Entscheidungsdatum
14.08.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
I421 2348742-1/4E, I421 2348742-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. RUMÄNIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Ein rumänischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) hält sich seit Jänner 2014 immer wieder in Österreich auf.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 22.03.2026 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund mehrerer gegen den Beschwerdeführer durchgeführten strafrechtlicher Ermittlungsverfahren beabsichtigt werde, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, da er über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge und der Verdacht bestehe, dass er in einem Zeltlager nächtige. Auch gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach. Zugleich wurde ihm ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 26.03.2026 erstattete der Beschwerdeführer vertreten durch einen Verein für Obdachlose eine Stellungnahme, worin er anführte, erst vor zwei Wochen zur Arbeitssuche nach Österreich gereist zu sein und über Freunde und Familie in Österreich zu verfügen. Zugleich legte er eine Kopie seiner rumänischen Identitätskarte vor.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2026 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse an der Einhaltung der Gesetze Österreichs habe und von ihm eine aktuelle, gegenwärtige Gefahr ausgehe.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2026 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse an der Einhaltung der Gesetze Österreichs habe und von ihm eine aktuelle, gegenwärtige Gefahr ausgehe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der ungarischen Minderheit in Rumänien angehöre und über keinen Schulabschluss verfüge, weswegen er erhebliche Schwierigkeiten am rumänischen Arbeitsmarkt habe. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf einer Straßenzeitung. Eine seiner Töchter sei in Österreich aufhältig und auch seine Ehefrau halte sich immer wieder in Österreich auf und verkaufe ebenso die Straßenzeitung. Er wolle zudem in Österreich bleiben, um seine in Österreich aufhältige Mutter, die aufgrund eines kürzlich erlittenen Herzinfarkts im Krankstand sei, zu unterstützen. Diese Angaben stünden dem in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten Neuerungsverbot nicht entgegen, da der Beschwerdeführer bisher keine Möglichkeit hatte, seine persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erläutern, da er vor dem BFA nicht einvernommen worden sei.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der ungarischen Minderheit in Rumänien angehöre und über keinen Schulabschluss verfüge, weswegen er erhebliche Schwierigkeiten am rumänischen Arbeitsmarkt habe. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf einer Straßenzeitung. Eine seiner Töchter sei in Österreich aufhältig und auch seine Ehefrau halte sich immer wieder in Österreich auf und verkaufe ebenso die Straßenzeitung. Er wolle zudem in Österreich bleiben, um seine in Österreich aufhältige Mutter, die aufgrund eines kürzlich erlittenen Herzinfarkts im Krankstand sei, zu unterstützen. Diese Angaben stünden dem in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normierten Neuerungsverbot nicht entgegen, da der Beschwerdeführer bisher keine Möglichkeit hatte, seine persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erläutern, da er vor dem BFA nicht einvernommen worden sei.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde am 05.08.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht Rumänisch.
Er hält sich seit Jänner 2014 immer wieder in Österreich auf. Im Zentralen Melderegister scheint er von 17.06.2016 bis 06.07.2016, 21.03.2017 bis 07.04.2017 und 28.12.2020 bis 19.04.2021 mit Nebenwohnsitzen und von 09.01.2019 bis 02.05.2019 mit Hauptwohnsitz auf. Er hielt sich auch außerhalb dieser im Melderegister erfassten Zeiträume ohne festen Wohnsitz in Österreich auf. Zuletzt ist er seit Anfang März 2026 erneut in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet. Einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ging er im Bundesgebiet nie nach, in der Beschwerde brachte er vor, in Österreich eine Straßenzeitung zu verkaufen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen Kontakte in Österreich. Der Großteil seiner Familie lebt in Rumänien. Nach dem Beschwerdevorbringen leben mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich, konkretere Angaben wurden dazu nicht erstattet. Zu diesen besteht jedenfalls kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis seitens des Beschwerdeführers.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, es liegen jedoch mehrere Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex bzw. mehrere polizeiliche Abschlussberichte vor.
Im März 2014 wurde wegen des Verdachts auf Diebstahls gegen den Beschwerdeführer ermittelt.
Am 19.02.2018 wurde seitens der Staatsanwaltschaft ein Strafantrag an das Bezirksgericht gestellt, da der Beschwerdeführer versucht habe, aus einer Filiale einer Supermarktkette eine Spirituose im Wert von EUR 1,29 zu stehlen.
Am 27.01.2021 wurde seitens der Landespolizeidirektion ein Abschlussbericht wegen des Verdachts auf Raufhandel erstattet, bei welchem auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei.
Am 04.05.2022 wurde seitens der Landespolizeidirektion ein Abschlussbericht wegen des Verdachts auf Diebstahl erstattet. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 03.02.2022 mit einem Mittäter Spirituosen im Wert von EUR 11,97 gestohlen. Dazu wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeistation einvernommen. Dieses Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Am 03.04.2025 wurde seitens der Landespolizeidirektion erneut ein Abschlussbericht wegen des Verdachts auf Diebstahl erstattet. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 17.02.2025 gemeinsamen mit einem Mittäter in einer Filiale einer Supermarktkette Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 36,40 gestohlen.
Am 28.05.2026 wurde seitens der Landespolizeidirektion ein Abschlussbericht wegen des Verdachts auf Gefährliche Drohung erstattet. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Person mit den Worten “Wenn ich dich draußen sehe, werde ich dich abstechen” sowie durch das Vorhalten eines Klappmessers und einer Flasche bedroht zu haben. Diesbezüglich wurde seitens des Landesgerichts ein Termin zur Hauptverhandlung ausgeschrieben, welcher sodann aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers wieder abberaumt wurde.
Aktuell ist der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Diebstahls zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
Die auch im angefochtenen Bescheid angeführten strafrechtlichen Vorwürfe werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und daher vom Bundesverwaltungsgericht als tatsächlich gesetztes Verhalten festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Sprachkenntnis, seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit beruhen auf seiner Stellungnahme vom 26.03.2026 sowie auf den von der Polizei aufgenommenen Daten, welche in den im Akt einliegenden Abschlussberichten vermerkt sind.
Seine Aufenthalte im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben, den Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex sowie den im Zentralen Melderegister erfassten Daten. Aus letzterem ergeben sich zudem die angemeldeten Wohnsitze. In seiner Stellungnahme vom 26.03.2026 gab er an, zuletzt „vor zwei Wochen“ ins Bundesgebiet eingereist zu sein.
Dass der Beschwerdeführer über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister. Dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging, ist aus dem eingeholten Auszug aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich.
In seiner Stellungnahme vom 26.03.2026 gab er an, dass „der Großteil seiner Familie“ in Rumänien lebt.
In der Beschwerde brachte er sodann erstmalig vor, dass seine Tochter und seine Mutter in Österreich leben würden und sich auch seine Ehefrau regelmäßig in Österreich aufhalte, unterließ es jedoch nähere Angaben, wie Namen oder Anschriften, zu machen. Zwar wurde vorgebracht, dass seine Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe, jedoch ergaben sich keinerlei Hinweise auf ein deshalb zum Beschwerdeführer bestehendes Abhängigkeitsverhältnis. Auch hinsichtlich der weiteren erwähnten Familienangehörigen fanden sich keinerlei Hinweise auf ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis.
Ebenso erstmalig in der Beschwerdeschrift brachte er vor, in Österreich eine Straßenzeitschrift zu verkaufen, brachte hierzu jedoch keine Beweismittel in Vorlage.
Hinweise auf maßgebliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich kamen im Verfahren ebenso nicht hervor.
Die Feststellungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet gesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens basieren auf den im Verwaltungsakt einliegenden Abschlussberichten sowie eines Strafantrags sowie dem im EKIS-Auszug (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem) enthaltenen Kriminalpolizeilichen Aktenindex.
Das strafrechtlich relevante Handeln, welches in den Abschlussberichten der LPD beschrieben wird, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er führt dazu in der Beschwerde aus, dass er die Diebstähle aufgrund einer existenziellen Notlage begangen habe. Er habe Hunger gelitten. Zum Vorwurf der gefährlichen Drohung äußerte er sich dahingehend, dass es damals im Rahmen einer Geburtstagsfeier zu einem Streit gekommen sei. Er sei damals alkoholisiert gewesen und könne sich an die näheren Umstände des Vorfalls nicht mehr erinnern. Künftig wolle er keine Straftaten mehr begehen (Beschwerde S. 4).
Dass er aktuell zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, basiert ebenso auf dem entsprechenden Vermerk im EKIS-Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet auszugsweise:
“(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.“(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.”
§ 9 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet auszugsweise:
„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
[…]”
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt, jedoch weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat noch die Voraussetzung eines kontinuierlichen Aufenthaltes seit zehn Jahren im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt, jedoch weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat noch die Voraussetzung eines kontinuierlichen Aufenthaltes seit zehn Jahren im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2026, Ra 2026/21/0031, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2026, Ra 2026/21/0031, mwN).
Der Beschwerdeführer erweist sich im gegenständlichen Fall in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten, jedoch ist das Fehlverhalten des Beschwerdeführers durch detaillierte Abschlussberichte der Polizei sowie einen Strafantrag der Staatsanwaltschaft dokumentiert.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Behörde ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose heranziehen, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2023/20/0088, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN; VwGH 14.10.2025, Ra 2024/21/0146, sowie zuletzt VwGH 02.03.2026, Ra 2026/20/0063).Nach ständiger Rechtsprechung kann die Behörde ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose heranziehen, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2023/20/0088, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben vergleiche etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN; VwGH 14.10.2025, Ra 2024/21/0146, sowie zuletzt VwGH 02.03.2026, Ra 2026/20/0063).
Fallgegenständlich wird das strafrechtlich relevante Handeln, welches in den Abschlussberichten der LPD beschrieben wird, vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Es wird nicht verkannt, dass die gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungen bisher nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen führten. Dennoch ergibt sich bereits aus dem in den Abschlussberichten dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers – welches er auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritt –, dass dieser offensichtlich zu chronischer Kriminalität, insbesondere im Bereich von Eigentumsdelikten, neigt, und auch nach erfolgter Einvernahme vor einer Polizeistation Anlass zu erneuten Ermittlungen gab. Da es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071), ist dieses Verhalten in der gegenständlichen Gefährdungsprognose maßgeblich. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin und besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Österreich abermals strafrechtlich relevantes Handeln setzen könnte. So gab er in der Beschwerde an, aus einer existenziellen Notlage heraus gestohlen zu haben, da er Hunger gelitten habe. Auch aktuell verfügt der Beschwerdeführer weder über einen festen Wohnsitz noch über regelmäßiges Einkommen aus einer angemeldeten Erwerbstätigkeit, sodass eine Finanzierung seines Lebensunterhalts auf legalem Weg nicht augenscheinlich sichergestellt ist.Es wird nicht verkannt, dass die gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungen bisher nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen führten. Dennoch ergibt sich bereits aus dem in den Abschlussberichten dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers – welches er auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritt –, dass dieser offensichtlich zu chronischer Kriminalität, insbesondere im Bereich von Eigentumsdelikten, neigt, und auch nach erfolgter Einvernahme vor einer Polizeistation Anlass zu erneuten Ermittlungen gab. Da es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071), ist dieses Verhalten in der gegenständlichen Gefährdungsprognose maßgeblich. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin und besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Österreich abermals strafrechtlich relevantes Handeln setzen könnte. So gab er in der Beschwerde an, aus einer existenziellen Notlage heraus gestohlen zu haben, da er Hunger gelitten habe. Auch aktuell verfügt der Beschwerdeführer weder über einen festen Wohnsitz noch über regelmäßiges Einkommen aus einer angemeldeten Erwerbstätigkeit, sodass eine Finanzierung seines Lebensunterhalts auf legalem Weg nicht augenscheinlich sichergestellt ist.
Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen das Meldegesetz verstoßen, indem er es unterließ, sich nach erfolgter Einreise ins Bundesgebiet innerhalb von drei Tagen an einer meldefähigen Adresse anzumelden.
Der belangten Behörde ist somit aufgrund der Würdigung aller Umstände zuzustimmen, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG ausgeht. Es kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach daher als zulässig.Der belangten Behörde ist somit aufgrund der Würdigung aller Umstände zuzustimmen, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, FPG ausgeht. Es kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach daher als zulässig.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen, wenn dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen, wenn dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Großteil der Familie des Beschwerdeführers lebt in Rumänien. Auch durch den – unsubstantiiert in der Beschwerde vorgebrachten – Aufenthalt seiner Tochter, Ehegattin und Mutter in Österreich liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor, zumal zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnisses seitens des Beschwerdeführers besteht. Überdies unterließ er es, jegliche weitere Angaben, wie persönliche Daten oder Lebensumstände, zu diesen zu machen. Ein gemeinsamer Haushalt bestand nie; der Beschwerdeführer war die meiste Zeit seiner Aufenthalte in Österreich obdachlos.
Hinsichtlich seiner Ehegattin ist weiters auszuführen, dass bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 zulässig ist, unter anderem zu beachten ist, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung eines Aufenthaltsverbots – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn jüngst etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Hinsichtlich seiner Ehegattin ist weiters auszuführen, dass bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, zulässig ist, unter anderem zu beachten ist, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung – hier: der Erlassung eines Aufenthaltsverbots – verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn jüngst etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).
Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ist jedenfalls die Fortführung ihrer Beziehung in Rumänien bzw. in einem sonstigen Land außerhalb Österreichs zumutbar. Auch wenn sich für sie dadurch finanzielle Schwierigkeiten auftun, gibt es keine Gründe, die gegen eine Fortführung der Beziehung außerhalb Österreichs sprechen, zumal auch hinsichtlich der Ehegattin keine enge Bindungen an Österreich vorgebracht wurden, sondern der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich angab, diese verkaufe, wie er selbst, eine Straßenzeitung.
Anzumerken ist, dass ihn weder der Aufenthalt seiner Ehegattin noch seiner Mutter oder Tochter im Bundesgebiet von strafrechtswidrigem Verhalten abhalten konnte und der Beschwerdeführer durch sein delinquentes Verhaltensmuster auch bewusst in Kauf nahm, durch eine etwaige Inhaftierung von seinen Familienangehörigen getrennt zu werden.
Es kann deshalb nicht von einem iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden.Es kann deshalb nicht von einem iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer wies zudem keinerlei integrationsbegründende Schritte im Verfahren nach. Er verfügte die meiste Zeit über keinen angemeldeten Wohnsitz, sondern war und ist auch derzeit obdachlos. Er ging bisher in Österreich keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und kann allein aufgrund seiner Behauptung in der Beschwerde, als Zeitungsverkäufer zu arbeiten, keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt erkannt werden. Hinweise auf einen festen Freundeskreis oder sonstige soziale Kontakte kamen im Verfahren nicht hervor.
Es liegen somit keine maßgeblichen familiären, privaten oder beruflichen Anbindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Der Großteil seiner Familie lebt in Rumänien, er spricht Rumänisch und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der rumänischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Der Großteil seiner Familie lebt in Rumänien, er spricht Rumänisch und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der rumänischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor.
Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Das Aufenthaltsverbot wurde dem Grunde nach zu Recht verhängt.
Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 2 Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (insbesondere seinen wiederholten Eintragungen in den Kriminalpolizeilichen Aktenindex und der Verletzung der Meldepflicht) sowie seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen – als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Bestimmung findet sich nun inhaltsgleich in Abs. 5 leg. cit.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Bestimmung findet sich nun inhaltsgleich in Absatz 5, leg. cit.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325; VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN).
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sofort wieder strafbare Handlungen begeht, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch verfügt er über keinen festen Wohnsitz, weshalb überdies die Gefahr besteht, dass er – wie bereits bei einer anberaumten Hauptverhandlung vor dem Landesgericht geschehen – für die Behörden nicht greifbar ist. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Zudem ist, da der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz und kein Arbeitsverhältnis im Bundesgebiet verfügt, keinerlei Vorbereitungszeit im Zusammenhang mit seiner Ausreise nötig.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die im Polizeilichen Aktenindex dokumentierten Eintragungen und kam zum – auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eindeutigen – Ergebnis, dass vom weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine nachhaltige und schwerwiegende Gefahr für die österreichische Bevölkerung ausgeht. Ein persönlicher Eindruck hätte angesichts des strafrechtlich relevanten Verhaltens sowie des unsteten Aufenthalts des Beschwerdeführers daran nichts ändern können.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I421.2348742.1.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026