TE Bvwg Beschluss 2026/9/1 W298 2341849-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2026
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Entscheidungsdatum

01.09.2026

Norm

AVG §35
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
VwGVG §17
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W298 2341849-1/19Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.04.2026, Zl. D124.0387/25, 2025-0.757.056, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.04.2026, Zl. D124.0387/25, 2025-0.757.056, beschlossen:

A) Über XXXX wird gemäß §§ 35 AVG, 17 VwGVG eine Mutwillenstrafe von EUR 200,-- (in Worten: zweihundert Euro) verhängt, weil er das Bundesverwaltungsgericht mutwillig in Anspruch nimmt. A) Über römisch 40 wird gemäß Paragraphen 35, AVG, 17 VwGVG eine Mutwillenstrafe von EUR 200,-- (in Worten: zweihundert Euro) verhängt, weil er das Bundesverwaltungsgericht mutwillig in Anspruch nimmt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung:

Der Beschwerdeführer hat in seinem Bescheidbeschwerdeverfahren wegen einer behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Datenschutzbehörde vom Zeitpunkt der Bescheidbeschwerde am 09.04.2026 Stellungnahmen am

1. am 20.04.2026, 8 Seiten, mehrere Beilagen,

2. am 21.04.2026, 9 Seiten, mehrere Beilagen,

3. am 22.04.2026, 5 Seiten, mehrere Beilagen,

4. am 28.04.2026, 3 Seiten, mehrere Beilagen,

5. am 11.06.2026, 5 Seiten, mehrere Beilagen,

6. am 30.06.2026, 19 Seiten, mehrere Beilagen,

7. am 03.08.2026, 1 Seite,

8. am 14.08.2026, 7 Seiten, 1 Beilage,

9. am 17.08.2026, 2 Seiten,

10. am 19.08.2026, 2 Seiten,

11. am 30.08.2026, 2 Seiten,

12. am 31.08.2026, 4 Seiten, mehrere Beilagen,

Aktenkonvolute und Stellungnahmen mit offensichtlich ausschließlicher Erstellung mit Hilfe von Textprogrammen (LLM) künstlicher Intelligenz und ohne entsprechende Kennzeichnung gemäß Art 50 Verordnung 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Aktenkonvolute und Stellungnahmen mit offensichtlich ausschließlicher Erstellung mit Hilfe von Textprogrammen (LLM) künstlicher Intelligenz und ohne entsprechende Kennzeichnung gemäß Artikel 50, Verordnung 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Dabei ist der Antrag stets darauf gerichtet, dass Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache einer behaupteten unvollständigen Auskunft gemäß Art 15 DSGVO den Bescheid der Datenschutzbehörde berichtigen und gleichbleibend. Dabei ist der Antrag stets darauf gerichtet, dass Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache einer behaupteten unvollständigen Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO den Bescheid der Datenschutzbehörde berichtigen und gleichbleibend.

Auch ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine einzige der Eingaben auch nur im Ansatz dazu geeignet ist die Rechtssache ggf. aufzuklären, den Sachverhalt zu ergründen, Beweise anzubieten oder neue Tatsachen zur Kenntnis zu bringen. Es handelt sich im Wesentlichen um Wiederholungen zur vermeintlich falschen rechtlichen Würdigung durch die Datenschutzbehörde bzw. um die Behauptung die mitbeteiligte Partei sei im Unrecht.

Auch der Sachverhalt ist in der Vergangenheit abgeschlossen und sind keine Gründe ersichtlich warum im gegenständlichen Verfahren in weniger als 4 Monaten mehrere hunderte Seiten KI-generierte Schriftsätze samt Beilagen, welche im gegebenen Umfang weder Sinn ergeben, noch den Streitgegenstand klären abzugeben sind.

Die Schriftsätze sind offensichtlich mit KI-Assistenten kreiert und nicht als solche gekennzeichnet.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mutwillig im Sinne des § 35 AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl VwGH vom 14.09.2021, Ra 2019/07/0067 Rz 16 sowie VwGH vom 19.07.2023, Ra 2022/01/0016). Mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche VwGH vom 14.09.2021, Ra 2019/07/0067 Rz 16 sowie VwGH vom 19.07.2023, Ra 2022/01/0016).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl VwGH vom 07.03.2023, Ra 2023/03/0019).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH vom 07.03.2023, Ra 2023/03/0019).

Wie festgestellt werden gegenständlich KI-Assistenten dazu benutzt lange großteils wiederholende Vorbringen zu erstellen; der Einbringer benutzt KI-Assistenten um ungebührlich und lange Schriftsätze einzubringen, ohne dass im amtswegigen Verfahren eine Veranlassung dazu besteht. Es gibt und gab auch keinen Beweisnotstand. Dem Einbringer ist es dabei – unter Anderem weil die am Verfahren mitbeteiligte Partei explizit darauf hingewiesen hat – klar, dass eine Kennzeichnungspflicht bei der Verwendung von KI-Assistenten besteht und ignoriert diese und damit die Rechtsvorschriften. Der Einbringer handelt auch dadurch mutwillig, dass er mit einer beachtlichen Persistenz immer wieder Vorbringen erstattet. Daraus lässt sich die mutwillige Inanspruchannahme ableiten.

Zur Festsetzung der Höhe der Mutwillensstrafe war festzuhalten:

Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde bzw. das Gericht vor Behelligung schützen (vgl VwGH vom 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Ihre Höhe ist im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,- derart zu bemessen, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6 mit Verweis auf VwGH vom 11.11.1998, 98/12/0411, VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022 und VwGH vom 15.12.1999, 98/12/0406). Dabei ist eine Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls zulässig (vgl VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022).Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde bzw. das Gericht vor Behelligung schützen vergleiche VwGH vom 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Ihre Höhe ist im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,- derart zu bemessen, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 6 mit Verweis auf VwGH vom 11.11.1998, 98/12/0411, VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022 und VwGH vom 15.12.1999, 98/12/0406). Dabei ist eine Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls zulässig vergleiche VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022).

Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall ist die sich im untersten Drittel liegenden Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientierte Ordnungsstrafe jedenfalls erforderlich, um den Einbringer in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten.

Im konkreten Fall erschien die Verhängung der Mutwillensstrafe, insbesondere vor dem Hintergrund des beharrlichen Verhaltens in Höhe von 200,00 Euro erforderlich, um ihn von weiterem Fehlverhalten abzuhalten.

3.1.4. Die verhängte Mutwillensstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das folgende Konto des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen (§ 36 AVG iVm § 54b Abs 1 VStG): IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW3.1.4. Die verhängte Mutwillensstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das folgende Konto des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen (Paragraph 36, AVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG): IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG nicht durchzuführen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kennzeichnungspflicht Künstliche Intelligenz Mutwillen Mutwillensstrafe Schriftsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2341849.1.00

Im RIS seit

14.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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