TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/24 G315 2286533-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.08.2026

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EAG §72
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 141 heute
  2. BSVG § 141 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. BSVG § 141 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. BSVG § 141 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. BSVG § 141 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. BSVG § 141 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. BSVG § 141 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  10. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  11. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  12. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  13. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. BSVG § 141 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  15. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  16. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  18. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  19. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  20. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  21. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 141 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  23. BSVG § 141 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. BSVG § 141 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. GSVG § 150 heute
  2. GSVG § 150 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. GSVG § 150 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. GSVG § 150 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. GSVG § 150 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. GSVG § 150 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. GSVG § 150 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. GSVG § 150 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. GSVG § 150 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  10. GSVG § 150 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 150 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. GSVG § 150 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  13. GSVG § 150 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 150 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  15. GSVG § 150 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. GSVG § 150 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  17. GSVG § 150 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


,

G315 2286533-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 07.09.2023, amtssigniert am 08.09.2023, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 07.09.2023, amtssigniert am 08.09.2023, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als XXXX für die Adresse „ XXXX “ und den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.06.2026 vom ORF-Beitrag befreit wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als römisch 40 für die Adresse „ römisch 40 “ und den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.06.2026 vom ORF-Beitrag befreit wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 28.04.2023 bei der GIS-Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antrag beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen für die Adresse „ XXXX “, machte jedoch keine Angaben zu weiteren Haushaltsmitgliedern. Unter Punkt 4. des Antragsformulars wurden auch keine Angaben zur vorhandenen Anspruchsvoraussetzung getätigt.1. Mit am 28.04.2023 bei der GIS-Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antrag beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen für die Adresse „ römisch 40 “, machte jedoch keine Angaben zu weiteren Haushaltsmitgliedern. Unter Punkt 4. des Antragsformulars wurden auch keine Angaben zur vorhandenen Anspruchsvoraussetzung getätigt.

Dem Antrag wurden nachfolgende Unterlagen beigelegt:

?        Arbeitsvertrag vom XXXX .2023 (BF)? Arbeitsvertrag vom römisch 40 .2023 (BF)

?        Gehaltsabrechnungen au für Jänner und März 2023 (Ehefrau)

?        Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt aus Jänner 2023 betreffend die Leistungshöhe der Invaliditätspension und des Pflegegeldes (BF)

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.06.2023 wurde dem BF im Rahmen eines „Ergebnisses der Beweisaufnahme“ mitgeteilt, es sei nach Prüfung seines Antrags festgestellt worden, dass das Haushaltseinkommen für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt den maßgeblichen Richtsatz um EUR 294,12 übersteige, wobei ein entsprechendes Berechnungsblatt übermittelt wurde. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er abzugsfähige Ausgaben geltend machen könne und eingeladen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bestimmte Nachweise vorzulegen, eine Stellungnahme abzugeben und gegebenenfalls erforderliche Unterlagen nachzureichen, widrigenfalls der Antrag abgewiesen werde.

Eine Stellungnahme oder Unterlagen langte bei der belangten Behörde nicht ein.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2023, amtssigniert am 08.09.2023, wurde der Antrag des BF vom 28.04.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie Radioempfangseinrichtungen abgewiesen und ausgesprochen, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige und eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung bzw. ein Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen nicht vorgelegt worden sei.

Der Bescheid wurde dem BF zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 20.09.2023 – bei der belangten Behörde am 22.09.2023 eingelangt – jedenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte erkennbar, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die beantragten Befreiungen zuerkennen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem BF aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig die geforderten Unterlagen nachzureichen. Unter einem wurden nachfolgende bis dato noch nicht aktenkundige Unterlagen vorgelegt:

?        Meldebestätigungen der Haushaltsmitglieder (BF, Ehefrau und zwei minderjährige Kinder)

?        Lohn-/Gehaltsabrechnung für August 2023 (BF)

?        Gehaltsabrechnung August 2023 (Ehefrau)

?        Monatliche Entgeltvorschreibung einer gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft aus Juni 2023 für die Wohnung des BF

?        Einkommenssteuerbescheid 2022 (BF)

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 15.02.2024 einlangten.

6. Mit Parteiengehör und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.07.2024 wurden dem BF die verfahrensrelevanten Richtsätze für das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes sowie der Umstand erläutert, dass das Haushaltseinkommen 2023 jedenfalls den Richtsatz überschreite. Der BF wurde auch über allfällige Abzugsmöglichkeiten wie etwa des Hauptmietzinses samt Betriebskosten, mit Einkommenssteuerbescheid anerkannte außergewöhnliche Belastungen sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer allfälligen 24-Stunden-Betreuung sowie entsprechende Voraussetzungen und den Umstand belehrt, dass die geltend gemachten Betriebskosten nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn diese (ebenso wie der Hauptmietzins) durch die Vorlage eines Mietvertrages nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer vergleichbarer Gesetz nachgewiesen werde. Ohne Nachweis sei ein monatlicher Pauschalbetrag für den Wohnaufwand in Höhe von EUR 140,00 anzurechnen. Er wurde weiters aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die im Parteiengehör genau bezeichneten Unterlagen vorzulegen.

Eine Stellungnahme oder weitere Unterlagen langten in der Folge nicht ein.

7. Mit Parteiengehör und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.11.2025 wurde erneut – wie bereits im Jahr 2024 – die Sach- und Rechtlage erläutert und der BF belehrt. Zudem wurde er erneut aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die im Parteiengehör genau bezeichneten Unterlagen in Vorlage zu bringen.

Am 01.12.2025 langten beim Bundesverwaltungsgericht nachfolgende bislang noch nicht aktenkundigen Unterlagen ein:

?        Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt aus November 2025 über die Höhe Ihrer Invaliditätspension und des Pflegegeldes (BF)

?        Bestätigung des Finanzamtes aus November 2025 betreffend Familienbeihilfe

?        Gehaltsabrechnung für August bis Oktober 2025 (Ehefrau)

?        Monatliche Entgeltvorschreibungen einer gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft aus Juni 2025 für die Wohnung des BF

?        Monatliche Entgeltvorschreibungen einer gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft aus Mai 2025 für ein Nebenobjekt

?        Sozialversicherungsdatenauszug vom 18.11.2025 (BF)

8. Mit ergänzendem Parteiengehör vom 11.06.2026 wurde der BF aufgefordert im Hinblick auf das Einkommen seiner Ehefrau und im Hinblick auf seine Wohnung und das zusätzlich angemietete Objekt bestimmte Fragen zu beantworten und Unterlagen binnen einer Frist von 3 Wochen vorzulegen.

In der Folge langten nachfolgende Unterlagen ein:

?        Monatliche Entgeltvorschreibungen einer gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft aus Juni 2026 für die Wohnung des BF und das zusätzlich angemietete Objekt

?        Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice aus Juni 2026 (Ehefrau)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Wohnsitz und Haushalt des BF:

Der BF wohnt, gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden 2011 und 2013 geborenen minderjährigen Kindern, seit dem Jahr 2013 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX (vgl. Antrag vom 27.04.2023; aktenkundige Meldebestätigungen; ZMR-Auszüge vom 09.06.2026).Der BF wohnt, gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden 2011 und 2013 geborenen minderjährigen Kindern, seit dem Jahr 2013 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 vergleiche Antrag vom 27.04.2023; aktenkundige Meldebestätigungen; ZMR-Auszüge vom 09.06.2026).

1.2. Zur Anspruchsgrundlage und dem Einkommen des BF:

1.2.1. Der BF bezieht seit dem Jahr 2023 Invaliditätspension (vgl. Leistungsinformation PVA aus Jänner 2023 und November 2025 iVm Sozialversicherungsdatenauszug 17.08.2026).1.2.1. Der BF bezieht seit dem Jahr 2023 Invaliditätspension vergleiche Leistungsinformation PVA aus Jänner 2023 und November 2025 in Verbindung mit Sozialversicherungsdatenauszug 17.08.2026).

1.2.2. Im Jahr 2023 betrug die bezogene Invaliditätspension unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsbezugs monatlich durchschnittlich EUR 1.066,21 (EUR 913,90 14-mal jährlich), im Jahr 2024 EUR 1.163,39 (EUR 997,19 14-mal jährlich), im Jahr 2025 EUR 1.207,36 (EUR 1.040,52 6-mal jährlich und EUR 1.030,65 8-mal jährlich) und im Jahr 2026 EUR 1.233,17 (EUR 1.057,00 14-mal jährlich) (vgl. Leistungsinformation PVA aus Jänner 2023 und November 2025 abzüglich des enthaltenen Pflegegeldes iVm Sozialversicherungsdatenauszug 09.06.2026 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 73 ASVG iHv 5,1 % bis Mai 2025 und 6,0 % ab Juni 2025).1.2.2. Im Jahr 2023 betrug die bezogene Invaliditätspension unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsbezugs monatlich durchschnittlich EUR 1.066,21 (EUR 913,90 14-mal jährlich), im Jahr 2024 EUR 1.163,39 (EUR 997,19 14-mal jährlich), im Jahr 2025 EUR 1.207,36 (EUR 1.040,52 6-mal jährlich und EUR 1.030,65 8-mal jährlich) und im Jahr 2026 EUR 1.233,17 (EUR 1.057,00 14-mal jährlich) vergleiche Leistungsinformation PVA aus Jänner 2023 und November 2025 abzüglich des enthaltenen Pflegegeldes in Verbindung mit Sozialversicherungsdatenauszug 09.06.2026 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag gemäß Paragraph 73, ASVG iHv 5,1 % bis Mai 2025 und 6,0 % ab Juni 2025).

1.2.3. Aus einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung bezog der BF von April bis Dezember 2023 unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsbezugs ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 350,00, von Jänner bis Oktober 2024 in Höhe von EUR 380,53 und im November 2024 in Höhe von EUR 180,67 (vgl. aktenkundige Lohn-/Gehaltsabrechnungen des BF und Arbeitsvertrag iVm Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.06.2026). 1.2.3. Aus einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung bezog der BF von April bis Dezember 2023 unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsbezugs ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 350,00, von Jänner bis Oktober 2024 in Höhe von EUR 380,53 und im November 2024 in Höhe von EUR 180,67 vergleiche aktenkundige Lohn-/Gehaltsabrechnungen des BF und Arbeitsvertrag in Verbindung mit Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.06.2026).

1.2.4. Seit Juli 2026 bezieht der BF im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsbezugs wieder ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 470,55 (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.08.2026).1.2.4. Seit Juli 2026 bezieht der BF im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsbezugs wieder ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 470,55 vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.08.2026).

1.3. Zum Einkommen der Ehefrau des BF:

1.3.1. Die Ehefrau des BF war in den Jahren 2023 bis 2025 beim selben Dienstgeber durchgehend sozialversichert erwerbstätig und brachte unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsbezugs von Jänner bis Juni 2023 monatlich durchschnittlich zumindest netto EUR 1.826,66 (netto laut Lohnabrechnung 03/23 EUR 1.565,71; brutto laut Sozialversicherungsdaten jeweils zumindest EUR 2.078,73), von Juli bis Dezember 2023 EUR 1.923,37 (netto laut Lohnabrechnung 08/23 EUR 1.648,60; brutto laut Sozialversicherungsdaten jeweils EUR 2.248,73), von Jänner bis Dezember 2024 zumindest EUR 2.170,58 (laut BMF-Rechner jährlich netto EUR 26.047,00 ausgehend von monatlichem Bruttogehalt von zumindest EUR 2.471,48 laut SV-Auszug) und von Jänner bis Dezember 2025 zumindest EUR 2.189, 86 (netto laut Lohnabrechnung 08-10/25 zumindest EUR 1.877,02; brutto laut Sozialversicherungsdatenauszug zumindest EUR 2.553,04) ins Verdienen.

1.3.2. Von Jänner 2026 bis Mai 2026 bezog die Ehefrau des BF Arbeitslosengeld, wobei der Tagessatz EUR 45,55 betrug und zwei Familienzuschläge gewährt wurden (vgl. AMS-Bezugsbestätigung vom 29.06.2026, OZ 6).1.3.2. Von Jänner 2026 bis Mai 2026 bezog die Ehefrau des BF Arbeitslosengeld, wobei der Tagessatz EUR 45,55 betrug und zwei Familienzuschläge gewährt wurden vergleiche AMS-Bezugsbestätigung vom 29.06.2026, OZ 6).

1.3.3. Im Juni 2026 stand die Ehefrau des BF erneut in Beschäftigung und brachte unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsbezugs netto EUR 2.003,33 ins Verdienen (laut BMF-Rechner, ausgehend von monatlichem Bruttogehalt von EUR 2.123,87 laut SV-Auszug).

1.3.4. Seit Juli 2026 ist die Ehefrau des BF bei einem anderen Arbeitgeber angestellt und bringt unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsbezugs monatlich durchschnittlich netto EUR 2.073,52 ins Verdienen (laut BMF-Rechner, ausgehend von monatlichem Bruttogehalt von EUR 2.245,21 laut SV-Auszug).

1.4. Zu geltend gemachten Abzügen:

1.4.1. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2022 ergeben sich hinsichtlich des BF außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe von EUR 2.280,00, das entspricht monatlich durchschnittlich EUR 190,00 (vgl. aktenkundiger Einkommenssteuerbescheid 2022). Diese außergewöhnliche Belastung besteht weiterhin.1.4.1. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2022 ergeben sich hinsichtlich des BF außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe von EUR 2.280,00, das entspricht monatlich durchschnittlich EUR 190,00 vergleiche aktenkundiger Einkommenssteuerbescheid 2022). Diese außergewöhnliche Belastung besteht weiterhin.

1.4.2. Die Wohnung des BF wird aufgrund eines Rechtsverhältnisses nach dem Wohngemeinnützigkeitsgesetz (WGG) genutzt.

1.4.3. Für die Wohnung war ab Juli 2023 ein monatliches Entgelt in der Höhe von brutto EUR 524,96 zu entrichten, beinhaltend netto: Rücklage GBV iHv EUR 74,49 (10 % USt), EVB iHv EUR 114,79 (10 % USt), Betriebskosten iHv EUR 132,00 (10 % USt), Heizkosten iHv EUR 108,53 (20 % USt), Warmwasser iHv EUR 14,82 (10 % USt), Verwaltung iHv EUR 22,45 (10 % USt). Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag wurde in der Vorschreibung als „Mieterhöhung“ bezeichnet (vgl. aktenkundige Vorschreibung aus Juni 2023).1.4.3. Für die Wohnung war ab Juli 2023 ein monatliches Entgelt in der Höhe von brutto EUR 524,96 zu entrichten, beinhaltend netto: Rücklage GBV iHv EUR 74,49 (10 % USt), EVB iHv EUR 114,79 (10 % USt), Betriebskosten iHv EUR 132,00 (10 % USt), Heizkosten iHv EUR 108,53 (20 % USt), Warmwasser iHv EUR 14,82 (10 % USt), Verwaltung iHv EUR 22,45 (10 % USt). Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag wurde in der Vorschreibung als „Mieterhöhung“ bezeichnet vergleiche aktenkundige Vorschreibung aus Juni 2023).

1.4.4. Ab Juli 2025 war für die Wohnung ein monatliches Entgelt in der Höhe von brutto EUR 613,63 zu entrichten, beinhaltend netto: Rücklage GBV iHv EUR 74,49 (10 % USt), EVB iHv EUR 146,54 (10 % USt), Betriebskosten iHv EUR 146,75 (10 % USt), Heizkosten iHv EUR 127,20 (20 % USt), Warmwasser iHv EUR 26,10 (10 % USt), Verwaltung iHv EUR 24,92 (10 % USt) (vgl. aktenkundige Vorschreibung aus Juni 2025).1.4.4. Ab Juli 2025 war für die Wohnung ein monatliches Entgelt in der Höhe von brutto EUR 613,63 zu entrichten, beinhaltend netto: Rücklage GBV iHv EUR 74,49 (10 % USt), EVB iHv EUR 146,54 (10 % USt), Betriebskosten iHv EUR 146,75 (10 % USt), Heizkosten iHv EUR 127,20 (20 % USt), Warmwasser iHv EUR 26,10 (10 % USt), Verwaltung iHv EUR 24,92 (10 % USt) vergleiche aktenkundige Vorschreibung aus Juni 2025).

1.4.5. Ab Juli 2026 war für die Wohnung ein monatliches Entgelt in der Höhe von brutto EUR 657,99 zu entrichten, beinhaltend netto: Rücklage GBV iHv EUR 74,49 (10 % USt), EVB iHv EUR 170,96 (10 % USt), Betriebskosten iHv EUR 150,43 (10 % USt), Heizkosten iHv EUR 132,80 (20 % USt), Warmwasser iHv EUR 31,34 (10 % USt), Verwaltung iHv EUR 25,80 (10 % USt) (vgl. aktenkundige Vorschreibung aus Juni 2026).1.4.5. Ab Juli 2026 war für die Wohnung ein monatliches Entgelt in der Höhe von brutto EUR 657,99 zu entrichten, beinhaltend netto: Rücklage GBV iHv EUR 74,49 (10 % USt), EVB iHv EUR 170,96 (10 % USt), Betriebskosten iHv EUR 150,43 (10 % USt), Heizkosten iHv EUR 132,80 (20 % USt), Warmwasser iHv EUR 31,34 (10 % USt), Verwaltung iHv EUR 25,80 (10 % USt) vergleiche aktenkundige Vorschreibung aus Juni 2026).

1.4.6. Für einen Tiefgaragenabstellplatz/Tiefgeschoßabstellplatz wurde mit gesonderter Rechnungsnummer ab Juli 2025 ein monatliches Entgelt in der Höhe von brutto EUR 52,40 vorgeschrieben, beinhaltend netto: EM-Gen. Sanierung iHv EUR 7,86 (20 % USt), Darl. An B E R iHv EUR 14,57 (20 % USt), EVB iHv EUR 8,78 (USt 20 %), Verwaltung iHv EUR 12,46 (20 % USt) (vgl. aktenkundige Vorschreibung aus Juni 2025).1.4.6. Für einen Tiefgaragenabstellplatz/Tiefgeschoßabstellplatz wurde mit gesonderter Rechnungsnummer ab Juli 2025 ein monatliches Entgelt in der Höhe von brutto EUR 52,40 vorgeschrieben, beinhaltend netto: EM-Gen. Sanierung iHv EUR 7,86 (20 % USt), Darl. An B E R iHv EUR 14,57 (20 % USt), EVB iHv EUR 8,78 (USt 20 %), Verwaltung iHv EUR 12,46 (20 % USt) vergleiche aktenkundige Vorschreibung aus Juni 2025).

1.4.7. Ab Juli 2026 war für den Tiefgaragenabstellplatz/Tiefgeschoßabstellplatz ein monatliches Entgelt in der Höhe von brutto EUR 55,44 zu entrichten, beinhaltend netto: EM-Gen. Sanierung iHv EUR 7,86 (20 % USt), Darl. An B E R iHv EUR 14,57 (20 % USt), EVB iHv EUR 10,87 (USt 20 %), Verwaltung iHv EUR 12,90 (20 % USt) (vgl. aktenkundige Vorschreibung aus Juni 2026).1.4.7. Ab Juli 2026 war für den Tiefgaragenabstellplatz/Tiefgeschoßabstellplatz ein monatliches Entgelt in der Höhe von brutto EUR 55,44 zu entrichten, beinhaltend netto: EM-Gen. Sanierung iHv EUR 7,86 (20 % USt), Darl. An B E R iHv EUR 14,57 (20 % USt), EVB iHv EUR 10,87 (USt 20 %), Verwaltung iHv EUR 12,90 (20 % USt) vergleiche aktenkundige Vorschreibung aus Juni 2026).

2. Beweiswürdigung:

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben und den amtswegig eingeholten Registerauszügen, welche jeweils in Klammer zitiert wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird – soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt – auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.

Zu 1.3.) Die Feststellungen zum Nettoeinkommen der Ehefrau des BF basieren auf den vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen für März 2023, August 2023 und August bis Oktober 2025 in Verbindung mit dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.06. und 17.08.2026. Soweit das Nettoeinkommen nicht durch vorgelegte Lohn-/Gehaltsabrechnungen belegt wurde, wurde das (zumindest) erzielte Nettoeinkommen auf Basis der im Sozialversicherungsdatenauszug abgebildeten Bruttobezüge unter Heranziehung des Brutto-Netto-Rechners des Bundesministeriums für Finanzen, https://onlinerechner.haude.at/BMF-Brutto-Netto-Rechner/ ermittelt. Wenngleich die Bemessungsgrundlage laut Sozialversicherungsdatenauszug in einzelnen Monaten über dem Grundbezug lag, wurde aus Gründen der Einfachheit bzw. Zweckmäßigkeit lediglich das zumindest erzielte Einkommen auf Basis des Grundbezuges festgestellt.

Zu 1.4.1.) Wenngleich trotz entsprechender Aufforderung lediglich ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 vorgelegt wurde, war davon auszugehen, dass die außergewöhnliche Belastung aufgrund von eigener Behinderung weiterhin fortbesteht. So bezieht der BF weiterhin nachweislich Invaliditätspension und Pflegegeld.

Zu 1.4.2.) Die Feststellung, dass der BF seine Wohnung aufgrund eines Rechtsverhältnisses nach dem Wohngemeinnützigkeitsgesetz (WGG) nutzt, basiert auf den in Vorlage gebrachten Entgeltvorschreibungen einer gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, welche im ZMR auch als Unterkunftgeber aufscheint. Des Weiteren ist den Vorschreibungen unter anderem die Position „EVB“ (= Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag im Sinne des § 14d WGG) zu entnehmen. Insgesamt konnte sohin – wenngleich kein entsprechender Miet- oder Nutzungsvertrag vorgelegt wurde – von einem Rechtsverhältnis im Sinne des WGG ausgegangen werden.Zu 1.4.2.) Die Feststellung, dass der BF seine Wohnung aufgrund eines Rechtsverhältnisses nach dem Wohngemeinnützigkeitsgesetz (WGG) nutzt, basiert auf den in Vorlage gebrachten Entgeltvorschreibungen einer gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, welche im ZMR auch als Unterkunftgeber aufscheint. Des Weiteren ist den Vorschreibungen unter anderem die Position „EVB“ (= Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag im Sinne des Paragraph 14 d, WGG) zu entnehmen. Insgesamt konnte sohin – wenngleich kein entsprechender Miet- oder Nutzungsvertrag vorgelegt wurde – von einem Rechtsverhältnis im Sinne des WGG ausgegangen werden.

Zu 1.4.6.) Dass sich die Vorschreibung von EUR 52,40 bzw. 55,44 auf einen Tiefgaragen- oder Tiefgeschoßabstellplatz bezieht, war festzustellen, da den vorgelegten Vorschreibungen „Best.art: TG-AP“ sowie „Wohnhausanlage: […]Untergesch.“ zu entnehmen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Befreiungsantrag des BF nach dem RGG:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs. 7 leg. cit. das Rundfunkgebührengesetz (RGG) weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. das Rundfunkgebührengesetz (RGG) weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.

Die Firma GIS Gebühren Info Service GmbH wurde gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in ORF-Beitrags Service GmbH geändert. Diese ist nunmehr belangte Behöre dieses Verfahrens.Die Firma GIS Gebühren Info Service GmbH wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in ORF-Beitrags Service GmbH geändert. Diese ist nunmehr belangte Behöre dieses Verfahrens.

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021, lauten (teilweise auszugsweise):Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten (teilweise auszugsweise):

„§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.„§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

[…]“

„§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.„§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn(2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.

[…].“

„§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für„§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................

0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................

1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.“(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß.“

„§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).„§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).

[…]“

„§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.„§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

[…].“

Die §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO), Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970 in der bis 31.12.2023 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lauten (soweit fallgegenständlich relevant):Die Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO), Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der bis 31.12.2023 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten (soweit fallgegenständlich relevant):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:

[…]

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

[…]

(2) […]

„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.“2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.“

„§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“

„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. […] „§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. […]

[…]“

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[…]“

Die §§ 47ff der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO), Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970 in der ab 01.01.2024 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, lauten (soweit fallgegenständlich relevant):Die Paragraphen 47 f, f, der Fernmeldegebührenordnung (FMGebO), Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der ab 01.01.2024 gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten (soweit fallgegenständlich relevant):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:

[…]

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

[…]

„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“

„§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“

„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[…]“

Da die Rundfundgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zeitraumbezogen ist, sind die materiell rechtlichen Bestimmungen in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden.

Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 vorgenommenen Änderungen betreffend der für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung gelten erst seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 54 Fernmeldegebührenordnung) und sind daher für den Beschwerdefall nur für die Zeiträume ab Jänner 2024 maßgeblich.Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, vorgenommenen Änderungen betreffend der für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung gelten erst seit dem 01.01.2024 vergleiche dazu Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung) und sind daher für den Beschwerdefall nur für die Zeiträume ab Jänner 2024 maßgeblich.

3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren unter anderem 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren unter anderem 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:

Nach § 3 Abs. 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw. des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss.Nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw. des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss.

Der BF bezieht eine Invaliditätspension und damit soziale Transferleistungen der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung.Der BF bezieht eine Invaliditätspension und damit soziale Transferleistungen der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung.

Doch ausweislich § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.

Gemäß § 48 Abs. 3 und Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung explizit genannt, etwa das Pflegegeld (vgl VwGH 06.09.2010, 2006/17/0161). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausgleichszulagen-Richtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Sonderzahlungen sind gegebenenfalls für die Ermittlung, ob der Richtsatz überschritten wird, dem monatlichen Einkommen zuzuschlagen (VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629).Gemäß Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung explizit genannt, etwa das Pflegegeld vergleiche VwGH 06.09.2010, 2006/17/0161). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausgleichszulagen-Richtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Sonderzahlungen sind gegebenenfalls für die Ermittlung, ob der Richtsatz überschritten wird, dem monatlichen Einkommen zuzuschlagen (VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629).

Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatlich) in EUR

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) in EUR

 

2023

2024

2025

2026

2023

2024

2025

2026

1 Person

1.110,26

1.217,96

1.273,99

1.308,39

1.243,49

1.364,12

1.426,87

1.465,40

2 Personen

1.751,56

1.921,46

2.009,85

2.064,12

1.961,75

2.152,04

2.251,03

2.311,81

jede weitere Person

171,31

187,93

196,57

201,88

191,87

210,48

220,16

226,11

Folglich ist das Haushalts-Nettoeinkommen der für eine Gebührenbefreiung bzw. „maßgeblichen Betragsgrenze“ gegenüberzustellen und eine etwaige Richtsatzüberschreitung zu prüfen.

Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Z 1), anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Z 2).Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Ziffer eins,), anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Ziffer 2,).

Der Befreiungsantrag des BF wurde im April 2023 gestellt. Da Anträge im Allgemeinen nur pro futuro wirken und keine Normgrundlage für eine Rückwirkung besteht (vgl. allgemein VwGH 24.02.2009, 2006/11/0185), ist eine Befreiung von den monatsweisen zu entrichtenden Rundfunkgebühren bzw. vom monatsweise zu entrichtenden ORF-Beitrag ab Mai 2023 zu prüfen. Andererseits ist jede Änderung des Haushaltseinkommens zu beachten:Der Befreiungsantrag des BF wurde im April 2023 gestellt. Da Anträge im Allgemeinen nur pro futuro wirken und keine Normgrundlage für eine Rückwirkung besteht vergleiche allgemein VwGH 24.02.2009, 2006/11/0185), ist eine Befreiung von den monatsweisen zu entrichtenden Rundfunkgebühren bzw. vom monatsweise zu entrichtenden ORF-Beitrag ab Mai 2023 zu prüfen. Andererseits ist jede Änderung des Haushaltseinkommens zu beachten:

a) Mai bis Juni 2023:

Der BF bezog von Mai bis Juni 2023 eine monatliche Invaliditätspension, weiters einen monatlichen Lohn aus geringfügiger Beschäftigung. Auch seine Ehefrau erhielt in genannten Zeitraum einen monatlichen Lohn.

Der BF legte einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 mit außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von EUR 2.280,00 vor, was einem monatlichen Betrag in Höhe von EUR 190,00 entspricht. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, sind weiterhin monatlich EUR 190,00 zu berücksichtigen und ergibt sich dennoch folgende Richtsatzüberschreitung:

Es zeigt sich, dass der maßgebliche Richtsatz selbst bei Abzug der gesamten geltend gemachten Wohnkosten in Höhe von monatlich EUR 524,96 überschritten werden würde, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Befreiung im Zeitraum Mai 2023 bis Juni 2023 jedenfalls nicht vorlagen.

b) Juli bis Dezember 2023:

Von Juli bis Dezember 2023 bezog der BF weiterhin Invaliditätspension und einen Lohn aus geringfügiger Beschäftigung. Seine Ehefrau erhielt weiterhin einen (nunmehr höheren) monatlichen Lohn. Als außergewöhnliche Belastung waren weiterhin monatlich EUR 190,00 zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich folgende Richtsatzüberschreitung:

Es zeigt sich erneut, dass der maßgebliche Richtsatz selbst bei Abzug der gesamten geltend gemachten Wohnkosten in Höhe von monatlich EUR 524,96 überschritten würde, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Befreiung im Zeitraum Juli bis Dezember 2023 jedenfalls nicht vorlagen.

c) Jänner bis Oktober 2024:

Von Jänner bis Oktober 2024 bezog der BF weiterhin (nunmehr höhere) Invaliditätspension und einen (nunmehr höheren) Lohn aus geringfügiger Beschäftigung. Seine Ehefrau erhielt weiterhin einen (nunmehr höheren) monatlichen Lohn. Als außergewöhnliche Belastung waren erneut monatlich EUR 190,00 zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich folgende Richtsatzüberschreitung:

Es zeigt sich erneut, dass der maßgebliche Richtsatz selbst bei Abzug der gesamten geltend gemachten Wohnkosten in Höhe von monatlich EUR 524,96 überschritten würde, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Befreiung im Zeitraum Jänner bis Oktober 2024 jedenfalls nicht vorlagen.

d) November 2024:

Im November 2024 erzielte der BF geringere Einkünfte aus seiner geringfügigen Erwerbstätigkeit, was jedoch keine Unterschreitung des maßgeblichen Richtsatzes zur Folge hat:

Der maßgebliche Richtsatz würde selbst bei Abzug der gesamten geltend gemachten Wohnkosten in Höhe von monatlich EUR 524,96 überschritten werden, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Befreiung auch im November 2024 nicht vorlagen.

e) Dezember 2024:

Im Dezember 2024 erzielte der BF abweichend von den Vormonaten neben seiner Invaliditätspension keine Einkünfte, was jedoch ebenfalls keine Unterschreitung des maßgeblichen Richtsatzes zur Folge hat:

Der maßgebliche Richtsatz würde weiterhin selbst bei Abzug der gesamten geltend gemachten Wohnkosten in Höhe von monatlich EUR 524,96 überschritten werden, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Befreiung auch im Dezember 2024 nicht vorlagen.

f) Jänner bis Dezember 2025:

Von Jänner bis Oktober 2024 bezog der BF weiterhin nur (nunmehr höhere) Invaliditätspension und seine Ehefrau erhielt weiterhin einen (nunmehr höheren) monatlichen Lohn. Als außergewöhnliche Belastung waren wie gehabt monatlich EUR 190,00 zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich folgende Richtsatzüberschreitung:

Würde man neben der außergewöhnlichen Belastung im Sinne des EStG die gesamten geltend gemachten Wohnkosten (bis Juni 2025 EUR 524,96; ab Juli 2025 EUR 613,63 sowie EUR 52,40) in Abzug bringen würde eine Richtsatzunterschreitung vorliegen. Gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung können jedoch nur „Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze“ geltend gemacht werden, sohin unter anderem keine Wärmekosten (vgl. etwa § 21 MRG, § 14 Abs. 1 Z 7 WGG und § 16 Abs. 6 WGG). Bis Juni 2025 könnten sohin jedenfalls nicht die geltend gemachten Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von brutto EUR 146,54 in Abzug gebracht werden bzw. ab Juli 2025 in Höhe von brutto EUR 181,35, weshalb auch für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2025 eine Richtsatzüberschreitung vorliegt.Würde man neben der außergewöhnlichen Belastung im Sinne des EStG die gesamten geltend gemachten Wohnkosten (bis Juni 2025 EUR 524,96; ab Juli 2025 EUR 613,63 sowie EUR 52,40) in Abzug bringen würde eine Richtsatzunterschreitung vorliegen. Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung können jedoch nur „Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze“ geltend gemacht werden, sohin unter anderem keine Wärmekosten vergleiche etwa Paragraph 21, MRG, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG und Paragraph 16, Absatz 6, WGG). Bis Juni 2025 könnten sohin jedenfalls nicht die geltend gemachten Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von brutto EUR 146,54 in Abzug gebracht werden bzw. ab Juli 2025 in Höhe von brutto EUR 181,35, weshalb auch für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2025 eine Richtsatzüberschreitung vorliegt.

g) Jänner 2026 bis Mai 2026:

Von Jänner bis Mai 2026 bezog der BF weiterhin nur (nunmehr höhere) Invaliditätspension. Seine Ehefrau bezog nunmehr Arbeitslosengeld mit einem Tagessatz von EUR 45,55. Zuzüglich der gemäß § 20 AlVG iVm §262 ASVG gewährten Familienzuschläge ergibt dies ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von EUR 1.426,89.Von Jänner bis Mai 2026 bezog der BF weiterhin nur (nunmehr höhere) Invaliditätspension. Seine Ehefrau bezog nunmehr Arbeitslosengeld mit einem Tagessatz von EUR 45,55. Zuzüglich der gemäß Paragraph 20, AlVG in Verbindung mit §262 ASVG gewährten Familienzuschläge ergibt dies ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von EUR 1.426,89.

Unabhängig von möglichen Abzügen unterschreitet das Haushaltseinkommen im genannten Zeitraum den für die beantragte Befreiung maßgeblichen Richtsatz. Im Zeitraum Jänner bis Mai 2026 lagen die Voraussetzungen für die Befreiung vom ORF-Beitrag sohin vor.

h) Juni 2026:

Im Juni 2026 bezog der BF weiterhin lediglich Invaliditätspension. Seine Ehefrau stand erneut in Beschäftigung.

Im Juni 2026 betrug der vom BF geltend gemachte abzugsfähige Wohnaufwand im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung – Heizkosten und Warmwasser bleiben wie bereits ausgeführt außer Betracht – über EUR 355,15, weshalb das Haushaltseinkommen den für die Befreiung maßgeblichen Richtsatz im Ergebnis unterschreitet. Im Juni 2026 waren die Voraussetzungen für die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages sohin erfüllt.Im Juni 2026 betrug der vom BF geltend gemachte abzugsfähige Wohnaufwand im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung – Heizkosten und Warmwasser bleiben wie bereits ausgeführt außer Betracht – über EUR 355,15, weshalb das Haushaltseinkommen den für die Befreiung maßgeblichen Richtsatz im Ergebnis unterschreitet. Im Juni 2026 waren die Voraussetzungen für die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages sohin erfüllt.

i) Juli 2026 bis heute:

Im Juli 2026 bezog der BF weiterhin Invaliditätspension und ging zudem wieder einer geringfügigen Beschäftigung nach. Seine Ehefrau stand weiterhin in Beschäftigung, dies nunmehr bei einem anderen Dienstgeber.

Selbst bei Abzug der gesamten geltend gemachten Wohnkosten in Höhe von EUR 713,43 (EUR 657,99 für die Wohnung und EUR 55,44 für den Tiefgaragen-/Tiefgeschoßabstellplatz) würde das Haushaltsnettoeinkommen den maßgeblichen Befreiungsrichtsatz überschreiten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind sohin ab Juli 2026 nicht mehr gegeben.

j) Ergebnis:

Der BF erfüllte im Zeitraum Jänner bis Juni 2026 die Voraussetzungen für die beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag. Somit war der Beschwerde lediglich in diesem Umfang stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den BF nicht beantragt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte anhand der Aktenlage – insbesondere der eingeholten Registerauszüge in Verbindung mit den durch den BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen – als hinreichend geklärt erachtet werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den BF nicht beantragt. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte anhand der Aktenlage – insbesondere der eingeholten Registerauszüge in Verbindung mit den durch den BF im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vorgelegten Unterlagen – als hinreichend geklärt erachtet werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B)

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Berechnung Betriebskosten Einkommenssteuerbescheid Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatz Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2286533.1.00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten