS seit
17.09.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026