TE Bvwg Beschluss 2026/9/9 W623 2333885-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2026
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Entscheidungsdatum

09.09.2026

Norm

AVG §6 Abs1
AVG §68 Abs1
AVG §73 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W623 2333885-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Jakob RULOFS über die Beschwerde von XXXX gegen die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Jakob RULOFS über die Beschwerde von römisch 40 gegen die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht den Beschluss:

A)

Der Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I. Vorverfahrenrömisch eins. Vorverfahren

Mit Schreiben vom 20.07.2022 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Erlassung eines Bescheides, mit dem

„1. das Formgebrechen der fehlenden Bestellung der [Beschwerdeführerin] als Kursleiterin / Lehrkraft und sohin öffentlich Bedienstete durch den Bundesminister laut Bescheid der ÖGK vom 17.06.2022 anerkannt und somit beseitigt wird und

2. die entsprechende Nachzahlung von Beträgen nach dem Gesetz für öffentlich Bedienstete laut Bescheid der ÖGK vom 17.06.2022 (GZ: […]) angeordnet wird.“

Am 14.2.2023 (hg. eingelangt am 17.2.2023) legte die Beschwerdeführerin eine als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe gegen das Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.11.2022 direkt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dem Schreiben vom 14.02.2023 legte sie folgende Dokumente bei: Eine an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gerichtete und als „Beschwerde / Vorlageantrag” bezeichnete Eingabe vom 30.11.2022 (Beilage 1), einen Auszug aus dem Bundesgesetzblatt (Beilage 2), das an Sie ergangene Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.11.2022 (Beilage 3), den verfahrensleitenden Antrag an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20.07.2022 (Beilage 4), einen Bescheid der ÖGK zu GZ 04-VSDr.Pöschl/TK 19/22 (Beilage 5), ihre Studienzeitbestätigung (Beilage 6) sowie drei vom ÖIF ausgestellte Zertifikate betr. Prüfer/Innenberechtigungen (Beilagen 7 bis 9). Diese Eingabe wurde gem. § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG mit Verfügung vom 01.03.2023 unter hg. GZ W183 2267776-1/2E an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als belangte Behörde weitergeleitet.Am 14.2.2023 (hg. eingelangt am 17.2.2023) legte die Beschwerdeführerin eine als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe gegen das Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.11.2022 direkt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dem Schreiben vom 14.02.2023 legte sie folgende Dokumente bei: Eine an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gerichtete und als „Beschwerde / Vorlageantrag” bezeichnete Eingabe vom 30.11.2022 (Beilage 1), einen Auszug aus dem Bundesgesetzblatt (Beilage 2), das an Sie ergangene Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.11.2022 (Beilage 3), den verfahrensleitenden Antrag an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20.07.2022 (Beilage 4), einen Bescheid der ÖGK zu GZ 04-VSDr.Pöschl/TK 19/22 (Beilage 5), ihre Studienzeitbestätigung (Beilage 6) sowie drei vom ÖIF ausgestellte Zertifikate betr. Prüfer/Innenberechtigungen (Beilagen 7 bis 9). Diese Eingabe wurde gem. Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Verfügung vom 01.03.2023 unter hg. GZ W183 2267776-1/2E an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als belangte Behörde weitergeleitet.

Mit Bescheid vom 21.04.2023, GZ 2023-0.292.264, wies der Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.07.2022 wegen Unzuständigkeit zurück.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser Beschwerde führte sie aus, dass sie über einen Lehramtstitel der Universität Salzburg verfüge, die Volkshochschule Salzburg aus Bundesgeldern gefördert werde, sie dort ihre Lehrtätigkeit als Lehrerin / Kursleiterin ausübe und die dortigen Deutschkurse aus österreichischen Bundesgeldern sowie europäischen Fonds finanziert würden. Dies alles führe im Ergebnis dazu, dass die Beschwerdeführerin als Beamtin zu betrachten sei. Durch die bisherigen Handlungen der Behörde, des Bundesministeriums für Inneres und auch der Volkshochschule Salzburg sei ihr mittlerweile ein über € 50.000,-- weit hinausgehender Vermögensschaden entstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 22.08.2023, GZ W246 2273382-1/4E, die Beschwerde als unbegründet ab und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hatte:

„Der Antrag wird mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.“

Auszugsweise aus den Feststellungen:

„Die Beschwerdeführerin steht nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, womit sie keine Beamtin ist.“

Auszugsweise aus der rechtlichen Beurteilung:

„Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Es besteht überdies auch kein Recht, in einem Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden (vgl. dazu die Judikaturhinweise in Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, § 4 BDG 1979, E1, sowie weiters etwa VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0066; 27.05.2019, Ra 2019/12/0020; 29.11.2005, 2005/12/0155; 22.06.2005, 2005/12/0013, jeweils mwN). Insofern besteht auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz und keine Möglichkeit zur Durchsetzung einer Bewerbung (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020, mwH).„Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Es besteht überdies auch kein Recht, in einem Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden vergleiche dazu die Judikaturhinweise in Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Paragraph 4, BDG 1979, E1, sowie weiters etwa VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0066; 27.05.2019, Ra 2019/12/0020; 29.11.2005, 2005/12/0155; 22.06.2005, 2005/12/0013, jeweils mwN). Insofern besteht auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz und keine Möglichkeit zur Durchsetzung einer Bewerbung (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020, mwH).

Nach der […] dargelegten Judikatur kommt der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu, womit hinsichtlich des von ihr gestellten Begehrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Antragslegitimation besteht. Für die Geltendmachung von bezugsrechtlichen Ansprüchen nach dem GehG wäre das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (und somit die Stellung der Beschwerdeführerin als Beamtin) notwendige Voraussetzung, zumal das GehG nach seinem § 1 (wie auch das BDG 1979 – s. § 1) lediglich auf Beamte Anwendung findet. Da der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf Ernennung und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommen, kann auch kein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf Geltendmachung von aus einer Nichternennung resultierenden finanziellen Nachteilen bestehen.“Nach der […] dargelegten Judikatur kommt der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu, womit hinsichtlich des von ihr gestellten Begehrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Antragslegitimation besteht. Für die Geltendmachung von bezugsrechtlichen Ansprüchen nach dem GehG wäre das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (und somit die Stellung der Beschwerdeführerin als Beamtin) notwendige Voraussetzung, zumal das GehG nach seinem Paragraph eins, (wie auch das BDG 1979 – s. Paragraph eins,) lediglich auf Beamte Anwendung findet. Da der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf Ernennung und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommen, kann auch kein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf Geltendmachung von aus einer Nichternennung resultierenden finanziellen Nachteilen bestehen.“

Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

II. Gegenständliches Verfahren:römisch zwei. Gegenständliches Verfahren:

Mit Schreiben vom 09.12.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten den Antrag, er möge der Beschwerdeführerin

„unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, u.a. der beiliegenden Prüferlizenz Nr. 15380 des ÖIF vom 17.1.2015 binnen drei Monaten eine Erklärung zukommen lassen, dass sie ab diesem Zeitpunkt, 17.1.2015, als öffentlich Bedienstete der Republik Österreich aufgrund Ausübung des Amtes als gesetzlich offizielle ÖIF-Prüferin und somit Organ des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres – BMEIA- anerkannt wird.“

Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 09.12.2024 insbesondere „auf die beiliegende Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.02.2023 bezüglich ANERKENNUNG LEHRAMTSSTELLE samt Beilagen (…).” Zudem führte sie aus: „Diese werden in deren gesamten Inhalt als Teil gegenständlicher Aufforderung herangezogen.”

Mit Schreiben vom 16.12.2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten an die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie, die nunmehr belangte Behörde, verwiesen.

Mit Schreiben vom 23.12.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin den obgenannten Antrag an die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie. Außerdem verwies sie neuerlich auf ihre Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.02.2023. Mit Schreiben vom 21.02.2025 erörterte die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie die Rechtslage aus ihrer Sicht gegenüber der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 02.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin „Beschwerde” gegen das Schreiben der Bundesministerin vom 21.02.2025 und zitierte dazu § 1 Abs. 2 AHG. Zudem verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom 23.12.2024 und die von ihr übermittelten Beilagen. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie die Erlassung eines Bescheides, mit demMit Schreiben vom 02.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin „Beschwerde” gegen das Schreiben der Bundesministerin vom 21.02.2025 und zitierte dazu Paragraph eins, Absatz 2, AHG. Zudem verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom 23.12.2024 und die von ihr übermittelten Beilagen. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie die Erlassung eines Bescheides, mit dem

„1. das Formgebrechen der fehlenden Bestellung der XXXX als Kursleiterin, Lehrkraft, Prüferin und sohin öffentlich Bedienstete durch das Bundesministerium laut Bescheid der ÖGK vom 17.06.2022, Prüferlizenzen des ÖIF Nr. 15380 und 55161, Lehramtstitel der Paris Lodron Universität Salzburg sowie Bundesgesetzblatt und Amtshaftungsgesetz beseitigt und die Tätigkeit der XXXX als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anerkannt wird [und]„1. das Formgebrechen der fehlenden Bestellung der römisch 40 als Kursleiterin, Lehrkraft, Prüferin und sohin öffentlich Bedienstete durch das Bundesministerium laut Bescheid der ÖGK vom 17.06.2022, Prüferlizenzen des ÖIF Nr. 15380 und 55161, Lehramtstitel der Paris Lodron Universität Salzburg sowie Bundesgesetzblatt und Amtshaftungsgesetz beseitigt und die Tätigkeit der römisch 40 als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anerkannt wird [und]

2. XXXX an ihrer Anschrift XXXX , mit Bescheid hievon zu verständigen.”2. römisch 40 an ihrer Anschrift römisch 40 , mit Bescheid hievon zu verständigen.”

Mit Schreiben vom 09.10.2025 erhob die Beschwerdeführerin „Säumnisbeschwerde” bei der belangten Behörde. Dabei zitierte sie das Schreiben vom 02.04.2025 zur Gänze und beantragte neuerlich die Erlassung eines Bescheides, in eventu die Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 30.12.2025 erörterte die belangte Behörde neuerlich die Rechtslage aus ihrer Sicht gegenüber der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde hielt zudem fest, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin keine Angelegenheit darstelle, welche mittels Bescheid durch die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie zu entscheiden wäre. Die belangte Behörde führte zusammengefasst weiter aus, dass keine Säumnis iSd. Art. 130 Abs. 1 Z.3 B-VG eintreten könne, da weder eine Verpflichtung noch eine Möglichkeit zur bescheidmäßigen Erledigung bestehe. Zudem verwies die belangte Behörde auf das diesbezügliche Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 21.02.2025.Mit Schreiben vom 30.12.2025 erörterte die belangte Behörde neuerlich die Rechtslage aus ihrer Sicht gegenüber der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde hielt zudem fest, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin keine Angelegenheit darstelle, welche mittels Bescheid durch die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie zu entscheiden wäre. Die belangte Behörde führte zusammengefasst weiter aus, dass keine Säumnis iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eintreten könne, da weder eine Verpflichtung noch eine Möglichkeit zur bescheidmäßigen Erledigung bestehe. Zudem verwies die belangte Behörde auf das diesbezügliche Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 21.02.2025.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2026, hg. eingelangt am 29.01.2026, erhob die Beschwerdeführerin sodann Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht. Diese Eingabe wurde gem. § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG mit Verfügung vom 02.02.2026 unter hg. GZ W 293 2333885-1/2E an die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie als belangte Behörde weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11.03.2026, hg. eingelangt am 16.03.2026, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegenständliche Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 15.04.2026 zu GZ W213 2333885-2/2E wegen noch offenstehender Frist zur Nachholung des Bescheides zurück.Mit Schriftsatz vom 22.01.2026, hg. eingelangt am 29.01.2026, erhob die Beschwerdeführerin sodann Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht. Diese Eingabe wurde gem. Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Verfügung vom 02.02.2026 unter hg. GZ W 293 2333885-1/2E an die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie als belangte Behörde weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11.03.2026, hg. eingelangt am 16.03.2026, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegenständliche Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 15.04.2026 zu GZ W213 2333885-2/2E wegen noch offenstehender Frist zur Nachholung des Bescheides zurück.

Mit Schriftsatz vom 18.5.2026, hg. eingelangt am 21.05.2026, erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht. Diese Eingabe wurde gem. § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG mit Verfügung vom 28.05.2026 unter hg. GZ W 213 2333885-2/4E an die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie als belangte Behörde weitergeleitet.Mit Schriftsatz vom 18.5.2026, hg. eingelangt am 21.05.2026, erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht. Diese Eingabe wurde gem. Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Verfügung vom 28.05.2026 unter hg. GZ W 213 2333885-2/4E an die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie als belangte Behörde weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 05.08.2026, hg. eingelangt am 07.08.2026, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

In der Säumnisbeschwerde schilderte die Beschwerdeführerin den Gang des gegenständlichen Verfahrens, machte Ausführungen zur Säumigkeit der belangten Behörde und beantragte eine Entscheidung in der Sache.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Pkt. I. dargestellten Sachverhalt zu Grunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Pkt. römisch eins. dargestellten Sachverhalt zu Grunde.

Es liegt keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zum Erstantrag mit Schreiben vom 20.07.2022 vor.

Mit Bescheid vom 21.04.2023, GZ 2023-0.292.264, wies der Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Antrag vom 20.07.2022 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 22.08.2023, GZ W246 2273382-1/4E, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hatte: „Der Antrag wird mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.“

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien und stützen sich auf eine Einsicht in die Gerichtsakten zu GZ W183 2267776-1/2E, GZ W246 2273382-1/4E und GZ W213 2333885-2/2E.

Die Feststellung, dass keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, beruht auf den folgenden Erwägungen:

Vergleichsmaßstab im Hinblick auf des Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihres verfahrensleitenden Antrags vom 09.12.2024 ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023, GZ W246 2273382-1/4E, mit dem der Erstantrag vom 20.07.2022 zurückgewiesen wurde.

Im verfahrensleitenden Antrag vom 09.12.2024 (AS 2) verwies die Beschwerdeführerin auf die Eingabe vom 14.02.2023, die im Vorverfahren vom Bundesverwaltungsgericht gem. § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG mit Verfügung vom 01.03.2023 unter hg. GZ W183 2267776-1/2E an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als belangte Behörde weitergeleitet worden war. Teil dieser Eingabe vom 14.02.2023 waren als Beilagen unter anderem der verfahrensleitende Antrag des Vorverfahrens vom 20.07.2022, ein diesbezügliches Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.11.2022 sowie weitere für das Vorverfahren gegenständliche Eingaben der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus verwies sie im Rahmen einer Verweisungskette in den Eingaben vom 23.12.2024, 02.04.2025 und 09.10.2025 wiederholt auf die Eingabe vom 14.02.2023. Diese Eingabe vom 14.02.2023 war Gegenstand der im Vorverfahren angefochtenen Bescheides und damit Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023, GZ W246 2273382-1/4E.Im verfahrensleitenden Antrag vom 09.12.2024 (AS 2) verwies die Beschwerdeführerin auf die Eingabe vom 14.02.2023, die im Vorverfahren vom Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Verfügung vom 01.03.2023 unter hg. GZ W183 2267776-1/2E an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als belangte Behörde weitergeleitet worden war. Teil dieser Eingabe vom 14.02.2023 waren als Beilagen unter anderem der verfahrensleitende Antrag des Vorverfahrens vom 20.07.2022, ein diesbezügliches Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.11.2022 sowie weitere für das Vorverfahren gegenständliche Eingaben der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus verwies sie im Rahmen einer Verweisungskette in den Eingaben vom 23.12.2024, 02.04.2025 und 09.10.2025 wiederholt auf die Eingabe vom 14.02.2023. Diese Eingabe vom 14.02.2023 war Gegenstand der im Vorverfahren angefochtenen Bescheides und damit Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023, GZ W246 2273382-1/4E.

Der mit Eingabe vom 22.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht direkt vorgelegten Säumnisbeschwerde legte sie neuerlich die Eingaben vom 02.04.2025 und vom 09.10.2025 sowie die bereits erwähnten Zertifikate des ÖIF, den Bescheid der ÖGK und den Bescheid über das abgeschlossene Lehramtsstudium bei. Diese Säumnisbeschwerde wurde letztlich mit hg. Beschluss vom 15.04.2026 zu GZ W213 2333885-2/2E wegen noch offenstehender Frist zur Nachholung des Bescheides zurückgewiesen.

Über die im Rahmen der dargestellten Verweisungskette der verschiedenen Eingaben stellte die Beschwerdeführerin keine Anträge, machte keine Sachverhaltsangaben oder Vorbringen, aus denen sich eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben könnte. Daher deckt sich das nunmehr verfahrensgegenständliche Vorbringen mit jenem des Vorverfahrens, über das mit hg. Erkenntnis vom 22.08.2023, GZ W246 2273382-1/4E rechtskräftig abgesprochen wurde.

Die Angaben der Beschwerdeführerin waren somit insgesamt nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, zumal kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkannt werden konnte. Das verfahrensgegenständliche Vorbringen deckt sich vielmehr mit jenem, welches bereits dem hg. Erkenntnis vom 22.08.2023, GZ W246 2273382-1/4E, zu Grunde lag, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im Fall der Säumnis geht auch die Kompetenz zur Zurückweisung des Sachantrages auf das zuständige Verwaltungsgericht über (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 6). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im Fall der Säumnis geht auch die Kompetenz zur Zurückweisung des Sachantrages auf das zuständige Verwaltungsgericht über vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 6).

Zu A)

Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmungen des AVG lauten:

„§ 6 (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

[…]

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68 (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]

Entscheidungspflicht

§ 73 (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73, (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

[…]”

Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]

Nachholung des Bescheides

§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien einen Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.”

Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

Gem. § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gem. Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Die Bundesregierung hat gem. § 12 Satz 1 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. 1987/78 idF BGBl I Nr. 10/2025, die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Gemäß § 8 Abs. 1 der Büroordnung 2004 ist ein Eingangsstück unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, sofern das Bundesministerium zu dessen Behandlung unzuständig ist.Die Bundesregierung hat gem. Paragraph 12, Satz 1 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. 1987/78 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Büroordnung 2004 ist ein Eingangsstück unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, sofern das Bundesministerium zu dessen Behandlung unzuständig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bewirkt die Weiterleitung zum einen das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde (vgl. VwGH 17.03.2026, Fr 2025/04/0012). Zum anderen führt die Weiterleitung dazu, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der (vermeintlich) „zuständigen“ Behörde diese die Entscheidungspflicht trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 13 mit zahlreichen Nennungen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bewirkt die Weiterleitung zum einen das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde vergleiche VwGH 17.03.2026, Fr 2025/04/0012). Zum anderen führt die Weiterleitung dazu, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der (vermeintlich) „zuständigen“ Behörde diese die Entscheidungspflicht trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 13 mit zahlreichen Nennungen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075; 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075; 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).

Gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 VwGVG ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Satz 3 VwGVG ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH 18. 1. 2005, 2004/05/0120; 17. 3. 2006, 2005/05/0247; 26. 3. 2015, 2012/07/0278; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126).Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (VwGH 18. 1. 2005, 2004/05/0120; 17. 3. 2006, 2005/05/0247; 26. 3. 2015, 2012/07/0278; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126).

Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (VwGH 6. 7. 2006, 2004/07/0141; 21. 9. 2007, 2006/05/0145; 24. 5. 2016, Ro 2016/01/0001; vgl auch VwGH 31. 1. 2005, 2004/10/0218) wie bei grundlosem Zuwarten überhaupt (VwGH 16. 12. 1998, 98/03/0091; 24. 4. 2007, 2006/05/0262; 25. 10. 2017, Ra 2017/07/0073; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129).Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (VwGH 6. 7. 2006, 2004/07/0141; 21. 9. 2007, 2006/05/0145; 24. 5. 2016, Ro 2016/01/0001; vergleiche auch VwGH 31. 1. 2005, 2004/10/0218) wie bei grundlosem Zuwarten überhaupt (VwGH 16. 12. 1998, 98/03/0091; 24. 4. 2007, 2006/05/0262; 25. 10. 2017, Ra 2017/07/0073; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 129).

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Die belangte Behörde führte im Schreiben zur Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf ihre Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides aus, dass eine bescheidmäßige, dem Anbringen der Beschwerdeführerin stattgebende Erledigung vor dem Hintergrund der mangelnder Zuständigkeit rechtswidrig sei.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten mit Schreiben vom 16.12.2024 an die belangte Behörde verwiesen. Mit Schreiben vom 23.12.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin den Antrag vom 09.12.2024 an die belangte Behörde. Damit oblag der belangten Behörde die Entscheidungspflicht über den Antrag. Wenn die belangte Behörde sich als nicht zuständig erachtet, hätte sie ihrerseits die Beschwerdeführerin entweder an die – aus Sicht der belangten Behörde – zuständige Stelle weisen müssen bzw. den Antrag an diese weiterleiten müssen oder – bei Beharren der Beschwerdeführerin auf der Zuständigkeit der belangten Behörde – bescheidmäßig absprechen müssen. Zweifel an ihrer Zuständigkeit ermächtigen die belangte Behörde keinesfalls zur Nicht-Bearbeitung eines Antrages und stellen auch keine unüberwindlichen Hindernisse im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar.

Eine Abwägung mit einem allf. Verschulden der Partei an der Verzögerung kann unterbleiben, zumal ein solches nicht vorgebracht wurde und sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Die belangte Behörde führt im Aktenvorlageschreiben zudem zutreffend aus, dass ihre beiden Schreiben vom 21.02.2025 und vom 30.12.2025 an die Beschwerdeführerin nicht als bescheidmäßige Erledigungen zu betrachten sind, sodass gegen diese eine Beschwerde unzulässig ist. Dadurch gesteht die belangte Behörde jedoch letztlich selbst zu, dass der verfahrensleitende Antrag von ihr bislang nicht erledigt wurde.

Mit Beschluss vom 15.04.2026 zu GZ W213 2333885-2/2E wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde vom 22.01.2026 wegen noch offenstehender Frist zur Nachholung des Bescheides zurück. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht im genannten Erkenntnis fest, dass die Frist zur Nachholung des Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 VwGVG frühestens am 02.05.2026 endete. Mit Beschluss vom 15.04.2026 zu GZ W213 2333885-2/2E wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde vom 22.01.2026 wegen noch offenstehender Frist zur Nachholung des Bescheides zurück. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht im genannten Erkenntnis fest, dass die Frist zur Nachholung des Bescheides gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Satz 1 VwGVG frühestens am 02.05.2026 endete.

Die Behörde brachte nichts dazu vor, warum die nunmehr vorgelegte Säumnisbeschwerde weiterhin verfrüht sein soll. Auch aus dem Akteninhalt ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen. Sohin wurde die nunmehr verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde vom 18.05.2026 nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 VwGVG erhoben. Die Behörde brachte nichts dazu vor, warum die nunmehr vorgelegte Säumnisbeschwerde weiterhin verfrüht sein soll. Auch aus dem Akteninhalt ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen. Sohin wurde die nunmehr verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde vom 18.05.2026 nach Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, Satz 1 VwGVG erhoben.

Damit ist die belangte Behörde säumig und konnte die Säumnisbeschwerde zulässigerweise erhoben werden (§ 8 VwGVG).Damit ist die belangte Behörde säumig und konnte die Säumnisbeschwerde zulässigerweise erhoben werden (Paragraph 8, VwGVG).

Zur Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache:

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand vergleiche VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Nur solche Änderungen des Sachverhaltes führen zu einer neuen Sachentscheidung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 10.06.1991, 89/10/0078, mwN; VfGH 11.06.2015, E 1286/2014 mwN.).Nur solche Änderungen des Sachverhaltes führen zu einer neuen Sachentscheidung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 10.06.1991, 89/10/0078, mwN; VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014, mwN.).

Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des „ne bis in idem“ - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert (vgl. VwGH 22.09.2025, Ra 2024/10/0085).Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des „ne bis in idem“ - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert vergleiche VwGH 22.09.2025, Ra 2024/10/0085).

Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch den Umfang der entschiedenen Sache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, bestimmt (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045,). Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch den Umfang der entschiedenen Sache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, bestimmt vergleiche VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045,).

Vom Vorliegen des Prozesshindernisses der "res iudicata" ist demnach bei Identität der nunmehr vorliegenden Rechtssache (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) mit der bereits entschiedenen Rechtssache auszugehen (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018).Vom Vorliegen des Prozesshindernisses der "res iudicata" ist demnach bei Identität der nunmehr vorliegenden Rechtssache (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) mit der bereits entschiedenen Rechtssache auszugehen vergleiche VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018).

Erst eine Sachverhaltsänderung, die den Schluss zulässt, dass - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, rechtfertigt aufgrund einer wesentlichen Änderung des relevanten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss daher zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13. 9. 2011, 2011/22/0035).Erst eine Sachverhaltsänderung, die den Schluss zulässt, dass - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, rechtfertigt aufgrund einer wesentlichen Änderung des relevanten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss daher zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13. 9. 2011, 2011/22/0035).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, S. 336 bis 340) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. VwGH 22.05.2014, Ro 2014/17/0024, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, 1998, S. 336 bis 340) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern vergleiche VwGH 22.05.2014, Ro 2014/17/0024, mwN).

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Als entscheidungswesentlich ist daher zu prüfen, ob sich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023, GZ W246 2273382-1/4E zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat, oder ob sich die Rechtslage seit dieser Entscheidung geändert hat, bzw. ob sich das Parteienvorbringen im Wesentlichen mit jenem deckt, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2023, GZ W246 2273382-1/4E, wurde bereits über das im verfahrensleitenden Antrag gestellte Begehren betr. das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin abgesprochen und die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.04.2023, GZ 2023-0.292.264, als unbegründet abgewiesen. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im zuvor genannten Erkenntnis fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, womit sie keine Beamtin ist. Dieses Erkenntnis erwuchs – mangels rechtzeitig erhobener außerordentlicher Revision – in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren kein neues Vorbringen zur Sach- und Rechtslage erstattet, sondern im Rahmen einer mehrstufigen Verweisungskette wiederholt auf Eingaben verwiesen, die mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.8.2023, GZ W246 2273382-1/4E, erledigt wurden. Durch den Wechsel der mit den gegenständlichen Anträgen befassten Behörde lässt sich keine anderslautende Entscheidung bewirken, insbesondere wenn der Verfahrensgegenstand deckungsgleich ist.

Im Umfang des verfahrensleitenden Antrages an die belangte Behörde liegt sohin Identität des Verfahrensgegenstandes mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.8.2023, GZ W246 2273382-1/4E, vor. Einer neuerlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht daher das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und ist der verfahrensleitende Antrag zurückzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt res iudicata Säumnisbeschwerde verfahrenseinleitender Antrag Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W623.2333885.3.00

Im RIS seit

08.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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