Entscheidungsdatum
03.09.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W612 2298785-3/3E
im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2026, Zl. 1369788910/260933755, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2026, Zl. 1369788910/260933755, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 und 2 FPG auf die Dauer von 2 Jahren verkürzt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG auf die Dauer von 2 Jahren verkürzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorangegangene Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.09.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen angegebenen Ausreisegründen nicht der Minderheit der Gabooye, sondern dem Mehrheitsclan der Isaaq angehöre. Er sei deswegen auch nicht wegen einer heimlichen Eheschließung mit einer Mehrheitsclanangehörigen bedroht worden. Er sei seit seiner Kindheit am linken Bein gelähmt, aber könne sich ohne Gehhilfe hinkend bewegen und benötige keine ärztliche Behandlung oder Medikation und könne in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt sorgen.
2. Am 24.12.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er zusammengefasst im behördlichen Verfahren angab, dass er der Volksgruppe der Gabooye angehöre und deswegen in Somalia von den Mitbürgern als Minderheit angesehen werde. Er werde diskriminiert, verprügelt und seine von ihm erwirtschafteten Güter würden ihm von der Volksgruppe der Isaaq weggenommen. Er habe in Somalia niemanden und werde noch immer als Minderheit angesehen. Deshalb sei er geflohen und wolle er nicht wieder zurück. Zudem habe er einen ärztlichen Befund bezüglich einer diagnostizierten Krankheit, nämlich einer erosiven Antrumgastritis. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, keine medizinische Behandlung zu bekommen sowie Diskriminierung und Verfolgung.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.01.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich somit seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben habe, sodass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2025 als unbegründet abgewiesen, weil seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 keine Änderung in den relevanten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und hinsichtlich des Fehlens einer persönlichen Bedrohungslage in Somalia eingetreten sei.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.01.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich somit seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben habe, sodass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2025 als unbegründet abgewiesen, weil seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 keine Änderung in den relevanten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und hinsichtlich des Fehlens einer persönlichen Bedrohungslage in Somalia eingetreten sei.
Gegenständliches Verfahren:
4. Am 28.07.2026 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher registriert und einem beschleunigten Prüfverfahren zugeordnet wurde, welches ihm mit Verfahrensanordnung vom selben Tag mitgeteilt wurde.
5. Im Rahmen der Registrierung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt und gab hierbei unter anderem Schmerzen im linken Bein an, in XXXX geboren und ledig zu sein. Zu seinem Fluchtgrund schilderte er von bewaffneten Gruppen der Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, sich ihnen anzuschließen und weil er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei geschlagen und verfolgt worden zu sein. Bei einer Rückkehr befürchte er von Al Shabaab umgebracht zu werden.5. Im Rahmen der Registrierung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt und gab hierbei unter anderem Schmerzen im linken Bein an, in römisch 40 geboren und ledig zu sein. Zu seinem Fluchtgrund schilderte er von bewaffneten Gruppen der Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, sich ihnen anzuschließen und weil er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei geschlagen und verfolgt worden zu sein. Bei einer Rückkehr befürchte er von Al Shabaab umgebracht zu werden.
Gemäß einer durchgeführten vorläufigen Vulnerabilitätsprüfung und Gesundheitsbefragung am 28.07.2026 entsprechend der Screening-Verordnung sei kein Hinweis auf besondere Vulnerabilität festgestellt worden.
6. Durch Ankunft des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle am 31.07.2026 gilt der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 als eingereicht und wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2026 mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 vom 29.07.2026 mitgeteilt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen geprüft werde.6. Durch Ankunft des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle am 31.07.2026 gilt der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 als eingereicht und wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2026 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, AsylG 2005 vom 29.07.2026 mitgeteilt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen geprüft werde.
7. Am 12.08.2026 führte das Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab er nach Rechtsbelehrung hinsichtlich seiner zwei bereits rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz an, dass die Probleme, warum er geflüchtet sei, immer noch aufrecht seien. Al Shabaab verfolge ihn immer noch. Auf Vorhalt, Probleme mit Al Shabaab weder im ersten noch im zweiten Verfahren angeführt zu haben, verneinte der Beschwerdeführer dies und vermeinte es im ersten Verfahren im September 2023 angegeben zu haben. Er gab zudem an, in XXXX geboren zu und mit XXXX sei es ein Missverständnis mit dem Dolmetscher gewesen. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen und medizinische Unterlagen vor.7. Am 12.08.2026 führte das Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab er nach Rechtsbelehrung hinsichtlich seiner zwei bereits rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz an, dass die Probleme, warum er geflüchtet sei, immer noch aufrecht seien. Al Shabaab verfolge ihn immer noch. Auf Vorhalt, Probleme mit Al Shabaab weder im ersten noch im zweiten Verfahren angeführt zu haben, verneinte der Beschwerdeführer dies und vermeinte es im ersten Verfahren im September 2023 angegeben zu haben. Er gab zudem an, in römisch 40 geboren zu und mit römisch 40 sei es ein Missverständnis mit dem Dolmetscher gewesen. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen und medizinische Unterlagen vor.
8. Das Bundesamt wies den dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2026 gemäß Art. 38 Abs. 2 Verfahrensverordnung als unzulässig ab (Spruchpunkt I.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs.4 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass im Verfahren keine neuen Umstände zutage getreten worden seien und keine Umstände eingetreten seien, wonach dem Beschwerdeführer in Somalia aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sei auch keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Somalia eingetreten.8. Das Bundesamt wies den dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2026 gemäß Artikel 38, Absatz 2, Verfahrensverordnung als unzulässig ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass im Verfahren keine neuen Umstände zutage getreten worden seien und keine Umstände eingetreten seien, wonach dem Beschwerdeführer in Somalia aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sei auch keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Somalia eingetreten.
9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, in welcher auch ein Antrag auf Verbleib und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Darin wurde bekräftigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung durch Al Shabaab in den bisherigen Verfahren nie inhaltlich geprüft worden sei und er Probleme mit Al Shabaab bereits im Rahmen der Erstbefragung nach Stellung des ersten Asylantrags vorgebracht habe, dies aber nicht protokolliert worden sei und in Folge keinen Eingang in das weitere Verfahren gefunden habe. Darüber hinaus hätten sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich verändert und sein Gesundheitszustand verschlechtert. Weiters hätten sich seit Abschluss des Vorverfahrens auch die maßgeblichen Länderinformationen verändert.
10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.08.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers zu seinen Anträgen auf internationalen Schutz. Des Weiteren wurde in die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation: Somalia aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System), Version 8 vom 07.08.2025, Einsicht genommen.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Mehrheitsclan der Isaaq an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime. Er ist in der Stadt XXXX in Somaliland geboren und aufgewachsen, wo auch seine Familie lebt. Er hat in Somaliland neun Jahre die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestritten.Der volljährige Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Mehrheitsclan der Isaaq an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime. Er ist in der Stadt römisch 40 in Somaliland geboren und aufgewachsen, wo auch seine Familie lebt. Er hat in Somaliland neun Jahre die Grundschule besucht und seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestritten.
Er ist verheiratet und hat ein Kind. Seine Frau und Tochter leben in Somalia, zudem hat er auch mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in XXXX sowie seinen Schwiegereltern und weiteren Verwandten in Somalia soziale Anknüpfungspunkte, zu denen er bei einer Rückkehr Kontakt aufnehmen kann, wenn er nicht ohnehin weiterhin mit diesen in Kontakt steht.Er ist verheiratet und hat ein Kind. Seine Frau und Tochter leben in Somalia, zudem hat er auch mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in römisch 40 sowie seinen Schwiegereltern und weiteren Verwandten in Somalia soziale Anknüpfungspunkte, zu denen er bei einer Rückkehr Kontakt aufnehmen kann, wenn er nicht ohnehin weiterhin mit diesen in Kontakt steht.
Der Beschwerdeführer war an Kinderlähmung erkrankt und seitdem ist sein linkes Bein gelähmt, er kann sich aber hinkend fortbewegen und benötigt deswegen keine ärztliche Behandlung oder Medikation. In Österreich wurde beim Beschwerdeführer eine Antrumgastritis diagnostiziert, welche medikamentös mit Esomeprazol und bedarfsweise mit Vimovo behandelt wurde. Sonst ist er gesund und auch arbeitsfähig.
Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in Österreich seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland beharrlich nicht nachgekommen.
1.2. Zum Verfahrensgang und den bisherigen Anträgen auf internationalen Schutz sowie dem Aufenthalt des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer reiste 2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2024, Zl. 1369788910/231876898, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2024, GZ. W189 2298785-1/8E, als unbegründet abgewiesen.
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt XXXX in Somaliland stammt, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufwuchs und entgegen seinen angegebenen Ausreisegründen nicht der Minderheit der Gabooye, sondern dem Mehrheitsclan der Isaaq angehört. Er wurde demgemäß nicht aufgrund einer Minderheitenzugehörigkeit wegen einer heimlichen Eheschließung mit einer Mehrheitsclanangehörigen von seinen Schwiegereltern bzw. Angehörigen des Clans der Isaaq bedroht. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Kindheit am linken Bein gelähmt, kann sich aber ohne Gehhilfe hinkend bewegen und benötigt keine ärztliche Behandlung oder Medikation. Er konnte in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt sorgen. Er hat in XXXX seine Mutter, Geschwister, Ehefrau, Tochter, Schwiegereltern wie auch weitere Verwandtschaft, zu welchen Kontakt besteht. Er kann dorthin zurückkehren und wie schon zuvor seine Existenzgrundlage – sei es durch Unterstützung seines sozialen Netzwerkes, sei es durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit – sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt römisch 40 in Somaliland stammt, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufwuchs und entgegen seinen angegebenen Ausreisegründen nicht der Minderheit der Gabooye, sondern dem Mehrheitsclan der Isaaq angehört. Er wurde demgemäß nicht aufgrund einer Minderheitenzugehörigkeit wegen einer heimlichen Eheschließung mit einer Mehrheitsclanangehörigen von seinen Schwiegereltern bzw. Angehörigen des Clans der Isaaq bedroht. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Kindheit am linken Bein gelähmt, kann sich aber ohne Gehhilfe hinkend bewegen und benötigt keine ärztliche Behandlung oder Medikation. Er konnte in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt sorgen. Er hat in römisch 40 seine Mutter, Geschwister, Ehefrau, Tochter, Schwiegereltern wie auch weitere Verwandtschaft, zu welchen Kontakt besteht. Er kann dorthin zurückkehren und wie schon zuvor seine Existenzgrundlage – sei es durch Unterstützung seines sozialen Netzwerkes, sei es durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit – sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer ist in der Folge seiner Verpflichtung auszureisen nicht nachgekommen und hielt sich seit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 06.12.2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Am 24.12.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 30.01.2025 wies das Bundesamt diesen Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung nach Somalia für zulässig und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise.Am 24.12.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 30.01.2025 wies das Bundesamt diesen Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung nach Somalia für zulässig und gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise.
Eine hiergegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2025, GZ. W189 2298785-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
Am 28.07.2026 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Art. 38 Abs. 2 Verfahrensverordnung als unzulässig abgelehnt wurde und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 wurde von Amts wegen nicht erteilt (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde am 14.08.2026 zugestellt und am 20.08.2026 wurde dagegen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welcher ein Antrag auf Verbleib und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde.Am 28.07.2026 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Artikel 38, Absatz 2, Verfahrensverordnung als unzulässig abgelehnt wurde und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 wurde von Amts wegen nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde am 14.08.2026 zugestellt und am 20.08.2026 wurde dagegen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welcher ein Antrag auf Verbleib und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde.
1.3. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte in seinem (zweiten) Folgeantrag kein neues, substantiiertes Fluchtvorbringen vor. Sein Vorbringen, von Mitgliedern der Al Shabaab sei versucht worden, ihn zu rekrutieren und deswegen werde er verfolgt, weist keinen glaubhaften Kern auf. Eine Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und einer eingegangenen Mischehe wurde bereits in den vorherigen Entscheidungen als nicht glaubhaft erkannt. Eine persönliche, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr konnte er bereits damals nicht glaubhaft machen.
Seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten inhaltlichen Asylverfahrens am 06.12.2024 ist keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, seiner individuellen Situation oder der allgemeinen Lage in Somalia – insbesondere auch hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in XXXX – eingetreten.Seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten inhaltlichen Asylverfahrens am 06.12.2024 ist keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers, seiner individuellen Situation oder der allgemeinen Lage in Somalia – insbesondere auch hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in römisch 40 – eingetreten.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Die ausgewählten Kapitel beziehen sich alle auf Somaliland
Politische Lage
(Letzte Änderung 2024-12-12)
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird. Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt.
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt. Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen. Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt. Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat. Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; das benachbarte Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten.
Staatlichkeit: Somaliland verfügt über eine funktionierende Regierung, über Institutionen und ein politisches System, das schon mehrfach einen demokratischen Machtwechsel ermöglicht hat. Das Land regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt. Somaliland hat viele Merkmale eines Staates entwickelt, darunter eine weitgehend stabile, funktionierende Verwaltung und diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen zu ausländischen Mächten, darunter den USA, Großbritannien und den Emiraten. Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung, eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes - Steuersystem, eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik. Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie. Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien (21) und Dschibuti (24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia (8); und einen Punkt mehr als Nigeria. Überhaupt stehen die stabilen und demokratischen Strukturen im starken Gegensatz zur Instabilität in Somalia und den autoritären Regimen in anderen Staaten am Horn von Afrika.
Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen. Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung. Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden. Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren bzw. in den östlichen Grenzregionen umstritten sind. Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden, allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden. Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung.
Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben. Das Land gilt als politisch stabil, demokratisch und friedlich. Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen. Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent. Die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft haben immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen. Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land mehrfach vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet.
Andererseits nagen die chronischen Verspätungen bei der Abhaltung von Wahlen an der Legitimität der Regierung(en). Zudem kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt. Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage. Zudem sind staatliche Institutionen - wie erwähnt - hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden. Letztere sind aber auch für die Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei - meist Ressourcen betreffenden - Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen.
Demokratie: Somaliland hat eine weitgehend stabile Demokratie geschaffen. Es herrscht ein Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter, friedlicher und allgemeiner Wahlen. Alle bislang durchgeführten Bezirks-, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt. Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen. Öffentlichkeit und die Politik sind stolz auf die demokratischen Errungenschaften.
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
(Letzte Änderung 2025-07-30)
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist.
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo.

Das Bild zeigt eine Landkarte von Somalia, in welcher verzeichnet ist, welche Teile von welchem Akteur beeinflusst oder kontrolliert werden. Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025).
EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag.
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf. Das Land ist ein [Zitat] 'Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika'. Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat. Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung geboten hat. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil. Eine andere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab. Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil ist. Eine Fragilität ist demnach nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können. Stand Juni 2025 gab es in Somaliland keine gröberen politischen Spannungen.
Laut einer Quelle kann die Regierung die meisten der eigenen Gebiete regieren und dort Vorhaben umsetzen. Nach anderen Angaben endet die Kontrolle durch Somaliland etwa in der Mitte der Region Sanaag; auch eine weitere Quelle erklärt, dass Ceerigaabo in Sanaag die östlichste von Somaliland kontrollierte Stadt ist. In der Region Sool endet die Kontrolle bei Oog; und auch das Gebiet Cayn in Togdheer (um Buuhoodle) wird demnach nicht von Somaliland kontrolliert, wiewohl sich der Großteil von Togdheer unter Kontrolle Somalilands befindet. Die Regionen Woqooyi Galbeed und auch die Region Awdal werden zur Gänze von Somaliland kontrolliert. Anders ausgedrückt kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch teilweise herausgefordert. Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld jedenfalls ein deutlich höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera.
Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach aber auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein. Im Jahr 2025 sind in Somaliland bis inklusive Mai aufgrund von Konflikt und Unsicherheit nur wenige Menschen vertrieben worden (Vergleichszahlen in Klammer: Gesamtjahr 2024): 4.000 in Sanaag (5.000); 2.000 in Togdheer (29.000), 1.000 in Sool (1.000) und keine (keine) in der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed sowie in Awdal (UNHCR 2025; UNHCR 2024). Im Jahr 2023 waren es insgesamt noch 232.000 Vertriebene. [Anm.: Nahezu alle Vertriebenen standen damals in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood; siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.]
Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Die Diaspora investiert in der Stadt. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch. Zwei weitere Quellen erklären, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte bzw. ruhig sind. Auch Burco ist ruhig, gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Stadt sicher. Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut wie in Hargeysa. Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist. Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben. Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum.
Die somaliländische Polizei hat für das Jahr 2024 folgende Daten ihrer Kriminalstatistik veröffentlicht: 28.418 Delikte wurden registriert. 10.840 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 11.876 an Gerichte weitergeleitet; 860 befinden sich noch in Untersuchung. Im Jahr 2022 gab es vergleichsweise 27.801 registrierte Delikte. Damals wurden 11.320 in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden. Während es im Jahr 2021 89 Morde gegeben hat und 84 Verdächtige diesbezüglich in Haft genommen worden sind, gab es 2022 60 Morde, und 49 Mörder wurden verhaftet. Im Jahr 2024 gab es wiederum 68 Morde mit 62 Verhaftungen. In diesem Jahr wurden außerdem 321 Vergewaltigungen angezeigt. Diesbezüglich wurden 270 Verdächtige verhaftet, 73 befinden sich auf der Flucht. Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, 240 der 280 Beschuldigten wurden gefasst.
Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen. Die Gruppe kontrolliert dort keine Gebiete und hebt auch keine "Abgaben" ein.
Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat. Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet.
Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen. Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen. Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden. Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet.
Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren bzw. wird dort nicht aktiv, stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints. Eine andere Quelle bestätigt dies. Demnach sind in von Somaliland kontrollierten Gebieten Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen generell unbekannt. Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.
Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird. Die Gruppe verfügt über eine verdeckte Präsenz in Somaliland. Al Shabaab unterhält hier ein Netzwerk an Sympathisanten und Unterstützern. Unklar ist, ob dieses Netzwerk auch tatsächlich über operative Kräfte (Agenten) verfügt, die z. B. zu Anschlägen genutzt werden können. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen. Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist es al Shabaab teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab. Nach anderen Angaben konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland - und insbesondere in der Region Sanaag - vordringen. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" - in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen. Insgesamt verhält sich die Gruppe aufgrund der ihr sowohl durch den sogenannten Islamischen Staat als auch durch puntländische Operationen zugesetzten erheblichen Verluste und der Tatsache, dass sie kaum neu rekrutieren kann, derzeit relativ ruhig. Allerdings versucht al Shabaab, den SSC-Khatumo zu unterwandern. Zu al Shabaab im Rahmen des Konflikts mit den Dhulbahante siehe Sicherheitslage / Khatumo-SSC, Dhulbahante.
Clans: Die Region Awdal wird von den Dir-Subclans Gadabursi und Issa bewohnt, wobei die Gadabursi die Mehrheit stellen. In der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed dominieren Subclans der Isaaq, namentlich die Habr Awal, Habr Yunis und Idagalle. In Hargeysa gibt es verschiedene Clans und Subclans, darunter Minderheitengruppen sowie die Habr Awal, Habr Yunis, Habr Jeclo und Idagalle. Die Region Togdheer wird hauptsächlich von den Isaaq-Subclans Habr Yunis und Habr Jeclo bewohnt. Zudem leben Isaaq / Idagalle in der Region westlich von Burco.
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Den Behörden ist es gelungen, mittels einer effektiven Integration informeller Clanstrukturen in formale Kontexte einen vergleichsweise wirksamen Schutz gegen gewaltsame Ausschreitungen - etwa durch Milizen oder kriminelle Banden - zu gewährleisten.
Clankonflikte treten i.d.R. lokal auf - v. a. in entlegenen Gebieten - und hier in erster Linie in den Regionen Sanaag und Sool. So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag). In Sanaag kam es auch im März 2025 zu Kämpfen um Weiderechte, es gab zwölf Todesopfer. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders.
Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um Laascaanood - Ergebnisse der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023):
(Letzte Änderung 2025-01-10)
Isaaq und Dhulbahante sind eng miteinander verwoben. Es sind die zwei am stärksten durch Mischehen verbundenen Clans in Somalia. Alleine in Hargeysa gibt es 60-70 % Mischehen. Hier erkennt man die Clans nicht einmal an ihrem Dialekt - weil sie ebenso durchmischt sind. Dhulbahante sind in Hargeysa sehr präsent.
Ihm Rahmen des Konflikts um Laascaanood wurden Familien auf die Zerreißprobe gestellt. V. a. zu Beginn des Konflikts gingen die Emotionen hoch. Manche Dhulbahante sahen die Verlustzahlen der Kämpfe im Osten und befürchteten, dass an ihnen Rache genommen werden wird. Eine andere Quelle erklärt, dass sich Dhulbahante stigmatisiert gefühlt haben, und deshalb Hargeysa verlassen haben. Eine Quelle macht für diese Ängste grundsätzlich auch Social Media verantwortlich. [Zitat] "In den ersten Wochen ging es auf den Sozialen Medien verrückt zu. Ehefrauen sagten auf TikTok: 'Ich lasse mich von meinem Mann scheiden, weil er ein Dhulbahante ist.'". Insgesamt war im Rahmen des Konflikts um Laascaanood ein teils erschreckendes Niveau an ethnisch geprägter, sog. hate speech auf beiden Seiten zu beobachten, angestachelt insbesondere durch die Diaspora.Ihm Rahmen des Konflikts um Laascaanood wurden Familien auf die Zerreißprobe gestellt. römisch fünf. a. zu Beginn des Konflikts gingen die Emotionen hoch. Manche Dhulbahante sahen die Verlustzahlen der Kämpfe im Osten und befürchteten, dass an ihnen Rache genommen werden wird. Eine andere Quelle erklärt, dass sich Dhulbahante stigmatisiert gefühlt haben, und deshalb Hargeysa verlassen haben. Eine Quelle macht für diese Ängste grundsätzlich auch Social Media verantwortlich. [Zitat] "In den ersten Wochen ging es auf den Sozialen Medien verrückt zu. Ehefrauen sagten auf TikTok: 'Ich lasse mich von meinem Mann scheiden, weil er ein Dhulbahante ist.'". Insgesamt war im Rahmen des Konflikts um Laascaanood ein teils erschreckendes Niveau an ethnisch geprägter, sog. hate speech auf beiden Seiten zu beobachten, angestachelt insbesondere durch die Diaspora.
Als die Kämpfe in Laascaanood begonnen haben, gab es vereinzelte Berichte über Vorfälle gegen Dhulbahante. So soll in Burco eine junge Frau von anderen jungen Frauen verprügelt worden sein. Auch aus Hargeysa kamen derartige Berichte. So entstanden immer größere Spannungen und schließlich verließen manche Dhulbahante die Städte, flohen aus Borama, Burco oder Hargeysa - aus Angst. Sie wollten kein Risiko eingehen. Viele von denen, die gegangen sind, gingen nach Jijiga (Äthiopien), Garoowe, Bossaso, Galkacyo und Ceerigaabo. Die meisten Dhulbahante sind aber geblieben.
Die Situation hat sich später beruhigt, die Emotionen gingen nach unten. Intellektuelle oder Studenten haben öffentlich gefordert, dass Dhulbahante nicht diskriminiert werden sollen. Jene, die geblieben sind, wurden nicht wirklich zum Ziel. Nach anderen Angaben werden Dhulbahante mitunter angefeindet. Eine andere Quelle betont, dass den Dhulbahante nichts geschehen ist. Der Quelle ist kein einziges Beispiel bekannt, wo es diesbezüglich zu Racheakten gekommen wäre. Auch eine weitere Quelle betont, dass die Bedrohungssituation für Dhulbahante nicht real ist. Wieder eine weitere Quelle erklärt, dass es für Dhulbahante weder in Hargeysa noch in Burco oder Borama Probleme gibt, eine andere stellt das Fehlen von Problemen für Hargeysa fest. Und noch eine weitere Quelle erklärt [Zitat]: "Es gibt in Hargeysa keine Repressionen gegen Dhulbahante. Sie sind zu sehr durchmischt [Original: intermingled].". Weitere Quellen erklären, dass Dhulbahante in Hargeysa nicht angegriffen bzw. belästigt werden. Insgesamt gibt es laut einer Quelle keine grobe Diskriminierung von Dhulbahante, die in Hargeysa leben. Selbst in der somaliländischen Armee gibt es demnach Dhulbahante.
Eine Quelle berichtet hingegen, dass es vorkommen kann, dass Dhulbahante von „normalen“ Menschen beschimpft werden - z. B. am Arbeitsplatz. Mehrere Quellen haben außerdem davor gewarnt, dass sich die diesbezügliche Lage verschlechtern könnte. Drei Quellen betonen, dass Rache durchaus im Raum steht - v. a. wenn die Kämpfe weiter andauern. Laut einer Quelle wird es dann in erster Linie im Osten von Somaliland zu Rachemorden kommen. In den Gebieten östlich von Burco gibt es zwischen den Isaaq und den Dhulbahante eine lange Geschichte an Rachemorden. In Hargeysa ist so etwas demnach lediglich in Einzelfällen vorstellbar. Trotzdem fühlen sich Dhulbahante nunmehr mitunter auf Isaaq-Gebiet unsicher bzw. unwohl - und umgekehrt.
Betroffen sind neben den Dhulbahante auch andere Clans. Eine Quelle berichtet, dass ihre puntländischen Mitarbeiter in der Vergangenheit in Hargeysa nie Probleme gehabt hätten. Nun aber würden diese immer öfter belästigt. Andererseits haben einige Isaaq Garoowe verlassen. Eine Quelle berichtet, dass sie Mitarbeiter aus anderen Teilen Somalias aus Somaliland abgezogen hat, weil diese sich bedroht fühlten. Das Ansehen von Somalis aus anderen Landesteilen verändert sich in Somaliland. Somalische Akteure werden für den Konflikt in Laascaanood verantwortlich gemacht.
In öffentlich verfügbaren Quellen konnten keine neueren Informationen gefunden werden, welche auf eine Diskriminierung von Dhulbahante in z. B. Hargeysa hinweisen würden.
Rechtsschutz, Justizwesen
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Grundsätzlich ist in der Verfassung der Islam als Staatsreligion festgeschrieben, alle Gesetze müssen mit den Prinzipien der Scharia übereinstimmen.
Rechtsstaatlichkeit: In den städtischen Gebieten herrscht ein Grundmaß an Rechtsstaatlichkeit, Polizei, Justiz und andere Institutionen funktionieren einigermaßen gut. Obwohl Somaliland in seinem Justizsystem mit Korruption, Voreingenommenheit und einem Mangel an Ressourcen konfrontiert ist, gilt es durchweg als effektiver als die Gerichte im Rest des Landes. Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt. Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei. In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten.
Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden. Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic. Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung, z. B. Migranten oder Obdachlose. Das Projekt beschäftigt 16 Personen, die meisten davon Anwälte.
Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen. Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen. Das unabhängige Human Rights Centre berichtet außerdem von gröberen Mängeln. Verhaftungen erfolgen demnach oft ohne Haftbefehl. Angeklagte werden mitunter ohne Aussicht auf Kaution überlang und rechtswidrig in Untersuchungshaft gehalten, der Zugang zur Anklageschrift verweigert.
Folter und unmenschliche Behandlung
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Allerdings wird den Sicherheitskräften unverhältnismäßige Gewaltanwendung vorgeworfen. Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet – wie auch in vergangenen Jahren – bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter; auch über willkürliche Tötungen durch Behörden oder über Verschwindenlassen gibt es keine Meldungen. Allerdings haben demnach die Kämpfe um Laascaanood im Jahr 2023 zu einigen zivilen Todesopfern geführt. Die lokale NGO Human Rights Center erwähnt in ihrem Jahresbericht 2023 mehrere dokumentierte Fälle von Folter - insbesondere nach willkürlichen Verhaftungen von Journalisten. Details werden nicht angeführt.
Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)
Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Kindersoldaten: Al Shabaab entführt auch weiterhin Kinder, um diese zu rekrutieren. Hauptsächlich betroffen sind hiervon die Regionen Hiiraan, Bay, Lower Shabelle, Bakool und Middle Juba. Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch. Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen. Nach anderen Angaben bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen. Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden. Mitunter wird hierbei auch Gewalt angewendet. Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter. Laut einer Quelle kann es zwar sein, dass al Shabaab auch Kinder von 8-12 Jahren aushebt; tatsächlich ist demnach der Einsatz von Kindern im Kampf aber unwahrscheinlich. Es gibt keine Bilder derart junger Kämpfer der al Shabaab unter den Gefallenen. Die Jüngsten sind mindestens 16 Jahre alt, entsprechend somalischer Tradition gelten sie damit als Männer. Die überwiegende Mehrheit der Kämpfer der Gruppe sind jedenfalls Männer über 18 Jahren.
Schulen und Lager: Viele der den Clans abgerungenen Kinder kommen zunächst in Schulen, wo sie indoktriniert und rekrutiert werden. Die Gruppe betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum und hat ein Bildungssystem geschaffen, das darauf ausgerichtet ist, Rekruten hervorzubringen. Die Gruppe verbot andere islamische Schulen und hat eigene gegründet, die als „Islamische Institute“ firmieren. Diese orientieren sich an Clangrenzen, werden von Clans finanziert und stehen unter strenger Aufsicht der örtlichen Behörden der al Shabaab. Von den Clans wird erwartet, dass sie entweder Geld oder Schüler zur Verfügung stellen. In diesen Schulen werden die Schüler weltanschaulich indoktriniert, propagiert werden die Illegitimität der Bundesregierung und die Verpflichtung zum Dschihad. In einem Fall wird berichtet, dass Schüler dort nach zwei Jahren ein Abschlusszeugnis erhalten haben. Nach der Absolvierung einer solchen Schule werden die Absolventen normalerweise in Trainingslager der al Shabaab verbracht. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt. Nach Angaben eines Augenzeugen konnten Absolventen in seinem Fall über ihren weiteren Weg innerhalb der Organisation selbst entscheiden, etwa ob sie religiöse Studien betreiben oder in eine Teilorganisation eintreten wollten. In einigen Gegenden betreibt al Shabaab auch „reguläre“ Schulen. Doch auch diese agieren nach der Ideologie der Gruppe.
Aus Lagern oder anderen Einrichtungen der al Shabaab können Kinder nur mit Schwierigkeit entkommen. Sie sind dort brutalem physischen und psychischen Stress ausgesetzt, die der Folter nahekommen; sie sollen gebrochen werden. Kinder werden dort einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Mädchen werden auf eine Ehe vorbereitet, manchmal aber auch auf Selbstmordmissionen. Armeeinheiten - wie Danaab - haben immer wieder Operationen unternommen, um Kinder aus solchen Ausbildungslagern zu befreien.
Rekrutierung über Clans: Üblicherweise rekrutiert al Shabaab über die Clans. Clans auf dem Territorium von al Shabaab müssen in Form junger Männer Tribut an die Gruppe abführen. Die Gruppe kommt in Dörfer, wendet sich an Älteste und fordert eine bestimmte Mannzahl. Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen. Der Clan wird die geforderte Zahl stellen. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügt die Gruppe in den Clans über „Agenten“, welche die Auswahl der Rekruten vornehmen. Nach anderen Angaben wendet sich al Shabaab in den Gebieten unter ihrer Kontrolle an Familien, um diese zur Herausgabe von Buben aufzufordern.
Jedenfalls treten oft Älteste als Rekrutierer auf. Nach anderen Angaben sind alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet für die Gruppe als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z. B. bei militärischen Operationen im Umfeld oder zur Aufklärung. Wehrfähig sind demnach auch Jugendliche mit 16 Jahren, die gemäß somalischer Tradition als erwachsen gelten.
Wo al Shabaab rekrutiert: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Rekrutiert wird vorwiegend in Gebieten unter Kontrolle der Gruppe, im südlichen Kernland, in Bay und Bakool. Dort fällt al Shabaab dies einfacher, die Menschen haben kaum Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen. Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus diesen beiden Regionen. Auch bei den Hawiye / Galja'el und Hawiye / Duduble hat die Gruppe bei der Rekrutierung große Erfolge. Viele Kämpfer stammen auch von den Rahanweyn. Generell finden sich bei al Shabaab Angehörige aller Clans. Auch viele Menschen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten melden sich freiwillig zu al Shabaab.
Eine informierte Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, noch nie von Zwangsrekrutierungen an Straßensperren gehört zu haben. Dahingegen wird in IDP-Lagern - etwa im Umfeld von Kismayo - sehr wohl (freiwillig) rekrutiert.
Wen al Shabaab rekrutiert: Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren eine relevante Quelle an Fußsoldaten. Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z.B. Bantu, bzw. marginalisierten Gruppen. Viele der Rekruten haben das Bildungssystem von al Shabaab durchlaufen. Die Gruppe nutzt in den von ihr kontrollierten Gebieten zudem gegebene lokale Spannungen aus. Minderheiten wird suggeriert, dass ein Beitritt zur Gruppe sie in eine stärkere Position bringen würde. Daher treten Angehörige von Minderheiten oft freiwillig bei und müssen nicht dazu gezwungen werden.
Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan. Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z.B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer.
Warum al Shabaab beigetreten wird: Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt. Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können - trotz fehlenden religiösen Verständnisses - auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle, bei anderen ist es Abenteuerlust. Laut einer Quelle sind 52 % der Mitglieder von al Shabaab der Gruppe aus ökonomischen Gründen beigetreten, 1 % aus Abenteuerlust. Nach anderen Angaben sind etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden. Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 %. Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen. So lange die Gruppe über Geld verfügt, verfügt sie auch über ein großes Rekrutierungspotenzial. Zudem hat sie aufgrund von xenophoben - insbesondere anti-äthiopischen - Ressentiments Zulauf an Freiwilligen.
Nur manche Menschen folgen al Shabaab aus ideologischen Gründen, die meisten tun es aus pragmatischen Gründen. Vielen geht es um Schutz - und in vielen Bezirken des Landes bleibt al Shabaab diesbezüglich die sichtbarste und praktikabelste Option. Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite und sonstige Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke.
Gerade in den seit vielen Jahren von der Gruppe kontrollierten Gebieten ist die Bevölkerung im Austausch gegen Sicherheit und Stabilität eher bereit, Rekruten abzugeben. Und speziell Angehörige marginalisierter Gruppen treten der Gruppe mitunter bei, um sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern. Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit, Rache an Angehörigen anderer Clans zu üben. Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet - so z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten. Schlussendlich darf auch Angst vor al Shabaab als Motivation nicht vergessen werden. Demonstrationen extremer Gewalt halten viele Menschen bei der Stange.
Entlohnung bei al Shabaab: Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab vor einigen Jahren mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent. Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 50-100 US-Dollar, Finanzbedienstete 250 US-Dollar im Monat. Eine andere Quelle nennt als Einstiegssold fertig ausgebildeter Kämpfer einen Betrag von 80-100 US-Dollar, bar oder in Gutscheinen. Gemäß somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten der al Shabaab 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst. Ein Mann, der in Mogadischu von einem Militärgericht wegen Anschlägen für al Shabaab verurteilt worden war, hat angegeben, einen Sold von 70 US-Dollar im Monat erhalten zu haben. Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind.
Zwangsrekrutierung: Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet, jedenfalls nur eingeschränkt, in Ausnahmefällen bzw. unter spezifischen Umständen. Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss. Die meisten Menschen treten der Gruppe freiwillig bei. Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet der al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekruten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option. Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Gemeinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, Kinder wegzunehmen.
Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Erwachsenen. Bei zwei Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor Repressalien beigetreten zu sein. Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen oder Versprechungen, eine Unterscheidung zwischen "freiwillig" und "erzwungen" ist nicht immer möglich.
Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab. Überhaupt werden dort nur wenige Leute rekrutiert, und diese nicht über die Clans. Dort hat al Shabaab die Besteuerung im Fokus und nicht das Rekrutieren und hätte auch keine Kapazitäten dafür. Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch für andere städtische Gebiete wie etwa Kismayo oder Baidoa. Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern.
Verweigerung einer Rekrutierung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wie viele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. So kann es dann z. B. zur Entführung oder Ermordung unkooperativer Ältester kommen. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufs. Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten. Generell haben größere Clans aufgrund gegebener Ressourcen eher die Möglichkeit, sich von Rekrutierungen freizukaufen, als dies bei Minderheiten der Fall ist. Insgesamt besteht offenbar Raum für Verhandlungen. Wenn die Gruppe beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Schülern für ihre Schulen verlangt, kann ein Clan entweder Kinder zum Besuch dieser Schulen schicken oder für eine bestimmte Anzahl von Schülern anderer Clans bezahlen.
Eine andere Möglichkeit besteht in der Flucht. Eltern schicken ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten. Junge Männer flüchten mitunter nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen. Andererseits berichtet ein Augenzeuge, dass jene Jugendlichen, die nach Absolvierung einer Schule der al Shabaab vor einer möglichen Zwangsrekrutierung nach Mogadischu geflohen sind, bald wieder in die Heimat zurückkehrten, weil ihre Eltern bestraft worden sind. In anderen Fällen sind gleich ganze Familien vor einer Rekrutierung der Kinder geflohen, viele endeten als IDPs.
Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Eine andere Quelle erklärt, dass, wer sich generell Rekrutierungen widersetzt, bedroht oder in Haft gesetzt wird. Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird. Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es meist zu Gewalt.
Rekrutierung von Mädchen und Frauen: Auch Mädchen werden in den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab für Zwangsehen mit Kämpfern der Gruppe entführt. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass al Shabaab sich auch in solchen Fällen an die Clans wendet und fordert, dass Frauen als Ehefrauen bereitgestellt werden. Dieser Aufforderung wird dann aus Angst nachgegeben. In Gebieten, die nicht unter Kontrolle von al Shabaab stehen, verfügt die Gruppe diesbezüglich demnach nicht über ausreichend Druckmittel. Frauen und Mädchen der Bantu werden mitunter auch mittels Todesdrohungen in Ehen gezwungen, die sich in der Praxis eher als temporäre sexuelle Versklavung erweisen. Al Shabaab bezahlt kein Brautgeld. Wird der Gruppe eine Tochter verweigert, kann es vorkommen, dass ersatzweise ein Sohn als Rekrut verlangt wird. Kann eine Abgabe nicht entrichtet werden, dann entführt al Shabaab ersatzweise Frauen und zwingt diese zur Ehe.
Abseits der Ehe werden Frauen bei al Shabaab zumeist in unterstützender Rolle eingesetzt: als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Spionage oder der Waffenpflege, beim Waffenschmuggel und bei der Waffenlagerung. Manche betreiben auch Fundraising, andere dienen als Selbstmordattentäterinnen. Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert.
Beispiele für Rekrutierung und Karrieren bei al Shabaab, Alltag bei der Gruppe
(Letzte Änderung 2024-12-06)
Beispiele für Karrieren bei al Shabaab, gesammelt von The Resolve Network:
- Ahmed bekam 2007 eine permanente Rolle bei al Shabaab, er kochte für die Frontsoldaten in Mogadischu und kaufte dafür auch auf dem Markt ein. Später wurde er Krankenpfleger für Angehörige der Gruppe.
- Mohamud trat der Gruppe 2011 bei. Er war zuvor Lehrer und arbeitete auch danach als Lehrer in säkularer Bildung in Lower Shabelle. 2016 wurde er Direktor.
- Jabir trat der Gruppe 2011 bei und erhielt drei Monate militärische Ausbildung. Danach wurde er Mitglied der Hisba (Polizei).
- Mukhtar ist der einzige Befragte, der angibt, zwangsrekrutiert worden zu sein. Dies war im Alter von 16 oder 17 Jahren im Jahr 2015. Al Shabaab sammelte ihn und Freunde auf, als sie vor einem Geschäft saßen. Er wurde Mitglied der Hisba.
- Sadiq trat der Gruppe freiwillig in Baraawe bei. Er wurde Mitglied der Hisba in seiner Heimatstadt und bekam ein kleines und unregelmäßiges Einkommen. In seiner Rolle musste er auch die Sozialregeln der Gruppe durchsetzen.
- Yusuf trat 2006 der Jabhat (Armee) bei und erhielt fünf Monate militärische Ausbildung.
- Feisal trat der Gruppe 2008 bei und erhielt drei Monate militärische Ausbildung. Er wurde Fußsoldat bei der Jabhat und 2009 Befehlshaber von 30 Mann. 2015 wurde er zum Amniyat versetzt, wo er auch zu Attentaten beitrug. 2020 wurde er wieder zum Fußsoldaten.
- Abdinoor war bereits 2005 mit der Gruppe in Verbindung, erhielt drei Monate militärische Ausbildung und wurde Fußsoldat der Jabhat. 2008 wurde er Kommandant von 50 Mann, 2015 von 300.
Weitere Beispiele finden sich in einer anderen Studie von The Resolve Network:
- Al Shabaab verlangte 2020 vom ansässigen Subclan der Abgaal im Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud) eine Person, die zu Ramadan und Eid den Zakat einsammeln sollte. Die Clanältesten wandten sich an den 29-jährigen Osman, dieser folgte aus Pflichtbewusstsein seinem Clan gegenüber. Er ging weiterhin seiner Tätigkeit in der Viehzucht nach.
- Ahmed ist ein Hawadle und trat 2013 im Bezirk Buulo Barde (Hiiraan) als Vierzigjähriger freiwillig der al Shabaab bei. Er wurde nach einer viermonatigen Ausbildung in die Hisba übernommen.
- Al Shabaab trat 2020 an Mohammeds Subclan der Abgaal im Bezirk Xaradheere (Mudug) heran und verlangte Freiwillige. Der ca. Vierzigjährige meldete sich freiwillig, "um seinen Clan zu schonen." Er erhielt keinerlei Ausbildung und wurde als Steuersammler eingesetzt.
- Abdinasir wurde in jungem Alter von einem Verwandten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus dem äthiopischen Somali Regional State (SRS) nach Somalia gelockt, wo er zum Fußsoldaten der Jabhat, später zum Kommandanten von 13 und später von 30 Kämpfern wurde.
- Ismael, ein Angehöriger der Rahanweyn, folgte dem Ruf des Geldes und trat al Shabaab freiwillig bei. Er bekam sechs Monate Ausbildung und wurde erst Mitglied der Hisba und dann der Jabhat.
- Said, ein Abgaal aus dem Bezirk Adan Yabaal (Middle Shabelle), trat al Shabaab mit ca. 31 Jahren bei. Al Shabaab hatte Älteste seines Clans darum gebeten, jemanden für das Einsammeln der Steuern zu nominieren. Nach einem Jahr wurde er zur Hisba überstellt, nach weiteren drei Jahren der Jabhat. Dort erhielt er eine militärische Ausbildung.
- Ali, ein Abgaal aus dem Bezirk Cadale (Middle Shabelle), trat al Shabaab als Sechzehnjähriger bei. Die Gruppe hatte seinen Clan (Abgaal) dazu gezwungen, zehn "freiwillige" Jugendliche zu nennen, um diese in der lokalen Madrasse auszubilden. Nach zwei Jahren wechselte er in die Jabhat. Ungewöhnlicherweise erhielt er - laut eigenen Angaben - keine militärische Ausbildung.
- Jibril, ein Abgaal aus dem Bezirk Adan Yabaal, wurde 2019 im Alter von 36 ein „informelles“ Mitglied der al Shabaab. Sein Clan hatte die Gruppe aus dem eigenen Gebiet verwiesen. Diese zog unter der Prämisse ab, dass der Clan die eigene Sicherheit im Namen von al Shabaab gewährleisten würde. Der Mann wurde von al Shabaab ausgebildet. Nach einer Haft wurde er in die Jabhat gezwungen; schließlich wurde er Kommandant von elf Mann, zeitweise stellvertretender Kommandant von 120.
- Liban, ebenfalls Abgaal aus Adan Yabaal, ist al Shabaab 2020 im Alter von 25 beigetreten. Er kam als Freiwilliger zur Jabhat. Sein Clan war gegen diesen Schritt. Er erhielt eine Ausbildung.
- Omar, ein Abgaal aus dem Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud), trat al Shabaab 2018 mit 31 Jahren bei. Zuvor war er Fischer. Seine Motivation war Schutz und Geld. Nach einer Ausbildung wurde er als Steuersammler eingesetzt.
- Hassan ist ein Hawadle aus dem Bezirk Belet Weyne (Hiiraan). Er trat al Shabaab 2016 freiwillig bei, obwohl sein Clan eigentlich dagegen war. Er wurde Fahrer bei der Hisba.
Mobiltelefone: Durch eine Kombination aus von al Shabaab auferlegten sowie von technischen Beschränkungen ist der Zugang zu sozialen Medien für Angehörige der Gruppe i.d.R. stark eingeschränkt. Smartphones sind bei al Shabaab weitgehend verboten, der Internetempfang teils eingeschränkt. Manche Quellen geben an, dass im Gebiet der al Shabaab nur hochrangige Mitglieder Internet empfangen dürfen. Zwei Angehörige der Jabhat geben an, dass sie im Urlaub freien Zugang zum Internet hatten. Folgende Personen haben im allgemeinen Zugang zu einem breiteren Kommunikationsspektrum: Mitglieder außerhalb der Jabhat; jene mit höherem Rang; und jene, die an weniger abgelegenen Orten eingesetzt wurden. Die meisten befragten Deserteure geben an, während ihrer Zeit bei al Shabaab keinen Zugang zu Smartphones gehabt zu haben. Nur ein Befragter gibt an, dass Smartphones an seinem Wohnort für Angehörige der Hisba erlaubt seien; ein anderer gibt an, dass Kommandanten Smartphones nutzen dürfen.
Für Mitglieder von al Shabaab ist auch der Zugang zu „herkömmlichen“ Mobiltelefonen stark reguliert, dies variiert aber je nach Standort, Einheit, Dienstgrad und Zeit. Deserteure, die zuvor bei al Shabaab außerhalb der Jabhat eingesetzt wurden – etwa beim Amniyat oder als Steuereintreiber – hatten uneingeschränkten Zugang. Fußsoldaten berichten hingegen häufig von Beschränkungen: wenige Minuten pro Monat; mehrere Stunden an Wochenenden (Donnerstag und Freitag), eine Stunde pro Tag. Während eines Urlaubs scheint die Verwendung unkomplizierter zu sein. Jedenfalls bleiben Mitglieder der al Shabaab oft in Kontakt mit Familienangehörigen oder Bekannten. Mehrere Deserteure geben an, dass sie anrufen durften, wen sie wollten; bei manchen hingegen war der Kreis eingeschränkt.
Umgang mit Einheimischen: Nach Angaben von Deserteuren dürfen (einfache) Mitglieder der al Shabaab mit Einheimischen bei Androhung von Haft oder Verlegung nicht über Politik oder interne Abläufe sprechen.
Radio: Die von al Shabaab eingesetzten Restriktionen für Radioempfang variieren je nach Einsatzgebiet, Einheit und Zeit. Einige Deserteure geben an, nur Radioprogramme der al Shabaab bzw. ihr nahestehende Programme empfangen zu dürfen. Andere konnten auch BBC empfangen, durften aber keine mit dem Staat verbundenen Programme hören. Wieder andere durften jegliches Programm hören, nicht aber Musik. Ein Deserteur gibt an, dass es sich hier eher um Richtlinien denn um Regeln gehandelt hat. Die meisten befragten Deserteure geben an, dass al Shabaab den Zugang zum Radio für Mitglieder während ihres Urlaubs nicht eingeschränkt hat.
Urlaub: Manche bei einer Studie Befragten Deserteure berichten, dass al Shabaab ein Recht auf Urlaub vorsieht – sowohl für die Hisba als auch die Jabhat. Mitglieder von al Shabaab erhalten demnach auch Urlaubsgelder, die ihnen Besuche bei ihren Familien ermöglichen (sofern sie sich an Orten befinden, die unter der Kontrolle der Aufständischen stehen), erhalten Zeit für Ruhe und Erholung usw. Die Zulagen variieren je nach Einheit, Standort und Zeit und im Verhältnis zum Familienstand. Angegeben wurden von Deserteuren folgende Beispiele: a) verheiratetes Mitglied der Jabhat in Middle Shabelle - automatisch Anspruch auf drei Monate Urlaub/Jahr; b) Ledige müssen hingegen bei höheren Rängen eine Erlaubnis einholen; c) Kommandant nach jeweils fünf Monaten aktiven Dienstes - drei Monate Urlaub; d) ein anderer Offizier gibt hingegen an, dass er während seiner gesamten zwei Jahre bei al Shabaab nur zehn Tage Urlaub erhalten hat. Die Möglichkeit auf Urlaub zu gehen, hängt freilich auch von der militärischen Lage ab.
Bestrafung: Viele der Befragten Deserteure berichten, dass sie während ihrer Zeit bei al Shabaab für unterschiedliche Vergehen mit Haft bestraft worden sind. Die "Delikte" waren z. B.: unbefugtes Eingreifen in den Bereich eines anderen Kommandanten (4 Tage Haft); Weigerung den eigenen Bezirk zu verteidigen (1 Monat Haft, Entlassung nach Gelöbnis); Kaputtmachen eines Funkgerätes (15 Tage); Abgabe von Freudenschüssen (25 Tage); Verweigerung einer örtlichen Versetzung (5 Monate); Weigerung, einen verletzten Kameraden zu töten (15 Tage).
Somaliland
(Letzte Änderung 2024-12-06)
In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst.
Allgemeine Menschenrechtslage
(Letzte Änderung 2025-01-16)
In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet.
Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben. Bei Human Rights Watch werden hinsichtlich Menschenrechtsproblemen in Somaliland für das Jahr 2023 die Kampfhandlungen um Laascaanood (siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante) sowie die Verhaftung eines Journalisten und dessen Verurteilung zu einem Jahr Haft genannt. Quellen berichten, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt. Immer wieder bringt die Polizei exzessiv Gewalt zum Einsatz.
Religionsfreiheit
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Die somaliländische Verfassung sieht zwar Glaubensfreiheit vor, erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer anderen sowie die Missionierung für eine andere Religion. Auch Blasphemie ist verboten. Weder in Hargeysa noch im Rest Somalilands gibt es eine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz.
Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 kommt es gegenüber im Land befindlichen christlichen Äthiopiern fallweise zu Diskriminierung auf Basis der Religion.
Staatlicherseits kommt es ebenfalls fallweise zur Strafverfolgung von Nicht-Muslimen: Am 6.8.2022 wurde eine 22-jährige Frau von einem Regionalgericht wegen Konversion zum Christentum zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt, die Strafe wurde im Mai 2023 um zwei Jahre gekürzt. Bereits im August 2022 war eine andere Konvertitin vom Regionalgericht in Hargeysa ebenfalls zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Blasphemie, Apostasie Beleidigung des Islam und des Propheten sowie der Verbreitung des Christentums. Im Oktober 2023 wurde die Berufung einer der beiden vor dem Supreme Court in Hargeysa verhandelt. Sie wurde nach ihrer "Rückkehr" zum Islam wieder auf freien Fuß gesetzt. Die andere Frau befand sich (Stand Mai 2023) in Haft, auch sie hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Beide Frauen hatten ihre Konversion zum Christentum auf sozialen Medien bekannt gegeben.
Minderheiten und Clans
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern.
Clans: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt. Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet. Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen. Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz. Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler.
Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt. Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung. Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen.
Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen. Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt. Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist. Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch, wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage.
Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen. Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe. Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz; und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten. Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt.
Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor. Weder Xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile. Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt.
Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet. Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei. Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen.
Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen.
Bevölkerungsstruktur
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen. Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar. Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft. Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist. Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden. Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind. Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie.
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen.
Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
? Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
? Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
? Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
? Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir.
? Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie.
Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern.
Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind.
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt. Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz. Jedenfalls sind die Clanältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt. Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter. Generell spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle.
Hauptclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir / Gadabursi und Dir / Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod / Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq / Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq / Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod / Warsangeli (Las Qooray, Ceerigaabo), Isaaq / Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq / Habr Jeclo (Ceel Afweyn). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir). Zusätzlich gibt es noch alteingesessene Familien mit arabischem Hintergrund.
Minderheiten: Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus (Guurti) des Parlaments vertreten. Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt - darunter ein Abgeordneter der Gabooye.
Eine systematische Verfolgung findet nicht statt. Angehörige der Gabooye leiden allerdings unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige auf Vorurteile und Benachteiligung. Es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Angehörigen von Minderheiten seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte, es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen.
In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten. Insgesamt hat sich die Situation laut zwei Quellen der FFM Somalia 2023 aber gebessert. Während sich in den frühen 1990ern kaum Gabooye in den Schulen fanden, und die wenigen, die dies taten, dort belästigt wurden, hat sich dies geändert. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es kein Mobbing mehr, wenn auch weiterhin Vorurteile bestehen. Nach anderen Angaben sind die Gabooye weiterhin nicht gleichgestellt, sie verfügen nur über geringe Ressourcen und sind weniger gebildet und werden als "low status" erachtet.
Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u. a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization.
Mischehen: Vorbehalte gegen Mischehen bestehen weiterhin, diese werden stigmatisiert, von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert. Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor als im stärker durchmischten Süden. Die Konsequenz einer Mischehe ist oftmals die Verstoßung des Eheteils, der von einem "noblen" Clan stammt durch ebendiesen.
Blutrache: Davon können laut einer Quelle selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht immer möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert. Nach neueren Angaben der FFM Somalia 2023 können Rachemorde im Fall eines Mordes vorkommen (z. B. wenn der eigene Bruder einen Angehörigen eines anderen Clans getötet hat). Meist gibt es für solche Fälle Abkommen zwischen Subclans im Rahmen des Xeer. Dort ist festgelegt, ob ein Mord durch einen Mord gebüßt wird oder durch eine Zahlung. Ein normaler Bürger in Hargeysa muss sich laut einer Quelle diesbezüglich keine Sorgen machen. In größeren Städten sind im Fall eines Mordes Sicherheitskräfte eingebunden, Täter werden verhaftet. In den östlichen Landesteilen - insbesondere in Sanaag und Sool - wird die Polizei hingegen selten involviert, dort herrscht das traditionelle System vor.
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats bzw. Vorgehens durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt:
- Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS sowie deren lokale Angestellte;
- nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter; die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet;
- Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte im sowie abseits des Dienstes;
- Politiker von Bund und Bundesstaaten; al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität;
- mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher;
- Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen; Mitarbeiter werden mitunter beschuldigt, das Christentum verbreiten zu wollen.
- Wirtschaftstreibende, insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen, aber auch, wenn sie die Regierung unterstützen oder einem Clan angehören, der in die Militäroffensive involviert ist. Ins Visier geraten mitunter auch jene, welche auf Anordnung der NISA an den eigenen Gebäuden Überwachungskameras der Sicherheitsbehörden installiert haben;
- Älteste und Gemeindeführer; gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert. Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet. In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben. Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle, aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo und der Saleban, Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug;
- Unterstützer der Macawiisley, z. B. zivile Informanten; ganze Gemeinden sind von Rachemaßnahmen bedroht;
- Wahldelegierte und deren Angehörige; in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt. Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu. Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet;
- Angehörige diplomatischer Missionen;
- prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft;
- religiöse Führer; laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben.
- Journalisten und Mitarbeiter von Medien;
- Humanitäre Kräfte;
- Telekommunikationsarbeiter;
- mutmaßliche Kollaborateure und Spione - siehe auch weiter unten;
- Deserteure (MBZ 6.2023); siehe dazu Wehrdienst und Rekrutierungen / Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer
- als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) oder Blasphemiker bzw. Personen, die nicht der Glaubensauslegung von al Shabaab folgen (z. B. Sufis); siehe dazu Religionsfreiheit
- (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse;
- Personen, die einer Schutzgelderpressung ("Steuern") nicht nachkommen;
Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen.
Spionage und Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird. Beispiele für Hinrichtungen: Im Jänner 2024 werden in Jilib sieben Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung, die Regierung von Jubaland, die USA und Kenia öffentlich exekutiert. Im Juni 2023 werden in Kunyo Barrow, Lower Shabelle, fünf Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung und ausländische Nachrichtendienste öffentlich durch Erschießen exekutiert.
Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan/KM o.D.) - nach Angaben einer Quelle wird ihr Beruf aber nicht der einzige Grund für die Exekution gewesen sein, die Frauen haben vermutlich die Zusammenarbeit mit al Shabaab verweigert.
Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet. Generell sind jedenfalls das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat.
Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen.
Grundsätzliche Ziele: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden. Hotels werden i.d.R. angegriffen, um die Entrichtung von Steuern und Abgaben einzumahnen. Möglicherweise anwesende Staatsvertreter gelten hierbei als „Draufgabe“. Ausnahmen dazu können vorkommen, etwa, wenn ein Anschlag einer bestimmten Feier in einem Hotel gilt oder wenn sich dort gleichzeitig drei Minister befinden würden. Anschläge auf Cafés und Restaurants fallen entweder ebenfalls in die Kategorie „Mahnung“ oder sollen Schlagzeilen machen - etwa wenn ein Anschlag auf Fußballzuschauer verübt wird, um daran zu erinnern, dass Fußball aus Sicht von al Shabaab „un-islamisch“ ist.
Die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu richten sich gegen Sicherheitskräfte und vermehrt auch Führungspersonen aus Clans, die sich dem Kampf gegen al Shabaab verpflichtet haben. Gemäß einer Aussage einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellt das letztgenannte Phänomen aber eine Ausnahme dar, denn üblicherweise wird eine Person nicht durch den eigenen Clan(Hintergrund) zum Ziel, sondern durch das eigene Tun und Handeln.
Bewegungsfreiheit und Relokation
(Letzte Änderung 2025-01-16)
In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert. Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass sich Bürger ohne Einschränkungen bewegen können, auch in Sanaag. An Straßen gibt es mitunter Checkpoints der Polizei – v. a. an den Grenzen größerer Städte. Auf den großen Überlandstraßen wird wenig kontrolliert. Es gibt Checkpoints, dort wird etwa Nachschau gehalten, ob sich illegale äthiopische Migranten an Bord befinden. An Straßensperren wird vermehrt nach einem Personalausweis verlangt. Es entsteht aber kein Nachteil, wenn kein Ausweis mitgeführt wird. Kann ein solcher nicht vorgelegt werden, kann die Identität über Kontakte verifiziert werden.
Mitunter kommt es auch zu Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Region Sool. Vormals wurde zwischen Hargeysa und Puntland viel Hin und Her gereist, dies ist nun nicht mehr der Fall. Manche Gegenden von Sool und Laascaanood können nur von Puntland aus erreicht werden, dies gilt auch für humanitäre Hilfe. Nach Buuhoodle reisen viele Menschen über Äthiopien. Da die Straßen nach Garoowe und nach Buuhoodle blockiert sind, hat die Route von Bossaso nach Laas Qooraay an Bedeutung gewonnen. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Route aber für Angehörige der Isaaq nicht sicher, weil die in Sanaag lebenden Warsangeli moralisch auf der Seite der Dhulbahante stehen. Generell können sich die Menschen in Sanaag aber frei bewegen. Eine andere Quelle erläutert, dass der Clanfaktor ein Hindernis darstellen kann - etwa wenn eine Person innerhalb Somalilands umziehen möchte.
Ein-/Ausreise: Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Land- als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt.
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es für Menschen aus anderen Teilen Somalias keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit - v. a. wenn es sich um Wirtschaftstreibende handelt. Kann eine Person keinen Identitätsnachweis erbringen, könnte dies zu Problemen führen. Dementsprechend ist es z. B. bei einem Umzug von Mogadischu nach Hargeysa wichtig - aber nicht zwingend erforderlich - am neuen Ort über einen Bürgen zu verfügen.
Grundversorgung/Wirtschaft
Somaliland: Wirtschaft und Arbeit
(Letzte Änderung 2025-01-16)
In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben. Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen. Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft. Potenzielle Ressourcen wie Bodenschätze, Fischerei, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus sind aufgrund mangelhafter Infrastruktur kaum erschlossen.
Laut einer Quelle beträgt das BIP pro Kopf 630 US-Dollar im Jahr. Laut Finanzministerium hat sich das BIP hingegen wie folgt entwickelt (in Summe und pro Kopf):
MoFDSL o.D.b
Trotz der Fortschritte beim BIP pro Kopf stellt wirtschaftliche Instabilität ein bedeutendes Risiko dar.
Budget: Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren gewachsen. 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar, für das Jahr 2024 wurde es mit ca. 3,4 Billionen Somaliland Shilling veranschlagt. Dies entspricht je nach Wechselkurs etwa 360-425 Millionen US-Dollar. Die Einnahmen stammen v. a. aus Zöllen und Außenhandel.
Etwa ein Drittel der Staatsausgaben fließen in Sicherheit und Verteidigung, 8 % in die Bildung und 5 % ins Gesundheitswesen. Dabei hat Somaliland kaum Schulden, der Anteil der Schuldentilgung liegt im Budget bei nur rund 2 %. Da Somaliland nicht anerkannt wird, fließen viele Gebergelder an der Regierung vorbei an NGOs. Insgesamt ist das Budget zu klein, um der Bevölkerung mehr als grundlegende Dienste anbieten zu können. Einerseits kämpft Somaliland mit wirtschaftlichen Herausforderungen - darunter die Folgen von Covid-19, die Kämpfe in Laascaanood und das Feuer am Markt in Hargeysa. Andererseits ist mit dem Umbau von Berbera zum Containerhafen und dessen Straßenanbindung an Äthiopien die regionale Wirtschaft neu gestaltet worden.
Wirtschaft: Grundsätzlich wird die Wirtschaft von den Nomaden beherrscht, ca. 50 % der Bevölkerung halten sich einige Ziegen, Kamele und Schafe. Dahingegen wird der Großteil der Grundnahrungsmittel importiert. Im Bereich von Obst- und Gemüsebau wurden Anstrengungen unternommen, die lokale Produktion zu steigern. Bei den Hauptgetreidesorten, die in Somaliland angebaut werden - Mais und Sorghum - kommt es immer wieder aufgrund von Dürre zu signifikanten Fluktuationen bei der Ernte. Strom ist sehr teuer und kostet rund viermal so viel wie in Europa. Die zahlreichen Rückkehrer aus der Diaspora sind aufgrund ihrer Finanzkraft und ihres Wissens für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. 2021 wurden laut einer Quelle 1,9 Milliarden US-Dollar aus dem Ausland an Remissen nach Somaliland überwiesen. Die Diaspora ist der Idee hinsichtlich des Aufbaus der Heimat stark verpflichtet. Fast 80 % des Gründungskapitals von kleinen und mittleren Unternehmen kommt aus der Diaspora.
Währung und Bezahldienste: Der Somaliland Shilling ist verhältnismäßig stabil. Mobile Zahlungsservices (mit dem Handy) ersetzen insgesamt zunehmend die Banknoten, die Wirtschaft verwendet größtenteils den US-Dollar. In Somaliland erfolgen einer Schätzung zufolge 90 % der Transaktionen über mobile Dienste; dafür braucht es kein Internet, es reicht die Wahl einer Telefonnummer. Die Zahlungen erfolgen über die beiden Dienste Zaad (Telesom) und eDahab (Dahabshiil). Beispielsweise bezahlt die somaliländische Regierung ihre Angestellten über dieses sog. Mobile Money. Für eine Registrierung bei diesen Diensten wird zumindest in Somaliland ein Personalausweis benötigt. Die Delegation der FFM Somalia 2023 konnte beobachten, dass bei jedem Marktstand und bei jedem Geschäft jeweils eine sechsstellige Zahl (Zaad) sowie eine fünfstellige Zahl (eDahab) angebracht ist – z. B. auf Plakaten, Tischständern oder am Geschäftseingang. Bargeld benutzen nur wenige Menschen, wobei der Somaliland Shilling die Funktion als Kleingeld zu den Dollar-Banknoten hat. Laut Regierungsverordnung werden Beträge unter 100 US-Dollar in Somaliland Shilling verrechnet, darüber liegende Beträge in US-Dollar.
Arbeitslosigkeit: Nach Angaben einer Quelle erreicht die (formelle) Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland geschätzte 60 %, gemäß anderen Angaben sogar 75 %. Laut Weltbank hingegen betrug die Arbeitslosigkeit bei der Erwerbsbevölkerung in ganz Somalia im Jahr 2023 19,0 %. Eine Studie der UN-Agentur UNFPA aus dem Jahr 2016 nennt folgende Zahlen, wonach zwar nur 29,9 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeitet, jedoch auch nur 13,8 % als Arbeitssuchende gelten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist demnach ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: Jene die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen produziert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen:
UNFPA 2016, S. 29
Generell scheinen zu den Schätzungen jedenfalls unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden. Insgesamt ist die hohe Arbeitslosigkeit - etwa bei Absolventen von Berufsausbildungen, wo diese nach der Ausbildung in Hargeysa 2016 bei 46 % liegt - u. a. darauf zurückzuführen, dass sich viele Auszubildende auf einige wenige Nischen fokussieren, z. B. IT und Business bzw. darauf, dass der tertiäre Bildungssektor an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes vorbei arbeitet. Dies, und die Tatsache, dass deswegen für viele Arbeiten Gastarbeiter herangezogen werden müssen, wird auch von der Politik kritisiert.
Bildung und Ausbildung: Andererseits hat sich der Bildungs- und Ausbildungssektor ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber – darunter die Diaspora – zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges. Zudem legt die Gesellschaft mehr Wert darauf, dass Frauen ihre Ausbildung abschließen, bevor sie eine Familie gründen. 50 % der Studenten sind weiblich. Die NGO WAAPO bietet Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt Mikrokredite, damit diese eigene Business-Ideen umsetzen können. Die NGO wendet sich auch an unterprivilegierte Jugendliche und bietet ihnen Fort- und Berufsausbildung.
Die Sahamiye Foundation, welche u. a. vom Gründer des Finanzdienstleisters Worldremit betrieben wird, hat angekündigt, in den nächsten zehn Jahren 500 Millionen US-Dollar in Somaliland ausgeben zu wollen. Die Alphabetisierungsrate soll damit auf 90 % gehoben werden. Außerdem will die Stiftung 100.000 Menschen eine adäquate Berufsausbildung zukommen lassen und ins Gesundheitswesen investieren. Die Stiftung war schon zuvor die größte Wohltätigkeitsstiftung in Somaliland und hat bereits zahlreiche Programme gestartet. OXFAM betreibt u. a. in Zusammenarbeit mit der Organisation Shaqadoon und deren Hargabits Academy ein Programm, um der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Das Programm bietet auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Ausbildung (z. B. digitale und IT-Bildung) und eine bessere Vermittlung zu Arbeitsplätzen – speziell auch für marginalisierte Jugendliche. SOS-Kinderdorf hat mit einigen Partnern im Jahr 2016 das Next Economy Programme begonnen. Junge Menschen erhalten eine Zusatzausbildung, um auf dem Arbeitsmarkt als Angestellte oder als Selbständige Beschäftigung zu finden. Jene, die selbständig werden wollen, müssen eigenständig 500 US-Dollar aufstellen, diese werden vom Programm ergänzt.
Grundversorgung (es ist auch der Teil zu Somalia zu berücksichtigen)
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Die Regierung ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen in hohem Maße zu diesem Netz bei. Viele Haushalte sind auf diese Gelder angewiesen. Gerade in schlechten Zeiten überweisen Mitglieder der Diaspora mehr Geld, damit niemand in der Familie zu Hause hungern muss. Dahingegen hat Somaliland aufgrund der fehlenden internationalen Anerkennung keinen direkten Zugang zu internationaler Finanzierung sowie zu humanitärer oder Entwicklungshilfe. Beide werden via Mogadischu gelenkt.
In Hargeysa, in Somaliland geht es den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia. Trotzdem ist laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 für Migranten, welche das Land verlassen, Armut der treibende Grund. In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier. Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 54 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen. Insgesamt stellt sich die Versorgungssituation aufgrund der besseren Sicherheitslage, der strafferen Organisation öffentlicher Stellen und der besser koordinierten behördlichen Interventionen im Großen und Ganzen besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Laut einer Quelle ist aber auch in Somaliland die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln nicht durchgängig sichergestellt. Die Regierung versucht gemeinsam mit Privatinvestoren, das Land mit Investitionen in Millionenhöhe in den Agrarsektor von Nahrungsmittelimporten unabhängiger zu machen. Bislang importiert Somaliland einen beträchtlichen Teil der im Land konsumierten Lebensmittel, die eigene Landwirtschaft kann den Bedarf nicht ausreichend decken.
Dürre / Hunger: In Somaliland gab es 2022 noch fast 100.000 neue IDPs aufgrund der Dürre. Im Jahr 2024 waren es 3.000 in Sool, 500 in Togdheer und 100 in Sanaag; Stand Mai 2025 2.000 in Sool, 1.000 in Sanaag und 100 in Togdheer. Aus den Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed flüchteten in den vergangenen beiden Jahren keine Personen aufgrund von Dürre. Die Gu-Regenzeit 2025 ist verhalten und unterdurchschnittlich ausgefallen. Die meisten Regionen Somalilands haben nun schon eine längere trockene Periode hinter sich.
Die der Prozentsatz an Personen, die in IPC 4 fallen, hat sich von 2023 auf 2025 von 7 % auf 1 % verringert, jener in IPC 3 von 21 % auf 10 %. IPC-Verteilung nach Regionen in Prozent der Bevölkerung für März 2023, September 2024 und März 2025:

IPC 24.2.2025b; IPC 23.9.2024; IPC 28.2.2023
Humanitäre Hilfe: Alleine die Vereinten Nationen führen für die somaliländischen Regionen folgende Zahlen an aktiven (humanitären) Partnern an: Awdal: 16; Woqooyi Galbeed: 23; Togdheer: 28; Sool: 20; Sanaag: 13. Aufgrund der vergleichsweise guten Sicherheitslage verzeichnen die Vereinten Nationen in Somaliland weniger Zwischenfälle im Zusammenhang mit humanitärem Zugang als anderswo im Land (ÖB Nairobi 10.2024). Während der Dürre (2021-2023) kam es zwischen Somalia und Somaliland zu einer Art Wettbewerb um humanitäre Hilfe. Trotzdem war diese im Rahmen der Dürre verfügbar. Erfahrungen aus der vorhergehenden Dürre (sporadische Hungertote) haben zu Änderungen geführt. Zusätzlich wurden viele Dämme und andere Wasserinfrastruktur errichtet. Unterstützung leistet u. a. der somalische Rote Halbmond (SRCS) - etwa durch Geldhilfen oder Unterstützung für die Landwirtschaft. Doch auch Somaliland war von den Einschränkungen der Hilfsgelder aus den USA betroffen. Dort wurden 79 Ernährungs- und vier Stabilisierungszentren geschlossen.
Arbeitsmarkt
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Die Mehrheit der Bevölkerung lebt am Existenzminimum, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar, das ihnen Zugang zu Wasser, Gesundheitsversorgung, Bildung und Strom verschafft. Gemäß Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank arbeiteten 2021 56 % im Dienstleistungsbereich, 17,7 % in der Industrie und 26,3 % in der Landwirtschaft. Bei einer großen Studie von UNFPA aus dem Jahr 2016 kam hingegen heraus, dass die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %) arbeiten. Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet demnach als Dienstleister oder im Handel (14,1 %):

Insgesamt arbeiten ca. 95 % der Berufstätigen im informellen Sektor [Anm.: Dies erklärt ggf. die oben dargestellten, unterschiedlichen Zahlen]. UNDP schätzt, dass jedes Jahr 400.000 Somalis auf den Arbeitsmarkt strömen, doch der städtische Arbeitsmarkt ist instabil und nicht vorbereitet, eine solche Zahl zu bewältigen. Da es nur wenig formelle Anstellungen im Land gibt, finden sich viele junge Somali in schlecht bezahlten, informellen und instabilen Arbeitssituationen wieder.
Es gibt zahlreiche Berufe, bei welchen die Gesprächspartner der FFM Somalia 2023 Fähigkeiten und Ausbildung für hilfreich bei der Arbeitsplatzsuche erachten. Gerade der Bedarf an technischen bzw. handwerklichen Fähigkeiten wächst. Hier gibt es eine große Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bzw. zwischen dem, was der Markt möchte, und dem, was die Menschen können. Dabei fehlt das Verständnis, dass jemand, der vier Jahre Ausbildung gemacht hat, mehr Geld wert ist als jemand mit einer Kurzausbildung. Dementsprechend investiert kaum jemand in eine handwerkliche Ausbildung, während diese Bereitschaft im universitären Bereich gegeben ist. Dabei ist es nicht einfach, mit einem Universitätsabschluss einen adäquaten Job zu finden, weil die Privatuniversitäten die Absolventen nicht unbedingt mit den am Arbeitsmarkt relevanten Fähigkeiten ausstatten (so werden etwa nach wie vor kaum technische Fächer unterrichtet). Und auch eine handwerkliche bzw. Lehrausbildung (TVET) ist nicht etabliert. Arbeitssuchenden mangelt es folglich oft an handwerklichen Fähigkeiten. In Somaliland hat TVET politisch aber keine Priorität, obwohl es nur geringe Ausbildungskapazitäten gibt und die Nachfrage nicht erfüllt wird. Einige Hotels betreiben deshalb z. B. ihre eigene Gastgewerbeausbildung, etwa das Sky Hotel in Hargeysa. Zudem gibt es einige wenige Projekte von NGOs, etwa bei YOVENCO in Berbera.
Quellen der FFM Somalia 2023 berichten, dass die oben erwähnte Lücke am Arbeitsmarkt durch Migranten und Gastarbeiter kompensiert wird. In unterschiedlichen Branchen – etwa auf dem Bau, in der Fischerei, in technischen Berufen oder im Gesundheitsbereich – finden sich Staatsangehörige aus Äthiopien, dem Jemen, Syrien, Ägypten, Kenia, Indien, Bangladesch, Pakistan und anderen Ländern. Laut einer gut informierten Quelle stammen 98 % der Kfz-Meister aus dem Ausland, v. a. aus Kenia oder Äthiopien. In den vielen neuen, höherklassigen Hotels in Hargeysa sind viele Kellner und Hotelbedienstete Ausländer, weil es vor Ort kein qualifiziertes Personal gibt. In diesem Bereich arbeiten viele Kenianer oder Asiaten - auch als Hotelmanager. Einen großen Markt bietet die Innenausstattung, dieser wird von Jemeniten und Syrern dominiert. Ägyptische Ärzte betreiben eine Klinik in Hargeysa.
Am Arbeitsmarkt gefragt sind alle Berufe, die beim Hausbau benötigt werden. Auch geringe Kenntnisse können hier schon den Ausschlag geben.
Die Bundesregierung hat ein Programm gestartet, um 3.000 neue Lehrer auszubilden. Zudem hat sie verlautbart, dass sie innerhalb ihres ersten Amtsjahres 23.000 junge Somali neu angestellt hat - die meisten davon als Soldaten. Wie bereits erwähnt, spielt das Unternehmertum in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zum Beispiel hat der Telekom-Konzern Hormuud Telecom in den vergangenen Jahren Tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigt heute mehr als 20.000 Frauen und Männer. Auch bei der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten gibt es noch viele Möglichkeiten (z. B. Herstellung von Ketchup oder Fruchtsaft). Nach Angaben einer Quelle sind zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung Selbständige.
Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Dami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, ordneten sich jene mit eigenem Einkommen (84) folgenden Gruppen zu: Selbständige (30), Angestellte (28) und Tagelöhner (26). Frauen arbeiteten hauptsächlich in Kleinbetrieben - etwa Geschäfte, Catering, Dienstleistungen (25 von 44) sowie als Hausbedienstete (9); bei Männern (40) waren 11 Selbständige, 7 Bauarbeiter und 7 Transporteure. Von den nicht Beschäftigten (117) gaben 57 % an, Kinder zu betreuen bzw. den Haushalt zu führen - fast ausschließlich Frauen. 17 % bezeichneten sich als arbeitslos, 14 % waren Studenten und 12 % Ältere und Kranke.
Ungelernte: Viele Menschen zogen im Rahmen der Dürre aus ländlichen Gebieten in die Stadt, um z. B. auf dem Bau Arbeit zu finden. Ohne besondere Qualifikationen findet man dort als Tagelöhner eine Tätigkeit. Ein gesunder Mann kann sich direkt an ein Bauunternehmen wenden und sich nach Einsatzmöglichkeiten erkundigen. Zudem gibt es für Ungelernte etwa auch Möglichkeiten als Träger am Hafen, als Reinigungskraft als Ziegelmacher oder in der Zustellung. Mit einem Mindestmaß an Ausbildung kann auch eine Arbeit als z. B. Maler möglich sein. In kleineren Städten gibt es auch im Bereich der Viehzucht Beschäftigungsmöglichkeiten. Ein IDP berichtet, dass in seinem Lager die meisten Frauen als Wäscherinnen und die meisten Männer auf Baustellen Beschäftigung finden.
Einkommen
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Somaliland geht es zwar insgesamt besser, die wirtschaftliche Situation der Haushalte ist dort aber mehr oder weniger die gleiche wie im Süden des Landes. Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass die Gehälter in Mogadischu und Hargeysa ungefähr gleich hoch ausfallen. Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Dami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, gaben 42 % an, über ein eigenes Einkommen zu verfügen. Bei männlichen Befragten lag der Wert bei 67 %, bei weiblichen bei 31 %.
Laut IOM kann das durchschnittliche Monatseinkommen je nach Standort, Beruf, Ausbildung und Beschäftigungssektor variieren. In Mogadischu liegt das durchschnittliche Monatseinkommen demnach bei 232 bis 325 Euro. Laut anderen Quellen scheinen 100 US-Dollar so etwas wie ein Standardgehalt darzustellen; laut einer anderen Quelle verdienen Personen mit Fähigkeiten mindestens 200 US-Dollar im Monat. Informelle Jobs gibt es für Taglöhner auch auf monatlicher Basis. Laut einer Quelle kann eine Person mit solchen Tätigkeiten 100-500 US-Dollar verdienen. 500 US-Dollar werden dann bezahlt, wenn die Person die Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen z. B. seit zehn Jahren zur Zufriedenheit ausführt. Anfänger verdienen demnach nicht mehr als 100-150 US-Dollar z. B. als Kellnerin oder in kleinen Geschäften. In kleineren Städten ist der Verdienst geringer.
Nachfolgend findet sich eine umfassende Sammlung an Einkommensbeispielen für Angaben hinsichtlich von Verdiensten pro Tag in US-Dollar in den Jahren 2022-2024:


Arbeitslose: Für Arbeitslose gibt es weder in Somaliland noch anderswo in Somalia staatliche Unterstützung. Wenn man kein oder kein gutes Einkommen hat, ist man auf die Verwandtschaft, auf Clanbeziehungen angewiesen. Auf diese kann man sich i.d.R. verlassen.
Einkommen - IDPs: In den städtischen Gebieten hat die beschleunigte Land-Stadt Migration zur Herausbildung peripherer Stadtgemeinden geführt, die von sozialen Dienstleistungen, dem formellen Arbeitsmarkt und politischer Mitsprache abgeschnitten sind. Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen - die Städte werden ja wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Es gibt auch viele Kleinstunternehmer beiderlei Geschlechts. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z. B. nur 2-3 Tage in der Woche. Viele IDPs erhalten auch Unterstützung von Hilfsorganisationen. Laut einer Quelle reicht diese Hilfe aber nicht aus. Nach anderen Angaben bieten NGOs und der Privatsektor den Menschen grundlegende Dienste - vor allem in urbanen Zentren. Zudem haben Menschen in IDP-Lagern - v. a. wenn sie länger dort leben - in der Regel auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut. Von IDP-Frauen in Bossaso wird berichtet, dass sie mit dem Trennen von Spreu und Weizen 3-5 US-Dollar am Tag verdienen und zudem den Spreu verkaufen dürfen.
Einkommen - Finanzierung: 2019 ist es gelungen, die Gargaara Company Ltd. zu etablieren. Über diese Institution werden Kredite an Mikro-, Klein- und mittlere Unternehmen vergeben. Das von der EU finanzierte Programm Finance for Inclusion in Somalia (FIG) unterstützt Finanzinstitutionen u. a. dabei, ihre Finanzierungen auf Sektoren der Landwirtschaft und der Fischerei auszuweiten - etwa Kredite für Fischerboote oder Farmvergrößerungen. Generell haben alternative Finanzierungskanäle (mobile Geldtransfers, Mikrofinanzierung) für die Menschen den Zugang zu Finanzierung erleichtert.
Einkommen - Clan und Verwandte: In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden. Insgesamt bietet das traditionelle Recht (Xeer) bzw. damit verbunden die erweiterte Familie und der Clan ein grundlegendes soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (auch: Jilib; Diya-zahlende Gruppe) helfen sich bei internen Zahlungen - z. B. bei Krankenkosten - und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus. Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie).
Einkommen - Remissen: Rücküberweisungen aus der Diaspora stellen rund 30 % des BIP. Im ersten Halbjahr 2022 flossen so mehr als 2,2 Milliarden US-Dollar nach Somalia. Laut Internationalem Währungsfonds flossen 2020 ca. 1,6 Milliarden US-Dollar an Private, in den Jahren 2021 und 2022 waren es je ca. 2,1 Milliarden:

2023 betrugen die Remissen 2,4 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 werden hier nun 2,7 Milliarden, für 2025 sogar fast 3,0 Milliarden US-Dollar erwartet. Remissen spielen damit eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Armut. Für viele Haushalte sind sie eine der Haupteinnahmequellen. Remissen stellen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar, v. a. für die unteren 40 %, wo Remissen 54 % aller Haushaltsausgaben decken. Diese Überweisungen tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei. Allerdings sind sie ungleich verteilt. Schätzungsweise 40 % der somalischen Haushalte erhalten in der einen oder anderen Form Remissen. IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen. Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v. a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist. Denn auch Minderheiten mangelt es oft am Zugang zu Remissen.
Laut einer Studie von IOM aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker. Überweisungen werden hauptsächlich für allgemeine Haushaltsausgaben (z. B. Nahrung, Wasser) sowie Bildung und Gesundheit verwendet. Mindestens 65 % der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z. B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe.
Wirtschaftlich steuern Remissen 27-30 % zum BIP bei und übersteigen damit die Summe der ins Land kommenden humanitären Hilfe bei Weitem. Remissen fließen auch aus Somalia ab: Dort arbeiten z. B. mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Uganda und Kenia. Alleine jene aus Kenia schicken jährlich 180 Millionen US-Dollar in ihr Heimatland zurück. Bei diesen Gastarbeitern handelt es sich vorwiegend um Fachkräfte z. B. in der Wirtschaft, im Management, im humanitären Sektor oder im Dienstleistungsbereich (etwa Hotel- und Gastgewerbe).
Lebenshaltungskosten
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Mehrere Quellen geben für unterschiedliche Orte folgende monatlichen Lebenshaltungskosten an (in US-Dollar):

Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bekommt man in Somaliland für sein Geld mehr als in Mogadischu. Eine andere Quelle ist hingegen der Auffassung, dass man in Mogadischu günstiger leben kann als in Hargeysa. Laut einer Quelle kann eine Familie in Hargeysa von einem Einkommen von 100 US-Dollar im Monat nicht leben, die Summe reicht demnach nicht für Lebensmittel und Strom. Polizisten und Soldaten, die ca. 100 US-Dollar Lohn beziehen, können sich mit den zusätzlich an sie ausgegebenen Naturalien für ihre Familien drei Mahlzeiten am Tag leisten. Für Bildung und medizinische Versorgung bleibt dann allerdings kein Geld übrig. In den kleineren Städten Somalilands sind die Lebenshaltungskosten geringer.
Neben Lehrern ist es in Somaliland auch für andere öffentlich Bedienstete oft schwierig, mit dem eigenen Gehalt ein Auskommen zu finden. Viele von ihnen haben Nebeneinkommen, z. B. als Taxifahrer oder an einer Privatschule im Nachmittagsunterricht oder aber (in Berbera) als Träger am Hafen. Außerdem sparen Menschen Geld, indem man von billigem traditionellem Essen lebt (z. B. Mais mit Milch bzw. Dashuro) und nicht von teurem Reis und Nudeln. In Hargeysa ziehen Menschen, die nicht zu den Gabooye gehören, in den Stadtteil Daami, weil dort die Mieten günstiger sind. Andere Arme ziehen in die Außenbezirke, wo es viele Wellblechhäuser gibt und diese auch günstiger sind. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass es in kleineren Städten wie Berbera üblich sei, bei Geschäften oder z. B. im Teehaus anschreiben zu lassen. Manche Menschen häufen so große Schulden an; und trotzdem schaffen es alle, zu überleben. Allerdings befindet sich eine Person dann in einer schwierigen Lage, wenn es keine Verwandten gibt. Oft bleibt dann nur das Betteln oder die Person findet ein Auskommen als Hilfsarbeiter - zumal, wenn keine Qualifikationen vorliegen.
Wohnungsmarkt
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Wohnungssuche: Nur die besseren Häuser werden auf Online-Plattformen oder Facebook inseriert bzw. beworben. Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 aber nur für Hargeysa. Ansonsten gibt es in Somalia und Somaliland keine Möglichkeiten zur Wohnungssuche im Internet. Sucht jemand eine Wohnung, muss er i.d.R. herumfragen oder sich auf lokale Netzwerke verlassen. Zumindest in Somaliland gibt es einer Quelle zufolge aber auch Broker (Makler), die wissen, welche Häuser am Markt verfügbar sind, und die bei der Suche helfen. Da viele Menschen aus ländlichen Gebieten in die Stadt ziehen, wächst jedenfalls der Bedarf. Viele der Landflüchtigen leben bei Verwandten in der Stadt. Andere lassen sich in Gegenden nieder, in welchen die Mieten günstiger sind. In Hargeysa ist es laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 verhältnismäßig einfach, ein Miethaus zu finden.
Unterkunftsarten: Es gibt unterschiedliche Arten von Unterkünften. Üblich sind Häuser aus Ziegeln, Wellblechhäuser (Sandaqad bzw. Iron Sheet House) und traditionelle Hütten. Dies gilt sowohl für Mogadischu, als auch für Hargeysa und kleinere Städte des Landes. In Somaliland ist es üblich, Häuser mit 4-5 Zimmern zu mieten. In Hargeysa gibt es keine separaten Zwei-Zimmer-Appartements oder Wohnungen mit nur einem Zimmer. Laut IOM kommen Rückkehrer nach Somalia oder Somaliland meist in Wellblechhäusern oder traditionellen Hütten unter.
Clanbeschränkungen: In Hargeysa können die Menschen wohnen, wo sie wollen. In der somaliländischen Hauptstadt sind alle Clans vertreten. Zumeist fällt die Entscheidung aber darauf, in der Nähe der Familie und des Clans zu verbleiben. Nach diesem Muster haben sich in allen größeren Städten Clanviertel gebildet - auch in Mogadischu. Dort gibt es zwar auch einige - sehr teure - gemischte Viertel, etwa rund um die Regierungseinrichtungen und rund um den Flughafen. Sind die finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt, zieht man i.d.R. in den Stadtteil seines Clans.
Im Prinzip gibt es in Städten aber keine Einschränkungen durch die Clanzugehörigkeit. Wenn man z. B. in Burco über keine Familie verfügt, kann man dort trotzdem eine Wohnung mieten. Auch in Mogadischu gibt es laut IOM hinsichtlich einer Anmietung keine Einschränkungen durch die eigene Clanzugehörigkeit. In der Stadt wohnen auch Majerteen oder Isaaq, obgleich diese Clans über keine Clanviertel in Mogadischu verfügen. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt allerdings zu bedenken, dass es eine Herausforderung sein kann, an einem Ort zu wohnen, wo man über keine Familie, über keine Freunde verfügt.
Rückkehrer: Die meisten Rückkehrer nach Somaliland können sich laut IOM bei der Unterbringung keinen höheren Standard leisten und nehmen Wellblechhäuser oder traditionelle Unterkünfte in Anspruch. Dies gilt sowohl für Hargeysa als auch für kleinere Städte, wie z. B. Ceel Afweyn oder Borama.
Mietpreise - Mogadischu: In Mogadischu hängen die Mietpreise u. a. von der Sicherheitslage im betroffenen Wohngebiet ab. Zudem sinken die Wohnkosten laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 i.d.R. mit der Entfernung zum Flughafen. Unterschiedliche Quellen machen folgende Angaben zu den Preisen:

Anekdotische Mietpreise in unterschiedlichen Städten:

Mietpreise - Somaliland: Zwischen Hargeysa und dem ländlichen Raum gibt es große Unterschiede bei den Mietpreisen. Hargeysa ist sehr teuer, Borama, Burco und Berbera im Vergleich dazu billiger. Je weiter nach Osten, desto niedriger werden die Preise. Es ist äußerst schwierig, sich in Hargeysa ein eigenes Stück Land zu kaufen. Innerhalb von Hargeysa hängt der Mietpreis von der Lage ab. Der Süden der Stadt ist billiger als der Norden. Viele Menschen mit niedrigem Einkommen leben am Rand der Stadt und in Armenvierteln; manche können sich gar keine Unterkunft leisten und ziehen in IDP-Lager. Zu Mieten in Somaliland wurden v. a. Quellen der FFM Somalia 2023 befragt:

Pachtgrund: Manche Vermieter verpachten ihr Land, auf welchem dann eigenständig eine eigene Hütte oder ein eigenes Haus gebaut werden muss. Für den Bau einer Toilette muss in so einem Fall eine Genehmigung eingeholt werden - denn die Toilette bedeutet eine dauerhaftere Ansiedlung. Für IDPs, die auf Regierungsgrundstücken leben, ist es einfacher, eine Toilette zu graben (das State House in Hargeysa ist z. B. so ein Regierungsgrundstück. Die ungefähren Kosten für Pacht betragen laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 (in US-Dollar):

Kauf: Es wurden keine spezifischen Informationen zu Haus- oder Wohnungskauf erhoben. Laut einer vorliegenden Information werden Wohnungen in neuen Wohntürmen in Mogadischu in einem Prospekt von 83.000 US-Dollar (58 Quadratmeter) bis 173.000 US-Dollar (120 Quadratmeter) angeboten.
Medizinische Versorgung
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft, bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Sie hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substanziell verbessert. Insgesamt ist die Lage in Somaliland besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Fertilitätsrate liegt in Somaliland bei 5,7 Kindern pro Frau, der gesamtsomalische Durchschnitt beträgt 6,9. In Somaliland werden 40 % der Kinder unter medizinischer Begleitung geboren (institutional delivery), im somalischen Durchschnitt sind es nur 21 %. Starben im Jahr 2016 noch 732 Mütter bei der Geburt eines Kindes, so waren es 2020 noch 396. 33 % der Kinder werden nunmehr in einer Gesundheitseinrichtung geboren. Die Lebenserwartung liegt für Frauen bei 52 Jahren, für Männer bei 49. Diese niedrigen Zahlen sind mitunter auf die hohe Kindersterblichkeit (91 von 1.000 Kindern unter fünf Jahren) zurückzuführen. Nach anderen Angaben liegt die Lebenserwartung für Männer bei 54 und für Frauen bei 57 Jahren. 13 % der Kinder sind voll immunisiert. Der Staat gab 2023 ca. 5,5 % des Gesamtbudgets für den Gesundheitsbereich aus - das sind ca. 16,4 Millionen US-Dollar.
Infrastruktur: Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es fünf Ebenen: die Gemeindeebene; die Primary Health Care Units (PHU); die Health Centers (HC); die Referral Health Centers (RHC) bzw. Bezirksspitäler; und die Regionalspitäler. Für das Jahr 2016 wurde die Zahl an Einrichtungen mit 123 PHUs, 104 HCs und 21 RHC angegeben. Die Zahl an Spitälern beläuft sich auf 16 – dies sind nur knapp weniger als im Rest Somalias zusammen (19). 2024 gibt eine Quelle die Gesamtzahl der Gesundheitseinrichtungen mit 336 an, davon 296 PHUs und HCs.
Das System ist nicht vollständig ausgebaut. So gibt es etwa im Bezirk Borama 13 HCs, nur ein Primary Hospital und ein 377 Betten umfassendes Regionalspital. Wegen des Mangels an öffentlichen Primary Hospitals (RHCs) werden Patienten von HCs oft direkt an das Regionalspital weiterverwiesen. Dabei würde es im Bezirk Borama zehn private Primary Hospitals geben. Besonders schwierig gestaltet sich der Zugang zu essenzieller medizinischer Versorgung für Nomaden. Teils werden mobile Kliniken betrieben, so betreibt etwa eine NGO fünf für Kinder, um unterschiedliche IDP-Lager am Rand von Hargeysa abzudecken.
Die meisten öffentlichen Einrichtungen sind unterfinanziert bzw. mangelhaft ausgestattet – vor allem jene in ländlichen Gebieten. Der Gesundheitssektor ist nur schwach reguliert. Den Großteil der medizinischen Versorgung stellen UN und NGOs. Sowohl mangelnde finanzielle Ressourcen als auch fehlendes Personal, eine beschränkte Infrastruktur sowie die Abhängigkeit von Gebern stellen das Gesundheitssystem vor Herausforderungen.
Neben staatlichen Einrichtungen gibt es noch jene von NGOs und private Gesundheitsdienstleister. Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen – ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken – eröffnet worden, viele davon privat. Im Jänner 2021 haben die Vereinten Arabischen Emirate zwei modern eingerichtete Spitäler in Berbera und Burco eröffnet. Ein weiteres wurde im Juli 2021 von einer NGO in Ceerigaabo (Sanaag) eröffnet. Insgesamt wurde im Gesundheitsbereich im vergangenen Jahrzehnt viel getan.
Quellen von EASO [Anm.: nunmehr EUAA] berichten: In Hargeysa gibt es neben dem Hargeysa Group Hospital (HGH) noch mehrere private Spitäler (Edna Adan, Hargeysa International Hospital, Gargaar Hospital, Haldoor Multispeciality and Teaching Hospital, Amal Grand Hospital, Arab Medical Union Hospital); diese verfügen jeweils über 50 bis 100 Betten. Zudem gibt es noch zahlreiche kleinere Einrichtungen, die meist auf ein Spezialgebiet fokussiert, sowie niedergelassene Ärzte (EASO 9.2021, S. 85). Das HGH verfügt über 250 Betten. Insgesamt ist die Dichte an Gesundheitseinrichtungen in Somaliland höher als in Süd-/Zentralsomalia:

Kosten: Es gibt keinerlei kostenfreie Gesundheitsversorgung und auch keine Krankenversicherung. Quellen von EASO berichten: Selbst wenn das größte Spital des Landes - das HGH - "öffentlich" oder "staatlich" genannt wird, weil es von der öffentlichen Hand mitfinanziert wird, müssen Patienten dort trotzdem für medizinische Leistungen bezahlen. Die Aufnahme kostet ca. 10 US-Dollar; ein Bett in einem Mehrbettzimmer pro Nacht ebenfalls 10 US-Dollar. Operationen kosten zwischen 350 und 1.000 US-Dollar, ein Kaiserschnitt ca. 400 US-Dollar. In den anderen Spitälern in Hargeysa sind die Gebühren für Zulassung und Bett um rund 30 % höher, die Operationen kosten in etwa gleich viel wie am HGH. Da nahezu niemand eine Krankenversicherung hat, muss für die medizinische Versorgung privat aufgekommen werden. Normalerweise unterstützen sich hier Familienmitglieder, typischerweise werden die Kosten von Verwandten in der Diaspora übernommen. Ist eine Person völlig mittellos, kann diese sich auch an eine Moschee und manchmal auch an erfolgreiche Wirtschaftstreibende wenden. NGOs bieten teils auch kostenlose Untersuchungen und Behandlungen, so etwa MedAcross mittels mobiler Kliniken für Kinder in IDP-Lagern in Hargeysa. UNHCR bietet für Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und manchmal auch für Mitglieder der Aufnahmegemeinden Zugang zu medizinischer Versorgung.
Medikamente: Es gibt eine nationale Medikamentenliste (Essential Medicines List) und auch nationale Standards. Trotzdem bleiben von nicht-lizenzierten und unprofessionellen Händlern vertriebene, gefälschte und minderwertige Medikamente ein großes Problem. Gleichzeitig ist der Zugang zu essenziellen Medikamenten nicht immer gegeben.
Spezifische Behandlungen und Techniken: Das HGH kann in einigen Bereichen spezialisierte medizinische Versorgung bieten, z. B. Dialyse. Im Jänner 2021 haben die Vereinten Arabischen Emirate in Hargeysa ein Dialysezentrum eröffnet, an welchem 30 Patienten pro Tag behandelt werden können. Auch NGOs haben Spitäler gebaut, so etwa MedAcross im Jahr 2013 ein Kinderspital in Hargeysa. Dieses hat alleine in den ersten drei Jahren mehr als 55.000 Patienten behandelt. Im Jahr 2022 wurde das Spital erweitert.
Das Rehabilitationszentrum der SRCS in Hargeysa bietet physiotherapeutische und orthopädische Dienste. Zudem werden Prothesen, Orthosen, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert. Quellen von EASO berichten, dass es mehrere medizinische Bereiche gibt, wo Lücken im System bestehen bzw. wo keine Dienste angeboten werden: Onkologie, Dermatologie und spezielle chirurgische Eingriffe (z. B. pädiatrische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie, Herzchirurgie). Im ganzen Land finden sich nur 2-3 MRT-Geräte - alle in privaten Krankenhäusern. Ultraschallgeräte sind u. a. aufgrund von Privatinitiativen vorhanden. Im privaten Bereich kostet eine Ultraschalluntersuchung 30 US-Dollar, eine CT 120 US-Dollar.
Diabetes: Amputationen und Todesfälle aufgrund von Diabetes sind laut einer Quelle häufig. Dies liegt demnach an mangelnder Aufklärung und hohen Kosten für die Behandlung. Insulin für ein Monat kostet etwa 5 US-Dollar. In einer neuen Klinik in Hargeysa erhalten Patienten kostenlos Insulin und andere Medikamente.
Tuberkulose: Diese Krankheit ist in Somaliland verbreitet und bleibt eines der größten Gesundheitsprobleme. Die Inzidenz konnte aber von 286/100.000 im Jahr 2010 auf 258/100.000 im Jahr 2020 gesenkt werden. Die Erfolgsrate bei der Behandlung liegt bei 85 %. Es gibt 21 Behandlungszentren für an Tuberkulose Erkrankte. Ärzte ohne Grenzen haben im Jahr 2019 in Hargeysa und Berbera ein neues Programm gegen multiresistente Tuberkulose begonnen. Menschen aus dem ganzen Land werden an die beiden unterstützten Spitäler verwiesen.
Krebs: Staatlicherseits gibt es keine Institution, die in der Lage ist, Krebs zu behandeln. Es gibt einige wenige Privatspitäler, die Chemotherapie anbieten, u. a. seit Juni 2022 das Needle Hospital. Das HGH hat eine entsprechende Pathologie aufgebaut. Im ganzen Land gibt es keine Strahlentherapie.
Rückkehr
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Rückkehr aus der Diaspora: Seit Jahren steigt die Anzahl der nach Somalia zurückgekehrten somalischen Flüchtlinge - u. a. aufgrund steigender Bemühungen zur Repatriierung (z. B. durch Kenia). Doch auch aus der Diaspora kommen seit 2009 Somali zurück in ihre Heimat, viele mit Bildung, Fähigkeiten und einer unternehmerischen Einstellung. Zuerst tröpfelten sie nur ins Land, ab 2012 fluteten sie zurück. Rückkehrer aus der Diaspora übernehmen z. B. in Somaliland Führungspositionen in der Regierung, der Verwaltung oder als Berater. Diese Personen werden aber laut einer staatlichen Quelle nicht als "Rückkehrer" erachtet, da sie üblicherweise Doppelstaatsbürger sind und z. B. über einen europäischen Pass verfügen. Auch viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft. Manche Eltern senden ihre Kinder nach Somalia zurück, um ihnen die Heimat näherzubringen; es herrscht eine Angst vor "Verwestlichung" und die Angst, dass einem die Kinder vom Staat weggenommen werden. Manche der Kinder kommen freiwillig, andere werden gezwungen. Manche kommen zur „Reorientierung“, wenn sie im Westen Alkohol oder Drogen konsumiert haben oder sich in Gangs engagieren. Manche Kinder bleiben bei Verwandten, manche kommen in "Reorientierungszentren". Hinsichtlich solcher Einrichtungen gibt es Berichte zu sexuellem Missbrauch, Anketten und Zwangsehen.
Rückkehr regional: Die Rückkehrbewegung nach Somalia hat sich mit dem Jahr 2020 deutlich verlangsamt. Insgesamt sind von Ende 2014 bis Mai 2024 mehr als 139.000 Menschen mit oder ohne Unterstützung nach Somalia zurückgekehrt. IOM beziffert die Zahl an Rückkehrern im Jahr 2022 hingegen mit ca. 224.000. Von den 139.000 von UNHCR genannten Rückkehrern gingen rund 57.000 nach Lower Juba (Kismayo), 37.000 nach Mogadischu, 11.000 nach Bay, 3.400 nach Woqooyi Galbeed (Hargeysa), 3.300 nach Gedo, 2.900 nach Lower Shabelle und 2.600 nach Bari (Puntland).
Von Jänner 2020 bis Dezember 2023 unterstützte UNHCR 3.641 Somali bei ihrer Rückkehr aus dem Jemen über das Assisted Spontaneous Returnees Program (ASR), und zusätzlich 5.337, die eigenständig nach Somalia zurückgekehrt sind. Unter dem ASR kehrten 2023 1.500 Personen zurück. Insgesamt kamen aus dem Jemen bis Mai 2024 mehr als 51.000 Somali zurück. Somaliland ist zwar der Hauptankunftsort für Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Jemen, doch UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten in anderen Teilen Somalias.
Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 auch die freiwillige Rückkehr von Somali aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR. Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 85.400 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück. Diese gingen vor allem nach Kismayo und das südliche Jubaland. Trotz seiner Rolle bei der Rückführung aus Kenia warnt der UNHCR angesichts der aktuellen Lage in Somalia davor, Personen in Gebiete in Süd- oder Zentralsomalia zwangsweise zurückzuschicken, da die Sicherheit nicht gewährt werden kann.
Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert. Aus Dschibuti sind bis Mai 2024 insgesamt 773 Personen zurückgekehrt, aus Libyen 755.
(Zwangs-)Rückführungen: Laut dem deutschen Auswärtigen Amt ist die unfreiwillige Rückkehr nach Somalia nach wie vor in nahezu allen westlichen Staaten ausgesetzt. Nach anderen Angaben sind Zwangsrückführungen in Somalia zwar ein heikles Thema und die Regierung will sie nicht. Trotzdem werden demnach Somali zwangsweise zurückgeführt, namentlich aus den USA (mit Charter durch Jubba Air), Norwegen und Großbritannien. Kanada bringt Rückkehrer nach Nairobi, von wo aus diese mit Jubba Air nach Mogadischu weiterreisen. Auch Saudi-Arabien und die VAE schieben Somali in ihre Heimat ab.
Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu durch. Insgesamt hat IOM von 2020 bis 2022 bei 187 freiwilligen Rückführungen aus Europa Unterstützung geleistet. Die Rückkehrer kamen u. a. aus Belgien (14), Deutschland (66), Finnland (12), Griechenland (20), den Niederlanden (8), Österreich (8), der Schweiz (22) und Zypern (14). 33 der Rückgeführten waren weiblich. 141 verblieben in Mogadischu, die anderen reisten weiter nach Garoowe (6) und Hargeysa (34). Im Jahr 2022 wurden Somali aus Belgien, Norwegen, Dänemark, der Schweiz und Schweden nach Somalia zurückgebracht - die meisten davon freiwillig. Laut deutschem Auswärtigen Amt wurden 2023 19 somalische Staatsangehörige nach Somalia zurückgeführt, im ersten Halbjahr 2024 waren es fünf.
Freiwillige Rückkehr über IOM: IOM leistet bei der Rückkehr von Somali z. B. aus dem Sudan oder aus dem Jemen Unterstützung. Die Organisation hat auch einige Charterflüge aus Libyen organisiert. Zudem führt IOM für manche europäische Länder Programme für Rückkehrer. Manche dieser Programme umfassen eine große Bandbreite an Unterstützung – Reintegrationsberatung, wirtschaftliche Ausbildung, Bargeld, Monitoring und Evaluierung. Vor der Covid-19-Pandemie bestand die Hilfe meist aus Sachleistungen, heutzutage gibt es v. a. Geld. Für vulnerable Rückkehrer bietet IOM in Mogadischu Schutzunterkünfte an. In Hargeysa werden dazu Hotels verwendet. Dort können die Rückkehrer 3-5 Tage bleiben, bevor sie an ihr Endziel reisen.
(Freiwillige) Rückkehr über IRARA (International Return and Reintegration Assistance): Die Organisation hat bezüglich Somalia in der Vergangenheit Projekte mit der EU und Deutschland implementiert. Nun geschieht dies über das Frontex Joint Reintegration Services Project (JRSP). In diesem aktuellen Projekt hat IRARA (Stand Anfang Mai 2023) 13 Rückkehrer aus Schweden, Deutschland, Zypern und Belgien empfangen. IRARA empfängt die Rückkehrer am Flughafen und gibt monetäre Unterstützung; hilft mit temporärer Unterkunft und Weiterreise; und bietet Beratung und ein sog. Livelihood Package. Laut Flyer von IRARA setzt die Organisation für EU- und Schengenstaaten nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückführungen um. Als Dienste werden aufgezählt: Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise, vorübergehende Unterkunft, Geldaushilfe, Sonderversorgung für vulnerable Personen; Hilfe bei der Gründung eines Start-ups; längerfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung.
Im JRSP sind 2.000 US-Dollar pro Rückkehrer vorgesehen, zuzüglich einer Ankunftsunterstützung von 615 Euro für die ersten drei Tage. Laut IRARA ist diese Rückkehrhilfe zu niedrig angesetzt, Rückkehrer können damit nicht viel anfangen. Einige Rückkehrer verwenden das Geld, um die Miete für ein Jahr zu bezahlen. Nach Schätzung von IRARA sollte das Rückkehrgeld mindestens doppelt so hoch angesetzt werden, im besten Fall aber bei 6.000 Euro.
Manche potenziellen Rückkehrer schämen sich, weil sie es nicht geschafft haben, in Europa Fuß zu fassen. Zudem hat die Reise nach Europa oft hohe Kosten verursacht, manche Familien mussten sich verschulden. Daher wollen viele Somali nicht freiwillig zurückkehren, sie können die entstandenen Schulden nicht zurückzahlen. Und tatsächlich werden manche Rückkehrer als Versager erachtet, und es kommt zu Stigmatisierung. Nicht selten empfängt die Familie Rückkehrer nicht mit offenen Armen. Daher bietet IRARA auch psychosoziale Unterstützung an. Die staatliche somaliländische NDRA gibt zu bedenken, dass manche Rückkehrer von Erlebnissen auf ihrem Migrationsweg traumatisiert sind. Manche benötigen psychologische Betreuung, manche medizinische Versorgung. Dies und die Tatsache, dass die Rückkehrer viel Geld aufgewendet haben, um nach Europa zu gelangen, sollte beim Schnüren von Rückkehrpakten bedacht werden. Dieses sollte ausreichen, um ein Start-up zu gründen und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Laut NDRA ist das insbesondere bei Rückkehrpakten aus Europa nicht der Fall, während dies etwa bei von UNHCR vergebenen Paketen für Rückkehrer – etwa aus dem Jemen – sehr wohl der Fall ist.
Erfahrungen von IRARA: An Dokumenten führen Rückkehrer manchmal ein Go-Home-Certificate mit sich, manchmal ein Laissez-Passer. Damit, und mit dem Boardingpass können sie auch am Flughafen in Hargeysa einreisen. Schon an ihrer Aussprache werden Rückkehrer am Flughafen als Einheimische erkannt. Die Grenzbeamten fragen nach einer lokalen Telefonnummer, damit ein Identitätscheck gemacht werden kann. Keiner der von IRARA empfangenen Rückkehrer hatte bei der Einreise größere Probleme. Dies gilt auch für das Screening am Flughafen in Mogadischu. Diesbezüglich gab es bislang keine Berichte hinsichtlich Problemen mit den Behörden. Dies gilt jedenfalls, solange es sich um eine freiwillige Rückkehr handelt.
Von den im gegenwärtigen Projekt (Stand Anfang Mai 2023) von IRARA empfangenen 13 Rückkehrern gingen zwei nach Somaliland, die anderen nach Süd-/Zentralsomalia. Einige Rückkehrer haben sich erfolgreich reintegriert und führen ihre eigenen Geschäfte – sowohl in Somaliland als auch in Somalia. Freiwillige Rückkehrer werden als normale Bürger behandelt. Es gibt keine politische Diskriminierung, es gibt keine Belästigung von Rückkehrern. IRARA sind zudem keine Fälle bekannt, wo Rückkehrer in IDP-Camps endeten. Die Familie ist für die soziale Integration entscheidend. Ohne sie wird es schwierig, sich einzurichten. Jene Rückkehrer, die von ihrer Familie unterstützt wurden, sind deutlich erfolgreicher, als jene, die nur IRARA als Unterstützung hatten. Die Mehrheit der Rückkehrer bleibt, nur wenige verschwinden; einzelne kehren nach Europa zurück. Das Monitoring der Rückkehrer ist für IRARA jedenfalls eine Herausforderung. Einige der Menschen, die aus Europa zurückgeschickt werden, haben einen Reisepass eines anderen europäischen Landes. Sie nehmen das AVRR-Programm in Anspruch und reisen dann legal nach Europa zurück.
Somaliland
(Letzte Änderung 2024-11-27)
Voraussetzungen: Somaliland akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer und Angehörige der ansässigen Clans oder Sub-Clans. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss die staatliche National Displacement and Refugee Agency (NDRA) für jede Rückkehr zuvor eine Genehmigung erteilen. Eine solche wird ohne Einwilligung der Verwandten des Rückkehrers nicht erteilt. Die NDRA wird folglich auch keine Rückkehr genehmigen, wenn in Somaliland keine Verwandten leben, es dort keinen Clanbezug gibt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn zumindest eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt wird, und die Verwandten erklären, dass sie bereit dazu sind, den Rückkehrer aufzunehmen. Generell ist die Organisation einer Rückkehr nach Somaliland eine Herausforderung, die nur durch direkte Kommunikation zwischen den beiden ausführenden Organisationen (Rückführer/Empfänger) bewältigt werden kann. Die staatliche NDRA erklärt, dass Personen, die aus eigenem Antrieb mit z. B. europäischem Pass nach Somaliland zurückkehren, staatlicherseits nicht als "Rückkehrer" erachtet oder gar als solche registriert werden. Die NDRA verfügt also über keine Zahlen zu spontaner bzw. nicht unterstützter Rückkehr aus Europa. Überall im Land kann man Rückkehrer aus der Diaspora finden. Ihr Geld und ihr Wissen sind für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. Diese Menschen vertrauen ihrem Land, sie glauben an Somaliland – und deshalb investieren sie dort auch. IOM unterhält Rückkehrprogramme nach Somaliland und beurteilt die Rückkehr dorthin somit als durchaus möglich.
Erreichbarkeit: Visitsomaliland führt folgende Fluglinien an, welche demnach Somaliland aus dem Ausland anfliegen: Ethiopian, Freedom Airline, FlyDubai, Bluebird Aviation, Air Djibouti, Dalsan Air, African Express, Saacid Airline, Premier Airlines, Daallo und Air Arabia. Die somaliländische Regierung akzeptiert keine Rückkehrer, die via Mogadischu einreisen – zumindest, wenn dies offensichtlich ist. Folglich gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder einen Charterflug nach Hargeysa; oder aber einen, der zuerst in Hargeysa zwischenlandet und erst dann nach Mogadischu weiterfliegt. Einige Länder senden Rückkehrer aber direkt nach Hargeysa zurück.
Insgesamt gibt es 6-7 offizielle Grenzübergänge, u. a. in Wajaale, Loyaada, Berbera (Hafen) und Hargeysa (Flughafen). In Wajaale werden von der Immigrationsbehörde täglich 100-120 offizielle Grenzübertritte registriert. Tatsächlich queren dort aber täglich Tausende die Grenze. Allerdings gibt es auf dem Weg nach Hargeysa noch 2-3 Checkpoints, wo Reisende noch einmal hinsichtlich des Grunds ihrer Anwesenheit in Somaliland geprüft werden.
Öffentliche Verkehrsmittel gibt es regelmäßig: Bus Hargeysa-Borama (stündlich/5 US-Dollar); Schnellbus Hargeysa-Berbera (5 US-Dollar); Bus Hargeysa-Berbera (zweistündlich/3 US-Dollar); Hargeysa-Burco (8 US-Dollar); auch die Route Hargeysa-Jijiga (Äthiopien) wird angeboten.
Ankunft aus Süd-/Zentralsomalia: Menschen aus Süd-/Zentralsomalia benötigen an einem offiziellen Grenzübergang - auch am Flughafen in Hargeysa - einen gültigen Reisepass. Eine Einreise mit einem somalischen Pass stellt kein Problem dar - auch nicht für Somaliländer. Wer mit somalischem Pass reist, dem sind Einreise und Aufenthalt gestattet. Am Flughafen wird bei Einreise mit einem somalischen Pass eine Gebühr von 15 US-Dollar eingehoben. Generell behandelt Somaliland Inhaber somalischer Reisepässe grundsätzlich als ausländische Personen, sofern sie nicht über somaliländische Reisedokumente verfügen. Laut einer Quelle ist es für ausländische Personen grundsätzlich einfacher, nach Somaliland einzureisen oder von Somaliland nach Somalia zu reisen, als für Somali.
Zudem gibt es ausreichend Möglichkeiten, die Grenze illegal zu überqueren.
Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche in Somalia am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess oder damit verbundenen kulturellen Aktivitäten mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen. Ansonsten werden aus Mogadischu ankommende Somaliländer und Somali - ausschließlich Männer und Burschen - am Flughafen stichprobenartig nach ihrem Grund für den Aufenthalt in Mogadischu befragt.
Behandlung und Situation von Rückkehrern: Zu möglichen staatlichen Repressalien gegenüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Nach Angaben der staatlichen NDRA sind von 2018 bis 2023 mehr als 5.500 Menschen [Anm.: registriert] nach Somaliland zurückgekehrt, v. a. aus dem Sudan, aus Libyen, Ägypten und dem Jemen. Alle bei IOM und UNHCR registrierten Rückkehrer erhalten demnach bis zu sechs Monate lang Unterstützung, Reintegrationsprogramme helfen beim Finden eines Einkommenserwerbs. Staatlicherseits gibt es bis dato keine Struktur zur Reintegration. Rückkehrer erhalten von der NDRA einen Returnee Slip, damit kann ein Personalausweis eingeholt werden.
Die Rückkehrer nach Somaliland bleiben v. a. in den Städten, in Burco, Borama, die meisten in Hargeysa. Manche Rückkehrer, die angegeben hatten, aus Hargeysa zu sein, verließen nach der Rückkehr Somaliland in Richtung Äthiopien. Die Rückkehrer nach Hargeysa und Borama tun sich i.d.R. leichter als jene nach Burco, wenn es um eine Arbeit geht. Die meisten Rückkehrer entschließen sich, einen Kleinbetrieb zu eröffnen. Oft sind ihre Fähigkeiten für den lokalen Markt zu gering.
Die Annahme, dass IDPs und Rückkehrer in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben können, wurde durch die 2021 stattgefundenen Deportationen (siehe IDPs und Flüchtlinge / Somaliland) unterbrochen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Chance auf einen Arbeitsplatz ist gering. Generell gibt es, bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge, in der Zwischenzeit aber soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc.. IOM erklärt, dass ein Rückkehrer ohne Verwandte in Somaliland üblicherweise aufgrund der kulturell gegebenen Gastfreundschaft in den ersten Wochen mit einer Versorgung mit Wasser, Nahrung und Unterkunft rechnen kann - auch wenn dies nicht garantiert werden kann. Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration v. a. in Libyen und Äthiopien somalische Migranten, die in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den lokalen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somaliland gefördert.
UNHCR und die Universität von Hargeysa betreiben gemeinsam die Hargeysa Legal Clinic. Dort wird u. a. Rückkehrern kostenlose Rechtsberatung und -Hilfe geleistet. Die Legal Clinic kann auch mit Unterkünften helfen.
Dokumente
(Letzte Änderung 2024-11-27)
Die meisten Personen, die nach 1991 geboren worden sind, wurden nie offiziell registriert. Somalia hat eine der niedrigsten Registrierungsraten weltweit, die Geburtenregistrierungsrate wurde 2014 für ganz Somalia (inkl. Somaliland) auf nur rund 3 % geschätzt. Nach anderen Angaben sind 6 % der Kinder unter fünf Jahren registriert. Seit dem Fall von Siad Barre im Jahr 1991 herrscht in Somalia eine „dokumentenlose“ Gesellschaft. Normalerweise identifizieren sich Somalis durch Dialekt und Clanzugehörigkeit. Somalia hat mit 77 % den weltweit höchsten Prozentsatz an Menschen, die über keinen staatlichen Identitätsnachweis, über keine Papiere verfügen.
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
In Somaliland gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung. Die Behörden stellen auch Dokumente aus. Da die Republik Somaliland jedoch nicht anerkannt wird, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit.
Verlässlichkeit: Laut einer Quelle gestaltet sich die Dokumentensicherheit in Somaliland grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia.
Reisepässe: Somaliländische Reisepässe werden nur von Äthiopien als Reisedokument akzeptiert. Nach anderen Angaben erkennen auch die Türkei und die VAE diese Pässe an. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 tun dies Äthiopien, Dschibuti, Kenia und die VAE. Der Reisepass ist demnach in Somaliland nicht sehr verbreitet.
ID-Karte (Personalausweis): Hinsichtlich der ID-Karte erhalten registrierte Personen eine zwölfstellige ID-Nummer, die sie ihr Leben lang behalten. Eine somaliländische ID-Karte kann in jeder Regionalhauptstadt Somalilands beantragt werden - z. B. in Berbera. Bearbeitet werden Anträge zentral in Hargeysa, wo auch die ID-Karte ausgestellt wird. Während der Vorgang bei Antragstellung in der Hauptstadt binnen eines Tages mit der Ausstellung des Ausweises enden kann, dauert er außerhalb bis zu einem Monat.
Die ID-Karte wird zunehmend relevanter, wenn es um die Inanspruchnahme öffentlicher Dienste geht. Lokale Steuern und öffentliche Dienste auf kommunaler Ebene werden damit verknüpft. Aufgrund der Notwendigkeit in Zusammenhang mit Mobiltelefonie und mobilen Überweisungen werden Dokumente immer relevanter. Die ID-Karte wird u. a. für folgende Leistungen benötigt: Kauf einer SIM-Karte; Registrierung bei den Bezahldiensten Zaad oder eDahab; Ausstellung von Dokumenten (z. B. Führerschein); Notariatsakte; Kontoeröffnung; Anmietung von Immobilien. Auch eine formelle Anstellung ist ohne ID-Karte nicht möglich. Das e-Government verlinkt viele Aspekte, etwa die Telefonnummer mit der ID-Nummer und diese wiederum mit dem Finanzministerium. Wenn Eigentum oder Fahrzeuge eingetragen sind, erhält man automatisch eine Notifizierung über fällige Steuern. Diese können dann über das Handy bezahlt werden, und auch die Zahlungsbestätigung erhält man auf sein Telefon. An Checkpoints wird zwar vermehrt nach der ID-Karte gefragt, es ist aber (noch) nicht nachteilig, wenn keine mitgeführt wird.
Personenstandsdokumente: Es gibt keine Zivilehe. Nach älteren Angaben erfolgen Eheschließungen v. a. in Städten bei religiös-staatlichen Stellen (regionale Schariagerichte in Laascaanood, Ceerigaabo, Borama, Hargeysa, Berbera, Burco). Dort werden auch Eheurkunden ausgestellt, und dort geschlossene Ehen werden dem Ministerium für Meldewesen (Ministry of Registration) in Hargeysa gemeldet.
Eine Eheschließung erfolgt zuerst in einer religiösen Zeremonie bei einem gerichtlich registrierten Sheikh. Dieser stellt eine Urkunde aus. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das vom Sheikh ausgestellte Dokument eher informell gestaltet (handschriftlich und nicht standardisiert). Danach wird die Ehe beim Bezirksgericht registriert und von dort eine offizielle (amtliche) Heiratsurkunde ausgestellt. Notwendig dafür sind nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 die Bescheinigung vom Sheikh und zwei Zeugen, die vor dem Gericht schwören, dass der Antragsteller tatsächlich mit der angegebenen Person verheiratet ist. Das danach ausgestellte Zertifikat wird an das Justizministerium weitergeleitet, wo es bestätigt wird. Falls die Heiratsurkunde außerhalb des Landes verwendet wird, muss diese auch noch vom Außenministerium bestätigt werden.
Geburtsurkunden werden in erster Linie bei Spitalsgeburten ausgestellt. In Berbera stammen die Urkunden von der Stadtverwaltung. Für Geburten aus den 1990er- und frühen 2000er-Jahren gibt es kein staatliches Register.
Verbreitung: Es ist immer noch üblich, dass Menschen ohne jegliche Dokumente leben, auch wenn sich dies ändert. Es gibt nach wie vor kein Gesetz, das den Besitz von Dokumenten vorschreibt. Der Expertenrat der UN gibt an, dass es Somaliland gelungen ist, an den Großteil der Bevölkerung erfolgreich Personalausweise auszugeben. Diese Ausweise können mit Staatsleistungen verknüpft werden. Aufgrund dieser Notwendigkeiten sind laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gerade in den Städten viele Menschen im Besitz einer ID-Karte. Auf dem Land ist diese weniger notwendig und daher auch weniger verbreitet. Laut einer anderen Quelle haben immer mehr Menschen eine ID-Karte, da diese für die Registrierung bei Bezahldiensten notwendig ist, und die Karte von der Regierung beworben wird.
Im Spital geborene Kinder werden registriert und erhalten eine Geburtsurkunde. Hausgeburten werden nach wie vor nicht registriert. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 kennen in erster Linie Menschen aus urbanen und gebildeten Kreisen - und hier v. a. die jungen - ihr exaktes Geburtsdatum. Eine andere Quelle erklärt, dass zu Hause geborenen Kindern oft nur das Jahr ihrer Geburt bekannt ist.
Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist es heute in Somaliland üblich, dass für ein frisches Ehepaar eine Heiratsurkunde vom Gericht ausgestellt wird. Nach Angaben einer anderen Quelle lassen sich nicht alle Ehepaare ihre Ehe vom Bezirksgericht bestätigen. Dies tun demnach nur diejenigen, die eine Heiratsurkunde benötigen. Die Urkunde spielt v.a. im Rahmen einer Erbschaft eine bedeutende Rolle. Auch bei Finanztransaktionen muss mitunter das Eheverhältnis durch eine Heiratsurkunde nachgewiesen werden. Benötigt wird sie z. B. auch, um in den Flitterwochen ein Hotel buchen zu können.
Ausstellung an Nicht-Somaliländer: Laut somaliländischem Innenministerium ist es für Angehörige von als nicht-somaliländisch definierten Clans unmöglich, einen Personalausweis zu erhalten. Lediglich hinsichtlich der Angehörigen von Clans, die auf beiden Seiten der somaliländisch-äthiopischen Grenze leben, könnte es hier zur Ausstellung somaliländischer Dokumente kommen.
Somalische Dokumente für Somaliländer: Da Somalia alle Somaliländer als somalische Staatsbürger erachtet, können diese auch einen somalischen Pass erhalten. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügen viele Somaliländer über den somalischen Reisepass. Laut dieser Quelle gibt es im Land mehrere Büros, die einen Pass organisieren können. Eine Privatfirma wurde von der somalischen Bundesregierung autorisiert, Anträge entgegenzunehmen und biometrische Daten abzunehmen. Diese werden nach Mogadischu weitergeleitet. Zur Verifizierung der Identität muss eine somaliländische ID-Karte oder eine Geburtsurkunde vorgelegt werden. Während der Pass in Mogadischu ca. 120 US-Dollar kostet, schlägt dieser Vorgang in Somaliland mit 300 US-Dollar zu Buche.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation: Somalia, Version 8, vom 07.08.2025, und stehen in Einklang mit dem vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt.
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers:
Die getroffenen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Clanzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit beruhen auf dem diesbezüglich unstrittigen Inhalt der Verwaltungsakten und insbesondere auch dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024. Dass der Beschwerdeführer einer Minderheitengruppe bzw. einem Minderheitenclan angehören würde, brachte er bereits im Erstverfahren und in den Folge bis zum gegenständlichen Verfahren vor, aber wurde bereits ausführlich im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund erheblicher Widersprüche entgegen seinen angegebenen Ausreisegründen nicht der Minderheit der Gabooye, sondern dem Mehrheitsclan der Isaaq angehört, wie es der Beschwerdeführer noch bei der Erstbefragung am Folgetag nach seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 18.09.2023, selbst angab (Erkenntnis vom 29.11.2024, S. 17-18). Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Seine Volljährigkeit ist unstrittig, aber bringt er erstmals sowie unsubstantiiert und widersprüchlich im Vergleich zu zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor, dass er nicht aus XXXX in Somaliland, sondern aus XXXX in der Region Lower Shabelle stammen würde (AS 53; AS 156: Beschwerdeschriftsatz). Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass dem Registrierungsformular im gegenständlichen Verfahren noch XXXX als Geburtsort angeführt wird und wiederrum auch XXXX als Bezirk Heimatort angegeben wurde (AS 2 und 3). Dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt, ist vor dem Hintergrund, dass er sowohl im ersten Asylverfahren im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholt und gleichbleibend XXXX und Somaliland als Herkunftsgebiet angab, wo er auch die Schule besucht und geheiratet hätte, wo seine Familie wohnen würde, er auch selbst mit seiner Ehefrau gelebt habe, bis er in Dörfer in näherer Umgebung für kurze Zeit verzogen sei auch dies im Folgeverfahren nicht beanstandete oder Gegenteiliges vorbrachte, keineswegs glaubhaft (Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts vom: „BF: In Somalia habe ich ein paar Kurse besucht. Nachgefragt: Ja Englisch und Arabisch Kurs. In XXXX . […] R: Wo genau lebten Sie ab dem Jahr 2019? BF: In einem Ort nördlich von XXXX habe ich gelebt. […] R: Ihre Eltern und Verwandten leben in XXXX ? BF: Ja. R: Sie meinten vorhin, dass Sie ab dem Jahr 2019 bei Ihren Verwandten lebten und von diesen finanziell versorgt wurden. Da müssten Sie doch eigentlich in diesem Zeitraum in XXXX gelebt haben. BF: Meine Verwandte, die damals in XXXX gelebt haben, haben mir geholfen. XXXX war nicht so weit entfernt von XXXX . R: Sie erwähnten in der Einvernahme, dass Sie keinen anderen Ort im Heimatland kennen und wieder nach XXXX zurückkehren würden. Was meinten Sie damit? BF: Ich habe damit gemeint, diese zwei Dörfer sind auch in der Region XXXX und das habe ich damit gemeint. R: Gibt es sonst noch Orte in Somalia, wo Sie gelebt haben, wenn auch nur kurzfristig? BF: Ja, ich war ca. 20 Tage in Mogadischu und das war im April 2023. […] R: Wo lebten Sie dann nach der Eheschließung mit der Ehefrau? BF: Von Anfang an haben wir in XXXX gelebt, danach sind wir nach XXXX gezogen.“). Dass es in Bezug auf sein Herkunftsgebiet XXXX es sich um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher handelte, wie er sein grob abgeändertes und widersprüchliches Vorbringen zu seiner Herkunft begründete, ist vor dem Hintergrund, dass alleine die Stadt XXXX in Verbindung mit verschiedenen Konstellationen in Bezug auf seine Schulbildung, Familie und Herkunft in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren mehr als 15 Mal genannt und dies auch im ersten Folgeverfahren nicht bestritten wurde, nicht nachvollziehbar und legt dem Verdacht nahe, dass er damit lediglich seine Chancen im Asylverfahren erhöhen möchte und steht für das erkennende Gericht im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer aus XXXX im Somaliland stammt und dort auch im Umland bzw. mehrheitlich bei seiner Familie direkt in XXXX aufwuchs und lebte, wie er umfangreich und gleichbleibend im rechtskräftigen Erstverfahren vorbrachte.Die getroffenen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Clanzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit beruhen auf dem diesbezüglich unstrittigen Inhalt der Verwaltungsakten und insbesondere auch dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024. Dass der Beschwerdeführer einer Minderheitengruppe bzw. einem Minderheitenclan angehören würde, brachte er bereits im Erstverfahren und in den Folge bis zum gegenständlichen Verfahren vor, aber wurde bereits ausführlich im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund erheblicher Widersprüche entgegen seinen angegebenen Ausreisegründen nicht der Minderheit der Gabooye, sondern dem Mehrheitsclan der Isaaq angehört, wie es der Beschwerdeführer noch bei der Erstbefragung am Folgetag nach seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 18.09.2023, selbst angab (Erkenntnis vom 29.11.2024, S. 17-18). Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Seine Volljährigkeit ist unstrittig, aber bringt er erstmals sowie unsubstantiiert und widersprüchlich im Vergleich zu zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor, dass er nicht aus römisch 40 in Somaliland, sondern aus römisch 40 in der Region Lower Shabelle stammen würde (AS 53; AS 156: Beschwerdeschriftsatz). Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass dem Registrierungsformular im gegenständlichen Verfahren noch römisch 40 als Geburtsort angeführt wird und wiederrum auch römisch 40 als Bezirk Heimatort angegeben wurde (AS 2 und 3). Dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stammt, ist vor dem Hintergrund, dass er sowohl im ersten Asylverfahren im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholt und gleichbleibend römisch 40 und Somaliland als Herkunftsgebiet angab, wo er auch die Schule besucht und geheiratet hätte, wo seine Familie wohnen würde, er auch selbst mit seiner Ehefrau gelebt habe, bis er in Dörfer in näherer Umgebung für kurze Zeit verzogen sei auch dies im Folgeverfahren nicht beanstandete oder Gegenteiliges vorbrachte, keineswegs glaubhaft (Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts vom: „BF: In Somalia habe ich ein paar Kurse besucht. Nachgefragt: Ja Englisch und Arabisch Kurs. In römisch 40 . […] R: Wo genau lebten Sie ab dem Jahr 2019? BF: In einem Ort nördlich von römisch 40 habe ich gelebt. […] R: Ihre Eltern und Verwandten leben in römisch 40 ? BF: Ja. R: Sie meinten vorhin, dass Sie ab dem Jahr 2019 bei Ihren Verwandten lebten und von diesen finanziell versorgt wurden. Da müssten Sie doch eigentlich in diesem Zeitraum in römisch 40 gelebt haben. BF: Meine Verwandte, die damals in römisch 40 gelebt haben, haben mir geholfen. römisch 40 war nicht so weit entfernt von römisch 40 . R: Sie erwähnten in der Einvernahme, dass Sie keinen anderen Ort im Heimatland kennen und wieder nach römisch 40 zurückkehren würden. Was meinten Sie damit? BF: Ich habe damit gemeint, diese zwei Dörfer sind auch in der Region römisch 40 und das habe ich damit gemeint. R: Gibt es sonst noch Orte in Somalia, wo Sie gelebt haben, wenn auch nur kurzfristig? BF: Ja, ich war ca. 20 Tage in Mogadischu und das war im April 2023. […] R: Wo lebten Sie dann nach der Eheschließung mit der Ehefrau? BF: Von Anfang an haben wir in römisch 40 gelebt, danach sind wir nach römisch 40 gezogen.“). Dass es in Bezug auf sein Herkunftsgebiet römisch 40 es sich um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher handelte, wie er sein grob abgeändertes und widersprüchliches Vorbringen zu seiner Herkunft begründete, ist vor dem Hintergrund, dass alleine die Stadt römisch 40 in Verbindung mit verschiedenen Konstellationen in Bezug auf seine Schulbildung, Familie und Herkunft in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren mehr als 15 Mal genannt und dies auch im ersten Folgeverfahren nicht bestritten wurde, nicht nachvollziehbar und legt dem Verdacht nahe, dass er damit lediglich seine Chancen im Asylverfahren erhöhen möchte und steht für das erkennende Gericht im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 im Somaliland stammt und dort auch im Umland bzw. mehrheitlich bei seiner Familie direkt in römisch 40 aufwuchs und lebte, wie er umfangreich und gleichbleibend im rechtskräftigen Erstverfahren vorbrachte.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Erwerbstätigkeit gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren und den nicht beanstandeten Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024.
Abweichend gab der Beschwerdeführer auch aktuell seinen Familienstand bei der Registrierung mit ledig an (AS 3), obwohl er in den vorangegangenen Verfahren ausführte, in Somalia verheiratet und Vater eines Kindes zu sein und auch seine Fluchtgründe primär auf eine Mischehe stützte. Dass der Beschwerdeführer sich scheiden lassen habe oder nicht mehr bzw. nie verheiratet gewesen sei, gab er nicht an, sondern gab laut Registrierungsprotokoll wiederum auch an, dass seine Gattin das Sorgerecht für seine Kinder hätte und ist demnach im Einklang mit den Ergebnissen der rechtskräftigen Vorverfahren weiterhin anzunehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und ein Kind hat.
Auch die Feststellungen zu vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten in Somalia gründen auf den Feststellungen im Erstverfahren, wo ebenso bereits gewürdigt wurde, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche und Unplausibilitäten verwickelte und ihm nicht geglaubt werden kann, dass er den Kontakt zu seinen Angehörigen in Somalia verloren hätte, sondern ist vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dieser weiterhin besteht (Erkenntnis vom 29.11.2024, S. 23). Im gegenständlichen Verfahren erstattete er auch kein substantiiertes Vorbringen zu einer wesentlichen Änderung hinsichtlich seiner familiären Anknüpfungspunkte in Somalia bzw. an seinem Herkunftsort. Es wird im gegenständliche lediglich pauschal und unkonkret im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise den Kontakt zu seiner Familie verloren hätte und über keine gesicherten Kenntnisse hinsichtlich des Aufenthaltsortes oder der Lebenssituation seiner Familienangehörigen verfügen würde (AS 156), was im Zusammenhang mit seinen widersprüchlichen und unplausiblen sowie lebensfremden Ausführungen im ersten Asylverfahren bereits als nicht glaubhaft festgestellt wurde.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hätte, ergeben sich keine konkreten Hinweise hierzu aus dem Akt und den Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren, wonach er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt eine aktuelle ärztliche Behandlung und schwerwiegende Krankheit selbst verneinte (AS 52) und dem vorgelegten fachärztlichen Befund samt Blutbefund vom 03.02.2026 eine diagnostizierte Antrumgastritis zu entnehmen ist (AS 60ff), die medikamentös behandelt wurde und hinsichtlich welcher überdies anzunehmen ist, dass diese zum Zeitpunkt der Einvernahme im August 2026 wieder ausbehandelt war, da der Beschwerdeführer selbst keine aktuelle Behandlung oder Medikamenteneinnahme angegeben hat. Eine Gastritis wurde im Übrigen bereits im Erstverfahren vorgebracht und berücksichtigt, ebenso die Probleme mit seinem linken Bein aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers an Kinderlähmung in dessen Kindheit. Hierzu brachte er auch keine wesentlichen Änderungen konkret vor und legte auch nicht substantiiert dar, aus diesem Grund ärztliche Behandlung oder dauerhafte Medikation zu benötigen (Erkenntnis vom 29.11.2024, S. 4). Sohin ist der Beschwerdeführer darüber hinaus als gesund anzusehen und ist weiterhin von einer im Wesentlichen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Den Feststellungen des Bundesamtes betreffend die Person des Beschwerdeführers, sein Privat- und Familienleben und seine Rückkehrsituation war daher nicht entgegenzutreten.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Dass der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in Österreich beharrlich nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den vorangegangenen Entscheidungen und seinen Angaben vor dem Bundesamt seit der ersten Antragstellung 2023 durchgehen in Österreich gewesen zu sein und Österreich nicht verlassen zu haben (AS 52).
2.2. Zu den Feststellungen betreffend den Verfahrensgang und den bisherigen Anträgen auf internationalen Schutz sowie dem Aufenthalt des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt und zu den Anträgen bzw. Asylverfahren des Beschwerdeführers beruhen auf dem unstrittigen Inhalt der Bezug habenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2024, Zl. 1369788910/231876898, wurde im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024, GZ W189 2298785-1/8E bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das nachweislich der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 05.12.2024 zugesandte Erkenntnis erwuchs mit 06.12.2024 in Rechtskraft und hielt sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Eine zwischenzeitliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet bzw. eine Rückkehr nach Somalia wurde seitens des Beschwerdeführers nie behauptet bzw. sogar explizit verneint (AS 52) und haben sich dahingehend auch keine Hinweise ergeben.
Im Anschluss stellte der Beschwerdeführer bereits Ende 2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher gemäß unstrittigen Akteninhalts wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2025 zurückgewiesen wurde und auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2025 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte nunmehr am 28.07.2026 den gegenständlichen zweiten Folgeantrag und kam auch dazwischen seiner Verpflichtung auszureisen nicht nach.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe und die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stützte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2023, über den mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2024 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 29.11.2024 rechtskräftig abgesprochen wurde, auf Verfolgung durch seine Schwiegereltern bzw. Angehörige des Clans der Isaaq aufgrund einer Minderheitenzugehörigkeit wegen einer heimlichen Eheschließung mit einer Mehrheitsclanangehörigen sowie auf wirtschaftliche sowie gesundheitliche Probleme. Im rechtskräftig abgeschlossenen Folgeantragsverfahren begehrte der Beschwerdeführer die nochmalige Überprüfung seiner bereits im Erstverfahren erstatteten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seine nicht glaubhaft dargelegte Zugehörigkeit zu einer diskriminierten Minderheit und gesundheitliche Probleme sowie Schwierigkeiten in der Sicherung seiner materiellen Existenz.
Zur Begründung seines nunmehrigen zweiten Folgeantrages gab der Beschwerdeführer bei der im Rahmen der Registrierung erfolgten Einvernahme zu seinen Fluchtgründen an, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei und sein Land aufgrund der bewaffneten Gruppe der Al Shabaab, denen er sich anschließen hätte sollen, verlassen habe. Er sei der Aufforderung nicht nachgekommen, geschlagen und verfolgt worden und fürchte im Falle seiner Rückkehr von Al Shabaab umgebracht zu werden (AS 5-7). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer wiederrum zur Begründung seines zweiten Folgeantrags lediglich an, dass die Probleme, warum er geflüchtet sei, immer noch aufrecht seien und Al Shabaab ihm noch verfolgen würde (AS 52-53). Im groben Widerspruch zu seinem Vorbringen, dass seine „alten“ Fluchtgründe noch aufrecht seien, führte er Probleme mit Al Shabaab weder im ersten noch im zweiten Verfahren an.
Der Beschwerdeführer machte somit hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit keine Änderung des wesentlichen Sachverhalts geltend, sondern behauptete lediglich das Fortbestehen jener Gründe, die bereits im Erstverfahren für unglaubhaft befunden wurden. Soweit er darüber hinaus behauptete, dass er auch weiterhin von Al Shabaab verfolgt werde, hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine konkrete Änderung geltend gemacht, wobei entgegen den nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass er im Erstverfahren kein dahingehendes Vorbringen erstattet hat. Dass diese Divergenz auf einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gründet, ergibt sich weder aus dem behördlichen Erst- und Zweitverfahren noch aus dem jeweiligen Beschwerdeverfahren und ist mangels jedweder Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar. Auch die spekulative Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, der Beschwerdeführer hätte Probleme mit der Al Shabaab bei der Erstbefragung im Erstverfahren angegeben, diese seien aber nicht protokoliert worden, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer in seinen Verfahren jedenfalls zahlreiche Möglichkeiten hatte, dieses Vorbringen zu erstatten bzw. zu wiederholen.
Abgesehen davon ist sein grobes Vorbringen, von Al Shabaab zwangsrekrutiert worden zu sein und deswegen verfolgt zu werden, auch vor dem Hintergrund seiner Herkunft aus XXXX in Somaliland, wo laut den Länderinformationen Al Shabaab keine Gebiete kontrolliert, keine „Abgaben“ einhebt und bisher nicht Fuß fassen konnte, nicht objektivierbar und sohin keineswegs plausibel.Abgesehen davon ist sein grobes Vorbringen, von Al Shabaab zwangsrekrutiert worden zu sein und deswegen verfolgt zu werden, auch vor dem Hintergrund seiner Herkunft aus römisch 40 in Somaliland, wo laut den Länderinformationen Al Shabaab keine Gebiete kontrolliert, keine „Abgaben“ einhebt und bisher nicht Fuß fassen konnte, nicht objektivierbar und sohin keineswegs plausibel.
Das Vorbringen zu einer Bedrohung durch Al Shabaab erweist sich sohin auch im Kern nicht als glaubhaft und ist die Behauptung, nicht aus XXXX in Somaliland, sondern aus XXXX in Lower Shabelle zu stammen, wie bereits dargelegt nicht glaubhaft und letztlich ebenso als Schutzbehauptung zu werten.Das Vorbringen zu einer Bedrohung durch Al Shabaab erweist sich sohin auch im Kern nicht als glaubhaft und ist die Behauptung, nicht aus römisch 40 in Somaliland, sondern aus römisch 40 in Lower Shabelle zu stammen, wie bereits dargelegt nicht glaubhaft und letztlich ebenso als Schutzbehauptung zu werten.
Seine wirtschaftlichen und clanbasierten Probleme, die er vage und in andeutender Weise auf Nachfrage auch im gegenständlichen Verfahren bei der Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte (AS 52), wurden bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft gewertet. Konkrete Änderungen legte er im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht glaubhaft dar.
Soweit im Übrigen im Beschwerdeschriftsatz angeführt wird, dass er nicht nur an Magenbeschwerden leide, sondern auch Herzbeschwerden hätte und sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert hätte und ihm deswegen Medikamente verschrieben worden seien, widerspricht dies seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt, derzeit in keiner ärztlichen Behandlung zu sein oder an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden (AS 52). Damit belegte er auch im gegenständlichen Verfahren nicht, aktuell an einer Krankheit zu leiden oder Medikamente einzunehmen. Auch bei erneut aufkommenden Magenbeschwerden oder einer Gastritis würde es sich auch keineswegs um eine für das gegenständliche Verfahren relevante, lebensbedrohliche oder die Erwerbsfähigkeit einschränkende Erkrankung handeln.
Den Feststellungen des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hat und sein Vorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei, ist daher zu folgen. Es wurden keine neuen Elemente oder Erkenntnisse dargetan, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zuzuerkennen ist. Dem im Wesentlichen einzigen neuen Sachverhaltselement hinsichtlich einer versuchten Zwangsrekrutierung und Verfolgung durch Al Shabaab, mangelt es an einem glaubhaften Kern und Plausibilität, da dieses Vorbringen klar im Widerspruch zu seinem Vorbringen in den ersten beiden Anträgen sowie zu seiner Herkunft aus Somaliland und damit zu den Länderinformationen steht.
In Bezug auf die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage haben sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 ebenfalls fallbezogen keine relevanten Änderungen ergeben. Selbst aus der Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Version 8, geht im Vergleich zu der Version 6 der Länderinformationen der Staatendokumentation, die das Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren herangezogen hat, keine beachtliche Änderung – insbesondere hinsichtlich einer Verschlechterung – der Lage in XXXX hervor. Sohin weist Somaliland weiterhin im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf und gibt es hinsichtlich XXXX keine relevanten Sicherheitsprobleme und ist auch die Kriminalitätsrate relativ niedrig. Al Shabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete und hat es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe mehr gegeben. In Bezug auf die Versorgungslage stellt sich die Ernährungssicherheit weiterhin volatil dar und herrscht in Somaliland ein hohes Maß an Armut und es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Demgegenüber geht es in XXXX XXXX n Somaliland den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia und ist die Regierung in der Lage, rundlegende Dienste bereitzustellen. Gemäß den Länderinformationen hat sich der Prozentsatz an Personen, die in IPC 4 fallen, von 2023 auf 2025 von 7 % auf 1 % verringert, jener in IPC 3 von 21 % auf 10 %. Sohin ist auch vor diesem Hintergrund eine erhebliche Verschlechterung oder maßgebliche Änderungen in Bezug auf die Versorgungsituation in XXXX in Somaliland nicht zu erkennen, zumal XXXX und das Umland in der IPC Stufe 2 „stressed“ oder IPC Stufe 3 „crisis“ fällt.In Bezug auf die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage haben sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 ebenfalls fallbezogen keine relevanten Änderungen ergeben. Selbst aus der Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Version 8, geht im Vergleich zu der Version 6 der Länderinformationen der Staatendokumentation, die das Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren herangezogen hat, keine beachtliche Änderung – insbesondere hinsichtlich einer Verschlechterung – der Lage in römisch 40 hervor. Sohin weist Somaliland weiterhin im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf und gibt es hinsichtlich römisch 40 keine relevanten Sicherheitsprobleme und ist auch die Kriminalitätsrate relativ niedrig. Al Shabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete und hat es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe mehr gegeben. In Bezug auf die Versorgungslage stellt sich die Ernährungssicherheit weiterhin volatil dar und herrscht in Somaliland ein hohes Maß an Armut und es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Demgegenüber geht es in römisch 40 römisch 40 n Somaliland den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia und ist die Regierung in der Lage, rundlegende Dienste bereitzustellen. Gemäß den Länderinformationen hat sich der Prozentsatz an Personen, die in IPC 4 fallen, von 2023 auf 2025 von 7 % auf 1 % verringert, jener in IPC 3 von 21 % auf 10 %. Sohin ist auch vor diesem Hintergrund eine erhebliche Verschlechterung oder maßgebliche Änderungen in Bezug auf die Versorgungsituation in römisch 40 in Somaliland nicht zu erkennen, zumal römisch 40 und das Umland in der IPC Stufe 2 „stressed“ oder IPC Stufe 3 „crisis“ fällt.


2.4. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Somalia beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8, vom 07.08.2025, die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Somalia gewährleisten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Indien zugrunde gelegt werden konnten, zumal auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, das den Länderfeststellungen entgegensteht. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer selbst auf die Länderinformationen der Staatendokumentation gestützt hat.
Eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurde vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf eine geänderte Situation im Herkunftsstaat nicht dargetan.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und der maßgebliche Sachverhalt steht im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und der maßgebliche Sachverhalt steht im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz ab dem 12.06.2026 eingereicht wurde, sind das Verfahrensrecht nach der Verfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: AsylVfVO), die inhaltlichen Regelungen der Status-Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: StatusVO) sowie die nationalen Bestimmungen in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) anzuwenden (vgl. Art 79 AsylVfVO, Art. 42 StatusVO, §§ 73 Abs. 28 und 75 Abs. 32 AsylG 2005, §§ 56 Abs. 20 und 58 Abs. 8 BFA VG, § 126 Abs. 30 FPG).Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz ab dem 12.06.2026 eingereicht wurde, sind das Verfahrensrecht nach der Verfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: AsylVfVO), die inhaltlichen Regelungen der Status-Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: StatusVO) sowie die nationalen Bestimmungen in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) anzuwenden vergleiche Artikel 79, AsylVfVO, Artikel 42, StatusVO, Paragraphen 73, Absatz 28 und 75 Absatz 32, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 20 und 58 Absatz 8, BFA VG, Paragraph 126, Absatz 30, FPG).
Ein „Folgeantrag“ wird in Art. 3 Z 19 AsylVfVO definiert als ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer unanfechtbaren Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde.Ein „Folgeantrag“ wird in Artikel 3, Ziffer 19, AsylVfVO definiert als ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer unanfechtbaren Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde.
Gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO lehnt die Asylbehörde einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der StatusVO als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.Gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO lehnt die Asylbehörde einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55, Absatz 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der StatusVO als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO sieht vor, dass ein Folgeantrag einer ersten Prüfung unterliegt, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind,Artikel 55, Absatz 3, AsylVfVO sieht vor, dass ein Folgeantrag einer ersten Prüfung unterliegt, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind,
a) durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der StatusVO anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder
b) die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.
Nach Art. 55 Abs. 5 AsylVfVO gelten die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Art. 41 abgelehnt wurde.Nach Artikel 55, Absatz 5, AsylVfVO gelten die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Artikel 41, abgelehnt wurde.
Sind neue Umstände gemäß Abs. 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag weiter auf seine Begründetheit geprüft, es sei denn, der Antrag kann aus einem anderen in Artikel 38 Abs. 1 genannten Grund als unzulässig betrachtet werden (Art. 55 Abs. 6 AsylVfVO).Sind neue Umstände gemäß Absatz 3, vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag weiter auf seine Begründetheit geprüft, es sei denn, der Antrag kann aus einem anderen in Artikel 38 Absatz eins, genannten Grund als unzulässig betrachtet werden (Artikel 55, Absatz 6, AsylVfVO).
Gemäß Art. 55 Abs. 7 AsylVfVO wird der Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt, wenn keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten sind.Gemäß Artikel 55, Absatz 7, AsylVfVO wird der Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt, wenn keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten sind.
Art. 67 Abs. 1 lit. a AsylVfVO sieht vor, dass die Antragsteller gegen eine Entscheidung, mit der ihr Antrag als unzulässig abgelehnt wird, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben. Ein solcher wirksamer Rechtsbehelf sieht gemäß Art. 67 Abs. 3 AsylVfVO eine umfassende Ex-nunc-Prüfung zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht vor, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der StatusVO beurteilt wird.Artikel 67, Absatz eins, Litera a, AsylVfVO sieht vor, dass die Antragsteller gegen eine Entscheidung, mit der ihr Antrag als unzulässig abgelehnt wird, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben. Ein solcher wirksamer Rechtsbehelf sieht gemäß Artikel 67, Absatz 3, AsylVfVO eine umfassende Ex-nunc-Prüfung zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht vor, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der StatusVO beurteilt wird.
Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets der Europäischen Union bildete der – ins nationale Recht umzusetzende – Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) die unionsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung von Folgeanträgen. Demnach konnten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelte, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets der Europäischen Union bildete der – ins nationale Recht umzusetzende – Artikel 33, Absatz 2, Litera d, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) die unionsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung von Folgeanträgen. Demnach konnten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelte, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
Diese Bestimmung legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 25.05.2023, C 364/22, dahingehend aus, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag zwar nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus betraf, aber nach einer Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erlassen wurde und diese Prüfung inhaltlich mit derjenigen vergleichbar ist, die im Hinblick auf die Zuerkennung dieses Status vorgenommen wird.
Da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz nach der StatusRL nicht strenger waren als die somit vergleichbaren Bestimmungen der StatusVO, ist davon auszugehen, dass nach Art. 38 Abs. 2 Verfahrens-VO ein Folgeantrag auch auf Basis einer früheren Entscheidung, die auf Grundlage einer die Status-RL umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen ist, als unzulässig abzulehnen ist. In dem Sinn sehen auch die Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 31 AsylG 2005, § 56 Abs. 20 BFA-VG sowie § 125 Abs. 31 FPG vor, dass Entscheidungen auf Grund dieser Bundesgesetze, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG, ergangen sind, ihre behalten Gültigkeit und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung). Somit ist der Rechtsansicht – (engen) Auslegung im Beschwerdeschriftsatz, wonach es sich bei dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren und ersten Folgeantragsverfahren nicht um eine endgültige Entscheidung iSv Art. 3 Z 8 Verfahrens-VO handelt, weil sie nach der alten Rechtslage ergangen sind und der gegenständliche insgesamt dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2026 nicht als “Folgeantrag” iSd Art. 3 Z 17 Verfahrens-VO zu werten wäre, nicht zu folgen. Dies hätte zur Folge, dass das Bundesamt einen solchen Antrag als Erstantrag behandeln und inhaltlich nach der StatusVO prüfen müsst und das würde wohl zu einem unsachlichen Ergebnis führen, wenn zB eine Person schon eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache erhalten hat und dann noch einen Folgeantrag stellen könnte, der dann inhaltlich behandelt wird.Da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz nach der StatusRL nicht strenger waren als die somit vergleichbaren Bestimmungen der StatusVO, ist davon auszugehen, dass nach Artikel 38, Absatz 2, Verfahrens-VO ein Folgeantrag auch auf Basis einer früheren Entscheidung, die auf Grundlage einer die Status-RL umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen ist, als unzulässig abzulehnen ist. In dem Sinn sehen auch die Übergangsbestimmungen in Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005, Paragraph 56, Absatz 20, BFA-VG sowie Paragraph 125, Absatz 31, FPG vor, dass Entscheidungen auf Grund dieser Bundesgesetze, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG, ergangen sind, ihre behalten Gültigkeit und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung). Somit ist der Rechtsansicht – (engen) Auslegung im Beschwerdeschriftsatz, wonach es sich bei dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren und ersten Folgeantragsverfahren nicht um eine endgültige Entscheidung iSv Artikel 3, Ziffer 8, Verfahrens-VO handelt, weil sie nach der alten Rechtslage ergangen sind und der gegenständliche insgesamt dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2026 nicht als “Folgeantrag” iSd Artikel 3, Ziffer 17, Verfahrens-VO zu werten wäre, nicht zu folgen. Dies hätte zur Folge, dass das Bundesamt einen solchen Antrag als Erstantrag behandeln und inhaltlich nach der StatusVO prüfen müsst und das würde wohl zu einem unsachlichen Ergebnis führen, wenn zB eine Person schon eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache erhalten hat und dann noch einen Folgeantrag stellen könnte, der dann inhaltlich behandelt wird.
In seinem Urteil vom 08.02.2024, C-216/22, hielt der EuGH fest, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu entscheiden, ob das Gericht, das die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Folgeantrags für nichtig erklärt hat, diesem Antrag stattgeben oder ihn aus einem anderen Grund ablehnen kann oder ob es ihn vielmehr an die Asylbehörde zur erneuten Entscheidung zurückverweisen muss. Im letztgenannten Fall ist diese Behörde jedoch verpflichtet, eine solche gerichtliche Entscheidung und die sie tragenden Gründe zu beachten.
In dieser Entscheidung leitete der EuGH ferner aus dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 lit. d VerfahrensRL, und insbesondere dem Gebrauch der Wendung „neue Umstände oder Erkenntnisse“ ab, dass diese Bestimmung nicht nur auf eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der persönlichen Situation eines Antragstellers oder der seines Herkunftslands abzielt, sondern auch auf neue rechtliche Umstände. Im besonderen Kontext der VerfahrensRL kann ein Urteil des Gerichtshofs unter die Begriffe „neuer Umstand“ bzw. „neues Element“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie fallen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt. So ist insbesondere der Umstand, dass ein Urteil, mit dem der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis aus Art. 267 AEUV eine Vorschrift des Unionsrechts auslegt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt, ohne Belang.In dieser Entscheidung leitete der EuGH ferner aus dem Wortlaut des Artikel 33, Absatz 2, Litera d, VerfahrensRL, und insbesondere dem Gebrauch der Wendung „neue Umstände oder Erkenntnisse“ ab, dass diese Bestimmung nicht nur auf eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der persönlichen Situation eines Antragstellers oder der seines Herkunftslands abzielt, sondern auch auf neue rechtliche Umstände. Im besonderen Kontext der VerfahrensRL kann ein Urteil des Gerichtshofs unter die Begriffe „neuer Umstand“ bzw. „neues Element“ im Sinne von Artikel 33, Absatz 2, Litera d und Artikel 40, Absatz 2 und 3 dieser Richtlinie fallen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt. So ist insbesondere der Umstand, dass ein Urteil, mit dem der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis aus Artikel 267, AEUV eine Vorschrift des Unionsrechts auslegt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt, ohne Belang.
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die soeben angeführte Rechtsprechung zu den früher anwendbaren Bestimmungen betreffend die Zurückweisung wegen entschiedener Sache auf die insoweit im Wesentlichen unveränderte Rechtslage übertragen werden kann.
Da ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 67 Abs. 3 AsylVfVO aufgrund einer umfassenden
Ex-nunc-Prüfung zu erfolgen hat, ist davon auszugehen, dass auch ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten ist.Da ein wirksamer Rechtsbehelf nach Artikel 67, Absatz 3, AsylVfVO aufgrund einer umfassenden, Ex-nunc-Prüfung zu erfolgen hat, ist davon auszugehen, dass auch ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten ist.
Daraus folgt:
Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (dritten) Verfahren führte der Beschwerdeführer keine neuen Umstände iSd Art. 55 Abs. 3 und Abs. 5 AsylVfVO ins Treffen, sondern bekräftigte ein Weiterbestehen bzw. immer noch aufrichtigen Fluchtgründe unter Bekräftigung des im ersten und zweiten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Der Beschwerdeführer beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung seines bereits (zweimal) rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz. Zudem gelten die vorgebrachten Umstände gemäß Art. 55 Abs. 5 AsylVfVO nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, dies Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Probleme und Verfolgung durch Al Shabaab brachte der Beschwerdeführer im Erstverfahren und ersten Folgeverfahren hingegen nicht vor, obwohl sich hierzu insbesondere bei der Einvernahme durch das Bundesamt oder in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren oder der niederschriftlichen Einvernahme im Folgeverfahren zahlreiche Möglichkeiten boten, eine Verfolgung aufgrund von Al Shabaab vorzubringen. Einen nachvollziehbaren Grund, war der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bereits früher erstattete, nannte der Beschwerdeführer nicht. Davon abgesehen weist sein hierzu pauschales, unkonkretes und vor dem Hintergrund seiner Herkunft in Verbindung mit den Länderinformationen unplausibles Fluchtvorbringen betreffend Al Shabaab auch sonst keinen glaubhaften Kern auf.Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (dritten) Verfahren führte der Beschwerdeführer keine neuen Umstände iSd Artikel 55, Absatz 3 und Absatz 5, AsylVfVO ins Treffen, sondern bekräftigte ein Weiterbestehen bzw. immer noch aufrichtigen Fluchtgründe unter Bekräftigung des im ersten und zweiten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Der Beschwerdeführer beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung seines bereits (zweimal) rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz. Zudem gelten die vorgebrachten Umstände gemäß Artikel 55, Absatz 5, AsylVfVO nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, dies Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Probleme und Verfolgung durch Al Shabaab brachte der Beschwerdeführer im Erstverfahren und ersten Folgeverfahren hingegen nicht vor, obwohl sich hierzu insbesondere bei der Einvernahme durch das Bundesamt oder in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren oder der niederschriftlichen Einvernahme im Folgeverfahren zahlreiche Möglichkeiten boten, eine Verfolgung aufgrund von Al Shabaab vorzubringen. Einen nachvollziehbaren Grund, war der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bereits früher erstattete, nannte der Beschwerdeführer nicht. Davon abgesehen weist sein hierzu pauschales, unkonkretes und vor dem Hintergrund seiner Herkunft in Verbindung mit den Länderinformationen unplausibles Fluchtvorbringen betreffend Al Shabaab auch sonst keinen glaubhaften Kern auf.
Eine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt daher, wie beweiswürdigend näher ausgeführt wurde, nicht vor.
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gerichtet (vgl. Art. 3 Z 6 StatusVO).Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gerichtet vergleiche Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland kann nicht angenommen werden, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten wären, wonach der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinn des Art. 15 der StatusVO zu erleiden. Weder in Bezug auf seine individuellen Umstände, noch hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsland ist, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland kann nicht angenommen werden, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten wären, wonach der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinn des Artikel 15, der StatusVO zu erleiden. Weder in Bezug auf seine individuellen Umstände, noch hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsland ist, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.
Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Bezugserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 geändert hat, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig ab.Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Bezugserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2024 geändert hat, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO als unzulässig ab.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn nach einer den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet ablehnenden Entscheidung ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn nach einer den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet ablehnenden Entscheidung ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO oder Paragraph 68, AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass ein einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass ein einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Das vorliegende Verfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sein könnte. Wie beweiswürdigend dargelegt, droht ihm insbesondere nicht, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die Voraussetzungen des § 54a AsylG 2005 sind daher nicht gegeben. Das vorliegende Verfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt sein könnte. Wie beweiswürdigend dargelegt, droht ihm insbesondere nicht, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, AsylG 2005 sind daher nicht gegeben.
Dem Beschwerdeführer ist es auch mit seinem unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen, eine maßgebliche gesundheitliche Änderung dazutun, sodass sich auch hieraus keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ergibt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 AsylVfVO nicht erforderlich ist, weil gegen den Beschwerdeführer vor der Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, AsylVfVO nicht erforderlich ist, weil gegen den Beschwerdeführer vor der Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 53 Abs. 4 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die Entscheidung erwuchs mit 06.12.2024 in II. Instanz in Rechtskraft, sodass diese Frist mit 20.12.2024 verstrichen war. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise bis heute nicht nach, sondern stellte im Gegenteil bereits wenige Tage später am 24.12.2024 einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz welcher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei erneut gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – ohne Gewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise. Auch dieser Ausreiseverpflichtungen kam der Beschwerdeführer beharrlich nicht nach, sondern verblieb er wieder unrechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union und stellte in weiterer Folge den gegenständlichen dritten unbegründeten Asylantrag in Österreich, wobei er in allen drei Verfahrensgängen ausschließlich die gleichen Fluchtgründe vorbrachte bzw. lediglich gänzlich unglaubhaftes Fluchtvorbringen erstattete.Bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die Entscheidung erwuchs mit 06.12.2024 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft, sodass diese Frist mit 20.12.2024 verstrichen war. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise bis heute nicht nach, sondern stellte im Gegenteil bereits wenige Tage später am 24.12.2024 einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz welcher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei erneut gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – ohne Gewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise. Auch dieser Ausreiseverpflichtungen kam der Beschwerdeführer beharrlich nicht nach, sondern verblieb er wieder unrechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union und stellte in weiterer Folge den gegenständlichen dritten unbegründeten Asylantrag in Österreich, wobei er in allen drei Verfahrensgängen ausschließlich die gleichen Fluchtgründe vorbrachte bzw. lediglich gänzlich unglaubhaftes Fluchtvorbringen erstattete.
Im vorliegenden Verfahren wurde eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO getroffen und hat sich auch die nunmehrige Antragstellung nicht als berechtigt erwiesen. In einer Gesamtbetrachtung mit der mehrfachen Missachtung der Ausreiseverpflichtung zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich, dass auch der gegenständliche Antrag lediglich einer Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen sollte. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO getroffen und hat sich auch die nunmehrige Antragstellung nicht als berechtigt erwiesen. In einer Gesamtbetrachtung mit der mehrfachen Missachtung der Ausreiseverpflichtung zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich, dass auch der gegenständliche Antrag lediglich einer Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen sollte.
Es ist dem Bundesamt daher nicht entgegenzutreten, wenn es im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Erlassung des Einreiseverbotes damit begründet, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems, illegale Einreise, beharrliches Nichtnachkommen seiner Verpflichtung auszureisen) zu achten und daraus auf eine negative Gefährdungs- und Zukunftsprognose schloss.
Die Dauer des verhängten Einreiseverbots mit der höchstmöglichen Dauer gemäß § 53 Abs. 4 von drei Jahren ist allerdings in Anbetracht des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers in Österreich etwas zu hoch gegriffen und wird ein Einreiseverbot von zwei Jahren als verhältnismäßig erachtet, da der Beschwerdeführer gegenständlich seinen dritten Asylantrag aufgrund derselben bzw. im Kern unglaubwürdigen Fluchtgründe stellte, wobei der erste Folgeantrag bereits 4 Tage nach Abschluss des Erstverfahrens – offenkundig missbräuchlich – gestellt wurde; zudem kam der Beschwerdeführer bislang keiner der sich aus den beiden Rückkehrentscheidung ergebenden Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nach, sondern verblieb beharrlich im Gebiet der Europäischen Union. Für eine mangelnde Mitwirkung an den Verfahren haben sich demgegenüber aber keine Anhaltpunkte ergeben und ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.Die Dauer des verhängten Einreiseverbots mit der höchstmöglichen Dauer gemäß Paragraph 53, Absatz 4, von drei Jahren ist allerdings in Anbetracht des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers in Österreich etwas zu hoch gegriffen und wird ein Einreiseverbot von zwei Jahren als verhältnismäßig erachtet, da der Beschwerdeführer gegenständlich seinen dritten Asylantrag aufgrund derselben bzw. im Kern unglaubwürdigen Fluchtgründe stellte, wobei der erste Folgeantrag bereits 4 Tage nach Abschluss des Erstverfahrens – offenkundig missbräuchlich – gestellt wurde; zudem kam der Beschwerdeführer bislang keiner der sich aus den beiden Rückkehrentscheidung ergebenden Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nach, sondern verblieb beharrlich im Gebiet der Europäischen Union. Für eine mangelnde Mitwirkung an den Verfahren haben sich demgegenüber aber keine Anhaltpunkte ergeben und ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.
Das Einreiseverbot war daher spruchgemäß auf die Dauer von zwei Jahren zu verkürzen.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
§ 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 sieht eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vor, sodass von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden könnte.Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, sieht eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vor, sodass von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden könnte.
3.6. Zum Antrag gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbleib zuzuerkennen und der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren:3.6. Zum Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, dem Beschwerdeführer das Recht auf Verbleib zuzuerkennen und der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren:
Art. 68 AsylVfVO lautet:Artikel 68, AsylVfVO lautet:
„Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
(1) Die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung werden automatisch ausgesetzt, solange ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz aberkannt wurde, nach diesem Artikel ein Recht auf Verbleib hat oder ihm oder ihr der Verbleib gestattet ist.
(2) Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.
(3) Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung haben der Antragsteller und die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, kein Recht auf Verbleib nach Absatz 2, wenn die zuständige Behörde eine der folgenden Entscheidungen getroffen hat:
a) eine Entscheidung, mit der ein Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung
i) der Antragsteller einer beschleunigten Prüfung gemäß Artikel 42 Absatz 1 oder 3 unterliegt;
ii) der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze unterliegt, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger;
b) eine Entscheidung, mit der ein Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder e oder Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt wird, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt;
c) eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wird;
d) eine Entscheidung, mit der ein Folgeantrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird; oder
e) eine Entscheidung, mit der der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, d oder e oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1347 entzogen wird.
(4) In den in Absatz 3 genannten Fällen ist das Gericht befugt, auf Antrag des Antragstellers oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, nach sowohl sachlicher als auch rechtlicher Prüfung zu entscheiden, ob dem Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, gestattet werden sollte, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verbleiben. Das zuständige Gericht ist nach nationalem Recht befugt, in dieser Angelegenheit von Amts wegen zu entscheiden.
(…)“
§ 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: Paragraph 18, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
„Aufschiebende Wirkung
§ 18 (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden. Paragraph 18, (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(…)“
Im gegenständlichen Fall liegt die in Art. 68 Abs. 3 lit. b AsylVfVO normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib vor, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seiner Entscheidung den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig abgelehnt hat.Im gegenständlichen Fall liegt die in Artikel 68, Absatz 3, Litera b, AsylVfVO normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib vor, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seiner Entscheidung den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO als unzulässig abgelehnt hat.
In der vorliegenden Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verbleib gemäß §18 Abs.1 BFA-VG, sodass er damit zugleich auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eingebracht hat. In der vorliegenden Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verbleib gemäß §18 Absatz eins, BFA-VG, sodass er damit zugleich auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eingebracht hat.
Aus dem einleitenden Wortlaut des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass dem Beschwerdeführer dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Aus dem einleitenden Wortlaut des Artikel 68, Absatz 3, AsylVfVO „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass dem Beschwerdeführer dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall war bereits nach Durchführung einer Grobprüfung auch unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine relevante Änderung des Sachverhaltes wurde nicht nachvollziehbar behauptet und das neue Vorbringen des Beschwerdeführers hatte keinen glaubhaften Kern. Auch im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers haben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.Im vorliegenden Fall war bereits nach Durchführung einer Grobprüfung auch unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine relevante Änderung des Sachverhaltes wurde nicht nachvollziehbar behauptet und das neue Vorbringen des Beschwerdeführers hatte keinen glaubhaften Kern. Auch im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers haben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.
Da mit vorliegenden Beschwerdeabweisung unter Maßgabe der Kürzung des Einreiseverbots bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde, konnte von einer gesonderten Entscheidung über den Antrag auf Verbleib gemäß Art 68 AsylVfVO iVm § 18 Abs. 1 BFA-VG und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen werden.Da mit vorliegenden Beschwerdeabweisung unter Maßgabe der Kürzung des Einreiseverbots bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde, konnte von einer gesonderten Entscheidung über den Antrag auf Verbleib gemäß Artikel 68, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand genommen werden.
3.7. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen entfallen. Im vorliegenden Fall sind auch keine relevanten Sachverhaltsfragen zu klären, welche die Durchführung einer Verhandlung erfordern würden. Eine mündliche Verhandlung konnte somit unterbleiben.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen entfallen. Im vorliegenden Fall sind auch keine relevanten Sachverhaltsfragen zu klären, welche die Durchführung einer Verhandlung erfordern würden. Eine mündliche Verhandlung konnte somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben zitierte Judikatur) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Auslandsaufenthalt Familienverfahren Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W612.2298785.3.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026