TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/26 G305 2345471-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2026
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Entscheidungsdatum

26.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G305 2345471-1/8E

Enderkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über den gegen die Spruchpunkte I. (Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG) und II. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gem. § 70 Abs. 3 FPG) gerichteten Teil der Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4-6, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 29.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über den gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG) und römisch zwei. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG) gerichteten Teil der Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4-6, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg, vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach einer am 29.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Der gegen die Spruchpunkte I.) und II.) des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) Der gegen die Spruchpunkte römisch eins.) und römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) gegen XXXX , geboren am XXXX , StA.: Ungarn (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Ungarn (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde im Kern mit der Verurteilung des BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und auf dessen nicht vorhandene Selbsterhaltungsfähigkeit infolge seiner Mittellosigkeit und mit seinem, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden persönlichen Verhalten, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde im Kern mit der Verurteilung des BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und auf dessen nicht vorhandene Selbsterhaltungsfähigkeit infolge seiner Mittellosigkeit und mit seinem, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden persönlichen Verhalten, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.

2. Gegen diesen, ihm durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG am XXXX .2026 zugestellten Bescheid, erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung per E-Mail vom 09.06.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen, den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das unbefristete Aufenthaltsverbot unter Spruchpunkt I. auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückverweisen.2. Gegen diesen, ihm durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am römisch 40 .2026 zugestellten Bescheid, erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung per E-Mail vom 09.06.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er auf die Beschwerdegründe „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen, den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das unbefristete Aufenthaltsverbot unter Spruchpunkt römisch eins. auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz zurückverweisen.

Seine Beschwerde begründete er im Kern damit, dass er Staatsbürger von Ungarn und folglich EWR-Bürger sei und sich seine Ehefrau ebenfalls in Österreich befinde. Er verfüge über ein vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Dies habe die belangte Behörde nicht entsprechend gewürdigt. Er sei am XXXX 2026 in U-Haft genommen worden. Ohne mündlich einvernommen worden zu sein, sei mit gegenständlichem Bescheid gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden. Ihm sei kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Der angefochtene Bescheid sei unter Verletzung wesentliche Verfahrensvorschriften erlassen worden und sei daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet. Eds sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Straftaten seien auf finanzielle Schwierigkeiten zurückzuführen gewesen; er sei reuig und verfüge inzwischen über Arbeit. Er sei in Österreich sozial- und krankenversichert, habe geheiratet und sei rechtskonform gemeldet. Zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte der BF im Kern aus, dass er mit seiner Straftat zwar Grundinteressen vorübergehend, kurzfristig gefährdet haben mag, doch sei aus den soeben erörterten Gründen nicht weiter von einer tatsächlichen, gegenwärtigen, erheblichen Gefährdung auszugehen. Eine vorzunehmende Zukunftsprognose (Gefährdungsprognose) hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots stehe jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem persönlichen Verhalten. Er verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben gem. § 52 FPG und sei der Eingriff in seine Rechte nach Art. 8 EMRK als unzulässig zu betrachten. Seine Beschwerde begründete er im Kern damit, dass er Staatsbürger von Ungarn und folglich EWR-Bürger sei und sich seine Ehefrau ebenfalls in Österreich befinde. Er verfüge über ein vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Dies habe die belangte Behörde nicht entsprechend gewürdigt. Er sei am römisch 40 2026 in U-Haft genommen worden. Ohne mündlich einvernommen worden zu sein, sei mit gegenständlichem Bescheid gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden. Ihm sei kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Der angefochtene Bescheid sei unter Verletzung wesentliche Verfahrensvorschriften erlassen worden und sei daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet. Eds sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Straftaten seien auf finanzielle Schwierigkeiten zurückzuführen gewesen; er sei reuig und verfüge inzwischen über Arbeit. Er sei in Österreich sozial- und krankenversichert, habe geheiratet und sei rechtskonform gemeldet. Zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte der BF im Kern aus, dass er mit seiner Straftat zwar Grundinteressen vorübergehend, kurzfristig gefährdet haben mag, doch sei aus den soeben erörterten Gründen nicht weiter von einer tatsächlichen, gegenwärtigen, erheblichen Gefährdung auszugehen. Eine vorzunehmende Zukunftsprognose (Gefährdungsprognose) hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots stehe jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem persönlichen Verhalten. Er verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben gem. Paragraph 52, FPG und sei der Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK als unzulässig zu betrachten.

3. Am 15.06.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2026, die dagegen am 09.06.2026 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am 15.06.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2026, die dagegen am 09.06.2026 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Am 29.07.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für seine Muttersprache und seines Rechtsvertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich als Partei einvernommen wurde. Für die ordnungsgemäß geladene belangte Behörde erschien nach erklärtem Teilnahmeverzicht niemand.

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Ungarn) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Ungarn und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist Ungarisch. Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 8f]. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Ungarn) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Ungarn und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist Ungarisch. Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 8f].

Er hat in Ungarn, an einer berufsbildenden höheren Schule, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt die Reifeprüfung abgelegt, die ihm eine Qualifikation zum „qualifizierten Postmitarbeiter“ verschaffte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 8 unten].

Er ist im Besitz eines vom ungarischen BELÜGYMISZTERIUM zur Nr. XXXX ausgestellten Personalausweises der Republik Ungarn. Einen Reisepass seines Herkunftsstaates besitzt er dagegen nicht [ZMR-Abfrage; VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 1 und S. 4].Er ist im Besitz eines vom ungarischen BELÜGYMISZTERIUM zur Nr. römisch 40 ausgestellten Personalausweises der Republik Ungarn. Einen Reisepass seines Herkunftsstaates besitzt er dagegen nicht [ZMR-Abfrage; VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 1 und S. 4].

Sein Hauptwohnsitz in Ungarn befindet sich an der Adresse XXXX . An dieser Anschrift befindet sich eine, im Eigentum seiner Eltern stehende Eigentumswohnung, die ausschließlich der BF bewohnt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 4 Mitte].Sein Hauptwohnsitz in Ungarn befindet sich an der Adresse römisch 40 . An dieser Anschrift befindet sich eine, im Eigentum seiner Eltern stehende Eigentumswohnung, die ausschließlich der BF bewohnt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 4 Mitte].

1.2. Der BF ist seit dem XXXX mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Die im Ehebuch des Standesamtes XXXX zur Ehebuch-Nr. XXXX beurkundete Ehe wurde in XXXX (Serbien) geschlossen, zumal seine Ehegattin, die sowohl die ungarische, als auch die serbische Staatsbürgerschaft besitzt, selbst aus Serbien stammt. Zuletzt lebte sie an der Anschrift XXXX in XXXX [im Akt einliegende fremdsprachige Heiratsurkunde des Standesamtes in XXXX , Beilage ./A].1.2. Der BF ist seit dem römisch 40 mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Die im Ehebuch des Standesamtes römisch 40 zur Ehebuch-Nr. römisch 40 beurkundete Ehe wurde in römisch 40 (Serbien) geschlossen, zumal seine Ehegattin, die sowohl die ungarische, als auch die serbische Staatsbürgerschaft besitzt, selbst aus Serbien stammt. Zuletzt lebte sie an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 [im Akt einliegende fremdsprachige Heiratsurkunde des Standesamtes in römisch 40 , Beilage ./A].

Mit XXXX hat er einen sechsjährigen Sohn. Sie selbst hat aus einer früheren Ehe ein elfjähriges und ein achtzehnjähriges Kind.Mit römisch 40 hat er einen sechsjährigen Sohn. Sie selbst hat aus einer früheren Ehe ein elfjähriges und ein achtzehnjähriges Kind.

Der Beschwerdeführer hat noch einen Sohn aus einer früheren Ehe. Dieser am XXXX geborene Sohn lebt bei seiner Mutter in Deutschland und besucht in XXXX eine Schule für Autisten. Für ihn zahlt der Beschwerdeführer einen Unterhaltsbetrag in Höhe von EUR 350,00 monatlich [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 4f].Der Beschwerdeführer hat noch einen Sohn aus einer früheren Ehe. Dieser am römisch 40 geborene Sohn lebt bei seiner Mutter in Deutschland und besucht in römisch 40 eine Schule für Autisten. Für ihn zahlt der Beschwerdeführer einen Unterhaltsbetrag in Höhe von EUR 350,00 monatlich [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 4f].

Der sechsjährige Sohn des Beschwerdeführers besucht in XXXX den Kindergarten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 5 Mitte].Der sechsjährige Sohn des Beschwerdeführers besucht in römisch 40 den Kindergarten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 5 Mitte].

1.3. Beim Beschwerdeführer scheinen im Register des Hauptverbandes nachstehende Zeiten einer legalen Beschäftigung bei Dienstgeberinnen im Bundesgebiet auf:

Zuletzt war er ab dem XXXX 026 als Hausmeister bei der Dienstgeberin Fa. XXXX im XXXX beschäftigt. Seine dort ausgeübte Tätigkeit umfasst die Unterstützung der Zimmermädchen in der Reinigung, die Überwachung der Wasserqualität, das Nachschlichten der Handtücher und das Bereiten des Eiswassers für die Sauna, sowie die Reinigung des Wellnessbereichs. Sein Nettoverdienst umfasst ca. EUR 1.650,00 pro Monat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 5 unten; Lohnabrechnungen Beilage ./A; im Akt einliegender Arbeitsvertrag Beilage ./B].Zuletzt war er ab dem römisch 40 026 als Hausmeister bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 im römisch 40 beschäftigt. Seine dort ausgeübte Tätigkeit umfasst die Unterstützung der Zimmermädchen in der Reinigung, die Überwachung der Wasserqualität, das Nachschlichten der Handtücher und das Bereiten des Eiswassers für die Sauna, sowie die Reinigung des Wellnessbereichs. Sein Nettoverdienst umfasst ca. EUR 1.650,00 pro Monat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 5 unten; Lohnabrechnungen Beilage ./A; im Akt einliegender Arbeitsvertrag Beilage ./B].

1.4. Zuletzt war der BF von XXXX 2026 an der Anschrift XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].1.4. Zuletzt war der BF von römisch 40 2026 an der Anschrift römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].

Bei dieser Unterkunft handelt es sich um ein ihm von seiner Dienstgeberin zur Verfügung gestelltes Appartement, in dem er gemeinsam mit seiner Ehegattin wohnte. Von seiner Dienstgeberin bekommt er dreimal täglich eine kostenlose Mahlzeit [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 5 unten].

Wie der BF ist auch seine Ehegattin, XXXX , seit dem XXXX bei derselben Dienstgeberin als Zimmermädchen und in der Wäscherei tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 6 oben]. Wie der BF ist auch seine Ehegattin, römisch 40 , seit dem römisch 40 bei derselben Dienstgeberin als Zimmermädchen und in der Wäscherei tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 6 oben].

Auch sie ist, wie der BF an derselben Anschrift in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].Auch sie ist, wie der BF an derselben Anschrift in römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].

Abgesehen von dieser einen Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet scheinen beim Beschwerdeführer - abgesehen von einer Wohnsitzmeldung an der Adresse einer Justizanstalt - keine Meldungen an einer Privatadresse im Bundesgebiet mehr auf. Von XXXX bis XXXX war er an der Anschrift der Justizanstalt XXXX XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].Abgesehen von dieser einen Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet scheinen beim Beschwerdeführer - abgesehen von einer Wohnsitzmeldung an der Adresse einer Justizanstalt - keine Meldungen an einer Privatadresse im Bundesgebiet mehr auf. Von römisch 40 bis römisch 40 war er an der Anschrift der Justizanstalt römisch 40 römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].

Er ist sohin noch nicht fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig.

1.5. Der BF verfügt weder in Österreich, noch in seinem Herkunftsstaat Ungarn, noch in Serbien oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über Immobilienbesitz.

Er verfügt auch nicht über Ersparnisse in nennenswerter Höhe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 6 Mitte].

1.6. Abgesehen von seiner Ehegattin hat er im Bundesgebiet keine nennenswerten Sozialkontakte. Insbesondere hat er keine im Bundesgebiet lebenden bzw. hier aufhältigen Verwandten und/oder nahen Angehörigen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 6 oben].

In seinem Herkunftsstaat Ungarn leben sowohl seine Eltern, als auch seine Schwester. Sein aus erster Ehe stammender 16-jähriger Sohn, XXXX , lebt bei seiner Ex-Gattin des BF, XXXX , in Deutschland. Mit diesen Verwandten steht er einerseits telefonisch, andererseits über Messenger in Kontakt. Fallweise besuchen ihn diese Verwandten auch [Ebda., S. 8 oben].In seinem Herkunftsstaat Ungarn leben sowohl seine Eltern, als auch seine Schwester. Sein aus erster Ehe stammender 16-jähriger Sohn, römisch 40 , lebt bei seiner Ex-Gattin des BF, römisch 40 , in Deutschland. Mit diesen Verwandten steht er einerseits telefonisch, andererseits über Messenger in Kontakt. Fallweise besuchen ihn diese Verwandten auch [Ebda., S. 8 oben].

1.7. Er bezieht vom österreichischen Staat weder Sozialhilfe, noch sonstige Leistungen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 6 unten].

1.8. Beim Beschwerdeführer scheint im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf [amtswegig eingeholte Strafregisterauskunft].

Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), erkannte ihn das Landesgericht Feldkirch schuldig, gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX , in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 StGB) fremde bewegliche Sachen unerhobenen, jedoch nicht EUR 5.000,00 übersteigenden Wertes, zu 1) durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, anderen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarMit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), erkannte ihn das Landesgericht Feldkirch schuldig, gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 , in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) fremde bewegliche Sachen unerhobenen, jedoch nicht EUR 5.000,00 übersteigenden Wertes, zu 1) durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, anderen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1.       am XXXX in XXXX zwei versperrte Fahrräder noch unerhobenen Wertes, indem sie die Fahrradschlösser mit einem Werkzeug durchtrennten und die Fahrräder in einem PKW abtransportierten;1. am römisch 40 in römisch 40 zwei versperrte Fahrräder noch unerhobenen Wertes, indem sie die Fahrradschlösser mit einem Werkzeug durchtrennten und die Fahrräder in einem PKW abtransportierten;

2.       am XXXX in XXXX zwei unversperrte Fahrräder noch unerhobenen Wertes, indem sie diese in einem PKW abtransportierten.2. am römisch 40 in römisch 40 zwei unversperrte Fahrräder noch unerhobenen Wertes, indem sie diese in einem PKW abtransportierten.

Sowohl dem BF als auch seiner Ehegattin legte das Gericht zur Last, jeweils das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall StGB begangen zu haben, wobei es beide Straftäter zu einer Freiheitsstrafe von jeweils 6 (sechs) Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 280 (zweihundertachtzig) Tagessätzen á EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Tagen verurteilte.Sowohl dem BF als auch seiner Ehegattin legte das Gericht zur Last, jeweils das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall StGB begangen zu haben, wobei es beide Straftäter zu einer Freiheitsstrafe von jeweils 6 (sechs) Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 280 (zweihundertachtzig) Tagessätzen á EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Tagen verurteilte.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht in Ansehung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin jeweils den bisher ordentlichen Lebenswandel und dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, das Geständnis und die Sicherstellung der tatverfangenen Räder als mildernd, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung und die Tatbegehung mit dem jeweils anderen als Mittäter als erschwerend [Urteil des LG Feldkirch vom XXXX , GZ: XXXX , S. 3 unten]. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht in Ansehung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin jeweils den bisher ordentlichen Lebenswandel und dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, das Geständnis und die Sicherstellung der tatverfangenen Räder als mildernd, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung und die Tatbegehung mit dem jeweils anderen als Mittäter als erschwerend [Urteil des LG Feldkirch vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 3 unten].

Im Zeitpunkt der Verurteilung war der BF zuletzt (durch 1,5 Jahre hindurch) arbeitslos und verfügte er über kein Einkommen, während seine nunmehrige Ehegattin zuletzt als Pflegerin gearbeitet hatte und in SERBIEN ein Einkommen zwischen EUR 400,00 und EUR 500,00 erzielt hatte [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 Mitte; PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 7 unten].Im Zeitpunkt der Verurteilung war der BF zuletzt (durch 1,5 Jahre hindurch) arbeitslos und verfügte er über kein Einkommen, während seine nunmehrige Ehegattin zuletzt als Pflegerin gearbeitet hatte und in SERBIEN ein Einkommen zwischen EUR 400,00 und EUR 500,00 erzielt hatte [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 4 Mitte; PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 7 unten].

Die teils durch Einbruch begangenen Fahrraddiebstähle setzten der BF und dessen nunmehrige Ehegattin, um sich selbst damit zu bereichern. Dazu gab er an, dass die Fahrräder für seine Kinder und eines für ihn und seine Ehegattin bestimmt gewesen wären, zumal er vorgeblich 1,5 Jahre aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen konnte und aus diesem Grunde wusste, keine Geschenke kaufen zu können [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.07.2026, S. 7 unten].

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge so oder kurz: BVwG). Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der gegen den Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobenen Beschwerde und in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und den dort getätigten Angaben des BF, sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der gegen den Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erhobenen Beschwerde und in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und den dort getätigten Angaben des BF, sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.

Seine Identität konnte auf Grund der diesbezüglich unstrittigen Angaben im Strafurteil und in den öffentlichen Registern festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgt einerseits den in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht getätigten Angaben des BF, andererseits aus den im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Aus dem Vergleich mit diesen Daten und den sich aus dem Zentralen Melderegister ergebenden Angaben lässt sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet rekonstruieren, und daraus ersehen, dass er erst seit dem 16.05.2026, sohin seit nicht mehr als fünf Jahren, im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Vergleich mit den Angaben im ZMR und den sich aus dem Register des Hauptverbandes zu seinen Beschäftigungszeiten ableitbaren Angaben zeigt in seinem Fall einen seit XXXX .2026 ununterbrochenen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet.Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgt einerseits den in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht getätigten Angaben des BF, andererseits aus den im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Aus dem Vergleich mit diesen Daten und den sich aus dem Zentralen Melderegister ergebenden Angaben lässt sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet rekonstruieren, und daraus ersehen, dass er erst seit dem 16.05.2026, sohin seit nicht mehr als fünf Jahren, im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Vergleich mit den Angaben im ZMR und den sich aus dem Register des Hauptverbandes zu seinen Beschäftigungszeiten ableitbaren Angaben zeigt in seinem Fall einen seit römisch 40 .2026 ununterbrochenen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet.

Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich ergeben sich aus der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage einerseits und aus der von Amts wegen eingeholten Strafregisterauskunft, sowie aus den aus dem Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , ableitbaren Feststellungen und Angaben. Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich ergeben sich aus der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage einerseits und aus der von Amts wegen eingeholten Strafregisterauskunft, sowie aus den aus dem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , ableitbaren Feststellungen und Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen sind. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen sind.

Anlassbezogen wird darauf hingewiesen, dass das erkennende Verwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 19.06.2026, GZ: G305 2345471-1/2Z, den gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt wird. Anlassbezogen wird darauf hingewiesen, dass das erkennende Verwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 19.06.2026, GZ: G305 2345471-1/2Z, den gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt wird.

Verfahrensgegenständlich ist daher der gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gerichtete Teil der Beschwerde.Verfahrensgegenständlich ist daher der gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , gerichtete Teil der Beschwerde.

3.1. Zu Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.

3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 3 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF durch das LG XXXX vom XXXX und den Umstand, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht als selbsterhaltungsfähig und als mittellos einzuschätzen war. 3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 3 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF durch das LG römisch 40 vom römisch 40 und den Umstand, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht als selbsterhaltungsfähig und als mittellos einzuschätzen war.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und gilt, weil Ungarn Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und gilt, weil Ungarn Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 Abs. 1 FPG enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.

Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:

„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

„[…]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Für den konkreten Anlassfall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist erst seit dem XXXX .2026 bis laufend ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig, weshalb ihm ein Recht auf einen Daueraufenthalt nicht zukommt. Anzumerken ist in diesem Fall, dass er sich entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht innerhalb von drei Tagen ab seiner Unterkunftsnahme im Bundesgebiet angemeldet hat, sondern eine Anmeldung erst am XXXX .2026 (sic ZMR-Abfrage) an der Anschrift XXXX mit Nebenwohnsitz angemeldet hat.Der Beschwerdeführer ist erst seit dem römisch 40 .2026 bis laufend ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig, weshalb ihm ein Recht auf einen Daueraufenthalt nicht zukommt. Anzumerken ist in diesem Fall, dass er sich entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht innerhalb von drei Tagen ab seiner Unterkunftsnahme im Bundesgebiet angemeldet hat, sondern eine Anmeldung erst am römisch 40 .2026 (sic ZMR-Abfrage) an der Anschrift römisch 40 mit Nebenwohnsitz angemeldet hat.

Er ist seit dem XXXX .2026 mit XXXX verheiratet. Sie ist im Besitz der Doppelstaatsbürgerschaft von Ungarn und Serbien. Mit ihr hat er einen sechsjährigen Sohn, der nach seinen Angaben den Kindergarten in XXXX (Serbien) besucht und sich sohin dort aufhält. Neben diesem Sohn hat er noch einen weiteren, in Deutschland aufhältigen Sohn aus einer früheren Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Sowohl sie, als auch der Sohn aus erster Ehe leben in Deutschland und besucht dieser Sohn in XXXX eine Schule für Autisten.Er ist seit dem römisch 40 .2026 mit römisch 40 verheiratet. Sie ist im Besitz der Doppelstaatsbürgerschaft von Ungarn und Serbien. Mit ihr hat er einen sechsjährigen Sohn, der nach seinen Angaben den Kindergarten in römisch 40 (Serbien) besucht und sich sohin dort aufhält. Neben diesem Sohn hat er noch einen weiteren, in Deutschland aufhältigen Sohn aus einer früheren Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Sowohl sie, als auch der Sohn aus erster Ehe leben in Deutschland und besucht dieser Sohn in römisch 40 eine Schule für Autisten.

Im Bundesgebiet lebt der BF, gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehegattin, XXXX , in einer ihnen vom gemeinsamen Dienstgeber bereitgestellten Arbeiterunterkunft. Weitere Verwandte und/oder nahe Angehörigen hat er im Bundesgebiet keine. In Anbetracht seiner Ehegattin besteht ein schützenswertes Privatleben, das jedoch insofern eine massive Trübung erfahren hat, als er - gemeinsam mit seiner mitangeklagten Ehegattin - am XXXX in XXXX und am XXXX in XXXX insgesamt vier Fahrräder, teils durch Einbruch stahl, indem das Paar diese Fahrräder in deren Besitz brachte und mit dem PKW abtransportierte. Ganz anders, als es der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung am 29.07.2026 darzustellen versuchte, handelt es sich in allen Fällen um vollendete Diebstähle, weswegen sowohl er, als auch seine nunmehrige Ehegattin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 03.2026, GZ: XXXX , zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 280 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt wurden, wobei die Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 43a Abs. 2 iVm. § 43 Abs. 1 StGB jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dabei ist nicht zu übersehen, dass das Ehepaar vom XXXX , 01:45 Uhr, bis einschließlich XXXX 6, 11:30 Uhr, in Verwahrungs- und Untersuchungshaft untergebracht waren, die auf die Strafe zur Anrechnung gebracht wurde.Im Bundesgebiet lebt der BF, gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehegattin, römisch 40 , in einer ihnen vom gemeinsamen Dienstgeber bereitgestellten Arbeiterunterkunft. Weitere Verwandte und/oder nahe Angehörigen hat er im Bundesgebiet keine. In Anbetracht seiner Ehegattin besteht ein schützenswertes Privatleben, das jedoch insofern eine massive Trübung erfahren hat, als er - gemeinsam mit seiner mitangeklagten Ehegattin - am römisch 40 in römisch 40 und am römisch 40 in römisch 40 insgesamt vier Fahrräder, teils durch Einbruch stahl, indem das Paar diese Fahrräder in deren Besitz brachte und mit dem PKW abtransportierte. Ganz anders, als es der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung am 29.07.2026 darzustellen versuchte, handelt es sich in allen Fällen um vollendete Diebstähle, weswegen sowohl er, als auch seine nunmehrige Ehegattin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 03.2026, GZ: römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten, sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 280 Tagessätzen zu je EUR 4,00 verurteilt wurden, wobei die Freiheitsstrafe unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, StGB jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dabei ist nicht zu übersehen, dass das Ehepaar vom römisch 40 , 01:45 Uhr, bis einschließlich römisch 40 6, 11:30 Uhr, in Verwahrungs- und Untersuchungshaft untergebracht waren, die auf die Strafe zur Anrechnung gebracht wurde.

Als Motiv für die von ihnen begangenen Straftaten gab der BF an, durch 1,5 Jahre hindurch auf Grund einer vorgeblichen Erkrankung nicht mehr einer Arbeit nachgegangen zu sein und vermögenslos gewesen zu sein, weshalb er und seine Ehegattin übereingekommen waren, für die Kinder und sich selbst Fahrräder zu stehlen. Dabei ging das Paar mit einer hohen kriminellen Energie vor, indem es sich in zwei Fällen versperrt gewesene Fahrräder durch Aufbrechen der Absperrvorrichtung aneignete, sohin einen Einbruchsdiebstahl iSd. § 129 Abs. 1 Z 3 StGB beging.Als Motiv für die von ihnen begangenen Straftaten gab der BF an, durch 1,5 Jahre hindurch auf Grund einer vorgeblichen Erkrankung nicht mehr einer Arbeit nachgegangen zu sein und vermögenslos gewesen zu sein, weshalb er und seine Ehegattin übereingekommen waren, für die Kinder und sich selbst Fahrräder zu stehlen. Dabei ging das Paar mit einer hohen kriminellen Energie vor, indem es sich in zwei Fällen versperrt gewesene Fahrräder durch Aufbrechen der Absperrvorrichtung aneignete, sohin einen Einbruchsdiebstahl iSd. Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB beging.

Seine strafrechtliche Vita und seine Angaben vor dem erkennenden Verwaltungsgericht zu seiner Vermögenslosigkeit liefern einen Beleg zum Motiv für die gemeinsam mit seiner Ehegattin begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen. Auch vor dem LG XXXX hat der BF angegeben, die Straftaten in Österreich wegen seiner tristen Vermögenssituation und der vorausgegangenen Arbeitslosigkeit begangen zu haben. Diese Angaben und seine Angaben vor dem erkennenden Verwaltungsgericht belegen eine kriminelle Ader des Beschwerdeführers (und auch seiner Ehegattin), die sich von der Begehung der Straftaten trotz bereits bestandenen Privatlebens nicht abbringen ließen.Seine strafrechtliche Vita und seine Angaben vor dem erkennenden Verwaltungsgericht zu seiner Vermögenslosigkeit liefern einen Beleg zum Motiv für die gemeinsam mit seiner Ehegattin begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen. Auch vor dem LG römisch 40 hat der BF angegeben, die Straftaten in Österreich wegen seiner tristen Vermögenssituation und der vorausgegangenen Arbeitslosigkeit begangen zu haben. Diese Angaben und seine Angaben vor dem erkennenden Verwaltungsgericht belegen eine kriminelle Ader des Beschwerdeführers (und auch seiner Ehegattin), die sich von der Begehung der Straftaten trotz bereits bestandenen Privatlebens nicht abbringen ließen.

Vor diesem Hintergrund muss auch das nunmehrige Familienleben des BF mit seiner nunmehrigen Ehegattin, XXXX , eine Relativierung hinnehmen.Vor diesem Hintergrund muss auch das nunmehrige Familienleben des BF mit seiner nunmehrigen Ehegattin, römisch 40 , eine Relativierung hinnehmen.

Der belangten Behörde ist insofern beizupflichten, als sie beim BF von einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist. In Anbetracht seiner strafrechtlichen Vita und seiner nach wie vor bestehenden Vermögenslosigkeit stellt der Beschwerdeführer eine sehr große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal gerade die Vermögenslosigkeit es ist, die im Zusammenhang mit Vermögensdelikten eine sehr hohe Gefahr des Rückfalls beinhaltet.

Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde das Privatleben des BF in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt habe und nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass durch seine Straftaten ein Gesamtschaden in Höhe von nicht mehr als EUR 5.000,00 entstanden sei, weshalb der Handlungs- und der Erfolgsunwert gering seien und es überdies unzumutbar sei, anzunehmen, dass er erneut eine Straftat begehen könnte, zumal er geständig war und zur Wahrheitsfindung beigetragen habe und eine Wiederholungsgefahr sowie die Gefahr des Rückfalls nicht gegeben seien, ins Leere. Diese Verantwortung versucht das erkennende Gericht über seine Straftaten hinwegzutäuschen. In Anbetracht der noch laufenden Probezeit kann auch gegenwärtig noch nicht von einer Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Auch vermag der Umstand, dass der BF seit dem XXXX einer Arbeit im Bundesgebiet nachgeht, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da anlassbezogen die sechsmonatige Freiheitsstrafe noch immer anhängig ist bzw. die dreijährige Probezeit seit der am XXXX anhängigen Verurteilung nach wie vor anhängig ist und der BF sich nicht erproben konnte. Auch vermag der Umstand, dass der BF seit dem römisch 40 einer Arbeit im Bundesgebiet nachgeht, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da anlassbezogen die sechsmonatige Freiheitsstrafe noch immer anhängig ist bzw. die dreijährige Probezeit seit der am römisch 40 anhängigen Verurteilung nach wie vor anhängig ist und der BF sich nicht erproben konnte.

In Hinblick auf die angeführten Umstände ist eine Gefahr des Rückfalls in die Eigentumskriminalität nicht auszuschließen, weshalb dem erkennenden Verwaltungsgericht die Verhängung eines Aufenthaltsverbots geboten und die von der belangten Behörde verhängte Dauer als angemessen erscheint. Das verhängte Aufenthaltsverbot bedarf daher keiner Korrektur.

Anzumerken ist weiter, dass die Richtlinien betreffend das Kindeswohl anlassbezogen nicht anzuwenden sind, zumal die beiden Söhne des BF ohnedies im Ausland aufhältig sind und das hier erlassene Aufenthaltsverbot lediglich für das Gebiet der Republik Österreich gilt.

Es war daher der gegen den Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides gerichteten Teil der Beschwerde abzuweisen. Es war daher der gegen den Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides gerichteten Teil der Beschwerde abzuweisen.

3.2. In Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde. 3.2. In Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde.

Da der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde abzuweisen war, ist auch der gegen Spruchpunkt II. gerichtete Teil der Beschwerde abzuweisen. Der Ausspruch, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird, begegnet anlassbezogen keinen Bedenken, da sich der BF bereits wieder in Freiheit befindet und bei seiner Ehegattin wohnt. Er hat daher vor der Effektuierung des Aufenthaltsverbots nichts zu regeln, das allfällig eine Korrektur des in Spruchpunkt II. enthaltenen Ausspruchs zur Folge haben könnte.Da der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde abzuweisen war, ist auch der gegen Spruchpunkt römisch zwei. gerichtete Teil der Beschwerde abzuweisen. Der Ausspruch, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird, begegnet anlassbezogen keinen Bedenken, da sich der BF bereits wieder in Freiheit befindet und bei seiner Ehegattin wohnt. Er hat daher vor der Effektuierung des Aufenthaltsverbots nichts zu regeln, das allfällig eine Korrektur des in Spruchpunkt römisch zwei. enthaltenen Ausspruchs zur Folge haben könnte.

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2345471.1.01

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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