Entscheidungsdatum
08.09.2026Norm
AsylG 2005 §54 Abs3Spruch
,
W286 2273677-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2023 als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
4. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2024 für zwei Jahre verlängert.
5. Am 09.03.2026 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein.5. Am 09.03.2026 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein.
6. Am 27.04.2026 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
7. Mit Bescheid vom 29.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig war, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid vom 29.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig war, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
8. Mit Schriftsatz vom 03.08.2026 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Änderung der Personendaten. Beantragt wurde die Änderung des im Bescheid vom 29.04.2026 angeführten Geburtsdatums sowie die Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG mit dem im Antrag erwünschten Geburtsdatum auszustellen. Beiliegend legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses vor.8. Mit Schriftsatz vom 03.08.2026 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Änderung der Personendaten. Beantragt wurde die Änderung des im Bescheid vom 29.04.2026 angeführten Geburtsdatums sowie die Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG mit dem im Antrag erwünschten Geburtsdatum auszustellen. Beiliegend legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses vor.
9. Mit Bescheid vom 05.08.2026 wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung der Personendaten gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, es obliege gemäß § 6 AVG 1991 der Behörde, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Da für das Anliegen des Beschwerdeführers keine andere Behörde zuständig sei, allerdings gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1991 nur Schreib- und Rechenfehler zur Berichtigung/Änderung der Personendaten führen können, solche jedoch nicht vorliegen, sei dieser Antrag gemäß § 6 AVG 1991 zurückzuweisen gewesen.9. Mit Bescheid vom 05.08.2026 wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung der Personendaten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1991 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, es obliege gemäß Paragraph 6, AVG 1991 der Behörde, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Da für das Anliegen des Beschwerdeführers keine andere Behörde zuständig sei, allerdings gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1991 nur Schreib- und Rechenfehler zur Berichtigung/Änderung der Personendaten führen können, solche jedoch nicht vorliegen, sei dieser Antrag gemäß Paragraph 6, AVG 1991 zurückzuweisen gewesen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche, am 25.08.2026 fristgerecht eingebrachte Beschwerde im vollen Umfang.
11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 28.08.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Angabe des Geburtsdatums XXXX . Daneben gab der Beschwerdeführer in seinem Verfahren auch an, am XXXX geboren zu sein.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Angabe des Geburtsdatums römisch 40 . Daneben gab der Beschwerdeführer in seinem Verfahren auch an, am römisch 40 geboren zu sein.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.
1.4. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2024 für zwei Jahre verlängert.
1.5. Am 09.03.2026 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein.1.5. Am 09.03.2026 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein.
1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2026 Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig war, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2026 Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig war, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.7. Am 03.08.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Änderung seines Geburtsdatums im Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2026 sowie auf die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 mit dem auf XXXX zu lautenden Geburtsdatum.1.7. Am 03.08.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Änderung seines Geburtsdatums im Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2026 sowie auf die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 mit dem auf römisch 40 zu lautenden Geburtsdatum.
1.8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2026 wurde der Antrag auf Änderung der Personendaten vom 03.08.2026 gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 von der belangten Behörde zurückgewiesen, da nur Schreib- und Rechenfehler berichtigungsfähig wären.1.8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2026 wurde der Antrag auf Änderung der Personendaten vom 03.08.2026 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1991 von der belangten Behörde zurückgewiesen, da nur Schreib- und Rechenfehler berichtigungsfähig wären.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Pkt. I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der unter Pkt. römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und den angegebenen Geburtsdaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2023, GZ: W267 2273677-1/6E sowie aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2026, Zl. XXXX .2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und den angegebenen Geburtsdaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2023, GZ: W267 2273677-1/6E sowie aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2026, Zl. römisch 40 .
Dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2026, Zl. XXXX .Dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2026, Zl. römisch 40 .
2.3. Die Feststellungen zum Antrag auf Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Bescheid vom 29.04.2026 sowie zum Antrag der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus mit dem auf XXXX lautenden Geburtsdatum auszustellen ergeben sich aus dem Akteninhalt.2.3. Die Feststellungen zum Antrag auf Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Bescheid vom 29.04.2026 sowie zum Antrag der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus mit dem auf römisch 40 lautenden Geburtsdatum auszustellen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher nur, ob die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes zu Recht erfolgte.
3.2. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gemäß Abs. 2 kann die Zuständigkeit der Behörde weder durch Vereinbarung der Parteien begründet noch geändert werden. Die belangte Behörde ist zutreffend von ihrer eigenen sachlichen un dörtlichen Zuständigkeit ausgegangen.3.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gemäß Absatz 2, kann die Zuständigkeit der Behörde weder durch Vereinbarung der Parteien begründet noch geändert werden. Die belangte Behörde ist zutreffend von ihrer eigenen sachlichen un dörtlichen Zuständigkeit ausgegangen.
3.3. § 54 AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebung durch das BVwG):3.3. Paragraph 54, AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebung durch das BVwG):
„§ 54 (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus” die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus” die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
[…]
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.”(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.”
Die Erläuterungen (ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 45) führen dazu aus, dass mit § 54 Abs. 3 AsylG, eine Lösung für den Falls des Verlustes oder der Unbrauchbarkeit (z.B. durch Beschädigung) der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, orientierend an der Regelung des § 19Abs. 11 NAG, vorgeschlagen wurde. In einem solchen Fall, oder wenn sich die zugrunde gelegten Identitätsdaten geändert haben, soll dies – wie auch bei Aufenthaltstiteln, die nach dem NAG erteilt werden und ein Mitteilung an die NAG-Behörde zu ergehen hat – dem Bundesamt gemeldet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Nachname des Drittstaatsangehörigen aufgrund Heirat oder Berichtigung der ausländischen Schreibweise geändert hat. Auf Antrag sind dem Drittstaatsangehörigen die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer bzw. mit berichtigten Identitätsdaten neuerlich auszustellen. Die Erläuterungen (ErlRV 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 45) führen dazu aus, dass mit Paragraph 54, Absatz 3, AsylG, eine Lösung für den Falls des Verlustes oder der Unbrauchbarkeit (z.B. durch Beschädigung) der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, orientierend an der Regelung des Paragraph 19 A, b, s, 11 NAG, vorgeschlagen wurde. In einem solchen Fall, oder wenn sich die zugrunde gelegten Identitätsdaten geändert haben, soll dies – wie auch bei Aufenthaltstiteln, die nach dem NAG erteilt werden und ein Mitteilung an die NAG-Behörde zu ergehen hat – dem Bundesamt gemeldet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Nachname des Drittstaatsangehörigen aufgrund Heirat oder Berichtigung der ausländischen Schreibweise geändert hat. Auf Antrag sind dem Drittstaatsangehörigen die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer bzw. mit berichtigten Identitätsdaten neuerlich auszustellen.
3.4. § 3 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II. 448/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 160/2026 (AsylG-DV 2005) lautet:3.4. Paragraph 3, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt römisch zwei. 448 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026, (AsylG-DV 2005) lautet:
"Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 3 (1) Aufenthaltstitel (§§ 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 AsylG 2005 und Art. 24 der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.Paragraph 3, (1) Aufenthaltstitel (Paragraphen 54, Absatz eins, 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 und Artikel 24, der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 54 oder § 54a AsylG 2005) kann erteilt werden als:(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 54, oder Paragraph 54 a, AsylG 2005) kann erteilt werden als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“,
2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
3.5. Die belangte Behörde vermeint, dass gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991 nur Schreib- und Rechenfehler zur Berichtigung/Änderung der Personendaten führen können, solche jedoch nicht vorliegen, sodass der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 AVG 1991 zurückzuweisen sei. 3.5. Die belangte Behörde vermeint, dass gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1991 nur Schreib- und Rechenfehler zur Berichtigung/Änderung der Personendaten führen können, solche jedoch nicht vorliegen, sodass der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, AVG 1991 zurückzuweisen sei.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, zumal die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 BFA-VG für die Erteilung und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln gemäß dem AsylG 2005 zuständig ist, worunter auch Aufenthaltstitel nach § 54 AsylG fallen. Zudem ist die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG auch für die Vollstreckung zuständig, wonach es die Karte für Inhaber eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG nach entsprechendem Zuerkennungsbescheid auszustellen hatte. Gemäß § 3 AsylG-DV ist die Aufenthaltsberechtigung plus als Karte zu erteilen und auszustellen. Folglich liegt die Ausstellung der Karte an Personen, denen eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde und auch der Eintrag des Geburtsdatums auf dieser im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde.Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, zumal die belangte Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG für die Erteilung und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln gemäß dem AsylG 2005 zuständig ist, worunter auch Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, AsylG fallen. Zudem ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG auch für die Vollstreckung zuständig, wonach es die Karte für Inhaber eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG nach entsprechendem Zuerkennungsbescheid auszustellen hatte. Gemäß Paragraph 3, AsylG-DV ist die Aufenthaltsberechtigung plus als Karte zu erteilen und auszustellen. Folglich liegt die Ausstellung der Karte an Personen, denen eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde und auch der Eintrag des Geburtsdatums auf dieser im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde.
Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass sich die Geburtsdaten des Beschwerdeführers nicht “änderten” (im Sinne einer in den Erläuterungen angeführten Namensänderung im Falle einer Eheschließung oder einer Berichtigung der ausländischen Schreibweise), zumal der vorgelegte Reisepass des Beschwerdeführers bereits am XXXX ausgestellt wurde, sodass dem Beschwerdeführer bereits in seinem Asylverfahren seinen Reisepass (mit dem darin ersichtlichen Geburtsdatum, das der Beschwerdeführer nun in seinem Änderungsbegehren anführt) beibringen und sein tatsächliches Geburtsdatum hätte angeben können.Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass sich die Geburtsdaten des Beschwerdeführers nicht “änderten” (im Sinne einer in den Erläuterungen angeführten Namensänderung im Falle einer Eheschließung oder einer Berichtigung der ausländischen Schreibweise), zumal der vorgelegte Reisepass des Beschwerdeführers bereits am römisch 40 ausgestellt wurde, sodass dem Beschwerdeführer bereits in seinem Asylverfahren seinen Reisepass (mit dem darin ersichtlichen Geburtsdatum, das der Beschwerdeführer nun in seinem Änderungsbegehren anführt) beibringen und sein tatsächliches Geburtsdatum hätte angeben können.
Dennoch ergibt sich aufgrund der oben dargestellten Rechtslage, dass die belangte Behörde in derartigen Fällen zu einer Neuausstellung mit berichtigten Identitätsdaten berufen ist.
Beiliegend zum Antrag auf Änderung der Personendaten vom 03.08.2026, legte der Beschwerdeführer auch eine Kopie seines Reisepasses vor. In der Beschwerdeschrift wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung seinen Reisepass im Original zur Einsichtnahme vorlegen könne.
Im Falle einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.08.2026 kann die belangte Behörde daher das Original des Reisepasses als Entscheidungsgrundlage für einen Antrag nach § 54 Abs. 3 zweiter Satz AsylG heranziehen, zumal die Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit berichtigter Identität dann indiziert ist, wenn sich die korrekte Identität des Beschwerdeführers aus einem solchen Beweismittel ergibt.Im Falle einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.08.2026 kann die belangte Behörde daher das Original des Reisepasses als Entscheidungsgrundlage für einen Antrag nach Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz AsylG heranziehen, zumal die Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit berichtigter Identität dann indiziert ist, wenn sich die korrekte Identität des Beschwerdeführers aus einem solchen Beweismittel ergibt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Weder ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. In der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Änderungsantrag Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Berichtigung Beweismittel Geburtsdatum Reisedokument ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2273677.2.00Im RIS seit
21.09.2026Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026