TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/8 W290 2327961-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2026
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Entscheidungsdatum

08.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z7
KOG §2 Abs1 Z9
KOG §36
ORF-G §10 Abs3
ORF-G §10 Abs4
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs7
ORF-G §18 Abs1
ORF-G §35 Abs1
ORF-G §35 Abs3
ORF-G §36 Abs1 Z1 litb
ORF-G §36 Abs2
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §4 Abs1
ORF-G §4 Abs4
ORF-G §4 Abs5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 18 heute
  2. ORF-G § 18 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ORF-G § 18 gültig von 28.03.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  5. ORF-G § 18 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 18 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 18 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  8. ORF-G § 18 gültig von 29.09.1984 bis 31.03.2001
  1. ORF-G § 35 heute
  2. ORF-G § 35 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 35 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  4. ORF-G § 35 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000
  5. ORF-G § 35 gültig von 01.01.1999 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 35 heute
  2. ORF-G § 35 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 35 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  4. ORF-G § 35 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000
  5. ORF-G § 35 gültig von 01.01.1999 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999

Spruch


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W290 2327961-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA als Beisitzer und die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 16.10.2025, Zl. XXXX (weitere Verfahrensparteien: 1. Österreichischer Rundfunk sowie 2. dessen XXXX , beide vertreten durch XXXX ) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA als Beisitzer und die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 16.10.2025, Zl. römisch 40 (weitere Verfahrensparteien: 1. Österreichischer Rundfunk sowie 2. dessen römisch 40 , beide vertreten durch römisch 40 ) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

1. Behördliches Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 09.04.2025, bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden „belangte Behörde“) am 05.05.2025 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Unterstützungserklärungen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G eine Popularbeschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF, im Folgenden Erstmitbeteiligte Partei, kurz: „ErstmbP“) und dessen XXXX ( XXXX , im Folgenden Zweitmitbeteiligte Partei, kurz: „ZweitmbP“) und begründete seine Popularbeschwerde im Wesentlichen wie folgt: 1.1. Mit Schreiben vom 09.04.2025, bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden „belangte Behörde“) am 05.05.2025 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G eine Popularbeschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF, im Folgenden Erstmitbeteiligte Partei, kurz: „ErstmbP“) und dessen römisch 40 ( römisch 40 , im Folgenden Zweitmitbeteiligte Partei, kurz: „ZweitmbP“) und begründete seine Popularbeschwerde im Wesentlichen wie folgt:

In einer von der ErstmbP am 23.03.2025 ausgestrahlten (und bis zum 22.04.2025 in der ORF-Mediathek abrufbar gehaltenen) Sendung seien von einer Diskussionsteilnehmerin Aussagen getroffen worden, die falsch seien. Der Moderator der Sendung habe die falschen Aussagen der Diskussionsteilnehmerin weder während der Sendung noch danach richtiggestellt; auch in der Mediathek sei nicht auf die Falschaussagen hingewiesen worden. Dadurch seien § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 18, § 10 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 ORF-G verletzt worden. Der Beschwerdeführer beantragte, die belangte Behörde möge die Verletzung der entsprechenden Bestimmungen feststellen und gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G erkennen, dass die ErstmbP die Feststellung der Verletzung veröffentlichen und in den genannten Programmen richtigstellen müsse.In einer von der ErstmbP am 23.03.2025 ausgestrahlten (und bis zum 22.04.2025 in der ORF-Mediathek abrufbar gehaltenen) Sendung seien von einer Diskussionsteilnehmerin Aussagen getroffen worden, die falsch seien. Der Moderator der Sendung habe die falschen Aussagen der Diskussionsteilnehmerin weder während der Sendung noch danach richtiggestellt; auch in der Mediathek sei nicht auf die Falschaussagen hingewiesen worden. Dadurch seien Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 18,, Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 und Absatz 7, ORF-G verletzt worden. Der Beschwerdeführer beantragte, die belangte Behörde möge die Verletzung der entsprechenden Bestimmungen feststellen und gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G erkennen, dass die ErstmbP die Feststellung der Verletzung veröffentlichen und in den genannten Programmen richtigstellen müsse.

1.2. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 19.05.2025 die (Popular-) Beschwerde des Beschwerdeführers der ErstmbP und räumte dieser die Möglichkeit ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Zugleich forderte die belangte Behörde die ErstmbP auf, die Aufzeichnungen der inkriminierten Sendung zu übermitteln sowie deren genauen Ausstrahlungszeitpunkt bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 03.06.2025 übermittelte die ErstmbP die Aufzeichnung der Sendung und nahm dazu Stellung.

Ferner übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.05.2025 der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) die vorgelegten Unterstützungserklärungen und ersuchte um Überprüfung, ob, wie viele und welche der die Beschwerde unterstützenden Personen den ORF-Beitrag entrichtet haben bzw. davon befreit sind oder mit einer den ORF-Beitrag entrichtenden oder von dieser befreiten Person im gemeinsamen Haushalt leben. Mit Schreiben vom 19.06.2025 nahm die OBS Stellung zu den Unterstützungserklärungen.

1.3. Mit Schreiben vom 05.06.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der OBS und die Stellungnahme der ErstmbP zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 23.06.2025 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der ErstmbP bzw. der OBS.

1.4. Mit Schreiben vom 02.07.2025 übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der ErstmbP zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Dazu langte keine weitere Stellungnahme ein.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2025 wurde die (Popular-) Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Beantragt wird darin, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache entscheiden, dass der ORF-Beschwerde stattgegeben wird (Punkt a.), in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen (Punkt b.).

1.7. Mit Schreiben vom 26.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II.      DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1.       FESTSTELLUNGEN

1.1 Zum Beschwerdeführer als Popularbeschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer entrichtet den ORF-Beitrag. Von den vorgelegten 250 Unterschriften wurden

•        188 Unterschriften von Personen geleistet, die den ORF-Beitrag entrichten;

•        54 Unterschriften stammen von Personen, die selbst keinen ORF-Beitrag entrichten, aber wahrscheinlich mit einer den ORF-Beitrag entrichtenden Person im gemeinsamen Haushalt wohnen;

•        acht Unterschriften von Personen geleistet, welche von der Entrichtung des ORF-Beitrages befreit sind.

1.2. Zu den mitbeteiligten Parteien:

Die ErstmbP strahlt mehrere Programme aus, deren Zweck in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den §§ 3 bis 5 ORF-G besteht. Die ZweitmbP ist die XXXX der ErstmbP.Die ErstmbP strahlt mehrere Programme aus, deren Zweck in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den Paragraphen 3 bis 5 ORF-G besteht. Die ZweitmbP ist die römisch 40 der ErstmbP.

1.3. Zu dem in die Popularbeschwerde gezogenen und verfahrensgegenständlichen Beitrag:

Sendung XXXX : Sendung römisch 40 :

Am 23.03.2025 wurde im Fernsehprogramm ORF 2 ab ca. 22:10 Uhr die Sendung XXXX ausgestrahlt. Die Sendung wurde im Anschluss an die Ausstrahlung im Programm ORF 2 bis zum 22.04.2025 unter on.ORF.at zum Abruf bereitgestellt. Am 23.03.2025 wurde im Fernsehprogramm ORF 2 ab ca. 22:10 Uhr die Sendung römisch 40 ausgestrahlt. Die Sendung wurde im Anschluss an die Ausstrahlung im Programm ORF 2 bis zum 22.04.2025 unter on.ORF.at zum Abruf bereitgestellt.

Der Moderator der Sendung, XXXX , führt zu Beginn der Sendung aus: „Guten Abend meine Damen und Herren. Europa rüstet auf, auch Österreich rüstet auf. Aber wohin führt uns das? XXXX – ist das eine überzeugende Logik? Kann das funktionieren? Und wie bekommt Europa wieder mehr Gewicht im internationalen Duell der Mächtigen aus Ost und West? Das bespreche ich heute mit meinen Gästen und ich freue mich, dass Sie auch mit dabei sind.“Der Moderator der Sendung, römisch 40 , führt zu Beginn der Sendung aus: „Guten Abend meine Damen und Herren. Europa rüstet auf, auch Österreich rüstet auf. Aber wohin führt uns das? römisch 40 – ist das eine überzeugende Logik? Kann das funktionieren? Und wie bekommt Europa wieder mehr Gewicht im internationalen Duell der Mächtigen aus Ost und West? Das bespreche ich heute mit meinen Gästen und ich freue mich, dass Sie auch mit dabei sind.“

Abbildung 1: Diskussionsrunde

In der Folge werden die vier eingeladenen Studiogäste vom Moderator vorgestellt: „Ich freue mich sehr, dass die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses im Europäischen Parlaments zu uns nach Wien gekommen ist, eine Liberale und Rüstungsbefürworterin, XXXX ist bei uns. Danke für Ihre Zeit. Bei uns ist außerdem XXXX , Milizbeauftragter des Bundesheeres, Generalmajor glaube ich und außerdem, so kennt man Sie auch, Raiffeisen-Generalanwalt, danke fürs Kommen. Außerdem XXXX , ihn kennt man schon von vielen Analysen, ein bekannter Militärexperte, guten Abend. Und aus der Schweiz ist bei uns XXXX , meinungsstarker Chefredaktor der konservativen Zeitung ‚Weltwoche‘, herzlich Willkommen auch Ihnen.“In der Folge werden die vier eingeladenen Studiogäste vom Moderator vorgestellt: „Ich freue mich sehr, dass die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses im Europäischen Parlaments zu uns nach Wien gekommen ist, eine Liberale und Rüstungsbefürworterin, römisch 40 ist bei uns. Danke für Ihre Zeit. Bei uns ist außerdem römisch 40 , Milizbeauftragter des Bundesheeres, Generalmajor glaube ich und außerdem, so kennt man Sie auch, Raiffeisen-Generalanwalt, danke fürs Kommen. Außerdem römisch 40 , ihn kennt man schon von vielen Analysen, ein bekannter Militärexperte, guten Abend. Und aus der Schweiz ist bei uns römisch 40 , meinungsstarker Chefredaktor der konservativen Zeitung ‚Weltwoche‘, herzlich Willkommen auch Ihnen.“

Der Moderator leitet die Diskussionsrunde mit folgenden Worten ein: „Meine Damen und Herren, ich muss Ihnen zu Beginn eine Geschichte erzählen. Sie haben sicher so wie ich am Donnerstag den Gipfel der Staats- und Regierungschefs beobachtet, wo die EU ein riesiges Aufrüstungspaket beschlossen hat. 800 Milliarden Euro sollen da hineinfließen, dass Europa wieder wehrhaft wird. Und auch an diesem Donnerstag war ich in der Apotheke bei meiner Apothekerin und hab mir ein Medikament geholt und sie gibt mir das und dann schaut sie mich an und sagt so: ‚Die in Brüssel, die spinnen doch! Die rüsten jetzt auf. Wissen die denn nicht, dass mehr Waffen keinen Frieden bringen sondern Krieg?‘ Was entgegnen Sie meiner Apothekerin, XXXX ?“ Die erwähnte Diskussionsteilnehmerin XXXX führt aus: „Der würde ich erklären, dass Europa das ja nicht macht, weil sie so Lust auf Auseinandersetzungen haben, sondern weil sich die Realität, die Welt im Grunde schon seit 2014, mit dem ersten Angriffs Russlands auf die Ukraine verändert hat und durch diesen massiven Krieg, der in der Ukraine tobt und durch die Aussagen von Wladimir Putin, die ganze Ukraine einzunehmen, also einen massiven Angriff auch schon startet im hybriden, im Cyber-Bereich auf uns alle, dass man eben nur aus der Stärke heraus nicht nur wehrhaft ist, sondern eben auch nicht angegriffen wird. Ich würde ihr versuchen, das zu erklären. Als Apothekerin weiß sie, dass man Medikamente braucht auch um vorzubeugen. Insofern würde ich das vergleichen, dass wir eine Medizin haben, damit der Virus uns eben nicht krank macht.“Der Moderator leitet die Diskussionsrunde mit folgenden Worten ein: „Meine Damen und Herren, ich muss Ihnen zu Beginn eine Geschichte erzählen. Sie haben sicher so wie ich am Donnerstag den Gipfel der Staats- und Regierungschefs beobachtet, wo die EU ein riesiges Aufrüstungspaket beschlossen hat. 800 Milliarden Euro sollen da hineinfließen, dass Europa wieder wehrhaft wird. Und auch an diesem Donnerstag war ich in der Apotheke bei meiner Apothekerin und hab mir ein Medikament geholt und sie gibt mir das und dann schaut sie mich an und sagt so: ‚Die in Brüssel, die spinnen doch! Die rüsten jetzt auf. Wissen die denn nicht, dass mehr Waffen keinen Frieden bringen sondern Krieg?‘ Was entgegnen Sie meiner Apothekerin, römisch 40 ?“ Die erwähnte Diskussionsteilnehmerin römisch 40 führt aus: „Der würde ich erklären, dass Europa das ja nicht macht, weil sie so Lust auf Auseinandersetzungen haben, sondern weil sich die Realität, die Welt im Grunde schon seit 2014, mit dem ersten Angriffs Russlands auf die Ukraine verändert hat und durch diesen massiven Krieg, der in der Ukraine tobt und durch die Aussagen von Wladimir Putin, die ganze Ukraine einzunehmen, also einen massiven Angriff auch schon startet im hybriden, im Cyber-Bereich auf uns alle, dass man eben nur aus der Stärke heraus nicht nur wehrhaft ist, sondern eben auch nicht angegriffen wird. Ich würde ihr versuchen, das zu erklären. Als Apothekerin weiß sie, dass man Medikamente braucht auch um vorzubeugen. Insofern würde ich das vergleichen, dass wir eine Medizin haben, damit der Virus uns eben nicht krank macht.“

Der Moderator gibt im Anschluss ab Minute 02:45 der Aufzeichnung die Frage weiter an XXXX : „Ist das wirklich die richtige Medizin, XXXX ? Sie haben sich – hab ich in einem Interview hab ich gelesen – vor ein paar Monaten als Friedenstaube bezeichnet. (…) Die Menschen haben Angst, so etwas macht vielleicht Angst, wenn man die Aufrüstung beobachtet. Wie sehen Sie das?“ XXXX entgegnet: „Also ich würde mich auf jeden Fall als Friedenstaube bezeichnen. Frieden ist immer besser als Krieg. Nur, ich kann das nachvollziehen, wenn die Apothekerin das nicht versteht, was passiert. Weil man fragt sich zunächst mal, woher wollen die überhaupt das Geld nehmen? Ist ja nicht so, dass die Europäische Union momentan im Geld schwimmt. Und das zweite, und ich glaub das ist der interessante Punkt, Waffen – eine Verteidigung, die funktioniert, das ist schon richtig. Aber Waffen alleine reichen eben nicht, um den Frieden herzustellen. Es braucht dann eben auch die Diplomatie und ich glaube, da sind wir mehr Leute in der Europäischen Union, aber auch in der Schweiz, in allen Ländern Europas, ein ehrliches Unbehagen haben an dieser Politik, die im Prinzip nur auf Waffen setzt und vielen von denen – ich auch – finden es gut, dass wir einen amerikanischen Präsidenten haben, der jetzt wieder die Diplomatie zurückbringt in dieses waffenstarrende oder vielleicht bald einmal waffenstarrende Europa.“Der Moderator gibt im Anschluss ab Minute 02:45 der Aufzeichnung die Frage weiter an römisch 40 : „Ist das wirklich die richtige Medizin, römisch 40 ? Sie haben sich – hab ich in einem Interview hab ich gelesen – vor ein paar Monaten als Friedenstaube bezeichnet. (…) Die Menschen haben Angst, so etwas macht vielleicht Angst, wenn man die Aufrüstung beobachtet. Wie sehen Sie das?“ römisch 40 entgegnet: „Also ich würde mich auf jeden Fall als Friedenstaube bezeichnen. Frieden ist immer besser als Krieg. Nur, ich kann das nachvollziehen, wenn die Apothekerin das nicht versteht, was passiert. Weil man fragt sich zunächst mal, woher wollen die überhaupt das Geld nehmen? Ist ja nicht so, dass die Europäische Union momentan im Geld schwimmt. Und das zweite, und ich glaub das ist der interessante Punkt, Waffen – eine Verteidigung, die funktioniert, das ist schon richtig. Aber Waffen alleine reichen eben nicht, um den Frieden herzustellen. Es braucht dann eben auch die Diplomatie und ich glaube, da sind wir mehr Leute in der Europäischen Union, aber auch in der Schweiz, in allen Ländern Europas, ein ehrliches Unbehagen haben an dieser Politik, die im Prinzip nur auf Waffen setzt und vielen von denen – ich auch – finden es gut, dass wir einen amerikanischen Präsidenten haben, der jetzt wieder die Diplomatie zurückbringt in dieses waffenstarrende oder vielleicht bald einmal waffenstarrende Europa.“

Der Moderator führt darauffolgend aus: „Das ist ein bisschen auch die Argumentation der XXXX . Wir haben XXXX -Vertreter natürlich auch eingeladen, eigentlich die einzige Partei in Österreich mittlerweile, die das alles ein bisschen kritisch sieht. Die XXXX wollte nicht kommen. Aber natürlich XXXX , dann noch einmal zu Ihnen. Das ist schon ein Argument, oder, dass man vielleicht eher zuerst reden soll (…).“ XXXX merkt dazu an: „Also, dass sich jeder Frieden wünscht, da muss man sich jetzt nicht als Taube fühlen. Das ist ja unzweifelhaft. Die Frage ist – und wir müssen ein bisschen aufpassen, dass im Laufe der drei Jahre, die dramatisch sind und die auch Menschen ermüden und auch Ängste auslösen, dürfen wir natürlich nicht vergessen, wer hat denn diesen Krieg angefangen? Und ich wehre mich immer etwas dagegen, dass das relativiert wird.“Der Moderator führt darauffolgend aus: „Das ist ein bisschen auch die Argumentation der römisch 40 . Wir haben römisch 40 -Vertreter natürlich auch eingeladen, eigentlich die einzige Partei in Österreich mittlerweile, die das alles ein bisschen kritisch sieht. Die römisch 40 wollte nicht kommen. Aber natürlich römisch 40 , dann noch einmal zu Ihnen. Das ist schon ein Argument, oder, dass man vielleicht eher zuerst reden soll (…).“ römisch 40 merkt dazu an: „Also, dass sich jeder Frieden wünscht, da muss man sich jetzt nicht als Taube fühlen. Das ist ja unzweifelhaft. Die Frage ist – und wir müssen ein bisschen aufpassen, dass im Laufe der drei Jahre, die dramatisch sind und die auch Menschen ermüden und auch Ängste auslösen, dürfen wir natürlich nicht vergessen, wer hat denn diesen Krieg angefangen? Und ich wehre mich immer etwas dagegen, dass das relativiert wird.“

In weiterer Folge, ab Minute 04:48 der Aufzeichnung, führt XXXX aus: „Also Wladimir Putin ist ein Mörder, ein Killer, der hunderte von Millionen Menschen unter die Erde gebracht hat, übrigens gerade eingeräumt hat, dass er 700.000 Kinder aus der Ukraine hat verschleppen lassen, nur um mal zwei Dinge zu nennen. Wenn Sie also mit Putin sprechen wollen – da kann man grundsätzlich nicht dagegen sein. Man sollte das aber ganz genau beobachten, was da passiert, denn in dem Moment als Trump anfing dieses Gespräch zu suchen, das hatte er ja auch angekündigt, er wolle den Krieg in 24 Stunden beenden, das ist ihm jetzt nicht gelungen, jetzt spricht er mit Putin, wobei ich die Anmerkung mache, dass ich glaube, dass Administration, die amerikanische Administration mit der russischen am Tisch sitzend, von Herrn Lawrow schlichtweg verspeist wird. Aber das ist eine andere Beobachtung. Also, Gespräch ja, die Voraussetzung ist aber, dass Putin einen Frieden will und er hat ja ganz explizit gesagt, er wolle ihn zu seinen Konditionen und leider hat Herr Trump eben, dass die Krim russisch bleibt, die Annexion der Krim damit gesegnet wird, dass die Ostukraine im Grunde schon weg ist, das hat Trump ihm ja bereits auf Tablett gelegt, bis hin, dass es keine Sicherheitsgarantien für die Ukraine geben muss und das ist natürlich erschreckend und wir sollten aufpassen, dass wir nicht das Opfer zum Täter und den Täter zum Opfer machen.“In weiterer Folge, ab Minute 04:48 der Aufzeichnung, führt römisch 40 aus: „Also Wladimir Putin ist ein Mörder, ein Killer, der hunderte von Millionen Menschen unter die Erde gebracht hat, übrigens gerade eingeräumt hat, dass er 700.000 Kinder aus der Ukraine hat verschleppen lassen, nur um mal zwei Dinge zu nennen. Wenn Sie also mit Putin sprechen wollen – da kann man grundsätzlich nicht dagegen sein. Man sollte das aber ganz genau beobachten, was da passiert, denn in dem Moment als Trump anfing dieses Gespräch zu suchen, das hatte er ja auch angekündigt, er wolle den Krieg in 24 Stunden beenden, das ist ihm jetzt nicht gelungen, jetzt spricht er mit Putin, wobei ich die Anmerkung mache, dass ich glaube, dass Administration, die amerikanische Administration mit der russischen am Tisch sitzend, von Herrn Lawrow schlichtweg verspeist wird. Aber das ist eine andere Beobachtung. Also, Gespräch ja, die Voraussetzung ist aber, dass Putin einen Frieden will und er hat ja ganz explizit gesagt, er wolle ihn zu seinen Konditionen und leider hat Herr Trump eben, dass die Krim russisch bleibt, die Annexion der Krim damit gesegnet wird, dass die Ostukraine im Grunde schon weg ist, das hat Trump ihm ja bereits auf Tablett gelegt, bis hin, dass es keine Sicherheitsgarantien für die Ukraine geben muss und das ist natürlich erschreckend und wir sollten aufpassen, dass wir nicht das Opfer zum Täter und den Täter zum Opfer machen.“

Auf die anschließende Frage des Moderators, welcher europäische Spitzenpolitiker versuche, mit Putin zu verhandeln bzw. ob dies sinnlos wäre, führt XXXX aus: „Nein, das ist natürlich nicht sinnlos. Nur, es ist sinnvoll, aus der Stärke heraus. Wer ist Wladimir Putin? Wladimir Putin kennt nur das Recht des Stärkeren. Das heißt, er wird sich von Worten wenig beeindrucken lassen, übrigens auch nicht von Trump, von dem man ja weiß, dass Trump ihn im Grunde anbetet und das supercool findet, weil das Modell, das russische Modell, davon träumt Trump ja von morgens bis abends, also auch sich nicht so einer lästigen Wahl zu stellen und eben zu machen, was man will und dass Menschenrechte keine Rolle spielen (…).“Auf die anschließende Frage des Moderators, welcher europäische Spitzenpolitiker versuche, mit Putin zu verhandeln bzw. ob dies sinnlos wäre, führt römisch 40 aus: „Nein, das ist natürlich nicht sinnlos. Nur, es ist sinnvoll, aus der Stärke heraus. Wer ist Wladimir Putin? Wladimir Putin kennt nur das Recht des Stärkeren. Das heißt, er wird sich von Worten wenig beeindrucken lassen, übrigens auch nicht von Trump, von dem man ja weiß, dass Trump ihn im Grunde anbetet und das supercool findet, weil das Modell, das russische Modell, davon träumt Trump ja von morgens bis abends, also auch sich nicht so einer lästigen Wahl zu stellen und eben zu machen, was man will und dass Menschenrechte keine Rolle spielen (…).“

Die vom Moderator eingangs genannten Fragen werden in der Folge auch an den Militärexperten XXXX sowie an XXXX gestellt. Beide Diskutanten setzen sich – ähnlich wie XXXX – für eine militärische Aufrüstung in Österreich und Europa ein.Die vom Moderator eingangs genannten Fragen werden in der Folge auch an den Militärexperten römisch 40 sowie an römisch 40 gestellt. Beide Diskutanten setzen sich – ähnlich wie römisch 40 – für eine militärische Aufrüstung in Österreich und Europa ein.

Nach Ausführungen von XXXX und seinen kritischen Anmerkungen zur europäischen Aufrüstung führt XXXX ab Minute 18:08 der Aufzeichnungen aus: „(…) Trump hat übrigens in seinem ersten Term dieses völlige konzeptlose Zurückziehen in Afghanistan ein riesiges Problem ausgelöst, ohne jetzt ein anderes Thema aufzumachen. Statt mit den Taliban zu verhandeln hat er gesagt ‚Schluss, aus die Maus, wir gehen hier raus.‘ Also die Tatsache ist: das ist ja kein Gespenst. Schauen Sie nach Georgien. Schauen Sie nach Moldawien. Der Hunger Putins – und das lehrt die Geschichte – dass solche Leute eben den Traum haben eines groß-russischen Reiches, einer Sowjetunion 2.0. Er hat auch selbst eingeräumt, dass der Verlust der Sowjetunion für ihn historisch eine Tragödie ist und dass er anschließend will, das wieder zu verändern. Das mag für uns, die wir in Frieden leben – ich sage immer, darf ich das so salopp sagen, mit dem Hintern im Warmen sitzen – unvorstellbar sein, weil Sie sind nicht so, auch Sie sind nicht so, ich und meine Kolleginnen und Kollegen sind nicht so und ich glaube diese Denke von Putin, sollte man einfach sich im Klaren darüber sein. Da ist einer, der ein wirklicher Man-eater ist und es ist fatal. Und noch ein Beispiel: Nehmen Sie mal den European Sky Shield. Wir wissen, wir sehen einen Krieg in der Ukraine, der Bilder und Szenarien uns zeigt wie im Ersten Weltkrieg, Stellungskämpfe, schrecklich, wo um Quadratmeter gekämpft wird, unvorstellbare Verluste an Menschenleben. Auf der anderen Seite sehen wir einen Drohnenkrieg, einen Hightech-Krieg, das heißt wir haben ein Spektrum von hundert Jahre verschiedener Kriegsmöglichkeiten und wenn wir darauf nicht reagieren, wäre das fahrlässig (…)“.Nach Ausführungen von römisch 40 und seinen kritischen Anmerkungen zur europäischen Aufrüstung führt römisch 40 ab Minute 18:08 der Aufzeichnungen aus: „(…) Trump hat übrigens in seinem ersten Term dieses völlige konzeptlose Zurückziehen in Afghanistan ein riesiges Problem ausgelöst, ohne jetzt ein anderes Thema aufzumachen. Statt mit den Taliban zu verhandeln hat er gesagt ‚Schluss, aus die Maus, wir gehen hier raus.‘ Also die Tatsache ist: das ist ja kein Gespenst. Schauen Sie nach Georgien. Schauen Sie nach Moldawien. Der Hunger Putins – und das lehrt die Geschichte – dass solche Leute eben den Traum haben eines groß-russischen Reiches, einer Sowjetunion 2.0. Er hat auch selbst eingeräumt, dass der Verlust der Sowjetunion für ihn historisch eine Tragödie ist und dass er anschließend will, das wieder zu verändern. Das mag für uns, die wir in Frieden leben – ich sage immer, darf ich das so salopp sagen, mit dem Hintern im Warmen sitzen – unvorstellbar sein, weil Sie sind nicht so, auch Sie sind nicht so, ich und meine Kolleginnen und Kollegen sind nicht so und ich glaube diese Denke von Putin, sollte man einfach sich im Klaren darüber sein. Da ist einer, der ein wirklicher Man-eater ist und es ist fatal. Und noch ein Beispiel: Nehmen Sie mal den European Sky Shield. Wir wissen, wir sehen einen Krieg in der Ukraine, der Bilder und Szenarien uns zeigt wie im Ersten Weltkrieg, Stellungskämpfe, schrecklich, wo um Quadratmeter gekämpft wird, unvorstellbare Verluste an Menschenleben. Auf der anderen Seite sehen wir einen Drohnenkrieg, einen Hightech-Krieg, das heißt wir haben ein Spektrum von hundert Jahre verschiedener Kriegsmöglichkeiten und wenn wir darauf nicht reagieren, wäre das fahrlässig (…)“.

2.       BEWEISWÜRDIGUNG

Die Feststellungen beruhen zweifelsfrei auf dem vorliegenden Aktenmaterial und entsprechen im Wesentlichen denen des angefochtenen Bescheids. Im Übrigen ist der Sachverhalt zwischen den Parteien unstrittig.

3.       RECHTLICHE BEURTEILUNG

Zu Spruchteil A):

3.1.    RECHTSGRUNDLAGEN

Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBI. I Nr. 58/2025, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBI. Nr. 379 aus 1984, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 58 aus 2025,, lauten auszugsweise:

„Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag

§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für: Paragraph 4, (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:

1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;

2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;

(…)

18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung;

[…]

(4) Insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie sonstigen Angeboten auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der

Objektivität zu sorgen.

[…].

Inhaltliche Grundsätze

§ 10 [..] Paragraph 10, [..]

(3) Das Gesamtangebot hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.

(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.

(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

[…]

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

[…]

Anforderungen an Teletext und Online-Angebote

§ 18. (1) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. […].Paragraph 18, (1) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. […].

Regulierungsbehörde

§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.Paragraph 35, (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß Paragraph 33, Absatz 6,

(2) Der Regulierungsbehörde obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die KommAustria.

Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36, (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen

1. auf Grund von Beschwerden

a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

b. eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie

[..]

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

Entscheidung

§ 37. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Paragraph 37, (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

[..]

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden und Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.

(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.“

Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des KommAustria Gesetzes (KOG), BGBI. I Nr. 32/2001 idF BGBI. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des KommAustria Gesetzes (KOG), BGBI. römisch eins Nr. 32 aus 2001, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise:

„Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2.(1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Paragraph 2 Punkt (, eins,) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

[..]

7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 31 bis 35 Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraphen 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der Paragraphen 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

[..]

9. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

[..]“

3.2.    DIE ZULÄSSIGE BESCHWERDE IST NICHT BEGRÜNDET.

3.2.1. ZUR BESCHWERDELEGITIMATION:

Die mitbeteiligen Parteien haben bereits im Verfahren vor der belangten Behörde die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorgelegten Unterstützungserklärungen und die Quantitätskriterien des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G im Hinblick auf die Anzahl an Personen, die die Rundfunkgebühr entrichten oder von dieser befreit sind oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, nicht bestritten und es bestehen auch keine Zweifel, dass mindestens 120 Personen iSd § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G die Popularbeschwerde unterstützen. Die mitbeteiligen Parteien haben bereits im Verfahren vor der belangten Behörde die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorgelegten Unterstützungserklärungen und die Quantitätskriterien des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G im Hinblick auf die Anzahl an Personen, die die Rundfunkgebühr entrichten oder von dieser befreit sind oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, nicht bestritten und es bestehen auch keine Zweifel, dass mindestens 120 Personen iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G die Popularbeschwerde unterstützen.

Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zur Rechtzeitigkeit und Legitimation der gegenständlichen Popularbeschwerde des Beschwerdeführers in Punkt 4.3.1. und 4.3.2. des angefochtenen Bescheides können daher bedenkenlos dem ggst. Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.

3.2.2. Zum Objektivitätsgebot im Lichte der Rechtsprechung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist jede zulässige Darbietung der ErstmbP den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Art. I Abs. 2 BVG-Rundfunk und § 1 Abs. 3 ORF-G unterworfen. Das in § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G festgelegte Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot bezieht sich somit auf alle von der ErstmbP gestalteten Sendungen (vgl. VfSlg. 12.086/1989, 13.843/1994, 17.082/2003). Die ErstmbP treffen je nach konkreter Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen (vgl. VfSlg. 17.082/2003). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist jede zulässige Darbietung der ErstmbP den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, BVG-Rundfunk und Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G unterworfen. Das in Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G festgelegte Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot bezieht sich somit auf alle von der ErstmbP gestalteten Sendungen vergleiche VfSlg. 12.086 aus 1989,, 13.843 aus 1994,, 17.082 aus 2003,). Die ErstmbP treffen je nach konkreter Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen vergleiche VfSlg. 17.082 aus 2003,).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bemisst sich die Objektivität grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung. Dabei hat die Prüfung jeweils anhand des Gesamtkontextes der Sendung zu erfolgen. Einzelne Formulierungen können aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelt sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind. Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung ist der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen. Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage (vgl. VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; 01.03.2005, 2002/04/0194; 15.09.2006, 2004/04/0074). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bemisst sich die Objektivität grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung. Dabei hat die Prüfung jeweils anhand des Gesamtkontextes der Sendung zu erfolgen. Einzelne Formulierungen können aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelt sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind. Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung ist der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen. Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage vergleiche VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; 01.03.2005, 2002/04/0194; 15.09.2006, 2004/04/0074).

Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht (vgl. BKS 27.09.2010, 611.988/0006 BKS/2010). Die äußerste Schranke des Zulässigen bilden die §§ 111 und 115 StGB sowie § 1330 ABGB. Unzulässig ist es, einen Bericht gedanklich in Einzelteile zu zerlegen und danach jeden Teil jeweils isoliert betrachtet einer Überprüfung auf das Objektivitätsgebot zu unterziehen (vgl. BKS 01.07.2009, 611.901/0012-BKS/2009, 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010).Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht vergleiche BKS 27.09.2010, 611.988/0006 BKS/2010). Die äußerste Schranke des Zulässigen bilden die Paragraphen 111 und 115 StGB sowie Paragraph 1330, ABGB. Unzulässig ist es, einen Bericht gedanklich in Einzelteile zu zerlegen und danach jeden Teil jeweils isoliert betrachtet einer Überprüfung auf das Objektivitätsgebot zu unterziehen vergleiche BKS 01.07.2009, 611.901/0012-BKS/2009, 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010).

Eine kritische Berichterstattung steht nicht per se mit dem Objektivitätsgebot in Konflikt. Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich auch nach ihrem vorgegebenen Thema (vgl. VwGH 22.04.2009, 2007/04/0164), wobei der ErstmbP hier ein erheblicher gestalterischer Spielraum zukommt (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010). Nach der Rechtsprechung des BKS ist es dabei gerade auch Aufgabe und Ziel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gesellschaftsrelevante „Problemzonen“ zu beleuchten und allfällige Missstände aufzuzeigen (vgl. z.B. BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010, 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010). Eine kritische Berichterstattung steht nicht per se mit dem Objektivitätsgebot in Konflikt. Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich auch nach ihrem vorgegebenen Thema vergleiche VwGH 22.04.2009, 2007/04/0164), wobei der ErstmbP hier ein erheblicher gestalterischer Spielraum zukommt (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010). Nach der Rechtsprechung des BKS ist es dabei gerade auch Aufgabe und Ziel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gesellschaftsrelevante „Problemzonen“ zu beleuchten und allfällige Missstände aufzuzeigen vergleiche z.B. BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010, 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010).

Die Frage der Einhaltung des Objektivitätsgebots durch die ErstmbP erfordert die Prüfung, ob Informationen objektiv vermittelt und ob die Berichte sorgfältig geprüft wurden, insbesondere auf Wahrheit und Herkunft bzw. ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen (vgl. VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194; BKS 01.03.2010, 611.901/0002-BKS/2010). Dies gilt nicht nur für Kommentare, Analysen und Moderationen im Sinne des § 10 Abs. 7 ORF-G, sondern auch für Informationen im Sinne des § 10 Abs. 5 ORF-G. Bei dieser Nachprüfung ist die Regulierungsbehörde nur verpflichtet, zu überprüfen, ob die ErstmbP einen von ihm gestalteten Bericht ausreichend recherchiert hat in dem Sinne, dass die darin getroffenen Aussagen sich aus den Recherchequellen ergeben können (BVwG vom 04.07.2017, W157 2117445-1/3E). Die Frage der Einhaltung des Objektivitätsgebots durch die ErstmbP erfordert die Prüfung, ob Informationen objektiv vermittelt und ob die Berichte sorgfältig geprüft wurden, insbesondere auf Wahrheit und Herkunft bzw. ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen vergleiche VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194; BKS 01.03.2010, 611.901/0002-BKS/2010). Dies gilt nicht nur für Kommentare, Analysen und Moderationen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G, sondern auch für Informationen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G. Bei dieser Nachprüfung ist die Regulierungsbehörde nur verpflichtet, zu überprüfen, ob die ErstmbP einen von ihm gestalteten Bericht ausreichend recherchiert hat in dem Sinne, dass die darin getroffenen Aussagen sich aus den Recherchequellen ergeben können (BVwG vom 04.07.2017, W157 2117445-1/3E).

Eine bestimmte Form, ein bestimmter Inhalt oder bestimmter Umfang einer Berichterstattung kann aus dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots von Dritten nicht gefordert werden, da Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über Ereignisse, Meinungen udgl. Sache des ORF ist (VfSlg. 13.338/1993). Eine bestimmte Form, ein bestimmter Inhalt oder bestimmter Umfang einer Berichterstattung kann aus dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots von Dritten nicht gefordert werden, da Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über Ereignisse, Meinungen udgl. Sache des ORF ist (VfSlg. 13.338 aus 1993,).

Nach der Rechtsprechung des BKS verpflichtet § 10 Abs. 5 2. Satz ORF-G die ErstmbP bei Nachrichten und Berichten zur sorgfältigen Überprüfung auf Wahrheit und Herkunft. Hierbei handelt es sich um einen tragenden Grundsatz für die „journalistische“ Tätigkeit nach dem ORF-G. Der BKS vertrat die Auffassung, dass diese für die journalistische Tätigkeit zentrale Verpflichtung nicht überspannt werden darf. Ausnahmsweise kann daher dann vom Grundsatz abgewichen werden, wenn die Information von einer ausdrücklich gegenüber den Medien zur Auskunftserteilung beauftragten oder befugten öffentlichen Stelle stammt. Für solche Situationen lässt sich nach Auffassung des BKS weder aus den Regelungen des ORF-G noch aus sonstigen „journalistischen“ Grundsätzen eine Verpflichtung ableiten, die „offiziell“ vermittelte Information zu überprüfen. Dies gilt natürlich nur insoweit, als nicht aus anderen Umständen berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit abgeleitet werden müssten (BKS 14.12.2011, 611.948/0003-BKS/2012).Nach der Rechtsprechung des BKS verpflichtet Paragraph 10, Absatz 5, 2. Satz ORF-G die ErstmbP bei Nachrichten und Berichten zur sorgfältigen Überprüfung auf Wahrheit und Herkunft. Hierbei handelt es sich um einen tragenden Grundsatz für die „journalistische“ Tätigkeit nach dem ORF-G. Der BKS vertrat die Auffassung, dass diese für die journalistische Tätigkeit zentrale Verpflichtung nicht überspannt werden darf. Ausnahmsweise kann daher dann vom Grundsatz abgewichen werden, wenn die Information von einer ausdrücklich gegenüber den Medien zur Auskunftserteilung beauftragten oder befugten öffentlichen Stelle stammt. Für solche Situationen lässt sich nach Auffassung des BKS weder aus den Regelungen des ORF-G noch aus sonstigen „journalistischen“ Grundsätzen eine Verpflichtung ableiten, die „offiziell“ vermittelte Information zu überprüfen. Dies gilt natürlich nur insoweit, als nicht aus anderen Umständen berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit abgeleitet werden müssten (BKS 14.12.2011, 611.948/0003-BKS/2012).

3.2.3. Zum inkriminierten Sendungsbeitrag:

3.2.3.1. In seiner Popularbeschwerde und in der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde moniert der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst, dass in der vom ORF 2 am 23.03.2025 um etwa 22:10 Uhr ausgestrahlten Sendung mit dem Titel XXXX eine Diskussionsteilnehmerin falsche Aussagen getroffen habe. Die (faktisch) falschen Aussagen der Diskussionsteilnehmerin seien vom Moderator weder während der Diskussion, noch danach korrigiert worden. So habe sich die Diskussionsteilnehmerin (ab der Minute 04:48) mit folgenden Worten geäußert: „Also Wladimir Putin ist ein Mörder, ein Killer, der hunderte von Millionen Menschen unter die Erde gebracht hat, übrigens gerade eingeräumt hat, dass er 700.000 Kinder aus der Ukraine hat verschleppen lassen, nur um mal zwei Dinge zu nennen.“. Diese Aussage sei deshalb falsch, da die Ukraine selbst von etwa 20.000 entführten Kindern gesprochen habe. Die weitere Aussage der Diskussionsteilnehmerin (ab der Minute 18:08), wonach der russische Präsident von einem großrussischen Reich träume, entbehre ebenso jeder Grundlage: „Schauen Sie nach Georgien. Schauen Sie nach Moldawien. Der Hunger Putins – und das lehrt die Geschichte – dass solche Leute eben den Traum haben eines groß-russischen Reiches, einer Sowjetunion 2.0. Er hat selbst eingeräumt, dass der Verlust der Sowjetunion für ihn historisch eine Tragödie ist und dass er anschließend will, das wieder zu verändern.“ (vgl. Popularbeschwerde, S. 1 ff und Beschwerde vom 07.11.2025, S. 2 ff). 3.2.3.1. In seiner Popularbeschwerde und in der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde moniert der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst, dass in der vom ORF 2 am 23.03.2025 um etwa 22:10 Uhr ausgestrahlten Sendung mit dem Titel römisch 40 eine Diskussionsteilnehmerin falsche Aussagen getroffen habe. Die (faktisch) falschen Aussagen der Diskussionsteilnehmerin seien vom Moderator weder während der Diskussion, noch danach korrigiert worden. So habe sich die Diskussionsteilnehmerin (ab der Minute 04:48) mit folgenden Worten geäußert: „Also Wladimir Putin ist ein Mörder, ein Killer, der hunderte von Millionen Menschen unter die Erde gebracht hat, übrigens gerade eingeräumt hat, dass er 700.000 Kinder aus der Ukraine hat verschleppen lassen, nur um mal zwei Dinge zu nennen.“. Diese Aussage sei deshalb falsch, da die Ukraine selbst von etwa 20.000 entführten Kindern gesprochen habe. Die weitere Aussage der Diskussionsteilnehmerin (ab der Minute 18:08), wonach der russische Präsident von einem großrussischen Reich träume, entbehre ebenso jeder Grundlage: „Schauen Sie nach Georgien. Schauen Sie nach Moldawien. Der Hunger Putins – und das lehrt die Geschichte – dass solche Leute eben den Traum haben eines groß-russischen Reiches, einer Sowjetunion 2.0. Er hat selbst eingeräumt, dass der Verlust der Sowjetunion für ihn historisch eine Tragödie ist und dass er anschließend will, das wieder zu verändern.“ vergleiche Popularbeschwerde, S. 1 ff und Beschwerde vom 07.11.2025, S. 2 ff).

Die ErstmbP führte dazu im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Aussage der Diskussionsteilnehmerin, wonach der russische Präsident „hunderte von Millionen Menschen unter die Erde gebracht“ habe, um ein rhetorisches Stilmittel handle; durch die starke Übertreibung (der Opferzahlen) werde von Seiten der Diskussionsteilnehmerin versucht, die Grausamkeit und die moralische Verurteilung des russischen Präsidenten zu betonen. Die genannten Zahlen würden von einem durchschnittlichen Zuseher als eine bewusst überspitzte Darstellung erkannt werden. In Bezug auf das Thema der Verschleppung von 700.000 ukrainischen Kindern wurde ausgeführte, dass dies Gegenstand zahlreicher Medienberichte gewesen sei. Dass von Seiten Russlands nicht von einer Verschleppung, sondern von Schutzmaßnahmen gesprochen werde, entspreche dem russischen Narrativ – diesen Ausführungen sei auch der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag nicht gefolgt. Die Meinungsäußerung der Diskussionsteilnehmerin, wonach der russische Präsident von einem großrussischen Reich träume, stütze sich beispielsweise auf die Äußerungen des russischen Präsidenten bei der jährlichen Rede an die Nation im April 2005 oder in Zusammenhang mit der Annexion von ukrainischen Regionen (vgl. Stellungnahme vom 03.06.2025, S. 3 ff). Die ErstmbP führte dazu im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Aussage der Diskussionsteilnehmerin, wonach der russische Präsident „hunderte von Millionen Menschen unter die Erde gebracht“ habe, um ein rhetorisches Stilmittel handle; durch die starke Übertreibung (der Opferzahlen) werde von Seiten der Diskussionsteilnehmerin versucht, die Grausamkeit und die moralische Verurteilung des russischen Präsidenten zu betonen. Die genannten Zahlen würden von einem durchschnittlichen Zuseher als eine bewusst überspitzte Darstellung erkannt werden. In Bezug auf das Thema der Verschleppung von 700.000 ukrainischen Kindern wurde ausgeführte, dass dies Gegenstand zahlreicher Medienberichte gewesen sei. Dass von Seiten Russlands nicht von einer Verschleppung, sondern von Schutzmaßnahmen gesprochen werde, entspreche dem russischen Narrativ – diesen Ausführungen sei auch der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag nicht gefolgt. Die Meinungsäußerung der Diskussionsteilnehmerin, wonach der russische Präsident von einem großrussischen Reich träume, stütze sich beispielsweise auf die Äußerungen des russischen Präsidenten bei der jährlichen Rede an die Nation im April 2005 oder in Zusammenhang mit der Annexion von ukrainischen Regionen vergleiche Stellungnahme vom 03.06.2025, S. 3 ff).

Die belangte Behörde führte in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Aussagen der Diskussionsteilnehmerin nicht der ErstmbP zuzurechnen seien, zumal es sich bei dieser um keine journalistische Mitarbeiterin der ErstmbP handeln würde. Die Auswahl der Diskussionsteilnehmerin – unter Berücksichtigung der Tätigkeitsfelder der Diskussionsteilnehmerin und deren Expertise – sei unbedenklich. Ferner habe es keiner Verpflichtung zur Distanzierung bzw. eines Widerspruchs des Moderators im Hinblick auf die Meinungsäußerung der Diskussionsteilnehmerin bedurft. Eine Reaktionsnotwendigkeit des Journalisten würde sich aus dem Objektivitätsgebot nur für bestimmte Konstellationen ergeben, so etwa im Hinblick auf das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G. Ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot liege aus der Sicht der belangten Behörde nicht vor (vgl. den angefochtenen Bescheid, S. 17 ff). Die belangte Behörde führte in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Aussagen der Diskussionsteilnehmerin nicht der ErstmbP zuzurechnen seien, zumal es sich bei dieser um keine journalistische Mitarbeiterin der ErstmbP handeln würde. Die Auswahl der Diskussionsteilnehmerin – unter Berücksichtigung der Tätigkeitsfelder der Diskussionsteilnehmerin und deren Expertise – sei unbedenklich. Ferner habe es keiner Verpflichtung zur Distanzierung bzw. eines Widerspruchs des Moderators im Hinblick auf die Meinungsäußerung der Diskussionsteilnehmerin bedurft. Eine Reaktionsnotwendigkeit des Journalisten würde sich aus dem Objektivitätsgebot nur für bestimmte Konstellationen ergeben, so etwa im Hinblick auf das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G. Ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot liege aus der Sicht der belangten Behörde nicht vor vergleiche den angefochtenen Bescheid, S. 17 ff).

3.2.3.2. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu erkennen, dass die ErstmbP hinsichtlich der Diskussionsteilnehmerin ihrer Auswahlverantwortung nicht nachgekommen ist:

In Zusammenhang mit Diskussionssendungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich das Objektivitätsgebot vor allem über die sachlich begründete Auswahl des Kreises an Diskussionsteilnehmern realisiert. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, eine Sendung bestimmten Inhalts zu fordern. Insoweit kommt der ErstmbP ein weiter Spielraum zu, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden zusammenzusetzen sind (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.2014, Zl 2013/03/0161-6). In Zusammenhang mit Diskussionssendungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich das Objektivitätsgebot vor allem über die sachlich begründete Auswahl des Kreises an Diskussionsteilnehmern realisiert. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, eine Sendung bestimmten Inhalts zu fordern. Insoweit kommt der ErstmbP ein weiter Spielraum zu, nach welchen journalistischen Kriterien Diskussionsrunden zusammenzusetzen sind vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.2014, Zl 2013/03/0161-6).

Unstrittig ist, dass es sich bei der Diskussionsteilnehmerin nicht um eine journalistische Mitarbeiterin der ErstmbP handelt, die in die Redaktion der Sendung XXXX eingebunden ist und für diese Sendung die redaktionelle Verantwortung trägt. Bei den Aussagen der Diskussionsteilnehmerin handelt es sich daher nicht um „eigene“ Kommentare oder Sachanalysen der ErstmbP (§ 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G), sondern die ErstmbP kommt mit der Ausstrahlung der Diskussionssendung (samt der Aussagen der Diskussionsteilnehmer) ihrem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag der Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G nach. Unstrittig ist, dass es sich bei der Diskussionsteilnehmerin nicht um eine journalistische Mitarbeiterin der ErstmbP handelt, die in die Redaktion der Sendung römisch 40 eingebunden ist und für diese Sendung die redaktionelle Verantwortung trägt. Bei den Aussagen der Diskussionsteilnehmerin handelt es sich daher nicht um „eigene“ Kommentare oder Sachanalysen der ErstmbP (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G), sondern die ErstmbP kommt mit der Ausstrahlung der Diskussionssendung (samt der Aussagen der Diskussionsteilnehmer) ihrem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag der Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G nach.

Soweit der Beschwerdeführer die Eignung von XXXX als Diskussionsteilnehmerin in Frage stellt, ist nicht ersichtlich, wie die ErstmbP den ihr zukommenden weiten Spielraum bei der Gestaltung der Sendung überschritten haben könnte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Diskussionsteilnehmerin – nach sachlichen Kriterien bewertet – nicht dafür geeignet wäre, dem Erfordernis der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit dem berichteten Thema gerecht zu werden (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 07.11.2025, S. 3). Wie festgestellt, ist die Diskussionsteilnehmerin Mitglied des Europäischen Parlaments und Vorsitzende des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung. Soweit der Beschwerdeführer die Eignung von römisch 40 als Diskussionsteilnehmerin in Frage stellt, ist nicht ersichtlich, wie die ErstmbP den ihr zukommenden weiten Spielraum bei der Gestaltung der Sendung überschritten haben könnte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Diskussionsteilnehmerin – nach sachlichen Kriterien bewertet – nicht dafür geeignet wäre, dem Erfordernis der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit dem berichteten Thema gerecht zu werden vergleiche die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 07.11.2025, S. 3). Wie festgestellt, ist die Diskussionsteilnehmerin Mitglied des Europäischen Parlaments und Vorsitzende des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung.

Es genügt festzuhalten, dass es keine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch die ErstmbP darstellt, wenn diese geeignete Diskussionsteilnehmer heranzieht, die eine persönliche und fachliche Meinungen vertreten, die nicht den Ansichten des Beschwerdeführers zu diesem Thema entsprechen. In diesem Zusammenhang ist – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darlegte – hervorzuheben, dass (neben der Diskussionsteilnehmerin) durch die Auswahl der (weiteren) eingeladenen Studiogäste eine Vielfalt an Meinungen vertreten war.

3.2.3.3. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nicht zu erkennen, dass die ErstmbP es verabsäumt hat, die Aussagen der Diskussionsteilnehmerin kritisch zu hinterfragen bzw. sich von den Aussagen zu distanzieren und gegebenenfalls die Aussagen des Studiogastes zu korrigieren. Grundsätzlich besteht, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits mehrfach festgehalten hat (siehe EGMR 14.12.2006, Fall Verlagsgruppe News GmbH, Appl. 76.918/01, NL 2006, 311 [Z 33]; 14.2.2008, Fall July and Sarl Libération, Appl. 20.893/03 [Z 71]; 4.12.2018, Fall Magyar Jeti Zrt, Appl. 11.257/16, NLMR 2018, 539 [Z 80]), keine Verpflichtung eines Journalisten, sich vom Inhalt einer Äußerung eines Dritten, die er in Form einer Stellungnahme oder eines Zitates wiedergibt oder die er in einer Interviewsituation als Antwort erhält, in dem Sinn "zu distanzieren", dass der Journalist Aussagen des Dritten bzw. seines Gegenübers relativieren müsste, weil sie "verletzen, schockieren oder beunruhigen". Auch nach dem spezifisch für den ORF geltenden Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G ist ein journalistischer Mitarbeiter, etwa ein Moderator einer Nachrichtensendung wie im vorliegenden Zusammenhang, nicht gehalten, Aussagen seiner Interviewpartnerin über Dritte laufend zu bewerten und gegebenenfalls zu relativieren. 3.2.3.3. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nicht zu erkennen, dass die ErstmbP es verabsäumt hat, die Aussagen der Diskussionsteilnehmerin kritisch zu hinterfragen bzw. sich von den Aussagen zu distanzieren und gegebenenfalls die Aussagen des Studiogastes zu korrigieren. Grundsätzlich besteht, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits mehrfach festgehalten hat (siehe EGMR 14.12.2006, Fall Verlagsgruppe News GmbH, Appl. 76.918/01, NL 2006, 311 [Z 33]; 14.2.2008, Fall July and Sarl Libération, Appl. 20.893/03 [Z 71]; 4.12.2018, Fall Magyar Jeti Zrt, Appl. 11.257/16, NLMR 2018, 539 [Z 80]), keine Verpflichtung eines Journalisten, sich vom Inhalt einer Äußerung eines Dritten, die er in Form einer Stellungnahme oder eines Zitates wiedergibt oder die er in einer Interviewsituation als Antwort erhält, in dem Sinn "zu distanzieren", dass der Journalist Aussagen des Dritten bzw. seines Gegenübers relativieren müsste, weil sie "verletzen, schockieren oder beunruhigen". Auch nach dem spezifisch für den ORF geltenden Objektivitätsgebot des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G ist ein journalistischer Mitarbeiter, etwa ein Moderator einer Nachrichtensendung wie im vorliegenden Zusammenhang, nicht gehalten, Aussagen seiner Interviewpartnerin über Dritte laufend zu bewerten und gegebenenfalls zu relativieren.

Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein interviewender Moderator in Wahrnehmung seiner journalistischen Funktion kritisch nachfragt und einer pointierten Meinung des Interviewpartners andere Meinungen oder auch seine eigene entgegensetzt. Er ist dazu aber durch das Objektivitätsgebot grundsätzlich nicht verpflichtet. Eine Reaktionsnotwendigkeit kann sich aus dem Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 ORF-G nur in besonderen Konstellationen ergeben. So etwa im Hinblick auf das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G, wenn angesichts der Zusammensetzung etwa einer Gesprächsrunde in einer Sendung oder auch eines Einzelinterviews darauf hinzuweisen ist, dass Dritte, über die entsprechend wertenden Aussagen abgegeben werden, nicht anwesend sind und daher nicht reagieren können. Erforderlich ist eine solche Reaktion freilich nur dann, wenn im Gesamtzusammenhang des Sendungsangebotes und angesichts der Möglichkeiten der betroffenen Personen, sich in der öffentlichen Diskussion Gehör zu verschaffen, nicht davon auszugehen ist, dass den Betroffenen eine entsprechende Darstellung ihrer Sichtweise und damit eine vergleichbar öffentliche Reaktion ohnehin möglich ist (vgl. dazu die Entscheidung des VfGH vom 10.12.2020, E 2281/2020-15).Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein interviewender Moderator in Wahrnehmung seiner journalistischen Funktion kritisch nachfragt und einer pointierten Meinung des Interviewpartners andere Meinungen oder auch seine eigene entgegensetzt. Er ist dazu aber durch das Objektivitätsgebot grundsätzlich nicht verpflichtet. Eine Reaktionsnotwendigkeit kann sich aus dem Objektivitätsgebot des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G nur in besonderen Konstellationen ergeben. So etwa im Hinblick auf das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G, wenn angesichts der Zusammensetzung etwa einer Gesprächsrunde in einer Sendung oder auch eines Einzelinterviews darauf hinzuweisen ist, dass Dritte, über die entsprechend wertenden Aussagen abgegeben werden, nicht anwesend sind und daher nicht reagieren können. Erforderlich ist eine solche Reaktion freilich nur dann, wenn im Gesamtzusammenhang des Sendungsangebotes und angesichts der Möglichkeiten der betroffenen Personen, sich in der öffentlichen Diskussion Gehör zu verschaffen, nicht davon auszugehen ist, dass den Betroffenen eine entsprechende Darstellung ihrer Sichtweise und damit eine vergleichbar öffentliche Reaktion ohnehin möglich ist vergleiche dazu die Entscheidung des VfGH vom 10.12.2020, E 2281/2020-15).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt gegenständlich jedenfalls kein Fall vor, der den in einer entsprechenden Reaktionspflicht liegenden Eingriff in die journalistische Gestaltungsfreiheit des ORF und seiner Moderatorin im Lichte des Art. 10 Abs. 2 EMRK erfordern würde, zumal neben XXXX weitere drei Studiogäste zur Diskussionsrunde eingeladen waren, die (aufgrund ihrer Funktionen mit der entsprechenden einhergehenden Expertise) zum Thema der Sendung befragt wurden und ihre (zum Teil unterschiedliche bzw. kontroversielle) Sichtweise dazu geschildert haben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt gegenständlich jedenfalls kein Fall vor, der den in einer entsprechenden Reaktionspflicht liegenden Eingriff in die journalistische Gestaltungsfreiheit des ORF und seiner Moderatorin im Lichte des Artikel 10, Absatz 2, EMRK erfordern würde, zumal neben römisch 40 weitere drei Studiogäste zur Diskussionsrunde eingeladen waren, die (aufgrund ihrer Funktionen mit der entsprechenden einhergehenden Expertise) zum Thema der Sendung befragt wurden und ihre (zum Teil unterschiedliche bzw. kontroversielle) Sichtweise dazu geschildert haben.

Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach gegenständlich die Anforderungen an die Moderation der Sendung nach § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G erfüllt seien, da es dem Moderator auch nicht zumutbar sei, die Aussagen der Diskussionsteilnehmerin laufend auf objektive Richtigkeit hin zu überprüfen und allfällige faktische Unrichtigkeiten zu korrigieren und die inkriminierten Aussagen im Sachzusammenhang mit dem Thema der Sendung erfolgt seien, sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Eine laufende Überprüfung und Korrektur der Aussagen der Diskussionsteilnehmer durch den Moderator würde auch dem Sinn und Zweck einer Diskussionsrunde zuwiderlaufen, zumal im Rahmen einer Diskussion (naturgemäß auch) unterschiedliche Standpunkte und Fachkenntnisse eingebracht werden (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde vom 07.11.2025, S. 4). Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach gegenständlich die Anforderungen an die Moderation der Sendung nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G erfüllt seien, da es dem Moderator auch nicht zumutbar sei, die Aussagen der Diskussionsteilnehmerin laufend auf objektive Richtigkeit hin zu überprüfen und allfällige faktische Unrichtigkeiten zu korrigieren und die inkriminierten Aussagen im Sachzusammenhang mit dem Thema der Sendung erfolgt seien, sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Eine laufende Überprüfung und Korrektur der Aussagen der Diskussionsteilnehmer durch den Moderator würde auch dem Sinn und Zweck einer Diskussionsrunde zuwiderlaufen, zumal im Rahmen einer Diskussion (naturgemäß auch) unterschiedliche Standpunkte und Fachkenntnisse eingebracht werden vergleiche dazu die Ausführungen in der Beschwerde vom 07.11.2025, S. 4).

Der Beschwerdeführer entfernt sich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er anhand einzelner Aussagen (der Diskussionsteilnehmerin) vermeint, dass der durchschnittliche Zuseher falsch informiert bleibe und dadurch ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot vorliege (vgl. die Beschwerde vom 07.11.2025). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bemisst sich die Objektivität grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung. Maßgeblich ist der Gesamtkontext aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters; einzelne Formulierungen können aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden (vgl. dazu die Rechtsprechungsübersicht): Der Beschwerdeführer entfernt sich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er anhand einzelner Aussagen (der Diskussionsteilnehmerin) vermeint, dass der durchschnittliche Zuseher falsch informiert bleibe und dadurch ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot vorliege vergleiche die Beschwerde vom 07.11.2025). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bemisst sich die Objektivität grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung. Maßgeblich ist der Gesamtkontext aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters; einzelne Formulierungen können aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden vergleiche dazu die Rechtsprechungsübersicht):

Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde die Aussagen der Diskussionsteilnehmerin (wonach, der russische Präsident „hunderte von Millionen Menschen unter die Erde gebracht hat“) mit den Worten wieder, dass der russische Präsident „einen signifikanten Anteil der Weltbevölkerung (100e Millionen von 7.5 Milliarden Menschen) getötet haben“ soll (vgl. Beschwerde vom 07.11.2025, S. 4). Dass es sich bei dieser Aussage der Diskussionsteilnehmerin offenkundig um eine übertriebene Darstellung (der Opferzahlen) handelt, ist für einen Durchschnittsbetrachter erkennbar, zumal weder die russische Föderation (Einwohnerzahl von etwa 144 Mio.), noch die Ukraine (Einwohnerzahl von etwa 40 Mio.) bzw. noch beide Länder zusammen auf eine Einwohnerzahl von mehreren hundert Millionen kommen (folglich auch keine Opferzahl in der von der Diskussionsteilnehmerin angegebenen Größenordnung vorliegen kann). Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde die Aussagen der Diskussionsteilnehmerin (wonach, der russische Präsident „hunderte von Millionen Menschen unter die Erde gebracht hat“) mit den Worten wieder, dass der russische Präsident „einen signifikanten Anteil der Weltbevölkerung (100e Millionen von 7.5 Milliarden Menschen) getötet haben“ soll vergleiche Beschwerde vom 07.11.2025, S. 4). Dass es sich bei dieser Aussage der Diskussionsteilnehmerin offenkundig um eine übertriebene Darstellung (der Opferzahlen) handelt, ist für einen Durchschnittsbetrachter erkennbar, zumal weder die russische Föderation (Einwohnerzahl von etwa 144 Mio.), noch die Ukraine (Einwohnerzahl von etwa 40 Mio.) bzw. noch beide Länder zusammen auf eine Einwohnerzahl von mehreren hundert Millionen kommen (folglich auch keine Opferzahl in der von der Diskussionsteilnehmerin angegebenen Größenordnung vorliegen kann).

Dass sich die Diskussionsteilnehmerin mit ihren Aussagen auf den Ukraine-Krieg bezieht, ergibt sich aus ihren Ausführungen in der Diskussion, da sie zu Beginn (und auch im Laufe) der Diskussion vor allem ebendiesen Konflikt anspricht (vgl. die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, S. 10 f). Dass sich die Diskussionsteilnehmerin mit ihren Aussagen auf den Ukraine-Krieg bezieht, ergibt sich aus ihren Ausführungen in der Diskussion, da sie zu Beginn (und auch im Laufe) der Diskussion vor allem ebendiesen Konflikt anspricht vergleiche die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, S. 10 f).

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Diskussionsteilnehmerin die in Rede stehende Aussage losgelöst vom Ukraine-Russland-Krieg getroffen hat, ist die von der Diskussionsteilnehmerin angegebene Größenordnung bezüglich der Opferzahl aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters offenkundig als übertriebene Darstellung zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kriegsgeschehen samt den Kriegsfolgen (weltweit und in Bezug auf den Russland-Ukraine-Konflikt) bereits (jahrelang) Gegenstand unzähliger Berichterstattungen waren bzw. sind und daher dem Durchschnittsbetrachter eine entsprechende Wertung der von der Diskussionsteilnehmerin getroffenen Aussage (bzw. eine Wertung auch der weiteren inkriminierten Aussagen der Diskussionsteilnehmerin) möglich sein wird.

Soweit der Beschwerdeführer die Aussage der Diskussionsteilnehmerin, wonach der russische Präsident „700.000 Kinder aus der Ukraine hat verschleppen lassen“ als „vollkommen überzogen“ rügt, ist festzuhalten, dass die unterschiedlichen (Zahlen-) Angaben in Zusammenhang mit den aus der Ukraine verschleppten Kindern darauf zurückzuführen sind, dass die Schätzungen zur Zahl der von Russland aus der Ukraine verschleppten Kindern je nach der herangezogenen Quelle – wie gegenständlich der Fall – variieren (kann), zumal eine unabhängige Überprüfung in den besetzten Gebieten bzw. in Russland oft nicht möglich sein wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme der ErstmbP vom 03.06.2025, S. 4, wonach das Thema der Verschleppung von 700.000 Kinder auch Gegenstand zahlreicher Medienberichte gewesen sei; vgl. demgegenüber die in der Popularbeschwerde, S. 2 sowie in der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde angeführten Zahlen zu den verschleppten Kindern aus der Ukraine, S. 5). Soweit der Beschwerdeführer die Aussage der Diskussionsteilnehmerin, wonach der russische Präsident „700.000 Kinder aus der Ukraine hat verschleppen lassen“ als „vollkommen überzogen“ rügt, ist festzuhalten, dass die unterschiedlichen (Zahlen-) Angaben in Zusammenhang mit den aus der Ukraine verschleppten Kindern darauf zurückzuführen sind, dass die Schätzungen zur Zahl der von Russland aus der Ukraine verschleppten Kindern je nach der herangezogenen Quelle – wie gegenständlich der Fall – variieren (kann), zumal eine unabhängige Überprüfung in den besetzten Gebieten bzw. in Russland oft nicht möglich sein wird vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme der ErstmbP vom 03.06.2025, S. 4, wonach das Thema der Verschleppung von 700.000 Kinder auch Gegenstand zahlreicher Medienberichte gewesen sei; vergleiche demgegenüber die in der Popularbeschwerde, S. 2 sowie in der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde angeführten Zahlen zu den verschleppten Kindern aus der Ukraine, S. 5).

Die vom Beschwerdeführer ebenso kritisierte Aussage der Diskussionsteilnehmerin, der russische Präsident habe den Traum „eines groß-russischen Reiches, einer Sowjetunion“, findet ihre Deckung im Thema der Sendung und der von der Diskussionsteilnehmerin im Rahmen der Diskussion getroffenen Aussagen; die Studiogäste diskutierten über ein sicherheitspolitisches Thema, nämlich über die geplante (umfangreiche) Aufrüstung der Europäischen Union und trifft die Diskussionsteilnehmerin die inkriminierte Aussage aufgrund des zwischen Russland und der Ukraine jahrelang andauernden Krieges sowie des angespannten Verhältnisses Russlands insb. zu seinen Nachbarstaaten bzw. zu den Staaten der ehemaligen Sowjetunion.

3.2.3.4. In seiner Popularbeschwerde und in der Beschwerde (an das Bundesverwaltungsgericht) führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass die ErstmbP ua. gegen § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 18 ORF-G verstoßen habe (vgl. die Popularbeschwerde, z.B. S. 1 und Beschwerde vom 07.11.2025, insb. S. 6). 3.2.3.4. In seiner Popularbeschwerde und in der Beschwerde (an das Bundesverwaltungsgericht) führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass die ErstmbP ua. gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 18, ORF-G verstoßen habe vergleiche die Popularbeschwerde, z.B. S. 1 und Beschwerde vom 07.11.2025, insb. S. 6).

Dazu führte die belangte Behörde – zutreffend – aus, dass es sich bei den der gesetzlichen Bestimmungen, deren Verletzung der Beschwerdeführer behauptet,bloß um Zielbestimmungen handelt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zeigen die Popularbeschwerde und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine Gesetzesverletzung durch die ErstmbP nicht auf:

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass – wie die belangte Behörde dies zutreffend dargelegt hat – die Frage, ob sich die ErstmbP bei der Gestaltung des gegenständlich inkriminierten Sendungsbeitrages von den Zielen des Kernauftrages leiten hat lassen, nicht nur – wie der Beschwerdeführer offenbar meint – anhand eines bestimmten Sendungsbeitrages beurteilt werden kann. Mit seinem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass § 4 ORF-G den Gestaltungsspielraum des Österreichischen Rundfunks bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte determiniert, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssten. Vielmehr wird durch die Anordnung, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, (bloß) eine Richtschnur gegeben. Die Gesamtheit der Programme des Österreichischen Rundfunks muss – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt – über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren. Nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden (vgl. z.B. VwGH vom 21.04.2004, 2004/04/0009). Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass – wie die belangte Behörde dies zutreffend dargelegt hat – die Frage, ob sich die ErstmbP bei der Gestaltung des gegenständlich inkriminierten Sendungsbeitrages von den Zielen des Kernauftrages leiten hat lassen, nicht nur – wie der Beschwerdeführer offenbar meint – anhand eines bestimmten Sendungsbeitrages beurteilt werden kann. Mit seinem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass Paragraph 4, ORF-G den Gestaltungsspielraum des Österreichischen Rundfunks bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte determiniert, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssten. Vielmehr wird durch die Anordnung, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, (bloß) eine Richtschnur gegeben. Die Gesamtheit der Programme des Österreichischen Rundfunks muss – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt – über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren. Nicht aber müssen bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden vergleiche z.B. VwGH vom 21.04.2004, 2004/04/0009).

Dass gegenständlich über einen längeren Zeitraum die Zielbestimmungen verletzt wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und war auch nicht Gegenstand der vorliegenden Popularbeschwerde bzw. Beschwerde (zumal ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers (nur) der inkriminierte Sendungsbeitrag (und die darin getätigten Aussagen der Diskussionsteilnehmerin) Gegenstand der Prüfung war bzw. ist. Weiters ist anzumerken, dass die Beschwerde keine Ausführungen dahingehend enthält, inwieweit zum Beispiel durch die Ausstrahlung der inkriminierten Sendung nicht für die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens bzw. nicht für die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung gesorgt werde.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante – unstrittige – Sachverhalt vollständig von der belangten Behörde erhoben und war er aus der Aktenlage hinreichend geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante – unstrittige – Sachverhalt vollständig von der belangten Behörde erhoben und war er aus der Aktenlage hinreichend geklärt.

ZU SPRUCHTEIL B):

UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die auf den ggst. Fall anwendbare bzw. übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Objektivitätsgebots iSd ORF-G ist in der rechtlichen Begründung wiedergegeben.

Schlagworte

Ausgewogenheitsprinzip Auswahlentscheidung Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Gesamtbetrachtung Gesamtbeurteilung Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag Popularbeschwerde Rechtsaufsicht Sachlichkeitsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W290.2327961.1.00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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