Entscheidungsdatum
21.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W252 2347261-1/ 5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über den Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit von XXXX vom 04.07.2026 in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über den Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit von römisch 40 vom 04.07.2026 in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG):
A)
Der Antrag wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 06.05.2026 stellte der Antragsteller ein umfangreiches, auf das IFG gestütztes Informationsbegehren an XXXX ), in dem er Zugang zu näher genannten Informationen zur Berichterstattung des XXXX zum Nahostkonflikt begehrt.Mit Schreiben vom 06.05.2026 stellte der Antragsteller ein umfangreiches, auf das IFG gestütztes Informationsbegehren an römisch 40 ), in dem er Zugang zu näher genannten Informationen zur Berichterstattung des römisch 40 zum Nahostkonflikt begehrt.
Mit Schreiben vom 12.06.2026 verweigerte der XXXX dem Antragsteller – der Sache nach – den Zugang zu den begehrten Informationen.Mit Schreiben vom 12.06.2026 verweigerte der römisch 40 dem Antragsteller – der Sache nach – den Zugang zu den begehrten Informationen.
Mit Schreiben vom 04.07.2026 (eingelangt am 09.07.2026) stellte der Antragsteller einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 IFG (in der Folge: Antrag) an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schreiben vom 04.07.2026 (eingelangt am 09.07.2026) stellte der Antragsteller einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit nach Paragraph 14, Absatz 2, IFG (in der Folge: Antrag) an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 27.07.2026 erstattete der XXXX in Replik auf den Antrag eine Stellungnahme.Mit Schreiben vom 27.07.2026 erstattete der römisch 40 in Replik auf den Antrag eine Stellungnahme.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
Gemäß Art. 22a Abs. 3 B-VG hat jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und sofern 1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder 2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder 3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt. Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, B-VG hat jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und sofern 1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder 2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder 3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt. Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
Gemäß Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk sind die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, BVG Rundfunk sind die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Absatz eins, genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.
Gemäß § 1 Abs. 1 XXXX -G wird mit diesem Bundesgesetz eine Stiftung öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „ XXXX “ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, römisch 40 -G wird mit diesem Bundesgesetz eine Stiftung öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „ römisch 40 “ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
Gemäß § 19 Abs. 1 XXXX -G sind die Organe des XXXX : 1. der Stiftungsrat, 2. der Generaldirektor, der Publikumsrat;Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, römisch 40 -G sind die Organe des römisch 40 : 1. der Stiftungsrat, 2. der Generaldirektor, der Publikumsrat;
Gemäß § 19 Abs. 2 XXXX -G sind die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 bei der Ausübung ihrer Funktion im XXXX an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, römisch 40 -G sind die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz eins, bei der Ausübung ihrer Funktion im römisch 40 an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Gemäß § 22 Abs. 3 XXXX -G hat der Generaldirektor das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, römisch 40 -G hat der Generaldirektor das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.
Gemäß § 31a Abs. 1 XXXX -G (Verfassungsbestimmung) unterliegt die Gebarung des XXXX der Kontrolle des Rechnungshofes. Gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, römisch 40 -G (Verfassungsbestimmung) unterliegt die Gebarung des römisch 40 der Kontrolle des Rechnungshofes.
Gemäß § 13 Abs. 1 IFG gelten für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, IFG gelten für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (Paragraph eins, Ziffer 5,) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Gemäß § 14 Abs. 1 IFG entscheidet über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, 1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen; 2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, IFG entscheidet über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, 1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen; 2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber gemäß § 14 Abs. 2 IFG binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen.Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber gemäß Paragraph 14, Absatz 2, IFG binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen.
Gemäß § 14 Abs. 3 IFG sind auf das Verfahren nach dieser Bestimmung die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, IFG sind auf das Verfahren nach dieser Bestimmung die Paragraphen 2, 4 bis 6, 8 a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 16 IFG ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.Gemäß Paragraph 16, IFG ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Zur Anwendbarkeit des IFG auf den XXXX :3.2.1. Zur Anwendbarkeit des IFG auf den römisch 40 :
Das Bundesverwaltungsgericht hegt aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 13 Abs. 1 IFG iVm § 31a Abs. 1 XXXX -G keine Zweifel, dass der XXXX unter das IFG fällt. Beim XXXX handelt es sich um eine Stiftung (§ 1 Abs. 1 XXXX -G), die grundsätzlich informationspflichtig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hegt aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Paragraph 13, Absatz eins, IFG in Verbindung mit Paragraph 31 a, Absatz eins, römisch 40 -G keine Zweifel, dass der römisch 40 unter das IFG fällt. Beim römisch 40 handelt es sich um eine Stiftung (Paragraph eins, Absatz eins, römisch 40 -G), die grundsätzlich informationspflichtig ist.
Spezifisch weitere Überlegungen, wie sie die Stellungnahme des XXXX andeutet (ua. teleologische Reduktion, datenschutzrechtliche Wertungen, vorgebrachte Vergleichbarkeit des XXXX mit börsennotierten Gesellschaften nach § 13 Abs. 3 IFG) können angesichts dieser klaren Rechtslage unterbleiben. Zudem hat der (Verfassungs-)Gesetzgeber der Novelle BGBl. I 5/2024 (für die hier von Bedeutung liegenden Belange: Art. 22a B-VG und das IFG) den im Verfassungsrang stehenden § 31a Abs. 1 XXXX -G bereits im Rechtsbestand vorgefunden. Wäre es ihm daran gelegen gewesen, den XXXX nicht unter die Informationspflicht nach Art. 22a
B-VG stellen zu wollen, wäre es ihm unbenommen geblieben, diesbezüglich die entsprechenden legistischen Anpassungen (insb. im XXXX -G) vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat mit Art. 24 Informationsfreits-Anpassungsgesetz, BGBl. I 50/2025, das XXXX -G behutsam novelliert und unter anderem (in § 6a Abs. 2 XXXX -G) einen Verweis auf das IFG aufgenommen. Den XXXX aus dem Anwendungsbereich des IFG auszuscheiden, hat der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit gerade nicht vorgenommen.Spezifisch weitere Überlegungen, wie sie die Stellungnahme des römisch 40 andeutet (ua. teleologische Reduktion, datenschutzrechtliche Wertungen, vorgebrachte Vergleichbarkeit des römisch 40 mit börsennotierten Gesellschaften nach Paragraph 13, Absatz 3, IFG) können angesichts dieser klaren Rechtslage unterbleiben. Zudem hat der (Verfassungs-)Gesetzgeber der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2024, (für die hier von Bedeutung liegenden Belange: Artikel 22 a, B-VG und das IFG) den im Verfassungsrang stehenden Paragraph 31 a, Absatz eins, römisch 40 -G bereits im Rechtsbestand vorgefunden. Wäre es ihm daran gelegen gewesen, den römisch 40 nicht unter die Informationspflicht nach Artikel 22 a,, B-VG stellen zu wollen, wäre es ihm unbenommen geblieben, diesbezüglich die entsprechenden legistischen Anpassungen (insb. im römisch 40 -G) vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat mit Artikel 24, Informationsfreits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2025,, das römisch 40 -G behutsam novelliert und unter anderem (in Paragraph 6 a, Absatz 2, römisch 40 -G) einen Verweis auf das IFG aufgenommen. Den römisch 40 aus dem Anwendungsbereich des IFG auszuscheiden, hat der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit gerade nicht vorgenommen.
An diesem Ergebnis ändert auch § 16 IFG nichts, zumal die im XXXX -G normierten objektiv-rechtlichen Veröffentlichungspflichten (siehe etwa §§ 7 und 7a XXXX -G) der proaktiven, nicht aber der reaktiven Informationspflicht zuzuordnen sind, sie keine subjektiven Rechte vermitteln und daher auch gerichtlich nicht durchsetzbar sind. Einem Informationsweber wird durch die genannten Bestimmungen im XXXX -G keine der im IFG näher ausgestalteten passiven Informationsfreiheit qualitativ vergleichbare Rechtsposition eingeräumt. Bereits aus diesem Grund stellen diese keine besonderen Informationszugangsregelungen iSd. § 16 IFG dar. MaW: Gesetzliche Veröffentlichungspflichten stellen keine Informationszugangsregelungen dar, da deren Einhaltung durch einen Informationswerber in einem vorgezeichneten Verfahren nicht durchsetzbar ist. Im Übrigen finden sich jene Informationen, zu denen der Antragsteller Zugang begehrt, nicht in jenen, die der XXXX gesetzlich zu veröffentlichen hat, und sind diese daher fallgegenständlich nicht als besondere Informationszugangsregelungen iSd. § 16 IFG zu qualifizieren. An diesem Ergebnis ändert auch Paragraph 16, IFG nichts, zumal die im römisch 40 -G normierten objektiv-rechtlichen Veröffentlichungspflichten (siehe etwa Paragraphen 7 und 7 a römisch 40 -G) der proaktiven, nicht aber der reaktiven Informationspflicht zuzuordnen sind, sie keine subjektiven Rechte vermitteln und daher auch gerichtlich nicht durchsetzbar sind. Einem Informationsweber wird durch die genannten Bestimmungen im römisch 40 -G keine der im IFG näher ausgestalteten passiven Informationsfreiheit qualitativ vergleichbare Rechtsposition eingeräumt. Bereits aus diesem Grund stellen diese keine besonderen Informationszugangsregelungen iSd. Paragraph 16, IFG dar. MaW: Gesetzliche Veröffentlichungspflichten stellen keine Informationszugangsregelungen dar, da deren Einhaltung durch einen Informationswerber in einem vorgezeichneten Verfahren nicht durchsetzbar ist. Im Übrigen finden sich jene Informationen, zu denen der Antragsteller Zugang begehrt, nicht in jenen, die der römisch 40 gesetzlich zu veröffentlichen hat, und sind diese daher fallgegenständlich nicht als besondere Informationszugangsregelungen iSd. Paragraph 16, IFG zu qualifizieren.
3.2.2. Zur Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 14 Abs. 1 Z 1 IFG regelt in drei Tatbeständen (mit jeweils weiteren feingliedrigeren Alternativtatbeständen), wann die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, über einen Antrag zu entscheiden. Wenn keiner der Tatbestände nach der zitierten Bestimmung erfüllt ist, liegt die Zuständigkeit im Sinne einer Generalklausel gemäß Z 2 leg. cit. beim Verwaltungsgericht im Land.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IFG regelt in drei Tatbeständen (mit jeweils weiteren feingliedrigeren Alternativtatbeständen), wann die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, über einen Antrag zu entscheiden. Wenn keiner der Tatbestände nach der zitierten Bestimmung erfüllt ist, liegt die Zuständigkeit im Sinne einer Generalklausel gemäß Ziffer 2, leg. cit. beim Verwaltungsgericht im Land.
Auf den Fall angewendet bedeutet das:
§ 14 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall IFG:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall IFG:
§ 14 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall IFG ist nicht erfüllt: Weder aus dem XXXX -G noch aus sonst einer weiteren Rechtsvorschrift ergibt sich, dass der XXXX über ein Stamm-, Grund- oder Eigenkapital verfügt, an dem die darin genannten Rechtsträger Beteiligungen halten könnten. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall IFG ist nicht erfüllt: Weder aus dem römisch 40 -G noch aus sonst einer weiteren Rechtsvorschrift ergibt sich, dass der römisch 40 über ein Stamm-, Grund- oder Eigenkapital verfügt, an dem die darin genannten Rechtsträger Beteiligungen halten könnten.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass sich die leg. cit. nur auf Unternehmungen und nicht auch auf Stiftungen, Fonds und Anstalten bezieht. Dies ergibt sich bereits aus der für § 14 Abs. 1 Z 1 IFG herangezogenen Vorbildbestimmung Art. 126b B-VG, der (ua.) diese hier maßgebliche Unterscheidung in der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes trifft. Dieselbe Unterscheidung liegt auch Art. 22a B-VG selbst zugrunde. Sofern angenommen werden sollte, dass der XXXX als Stiftung aufgrund einer allfälligen entsprechenden wirtschaftlichen Tätigkeit (auch) unter den Begriff der Unternehmung (vgl. etwa §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 1 Z 4, 8a, 31c; 2 Abs. 2 letzter Satz, 21 Abs. 2 Z 3/11/13; 7 Abs. 1 dritter Satz, 18 Abs. 1 zweiter Satz, 21 Abs. 2 Z 6, 31, 31a Abs. 1 XXXX -G) zu subsumieren ist (vgl. dazu allgemein Kroneder-Partisch, Art. 126b B-VG Rz 17, in: Korinek/Holoubek et. al. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht [2001]: wirtschaftliche Tätigkeit; Stützung auf Vermögenswerte; Einnahmen und Ausgaben), wird auf den vorstehenden Absatz verwiesen.Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass sich die leg. cit. nur auf Unternehmungen und nicht auch auf Stiftungen, Fonds und Anstalten bezieht. Dies ergibt sich bereits aus der für Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IFG herangezogenen Vorbildbestimmung Artikel 126 b, B-VG, der (ua.) diese hier maßgebliche Unterscheidung in der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes trifft. Dieselbe Unterscheidung liegt auch Artikel 22 a, B-VG selbst zugrunde. Sofern angenommen werden sollte, dass der römisch 40 als Stiftung aufgrund einer allfälligen entsprechenden wirtschaftlichen Tätigkeit (auch) unter den Begriff der Unternehmung vergleiche etwa Paragraphen eins, Absatz 4, 2, Absatz eins, Ziffer 4, 8 a, 31 c,; 2 Absatz 2, letzter Satz, 21 Absatz 2, Ziffer 3 /, 11 /, 13,; 7 Absatz eins, dritter Satz, 18 Absatz eins, zweiter Satz, 21 Absatz 2, Ziffer 6, 31, 31 a, Absatz eins, römisch 40 -G) zu subsumieren ist vergleiche dazu allgemein Kroneder-Partisch, Artikel 126 b, B-VG Rz 17, in: Korinek/Holoubek et. al. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht [2001]: wirtschaftliche Tätigkeit; Stützung auf Vermögenswerte; Einnahmen und Ausgaben), wird auf den vorstehenden Absatz verwiesen.
§ 14 Abs. 1 Z 1 dritter Fall IFG:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall IFG:
Ebenso sieht die erkennende Richterin § 14 Abs. 1 Z 1 dritter Fall IFG als nicht erfüllt an: Eine tatsächliche Beherrschung des XXXX – sei es durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen – durch die darin genannten Rechtsträger kann nicht erblickt werden. Bereits das BVG Rundfunk gebietet eine umfassende Unabhängigkeit (auch der Organe) des XXXX . Auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe insb. VfGH 05.10.2023, G 215/2022 Rz 64 f mHa VfGH 30.06.2022, G 226/2021) sei hier ausdrücklich hingewiesen. Eine tatsächliche Beherrschung des XXXX durch die genannten Rechtsträger muss daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verneint werden. Nichts anderes ergibt sich aus unionsrechtlichen Verpflichtungen (siehe Art. 5 VO [EU] 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024). Lediglich darauf hingewiesen sei an dieser Stelle, dass auch einfachgesetzliche Bestimmungen im XXXX -G die Annahme einer tatsächlichen Beherrschung des XXXX durch die genannten Rechtsträger verbieten (siehe §§ 19 Abs. 2, 22 Abs. 3; vgl. weiters 1 Abs. 3, 4 Abs. 6, 32, 35 Abs. 1 XXXX -G). Dass die Finanzierung des XXXX weitestgehend bundesgesetzlich determiniert ist (siehe XXXX -G und XXXX -Beitrags-Gesetz 2024) bewirkt nach Ansicht der erkennenden Richterin keine tatsächliche Beherrschung des XXXX durch den Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern (aA BVwG 17.12.2025,
W171 2323537-1/9E). Das Tatbestandselement der tatsächlichen Beherrschung zielt auf eine rechtlich vorhandene Möglichkeit der Beeinflussung ab. Diese Beeinflussungsmöglichkeit kann, mit Blick auf § 14 Abs. 1 Z 1 dritter Fall IFG, durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelt werden. Fehlt es jedoch grundsätzlich an einer rechtlichen Möglichkeit der tatsächlichen Beherrschung durch die genannten Rechtsträger, ist die Erfüllung des Tatbestands von § 14 Abs. 1 Z 1 dritter Fall IFG zu verneinen. Wie der XXXX zutreffend in seiner Stellungnahme ausführt, muss die Möglichkeit der Einflussnahme von einer Intensität sein, die vergleichbar mit der eines 50 % Eigentümers ist (Kroneder-Partisch, Art. 126b B-VG Rz 21, in: Korinek/Holoubek et. al. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht [2001]). Von einer solchen Möglichkeit der Einflussnahme kann angesichts der dargestellten (Verfassungs-)Rechtslage fallgegenständlich keine Rede sein. Zudem würde sich § 31a Abs. 1 XXXX -G (Verfassungsbestimmung) erübrigen, wenn der XXXX ohnehin unter Art. 126b Abs. 2 B-VG, und damit auch unter § 14 Abs. 1 Z 1 (zweiter und) dritter Fall IFG fiele. Auch aus diesem Grund ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach der leg. cit. zu verneinen.Ebenso sieht die erkennende Richterin Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall IFG als nicht erfüllt an: Eine tatsächliche Beherrschung des römisch 40 – sei es durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen – durch die darin genannten Rechtsträger kann nicht erblickt werden. Bereits das BVG Rundfunk gebietet eine umfassende Unabhängigkeit (auch der Organe) des römisch 40 . Auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe insb. VfGH 05.10.2023, G 215 aus 2022, Rz 64 f mHa VfGH 30.06.2022, G 226 aus 2021,) sei hier ausdrücklich hingewiesen. Eine tatsächliche Beherrschung des römisch 40 durch die genannten Rechtsträger muss daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verneint werden. Nichts anderes ergibt sich aus unionsrechtlichen Verpflichtungen (siehe Artikel 5, VO [EU] 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024). Lediglich darauf hingewiesen sei an dieser Stelle, dass auch einfachgesetzliche Bestimmungen im römisch 40 -G die Annahme einer tatsächlichen Beherrschung des römisch 40 durch die genannten Rechtsträger verbieten (siehe Paragraphen 19, Absatz 2, 22, Absatz 3,; vergleiche weiters 1 Absatz 3, 4, Absatz 6, 32, 35, Absatz eins, römisch 40 -G). Dass die Finanzierung des römisch 40 weitestgehend bundesgesetzlich determiniert ist (siehe römisch 40 -G und römisch 40 -Beitrags-Gesetz 2024) bewirkt nach Ansicht der erkennenden Richterin keine tatsächliche Beherrschung des römisch 40 durch den Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern (aA BVwG 17.12.2025,, W171 2323537-1/9E). Das Tatbestandselement der tatsächlichen Beherrschung zielt auf eine rechtlich vorhandene Möglichkeit der Beeinflussung ab. Diese Beeinflussungsmöglichkeit kann, mit Blick auf Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall IFG, durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelt werden. Fehlt es jedoch grundsätzlich an einer rechtlichen Möglichkeit der tatsächlichen Beherrschung durch die genannten Rechtsträger, ist die Erfüllung des Tatbestands von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall IFG zu verneinen. Wie der römisch 40 zutreffend in seiner Stellungnahme ausführt, muss die Möglichkeit der Einflussnahme von einer Intensität sein, die vergleichbar mit der eines 50 % Eigentümers ist (Kroneder-Partisch, Artikel 126 b, B-VG Rz 21, in: Korinek/Holoubek et. al. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht [2001]). Von einer solchen Möglichkeit der Einflussnahme kann angesichts der dargestellten (Verfassungs-)Rechtslage fallgegenständlich keine Rede sein. Zudem würde sich Paragraph 31 a, Absatz eins, römisch 40 -G (Verfassungsbestimmung) erübrigen, wenn der römisch 40 ohnehin unter Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG, und damit auch unter Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter und) dritter Fall IFG fiele. Auch aus diesem Grund ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach der leg. cit. zu verneinen.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass sich die leg. cit. nur auf Unternehmungen und nicht auch auf Stiftungen, Fonds und Anstalten bezieht. Dies ergibt sich bereits aus der für § 14 Abs. 1 Z 1 IFG herangezogenen Vorbildbestimmung Art. 126b B-VG, der (ua.) diese hier maßgebliche Unterscheidung in der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes trifft. Dieselbe Unterscheidung liegt auch Art. 22a B-VG selbst zugrunde. Sofern angenommen werden sollte, dass der XXXX als Stiftung aufgrund einer allfälligen entsprechenden wirtschaftlichen Tätigkeit (auch) unter den Begriff der Unternehmung (vgl. etwa §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 1 Z 4, 8a, 31c; 2 Abs. 2 letzter Satz, 21 Abs. 2 Z 3/11/13; 7 Abs. 1 dritter Satz, 18 Abs. 1 zweiter Satz, 21 Abs. 2 Z 6, 31, 31a Abs. 1 XXXX -G) zu subsumieren ist (vgl. dazu allgemein Kroneder-Partisch, Art. 126b B-VG Rz 17, in: Korinek/Holoubek et. al. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht [2001]: wirtschaftliche Tätigkeit; Stützung auf Vermögenswerte; Einnahmen und Ausgaben), wird auf den vorstehenden Absatz verwiesen.Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass sich die leg. cit. nur auf Unternehmungen und nicht auch auf Stiftungen, Fonds und Anstalten bezieht. Dies ergibt sich bereits aus der für Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IFG herangezogenen Vorbildbestimmung Artikel 126 b, B-VG, der (ua.) diese hier maßgebliche Unterscheidung in der Gebarungskontrolle des Rechnungshofes trifft. Dieselbe Unterscheidung liegt auch Artikel 22 a, B-VG selbst zugrunde. Sofern angenommen werden sollte, dass der römisch 40 als Stiftung aufgrund einer allfälligen entsprechenden wirtschaftlichen Tätigkeit (auch) unter den Begriff der Unternehmung vergleiche etwa Paragraphen eins, Absatz 4, 2, Absatz eins, Ziffer 4, 8 a, 31 c,; 2 Absatz 2, letzter Satz, 21 Absatz 2, Ziffer 3 /, 11 /, 13,; 7 Absatz eins, dritter Satz, 18 Absatz eins, zweiter Satz, 21 Absatz 2, Ziffer 6, 31, 31 a, Absatz eins, römisch 40 -G) zu subsumieren ist vergleiche dazu allgemein Kroneder-Partisch, Artikel 126 b, B-VG Rz 17, in: Korinek/Holoubek et. al. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht [2001]: wirtschaftliche Tätigkeit; Stützung auf Vermögenswerte; Einnahmen und Ausgaben), wird auf den vorstehenden Absatz verwiesen.
§ 14 Abs. 1 Z 1 erster Fall IFG:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall IFG:
Schließlich verbleibt die Frage zu klären, ob § 14 Abs. 1 Z 1 erster Fall IFG erfüllt ist. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auch dann, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden. Während die erste Alternative der leg. cit. fallgegenständlich zu verneinen ist, zumal Organe des Bundes den XXXX nicht (direkt) verwalten, sondern der XXXX über eigenständige Organe mit jeweils gesetzlich geregelten Aufgaben verfügt, bereitet die zweite Alternative der leg. cit. größere Auslegungsschwierigkeiten:Schließlich verbleibt die Frage zu klären, ob Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall IFG erfüllt ist. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auch dann, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden. Während die erste Alternative der leg. cit. fallgegenständlich zu verneinen ist, zumal Organe des Bundes den römisch 40 nicht (direkt) verwalten, sondern der römisch 40 über eigenständige Organe mit jeweils gesetzlich geregelten Aufgaben verfügt, bereitet die zweite Alternative der leg. cit. größere Auslegungsschwierigkeiten:
Das Verwaltungsgericht Wien befasste sich in einer Entscheidung (VGW 04.11.2025, VGW-113/032/16206/2025-4) mit der zweiten Alternative der leg. cit. näher. In diesem Beschluss wies es den Antrag wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurück. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über einen Antrag, bei dem der XXXX Antragsgegner ist, gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 [erster Fall zweite Alternative] IFG zuständig sei, da der XXXX von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen – wenn auch nicht ausschließlich oder mehrheitlich – verwaltetet werde. Das Verwaltungsgericht Wien zitiert nach Darlegung der Organstruktur des XXXX die einschlägigen (zur Beantwortung der hier zu interessierenden Frage wenig ergiebigen) Materialien und führt den Meinungsstand in der Literatur an. Zentrales Argument des Verwaltungsgerichts Wien (ebd.) für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind folgende Ausführungen: Das Verwaltungsgericht Wien befasste sich in einer Entscheidung (VGW 04.11.2025, VGW-113/032/16206/2025-4) mit der zweiten Alternative der leg. cit. näher. In diesem Beschluss wies es den Antrag wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurück. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über einen Antrag, bei dem der römisch 40 Antragsgegner ist, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, [erster Fall zweite Alternative] IFG zuständig sei, da der römisch 40 von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen – wenn auch nicht ausschließlich oder mehrheitlich – verwaltetet werde. Das Verwaltungsgericht Wien zitiert nach Darlegung der Organstruktur des römisch 40 die einschlägigen (zur Beantwortung der hier zu interessierenden Frage wenig ergiebigen) Materialien und führt den Meinungsstand in der Literatur an. Zentrales Argument des Verwaltungsgerichts Wien (ebd.) für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind folgende Ausführungen:
„Wenngleich die Erläuterungen offenlassen, wann genau von einer ‚organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftung‘ auszugehen ist, lassen weder die Erläuterungen noch der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 Z 1 IFG erkennen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nur dort eröffnet sein soll, wo eine Stiftung durch Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird, die in einem bestimmten qualifizierten Ausmaß von Organen des Bundes bestellt werden. Vielmehr ist dort allgemein von einer Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) die Rede, was auch dann der Fall ist, wenn eine Stiftung nicht mehrheitsmäßig von von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird.„Wenngleich die Erläuterungen offenlassen, wann genau von einer ‚organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftung‘ auszugehen ist, lassen weder die Erläuterungen noch der Gesetzeswortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IFG erkennen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nur dort eröffnet sein soll, wo eine Stiftung durch Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird, die in einem bestimmten qualifizierten Ausmaß von Organen des Bundes bestellt werden. Vielmehr ist dort allgemein von einer Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) die Rede, was auch dann der Fall ist, wenn eine Stiftung nicht mehrheitsmäßig von von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet wird.
Hätte der Gesetzgeber eine mehrheitliche oder ausschließliche Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) als Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Z 1 IFG normieren wollen, hätte er sich wohl einer entsprechenden ausdrücklichen Formulierung bedient. Für diese Auslegung spricht auch die systematische Unterscheidung zwischen Stiftungen, Fonds oder Anstalten einerseits und Unternehmungen andererseits in § 14 Abs. 1 Z 1 IFG. Für letztere ist ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten wegen der Nichterteilung von Informationen in § 14 Abs. 1 Z 1 IFG auf solche Unternehmungen eingeschränkt, an denen der Bund eine Beherrschung in einem bestimmten qualifizierten Ausmaß ausübt, während für Stiftungen, Fonds oder Anstalten keine solche Einschränkung vorgenommen wurde, sondern ganz allgemein auf eine (nicht näher qualifizierte) Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) abgestellt wird.“Hätte der Gesetzgeber eine mehrheitliche oder ausschließliche Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) als Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IFG normieren wollen, hätte er sich wohl einer entsprechenden ausdrücklichen Formulierung bedient. Für diese Auslegung spricht auch die systematische Unterscheidung zwischen Stiftungen, Fonds oder Anstalten einerseits und Unternehmungen andererseits in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IFG. Für letztere ist ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten wegen der Nichterteilung von Informationen in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IFG auf solche Unternehmungen eingeschränkt, an denen der Bund eine Beherrschung in einem bestimmten qualifizierten Ausmaß ausübt, während für Stiftungen, Fonds oder Anstalten keine solche Einschränkung vorgenommen wurde, sondern ganz allgemein auf eine (nicht näher qualifizierte) Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) abgestellt wird.“
Die erkennende Richterin teilt diese Rechtsansicht indes nicht: Mit dem Argument, dass sich der Gesetzgeber einer entsprechenden ausdrücklichen Formulierung bedient hätte, hätte er eine mehrheitliche oder ausschließliche Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) als Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Z 1 [erster Fall zweite Alternative] IFG normieren wollen, ist nichts gewonnen, zumal Gegenteiliges genauso vertretbar angenommen werden könnte („Hätte der Gesetzgeber bereits eine Verwaltung durch eine einzige bzw. eine Minderheit von hiezu von Organen des Bundes bestellte/n Person/en als Voraussetzung für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Z 1 erster Fall zweite Variante IFG genügen lassen wollen, hätte er sich wohl einer entsprechenden ausdrücklichen Formulierung bedient.“). Inwiefern das angesprochene derart bezeichnete systematische Argument die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien zu tragen vermag, ist zudem nicht ersichtlich. Siehe in diesem Zusammenhang etwa Muzak, B-VG6 Art. 126b
Rz 2 [Stand 1.10.2020, rdb.at] mHa Hengstschläger, Der Rechnungshof [1982], der auf den maßgeblichen Einfluss abstellt, vgl. weiters Kroneder-Partisch, Art. 126b B-VG Rz 15, S. 16 erster Absatz, in: Korinek/Holoubek et. al. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht [2001].Die erkennende Richterin teilt diese Rechtsansicht indes nicht: Mit dem Argument, dass sich der Gesetzgeber einer entsprechenden ausdrücklichen Formulierung bedient hätte, hätte er eine mehrheitliche oder ausschließliche Verwaltung durch von Organen des Bundes bestellte Personen (Personengemeinschaften) als Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, [erster Fall zweite Alternative] IFG normieren wollen, ist nichts gewonnen, zumal Gegenteiliges genauso vertretbar angenommen werden könnte („Hätte der Gesetzgeber bereits eine Verwaltung durch eine einzige bzw. eine Minderheit von hiezu von Organen des Bundes bestellte/n Person/en als Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall zweite Variante IFG genügen lassen wollen, hätte er sich wohl einer entsprechenden ausdrücklichen Formulierung bedient.“). Inwiefern das angesprochene derart bezeichnete systematische Argument die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien zu tragen vermag, ist zudem nicht ersichtlich. Siehe in diesem Zusammenhang etwa Muzak, B-VG6 Artikel 126 b,, Rz 2 [Stand 1.10.2020, rdb.at] mHa Hengstschläger, Der Rechnungshof [1982], der auf den maßgeblichen Einfluss abstellt, vergleiche weiters Kroneder-Partisch, Artikel 126 b, B-VG Rz 15, S. 16 erster Absatz, in: Korinek/Holoubek et. al. (Hrsg), Bundesverfassungsrecht [2001].
Die Geschäfte des XXXX werden gemäß § 19 Abs. 1 XXXX -G durch drei abschließend aufgezählte Organe besorgt: den Stiftungsrat, den Generaldirektor und den Publikumsrat. Von 35 Mitgliedern des Stiftungsrates werden zwölf Mitglieder unmittelbar durch die Bundesregierung und damit durch ein Organ des Bundes bestellt (§ 20 Abs. 1 XXXX -G). Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat bestellt (§ 22 Abs. 1 XXXX -G). Der Publikumsrat besteht aus 28 Mitgliedern, von denen 14 Mitglieder von der Bundesregierung (§ 28 Abs. 3 und 4
XXXX -G) und 14 Mitglieder von anderen Institutionen bestellt werden. Der Publikumsrat bestellt wiederum neun Mitglieder des Stiftungsrats (§ 20 Abs. 1 Z 4 XXXX -G). Die Geschäfte des römisch 40 werden gemäß Paragraph 19, Absatz eins, römisch 40 -G durch drei abschließend aufgezählte Organe besorgt: den Stiftungsrat, den Generaldirektor und den Publikumsrat. Von 35 Mitgliedern des Stiftungsrates werden zwölf Mitglieder unmittelbar durch die Bundesregierung und damit durch ein Organ des Bundes bestellt (Paragraph 20, Absatz eins, römisch 40 -G). Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat bestellt (Paragraph 22, Absatz eins, römisch 40 -G). Der Publikumsrat besteht aus 28 Mitgliedern, von denen 14 Mitglieder von der Bundesregierung (Paragraph 28, Absatz 3 und 4, römisch 40 -G) und 14 Mitglieder von anderen Institutionen bestellt werden. Der Publikumsrat bestellt wiederum neun Mitglieder des Stiftungsrats (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, römisch 40 -G).
Die erkennende Richterin sieht aus dem Grund, dass die Organe des XXXX plural von diversen Stellen bestellt werden, den Tatbestand von § 14 Abs. 1 Z 1 erster Fall zweite Alternative IFG als nicht erfüllt an. Angesichts dessen wäre es verfehlt davon zu sprechen, dass der XXXX „von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet“ wird (vgl. Lehofer, Informationsfreiheit: erste Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG, 04.12.2025, in: blog.lehofer.at; beachte in diesem Zusammenhang weiters Muzak und Kroneder-Partisch aaO).Die erkennende Richterin sieht aus dem Grund, dass die Organe des römisch 40 plural von diversen Stellen bestellt werden, den Tatbestand von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall zweite Alternative IFG als nicht erfüllt an. Angesichts dessen wäre es verfehlt davon zu sprechen, dass der römisch 40 „von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet“ wird vergleiche Lehofer, Informationsfreiheit: erste Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG, 04.12.2025, in: blog.lehofer.at; beachte in diesem Zusammenhang weiters Muzak und Kroneder-Partisch aaO).
Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Stiftungsrat den XXXX „verwaltet“. Dem Stiftungsrat obliegen schwerpunktmäßig überwachende und kontrollierende Tätigkeiten (vgl. zur Ähnlichkeit des Stiftungsrats mit einem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft – neben dessen Aufgaben in § 21 Abs. 1 und 2 XXXX -G – auch §§ 20 Abs. 2 und 21 Abs. 4 XXXX -G). Verwaltet wird der XXXX durch den Generaldirektor (vgl. etwa §§ 22 Abs. 3 erster Satz und 23 Abs. 1 XXXX -G) und die sonstigen Direktoren, die die XXXX -Geschäftsführung bilden. Diese werden aber nicht von Organen des Bundes bestellt.Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Stiftungsrat den römisch 40 „verwaltet“. Dem Stiftungsrat obliegen schwerpunktmäßig überwachende und kontrollierende Tätigkeiten vergleiche zur Ähnlichkeit des Stiftungsrats mit einem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft – neben dessen Aufgaben in Paragraph 21, Absatz eins und 2 römisch 40 -G – auch Paragraphen 20, Absatz 2 und 21 Absatz 4, römisch 40 -G). Verwaltet wird der römisch 40 durch den Generaldirektor vergleiche etwa Paragraphen 22, Absatz 3, erster Satz und 23 Absatz eins, römisch 40 -G) und die sonstigen Direktoren, die die römisch 40 -Geschäftsführung bilden. Diese werden aber nicht von Organen des Bundes bestellt.
Lediglich abschließend sei angemerkt, dass auch keine triftigen Gründe erkennbar sind, sich vom Wortlaut von § 14 Abs. 1 Z 1 IFG zu entfernen. Dass nach der hier vertretenen Rechtsansicht das Verwaltungsgericht Wien (siehe § 14 Abs. 1 zweiter Satz IFG iVm § 1 Abs. 1 zweiter Satz XXXX -G) über Anträge, bei denen der österreichweit tätige XXXX Antragsgegner ist, zu entscheiden hat, mag zunächst ungewöhnlich erscheinen. Auf den räumlichen Tätigkeitsbereich des Informationspflichtigen stellt § 14 Abs. 1 Z 1 IFG freilich gerade nicht ab, sondern auf die umfassend oben dargestellten und fallgegenständlich für den XXXX verneinten Kriterien. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, ließe sich nur im Wege einer Auslegung begründen, die im Gesetzeswortlaut keine Deckung mehr findet. Anfang und Grenze jeder Auslegung bildet aber – grundsätzlich – der äußerst mögliche Wortlaut (vgl. VwGH 24.04.2025, Ro 2023/10/0018 Rz 22). Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014 Rz 21 mwN). Die erkennende Richterin sieht fallgegenständlich keine gewichtigen und stichhaltigen Gründe gegeben, von dieser Zurückhaltung Abstand zu nehmen. Lediglich abschließend sei angemerkt, dass auch keine triftigen Gründe erkennbar sind, sich vom Wortlaut von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IFG zu entfernen. Dass nach der hier vertretenen Rechtsansicht das Verwaltungsgericht Wien (siehe Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz IFG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz römisch 40 -G) über Anträge, bei denen der österreichweit tätige römisch 40 Antragsgegner ist, zu entscheiden hat, mag zunächst ungewöhnlich erscheinen. Auf den räumlichen Tätigkeitsbereich des Informationspflichtigen stellt Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, IFG freilich gerade nicht ab, sondern auf die umfassend oben dargestellten und fallgegenständlich für den römisch 40 verneinten Kriterien. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, ließe sich nur im Wege einer Auslegung begründen, die im Gesetzeswortlaut keine Deckung mehr findet. Anfang und Grenze jeder Auslegung bildet aber – grundsätzlich – der äußerst mögliche Wortlaut vergleiche VwGH 24.04.2025, Ro 2023/10/0018 Rz 22). Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014 Rz 21 mwN). Die erkennende Richterin sieht fallgegenständlich keine gewichtigen und stichhaltigen Gründe gegeben, von dieser Zurückhaltung Abstand zu nehmen.
Wie der XXXX in seiner Stellungnahme diesbezüglich zu Recht ausführt, ist der Antrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen und war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Wie der römisch 40 in seiner Stellungnahme diesbezüglich zu Recht ausführt, ist der Antrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen und war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 14 Abs. 3 IFG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 14, Absatz 3, IFG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht oder das Verwaltungsgericht Wien (siehe zu letzterem § 14 Abs. 1 zweiter Satz IFG iVm § 1 Abs. 1 zweiter Satz XXXX -G) zur Entscheidung über Anträge nach § 14 Abs. 2 IFG, bei denen der XXXX Antragsgegner ist, zuständig ist, ist höchstgerichtlich nicht geklärt. Gegenständlich handelt es sich auch um keine Rechtsfrage, die nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig iSd. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe jüngst etwa VwGH 16.07.2026, Ra 2026/05/0072 Rz 10 mwN) wäre.Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht oder das Verwaltungsgericht Wien (siehe zu letzterem Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz IFG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz römisch 40 -G) zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 14, Absatz 2, IFG, bei denen der römisch 40 Antragsgegner ist, zuständig ist, ist höchstgerichtlich nicht geklärt. Gegenständlich handelt es sich auch um keine Rechtsfrage, die nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig iSd. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe jüngst etwa VwGH 16.07.2026, Ra 2026/05/0072 Rz 10 mwN) wäre.
Schlagworte
Informationsfreiheit Informationspflicht Landesverwaltungsgericht Revision zulässig Stiftung Streitentscheidungsverfahren Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W252.2347261.1.00Im RIS seit
14.09.2026Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026