Entscheidungsdatum
07.09.2026Norm
BFA-VG §9Spruch
,
I403 2347901-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2026, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, indem die Dauer des mit Spruchpunkt III. erlassenen Einreiseverbots von drei Jahren auf eineinhalb Jahre reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, indem die Dauer des mit Spruchpunkt römisch drei. erlassenen Einreiseverbots von drei Jahren auf eineinhalb Jahre reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein bosnischer Staatsangehöriger, war seit März 2019 im österreichischen Bundesgebiet meldebehördlich registriert und hielt sich mittels Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ rechtmäßig in Österreich auf. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein bosnischer Staatsangehöriger, war seit März 2019 im österreichischen Bundesgebiet meldebehördlich registriert und hielt sich mittels Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ rechtmäßig in Österreich auf.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.11.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt. Mit Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom 16.01.2026 wurde einer Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.11.2025 teilweise stattgegeben und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.11.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt. Mit Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 16.01.2026 wurde einer Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.11.2025 teilweise stattgegeben und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 07.07.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seinen weiteren Aufenthalt trotz seiner persönlichen Interessen nicht rechtfertigen würde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 07.07.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seinen weiteren Aufenthalt trotz seiner persönlichen Interessen nicht rechtfertigen würde.
Mit Schriftsatz vom 14.07.2026 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Bescheid des BFA vom 07.07.2026 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2026 vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis vom 21.07.2026, GZ: I403 2347901-1/4E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis vom 21.07.2026, GZ: I403 2347901-1/4E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 27.08.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab. Der Beschwerdeführer wurde hierbei im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen. Seine frühere Ehegattin sowie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurden als Zeuginnen einvernommen.
Am 03.09.2026 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der LPD XXXX über die Zahlung seiner offenen Verwaltungsstrafen, einen Überweisungsbeleg vom 27.08.2026 hinsichtlich der Unterhaltsleistung für die mj. Kinder, Lichtbilder, zeigend den Beschwerdeführer bei der Ausübung des Kontaktrechts mit der älteren Tochter im Dezember 2025 sowie Chatnachrichten zwischen der früheren Ehegattin und dem Beschwerdeführer vor. Am 03.09.2026 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der LPD römisch 40 über die Zahlung seiner offenen Verwaltungsstrafen, einen Überweisungsbeleg vom 27.08.2026 hinsichtlich der Unterhaltsleistung für die mj. Kinder, Lichtbilder, zeigend den Beschwerdeführer bei der Ausübung des Kontaktrechts mit der älteren Tochter im Dezember 2025 sowie Chatnachrichten zwischen der früheren Ehegattin und dem Beschwerdeführer vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt über eine Ausbildung zum Schlosser. Im Herkunftsstaat leben die Mutter, Onkel und weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers besitzt ein Haus im Eigentum in Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer hat aktuell kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter, war aber im Januar 2025 gemeinsam mit der älteren Tochter zuletzt bei seiner Mutter bzw. in Bosnien und Herzegowina. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland; zu ihr besteht Kontakt.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verfügt über eine Ausbildung zum Schlosser. Im Herkunftsstaat leben die Mutter, Onkel und weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers besitzt ein Haus im Eigentum in Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer hat aktuell kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter, war aber im Januar 2025 gemeinsam mit der älteren Tochter zuletzt bei seiner Mutter bzw. in Bosnien und Herzegowina. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland; zu ihr besteht Kontakt.
XXXX ist von XXXX , dem aktuellen Wohnort des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Kinder, 375 Kilometer entfernt; die Fahrzeit beträgt unter vier Stunden. römisch 40 ist von römisch 40 , dem aktuellen Wohnort des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Kinder, 375 Kilometer entfernt; die Fahrzeit beträgt unter vier Stunden.
Am 01.09.2017 hat der Beschwerdeführer seine – mittlerweile geschiedene – Frau (im Folgenden: S.T.), welche ebenso bosnische Staatsangehörige ist, geheiratet. Seit dem 04.12.2025 ist der Beschwerdeführer von S.T. geschieden, wobei bereits seit Juni 2024 kein aufrechtes Familienleben mehr bestand. Aus der Ehe entstammen zwei minderjährige, in den Jahren 2020 und 2024 geborene Kinder, die beide über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen. S.T. ist seit 35 Jahren in Österreich aufhältig und verfügt über einen Daueraufenthalt-EU. Sie hat in Österreich die Schule besucht und ist zum Entscheidungszeitpunkt arbeitssuchend. S.T. stammt ebenso aus XXXX in Bosnien und Herzegowina und war sie das letzte Mal im Jänner 2026 mit den gemeinsamen Kindern dort. Am 01.09.2017 hat der Beschwerdeführer seine – mittlerweile geschiedene – Frau (im Folgenden: S.T.), welche ebenso bosnische Staatsangehörige ist, geheiratet. Seit dem 04.12.2025 ist der Beschwerdeführer von S.T. geschieden, wobei bereits seit Juni 2024 kein aufrechtes Familienleben mehr bestand. Aus der Ehe entstammen zwei minderjährige, in den Jahren 2020 und 2024 geborene Kinder, die beide über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen. S.T. ist seit 35 Jahren in Österreich aufhältig und verfügt über einen Daueraufenthalt-EU. Sie hat in Österreich die Schule besucht und ist zum Entscheidungszeitpunkt arbeitssuchend. S.T. stammt ebenso aus römisch 40 in Bosnien und Herzegowina und war sie das letzte Mal im Jänner 2026 mit den gemeinsamen Kindern dort.
Der Beschwerdeführer sowie S.T. sind mit der gemeinsamen Obsorge betraut, wobei die beiden Kinder im Haushalt der S.T. betreut werden. Zu seiner jüngeren Tochter, die kurz vor der Trennung von seiner geschiedenen Frau zur Welt gekommen war, bestand zu keinem Zeitpunkt eine Bindung. Mit seiner älteren Tochter war der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, im Jänner 2025 auf Besuch bei seiner Mutter in Bosnien und Herzegowina. Ansonsten bestand auch zu ihr seit der Trennung von seiner früheren Ehefrau im Juni 2024 nur gelegentlich Kontakt.
Im Dezember 2025 wurde im Rahmen der Scheidung ein Kontaktrecht des Beschwerdeführers zu seinen beiden Töchtern (jeden zweiten Samstag in den ungeraden Kalenderwochen) vereinbart, zudem monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von EUR 250,00 pro Kind. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, die Kinder bei S.T. samstags um 10 Uhr abzuholen und bis 18 Uhr wieder zu S.T. zurückzubringen. Die Vereinbarungen zum Kontaktrecht wurden bislang nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer holte seine ältere Tochter im Dezember 2025 zu einem Besuch ab, seither gab es zu beiden Kindern keinen Kontakt mehr. Am 28.02.2026 schrieb der Beschwerdeführer an S.T., dass er seine ältere Tochter abholen wolle; der Kontakt kam letztlich nicht zustande, weil es zu einer (schriftlichen) Auseinandersetzung zwischen S.T. und dem Beschwerdeführer kam, im Zuge welcher S.T. dem Beschwerdeführer unter anderem vorwarf, keinerlei Beziehung zu seiner jüngeren Tochter herstellen zu wollen.
Im Jahr 2026 wurden Unterhaltszahlungen bislang nur im Februar 2026 aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionstitels des BG XXXX und dann erst wiederum im August 2026 geleistet. Im Jahr 2026 wurden Unterhaltszahlungen bislang nur im Februar 2026 aufgrund eines vollstreckbaren Exekutionstitels des BG römisch 40 und dann erst wiederum im August 2026 geleistet.
S.T. stellte im März 2026 einen Antrag auf alleinige Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder. Eine Entscheidung des BG XXXX ist noch ausständig.S.T. stellte im März 2026 einen Antrag auf alleinige Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder. Eine Entscheidung des BG römisch 40 ist noch ausständig.
Seit dem 15.04.2025 ist der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit R.C., mit welcher er in einer gemeinsamen Mietwohnung lebt. Die monatliche Miete beträgt EUR 1.000,00. R.C. ist kroatische Staatsangehörige und seit 1988 in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 14.03.2019 meldebehördlich im Bundesgebiet registriert. Am 06.08.2020 beantragte er erstmalig einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der mit 09.10.2021, 09.10.2022, 10.10.2023, 11.10.2024 und zuletzt mit 12.10.2025 verlängert wurde und bis zum 12.10.2026 gültig ist.
Vom 09.03.2026 bis zum 09.07.2026 war der Beschwerdeführer in der JA XXXX inhaftiert. Der Beschwerdeführer arbeitete in Haft für ein Reinigungsunternehmen. Er erhielt während dieser Zeit regelmäßige Besuche von R.C.Vom 09.03.2026 bis zum 09.07.2026 war der Beschwerdeführer in der JA römisch 40 inhaftiert. Der Beschwerdeführer arbeitete in Haft für ein Reinigungsunternehmen. Er erhielt während dieser Zeit regelmäßige Besuche von R.C.
Der Beschwerdeführer ging bzw. geht im Bundesgebiet in folgenden Zeiträumen einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach:
Vom 27.10.2020 bis zum 14.12.2021, vom 21.03.2022 bis zum 27.11.2023, vom 05.02.2024 bis zum 20.05.2024, vom 24.07.2024 bis zum 13.11.2024, vom 07.04.2025 bis zum 06.03.2026 und seit dem 13.07.2026 bis jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt. Der Beschwerdeführer verdient aktuell monatlich EUR 1.800,00 netto.
Vom 21.12.2021 bis zum 20.03.2022, vom 27.12.2023 bis zum 04.02.2024, vom 28.05.2024 bis zum 23.07.2024 und vom 26.11.2024 bis zum 27.03.2025 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen.
Der Beschwerdeführer spricht rudimentäres Deutsch.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.11.2025, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 Abs. 1 StGB zunächst zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen in Höhe von EUR 10,00 (gesamt: EUR 3.600,00) und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verhängt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.11.2025, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 86, Absatz eins, StGB zunächst zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen in Höhe von EUR 10,00 (gesamt: EUR 3.600,00) und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 86, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verhängt.
Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2024 einem anderen mit beiden Händen aus vollem Lauf einen heftigen Stoß gegen den Oberkörper versetzt hat, das alkoholisierte Opfer zu Sturz gekommen ist und in weiterer Folge verstorben ist. Der Beschwerdeführer gab an, überzeugt gewesen zu sein, dass das Opfer oder einer seiner beiden erwachsenen Söhne zuvor in einem Lokal die Geldbörse des Beschwerdeführers gestohlen hätten. Das Tatopfer verstarb im Krankenhaus an einem Schädelbruch mit Contre-Coup-Blutungen, somit an einem stumpfen Schädel-Hirn-Trauma infolge eines ungebremsten Sturzes auf den Hinterkopf mit resultierender Gehirnblutung.
Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet. Auch wurde die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch die geringfügige Berauschung des Beschwerdeführers in marginalem Umfang als mildernd berücksichtigt.
Die Schmerzengeldzahlungen, die der Beschwerdeführer an die Hinterbliebenen des Verstorbenen zu begleichen hat, sind noch offen.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer im Zeitraum von 24.08.2023 bis 17.05.2025 elf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Diese wurden aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, des Führerscheingesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung verhängt.
Mit Straferkenntnis vom 27.03.2024, GZ: XXXX , Strafhöhe von EUR 880,00, hat der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Im Zuge dessen wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein abgenommen und ist er jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Besitz eines für Österreich gültigen Führerscheins.Mit Straferkenntnis vom 27.03.2024, GZ: römisch 40 , Strafhöhe von EUR 880,00, hat der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Im Zuge dessen wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein abgenommen und ist er jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nicht im Besitz eines für Österreich gültigen Führerscheins.
Mit Straferkenntnis vom 10.02.2025, GZ: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung, Nichtbeachtung des Verbotszeichens und Überfahren der Sperrlinie eine Strafe in der Höhe von EUR 1.270,00 verfügt.Mit Straferkenntnis vom 10.02.2025, GZ: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung, Nichtbeachtung des Verbotszeichens und Überfahren der Sperrlinie eine Strafe in der Höhe von EUR 1.270,00 verfügt.
Die Verwaltungsstrafen wurden inzwischen beglichen.
1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Gemäß § 1 Z 1 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die Arbeitslosenrate in Bosnien und Herzegowina betrug im Jahr 2021 ca. 15,2 %. Es gibt mehrere Gesetze, die Sozialhilfeleistungen für alle Personen vorsehen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, oder über keine finanzielle Mittel verfügen und keine Angehörigen haben, die sich um sie kümmern. Auch Personen, die aufgrund von Zwangsmigration, Rückführung, verstorbenen Familienangehörigen, Krankheit, Naturkatastrophen und/oder Haftentlassungen plötzlich in Not geraten, sind in das Sozialhilfesystem eingebunden.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Der Beschwerdeführer arbeitete in Haft für ein Reinigungsunternehmen. Er erhielt während dieser Zeit regelmäßige Besuche von R.C. sowie in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, ebenso wie bei der Justizanstalt des Beschwerdeführers eine Besucherliste angefordert wurde.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.08.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie seiner Lebensgefährtin und seiner früheren Ehegattin, die beide als Zeuginnen einvernommen wurden (vgl. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, I403 2347901-1/10Z).Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.08.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie seiner Lebensgefährtin und seiner früheren Ehegattin, die beide als Zeuginnen einvernommen wurden vergleiche Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, I403 2347901-1/10Z).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seiner bosnischen Identitätskarte mit der Nummer XXXX (AS 51) fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seiner bosnischen Identitätskarte mit der Nummer römisch 40 (AS 51) fest.
Dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, entnimmt das erkennende Gericht dem Umstand, dass dies von Seiten des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde und auch nicht ersichtlich war. Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert aus dem Umstand, dass er in Österreich einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die Feststellungen zur Herkunft, zu den Familienangehörigen und zur Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich anhand seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dass die Mutter des Beschwerdeführers über ein Haus in Bosnien verfügt, führte die Exgattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung aus. Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit der im Jahr 2020 geborenen Tochter im Januar 2025 das letzte Mal im Herkunftsstaat war, führte die frühere Gattin des Beschwerdeführers mehrmals glaubhaft aus und widerspricht dies den unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er „vor zweieinhalb bis drei Jahren“ das letzte Mal in Bosnien gewesen sei.
Zum Kontakt zu seinen Verwandten in Bosnien führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass dieser sehr schlecht sei, da er sie nur so selten besuche. Seine Lebensgefährtin behauptete, dass der Beschwerdeführer wegen der Beziehung zu ihr Probleme mit seiner Mutter habe. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers vermeinte darüber hinaus, dass es im Januar 2025, als der Beschwerdeführer mit seiner Tochter in Bosnien gewesen sei, Streit mit seiner Mutter in Anwesenheit der minderjährigen Tochter gegeben habe.
Die Feststellungen zur in Deutschland aufhältigen Schwester des Beschwerdeführers und zum aufrechten Kontakt zu dieser ergeben sich anhand der diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Entfernung und Fahrzeit zwischen Wohnort und Herkunftsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Internetrecherche der erkennenden Richterin (I403 2347901-1/12Z).
Die Feststellungen zur Eheschließung, zur Scheidung, zur früheren Ehegattin des Beschwerdeführers sowie zu den Unterhalts- und Kontaktrechtsvereinbarungen (Scheidungsbeschluss und Vergleich) entnimmt das erkennende Gericht den vorgelegten Schriftstücken vom 20.07.2026 (I403 2347901-1/2Z sowie AS 323 ff) und den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner früheren Ehegattin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seiner beiden minderjährigen Kinder ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Feststellungen zum Beschluss des BG XXXX . Die Feststellungen zur Eheschließung, zur Scheidung, zur früheren Ehegattin des Beschwerdeführers sowie zu den Unterhalts- und Kontaktrechtsvereinbarungen (Scheidungsbeschluss und Vergleich) entnimmt das erkennende Gericht den vorgelegten Schriftstücken vom 20.07.2026 (I403 2347901-1/2Z sowie AS 323 ff) und den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner früheren Ehegattin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seiner beiden minderjährigen Kinder ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Feststellungen zum Beschluss des BG römisch 40 .
In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Beschwerdeführer seine ältere Tochter zuletzt Ende 2025 gesehen hat und dass zu seiner jüngeren Tochter schon länger kein Kontakt besteht. Dass auch vor der Scheidung und der Vereinbarung zum Kontaktrecht kaum Kontakt zu seinen Kindern bestand, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies in der Verhandlung nicht glaubhaft machen konnte. Die von ihm vorgelegten Fotos seiner älteren Tochter stammen aus Juni 2024, November 2025 und Dezember 2025, von anderen Begegnungen gibt es keine Lichtbilder. Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die jüngere Tochter nicht kennt, zeigt auch, dass zu dieser kein Kontakt bestand. Anhand vorgelegter Auszüge aus Chatverläufen (I403 2347901-1/11Z, Beilage 13) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exgattin ist darüber hinaus ebenso zu erkennen, dass die Kontaktregelungen nicht regelmäßig eingehalten wurden bzw. der Beschwerdeführer, als er sich im Februar 2026 kurzfristig meldete, nur seine ältere Tochter abholen wollte.
Dass im Februar 2026 Unterhalt in Höhe von EUR 500,00 geleistet wurde, ist einem Ausdruck eines in der Verhandlung vorgelegten Kontoauszuges zu entnehmen und resultieren die Feststellungen zum vollstreckbaren Exekutionstitel vom 23.02.2026 betreffend offene Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 500,00 aus einem ebenfalls in der Verhandlung vorgelegten Schreiben des BG XXXX . Dass im August 2026 erstmalig seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers wieder Unterhalt geleistet wurde, ist einem vorgelegten aktuellen Kontoauszug zu entnehmen (I403 2347901-1/11Z, Beilage 11). Dass die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers einen Antrag auf alleinige Obsorge betreffend die beiden minderjährigen Kinder gestellt hat, legte sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar.Dass im Februar 2026 Unterhalt in Höhe von EUR 500,00 geleistet wurde, ist einem Ausdruck eines in der Verhandlung vorgelegten Kontoauszuges zu entnehmen und resultieren die Feststellungen zum vollstreckbaren Exekutionstitel vom 23.02.2026 betreffend offene Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 500,00 aus einem ebenfalls in der Verhandlung vorgelegten Schreiben des BG römisch 40 . Dass im August 2026 erstmalig seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers wieder Unterhalt geleistet wurde, ist einem vorgelegten aktuellen Kontoauszug zu entnehmen (I403 2347901-1/11Z, Beilage 11). Dass die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers einen Antrag auf alleinige Obsorge betreffend die beiden minderjährigen Kinder gestellt hat, legte sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar.
Die Feststellungen zur neuen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergeben sich anhand seiner und auch ihrer glaubhaften und gleichlautenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Höhe der monatlichen Mietkosten ergibt sich anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie anhand eines vorgelegten Mietvertrags (I403 2347901-1/2Z).
Die meldebehördlichen Registrierungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem ZMR. Sein Haftaufenthalt ist darüber hinaus aus einer Vollzugsinformation (AS 45, AS 131) der JA XXXX ersichtlich. Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Haft sind einem Schreiben des Vereins NEUSTART vom 15.06.2026 (I403 2347901-1/9Z, Beilage 9) zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer in Haft Besuch seiner Lebensgefährtin R.C. erhalten hat, ergibt sich anhand einer Besucherliste (AS 149) der JA XXXX .Die meldebehördlichen Registrierungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem ZMR. Sein Haftaufenthalt ist darüber hinaus aus einer Vollzugsinformation (AS 45, AS 131) der JA römisch 40 ersichtlich. Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Haft sind einem Schreiben des Vereins NEUSTART vom 15.06.2026 (I403 2347901-1/9Z, Beilage 9) zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer in Haft Besuch seiner Lebensgefährtin R.C. erhalten hat, ergibt sich anhand einer Besucherliste (AS 149) der JA römisch 40 .
Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel und den Verlängerungsanträgen des Beschwerdeführers resultieren aus einem IZR-Auszug.
Die Zeiten der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, ebenso die Zeiten, in denen er arbeitslos gemeldet war, ergeben sich anhand eines Auszugs aus dem AJ-Web. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zudem sein monatliches Einkommen bekannt und wurde ein Arbeitsvertrag (I403 2347901-1/9Z, Beilage 6) vorgelegt sowie die Höhe des monatlichen Einkommens auch von Seiten des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers bestätigt (I403 2347901-1/8Z).
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich anhand seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, als er angab, den Sprachkurs A1 abgeschlossen zu haben.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich anhand eines ZMR- Auszugs und ist im Verwaltungsakt das Urteil des LG für Strafsachen XXXX (AS 107 ff) sowie des Oberlandesgerichts XXXX (AS 37 ff) beiliegend. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich anhand eines ZMR- Auszugs und ist im Verwaltungsakt das Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 (AS 107 ff) sowie des Oberlandesgerichts römisch 40 (AS 37 ff) beiliegend.
Dass die Schmerzengeldzahlungen an die Hinterbliebenen des Verstorbenen von Seiten des Beschwerdeführers noch nicht beglichen sind, führte er in der mündlichen Verhandlung aus.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen resultieren aus dem Verwaltungsakt (AS 139 ff) und den dort einliegenden Strafverfügungen bzw. Straferkenntnissen (AS 155 bis AS 209). Der Beschwerdeführer bestätigte darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung, dass er keinen Führerschein besitze und ihm dieser wegen alkoholisierten Fahrens von der Polizei abgenommen wurde. Dass die Verwaltungsstrafen inzwischen bezahlt wurden, ergibt sich aus einem am 03.09.2026 vorgelegten Schreiben der LPD XXXX . Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen resultieren aus dem Verwaltungsakt (AS 139 ff) und den dort einliegenden Strafverfügungen bzw. Straferkenntnissen (AS 155 bis AS 209). Der Beschwerdeführer bestätigte darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung, dass er keinen Führerschein besitze und ihm dieser wegen alkoholisierten Fahrens von der Polizei abgenommen wurde. Dass die Verwaltungsstrafen inzwischen bezahlt wurden, ergibt sich aus einem am 03.09.2026 vorgelegten Schreiben der LPD römisch 40 .
2.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Eine konkrete Gefährdung seiner Person in Bosnien und Herzegowina machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend. Vielmehr vermeinte er in der mündlichen Verhandlung, dass der Umstand, dass er mit seiner früheren Gattin zusammenleben habe wollen, der Grund für seine Einreise nach Österreich gewesen sei. Der Beschwerdeführer war auch zuletzt im Jänner 2025 zu Besuch in seinem Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer ist außerdem jung, körperlich gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Er hat in Bosnien und Herzegowina eine Ausbildung zum Schlosser absolviert und spricht die Landessprache. Er hat in Österreich darüber hinaus ebenso Berufserfahrungen gesammelt und sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Selbst wenn man davon ausginge, dass er in Bosnien und Herzegowina keine familiäre Unterstützung erfahren würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist und der Staat im Übrigen auch über ein ausgebautes Sozialsystem verfügt und nicht zuletzt als sicherer Herkunftsstaat gilt (vgl. Punkt II.1.3.). Der Beschwerdeführer ist außerdem jung, körperlich gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Er hat in Bosnien und Herzegowina eine Ausbildung zum Schlosser absolviert und spricht die Landessprache. Er hat in Österreich darüber hinaus ebenso Berufserfahrungen gesammelt und sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Selbst wenn man davon ausginge, dass er in Bosnien und Herzegowina keine familiäre Unterstützung erfahren würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist und der Staat im Übrigen auch über ein ausgebautes Sozialsystem verfügt und nicht zuletzt als sicherer Herkunftsstaat gilt vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).
Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsländer festgelegt werden (Herkunftsländer-Verordnung) und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
„1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,„1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 46, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 46,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(…)“
Nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Abs. 4 leg. cit. widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 2).Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß Absatz 4, leg. cit. widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 2,).
Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatenangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, dem mit Gültigkeit bis zum 12.10.2026 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt wurde. Auszugehen ist dementsprechend davon, dass sich der Beschwerdeführer zunächst auf Basis des ihm erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatenangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, dem mit Gültigkeit bis zum 12.10.2026 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt wurde. Auszugehen ist dementsprechend davon, dass sich der Beschwerdeführer zunächst auf Basis des ihm erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Die Voraussetzungen für eine auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung sind im Falle des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 Abs. 1 StGB dem Grunde nach gegeben. Die Voraussetzungen für eine auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung sind im Falle des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 86, Absatz eins, StGB dem Grunde nach gegeben.
Diesbezüglich muss insbesondere Berücksichtigung finden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung jedenfalls mit dem unbedingten Vorsatz handelte, das Opfer am Körper zu misshandeln, als er mit beiden Händen aus vollem Lauf kommend dem Opfer einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, woraufhin dieses mit dem Kopf auf den Asphaltboden stürzte. Im Urteil des LG für Strafsachen XXXX wird zudem – und im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.08.2026 (I403 2347901-1/9Z, Beilage 8, 9) – der nicht völlig atypische Kausalverlauf des Tatvorgangs dargelegt, wonach es für den Beschwerdeführer nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung gelegen haben kann, dass der Tod des Opfers als Folge des heftigen Stoßes, welchen der Beschwerdeführer dem alkoholisierten Opfer zufügte, resultierte. Als mildernd wurden im Rahmen der Berufungsentscheidung durch das OLG XXXX der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie marginal seine geringfügige Berauschung gewertet. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wirkte der Beschwerdeführer befragt zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung und entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (AS 307 f) wenig geläutert, vermittelte kein Unrechtsbewusstsein und bestritt er vielmehr den vom Strafgericht festgestellten Tathergang („lch weiß nur, dass wir uns wegen einer Geldtasche gestritten haben. Wir hatten keinen physischen Kontakt miteinander.“). Er habe auch seinem Bewährungshelfer – entgegen den Ausführungen im Schreiben seines Bewährungshelfers, wonach sich der Beschwerdeführer seines früheren Fehlverhaltens bewusst sei (I403 2347901-1/9Z, Beilage 8, 9) – erklärt, dass er einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei. Auch vor dem Strafgericht zeigte er keine Reue und legte kein Geständnis ab. Dieses fehlende Unrechtsbewusstsein wiegt aus Sicht des erkennenden Gerichts schwer, kann doch keinesfalls von einem Gesinnungswandel gesprochen werden und davon, dass der Beschwerdeführer derartige Situation in Zukunft jedenfalls meiden würde. Diesbezüglich muss insbesondere Berücksichtigung finden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung jedenfalls mit dem unbedingten Vorsatz handelte, das Opfer am Körper zu misshandeln, als er mit beiden Händen aus vollem Lauf kommend dem Opfer einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, woraufhin dieses mit dem Kopf auf den Asphaltboden stürzte. Im Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wird zudem – und im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.08.2026 (I403 2347901-1/9Z, Beilage 8, 9) – der nicht völlig atypische Kausalverlauf des Tatvorgangs dargelegt, wonach es für den Beschwerdeführer nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung gelegen haben kann, dass der Tod des Opfers als Folge des heftigen Stoßes, welchen der Beschwerdeführer dem alkoholisierten Opfer zufügte, resultierte. Als mildernd wurden im Rahmen der Berufungsentscheidung durch das OLG römisch 40 der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie marginal seine geringfügige Berauschung gewertet. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wirkte der Beschwerdeführer befragt zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung und entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (AS 307 f) wenig geläutert, vermittelte kein Unrechtsbewusstsein und bestritt er vielmehr den vom Strafgericht festgestellten Tathergang („lch weiß nur, dass wir uns wegen einer Geldtasche gestritten haben. Wir hatten keinen physischen Kontakt miteinander.“). Er habe auch seinem Bewährungshelfer – entgegen den Ausführungen im Schreiben seines Bewährungshelfers, wonach sich der Beschwerdeführer seines früheren Fehlverhaltens bewusst sei (I403 2347901-1/9Z, Beilage 8, 9) – erklärt, dass er einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei. Auch vor dem Strafgericht zeigte er keine Reue und legte kein Geständnis ab. Dieses fehlende Unrechtsbewusstsein wiegt aus Sicht des erkennenden Gerichts schwer, kann doch keinesfalls von einem Gesinnungswandel gesprochen werden und davon, dass der Beschwerdeführer derartige Situation in Zukunft jedenfalls meiden würde.
An dieser Stelle darf auch erneut auf die verwaltungsstrafrechtlichen Delikte des Beschwerdeführers verwiesen werden, wobei – neben den zahlreichen Geschwindigkeitsübertretungen – insbesondere das Fahren in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie das Fahren ohne Lenkberechtigung schwer wiegen. In der Verhandlung meinte er lediglich, dass er nach dem Genuss von Alkohol nicht mehr Auto fahren würde. Eine weitergehende Änderung seines Verhaltens, das zum Tod eines Menschen geführt hatte, wurde von ihm nicht in Aussicht gestellt, worin sich wiederum fehlende Reue zeigt.
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist für das Bundesverwaltungsgericht folglich an dieser Stelle sehr wohl – wie bereits durch die belangte Behörde treffend dargelegt – in entscheidungsrelevantem Ausmaß zu erkennen und folgt das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde dahingehend.
Allerdings ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG nur nach Maßgabe des § 9 BFA-VG zulässig. Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Allerdings ist eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur nach Maßgabe des Paragraph 9, BFA-VG zulässig. Gemäß Absatz 2, der genannten Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
„(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA- VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 05.03.2026, Ra 2026/21/0023; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA- VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 05.03.2026, Ra 2026/21/0023; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016). Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016).
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt.
Betreffend die im Bundesgebiet bestehende Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und R.C. wird auf die Rechtsprechung zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, verwiesen. So stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). Im vorliegenden Fall besteht die Beziehung seit einem Jahr und fünf Monaten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt gegenständlich zwar nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner neuen Lebensgefährtin seit knapp einem Jahr zusammenwohnt, jedoch relativiert sich dieses Zusammenleben durch den viermonatigen Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers. Ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis wurde zu keinem Zeitpunkt dargelegt und ist dem erkennenden Gericht darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Für den Fall einer vorübergehenden Trennung kann eine Verletzung von Art. 8 EMRK somit jedenfalls nicht bejaht werden. Zudem ist der gemeinsame Wohnort vom Herkunftsort des Beschwerdeführers in Bosnien lediglich rund vier Stunden mit dem Auto entfernt und kann eine vorübergehende Trennung durch Besuche in Bosnien und Herzegowina sowie die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel gewährleistet werden. Eine vorübergehende räumliche Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin erscheint angesichts der vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zumutbar und verhältnismäßig.Betreffend die im Bundesgebiet bestehende Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und R.C. wird auf die Rechtsprechung zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, verwiesen. So stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). Im vorliegenden Fall besteht die Beziehung seit einem Jahr und fünf Monaten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt gegenständlich zwar nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner neuen Lebensgefährtin seit knapp einem Jahr zusammenwohnt, jedoch relativiert sich dieses Zusammenleben durch den viermonatigen Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers. Ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis wurde zu keinem Zeitpunkt dargelegt und ist dem erkennenden Gericht darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Für den Fall einer vorübergehenden Trennung kann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK somit jedenfalls nicht bejaht werden. Zudem ist der gemeinsame Wohnort vom Herkunftsort des Beschwerdeführers in Bosnien lediglich rund vier Stunden mit dem Auto entfernt und kann eine vorübergehende Trennung durch Besuche in Bosnien und Herzegowina sowie die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel gewährleistet werden. Eine vorübergehende räumliche Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin erscheint angesichts der vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zumutbar und verhältnismäßig.
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; Art. 24 Abs. 3 GRC/Art. 2 Abs. 1 B-VG Kinderrechte).Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; Artikel 24, Absatz 3, GRC/"Art". 2 Absatz eins, B-VG Kinderrechte).
Mitgliedstaaten haben bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes auch dann gebührend zu berücksichtigen, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil handelt (EuGH 11.03.2021, C-112/20, M.A.). Daher ist gegenständlich auch zu prüfen, wie sich die gegen den Beschwerdeführer erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf seine beiden minderjährigen, im Bundesgebiet lebenden Kinder auswirken.
Diesbezüglich wurde vom VwGH klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 25.02.2026, Ra 2025/17/0147).Diesbezüglich wurde vom VwGH klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 25.02.2026, Ra 2025/17/0147).
Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kindern besteht prinzipiell ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (vgl. VfGH 12.06.2019, E3528/2018). Das Familienleben des Beschwerdeführers ist auch während eines gesicherten Aufenthalts entstanden.Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kindern besteht prinzipiell ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vergleiche VfGH 12.06.2019, E3528/2018). Das Familienleben des Beschwerdeführers ist auch während eines gesicherten Aufenthalts entstanden.
Dass die Familie die gemeinsame Zeit außerhalb Österreichs fortsetzt, ist den Kindern, welche beide in Österreich geboren sind und über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen, insbesondere aufgrund der fast ausschließlichen Betreuung durch die frühere Gattin des Beschwerdeführers, nicht zumutbar.
Im gegenständlichen Fall wäre daher davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu einer (zumindest vorübergehenden) Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden minderjährigen Kindern führen würde. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK dar und greift die Rückkehrentscheidung, zumal das Familienleben nicht in zumutbarer Weise in Bosnien und Herzegowina fortgesetzt werden kann, in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. Die Beziehung kann allerdings durch Besuche der Kinder in Bosnien und Herzegowina aufrechterhalten werden. Der Wohnort der Kinder in Österreich ist XXXX , woher sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Kindesmutter S.T. stammen, weniger als vier Stunden mit dem Auto entfernt. S.T. war auch vor wenigen Monaten mit den Kindern dort zu Besuch.Im gegenständlichen Fall wäre daher davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu einer (zumindest vorübergehenden) Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden minderjährigen Kindern führen würde. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK dar und greift die Rückkehrentscheidung, zumal das Familienleben nicht in zumutbarer Weise in Bosnien und Herzegowina fortgesetzt werden kann, in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. Die Beziehung kann allerdings durch Besuche der Kinder in Bosnien und Herzegowina aufrechterhalten werden. Der Wohnort der Kinder in Österreich ist römisch 40 , woher sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Kindesmutter S.T. stammen, weniger als vier Stunden mit dem Auto entfernt. S.T. war auch vor wenigen Monaten mit den Kindern dort zu Besuch.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer keinen regelmäßigen Kontakt zu seinen beiden Kindern hat und diesen auch nicht sucht. Zu seiner jüngeren Tochter, die im April 2024 unmittelbar vor der endgültigen Trennung des Beschwerdeführers von S.T. im Juni 2024 zur Welt kam, besteht keine Bindung. Laut Aussage der Kindesmutter ist der Beschwerdeführer ein Fremder für sie und wird dies etwa dadurch, dass der Beschwerdeführer nur mit seiner älteren Tochter im Jänner 2025 in Bosnien und Herzegowina war bzw. nur diese im Dezember 2025 zu sich nahm, bestätigt. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers kennt seine jüngere Tochter nicht und konnte er auch nicht angeben, wann er sie zuletzt gesehen hat. Für die jüngere Tochter würde eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina daher keinen Abbruch der Beziehungen bedeuten. Dabei soll aber nicht verkannt werden, dass es langfristig auch im Interesse der jüngeren Tochter liegt, eine stabile und verlässliche Beziehung zu ihrem Vater aufzubauen.
Hinsichtlich der älteren Tochter konnte der Beschwerdeführer weder für die Zeit vor noch nach der Scheidung nachweisen, dass er sich um einen regelmäßigen Kontakt bemüht hätte. Es gibt zwar gemeinsame Lichtbilder des Beschwerdeführers mit seiner älteren Tochter von Juni 2024, November 2025 und Dezember 2025, doch beweist dies keinen regelmäßigen Kontakt. Es steht fest, dass die ältere Tochter den Beschwerdeführer im Dezember 2025 besuchte, doch danach machte er zunächst von seinem Kontaktrecht keinen Gebrauch. Es gibt keinen Hinweis, dass er sich im Jänner 2026 um sein (alle zwei Wochen garantiertes) Kontaktrecht bemüht hätte. Entsprechend den Ausführungen der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers sei das Kontaktrecht von Seiten des Beschwerdeführers nur sporadisch in Anspruch genommen worden und widerspricht dies klar den Vorstellungen zum Kontaktrecht, wonach die Regelung des Kontaktrechts nicht nur die Wahrung, sondern auch die Anbahnung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen hat (vgl. OGH 24.09.2025, 3Ob91/25s).Hinsichtlich der älteren Tochter konnte der Beschwerdeführer weder für die Zeit vor noch nach der Scheidung nachweisen, dass er sich um einen regelmäßigen Kontakt bemüht hätte. Es gibt zwar gemeinsame Lichtbilder des Beschwerdeführers mit seiner älteren Tochter von Juni 2024, November 2025 und Dezember 2025, doch beweist dies keinen regelmäßigen Kontakt. Es steht fest, dass die ältere Tochter den Beschwerdeführer im Dezember 2025 besuchte, doch danach machte er zunächst von seinem Kontaktrecht keinen Gebrauch. Es gibt keinen Hinweis, dass er sich im Jänner 2026 um sein (alle zwei Wochen garantiertes) Kontaktrecht bemüht hätte. Entsprechend den Ausführungen der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers sei das Kontaktrecht von Seiten des Beschwerdeführers nur sporadisch in Anspruch genommen worden und widerspricht dies klar den Vorstellungen zum Kontaktrecht, wonach die Regelung des Kontaktrechts nicht nur die Wahrung, sondern auch die Anbahnung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen hat vergleiche OGH 24.09.2025, 3Ob91/25s).
Angesichts der vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgehenden Gefährdung kann eine vorübergehende räumliche Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern als verhältnismäßig angesehen werden.
Zu prüfen wäre weiters ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. So führt er im Bundesgebiet unstrittig seit einem Jahr und fünf Monaten eine Beziehung mit R.C. und lebt mit dieser auch seit rund einem Jahr in einer gemeinsamen Mietwohnung. Das erkennende Gericht verkennt nicht und würdigt jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers, dass er im Bundesgebiet insgesamt über drei Jahre einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Fliesenleger nachgegangen ist und auch nach seiner Haftentlassung seit Mitte Juli 2026 erneut einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgeht. Jedoch spricht der Beschwerdeführer trotz seines fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich rudimentäres Deutsch. Außerhalb seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin wurde zu keinem Zeitpunkt ein umfassendes Sozialleben, etwa in Form einer Vereinsmitgliedschaft oder sonstiger Tätigkeiten, dargelegt.
Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Mutter, mehrere Onkel und weitere Verwandte des Beschwerdeführers, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. in welchem Umfang Kontakt zu diesen besteht.
In einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass insbesondere die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers derart schwer wiegt, ist im gegenständlichen Fall – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina einen gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. In einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass insbesondere die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers derart schwer wiegt, ist im gegenständlichen Fall – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina einen gerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Demzufolge war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
In Anbetracht der vorrangigen Funktion des § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).In Anbetracht der vorrangigen Funktion des Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Der Vollständigkeit halber sei aber darauf verwiesen, dass eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht wurde. Überdies ist der Beschwerdeführer volljährig, vollumfänglich erwerbsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennNach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
„1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…).“
Neben der Feststellung der objektiven Verwirklichung einer derartigen Verurteilung an sich bedarf es zudem noch der Vornahme einer Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003; VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).Neben der Feststellung der objektiven Verwirklichung einer derartigen Verurteilung an sich bedarf es zudem noch der Vornahme einer Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003; VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
Anhand des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt hat. Im Rahmen seiner strafgerichtlichen Verurteilung hat der Beschwerdeführer objektiv den Tatbestand einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirklicht. So wurde er mit Urteil des OLG XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei davon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Anhand des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt hat. Im Rahmen seiner strafgerichtlichen Verurteilung hat der Beschwerdeführer objektiv den Tatbestand einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirklicht. So wurde er mit Urteil des OLG römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei davon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Bezüglich der begangenen konkreten Straftat und den Tatumständen darf auf die oa. Ausführungen verwiesen werden, wie sie auch in den Feststellungen festgehalten wurden.
Es gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit Wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst seit knapp zwei Monaten nicht mehr in Haft befindet, kann im vorliegenden Fall von keinem Gesinnungswandel ausgegangen werden. Soweit im Beschwerdeschriftsatz (AS 309, AS 311) unsubstantiiert das Wohlverhalten des Beschwerdeführers und im Schreiben des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers die „gesicherte Wohnsituation“ (I403 2347901-1/8Z) ins Treffen geführt wurde, vermag dies jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nichts an seiner aktuell negativen Zukunftsprognose zu ändern (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333). Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck nicht darauf schließen ließ, dass sich der Beschwerdeführer des von ihm begangenen Unrechts bewusst ist und er seine Tat bereut. Auch hat der Beschwerdeführer die Schmerzengeldzahlungen gegenüber den Hinterbliebenen des Verstorbenen noch nicht beglichen. Es wird nicht verkannt, dass er die offenen Summen aus den Verwaltungsstrafen mittlerweile beglichen hat (um einer Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen), doch erfolgte dies erst mit erheblicher Verspätung und lagen zwischen den Strafverfügungen (ab AS 165 ff), die teilweise von Ende 2023 sind, und der finalen Zahlung teilweise Jahre (vgl. auch AS 221). Es gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit Wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst seit knapp zwei Monaten nicht mehr in Haft befindet, kann im vorliegenden Fall von keinem Gesinnungswandel ausgegangen werden. Soweit im Beschwerdeschriftsatz (AS 309, AS 311) unsubstantiiert das Wohlverhalten des Beschwerdeführers und im Schreiben des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers die „gesicherte Wohnsituation“ (I403 2347901-1/8Z) ins Treffen geführt wurde, vermag dies jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nichts an seiner aktuell negativen Zukunftsprognose zu ändern vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333). Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck nicht darauf schließen ließ, dass sich der Beschwerdeführer des von ihm begangenen Unrechts bewusst ist und er seine Tat bereut. Auch hat der Beschwerdeführer die Schmerzengeldzahlungen gegenüber den Hinterbliebenen des Verstorbenen noch nicht beglichen. Es wird nicht verkannt, dass er die offenen Summen aus den Verwaltungsstrafen mittlerweile beglichen hat (um einer Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen), doch erfolgte dies erst mit erheblicher Verspätung und lagen zwischen den Strafverfügungen (ab AS 165 ff), die teilweise von Ende 2023 sind, und der finalen Zahlung teilweise Jahre vergleiche auch AS 221).
Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.
Den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer bereits nach vier Monaten – somit nach der Hälfte der verbüßten Haftdauer – entlassen wurde (AS 309), ist nicht näher zu treten, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071 und VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0333).
Allerdings erweist sich die Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbotes aufgrund der Tatsache, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe, die zum Großteil bedingt war, das Auslangen fand, insbesondere aber aufgrund der zu berücksichtigenden Interessen seiner beiden Kinder als zu hoch (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0028). Allerdings erweist sich die Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbotes aufgrund der Tatsache, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe, die zum Großteil bedingt war, das Auslangen fand, insbesondere aber aufgrund der zu berücksichtigenden Interessen seiner beiden Kinder als zu hoch vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0028).
Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren einen Gesinnungswandel durchlaufen wird, der ihm das Unrecht und die Gefährlichkeit seines aggressiven Verhaltens vor Augen führt, und dass danach keine Gefährdung mehr von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgeht. Zudem erscheint es auch angemessen, es ihm danach zu ermöglichen, eine verlässliche und zentrale Rolle im Leben seiner beiden Kinder einzunehmen und sollte die Zeit des Aufenthaltes in Bosnien und Herzegowina genützt werden, um bei Besuchen seiner Kinder in XXXX den Kontakt zu ihnen zu festigen bzw. hinsichtlich seiner jüngeren Tochter aufzubauen und die Differenzen mit der Kindesmutter hinsichtlich des Kontaktes zu den Kindern auszuräumen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren einen Gesinnungswandel durchlaufen wird, der ihm das Unrecht und die Gefährlichkeit seines aggressiven Verhaltens vor Augen führt, und dass danach keine Gefährdung mehr von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgeht. Zudem erscheint es auch angemessen, es ihm danach zu ermöglichen, eine verlässliche und zentrale Rolle im Leben seiner beiden Kinder einzunehmen und sollte die Zeit des Aufenthaltes in Bosnien und Herzegowina genützt werden, um bei Besuchen seiner Kinder in römisch 40 den Kontakt zu ihnen zu festigen bzw. hinsichtlich seiner jüngeren Tochter aufzubauen und die Differenzen mit der Kindesmutter hinsichtlich des Kontaktes zu den Kindern auszuräumen.
Die Dauer des Einreiseverbots war daher auf die Hälfte, somit auf eineinhalb Jahre, zu reduzieren.
Die ErläutRV zu § 53 FPG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes legen fest, dass das Bundesamt „fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen“ können solle. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Intention kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige „bloß“ einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt. Nachdem dies gegenständlich nicht der Fall ist und vom Beschwerdeführer, wie aufgezeigt wurde, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, konnte ein Einreiseverbot unter eineinhalb Jahren nicht verhängt werden. Die ErläutRV zu Paragraph 53, FPG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes legen fest, dass das Bundesamt „fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen“ können solle. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Intention kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige „bloß“ einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt. Nachdem dies gegenständlich nicht der Fall ist und vom Beschwerdeführer, wie aufgezeigt wurde, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, konnte ein Einreiseverbot unter eineinhalb Jahren nicht verhängt werden.
Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen,Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen,
„1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.“Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.“
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG erlassen, welches mit der vorliegenden Entscheidung zwar gekürzt, aber darüber hinaus bestätigt wird, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen ist und Spruchpunkt IV. dementsprechend als unbegründet abzuweisen war.Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassen, welches mit der vorliegenden Entscheidung zwar gekürzt, aber darüber hinaus bestätigt wird, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen ist und Spruchpunkt römisch vier. dementsprechend als unbegründet abzuweisen war.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle erneut erwähnt, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2026, GZ: I403 2347901-1/4E, Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides bereits ersatzlos behoben wurde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle erneut erwähnt, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2026, GZ: I403 2347901-1/4E, Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides bereits ersatzlos behoben wurde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Teilstattgebung Tod Verbrechen Verhältnismäßigkeit WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2347901.1.01Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026