TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/31 W126 2319150-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2026
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Entscheidungsdatum

31.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W126 2319150-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2026, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2026, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf neun Monate herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf neun Monate herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag erstbefragt. Am 01.08.2025 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2025, Zahl W XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 11.11.2025 in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2025, Zahl W römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 11.11.2025 in Rechtskraft.

Am 25.03.2026 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt.

Am 11.06.2026 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbots in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, von der er jedoch keinen Gebrauch machte.

2. Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG verhängt.2. Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG verhängt.

Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3. Am 06.08.2026 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Stadt XXXX im Distrikt Jalandhar im Bundesstaat Punjab geboren. Er verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. 1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Distrikt Jalandhar im Bundesstaat Punjab geboren. Er verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

1.2. Der Beschwerdeführer ist nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung am 11.11.2025 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.

1.3. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörige oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges behauptet bzw. hervorgekommen ist.

2.2. Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

2.3. Dass er strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. 3.1. Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat.

Die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG normieren, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und (ident) des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG normieren, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden. Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Artikel 42, (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.

Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 32, FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.

Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie des § 58 Abs. 8 BFA-VG mangels eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Anwendung gelangen. Da ausschließlich über ein nach dem FPG erlassenes Einreiseverbot zu entscheiden ist, sind die Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung anzuwenden. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sowie des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG mangels eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Anwendung gelangen. Da ausschließlich über ein nach dem FPG erlassenes Einreiseverbot zu entscheiden ist, sind die Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung anzuwenden.

Zu A)

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung oder gesondert ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. 3.2.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung oder gesondert ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer sind insbesondere das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen sowie die Frage zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine solche Gefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG).Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer sind insbesondere das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen sowie die Frage zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine solche Gefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN; diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Rsp nicht geändert hat).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zu treffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN; diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Rsp nicht geändert hat).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

3.2.2 Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Das Bundesamt stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm 4 Z 2 FPG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, er seiner daraus resultierenden Ausreiseverpflichtung innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht nachgekommen sei und aufgrund seiner ausdrücklich bekundeten mangelnden Rückkehrbereitschaft auch künftig nicht von einer freiwilligen Ausreise auszugehen sei.Das Bundesamt stützte das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 4 Ziffer 2, FPG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, er seiner daraus resultierenden Ausreiseverpflichtung innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht nachgekommen sei und aufgrund seiner ausdrücklich bekundeten mangelnden Rückkehrbereitschaft auch künftig nicht von einer freiwilligen Ausreise auszugehen sei.

Der Beschwerdeführer kam seiner aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nach und hielt sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt ist daher dem Grunde nach zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG ausgegangen.Der Beschwerdeführer kam seiner aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nach und hielt sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Bundesamt ist daher dem Grunde nach zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG ausgegangen.

Im Übrigen ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die privaten Interessen des Fremden gegeneinander abzuwägen.Im Übrigen ist bei der Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die privaten Interessen des Fremden gegeneinander abzuwägen.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet. Demgegenüber kommt der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften ein hoher Stellenwert zu. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung überwiegt daher die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Das Einreiseverbot erweist sich daher dem Grunde nach als rechtmäßig.

Hinsichtlich seiner Dauer erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine Herabsetzung als geboten. Zwar ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er seiner seit November 2025 bestehenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und im Rahmen des Rückkehrberatungsgesprächs ausdrücklich seine mangelnde Rückkehrbereitschaft bekundete; zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Missachtung der Ausreiseverpflichtung bislang nur über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum andauert, er strafgerichtlich unbescholten ist und keine sonstigen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung hervorgekommen sind. Unter Berücksichtigung seines bisherigen Gesamtverhaltens erscheint daher ein auf neun Monate befristetes Einreiseverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung angemessen Rechnung zu tragen, während sich die vom Bundesamt festgesetzte Dauer von drei Jahren als unverhältnismäßig erweist.

Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes mit der Maßgabe stattzugeben, dass dieses auf neun Monate herabgesetzt wird.

Auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Verbleib brauchte aufgrund bestehender aufschiebender Wirkung bzw. mangels Anwendbarkeit der AsylVfVO im gegenständlichen fremdenrechtlichen Fall nicht näher eingegangen werden.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Aufklärung der entscheidungsrelevanten Fakten zu erwarten war, unterblieb eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, zumal die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die nicht fristgerechte Ausreise des Beschwerdeführers unstrittig sind und auch hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse keine entscheidungswesentlichen ungeklärten Umstände vorliegen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Aufklärung der entscheidungsrelevanten Fakten zu erwarten war, unterblieb eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die nicht fristgerechte Ausreise des Beschwerdeführers unstrittig sind und auch hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse keine entscheidungswesentlichen ungeklärten Umstände vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängig, sondern handelt es sich um eine einzelfallbezogene (rechtliche) Beurteilung im vorliegenden individuellen Fall.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Dauer Einreiseverbot Herabsetzung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W126.2319150.2.00

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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