TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/15 2004/04/0074

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13;
ORF-G 2001 §13 Abs1;
ORF-G 2001 §35 Abs1 Z1 litc;
ORF-G 2001 §35 Abs1;
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 litb;
ORF-G 2001 §36 Abs2;
ORF-G 2001 §36 Abs3;
ORF-G 2001 §37 Abs4;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z1;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z2;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3;
ORF-G 2001 §4 Abs5;
ORF-G 2001 §6;
RFG 1984 §2 Abs1 Z1;
RFG 1984 §5 Abs1;
RFG 1984 §5 Abs2;
RFG 1984 §5 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) in 1136 Wien, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstrasse 20/1/3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 13. Februar 2003, GZ 611.919/005- BKS/2003, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (mitbeteiligte Partei: Rechtsanwalt Dr. R in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gegen § 4 Abs. 5 ORF-G verstoßen, indem er es unterlassen habe, sich von den durch Franz (Andre) Heller getätigten Äußerungen in der Sendung 'Nestroy 2002' unmittelbar zu distanzieren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gegen Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G verstoßen, indem er es unterlassen habe, sich von den durch Franz (Andre) Heller getätigten Äußerungen in der Sendung 'Nestroy 2002' unmittelbar zu distanzieren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Der Beschwerdeführer (Österreichischer Rundfunk - ORF) übertrug am Samstag, dem 12. Oktober 2002 um 21.55 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 eine Aufzeichnung der im Theater an der Wien um 20.30 Uhr begonnenen Gala zur Verleihung des "Ersten Wiener Theaterpreises" ("Nestroy-Preis 2002").

Im Rahmen dieser Gala hielt Franz ("Andre") Heller eine Laudatio auf den Preisträger, den ehemaligen Burgtheater-Direktor Claus Peymann. Diese Rede hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Illustres Publikum, verehrter Preisträger, lieber Claus Peymann, Der Preis den man Ihnen für Ihr Lebenswerk verleiht, jetzt ist's also vorbei, trägt den Namen Nestroy. Das ist ein unmissverständliches Programm. Nestroy heißt: Dem Opportunismus, der Verlogenheit, der hemmungslosen Machtgier, die sich als Wohltäter für das Volk aufspielt, der Selbstüberschätzung, dem Bigotten, den Spiegel vorhalten. Nestroy heißt: Sich mit den Mitteln der Kunst wehren. Das am Theater nackt, also schonungslos, darstellen, das des Kaisers neue Kleider trägt.

(...)

Nehmen wir an, und ich bitte Sie, mir zu glauben, dass ich hier nur einen Theaterstoff, ein Märchen, im Sinne Nestroys entwickle. Nehmen wir an, lieber Claus Peymann, es gäbe einen Parteiobmann, der vor den Wahlen verkündet, man solle ihn wählen, um eine rechtsextreme Dilettantentruppe zu verhindern, aber wenn er bei den Wahlen Dritter würde, verspräche er, sich nicht an der Regierung zu beteiligen und nehmen wir an, derjenige würde dann Dritter und bräche sein Wahlkampf-Doppelversprechen und würde sich durch und mit Figuren zum Kanzler erheben, die Hitlers Beschäftigungspolitik als erstklassig fänden und die österreichische Nation eine Missgeburt und die alten SS-Kameraden als die wahren Anständigen im Lande preisen und Churchill mit Stalin gleichsetzen, und die in der Öffentlichkeit mit Wohlwollen des Justizministers forderten, man solle die Opposition für allzu kritische Äußerungen einsperren dürfen - bespitzelt habe man sie ohnehin schon -, und Privilegienabbau müsse man mit Lichtgestalten wie Hermann Gaugg betreiben und geistige Aufforstung mit Schmiss-Visagen wie Mölzer und Stadler, und diese Regierung unter einem Kanzler dessen rückgratslosem Motto 'Die Wahrheit ist eine Tochter der Zeit', von seinem 'Khol-Kopf' stammt, erlitte in unserem Märchen nach 30 Steuererhöhungen und der höchsten Arbeitslosigkeit und der grausamen Senkung der Unfallrenten und der restlosen Ungleichstellung Ärmerer bei der medizinischen Versorgung und beim Studium, um nur ganz wenig von den Abscheulichkeiten aufzulisten, erlitte, also sage ich, selbstverschuldeten kläglichen Schiffbruch, und dieser Kanzler, der Österreich die größte Beschädigung im internationalen Ansehen in der Geschichte der Zweiten Republik beschert hätte, würde also, in unserem Märchen, mit seiner Idee vom Regieren, Konkurs, oder schlimmer noch fahrlässige Krida machen, und nun verhielte er sich, in die Kameras lächelnd, als hätte dieses Debakel nicht ER zu verantworten, sondern er wäre gewissermaßen die einzige Rettung vor sich selbst, aus seinem Unsinn der Vergangenheit und Gegenwart - wir müssen es schnell machen, wir haben alle nur ganz wenig Zeit - aus seinem Unsinn der Vergangenheit und Gegenwart käme der einzig achtbare Sinn für die Zukunft, und er wolle dementsprechend seinen zynischen Ego-Trip fortsetzen und plakatiert folgerichtig im Wahlkampf 'Schüssel - wer, wenn nicht er?' Lieber Claus Peymann, liebe Zuhörer, welch ein Stoff! Sie müssten ihn inszenieren, und Franz Morak müsste den Kanzler spielen, er hatte ja genügend Zeit, das Original unter der Lupe zu beobachten.

(...)

In dieser Hauptstadt des Verdrängens und Vergessens sollte man sich wenigstens heute Abend diese Tatsachen bewusst machen. Ich glaube allerdings, die Rechnung ist ausgeglichen. Sie verdanken Wien die beste Zeit ihres Lebens. Die Leidenschaft, die Sie ihrem Haus verschafften, das damals wirklich zum Brennpunkt österreichischer kultureller und politischer Debatten wurde, war Ihnen mit Sicherheit erfüllte Wolllust. Sie haben hier Ihr Sadomasoparadies gefunden. Die einzige Weltstadt, in der die Taten von Theaterdirektoren, auch wenn es sich nicht um Mord oder Raub handelt, Stoff für die Titelseiten der Zeitungen sind. (...)"

Am Ende der Sendung ergriff die Moderatorin Andrea Eckertdas Wort und erklärte:

"... mir fällt noch ein, am 24. November sind Wahlen. Bitte sorgen wir dafür, dass dieses wichtige Ereignis nicht wieder in einer Schmierenkomödie endet."

Die Aufzeichnung der Gala wurde in der Beilage "TV-Woche" Nr. 41/2002 der Zeitungen Kronen Zeitung und Kurier wie folgt angekündigt:

"21.55 Nestroy 2002 (...)

Gala zur Verleihung des 'Ersten Wiener Theaterpreises' mit Ulrich Tukurund seinen Rhythmusboys, mit Andrea Eckert, in Zusammenarbeit mit dem Wiener Kulturamt, dem Verein 'Wiener Theaterpreis' und dem ORF wird der 'Nestroy' verliehen."

2. In Reaktion auf die Kritik in den Printmedien zu dieser Sendung nahm der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2002 in einer schriftlichen Pressemeldung, die er via "Originaltext-Service" (OTS) in ein "Internet-Presseportal" stellte, zu den Äußerungen im Rahmen der Nestroy-Gala Stellung. Darin distanzierte er sich von diesen Äußerungen.

3. In der Folge erhob die mitbeteiligte Partei - wie die belangte Behörde im Verfahren feststellte, von mindestens 300 weiteren Rundfunkteilnehmern unterstützt - Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G an die belangte Behörde "wegen Verletzung der unabhängigen, unparteiischen und objektiven Informationspflicht gem. § 10 Abs. 4 und 10 ORF-G" und beantragte festzustellen, "dass durch den aufgeführten Sachverhalt Bestimmungen des ORF-G verletzt worden sind". In dieser Beschwerde wurde zunächst geltend gemacht, es sei nach der Ankündigung in der oben erwähnten TV-Zeitungsbeilage offensichtlich gewesen, dass "der ORF bereits in die Auf- und Vorbereitung der Produktion eingebunden war". Der "an Theater und Bildung interessierte Fernsehzuschauer" habe sich "eine Ausstrahlung einer auf die nominierten Künstler bezughabende Präsentation erwarten" können. Tatsächlich sei den Zusehern in einer Kultur- und Bildungssendung jedoch gegen deren Ende aus Anlass der Verleihung des Nestroy-Preises an den vormaligen Burgtheater-Direktor Claus Peymann durch den Laudator Franz ("Andre") Heller und die Moderatorin Andrea Eckert "eine der Sendung und des ORF unwürdige und seinem Informationsauftrag in einer Kultur- und Bildungssendung widersprechende politische Entgleisung präsentiert" worden. Der Beschwerdeführer habe die Textpassagen von Andre Heller und Andrea Eckert gesendet, obwohl auch eine Herausnahme dieser Passagen auf Grund der zeitversetzten Ausstrahlung möglich und auf Grund des Objektivitätsgebotes des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich damit mit diesen Textpassagen identifiziert und für die SPÖ kostenlos Parteipolitik ermöglicht. 3. In der Folge erhob die mitbeteiligte Partei - wie die belangte Behörde im Verfahren feststellte, von mindestens 300 weiteren Rundfunkteilnehmern unterstützt - Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G an die belangte Behörde "wegen Verletzung der unabhängigen, unparteiischen und objektiven Informationspflicht gem. Paragraph 10, Absatz 4 und 10 ORF-G" und beantragte festzustellen, "dass durch den aufgeführten Sachverhalt Bestimmungen des ORF-G verletzt worden sind". In dieser Beschwerde wurde zunächst geltend gemacht, es sei nach der Ankündigung in der oben erwähnten TV-Zeitungsbeilage offensichtlich gewesen, dass "der ORF bereits in die Auf- und Vorbereitung der Produktion eingebunden war". Der "an Theater und Bildung interessierte Fernsehzuschauer" habe sich "eine Ausstrahlung einer auf die nominierten Künstler bezughabende Präsentation erwarten" können. Tatsächlich sei den Zusehern in einer Kultur- und Bildungssendung jedoch gegen deren Ende aus Anlass der Verleihung des Nestroy-Preises an den vormaligen Burgtheater-Direktor Claus Peymann durch den Laudator Franz ("Andre") Heller und die Moderatorin Andrea Eckert "eine der Sendung und des ORF unwürdige und seinem Informationsauftrag in einer Kultur- und Bildungssendung widersprechende politische Entgleisung präsentiert" worden. Der Beschwerdeführer habe die Textpassagen von Andre Heller und Andrea Eckert gesendet, obwohl auch eine Herausnahme dieser Passagen auf Grund der zeitversetzten Ausstrahlung möglich und auf Grund des Objektivitätsgebotes des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich damit mit diesen Textpassagen identifiziert und für die SPÖ kostenlos Parteipolitik ermöglicht.

4. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2003 gab die belangte Behörde dieser Beschwerde "gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 und 10 ORF-G" statt und stellte fest, der Beschwerdeführer habe dadurch, 4. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2003 gab die belangte Behörde dieser Beschwerde "gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 4 und 10 ORF-G" statt und stellte fest, der Beschwerdeführer habe dadurch,

"dass er es unterlassen hat, in unmittelbarem Anschluss an die am 12. Oktober 2002 von 21.55 Uhr bis 23.55 Uhr in ORF 2 ausgestrahlte Sendung 'Nestroy 2002' eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass sich der ORF von den in dieser Sendung durch Franz (Andre) Heller und Andrea Eckertgetätigten einseitigen politischen Äußerungen in Wahlkampfzeiten distanziert, gegen den Programmauftrag des § 4 Abs. 5 iVm den Programmgrundsätzen des § 10 Abs. 4 und 10 ORF-G verstoßen" (Spruchpunkt 1.). "dass er es unterlassen hat, in unmittelbarem Anschluss an die am 12. Oktober 2002 von 21.55 Uhr bis 23.55 Uhr in ORF 2 ausgestrahlte Sendung 'Nestroy 2002' eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass sich der ORF von den in dieser Sendung durch Franz (Andre) Heller und Andrea Eckertgetätigten einseitigen politischen Äußerungen in Wahlkampfzeiten distanziert, gegen den Programmauftrag des Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit den Programmgrundsätzen des Paragraph 10, Absatz 4 und 10 ORF-G verstoßen" (Spruchpunkt 1.).

Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, an einem Samstag innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides im Programm ORF 2 unmittelbar vor der Sendung "ZiB 3" den (oben wiedergegebenen) zweiten Satz des Spruchpunktes 1. durch Verlesung durch einen Nachrichtensprecher zu veröffentlichen (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G aufgetragen, an einem Samstag innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides im Programm ORF 2 unmittelbar vor der Sendung "ZiB 3" den (oben wiedergegebenen) zweiten Satz des Spruchpunktes 1. durch Verlesung durch einen Nachrichtensprecher zu veröffentlichen (Spruchpunkt 2.).

Begründend stellte die belangte Behörde zunächst unter anderem fest, eine offensichtlich an die Generaldirektorin des Beschwerdeführers gerichtete Einladung zur Gala habe - soweit erheblich - folgenden Wortlaut gehabt:

"Der Verein Wiener Theaterpreis, das Kulturamt der Stadt Wien und die Erste Bank freuen sich, Sie zur Verleihung des Nestroy -

Der Erste Wiener Theaterpreis am Samstag, den 12. Oktober 2002, ins Theater an der Wien, Linke Wienzeile 6, 1010 Wien, einzuladen."

Nach Hinweisen zum Ablauf der Veranstaltung habe es am Ende der Seite in einer gegenüber dem übrigen Einladungstext kleineren Schrift geheißen:

"Der ORF überträgt die NESTROY-Verleihung live zeitversetzt,

21.55 Uhr - ORF 2."

Laut dem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein "Wiener Theaterpreis" geschlossenen Vertrag über die Aufzeichnung und Nutzung der Veranstaltung "Nestroy 2002-Gala zur Verleihung des ersten Wiener Theaterpreises" sei Vertragsgegenstand die Durchführung des Festaktes bzw. der Veranstaltung am 12. Oktober 2002 durch den Vertragspartner (Verein "Wiener Theaterpreis") unter Mitwirkung des Beschwerdeführers und die Aufzeichnung und Nutzung dieser Veranstaltung durch den Beschwerdeführer. Nach Punkt 2.3 des Vertrages übermittle der Verein dem Beschwerdeführer unverzüglich die Liste der von der Jury Nominierten. Das Drehbuch werde gleichfalls vom Verein zur Verfügung gestellt (Punkt 2.5). Nach Punkt 2.6 des Vertrages finde die Veranstaltung am 12. Oktober 2002 im Theater an der Wien statt. Termin- und Ortsänderungen sollten nur einvernehmlich möglich sein, widrigenfalls der Beschwerdeführer, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche, nach seinem freien Ermessen wahlweise zum sofortigen Rücktritt oder bloß zum Teilrücktritt vom Vertrag berechtigt sei. Nach Punkt 3.1 des Vertrages zeichne der Beschwerdeführer im Voraus ausschnittsweise Vorstellungen der nominierten Theateraufführungen auf Bildtonträgern auf und führe diese aufgezeichneten Ausschnitte bei der Veranstaltung öffentlich vor. Weiters übernehme der Beschwerdeführer die Gestaltung zweier näher beschriebener Showeinlagen für die Veranstaltung (Punkt 3.2 des Vertrages). Überdies stelle der Beschwerdeführer für die Veranstaltung und die Aufzeichnung die Regie, einen Architekten und eine Kostümberatung (Punkt 3.3), Dekorationselemente für das Bühnenbild (Punkt 3.4) sowie einen Projektor (Punkt 3.6) zur Verfügung. Der Beschwerdeführer übernehme die Kostümkosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 3.000,-- für die Bekleidung der Präsentatorin und anteilig für die künstlerisch Mitwirkenden der Veranstaltung. Nach Punkt 3.7 zeichne der Beschwerdeführer die gesamte Veranstaltung auf Bildtonträgern auf. Der Beschwerdeführer verpflichte sich, die aufgezeichnete Veranstaltung live oder zeitversetzt zu senden, sofern dem keine dringenden programmlichen Gründe entgegenstünden, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines gesetzlichen Programmauftrages zu beachten habe. Für die genannten Leistungen stelle der Beschwerdeführer eine Rechnung in Höhe von EUR 25.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Im Punkt 5 würden dem Beschwerdeführer verschiedene Sende- und Verwertungsrechte eingeräumt, für die vom Verein ein Betrag in der Höhe von EUR 25.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werde. Darüber hinaus habe der Verein für die Herstellung der notwendigen Zusatzbauten inklusive Auf- und Abbau einen Gesamtbeitrag von EUR 14.861,-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten (Punkt 4. des Vertrages). Schließlich akzeptiere der Beschwerdeführer nach Punkt 9.2 des Vertrages einen näher bezeichneten Sponsor der Veranstaltung, der Verein habe aber dafür zu sorgen, dass während der Dauer der Aufzeichnung jede Art von kommerzieller Werbung, insbesondere Schleichwerbung, unterbleibe, widrigenfalls der Beschwerdeführer, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche, nach seinem freien Ermessen wahlweise zum sofortigen Rücktritt oder bloß zum Teilrücktritt vom Vertrag berechtigt sei.

Die Sendungsverantwortliche des Beschwerdeführers habe das Drehbuch kontrollieren und anordnen können, dass gesetzwidrige Passagen gestrichen würden. In den einschlägigen Passagen des der belangten Behörde vorgelegten Drehbuches heiße es, dass die Laudatio auf Claus Peymann von Andre Heller selbst verfasst werde. Weiters werde eine Schlussmoderation von Andrea Eckertohne die in Beschwerde gezogenen Äußerungen mit Bezug auf die Nationalratswahl 2002 wörtlich angeführt.

Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe eine Verletzung der Programmgrundsätze des § 10 Abs. 4 und 10 ORF-G geltend gemacht. Diese reglementierten jedoch die Sendungsgestaltung durch den Beschwerdeführer in "recht allgemeiner" Form und bezögen sich keineswegs auf die einzelne Sendung. Vielmehr sei wie bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Berichterstattung insgesamt auf die Gesamtheit der einschlägigen Sendungen Rücksicht zu nehmen. Bei einer Gesamtbetrachtung des Kultur- und Unterhaltungsprogramms könne nicht davon ausgegangen werden, dass den beiden erwähnten Programmgrundsätzen nicht Rechnung getragen worden wäre. Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe eine Verletzung der Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz 4, und 10 ORF-G geltend gemacht. Diese reglementierten jedoch die Sendungsgestaltung durch den Beschwerdeführer in "recht allgemeiner" Form und bezögen sich keineswegs auf die einzelne Sendung. Vielmehr sei wie bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Berichterstattung insgesamt auf die Gesamtheit der einschlägigen Sendungen Rücksicht zu nehmen. Bei einer Gesamtbetrachtung des Kultur- und Unterhaltungsprogramms könne nicht davon ausgegangen werden, dass den beiden erwähnten Programmgrundsätzen nicht Rechnung getragen worden wäre.

Die mitbeteiligte Partei habe jedoch "der Sache nach" auch eine Verletzung des Objektivitätsgebotes geltend gemacht. Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 5 ORF-G gälten auch für Sendungen, die wie die in Rede stehende im Grenzbereich einer Unterhaltungssendung mit Elementen der Kulturberichterstattung angesiedelt seien. Die inkriminierten Ausschnitte aus den Reden von Franz (Andre) Heller und Andrea Eckert wären als einseitige politische Äußerungen in Wahlkampfzeiten zu werten. Betrachte man diese Aussagen für sich genommen und rechne man sie als Kommentare, Standpunkte oder Moderationen des Beschwerdeführers, so wäre unbestrittener Maßen der Grundsatz der Objektivität verletzt. Da es sich aber um die Übertragung einer Kulturveranstaltung mit der Würdigung von Kunstschaffenden handle, stelle sich die Frage, ob und inwieweit die in der Veranstaltung getätigten Äußerungen dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Für die Beantwortung dieser Frage sei zunächst maßgeblich, inwieweit der Beschwerdeführer in die Vorbereitung und Durchführung der Gala eingebunden gewesen sei bzw. nach außen als Kooperationspartner aufgetreten sei. In dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer als Kooperationspartner an der Veranstaltung verantwortlich mitgewirkt habe, müsse auch das Objektivitätsgebot für Sendungen jenseits von Nachrichtensendungen Gültigkeit beanspruchen. Die mitbeteiligte Partei habe jedoch "der Sache nach" auch eine Verletzung des Objektivitätsgebotes geltend gemacht. Die Vorgaben der Paragraphen eins, Absatz 3, 4, Absatz eins und 5 ORF-G gälten auch für Sendungen, die wie die in Rede stehende im Grenzbereich einer Unterhaltungssendung mit Elementen der Kulturberichterstattung angesiedelt seien. Die inkriminierten Ausschnitte aus den Reden von Franz (Andre) Heller und Andrea Eckert wären als einseitige politische Äußerungen in Wahlkampfzeiten zu werten. Betrachte man diese Aussagen für sich genommen und rechne man sie als Kommentare, Standpunkte oder Moderationen des Beschwerdeführers, so wäre unbestrittener Maßen der Grundsatz der Objektivität verletzt. Da es sich aber um die Übertragung einer Kulturveranstaltung mit der Würdigung von Kunstschaffenden handle, stelle sich die Frage, ob und inwieweit die in der Veranstaltung getätigten Äußerungen dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Für die Beantwortung dieser Frage sei zunächst maßgeblich, inwieweit der Beschwerdeführer in die Vorbereitung und Durchführung der Gala eingebunden gewesen sei bzw. nach außen als Kooperationspartner aufgetreten sei. In dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer als Kooperationspartner an der Veranstaltung verantwortlich mitgewirkt habe, müsse auch das Objektivitätsgebot für Sendungen jenseits von Nachrichtensendungen Gültigkeit beanspruchen.

Für die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer an der Veranstaltung mitgewirkt habe, sei die vertragliche Gestaltung und der Anschein nach außen hin maßgeblich. Der Beschwerdeführer sei nach den rechtlichen Grundlagen des Vertrages sowie seiner Programminformation nach außen hin in einer Weise in den Ablauf und die Veranstaltung der Gala eingebunden gewesen, die einer Mitveranstaltereigenschaft jedenfalls sehr nahe komme. Es sei jedenfalls nicht bloß in der Rolle eines Berichterstatters über ein von dritter Seite veranstaltetes kulturpolitisches Ereignis von allgemeinem Interesse gewesen. Der Inhalt der Laudatio von Franz (Andre) Heller sei dem Beschwerdeführer im Vorhinein nicht bekannt gewesen, sodass er keine Hinweise darauf gehabt habe, dass dieser Äußerungen tätigen würde, die mit dem Objektivitätsgebot nicht im Einklang stünden. Dem Beschwerdeführer selbst könne "zwar nicht der Vorwurf einer Verletzung des Objektivitätsgebotes gemacht werden, weil und insoweit er vom Inhalt der Rede Hellers keine Kenntnis hatte". Dennoch sei er bei der vorliegenden Sendungsgestaltung zur unverzüglichen Reaktion auf die Äußerungen in der Laudatio verpflichtet gewesen.

Hinsichtlich der Äußerungen von Andrea Eckertsei "Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (...) ihre Aufforderung an das Publikum und die Fernsehzuseher zu einem bestimmten Wahlverhalten, das anders als die letzte Wahl nicht das Ergebnis einer 'Schmierenkomödie' erbringen soll". Eine Äußerung dieses Inhalts verstoße jedenfalls dann, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit Nationalratswahlen erfolge, gegen das Objektivitätsgebot, wenn sie von einer Person gesprochen werde, die auf Grund ihrer Stellung in der Sendung und des Sendungstyps in gesteigertem Maße dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Äußerungen von Eckert zu identifizieren. In diesem Zusammenhang verdiene auch erwähnt zu werden, dass der Beschwerdeführer die Kostümkosten für die Bekleidung der Präsentatorin übernommen habe. Die äußere Sendungsgestaltung, die Absprache des Textes der Moderatorin sowie die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei ihrer Bekleidung verliehen ihr gegenüber dem Fernsehzuseher eine Stellung, die sie in ein Naheverhältnis zum Beschwerdeführer im Rahmen dieser Sendung rücke. Bei dieser Sachlage sei die unbestrittene Verletzung des Objektivitätsgebotes durch die Moderatorin auch dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Die bei Sendungen dieser Art zu gewärtigenden Abweichungen erforderten, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Veranstaltung geeignete Vorkehrungen treffe, dass er für den Fall von Rechtsverletzungen im Rahmen der Sendung die Möglichkeit habe, umgehend zu reagieren. Der belangten Behörde komme es nicht zu, Inhalt und Gestaltung einer solchen Reaktion des Beschwerdeführers im Einzelnen zu definieren. Wenngleich das Objektivitätsgebot schon allein aus Gründen des geordneten Programmablaufes nicht die Unterbrechung der Sendung erfordere, sei jedenfalls eine im Abstand von mehr als 24 Stunden erfolgende Distanzierung im Rahmen einer Aussendung deshalb nicht ausreichend, weil sie das Publikum der Gala-Veranstaltungs-Übertragung nur höchstens zum Teil erreiche. Durch das Unterlassen einer unverzüglichen Reaktion auf die nicht in Einklang mit dem Objektivitätsgebot stehenden Äußerungen der Moderatorin und des Laudators habe der Beschwerdeführer gegen das Objektivitätsgebot verstoßen.

Zu einer Unterbrechung der Sendung bestehe im vorliegenden Zusammenhang auf Grund des ORF-G ebenso wenig eine Pflicht wie zu einer Kürzung der inkriminierten Laudatio noch während einer Sendung oder unmittelbar danach. Dass die Veranstaltung und Übertragung der Sendung vom Schutzbereich des Grundrechts der Kunstfreiheit nach Art. 17a StGG erfasst sei, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Die auftretenden Künstler übten das Grundrecht unmittelbar als Kunstschaffende im Werktypus einer Kulturveranstaltung aus, der Beschwerdeführer trete als Kunstmittler auf. Das ORF-G treffe als allgemeines Gesetz in ausreichendem Maß eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem Rechtsgut der Objektivität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Mit der sich auf eine Reaktion des Beschwerdeführers am Ende der Sendung beschränkenden, die Integrität der Sendungsübertragung nicht berührenden Pflicht werde der Kunstfreiheit in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen. Zu einer Unterbrechung der Sendung bestehe im vorliegenden Zusammenhang auf Grund des ORF-G ebenso wenig eine Pflicht wie zu einer Kürzung der inkriminierten Laudatio noch während einer Sendung oder unmittelbar danach. Dass die Veranstaltung und Übertragung der Sendung vom Schutzbereich des Grundrechts der Kunstfreiheit nach Artikel 17 a, StGG erfasst sei, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Die auftretenden Künstler übten das Grundrecht unmittelbar als Kunstschaffende im Werktypus einer Kulturveranstaltung aus, der Beschwerdeführer trete als Kunstmittler auf. Das ORF-G treffe als allgemeines Gesetz in ausreichendem Maß eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem Rechtsgut der Objektivität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Mit der sich auf eine Reaktion des Beschwerdeführers am Ende der Sendung beschränkenden, die Integrität der Sendungsübertragung nicht berührenden Pflicht werde der Kunstfreiheit in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der diese mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2003, B 501/03-8, gemäß Art. 144 B-VG abwies. Mit Beschluss vom 21. April 2004, B 501/03-10, wurde die Beschwerde sodann gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VfGG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der diese mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2003, B 501/03-8, gemäß Artikel 144, B-VG abwies. Mit Beschluss vom 21. April 2004, B 501/03-10, wurde die Beschwerde sodann gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3, VfGG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid

  • -Strichaufzählung
    in seinem "einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass nicht ohne einen darauf abzielenden Antrag gem. § 36 Abs 1 ORF-G ausgesprochen wird, es läge eine Verletzung des § 4 Abs. 5 ORF-G vor" sowiein seinem "einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass nicht ohne einen darauf abzielenden Antrag gem. Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G ausgesprochen wird, es läge eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G vor" sowie
  • -Strichaufzählung
    in seinem "einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass die belangte Behörde nicht ohne Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen feststellt, wir hätten dadurch, dass wir es unterlassen haben, im unmittelbaren Anschluss an die am 12.10.2002 von 21.55 Uhr bis 23.55 Uhr in ORF 2 ausgestrahlte Sendung 'Nestroy 2002' eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass wir uns von den in dieser Sendung durch Franz (Andre) Heller und Andrea Eckertgetätigten einseitigen politischen Äußerungen in Wahlkampfzeiten distanzieren, gegen den Programmauftrag des § 4 Abs 5 iVm den Programmgrundsätzen des § 10 Abs 4 und 10 ORF-G verstoßen"in seinem "einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass die belangte Behörde nicht ohne Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen feststellt, wir hätten dadurch, dass wir es unterlassen haben, im unmittelbaren Anschluss an die am 12.10.2002 von 21.55 Uhr bis 23.55 Uhr in ORF 2 ausgestrahlte Sendung 'Nestroy 2002' eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass wir uns von den in dieser Sendung durch Franz (Andre) Heller und Andrea Eckertgetätigten einseitigen politischen Äußerungen in Wahlkampfzeiten distanzieren, gegen den Programmauftrag des Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit den Programmgrundsätzen des Paragraph 10, Absatz 4 und 10 ORF-G verstoßen"
verletzt.
In Ausführung des erstgenannten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerde vor, die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G (Popularbeschwerde) habe sich ausschließlich auf die (angebliche) Verletzung der Programmgrundsätze des § 10 Abs. 4 und Abs. 10 ORF-G bezogen. Die mitbeteiligte Partei habe den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge eine Verletzung der von ihr relevierten Bestimmungen, namentlich des § 10 Abs. 4 und Abs. 10 ORF-G aussprechen. Indem die belangte Behörde über den von der mitbeteiligten Partei nicht angeführten § 4 Abs. 5 ORF-G entschieden habe, habe sie unzuständigerweise eine meritorische Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 ORF-G ergebe sich zweifelsfrei, dass die belangte Behörde über die Verletzung einzelner Bestimmungen des ORF-G auf Grund einer Beschwerde zu entscheiden habe und diese daher - folgerichtig - im Beschwerdeantrag auch bezeichnet werden müssten. Das von der mitbeteiligten Partei gestellte Begehren sei eindeutig. Ebenso eindeutig habe die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass diese Bestimmungen nicht verletzt seien. Für eine Entscheidung darüber, ob durch die inkriminierte Sendung § 4 Abs. 5 ORF-G verletzt worden sei, sei die belangte Behörde ohne einen darauf abzuzielenden Antrag nicht zuständig gewesen.In Ausführung des erstgenannten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerde vor, die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G (Popularbeschwerde) habe sich ausschließlich auf die (angebliche) Verletzung der Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz 4 und Absatz 10, ORF-G bezogen. Die mitbeteiligte Partei habe den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge eine Verletzung der von ihr relevierten Bestimmungen, namentlich des Paragraph 10, Absatz 4 und Absatz 10, ORF-G aussprechen. Indem die belangte Behörde über den von der mitbeteiligten Partei nicht angeführten Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G entschieden habe, habe sie unzuständigerweise eine meritorische Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Aus dem Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G ergebe sich zweifelsfrei, dass die belangte Behörde über die Verletzung einzelner Bestimmungen des ORF-G auf Grund einer Beschwerde zu entscheiden habe und diese daher - folgerichtig - im Beschwerdeantrag auch bezeichnet werden müssten. Das von der mitbeteiligten Partei gestellte Begehren sei eindeutig. Ebenso eindeutig habe die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass diese Bestimmungen nicht verletzt seien. Für eine Entscheidung darüber, ob durch die inkriminierte Sendung Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G verletzt worden sei, sei die belangte Behörde ohne einen darauf abzuzielenden Antrag nicht zuständig gewesen.
In Ausführung des zweitgenannten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, der VfGH habe im Erkenntnis vom 5. März 2003 ausdrücklich die nicht von ihm zu beantwortende Frage offen gelassen, ob die in Rede stehenden Bestimmungen des ORF-G richtig angewendet worden seien. Eine derartige Fehlbeurteilung der einfachgesetzlichen Norm liege vor, wobei die Argumente des Beschwerdeführers im Wesentlichen dieselben seien wie im Verfahren vor dem VfGH.
Im Hinblick auf eigene Äußerungen - eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen im Sinn des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G - unterliege der Beschwerdeführer im Rahmen des Objektivitätsgebotes einer "Inhaltsverantwortlichkeit". Dem Beschwerdeführer könnten in diesem Rahmen jedoch nur Äußerungen zugerechnet werden, die von Personen stammten, die in rechtlicher Hinsicht Mitarbeiter des ORF seien oder die in einer konkreten Sendung wie ein Mitarbeiter - und daher in der Regel (wenn auch nicht notwendig) mit Billigung des Beschwerdeführers sowie mit "erhöhter Glaubwürdigkeit" - aufträten bzw. in dieser Eigenschaft sprächen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer sowohl auf die Auswahl als auch auf den Inhalt der Äußerungen des Laudators und der Gala-Moderatorin keine rechtliche Einflussmöglichkeit gehabt. Auch fehle jede rechtliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Moderatorin, die ein Auftragsverhältnis begründen könnte. Der Anspruch auf eine Zurverfügungstellung des Drehbuchs, eine freiwillige Vorabkontrolle oder die freiwillige Absprache des Inhalts der Äußerung reichten zur Begründung einer "mitarbeitergleichen Stellung" mangels rechtlich relevanter Einflussmöglichkeit nicht aus. Für den Anschein nach außen sei maßgeblich, dass es sich im vorliegenden Fall um eine ungekürzte Live-Übertragung einer von dritter Seite veranstalteten Preisverleihungsgala gehandelt habe, in der in der Regel auch Dritte zu Wort kämen. Im Hinblick auf den Laudator liege auf Grund internationaler Übung (freie Rede eines "eingeladenen Dritten"), aber auch auf Grund des Vorwissens des durchschnittlichen Sehers sogar ein gegenteiliger Eindruck vor. Im Hinblick auf die Moderatorin bedürfte es besonderer Anhaltspunkte für die Begründung ihrer Stellung als dem Beschwerdeführer zuzurechnende "Mitarbeiterin". Das Tragen von Kostümkosten oder eine Kostümberatung sei mangels Erkennbarkeit nach außen irrelevant. Eine Ankündigung ("in Zusammenarbeit mit dem ORF") in (irgend)einer TV-Zeitschrift könne überhaupt nichts zur Beurteilung eines Sendungsinhaltes beitragen. Die Auffassung der belangten Behörde laufe dagegen darauf hinaus, dass jeder "Moderator" bzw. jede "Moderatorin" einer Veranstaltung als Moderator im Sinn des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G gelten müsste, was dem Beschwerdeführer völlig unverhältnismäßige Pflichten auferlegen würde, weil ihm Personen als Mitarbeiter zugerechnet würden, auf deren Tätigwerden und Äußerungen er überhaupt keinen Einfluss habe. § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G beziehe sich in diesem Sinne eindeutig nur auf Moderationen durch ORF-Mitarbeiter bzw. diesen gleichzuhaltenden Personen und dürfe im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch keine weitergehende Objektivitätsverpflichtung vorsehen.Im Hinblick auf eigene Äußerungen - eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G - unterliege der Beschwerdeführer im Rahmen des Objektivitätsgebotes einer "Inhaltsverantwortlichkeit". Dem Beschwerdeführer könnten in diesem Rahmen jedoch nur Äußerungen zugerechnet werden, die von Personen stammten, die in rechtlicher Hinsicht Mitarbeiter des ORF seien oder die in einer konkreten Sendung wie ein Mitarbeiter - und daher in der Regel (wenn auch nicht notwendig) mit Billigung des Beschwerdeführers sowie mit "erhöhter Glaubwürdigkeit" - aufträten bzw. in dieser Eigenschaft sprächen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer sowohl auf die Auswahl als auch auf den Inhalt der Äußerungen des Laudators und der Gala-Moderatorin keine rechtliche Einflussmöglichkeit gehabt. Auch fehle jede rechtliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Moderatorin, die ein Auftragsverhältnis begründen könnte. Der Anspruch auf eine Zurverfügungstellung des Drehbuchs, eine freiwillige Vorabkontrolle oder die freiwillige Absprache des Inhalts der Äußerung reichten zur Begründung einer "mitarbeitergleichen Stellung" mangels rechtlich relevanter Einflussmöglichkeit nicht aus. Für den Anschein nach außen sei maßgeblich, dass es sich im vorliegenden Fall um eine ungekürzte Live-Übertragung einer von dritter Seite veranstalteten Preisverleihungsgala gehandelt habe, in der in der Regel auch Dritte zu Wort kämen. Im Hinblick auf den Laudator liege auf Grund internationaler Übung (freie Rede eines "eingeladenen Dritten"), aber auch auf Grund des Vorwissens des durchschnittlichen Sehers sogar ein gegenteiliger Eindruck vor. Im Hinblick auf die Moderatorin bedürfte es besonderer Anhaltspunkte für die Begründung ihrer Stellung als dem Beschwerdeführer zuzurechnende "Mitarbeiterin". Das Tragen von Kostümkosten oder eine Kostümberatung sei mangels Erkennbarkeit nach außen irrelevant. Eine Ankündigung ("in Zusammenarbeit mit dem ORF") in (irgend)einer TV-Zeitschrift könne überhaupt nichts zur Beurteilung eines Sendungsinhaltes beitragen. Die Auffassung der belangten Behörde laufe dagegen darauf hinaus, dass jeder "Moderator" bzw. jede "Moderatorin" einer Veranstaltung als Moderator im Sinn des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G gelten müsste, was dem Beschwerdeführer völlig unverhältnismäßige Pflichten auferlegen würde, weil ihm Personen als Mitarbeiter zugerechnet würden, auf deren Tätigwerden und Äußerungen er überhaupt keinen Einfluss habe. Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G beziehe sich in diesem Sinne eindeutig nur auf Moderationen durch ORF-Mitarbeiter bzw. diesen gleichzuhaltenden Personen und dürfe im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch keine weitergehende Objektivitätsverpflichtung vorsehen.
Auch wenn das Objektivitätsgebot gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G nicht für den Inhalt der vorliegenden Veranstaltung gelte, sei § 4 Abs. 5 ORF-G doch für die Berichterstattung darüber und - als Ausfluss des Meinungsvielfaltgebots - für Auswahlentscheidungen anwendbar. Den Beschwerdeführer treffe eine "Auswahlverantwortung" in doppelter Hinsicht: zunächst im Hinblick darauf, welche Sendungen der Beschwerdeführer weiter verbreite, und dort, wo der Beschwerdeführer auf die Gestaltung der Sendung Einfluss habe (wie etwa bei eigenen Diskussionsveranstaltungen), dahingehend, dass die Ausgewogenheit der in der Sendung vertretenen Meinungen nach Möglichkeit gewahrt bleibe. Auch eine Parteinahme oder "Identifikation" mit einseitig wertenden Äußerungen sei dem Beschwerdeführer verwehrt. Dies liege aber regelmäßig nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer bei der Kommentierung solcher Äußerungen keine klare Distanz zu einseitigen Stellungnahmen wahre. Die im vorliegenden Fall beanstandeten Äußerungen seien jedoch gänzlich unkommentiert geblieben und lediglich übertragen worden. Für eine Identifikation durch "Schweigen" oder andere Umstände (Medienpartnereigenschaft, beliebige Fernsehzeitschriften, Kostümberatung etc.) jenseits von tatsächlich selbst getroffenen Aussagen enthalte das ORF-G keinerlei Anhaltspunkte. Eine derartige Distanzierungspflicht wäre auch in keiner Weise verallgemeinerungsfähig: sie hätte nicht nur zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer von sämtlichen "kritischen" Äußerungen in übertragenen Sendungen distanzieren müsste, sondern auch, dass er auf "lobende" Äußerungen ebenso reagieren müsste, indem er klarstellte, dass es sich dabei nicht um eine von ihm vertretene bzw. ihm zuzurechnende Bewertung handle. So würde die Übertragung etwa des "Villacher Faschings" oder einer Kabarettpreisverleihung - ebenfalls unzweifelhaft Sendungen im Überschneidungsbereich von Unterhaltung und Kulturberichterstattung - entweder unmöglich gemacht oder würde zu geradezu grotesken Konsequenzen führen, indem im Nachhang zur Veranstaltung eine wohl lange Liste von Äußerungen aufzuzählen wäre, von denen sich der Beschwerdeführer ebenso distanzieren müsste wie das die belangte Behörde im vorliegenden Fall annehme. Als Beispiel für die Unmöglichkeit einer derartigen Distanzierung seien die Aussagen von Michael Moore bei der Oscar-Verleihung im März 2003 anzuführen, in welchen dieser bei seinen Dankesworten trotz eines entsprechenden Verbotes den Präsidenten der Vereinigten Staaten kritisiert habe. Im Ergebnis versuche die belangte Behörde unter dem Vorwand des Objektivitätsgebotes dem Beschwerdeführer eine "mittelbare Inhaltsverantwortlichkeit" - und zwar ohne Vorliegen konkreter Verdachtsmomente - aufzubürden. Es sei eine nicht aus dem ORF-G ableitbare Belastung, den Beschwerdeführer zu verpflichten, vor oder bei der Live- oder zeitversetzten Ausstrahlung solcher Veranstaltungen für Möglichkeiten einer rechtlichen Einflussnahme auf den Inhalt zu sorgen. Gleich schwer wiege die unter großem personellen und finanziellen Aufwand verpflichtende (Vorab-)Prüfung des Inhaltes.Auch wenn das Objektivitätsgebot gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G nicht für den Inhalt der vorliegenden Veranstaltung gelte, sei Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G doch für die Berichterstattung darüber und - als Ausfluss des Meinungsvielfaltgebots - für Auswahlentscheidungen anwendbar. Den Beschwerdeführer treffe eine "Auswahlverantwortung" in doppelter Hinsicht: zunächst im Hinblick darauf, welche Sendungen der Beschwerdeführer weiter verbreite, und dort, wo der Beschwerdeführer auf die Gestaltung der Sendung Einfluss habe (wie etwa bei eigenen Diskussionsveranstaltungen), dahingehend, dass die Ausgewogenheit der in der Sendung vertretenen Meinungen nach Möglichkeit gewahrt bleibe. Auch eine Parteinahme oder "Identifikation" mit einseitig wertenden Äußerungen sei dem Beschwerdeführer verwehrt. Dies liege aber regelmäßig nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer bei der Kommentierung solcher Äußerungen keine klare Distanz zu einseitigen Stellungnahmen wahre. Die im vorliegenden Fall beanstandeten Äußerungen seien jedoch gänzlich unkommentiert geblieben und lediglich übertragen worden. Für eine Identifikation durch "Schweigen" oder andere Umstände (Medienpartnereigenschaft, beliebige Fernsehzeitschriften, Kostümberatung etc.) jenseits von tatsächlich selbst getroffenen Aussagen enthalte das ORF-G keinerlei Anhaltspunkte. Eine derartige Distanzierungspflicht wäre auch in keiner Weise verallgemeinerungsfähig: sie hätte nicht nur zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer von sämtlichen "kritischen" Äußerungen in übertragenen Sendungen distanzieren müsste, sondern auch, dass er auf "lobende" Äußerungen ebenso reagieren müsste, indem er klarstellte, dass es sich dabei nicht um eine von ihm vertretene bzw. ihm zuzurechnende Bewertung handle. So würde die Übertragung etwa des "Villacher Faschings" oder einer Kabarettpreisverleihung - ebenfalls unzweifelhaft Sendungen im Überschneidungsbereich von Unterhaltung und Kulturberichterstattung - entweder unmöglich gemacht oder würde zu geradezu grotesken Konsequenzen führen, indem im Nachhang zur Veranstaltung eine wohl lange Liste von Äußerungen aufzuzählen wäre, von denen sich der Beschwerdeführer ebenso distanzieren müsste wie das die belangte Behörde im vorliegenden Fall annehme. Als Beispiel für die Unmöglichkeit einer derartigen Distanzierung seien die Aussagen von Michael Moore bei der Oscar-Verleihung im März 2003 anzuführen, in welchen dieser bei seinen Dankesworten trotz eines entsprechenden Verbotes den Präsidenten der Vereinigten Staaten kritisiert habe. Im Ergebnis versuche die belangte Behörde unter dem Vorwand des Objektivitätsgebotes dem Beschwerdeführer eine "mittelbare Inhaltsverantwortlichkeit" - und zwar ohne Vorliegen konkreter Verdachtsmomente - aufzubürden. Es sei eine nicht aus dem ORF-G ableitbare Belastung, den Beschwerdeführer zu verpflichten, vor oder bei der Live- oder zeitversetzten Ausstrahlung solcher Veranstaltungen für Möglichkeiten einer rechtlichen Einflussnahme auf den Inhalt zu sorgen. Gleich schwer wiege die unter großem personellen und finanziellen Aufwand verpflichtende (Vorab-)Prüfung des Inhaltes.
Auch setze die belangte Behörde zu Unrecht voraus, die fraglichen Äußerungen würden (so man sie als Äußerung dem Beschwerdeführer zurechnen würde) das Objektivitätsgebot verletzen. Zunächst seien die vorliegenden Äußerungen der Gala-Moderatorin und des Laudators in ihrem Zusammenhang mit einer Veranstaltung zu sehen, die im Kunst- und Kulturbereich angesiedelt sei. Hiebei könnten auch provozierende, schockierende oder störende Meinungen vertreten werden, und zwar insbesondere dann, wenn sie vor dem Hintergrund einer politischen Kontroverse, betreffend einen Politiker oder im Zusammenhang mit Wahlen, stattfänden. Die Rede des Laudators sei entsprechend der zu würdigenden Person Peymann und unter Abstimmung auf den Namensgeber der Veranstaltung Nestroy in Form einer Satire angelegt gewesen. In diesem Sinne hätten Teile der Laudatio in einer provokanten und überhöhten Art und Weise bestimmte Ereignisse rund um die Wahl, die Regierungsbildung und politische Entscheidungen innerhalb der vergangenen Legislaturperiode sowie bestimmte Aussagen bestimmter Funktionsträger dargestellt. Das Zusammenwirken dieser beiden Aspekte der Rede, nämlich einerseits ein Thema von öffentlichem Interesse und andererseits die Abhandlung als Satire, lege den Schluss nahe, dass eine solche Laudatio auch als Äußerung des Beschwerdeführers zulässig wäre, wenn sie etwa im Rahmen einer politischen Diskussionsveranstaltung oder im Rahmen einer vom Beschwerdeführer selbst inhaltlich zu verantwortenden Kunst- bzw. Kultursendung getätigt würden. Etwas anderes gelte nur für jene Sendungsformen, für die § 4 Abs. 5 ORF-G eine gesteigerte Objektivitätsverantwortung festlege, also auch für Moderationen des ORF im technischen Sinn. Insofern würde im Hinblick auf die Äußerung von Andrea Eckert tatsächlich eine Objektivitätsverletzung vorliegen, wenn sie von einem ORF-Mitarbeiter als Moderator einer Sendung, für die der ORF Inhaltsverantwortung trage, gemacht würde. Das sei aber nicht der Fall.Auch setze die belangte Behörde zu Unrecht voraus, die fraglichen Äußerungen würden (so man sie als Äußerung dem Beschwerdeführer zurechnen würde) das Objektivitätsgebot verletzen. Zunächst seien die vorliegenden Äußerungen der Gala-Moderatorin und des Laudators in ihrem Zusammenhang mit einer Veranstaltung zu sehen, die im Kunst- und Kulturbereich angesiedelt sei. Hiebei könnten auch provozierende, schockierende oder störende Meinungen vertreten werden, und zwar insbesondere dann, wenn sie vor dem Hintergrund einer politischen Kontroverse, betreffend einen Politiker oder im Zusammenhang mit Wahlen, stattfänden. Die Rede des Laudators sei entsprechend der zu würdigenden Person Peymann und unter Abstimmung auf den Namensgeber der Veranstaltung Nestroy in Form einer Satire angelegt gewesen. In diesem Sinne hätten Teile der Laudatio in einer provokanten und überhöhten Art und Weise bestimmte Ereignisse rund um die Wahl, die Regierungsbildung und politische Entscheidungen innerhalb der vergangenen Legislaturperiode sowie bestimmte Aussagen bestimmter Funktionsträger dargestellt. Das Zusammenwirken dieser beiden Aspekte der Rede, nämlich einerseits ein Thema von öffentlichem Interesse und andererseits die Abhandlung als Satire, lege den Schluss nahe, dass eine solche Laudatio auch als Äußerung des Beschwerdeführers zulässig wäre, wenn sie etwa im Rahmen einer politischen Diskussionsveranstaltung oder im Rahmen einer vom Beschwerdeführer selbst inhaltlich zu verantwortenden Kunst- bzw. Kultursendung getätigt würden. Etwas anderes gelte nur für jene Sendungsformen, für die Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G eine gesteigerte Objektivitätsverantwortung festlege, also auch für Moderationen des ORF im technischen Sinn. Insofern würde im Hinblick auf die Äußerung von Andrea Eckert tatsächlich eine Objektivitätsverletzung vorliegen, wenn sie von einem ORF-Mitarbeiter als Moderator einer Sendung, für die der ORF Inhaltsverantwortung trage, gemacht würde. Das sei aber nicht der Fall.
Zudem macht die Beschwerde als Verfahrensfehler geltend, zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides bestehe ein Widerspruch, da die belangte Behörde im Spruch ausführe, der Beschwerdeführer habe gegen den Programmauftrag des § 4 Abs. 5 iVm den "Programmgrundsätzen des § 10 Abs. 4 und 10 ORF-G" verstoßen und andererseits in der Begründung (zutreffend) ausführe, diese Programmgrundsätze bezögen sich keineswegs auf eine einzelne Sendung.Zudem macht die Beschwerde als Verfahrensfehler geltend, zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides bestehe ein Widerspruch, da die belangte Behörde im Spruch ausführe, der Beschwerdeführer habe gegen den Programmauftrag des Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit den "Programmgrundsätzen des Paragraph 10, Absatz 4, und 10 ORF-G" verstoßen und andererseits in der Begründung (zutreffend) ausführe, diese Programmgrundsätze bezögen sich keineswegs auf eine einzelne Sendung.
Auch habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, im Spruch des angesprochenen Bescheides anzuführen, welche der verschiedenen Tatbestände des § 4 Abs. 5 ORF-G (Z 1 bis 3) durch das Verhalten des Beschwerdeführers verletzt sein sollten. Die bloße pauschale Zitierung des § 4 Abs. 5 ORF-G sowie des § 1 Abs. 3 und des § 4 Abs. 1 Z 1, 5, 6, 7 und 8 ORF-G könne schon angesichts der durch § 37 Abs. 1 ORF-G gebotenen Konkretisierungspflicht die Feststellung, welche konkrete gesetzliche Bestimmung verletzt sein sollte, nicht ersetzen.Auch habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, im Spruch des angesprochenen Bescheides anzuführen, welche der verschiedenen Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G (Ziffer eins, bis 3) durch das Verhalten des Beschwerdeführers verletzt sein sollten. Die bloße pauschale Zitierung des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G sowie des Paragraph eins, Absatz 3 und des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 6, 7, und 8 ORF-G könne schon angesichts der durch Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G gebotenen Konkretisierungspflicht die Feststellung, welche konkrete gesetzliche Bestimmung verletzt sein sollte, nicht ersetzen.
              2.              Maßgebliche Rechtslage:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 (ORF-G) lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004, (ORF-G) lauten auszugsweise:

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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