Entscheidungsdatum
10.09.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W293 2338120-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas HERZKA, Stubenring 14/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom 05.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas HERZKA, Stubenring 14/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom 05.02.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas HERZKA, Stubenring 14/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom 05.02.2026, Zl. XXXX :römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas HERZKA, Stubenring 14/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom 05.02.2026, Zl. römisch 40 :
A)
Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 31.01.2025 wurde seitens der Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mittels Weisung gemäß § 56 Abs. 6 iVm Abs. 2 BDG 1979 die Ausübung aller von ihr gemeldeten Nebenbeschäftigungen untersagt. Vor Ausspruch der Weisung wurde ausgeführt, im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung bei einer weiteren Person seien XXXX . Die belangte Behörde selbst stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zuvor mehrere Nebenbeschäftigungen gemeldet habe, bei welchen die Dienstbehörde keine Einwände erhoben habe. Nunmehr habe sie XXXX . Gegen die Beschwerdeführerin sei ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das gegenständlich noch anhängig sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre dienstlichen Aufgaben mit jenen aus der Nebenbeschäftigung vermengt und somit die wesentlichen dienstlichen Interessen iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 gefährdet. Aufgrund dieses Vorfalls könne aus objektiver Sicht angenommen werden, dass es sich hier nicht um einen Einzelfall handeln würde, sondern laufend derartige Dokumente aus den gemeldeten Nebenbeschäftigungen in dienstliche Räumlichkeiten eingebracht worden seien. Aus diesem Grund sei ihr die Ausübung der gemeldeten Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 Abs. 6 BDG 1979 mittels schriftlicher Weisung, jedenfalls bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens und abschließender Klärung des Sachverhalts zu untersagen.1. Mit Schreiben vom 31.01.2025 wurde seitens der Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mittels Weisung gemäß Paragraph 56, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2, BDG 1979 die Ausübung aller von ihr gemeldeten Nebenbeschäftigungen untersagt. Vor Ausspruch der Weisung wurde ausgeführt, im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung bei einer weiteren Person seien römisch 40 . Die belangte Behörde selbst stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zuvor mehrere Nebenbeschäftigungen gemeldet habe, bei welchen die Dienstbehörde keine Einwände erhoben habe. Nunmehr habe sie römisch 40 . Gegen die Beschwerdeführerin sei ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das gegenständlich noch anhängig sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre dienstlichen Aufgaben mit jenen aus der Nebenbeschäftigung vermengt und somit die wesentlichen dienstlichen Interessen iSd Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 gefährdet. Aufgrund dieses Vorfalls könne aus objektiver Sicht angenommen werden, dass es sich hier nicht um einen Einzelfall handeln würde, sondern laufend derartige Dokumente aus den gemeldeten Nebenbeschäftigungen in dienstliche Räumlichkeiten eingebracht worden seien. Aus diesem Grund sei ihr die Ausübung der gemeldeten Nebenbeschäftigungen gemäß Paragraph 56, Absatz 6, BDG 1979 mittels schriftlicher Weisung, jedenfalls bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens und abschließender Klärung des Sachverhalts zu untersagen.
2. Gegen diese Weisung remonstrierte die Beschwerdeführerin.
3. Mit Schreiben vom 08.07.2025 wiederholte die belangte Behörde die schriftliche Weisung. Sämtliche von der Beschwerdeführerin gemeldeten Nebenbeschäftigungen seien zu unterlassen. Inhaltlich wurde auf die bereits in der Weisung vom 31.01.2025 getroffenen Feststellungen verwiesen und zusätzlich auf eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft hingewiesen, wonach sich XXXX ergeben hätten.3. Mit Schreiben vom 08.07.2025 wiederholte die belangte Behörde die schriftliche Weisung. Sämtliche von der Beschwerdeführerin gemeldeten Nebenbeschäftigungen seien zu unterlassen. Inhaltlich wurde auf die bereits in der Weisung vom 31.01.2025 getroffenen Feststellungen verwiesen und zusätzlich auf eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft hingewiesen, wonach sich römisch 40 ergeben hätten.
4. Dagegen remonstrierte die Beschwerdeführerin.
5. Zu diesem undatierten Schreiben, bei der belangten Behörde am 16.07.2025 eingelangt, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.07.2025 mit, dass das Verfahren gemäß § 44 BDG 1979 keine „neuerliche Remonstration“ kenne bzw. es dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen sei, eine bereits schriftlich wiederholte Weisung nochmals zu wiederholen. Somit behalte die bereits wiederholte schriftliche Weisung ihre vollinhaltliche Gültigkeit. Zusätzlich führte die belangte Behörde aus, der Dienstgeber sei verpflichtet, nach den Bestimmungen des § 56 BDG 1979 bei bloßem Verdacht der Gefährdung dienstlicher Interessen eine Nebenbeschäftigung zu untersagen. Im gegenständlichen Fall liege ein solcher Verdacht, manifestiert durch eine Strafanzeige, vor, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass die geschilderten Verdachtsmomente im Zusammenhang mit den zeitlichen Überschneidungen der eingetragenen Dienstzeit beim BMLV mit der Durchführung von honorarbasierter Tätigkeit der Nebenbeschäftigung beim XXXX nicht auch weitere Nebenbeschäftigungen betreffe.5. Zu diesem undatierten Schreiben, bei der belangten Behörde am 16.07.2025 eingelangt, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.07.2025 mit, dass das Verfahren gemäß Paragraph 44, BDG 1979 keine „neuerliche Remonstration“ kenne bzw. es dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen sei, eine bereits schriftlich wiederholte Weisung nochmals zu wiederholen. Somit behalte die bereits wiederholte schriftliche Weisung ihre vollinhaltliche Gültigkeit. Zusätzlich führte die belangte Behörde aus, der Dienstgeber sei verpflichtet, nach den Bestimmungen des Paragraph 56, BDG 1979 bei bloßem Verdacht der Gefährdung dienstlicher Interessen eine Nebenbeschäftigung zu untersagen. Im gegenständlichen Fall liege ein solcher Verdacht, manifestiert durch eine Strafanzeige, vor, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass die geschilderten Verdachtsmomente im Zusammenhang mit den zeitlichen Überschneidungen der eingetragenen Dienstzeit beim BMLV mit der Durchführung von honorarbasierter Tätigkeit der Nebenbeschäftigung beim römisch 40 nicht auch weitere Nebenbeschäftigungen betreffe.
6. Mit Schreiben vom 30.12.2024 beantragte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin, ihr die Ausübung sämtlicher gemeldeter Nebenbeschäftigungen mit Bescheid zu verbieten. Inhaltlich führte sie näher zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen aus. Die Weisung sei rechtswidrig, weil auf unzutreffenden Annahmen und Vermutungen basierend, keinen konkreten Tatbestand darstellend und unzureichend begründet. Sie habe ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung samt nachvollziehbarer Begründung der ihr gegenüber ausgesprochenen Weisung. Die Dienstbehörde sei von teils unbewiesenen Vermutungen oder Annahmen ausgegangen und habe die Tatsache negiert, dass das Disziplinarverfahren lange vor Erlassen der inkriminierten Weisungen mangels Tatbestand einzustellen bzw. gar nicht zu eröffnen gewesen wäre.
7. Die belangte Behörde erteilte mit Schreiben vom 15.01.2026 einen Verbesserungsauftrag. Nach auszugsweiser Darstellung der §§ 44 und 56 BDG 1979 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung sämtlicher ihrer gemeldeter Nebenbeschäftigungen mittels Weisung untersagt worden sei. Diese Weisung sei gemäß § 44 BDG 1979 unter den dort genannten Voraussetzungen zu befolgen gewesen. Nach der Ausübung des Remonstrationsrechts sei die Weisung schriftlich wiederholt worden, weshalb dieses Verfahrens als beendet bzw. als bereits entschiedene Sache zu betrachten sie. Für den nunmehrigen Antrag, die Nebenbeschäftigungen mit Bescheid zu verbieten, gebe es keine gesetzliche Grundlage, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführerin wurde binnen einer Frist von vierzehn Tagen die Gelegenheit gegeben, ihren Antrag entsprechend (rechtlich) begründet zu verbessern, widrigenfalls der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist als unzulässig zurückgewiesen werde.7. Die belangte Behörde erteilte mit Schreiben vom 15.01.2026 einen Verbesserungsauftrag. Nach auszugsweiser Darstellung der Paragraphen 44 und 56 BDG 1979 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung sämtlicher ihrer gemeldeter Nebenbeschäftigungen mittels Weisung untersagt worden sei. Diese Weisung sei gemäß Paragraph 44, BDG 1979 unter den dort genannten Voraussetzungen zu befolgen gewesen. Nach der Ausübung des Remonstrationsrechts sei die Weisung schriftlich wiederholt worden, weshalb dieses Verfahrens als beendet bzw. als bereits entschiedene Sache zu betrachten sie. Für den nunmehrigen Antrag, die Nebenbeschäftigungen mit Bescheid zu verbieten, gebe es keine gesetzliche Grundlage, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführerin wurde binnen einer Frist von vierzehn Tagen die Gelegenheit gegeben, ihren Antrag entsprechend (rechtlich) begründet zu verbessern, widrigenfalls der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist als unzulässig zurückgewiesen werde.
8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 30.12.2025 auf bescheidmäßiges Verbieten der Nebenbeschäftigung gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 8 AVG als unzulässig zurück. Inhaltlich wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig sei, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Grundlage zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. 8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 30.12.2025 auf bescheidmäßiges Verbieten der Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG als unzulässig zurück. Inhaltlich wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig sei, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Grundlage zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne.
Für den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, die Nebenbeschäftigung mit Bescheid zu verbieten, gebe es keine gesetzliche Grundlage und auch kein rechtliches Interesse (zumal eine etwaige strittige Rechtsfrage im Rahmen des Verfahrens nach § 44 BDG 1979 zu klären sei, weshalb der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Parteistellung zuerkannt werden könne, sohin ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Für den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, die Nebenbeschäftigung mit Bescheid zu verbieten, gebe es keine gesetzliche Grundlage und auch kein rechtliches Interesse (zumal eine etwaige strittige Rechtsfrage im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 44, BDG 1979 zu klären sei, weshalb der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Parteistellung zuerkannt werden könne, sohin ihr Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
9. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde irre darin, sie hätte einen Feststellungsbescheid beantragt. Der Bescheid, mit dem ihr die Ausübung von Nebenbeschäftigungen verboten worden sei, sei seiner Rechtsnatur nach kein Feststellungs-, sondern ein Leistungsbescheid. Daher sei bereits der Spruch des angefochtenen Bescheides rechtsirrig, soweit die belangte Behörde die Zurückweisung mit dem Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG begründe. Im Gegenteil sei durch die präzise und schlüssig begründete Antragstellung vom 30.12.2025 der Regelung des § 13 Abs. 3 AVG vollinhaltlich Rechnung getragen worden. Ihr Antrag, die Ausübung der Nebenbeschäftigung bescheidmäßig zu verbieten, sei zulässig und berechtigt, er ziele auf die Erlassung eines Leistungsbescheides. Die Weisung stelle einen unmittelbaren Eingriff in ihr höchstpersönliches Recht auf berufliche Weiterbildung, im konkreten Fall durch die freie Ausübung ihres XXXX , dar und müsse daher jedenfalls rechtlich überprüfbar sein. Nur die Erlassung eines solchen Bescheides eröffne ihr die Möglichkeit, die Maßnahme ihres Dienstgebers, ihr die Ausübung der Nebenbeschäftigungen zu verbieten, zu bekämpfen, da diesfalls das Bundesverwaltungsgericht sich damit auseinanderzusetzen hätte, ob die von der belangten Behörde mit § 56 Abs. 2 BDG 1979 begründete Weisung auch rechtmäßig und hinreichend begründet sei. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG abgesehen. Diese Tatsache sei der Dienstbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung bekannt gewesen und hätte entsprechend berücksichtigt werden müssen. Die Weisung sei als rechtswidrig zu werten, da sie durch keinen straf-, dienst- oder disziplinarrechtlichen Sachverhalt begründet werden könne. Sodann führte sie zu der von der Dienstbehörde zitierten Judikatur näher aus.9. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde irre darin, sie hätte einen Feststellungsbescheid beantragt. Der Bescheid, mit dem ihr die Ausübung von Nebenbeschäftigungen verboten worden sei, sei seiner Rechtsnatur nach kein Feststellungs-, sondern ein Leistungsbescheid. Daher sei bereits der Spruch des angefochtenen Bescheides rechtsirrig, soweit die belangte Behörde die Zurückweisung mit dem Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG begründe. Im Gegenteil sei durch die präzise und schlüssig begründete Antragstellung vom 30.12.2025 der Regelung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vollinhaltlich Rechnung getragen worden. Ihr Antrag, die Ausübung der Nebenbeschäftigung bescheidmäßig zu verbieten, sei zulässig und berechtigt, er ziele auf die Erlassung eines Leistungsbescheides. Die Weisung stelle einen unmittelbaren Eingriff in ihr höchstpersönliches Recht auf berufliche Weiterbildung, im konkreten Fall durch die freie Ausübung ihres römisch 40 , dar und müsse daher jedenfalls rechtlich überprüfbar sein. Nur die Erlassung eines solchen Bescheides eröffne ihr die Möglichkeit, die Maßnahme ihres Dienstgebers, ihr die Ausübung der Nebenbeschäftigungen zu verbieten, zu bekämpfen, da diesfalls das Bundesverwaltungsgericht sich damit auseinanderzusetzen hätte, ob die von der belangten Behörde mit Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 begründete Weisung auch rechtmäßig und hinreichend begründet sei. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 35 c, StAG abgesehen. Diese Tatsache sei der Dienstbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung bekannt gewesen und hätte entsprechend berücksichtigt werden müssen. Die Weisung sei als rechtswidrig zu werten, da sie durch keinen straf-, dienst- oder disziplinarrechtlichen Sachverhalt begründet werden könne. Sodann führte sie zu der von der Dienstbehörde zitierten Judikatur näher aus.
Aus den gesammelten Akten ergebe sich, dass die Dienstbehörde von teils unbewiesenen Vermutungen oder Annahmen ausgehe, weiters die Tatsache negiere, dass das Disziplinarverfahren lange vor Erlassen der inkriminierten Weisungen mangels Tatbestands einzustellen bzw. gar nicht zu eröffnen gewesen wäre. Ohne nähere Prüfung durch übergeordnete Instanzen sei die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Weisungen jedenfalls zu Recht anzuzweifeln bzw. deren Rechtswidrigkeit anzunehmen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lasse sich aus der dargelegten Argumentation sehr wohl eine rechtliche Grundlage für ihren Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides ableiten. Bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde jedenfalls auf Basis der dargelegten Argumentation die gegen sie verhängte Maßnahme – Verbot der gemeldeten Nebenbeschäftigung – mittels Leistungsbescheid zu erledigen gehabt.
Sodann stellte sie die Anträge, 1.) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ihrer Beschwerde stattzugeben und den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der von ihr beantragte Leistungsbescheid als zulässig erklärt und in der Sache selbst durch Erlassung des begehrten Leistungsbescheides entschieden werde, jedenfalls aber gemäß §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandsersatzverordnung zu erkennen, dass der zuständige Rechtsträger schuldig sei, die ihr durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Sodann stellte sie die Anträge, 1.) gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ihrer Beschwerde stattzugeben und den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der von ihr beantragte Leistungsbescheid als zulässig erklärt und in der Sache selbst durch Erlassung des begehrten Leistungsbescheides entschieden werde, jedenfalls aber gemäß Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung zu erkennen, dass der zuständige Rechtsträger schuldig sei, die ihr durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
10. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 30.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beamtin, ihr die Ausübung sämtlicher gemeldeter Nebenbeschäftigungen mit Bescheid zu verbieten (bescheidmäßige Erledigung), nachdem ihr diese zuvor mit Weisung untersagt worden waren.
Die belangte Behörde erteilte mit Schreiben vom 15.01.2026 einen Verbesserungsauftrag dahingehend, dass für ihren Antrag auf Verbieten der Ausübung sämtlicher gemeldeter Nebenbeschäftigungen mittels Bescheid keine gesetzliche Grundlage bestehe, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei, zumal die Weisung erteilt bzw. wiederholt worden und deshalb als entschiedene Sache zu betrachten sei. Es wurde ihr die Gelegenheit gegeben, binnen angeführter Frist den Antrag entsprechend begründet zu verbessern, widrigenfalls der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als unzulässig zurückgewiesen werde.
Es erfolgte keine Verbesserung seitens der Beschwerdeführerin.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.12.2026 auf bescheidmäßiges Verbieten der Nebenbeschäftigung gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.12.2026 auf bescheidmäßiges Verbieten der Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Im Akt befinden sich insbesondere die angeführten Weisungen, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung des Bescheides, ferner der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 15.01.2026, der verfahrensgegenständliche Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu I. A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides Zu römisch eins. A) Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides
3.1. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Indem die belangte Behörde über den Antrag des:r Beschwerdeführer:in keine Sachentscheidung getroffen hat, beschränkt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Verfahrensthema ist also allein die Frage der Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags (VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).
Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin rechtmäßig erfolgt ist. Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.
3.2. § 56 Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) regelt Nebenbeschäftigungen, die der:die Beamt:in außerhalb des Dienstverhältnisses ausübt. Dabei sieht Abs. 2 leg. cit. vor, dass der:die Beamt:in keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn:sie an der Erfüllung der dienstlichen Interessen behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche Dienste gefährdet. Beamt:innen sind nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen der Dienstbehörde unverzüglich zu melden. In explizit genannten Fällen, insbesondere bei herabgesetzter Dienstzeit, sieht § 56 Abs. 4 BDG 1979 davon abweichend vor, dass eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausgeübt werden darf, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. 3.2. Paragraph 56, Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) regelt Nebenbeschäftigungen, die der:die Beamt:in außerhalb des Dienstverhältnisses ausübt. Dabei sieht Absatz 2, leg. cit. vor, dass der:die Beamt:in keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die ihn:sie an der Erfüllung der dienstlichen Interessen behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche Dienste gefährdet. Beamt:innen sind nach Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 verpflichtet, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen der Dienstbehörde unverzüglich zu melden. In explizit genannten Fällen, insbesondere bei herabgesetzter Dienstzeit, sieht Paragraph 56, Absatz 4, BDG 1979 davon abweichend vor, dass eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausgeübt werden darf, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt.
Ansonsten verpflichtet § 56 Abs. 6 BDG 1979 – bei bereits aufgenommener Nebenbeschäftigung – die unverzügliche Untersagung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung durch schriftliche Weisung. Die Dienstbehörde ist somit berechtigt und verpflichtet, eine angemeldete Nebenbeschäftigung aus den im Gesetz angeführten Gründen zu untersagen (vgl u.a. VwGH 13.03.1963, 2070/61).Ansonsten verpflichtet Paragraph 56, Absatz 6, BDG 1979 – bei bereits aufgenommener Nebenbeschäftigung – die unverzügliche Untersagung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung durch schriftliche Weisung. Die Dienstbehörde ist somit berechtigt und verpflichtet, eine angemeldete Nebenbeschäftigung aus den im Gesetz angeführten Gründen zu untersagen vergleiche u.a. VwGH 13.03.1963, 2070/61).
Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die (Un)Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist auf den Zeitraum vor der Aufnahme einer solchen im Hinblick auf die Subsidiarität diese Rechtsbehelfs beschränkt. Das rechtliche Interesse des:r Beamt:in an der Erlassung eines von ihm:r beantragten Feststellungsbescheides ist dann zu bejahen, wenn der Antrag auf die Feststellung der Zulässigkeit der von ihm:r beabsichtigen (aber noch nicht aufgenommenen) Nebenbeschäftigung gerichtet ist und er:sie diese Tätigkeit auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens aufnimmt (VwGH 04.09.2012, 2012/12/0039).
Beamt:innen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zu (statt vieler: VwGH 07.01.2025, Ra 2023/12/0058). Über ein Begehren auf Erteilung (oder Aufhebung) einer Weisung, sohin ein auf Weisungserteilung (oder -aufhebung) gerichtetes Leistungsbegehren, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit Bescheid inhaltlich abzusprechen (VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0091 mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.09.2011, 2009/12/0198; 23.07.2020, Ra 2019/12/0081).
3.3. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin nach erteilter Weisung der Untersagung der Nebenbeschäftigung, ihr die Ausübung der Nebenbeschäftigungen mittels Bescheid zu verbieten.
In der Folge erließ die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG und führte inhaltlich an, ihr sei die Ausübung sämtlicher gemeldeter Nebenbeschäftigung mittels Weisung untersagt worden, sodann die Weisung nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholt worden. Daher sei dieses Verfahren als beendet zu betrachten. Für den Antrag, die Nebenbeschäftigung mittels Bescheid zu verbieten, gebe es keine gesetzliche Grundlage, weswegen der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei. Es wurde die Gelegenheit eingeräumt, den Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist begründet zu verbessern, widrigenfalls dieser nach fruchtlosem Ablauf der Frist als unzulässig zurückgewiesen werde. Die Zurückweisung erfolgte sodann bescheidmäßig unter Verweis auf § 13 Abs. 3 AVG.In der Folge erließ die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG und führte inhaltlich an, ihr sei die Ausübung sämtlicher gemeldeter Nebenbeschäftigung mittels Weisung untersagt worden, sodann die Weisung nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholt worden. Daher sei dieses Verfahren als beendet zu betrachten. Für den Antrag, die Nebenbeschäftigung mittels Bescheid zu verbieten, gebe es keine gesetzliche Grundlage, weswegen der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei. Es wurde die Gelegenheit eingeräumt, den Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist begründet zu verbessern, widrigenfalls dieser nach fruchtlosem Ablauf der Frist als unzulässig zurückgewiesen werde. Die Zurückweisung erfolgte sodann bescheidmäßig unter Verweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen Behörden nicht sofort zur Zurückweisung eines Antrags. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (§ 13 Abs. 3 AVG). Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen Behörden nicht sofort zur Zurückweisung eines Antrags. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
Ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG ist nur möglich, wenn ein Anbringen einen „Mangel“ aufweist, somit von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (siehe u.a. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Dies kommt nicht nur bei Formgebrechen, sondern auch bei Inhaltsmängeln in Betracht. Ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist nur möglich, wenn ein Anbringen einen „Mangel“ aufweist, somit von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (siehe u.a. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Dies kommt nicht nur bei Formgebrechen, sondern auch bei Inhaltsmängeln in Betracht.
Von Mängeln iSd § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, die einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen, sind somit keine Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/04/2017). Eine Verbesserung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Antrag ein unzulässiges Begehren enthält und zurückzuweisen ist (siehe Götzl in Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] § 13 E 17).Von Mängeln iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, die einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen, sind somit keine Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/04/2017). Eine Verbesserung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Antrag ein unzulässiges Begehren enthält und zurückzuweisen ist (siehe Götzl in Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] Paragraph 13, E 17).
Die Behörde ist nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht durch § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (siehe u.a. VwGH 22.06.2011; 2007/04/0080; 09.09.1969, 272/69). § 13 Abs. 3 AVG dient somit nicht zur Behebung verfehlten Vorbringens (VwGH 30.06.2006, 2006/03/0035).Die Behörde ist nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht durch Paragraph 13, Absatz 3, AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (siehe u.a. VwGH 22.06.2011; 2007/04/0080; 09.09.1969, 272/69). Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient somit nicht zur Behebung verfehlten Vorbringens (VwGH 30.06.2006, 2006/03/0035).
Gesamt betrachtet kann es sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, somit um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst behoben werden kann (siehe umfassend Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde sodann konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Nicht hinreichend wäre etwa die Aufforderung, eine nicht näher spezifizierte „Berufungsergänzung“ nachzureichen (vgl. VwGH 15.01.2009, 2006/01/0248).Gesamt betrachtet kann es sich bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, somit um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst behoben werden kann (siehe umfassend Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde sodann konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Nicht hinreichend wäre etwa die Aufforderung, eine nicht näher spezifizierte „Berufungsergänzung“ nachzureichen vergleiche VwGH 15.01.2009, 2006/01/0248).
Hat eine Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise, eine verspätete „Verbesserung“ oder diese gar nicht versucht (zu letzterem u.a. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 10.11.2009, 2008/22/0939). Liegt somit kein Mangel vor, der Grundlage für einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG sein kann, rechtfertigt die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags die Zurückweisung des Antrags nicht (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040).Hat eine Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise, eine verspätete „Verbesserung“ oder diese gar nicht versucht (zu letzterem u.a. VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 10.11.2009, 2008/22/0939). Liegt somit kein Mangel vor, der Grundlage für einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein kann, rechtfertigt die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags die Zurückweisung des Antrags nicht (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040).
Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (statt vieler VwGH 12.06.2026, Ro 2023/16/0007).
Für den gegenständlichen Fall bedeutete das Vorgesagte Folgendes:
3.4. Wie die belangte Behörde im Bescheid in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs begründend festhält, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für einen Antrag auf bescheidmäßige Weisung auf Untersagung einer Nebenbeschäftigung.
Im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt sich die belangte Behörde explizit auf § 13 Abs. 3 AVG. Somit ist davon auszugehen, dass sie von einem Mangel ausging und daher ein Verbesserungsverfahren durchgeführt hat. Ein Mangel iSd § 13 AVG, der Grundlage eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG sein kann, liegt jedoch gegenständlich nicht vor, vielmehr handelt es sich um ein verfehltes Vorbringen der Beschwerdeführerin. Für eine etwaige Behebung derartiger Anbringen kommt § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht. Zudem wäre – sofern ein Mangel vorliegt – ein Verbesserungsauftrag, den Antrag entsprechend begründet zu verbessern, nicht hinreichend genug.Im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt sich die belangte Behörde explizit auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Somit ist davon auszugehen, dass sie von einem Mangel ausging und daher ein Verbesserungsverfahren durchgeführt hat. Ein Mangel iSd Paragraph 13, AVG, der Grundlage eines Verbesserungsauftrags nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein kann, liegt jedoch gegenständlich nicht vor, vielmehr handelt es sich um ein verfehltes Vorbringen der Beschwerdeführerin. Für eine etwaige Behebung derartiger Anbringen kommt Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht. Zudem wäre – sofern ein Mangel vorliegt – ein Verbesserungsauftrag, den Antrag entsprechend begründet zu verbessern, nicht hinreichend genug.
Insofern rechtfertigt die Nichterfüllung des nicht zulässigen Verbesserungsauftrags eine Zurückweisung des Antrags gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG, wie im Spruch des Bescheides explizit angeführt, nicht. Die Zurückweisung des Antrags unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG erfolgte daher zu Unrecht, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde neuerlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auseinandersetzen zu haben, dies unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund nach § 13 Abs. 3 AVG:Insofern rechtfertigt die Nichterfüllung des nicht zulässigen Verbesserungsauftrags eine Zurückweisung des Antrags gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG, wie im Spruch des Bescheides explizit angeführt, nicht. Die Zurückweisung des Antrags unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgte daher zu Unrecht, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde neuerlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auseinandersetzen zu haben, dies unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG:
3.5. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift umfassend zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen ausführt, ist anzumerken, dass eine Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichts mit diesen Angaben zu unterbleiben hat, weil – wie bereits angeführt – dies den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschreiten würde. Eine inhaltliche Überprüfung der Weisung auf ihre Rechtsmäßigkeit hin ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, vielmehr beschränkt sich das gegenständliche Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG.3.5. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift umfassend zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen ausführt, ist anzumerken, dass eine Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichts mit diesen Angaben zu unterbleiben hat, weil – wie bereits angeführt – dies den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschreiten würde. Eine inhaltliche Überprüfung der Weisung auf ihre Rechtsmäßigkeit hin ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, vielmehr beschränkt sich das gegenständliche Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Zu II.A. Zurückweisung des Antrags auf Ersatz der Verfahrenskosten Zu römisch zwei.A. Zurückweisung des Antrags auf Ersatz der Verfahrenskosten
3.6. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jede:r Beteiligte die ihm:r im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen andere Beteiligte zusteht. 3.6. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jede:r Beteiligte die ihm:r im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen andere Beteiligte zusteht.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren – der Grundsatz der Kostenselbsttragung. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 35 VwGVG, Anm 1 [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde. Ansonsten enthält das VwGVG keine Regelung zur Kostentragung, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten selbst zu tragen haben (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG und VWGG2 [2019] § 35 VwGVG E 3).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren – der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Paragraph 35, VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1 [Stand 1.1.2018, rdb.at]). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde. Ansonsten enthält das VwGVG keine Regelung zur Kostentragung, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten selbst zu tragen haben vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG und VWGG2 [2019] Paragraph 35, VwGVG E 3).
Im Dienstrechtsverfahren gilt somit der allgemein geltende Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten nach § 74 Abs. 1 AVG (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0177; siehe etwa auch VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131 in einer gehaltsrechtlichen Angelegenheit; ebenso VwGH 28.02.2019, Ra 2016/12/0072).Im Dienstrechtsverfahren gilt somit der allgemein geltende Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG vergleiche VwGH 04.09.2014, 2013/12/0177; siehe etwa auch VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131 in einer gehaltsrechtlichen Angelegenheit; ebenso VwGH 28.02.2019, Ra 2016/12/0072).
Da ein Kostenersatz für ein Beschwerdeverfahren wie das von der Beschwerdeführerin Angestrengte nicht gesetzlich vorgesehen ist, ist deren Kostenantrag spruchgemäß zurückzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (statt vieler VwGH 04.09.2025, Ra 2025/05/0119). Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war.3.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht zur Anwendung kommt (statt vieler VwGH 04.09.2025, Ra 2025/05/0119). Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war.
Zu I. B und II. B.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B und römisch zwei. B.) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere unterliegt die Frage, ob ein konkreter Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG dem Gesetz entspricht oder nicht, ebenso wie die Frage, ob dieser rechtens zur Zurückweisung eines Anbringens führen konnte, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 20.06.2023, Ra 2023/06/0115, 0116 mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere unterliegt die Frage, ob ein konkreter Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Gesetz entspricht oder nicht, ebenso wie die Frage, ob dieser rechtens zur Zurückweisung eines Anbringens führen konnte, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 20.06.2023, Ra 2023/06/0115, 0116 mwN).
Schlagworte
Antragstellung Bescheidausfertigung Bescheidbehebung Kostenersatz - Antrag Nebenbeschäftigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Untersagung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Verfahrensgegenstand ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2338120.1.00Im RIS seit
24.09.2026Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026