Entscheidungsdatum
03.09.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L506 2256728-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch RA Dr. Siudak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch RA Dr. Siudak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 56 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) und ehelichte am XXXX auf Zypern eine rumänische Staatsangehörige (Vorakt, AS 17).1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) und ehelichte am römisch 40 auf Zypern eine rumänische Staatsangehörige (Vorakt, AS 17).
2. Seit Ende Dezember XXXX hält sich der BF im Bundesgebiet auf. In weiterer Folge wurde ihm über seinen Antrag eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig von XXXX bis XXXX , ausgestellt.2. Seit Ende Dezember römisch 40 hält sich der BF im Bundesgebiet auf. In weiterer Folge wurde ihm über seinen Antrag eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig von römisch 40 bis römisch 40 , ausgestellt.
3. Mit Entscheidung eines zypriotischen Gerichts wurde die Ehe des Beschwerdeführers und der rumänischen Staatsangehörigen Ende Oktober XXXX geschieden.3. Mit Entscheidung eines zypriotischen Gerichts wurde die Ehe des Beschwerdeführers und der rumänischen Staatsangehörigen Ende Oktober römisch 40 geschieden.
4. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“.4. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“.
5. Mit Note vom XXXX teilte der Magistrat der Landeshauptstadt XXXX dem BF mit, dass er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) eine Überprüfung seines Aufenthaltsstatus nach § 55 Abs. 3 NAG eingeleitet habe (AS 1 ff). Ebenso informierte der Magistrat der Landeshauptstadt XXXX gemäß § 55 NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung und führte im Ergebnis aus, dass der BF am XXXX einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte (Angehöriger EWR-Bürger)“ gestellt habe. Seine Ehegattin sei rumänische Staatsangehörige. Bei der Überprüfung der Unterlagen sei aufgefallen, dass die Ehegattin laut AJ-Web-Auszug seit XXXX bei keiner meldenden Stelle mehr aufscheine. Laut ZMR-Auszug hätten beide Personen auch getrennte Wohnsitze bzw. habe die Ehegattin in Österreich ihren letzten gemeldeten Wohnsitz von XXXX bis XXXX in XXXX gehabt. Laut ZMR-Auszug sei die Ehegattin unbekannt verzogen. Von XXXX bis XXXX sei der BF ebenfalls an der vorangehenden Adresse gemeinsam mit seiner Gattin gemeldet gewesen. Im Anschluss von XXXX bis XXXX in XXXX und seit XXXX in XXXX .5. Mit Note vom römisch 40 teilte der Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 dem BF mit, dass er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) eine Überprüfung seines Aufenthaltsstatus nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG eingeleitet habe (AS 1 ff). Ebenso informierte der Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 gemäß Paragraph 55, NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung und führte im Ergebnis aus, dass der BF am römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte (Angehöriger EWR-Bürger)“ gestellt habe. Seine Ehegattin sei rumänische Staatsangehörige. Bei der Überprüfung der Unterlagen sei aufgefallen, dass die Ehegattin laut AJ-Web-Auszug seit römisch 40 bei keiner meldenden Stelle mehr aufscheine. Laut ZMR-Auszug hätten beide Personen auch getrennte Wohnsitze bzw. habe die Ehegattin in Österreich ihren letzten gemeldeten Wohnsitz von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gehabt. Laut ZMR-Auszug sei die Ehegattin unbekannt verzogen. Von römisch 40 bis römisch 40 sei der BF ebenfalls an der vorangehenden Adresse gemeinsam mit seiner Gattin gemeldet gewesen. Im Anschluss von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 und seit römisch 40 in römisch 40 .
6. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich hinsichtlich der etwaigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen (Vorakt, AS 59 - 71). Hierbei legte der BF dar, dass er sich seit XXXX in Österreich befinde. Kurzfristig sei er im Oktober und November XXXX wegen Corona in Pakistan gewesen. Es seien damals alle Flüge gestrichen worden, weshalb er solange dort sein habe müssen. Zudem sei er von XXXX bis XXXX in Pakistan aufhältig gewesen. Er habe sich wegen der Heirat seines Bruders in seiner Geburtsstadt befunden. Des Weiteren sei seine 65jährige Mutter krank. Diese leide an Zucker und habe Herzprobleme. Er habe sich eben auch etwas um sie kümmern wollen. Er würde jedes Jahr einmal für ca. einen Monat nach Pakistan fahren.6. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich hinsichtlich der etwaigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen (Vorakt, AS 59 - 71). Hierbei legte der BF dar, dass er sich seit römisch 40 in Österreich befinde. Kurzfristig sei er im Oktober und November römisch 40 wegen Corona in Pakistan gewesen. Es seien damals alle Flüge gestrichen worden, weshalb er solange dort sein habe müssen. Zudem sei er von römisch 40 bis römisch 40 in Pakistan aufhältig gewesen. Er habe sich wegen der Heirat seines Bruders in seiner Geburtsstadt befunden. Des Weiteren sei seine 65jährige Mutter krank. Diese leide an Zucker und habe Herzprobleme. Er habe sich eben auch etwas um sie kümmern wollen. Er würde jedes Jahr einmal für ca. einen Monat nach Pakistan fahren.
Er würde derzeit bei einem McDonalds in XXXX arbeiten und in einer Mietwohnung in XXXX leben. Die Gesamtmiete betrage € 450,00. Er bewohne diese Wohnung mit drei Kollegen aus Pakistan und würden sie sich „die Miete teilen“. Die Wohnung sei auf ihn angemeldet.Er würde derzeit bei einem McDonalds in römisch 40 arbeiten und in einer Mietwohnung in römisch 40 leben. Die Gesamtmiete betrage € 450,00. Er bewohne diese Wohnung mit drei Kollegen aus Pakistan und würden sie sich „die Miete teilen“. Die Wohnung sei auf ihn angemeldet.
Er sei kinderlos und verheiratet gewesen. Die Scheidung habe er vor zwei Jahren - am XXXX - in Griechenland, wo die Heirat erfolgt sei - eingereicht. Ein Jahr nach der Heirat habe seine ehemalige Gattin immer nach Rumänien fahren wollen. Im Jänner XXXX habe sie weggewollt. Er habe ihr gesagt, sie solle noch warten, bis er Urlaub bekommen würde, damit sie gemeinsam dorthin fahren. Er habe sie gefragt, was los wäre. Er wäre ihr Mann und sie könne ihm immer alles sagen. Sie habe es aber nicht getan. Sie sei dann noch im Jänner XXXX nach Rumänien gefahren.Er sei kinderlos und verheiratet gewesen. Die Scheidung habe er vor zwei Jahren - am römisch 40 - in Griechenland, wo die Heirat erfolgt sei - eingereicht. Ein Jahr nach der Heirat habe seine ehemalige Gattin immer nach Rumänien fahren wollen. Im Jänner römisch 40 habe sie weggewollt. Er habe ihr gesagt, sie solle noch warten, bis er Urlaub bekommen würde, damit sie gemeinsam dorthin fahren. Er habe sie gefragt, was los wäre. Er wäre ihr Mann und sie könne ihm immer alles sagen. Sie habe es aber nicht getan. Sie sei dann noch im Jänner römisch 40 nach Rumänien gefahren.
Er habe seine ehemalige Gattin im Juli XXXX in Zypern am Strand kennengelernt. Er sei damals Student in Wirtschaft und Finanz gewesen. Die Eheschließung sei am XXXX in XXXX in Zypern erfolgt. Aktuell befinde sich seine ehemalige Gattin in Rumänien. Sie sei seit Jänner XXXX wieder dort. Sie hätten danach ca. eineinhalb Monate telefonischen Kontakt gehabt, wobei er sie immer überzeugen habe wollen, wieder nach Österreich zu kommen bzw. erfragen habe wollen, was sie für ein Problem habe und warum sie nicht in Österreich bleiben wolle. Sie habe ihm gesagt, ihre ganze Familie sei in Rumänien und würde sie nicht nach Österreich kommen wollen. Er habe ihr entgegnet, dass sich seine ganze Familie in Pakistan befinde, er hier Arbeit und eine Wohnung habe, alles bezahlen würde und er nicht - so wie sie gewollt habe - nach Rumänien gehen könnte. Bei der Eheschließung auf Zypern hätte er zu ihr gesagt, dass sie im Fall der Heirat anschließend nach Österreich fahren würden und sie sich dort ein Leben aufbauen wollen. Sie sei damit einverstanden gewesen. Ein Jahr sei alles gut gegangen und hätten sie keine Probleme gehabt. Aber nach einem Jahr habe sie damit begonnen, dass sie wieder nach Rumänien gehen müsste. Er habe sie im Rahmen seiner telefonischen Anrufe wieder an ihre in Zypern getroffene Vereinbarung erinnert, worauf sie ihre Telefonnummer geändert und er sie nicht mehr erreichen habe können. Seit Mitte Februar XXXX habe er keinen Kontakt mehr zu seiner ehemaligen Gattin. Die Scheidung habe er dann am XXXX in Zypern eingereicht. Seit Jänner XXXX hätten sie nicht mehr gemeinsam gewohnt. Er sei jetzt geschieden. Sie hätten bis Dezember XXXX eine funktionierende Ehe gehabt, dann habe sie weggewollt und sei sie dann schließlich im Jänner XXXX wieder nach Rumänien zurückgegangen.Er habe seine ehemalige Gattin im Juli römisch 40 in Zypern am Strand kennengelernt. Er sei damals Student in Wirtschaft und Finanz gewesen. Die Eheschließung sei am römisch 40 in römisch 40 in Zypern erfolgt. Aktuell befinde sich seine ehemalige Gattin in Rumänien. Sie sei seit Jänner römisch 40 wieder dort. Sie hätten danach ca. eineinhalb Monate telefonischen Kontakt gehabt, wobei er sie immer überzeugen habe wollen, wieder nach Österreich zu kommen bzw. erfragen habe wollen, was sie für ein Problem habe und warum sie nicht in Österreich bleiben wolle. Sie habe ihm gesagt, ihre ganze Familie sei in Rumänien und würde sie nicht nach Österreich kommen wollen. Er habe ihr entgegnet, dass sich seine ganze Familie in Pakistan befinde, er hier Arbeit und eine Wohnung habe, alles bezahlen würde und er nicht - so wie sie gewollt habe - nach Rumänien gehen könnte. Bei der Eheschließung auf Zypern hätte er zu ihr gesagt, dass sie im Fall der Heirat anschließend nach Österreich fahren würden und sie sich dort ein Leben aufbauen wollen. Sie sei damit einverstanden gewesen. Ein Jahr sei alles gut gegangen und hätten sie keine Probleme gehabt. Aber nach einem Jahr habe sie damit begonnen, dass sie wieder nach Rumänien gehen müsste. Er habe sie im Rahmen seiner telefonischen Anrufe wieder an ihre in Zypern getroffene Vereinbarung erinnert, worauf sie ihre Telefonnummer geändert und er sie nicht mehr erreichen habe können. Seit Mitte Februar römisch 40 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner ehemaligen Gattin. Die Scheidung habe er dann am römisch 40 in Zypern eingereicht. Seit Jänner römisch 40 hätten sie nicht mehr gemeinsam gewohnt. Er sei jetzt geschieden. Sie hätten bis Dezember römisch 40 eine funktionierende Ehe gehabt, dann habe sie weggewollt und sei sie dann schließlich im Jänner römisch 40 wieder nach Rumänien zurückgegangen.
Die drei Brüder samt deren Ehegattinnen und die kranke Mutter des BF würden in XXXX im Haus der Familie wohnen. Die Schwester des BF sei nach deren Heirat zu deren Ehegatten gezogen. Er erhalte keine staatliche Unterstützung und würde seit fünf Jahren arbeiten gehen.Die drei Brüder samt deren Ehegattinnen und die kranke Mutter des BF würden in römisch 40 im Haus der Familie wohnen. Die Schwester des BF sei nach deren Heirat zu deren Ehegatten gezogen. Er erhalte keine staatliche Unterstützung und würde seit fünf Jahren arbeiten gehen.
Er sei weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Was sein soziales Umfeld betreffe, so habe er seine Freunde von der Arbeit, seine Mitbewohner und die bei der Einvernahme anwesende Vertrauensperson. Einmal im Monat würde er mit seinen Mitbewohnern und der Vertrauensperson Reisen innerhalb von Österreich unternehmen. Außerdem sei er XXXX in Krakau, Warschau und Prag gewesen. Ansonsten würde er für ca. einen Monat nach Pakistan zu seiner Familie fahren.Er sei weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Was sein soziales Umfeld betreffe, so habe er seine Freunde von der Arbeit, seine Mitbewohner und die bei der Einvernahme anwesende Vertrauensperson. Einmal im Monat würde er mit seinen Mitbewohnern und der Vertrauensperson Reisen innerhalb von Österreich unternehmen. Außerdem sei er römisch 40 in Krakau, Warschau und Prag gewesen. Ansonsten würde er für ca. einen Monat nach Pakistan zu seiner Familie fahren.
Er wolle nicht nach Pakistan zurück. Er würde hier in Österreich seit fast sechs Jahren arbeiten und sei nicht straffällig geworden. Er habe den Deutschkurs A1 besucht und sich für A2 angemeldet, aber Letzteren noch nicht besucht, weil er bis jetzt von der Firma noch nicht freibekommen habe. Er habe aber heuer den Führerschein in Österreich gemacht.
Im Zuge der Einvernahme brachte der BF insbesondere einen Dienstvertrag, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Juli XXXX , eine Teilnahmebescheinigung für einen Deutschkurs Niveau A1, Unterlagen bezüglich seiner Ehe und seiner schulischen Ausbildung in Pakistan, einen österreichischen Führerschein und einen pakistanischen Reisepass (Vorakt, AS 73 ff) in Vorlage.Im Zuge der Einvernahme brachte der BF insbesondere einen Dienstvertrag, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Juli römisch 40 , eine Teilnahmebescheinigung für einen Deutschkurs Niveau A1, Unterlagen bezüglich seiner Ehe und seiner schulischen Ausbildung in Pakistan, einen österreichischen Führerschein und einen pakistanischen Reisepass (Vorakt, AS 73 ff) in Vorlage.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX (Vorakt, AS 125 ff) hinsichtlich der Prüfung seines Aufenthaltsstatus bzw. etwaiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 (Vorakt, AS 125 ff) hinsichtlich der Prüfung seines Aufenthaltsstatus bzw. etwaiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten.
8. Mit Stellungnahme vom XXXX (Vorakt, AS 133 ff) teilte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde mit, dass er seit der Einvernahme das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er sei gesund und befinde sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Er bedürfe keiner persönlichen Nähe zu bestimmten Personen in Österreich und beziehe aktuell keine Förderung, Sozialhilfeleistungen oder dergleichen. Der BF sei geschieden und würden keine Familienangehörigen des BF in Österreich leben. Zehn bis zwölf Cousins befänden sich in Spanien und Italien. An sozialen Bindungen bestünden in Österreich zahlreiche Freundschaften (zu österreichischen Staatsangehörigen). Es bestünde keine Vereinstätigkeit. In Pakistan würden noch die Mutter, vier Brüder und eine Schwester in XXXX leben. Zuletzt sei der BF im August XXXX in Pakistan gewesen. An Barmitteln verfüge er aktuell über € XXXX und weise das Bankkonto aktuell ein Guthaben von € XXXX auf. Gegen die Ausreise und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme spreche der langjährige rechtmäßige Aufenthalt in Österreich, während dem sich der BF in Österreich integrieren habe können. Der BF habe in Österreich Arbeit, Wohnung und Freunde. Das gesamte soziale Leben finde in Österreich statt und sei die Familie in Pakistan auch auf seine Unterstützung angewiesen. In Pakistan bestünde keine Lebensgrundlage bzw. keine Möglichkeit durch eine Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt sicherzustellen. Im Übrigen habe die Ehe mehr als vier Jahre gedauert, sodass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch nach der Scheidung weiter bestünde, sodass auch aus diesem Grund eine Rückkehrentscheidung nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit in Österreich liege auch eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung vor. Der McDonalds-Betrieb, in dem der BF arbeite, sei im Mai von der Firma XXXX GmbH übernommen worden. Der BF sei unbescholten.8. Mit Stellungnahme vom römisch 40 (Vorakt, AS 133 ff) teilte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde mit, dass er seit der Einvernahme das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er sei gesund und befinde sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Er bedürfe keiner persönlichen Nähe zu bestimmten Personen in Österreich und beziehe aktuell keine Förderung, Sozialhilfeleistungen oder dergleichen. Der BF sei geschieden und würden keine Familienangehörigen des BF in Österreich leben. Zehn bis zwölf Cousins befänden sich in Spanien und Italien. An sozialen Bindungen bestünden in Österreich zahlreiche Freundschaften (zu österreichischen Staatsangehörigen). Es bestünde keine Vereinstätigkeit. In Pakistan würden noch die Mutter, vier Brüder und eine Schwester in römisch 40 leben. Zuletzt sei der BF im August römisch 40 in Pakistan gewesen. An Barmitteln verfüge er aktuell über € römisch 40 und weise das Bankkonto aktuell ein Guthaben von € römisch 40 auf. Gegen die Ausreise und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme spreche der langjährige rechtmäßige Aufenthalt in Österreich, während dem sich der BF in Österreich integrieren habe können. Der BF habe in Österreich Arbeit, Wohnung und Freunde. Das gesamte soziale Leben finde in Österreich statt und sei die Familie in Pakistan auch auf seine Unterstützung angewiesen. In Pakistan bestünde keine Lebensgrundlage bzw. keine Möglichkeit durch eine Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt sicherzustellen. Im Übrigen habe die Ehe mehr als vier Jahre gedauert, sodass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch nach der Scheidung weiter bestünde, sodass auch aus diesem Grund eine Rückkehrentscheidung nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit in Österreich liege auch eine umfassende Kranken- und Unfallversicherung vor. Der McDonalds-Betrieb, in dem der BF arbeite, sei im Mai von der Firma römisch 40 GmbH übernommen worden. Der BF sei unbescholten.
Der Stellungnahme sind ein Mietvertrag, die Umsatzübersicht der letzten sechs Monate sowie Lohnzettel (Vorakt, AS 137 - 153) angeschlossen.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX (AS 157 ff) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 (AS 157 ff) wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX (Vorakt, AS 189 f) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 (Vorakt, AS 189 f) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
11. Der BF erhob gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022 fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX (AS 195 ff) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.11. Der BF erhob gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022 fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 (AS 195 ff) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
12. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde gem. §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 3 FPG und § 55 Abs. 3 NAG als unbegründet abgewiesen und begründend zusammengefasst ausgeführt, die ehemalige Gattin des BF habe mit diesem nach der Eheschließung Ende November XXXX lediglich von Dezember XXXX bis Jänner XXXX im selben Haushalt gelebt und sei anschließend nach Rumänien zurückgekehrt; seit Mitte Februar XXXX habe kein Kontakt mehr zwischen den ehemaligen Ehegatten bestanden. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der ehemaligen Gattin des BF sei insoweit beendet worden sowie das daraus abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF. Dieser habe sohin lediglich während aufrechter Ehe von Ende Dezember XXXX bis Mitte Februar XXXX über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. § 54 NAG verfügt und sei dieses mit dem Wegzug der ehemaligen Gattin aus Österreich erloschen. Der BF könne sich nicht auf ein Fortdauern seines Aufenthaltsrechts als begünstigter Drittstaatsangehöriger gem. § 54 Abs. 5 NAG berufen und daraus keine Rechte mehr ableiten. Mangels eines fünf Jahre dauernden, rechtmäßigen Aufenthaltes als Angehöriger einer unionsrechtlichen EWR-Bürgerin habe der BF nicht das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gem. § 54a NAG erworben, weshalb das BFA zu Recht den Ausweisungstatbestand des § 66 Abs. 1, erster Satzteil, herangezogen habe. 12. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 66, Absatz eins, 70, Absatz 3, FPG und Paragraph 55, Absatz 3, NAG als unbegründet abgewiesen und begründend zusammengefasst ausgeführt, die ehemalige Gattin des BF habe mit diesem nach der Eheschließung Ende November römisch 40 lediglich von Dezember römisch 40 bis Jänner römisch 40 im selben Haushalt gelebt und sei anschließend nach Rumänien zurückgekehrt; seit Mitte Februar römisch 40 habe kein Kontakt mehr zwischen den ehemaligen Ehegatten bestanden. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der ehemaligen Gattin des BF sei insoweit beendet worden sowie das daraus abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF. Dieser habe sohin lediglich während aufrechter Ehe von Ende Dezember römisch 40 bis Mitte Februar römisch 40 über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 54, NAG verfügt und sei dieses mit dem Wegzug der ehemaligen Gattin aus Österreich erloschen. Der BF könne sich nicht auf ein Fortdauern seines Aufenthaltsrechts als begünstigter Drittstaatsangehöriger gem. Paragraph 54, Absatz 5, NAG berufen und daraus keine Rechte mehr ableiten. Mangels eines fünf Jahre dauernden, rechtmäßigen Aufenthaltes als Angehöriger einer unionsrechtlichen EWR-Bürgerin habe der BF nicht das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 54 a, NAG erworben, weshalb das BFA zu Recht den Ausweisungstatbestand des Paragraph 66, Absatz eins,, erster Satzteil, herangezogen habe.
Nach Durchführung einer entsprechenden Abwägung der Interessen des BF, dem spätestens seit Mitte Februar XXXX keine Aufenthaltsrecht mehr zukomme, an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen kam das BVwG unter Verweis auf die einschlägige aktuelle höchstgerichtliche Judikatur zusammengefasst zu dem Schluss, dass insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF überwiegen. In einem wurde die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat auf § 70 Abs. 3 FPG gestützt.Nach Durchführung einer entsprechenden Abwägung der Interessen des BF, dem spätestens seit Mitte Februar römisch 40 keine Aufenthaltsrecht mehr zukomme, an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen kam das BVwG unter Verweis auf die einschlägige aktuelle höchstgerichtliche Judikatur zusammengefasst zu dem Schluss, dass insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF überwiegen. In einem wurde die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG gestützt.
13. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2023 E 2858/2022-11 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dies Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
14. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 12.12.2024, Ra 2023/22/0051-13) wurde die gegen das genannte Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
15. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG. In einem wurde ein Empfehlungsschreiben von Kollegen (AS 9), Lohn- und Gehaltsabrechnungen (AS 11-17), ein Mietvertrag (AS 19-23), ein Leumundszeugnis (AS 25), ein weiteres Empfehlungsschreiben von Kollegen (AS 27), eine Anmeldebestätigung bei einem Sprachinstitut und die entsprechende Rechnung (AS 31,33), ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson (AS 35) und ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF (AS 37, 41) vorgelegt.15. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG. In einem wurde ein Empfehlungsschreiben von Kollegen (AS 9), Lohn- und Gehaltsabrechnungen (AS 11-17), ein Mietvertrag (AS 19-23), ein Leumundszeugnis (AS 25), ein weiteres Empfehlungsschreiben von Kollegen (AS 27), eine Anmeldebestätigung bei einem Sprachinstitut und die entsprechende Rechnung (AS 31,33), ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson (AS 35) und ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF (AS 37, 41) vorgelegt.
16. Am XXXX erfolgte die Einvernahme des BF in deutscher Sprache vor dem BFA im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung. Der BF gab an, dass seine Gallenprobleme medikamentös behandelt werden und habe er keine weiteren Beweismittel vorzulegen. Der BF legte eine Kopie seines Reisepasses und seiner Geburtsurkunde vor.16. Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme des BF in deutscher Sprache vor dem BFA im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung. Der BF gab an, dass seine Gallenprobleme medikamentös behandelt werden und habe er keine weiteren Beweismittel vorzulegen. Der BF legte eine Kopie seines Reisepasses und seiner Geburtsurkunde vor.
Der BF gab an, am XXXX wegen seiner Ehefrau in Österreich eingereist zu sein und seither durchgängig hier zu leben. Zwischenzeitlich sei er mehrmals auf Urlaub in Pakistan gewesen; dort würden seine Mutter, vier Brüder und eine Schwester im Haus der Mutter leben. Zu den genannten Familienangehörigen bestehe alle paar Tage telefonischer Kontakt.Der BF gab an, am römisch 40 wegen seiner Ehefrau in Österreich eingereist zu sein und seither durchgängig hier zu leben. Zwischenzeitlich sei er mehrmals auf Urlaub in Pakistan gewesen; dort würden seine Mutter, vier Brüder und eine Schwester im Haus der Mutter leben. Zu den genannten Familienangehörigen bestehe alle paar Tage telefonischer Kontakt.
Er habe den gegenständlichen Antrag gestellt, da er in Österreich bleiben wolle; er gehe regelmäßig arbeiten und verfüge hier über viele Freunde aus Kroatien, Mongolei, Slowakei, Bangladesch, Ägypten und anderen Ländern, mit denen er verschiedenen Freizeitaktivitäten nachgehe. Es handle sich dabei hauptsächlich um Arbeitskollegen; ferner habe er einen Onkel, der österreichischer Staatsbürger sei. Er lebe in einer 42 qm großen Mietwohnung zusammen mit einem weiteren pakistanischen Staatsbürger. Die Miete betrage € 350 und kämen noch € 100 an Nebenkosten hinzu. Sämtliche Kosten teile er mit seinem Mitbewohner. Er arbeite seit Dezember XXXX vollzeit bei XXXX , zuvor habe er bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. In Pakistan habe er als Graphikdesigner 8 Jahre lang für eine Zeitung gearbeitet, zuvor habe er Graphikdesign studiert. Er wolle in Österreich arbeiten, eine Wohnung kaufen und eine Familie gründen. Er habe seit ca. einem Jahr eine rumänische Freundin, die bei XXXX arbeite. Er wohne mit dieser nicht zusammen, wolle aber im März mit ihr zusammenziehen. Er sei bei der OÖGKK krankenversichert und bestreite seinen Unterhalt aus seinem Einkommen. Er habe Deutschkurse absolviert und werde am XXXX die BF1 Prüfung ablegen. Am XXXX werde er eine Managementprüfung für XXXX ablegen. Im Einvernahmeprotokoll wurde vermerkt, dass der BF verständliches Deutsch spreche und die Verständigung in beiden Richtungen gewährleistet sei. Im Jahr XXXX habe er den B-Führerschein in Österreich gemacht. Er sei weder in einem Verein aktiv noch gehe er einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Zusätzlich zu seiner Tätigkeit bei XXXX arbeite er geringfügig in einer Pizzeria.Er habe den gegenständlichen Antrag gestellt, da er in Österreich bleiben wolle; er gehe regelmäßig arbeiten und verfüge hier über viele Freunde aus Kroatien, Mongolei, Slowakei, Bangladesch, Ägypten und anderen Ländern, mit denen er verschiedenen Freizeitaktivitäten nachgehe. Es handle sich dabei hauptsächlich um Arbeitskollegen; ferner habe er einen Onkel, der österreichischer Staatsbürger sei. Er lebe in einer 42 qm großen Mietwohnung zusammen mit einem weiteren pakistanischen Staatsbürger. Die Miete betrage € 350 und kämen noch € 100 an Nebenkosten hinzu. Sämtliche Kosten teile er mit seinem Mitbewohner. Er arbeite seit Dezember römisch 40 vollzeit bei römisch 40 , zuvor habe er bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. In Pakistan habe er als Graphikdesigner 8 Jahre lang für eine Zeitung gearbeitet, zuvor habe er Graphikdesign studiert. Er wolle in Österreich arbeiten, eine Wohnung kaufen und eine Familie gründen. Er habe seit ca. einem Jahr eine rumänische Freundin, die bei römisch 40 arbeite. Er wohne mit dieser nicht zusammen, wolle aber im März mit ihr zusammenziehen. Er sei bei der OÖGKK krankenversichert und bestreite seinen Unterhalt aus seinem Einkommen. Er habe Deutschkurse absolviert und werde am römisch 40 die BF1 Prüfung ablegen. Am römisch 40 werde er eine Managementprüfung für römisch 40 ablegen. Im Einvernahmeprotokoll wurde vermerkt, dass der BF verständliches Deutsch spreche und die Verständigung in beiden Richtungen gewährleistet sei. Im Jahr römisch 40 habe er den B-Führerschein in Österreich gemacht. Er sei weder in einem Verein aktiv noch gehe er einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Zusätzlich zu seiner Tätigkeit bei römisch 40 arbeite er geringfügig in einer Pizzeria.
In Pakistan habe er zuletzt in XXXX im Familienhaus gewohnt und als Graphiker bei einer Zeitung gearbeitet. Er verfüge über keine Besitztümer in Pakistan; er habe jedoch ein Bankkonto mit € 20.000,- und werde er dazu einen Kontoauszug vorlegen. Er habe bislang keine Probleme mit der Polizei oder dem Gericht gehabt, auch gebe es keine Anzeigen.In Pakistan habe er zuletzt in römisch 40 im Familienhaus gewohnt und als Graphiker bei einer Zeitung gearbeitet. Er verfüge über keine Besitztümer in Pakistan; er habe jedoch ein Bankkonto mit € 20.000,- und werde er dazu einen Kontoauszug vorlegen. Er habe bislang keine Probleme mit der Polizei oder dem Gericht gehabt, auch gebe es keine Anzeigen.
Dem BF wurde eine einwöchige Frist zur Vorlage eines Mietvertrages und eines Kontoauszuges eingeräumt.
17. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom XXXX gem. § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.)17. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom römisch 40 gem. Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.)
18. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX fristgerecht vollumfängliche Beschwerde. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).18. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Es wurden die Anträge gestellt,
-) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen
-) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Aufenthaltsberechtigung gem. § 56 Abs. 1 AsylG stattgegeben und diesem eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt werde; in eventu die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen-) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG stattgegeben und diesem eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt werde; in eventu die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen
-) in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
In Vorlage gebracht wurden im Vorfeld der Beschwerde eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für Jänner XXXX sowie ein Mietvertrag den BF betreffend.In Vorlage gebracht wurden im Vorfeld der Beschwerde eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für Jänner römisch 40 sowie ein Mietvertrag den BF betreffend.
Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit dem Jahr XXXX bei XXXX berufstätig sei und im Rahmen seiner Berufstätigkeit zahlreiche Ausbildungsprogramme absolviert habe und zusätzlich auf geringfügiger Basis einen Nebenjob ausübe. Er beziehe keine staatlichen Leistungen, sei völlig selbsterhaltungsfähig und gehe mit seinen Freunden verschiedenen Aktivitäten nach. Seine Deutschkenntnisse seien hervorragend, sodass ihm die behördliche Einvernahme ohne Beiziehung eines Dolmetschers möglich gewesen sei und habe er einen Sprachkurs auf dem Niveau B1 belegt. Der BF sei strafrechtlich unbescholten und auch verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Im Gegensatz zu Österreich verfüge der BF über kein soziales Netzwerk, auf welches er zurückgreifen könne, seine Familienangehörigen in Pakistan seien auf seine Unterstützung angewiesen und habe er keine Möglichkeit, dort seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Der BF habe seit über einem Jahr eine Lebensgefährtin, mit der ein Zusammenzug geplant sei.Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit dem Jahr römisch 40 bei römisch 40 berufstätig sei und im Rahmen seiner Berufstätigkeit zahlreiche Ausbildungsprogramme absolviert habe und zusätzlich auf geringfügiger Basis einen Nebenjob ausübe. Er beziehe keine staatlichen Leistungen, sei völlig selbsterhaltungsfähig und gehe mit seinen Freunden verschiedenen Aktivitäten nach. Seine Deutschkenntnisse seien hervorragend, sodass ihm die behördliche Einvernahme ohne Beiziehung eines Dolmetschers möglich gewesen sei und habe er einen Sprachkurs auf dem Niveau B1 belegt. Der BF sei strafrechtlich unbescholten und auch verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Im Gegensatz zu Österreich verfüge der BF über kein soziales Netzwerk, auf welches er zurückgreifen könne, seine Familienangehörigen in Pakistan seien auf seine Unterstützung angewiesen und habe er keine Möglichkeit, dort seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Der BF habe seit über einem Jahr eine Lebensgefährtin, mit der ein Zusammenzug geplant sei.
19. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.19. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
20. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden. In der Verhandlung wurde der BF ersucht, sein Prüfungszeugnis B1 unverzüglich nach Erhalt vorzulegen. Über hg. schriftliche Aufforderung vom XXXX gab der BF in einer Stellungnahme vom XXXX bekannt, dass er die B1-Deutschprüfung nicht bestanden, sich jedoch für einen weiteren Prüfungstermin am XXXX angemeldet habe.20. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Verhandlung, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden. In der Verhandlung wurde der BF ersucht, sein Prüfungszeugnis B1 unverzüglich nach Erhalt vorzulegen. Über hg. schriftliche Aufforderung vom römisch 40 gab der BF in einer Stellungnahme vom römisch 40 bekannt, dass er die B1-Deutschprüfung nicht bestanden, sich jedoch für einen weiteren Prüfungstermin am römisch 40 angemeldet habe.
Ferner wurde auf § 3 Abs. 7 AuslBG verwiesen, wonach ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen dürfe.Ferner wurde auf Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG verwiesen, wonach ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen dürfe.
21. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
22. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und die vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und die Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahrensgang wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem im Spruch angegebenen Datum geboren; seine Identität steht fest.
Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und verfügt über eine umfassende Schulausbildung sowie eine Ausbildung zum Graphikdesigner.
In Pakistan leben noch seine Mutter, eine Schwester und mehrere Brüder im Haus der Familie. Er ist der Sprachen Urdu und Englisch mächtig und kehrte bis zum Jahr XXXX jährlich zu Urlaubszwecken mehrere Wochen nach Pakistan zurück.In Pakistan leben noch seine Mutter, eine Schwester und mehrere Brüder im Haus der Familie. Er ist der Sprachen Urdu und Englisch mächtig und kehrte bis zum Jahr römisch 40 jährlich zu Urlaubszwecken mehrere Wochen nach Pakistan zurück.
Am XXXX schloss er auf Zypern die Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen.Am römisch 40 schloss er auf Zypern die Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen.
Er reiste gegen Ende Dezember XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither - von bis zum Jahr XXXX einmal jährlich erfolgten urlaubsbedingten Unterbrechungen abgesehen - durchgehend in Österreich auf.Er reiste gegen Ende Dezember römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither - von bis zum Jahr römisch 40 einmal jährlich erfolgten urlaubsbedingten Unterbrechungen abgesehen - durchgehend in Österreich auf.
Dem Beschwerdeführer wurde über seinen Antrag vom Magistrat der Stadt XXXX eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig von XXXX bis XXXX , ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde über seinen Antrag vom Magistrat der Stadt römisch 40 eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, gültig von römisch 40 bis römisch 40 , ausgestellt.
Mit Entscheidung eines zypriotischen Gerichts wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens am XXXX Ende Oktober XXXX rechtskräftig geschieden. Die Ehefrau des BF verließ im Jänner XXXX das österreichische Bundesgebiet, kehrte dauerhaft nach Rumänien zurück und übt sohin ihr Freizügigkeitsrecht nicht mehr aus. Mit Entscheidung eines zypriotischen Gerichts wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens am römisch 40 Ende Oktober römisch 40 rechtskräftig geschieden. Die Ehefrau des BF verließ im Jänner römisch 40 das österreichische Bundesgebiet, kehrte dauerhaft nach Rumänien zurück und übt sohin ihr Freizügigkeitsrecht nicht mehr aus.
Am XXXX stellte der BF bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“.Am römisch 40 stellte der BF bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“.
Mit Note vom XXXX teilte der Magistrat der Landeshauptstadt XXXX dem BF mit, dassMit Note vom römisch 40 teilte der Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 dem BF mit, dass
er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) eine Überprüfung seines
Aufenthaltsstatus nach § 55 Abs. 3 NAG eingeleitet habe (Vorakt, AS 1 ff). Aufenthaltsstatus nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG eingeleitet habe (Vorakt, AS 1 ff).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX (Vorakt, AS 157 ff) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 (Vorakt, AS 157 ff) wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde gem. §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 3 FPG und § 55 Abs. 3 NAG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 66, Absatz eins, 70, Absatz 3, FPG und Paragraph 55, Absatz 3, NAG als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2023 E 2858/2022-11 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dies Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2024, Ra 2023/22/0051-13 wurde die gegen das genannte Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG“. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG“.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, der sich seit XXXX in Österreich aufhält, besuchte bislang von XXXX bis XXXX eine Bildungsveranstaltung „Deutsch A1 Teil 1 Deutsch als Fremdsprache/ Zweitsprache-Integrationskurs“ sowie einen Online- Sprachkurs B1. Er spricht und versteht die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau. Er hat einen B1 Kurs besucht und die B1 Prüfung am XXXX abgelegt, jedoch nicht bestanden.Der Beschwerdeführer, der sich seit römisch 40 in Österreich aufhält, besuchte bislang von römisch 40 bis römisch 40 eine Bildungsveranstaltung „Deutsch A1 Teil 1 Deutsch als Fremdsprache/ Zweitsprache-Integrationskurs“ sowie einen Online- Sprachkurs B1. Er spricht und versteht die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau. Er hat einen B1 Kurs besucht und die B1 Prüfung am römisch 40 abgelegt, jedoch nicht bestanden.
Der Beschwerdeführer war in Österreich von XXXX bis XXXX bei der XXXX GmbH als Arbeiter, von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX bei der B & E Verpackungstechnik KG als geringfügig beschäftigter Arbeiter, von XXXX bis XXXX bei der XXXX GmbH als Arbeiter, von XXXX bis XXXX bei der IFC GmbH als Arbeiter, zusätzlich im Zeitraum von XXXX bis XXXX bei der XXXX GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von XXXX bis XXXX bei der XXXX Franchise GmbH als Arbeiter tätig. Der Beschwerdeführer war in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter, von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 bei der B & E Verpackungstechnik KG als geringfügig beschäftigter Arbeiter, von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 GmbH als Arbeiter, von römisch 40 bis römisch 40 bei der IFC GmbH als Arbeiter, zusätzlich im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 Franchise GmbH als Arbeiter tätig.
Seit XXXX arbeitet der BF geringfügig in der Pizzeria XXXX und seit XXXX arbeitet der BF vollversicherungspflichtig bei der XXXX GmbH (seit XXXX ) als Angestellter und lukriert mit den zuletzt genannten Beschäftigungen ein monatliches Einkommen von insgesamt 2.600 €.Seit römisch 40 arbeitet der BF geringfügig in der Pizzeria römisch 40 und seit römisch 40 arbeitet der BF vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 GmbH (seit römisch 40 ) als Angestellter und lukriert mit den zuletzt genannten Beschäftigungen ein monatliches Einkommen von insgesamt 2.600 €.
Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig und verfügt in Österreich über einen Krankenversicherungsschutz.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich in der Vergangenheit Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht, indem er innerbetrieblich verschiedene Fortbildungsveranstaltungen absolviert hat (Barista Training, Schichtführerkurs, Kurs Operations Technology).
Der Beschwerdeführer hat mehrere Empfehlungsschreiben bzw. ein Leumundszeugnis (3 Schreiben von XXXX , ein Schreiben vom XXXX , Schreiben vom XXXX und vom XXXX ) seines Arbeitgebers und seiner Kollegen vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat mehrere Empfehlungsschreiben bzw. ein Leumundszeugnis (3 Schreiben von römisch 40 , ein Schreiben vom römisch 40 , Schreiben vom römisch 40 und vom römisch 40 ) seines Arbeitgebers und seiner Kollegen vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat den Führerschein der Klasse B in Österreich gemacht und bewohnt eine Mietwohnung in XXXX bestehend aus Küche/Wohnraum, Schlafraum, Bad, WC und Vorraum. Die Nutzfläche beträgt ca 40 m2. Der Mietzins beträgt 460 €, zusätzlich fallen Strom- und Heizkosten in der Höhe von rd. 120 € monatlich an. Der Beschwerdeführer hat den Führerschein der Klasse B in Österreich gemacht und bewohnt eine Mietwohnung in römisch 40 bestehend aus Küche/Wohnraum, Schlafraum, Bad, WC und Vorraum. Die Nutzfläche beträgt ca 40 m2. Der Mietzins beträgt 460 €, zusätzlich fallen Strom- und Heizkosten in der Höhe von rd. 120 € monatlich an.
In Österreich halten sich zwei Cousins des BF auf, diese sind österreichische Staatsbürger. Der BF führt in Österreich aktuell eine Beziehung zu einer rumänischen Staatsangehörigen, lebt mit ihr jedoch an keinem gemeinsamen Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland, dem auch österreichische Staatsbürger angehören. Er unternimmt mit seinen Freunden verschiedene Freizeitaktivitäten. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.
Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF nicht in Vorlage gebracht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des BF:
2.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den bereits vor dem BFA im Vorverfahren vorgelegten Dokumenten (pakistanischer Reisepass im Original und österreichischer Führerschein). Die Feststellung, dass der BF den Führerschein, Klasse B, gemacht hat, ergibt sich aus der Vorlage des genannten Führerscheines.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld bzw. den Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie den Sprachkenntnissen in Englisch und Urdu ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den bereits im Vorverfahren vorgelegten pakistanischen Schuldokumenten. Die Angaben des BF waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine privaten und familiären Verhältnisse sowie seine schulische Ausbildung in Pakistan falsche Angaben hätte machen sollen. Die Feststellungen hinsichtlich der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu Urlaubszwecken resultieren aus den gleichbleibenden Angaben des BF, an denen kein Grund zu zweifeln besteht.
Die weiteren Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des BF waren auf Grundlage von im Wesentlichen gleichbleibenden und insoweit kohärenten und plausiblen Angaben im Verwaltungsverfahren und im Vorverfahren, teils in Zusammenschau mit in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln im Vorakt (etwa den gleichbleibenden Angaben des BF zum Wegzug seiner Exfrau und Rückkehr nach Rumänien im Jahr XXXX , einer zypriotischen Heiratsurkunde, einer zypriotischen Gerichtsentscheidung bezüglich der Scheidung, eines österreichischen Mietvertrags, einer österreichischen Bestätigung über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung „Deutsch A1 Teil 1 Deutsch als Fremdsprache/ Zweitsprache-Integrationskurs“ und zahlreichen Unterlagen bezüglich der Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren herangezogenen Unterlagen (z. B. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend den BF und seine ehemalige Gattin und Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web und aus dem Strafregister betreffend den BF) zu treffen. Die weiteren Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des BF waren auf Grundlage von im Wesentlichen gleichbleibenden und insoweit kohärenten und plausiblen Angaben im Verwaltungsverfahren und im Vorverfahren, teils in Zusammenschau mit in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln im Vorakt (etwa den gleichbleibenden Angaben des BF zum Wegzug seiner Exfrau und Rückkehr nach Rumänien im Jahr römisch 40 , einer zypriotischen Heiratsurkunde, einer zypriotischen Gerichtsentscheidung bezüglich der Scheidung, eines österreichischen Mietvertrags, einer österreichischen Bestätigung über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung „Deutsch A1 Teil 1 Deutsch als Fremdsprache/ Zweitsprache-Integrationskurs“ und zahlreichen Unterlagen bezüglich der Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren herangezogenen Unterlagen (z. B. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend den BF und seine ehemalige Gattin und Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web und aus dem Strafregister betreffend den BF) zu treffen.
Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet gegen Ende XXXX ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Der BF ist der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit XXXX aufrecht und durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet gegen Ende römisch 40 ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Der BF ist der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit römisch 40 aufrecht und durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
Die Angaben zur Dauer des Aufenthalts, zum Aufenthaltstitel „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, zum Verlängerungsantrag bezüglich des Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ sowie zur Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das BFA zur Überprüfung des Aufenthaltsstatus und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus den Angaben des BF im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen vorangehenden Verfahren in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen und einer Einsichtnahme in den aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zur behördlichen Entscheidung vom XXXX und zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom XXXX sowie zu den diesbezüglichen höchstgerichtlichen Entscheidungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Vorakt. Die Angaben zur Dauer des Aufenthalts, zum Aufenthaltstitel „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“, zum Verlängerungsantrag bezüglich des Aufenthaltstitels „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ sowie zur Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das BFA zur Überprüfung des Aufenthaltsstatus und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus den Angaben des BF im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen vorangehenden Verfahren in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen und einer Einsichtnahme in den aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zur behördlichen Entscheidung vom römisch 40 und zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom römisch 40 sowie zu den diesbezüglichen höchstgerichtlichen Entscheidungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Vorakt.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung resultiert aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum aktuellen Mietvertrag, welcher auf den Namen des BF lautet und von beiden Vertragsparteien unterfertigt ist, erfolgten durch Einsichtnahme in den aktuellen Vertrag (OZ 12).
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des BF sowie zu seinem Einkommen, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und seinem Krankenversicherungsschutz konnten aus der Einsichtnahme aus einem Auszug aus dem AJ-WEB und einem aktuell vom BF vorgelegten Versicherungsdatenauszug (OZ 12), welche mit den Angaben des BF sowie seinem Arbeitsvertrag (AS 61) und seinem Dienstvertrag vom XXXX (OZ 12) und den im Verfahren vorgelegten Lohnzetteln und Kontoauszug (AS 91, 91-97, OZ 12) übereinstimmen. Dass der BF aktuell über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der BF einer Erwerbstätigkeit als Angestellter (und geringfügig als Arbeiter) im vollen Beschäftigungsausmaß nachgeht und dementsprechende Ausführungen tätigte.Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des BF sowie zu seinem Einkommen, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und seinem Krankenversicherungsschutz konnten aus der Einsichtnahme aus einem Auszug aus dem AJ-WEB und einem aktuell vom BF vorgelegten Versicherungsdatenauszug (OZ 12), welche mit den Angaben des BF sowie seinem Arbeitsvertrag (AS 61) und seinem Dienstvertrag vom römisch 40 (OZ 12) und den im Verfahren vorgelegten Lohnzetteln und Kontoauszug (AS 91, 91-97, OZ 12) übereinstimmen. Dass der BF aktuell über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der BF einer Erwerbstätigkeit als Angestellter (und geringfügig als Arbeiter) im vollen Beschäftigungsausmaß nachgeht und dementsprechende Ausführungen tätigte.
Die Feststellungen zu den vom BF vorgelegten Empfehlungsschreiben erfolgten durch die Einsichtnahme in die entsprechenden Schreiben (AS 9, 25, OZ 12, Blg. zur hg. Verhandlungsschrift).
Die Feststellung zur Bildungsveranstaltung A1 sowie zu Onlinesprachkursen B1 sowie zur Anmeldung und Absolvierung eines weiteren Sprachkurses auf dem Niveau B1 und des Ablegens einer entsprechenden Prüfung resultiert aus den im Vorverfahren und gegenständlichem Verfahren (OZ 12) vorgelegten Unterlagen und seinen glaubwürdigen Angaben in der hg. Verhandlung. Die Feststellung, wonach der BF die B1 Prüfung nicht erfolgreich absolviert hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX in Verbindung mit dem gleichzeitig vorgelegten Prüfungsergebnis (OZ 15). Dass der BF die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau beherrscht, konnte aufgrund des Umstandes, dass diesem sowohl die behördliche Einvernahme als auch die mündliche Beschwerdeverhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers problemlos möglich war, sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks vom BF in der hg. Verhandlung festgestellt werden. Die Feststellung zur Bildungsveranstaltung A1 sowie zu Onlinesprachkursen B1 sowie zur Anmeldung und Absolvierung eines weiteren Sprachkurses auf dem Niveau B1 und des Ablegens einer entsprechenden Prüfung resultiert aus den im Vorverfahren und gegenständlichem Verfahren (OZ 12) vorgelegten Unterlagen und seinen glaubwürdigen Angaben in der hg. Verhandlung. Die Feststellung, wonach der BF die B1 Prüfung nicht erfolgreich absolviert hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom römisch 40 in Verbindung mit dem gleichzeitig vorgelegten Prüfungsergebnis (OZ 15). Dass der BF die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau beherrscht, konnte aufgrund des Umstandes, dass diesem sowohl die behördliche Einvernahme als auch die mündliche Beschwerdeverhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers problemlos möglich war, sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks vom BF in der hg. Verhandlung festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der BF Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen besucht hat, konnte aufgrund der entsprechenden seitens des BF vorgelegten Unterlagen getroffen werden (OZ 12).
Die Feststellungen zu seinem Leben, seinen persönlichen Verhältnissen und Beziehungen (zwei Cousins, eine Lebensgefährtin, Freundeskreis) in Österreich ergeben sich insgesamt aus den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren und somit glaubwürdigen Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme und in der hg. Verhandlung.
Die Feststellung, dass der BF weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig ist, waren aufgrund seiner Angaben in der hg. Verhandlung zu treffen.
Die Feststellungen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergeben sich aus seinen aktuellen diesbezüglichen Angaben in der hg. Verhandlung, an deren Glaubwürdigkeit kein Grund zu zweifeln besteht und dem Umstand, dass der BF in Österreich berufstätig ist.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF konnte aufgrund einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister des BF erfolgen.
2.3. Zur Beschwerde des BF
2.3.1 Zu den Beschwerdepunkten wird - um Wiederholungen zu vermeiden – auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3. verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Verfahrensbestimmungen:
3.1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
3.1.2. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden. 3.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 idgF sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 8 BFA-VG idgF. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG idgF.
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG idgF richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG idgF richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
Da gegenständlich kein Asylverfahren vorliegt, sind auf den vorliegenden Antrag das AsylG 2005, BFA-VG und FPG idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG), anzuwenden.Da gegenständlich kein Asylverfahren vorliegt, sind auf den vorliegenden Antrag das AsylG 2005, BFA-VG und FPG idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG), anzuwenden.
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
(Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG):(Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG):
3.2.1. Rechtslage
§§ 56 und 60 AsylG lauten auszugsweise:Paragraphen 56 und 60 AsylG lauten auszugsweise:
Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 19) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§ 60 AsylG) Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 60, AsylG)
§ 60 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1.
gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2.
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1.
der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2.
der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3.
der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, undder Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4.
durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1.
dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2.
im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach § 9 Abs. 4 Z. 1 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Diese umfasst laut § 11 Abs. 2 IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Die erwähnte Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegt für 2024 gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 bei € 518,44. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Diese umfasst laut Paragraph 11, Absatz 2, IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Die erwähnte Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt für 2024 gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, bei € 518,44.
3.2.2. Anwendung im konkreten Fall:
3.2.2.1. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG und hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf.3.2.2.1. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf.
Der Aufenthalt des BF war jedoch zumindest während der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsberechtigungskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers von XXXX bis XXXX bzw. bis zur Beendigung des diesbezüglichen Verlängerungsverfahrens rechtmäßig. Der Aufenthalt des BF war jedoch zumindest während der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsberechtigungskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers von römisch 40 bis römisch 40 bzw. bis zur Beendigung des diesbezüglichen Verlängerungsverfahrens rechtmäßig.
Der BF stellte vor Ablauf der gegenständlichen Aufenthaltsberechtigung einen Verlängerungsantrag. Gem. § 24 Abs 1 dritter Satz NAG ist der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Verlängerungsantrag rechtmäßig.Der BF stellte vor Ablauf der gegenständlichen Aufenthaltsberechtigung einen Verlängerungsantrag. Gem. Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG ist der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Verlängerungsantrag rechtmäßig.
Der VwGH vertritt zudem die Ansicht, dass eine Person während des Verlängerungsverfahrens grundsätzlich dieselbe Rechtsposition innehat wie aufgrund des bisherigen Aufenthaltstitels (VwGH 11.05.2023, Ro 2022/22/0002, VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0027).
Auch im hg. rechtskräftigen Erkenntnis vom XXXX , GZ L508 XXXX , mit dem die Beschwerde gem. §§ 66 Abs. 1, 70 Abs. 3 FPG und § 55 Abs. 3 NAG als unbegründet abgewiesen wurde, wird festgehalten, dass der BF zwar von Dezember XXXX bis Mitte Februar XXXX über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte und sein darüber hinausgehender Aufenthalt gem. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG aufgrund der für ihn ausgestellten Aufenthaltskarte in Zusammenschau mit dem im März XXXX gestellten Verlängerungsantrag rechtmäßig war.Auch im hg. rechtskräftigen Erkenntnis vom römisch 40 , GZ L508 römisch 40 , mit dem die Beschwerde gem. Paragraphen 66, Absatz eins, 70, Absatz 3, FPG und Paragraph 55, Absatz 3, NAG als unbegründet abgewiesen wurde, wird festgehalten, dass der BF zwar von Dezember römisch 40 bis Mitte Februar römisch 40 über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte und sein darüber hinausgehender Aufenthalt gem. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG aufgrund der für ihn ausgestellten Aufenthaltskarte in Zusammenschau mit dem im März römisch 40 gestellten Verlängerungsantrag rechtmäßig war.
Das betreffende Erkenntnis des BVwG (Zustellung am XXXX ), mit dem der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, ihm jedoch gem. § 70 Abs. 3 FPG ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, erwuchs am XXXX in Rechtskraft und war der Aufenthalt des BF spätestens mit Ablauf eines Monates nach der Rechtskraft des Erkenntnisses, sohin ab XXXX , nicht mehr rechtmäßig (vgl. dazu auch VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106), woran auch das zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Verfahren nach § 24 NAG, welches in der Folge einzustellen war, nichts zu ändern vermochte. Das betreffende Erkenntnis des BVwG (Zustellung am römisch 40 ), mit dem der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, ihm jedoch gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft und war der Aufenthalt des BF spätestens mit Ablauf eines Monates nach der Rechtskraft des Erkenntnisses, sohin ab römisch 40 , nicht mehr rechtmäßig vergleiche dazu auch VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106), woran auch das zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Verfahren nach Paragraph 24, NAG, welches in der Folge einzustellen war, nichts zu ändern vermochte.
Zum Zeitpunkt der fallgegenständlichen Antragstellung am XXXX war der BF seit XXXX in Österreich aufhältig, sohin 9 Jahre und 25 Tage, wovon er sich aufgrund der genannten Aufenthaltsberechtigungskarte und des diesbezüglichen Verlängerungsantrages mehr als fünf Jahre, somit mehr als Hälfte seiner Anwesenheitszeit rechtmäßig in Österreich aufhielt. Zum Zeitpunkt der fallgegenständlichen Antragstellung am römisch 40 war der BF seit römisch 40 in Österreich aufhältig, sohin 9 Jahre und 25 Tage, wovon er sich aufgrund der genannten Aufenthaltsberechtigungskarte und des diesbezüglichen Verlängerungsantrages mehr als fünf Jahre, somit mehr als Hälfte seiner Anwesenheitszeit rechtmäßig in Österreich aufhielt.
Das BFA ging im angefochtenen Bescheid jedoch von einer Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des BF lediglich von einem Jahr, einem Monat und elf Tagen (sohin von XXXX - XXXX ) aus, da der Aufenthalt des BF lediglich bis zum Wegzug seiner damaligen Ehefrau bis Jänner XXXX rechtmäßig gewesen sei. Der durchgängige Aufenthalt ausgehend vom Datum XXXX rückwirkend bis XXXX betrage neun Jahre, zwei Monate und sieben Tage. Der BF erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG, indem seine rechtmäßige Aufenthaltsdauer nicht mindestens die Hälfte des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet betrage. Das BFA ging im angefochtenen Bescheid jedoch von einer Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des BF lediglich von einem Jahr, einem Monat und elf Tagen (sohin von römisch 40 - römisch 40 ) aus, da der Aufenthalt des BF lediglich bis zum Wegzug seiner damaligen Ehefrau bis Jänner römisch 40 rechtmäßig gewesen sei. Der durchgängige Aufenthalt ausgehend vom Datum römisch 40 rückwirkend bis römisch 40 betrage neun Jahre, zwei Monate und sieben Tage. Der BF erfülle daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, indem seine rechtmäßige Aufenthaltsdauer nicht mindestens die Hälfte des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet betrage.
Dabei übersah das BFA jedoch, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt. Zumindest in jenem Umfang, in dem ein Drittstaatsangehöriger zwar über eine Aufenthaltskarte, aber kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, basiert sein rechtmäßiger Aufenthalt somit auf dem NAG (VwGH 09.09.2020, Ro 2020/22/0010, Rz 11, mwN).Dabei übersah das BFA jedoch, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig bleibt. Zumindest in jenem Umfang, in dem ein Drittstaatsangehöriger zwar über eine Aufenthaltskarte, aber kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, basiert sein rechtmäßiger Aufenthalt somit auf dem NAG (VwGH 09.09.2020, Ro 2020/22/0010, Rz 11, mwN).
Der Aufenthalt eines Ehegatten ist daher während der fünfjährigen Gültigkeitsdauer der ihm ausgestellten Aufenthaltskarte (formal) nicht unrechtmäßig, auch wenn der andere sich bereits im zweiten Gültigkeitsjahr dieser Karte nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (VwGH 15.03.2023, Ra 2022/22/0179, Rz 3, 14, mwN).
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG sind somit erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG sind somit erfüllt.
3.2.2.2. Inhaltlich hat die Behörde nach § 56 Abs. 3 AsylG den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 19) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.3.2.2.2. Inhaltlich hat die Behörde nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Im vorliegenden Fall spricht vorerst gegen eine Integration, dass sich der Beschwerdeführer weder in einem Verein engagiert noch ehrenamtlich tätig ist.
Er verfügt jedoch über einen Freundeskreis, dem österreichische Staatsangehörige und andere Staatsangehörige angehören.
Der Beschwerdeführer geht seit dem Jahr XXXX , sohin während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich, einer Erwerbstätigkeit - unter anderem bei bei XXXX in verschiedenen Funktionen - nach und hat im Zuge dessen auch mehrere Fortbildungsveranstaltungen in letztgenanntem Unternehmen besucht. Ferner ist er seit XXXX als Management-Assistent gemäß dem dortigen Ausbildungsprogramm nicht mehr als Arbeiter, sondern als Angestellter beschäftigt. Sein Dienstgeber bestätigt ihm im Schreiben vom XXXX Zuverlässigkeit, Eigeninitiative, Engagement, Freundlichkeit und Hingabe sowie Beliebtheit bei den Mitarbeitern und Gästen. Der Beschwerdeführer geht seit dem Jahr römisch 40 , sohin während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich, einer Erwerbstätigkeit - unter anderem bei bei römisch 40 in verschiedenen Funktionen - nach und hat im Zuge dessen auch mehrere Fortbildungsveranstaltungen in letztgenanntem Unternehmen besucht. Ferner ist er seit römisch 40 als Management-Assistent gemäß dem dortigen Ausbildungsprogramm nicht mehr als Arbeiter, sondern als Angestellter beschäftigt. Sein Dienstgeber bestätigt ihm im Schreiben vom römisch 40 Zuverlässigkeit, Eigeninitiative, Engagement, Freundlichkeit und Hingabe sowie Beliebtheit bei den Mitarbeitern und Gästen.
Zusätzlich geht der BF einer geringfügigen Beschäftigung in einer Pizzeria nach, sodass er ein monatliches Einkommen von rd. € 2.600 lukrieren kann, womit von einer nachhaltigen Integration des BF am Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann.
Der BF hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen der Grundversorgung oder auch Arbeitslosengeld in Anspruch genommen und bestreitet seinen Unterhalt seit seinem Aufenthalt in Österreich aus eigenem.
Der BF verfügt über ein monatliches Einkommen (rd. € 2.600), das weit über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegt. Die erwähnte Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegt für 2024 gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 bei € 518,44. Der BF verfügt über ein monatliches Einkommen (rd. € 2.600), das weit über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt. Die erwähnte Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt für 2024 gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, bei € 518,44.
Das Gericht verkennt nicht, dass der BF seine Bestätigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt lediglich auf seine Eigenschaft als Ehegatte einer Unionsbürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte ableitete (vgl. dazu AS 69). Diese Eigenschaft ist jedoch bereits aufgrund der Rückkehr der ehemaligen Gattin des BF nach Rumänien im Jahr XXXX und nicht erst mit der Scheidung von der ehemaligen Ehefrau des BF weggefallen, der bis XXXX befristete Aufenthaltstitel des BF wurde nicht mehr verlängert.Das Gericht verkennt nicht, dass der BF seine Bestätigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt lediglich auf seine Eigenschaft als Ehegatte einer Unionsbürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte ableitete vergleiche dazu AS 69). Diese Eigenschaft ist jedoch bereits aufgrund der Rückkehr der ehemaligen Gattin des BF nach Rumänien im Jahr römisch 40 und nicht erst mit der Scheidung von der ehemaligen Ehefrau des BF weggefallen, der bis römisch 40 befristete Aufenthaltstitel des BF wurde nicht mehr verlängert.
Zum Erfordernis einer iSd § 56 Abs. 1 Z 3 3 AsylG ‚erlaubten Erwerbstätigkeit‘ des BF ist auf die Ausführungen unter Pkt. 3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.Zum Erfordernis einer iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, 3 AsylG ‚erlaubten Erwerbstätigkeit‘ des BF ist auf die Ausführungen unter Pkt. 3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.
Zwar setzt § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus eine ‚erlaubte Erwerbstätigkeit‘ voraus, daraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass eine Beschäftigung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, wie sie vom BF durchgehend ausgeübt wurde, für die Beurteilung des Integrationsgrades des BF unbeachtlich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass § 56 Abs. 3 AsylG im Gegensatz zu § 56 Abs. 1 Z 3 leg.cit. nicht den Terminus einer ‚erlaubten Erwerbstätigkeit‘ heranzieht, sondern ausdrücklich den wesentlich weiter gefassten Begriff einer tatsächlich ausgeübten ‚Beschäftigung‘, dem somit eine eigenständige Bedeutung zukommt. Auch stellen die Erläuterungen zu § 56 AsylG als eines der maßgeblichen Integrationsmerkmale ausdrücklich auf eine Integration am Arbeitsmarkt ab, sodass diese nach hg. Ansicht auch bei der Beurteilung des Integrationsgrades des BF einzubeziehen ist. Wenngleich ihr nicht die gleiche Gewichtung wie einer legalen Beschäftigung zukommt, ist diese doch im Zuge der bei der Beurteilung des Integrationsgrades gebotenen Gesamtschau zu berücksichtigen. In diesem Konnex ist ferner ergänzend einzubeziehen, dass die fehlende arbeitsmarktrechtliche Berechtigung nicht dem BF selbst, sondern seinen jeweiligen Dienstgebern zuzurechnen ist. Zwar setzt Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus eine ‚erlaubte Erwerbstätigkeit‘ voraus, daraus kann jedoch nicht zwingend geschlossen werden, dass eine Beschäftigung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, wie sie vom BF durchgehend ausgeübt wurde, für die Beurteilung des Integrationsgrades des BF unbeachtlich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Paragraph 56, Absatz 3, AsylG im Gegensatz zu Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. nicht den Terminus einer ‚erlaubten Erwerbstätigkeit‘ heranzieht, sondern ausdrücklich den wesentlich weiter gefassten Begriff einer tatsächlich ausgeübten ‚Beschäftigung‘, dem somit eine eigenständige Bedeutung zukommt. Auch stellen die Erläuterungen zu Paragraph 56, AsylG als eines der maßgeblichen Integrationsmerkmale ausdrücklich auf eine Integration am Arbeitsmarkt ab, sodass diese nach hg. Ansicht auch bei der Beurteilung des Integrationsgrades des BF einzubeziehen ist. Wenngleich ihr nicht die gleiche Gewichtung wie einer legalen Beschäftigung zukommt, ist diese doch im Zuge der bei der Beurteilung des Integrationsgrades gebotenen Gesamtschau zu berücksichtigen. In diesem Konnex ist ferner ergänzend einzubeziehen, dass die fehlende arbeitsmarktrechtliche Berechtigung nicht dem BF selbst, sondern seinen jeweiligen Dienstgebern zuzurechnen ist.
Angesichts der durchgehenden Erwerbstätigkeit des BF über die lange Dauer von mehr als zehn Jahren, der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und des Einkommens des BF, welches durchgehend seine Selbsterhaltungsfähigkeit ermöglichte und keinerlei staatliche Unterstützungsleistungen erforderlich machte, kommt der Erwerbstätigkeit des BF im Zuge der vorzunehmenden Gesamtschau ein besonderes Gewicht zu.
Der BF verfügt überdies über sehr gute, wenn auch nicht ganz fehlerfreie Deutschkenntnisse, sodass sowohl die behördliche Einvernahme als auch die hg. Verhandlungsteilnahme ohne Beiziehung eines Dolmetschers problemlos möglich war.
Auch, wenn kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, führt der BF seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und in der hg. Verhandlung zufolge, seit Februar XXXX eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die in Österreich einer Beschäftigung nachgeht und verfügt über zwei Cousins, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und sind auch diese Umstände nicht außer Acht zu lassen. Auch, wenn kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, führt der BF seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und in der hg. Verhandlung zufolge, seit Februar römisch 40 eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die in Österreich einer Beschäftigung nachgeht und verfügt über zwei Cousins, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und sind auch diese Umstände nicht außer Acht zu lassen.
Es wird seitens des erkennenden Gerichtes auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der BF den Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers bzw. die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entgegen § 54 Abs. 6 NAG nicht der Behörde unverzüglich bekannt gab.Es wird seitens des erkennenden Gerichtes auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der BF den Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers bzw. die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entgegen Paragraph 54, Absatz 6, NAG nicht der Behörde unverzüglich bekannt gab.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aspekte wie der bereits Jahre zurückliegende Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die hinsichtlich des Wegzugs (der Ehegattin) unterbliebene Information der Behörde zweifelsohne zu Lasten des Fremden zu veranschlagen, allerdings kommt ihnen für sich genommen kein derartiges Gewicht zu, dass sich das Ergebnis der Interessenabwägung als eindeutig zulasten des (mehr als zehn Jahre aufhältigen, erwerbstätigen und selbsterhaltungsfähigen) Fremden dargestellt hätte. (vgl. VwGH 15.03.2023, Ra 2022/22/0179, Rz 12, 14, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aspekte wie der bereits Jahre zurückliegende Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die hinsichtlich des Wegzugs (der Ehegattin) unterbliebene Information der Behörde zweifelsohne zu Lasten des Fremden zu veranschlagen, allerdings kommt ihnen für sich genommen kein derartiges Gewicht zu, dass sich das Ergebnis der Interessenabwägung als eindeutig zulasten des (mehr als zehn Jahre aufhältigen, erwerbstätigen und selbsterhaltungsfähigen) Fremden dargestellt hätte. vergleiche VwGH 15.03.2023, Ra 2022/22/0179, Rz 12, 14, mwN).
Der Beschwerdeführerin hält sich nunmehr seit 10 Jahren und rd. acht Monaten in Österreich auf und ist strafgerichtlich unbescholten.
In einem ähnlich gelagerten Fall ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur (VwGH, 15.03.2023, Ra 2022/22/0179) zu verweisen, welche festhält wie folgt:
Der Fremde hielt sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits mehr als zehn Jahre in Österreich auf. Er ging auch einer Erwerbstätigkeit nach, die es ihm erlaubte, sich selbst zu erhalten und verfügte über gewisse Deutschkenntnisse. Es trifft zu, dass trotz derartiger integrationsbegründender Faktoren dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen wäre, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Die Aspekte - jahrelange Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens, Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die hinsichtlich des Wegzugs der Ehegattin unterbliebene Information der Behörde - waren zweifelsohne zu Lasten des Fremden zu veranschlagen, allerdings kam ihnen für sich genommen kein derartiges Gewicht zu, dass sich das Ergebnis der Interessenabwägung als eindeutig dargestellt hätte. Dabei gilt es zudem anzumerken, dass der Aufenthalt des Fremden während der fünfjährigen Gültigkeitsdauer der ihm ausgestellten Aufenthaltskarte (formal) nicht unrechtmäßig war (vgl. VwGH 9.9.2020, Ro 2020/22/0010). Der VwGH ging in der vorliegenden Konstellation von keinem eindeutigen Fall (mehr als zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des unbescholtenen Fremden) aus und hielt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verweis auf VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0207; 4.3.2020, Ra 2019/21/0214 und VwGH 27.1.2015, Ra 2014/19/0085 für geboten. Der Fremde hielt sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits mehr als zehn Jahre in Österreich auf. Er ging auch einer Erwerbstätigkeit nach, die es ihm erlaubte, sich selbst zu erhalten und verfügte über gewisse Deutschkenntnisse. Es trifft zu, dass trotz derartiger integrationsbegründender Faktoren dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen wäre, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Die Aspekte - jahrelange Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens, Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die hinsichtlich des Wegzugs der Ehegattin unterbliebene Information der Behörde - waren zweifelsohne zu Lasten des Fremden zu veranschlagen, allerdings kam ihnen für sich genommen kein derartiges Gewicht zu, dass sich das Ergebnis der Interessenabwägung als eindeutig dargestellt hätte. Dabei gilt es zudem anzumerken, dass der Aufenthalt des Fremden während der fünfjährigen Gültigkeitsdauer der ihm ausgestellten Aufenthaltskarte (formal) nicht unrechtmäßig war vergleiche VwGH 9.9.2020, Ro 2020/22/0010). Der VwGH ging in der vorliegenden Konstellation von keinem eindeutigen Fall (mehr als zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des unbescholtenen Fremden) aus und hielt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verweis auf VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0207; 4.3.2020, Ra 2019/21/0214 und VwGH 27.1.2015, Ra 2014/19/0085 für geboten.
Dazu auch VwGH, 23.07.2021, Ra 2018/22/0282: Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Dazu auch VwGH, 23.07.2021, Ra 2018/22/0282: Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226).
Auch im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Auch im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).
Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
In einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist damit fallbezogen aus den soeben dargelegten Gründen – auch, wenn fallgegenständlich keine Interessensabwägung durchzuführen ist – ein solcher Integrationsgrad des BF anzunehmen, sodass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 auszugehen ist. In einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist damit fallbezogen aus den soeben dargelegten Gründen – auch, wenn fallgegenständlich keine Interessensabwägung durchzuführen ist – ein solcher Integrationsgrad des BF anzunehmen, sodass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 auszugehen ist.
3.2.2.3. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer auch die in § 60 AsylG 2005 genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. 3.2.2.3. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer auch die in Paragraph 60, AsylG 2005 genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.
Die Ausschlussgründe des § 60 Abs. 1 AsylG 2005 (Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG und keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz) liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Ausschlussgründe des Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 (Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG und keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz) liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen außerdem nur erteilt werden, wenn dieser Nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen außerdem nur erteilt werden, wenn dieser
1. einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Ver-sicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, sowie
3. sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Der BF verfügt, wie bereits festgestellt, über einen Mietvertrag einer ortsüblichen Unterkunft, auf die er aufgrund des vorgelegten Mietvertrages einen Rechtsanspruch hat. Weiters verfügt der nunmehr als Angestellter (vormals war dieser als Arbeiter erwerbstätig) vollzeit beschäftige BF über eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung und ist angesichts seiner bisherigen jahrelangen Berufstätigkeit und dem unterbliebenen Empfang von Grundversorgungsleistungen oder Arbeitslosengeld während seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes nicht davon auszugehen, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; ebensowenig kann im Lichte des festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn (soweit hier denkbar) „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvor-stellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat (...)“ die Erteilung eines Aufenthaltstitels die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn (soweit hier denkbar) „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvor-stellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat (...)“ die Erteilung eines Aufenthaltstitels die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Auf ein solches Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich fallgegenständlich kein Hinweis. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin widerstreitet somit nach den Feststellungen nicht in diesem Sinn öffentlichen Interessen, zumal keinerlei solches Gefährdungspotenzial ersichtlich ist. , Auf ein solches Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich fallgegenständlich kein Hinweis. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin widerstreitet somit nach den Feststellungen nicht in diesem Sinn öffentlichen Interessen, zumal keinerlei solches Gefährdungspotenzial ersichtlich ist.
Hinweise auf das Vorliegen der in § 60 AsylG 2005 genannter Ausschlussgründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen somit nicht vor. Hinweise auf das Vorliegen der in Paragraph 60, AsylG 2005 genannter Ausschlussgründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen somit nicht vor.
Insgesamt liegen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG vor. Insgesamt liegen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG vor.
3.3. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 56 Abs. 2 AsylG:3.3. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, AsylG:
Trotz der Perpetuierung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF aufgrund des Verlängerungsantrages gem. § 24 Abs 1 dritter Satz NAG darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF nach dem Wegzug seiner damaligen Gattin aus dem Bundesgebiet und der vom BF angegebenen Rückkehr nach Rumänien im Jahr XXXX (auch der VwGH ging fallgegenständlich in seinem Erkenntnis vom 12.12.2024, Ra 2023/22/0051-13 davon aus, dass das BVwG den Wegzug der Exfrau und deren Rückkehr nach Rumänien seiner Beurteilung zugrunde legen durfte) und der damit weggefallenen Freizügigkeitsausübung - und nicht erst aufgrund seiner Scheidung im Jahr XXXX - nicht mehr die Eigenschaft als ‚Ehegatte einer vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machenden EU-Bürgerin‘ erfüllt und somit auch nicht mehr unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG fällt. Trotz der Perpetuierung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF aufgrund des Verlängerungsantrages gem. Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF nach dem Wegzug seiner damaligen Gattin aus dem Bundesgebiet und der vom BF angegebenen Rückkehr nach Rumänien im Jahr römisch 40 (auch der VwGH ging fallgegenständlich in seinem Erkenntnis vom 12.12.2024, Ra 2023/22/0051-13 davon aus, dass das BVwG den Wegzug der Exfrau und deren Rückkehr nach Rumänien seiner Beurteilung zugrunde legen durfte) und der damit weggefallenen Freizügigkeitsausübung - und nicht erst aufgrund seiner Scheidung im Jahr römisch 40 - nicht mehr die Eigenschaft als ‚Ehegatte einer vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machenden EU-Bürgerin‘ erfüllt und somit auch nicht mehr unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG fällt.
Gem. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sind die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;Gem. Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sind die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
Als ein Rechtsakt im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ist die RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) zu verstehen. Sie legt in Art. 23 fest, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt sind, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.Als ein Rechtsakt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG ist die RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) zu verstehen. Sie legt in Artikel 23, fest, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt sind, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.
Somit bezieht sich § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sowohl auf Unionsbürger als auch auf deren Angehörige ohne Unionsbürgerschaft (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz2 [2018] § 1 Rz 27, 29).Somit bezieht sich Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sowohl auf Unionsbürger als auch auf deren Angehörige ohne Unionsbürgerschaft vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz2 [2018] Paragraph eins, Rz 27, 29).
Als Familienangehörige gelten nach Art. 2 Z. 2 lit. a und c der genannten RL unter anderem die Ehegatten sowie die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten (also auch Kinder und Stiefkinder), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Als Familienangehörige gelten nach Artikel 2, Ziffer 2, Litera a und c der genannten RL unter anderem die Ehegatten sowie die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten (also auch Kinder und Stiefkinder), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der BF verfügte, wie bereits im rechtskräftigen hg. Erkenntnis im Vorverfahren festgehalten, lediglich während aufrechter Ehe von Ende Dezember XXXX bis Mitte Februar XXXX - ungeachtet seines aufgrund der Ausstellung einer Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gem. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG - über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. § 54 NAG. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger kam ihm seit Mitte Februar XXXX nicht mehr zu und war das von seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht mit deren Wegzug aus Österreich erloschen. Ferner wurde darauf verwiesen, dass der BF keine Rechte mehr aus § 54 Abs. 5 NAG ableiten kann. Der BF verfügte, wie bereits im rechtskräftigen hg. Erkenntnis im Vorverfahren festgehalten, lediglich während aufrechter Ehe von Ende Dezember römisch 40 bis Mitte Februar römisch 40 - ungeachtet seines aufgrund der Ausstellung einer Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG - über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 54, NAG. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger kam ihm seit Mitte Februar römisch 40 nicht mehr zu und war das von seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht mit deren Wegzug aus Österreich erloschen. Ferner wurde darauf verwiesen, dass der BF keine Rechte mehr aus Paragraph 54, Absatz 5, NAG ableiten kann.
Nach einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung besteht die Ausnahme vom AuslBG nur so lange, als ein Tatbestand nach § 1 Abs. 2 lit l erfüllt ist (VwGH 02.07.2010, 2007/09/0194: Kommt einer Person im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend Bestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften infolge des Wegzugs seiner Ehegattin kein gemeinschaftsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht (mehr) zu, so kann er sich auch nicht auf das aus Art. 23 der Unionsbürger-Richtlinie erfließende, an das Aufenthaltsrecht anknüpfende Recht auf Beschäftigung berufen).Nach einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung besteht die Ausnahme vom AuslBG nur so lange, als ein Tatbestand nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, erfüllt ist (VwGH 02.07.2010, 2007/09/0194: Kommt einer Person im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften infolge des Wegzugs seiner Ehegattin kein gemeinschaftsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht (mehr) zu, so kann er sich auch nicht auf das aus Artikel 23, der Unionsbürger-Richtlinie erfließende, an das Aufenthaltsrecht anknüpfende Recht auf Beschäftigung berufen).
Im gegenständlichen Fall kehrte die damalige Gattin des BF im Jahr XXXX nach Rumänien zurück und wurde die Ehe den vorgelegten Unteralgen zufolge im Jahr XXXX rechtswirksam geschieden. Somit ist die Eigenschaft des BF als Ehegatte einer von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machenden EU-Bürgerin weggefallen, sodass sich der BF schon seit dem Jahr XXXX nicht mehr auf die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit l AuslBG berufen kann. Der BF setzte die sachlich und örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weder unverzüglich vom Wegzug seiner ehemaligen Gattin aus Österreich noch von der rechtskräftigen Scheidung der Ehe gem. § 54 abs. 6 NAG in Kenntnis, sondern erst im März XXXX .Im gegenständlichen Fall kehrte die damalige Gattin des BF im Jahr römisch 40 nach Rumänien zurück und wurde die Ehe den vorgelegten Unteralgen zufolge im Jahr römisch 40 rechtswirksam geschieden. Somit ist die Eigenschaft des BF als Ehegatte einer von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machenden EU-Bürgerin weggefallen, sodass sich der BF schon seit dem Jahr römisch 40 nicht mehr auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG berufen kann. Der BF setzte die sachlich und örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weder unverzüglich vom Wegzug seiner ehemaligen Gattin aus Österreich noch von der rechtskräftigen Scheidung der Ehe gem. Paragraph 54, abs. 6 NAG in Kenntnis, sondern erst im März römisch 40 .
Der BF ist seither nicht mehr befugt, weiterhin in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne dass eine entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG vorliegt, woran auch die am XXXX vom AMS ausgestellte Bestätigung gem. § 3 Abs. 8 AuslBG nichts zu ändern vermag, welche (wie eine hg. Anfrage beim AMS ergab) ohne Kenntnis über den Wegzug der Exfrau des BF bzw. Rückkehr nach Rumänien im Jahr XXXX und die Ehescheidung im Jahr XXXX erfolgte. Der BF ist seither nicht mehr befugt, weiterhin in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne dass eine entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG vorliegt, woran auch die am römisch 40 vom AMS ausgestellte Bestätigung gem. Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG nichts zu ändern vermag, welche (wie eine hg. Anfrage beim AMS ergab) ohne Kenntnis über den Wegzug der Exfrau des BF bzw. Rückkehr nach Rumänien im Jahr römisch 40 und die Ehescheidung im Jahr römisch 40 erfolgte.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF bereits seit dem Wegzug seiner damaligen Gattin nach Rumänien im Jahr XXXX , und einmal mehr seit seiner Scheidung im Jahr XXXX keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG mehr nachgeht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF bereits seit dem Wegzug seiner damaligen Gattin nach Rumänien im Jahr römisch 40 , und einmal mehr seit seiner Scheidung im Jahr römisch 40 keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG mehr nachgeht.
Seit dem Jahr XXXX kam es durch die Beschäftigung des BF bei unterschiedlichen Franchisenehmern auch zu einem Arbeitgeberwechsel. Der BF nahm zuletzt am XXXX die bis dato ausgeübte Beschäftigung bei seinem Dienstgeber auf, welche zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig war. Im vorliegenden Fall kommt sohin- entgegen den Ausführungen in der aktuellen Stellungnahme - § 3 Abs. 7 AuslBG, wonach ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen darf, nicht zur Anwendung, sodass eine legale Weiterbeschäftigung auch nach dem Wegfall der diese ermöglichenden persönlichen Umstände zulässig wäre.Seit dem Jahr römisch 40 kam es durch die Beschäftigung des BF bei unterschiedlichen Franchisenehmern auch zu einem Arbeitgeberwechsel. Der BF nahm zuletzt am römisch 40 die bis dato ausgeübte Beschäftigung bei seinem Dienstgeber auf, welche zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig war. Im vorliegenden Fall kommt sohin- entgegen den Ausführungen in der aktuellen Stellungnahme - Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG, wonach ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen darf, nicht zur Anwendung, sodass eine legale Weiterbeschäftigung auch nach dem Wegfall der diese ermöglichenden persönlichen Umstände zulässig wäre.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach § 9 Abs. 4 Z. 1 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Diese umfasst laut § 11 Abs. 2 IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt. Diese umfasst laut Paragraph 11, Absatz 2, IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.
Der BF legte bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keinen solchen Nachweis vor.
Da sohin lediglich die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 AsylG vorliegen, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war daher zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.Da sohin lediglich die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 2, AsylG vorliegen, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war daher zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Nachdem dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses).Nachdem dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses).
3.5. Da gegenständlich kein Asylverfahren vorliegt, sind auf den gegenständlichen Antrag das AsylG 2005, BFA-VG und FPG idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG), anzuwenden.3.5. Da gegenständlich kein Asylverfahren vorliegt, sind auf den gegenständlichen Antrag das AsylG 2005, BFA-VG und FPG idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG), anzuwenden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Erwerbstätigkeit Gesamtbetrachtung Integration öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben Selbsterhaltungsfähigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L506.2256728.2.00Im RIS seit
18.09.2026Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026