TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/31 W226 2348354-1

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Veröffentlicht am 31.08.2026
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Entscheidungsdatum

31.08.2026

Norm

AsylG 2005 §7 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §93 Abs2
FPG §94 Abs3
FPG §94 Abs5
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

W226 2348354-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2026, Zl. 1318710705-260694858, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2026, Zl. 1318710705-260694858, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Gemäß § 94 Abs 3 iVm § 93 Abs 1 Z 1 FPG wird Ihnen der Konventionsreisepass Nr. XXXX entzogen.„Gemäß Paragraph 94, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wird Ihnen der Konventionsreisepass Nr. römisch 40 entzogen.

Gemäß § 93 Abs 2 FPG haben Sie das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.“ Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG haben Sie das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.“

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste im August 2022 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 20.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zugesprochen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am XXXX ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer vom XXXX bis XXXX ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am römisch 40 ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer vom römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt.

2. Der Beschwerdeführer beantragte am 08.07.2025 die unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat Syrien.

3. Mit Parteiengehör vom 11.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass bei freiwilliger Rückkehr ein Aberkennungsverfahren geprüft werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Fragenkatalog zu beantworten und wurde er auf die Möglichkeit der Zustellung durch Hinterlegung bei Fehlen einer Zustelladresse im Ausland hingewiesen. Dieses Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer weder behoben noch beantwortet.

4. Am XXXX reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Syrien aus. 4. Am römisch 40 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Syrien aus.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2025 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.07.2023 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt II. und V.). Weiters wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2025 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.07.2023 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch fünf.). Weiters wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

6. Mit mehreren aus Syrien übermittelten Eingaben ersuchte der Beschwerdeführer um erneute Einreisemöglichkeiten, wobei die belangte Behörde zur Kenntnis gelangte, dass der Beschwerdeführer immer noch im Besitz des Konventionspasses ist.

7. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 19.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs 5 iVm 93 Abs 1 Z 1 FPG 2005 der Konventionsreisepass entzogen und dem Beschwerdeführer aufgetragen diesen gemäß § 93 Abs 2 FPG dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen (Spruchpunkt I.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).7. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 19.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 der Konventionsreisepass entzogen und dem Beschwerdeführer aufgetragen diesen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesamt führte begründend aus, dass dem Beschwerdeführer – nach dessen freiwilliger Ausreise - der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei, sodass diesem auch der Konventionspass zu entziehen sei. Die Zustellung erfolgte an einen vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten.

8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die hier gegenständliche Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er aus näher dargestellten – vor allem gesundheitlichen – Gründen wieder nach Österreich reisen wolle und dafür brauche er- so schnell wie möglich – ein neues Reisedokument.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am XXXX ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer vom XXXX bis XXXX ausgestellt, da dieser seit 20.07.2023 asylberechtigt war. 1. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am römisch 40 ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer vom römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt, da dieser seit 20.07.2023 asylberechtigt war.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2025 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.07.2023 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Wie dargestellt wurde dem Beschwerdeführer dabei auch weder subsidiärer Schutz noch ein Aufenthaltstitel erteilt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2025 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.07.2023 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Wie dargestellt wurde dem Beschwerdeführer dabei auch weder subsidiärer Schutz noch ein Aufenthaltstitel erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes, dem auch inhaltlich nicht widersprochen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.1. § 88, 92, 93 und 9 FPG idgF lauten auszugsweise:3.1. Paragraph 88, 92, 93 und 9 FPG idgF lauten auszugsweise:

Ausstellung von Fremdenpässen (FPG)

§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,Paragraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,

1.       Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2.       ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4.       ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5.       ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(…)

(2a) Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.(2a) Das in Artikel 25, Absatz 2, der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.

Versagung eines Fremdenpasses (FPG)

§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.       der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2.       der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3.       der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4.       der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5.       durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

Entziehung eines Fremdenpasses (FPG)

§ 93 (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93, (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

(…)

(2) Ein Fremdenpass wird ungültig, wenn der Inhaber die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt oder ihm der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird.

(3) Vollstreckbar entzogene und ungültige Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(…)

Konventionsreisepässe (FPG)

§ 94 (1) Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.Paragraph 94, (1) Fremden, denen in einem anderen Staat als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, kann ein Konventionsreisepass nur dann auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.

(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 1 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(2) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz eins, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

3.2. Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (§ 94 Abs. 1 FPG 2005). § 94 Abs. 5 FPG 2005 ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des § 93 FPG 2005 auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (VwGH vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261).3.2. Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (Paragraph 94, Absatz eins, FPG 2005). Paragraph 94, Absatz 5, FPG 2005 ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des Paragraph 93, FPG 2005 auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (VwGH vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261).

Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH vom 07.11.2012, 2012/18/0024).

3.3. Gemäß § 94 Abs 1 iVm § 88 Abs 2a FPG kann einem Fremden dem die Flüchtlingseigenschaft zukommt ein Konventionsreisepass ausgestellt werden. Gemäß § 93 Abs 2 iVm § 94 Abs 3 FPG wird der Konventionsreisepass ungültig, sobald dem Inhaber der Status des Asylberechtigten rechtskräftig entzogen wird. Gemäß § 93 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Abs 3 FPG ist der Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses rechtfertigen würden. 3.3. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kann einem Fremden dem die Flüchtlingseigenschaft zukommt ein Konventionsreisepass ausgestellt werden. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 3, FPG wird der Konventionsreisepass ungültig, sobald dem Inhaber der Status des Asylberechtigten rechtskräftig entzogen wird. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 3, FPG ist der Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses rechtfertigen würden.

Es ist daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und geht der Status des Asylberechtigten verloren, ist der Konventionsreisepass wieder zu entziehen.

Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.09.2025 der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt und festgestellt wurde, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, ist dem Beschwerdeführer auch der Konventionsreisepass wieder zu entziehen. Zudem fehlt die Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer gewünschte Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses.Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.09.2025 der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt wurde, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, ist dem Beschwerdeführer auch der Konventionsreisepass wieder zu entziehen. Zudem fehlt die Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer gewünschte Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses.

Die Zustellung des Aberkennungsbescheides erfolgte rechtskonform durch Hinterlegung (AS 61), da das Aberkennungsverfahren dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde und er keine neue Zustelladresse bekannt gegeben hat.

Dem Beschwerdeführer ist daher der Konventionsreisepass zu entziehen.

3.4. Da vollstreckbar entzogene und ungültige Fremdenpässe gemäß § 93 Abs 3 FPG dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen sind und diese keine gültigen Reisedokumente mehr darstellen, war dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auch aufzutragen, dass er den Konventionspass unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen hat, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht berechtigt ist.3.4. Da vollstreckbar entzogene und ungültige Fremdenpässe gemäß Paragraph 93, Absatz 3, FPG dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen sind und diese keine gültigen Reisedokumente mehr darstellen, war dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides auch aufzutragen, dass er den Konventionspass unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen hat, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht berechtigt ist.

3.5. § 94 FPG wurde mit dem nationalen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) mit BGBl I. Nr. 39/2026 novelliert, sodass die ursprüngliche Bestimmung des § 94 Abs 5 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 nun der Bestimmung des § 94 Abs 3 idF des BGBl I. Nr. 39/2026 entspricht.3.5. Paragraph 94, FPG wurde mit dem nationalen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 39 aus 2026, novelliert, sodass die ursprüngliche Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 5, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, nun der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 39 aus 2026, entspricht.

Mangels einer Übergangsbestimmung waren die §§ 88, 92, 93 und 94 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Mangels einer Übergangsbestimmung waren die Paragraphen 88, 92, 93 und 94 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 94 Abs 3 FPG idgF als Rechtsgrundlage für die Entziehung des Konventionsreisepasses heranzuziehen ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Paragraph 94, Absatz 3, FPG idgF als Rechtsgrundlage für die Entziehung des Konventionsreisepasses heranzuziehen ist.

3.6. Da mit diesem Erkenntnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides bereits inhaltlich abgewiesen wurde, entfällt ein Ausspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid. 3.6. Da mit diesem Erkenntnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides bereits inhaltlich abgewiesen wurde, entfällt ein Ausspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits geklärt war und Unklarheiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Dass der Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes aberkannt wurde, wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten, sodass keine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Gericht konnte sich auf die oben zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Gericht konnte sich auf die oben zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren aufschiebende Wirkung - Entfall Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Fremdenpass Konventionsreisepass Versagungsgrund Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W226.2348354.1.00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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