Entscheidungsdatum
24.08.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W182 2347354-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2026, Zl. 1346327902/251460050, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2026, Zl. 1346327902/251460050, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 05.11.2025 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl. I Nr.100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen wird. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 05.11.2025 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, Asylgesetz (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran und brachte im Bundesgebiet am 05.11.2025 einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 ein.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran und brachte im Bundesgebiet am 05.11.2025 einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 15.06.2026 wurde dieser Antrag gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde der BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 15.06.2026 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde der BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Bescheid wurde der BF laut Übernahmebestätigung am 25.06.2026 zugestellt.
3. Gegen den Bescheid wurde seitens der BF binnen offener Frist vollumfänglich eine Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht.
4. Laut Mitteilung des Bundesamtes vom 31.07.2026 bzw. 05.08.2026 hat die BF am 17.07.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der registriert wurde und wird das Verfahren gemäß § 29 Z 5 AsylG 2005 idgF als Normverfahren nach Art. 39 VerfVO weitergeführt.4. Laut Mitteilung des Bundesamtes vom 31.07.2026 bzw. 05.08.2026 hat die BF am 17.07.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der registriert wurde und wird das Verfahren gemäß Paragraph 29, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF als Normverfahren nach Artikel 39, VerfVO weitergeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrens-Sachverhalt zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrens-Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur im Spruch genannten Verfahrenszahl vorgelegten erstinstanzlichen Akt, der Beschwerdeschrift sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass die BF am 17.07.2026 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Verfahren inzwischen gemäß § 29 Z 5 AsylG 2005 idgF als Normverfahren nach Art. 39 VerfVO geführt wird, ergibt sich aus Mitteilungen des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail vom 31.07.2026 und 05.08.2026 sowie einer zum Stichtag eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.Dass die BF am 17.07.2026 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Verfahren inzwischen gemäß Paragraph 29, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF als Normverfahren nach Artikel 39, VerfVO geführt wird, ergibt sich aus Mitteilungen des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail vom 31.07.2026 und 05.08.2026 sowie einer zum Stichtag eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.2.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu Spruchteil A):
2.2.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. 2.2.1. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, (im Folgenden VerfahrensVO), gilt diese Verordnung ab dem 12. Juni 2026. Nach Art. 79 Abs. 3 Verfahrensverordnung gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, (im Folgenden VerfahrensVO), gilt diese Verordnung ab dem 12. Juni 2026. Nach Artikel 79, Absatz 3, Verfahrensverordnung gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 idgF sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 8 BFA-VG idgF.Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG idgF.
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG idgF richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG idgF richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
Da gegenständlich hinsichtlich des Antrages der BF nach § 55 AsylG 2005 vom 05.11.2025 kein Asylverfahren vorliegt, sind auf diesen Antrag das AsylG 2005, BFA-VG und FPG idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG), anzuwenden. Da gegenständlich hinsichtlich des Antrages der BF nach Paragraph 55, AsylG 2005 vom 05.11.2025 kein Asylverfahren vorliegt, sind auf diesen Antrag das AsylG 2005, BFA-VG und FPG idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG), anzuwenden.
Auf den nachträglichen Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 17.07.2026 sind die StatusVO, die VerfahrensVO sowie das AsylG 2005, BFA-VG und FPG idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG), anzuwenden.Auf den nachträglichen Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 17.07.2026 sind die StatusVO, die VerfahrensVO sowie das AsylG 2005, BFA-VG und FPG idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG), anzuwenden.
2.2.2. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349; VwGH 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0146). Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, aus, dass nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" ist, nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0146). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Zl. Ra 2017/21/0138, wurde dargelegt, dass diese Überlegungen auch vor dem Hintergrund der seit 01.11.2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten sind (vgl. dazu auch VwGH 25.09.2018, Zl. Ra 2018/21/0107). 2.2.2. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349; VwGH 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0146). Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, aus, dass nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" ist, nach Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2019, Zl. Ra 2019/21/0146). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Zl. Ra 2017/21/0138, wurde dargelegt, dass diese Überlegungen auch vor dem Hintergrund der seit 01.11.2017 geltenden neuen Rechtslage aufrechtzuerhalten sind vergleiche dazu auch VwGH 25.09.2018, Zl. Ra 2018/21/0107).
Diese Judikatur lässt sich aber auch auf den gegenständlichen Fall übertragen.
Auch § 52 Abs. 9 FPG idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes sieht unverändert vor, dass mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Auch Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes sieht unverändert vor, dass mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Weiters sieht auch Art. 37 VerfahrensVO für den Fall, dass ein Antrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status subsidiären Schutzes oder als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt wird, vor, dass die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung erlassen, mit der die Richtlinie 2008/115/EG eingehalten wird und die der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Weiters sieht auch Artikel 37, VerfahrensVO für den Fall, dass ein Antrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status subsidiären Schutzes oder als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt wird, vor, dass die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung erlassen, mit der die Richtlinie 2008/115/EG eingehalten wird und die der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird.
Wenn gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, so ist auch gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Wenn gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, so ist auch gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden.
Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur war aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die BF am 17.07.2026 der im Spruch genannte bekämpfte Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2017 hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzungen einer Frist für die freiwillige Ausreise aufzuheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz erscheint allein schon aus verfahrensökonomischen Gründen nicht geboten, zumal im Fall der Gewährung von Asyl- oder subsidiären Schutz das Verfahren ohnehin einzustellen wäre und auch bei einer negativen Entscheidung die Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung oder einen Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die notwendigen Ermittlungen im Rahmen einer für das Bundesamt ohnehin unvermeidlichen Einvernahme kaum mit maßgeblichen Mehraufwand verbunden wäre (vgl. dazu auch VwGH 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349).Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur war aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die BF am 17.07.2026 der im Spruch genannte bekämpfte Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2017 hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzungen einer Frist für die freiwillige Ausreise aufzuheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz erscheint allein schon aus verfahrensökonomischen Gründen nicht geboten, zumal im Fall der Gewährung von Asyl- oder subsidiären Schutz das Verfahren ohnehin einzustellen wäre und auch bei einer negativen Entscheidung die Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung oder einen Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die notwendigen Ermittlungen im Rahmen einer für das Bundesamt ohnehin unvermeidlichen Einvernahme kaum mit maßgeblichen Mehraufwand verbunden wäre vergleiche dazu auch VwGH 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349).
Sohin war der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufzuheben.
Ähnliches muss aber auch für die Entscheidung nach § 55 AsylG 2005 selbst gelten, zumal die gleichen Voraussetzungen wie im Rückkehrentscheidungsverfahren zu prüfen sind, eine derartige Prüfung aber - ungeachtet des Ausgangs – sohin ebenfalls zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Ergebnisses des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz führen würde und auch eine Aussetzung letztlich nicht in Betracht kommt. Der BF kommt als Antragsstellerin ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung), das auch in § 12 AsylG 2005 geregelt wird, zu. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 sieht entsprechend vor, dass ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.Ähnliches muss aber auch für die Entscheidung nach Paragraph 55, AsylG 2005 selbst gelten, zumal die gleichen Voraussetzungen wie im Rückkehrentscheidungsverfahren zu prüfen sind, eine derartige Prüfung aber - ungeachtet des Ausgangs – sohin ebenfalls zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Ergebnisses des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz führen würde und auch eine Aussetzung letztlich nicht in Betracht kommt. Der BF kommt als Antragsstellerin ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Artikel 10, der Verfahrensverordnung), das auch in Paragraph 12, AsylG 2005 geregelt wird, zu. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 sieht entsprechend vor, dass ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Da der Sachverhalt diesbezüglich auch als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG auch auf eine Verhandlung verzichtet werden.Da der Sachverhalt diesbezüglich auch als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch auf eine Verhandlung verzichtet werden.
Zu Spruchteil B):
2.3. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Recht auf Verbleib Rückkehrentscheidung behoben Übergangsbestimmungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W182.2347354.1.00Im RIS seit
15.09.2026Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026