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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien;Norm
JWG Wr 1990 §27 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde 1. der C L und
2. des G L, jeweils in W, beide vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Linzer Straße 2, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. April 2006, Zl. MA 11-1318/2005, betreffend Zuerkennung von Pflegeelterngeld nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm zu Spruchpunkt 1, ausgesprochen wurde, dass den Beschwerdeführern ein Bekleidungsbeitrag von EUR 395,-- für den Monat November 2005 und ein Bekleidungsbeitrag von EUR 405,-- für den Monat März 2006 gewährt werden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung von erhöhtem Pflegeelterngeld gemäß § 27 Abs. 4 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 "ab Oktober 2005, sowie rückwirkend, zumindest für die letzten drei Jahre". Sie brachten - zusammengefasst - vor, das Pflegekind stehe bei ihnen in voller Erziehung in Pflege und im Hinblick auf die schwerste Behinderung des Kindes und den erhöhten Bedarf sei der behinderungsbedingte Mehraufwand durch den Richtsatz und die geleisteten teilweisen Kostenübernahmen bei weitem nicht gedeckt. Unter Berücksichtigung des Bundespflegegeldes, welches für Betreuungs- und Pflegeleistungen aufgehe, seien die Beschwerdeführer bisher zur Gänze für behinderungsbedingte - näher genannte - Mehraufwendungen aufgekommen. Bisher sei das erhöhte Pflegeelterngeld der Meinung der Beschwerdeführer nach seit etwa 1994/95 "trotz mehrmaliger mündlicher Beantragung" zu Unrecht vorenthalten worden.Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung von erhöhtem Pflegeelterngeld gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 "ab Oktober 2005, sowie rückwirkend, zumindest für die letzten drei Jahre". Sie brachten - zusammengefasst - vor, das Pflegekind stehe bei ihnen in voller Erziehung in Pflege und im Hinblick auf die schwerste Behinderung des Kindes und den erhöhten Bedarf sei der behinderungsbedingte Mehraufwand durch den Richtsatz und die geleisteten teilweisen Kostenübernahmen bei weitem nicht gedeckt. Unter Berücksichtigung des Bundespflegegeldes, welches für Betreuungs- und Pflegeleistungen aufgehe, seien die Beschwerdeführer bisher zur Gänze für behinderungsbedingte - näher genannte - Mehraufwendungen aufgekommen. Bisher sei das erhöhte Pflegeelterngeld der Meinung der Beschwerdeführer nach seit etwa 1994/95 "trotz mehrmaliger mündlicher Beantragung" zu Unrecht vorenthalten worden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über diesen Antrag wie folgt abgesprochen:
"1.) Gemäß § 27 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 - WrJWG 1990, LGBl. Nr. 36/1990 i. d.g.F. wird (den Beschwerdeführern) zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 1 Abs. 2 Wiener Pflegeelterngeldverordnung, LGBl. 4/1991 i.d.g.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. Nr. 9270/01 i.d.F. der 12. Novelle 95/04 vom 17.12.2004 für den Zeitraum 1.10.2005 bis 31.12.2005 ein um 50 % erhöhtes Pflegegeld im Ausmaß von EUR 592,50 monatlich sowie gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. Nr. 9270/01 i.d.g.F. der 13. Novelle 115/05 vom 22.12.2005 für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 30.06.2006 ein um 50 % erhöhtes Pflegegeld im Ausmaß von EUR 607,50 monatlich sowie gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. Nr. 9270/01 i.d.F. der 12. Novelle 95/04 vom 17.12.2004 ein Bekleidungsbeitrag von EUR 395,-- für den Monat November 2005 und gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. Nr. 9270/01 i.d.F. der 13. Novelle 115/05 ein Bekleidungsbeitrag von EUR 405,-- für den Monat März 2006, gewährt. "1.) Gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 - WrJWG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1990, i. d.g.F. wird (den Beschwerdeführern) zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Wiener Pflegeelterngeldverordnung, Landesgesetzblatt 4 aus 1991, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. Nr. 9270/01 in der Fassung der 12. Novelle 95/04 vom 17.12.2004 für den Zeitraum 1.10.2005 bis 31.12.2005 ein um 50 % erhöhtes Pflegegeld im Ausmaß von EUR 592,50 monatlich sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. Nr. 9270/01 i.d.g.F. der 13. Novelle 115/05 vom 22.12.2005 für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 30.06.2006 ein um 50 % erhöhtes Pflegegeld im Ausmaß von EUR 607,50 monatlich sowie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. Nr. 9270/01 in der Fassung der 12. Novelle 95/04 vom 17.12.2004 ein Bekleidungsbeitrag von EUR 395,-- für den Monat November 2005 und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. Nr. 9270/01 in der Fassung der 13. Novelle 115/05 ein Bekleidungsbeitrag von EUR 405,-- für den Monat März 2006, gewährt.
2.) Der Antrag der Pflegeeltern darüber hinaus rückwirkend für mindestens 3 Jahre erhöhtes Pflegeelterngeld zu beziehen, wird gemäß § 27 Abs. 4 WrJWG 1990 abgewiesen." 2.) Der Antrag der Pflegeeltern darüber hinaus rückwirkend für mindestens 3 Jahre erhöhtes Pflegeelterngeld zu beziehen, wird gemäß Paragraph 27, Absatz 4, WrJWG 1990 abgewiesen."
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die Beschwerdeführer das am 1. Juni 1988 geborene Pflegekind seit 20. November 1989 betreuen. Das Pflegekind leide an einer schweren residuären Encephalopathie nach Frühgeburtskomplikationen. Neben einer Epilepsie bestehe beim Pflegekind eine spastische Tetraparese mit Schluckstörung und eine schwere geistige Behinderung. Es sei weitgehend bewegungsunfähig und könne weder sprechen noch sicher schlucken. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005, bei der Erstbehörde eingelangt am 6. Dezember 2005, hätten die Beschwerdeführer die Gewährung von erhöhtem Pflegeelterngeld ab Oktober 2005 sowie rückwirkend zumindest für die letzten drei Jahre beantragt und diesem Antrag diverse ärztliche Befunde und Stellungnahmen angeschlossen. Gemäß § 27 Abs. 4 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 könne der Richtsatz des Pflegeelterngeldes im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen Verhältnisse des Pflegekindes ein erhöhter Bedarf bestehe. Ein solcher Bedarf sei festgestellt worden, weshalb ein um 50 % erhöhtes Pflegeelterngeld für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 (das ist das Ende des Monats, in welchem das Pflegekind das 18. Lebensjahr vollende und das Pflegeverhältnis ende) gewährt werde. Zur Höhe der Leistungen verwies die belangte Behörde auf die im Spruch genannten Vorschriften. Im Hinblick darauf, dass der Antrag am 19. Oktober 2005 gestellt worden sei, werde nach den Bestimmungen der Niederösterreichischen Pflegebeitragsverordnung für den Monat November 2005 eine Bekleidungsbeihilfe in der Höhe von EUR 395,-- und gemäß der in Artikel I. geänderten Niederösterreichischen Pflegebeitragsverordnung für März 2006 eine Bekleidungsbeihilfe von EUR 405,-- gewährt. Im Zeitraum 2002 bis einschließlich September 2005 seien durch die Erstbehörde zusätzlich zum normalen Pflegegeld verschiedene (näher dargestellte) Kosten übernommen worden. Darüber hinaus habe das Pflegekind Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (im Jahr 2005 nach der Stufe 7 EUR 1.562,-- pro Monat) erhalten. Zu den einzelnen von den Beschwerdeführern im Antrag geltend gemachten Mehraufwendungen verwies die belangte Behörde einerseits auf die erhaltenen Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz und andererseits darauf, dass sich die von den Beschwerdeführern angeführten Mehraufwendungen auf Leistungen bezögen, die nicht als Betreuungs- bzw. Hilfsmaßnahmen, für welche der Gesetzgeber Pflege(Eltern)geld vorgesehen habe, anzusehen seien. Die Beschwerdeführer hätten ihren Antrag am 19. Oktober 2005 gestellt, davor allenfalls getätigte Anfragen seien von der Behörde nicht als Anträge zu behandeln gewesen. Es wäre den Beschwerdeführern unbenommen und auch zumutbar gewesen, bereits vor dem 19. Oktober 2005 bei der Erstbehörde einen Antrag einzubringen. Dass die Behörde in der Vergangenheit zusätzliche Kosten übernommen habe, bewirke nicht, dass rückwirkend weitere Zahlungen zu leisten seien, zumal der Gesetzgeber keinen derartigen Rechtsanspruch einräume. Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die Beschwerdeführer das am 1. Juni 1988 geborene Pflegekind seit 20. November 1989 betreuen. Das Pflegekind leide an einer schweren residuären Encephalopathie nach Frühgeburtskomplikationen. Neben einer Epilepsie bestehe beim Pflegekind eine spastische Tetraparese mit Schluckstörung und eine schwere geistige Behinderung. Es sei weitgehend bewegungsunfähig und könne weder sprechen noch sicher schlucken. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005, bei der Erstbehörde eingelangt am 6. Dezember 2005, hätten die Beschwerdeführer die Gewährung von erhöhtem Pflegeelterngeld ab Oktober 2005 sowie rückwirkend zumindest für die letzten drei Jahre beantragt und diesem Antrag diverse ärztliche Befunde und Stellungnahmen angeschlossen. Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 könne der Richtsatz des Pflegeelterngeldes im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen Verhältnisse des Pflegekindes ein erhöhter Bedarf bestehe. Ein solcher Bedarf sei festgestellt worden, weshalb ein um 50 % erhöhtes Pflegeelterngeld für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 (das ist das Ende des Monats, in welchem das Pflegekind das 18. Lebensjahr vollende und das Pflegeverhältnis ende) gewährt werde. Zur Höhe der Leistungen verwies die belangte Behörde auf die im Spruch genannten Vorschriften. Im Hinblick darauf, dass der Antrag am 19. Oktober 2005 gestellt worden sei, werde nach den Bestimmungen der Niederösterreichischen Pflegebeitragsverordnung für den Monat November 2005 eine Bekleidungsbeihilfe in der Höhe von EUR 395,-- und gemäß der in Artikel römisch eins. geänderten Niederösterreichischen Pflegebeitragsverordnung für März 2006 eine Bekleidungsbeihilfe von EUR 405,-- gewährt. Im Zeitraum 2002 bis einschließlich September 2005 seien durch die Erstbehörde zusätzlich zum normalen Pflegegeld verschiedene (näher dargestellte) Kosten übernommen worden. Darüber hinaus habe das Pflegekind Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (im Jahr 2005 nach der Stufe 7 EUR 1.562,-- pro Monat) erhalten. Zu den einzelnen von den Beschwerdeführern im Antrag geltend gemachten Mehraufwendungen verwies die belangte Behörde einerseits auf die erhaltenen Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz und andererseits darauf, dass sich die von den Beschwerdeführern angeführten Mehraufwendungen auf Leistungen bezögen, die nicht als Betreuungs- bzw. Hilfsmaßnahmen, für welche der Gesetzgeber Pflege(Eltern)geld vorgesehen habe, anzusehen seien. Die Beschwerdeführer hätten ihren Antrag am 19. Oktober 2005 gestellt, davor allenfalls getätigte Anfragen seien von der Behörde nicht als Anträge zu behandeln gewesen. Es wäre den Beschwerdeführern unbenommen und auch zumutbar gewesen, bereits vor dem 19. Oktober 2005 bei der Erstbehörde einen Antrag einzubringen. Dass die Behörde in der Vergangenheit zusätzliche Kosten übernommen habe, bewirke nicht, dass rückwirkend weitere Zahlungen zu leisten seien, zumal der Gesetzgeber keinen derartigen Rechtsanspruch einräume.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 26. September 2006, B 1050/06-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Beschluss unter anderem aus:
" ... Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des § 2 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Richtsätze für Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen festgesetzt werden, LGBl. Nr. 4/1991 idgF, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung angesichts des § 1 Abs. 2 leg. cit. überhaupt zur Anwendung kommt - " ... Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Richtsätze für Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen festgesetzt werden, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1991, idgF, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung angesichts des Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. überhaupt zur Anwendung kommt -
die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt hat:
§ 27 Abs. 4 WrJWG 1990 kann nicht unterstellt werden, in jedem Einzelfall eine unbegrenzte Richtsatzüberschreitung zu ermöglichen, sodass die Begrenzung des Zuschlages mit maximal der Hälfte der Grundleistung im Gesetz Deckung findet." Paragraph 27, Absatz 4, WrJWG 1990 kann nicht unterstellt werden, in jedem Einzelfall eine unbegrenzte Richtsatzüberschreitung zu ermöglichen, sodass die Begrenzung des Zuschlages mit maximal der Hälfte der Grundleistung im Gesetz Deckung findet."
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung, in welcher die Beschwerdeführer erklären, in ihrem sich aus "§ 27 Abs. 4 des Wr. JWG 1990 iVm § 2 Abs. 2 Wiener Pflegeelterngeldverordnung" ergebenden Recht auf Gewährung von Pflegeelterngeld bis zu 50 % des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegeelterngeldes für Kinder mit Behinderung verletzt zu sein, machen die Beschwerdeführer geltend, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, weil die belangte Behörde den Beschwerdeführern keine rückwirkende Zuerkennung des erhöhten Pflegeelterngeldes bewilligt habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch Verfahrensvorschriften verletzt, weil die Beschwerdeführer "mehrfach" um das erhöhte Pflegegeld, zuletzt im Juni 2005, angesucht hätten und diese Anträge jedoch formlos abgelehnt worden seien, wozu die belangte Behörde keine Feststellungen treffe. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer bis 1994 das erhöhte Pflegeelterngeld bezogen, dieses sei jedoch mit Einführung des Bundespflegegeldes gestrichen worden. Ein gesonderter Antrag wäre daher nicht erforderlich gewesen. Außerdem hätte die Behörde, wenn sie der Meinung gewesen wäre, dass die Anfragen der Beschwerdeführer nicht als Anträge zu werten seien, die Beschwerdeführer dazu anleiten müssen, Anträge zu stellen. Schließlich habe die belangte Behörde anders als die Behörde erster Instanz nicht dreimal, sondern nur mehr zweimal einen Bekleidungsbeitrag zugesprochen, obwohl die Bekleidungsbeiträge von den Beschwerdeführern nicht angefochten worden seien. Die Verringerung der Bekleidungsbeiträge sei daher zu Unrecht erfolgt. In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung, in welcher die Beschwerdeführer erklären, in ihrem sich aus "§ 27 Absatz 4, des Wr. JWG 1990 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Wiener Pflegeelterngeldverordnung" ergebenden Recht auf Gewährung von Pflegeelterngeld bis zu 50 % des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegeelterngeldes für Kinder mit Behinderung verletzt zu sein, machen die Beschwerdeführer geltend, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, weil die belangte Behörde den Beschwerdeführern keine rückwirkende Zuerkennung des erhöhten Pflegeelterngeldes bewilligt habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch Verfahrensvorschriften verletzt, weil die Beschwerdeführer "mehrfach" um das erhöhte Pflegegeld, zuletzt im Juni 2005, angesucht hätten und diese Anträge jedoch formlos abgelehnt worden seien, wozu die belangte Behörde keine Feststellungen treffe. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer bis 1994 das erhöhte Pflegeelterngeld bezogen, dieses sei jedoch mit Einführung des Bundespflegegeldes gestrichen worden. Ein gesonderter Antrag wäre daher nicht erforderlich gewesen. Außerdem hätte die Behörde, wenn sie der Meinung gewesen wäre, dass die Anfragen der Beschwerdeführer nicht als Anträge zu werten seien, die Beschwerdeführer dazu anleiten müssen, Anträge zu stellen. Schließlich habe die belangte Behörde anders als die Behörde erster Instanz nicht dreimal, sondern nur mehr zweimal einen Bekleidungsbeitrag zugesprochen, obwohl die Bekleidungsbeiträge von den Beschwerdeführern nicht angefochten worden seien. Die Verringerung der Bekleidungsbeiträge sei daher zu Unrecht erfolgt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2001 lauten auszugsweise wie folgt: Die hier maßgebenden Bestimmungen des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2001, lauten auszugsweise wie folgt:
"Pflegeelterngeld
§ 27. (1) Pflegeeltern (Pflegepersonen) gebührt zur Durchführung der vollen Erziehung (§ 34) auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegeelterngeld.Paragraph 27, (1) Pflegeeltern (Pflegepersonen) gebührt zur Durchführung der vollen Erziehung (Paragraph 34,) auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegeelterngeld.
...
Volle Erziehung
§ 34. (1) Volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung der Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 27 Abs. 6, in sozialpädagogischen Einrichtungen oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.Paragraph 34, (1) Volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung der Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß Paragraph 27, Absatz 6,, in sozialpädagogischen Einrichtungen oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.
Die - auf Grund des § 27 Abs. 5 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990 erlassene - Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der die Richtsätze für Pflegegeld und weitere Sonderleistungen festgesetzt werden, LGBl. Nr. 4/1991, lautete (auszugsweise) wie folgt: Die - auf Grund des Paragraph 27, Absatz 5, des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990 erlassene - Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der die Richtsätze für Pflegegeld und weitere Sonderleistungen festgesetzt werden, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1991,, lautete (auszugsweise) wie folgt:
"Richtsätze für Pflegegeld
§ 1. (1) Die Richtsätze für Pflegegeld werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetztParagraph eins, (1) Die Richtsätze für Pflegegeld werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt
...
Zuschläge zum monatlichen Pflegegeld
§ 2. (1) Pflegeeltern (Pflegepersonen) ist für die kurzfristige, längstens sechs Monate dauernde Übernahme eines Pflegekindes ein Zuschlag von 30 % des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegegeldes zu gewähren.Paragraph 2, (1) Pflegeeltern (Pflegepersonen) ist für die kurzfristige, längstens sechs Monate dauernde Übernahme eines Pflegekindes ein Zuschlag von 30 % des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegegeldes zu gewähren.
...
Bekleidungsbeitrag
§ 5. (1) Pflegeeltern (Pflegepersonen) ist für jedes Pflegekind zusätzlich zum Pflegegeld jeweils am 1. März und 1. September eines jeden Jahres ein Bekleidungsbeitrag ... zu gewähren.Paragraph 5, (1) Pflegeeltern (Pflegepersonen) ist für jedes Pflegekind zusätzlich zum Pflegegeld jeweils am 1. März und 1. September eines jeden Jahres ein Bekleidungsbeitrag ... zu gewähren.
..."
Die Beschwerde richtet sich erkennbar nur gegen die Versagung der Zuerkennung des erhöhten Pflegeelterngeldes für Zeiträume vor der Antragstellung sowie gegen den Ausspruch betreffend Bekleidungsbeitrag.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer:
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerdeführer rügen zu diesem Spruchpunkt, dass die belangte Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, mit welchem der Bekleidungsbeitrag für das Pflegekind noch dreimal festgesetzt worden war, nur mehr zweimal den Bekleidungsbeitrag zugesprochen habe.
Während die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführern "drei Bekleidungsbeiträge in der Höhe von je EUR 395,--" gewährt hat, hat die belangte Behörde den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides, was die Bekleidungsbeiträge anlangt, damit begründet, nach den hier anzuwendenden Vorschriften gebühre den Empfängern des Pflegebeitrages eine Beihilfe für die Bekleidung des Pflegekindes in der Höhe des monatlichen Richtsatzes für die Monate März, Juli und November jeden Jahres. Da der Antrag am 19. Oktober 2005 gestellt worden sei, bestehe ein Anspruch auf Bekleidungsbeihilfe für November 2005 in der Höhe von EUR 395,-- und von EUR 405,-- für März 2006. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern somit Bekleidungsbeiträge in einem geringeren Umfang zugesprochen als die erstinstanzliche Behörde.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass für die Zuerkennung des Bekleidungsbeitrags im hier vorliegenden Fall § 5 der oben dargestellten Verordnung der Wiener Landesregierung (mit der Novelle LGBl. Nr. 43/2001 wurde in dieser Verordnung "Pflegegeld" durch "Pflegeelterngeld" ersetzt; die Höhe des Bekleidungsbeitrages wurde jährlich angepasst und betrug für 2005 jeweils EUR 385,-- und für 2006 jeweils EUR 395,-- in den im § 5 Abs. 1 angesprochenen Monaten) maßgebend ist. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass für die Zuerkennung des Bekleidungsbeitrags im hier vorliegenden Fall Paragraph 5, der oben dargestellten Verordnung der Wiener Landesregierung (mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2001, wurde in dieser Verordnung "Pflegegeld" durch "Pflegeelterngeld" ersetzt; die Höhe des Bekleidungsbeitrages wurde jährlich angepasst und betrug für 2005 jeweils EUR 385,-- und für 2006 jeweils EUR 395,-- in den im Paragraph 5, Absatz eins, angesprochenen Monaten) maßgebend ist.
Zunächst hätte jedoch von der belangten Behörde darauf eingegangen werden müssen, in welchem Umfang die Beschwerdeführer mit ihrer Berufung den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Feber 2006 bekämpft haben: Die Beschwerdeführer haben in ihrer Berufung unter anderem Folgendes erklärt:
"1. Das Pflegeverhältnis endet erst im Juni 2006 und nicht am 31.5.2006 (Volljährigkeit K...s im Juni), die Leistungen enden laut Gesetz ... somit auch erst in dem Monat, in dem das Pflegeverhältnis endet. Die Richtsätze wurden auch Anfang Jänner 2006 erhöht, sodass sich um diese Erhöhung geänderte Beträge ergeben ...."
In der Begründung ihrer Berufung rügten die Beschwerdeführer sodann, dass die erstinstanzliche Behörde zu diversen Positionen nicht die von den Beschwerdeführern in Anschlag gebrachten Beträge berücksichtigt habe und sich ein weit höherer Betrag an Aufwendungen für das behinderte Pflegkind ergeben würde, als von der erstinstanzlichen Behörde zugesprochen wurde. In Ansehung der Bekleidungsbeiträge findet sich kein Vorbringen. Der Berufungsbegründung könnte somit allenfalls entnommen werden, dass die Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid nur insoweit bekämpfen, als ihnen Beträge nicht zugestanden wurden. Dem gegenüber ließe die Berufungserklärung, in welcher die Beschwerdeführer - ohne nähere Einschränkung - die Anwendung unrichtiger Richtsätze und die Annahme eines verfehlten Zeitraums, für welchen Beiträge zu gewähren sind, geltend machen, darauf schließen, dass die Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid in seiner Gesamtheit, also auch in Ansehung der Bekleidungsbeiträge, bekämpfen. Diesen Widerspruch hat die belangte Behörde nicht aufgeklärt. Sie hätte jedoch - um die Sache des Berufungsverfahrens abzugrenzen - zunächst eine Klarstellung des Anfechtungsgegenstandes der Berufung von den Beschwerdeführern verlangen müssen.
Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung dieses Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen müssen, war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung dieses Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen müssen, war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Zu Spruchpunkt 2:
Verfehlt ist zunächst das Beschwerdevorbringen, soweit damit eine Antragstellung vor dem Antrag vom 19. Oktober 2005 behauptet wird. Mit Ausnahme eines angeblich im Juni 2005 gestellten Antrages präzisieren die Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht und verweisen nicht auf konkret gestellte Anträge. Was die behauptete Antragstellung "im Juni 2005" anlangt, ist ihnen zu entgegnen, dass in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid lediglich von einer Anfrage ("... angefragt") die Rede ist. Das diesbezüglich von ihnen erwähnte e-mail vom 3. Juni 2005 ist seinem Inhalt nach - wie die belangte Behörde zutreffend beurteilt hat - lediglich als Anfrage anzusehen, in welcher die Beschwerdeführer an die Behörde mit den Fragen herangetreten sind, ob es "möglich" sei, einen erhöhten Satz von Pflegeelterngeld "für besonders kostenaufwändige Pflegekinder" zu bekommen, ob sie die "finanzielle Regelung" für Pflegekinder mit Behinderung einsehen könnten, und verschiedene von ihnen erbrachte Leistungen anführen. Seitens der Behörde wurde diese Anfrage mit e-mail vom 9. Juni 2005 beantwortet, zu den einzelnen Punkten der Anfrage Stellung genommen und erläutert, warum zu einzelnen Leistungen Ersatz geleistet wird, zu anderen jedoch nicht. Dass seitens der Behörde in diesem e-mail zugesagte Leistungen nicht erbracht worden wären, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Es kann daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die Beschwerdeführer erstmalig mit ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2005 den - nach § 27 Abs. 1 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes erforderlichen - Antrag auf Erhöhung im Sinne des Abs. 3 gestellt haben, und mit dem angefochtenen Bescheid über diesen Antrag abgesprochen hat. Verfehlt ist zunächst das Beschwerdevorbringen, soweit damit eine Antragstellung vor dem Antrag vom 19. Oktober 2005 behauptet wird. Mit Ausnahme eines angeblich im Juni 2005 gestellten Antrages präzisieren die Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht und verweisen nicht auf konkret gestellte Anträge. Was die behauptete Antragstellung "im Juni 2005" anlangt, ist ihnen zu entgegnen, dass in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid lediglich von einer Anfrage ("... angefragt") die Rede ist. Das diesbezüglich von ihnen erwähnte e-mail vom 3. Juni 2005 ist seinem Inhalt nach - wie die belangte Behörde zutreffend beurteilt hat - lediglich als Anfrage anzusehen, in welcher die Beschwerdeführer an die Behörde mit den Fragen herangetreten sind, ob es "möglich" sei, einen erhöhten Satz von Pflegeelterngeld "für besonders kostenaufwändige Pflegekinder" zu bekommen, ob sie die "finanzielle Regelung" für Pflegekinder mit Behinderung einsehen könnten, und verschiedene von ihnen erbrachte Leistungen anführen. Seitens der Behörde wurde diese Anfrage mit e-mail vom 9. Juni 2005 beantwortet, zu den einzelnen Punkten der Anfrage Stellung genommen und erläutert, warum zu einzelnen Leistungen Ersatz geleistet wird, zu anderen jedoch nicht. Dass seitens der Behörde in diesem e-mail zugesagte Leistungen nicht erbracht worden wären, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Es kann daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die Beschwerdeführer erstmalig mit ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2005 den - nach Paragraph 27, Absatz eins, des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes erforderlichen - Antrag auf Erhöhung im Sinne des Absatz 3, gestellt haben, und mit dem angefochtenen Bescheid über diesen Antrag abgesprochen hat.
Verfehlt ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer, sie hätten in der Vergangenheit von der Behörde angeleitet werden müssen, "die Anträge zu stellen". Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, welche von ihnen konkret gesetzten Schritte die Behörde dazu hätten bewegen müssen, und das als einziges zumindest erkennbar von ihnen genannte e-mail vom 3. Juni 2005, wie bereits erwähnt, entsprechend beantwortet wurde, war es nicht Aufgabe der Behörde, ihnen Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten hätten, um einen bestimmten Erfolg zu erreichen (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zl. 2001/11/0282). Verfehlt ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer, sie hätten in der Vergangenheit von der Behörde angeleitet werden müssen, "die Anträge zu stellen". Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, welche von ihnen konkret gesetzten Schritte die Behörde dazu hätten bewegen müssen, und das als einziges zumindest erkennbar von ihnen genannte e-mail vom 3. Juni 2005, wie bereits erwähnt, entsprechend beantwortet wurde, war es nicht Aufgabe der Behörde, ihnen Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten hätten, um einen bestimmten Erfolg zu erreichen vergleiche , in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zl. 2001/11/0282).
Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass das erhöhte Pflegeelterngeld auf ihren Antrag vom 19. Oktober 2005 hin nicht rückwirkend zuerkannt wurde, ist ihnen Folgendes zu entgegnen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1991, Zl. 90/04/0287, vom 11. Juli 2001, Zl. 2001/03/0001, vom 27. Februar 2002, Zl. 98/03/0130, und vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0148) ist vom Rechtsgrundsatz auszugehen, wonach Anträge im Allgemeinen nur pro futuro wirken. Soll ein Antrag auch auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt wirken, muss ausdrücklich eine Normengrundlage dafür vorhanden sein. Dies bedeutet, dass Leistungen über Antrag nur pro futuro zu gewähren sind, außer wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine rückwirkende Zuerkennung vorgesehen hat. Es ist somit in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das jeweils anzuwendende Recht zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ermächtigt. Dass die Bestimmungen des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990 oder die auf dessen Grundlage erlassene Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, nach welcher Pflegeelterngeld zuzusprechen ist, eine derartige normative Grundlage für eine rückwirkende Zuerkennung böten, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Auch die von den Beschwerdeführern im Rahmen des Beschwerdepunktes genannten Bestimmungen des § 27 Abs. 4 des Wiener Jugendwohlfahrtgesetzes 1990 und "§ 2 Abs. 2 Wiener Pflegeelterngeldverordnung" bieten keine Grundlage für eine rückwirkende Zuerkennung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1991, Zl. 90/04/0287, vom 11. Juli 2001, Zl. 2001/03/0001, vom 27. Februar 2002, Zl. 98/03/0130, und vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0148) ist vom Rechtsgrundsatz auszugehen, wonach Anträge im Allgemeinen nur pro futuro wirken. Soll ein Antrag auch auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt wirken, muss ausdrücklich eine Normengrundlage dafür vorhanden sein. Dies bedeutet, dass Leistungen über Antrag nur pro futuro zu gewähren sind, außer wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine rückwirkende Zuerkennung vorgesehen hat. Es ist somit in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das jeweils anzuwendende Recht zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ermächtigt. Dass die Bestimmungen des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990 oder die auf dessen Grundlage erlassene Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, nach welcher Pflegeelterngeld zuzusprechen ist, eine derartige normative Grundlage für eine rückwirkende Zuerkennung böten, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Auch die von den Beschwerdeführern im Rahmen des Beschwerdepunktes genannten Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 4, des Wiener Jugendwohlfahrtgesetzes 1990 und "§ 2 Absatz 2, Wiener Pflegeelterngeldverordnung" bieten keine Grundlage für eine rückwirkende Zuerkennung.
Die Beschwerde erweist sich somit im Übrigen als unbegründet. Sie war daher wie aus dem Spruch ersichtlich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit im Übrigen als unbegründet. Sie war daher wie aus dem Spruch ersichtlich gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. Februar 2009
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110185.X00Im RIS seit
27.03.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009