Entscheidungsdatum
01.09.2026Norm
AlVG §24 Abs1Spruch
,
L525 2339160-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag.a VONWILLER über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX , vertreten durchLL.M., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg gegen den Bescheid des AMS Linz vom 09.01.2026, GZ. XXXX , betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfe zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag.a VONWILLER über die Beschwerde von römisch 40 , VersNr.: römisch 40 , vertreten durchLL.M., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg gegen den Bescheid des AMS Linz vom 09.01.2026, GZ. römisch 40 , betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 14.08.2025 beim AMS Linz im Bezug der Notstandshilfe.
Das AMS stellte am 07.11.2025 eine Anfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und erhielt durch das Bundesamt die Auskunft, dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetzt mehr verfügt.
Am 19.11.2025 bestätigte das Magistrat Linz auf Nachfrage der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 43 Abs 3 NAG bewilligt wurde. Am 19.11.2025 bestätigte das Magistrat Linz auf Nachfrage der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG bewilligt wurde.
Am 26.11.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltsstatus selbst bei der belangten Behörde vorstellig und legte seine physische Aufenthaltskarte vor.
Mit Schreiben vom 05.12.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund seiner vorgelegten Karte der Niederlassungsbewilligung – welche nur zur befristeten Niederlassung und ausschließlich zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtige – keine weitere Vormerkung und kein weitere Leistungsbezug beim AMS mehr möglich sei. Der Bezug werde mit 01.11.2025 eingestellt und der Beschwerdeführer werde vom AMS abgemeldet.
Am 10.12.2025 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers das Vertretungsverhältnis bekannt und berief sich dabei auf die erteilte Vollmacht.
Mit Bescheid vom 09.01.2026 des AMS Linz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 AlVG in Verbindung mit § 7 Abs 1 AlVG idgF ab 01.11.2025 der Anspruch auf Notstandshilfe aberkannt, da der Beschwerdeführer seit dem 16.07.2025 über eine Niederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem NAG verfügt und sohin nicht mehr berechtigt sei eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen oder auszuführen. Mit Bescheid vom 09.01.2026 des AMS Linz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AlVG idgF ab 01.11.2025 der Anspruch auf Notstandshilfe aberkannt, da der Beschwerdeführer seit dem 16.07.2025 über eine Niederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem NAG verfügt und sohin nicht mehr berechtigt sei eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen oder auszuführen.
Mit Schreiben vom 21.01.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.01.2026. Er führte aus, dass die Niederlassungsbewilligung nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG in Verbindung mit § 43 Abs 3 NAG jedenfalls zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtige. Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei jedoch nicht ausgeschlossen. Eine Beschäftigungsbewilligung sei nach § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG auszustellen, wenn über eine Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt wird und dieses der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht im Wege stehe. Ein solches Erteilungshinderniss liege nicht vor. Auch sei ein Ausschluss einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auch deshalb nicht anzunehmen, da die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs 3 NAG im Anschluss an eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz vorgesehen sei und letztere zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtige. Eine solche Einschränkung des Arbeitsmarktzugangs könne nicht Absicht des Gesetzgebers sein. Es sei daher eine unselbständige Beschäftigung im Sinne des § 7 AlVG möglich. Eine der Beschäftigungsbewilligung im Wege stehender wichtiger Grund liege nicht vor. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei daher unrichtig. Mit Schreiben vom 21.01.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.01.2026. Er führte aus, dass die Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, NAG jedenfalls zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtige. Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei jedoch nicht ausgeschlossen. Eine Beschäftigungsbewilligung sei nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG auszustellen, wenn über eine Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt wird und dieses der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht im Wege stehe. Ein solches Erteilungshinderniss liege nicht vor. Auch sei ein Ausschluss einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auch deshalb nicht anzunehmen, da die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG im Anschluss an eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz vorgesehen sei und letztere zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtige. Eine solche Einschränkung des Arbeitsmarktzugangs könne nicht Absicht des Gesetzgebers sein. Es sei daher eine unselbständige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 7, AlVG möglich. Eine der Beschäftigungsbewilligung im Wege stehender wichtiger Grund liege nicht vor. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei daher unrichtig.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2026, wurde der Beschwerdeführer über den aktuellen Verfahrensstand informiert und ihm mittgeteilt, dass es nach der Ansicht der belangten Behörde lediglich auf den jetzigen Aufenthaltstitel ankomme und es aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht relevant sei, ob aus früheren Aufenthaltsrechten eine Beschäftigung möglich gewesen sei. Bis zum 20.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingebräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Am 11.02.2026 kam es insgesamt zu zwei Telefonaten zwischen der belangten Behörde und der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers. Zusammengefasst wurde dabei besprochen, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers, nach Ansicht von dessen Rechtsvertretung, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermögliche, da eine unselbsttändige Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen sei. Die belangte Behörde brachte indes vor, dass die physische Karte über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers auf der Rückseite den Passus „nur für selbständige Beschäftigung“ enthalte.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2026, wurde der Beschwerdeführer erneut über den aktuellen Verfahrensstand informiert. Es wurde darin der Verfahrensgang erneut wiedergegeben und ergänzend dazu ausgeführt, dass die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 17.02.2026 der belangten Behörde eine Mail übermittelte. Dabei handelt es sich um einen Aktenvermerk zu einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Magistrats Linz, Abteilung Aufenthaltsrecht. Diese habe im Gespräch erwähnt, dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer Sache des AMS sei und dies vom Magistrat nicht ausgeschlossen werde. Die belangte Behörde habe daraufhin am 19.02.2026 telefonischen Kontakt mit der Abteilungsleiterin dieser Behörde aufgenommen. Diese teilte der belangten Behörde mit, dass sich die Mitarbeiterin wohl unglücklich ausgedrückt habe und diese keine Auskünfte bezüglich Beschäftigungsbewilligungen geben könne. Die Abteilungsleiterin habe jedoch bestätigt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 43 Abs 3 NAG erteilt wurde und dieser nur eine selbständige Erwerbstätigkeit zulasse und eine unselbstständige Erwerbstätigkeit daher ausschließe. Die belangte Behörde führte sohin nochmals aus, dass nach ihrer Rechtsansicht der Beschwerdeführer aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung nur eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfe und sohin die notwenige Verfügbarkeit nach dem AlVG nicht gegeben sei. Weiters kam die belangte Behörde in diesem Schreiben zum Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt bis 27.02.2026 zu diesem Schreiben schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2026, wurde der Beschwerdeführer erneut über den aktuellen Verfahrensstand informiert. Es wurde darin der Verfahrensgang erneut wiedergegeben und ergänzend dazu ausgeführt, dass die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 17.02.2026 der belangten Behörde eine Mail übermittelte. Dabei handelt es sich um einen Aktenvermerk zu einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Magistrats Linz, Abteilung Aufenthaltsrecht. Diese habe im Gespräch erwähnt, dass die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer Sache des AMS sei und dies vom Magistrat nicht ausgeschlossen werde. Die belangte Behörde habe daraufhin am 19.02.2026 telefonischen Kontakt mit der Abteilungsleiterin dieser Behörde aufgenommen. Diese teilte der belangten Behörde mit, dass sich die Mitarbeiterin wohl unglücklich ausgedrückt habe und diese keine Auskünfte bezüglich Beschäftigungsbewilligungen geben könne. Die Abteilungsleiterin habe jedoch bestätigt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 43, Absatz 3, NAG erteilt wurde und dieser nur eine selbständige Erwerbstätigkeit zulasse und eine unselbstständige Erwerbstätigkeit daher ausschließe. Die belangte Behörde führte sohin nochmals aus, dass nach ihrer Rechtsansicht der Beschwerdeführer aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung nur eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfe und sohin die notwenige Verfügbarkeit nach dem AlVG nicht gegeben sei. Weiters kam die belangte Behörde in diesem Schreiben zum Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt bis 27.02.2026 zu diesem Schreiben schriftlich Stellung zu beziehen.
Mit Schreiben vom 26.02.2026 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zu oben genannten Schreiben fristgerecht eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht auf die Rechtsmeinung der oben genannten Abteilungsleiterin des Magistrats Linz berufen könne, da der gegenständliche Zugang zum Arbeitsmarkt nicht in den Entscheidungsbereich des Magistrats falle. Der Verkerk auf der physischen Karte der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, dass dieser nur einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, sei daher auch nicht konstitutiv und habe sohin keine Bindungswirkung. Der Beschwerde sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen stattzugeben. Weiters regte der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung absehen wollte, da ein Vorlageantrag für ihn mit Kosten verbunden sei. Auch sei der Beschwerdeführer der Rechtsansicht, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen sei und die belangte Behörde wurde aufgefordert die noch nicht geleisteten Zahlungen bis 04.03.2026 auf das Sammelkonto des Rechtsvertreters zu überweisen.
Mit Bescheid vom 27.02.2026 des AMS Linz wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.01.2026 gemäß § 13 Abs 2 VwGVG in Verbindung mit § 56 Abs 2 AlVG und § 58 AlVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2026 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer ließ die vierwöchige Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen. Der Bescheid erwuchs in am 01.04.2026 in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 27.02.2026 des AMS Linz wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.01.2026 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG und Paragraph 58, AlVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2026 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer ließ die vierwöchige Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen. Der Bescheid erwuchs in am 01.04.2026 in Rechtskraft.
Am 19.03.2026 wurde der Akt dem erkennenden Gericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 16.07.2025 über eine Niederlassungsbewilligung nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG in Verbindung mit § 43 Abs 3 NAG, ausgestellt durch den Magistrat Linz. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 16.07.2025 über eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, NAG, ausgestellt durch den Magistrat Linz.
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit dem 14.08.2025 Notstandshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem bisherigen Aktenverlauf. Widerstreitende Beweisergebnisse sind nicht zu Tage getreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 47/2025, lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,, lautet auszugsweise:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen(5) Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.3. während einer Absonderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.(6) Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
…
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
…
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.: Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 50/2025, lautet auszugsweise:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lautet auszugsweise:
"3. Hauptstück
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8, (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 6 oder Paragraph 24, AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und, unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und, unbeschadet des Paragraph 20 d, Absatz 2 a, AuslBG, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Ziffer 7,) zu erhalten;
9. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;9. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
10. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 43b Abs. 2 genannt ist, berechtigt;10. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, c, d, f, g, oder i AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 43 b, Absatz 2, genannt ist, berechtigt;
11. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;
12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69);12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69);
13. Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
(2) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.(2) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Absatz eins, durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(3) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 12) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).(3) Die Aufenthaltsbewilligung (Absatz eins, Ziffer 12,) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (Paragraph 69,).
(4) Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.(4) Unbeschadet der Paragraphen 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.
Unselbständige Erwerbstätigkeit
§ 33. (1) Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.Paragraph 33, (1) Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
(2) Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1, 20e Abs. 1 oder 20f Abs. 1 oder 2 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen. Dies gilt auch in den Fällen des § 20f Abs. 4 AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.(2) Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, 20 e, Absatz eins, oder 20f Absatz eins, oder 2 AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 20 f, Absatz 4, AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.
(3) Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20g Abs. 1 AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß § 69 mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.(3) Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58 a,) richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 f, Absatz 4, AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 f, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 f, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 f, Absatz 4, AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 69, mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.
…
Niederlassungsbewilligung
§ 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sieParagraph 43, (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
2. in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.2. in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.
(2) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,
2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,
3. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder3. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder
4. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 20054. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005
verfügen.
(4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn(4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3 a oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Fall des § 41a Abs. 1 oder 7a nicht vorliegt, und2. ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 7a nicht vorliegt, und
3. sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b, 12d oder 24 Abs. 2 AuslBG ausgeübt haben.3. sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b, 12 d oder 24 Absatz 2, AuslBG ausgeübt haben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idgF, lautet auszugsweise:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF, lautet auszugsweise:
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen.
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
4. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder4. der Ausländer gemäß Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (Paragraph 63, NAG) oder Student (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
6. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder6. der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder
7. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder7. der Ausländer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
8. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder8. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder Paragraph 71, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder
9. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
10. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder10. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder
11. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
12. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört oder12. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Absatz 4, angehört oder
13. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG verfügt.13. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, NAG verfügt.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und – sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt – den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
(5) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.(5) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Absatz eins und die Anhörung des Regionalbeirates.
(6) Bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß § 2 Abs. 4 gilt Abs. 1 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.(6) Bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß Paragraph 2, Absatz 4, gilt Absatz eins, Ziffer 2, nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Absatz eins und 2 entfällt bei
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
2. Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 5) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,2. Schülern und Studenten (Absatz 3, Ziffer 5,) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
3. Studienabsolventen (§ 12b Z 2),3. Studienabsolventen (Paragraph 12 b, Ziffer 2,),
4. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,4. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf,
5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 7) und5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Absatz 3, Ziffer 7,) und
6. registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des § 5 Abs. 6a und Abs. 7.6. registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6 a und Absatz 7,
(8) Von Abs. 1 Z 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.(8) Von Absatz eins, Ziffer 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.
Den unbestrittenen Feststellungen zufolge verfügt der Beschwerdeführer seit 16.07.2025 über den befristeten Aufenthaltstitel der Niederlassungsbewilligung nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG in Verbindung mit § 43 Abs 3 NAG. Unbestritten ist ferner, dass dieser Aufenthaltstitel jedenfalls zur Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit befähigt. Den unbestrittenen Feststellungen zufolge verfügt der Beschwerdeführer seit 16.07.2025 über den befristeten Aufenthaltstitel der Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, NAG. Unbestritten ist ferner, dass dieser Aufenthaltstitel jedenfalls zur Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit befähigt.
Ein Arbeitsloser hat gem. § 7 Abs. 1 AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er neben der Erfüllung der Anwartschaft und der Nichterschöpfung der Bezugsdauer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht eine Person zur Verfügung, wen diese eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Diese Bestimmungen finden nach § 38 AlVG ebenso Anwendung auf den Bezug der Notstandshilfe. Ein Arbeitsloser hat gem. Paragraph 7, Absatz eins, AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er neben der Erfüllung der Anwartschaft und der Nichterschöpfung der Bezugsdauer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht eine Person zur Verfügung, wen diese eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Diese Bestimmungen finden nach Paragraph 38, AlVG ebenso Anwendung auf den Bezug der Notstandshilfe.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zuletzt seit dem 14.08.2025 Notstandshilfe bezog.
Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 1 AlVG zur Verfügung steht oder, ob dieses Kriterium nunmehr aufgrund seines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG in Verbindung mit § 43 Abs 3 NAG nicht (mehr) erfüllt ist. Der Arbeitsvermittlung steht – wie bereits erwähnt – nach § 7 Abs 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Fremde sind gemäß § 7 Abs 3 Z 2 AlVG verfügbar, wenn sie sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Fremde in diesem Sinne sind alle jene Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (§ 2 Abs 1 AuslBG; § 2 Abs 4 Z 1 FPG; § 2 Abs 1 Z 1 NAG). Der Arbeitsmarktzugang von fremden Personen ist daher zentral für die Frage der Verfügbarkeit (VwGH 16. 2. 2011, 2008/08/0095).Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AlVG zur Verfügung steht oder, ob dieses Kriterium nunmehr aufgrund seines Aufenthaltstitels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, NAG nicht (mehr) erfüllt ist. Der Arbeitsvermittlung steht – wie bereits erwähnt – nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Fremde sind gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG verfügbar, wenn sie sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Fremde in diesem Sinne sind alle jene Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen (Paragraph 2, Absatz eins, AuslBG; Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG). Der Arbeitsmarktzugang von fremden Personen ist daher zentral für die Frage der Verfügbarkeit (VwGH 16. 2. 2011, 2008/08/0095).
Bis zum 31.12.2013 war mit einem Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Berechtigung gemäß AuslBG möglich. Durch die Umsetzung der RL 2011/98/EU (Single Permit RL) berechtigt die „Niederlassungsbewilligung“ nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG in Verbindung mit § 43 Abs 3 NAG deren Inhaber seit 01.01.2014 lediglich zur Aufnahme einer selbständigen, nicht aber einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des FNG-AnpassungsG 2024, bestandene Berechtigung, mit einer Niederlassungsbewilligung nach § 8 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 (auch) eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ist mit dem Inkrafttreten des FNG-AnpassungsG 2014 entfallen (vgl. VwGH vom 19.10.2021, Ra 2020/22/0160). Der Grund für diese Änderung ist die Umsetzung der bereits erwähnten RL 2011/98/EU (Single Permit RL), wonach eine kombinierte Erlaubnis für Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht erteilt werden muss und ein Nebeneinander von Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung europarechtlich in den meisten Fällen nicht mehr zulässig ist (die RL 2011/98/EU wird mit Wirkung vom 22.05.2026 durch die die Neufassung der Single Permit RL (RL 2024/1233 , ABl L 2024/1233) aufgehoben. Inhaltlich ergibt sich aber keine Änderung dadurch) (Peyrl in Bleckmann/Czech/Peyrl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz3 (2025) § 8 NAG Rz 6). Im Zuge dieser Umsetzung wurde der § 8 Abs 1 Z 4 NAG dahingehend geändert, dass die Wortfolge „und einer unselbständigen“ sowie die Wortfolge „für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt“ entfallen sind (ErlRV 2144 BlgNR 24. GP 19). Bis zum 31.12.2013 war mit einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Berechtigung gemäß AuslBG möglich. Durch die Umsetzung der RL 2011/98/EU (Single Permit RL) berechtigt die „Niederlassungsbewilligung“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, NAG deren Inhaber seit 01.01.2014 lediglich zur Aufnahme einer selbständigen, nicht aber einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des FNG-AnpassungsG 2024, bestandene Berechtigung, mit einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 (auch) eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ist mit dem Inkrafttreten des FNG-AnpassungsG 2014 entfallen vergleiche VwGH vom 19.10.2021, Ra 2020/22/0160). Der Grund für diese Änderung ist die Umsetzung der bereits erwähnten RL 2011/98/EU (Single Permit RL), wonach eine kombinierte Erlaubnis für Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht erteilt werden muss und ein Nebeneinander von Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung europarechtlich in den meisten Fällen nicht mehr zulässig ist (die RL 2011/98/EU wird mit Wirkung vom 22.05.2026 durch die die Neufassung der Single Permit RL (RL 2024/1233 , Amtsblatt L 2024/1233) aufgehoben. Inhaltlich ergibt sich aber keine Änderung dadurch) (Peyrl in Bleckmann/Czech/Peyrl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz3 (2025) Paragraph 8, NAG Rz 6). Im Zuge dieser Umsetzung wurde der Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dahingehend geändert, dass die Wortfolge „und einer unselbständigen“ sowie die Wortfolge „für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt“ entfallen sind (ErlRV 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 19).
Die „Niederlassungsbewilligung“ kommt praktisch nur dann in Frage, wenn das Modul 1 der IV nicht erfüllt wurde oder keine bzw. eine nur geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, weil andernfalls die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9NAG denkbar wäre, die im Gegensatz zur „Niederlassungsbewilligung“ einen freien Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt bietet (Gratzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 43 Rz 5 (Stand 1.11.2024, rdb.at). Die „Niederlassungsbewilligung“ kommt praktisch nur dann in Frage, wenn das Modul 1 der römisch vier nicht erfüllt wurde oder keine bzw. eine nur geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, weil andernfalls die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9 N, A, G, denkbar wäre, die im Gegensatz zur „Niederlassungsbewilligung“ einen freien Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt bietet (Gratzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Paragraph 43, Rz 5 (Stand 1.11.2024, rdb.at).
§ 33 Abs 1 NAG spricht zwar davon, dass sich die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach den Bestimmungen des AuslBG richtet, der Wortinterpretation des Begriffes „unbeschadet“ im Sinne dieser Norm ist jedoch die Bedeutung „ohne diese zu berühren, zu verändern“ (vgl dazu grundsätzlich VwSlg 14187 A/1994) zugrunde zu legen. Die Bestimmung ist somit so zu verstehen, dass die Vorschriften des NAG anwendbar bleiben (Bleckmann in Bleckmann/Czech/Peyrl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz3 (2025) § 33 NAG Rz 3).Paragraph 33, Absatz eins, NAG spricht zwar davon, dass sich die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach den Bestimmungen des AuslBG richtet, der Wortinterpretation des Begriffes „unbeschadet“ im Sinne dieser Norm ist jedoch die Bedeutung „ohne diese zu berühren, zu verändern“ vergleiche dazu grundsätzlich VwSlg 14187 A/1994) zugrunde zu legen. Die Bestimmung ist somit so zu verstehen, dass die Vorschriften des NAG anwendbar bleiben (Bleckmann in Bleckmann/Czech/Peyrl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz3 (2025) Paragraph 33, NAG Rz 3).
Nach § 4 AuslBG hat ein Arbeitgeber bei Erfüllung der in den Abs 1 bis 8 genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Mit der Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU (Single-Permit-RL) wurde der Personenkreis, für den eine Beschäftigungsbewilligung in Frage kommt – wie bereits oben ausgeführt –, stark eingeschränkt. Personen mit dem Aufenthaltstitel der „Niederlassungsbewilligung“ sind sohin im Sinne dieses Gesetztes für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund ihres Aufenthaltstitels von vornherein ausgeschlossen und der Aufenthaltstitel steht der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen. (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 4 AuslBG Rz 2; Rz 13 (Stand 1.1.2025, rdb.at). Dies ergibt sich aus der Umsetzung der Richtlinie und den oben genannten Ausführungen zum Aufenthaltstitel. Personen welche über den Aufenthaltstitel der „Niederlassungsbewilligung“ verfügen, dürfen sohin selbstständig erwerbstätig sein, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist ihnen hingegen nicht möglich (Peyrl/Neugschwendtner/Schmaus, Fremdenrecht8 C. Arbeit und soziale Rechte (Stand 1.9.2023, rdb.at).Nach Paragraph 4, AuslBG hat ein Arbeitgeber bei Erfüllung der in den Absatz eins bis 8 genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Mit der Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU (Single-Permit-RL) wurde der Personenkreis, für den eine Beschäftigungsbewilligung in Frage kommt – wie bereits oben ausgeführt –, stark eingeschränkt. Personen mit dem Aufenthaltstitel der „Niederlassungsbewilligung“ sind sohin im Sinne dieses Gesetztes für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund ihres Aufenthaltstitels von vornherein ausgeschlossen und der Aufenthaltstitel steht der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen. (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 4, AuslBG Rz 2; Rz 13 (Stand 1.1.2025, rdb.at). Dies ergibt sich aus der Umsetzung der Richtlinie und den oben genannten Ausführungen zum Aufenthaltstitel. Personen welche über den Aufenthaltstitel der „Niederlassungsbewilligung“ verfügen, dürfen sohin selbstständig erwerbstätig sein, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist ihnen hingegen nicht möglich (Peyrl/Neugschwendtner/Schmaus, Fremdenrecht8 C. Arbeit und soziale Rechte (Stand 1.9.2023, rdb.at).
Der Beschwerdeführer führte im gesamten Verfahren an, dass sein Aufenthaltstitel der „Niederlassungsbewilligung“ nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG in Verbindung mit § 43 Abs 3 NAG jedenfalls zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen würde. Jedoch sei die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit dadurch nicht ausgeschlossen. Wie oben aufgezeigt und einhellig nach der Lehrmeinung, traf dies historische zu, jedoch unterlief diese Norm durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU eine wesentliche Änderung. Seit 01.01.2014 berechtigt die „Niederlassungsbewilligung“ lediglich zur Aufnahme einer selbständigen, nicht aber einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und dieser Aufenthaltstitel steht sohin der Erlassung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen. Da der Beschwerdeführer keine unselbständige Beschäftigung aufnehmen kann und darf, steht er der Arbeitsvermittlung nach § 7 Abs 2 AlVG auch nicht zur Verfügung. Da sohin eine Voraussetzung im Sinne des § 24 AlVG mit der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs 1 Z 4 NAG in Verbindung mit § 43 Abs 3 NAG wegfällt, war dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandshilfe einzustellen. Der Beschwerdeführer führte im gesamten Verfahren an, dass sein Aufenthaltstitel der „Niederlassungsbewilligung“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, NAG jedenfalls zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen würde. Jedoch sei die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit dadurch nicht ausgeschlossen. Wie oben aufgezeigt und einhellig nach der Lehrmeinung, traf dies historische zu, jedoch unterlief diese Norm durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU eine wesentliche Änderung. Seit 01.01.2014 berechtigt die „Niederlassungsbewilligung“ lediglich zur Aufnahme einer selbständigen, nicht aber einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und dieser Aufenthaltstitel steht sohin der Erlassung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen. Da der Beschwerdeführer keine unselbständige Beschäftigung aufnehmen kann und darf, steht er der Arbeitsvermittlung nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG auch nicht zur Verfügung. Da sohin eine Voraussetzung im Sinne des Paragraph 24, AlVG mit der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, NAG wegfällt, war dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandshilfe einzustellen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Das erkennende Gericht sah keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest und ergab sich daraus, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Von einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb abgesehen werden. Der Beschwerdeführer beantragte auch keine mündliche Verhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Arbeitsmarktzugang Niederlassungsbewilligung Notstandshilfe unselbständige Tätigkeit Verfügbarkeit am ArbeitsmarktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L525.2339160.1.00Im RIS seit
16.09.2026Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026