TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/29 W113 2319002-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2026
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Entscheidungsdatum

29.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSP-AV §28
GSP-AV §31
GSP-AV §33 Abs1
GSP-AV §33 Abs3
GSP-AV §34 Abs1
GSP-AV §4 Abs1
GSP-AV §46
MOG 2021 §19
MOG 2021 §6
MOG 2021 §6c Abs1
MOG 2021 §6c Abs2
MOG 2021 §8a Abs1
MOG 2021 §8a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSP-AV § 33 heute
  2. GSP-AV § 33 gültig ab 03.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  3. GSP-AV § 33 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  4. GSP-AV § 33 gültig von 29.09.2023 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  5. GSP-AV § 33 gültig von 01.11.2022 bis 28.09.2023
  1. GSP-AV § 33 heute
  2. GSP-AV § 33 gültig ab 03.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  3. GSP-AV § 33 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  4. GSP-AV § 33 gültig von 29.09.2023 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  5. GSP-AV § 33 gültig von 01.11.2022 bis 28.09.2023
  1. GSP-AV § 34 heute
  2. GSP-AV § 34 gültig ab 03.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026
  3. GSP-AV § 34 gültig von 06.08.2024 bis 02.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2024
  4. GSP-AV § 34 gültig von 01.01.2024 bis 05.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023
  5. GSP-AV § 34 gültig von 01.11.2022 bis 31.12.2023
  1. MOG 2021 § 19 heute
  2. MOG 2021 § 19 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 19 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 19 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 19 gültig von 04.08.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2015
  6. MOG 2021 § 19 gültig von 01.01.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  7. MOG 2021 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
  8. MOG 2021 § 19 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013
  1. MOG 2021 § 6c heute
  2. MOG 2021 § 6c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  1. MOG 2021 § 6c heute
  2. MOG 2021 § 6c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  1. MOG 2021 § 8a heute
  2. MOG 2021 § 8a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 8a gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  4. MOG 2021 § 8a gültig von 04.08.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2015
  5. MOG 2021 § 8a gültig von 01.01.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  1. MOG 2021 § 8a heute
  2. MOG 2021 § 8a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 8a gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  4. MOG 2021 § 8a gültig von 04.08.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2015
  5. MOG 2021 § 8a gültig von 01.01.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014

Spruch


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W113 2319002-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24280566010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24280566010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 01.12.2022 stellte XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer, elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, Almauftriebsprämie für Kühe, sonstige Rinder, ausgenommen Kühe), ÖPUL-Maßnahmen und eine Ausgleichszulage für das Antragsjahr 2023. Dazu spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen in einem Gesamtausmaß von 12,7849 ha. 1. Mit Datum vom 01.12.2022 stellte römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer, elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, Almauftriebsprämie für Kühe, sonstige Rinder, ausgenommen Kühe), ÖPUL-Maßnahmen und eine Ausgleichszulage für das Antragsjahr 2023. Dazu spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen in einem Gesamtausmaß von 12,7849 ha.

Als weitere bewirtschaftete Betriebsstätte führte der Beschwerdeführer den Teilbetrieb BNr. XXXX ( XXXX ) an, für den weder Flächen angegeben noch ein Auftriebsliste beigeschlossen wurde. Als weitere bewirtschaftete Betriebsstätte führte der Beschwerdeführer den Teilbetrieb BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) an, für den weder Flächen angegeben noch ein Auftriebsliste beigeschlossen wurde.

2. Ebenfalls am 01.12.2022 stellte der Beschwerdeführer als Vertretungsbefugter der Weidegemeinschaft XXXX , BNr. XXXX , (in der Folge: Weidegemeinschaft OB) elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2023 und führte in der Feldstücksliste landwirtschaftliche Nutzflächen in einem Gesamtausmaß von 12,3013 ha an. 2. Ebenfalls am 01.12.2022 stellte der Beschwerdeführer als Vertretungsbefugter der Weidegemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , (in der Folge: Weidegemeinschaft OB) elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2023 und führte in der Feldstücksliste landwirtschaftliche Nutzflächen in einem Gesamtausmaß von 12,3013 ha an.

3. Am 17.01.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Korrektur der Feldstücksliste für die Weidegemeinschaft OB bei der AMA ein und erhöhte die Weideflächen auf 108,5018 ha.

4. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer für die Weidegemeinschaft OB auch einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2023 (in der Folge: RAA), dem die Antragsnummer MFA2023/A-01 zugeordnet wurde.

Dabei wurde für zahlreiche Flächen entweder eine Umwandlung von Nicht-Landwirtschaftlichen Nutzflächen (NLN) zu Hutweide oder für referenzlose Flächen eine Neuaufnahme bzw. Umwandlung zur Hutweide bzw. Hutweide zu Ausgleichsfähige Fläche beantragt. Mit dem RAA wurden neben Fotos auch Luftbilder vorgelegt, die den Aufenthalt von Rindern belegen sollten, welche mit GPS-Trackern ausgestattet worden seien. Auf diesen Luftbildern seien Punkte ersichtlich, mit denen die Bewegung der Tiere abgebildet werden würde.

5. Am 24.04.2023 korrigierte der Beschwerdeführer den Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2023 und korrigierte seine landwirtschaftlichen Nutzflächen für die BNr. XXXX in einem Gesamtausmaß von 12,7850 ha.5. Am 24.04.2023 korrigierte der Beschwerdeführer den Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2023 und korrigierte seine landwirtschaftlichen Nutzflächen für die BNr. römisch 40 in einem Gesamtausmaß von 12,7850 ha.

6. Mit Schreiben vom 26.04.2023 teilte die AMA der Weidegemeinschaft OB mit, dass die Vorabprüfung des MFA 2023 Plausibilitätsfehler ergeben habe. Die AMA führte in dem Schreiben folgende Plausibilitätsfehler an: „20350: Beantragte Fläche ist referenzlos.“, „20351: Die ausgewählte Schlagnutzungsart passt nicht zur darunterliegenden Referenz.“, „20354: Der beantragte LN Anteil … übersteigt den LN Anteil der Referenz.“ und „20455: Die beantragte Beschirmungsfläche … ist größer als die aktuell errechnete Beschirmungsfläche.“.

In diesem Schreiben wurde die Weidegemeinschaft OB darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, den MFA 2023 binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu korrigieren. Weiters wurde auch darauf hingewiesen, dass bei den im Schreiben angeführten Plausibilitätsfehlern 20350, 20351 und 20354 kein weiterer Handlungsbedarf bestehe, wenn bereits ein entsprechender Referenzänderungsantrag eingebracht worden sei.

7. Mit Schreiben vom 19.05.2023 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag auf Änderung der Referenzfläche für die Weidegemeinschaft OB großteils negativ beurteilt worden sei.

8. Am 23.11.2023 brachte die Weidegemeinschaft OB einen Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche ALM/HUTWEIDE MFA 2023 bei der AMA, erfasst unter der Nummer MFA2023/A-01/NB-01, ein und beantragte die Änderungen der Nutzflächen in Hutweiden und Ausgleichsfähige Flächen.

Die Weidegemeinschaft OB legte ua Luftbilder vor, die den Aufenthalt von Rindern belegen sollten, welche mit GPS-Trackern ausgestattet worden seien. Auf diesen Google-Maps Luftbildern seien nach Angaben der Weidegemeinschaft OB Punkte ersichtlich, mit denen die Bewegung der Tiere abgebildet werden würde. Weiters wurden Landschafts-Fotos vorgelegt. Diese Luftbilder und Fotos lud die Weidegemeinschaft OB teilweise am 06.10.2023 und teilweise am 21.11.2023 hoch.

Der vollständige Text der Erläuterung bei den gewünschten Änderungen in die Referenz „Hutweide“ (HW23) dazu lautet: „Umwandlung/Ausweitung – Hutweide; Bekanntgabe des gesamten Weidegebiets welches den aufgetriebenen Tieren frei zugänglich ist. Bitte um Hinterlegung mit Hutweidereferenz entsprechend dem Schema der Almfutterflächenfeststellung.“ Der vollständige Text der Erläuterungen bei den gewünschten Änderungen LN-Anteil/Beschirmung dazu lautet: „Änderung LN-Anteil/Beschirmung; Bekanntgabe des gesamten Weidegebiets welches den aufgetriebenen Tieren frei zugänglich ist. Bitte um Hinterlegung mit Hutweidereferenz entsprechend dem Schema der Almfutterflächenfeststellung.“

Die Flächen, welche im Schreiben der AMA vom 19.05.2023 negativ beurteilt wurden, wurden im Antrag der Weidegemeinschaft OB auf Neubeurteilung der Referenzfläche Alm/Hutweide MFA 2023 wieder zur Änderung beantragt.

9. Mit Schreiben vom 09.01.2024 teilte die AMA der Weidegemeinschaft OB mit, dass dem Antrag auf Neubeurteilung vom 23.11.2023 großteils nicht stattgegeben werde.

Lediglich die lfd. Nr. (ID) 108.1.1 (FS 1 Schlag 31) wurde durch die AMA positiv beurteilt.

Die beantragte Änderung habe positiv beurteilt werden können, weil die Beantragung laut dem neuen Luftbild aus 2022 plausibel und ersichtlich gewesen sei. Dieses Luftbild habe der AMA bei der Beurteilung des RAA vom 17.01.2023 noch nicht zur Verfügung gestanden, daher sei diese Beantragung bei der Beurteilung des RAA vom 17.01.2023 noch negativ beurteilt worden.

In den meisten Fällen wurde die negative Beurteilung im Schreiben der AMA vom 09.01.2024 mit Ablehnungsgrund 7 begründet: „Laut Luftbild nicht nachvollziehbar, keine ausreichenden Nachweise.“

Bei der lfd. Nr. 110.1.1 (betreffend FS 1 Schlag 37) wurde die negative Beurteilung mit Ablehnungsgrund 9 begründet: „Laut Nachweisen nicht nachvollziehbar“.

Begründend wurde seitens der AMA ausgeführt, der Antrag auf Änderung der Referenzfläche sei nur in jenen Fällen positiv beurteilt worden, in denen der Referenzänderungsantrag fristgerecht gestellt worden sei und der Sachverhalt für die AMA eindeutig ersichtlich und nachvollziehbar gewesen sei. Im Zweifel habe dem Antrag nicht stattgegeben werden können. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, unter Vorlage neuer Nachweise für die negativ beurteilte(n) Referenzänderung(en) einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen. Sollte die Weidegemeinschaft OB diese Möglichkeit nicht nutzen, stehe es ihr frei, im Zuge der nächsten Antragsstellung für die negativ beurteilte(n) Fläche(n) erneut einen Referenzänderungsantrag zu stellen. Flächen, die nicht positiv oder teilweise positiv beurteilt worden seien, könnten für die Berechnung nicht berücksichtigt werden. Diese Schläge seien wieder an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen oder zu löschen. Sollte keine Korrektur von negativ oder teilweise positiv beurteilten Flächen erfolgen, würden gemäß den INVEKOS-Bestimmungen gegebenenfalls Förderungskürzungen (Richtigstellung bzw. Sanktion) ausgesprochen werden. Eine Anpassung oder Löschung sei allerdings nur solange möglich, als im Rahmen einer Verwaltungskontrolle noch kein Verstoß mitgeteilt wurde bzw. eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder durchgeführt worden sei.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24280566010, wies die die AMA den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen ab. Aufgrund der Differenzfläche von 77,4979 Hektar (= Summe der sanktionsrelevanten Abzüge) ergebe sich eine Flächenabweichung von 361,70 % (Differenzfläche / förderfähige Fläche ermittelt x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar. Daher werde der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt (§ 46 Abs. 1 GSP-AV). Da der Kürzungsprozentsatz der Flächenabweichung 100 % betragen würde, könne dem Beschwerdeführer keine Basiszahlung für Heimgutflächen gewährt werden.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24280566010, wies die die AMA den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen ab. Aufgrund der Differenzfläche von 77,4979 Hektar (= Summe der sanktionsrelevanten Abzüge) ergebe sich eine Flächenabweichung von 361,70 % (Differenzfläche / förderfähige Fläche ermittelt x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar. Daher werde der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt (Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV). Da der Kürzungsprozentsatz der Flächenabweichung 100 % betragen würde, könne dem Beschwerdeführer keine Basiszahlung für Heimgutflächen gewährt werden.

Im Mehrfachantrag sei die Maßnahme Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder beantragt worden, aber laut Auftriebsmeldung seien am 15.07.2023 keine Rinder gealpt worden (§ 113 Abs. 3 GSP-AV).Im Mehrfachantrag sei die Maßnahme Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder beantragt worden, aber laut Auftriebsmeldung seien am 15.07.2023 keine Rinder gealpt worden (Paragraph 113, Absatz 3, GSP-AV).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2024 zugestellt.

11. Dagegen richtet sich die online eingebrachte Beschwerde vom 16.01.2024, in der im vorgebracht wird, wie folgt:

„In vorliegendem Bescheid wurden Sanktionen in der Basiszahlung aufgrund von vorhandenen Plausifehlern der Gemeinschaftsweide XXXX (BNR XXXX ) ausgesprochen. Diese Sanktionen sind nicht gerechtfertigt, da es die AMA unterlassen hat die Weidefläche der genannten Gemeinschaftsweide richtig festzustellen. Die Futterflächenfeststellung soll laut GAP-Strategieplan gleich wie bei Almen funktionieren, mit dem einzigen Unterschied, dass Futterflächen mit einem Futterflächenanteil <20% nicht förderfähig und daher mit 0% Futterfläche angerechnet werden. Im Unterschied zu Almen, dort besteht die Möglichkeit diese bei entsprechender Gründecke als "Biodiversitätsfläche der Alm" mit 10% zu bewerten, ansonsten scheinen diese Flächen auch bei Almen mit 0-20% Futterflächenanteil im Antrag auf und werden mit 0% Futterfläche angerechnet, sind in weiterer Folge somit auch nicht förderfähig. (vergl. GSP-AV §30). Im Zuge eines Referenzänderungsantrages wurde der AMA das gesamte, zur Verfügung stehende Weidegebiet mitgeteilt, mit der Bitte dieses entsprechend mit einer Referenz zu hinterlegen (vergl. GSP-AV §23, §27, §28). Bei Almen funktioniert die Schlagbildung (Polygon-, Segmentbildung) teilautomatisiert, dies soll auch bei Gemeinschaftsweiden entsprechend umgesetzt werden, da diese ähnliche Strukturen wie Almen aufweisen (GSP-AV §30, Abs. 4). Der Großteil der Fläche wurde im Zuge des Referenzänderungsantrages mit einem Futterflächenanteil >20% beantragt, wohlwissend, dass sich darunter auch viele Flächen <20% Futterflächenanteil befinden, die aufgrund der Überschirmung nicht förderfähig sind, jedoch als zugängliches Weidegebiet im MFA aufscheinen sollen. Eine Herabstufung von Flächen ist jedoch auch noch nach dem 15.04. des jeweiligen Antragsjahres möglich, sollte die AMA jedoch eine höhere Referenz, als die von mir beantragte feststellen, ist eine Anhebung der Pro-Rata Stufe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da die Segmentbildung und Referenzfeststellung im Normalfall vorab durch die AMA erfolgt, wurde jedoch auf die aufwändige händische Vorsegmentierung unserseits verzichtet, da diese ohnehin von der AMA überarbeitet worden wäre. Flächen die somit für die AMA im Jahr 2023 förderfähig akzeptiert worden wären, wären nach erfolgter "positiver", "teilweise positiver" Beurteilung durch die AMA, im MFA 2023 mit max. 30-40% Futterflächenanteil aufgeschienen. Die verbleibenden Flächen mit <20% und somit mit 0%Futterflächenanteil.„In vorliegendem Bescheid wurden Sanktionen in der Basiszahlung aufgrund von vorhandenen Plausifehlern der Gemeinschaftsweide römisch 40 (BNR römisch 40 ) ausgesprochen. Diese Sanktionen sind nicht gerechtfertigt, da es die AMA unterlassen hat die Weidefläche der genannten Gemeinschaftsweide richtig festzustellen. Die Futterflächenfeststellung soll laut GAP-Strategieplan gleich wie bei Almen funktionieren, mit dem einzigen Unterschied, dass Futterflächen mit einem Futterflächenanteil <20% nicht förderfähig und daher mit 0% Futterfläche angerechnet werden. Im Unterschied zu Almen, dort besteht die Möglichkeit diese bei entsprechender Gründecke als "Biodiversitätsfläche der Alm" mit 10% zu bewerten, ansonsten scheinen diese Flächen auch bei Almen mit 0-20% Futterflächenanteil im Antrag auf und werden mit 0% Futterfläche angerechnet, sind in weiterer Folge somit auch nicht förderfähig. (vergl. GSP-AV §30). Im Zuge eines Referenzänderungsantrages wurde der AMA das gesamte, zur Verfügung stehende Weidegebiet mitgeteilt, mit der Bitte dieses entsprechend mit einer Referenz zu hinterlegen (vergl. GSP-AV §23, §27, §28). Bei Almen funktioniert die Schlagbildung (Polygon-, Segmentbildung) teilautomatisiert, dies soll auch bei Gemeinschaftsweiden entsprechend umgesetzt werden, da diese ähnliche Strukturen wie Almen aufweisen (GSP-AV §30, Absatz 4,). Der Großteil der Fläche wurde im Zuge des Referenzänderungsantrages mit einem Futterflächenanteil >20% beantragt, wohlwissend, dass sich darunter auch viele Flächen <20% Futterflächenanteil befinden, die aufgrund der Überschirmung nicht förderfähig sind, jedoch als zugängliches Weidegebiet im MFA aufscheinen sollen. Eine Herabstufung von Flächen ist jedoch auch noch nach dem 15.04. des jeweiligen Antragsjahres möglich, sollte die AMA jedoch eine höhere Referenz, als die von mir beantragte feststellen, ist eine Anhebung der Pro-Rata Stufe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da die Segmentbildung und Referenzfeststellung im Normalfall vorab durch die AMA erfolgt, wurde jedoch auf die aufwändige händische Vorsegmentierung unserseits verzichtet, da diese ohnehin von der AMA überarbeitet worden wäre. Flächen die somit für die AMA im Jahr 2023 förderfähig akzeptiert worden wären, wären nach erfolgter "positiver", "teilweise positiver" Beurteilung durch die AMA, im MFA 2023 mit max. 30-40% Futterflächenanteil aufgeschienen. Die verbleibenden Flächen mit <20% und somit mit 0%Futterflächenanteil.

Hätte die AMA entsprechend unseres Antrages die Referenzfeststellung durchgeführt und das gesamte Weidegebiet mit einer Hutweidereferenz hinterlegt, so würden nach erfolgter Einarbeitung des Ergebnisses keine Plausifehler aufscheinen und auch keine Sanktionen ausgesprochen. Das beantragte Futterflächenausmaß der Gemeinschaftsweide ist natürlich im aktuellen Antrag noch nicht richtig dargestellt und daraus ergeben sich auch die angeführten Sanktionen(Abweichungen), der Grund hierfür ist jedoch wie anfangs erwähnt die Versäumnis der AMA, das von uns genutzte Weidegebiet entsprechend unseres Antrags mit einer Referenz zu hinterlegen. Einige aufgetriebenen Rinder wurden mit einem GPS-Sensor versehen, zur Unterstützung der Behirtung, diese Sensoren senden alle 4 Stunden ein Signal vom Standort des Tieres. Der AMA wurde auch mittels Auswertungen dieser GPS-Tracker versucht zu erklären, dass sich die Tiere tatsächlich im gesamten beantragten Weidegebiet aufhalten und daher unsere Beantragung des Bruttoausmaßes korrekt ist, jedoch wurde auch die Neubeurteilung des RAA abgewiesen. Von mir wurde erkannt, dass die AMA die Gemeinschaftsweidefläche nicht richtig festgestellt hat und dies wurde der AMA mittels Referenzänderungsantrag mitgeteilt. Eine Sanktionierung aufgrund der Versäumnis der AMA erscheint nicht gerechtfertigt. Meine Beantragung erfolgte jedenfalls nach bestem Wissen und Gewissen.“

Der Beschwerdeführer beantragte, die Behörde möge den Bescheid dahingehend abändern, dass das gesamte Weidegebiet der Gemeinschaftsweide mit einer Referenz hinterlegt werde und das Ergebnis dieser Flächenfeststellung (Brutto = gesamtes Weidegebiet, Netto = förderfähige Fläche) entsprechend des anteiligen Viehauftriebs als ermittelte förderfähige anteilige Futterfläche Berücksichtigung finde, andernfalls die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

12. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 04.09.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.

Mit der Beschwerdevorlage übermittelte sie eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie zur Beschwerde ausführlich Stellung nahm. Die Stellungnahme der AMA anlässlich der Beschwerdevorlage wurde an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt (OZ 2). Mit Schreiben vom 22.04.2026 nahm dieser zu den Ausführungen der AMA Stellung (OZ 4).

13. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde seitens des BVwG an die AMA zur Stellungnahme übermittelt. Die Stellungnahme der AMA wurde an den Beschwerdeführer übermittelt und dieser nahm dazu fristgerecht Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Weidegemeinschaft XXXX , der die BNr. XXXX , zugwiesen ist, ist eine große heterogene Weidefläche, die sich aus verschiedensten förderfähigen und nicht förderfähigen Flächen zusammensetzt. Sie ist nicht im Tiroler Almbuch eingetragen und es handelt sich um keine Alm im Sinne des § 25 Abs. 5 MOG 2021.1.1. Die Weidegemeinschaft römisch 40 , der die BNr. römisch 40 , zugwiesen ist, ist eine große heterogene Weidefläche, die sich aus verschiedensten förderfähigen und nicht förderfähigen Flächen zusammensetzt. Sie ist nicht im Tiroler Almbuch eingetragen und es handelt sich um keine Alm im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, MOG 2021.

Die letzte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) auf der Weidegemeinschaft OB fand am 26.07.2018 bzw. am 27.07.2018 statt. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden in Summe 19,6870 ha brutto und 13,5806 ha netto Futterfläche für das Antragsjahr 2018 auf der Weidegemeinschaft OB ermittelt.

In den Jahren 2019 bis 2021 wurden im MFA der Weidegemeinschaft OB netto ca. 13 ha beantragt.

Am 28.02.2022 brachte die Weidegemeinschaft OB den MFA 2022 bei der AMA ein. In der MFA 2022-Feldstücksliste der Weidegemeinschaft OB wurden Hutweideflächen in einem Gesamtausmaß von 13,2061 ha und der Nutzart D „Gemeinschaftsweide“ beantragt.

Der Beschwerdeführer ist nicht nur Auftreiber auf diese Weide, sondern auch Vertretungsbefugter der Weidegemeinschaft OB. Er hat neben seinem eigenen MFA-Flächen auch den MFA und sämtliche Korrekturen für die Weidegemeinschaft OB eingebracht.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2022 für seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, Almauftriebsprämie für Kühe, sonstige Rinder ausgenommen Kühe), ÖPUL-Maßnahmen und eine Ausgleichszulage. Dazu spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS seine Heimgutfläche mit einem Gesamtausmaß von 12,7849 ha.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2022 für seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. römisch 40 einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, Almauftriebsprämie für Kühe, sonstige Rinder ausgenommen Kühe), ÖPUL-Maßnahmen und eine Ausgleichszulage. Dazu spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS seine Heimgutfläche mit einem Gesamtausmaß von 12,7849 ha.

Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer als Vertretungsbefugter der Weidegemeinschaft OB den MFA 2023 und beantragte die Rückvergütung CO2-Bepreisung für das Antragsjahr 2023.

In der MFA 2023-Feldstücksliste der Weidegemeinschaft OB wurden in Summe 12,3013 ha Hutweideflächen netto beantragt.

Am 17.01.2023 korrigierte die Weidegemeinschaft OB ihren MFA für das Antragsjahr 2023 beantragte die Änderung der förderfähigen Gesamtweidefläche auf 108,5018 ha Hutweideflächen netto.

Ebenfalls am 17.01.2023 beantragte die Weidegemeinschaft OB bei einigen Flächen die Änderung der Referenz von „referenzlos“ in die Referenz „Hutweide“ (HW23) sowie die Änderung der Referenz von „NLN“ (nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) in die Referenz „Hutweide“ (HW23) bzw. „Hutweide“ (HW23) in „Ausgleichsfähige Fläche“ (AFFL).

Nachweise für die tatsächliche Bewirtschaftung der beantragten Flächen wurden im gesamten Verfahren von der Weidegemeinschaft OB nicht erbracht.

Die beantragten Änderungen der Referenz von „referenzlos“ bzw. „NLN“ in die Referenz „Hutweide“ (HW23) bzw. „Hutweide“ in „AFFL“ wurden mit Schreiben der AMA vom 09.01.2024 – mit Ausnahme des Feldstücks 1 Schlag 31 mit der Lfd. Nr.108. 1.1 Änderung von „NLN“ in „HW23“ mit einer Fläche von 0,0207 ha - negativ beurteilt.

Nach Erhalt des Schreibens der AMA vom 09.01.2024 bis zur Bescheiderlassung erfolgte keine Korrektur des MFA 2023 mit einer Anpassung der betroffenen Schläge an die von der AMA festgelegte Referenz oder Löschung.

Ebenso wurde kein Antrag auf Neubeurteilung für die betroffenen Schläge eingebracht.

1.3. Im behördlichen Verfahren wurden von dem Beschwerdeführer eine Heimgutfläche von 12,9620 ha und eine Gemeinschaftsweidefläche von 108,5018 ha netto beantragt. Es wurden jedoch 12,9620 ha an Heimgutfläche und 10,8702 ha Gemeinschaftsweidefläche ermittelt. Die Differenzfläche beträgt damit 119,372 ha. Die Überbeantragung der Flächen war dem Beschwerdeführer bewusst.

Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24280566010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 0,00 gewährt. Die AMA ermittelte eine Heimgutfläche von 12,9620 ha und anteilig 8,4643 ha Gemeinschaftsweidefläche. Die Differenzfläche beträgt damit anteilig 77,4979 ha.

Aufgrund der Differenzfläche von anteilig 77,4979 Hektar (= Summe der sanktionsrelevanten Abzüge) ergibt sich eine Flächenabweichung von 361,70 % (Differenzfläche / förderfähige Fläche ermittelt x 100). Dabei handelt es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar. Daher wird der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt. Da der Kürzungsprozentsatz der Flächenabweichung 100 % beträgt, wurde dem Beschwerdeführer keine Basiszahlung für Heimgutflächen gewährt.

Es liegen keine Gründe für ein Absehen von der Verhängung von Verwaltungssanktionen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Der Beschwerdeführer bestreitet letztlich das von der AMA festgestellte Ausmaß der förderfähigen Weidefläche der Weidegemeinschaft OB. Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus, dass es die AMA es unterlassen habe die Weideflächen richtig festzustellen und entsprechend des Antrages mit einer Referenz zu hinterlegen.

Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend und entsprechend konkret und durch Beweismittel untermauert dargelegt, ob und inwieweit die AMA die förderfähigen Weideflächen falsch ermittelt hat, bzw. bei der Bewertung einer Referenz im Zuge eines Referenzänderungsantrages diesen falsch bewertet hat.

Insbesondere ist für das erkennende Gericht auch nicht schlüssig erklärlich, warum die beihilfefähige Fläche auf der verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsweide im Antragsjahr 2022 – wie von der Weidegemeinschaft OB beantragt – bei 13,2061 ha lag und im Antragsjahr 2023 von anfänglich bei Antragstellung von 12,3013 ha auf eine förderfähige Gesamtweidefläche auf 108,5018 ha Hutweideflächen netto gewachsen sein sollte. Letztlich wurde die beantragte beihilfefähige Fläche der Gemeinschaftsweide auch zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung vom Beschwerdeführer als Vertretungsbefugten der Weidegemeinschaft OB ganz offensichtlich nicht auf ein realistisches bzw. das tatsächliche Ausmaß reduziert wurde.

Das Abstellen auf getrackte Rinder stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch kein taugliches Instrument dar um festzustellen, wo sich geeignete förderfähige Flächen auf Gemeinschaftsweiden oder Almen befinden, zumal sich ein Rind auch immer wieder an Orten auf einer Weide oder einer Alm aufhalten kann, die sich letztlich bei einer Überprüfung durch einen Sachkundigen als nicht förderungsfähig herausstellen können.

Die AMA selbst hat klar und nachvollziehbar dargelegt, wie genau sie die beantragten Flächen untersucht und aus welchen Gründen sie zu ihrer Bewertung gekommen ist. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, die Referenzierung der AMA in Frage zu stellen oder eine zusätzliche Änderung der ermittelten beihilfefähigen Weidefläche auf der Weidegemeinschaft OB herbeizuführen.

Im Übrigen ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

3.2.1. Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:

„INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)       die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b)       die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;“

[…]

„Artikel 18

Mindestanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen eine Mindestfläche fest und gewähren aktiven Landwirten, deren förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als diese Mindestfläche ist, keine Direktzahlungen.“

[…]

„Artikel 20

Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen

Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP- Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

(3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

Artikel 22

Stützungsbetrag je Hektar

(1) Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen, einschließlich für von den Mitgliedstaaten bestimmte traditionelle Formen der Landwirtschaft, wie im Fall traditioneller extensiver Almweideflächen, zu differenzieren. Der Betrag der Einkommensgrundstützung je Hektar kann im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d unter Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen anderer im betreffenden GAP-Strategieplan vorgesehener Interventionen gewährt wird, gekürzt werden.

[…]“

„Ergänzende Einkommensstützung

Artikel 29

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommens-stützung“) vor.

[…]

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.

(4) Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.

(5) Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.(5) Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang römisch fünf festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.

(6) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

[…]“

3.2.2. Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:3.2.2. Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:

„Artikel 70

Flächenüberwachungssystem

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben ein Flächenüberwachungssystem, das ab dem 1. Januar 2023 einsatzbereit ist. […]“

„Artikel 71

System zur Identifizierung der Begünstigten

Das System zur Erfassung der Identität jedes Begünstigten von Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfeanträge eines Begünstigten als solche erkennbar sind.“

„Artikel 72

Kontroll- und Sanktionssystem

Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein. Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a. Diese Kontrollen werden um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.“

3.2.3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Folgenden VO (EU) 2022/1173, lautet auszugsweise:

Die Erwägungsgründe Nr. 7 und 8 der VO (EU) 2022/1173 haben folgenden Inhalt:

„(7) Beihilfeanträge im Rahmen des integrierten Systems sollten, so weit wie möglich, alle Informationen enthalten, die für die ordnungsgemäße und zuverlässige Verwaltung der betreffenden Interventionen und die korrekte Berichterstattung über Output- und Ergebnisindikatoren erforderlich sind. Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen sollten die Begünstigten für den eingereichten Beihilfeantrag verantwortlich bleiben, damit alle damit verbundenen Rechte und Verantwortlichkeiten eindeutig zugeordnet werden können.

(8) Zur Vorbeugung von Unregelmäßigkeiten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Beihilfeanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zurückzunehmen. Werden alle Begünstigten einer bestimmten Intervention Verwaltungskontrollen unterzogen und/oder unterliegen sie dem Flächenüberwachungssystem, braucht es keine abschreckende Wirkung von Sanktionen. Daher sollte es vor Ablauf einer bestimmten Frist, die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen erforderlich ist, jederzeit zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Quellen als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, sollte es jedoch nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen. In anderen Fällen sollte es nicht zulässig sein, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen, wenn der Begünstigte über eine geplante Vor-Ort-Kontrolle informiert wurde oder wenn bei einer solchen unangekündigten Kontrolle bereits Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. […]“

3.2.4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31.05.2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, im Folgenden VO (EU) 2022/1173, lautet auszugsweise:       „Artikel 3

Allgemeine Vorschriften für das System für Beihilfeanträge

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches System für Beihilfeanträge ein, die von den Begünstigten jährlich einzureichen sind und die alle Informationen enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten benötigen, um die Fördervoraussetzungen zumindest für die Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie erforderlichenfalls die Voraussetzungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Konditionalität und den Zahlungsansprüchen zu überprüfen. Das System muss eine klare und eindeutige Identifizierung der Begünstigten ermöglichen, insbesondere wenn das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der genannten Verordnung angewendet wird. Das System muss das System für geodatenbasierte Anträge und gegebenenfalls das tierbezogene Antragssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung umfassen.

(2) Die Beihilfeanträge müssen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist eingereicht werden und sich auf das Kalenderjahr der Einreichung beziehen.

[…]“

„Artikel 6

Inhalt von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag ist ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention, die unter das integrierte System fällt, oder gegebenenfalls ein Stützungsantrag oder ein Zahlungsantrag.

(2) Der Beihilfeantrag muss mindestens Folgendes enthalten:

a)       die Identität des Begünstigten;

b)       Angaben zu der beantragten Intervention/den beantragten Interventionen;

c)       gegebenenfalls Belege, die zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und anderer relevanter Anforderungen für die betreffende Intervention erforderlich sind;

d)       die für die Konditionalität relevanten Informationen.

Der Begünstigte bleibt für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedstaat ein automatisches Antragssystem anwendet.

[…]“

3.2.5. Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, lautet auszugsweise: 3.2.5. Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.Paragraph 6 c, (1) Auf der Grundlage der in Titel römisch drei Kapitel römisch zwei bis römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind

1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

[…]

5. die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.“

[…]

„Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.Paragraph 8 a, (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Absatz 3, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.

(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.(2) Das gemäß Absatz eins, ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Absatz 3,, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.

[…]“

„Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

§ 8b. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.Paragraph 8 b, (1) Das gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.

(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Absatz eins, genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt

1. für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,

2. für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß gewährt wird.“

„Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrens- und Kontrollbestimmungen

§ 19. (1) Die AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.Paragraph 19, (1) Die AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.

(2) Bescheide zu den in den §§ 7, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.(2) Bescheide zu den in den Paragraphen 7, 8 bis 8 e, 8 f, 8 g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.

[…]“

„Beweislast

§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“Paragraph 20, Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den Paragraphen 7, 8 bis 8 d, 8 f, 8 g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“

3.2.6. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idF BGBl. II Nr. 283/2024, lautet auszugsweise:3.2.6. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„Verfahren für die Antragstellung

§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Paragraph 4, (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen.

[…]

Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge

§ 12. (1)Der Begünstigte ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der Bewilligenden Stelle oder der AMA – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen. Für gewährte, aber noch nicht ausbezahlte Mittel erlischt der Anspruch auf Zahlung.Paragraph 12, (1)Der Begünstigte ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der Bewilligenden Stelle oder der AMA – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen. Für gewährte, aber noch nicht ausbezahlte Mittel erlischt der Anspruch auf Zahlung.

[…]

(6) Die AMA kann von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 € (exklusive Zinsen) und von höchstens 50 €, wenn es sich ausschließlich um Zinsen handelt, pro Begünstigten und Fördermaßnahme Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrags steht.

[…]“

„Sonstige Vorgaben

§ 21. […]Paragraph 21, […]

(6) Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist

1. für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und1. für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und

2. für Zwecke der Feststellung der Berechnungsgrundlage gemäß dem 5. Abschnitt dieses Kapitels die bei der Berechnung des jeweiligen Mehrfachantrags zugrunde gelegte beantragte Fläche bzw. das zugrunde gelegte beantragte Tier, ausgedrückt in RGVE.

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.“

[…]

„Regeln zur förderfähigen Fläche

§ 22. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die BegriffeParagraph 22, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß § 24, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Landwirts mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 24,, die im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;

2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß § 20 Abs. 3 erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche innerhalb eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode hinsichtlich der Kultur (Schlagnutzungsart) bzw. die Förderung betreffenden Angaben bewirtschaftet oder in zufriedenstellendem agronomischem Zustand gemäß Paragraph 20, Absatz 3, erhalten wird und im Invekos-GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;

[…]“

„Referenzparzelle

§ 23. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:Paragraph 23, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1.       Heimgutflächen,

2.       Hutweiden,

3.       Almweideflächen,

4.       Forstflächen und

5.       Landschaftselemente.

(2) Die AMA hat

1.       für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 festzulegen und1. für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 27 und 29 bis 31 festzulegen und

2.       eine allfällige Einstufung als

a)       Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,

b)       Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,b) Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (Paragraph 59 b, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) enthalten ist,

c)       Moor-, Feuchtschwarzerde- und Auböden gemäß GLÖZ 2,

d)       Pufferstreifen gemäß GLÖZ 4,

e)       Flächen mit ihrer Hangneigung,

f)       umweltsensibles Grünland gemäß GLÖZ 9,

g)       Almen in Natura-2000-Gebieten gemäß GLÖZ 9,

h)       begrünte Abflusswege gemäß Fördermaßnahme 70-07,

i)       Grünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970 oderi) Grünland- und Ackerzahl gemäß Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970, oder

j)       schwere Böden gemäß GLÖZ 6

vorzunehmen.

[…]“

„Nutzungsarten

§ 24. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:Paragraph 24, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Ackerland (A),

2. Grünland (G),

3. Dauer-/Spezialkulturen (S),

4. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),

5. Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),

6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),

7. Almen (L),

8. Gemeinschaftsweide (D),

9. Forst (FO) und

10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF).

Landwirtschaftliche Fläche

§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.Paragraph 25, (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß Paragraph 23, Absatz 4,

[…]

(3) Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:

1. Gras oder andere Grünfutterpflanzen umfassen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind;

2. Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;

[…]

9. „Gemeinschaftsweiden“ sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen (wie zB bei Weidegemeinschaften) mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist;

[…]“

„Ausmaß der förderfähigen Fläche

§ 27. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 27, (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in Paragraph 29, genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Fördermaßnahmen hat jede förderfähige Fläche eine Mindestgröße von 50 m² aufzuweisen.

Förderfähige Fläche

§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.Paragraph 28, (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Absatz 3, zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Absatz 2, hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.

[…]

(3) Flächen stehen dem Landwirt zur Verfügung, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann.

[…]“

„Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)

§ 30. (1) Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.Paragraph 30, (1) Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 ermittelt.

(2) Der Baumanteil je Segment wird mittels Beschirmungslayer, mit dem der Grad der Beschirmung (Wuchshöhe von mehr als 3 m und Kronenfläche von mehr als 200 m²) festgestellt wird, bestimmt und abgezogen, wobei

1.       bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen, Ahorn oder anderen Baumarten, der eine beinahe vollständige Beweidung zulässt, ein Abzug des Grades der Beschirmung von 10% und

2.       bei mehr als 80% Beschirmung ein Ausschluss von der Förderfähigkeit

angewendet wird.

(3) Segmente – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche

1.       von mindestens 90% sind zur Gänze förderfähig,

2.       von weniger als 20% sind

a)       bei Almen zu 10% förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind, und

b)       in den restlichen Fällen nicht förderfähig und

3.       von weniger als 90% und mehr als 20% sind teilweise förderfähig. Dabei wird für alle nicht-förderfähigen Elemente entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient angewendet.

(4) Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer teilautomatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.

(5) Die Bewirtschaftungsgrenzen einschließlich der Möglichkeit, Segmente auf den tatsächlichen Naturstand oder auf Null zu setzen, sind durch den Antragsteller im Rahmen der jährlichen Mehrfachantragstellung bekanntzugeben.

[…]“

„Nicht-förderfähige Fläche

§ 31. (1) Als nicht-förderfähige Flächen sind hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte landwirtschaftliche Flächen anzusehen oder solche Flächen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch untergeordnet ist, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, speziell im unmittelbaren Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.Paragraph 31, (1) Als nicht-förderfähige Flächen sind hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte landwirtschaftliche Flächen anzusehen oder solche Flächen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch untergeordnet ist, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, speziell im unmittelbaren Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(2) Ebenfalls zu den nicht-förderfähigen Flächen zählen befestigte Wege, Gebäudeflächen und bauliche Anlagen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, über die gesamte Vegetationsperiode bestehende Rangier- und Lagerflächen, im Boden dauerhaft verankerte Elemente von Photovoltaik-Anlagen, ganzjährige vegetationslose Auslaufflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 29 Z 1 oder 2 fallen.(2) Ebenfalls zu den nicht-förderfähigen Flächen zählen befestigte Wege, Gebäudeflächen und bauliche Anlagen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, über die gesamte Vegetationsperiode bestehende Rangier- und Lagerflächen, im Boden dauerhaft verankerte Elemente von Photovoltaik-Anlagen, ganzjährige vegetationslose Auslaufflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 29, Ziffer eins, oder 2 fallen.

[…]“

„Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen. (2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine: Paragraph 33, (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen. (2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:

[…]

2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres

a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115, a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115,

b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115, b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,

c) Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),

d) Tierliste,

[…]

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig: (3) Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:

1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA, 1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,

2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,

a) die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß § 38 Abs. 3 hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung, a) die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,

b) Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,

c) die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung und

e) die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.

Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. (1) Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten UnterlagenParagraph 34, (1) Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

[…]

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

[…]“

„Vorabprüfung

§ 35. Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.Paragraph 35, Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.

[…]“

„Kontrolle

Verwaltungskontrollen

§ 37. (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).Paragraph 37, (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).

(2) Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt,

1.       um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,

2.       um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,

3.       um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und

4.       um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.

(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den Paragraphen 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.

[…]“

„Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

§ 42. (1) Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.Paragraph 42, (1) Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Artikel 70, der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.

(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.(2) Abweichend von Absatz eins, erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.

(3) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(4) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen.

[…]“

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 45. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 45, (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

4. dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Für Abweichungen, die im Rahmen des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 festgestellt wurden, wird – mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 geregelten Konstellation – keine Verwaltungssanktion verhängt.(2) Für Abweichungen, die im Rahmen des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, festgestellt wurden, wird – mit Ausnahme der in Paragraph 44, Absatz 3, geregelten Konstellation – keine Verwaltungssanktion verhängt.

Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen

§ 46. (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.Paragraph 46, (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(2) Bei Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Abs. 1 herangezogen.(2) Bei Fördermaßnahmen gemäß den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Absatz eins, herangezogen.

(3) Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Abs. 2 genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.“(4) Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Absatz 2, genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Das System der Zahlungsansprüche als anspruchsbegründendes Element wurde abgeschafft und durch die Anknüpfung an die landwirtschaftliche Nutzfläche ersetzt.

Weiterhin vorgesehen sind gemäß Art. 16ff VO (EU) 2021/2115 Direktzahlungen wie die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basiszahlung) und die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung, wobei die Basiszahlung für jede gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt wird. Damit aber Direktzahlungen gewährt werden können, bedarf es eines jährlich einzureichenden Beihilfeantrags, wofür die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3ff VO (EU) 2022/1173 ein elektronisches System einrichten. Der Antragsteller bleibt aber immer für die Richtigkeit des Beihilfeantrags verantwortlich und kann nur unter gewissen Voraussetzungen seinen Beihilfeantrag ändern oder ganz oder teilweise zurücknehmen. Weiterhin vorgesehen sind gemäß Artikel 16 f, f, VO (EU) 2021/2115 Direktzahlungen wie die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basiszahlung) und die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung, wobei die Basiszahlung für jede gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt wird. Damit aber Direktzahlungen gewährt werden können, bedarf es eines jährlich einzureichenden Beihilfeantrags, wofür die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 f, f, VO (EU) 2022/1173 ein elektronisches System einrichten. Der Antragsteller bleibt aber immer für die Richtigkeit des Beihilfeantrags verantwortlich und kann nur unter gewissen Voraussetzungen seinen Beihilfeantrag ändern oder ganz oder teilweise zurücknehmen.

Damit die Beihilfeanträge auf ihre Recht- und Ordnungsmäßigkeit überprüft werden können, richten die Mitgliedstaaten gemäß der VO (EU) 2021/2116 ein Kontroll- und Sanktionssystem ein, das Verwaltungskontrollen als auch Vor-Ort-Kontrollen umfasst. In Österreich wurden die unionsrechtlichen Vorgaben unter anderem durch das MOG 2021 und die GSP-AV umgesetzt.

Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass der jeweilige Bewirtschafter einen MFA zu stellen hat und dabei auch das Ausmaß der förderfähigen Flächen zu beantragen hat. Diese Aufgabe kommt dem jeweiligen Bewirtschafter zu.

3.3.1. Erweiterung der Referenzparzelle:

Aus den zur Anwendung gelangenden Vorschriften kann keinesfalls entnommen werden, dass der jeweilige Bewirtschafter nur das Bruttoausmaß der zu bewirtschaftenden Flächen ohne Nennung der tatsächlich förderfähigen Flächen anzugeben hat. Der jeweilige Bewirtschafter muss im jeweiligen MFA alle Flächen, für die Direktzahlungen ausbezahlt werden sollen, auch aktiv beantragen, wobei er jedoch unter Hinweis auf eine drohende Übererklärung und eine damit in Zusammenhang stehende drohende Sanktionierung auch darauf zu achten hat, dass er nur jene Flächen beantragt, die auch tatsächlich im Sinne der oben genannten Bestimmungen förderfähig sind.

Die in der gegenständlichen Angelegenheit von dem Beschwerdeführer als Vertretungsbefugter der Weidegemeinschaft OB gewählte Vorgehensweise bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen erfolgte nicht im Einklang mit den oben genannten Bestimmungen. Ergebnis dieser Vorgehensweise ist das Vorliegen einer Übererklärung von förderfähiger Fläche, die den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer gemäß § 46 GSP-AV nunmehr trifft.Die in der gegenständlichen Angelegenheit von dem Beschwerdeführer als Vertretungsbefugter der Weidegemeinschaft OB gewählte Vorgehensweise bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen erfolgte nicht im Einklang mit den oben genannten Bestimmungen. Ergebnis dieser Vorgehensweise ist das Vorliegen einer Übererklärung von förderfähiger Fläche, die den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, GSP-AV nunmehr trifft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der grundsätzlichen Beihilfefähigkeit von Flächen auf Gemeinschaftsweiden und der Richtigkeit der Festlegung der Referenzparzelle in dem Erkenntnis vom 09.01.2020, GZ: W104 2223451-1, ausführlich auseinandergesetzt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei diese Judikatur jedoch auf die aktuelle Förderperiode nicht anwendbar, weil sich durch die neue GSP-AV wesentliche Änderungen in der Beantragungsmöglichkeit von Gemeinschaftsweiden/Hutweiden ergeben hätten. Es könnten nämlich nunmehr auch Flächen mit einem Futterflächenanteil von weniger als 20 % bei Gemeinschaftsweiden beantragt werden.

Dazu war wie folgt zu erwägen:

Grundsätzlich beihilfefähig ist gemäß § 28 Abs. 1 GSP-AV jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Grünland, Gemeinschaftsweide, Dauer- und Spezialkulturen, Almen sowie Landschafselemente (§ 25 Abs. 1 GSP-AV). Gemeinschaftsweiden sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist. Wird die Fläche als Hutweide genutzt, so ist darunter minderertragfähiges, beweidetes Grünland zu verstehen (§ 25 Abs. 3 Z 2). Als Grünland sind Flächen zu bezeichnen, auf denen Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden. Grundsätzlich beihilfefähig ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GSP-AV jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Grünland, Gemeinschaftsweide, Dauer- und Spezialkulturen, Almen sowie Landschafselemente (Paragraph 25, Absatz eins, GSP-AV). Gemeinschaftsweiden sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist. Wird die Fläche als Hutweide genutzt, so ist darunter minderertragfähiges, beweidetes Grünland zu verstehen (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2,). Als Grünland sind Flächen zu bezeichnen, auf denen Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden.

In der vergangenen Förderperiode setzte sich Grünland aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen (vgl. W104 2223451-1, S. 19). Nunmehr umfassen Gras oder andere Grünfutterpflanzen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind. Es ist daher hierin dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es in der aktuellen Förderperiode zu einer Erweiterung des Grünlandbegriffes gekommen ist und daher mehr Flächen grundsätzlich als beihilfefähig anzusprechen sind, wobei die Erweiterung um krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten in erster Linie Almen und Hutweiden betreffen wird.In der vergangenen Förderperiode setzte sich Grünland aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen vergleiche W104 2223451-1, S. 19). Nunmehr umfassen Gras oder andere Grünfutterpflanzen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind. Es ist daher hierin dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es in der aktuellen Förderperiode zu einer Erweiterung des Grünlandbegriffes gekommen ist und daher mehr Flächen grundsätzlich als beihilfefähig anzusprechen sind, wobei die Erweiterung um krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten in erster Linie Almen und Hutweiden betreffen wird.

Sowohl Almen als auch Hutweiden sind regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, wird bei Hutweiden (wie bei Almen) ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht (§ 30 GSP-AV). Dabei werden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen, aber auch nicht genutzte Flächenanteile) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht. Sowohl Almen als auch Hutweiden sind regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, wird bei Hutweiden (wie bei Almen) ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht (Paragraph 30, GSP-AV). Dabei werden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen, aber auch nicht genutzte Flächenanteile) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht.

Bei baumbestandenen Flächen wird davor auch die Überschirmung berücksichtigt. Während nun für alle nicht beihilfefähigen Elemente auf Almen – ausgenommen Bäume – ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient zur Anwendung kommt, müssen alle Flächen außer Almen jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben. Dadurch können bei Almen Flächen mit einem Anteil ab 10%, bei Gemeinschaftsweiden und anderen Hutweiden nur Flächen mit einem Anteil von mehr als 20% beihilfefähiger Fläche für Direktzahlungen berücksichtigt werden. Es können daher nunmehr mehr Vegetationsarten als früher als beihilfefähig anerkannt werden, jedoch gilt nach wie vor, dass das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen nach Abzug der Beschirmung mindestens 20% ausmachen muss.

Der Beschwerdeführer bzw. die Weidegemeinschaft OB, auf deren Flächen der Beschwerdeführer auftreibt und für die der Beschwerdeführer antragsbefugt ist, hat nun die Strategie gewählt im Zuge eines eingebrachten Referenzänderungsantrages zu versuchen, diese mit dem Argument in die Referenzfläche zu bekommen, diese zählten zum zugänglichen Weidegebiet. Eine Herabstufung von Flächen sei nämlich für den Fall, dass dem Referenzflächenänderungsantrag nicht stattgegeben werde, auch noch nach dem 15.04. des jeweiligen Antragsjahres möglich; sollte die AMA jedoch eine höhere Referenz als die von ihm beantragte feststellen, sei eine Anhebung der Pro-Rata-Stufe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da die Segmentbildung und Referenzfeststellung im Normalfall vorab durch die AMA erfolge, sei jedoch auf die aufwändige händische Vorsegmentierung verzichtet worden, da diese ohnehin von der AMA überarbeitet worden wäre. Hätte die AMA entsprechend seines Antrages die Referenzfeststellung durchgeführt und das gesamte Weidegebiet mit einer Hutweidereferenz hinterlegt, so würden nach erfolgter Einarbeitung des Ergebnisses keine Plausibilitätsfehler mehr aufscheinen und auch keine Sanktionen mehr ausgesprochen. Auch bei Almen funktioniere die Schlagbildung (Polygon-, Segmentbildung) teilautomatisiert, dies solle auch bei Gemeinschaftsweiden entsprechend umgesetzt werden, weil diese ähnliche Strukturen wie Almen aufweisen würden.

Dies kann in dieser Allgemeinheit nicht nachvollzogen werden (vgl. § 30 Abs. 3 GSP-AV). Dem Beschwerdeführer muss entgegengehalten werden, dass der GAP-Strategieplan mit der Ambition angetreten ist, das Referenzflächensystem für Flächen, die mit nichtförderfähigen Elementen durchsetzt sind (Almen und Hutweiden) weiterzuentwickeln und zu verbessern. Es solle einerseits eine automatisierte Bildung von Flächen mit „ähnlichen Eigenschaften“ (Segmente) erfolgen, andererseits eine manuelle Beurteilung von Elementen, die keine förderfähige Fläche sind (GAP-Strategieplan S. 412); ähnliches verspricht auch der Einleitungssatz der Erläuterungen zu § 30 GSP-AV, wenn er das Motiv darstellt, eine „stabile Flächenfeststellung zur Erhöhung der Rechtssicherheit“ voranzutreiben. Dies kann in dieser Allgemeinheit nicht nachvollzogen werden vergleiche Paragraph 30, Absatz 3, GSP-AV). Dem Beschwerdeführer muss entgegengehalten werden, dass der GAP-Strategieplan mit der Ambition angetreten ist, das Referenzflächensystem für Flächen, die mit nichtförderfähigen Elementen durchsetzt sind (Almen und Hutweiden) weiterzuentwickeln und zu verbessern. Es solle einerseits eine automatisierte Bildung von Flächen mit „ähnlichen Eigenschaften“ (Segmente) erfolgen, andererseits eine manuelle Beurteilung von Elementen, die keine förderfähige Fläche sind (GAP-Strategieplan S. 412); ähnliches verspricht auch der Einleitungssatz der Erläuterungen zu Paragraph 30, GSP-AV, wenn er das Motiv darstellt, eine „stabile Flächenfeststellung zur Erhöhung der Rechtssicherheit“ voranzutreiben.

Eine Zusammenschau der Definition der Referenzparzelle in § 23 Abs. 1 GSP-AV („Referenzparzelle … ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar [zB durch Wald, Straßen, Gewässer] und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag [das Segment] mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit“) mit der Anordnung in § 30 Abs. 1 GSP-AV, dass für Almen und Hutweiden „innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet [werden] und das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt [wird]“, lässt tatsächlich erkennen, dass die Referenzparzelle nicht von vornherein nur förderfähige Flächen umfassen muss; vielmehr sind zunächst „zur Beweidung geeignete Teilflächen“ (§ 30 Abs. 1) zu bilden, die Ermittlung der konkreten Förderfähigkeit der Flächen erfolgt dann in einem weiteren Schritt nach § 30 Abs. 2 und 3 GSP-AV.Eine Zusammenschau der Definition der Referenzparzelle in Paragraph 23, Absatz eins, GSP-AV („Referenzparzelle … ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar [zB durch Wald, Straßen, Gewässer] und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag [das Segment] mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit“) mit der Anordnung in Paragraph 30, Absatz eins, GSP-AV, dass für Almen und Hutweiden „innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet [werden] und das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 ermittelt [wird]“, lässt tatsächlich erkennen, dass die Referenzparzelle nicht von vornherein nur förderfähige Flächen umfassen muss; vielmehr sind zunächst „zur Beweidung geeignete Teilflächen“ (Paragraph 30, Absatz eins,) zu bilden, die Ermittlung der konkreten Förderfähigkeit der Flächen erfolgt dann in einem weiteren Schritt nach Paragraph 30, Absatz 2 und 3 GSP-AV.

Nach wie vor gilt aber auch, dass die Schlagbildung nicht so großzügig erfolgen kann, dass sich innerhalb des Schlages intensiv beweidete und Nichtfutterflächen von vornherein grobmaschig mischen, um großflächig zu einem ungefähren Durchschnittswert zu gelangen. Vielmehr erfließt aus § 30 Abs. 1 GSP-AV, dass die einzelnen Schläge aus geeigneten Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden, die zur Beweidung geeignet sein müssen.Nach wie vor gilt aber auch, dass die Schlagbildung nicht so großzügig erfolgen kann, dass sich innerhalb des Schlages intensiv beweidete und Nichtfutterflächen von vornherein grobmaschig mischen, um großflächig zu einem ungefähren Durchschnittswert zu gelangen. Vielmehr erfließt aus Paragraph 30, Absatz eins, GSP-AV, dass die einzelnen Schläge aus geeigneten Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden, die zur Beweidung geeignet sein müssen.

In toto erfolgte die Prüfung des Referenzflächenänderungsantrags durch die Behörde äußerst gewissenhaft. Dabei ist festzuhalten, dass es dem Antragsteller obliegt, in diesem Fall geeignete Methoden einer glaubhaften Verortung der Fotos bzw. Nachweise zu wählen.

Wenn der Beschwerdeführer fordert, das gesamte Weidegebiet solle mit einer Hutweidereferenz belegt werden, ohne konkrete Nachweise für die Geeignetheit der entsprechenden Flächen zu liefern, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Behörde gemäß § 23 Abs. 5 GSP-AV verpflichtet ist, entsprechende Nachweise zu verlangen und der Antragsteller gem. § 20 MOG 2021 die entsprechende Beweislast trägt. Wenn der Beschwerdeführer fordert, das gesamte Weidegebiet solle mit einer Hutweidereferenz belegt werden, ohne konkrete Nachweise für die Geeignetheit der entsprechenden Flächen zu liefern, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz 5, GSP-AV verpflichtet ist, entsprechende Nachweise zu verlangen und der Antragsteller gem. Paragraph 20, MOG 2021 die entsprechende Beweislast trägt.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 23 Abs. 5 GSP-AV der Antragsteller verpflichtet ist, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen. Ein derartiger Antrag ist daher bis spätestens 15. April, also dem spätesten Zeitpunkt für den MFA-Flächen, einzureichen und vollständig zu belegen. Spätere, weitere Referenzflächenänderungsanträge gelten daher erst für das nächste Antragsjahr.Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 23, Absatz 5, GSP-AV der Antragsteller verpflichtet ist, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen. Ein derartiger Antrag ist daher bis spätestens 15. April, also dem spätesten Zeitpunkt für den MFA-Flächen, einzureichen und vollständig zu belegen. Spätere, weitere Referenzflächenänderungsanträge gelten daher erst für das nächste Antragsjahr.

Die Beurteilung des Referenzflächenänderungsantrages durch die Behörde hat sich somit als fehlerfrei erwiesen.

3.3.2. Übererklärungen:

Der jeweilige Bewirtschafter muss im jeweiligen MFA alle Flächen, für die Direktzahlungen ausbezahlt werden sollen, auch aktiv beantragen, wobei er jedoch unter Hinweis auf eine drohende Übererklärung und eine damit in Zusammenhang stehende drohende Sanktionierung auch darauf zu achten hat, dass er nur jene Flächen beantragt, die auch tatsächlich im Sinne der oben genannten Bestimmungen förderfähig sind.

Die in der gegenständlichen Angelegenheit von der Weidegemeinschaft OB gewählte Vorgangsweise bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen (bewusste Übererklärung mit aufeinanderfolgendem Referenzflächenänderungsantrag mit dem Ziel der Antragseinschränkung je nach Beurteilung des Änderungsantrags durch die Behörde) ist rechtlich nicht ausgeschlossen, doch trägt das Risiko dafür der Antragsteller. Dieser trägt gemäß § 20 MOG 2021 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung. Auch ist der Behörde darin zuzustimmen, dass die Verantwortung dafür, dass richtig beantragt wird, bei dem Beschwerdeführer liegt und dieser auch das zeitliche Risiko trägt dafür, dass, wie im konkreten Fall geschehen, unmittelbar nach Beurteilung eines Folgeantrags zur Referenzflächenänderung, eine bescheidmäßige Mitteilung von Verstößen erfolgt. Die in der gegenständlichen Angelegenheit von der Weidegemeinschaft OB gewählte Vorgangsweise bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen (bewusste Übererklärung mit aufeinanderfolgendem Referenzflächenänderungsantrag mit dem Ziel der Antragseinschränkung je nach Beurteilung des Änderungsantrags durch die Behörde) ist rechtlich nicht ausgeschlossen, doch trägt das Risiko dafür der Antragsteller. Dieser trägt gemäß Paragraph 20, MOG 2021 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung. Auch ist der Behörde darin zuzustimmen, dass die Verantwortung dafür, dass richtig beantragt wird, bei dem Beschwerdeführer liegt und dieser auch das zeitliche Risiko trägt dafür, dass, wie im konkreten Fall geschehen, unmittelbar nach Beurteilung eines Folgeantrags zur Referenzflächenänderung, eine bescheidmäßige Mitteilung von Verstößen erfolgt.

Der Beschwerdeführer legt selbst offen, dass er den Großteil der Fläche im Zuge des Referenzflächenänderungsantrages mit einem Futterflächenanteil >20% beantragt hat wohlwissend, dass sich darunter auch viele Flächen mit geringerem Futterflächenanteil befinden, die aufgrund der Überschirmung nicht förderfähig sind. Eine Herabstufung von Flächen sei jedoch auch noch nach dem 15.04. des jeweiligen Antragsjahres möglich, sollte die AMA jedoch eine höhere Referenz als die beantragte feststellen, sei eine Anhebung der Pro-Rata Stufe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Das beantragte Futterflächenausmaß der Gemeinschaftsweide sei im Antrag „noch nicht richtig dargestellt“, so die Beschwerde (siehe Seite 3 der Beschwerdeschrift).

Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass Hutweiden gemäß § 23 Abs. 3 Z 2 GSP-AV durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand zu halten sind und daher nur jene Flächen als Hutweiden gelten können, die im Antragsjahr auch tatsächlich beweidet werden. Dies hat auch für die Waldweide zu gelten: Dass Flächen zwischen Bäumen und auf Lichtungen den Weidetieren prinzipiell zugänglich sind, ist somit eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für ihre Prämienfähigkeit.Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass Hutweiden gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, GSP-AV durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand zu halten sind und daher nur jene Flächen als Hutweiden gelten können, die im Antragsjahr auch tatsächlich beweidet werden. Dies hat auch für die Waldweide zu gelten: Dass Flächen zwischen Bäumen und auf Lichtungen den Weidetieren prinzipiell zugänglich sind, ist somit eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für ihre Prämienfähigkeit.

Das Ergebnis der Vorgehensweise des Beschwerdeführers bzw. der Weidegemeinschaft OB, deren Handlungen sich der Beschwerdeführer als Förderungsempfänger zurechnen lassen muss, ist das Vorliegen einer Übererklärung von förderfähiger Fläche, die zunächst gemäß § 42 GSP-AV zu einer Berechnung der Förderung nach der ermittelten Fläche führt.Das Ergebnis der Vorgehensweise des Beschwerdeführers bzw. der Weidegemeinschaft OB, deren Handlungen sich der Beschwerdeführer als Förderungsempfänger zurechnen lassen muss, ist das Vorliegen einer Übererklärung von förderfähiger Fläche, die zunächst gemäß Paragraph 42, GSP-AV zu einer Berechnung der Förderung nach der ermittelten Fläche führt.

3.3.3. Sanktionen:

Der Beurteilung der Behörde, dass eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar vorliegt, kann auf Basis der Beschwerde daher nicht entgegengetreten werden. Die Beträge für die Fördermaßnahmen sind um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen (§ 46 Abs. 1 GSP-AV).Der Beurteilung der Behörde, dass eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar vorliegt, kann auf Basis der Beschwerde daher nicht entgegengetreten werden. Die Beträge für die Fördermaßnahmen sind um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen (Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV).

Die Aufzählung der Gründe, aus denen von einer Verhängung von Sanktionen abgesehen werden kann, in § 45 ist jedoch nicht taxativ (arg. „insbesondere“). Gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 ist sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.Die Aufzählung der Gründe, aus denen von einer Verhängung von Sanktionen abgesehen werden kann, in Paragraph 45, ist jedoch nicht taxativ (arg. „insbesondere“). Gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 ist sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Ein Absehen von den Flächensanktionen kommt dabei nicht in Betracht, weil keiner der in § 45 GSP-AV angeführten Umstände vorliegt.Ein Absehen von den Flächensanktionen kommt dabei nicht in Betracht, weil keiner der in Paragraph 45, GSP-AV angeführten Umstände vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist der Vertretungsbefugte der Weidegemeinschaft OB. Deshalb ist eine Abstandnahme von Sanktionen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV nicht möglich, weil der Beschwerdeführer selbst den MFA 2023 für die Weidegemeinschaft OB eingereicht hat. Nur bei Auftreibern, welche nicht selbst den MFA für die Alm/Gemeinschaftsweide einreichen, kann aufgrund von § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV von Sanktionen Abstand genommen werden, weil es in § 45 Abs. 1 Z 4 leg. cit. heißt: „dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.“.Der Beschwerdeführer ist der Vertretungsbefugte der Weidegemeinschaft OB. Deshalb ist eine Abstandnahme von Sanktionen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV nicht möglich, weil der Beschwerdeführer selbst den MFA 2023 für die Weidegemeinschaft OB eingereicht hat. Nur bei Auftreibern, welche nicht selbst den MFA für die Alm/Gemeinschaftsweide einreichen, kann aufgrund von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV von Sanktionen Abstand genommen werden, weil es in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. heißt: „dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.“.

Erst wurde bei der MFA 2023-Antragstellung das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2018 von der Weidegemeinschaft OB übernommen. Die ermittelte Nettoweidefläche bei der VOK vom 26.07.2018 bzw. 27.07.2018 betrug 13,5806 ha netto. Mit der Korrektur der MFA 2023-Feldstücksliste vom 17.01.2023 wurden in Summe 108,5018 ha Hutweideflächen netto beantragt (brutto 506,54 ha). Somit wurde die Nettofläche im MFA 2023 massiv erhöht und ist eine Abstandnahme von Sanktionen auch aufgrund von § 45 Abs. 1 Z 1 GSP-AV nicht möglich.Erst wurde bei der MFA 2023-Antragstellung das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2018 von der Weidegemeinschaft OB übernommen. Die ermittelte Nettoweidefläche bei der VOK vom 26.07.2018 bzw. 27.07.2018 betrug 13,5806 ha netto. Mit der Korrektur der MFA 2023-Feldstücksliste vom 17.01.2023 wurden in Summe 108,5018 ha Hutweideflächen netto beantragt (brutto 506,54 ha). Somit wurde die Nettofläche im MFA 2023 massiv erhöht und ist eine Abstandnahme von Sanktionen auch aufgrund von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, GSP-AV nicht möglich.

Gemäß § 46 Abs. 1 GSP-AV wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Wie festgestellt beträgt die Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche 39,7047 ha und damit mehr als 2 ha. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Wie festgestellt beträgt die Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche 39,7047 ha und damit mehr als 2 ha.

Der Beurteilung der Behörde, dass eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar vorliegt, kann auf Basis der Beschwerde daher nicht entgegengetreten werden. Die Beträge für die Fördermaßnahmen sind um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen (§ 46 Abs. 1 GSP-AV).Der Beurteilung der Behörde, dass eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar vorliegt, kann auf Basis der Beschwerde daher nicht entgegengetreten werden. Die Beträge für die Fördermaßnahmen sind um das 1,5fache der festgestellten Differenz zu kürzen (Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV).

3.4.    Ergebnis:

Die Entscheidung der AMA ist daher zu Recht ergangen und war die Beschwerde abzuweisen.

3.5.    Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,).

Zu Spruchpunkt B)

3.6.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Beweislast Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Referenzfläche Sanktionshöhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W113.2319002.1.00

Im RIS seit

16.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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