Entscheidungsdatum
02.09.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
G316 2338205-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2026, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2026, Zl. römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat: „Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.“ A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.02.2026 wurde der Antrag des nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 13.10.2025 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt. II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.02.2026 wurde der Antrag des nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 13.10.2025 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt. römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III., welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 10.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei., welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 10.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Am 03.07.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die albanische Sprache statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde in XXXX (Nordmazedonien) geboren und ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. 1.1. Der BF wurde in römisch 40 (Nordmazedonien) geboren und ist nordmazedonischer Staatsangehöriger.
Er ist gesund und arbeitsfähig. Von einem Arbeitsunfall im Jahr 2021 erholte sich der BF. Eine Operation am Knie im August 2025 verlief komplikationslos.
Der BF besuchte in Nordmazedonien acht Jahre lang die Schule und absolvierte eine dreijährige Lehre als Tischler, wobei er in Folge in seinem Heimatstaat kurze Zeit in diesem erlernten Beruf, überwiegend aber auf Baustellen tätig war.
1.2. Der BF hält sich seit Juli 2016 im Bundesgebiet auf.
Am XXXX 2016 heiratete der BF in XXXX (Nordmazedonien) die rumänische Staatsangehörige, XXXX , geboren am XXXX . Er stellte am 25.08.2016 bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf einen von seiner Ehegattin abgeleiteten Aufenthaltstitel. Diesem Antrag wurde stattgegeben und er erhielt in Folge eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von XXXX 2016 bis XXXX 2021. Am römisch 40 2016 heiratete der BF in römisch 40 (Nordmazedonien) die rumänische Staatsangehörige, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er stellte am 25.08.2016 bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf einen von seiner Ehegattin abgeleiteten Aufenthaltstitel. Diesem Antrag wurde stattgegeben und er erhielt in Folge eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von römisch 40 2016 bis römisch 40 2021.
Die Ehe des BF wurde am XXXX 2019 rechtskräftig geschieden.Die Ehe des BF wurde am römisch 40 2019 rechtskräftig geschieden.
Am 08.07.2021 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte“ als Angehöriger einer EWR-Bürgerin.
Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 29.04.2025 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte Angehöriger eines EWR-Bürgers“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 15.09.2016 zurücktritt (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 25.08.2016 wurde zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt II). Der Antrag vom 08.07.2021 auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürger)“ wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach Erhebung einer Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom 06.10.2025 das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 29.04.2025 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte Angehöriger eines EWR-Bürgers“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 15.09.2016 zurücktritt (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 25.08.2016 wurde zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt römisch zwei). Der Antrag vom 08.07.2021 auf Ausstellung einer „Daueraufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürger)“ wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Erhebung einer Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 06.10.2025 das Beschwerdeverfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Bei der Ehe des BF handelte es sich um eine Aufenthaltsehe, welche einzig zu dem Zweck geschlossen wurde, dem BF einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Der BF stellte postalisch den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher am 13.10.2025 bei der Behörde einlangte. Nach einem Verbesserungsauftrag brachte der BF den Antrag am 14.11.2025 persönlich bei der belangten Behörde ein. Der BF stellte postalisch den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher am 13.10.2025 bei der Behörde einlangte. Nach einem Verbesserungsauftrag brachte der BF den Antrag am 14.11.2025 persönlich bei der belangten Behörde ein.
1.3. In Österreich lebt ein Bruder des BF, zu dem er in regelmäßigem persönlichem Kontakt steht. Zudem hat sich der BF in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.
Seit Jänner 2022 ist der BF im Bundesgebiet als Angestellter in einem aufrechten Dienstverhältnis. Zuvor war er im Zeitraum von Oktober 2018 bis August 2021 wiederholt als Arbeiter beschäftigt. Dazwischen bezog er auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Es liegt keine Arbeitsbewilligung für den BF vor.
Der BF hat grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Er besuchte jedoch bisher keinen Deutschkurs und absolvierte keine Integrationsprüfung.
Der BF ist im Bundegebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Im Jahr 2022 schloss der BF neuerlich eine Ehe, wobei die Ehefrau und die der Ehe entstammenden zwei Kinder in Nordmazedonien bei der Mutter des BF leben und vom BF finanziell unterstützt werden. Auch ein Bruder des BF ist weiterhin in Nordmazedonien aufhältig. Der BF steht in täglichem telefonischem Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Nordmazedonien. Zudem besteht zu seiner Ehefrau und seinen Kindern durch wiederkehrende wechselseitige Besuche in Österreich und Nordmazedonien persönlicher Kontakt.
1.5. Nordmazedonien gilt als sicheres Herkunftsland.
Zur Lage in Nordmazedonien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.01.2023 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Rückkehr
Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021).
Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissezpasser, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019).
Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022).
Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Die Implementierungsprotokolle mit zehn EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin effizient umgesetzt. Im Jahr 2021 setzte sich der Rückgang der Anzahl der Rückführungsentscheidungen für Staatsangehörige Nordmazedoniens fort (2.200 im Jahr 2021 im Vergleich zu 2.360 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 7 % entspricht; betroffen waren 940 Personen im Jahr 2021 im Vergleich zu 1. 445 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 35 % entspricht). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 940 Bürger aus Nordmazedonien zur Ausreise aufgefordert, während 540 tatsächlich zurückgeführt wurden (EK 12.10.2022).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund der aktenkundigen Reisepasskopie in Zusammenschau mit den Eintragungen in verschiedenen Datenbanken (ZMR, IZR, Strafregister) unstrittig fest.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 02.12.2025 und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2026. Demnach habe ein Arbeitsunfall im Jahr 2021 einen mehrtätigen Krankenhausaufenthalt nach sich gezogen und der BF im August 2025 eine Operation am Kreuzband/Meniskus gehabt, sei aber wieder gesund. Darauf sowie auf seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und seiner aktuell ausgeübten Berufstätigkeit stützt sich die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit.
Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufstätigkeit in Nordmazedonien des BF ergeben sich ebenso aus dem diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Aufenthaltsdauer des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung, welche mit den Eintragungen im ZMR und IZR übereinstimmen.
Die Heiratsurkunde vom XXXX 2016 und das Scheidungsurteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX 2016 betreffend die erste Ehe des BF mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX liegen dem Akt ein. Die Heiratsurkunde vom römisch 40 2016 und das Scheidungsurteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016 betreffend die erste Ehe des BF mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 liegen dem Akt ein.
Dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte, gründet sich auf die Ausführungen im rechtskräftigen Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 29.04.2025 sowie im Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom 06.10.2025. Dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte, gründet sich auf die Ausführungen im rechtskräftigen Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 29.04.2025 sowie im Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 06.10.2025.
Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2.3. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Umständen im Bundesgebiet sowie zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF brachte keinerlei Bescheinigungen für das Vorliegen von Deutschkenntnissen vor. Vielmehr sagte er selbst danach befragt aus, dass er bisher keinen Deutschkurs besucht, sondern sich seine sprachlichen Kenntnisse selbst beigebracht habe. Auch eine Integrationsprüfung habe er bisher nicht abgelegt. Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises ist aufgrund der Aufenthaltsdauer jedenfalls nachvollziehbar. Dahingehend liegen auch zahlreiche Unterstützungsschreiben vor.
Die Erwerbstätigkeiten des BF erschließen sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug sowie einem vorliegenden Dienstvertrag zwischen dem BF und dem Unternehmen XXXX vom XXXX 2022. Dass keine Arbeitsbewilligung für den BF vorliegt, erschließt sich aus der Aussage des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er zwar einen dementsprechenden Antrag bei der zuständigen Magistratsabteilung gestellt habe, dieser jedoch nach wie vor in Bearbeitung sei. Die Erwerbstätigkeiten des BF erschließen sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug sowie einem vorliegenden Dienstvertrag zwischen dem BF und dem Unternehmen römisch 40 vom römisch 40 2022. Dass keine Arbeitsbewilligung für den BF vorliegt, erschließt sich aus der Aussage des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er zwar einen dementsprechenden Antrag bei der zuständigen Magistratsabteilung gestellt habe, dieser jedoch nach wie vor in Bearbeitung sei.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.
2.4. Die Feststellungen zu seinen in Nordmazedonien lebenden Angehörigen, insbesondere zu seiner zweiten Ehefrau und seinen zwei Kindern, beruhen auf den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung. Demnach würden seine zweite Ehefrau und seine zwei Söhne in Nordmazedonien bei seiner Mutter wohnen, wobei auch zukünftig geplant sei, dass die Familie des BF in Nordmazedonien wohnhaft bleibe.
2.5. Die Qualifizierung Nordmazedoniens als sicheres Herkunftsland beruht auf der Herkunftsländer-Verordnung.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte (aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum anwendbaren Recht:
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,.
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden.
3.2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
Die Beschwerde richteten sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides, weshalb Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses lediglich die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien ist. Die Beschwerde richteten sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides, weshalb Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses lediglich die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien ist.
3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Hinsichtlich der persönlichen Interessen ist zunächst die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit Juli 2016 und somit seit 10 Jahren im Bundesgebiet auf. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003).
Jedoch kann bei einer von Beginn an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über die geordnete Zuwanderung (insbesondere durch Eingehen einer Aufenthaltsehe zur rechtsmissbräuchlichen Erlangung eines Aufenthaltsrechts) selbst bei Vorliegen einer langen Aufenthaltsdauer und gewisser integrationsbegründender Schritte ohne Weiteres vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den gegenläufigen privaten Interessen ausgegangen werden (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159).Jedoch kann bei einer von Beginn an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über die geordnete Zuwanderung (insbesondere durch Eingehen einer Aufenthaltsehe zur rechtsmissbräuchlichen Erlangung eines Aufenthaltsrechts) selbst bei Vorliegen einer langen Aufenthaltsdauer und gewisser integrationsbegründender Schritte ohne Weiteres vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den gegenläufigen privaten Interessen ausgegangen werden vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159).
Die im konkreten Fall lange Aufenthaltsdauer ist in ihrer Bedeutung somit insofern als maßgeblich relativiert zu erachten, als der BF eine Aufenthaltsehe einging und sich infolge Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Zurückweisung der diesbezüglichen Anträge durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhielt (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Der BF musste sich außerdem aufgrund dieser Vorspiegelung falscher Tatsachen auch seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Die im konkreten Fall lange Aufenthaltsdauer ist in ihrer Bedeutung somit insofern als maßgeblich relativiert zu erachten, als der BF eine Aufenthaltsehe einging und sich infolge Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Zurückweisung der diesbezüglichen Anträge durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhielt vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Der BF musste sich außerdem aufgrund dieser Vorspiegelung falscher Tatsachen auch seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133).
Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 14.01.2026, Ra 2025/17/0161).
Unstrittig verfügt der BF in Österreich über einen Familien- und Freundeskreis, wobei insbesondere die Bindung zu seinem Bruder zu beachten ist. Hierbei ist jedoch darauf zu verweisen, dass eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern nur dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Art. 8 Abs. 1 MRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252, mwN). Im vorliegenden Fall war jedoch eine erhebliche Beziehungsintensität nicht gegeben, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Eine besondere Abhängigkeit machte der BF nicht geltend. Ein im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonders schützenswertes Familienleben kann daher nicht erblickt werden. Kontakte zu Freunden und Bekannten können etwa im Wege moderner Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche aufrechterhalten werden (VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159). Insgesamt wurden keine hinreichend intensiven privaten oder familiären Bindungen zu Österreich dargetan, welche gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen.Unstrittig verfügt der BF in Österreich über einen Familien- und Freundeskreis, wobei insbesondere die Bindung zu seinem Bruder zu beachten ist. Hierbei ist jedoch darauf zu verweisen, dass eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern nur dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Artikel 8, Absatz eins, MRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252, mwN). Im vorliegenden Fall war jedoch eine erhebliche Beziehungsintensität nicht gegeben, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Eine besondere Abhängigkeit machte der BF nicht geltend. Ein im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonders schützenswertes Familienleben kann daher nicht erblickt werden. Kontakte zu Freunden und Bekannten können etwa im Wege moderner Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche aufrechterhalten werden (VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159). Insgesamt wurden keine hinreichend intensiven privaten oder familiären Bindungen zu Österreich dargetan, welche gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen.
Zwar ging der BF Beschäftigungen im Bundesgebiet nach, jedoch ist das Gewicht einer jahrelangen Berufstätigkeit dann erheblich gemindert ist, wenn diese letztlich auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist. In einem solchen Fall steht nämlich den privaten Interessen das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber (VwGH 09.01.2026, Ra 2025/17/0159).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der BF über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt. In Nordmazedonien leben nicht nur seine Mutter und ein Bruder, sondern seine Ehefrau und seine zwei Kinder, welche auch zukünftig jedenfalls in Nordmazedonien verbleiben werden. Er verfügt somit in Nordmazedonien über ein sehr enges familiäres und soziales Netz. Zudem verbrachte er beinahe sein gesamtes Leben in Nordmazedonien, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und verfügt über dortige Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Er wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie zu erwirtschaften.
Wenngleich die lange Verfahrensdauer vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nicht verkannt wird, stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten des BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls zu Lasten seiner privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Wenngleich die lange Verfahrensdauer vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nicht verkannt wird, stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten des BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls zu Lasten seiner privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall somit schwerer als die Interessen des BF, welcher eine besondere Verfestigung im Bundesgebiet nicht aufgezeigt und sich den ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durch die Berufung auf eine Scheinehe erschlichen hatte.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse an seinem Verbleib im Bundesgebiet überwog. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse an seinem Verbleib im Bundesgebiet überwog.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 10 AsylG lautet:Paragraph 10, AsylG lautet:
Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.Ist gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Da der Antrag des BF gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der Antrag des BF gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war – wie unter Punkt 3.3. ausgeführt – zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten und stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war – wie unter Punkt 3.3. ausgeführt – zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten und stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
Aufgrund des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der Neuformulierung des § 10 AsylG war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen. Aufgrund des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der Neuformulierung des Paragraph 10, AsylG war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr kehrt der BF regelmäßig zu Besuchszwecke freiwillig in den Herkunftsstaat zurück, woraus abzuleiten ist, dass keine entsprechende Gefährdung vorliegt.
Im Übrigen handelt es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2338205.1.00Im RIS seit
30.09.2026Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026