Entscheidungsdatum
07.09.2026Norm
AVG §22Spruch
,
W292 2348328-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 13.05.2026, Zl 2026-0.260.444, betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 13.05.2026, Zl 2026-0.260.444, betreffend einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 07.02.2026 ein Informationsbegehren an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: belangte Behörde) und beantragte darin den Zugang zu näher angeführten Informationen betreffend „Maßnahmen zur Kennzeichnung von Waren aus israelischen Siedlungen in besetzten Gebieten“.
2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.03.2026 mit, dass die begehrten Informationen in ihrem Geschäfts- bzw. Wirkungsbereich nicht statistisch erfasst bzw. nicht verfügbar seien. Zudem wurde hinsichtlich eines Teiles der begehrten Informationen auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft verwiesen.
3. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer am 12.03.2026 die Erlassung eines Bescheides über die „Nichtgewährung der Auskunft bzw. die Bestätigung des Nichtvorhandenseins jeglicher relevanter Aktenstücke“.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2026 als unbegründet ab. Begründend stellte sie auf Tatsachenebene den Verfahrensgang fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die begehrten Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG im Wirkungsbereich der belangten Behörde nicht vorhanden und verfügbar seien. 4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2026 als unbegründet ab. Begründend stellte sie auf Tatsachenebene den Verfahrensgang fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die begehrten Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG im Wirkungsbereich der belangten Behörde nicht vorhanden und verfügbar seien.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.06.2026 Beschwerde und führte aus, dass er erst am 12.06.2026 im Wege einer Nachfrage bei einem Zustelldienst Kenntnis von der Existenz des Bescheides erlangt habe. Der angefochtene Bescheid sei ihm nicht im Wege einer nachweislichen Zustellung zugekommen, zumal die belangte Behörde in einer E-Mail selbst ausgeführt habe, dass ihr kein Rückschein vorliege. Eine Verständigung über eine Hinterlegung sei ihm nicht zugegangen, obgleich er in den betreffenden Wochen wiederholt an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Ein Zustellzeitpunkt vor dem 12.06.2026 sei nicht nachgewiesen, sodass die Beschwerdefrist gewahrt sei.
Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde sei für den Vollzug der unionsrechtlichen Kennzeichnungspflicht für Verbraucher über Lebensmittel (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) zuständig, wobei die Wahrnehmung dieser Vollzugsaufgabe eine entsprechende behördliche Befassung voraussetze. Die belangte Behörde stütze die Abweisung allein darauf, dass die begehrten Informationen nicht vorhanden seien. Eine Behörde, die für den Vollzug zuständig sei, könne sich der Informationspflicht jedoch nicht entziehen, indem sie das Fehlen jeglicher einschlägiger Unterlagen behaupte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, nachvollziehbar darzulegen, welche Erhebungen sie zur Feststellung des behaupteten Nichtvorhandenseins durchgeführt habe; der maßgebliche Sachverhalt sei insoweit unermittelt geblieben. Vor diesem Hintergrund sei die rechtliche Beurteilung, die begehrten Informationen seien nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG vorhanden und verfügbar, unzutreffend. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde sei für den Vollzug der unionsrechtlichen Kennzeichnungspflicht für Verbraucher über Lebensmittel (Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011,) zuständig, wobei die Wahrnehmung dieser Vollzugsaufgabe eine entsprechende behördliche Befassung voraussetze. Die belangte Behörde stütze die Abweisung allein darauf, dass die begehrten Informationen nicht vorhanden seien. Eine Behörde, die für den Vollzug zuständig sei, könne sich der Informationspflicht jedoch nicht entziehen, indem sie das Fehlen jeglicher einschlägiger Unterlagen behaupte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, nachvollziehbar darzulegen, welche Erhebungen sie zur Feststellung des behaupteten Nichtvorhandenseins durchgeführt habe; der maßgebliche Sachverhalt sei insoweit unermittelt geblieben. Vor diesem Hintergrund sei die rechtliche Beurteilung, die begehrten Informationen seien nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG vorhanden und verfügbar, unzutreffend.
6. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlage vom 27.07.2026 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 07.02.2026 Zugang zu folgenden Informationen gemäß § 7 IFG [Formatierung nicht wie im Original]:1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 07.02.2026 Zugang zu folgenden Informationen gemäß Paragraph 7, IFG [Formatierung nicht wie im Original]:
„1. Angaben zu allen seit 2019 durchgeführten Kontrollen, Untersuchungen oder Vollzugsmaßnahmen betreffend die korrekte Kennzeichnung importierter Waren aus israelischen Siedlungen in besetzten Gebieten (z. B. Westjordanland, Golanhöhen), entsprechend der EU-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und dem EuGH-Urteil C-363/18 (Psagot) vom 12.11.2019. Bitte um Anzahl der Fälle, betroffenen Produkte (z. B. Lebensmittel, Kosmetika, Wein) und Ergebnisse.„1. Angaben zu allen seit 2019 durchgeführten Kontrollen, Untersuchungen oder Vollzugsmaßnahmen betreffend die korrekte Kennzeichnung importierter Waren aus israelischen Siedlungen in besetzten Gebieten (z. B. Westjordanland, Golanhöhen), entsprechend der EU-Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, und dem EuGH-Urteil C-363/18 (Psagot) vom 12.11.2019. Bitte um Anzahl der Fälle, betroffenen Produkte (z. B. Lebensmittel, Kosmetika, Wein) und Ergebnisse.
2. Informationen über eingegangene Beschwerden zu fehlerhafter Kennzeichnung (z. B. als ‚Made in Israel‘ statt ‚Westjordanland (israelische Siedlung)‘) sowie über getroffene Maßnahmen (Bußgelder, Rückrufe, Abmahnungen).
3. Etwaige Berichte oder Bewertungen, inwieweit fehlerhafte Kennzeichnung österreichische Konsument:innen täuscht oder zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber heimischen Produkten führt (im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes bzw. Kartellrechts).
Bitte um elektronische Übermittlung. Bei Ausschlüssen bitte um Begründung und Teilfreigabe.“
1.2. Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 mitteilte, dass die begehrten Informationen in ihrem Geschäfts- bzw. Wirkungsbereich nicht statistisch erfasst bzw. nicht verfügbar seien, beantragte der Beschwerdeführer am selben Tage die Erlassung eines Bescheides über die „Nichtgewährung der Auskunft bzw. die Bestätigung des Nichtvorhandenseins jeglicher relevanter Aktenstücke“.
1.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2026 als unbegründet ab.
1.4. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer vor dem 12.06.2026 von der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 13.05.2026 verständigt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid schlussendlich am 12.06.2026 durch einen Zustelldienst ausgehändigt.
1.5. Der Beschwerdeführer erhob die gegenständliche Bescheidbeschwerde am 15.06.2026.
1.6. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen zum Vorhanden- oder Verfügbarsein der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen getroffen noch sonst erkennbare Ermittlungsschritte gesetzt, ob in ihrem Wirkungsbereich amtliche Aufzeichnungen zu den begehrten Informationen vorliegen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die in den Punkten 1.1. bis 1.3. getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen und waren unstrittig.
2.2. Zur Feststellung unter Punkt 1.4. lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen, ob der gegenständliche Bescheid vom 13.05.2026 tatsächlich vor dem 12.06.2026 an einer Abgabenstelle des Beschwerdeführers hinterlegt wurde. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, eine Verständigung über eine Hinterlegung sei ihm nicht zugegangen, obgleich er in den betreffenden Wochen wiederholt an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Der belangten Behörde ist es nicht gelungen, einen Zustellnachweis oder Rückschein zur Zustellung des angefochtenen Bescheides in Vorlage zu bringen. Vor diesem Hintergrund haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine begründeten Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers ergeben, wonach ihm der angefochtene Bescheid erst am 12.06.2026 ausgehändigt worden sei.
Da die belangte Behörde somit keinerlei objektivierbaren Beleg dafür erbringen konnte, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich vor dem 12.06.2026 zugegangen ist, kann vom erkennenden Gericht diesbezüglich keine positive Feststellung getroffen werden. Auch liegt im – dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten – behördlichen Akt ein Aktenvermerk vor, in dem die belangte Behörde selbst von einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung ausgeht („Die Übermittlung der rechtzeitig eingelangten Beschwerde an das BVwG […]“).
2.3. Die Feststellung in Punkt 1.5. zur Beschwerdeerhebung konnte aufgrund des im Akt aufliegenden Beschwerdeumschlages mit Poststempel vom 15.06.2026 getroffen werden und war unstrittig.
2.4. Die in Punkt 1.6. getroffene Feststellung, wonach die belangte Behörde weder Feststellungen zum Vorhanden- oder Verfügbarsein der begehrten Informationen getroffen noch sonst dahingehend erkennbare Ermittlungsschritte gesetzt hat, folgt aus dem klaren und eindeutigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Im angefochtenen Bescheid beschränkt sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründung auf die pauschale Aussage, die begehrten Informationen wären bei ihr nicht vorhanden und verfügbar, dies freilich ohne dass diesbezügliche Feststellungen getroffen worden wären. Auch darüber hinaus sind keine von der belangten Behörde nachvollziehbaren Ermittlungsschritte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gesetzt worden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) – Zurückverweisung:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt diese Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, also hinsichtlich der Beschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt diese Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, also hinsichtlich der Beschwerde einer Partei des Verwaltungsverfahrens, dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
3.2.2. Gemäß § 32 Abs. 2 1. Fall AVG – der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG anwendbar ist – endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.3.2.2. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, 1. Fall AVG – der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG anwendbar ist – endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3.2.3. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.3.2.3. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
3.2.4. Im Falle einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.3.2.4. Im Falle einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
3.2.5. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290, mwN). Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder auf Grund einer fehlerhaften Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 18.5.2010, 2009/09/0127). Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (vgl. VwGH 8.9.2014, 2013/06/0084).3.2.5. Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290, mwN). Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder auf Grund einer fehlerhaften Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen vergleiche VwGH 18.5.2010, 2009/09/0127). Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung vergleiche VwGH 8.9.2014, 2013/06/0084).
3.2.6. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). 3.2.6. Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244).
3.2.7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen3.2.7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß Paragraph 7, ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen
Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Fall folgt hieraus:
3.2.8. Wie festgestellt, kann im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer vor dem 12.06.2026 von der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 13.05.2026 verständigt wurde. Da aus § 22 AVG abzuleiten ist, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann, trägt die Beweislast hierfür die belangte Behörde. Diese vermochte es jedoch nicht, einen Zustellnachweis oder Rückschein der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer in Vorlage zu bringen. Eine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 2 ZustG war demnach zu verneinen. 3.2.8. Wie festgestellt, kann im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer vor dem 12.06.2026 von der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 13.05.2026 verständigt wurde. Da aus Paragraph 22, AVG abzuleiten ist, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann, trägt die Beweislast hierfür die belangte Behörde. Diese vermochte es jedoch nicht, einen Zustellnachweis oder Rückschein der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer in Vorlage zu bringen. Eine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG war demnach zu verneinen.
3.2.9. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid am 12.06.2026 durch einen Zustelldienst ausgehändigt, wodurch eine Heilung des Zustellmangels nach § 7 ZustG eingetreten ist. Die Rechtsmittelfrist endete daher gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz 1. Fall VwGVG vier Wochen später. Die vom Beschwerdeführer erhobene Bescheidbeschwerde vom 15.06.2026 erweist sich somit als rechtzeitig.3.2.9. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid am 12.06.2026 durch einen Zustelldienst ausgehändigt, wodurch eine Heilung des Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustG eingetreten ist. Die Rechtsmittelfrist endete daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz 1. Fall VwGVG vier Wochen später. Die vom Beschwerdeführer erhobene Bescheidbeschwerde vom 15.06.2026 erweist sich somit als rechtzeitig.
3.3. Behebung und Zurückverweisung:
3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 3.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.3.2. Eine Zurückverweisung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder die Ermittlungen bloß ansatzweise erfolgt sind. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass erforderliche (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen wurden, um deren Durchführung dem Verwaltungsgericht zu überlassen (vgl. grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie die daran anknüpfende Folgejudikatur; zuletzt VwGH 23.02.2026, Ra 2025/09/0085).3.3.2. Eine Zurückverweisung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder die Ermittlungen bloß ansatzweise erfolgt sind. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass erforderliche (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen wurden, um deren Durchführung dem Verwaltungsgericht zu überlassen vergleiche grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie die daran anknüpfende Folgejudikatur; zuletzt VwGH 23.02.2026, Ra 2025/09/0085).
Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Fall folgt hieraus:
3.3.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2026 als unbegründet ab. Begründend stellte sie auf Tatsachenebene den Verfahrensgang fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die begehrten Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG im Wirkungsbereich der belangten Behörde nicht vorhanden und verfügbar seien. 3.3.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2026 als unbegründet ab. Begründend stellte sie auf Tatsachenebene den Verfahrensgang fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die begehrten Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG im Wirkungsbereich der belangten Behörde nicht vorhanden und verfügbar seien.
3.3.4. Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. 3.3.4. Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.
3.3.5. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.3.3.5. Gemäß der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
3.3.6. Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG. (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG Rz 2). Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG enthält eine spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Rechtes auf Zugang zu Informationen gegenüber Verwaltungsorganen und bestimmten juristischen Personen, die einer harmonisierenden Auslegung mit dem in Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung zugänglich ist (vgl. VfGH 30.06.2026, E 305/2026 mwN).3.3.6. Der Begriff der Information nach Artikel 22 a, B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG. vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Artikel 22 a, B-VG Rz 2). Artikel 22 a, Absatz 2 und 3 B-VG enthält eine spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Rechtes auf Zugang zu Informationen gegenüber Verwaltungsorganen und bestimmten juristischen Personen, die einer harmonisierenden Auslegung mit dem in Artikel 10, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung zugänglich ist vergleiche VfGH 30.06.2026, E 305 aus 2026, mwN).
3.3.7. Aufzeichnungen [iSd § 2 IFG] müssen im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK entlehnte Wendung (im englischen Original: „ready and availabe“) stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, dh erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 13). 3.3.7. Aufzeichnungen [iSd Paragraph 2, IFG] müssen im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK entlehnte Wendung (im englischen Original: „ready and availabe“) stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, dh erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 2, Rz 13).
3.3.8. Wie festgestellt hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen zum Vorhanden- oder Verfügbarsein der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen getroffen noch sonst erkennbare Ermittlungsschritte zur Frage gesetzt, ob in ihrem Wirkungsbereich amtliche Aufzeichnungen zu diesen Informationen vorliegen.
3.3.9. Hierbei gilt zudem in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bereits im verfahrenseinleitenden Antrag auf Zugang zu Informationen ein konkretes Vorbringen zum Konnex der begehrten Informationen mit dem Wirkungs- und Geschäftsbereich der belangten Behörde erstattet hat:
So bezog sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und das zur einem Vorabentscheidungsersuchen zu dieser Verordnung ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12.11.2019, C-363/18. Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung bildet diese die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und legt diese Verordnung allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. So bezog sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und das zur einem Vorabentscheidungsersuchen zu dieser Verordnung ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12.11.2019, C-363/18. Gemäß Artikel eins, Absatz eins und 2 der genannten Verordnung bildet diese die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und legt diese Verordnung allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Vollziehung, d.h. die Anwendung des Unionsrechts nicht durch Unionsorgane, sondern durch die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt (sog. indirekter Vollzug; vgl. auch Art. 291 Abs. 1 AEUV).Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Vollziehung, d.h. die Anwendung des Unionsrechts nicht durch Unionsorgane, sondern durch die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgt (sog. indirekter Vollzug; vergleiche auch Artikel 291, Absatz eins, AEUV).
Der Wirkungsbereich der belangten Behörde umfasst nach § 2 Abs. 1 Z 2 BMG iVm Anlage zum BMG, Teil 2, Abschnitt D, Z 5 und 17 unter anderem Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle (dazu gehören insbesondere auch: Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen) sowie der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes (dazu gehören insbesondere auch: Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten, Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information und Rechtsdurchsetzung). Der Wirkungsbereich der belangten Behörde umfasst nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BMG in Verbindung mit Anlage zum BMG, Teil 2, Abschnitt D, Ziffer 5 und 17 unter anderem Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle (dazu gehören insbesondere auch: Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen) sowie der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes (dazu gehören insbesondere auch: Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten, Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information und Rechtsdurchsetzung).
3.3.10. Vor diesem Hintergrund ist ein Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich der belangten Behörde mit den vom Beschwerdeführer begehrten Information nicht von der Hand zu weisen. Die belangte Behörde hat jedoch das Vorhanden- bzw. Verfügbarsein von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG verneint, ohne hierzu auch nur im Ansatz Ermittlungsschritte zu setzen oder auf das Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich einzugehen. Die belangte Behörde hat sohin die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen. 3.3.10. Vor diesem Hintergrund ist ein Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich der belangten Behörde mit den vom Beschwerdeführer begehrten Information nicht von der Hand zu weisen. Die belangte Behörde hat jedoch das Vorhanden- bzw. Verfügbarsein von Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG verneint, ohne hierzu auch nur im Ansatz Ermittlungsschritte zu setzen oder auf das Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich einzugehen. Die belangte Behörde hat sohin die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen.
3.3.11. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ein Ermittlungsverfahren zur Frage zu führen haben, ob in ihrem Wirkungsbereich amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen zu den begehrten Informationen – unabhängig von der Form, in der sie allfällig vorhanden und verfügbar sind – vorliegen. Dabei wird die belangte Behörde insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen und tragfähige, einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugängliche Feststellungen zu treffen haben. Die belangte Behörde ist weiters dazu berufen, den sohin festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung dahingehend zuzuführen, ob sie – im Falle des Vorliegens von Informationen gemäß § 2 Abs. 1 IFG – dem Beschwerdeführer Zugang zu diesen Informationen zu gewähren hat. 3.3.11. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ein Ermittlungsverfahren zur Frage zu führen haben, ob in ihrem Wirkungsbereich amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen zu den begehrten Informationen – unabhängig von der Form, in der sie allfällig vorhanden und verfügbar sind – vorliegen. Dabei wird die belangte Behörde insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen und tragfähige, einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugängliche Feststellungen zu treffen haben. Die belangte Behörde ist weiters dazu berufen, den sohin festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung dahingehend zuzuführen, ob sie – im Falle des Vorliegens von Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IFG – dem Beschwerdeführer Zugang zu diesen Informationen zu gewähren hat.
3.3.12. Da die belangte Behörde im Lichte der obigen Ausführungen im Ergebnis zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat bzw. die Ermittlungen nicht einmal ansatzweise erfolgt sind, war der angefochtene Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 20.10.2025, Ra 2025/20/0403). 3.3.12. Da die belangte Behörde im Lichte der obigen Ausführungen im Ergebnis zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat bzw. die Ermittlungen nicht einmal ansatzweise erfolgt sind, war der angefochtene Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 20.10.2025, Ra 2025/20/0403).
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH regelmäßig eine einzelfallbezogene Beurteilung dar. Eine revisible Rechtsfrage liegt daher nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Zurückverweisung in unvertretbarer Weise beurteilt hat (vgl. etwa VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440; 03.09.2025, Ra 2025/06/0110; 19.11.2025, Ra 2025/04/0190).Die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH regelmäßig eine einzelfallbezogene Beurteilung dar. Eine revisible Rechtsfrage liegt daher nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Zurückverweisung in unvertretbarer Weise beurteilt hat vergleiche etwa VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440; 03.09.2025, Ra 2025/06/0110; 19.11.2025, Ra 2025/04/0190).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Hinterlegung Informationsbegehren Informationsfreiheit Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Vorhandensein der Information Wirkungsbereich ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2348328.1.00Im RIS seit
05.10.2026Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026