TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/11 W279 2328965-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2026
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Entscheidungsdatum

11.08.2026

Norm

BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §134
BVergG 2018 §135
BVergG 2018 §137
BVergG 2018 §138
BVergG 2018 §139
BVergG 2018 §141 Abs1 Z7
BVergG 2018 §141 Abs2
BVergG 2018 §155
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §20
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334
BVergG 2018 §340 Abs1
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §344
BVergG 2018 §347 Abs1
BVergG 2018 §4 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W279 2328965-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden sowie Sabine SACHS, MAS als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend „Beatmungsgeräte PrNr: 2025-134; GZ WA137246/5520“, der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), vergebende Stelle Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Vienna Twin Towers, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund des Antrags der XXXX , XXXX , vertreten durch Müller Partner Rechtsanwälte GmbH, Rockhgasse 6/4, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden sowie Sabine SACHS, MAS als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend „Beatmungsgeräte PrNr: 2025-134; GZ WA137246/5520“, der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), vergebende Stelle Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Vienna Twin Towers, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund des Antrags der römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Müller Partner Rechtsanwälte GmbH, Rockhgasse 6/4, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 zu Recht erkannt:

A)

I. Dem Antrag der XXXX „die Entscheidung der Auftraggeberinrömisch eins. Dem Antrag der römisch 40 „die Entscheidung der Auftraggeberin

vom 27.11.2025 zu GZ WA137246/5520, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, für

nichtig erklären“ wird stattgegeben.

II. Die Ausscheidensentscheidung vom 27.11.2025 zu GZ WA137246/5520 wird für nichtigrömisch zwei. Die Ausscheidensentscheidung vom 27.11.2025 zu GZ WA137246/5520 wird für nichtig

erklärt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:römisch eins. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:

1.       Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.09.2025, S 185/2025 führt die Auftraggeberin (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA); im Folgenden: Auftraggeberin oder AG), ein offenes Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, im Oberschwellenbereich. Ausgeschrieben ist verfahrensgegenständlich eine Rahmenvereinbarung über einen Lieferauftrag zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Beatmungsgräten samt Einweisung des Bedienpersonals sowie Wartungs- und Regieleistung.1. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.09.2025, S 185 aus 2025, führt die Auftraggeberin (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA); im Folgenden: Auftraggeberin oder AG), ein offenes Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, im Oberschwellenbereich. Ausgeschrieben ist verfahrensgegenständlich eine Rahmenvereinbarung über einen Lieferauftrag zur Aufstellung und Inbetriebnahme von Beatmungsgräten samt Einweisung des Bedienpersonals sowie Wartungs- und Regieleistung.

2.       Die XXXX (im Folgenden: Antragstellerin oder ASt) gab am 22.10.2025, fristgerecht, ein Angebot ab. Mit Schreiben vom 27.11.2025 übermittelte die Auftraggeberin die Ausscheidensentscheidung an die Antragstellerin.2. Die römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin oder ASt) gab am 22.10.2025, fristgerecht, ein Angebot ab. Mit Schreiben vom 27.11.2025 übermittelte die Auftraggeberin die Ausscheidensentscheidung an die Antragstellerin.

3.       Mit Schriftsatz vom 05.12.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 27.11.2025, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einen Antrag auf Akteneinsicht sowie einen Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.

Begründend wurde zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens zusammengefasst ausgeführt, dass die aufgrund des Aufklärungsersuchens seitens der ASt übermittelte Aufklärung nachvollziehbar und hinreichend begründet sei. Zudem seien die Preise der Antragstellerin betriebswirtschaftlich erklärbar, nachvollziehbar und daher angemessen. Das Aufklärungsersuchen decke sich nicht mit der in der Ausscheidensentscheidung zugrunde gelegten Erwartungshaltung. Detaillierte Angaben seien von der AG nicht klar und präzise im Aufklärungsersuchen angegeben worden. Daher könne mangels konkreter Aufforderung zur Aufklärung der Ausscheidensgrund nicht zur Anwendung kommen. Das Angebot der Antragstellerin hätte sohin nicht ausgeschieden werden dürfen und die Ausscheidensentscheidung sei rechtswidrig erfolgt. Durch diese Rechtswidrigkeiten sei die Antragstellerin beschwert und in ihren Rechten verletzt.

4.       Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 und vom 19.12.2025 erteilte die AG, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und nahm zum Vorbringen der Antragstellerin Stellung, welches bestritten wird. Daher beantragte die AG den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Gebührenersatz zurück-, in eventu abzuweisen.

5.     Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 nahm die Antragstellerin im Rahmen ihres Parteiengehörs Stellung.

6.       Mit Schriftsatz vom 30.01.2026 replizierte die AG auf die Stellungnahme der Antragstellerin.

7.        Am 12.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung wurde seitens der Auftraggeberin die Ausschreibung und der geschätzte Auftragswert erläutert. In weiterer Folge wurde die Aufforderung zur Aufklärung der Auftraggeberin, die übermittelte Aufklärung der Antragstellerin und die Ausscheidensentscheidung erläutert.

8.       Mit Schriftsatz vom 20.02.2026 nahm die Antragstellerin ergänzend zur Replik und zur mündlichen Verhandlung Stellung. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin klarstellen wolle, dass gegenständlich die Frage, ob die Ausscheidensentscheidung der AG rechtmäßig erfolgte, zu beurteilen sei. Das zweite Aufklärungsersuchen der AG und die darauf erfolgte Antwort der ASt sei unerheblich und nicht entscheidungsrelevant. Zudem nahm die Antragstellerin zu der Replik der AG Stellung, welche vollumfänglich bestritten wird.

9.       Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 nahm die AG im Rahmen ihres Parteiengehörs Stellung, in welchem das Vorbringen der Antragstellerin vollinhaltlich bestritten wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Auftraggeberin ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Mit EU-weiter Bekanntmachung vom 25.09.2025 zur Zahl S 185/2025, 631313-2025 schrieb sie ein offenes Verfahren unter der Bezeichnung „Beatmungsgeräte PrNr: 2025-134, GZ WA137246/5520“ im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung für die Vergabe eines Lieferauftrags nach Bestbieterprinzip aus. Gegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme von Beatmungsgeräten samt Einweisung des Bedienpersonals sowie Wartungs- und Regieleistungen.Auftraggeberin ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Mit EU-weiter Bekanntmachung vom 25.09.2025 zur Zahl S 185 aus 2025,, 631313-2025 schrieb sie ein offenes Verfahren unter der Bezeichnung „Beatmungsgeräte PrNr: 2025-134, GZ WA137246/5520“ im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung für die Vergabe eines Lieferauftrags nach Bestbieterprinzip aus. Gegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme von Beatmungsgeräten samt Einweisung des Bedienpersonals sowie Wartungs- und Regieleistungen.

Die Ausschreibung wurde nicht angefochten und ist bestandsfest.

Die Antragstellerin hat innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot abgegeben.

Die Auftragsbekanntmachung der AG lautet auszugsweise:

“[…]

1. Beschaffer

1.1 Beschaffer

Offizielle Bezeichnung: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)

Rechtsform des Erwerbers: Einrichtung des öffentlichen Rechts

Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Gesundheit

2 Verfahren

2.1 Verfahren

Titel: Beatmungsgeräte

Beschreibung: Frei-Haus Lieferung von Beatmungsgeräten

Kennung des Verfahrens: d492a63ba2c34f5a80cc3a6034328c16

Interne Kennung: 2025134

Verfahrensart: Offenes Verfahren

Das Verfahren wird beschleunigt: nein

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags: Lieferungen

Haupteinstufung (cpv): 33157400 Beatmungsgeräte für medizinische Zwecke

2.1.2 Erfüllungsort

Land: Österreich

Ort im betreffenden Land

2.1.4 Allgemeine Informationen

Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2014/24/EU

2.1.6 Ausschlussgründe

Quellen der Ausschlussgründe: Auftragsunterlagen

5 Los

5.1 Technische ID des Loses: LOT0001

Titel: Beatmungsgeräte

Beschreibung: Frei-Haus Lieferung von Beatmungsgeräten

Interne Kennung: 2025-134

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags: Lieferungen

Haupteinstufung (cpv): 33157400 Beatmungsgeräte für medizinische Zwecke

5.1.2 Erfüllungsort

Land: Österreich

Ort im betreffenden Land

Zusätzliche Informationen:

5.1.3 Geschätzte Dauer

Datum des Beginns: 15/12/2025

Laufzeit: 4 Jahr

5.1.4 Verlängerung

Maximale Verlängerungen: 1

Weitere Informationen zur Verlängerung: Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung um ein weiteres Jahr auf insgesamt 5 Jahre zu verlängern.

5.1.6 Allgemeine Informationen

Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten.

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

5.1.9 Eignungskriterien

Quellen der Auswahlkriterien: Auftragsunterlagen

5.1.10 Zuschlagskriterien

Kriterium:

Art: Preis

Bezeichnung: Preis

Beschreibung: Siehe Verfahrensunterlagen.

Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)

Zuschlagskriterium — Zahl: 70

Kriterium:

Art: Qualität

Bezeichnung: Erfüllung Leistungsmerkmale

Beschreibung: Siehe Verfahrensunterlagen.

Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)

Zuschlagskriterium — Zahl: 20

Kriterium:

Art: Qualität

Bezeichnung: Erfüllung Leistungsmerkmale EDV Anforderungen

Beschreibung: Siehe Verfahrensunterlagen.

Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)

Zuschlagskriterium — Zahl: 5

Kriterium:

Art: Qualität

Bezeichnung: Erfüllung der sozialen Kriterien

Beschreibung: Siehe Verfahrensunterlagen.

Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)

Zuschlagskriterium — Zahl: 5

5.1.11 Auftragsunterlagen

Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch

[…]

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Bedingungen für die Einreichung:

Elektronische Einreichung: Erforderlich

[…]

Frist für den Eingang der Angebote: 27/10/2025 11:00 +01:00

Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 5 Monat

Auftragsbedingungen:

Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein

Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich

Aufträge werden elektronisch erteilt: ja

Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb

Höchstzahl der Teilnehmer: 1

Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:

Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle: Bundesverwaltungsgericht

Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)

8 Organisationen

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)

[…]

Rollen dieser Organisation:

Beschaffer

Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt

8.1 ORG-0100

Offizielle Bezeichnung: Bundesverwaltungsgericht

[…]

Rollen dieser Organisation:

Überprüfungsstelle

[…]

Informationen zur Bekanntmachung

[…]

Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 25/09/2025 11:17 +02:00

Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch]”

Die Ausschreibungsunterlage “Allgemeine Bedingungen” lautet auszugsweise:

“[…]

1.4. Bietergemeinschaften

Sollten zwei oder mehrere Unternehmer eine Bietergemeinschaft bilden, ist dem Angebot eine „Erklärung einer Bietergemeinschaft“ (Formblatt 5) beizuschließen und ein Mitglied als „federführend“ zu nominieren. Das federführende Mitglied gilt der Auftraggeberin gegenüber als für sämtliche Mitglieder allein vertretungs- und inkassobevollmächtigt. Die Bietergemeinschaftserklärung ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsgültig zu fertigen.

Im Auftragsfall schuldet die Bietergemeinschaft der Auftraggeberin solidarische Leistungserbringung als Arbeitsgemeinschaft.

Bei Bietergemeinschaften muss das Angebot von einer bevollmächtigten Person signiert werden. In einem solchen Fall ist eine Vollmacht zur Signierung des Angebots vorzulegen, die von den laut Firmenbuch organschaftlich vertretungsbefugten Personen aller Mitglieder der Bietergemeinschaft unterfertigt ist.

[…]

1.7. Preisnachlässe

Preisnachlässe finden nur dann Berücksichtigung, wenn sie gesondert am Ende des Online–Leistungsverzeichnisses eingetragen, und somit gesondert ausgewiesen werden. Preisnachlässe in einem Begleitschreiben, anderen Beilagen oder an nicht dafür vorgesehenen Stellen werden nicht berücksichtigt.

[…]

1.9. Arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften

Die Erstellung des Angebots hat für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen; der Bieter verpflichtet sich, diese Vorschriften bei der Durchführung des Auftrages in Österreich einzuhalten. Diese Vorschriften werden bei der für die Ausführung des Auftrages in Österreich örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber (Wirtschaftskammer) und der Arbeitnehmer (Arbeiterkammer) zur Einsichtnahme bereitgehalten.

[…]

1.12. Behördliche Bewilligungen

Der Bieter erklärt über die, mit diesem Auftrag in Zusammenhang stehenden, geforderten behördlichen Bewilligungen zu verfügen bzw. einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde eingebracht zu haben.

1.13. Vertiefte Angebotsprüfung

Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung gemäß §§ 137 ff BVergG 2018 durchzuführen, wenn der Angebotspreis innerhalb einer Bandbreite von ± 25 % des geschätzten Auftragswerts der Auftraggeberin liegt.Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung gemäß Paragraphen 137, ff BVergG 2018 durchzuführen, wenn der Angebotspreis innerhalb einer Bandbreite von ± 25 % des geschätzten Auftragswerts der Auftraggeberin liegt.

1.14. Fristen

Bei Angabe von Fristen in Tagen sind diese im Zweifelsfall als Kalendertage zu verstehen.

1.15. Änderungsklausel

Die Auftraggeberin behält sich vor, Berichtigungen oder Änderungen zu den Ausschreibungsunterlagen innerhalb der Angebotsfrist vorzunehmen. Sofern der Umfang oder der Zeitpunkt der Berichtigung es erfordert, wird die Auftraggeberin die Angebotsfrist erstrecken, dies liegt im Ermessen der Auftraggeberin. Der Bieter ist verpflichtet, allfällige Berichtigungen oder Änderungen bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen.

Hat der Bieter sein Angebot zum Zeitpunkt der Berichtigung oder Änderung bereits abgegeben, so kann der Bieter weiterhin an sein Angebot gebunden bleiben, wenn er eine Nachricht (unter Bezugnahme auf das konkrete Vergabeverfahren) an hbe@auva.at übermittelt, in welcher er bestätigt, dass sein Angebot weiterhin Gültigkeit besitzt.

1.16. Alternativ- und Abänderungsangebote

Änderungen und/oder Ergänzungen des vorliegenden Ausschreibungstextes sowie Abänderungsangebote sind unzulässig.

[…]

1.22. Vergabekontrollbehörde

Die für das gegenständliche Vergabeverfahren zuständige Vergabekontrollbehörde ist das:

Bundesverwaltungsgericht

[…]

2. Eignung der Unternehmer

Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 78 BVergG 2018 die Nichtberücksichtigung des Bieters am Vergabeverfahren zur Folge hat. Es liegt in der Verantwortung des Bieters sicherzustellen, dass dieser nicht von den gesetzlich geregelten Ausschlussgründen betroffen ist.Der Bieter wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 78, BVergG 2018 die Nichtberücksichtigung des Bieters am Vergabeverfahren zur Folge hat. Es liegt in der Verantwortung des Bieters sicherzustellen, dass dieser nicht von den gesetzlich geregelten Ausschlussgründen betroffen ist.

2.1. Eignungsnachweise

Der Bieter muss für die Erbringung der angebotenen Leistung geeignet sein. Geeignet sind Unternehmer, die befugt, technisch, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen, widrigenfalls der Bieter ausgeschieden wird.

Wird die Angebotsfrist erstreckt, muss die Eignung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Angebotsöffnung vorliegen.

Die Eignung ist in den Angeboten durch Vorlage der in diesen Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Urkunden (Nachweise, Bescheinigungen) darzutun und zu belegen, insbesondere auch betreffend allenfalls in Frage kommender Subunternehmer, verbundenen Unternehmen sowie Mitglieder einer Bietergemeinschaft widrigenfalls der Bieter ausgeschieden wird.

Beinhalten die Urkunden (Nachweise, Bescheinigungen) personenbezogene Daten, werden diese nur zum Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Dokumentations- und Berichtspflichten verarbeitet.

2.2. Einzureichende Nachweise

Folgende Unterlagen werden von der Auftraggeberin zum Zweck des Nachweis der Eignung festgelegt (siehe auch Erläuterungen zu den Eignungsnachweisen):

[…]

Auf Aufforderung sind der Auftraggeberin bestimmte Nachweise binnen 7 Kalendertagen vorzulegen. Wird diese Frist versäumt, führt dies zum Ausscheiden des Angebots.

2.3. Abrufbare Eignungsnachweise

[…]

2.4. Bereits vorgelegte Eignungsnachweise

Der Bieter braucht die in Punkt 2.2 angeführten Nachweise – mit Ausnahme der Nachweise zu Punkt 2.2 g), h) und i) – auch dann nicht beizubringen, wenn diese der Auftraggeberin in einem früheren Vergabeverfahren vorgelegt wurden oder diese am Lieferantenportal der Auftraggeberin (Vemap) hinterlegt wurden und sie zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung des gegenständlichen Verfahrens noch gültig sind (nicht älter als 6 Monate).

Gleiches gilt für weitere Mitglieder einer allfälligen Bietergemeinschaft sowie für namhaft gemachte Subunternehmer.

Der Bieter hat hierfür im Formblatt 3.a „Bereits vorgelegte Eignungsnachweise“ anzugeben, wo die entsprechenden Eignungsnachweise vorgelegt bzw. hinterlegt wurden.

[…]

3. Subunternehmerleistungen

Der Bieter hat in seinem Angebot alle Subunternehmer sowie alle weiteren Unternehmer, die Teile der Leistungen ausführen sollen (Sub-Subunternehmer), in der Subunternehmerliste (Formblatt 9) zu benennen und folgende Inhalte anzuführen:

a) Der Bieter hat anzugeben, welche (wesentlichen und unwesentlichen) Teile der ausgeschriebenen Leistung er jedenfalls oder möglicherweise an welche Subunternehmer weiter zu geben beabsichtigt. Auch mehrere Subunternehmer pro Leistungsteil können angegeben werden.

b) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge, bei denen sich der Auftragnehmer eines Zulieferers bedient, sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.

c) Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis und Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit im Sinne des BVergG 2018 besitzt.

d) Benötigt der Bieter den Einsatz von Subunternehmern, um die erforderliche Eignung zu erfüllen, so ist die Verfügungsmöglichkeit über diese Subunternehmer durch Vorlage konkreter Zusagen oder Leistungsverträge bereits mit dem Angebot nachzuweisen.

e) Benötigt der Bieter die Kapazität(en) von Subunternehmer(n) zum Nachweis seiner eigenen finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist mit dem Angebot eine Erklärung über die Übernahme der Solidarhaftung für den gesamten Auftrag durch diese(n) Subunternehmer vorzulegen.

Durch Abgabe des Angebots verpflichtet sich der Bieter nach Zuschlagserteilung nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin, weitere Sub- bzw. Subsubunternehmer als im Angebot genannt, hinzuzuziehen bzw. bestehende Sub- bzw. Subsubunternehmer gegen solche auszutauschen. Die hinzugezogenen bzw. ausgetauschten Subunternehmer haben jedenfalls die Eignung, wie in vorliegender Ausschreibung gefordert, zu erfüllen. Unabhängig davon wird die Auftraggeberin die Hinzuziehung eines bisher nicht benannten Unternehmers nur beim Vorliegen sachlicher Gründe verweigern.

Der Bieter hat für alle Subunternehmer eine Verpflichtungserklärung für den Nachweis der tatsächlichen Verfügbarkeit des Unternehmens im Auftragsfall (zB „Subunternehmererklärung“ – abrufbar über die Subunternehmerliste - Formblatt 9) dem Angebot beizuschließen.

Die Ausschreibungsunterlage “Besondere Bedingungen” lautet auszugsweise:

“[…]

3. Leistungsinhalt und Leistungsfrist

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme von Beatmungsgeräten, die Einweisung des Bedienpersonals sowie Wartungsdienstleistungen für diverse AUVA-Behandlungseinrichtungen.

Die genauen technischen Spezifikationen sind in den Leistungsbeschreibungen geregelt.

Für Beatmungsgeräte wird eine Verwendungsdauer von mindestens 10 Jahren angestrebt. Ersatzteilversorgung und Reparatur müssen deshalb für mindestens 10 Jahre garantiert werden.

Die Beatmungsgeräte müssen innerhalb von 12 Wochen ab Abruf aus der Rahmenvereinbarung in die betreffende AUVA-Behandlungseinrichtung geliefert und betriebsfertig aufgestellt werden (= Leistungs- bzw. Lieferfrist).

[…]

5. Leistungsverzeichnis / Preisblatt

Die Nettopreise in Euro (€) ohne Umsatzsteuer inklusive aller Abgaben und Gebühren sind im Leistungsverzeichnis/Preisblatt der Plattform VEMAP auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden. Nur die gerundeten Preise werden für weitere Berechnungen (Gesamtpreise) herangezogen. Durch Multiplikation von Einzelpreis und Stückzahl ergibt sich der Positionspreis automatisch. Die Positionspreise werden summiert, um den Gesamtpreis zu ermitteln.

Damit die Vergleichbarkeit der Preise zur Bestbieterermittlung gegeben ist, erfolgt die Preisabfrage/Preisangabe anhand der im Leistungsverzeichnis/Preisblatt der Plattform VEMAP vorgegebenen Mengeneinheit. Die im Falle der Auftragserteilung gelieferte Größe/Verpackungseinheit kann davon (im Rahmen der Vorgaben der Leistungsbeschreibungen) abweichen.

Angebote, bei denen nicht alle Positionen angeboten wurden oder bei denen Bieterlücken nicht oder nicht korrekt ausgefüllt wurden, sind unvollständige Angebote und daher zwingend auszuscheiden.

[…]

12. Zuschlagskriterien

Die Entscheidung, mit welchem geeigneten Bieter der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nach dem Bestbieterprinzip unter Zugrundelegung der nachstehenden Zuschlagskriterien:

Im Fall des Punktegleichstands wird die Entscheidung, mit welchem geeigneten Bieter der Vertrag geschlossen wird, per Losung durch eine Kommission der Auftraggeberin entschieden.

Jeder Bieter hat zwingend alle Positionen des Leistungsverzeichnisses auszufüllen und anzubieten, ansonsten wird sein Angebot ohne weitere Prüfung ausgeschieden.

12.1. Total costs of ownership zu 70 %

Die Total costs of ownership werden wie folgt berechnet:

- Anschaffungspreis für 8 Stück Beatmungsgeräte

- zuzüglich Preis für 3 Ersteinweisereinschulungen für das medizinische Personal (Halbtage à 4 Stunden)

- züglich Preis für 3 Ersteinweisereinschulungen für das ärztliche Personal (Halbtage à 4 Stunden)

- zuzüglich Preis für den Vollwartungsvertrag für 8 Beatmungsgeräte für jeweils 8 Jahre nach Ablauf der Garantie (insgesamt 64 Jahre)

- zuzüglich Preis für den Betriebswartungsvertrag für 8 für jeweils 8 Jahre nach Ablauf der Garantie (insgesamt 64 Jahre)

- abzüglich Rabatt

- abzüglich Skonto

Folgende Formel kommt zur Anwendung:

Vp= Vergleichspreis

Bp= Bestpreis

12.2. Erfüllung von Leistungsmerkmalen – Anforderungen an die Beatmungsgeräte zu 20 %

Der Bieter erhält für die Erfüllung von in der Leistungsbeschreibung angegebenen Leistungsmerkmalen Punkte. Die genauen Kriterien sind in der Leistungsbeschreibung angeführt.

Für die Punkteberechnung des Zuschlagskriteriums kommt folgende Formel zur Anwendung:

????= 20?????????/????????

In diesem Kriterium können höchstens 20 Punkte erreicht werden.

12.3. Erfüllung von Leistungsmerkmalen – EDV-Anforderungen an die Beatmungsgeräte zu 5 %

Der Bieter erhält für die Erfüllung von in der Leistungsbeschreibung der EDV-Anforderungen an die Beatmungsgeräte angegeben Leistungsmerkmalen Punkte.

Für die Punkteberechnung des Zuschlagskriteriums kommt folgende Formel zur Anwendung:

????= 5?????????/????????

In diesem Kriterium können höchstens 5 Punkte erreicht werden.

12.4. Soziale Kriterien zu 5 %

Sofern der Bieter Lehrlinge ausbildet und/oder Menschen über 50 Jahre beschäftigt und diese bei der gegenständlichen Auftragsausführung tatsächlich zum Einsatz kommen, erhält der Bieter bis zu 4 Prozentpunkte gemäß den nachfolgenden Regelungen. Darüber hinaus wird die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen und international anerkannter menschenrechtlicher Standards mit 1 Prozentpunkt berücksichtigt.

12.4.1. Anteil der eingesetzten Lehrlinge (2 %)

Als Lehrlinge gelten Personen im Sinne des § 1 Berufsausbildungsgesetzes, die einen Lehrvertrag mit dem Bieter abgeschlossen haben.Als Lehrlinge gelten Personen im Sinne des Paragraph eins, Berufsausbildungsgesetzes, die einen Lehrvertrag mit dem Bieter abgeschlossen haben.

Der Bieter erhält pro im Auftragsfall einzusetzendem Lehrling einen Punkt. Es werden maximal zwei Lehrlinge bei der Bewertung dieses Kriteriums berücksichtigt. Der Bieter hat mit seinem Angebot im Formblatt_Lehrlinge die Personalnummer (bzw. EDV-Nummer in der Lohnverrechnung) sowie das Geburtsdatum der Lehrlinge anzugeben.

Die Auftraggeberin behält sich vor, im Auftragsfall eine Prüfung vorzunehmen, ob die im Angebot genannten Personen die Anforderungen erfüllen.

Die Beurteilung des Anstellungsverhältnisses der angebotenen Personen als Lehrling erfolgt zum Zeitpunkt Ende Angebotsfrist. Nachträgliche Änderungen des Anstellungsverhältnisses (z.B. Lehrabschlussprüfung, Kündigung) der im Angebot genannten Personen werden nicht berücksichtigt.

Für die Punkteberechnung des Zuschlagskriteriums kommt folgende Formel zur Anwendung:

Im Kriterium Lehrlinge können höchstens zwei Punkte erreicht werden.

12.4.2. Anteil der eingesetzten Arbeitnehmer über 50 Jahre (2 %)

Als Arbeitnehmer über 50 Jahre (in der Folge „Arbeitnehmer“) gelten alle Arbeitnehmer des Bieters, welche mit dem Zeitpunkt Ende Angebotsfrist das 50. Lebensjahr erreicht haben.

Der Bieter erhält pro im Auftragsfall einzusetzendem Arbeitnehmer einen Punkt. Es werden maximal drei Arbeitnehmer bei der Bewertung dieses Kriteriums berücksichtigt. Der Bieter hat mit seinem Angebot im Formblatt_Arbeitnehmer_ü_50 die Personalnummer (bzw. EDV-Nummer in der Lohnverrechnung) sowie das Geburtsdatum der Arbeitnehmer anzugeben.

Die Auftraggeberin behält sich vor, im Auftragsfall eine Prüfung vorzunehmen, ob die im Angebot genannten Personen die Anforderungen erfüllen.

Die Beurteilung des Anstellungsverhältnis der angebotenen Arbeitnehmer erfolgt zum Zeitpunkt Ende Angebotsfrist. Nachträgliche Änderungen des Anstellungsverhältnis (z.B. Kündigung, Pension) der im Angebot genannten Personen werden nicht berücksichtigt.

Für die Punkteberechnung des Zuschlagskriteriums kommt folgende Formel zur Anwendung:

Im Kriterium Arbeitnehmer 50+ können höchstens drei Punkte erreicht werden.

12.4.3. Einhaltung ILO-Kernarbeitsnormen und menschenrechtlicher Standards (1 %)

Die Herstellung der Beatmungsgeräte soll unter Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie international anerkannter menschenrechtlicher Standards (z. B. UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte) erfolgen. Der Bieter hat dies durch geeignete Nachweise (z. B. Zertifizierungen, Audits, Verhaltenskodizes) glaubhaft zu machen.”

Gemäß der “Allgemeine Bedingungen” unter Punkt 1.22. ist für die Kontrolle dieses Vergabefahrens die zuständige Behörde das Bundesverwaltungsgericht.

Das Leistungsverzeichnis, lautet wie folgt:

“[…]

[…]”

Das Aufforderungsersuchen zur Aufklärung, die die Antragstellerin erhielt, lautet wie folgt:

“[…]

[…]”

Die Antragstellerin antwortete am 20.11.2025 auf das Aufforderungsersuchen und erklärte, dass entscheidend für die Kalkulation eine erweiterte Garantiezeit des Herstellers ist, woraus sich im Wesentlichen der niedrige Preis der Option “Betriebswartung” und der Option “Vollwartung” zusammensetzt. Aufgrund der erweiterten Herstellergarantie beim Vollwartungspreis würden, bis auf notwendige Wartung- und Verbrauchsteile, keine Materialkosten im Zusammenhang mit Reparatur- und Störungseinsatzleistungen anfallen, weshalb die kalkulierte Preisdifferenz nur den zusätzlichen Arbeitsaufwand pro angenommenen Garantieeinsatz abbildet. Dazu ist ersichtlich worauf die Preiskalkulation beruht und welche Annahme von Einsätzen pro Jahr nach den Erfahrungswerten der ASt angenommen wurde, welche als konservativ gesehen wird.

Mit Schreiben vom 27.11.2025 teilte die AG die Ausscheidung der Antragstellerin mit.

Die Ausscheidensentscheidung, die die Antragstellerin erhielt, lautet wie folgt:

“[…]

[…]”

Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung dieser Ausscheidensentscheidung.

Mit Schreiben vom 15.12.2025 hat die Auftraggeberin ein weiteres Aufforderungsersuchen zur Aufklärung an die Antragstellerin gerichtet. In diesem hat sie die ASt zur Vorlage der Herstellergarantie, der erweiterten Garantie sowie eine detaillierte rechnerische Aufschlüsselung der beiden Positionen Option “Betriebswartung” und der Option “Vollwartung”, insbesondere unter Berücksichtigung der Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten sowie welche Aufwands- und Verbrauchsansätze angesetzt worden sind, aufgefordert.

Mit Schreiben vom 22.12.2025 ist die Antragstellerin dem (nach der Ausscheidensentscheidung ergangenen) weiteren Aufforderungsersuchen zur Aufklärung nachgekommen.

Die AG hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch einen Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. einen Zuschlags erteilt.

Der geschätzte Auftragswert war der Antragstellerin bei Angebotsabgabe nicht bekannt.

Die Antragstellerin entrichtete eine Pauschalgebühr in der Höhe von 2.160 EUR.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts, im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Echtheit und Richtigkeit von herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Diese Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche in den Unterlagen traten nicht auf.

Unstrittig ist, dass die Ausschreibung nicht angefochten worden ist und daher bestandfest ist. Dies ergibt sich ebenso aus den glaubwürdigen Angaben der AG in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 3).

Dass die Antragstellerin innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot abgab, ist unstrittig.

Dass sich gegenständlicher Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung vom 27.11.2025 richtet, ist unstrittig.

Die Feststellungen zur Ausschreibung, insbesondere zu den festgelegten Zuschlagskriterien, zur Preisgestaltung und zu den Ausschlussfestlegungen sowie zur unionsweiten Bekanntmachung gründen sich auf den vorgelegten unstrittigen Unterlagen des Vergabeaktes zu den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen (vgl. OZ 06). Die Feststellungen zur Ausschreibung, insbesondere zu den festgelegten Zuschlagskriterien, zur Preisgestaltung und zu den Ausschlussfestlegungen sowie zur unionsweiten Bekanntmachung gründen sich auf den vorgelegten unstrittigen Unterlagen des Vergabeaktes zu den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen vergleiche OZ 06).

Die getroffenen Feststellungen zum Leistungsverzeichnis gründen sich auf den vorgelegten unstrittigen Unterlagen des Vergabeaktes zu den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen (vgl. OZ 06).Die getroffenen Feststellungen zum Leistungsverzeichnis gründen sich auf den vorgelegten unstrittigen Unterlagen des Vergabeaktes zu den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen vergleiche OZ 06).

Die Feststellungen zum Aufforderungsersuchen zur Aufklärung der AG und die übermittelte Antwort auf dieses seitens der Antragstellerin ergeben sich aus den vorgelegten unstrittigen Unterlagen zum Vergabeakt, auf die übermittelten Beilagen /C und /D zum Antrag der Antragstellerin sowie auf die übermittelte Beilage/14 zur Stellungnahme der AG vom 19.12.2025 (vgl. OZ 01, OZ 06 und OZ 07).Die Feststellungen zum Aufforderungsersuchen zur Aufklärung der AG und die übermittelte Antwort auf dieses seitens der Antragstellerin ergeben sich aus den vorgelegten unstrittigen Unterlagen zum Vergabeakt, auf die übermittelten Beilagen /C und /D zum Antrag der Antragstellerin sowie auf die übermittelte Beilage/14 zur Stellungnahme der AG vom 19.12.2025 vergleiche OZ 01, OZ 06 und OZ 07).

Die Feststellungen zur erhaltenen Entscheidungsmitteilung der Ausscheidung seitens der AG vom 27.11.2025 an die Antragstellerin gründen sich auf den vorgelegten unstrittigen Unterlagen zum Vergabeakt, auf die übermittelten Beilage /A zum Antrag der Antragstellerin sowie auf die übermittelte Beilage/15 zur Stellungnahme der AG vom 19.12.2025 (vgl. OZ 01, OZ 06 und OZ 07).Die Feststellungen zur erhaltenen Entscheidungsmitteilung der Ausscheidung seitens der AG vom 27.11.2025 an die Antragstellerin gründen sich auf den vorgelegten unstrittigen Unterlagen zum Vergabeakt, auf die übermittelten Beilage /A zum Antrag der Antragstellerin sowie auf die übermittelte Beilage/15 zur Stellungnahme der AG vom 19.12.2025 vergleiche OZ 01, OZ 06 und OZ 07).

Die Feststellungen zum weiteren Aufforderungsersuchen zur Aufklärung der AG und die übermittelte Antwort auf dieses seitens der Antragstellerin ergeben sich aus den vorgelegten unstrittigen Unterlagen zum Vergabeakt und auf die übermittelten Beilagen /E, /F und /G zur Stellungnahme der Antragstellerin vom 12.01.2025 (vgl. OZ 09).Die Feststellungen zum weiteren Aufforderungsersuchen zur Aufklärung der AG und die übermittelte Antwort auf dieses seitens der Antragstellerin ergeben sich aus den vorgelegten unstrittigen Unterlagen zum Vergabeakt und auf die übermittelten Beilagen /E, /F und /G zur Stellungnahme der Antragstellerin vom 12.01.2025 vergleiche OZ 09).

Die Feststellung, dass der Antragstellerin der geschätzte Auftragswert nicht bekannt war, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHP S. 3).Die Feststellung, dass der Antragstellerin der geschätzte Auftragswert nicht bekannt war, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche VHP S. 3).

Die Feststellung, dass die Pauschalgebühr in der Höhe von 2.160 EUR seitens der Antragstellerin entrichtet wurde, ergibt sich aus dem unstrittigen Entrichtungsbeleg (vgl. OZ 02 zu GZ W279 2328965-2). Die Feststellung, dass die Pauschalgebühr in der Höhe von 2.160 EUR seitens der Antragstellerin entrichtet wurde, ergibt sich aus dem unstrittigen Entrichtungsbeleg vergleiche OZ 02 zu GZ W279 2328965-2).

Soweit das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Angebot der Antragstellerin und zu deren Angebotskalkulation trifft, erfolgt dies in Abwägung der Notwendigkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten einerseits und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen andererseits (EuGH 14.02.2008, C-450/06, Varec, Rn 51; VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; 09.04.2013, 20011/04/0207).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

„Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(7) […]“

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. […]

15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.

a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:

aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

bb) [...]

jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung; jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß Sub-Litera, a, a,), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

mm) [...]

b) […]

26. Preis:

a) Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer.

b) Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.

c) Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise) für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.

d) Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.d) Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

e) Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.

f) Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.

g) Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.

[…]

34. Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.

[…]

Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind Paragraph 4, (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind

1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder

2. Einrichtungen, die

a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

b) zumindest teilrechtsfähig sind und

c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oder c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, oder

3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen. 3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen.

[…]

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Paragraph 20, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

[…]

(7) Im Vergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch deren Berücksichtigung bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien erfolgen.

[…]

Das Angebot

Allgemeine Bestimmungen

§ 125. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.Paragraph 125, (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.

[…]

2. Unterabschnitt

Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Allgemeine Bestimmungen

§ 134. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.Paragraph 134, Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Vorgehen bei der Prüfung

§ 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 135, (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:

1. ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;1. ob den in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;

2. nach Maßgabe der §§ 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;2. nach Maßgabe der Paragraphen 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;

3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;

4. die Angemessenheit der Preise;

5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung

§ 137. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.Paragraph 137, (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 3, vertieft prüfen, wenn

1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder

2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder

3. nach der Prüfung gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.3. nach der Prüfung gemäß Absatz eins, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

(3) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob

1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,

2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und

3. die gemäß § 105 Abs. 2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.3. die gemäß Paragraph 105, Absatz 2, geforderte oder vom Bieter gemäß Paragraph 128, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 138. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.Paragraph 138, (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

(2) Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.(2) Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 20, Absatz eins, 112, Absatz 3, 113, Absatz 2 und 139 nicht verletzen.

(3) Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Abs. 1 und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen. Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.(3) Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Absatz eins und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen. Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.

(4) Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass eine Bearbeitung nicht zumutbar ist, so ist es auszuscheiden. Insbesondere kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot bei Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Eignung ausscheiden, ohne vorher vom Bieter eine Aufklärung verlangen zu müssen.

(5) Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 93 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.(5) Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in Paragraph 93, genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.

(6) Stellt der öffentliche Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber nicht innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Sofern der öffentliche Auftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission bekannt zu geben.(6) Stellt der öffentliche Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber nicht innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe im Sinne des Artikel 107, AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Sofern der öffentliche Auftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission bekannt zu geben.

(7) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2% oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, unzulässig.

Aufklärungen und Erörterungen

§ 139. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.Paragraph 139, (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.

(2) Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 20 Abs. 1 zulässig.(2) Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des Paragraph 20, Absatz eins, zulässig.

(3) Aufklärungen und Erörterungen können

1. als Gespräche in kommissioneller Form oder

2. schriftlich durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten.

Ausscheiden von Angeboten

§ 141. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 141, (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 25 auszuschließen sind, oder1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß Paragraph 25, auszuschließen sind, oder

2. Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder

3. Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder

4. Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten, oder

5. Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt, oder

6. verspätet eingelangte Angebote, oder

7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder

8. rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind, oder

9. Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder

10. Angebote von Bietern, die nachweislich Interessen haben, die die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen können, oder

11. Angebote von Bietern, bei denen dem öffentlichen Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 131 Abs. 3 gesetzten Nachfrist11. Angebote von Bietern, bei denen dem öffentlichen Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 131, Absatz 3, gesetzten Nachfrist

a) keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung, oder

b) kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach lit. a notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oderb) kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach Litera a, notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oder

c) kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach lit. a gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oderc) kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach Litera a, gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oder

d) eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt, vorliegt.

(2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.

(3) Der öffentliche Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.

Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen

§ 155. (1) Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen. Paragraph 155, (1) Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.

(2) Aufträge, die aufgrund einer gemäß § 154 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Abs. 3 bis 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. den öffentlichen Auftraggebern und jenem Unternehmer bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren und die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 154 Abs. 1 eindeutig identifiziert wurden. (2) Aufträge, die aufgrund einer gemäß Paragraph 154, abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Absatz 3 bis 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. den öffentlichen Auftraggebern und jenem Unternehmer bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren und die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 154, Absatz eins, eindeutig identifiziert wurden.

(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge

1. unmittelbar dem aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder

2. der öffentliche Auftraggeber kann den Unternehmer zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot

a) auf der Grundlage der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder

b) sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, auf der Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder

c) auf der Grundlage von anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen

erforderlichenfalls zu verbessern, zu vervollständigen oder abzuändern und erst danach den Zuschlag nach den in der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilen.

(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen, so kann der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge

1. unmittelbar aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder

2. nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb oder

3. teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb und teilweise nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb

erteilt werden.

(5) Sofern alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der Zuschlag ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb einer Partei der Rahmenvereinbarung erteilt werden. In der Ausschreibung für eine derartige Rahmenvereinbarung sind die Zuschlagskriterien für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge festzulegen. Sollen Aufträge gemäß Abs. 4 Z 3 teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, so sind in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung darüber hinaus (5) Sofern alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der Zuschlag ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb einer Partei der Rahmenvereinbarung erteilt werden. In der Ausschreibung für eine derartige Rahmenvereinbarung sind die Zuschlagskriterien für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge festzulegen. Sollen Aufträge gemäß Absatz 4, Ziffer 3, teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, so sind in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung darüber hinaus

1. die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zuschlagserteilung gemäß Abs. 4 Z 3, 1. die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zuschlagserteilung gemäß Absatz 4, Ziffer 3,,

2. die objektiven Kriterien, die der Entscheidung zugrunde liegen, ob bestimmte Leistungen teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden und

3. jene Bedingungen der Rahmenvereinbarung, welche einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können,

festzulegen. Die Möglichkeit der Vergabe teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 3 besteht auch für jene Lose einer Rahmenvereinbarung, für deren Vergabe alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für andere Lose derselben Rahmenvereinbarung festgelegt wurden. festzulegen. Die Möglichkeit der Vergabe teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 3, besteht auch für jene Lose einer Rahmenvereinbarung, für deren Vergabe alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für andere Lose derselben Rahmenvereinbarung festgelegt wurden.

(6) Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 (6) Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2,

1. auf der Grundlage der ursprünglichen und nunmehr vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge, oder

2. auf der Grundlage von anderen, in der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen

erfolgen.

(7) Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 kann der öffentliche Auftraggeber, sofern Abs. 8 und 9 nicht zur Anwendung kommen, den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen: (7) Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 kann der öffentliche Auftraggeber, sofern Absatz 8 und 9 nicht zur Anwendung kommen, den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen:

1. Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der öffentliche Auftraggeber schriftlich jene Parteien der Rahmenvereinbarung, die in der Lage sind, die konkret nachgefragte Leistung zu erbringen.

2. Der öffentliche Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei hat der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und der sonstigen Unterlagen erforderliche Zeit zu berücksichtigen.

3. Die Angebote sind schriftlich einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht geöffnet werden.

4. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich des Zuschlages gelten die §§ 143 bis 145. 4. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich des Zuschlages gelten die Paragraphen 143 bis 145,

[…]

(10) Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 9 sind die §§ 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden. (10) Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Absatz 3 bis 9 sind die Paragraphen 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und –zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) […]

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

[…]

(5) […]

Gebühren

§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph 340, (1) Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.

[…]

4. Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.4. Für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

5. […]

6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 185 Absatz eins, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(2) […]

Einleitung des Verfahrens

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

[…]

(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 344. (1) Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten: Paragraph 344, (1) Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,

2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,

3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,

4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und

7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn

1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder

2. er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird, oder 2. er nicht innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt wird, oder

3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

[…]

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn Paragraph 347, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und

2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich

der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.

(3) Erklärt das Bundesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und formale Zulässigkeit des Antrages

Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA).Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA).

Gemäß den Angaben der Auftraggeberin zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung ab. Es handelt sich um einen Lieferauftrag (iSd § 6 BVergG 2018). Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Gemäß den Angaben der Auftraggeberin zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung ab. Es handelt sich um einen Lieferauftrag (iSd Paragraph 6, BVergG 2018). Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018.

Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs. 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 lit. a B-VG ist sohin gegeben.Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2025 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 27.11.2025. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit jj BVergG 2018. Im Hinblick auf die Anfechtung des „Ausscheidens eines Angebots“ bildet die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens alleine die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin von der Auftraggeberin zu Recht ausgeschieden worden ist (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021; VwGH 25.03.2014, Ra 2014/04/0001; VwGH 12.09.2007, 2005/04/0181).Mit Schriftsatz vom 05.12.2025 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 27.11.2025. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG 2018. Im Hinblick auf die Anfechtung des „Ausscheidens eines Angebots“ bildet die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens alleine die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin von der Auftraggeberin zu Recht ausgeschieden worden ist vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021; VwGH 25.03.2014, Ra 2014/04/0001; VwGH 12.09.2007, 2005/04/0181).

Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerin nach § 344 Abs. 2 BVergG 2018 ist nicht gegeben. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerin nach Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 ist nicht gegeben.

Die Pauschalgebühren wurden in entsprechender Höhe entrichtet.

3.3. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung

3.3.1 Vorbemerkungen

Die Antragstellerin beantragte die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung im Wesentlichen deshalb, weil die übermittelte Aufklärung der Antragstellerin auf das Aufklärungsersuchen der AG nachvollziehbar und hinreichend begründet gewesen sei. Die Preise der Antragstellerin seien betriebswirtschaftlich erklärbar, nachvollziehbar und angemessen. Das Aufklärungsersuchen der AG decke sich nicht mit dem in der Ausscheidensentscheidung zugrunde gelegten Erwartungshaltung. Detaillierte Angaben seien von der AG nicht klar und präzise im Aufklärungsersuchen angegeben worden. Daher könne mangels konkreter Aufforderung zur Aufklärung der Ausscheidensgrund nicht zur Anwendung kommen. Das Angebot der Antragstellerin hätte sohin nicht ausgeschieden werden dürfen.

Die Antragstellerin stellte ihr Interesse an der Zuschlagsentscheidung und den ihr durch den Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren entstandenen bzw. drohenden Schaden iSd § 342 Abs. 1 BVergG 2018 plausibel dar, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin hinsichtlich der Ausscheidensentscheidung gegeben ist. Die Antragstellerin stellte ihr Interesse an der Zuschlagsentscheidung und den ihr durch den Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren entstandenen bzw. drohenden Schaden iSd Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 plausibel dar, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin hinsichtlich der Ausscheidensentscheidung gegeben ist.

Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandfest sind (vgl. VwGH vom 17.06.2014, 2013/04/0029). In Folge dessen sind diese nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung der Teilnahmeanträge und der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten. Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (vgl. ständige Rsp. z.B. VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065; VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (vgl. EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell´Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen (vgl. § 138 Abs. 1 BVergG 2018; ua EuGH 10.10.2013, C336/12, Manova, mwN; 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, mwN; 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gamma; VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052; ua BVwG 22.11.2019, W187 2224114-2/43E). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeber ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (vgl. VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der AG im Zuge des Vergabeverfahrens. Ist demnach eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre – der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (vgl. ua VwGH 18.01.2021, Ra 2019/04/0083; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN; Reisner in Heid/Preslmayr [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht 4 [2005], Rz 1946). Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandfest sind vergleiche VwGH vom 17.06.2014, 2013/04/0029). In Folge dessen sind diese nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung der Teilnahmeanträge und der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten. Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden vergleiche ständige Rsp. z.B. VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065; VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich vergleiche EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell´Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen vergleiche Paragraph 138, Absatz eins, BVergG 2018; ua EuGH 10.10.2013, C336/12, Manova, mwN; 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, mwN; 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gamma; VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052; ua BVwG 22.11.2019, W187 2224114-2/43E). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeber ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen vergleiche VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der AG im Zuge des Vergabeverfahrens. Ist demnach eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre – der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen vergleiche ua VwGH 18.01.2021, Ra 2019/04/0083; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN; Reisner in Heid/Preslmayr [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht 4 [2005], Rz 1946).

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen sowie Erklärungen sowohl der AG, der Bewerber und Bieter nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.02.2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (vgl. ständige Rsp. bspw. VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (vgl. auch bspw. EuGH 22.06.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebaelt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353; EuGH 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (vgl. VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072; BVwG 16.04.2014, W187 2003334-1/25E), allenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz vorliegen würde (vgl. bspw. EuGH 22.06. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebaelt“ Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28.11.2008, N/0131-BVA/12/2008-29).Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen sowie Erklärungen sowohl der AG, der Bewerber und Bieter nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an vergleiche VwGH 01.02.2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter vergleiche ständige Rsp. bspw. VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend vergleiche auch bspw. EuGH 22.06.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebaelt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353; EuGH 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen vergleiche VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072; BVwG 16.04.2014, W187 2003334-1/25E), allenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz vorliegen würde vergleiche bspw. EuGH 22.06. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebaelt“ Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28.11.2008, N/0131-BVA/12/2008-29).

Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des AG im Zuge des Vergabeverfahrens (vgl. BVwG 01.08.2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen als Grundlage der Bewertung insbesondere des Angebots des AG zu ermitteln.Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des AG im Zuge des Vergabeverfahrens vergleiche BVwG 01.08.2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen als Grundlage der Bewertung insbesondere des Angebots des AG zu ermitteln.

3.3.2. Zum Aufklärungsersuchen vom 12.11.2025:

Grundsätzlich hat der Auftraggeber im Rahmen der Angebotsprüfung gemäß § 135 Abs. 2 Z 4 BVergG 2018 die Angemessenheit der Preise zu prüfen. In den §§ 137 und 138 BVergG 2018 finden sich die Vorgaben zum Prüfablauf und deren eventuellen vertieften Prüfung sowie die Vorgehensweise bei festgestellten Mängeln (vgl. Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12). Demzufolge sind Angebote gemäß § 137 Abs. 2 BVergG 2018 einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie (1) einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, (2) zu hohe oder niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen enthalten oder (3) nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Es liegt nicht im Ermessen der AG, wie sich aus dem Wortlaut des § 137 BVerG 2018 entnehmen lässt, ob eine vertiefte Angebotsprüfung zu erfolgen hat. Wenn eine vertiefte Prüfung gem. § 137 BVergG 2018 durchzuführen ist, hat der Auftraggeber Aufklärung über diesbezügliche Positionen des Angebots zu verlangen (vgl. Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12). Hierzu wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich betont, dass „nach dem System der RL und des BVergG die Prüfung der Preisangemessenheit im Ober- wie im Unterschwellenbereich stattzufinden hat (vgl. dazu auch EuGH verbundene Rs C-147/06 und C-148-06, SECAP) und keine Einschränkung der Prüfmöglichkeit des Auftraggebers (z.B. auf sogenannte „wesentliche Positionen“) besteht (siehe dazu insbesondere auch EuGH Rs C568/13, Data Medical Services)“ (vgl. EBRV 69 BlgNR XXVI. GP zu § 137). Grundsätzlich hat der Auftraggeber im Rahmen der Angebotsprüfung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 4, BVergG 2018 die Angemessenheit der Preise zu prüfen. In den Paragraphen 137 und 138 BVergG 2018 finden sich die Vorgaben zum Prüfablauf und deren eventuellen vertieften Prüfung sowie die Vorgehensweise bei festgestellten Mängeln vergleiche Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12). Demzufolge sind Angebote gemäß Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie (1) einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, (2) zu hohe oder niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen enthalten oder (3) nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Es liegt nicht im Ermessen der AG, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 137, BVerG 2018 entnehmen lässt, ob eine vertiefte Angebotsprüfung zu erfolgen hat. Wenn eine vertiefte Prüfung gem. Paragraph 137, BVergG 2018 durchzuführen ist, hat der Auftraggeber Aufklärung über diesbezügliche Positionen des Angebots zu verlangen vergleiche Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12). Hierzu wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich betont, dass „nach dem System der RL und des BVergG die Prüfung der Preisangemessenheit im Ober- wie im Unterschwellenbereich stattzufinden hat vergleiche dazu auch EuGH verbundene Rs C-147/06 und C-148-06, SECAP) und keine Einschränkung der Prüfmöglichkeit des Auftraggebers (z.B. auf sogenannte „wesentliche Positionen“) besteht (siehe dazu insbesondere auch EuGH Rs C568/13, Data Medical Services)“ vergleiche EBRV 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 137,).

Stellt ein Auftraggeber bei einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die Preise im Angebot nicht angemessen sind, so ist gem. § 138 Abs. 5 BVergG 2018 vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Es handelt sich dabei um eine kontradiktorische Aufklärung. Dazu ist seitens des Auftraggebers eine angemessene Frist zu setzen, sodass der Bieter die Möglichkeit hat, die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu erklären bzw. nachzuweisen (vgl. Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12). Entsprechend dem gemeinschaftlichen Gebot einer zwingend durchzuführenden kontradiktorischen Überprüfung der Angebotspreise muss im Zuge der vertieften Angebotsprüfung der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung über die Positionen des Angebots verlangen (vgl. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 4 [2015], Rz 1582 und 1590). Das Aufklärungsersuchen muss unmissverständlich formuliert sein, sodass die aufzuklärenden Umstände klar zu erkennen sind, insbesondere die aufzuklärenden Umstände bzw. die Bedenken gegen die Preisangemessenheit klar ausgedrückt werden. Sind für den Auftraggeber trotz der gegebenen Aufklärung des Bieters die Preise für ihn betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar, dann ist ein Ausscheiden möglich (vgl. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 4 [2015], Rz 1540 mwN; Koller in Gast [Hrsg.], BVergG Leitsatzkommentar, E 105, 120, 122 zu § 138; Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12). Die Prüfung hat sodann unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die erteilten Auskünfte des Bieters sind in die Dokumentation der Angebotsprüfung aufzunehmen (§ 138 Abs. 5 BVergG 2018; Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12). Stellt ein Auftraggeber bei einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die Preise im Angebot nicht angemessen sind, so ist gem. Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018 vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Es handelt sich dabei um eine kontradiktorische Aufklärung. Dazu ist seitens des Auftraggebers eine angemessene Frist zu setzen, sodass der Bieter die Möglichkeit hat, die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu erklären bzw. nachzuweisen vergleiche Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12). Entsprechend dem gemeinschaftlichen Gebot einer zwingend durchzuführenden kontradiktorischen Überprüfung der Angebotspreise muss im Zuge der vertieften Angebotsprüfung der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung über die Positionen des Angebots verlangen vergleiche Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 4 [2015], Rz 1582 und 1590). Das Aufklärungsersuchen muss unmissverständlich formuliert sein, sodass die aufzuklärenden Umstände klar zu erkennen sind, insbesondere die aufzuklärenden Umstände bzw. die Bedenken gegen die Preisangemessenheit klar ausgedrückt werden. Sind für den Auftraggeber trotz der gegebenen Aufklärung des Bieters die Preise für ihn betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar, dann ist ein Ausscheiden möglich vergleiche Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 4 [2015], Rz 1540 mwN; Koller in Gast [Hrsg.], BVergG Leitsatzkommentar, E 105, 120, 122 zu Paragraph 138,; Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12). Die Prüfung hat sodann unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die erteilten Auskünfte des Bieters sind in die Dokumentation der Angebotsprüfung aufzunehmen (Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018; Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12).

Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei von Bietern Aufklärung zu verlangen, bis das jeweilige Angebot widerspruchs- bzw. mangelfrei ist. Dabei ist der Auftraggeber an die Grundsätze des Vergaberechts gebunden. Insbesondere ist auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu achten und das Aufklärungsverfahren darf sohin nicht gegen diesen verstoßen. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, einem Bieter durch mehrfache Aufforderung zur Aufklärung Vorteile gegenüber anderen Bietern zu verschaffen (vgl. LVwG Wien 28.07.2022, VGW-123/072/7589/2022, ZVB 2023/37).Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei von Bietern Aufklärung zu verlangen, bis das jeweilige Angebot widerspruchs- bzw. mangelfrei ist. Dabei ist der Auftraggeber an die Grundsätze des Vergaberechts gebunden. Insbesondere ist auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu achten und das Aufklärungsverfahren darf sohin nicht gegen diesen verstoßen. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, einem Bieter durch mehrfache Aufforderung zur Aufklärung Vorteile gegenüber anderen Bietern zu verschaffen vergleiche LVwG Wien 28.07.2022, VGW-123/072/7589/2022, ZVB 2023/37).

Fallkonkret hat die AG im Zuge der Angebotsprüfung ein auffallend niedriges Preisangebot hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen bezüglich der Option „Vollwartung“ und der Option „Betriebswartung“ im Vergleich zur Auftragswertschätzung und im Vergleich zu den Angeboten der anderen Bieter festgestellt sowie eine auffallend niedrige Preisdifferenz zwischen diesen Positionspreisen im Hinblick auf den unterschiedlichen Leistungsumfang der beiden Wartungsarten festgestellt (vgl. OZ 07, Schriftsatz vom 19.12.2025, S. 3 und 4).Fallkonkret hat die AG im Zuge der Angebotsprüfung ein auffallend niedriges Preisangebot hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen bezüglich der Option „Vollwartung“ und der Option „Betriebswartung“ im Vergleich zur Auftragswertschätzung und im Vergleich zu den Angeboten der anderen Bieter festgestellt sowie eine auffallend niedrige Preisdifferenz zwischen diesen Positionspreisen im Hinblick auf den unterschiedlichen Leistungsumfang der beiden Wartungsarten festgestellt vergleiche OZ 07, Schriftsatz vom 19.12.2025, S. 3 und 4).

Dazu war anhand des Leistungsverzeichnisses bestandfest unter Punkt 1.5 die Option „Vollwartung“ festgelegt – gemäß Punkt 1. A des Wartungsvertrages und unter Punkt 1.6 des Leistungsverzeichnisses ist die Option „Betriebswartung“– gemäß 1. B des Wartungsvertrages bestandfest festgelegt. Die zu erbringende Leistung ist vom Auftragnehmer zu erbringen. Die jeweiligen Wartungspreise waren für 1 Beatmungsgerät pro Jahr einzutragen.

Um die festgestellten Auffälligkeiten hinsichtlich der zu niedrig angesetzten Preisangebote bzw. hinsichtlich der Preisdifferenz aufzuklären, richtete die AG eine Aufforderung zur Aufklärung per E-Mail vom 12.11.2025 an die Antragstellerin. In diesem ersuchte sie die ASt, die Zusammensetzung der Preise der Positionen Option „Betriebswartung“ und Option „Vollwartung“ zu erläutern, sodass die Preise betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar sind. Damit sollte die Angemessenheit der Preise sichergestellt werden. Weiters wurde die ASt aufgefordert die geringe Preisdifferenzierung zwischen diesen beiden Optionen zu erklären.

Mit Schreiben vom 20.11.2025 führte die Antragstellerin zur Aufklärung im Wesentlichen aus, dass entscheidend für die Kalkulation gewesen sei, dass der Hersteller für die angebotenen Beatmungsgeräte eine erweitere Garantiezeit von bis zu 8 Jahren ermögliche, welche die Möglichkeit biete, eine über die regulären zwei Jahre hinausgehende Garantie zu erwerben. Diese sei im Grundpreisangebot des Herstellers vollständig berücksichtigt worden und werde mit den Geräten miterworben. Aufgrund dessen bestehe für die vertraglich festgelegte Wartungsdauer kein Wareneinsatzrisiko. Zugleich erkläre dies, die bestehende moderate Preisdifferenz. Weiters führte die Antragstellerin in ihrer Antwort aus, welche Kostenelemente bei der Kalkulation der Option „Betriebswartung“ und bei der Option „Vollwartung“ berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich der geringen Preisdifferenz ist dem Antwortschreiben der Antragstellerin zu entnehmen, dass aufgrund der erweiterten Herstellergarantie beim Vollwartungspreis, bis auf notwendige Wartung- und Verbrauchsteile, keine Materialkosten im Zusammenhang mit Reparatur- und Störungseinsatzleistungen anfallen würden, weshalb die kalkulierte Preisdifferenz nur den zusätzlichen Arbeitszeitaufwand pro angenommenen Garantieeinsatz abbilde (vgl. OZ 1, Beilege /D zum Antrag).Mit Schreiben vom 20.11.2025 führte die Antragstellerin zur Aufklärung im Wesentlichen aus, dass entscheidend für die Kalkulation gewesen sei, dass der Hersteller für die angebotenen Beatmungsgeräte eine erweitere Garantiezeit von bis zu 8 Jahren ermögliche, welche die Möglichkeit biete, eine über die regulären zwei Jahre hinausgehende Garantie zu erwerben. Diese sei im Grundpreisangebot des Herstellers vollständig berücksichtigt worden und werde mit den Geräten miterworben. Aufgrund dessen bestehe für die vertraglich festgelegte Wartungsdauer kein Wareneinsatzrisiko. Zugleich erkläre dies, die bestehende moderate Preisdifferenz. Weiters führte die Antragstellerin in ihrer Antwort aus, welche Kostenelemente bei der Kalkulation der Option „Betriebswartung“ und bei der Option „Vollwartung“ berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich der geringen Preisdifferenz ist dem Antwortschreiben der Antragstellerin zu entnehmen, dass aufgrund der erweiterten Herstellergarantie beim Vollwartungspreis, bis auf notwendige Wartung- und Verbrauchsteile, keine Materialkosten im Zusammenhang mit Reparatur- und Störungseinsatzleistungen anfallen würden, weshalb die kalkulierte Preisdifferenz nur den zusätzlichen Arbeitszeitaufwand pro angenommenen Garantieeinsatz abbilde vergleiche OZ 1, Beilege /D zum Antrag).

Diese Aufklärung befand die AG als unzureichend, da mangels Vorlage einer detaillierten, prüffähigen Kalkulation sowie der Nachweise der Herstellergarantien es nicht möglich sei, zu überprüfen, ob die in den entsprechenden Positionen hinsichtlich der Option „Betriebswartung“ und der Option „Vollwartung“ angebotenen Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar bzw. angemessen sind. Daher schied die AG mangels nachvollziehbarer Aufklärung das Angebot der ASt gem. § 141 Abs. 2 BVergG 2018 aus. Diese Aufklärung befand die AG als unzureichend, da mangels Vorlage einer detaillierten, prüffähigen Kalkulation sowie der Nachweise der Herstellergarantien es nicht möglich sei, zu überprüfen, ob die in den entsprechenden Positionen hinsichtlich der Option „Betriebswartung“ und der Option „Vollwartung“ angebotenen Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar bzw. angemessen sind. Daher schied die AG mangels nachvollziehbarer Aufklärung das Angebot der ASt gem. Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 aus.

Gegen diese Ausscheidensentscheidung brachte die Antragstellerin einen Nichtigkeitsantrag ein. Dazu bringt die Antragstellerin vor, dass entgegen der Ansicht der AG die übermittelte Aufklärung nachvollziehbar und hinreichend begründet sei. Darüber hinaus seien die Preise der Antragstellerin betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar und daher angemessen. Ein Ausscheiden käme gem. § 141 Abs. 2 BVergG nur dann in Betracht, wenn die AG in ihrem Aufklärungsersuchen klar und präzise angegeben hätte, welche Unklarheiten konkret bestehen würden und was konkret vom Bieter aufzuklären seien bzw. welche Mängel konkret zu beheben seien. Es müsse in der Aufforderung zur Nachreichung von Nachweisen ausreichend konkretisiert sein, sodass der Bieterin klar sei, welche Nachweise vorzulegen seien und auf welchen Punkt sich die Aufklärung beziehe. Fehle es an der hinreichenden Konkretisierung der Aufforderung zur Aufklärung, kann der Ausscheidungsgrund gem. § 141 Abs. 2 BVergG nicht zur Anwendung gelangen. Gegen diese Ausscheidensentscheidung brachte die Antragstellerin einen Nichtigkeitsantrag ein. Dazu bringt die Antragstellerin vor, dass entgegen der Ansicht der AG die übermittelte Aufklärung nachvollziehbar und hinreichend begründet sei. Darüber hinaus seien die Preise der Antragstellerin betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar und daher angemessen. Ein Ausscheiden käme gem. Paragraph 141, Absatz 2, BVergG nur dann in Betracht, wenn die AG in ihrem Aufklärungsersuchen klar und präzise angegeben hätte, welche Unklarheiten konkret bestehen würden und was konkret vom Bieter aufzuklären seien bzw. welche Mängel konkret zu beheben seien. Es müsse in der Aufforderung zur Nachreichung von Nachweisen ausreichend konkretisiert sein, sodass der Bieterin klar sei, welche Nachweise vorzulegen seien und auf welchen Punkt sich die Aufklärung beziehe. Fehle es an der hinreichenden Konkretisierung der Aufforderung zur Aufklärung, kann der Ausscheidungsgrund gem. Paragraph 141, Absatz 2, BVergG nicht zur Anwendung gelangen.

Darüber hinaus bringt die ASt vor, dass nicht in jedem Fall ein dem AG mangelhaft begründet erscheinendes Angebot auszuscheiden sei, sondern der AG müsse aufgrund einer Aufklärung, die ihm noch nicht ausreichend erscheine, allenfalls eine detaillierte Erklärung fordern (vgl. OZ 1, Schriftsatz vom 05.12.2025, S. 6).Darüber hinaus bringt die ASt vor, dass nicht in jedem Fall ein dem AG mangelhaft begründet erscheinendes Angebot auszuscheiden sei, sondern der AG müsse aufgrund einer Aufklärung, die ihm noch nicht ausreichend erscheine, allenfalls eine detaillierte Erklärung fordern vergleiche OZ 1, Schriftsatz vom 05.12.2025, S. 6).

In § 141 BVergG ist das Ausscheiden von Angeboten normiert, wonach insbesondere ausschreibungswidrige, unzulässige oder unvollständige Angebote zwingend auszuscheiden sind, sofern die Mängel nicht behebbar sind oder nicht behoben wurden. Fehlerhafte oder unvollständige Angebote sind in der Regel einer Mängelbehebung zugänglich, während dies für ausschreibungswidrige Angebote nicht gilt. Eine verbindliche Aufklärung ist vom Bieter seitens des AG zu verlangen, wenn sich im Rahmen der Angebotsprüfung ergebenen Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung von Leistungen feststellen lassen oder bei festgestellten behebbaren Mängeln, sofern diese bedeutend für die Angebotsbeurteilung sind (vgl. Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12).In Paragraph 141, BVergG ist das Ausscheiden von Angeboten normiert, wonach insbesondere ausschreibungswidrige, unzulässige oder unvollständige Angebote zwingend auszuscheiden sind, sofern die Mängel nicht behebbar sind oder nicht behoben wurden. Fehlerhafte oder unvollständige Angebote sind in der Regel einer Mängelbehebung zugänglich, während dies für ausschreibungswidrige Angebote nicht gilt. Eine verbindliche Aufklärung ist vom Bieter seitens des AG zu verlangen, wenn sich im Rahmen der Angebotsprüfung ergebenen Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung von Leistungen feststellen lassen oder bei festgestellten behebbaren Mängeln, sofern diese bedeutend für die Angebotsbeurteilung sind vergleiche Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12).

Nachdem die Aufklärung gemäß § 138 BVergG 2018 nicht die Vergabegrundsätze verletzen darf, hat der Auftraggeber diese zu beachten. Demzufolge sind Bieter grundsätzlich nur einmal zur Mängelbehebung aufzufordern, da sie grundsätzlich nur einmalig die Chance zu dessen Behebung haben sollen. Daher muss die Aufklärung vollumfänglich erfolgen und nachvollziehbar sein, ansonsten ein Ausscheiden nach § 141 Abs. 1 Z 7 bzw. Abs. 2 BvergG 2018 zwingend ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Aufklärungsersuchen unmissverständlich formuliert ist, das heißt, die aufzuklärenden Umstände bzw. die zu behebenden Mängeln müssen klar zum Ausdruck kommen und dem Bieter eine angemessene Frist eingeräumt werden (vgl. Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil I), ZVB 2026/12). Nachdem die Aufklärung gemäß Paragraph 138, BVergG 2018 nicht die Vergabegrundsätze verletzen darf, hat der Auftraggeber diese zu beachten. Demzufolge sind Bieter grundsätzlich nur einmal zur Mängelbehebung aufzufordern, da sie grundsätzlich nur einmalig die Chance zu dessen Behebung haben sollen. Daher muss die Aufklärung vollumfänglich erfolgen und nachvollziehbar sein, ansonsten ein Ausscheiden nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, bzw. Absatz 2, BvergG 2018 zwingend ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Aufklärungsersuchen unmissverständlich formuliert ist, das heißt, die aufzuklärenden Umstände bzw. die zu behebenden Mängeln müssen klar zum Ausdruck kommen und dem Bieter eine angemessene Frist eingeräumt werden vergleiche Pallitsch, Angebotsprüfung zwischen Sorgfalt und Übermaß (Teil römisch eins), ZVB 2026/12).

Bei der Preisprüfung handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung, bei der nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (vgl. EBRV 69 BlgNR XXVI. GP, 153, zu § 137 BVergG 2018; siehe auch ua VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016; VwGH 25.01.2011, 2008/04/0082; VwGH 15.09.2004, 2004/04/0032). Dies erfordert eine inhaltlich begründete, auf betriebswirtschaftlichen Fakten aufbauende Erklärung (vgl. zum BVergG 2006 Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 2 [2009] § 125 Rz 38). Ein Ausscheiden eines Angebotes hat demnach dann zu erfolgen, wenn sich bei dieser Prüfung die Kalkulation des Angebots als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar („nicht plausibel“) erweist (vgl. VfGH 22.09.2003, B 1211/01).Bei der Preisprüfung handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung, bei der nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann vergleiche EBRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 153, zu Paragraph 137, BVergG 2018; siehe auch ua VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016; VwGH 25.01.2011, 2008/04/0082; VwGH 15.09.2004, 2004/04/0032). Dies erfordert eine inhaltlich begründete, auf betriebswirtschaftlichen Fakten aufbauende Erklärung vergleiche zum BVergG 2006 Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 2 [2009] Paragraph 125, Rz 38). Ein Ausscheiden eines Angebotes hat demnach dann zu erfolgen, wenn sich bei dieser Prüfung die Kalkulation des Angebots als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar („nicht plausibel“) erweist vergleiche VfGH 22.09.2003, B 1211/01).

Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtes nicht nur auf die Frage, ob der Auftraggeber die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit sachkundig auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr – ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung – unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber bei der Angebotsprüfung zur Verfügung gestanden Unterlagen eine Grobprüfung der Preisangemessenheit in Form einer Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Eine gesamte Kalkulation des Bieters muss nicht minutiös nachvollzogen werden, sondern im Rahmen der Plausibilitätsprüfung, grob, geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (vgl. VwGH 09.04.2024, Ra 2023/04/0056 und 0057; VwGH 13.12.2021, Ra 2018/04/0111; VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152; VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016; VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0091; VwGH 22.11.2011, 2007/04/0201; VwGH 15.09.2004, 2004/04/0032). Maßgeblich sind dabei nur im Vergabeverfahren gegenüber der Auftraggeberin abgegebenen Erklärungen des Bieters. Neue erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärungen betreffend Plausibilität der Preise sind hingegen unbeachtlich (vgl. VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102; VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011). Es ist Sache des nationalen Richters anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten (EuGH 29.03.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 32). Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber nicht die Aufgabe der Vergabekontrolle, allfällige Angebotsprüfungsschritte nachzuholen und Bieter zur Aufklärung aufzufordern (vgl. Hofer in Gast [Hrsg.], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 38 zu § 334).Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtes nicht nur auf die Frage, ob der Auftraggeber die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit sachkundig auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr – ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung – unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber bei der Angebotsprüfung zur Verfügung gestanden Unterlagen eine Grobprüfung der Preisangemessenheit in Form einer Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Eine gesamte Kalkulation des Bieters muss nicht minutiös nachvollzogen werden, sondern im Rahmen der Plausibilitätsprüfung, grob, geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann vergleiche VwGH 09.04.2024, Ra 2023/04/0056 und 0057; VwGH 13.12.2021, Ra 2018/04/0111; VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152; VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016; VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0091; VwGH 22.11.2011, 2007/04/0201; VwGH 15.09.2004, 2004/04/0032). Maßgeblich sind dabei nur im Vergabeverfahren gegenüber der Auftraggeberin abgegebenen Erklärungen des Bieters. Neue erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärungen betreffend Plausibilität der Preise sind hingegen unbeachtlich vergleiche VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102; VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011). Es ist Sache des nationalen Richters anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten (EuGH 29.03.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 32). Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber nicht die Aufgabe der Vergabekontrolle, allfällige Angebotsprüfungsschritte nachzuholen und Bieter zur Aufklärung aufzufordern vergleiche Hofer in Gast [Hrsg.], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 38 zu Paragraph 334,).

Im vorliegenden Fall wurde ein zu niedriger Preis im Vergleich zum geschätzten Auftragswert und im Vergleich zu den anderen Bieterangeboten sowie eine niedrige Preisdifferenz zwischen zwei Positionen seitens der AG festgestellt. Das darauf hin erfolgte Aufklärungsersuchen der AG an die Antragstellerin beinhaltet keine detaillierte Kalkulationsaufforderung, sondern ersucht um Erklärung bzw. Erläuterung der auffallend niedrigen Preise zur Überprüfung der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit. In dem Aufklärungsersuchen wurde die ASt nicht aufgefordert konkrete Nachweise oder bestimmte Teilkostenkalkulationen vorzulegen.

Die Antragstellerin kam der Aufforderung des Aufklärungsersuchen fristgerecht nach. In ihrer Aufklärung erläuterte sie, weshalb sich der niedrige Preis hinsichtlich der Option „Betriebswartung“ und der Option „Vollwartung“ ergeben würde und woher sich die geringe Preisdifferenzierung ergeben würde. Dabei führte die Antragstellerin aus, dass bei der Option „Vollwartung“ aufgrund der erweiterten Herstellergarantie, abseits von geringfügigen Wareneinsatzes für die Wartung- und Verbrauchsteile keine zusätzlichen Materialkosten anfallen würden, wobei festgehalten ist, worauf die Preiskalkulation beruhen würde sowie welche Annahme von Einsätzen pro Jahr nach ihren Erfahrungswerten angenommen werden würde, welche sehr konservativ angesetzt wären. Da keine zusätzlichen Materialkosten anfallen würden, beschränke sich die Preisdifferenz daher auf den zusätzlichen Zeitaufwand. Somit erkläre sich die Geringfügigkeit der Preisdifferenz zwischen diesen beiden Optionen (vgl. OZ 1, Beilage /D). Die Antragstellerin kam der Aufforderung des Aufklärungsersuchen fristgerecht nach. In ihrer Aufklärung erläuterte sie, weshalb sich der niedrige Preis hinsichtlich der Option „Betriebswartung“ und der Option „Vollwartung“ ergeben würde und woher sich die geringe Preisdifferenzierung ergeben würde. Dabei führte die Antragstellerin aus, dass bei der Option „Vollwartung“ aufgrund der erweiterten Herstellergarantie, abseits von geringfügigen Wareneinsatzes für die Wartung- und Verbrauchsteile keine zusätzlichen Materialkosten anfallen würden, wobei festgehalten ist, worauf die Preiskalkulation beruhen würde sowie welche Annahme von Einsätzen pro Jahr nach ihren Erfahrungswerten angenommen werden würde, welche sehr konservativ angesetzt wären. Da keine zusätzlichen Materialkosten anfallen würden, beschränke sich die Preisdifferenz daher auf den zusätzlichen Zeitaufwand. Somit erkläre sich die Geringfügigkeit der Preisdifferenz zwischen diesen beiden Optionen vergleiche OZ 1, Beilage /D).

Dass aufgrund dieser Aufklärung seitens der AG die ASt ausgeschieden wurde, weil die Preise betriebswirtschaftlich nicht nachvollzogen werden konnten, da eine detaillierte Kalkulation fehlen würde, welche sämtliche Bestandteile des Wartungsaufwands, insbesondere Personal-, Reise-, Material-, Service-, Support-, und sonstige Betriebskosten, nachvollziehbar und unter der Angabe der kalkulierten Preise darstelle, ist seitens des erkennenden Senats nicht plausibel. Der AG ist entgegenzuhalten, dass das Aufklärungsersuchen nach dem objektiven Erklärungswert zu verstehen ist, wonach der Antragstellerin demzufolge zuzustimmen ist, dass mit dem Aufforderungsersuchen, um Erläuterung der Zusammensetzung der niedrigen Preise sowie der geringen Preisdifferenzierung, keine Vorlage einer prüffähigen Detailkalkulation sowie der Herstellergarantie umfasst sein kann. Auch seitens eines durchschnittlich fachkundigen Bieters wäre dies anhand des objektiven Erklärungswertes basierend auf den maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen nicht zu verstehen gewesen. Das Aufklärungsersuchen zielte mit den Formulierungen „Bitte erläutern Sie,…“ und „Wie erklären Sie…“ nicht auf ein mathematische Kalkulation, sondern auf eine verbale Antwort ab.

Wenn die AG eine Vorlage einer (detaillierten) Kalkulation und Nachweise der Herstellergarantie zur Prüfung der Preisangemessenheit benötigt hätte, dann hätte sie dies im Aufklärungsersuchen klar und konkret zum Ausdruck bringen müssen bzw. dessen Nachweise verlangen müssen. Der Antragstellerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie ihre Auskunft unzutreffend ausgeführt hätte oder diese nicht auf betriebswirtschaftlichen Fakten beruhen würde.

Grundsätzlich steht es der AG frei von Bietern Aufklärung zu verlangen, bis das jeweilige Angebot widerspruchs- bzw. mangelfrei ist, solange sie sich an die Grundsätze des Vergaberechts hält. Unzulässig sind mehrfache Aufforderungen zur Aufklärung, wenn diese dadurch gegenüber anderen Bietern einen Vorteil verschaffen würden.

Dabei ist zu beachten, dass es grundsätzlich dem Auftraggeber zukommt die vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Nachdem es sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, ist diese nach ständiger Rechtsprechung nur grob durchzuführen. Eine gesamte Kalkulation muss nicht minutiös nachvollzogen werden, sondern grob geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Im Rahmen der durchzuführenden ordnungsgemäßen Angebotsprüfung sind die Angebote auf dessen Preisangemessenheit vom AG zu prüfen. Wird im Zuge dessen festgestellt, dass die Preise nicht angemessen sind, dann ist von dem Bieter eine Aufklärung zu verlangen. Damit aufzuklärenden Umstände bzw. die Bedenken im Hinblick der Preisangemessenheit klar zum Ausdruck kommen, hat das Aufklärungsersuchen unmissverständlich formuliert zu sein. Die Antragstellerin hat darauf eine vollständige Aufklärung zu erbringen.

Anhand der oben ausgeführten Erwägungen hat es die AG für den erkennenden Senat im gegenständlichen Fall unterlassen, alle aufzuklärenden Umstände im Aufklärungsersuchen unmissverständlich zu formulieren, sodass gegenüber der Antragstellerin diese nicht klar zum Ausdruck gekommen sind. Ebenso hat die AG es unterlassen von der Antragstellerin Nachweise zu verlangen. Demnach hätte die AG ein weiteres Aufklärungsersuchen an die Antragstellerin richten können, ohne dass es den vergaberechtlichen Grundsätzen entgegengestanden wäre oder der Antragstellerin anderen Bietern gegenüber einen Vorteil verschafft hätte. Dabei ist festzuhalten, dass die Antragstellerin in ihrer Antwort auf das ergangene Aufforderungsersuchen zur Aufklärung ausführlich auf die aufgeforderten Punkte eingegangen ist. Zumal für eine grobe Plausibilitätsprüfung nicht verlangt wird, dass die gesamte Kalkulation minutiös nachvollzogen werden muss. Entscheidend ist, ob aufgrund dessen ein seriöser Unternehmer die angebotene Leistung zu den angebotenen Preisen erbringen kann.

3.3.3. Zur Ausscheidungsentscheidung

Gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2018 kann der öffentliche Auftraggeber vor der Wahl des Angebots für die Zuschlagsentscheidung Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 kann der öffentliche Auftraggeber vor der Wahl des Angebots für die Zuschlagsentscheidung Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren.

Im gegenständlichen Fall hat die Auftraggeberin mit Schreiben am 27.11.2025 der Antragstellerin ihr Ausscheiden mitgeteilt. Die Ausscheidung hat die AG im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten hinsichtlich eines zu niedrigen angebotenen Preises für die Positionen Option „Betriebswartung“ und Option „Vollwartung“ im Vergleich zum geschätzten Auftragswert und im Vergleich zu den Angeboten der Mitbewerber sowie einer geringen Preisdifferenz zwischen diesen beiden Optionen, eine Aufforderung zur Aufklärung erfolgt worden sei, wobei die Erläuterungen der Antragstellerin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Nachdem die Zweifel an der Preisangemessenheit durch das Aufklärungsschreiben nicht beseitigt worden seien, sei das Angebot gem. § 141 Abs. 2 BVergG 2018 auszuscheiden.Im gegenständlichen Fall hat die Auftraggeberin mit Schreiben am 27.11.2025 der Antragstellerin ihr Ausscheiden mitgeteilt. Die Ausscheidung hat die AG im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der festgestellten Auffälligkeiten hinsichtlich eines zu niedrigen angebotenen Preises für die Positionen Option „Betriebswartung“ und Option „Vollwartung“ im Vergleich zum geschätzten Auftragswert und im Vergleich zu den Angeboten der Mitbewerber sowie einer geringen Preisdifferenz zwischen diesen beiden Optionen, eine Aufforderung zur Aufklärung erfolgt worden sei, wobei die Erläuterungen der Antragstellerin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Nachdem die Zweifel an der Preisangemessenheit durch das Aufklärungsschreiben nicht beseitigt worden seien, sei das Angebot gem. Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 auszuscheiden.

Wie unter Punkt 3.3.2 ausgeführt, hat die AG keine Details zur Kalkulation und auch keinen Nachweis bzgl. der Herstellergarantien im Aufforderungsersuchen zur Aufklärung von der Antragstellerin verlangt, sondern um Erläuterung und Erklärung hinsichtlich der Zusammensetzung der niedrigen Preise sowie hinsichtlich der geringen Preisdifferenz bzgl. der Positionen Option „Betriebswartung“ und Option „Vollwartung“ ersucht. Die Antragstellerin ist diesem Ersuchen fristgerecht nachgekommen. Die Antragstellerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass die AG unter Erläuterung, detaillierte Kalkulationen und die Erbringung eines Nachweises der Herstellergarantie, verstehen würde.

Das Aufforderungsersuchen zur Aufklärung ist nach dem objektiven Erklärungswert anhand der maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen zu interpretieren. Demzufolge ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, woraus für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter erkennbar sein sollte, dass die verlangten Erläuterungen auch detaillierte Kalkulationen und Nachweise umfassen würden. Entgegen der Ansicht der AG ist daher das Aufforderungsersuchen zur Aufklärung an die Antragstellerin nicht ausreichend klar und präzise formuliert worden.

Um ein Angebot gem. § 141 Abs. 2 BVergG 2018 ausscheiden zu können, hat eine unzureichende Aufklärung auf ein klar und unmissverständlich formuliertes Aufforderungsersuchen zu erfolgen. Zwar ist grundsätzlich den Bietern nur einmal die Möglichkeit einer Mangelbehebung bzw. Aufklärung einzuräumen, vorausgesetzt, dass das Aufklärungsersuchen unmissverständlich formuliert ist, sodass die aufzuklärenden Umstände klar zum Ausdruck kommen. Dem Bieter muss die Möglichkeit eingeräumt sein, eine ausreichende Aufklärung der Unklarheiten bzw. Bedenken abgeben zu können. Um ein Angebot gem. Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 ausscheiden zu können, hat eine unzureichende Aufklärung auf ein klar und unmissverständlich formuliertes Aufforderungsersuchen zu erfolgen. Zwar ist grundsätzlich den Bietern nur einmal die Möglichkeit einer Mangelbehebung bzw. Aufklärung einzuräumen, vorausgesetzt, dass das Aufklärungsersuchen unmissverständlich formuliert ist, sodass die aufzuklärenden Umstände klar zum Ausdruck kommen. Dem Bieter muss die Möglichkeit eingeräumt sein, eine ausreichende Aufklärung der Unklarheiten bzw. Bedenken abgeben zu können.

Da im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren das Aufforderungsersuchen zur Aufklärung der AG nicht ausreichend konkret formuliert wurde, die aufzuklärenden Umstände – Offenlegung der Kalkulation und Vorlage der Herstellergarantie – gegenüber der ASt nicht klar zum Ausdruck gebracht wurden, konnte sie daher zu den aufzuklärenden Umständen, keine ausreichende Aufklärung erbringen. Nachdem der AG die erbrachte Aufklärung nicht ausreichend erschien, hätte sie von der Antragstellerin detailliertere Erklärungen mittels eines weiteren Aufforderungsersuchen zur Aufklärung vor einer allfälligen Ausscheidensentscheidung verlangen müssen. Da das erste Aufforderungsersuchen zur Aufklärung nicht ausreichend klar und präzise formuliert war, stünde eine weitere Aufforderung zur Aufklärung auch nicht den vergaberechtlichen Grundsätzen entgegen oder würde der Antragstellerin einen Vorteil gegenüber den anderen Bietern verschaffen. Sohin war die AG nicht berechtigt das Angebot der ASt gem. § 141 Abs. 2 BVergG 2018 auszuscheiden. Da im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren das Aufforderungsersuchen zur Aufklärung der AG nicht ausreichend konkret formuliert wurde, die aufzuklärenden Umstände – Offenlegung der Kalkulation und Vorlage der Herstellergarantie – gegenüber der ASt nicht klar zum Ausdruck gebracht wurden, konnte sie daher zu den aufzuklärenden Umständen, keine ausreichende Aufklärung erbringen. Nachdem der AG die erbrachte Aufklärung nicht ausreichend erschien, hätte sie von der Antragstellerin detailliertere Erklärungen mittels eines weiteren Aufforderungsersuchen zur Aufklärung vor einer allfälligen Ausscheidensentscheidung verlangen müssen. Da das erste Aufforderungsersuchen zur Aufklärung nicht ausreichend klar und präzise formuliert war, stünde eine weitere Aufforderung zur Aufklärung auch nicht den vergaberechtlichen Grundsätzen entgegen oder würde der Antragstellerin einen Vorteil gegenüber den anderen Bietern verschaffen. Sohin war die AG nicht berechtigt das Angebot der ASt gem. Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 auszuscheiden.

Aufgrund der oben genannten Erwägungen erfolgte für das erkennende Gericht die Ausscheidensentscheidung zu Unrecht.

3.3.4 Zum weiteren Aufklärungsersuchen vom 15.12.2025

Die Auftraggeberin forderte die Antragstellerin (nach gegenständlicher Ausscheidensentscheidung) in einem weiteren Aufklärungsersuchen vom 15.12.2025 zur rechnerischen Aufschlüsselung der Positionen Option „Betriebswartung“ und Option „Vollwartung“ mit einer detaillierten Kalkulation und um Vorlage der Herstellergarantie sowie der erweiterten Garantie auf. Diesem kam die Antragstellerin im Schreiben vom 22.12.2025 nach.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der AG eine ordnungsgemäße Angebotsprüfung durchzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Vergabekontrolle nicht die Aufgabe zu, dass allfällige Angebotsprüfschritte nachzuholen sind und Bieter zur Aufklärung aufzufordern hat. Im Vergabeverfahren sind die abgegebenen Erklärungen des Bieters gegenüber dem Auftraggeber maßgeblich. Neue erstmalige vorgebrachte Erklärungen betreffend Plausibilität der Preise sind hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH im Nachprüfungsverfahren unbeachtlich.

Daher kann es auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, im Nachprüfungsverfahren eine ordnungsgemäße Angebotsprüfung durchzuführen. Der Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens richtet sich anhand der konkret gesondert angefochtenen Entscheidung. Dieser ergibt sich auch nach dem Wortlaut des § 347 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018, wobei unter „Sache“ eines Nachprüfungsverfahrens stets die Prüfung der Frage, ob der Antragsteller durch die angefochtene oder eine ihr vorangegangenen nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung des AG in den im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechten (Beschwerdepunkten) verletzt wurde, zu verstehen ist. Daher kann es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts sein die Angebotsprüfung im Nachprüfungsverfahren für den AG zu vervollständigen (vgl. LVwG Wien 03.03.2022, VGW-123/046/18421/2021, ZVB 2023/38).Daher kann es auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, im Nachprüfungsverfahren eine ordnungsgemäße Angebotsprüfung durchzuführen. Der Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens richtet sich anhand der konkret gesondert angefochtenen Entscheidung. Dieser ergibt sich auch nach dem Wortlaut des Paragraph 347, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018, wobei unter „Sache“ eines Nachprüfungsverfahrens stets die Prüfung der Frage, ob der Antragsteller durch die angefochtene oder eine ihr vorangegangenen nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung des AG in den im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechten (Beschwerdepunkten) verletzt wurde, zu verstehen ist. Daher kann es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts sein die Angebotsprüfung im Nachprüfungsverfahren für den AG zu vervollständigen vergleiche LVwG Wien 03.03.2022, VGW-123/046/18421/2021, ZVB 2023/38).

In Folge dessen, kann nur Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein, zu prüfen, ob die geltend gemachten Rechten der Antragstellerin aufgrund der gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers verletzt worden sind oder nicht, also ob die getroffene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig gewesen ist oder nicht. Auch in den Gesetzesmaterialien zum BVergG 2018 wird ausdrücklich betont, dass wenn „eine gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers für nichtig erklärt“ wird und der Auftraggeber daraufhin neue Entscheidungen trifft, dann „können diese weiteren gesondert anfechtbaren Entscheidungen neuerlich angefochten werden.“ (vgl. EBRV 69 BlgNR XXVI. GP zu § 347). Es entspricht auch dem System des Vergabeverfahrens, dass in jedem Stadium des Vergabeverfahrens, ein Nichtigkeitsantrag gegen getroffene anfechtbare Entscheidungen des AG gestellt werden kann, um diese seitens der Vergabekontrollbehörde auf dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen.In Folge dessen, kann nur Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein, zu prüfen, ob die geltend gemachten Rechten der Antragstellerin aufgrund der gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers verletzt worden sind oder nicht, also ob die getroffene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig gewesen ist oder nicht. Auch in den Gesetzesmaterialien zum BVergG 2018 wird ausdrücklich betont, dass wenn „eine gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers für nichtig erklärt“ wird und der Auftraggeber daraufhin neue Entscheidungen trifft, dann „können diese weiteren gesondert anfechtbaren Entscheidungen neuerlich angefochten werden.“ vergleiche EBRV 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 347,). Es entspricht auch dem System des Vergabeverfahrens, dass in jedem Stadium des Vergabeverfahrens, ein Nichtigkeitsantrag gegen getroffene anfechtbare Entscheidungen des AG gestellt werden kann, um diese seitens der Vergabekontrollbehörde auf dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Diese Erwägungen spiegeln sich auch in der Rechtsprechung des VwGH wider. So hat der VwGH ausgesprochen, dass er es in einem Fall, wobei der Auftraggeber eine notwendig durchzuführende vertiefte Angebotsprüfung unterlassen hatte, für rechtmäßig angesehen hatte, dass die Vergabekontrollbehörde die darauf ergangene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt hatte, weil es Aufgabe des Auftraggebers und nicht der Vergabekontrollbehörde sei, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011; VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102).Diese Erwägungen spiegeln sich auch in der Rechtsprechung des VwGH wider. So hat der VwGH ausgesprochen, dass er es in einem Fall, wobei der Auftraggeber eine notwendig durchzuführende vertiefte Angebotsprüfung unterlassen hatte, für rechtmäßig angesehen hatte, dass die Vergabekontrollbehörde die darauf ergangene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt hatte, weil es Aufgabe des Auftraggebers und nicht der Vergabekontrollbehörde sei, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011; VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102).

Fallkonkret hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.12.2025 einen Antrag auf Nichtigerklärung der gegenständlichen Ausscheidensentscheidung beantragt, welche sie für rechtswidrig halten würde. Die gesondert angefochtene Entscheidung ist daher die ergangene Ausscheidensentscheidung der AG, wobei sich die Ausscheidung auf eine unzureichende Aufklärung stützt.

Daraus folgt, dass gemäß den oben genannten Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht fallkonkret zu prüfen hat, ob aufgrund einer unzureichenden Aufklärung die Ausscheidung zu Recht erfolgte oder nicht. Darüber hinaus hat die Vergabekontrollbehörde Ausscheidensgründe, welche die AG in ihrer Entscheidung nicht herangezogen hat, ebenfalls zu prüfen. Also ob andere Ausscheidungsgründe zum selben Ergebnis geführt hätten und aufgrund dessen die Ausscheidungsentscheidung zu Recht erfolgte. Davon ist das vorausgegangene Aufforderungsersuchen zur Aufklärung vom 12.11.2025 und die von der Antragstellerin übermittelte Aufklärung, von der Prüfung im Nachprüfungsverfahren umfasst.

Ausgehend von diesen Erwägungen kann, im Gegensatz zu der Ansicht der AG, ein späteres Aufforderungsersuchen zur Aufklärung, welches nach Anhängigkeit des Nachprüfungsverfahrens und nach bereits erfolgter Ausscheidung des diesbezüglichen Angebots, nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsverfahrens sein. Zumal eine Durchführung einer ordnungsgemäßen Angebotsprüfung nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts ist und auch im Nachprüfungsverfahren weder ein Aufforderungsersuchen zur Aufklärung an die ASt gerichtet werden kann, noch eine Angebotsprüfung vervollständigt werden kann oder allfällige Angebotsprüfschritte nachgeholt werden können. Erstmals im Nachprüfungsverfahren neu vorgebrachte Erklärungen betreffend die vorzunehmende Plausibilitätsprüfung bzgl. der Preise sind unbeachtlich. Fallkonkret sind diese neuen Erklärungen zwar gegenüber der Auftraggeberin getätigt worden, aber diese sind zum Zeitpunkt für die gegenständliche Ausscheidensentscheidung nicht vorgelegen, noch dokumentiert gewesen und wurden dem Bundesverwaltungsgericht erst mit deren Erhalt im bereits anhängigen Nachprüfungsverfahren vorgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht – ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung – unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber bei der Angebotsprüfung zur Verfügung gestandenen Unterlagen eine Grobprüfung in Form einer Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Das impliziert, dass jene Unterlagen heranzuziehen sind, welche zum Zeitpunkt der durchgeführten Angebotsprüfung seitens der AG zur Verfügung standen. Nachdem die AG zum Zeitpunkt des Nachprüfungsverfahrens bereits die Angebotsprüfung abgeschlossen hatte, eine Entscheidung das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden getroffen hatte, können daher auch nur die Unterlagen im Nachprüfungsverfahren für die Plausibilitätsprüfung herangezogen werden, die zu diesem Zeitpunkt für die Ausscheidensentscheidung zur Verfügung gestanden sind und relevant für die getroffene Entscheidung waren. Zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines neuerlichen Aufforderungsersuchen zur Aufklärung vorgelegte Unterlagen, können daher nicht herangezogen werden, wenn nachgeprüft werden soll, ob die Ausscheidensentscheidung rechtmäßig erfolgte und diese Unterlagen nicht als relevante Grundlage für die ergangene Entscheidung vorgelegen haben, somit auch nicht für diese entscheidend waren. Dies würde den Sinn und Zweck eines Nachprüfungsverfahren verfehlen. Genauso verhält es sich mit der Prüfung von weiteren Ausscheidensgründen, die ebenso nur auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung vorgelegenen Unterlagen zu prüfen sind. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens können seitens des erkennenden Gerichts allfällige Schritte der Angebotsprüfung nicht nachgeholt werden, noch diese vervollständigt oder an Stelle der Auftraggeberin eine ordnungsgemäße Angebotsprüfung durchgeführt werden.

Dazu ist festzuhalten, dass das Vergabeverfahren vorsieht, dass nach Nichtigerklärung einer gesondert angefochtenen Entscheidung, der Auftraggeber eine neuerliche Entscheidung zu treffen hat, welche wieder gesondert angefochten werden kann. Daraus folgt, dass erst nach einer allfälligen Nichtigerklärung eine neuerliche Entscheidung der Auftraggeberin erfolgen wird können. Im konkreten Fall wird die AG erst nach einer Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Angebotsprüfung die vertiefte Angebotsprüfung hinsichtlich der Preisangemessenheit fortsetzen müssen, um eine neuerliche entsprechende Entscheidung treffen zu können. Diese eröffnet den Bietern eine neue Möglichkeit die neuerlich getroffene Entscheidung gesondert anzufechten, um die Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Dem Vorbringen, dass das weitere Aufforderungsersuchen zur Aufklärung vom 15.12.2025 Verfahrensgegenstand sei, weil die Vergabekontrollbehörde auch Ausscheidensgründe zu prüfen hätte, welche die AG in der Ausscheidensentscheidung nicht aufgegriffen hatte, konnte der erkennende Senat aus den oben genannten Erwägungen nicht folgen.

Da das Aufforderungsersuchen zur Aufklärung vom 15.12.2025 nicht Verfahrensgegenstand ist, ist auch nicht weiter darauf einzugehen.

3.3.5 Zur Fehlenden Bekanntgabe des Subunternehmers

Die AG bringt weiters vor, dass die ASt es verabsäumt habe, die XXXX in ihrem Angebot als Subunternehmerin zu benennen. Ebenso sei der Hersteller aufgrund der Herstellergarantie als Subunternehmer zu benennen gewesen. Damit liege ein Ausscheidensgrund gem. § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 vor (vgl. OZ 17, Replik vom 30.01.2026, S. 8, 12 und 13). Die AG bringt weiters vor, dass die ASt es verabsäumt habe, die römisch 40 in ihrem Angebot als Subunternehmerin zu benennen. Ebenso sei der Hersteller aufgrund der Herstellergarantie als Subunternehmer zu benennen gewesen. Damit liege ein Ausscheidensgrund gem. Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 vor vergleiche OZ 17, Replik vom 30.01.2026, S. 8, 12 und 13).

Dem Vorbringen eines möglichen Ausscheidensgrundes, wegen einer fehlenden Bekanntmachung von Subunternehmern, ist zu entgegnen, dass sich dieses auf die Angaben und vorgelegten Nachweise der Antragstellerin im Rahmen ihrer Beantwortung auf das zweite Aufforderungsersuchen zur Aufklärung vom 15.12.2025 bezieht. In diesem Zusammenhang wurden erstmalig die Garantieverträge der Herstellerin vorgelegt und detaillierte Angeben in Zusammenhang mit der Standortbenutzung der Muttergesellschaft der ASt getätigt.

Zum Zeitpunkt der durchgeführten vertieften Angebotsprüfung, die die Grundlage für die Ausscheidensentscheidung bildete, lagen diese Unterlagen und detaillierten Angaben der AG noch nicht vor. Wie unter Punkt 3.3.4 ausgeführt, ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens eine ordnungsgemäße Angebotsprüfung für die AG durchzuführen oder allfällige Schritte der Angebotsprüfung nachzuholen noch diese zu vervollständigen. Das zweite Aufforderungsersuchen zur Aufklärung kann deshalb nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein.

Zum Zeitpunkt der getroffenen Ausscheidensentscheidung hatte die AG die davor getätigte vertiefte Angebotsprüfung hinsichtlich der Preisangemessenheit bereits abgeschlossen, wobei die oben genannten Unterlagen nicht bei der vorgenommenen Angebotsprüfung vorgelegen haben bzw. auch nicht dokumentiert waren und somit nicht als Grundlage für die ergangene Ausscheidensentscheidung herangezogen wurden bzw. herangezogen werden konnten. Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsverfahren ist, wie unter Punkt 3.3.4 ausgeführt, die gesondert angefochtene Entscheidung gegen die Ausscheidensentscheidung. Zumal nach der Rechtsprechung des VwGH bei der Plausibilitätsprüfung die Unterlagen heranzuziehen sind, die auch dem AG bei Angebotsprüfung zur Verfügung gestanden sind. Das impliziert, dass jene Unterlagen heranzuziehen sind, welche zum Zeitpunkt der durchgeführten Angebotsprüfung seitens der AG zur Verfügung gestanden sind. Nachdem die vorgelegten Unterlagen aufgrund des zweiten Aufforderungsersuchen zur Aufklärung vorgelegt worden sind, diese zum Zeitpunkt der Ausscheidensentscheidung noch nicht vorgelegen sind, können diese auch nicht im Nachprüfungsverfahren bei der Plausibilitätsprüfung mitberücksichtigt werden. Zumal diese nicht als Grundlage für die bereits getroffene Ausscheidensentscheidung gedient hatten. Dies würde dem Sinn und Zweck eines Nachprüfungsverfahrens widersprechen.

Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass das erkennende Gericht grundsätzlich auch Ausscheidensgründe zu prüfen hat, welche seitens der AG in ihrer Ausscheidensentscheidung nicht aufgegriffen wurden. Auch für die Prüfung, ob andere Ausscheidensgründe zur Ausscheidung geführt hätten, ist ebenso auf den Zeitpunkt der durchgeführten Angebotsprüfung abzustellen, die die Grundlage für die Ausscheidensentscheidung gebildet hatte. Da sich die vorgebrachten Ausscheidensgründe auf Unterlagen und detaillierten Angaben stützen, welche aufgrund eines nach der Ausscheidung erfolgten späteren Aufforderungsersuchen zur Aufklärung gründen, dieses nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist, diese daher nicht zu berücksichtigen waren, bedarf es auch keiner weiteren näheren Auseinandersetzung.

3.3.6. Zusammenfassung

Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen ist in Zusammenschau für das erkennende Gericht das Aufforderungsersuchen zur Aufklärung vom 12.11.2025, welche als Grundlage für die Ausscheidensentscheidung gedient hat, nicht klar und präzise formuliert worden, sodass eine weitergehende Aufklärung hinsichtlich der Preisangemessenheit seitens der Antragstellerin auch nicht erfolgen musste. Nach dem objektiven Erklärungswert kam nicht zum Ausdruck, dass die AG für die aufzuklärenden Umstände auch detaillierte Kalkulationen und die Vorlage von Garantieverträge seitens der Antragstellerin verlangte. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts eine ordnungsgemäße Angebotsprüfung an Stelle des Auftraggebers durchzuführen, allfällige Schritte nachzuholen oder diese im Nachprüfungsverfahren zu vervollständigen. Sohin ist auch das erfolgte weitere Aufforderungsersuchen zur Aufklärung vom 15.12.2025 nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. Dies ändert auch nichts an der Tatsache, dass das erkennende Gericht auch Ausscheidensgründe zu prüfen hat, die von der AG in ihrer Ausscheidensentscheidung nicht herangezogen wurden. Daher war die Ausscheidensentscheidung gem. § 347 Abs. 1 BVergG 2018 für nichtig zu erklären. Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen ist in Zusammenschau für das erkennende Gericht das Aufforderungsersuchen zur Aufklärung vom 12.11.2025, welche als Grundlage für die Ausscheidensentscheidung gedient hat, nicht klar und präzise formuliert worden, sodass eine weitergehende Aufklärung hinsichtlich der Preisangemessenheit seitens der Antragstellerin auch nicht erfolgen musste. Nach dem objektiven Erklärungswert kam nicht zum Ausdruck, dass die AG für die aufzuklärenden Umstände auch detaillierte Kalkulationen und die Vorlage von Garantieverträge seitens der Antragstellerin verlangte. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts eine ordnungsgemäße Angebotsprüfung an Stelle des Auftraggebers durchzuführen, allfällige Schritte nachzuholen oder diese im Nachprüfungsverfahren zu vervollständigen. Sohin ist auch das erfolgte weitere Aufforderungsersuchen zur Aufklärung vom 15.12.2025 nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. Dies ändert auch nichts an der Tatsache, dass das erkennende Gericht auch Ausscheidensgründe zu prüfen hat, die von der AG in ihrer Ausscheidensentscheidung nicht herangezogen wurden. Daher war die Ausscheidensentscheidung gem. Paragraph 347, Absatz eins, BVergG 2018 für nichtig zu erklären.

3.4. Gebührenersatz

Über die Anträge auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angebot ausschreibungswidrig Angemessenheit Aufklärung mangelhaft Ausscheiden eines Angebotes Ausscheidensentscheidung Kalkulation konkrete Darlegung Konkretisierung Lieferauftrag mündliche Verhandlung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nachvollziehbarkeit Nichtigerklärung objektiver Erklärungswert öffentlicher Auftraggeber Preisvergleich Rahmenvereinbarung Subunternehmer Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W279.2328965.1.00

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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