Entscheidungsdatum
11.09.2026Norm
BKA-G §4Spruch
,
W254 2344656-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch rk partners rechtsanwaelte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 14.04.2026, Zl. 2026-0.323.070, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch rk partners rechtsanwaelte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 14.04.2026, Zl. 2026-0.323.070, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Zugang zur Information wird - sofern sich der Antrag auf Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Erteilung der Information verweigert. “
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsätzen vom 04.09.2025, 20.10.2025 und 08.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer (in Folge: BF) Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) beim Bundeskriminalamt im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen in Bezug auf den Beschwerdeführer.
Mit Erledigung vom 28.01.2026 gab die A-FIU dem BF teilweise Informationen bekannt und fügte hinzu, dass es sich durchwegs um Anfragen des Datenschutzes gehandelt habe und diese entsprechend beantwortet worden seien (soweit rechtlich zulässig) und für eine IFG Anfrage kein Raum bestünde. Außerdem wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Auskunftsbegehren zu stellen.
Der BF hielt daraufhin ausdrücklich an seinem bereits gestellten Begehren auf Erlassung eines Bescheides fest.
Mit Bescheid vom 14.04.2026 sprach die belangte Behörde aus, dass der Zugang zur Information hinsichtlich des in den Schreiben vom 04.09.2025, 20.10.2025 und 08.01.2026 angeführten Punktes c) verweigert (Spruchpunkt I.) und im Übrigen der Antrag zurückgewiesen werde (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 14.04.2026 sprach die belangte Behörde aus, dass der Zugang zur Information hinsichtlich des in den Schreiben vom 04.09.2025, 20.10.2025 und 08.01.2026 angeführten Punktes c) verweigert (Spruchpunkt römisch eins.) und im Übrigen der Antrag zurückgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit Schriftsatz vom 12.05.2026 erhob die BF Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Am 01.06.2026 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Anfragen und zur Informationserteilung durch die belangte Behörde
Mit Schreiben vom 04.09.2025 stellte der BF folgende Anträge nach dem IFG:
„a) Die A-FIU möge mitteilen, ob in Bezug auf unseren Mandanten jemals eine Meldung - insbesondere Verdachtsmeldungen im Sinne der einschlägigen geldwäscherechtlichen Bestimmungen – bei der A-FIU eingelangt ist. Falls dies der Fall ist, ersuchen wir die AFIU weiters darum, uns Zugang zu sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Informationen zu gewähren. Insbesondere ersuchen wir darum mitzuteilen, von welcher Stelle die Meldung erstattet wurde, an welchem Datum die Meldung bei der A-FIU eingelangt ist und welches Aktenzeichen oder welche Geschäftszahl Sie der Meldung zugeordnet haben. Wir ersuchen zudem um Mitteilung, auf welche Rechtsgrundlage die Meldung gestützt wurde, welchen Bearbeitungs- oder Erledigungsstand die Meldung derzeit hat und ob sowie gegebenenfalls an welche Behörden die Meldung weitergeleitet wurde;
b) die A-FIU möge mitteilen, ob eine Prüfung unseres Mandanten bereits erfolgt ist und bejahendenfalls, was das Ergebnis dieser Prüfung ist;
c) sollten Geheimhaltungsinteressen einer vollständigen Offenlegung entgegenstehen, beantragen wir hilfsweise, jedenfalls das bloße Vorliegen solcher Meldungen und das Datum des Einlangens zu bestätigen und anstelle einer namentlichen Nennung zumindest die Branche oder Kategorie der meldenden Stelle bekanntzugeben. Soweit erforderlich, erklären wir uns mit der Schwärzung einzelner personenbezogener Angaben einverstanden, sofern dadurch ein teilweiser Informationszugang ermöglicht wird;
d) sollten betroffene Dritte vor Gewährung des Zugangs zu Informationen gehört werden müssen, so beantragen wir vorab Zugang zu all jenen Informationen zu gewähren, für die dies nicht notwendig ist;
e) sollte die A-FIU den Zugang ganz oder teilweise nicht gewähren, beantragen wir die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags gemäß § 11 IFG. In diesem Fall ersuchen wir um eine nachvollziehbare, auf den Einzelfall bezogene Begründung einschließlich der herangezogenen Rechtsgrundlagen.“e) sollte die A-FIU den Zugang ganz oder teilweise nicht gewähren, beantragen wir die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags gemäß Paragraph 11, IFG. In diesem Fall ersuchen wir um eine nachvollziehbare, auf den Einzelfall bezogene Begründung einschließlich der herangezogenen Rechtsgrundlagen.“
Mit Schreiben vom 08.01.2026 wiederholte und konkretisierte der Beschwerdeführer seine Anträge wie folgt:
„1.
a) Die A-FIU möge dem Einschreiter zunächst mitteilen, ob in Bezug auf seine Person jemals eine Meldung, insbesondere eine Verdachtsmeldung im Sinn der anwendbaren geldwäscherechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel des Fm-GwG oder der GewO), bei der A-FIU eingelangt ist, und zwar jedenfalls in Form einer eindeutigen Positiv- oder Negativauskunft;
b) Für den Fall, dass eine solche Meldung eingelangt ist, beantragt der Einschreiter als Mindestinformation die Bekanntgabe der hierzu vorhandenen Metadaten, nämlich zumindest des Datums des Einlangens sowie des der Meldung zugeordneten Aktenzeichens, beziehungsweise der Geschäftszahl;
c) Für den Fall, dass eine Meldung eingelangt ist, beantragt der Einschreiter die Bekanntgabe der meldenden Stelle; in eventu und insofern eine namentliche Benennung nicht möglich sein sollte, wird jedenfalls die Mitteilung der Kategorie/Branche der meldenden Stelle (z.B. Kreditinstitut, Zahlungsinstitut, Rechtsanwalt/Notar, Immobilienmakler, sonstiger Verpflichteter) beantragt;
d) Ergänzend beantragt der Einschreiter – soweit rechtlich zulässig und ohne preiszugeben, was geheimhaltungsbedürftig ist – die Mitteilung, ob und gegebenenfalls an welche Behörden eine allfällige Meldung weitergeleitet wurde, sowie welchen Bearbeitungs- beziehungsweise Erledigungsstand die Angelegenheit aufweist;
e) Für den Fall, dass eine Prüfung/Analyse in Bezug auf den Einschreiter erfolgt ist und eine Mitteilung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, beantragt der Einschreiter die Mitteilung, ob eine solche Prüfung erfolgt ist, und bejahendenfalls die Mitteilung des Ergebnisses jedenfalls in abstrahierter Form beziehungsweise soweit dies als Information im Gegenstand möglich ist;
f) Soweit die A-FIU im Zusammenhang mit einzelnen Teilinformationen eine Anhörung betroffener Dritter für erforderlich halten sollte, beantragt der Einschreiter schon jetzt Zugang zu sämtlichen Informationen zu gewähren, für die eine solche Anhörung nicht erforderlich ist, und im Übrigen die Informationserteilung in Teilabschnitten vorzunehmen;
g) Der Einschreiter beantragt weiters ausdrücklich, dass – soweit die A-FIU in Bezug auf einzelne der vorstehenden Antragspunkte das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen annimmt – jedenfalls Teilzugang zu gewähren, indem jene Bestandteile der begehrten Informationen, die geheimhaltungsbedürftig sein sollten, geschwärzt beziehungsweise unkenntlich gemacht werden und im Übrigen die Informationserteilung erfolgt; der Einschreiter erklärt sich mit der Schwärzung/Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftiger Bestandteile ausdrücklich einverstanden, sofern dadurch ein (auch nur teilweiser) Informationszugang ermöglicht wird.
h) Die A-FIU möge die Information nach Möglichkeit in der begehrten Form elektronisch (E-Mail) übermitteln.“
Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 28.01.2026 folgende Informationen bekannt bzw. gab bekannt, weshalb die Informationen nicht erteilt werden können:
„a) Die A-FIU möge dem Einschreiter zunächst mitteilen, ob in Bezug auf seine Person jemals eine Meldung, insbesondere eine Verdachtsmeldung im Sinn der anwendbaren geldwäscherechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel des Fm- GwG oder der GewO), bei der AFIU eingelangt ist, und zwar jedenfalls in Form einer eindeutigen Positiv- oder Negativauskunft;
Hiezu im Einzelnen: Im Interesse des Quellenschutzes ist das Ergebnis der von der AFIU durchgeführten Analyse in einem Analysebericht zu dokumentieren, der die Identität der betroffenen Compliance-Mitarbeiter bzw. der sonstigen mit der Verdachtsmeldung befassten Personen nicht preisgibt („no tipping off“). Es sind Geldwäscheverdachtsmeldungen an die A-FIU eingelangt, und zwar aus dem Titel des FM-GwG.
b) Für den Fall, dass eine solche Meldung eingelangt ist, beantragt der Einschreiter als Mindestinformation die Bekanntgabe der hierzu vorhandenen Metadaten, nämlich zumindest des Datums des Einlangens sowie des der Meldung zugeordneten Aktenzeichens, beziehungsweise der Geschäftszahl;
Hiezu im Einzelnen: Es gibt eine Meldung am 12.10.2023 zu GZ 4088507, und eine Meldung vom 1.7.2025 zu GZ 4266989 betreffend XXXX Hiezu im Einzelnen: Es gibt eine Meldung am 12.10.2023 zu GZ 4088507, und eine Meldung vom 1.7.2025 zu GZ 4266989 betreffend römisch 40
c) Für den Fall, dass eine Meldung eingelangt ist, beantragt der Einschreiter die Bekanntgabe der meldenden Stelle; in eventu und insofern eine namentliche Benennung nicht möglich sein sollte, wird jedenfalls die Mitteilung der Kategorie/Branche der meldenden Stelle (z.B. Kreditinstitut, Zahlungsinstitut, Rechtsanwalt/Notar, Immobilienmakler, sonstiger Verpflichteter) beantragt;
Hiezu im Einzelnen: Es gibt eine Meldung am 12.10.2023 (mit der Sache jeweils betraute Behörde) zu GZ 4088507, und eine Meldung vom 1.7.2025 (Kreditinstitut) zu GZ 4266989.
d) Ergänzend beantragt der Einschreiter – soweit rechtlich zulässig und ohne preiszugeben, was geheimhaltungsbedürftig ist – die Mitteilung, ob und gegebenenfalls an welche Behörden eine allfällige Meldung weitergeleitet wurde, sowie welchen Bearbeitungs- beziehungsweise Erledigungsstand die Angelegenheit aufweist;
Hiezu im Einzelnen: Es gab Behördenaustausch, dh die Analyseberichte wurden an andere Behörden übermittelt. Weitere Auskünfte können nicht erteilt werden.
e) Für den Fall, dass eine Prüfung/Analyse in Bezug auf den Einschreiter erfolgt ist und eine Mitteilung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, beantragt der Einschreiter die Mitteilung, ob eine solche Prüfung erfolgt ist, und bejahendenfalls die Mitteilung des Ergebnisses jedenfalls in abstrahierter Form beziehungsweise soweit dies als Information im Gegenstand möglich ist;
Hiezu im Einzelnen: Im Interesse des Quellenschutzes ist das Ergebnis der von der AFIU durchgeführten Analyse in einem Analysebericht zu dokumentieren, der die Identität der betroffenen Compliance-Mitarbeiter bzw. der sonstigen mit der Verdachtsmeldung befassten Personen nicht preisgibt („no tipping off“). Es sind Geldwäscheverdachtsmeldungen an die A-FIU eingelangt, und zwar aus dem Titel des FM-GwG.
f) Soweit die A-FIU im Zusammenhang mit einzelnen Teilinformationen eine Anhörung betroffener Dritter für erforderlich halten sollte, beantragt der Einschreiter schon jetzt Zugang zu sämtlichen Informationen zu gewähren, für die eine solche Anhörung nicht erforderlich ist, und im Übrigen die Informationserteilung in Teilabschnitten vorzunehmen;
Hiezu im Einzelnen: Im Interesse des Quellenschutzes ist das Ergebnis der von der AFIU durchgeführten Analyse in einem Analysebericht zu dokumentieren, der die Identität der betroffenen Compliance-Mitarbeiter bzw. der sonstigen mit der Verdachtsmeldung befassten Personen nicht preisgibt („no tipping off“). Es sind Geldwäscheverdachtsmeldungen an die A-FIU eingelangt, und zwar aus dem Titel des FM-GwG.
g) Der Einschreiter beantragt weiters ausdrücklich, dass – soweit die A-FIU in Bezug auf einzelne der vorstehenden Antragspunkte das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen annimmt – jedenfalls Teilzugang zu gewähren, indem jene Bestandteile der begehrten Informationen, die geheimhaltungsbedürftig sein sollten, geschwärzt beziehungsweise unkenntlich gemacht werden und im Übrigen die Informationserteilung erfolgt; der Einschreiter erklärt sich mit der Schwärzung/Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftiger Bestandteile ausdrücklich einverstanden, sofern dadurch ein (auch nur teilweiser) Informationszugang ermöglicht wird.
Hiezu im Einzelnen: Im Interesse des Quellenschutzes ist das Ergebnis der von der AFIU durchgeführten Analyse in einem Analysebericht zu dokumentieren, der die Identität der betroffenen Compliance-Mitarbeiter bzw. der sonstigen mit der Verdachtsmeldung befassten Personen nicht preisgibt („no tipping off“). Es sind Geldwäscheverdachtsmeldungen an die A-FIU eingelangt, und zwar aus dem Titel des FM-GwG.
h) Die A-FIU möge die Information nach Möglichkeit in der begehrten Form elektronisch (EMail) übermitteln.
Hiezu im Einzelnen: Die Erledigung wird mittels Email erteilt.
Betreffend 2. Antrag auf bescheidmäßige Erledigung
In eventu für den Fall, dass einem oder mehreren der obigen Antragspunkte ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, beantragt der Einschreiter ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs 1 IFG über den jeweils nicht gewährten Teil, mit nachvollziehbarer, einzelfallbezogener Begründung und unter Angabe der herangezogenen Rechtsgrundlagen.In eventu für den Fall, dass einem oder mehreren der obigen Antragspunkte ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, beantragt der Einschreiter ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG über den jeweils nicht gewährten Teil, mit nachvollziehbarer, einzelfallbezogener Begründung und unter Angabe der herangezogenen Rechtsgrundlagen.
Dieser Antrag auf bescheidmäßige Erledigung wird – nach bereits entsprechender Antragstellung im Schreiben vom 4. September 2025 und erneuter Wiederholung mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 – nunmehr ausdrücklich neuerlich gestellt. Hiezu im Einzelnen: Da es sich durchwegs um Anfragen des Datenschutzes gehandelt hat, und diese entsprechend beantwortet worden sind (soweit rechtlich zulässig) ist für einen IFG Anfrage kein Raum.
Die A-FIU hat die Anfragen im Rahmen des rechtlich Möglichen beantwortet, sollte die Frage c. aus Sicht des Einschreiters trotzdem dem IFG unterliegen, werden Sie ersucht, vom Erlassen eines Bescheides abzusehen. Es ergeht daher das Ersuchen um Zurückziehung auf Erlassen eines Bescheides Dahingehend wird um Rückantwort binnen 4 Wochen gebeten.
Zweck der Datenverarbeitung
Die A-FIU verarbeitet die Daten zum Zwecke der Verhinderung und Verfolgung von Geldwäscherei sowie von Terrorismusfinanzierung gemäß § 16 Abs. 5 FM-GwG und § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G.Die A-FIU verarbeitet die Daten zum Zwecke der Verhinderung und Verfolgung von Geldwäscherei sowie von Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, FM-GwG und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Die Daten dürfen gegenüber inländischen Behörden oder Stellen sowie gegenüber ausländischen Behörden, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung obliegt, offengelegt werden (§ 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G iVm §§ 8 ff PolKG).Die Daten dürfen gegenüber inländischen Behörden oder Stellen sowie gegenüber ausländischen Behörden, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung obliegt, offengelegt werden (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G in Verbindung mit Paragraphen 8, ff PolKG).
Dauer der Datenverarbeitung
Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren (§ 16 Abs. 5 FM-GwG).Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren (Paragraph 16, Absatz 5, FM-GwG).
Beschwerderecht
Im Falle der Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten oder im Falle einer rechtswidrigen Datenverarbeitung besteht das Recht auf Berichtigung oder Löschung der Daten. Es besteht das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, Telefon +43 1 52 152-0, Email: dsb@dsb.gv.at gem § 32 Abs 1 Z 4 Datenschutzgesetz.Im Falle der Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten oder im Falle einer rechtswidrigen Datenverarbeitung besteht das Recht auf Berichtigung oder Löschung der Daten. Es besteht das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, Telefon +43 1 52 152-0, Email: dsb@dsb.gv.at gem Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, Datenschutzgesetz.
Recht auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
Für Verarbeitungen im Anwendungsbereich des § 36 Abs 1 DSG:Für Verarbeitungen im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, DSG:
Das Auskunftsrecht besteht nach Maßgabe des § 44 DSG.Das Auskunftsrecht besteht nach Maßgabe des Paragraph 44, DSG.
Das Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung besteht nach Maßgabe des § 45 DSG.Das Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung besteht nach Maßgabe des Paragraph 45, DSG.
Für Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO):
Das Auskunftsrecht besteht nach Maßgabe des Art 15 DSGVODas Auskunftsrecht besteht nach Maßgabe des Artikel 15, DSGVO
Das Recht auf Berichtigung besteht nach Maßgabe des Art 16 DSGVODas Recht auf Berichtigung besteht nach Maßgabe des Artikel 16, DSGVO
Das Recht auf Löschung besteht nach Maßgabe des Art 17 DSGVO.“Das Recht auf Löschung besteht nach Maßgabe des Artikel 17, DSGVO.“
1.2. Die beim Bundeskriminalamt eingerichtete Geldwäschemeldestelle nimmt Hinweise meldepflichtiger Berufsgruppen über Transaktionen oder Geschäftsfälle entgegen, bei denen der berechtigte Grund zur Annahme besteht, dass sie im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stehen.
Meldeverpflichtet sind risikobehaftete Berufsgruppen. Das sind jene Sektoren, die besonders anfällig für geldwäschegeneigte Geschäfte sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben bzw. dem Verwaltungsakt und aus der Homepage des Bundeskriminalamtes, https://www.bundeskriminalamt.at/308/start.html (Zugriff am 27.08.2026).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
3.1.1. Zur Informationsfreiheit:
Art. 22a Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF lautet:Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF lautet:
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
Das Informationsfreiheitsgesetz, : BGBl. I Nr. 5/2024 idgF lautet auszugsweise:Das Informationsfreiheitsgesetz, : Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, idgF lautet auszugsweise:
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
[….]
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.Paragraph 16, Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
3.1.2. Zu den Rechtsgrundlagen der Geldwäschemeldestelle:
§ 4 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002 idgF lautet:Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, idgF lautet:
Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes
§ 4. (1) Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.Paragraph 4, (1) Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.
(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:
1. durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme und Analyse von Meldungen über verdächtige Transaktionen und sonstigen Informationen, die im Hinblick auf Geldwäscherei, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevant sind, sowie die Weiterleitung des Analyseergebnisses und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen, soweit dies erforderlich ist zur Bekämpfung von
a) Geldwäscherei, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung oder
b) sonstigen Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, und ein begründetes Ersuchen nationaler Behörden oder Stellen vorliegt,b) sonstigen Straftaten im Sinne des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, Amtsblatt L 135 vom 24.05.2016 S. 53, und ein begründetes Ersuchen nationaler Behörden oder Stellen vorliegt,
2. durch die Geldwäschemeldestelle die Durchführung des erforderlichen internationalen Schriftverkehrs nach Maßgabe der §§ 8 ff Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997, insbesondere den Informationsaustausch mit Europol und ausländischen Behörden, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung obliegt,2. durch die Geldwäschemeldestelle die Durchführung des erforderlichen internationalen Schriftverkehrs nach Maßgabe der Paragraphen 8, ff Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, insbesondere den Informationsaustausch mit Europol und ausländischen Behörden, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung obliegt,
§ 16 und § 19 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, BGBl. I Nr. 118/2016 idgF lautet:Paragraph 16 und Paragraph 19, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, idgF lautet:
Meldepflichten
Meldungen an die Geldwäschemeldestelle
§ 16. (1) Die Verpflichteten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dassParagraph 16, (1) Die Verpflichteten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass
1. eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,1. eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
2. ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),2. ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),
3. der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs. 3 zuwidergehandelt hat oder3. der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zuwidergehandelt hat oder
4. die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht.4. die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht.
Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(2) Die Verpflichteten und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1, auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.(2) Die Verpflichteten und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Absatz eins,, auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(3) Kreditinstitute haben die Geldwäschemeldestelle unverzüglich von allen Anträgen auf Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn
1. für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt ist und1. für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfolgt ist und
2. die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.
Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Geldwäschemeldestelle gemäß § 17 Abs. 4 eine längere Frist anordnet.Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 17, Absatz 4, eine längere Frist anordnet.
(4) Die Geldwäschemeldestelle hat den Verpflichteten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat sie dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.
(5) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf mittels operativer oder strategischer Analyse, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.(5) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf mittels operativer oder strategischer Analyse, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G zulässig.
(6) Die Geldwäschemeldestelle kann an Verpflichtete und an andere nach Bundes- und Landesgesetzen für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal (Abs. 1) die folgenden Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte übermitteln:(6) Die Geldwäschemeldestelle kann an Verpflichtete und an andere nach Bundes- und Landesgesetzen für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal (Absatz eins,) die folgenden Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte übermitteln:
1. Daten über und Kopien von falschen, verfälschten oder unterdrückten Ausweisdokumenten, von anderen Dokumenten und Lichtbildern, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verwendet werden können, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist,
2. Szenarien, Parameter und Schwellenwerte, die im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehungen von Verpflichteten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwendet werden können und
3. bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, das Geschlecht und den Wohnsitz, bei juristischen Personen den Namen, den Sitz, das Stammregister und die Stammzahl oder bei Konten die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN), soweit erforderlich die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) oder die Kontonummer und die Bankleitzahl, wenn bei diesen der Verdacht besteht, dass diese in einem Zusammenhang mit einem Sachverhalt gemäß § 16 Abs. 1 stehen und die Übermittlung angemessen und unbedingt erforderlich ist, um Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.3. bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, das Geschlecht und den Wohnsitz, bei juristischen Personen den Namen, den Sitz, das Stammregister und die Stammzahl oder bei Konten die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN), soweit erforderlich die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) oder die Kontonummer und die Bankleitzahl, wenn bei diesen der Verdacht besteht, dass diese in einem Zusammenhang mit einem Sachverhalt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, stehen und die Übermittlung angemessen und unbedingt erforderlich ist, um Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Wenn die Gründe für eine Übermittlung nach Z 1 und 3 nicht mehr vorliegen, so ist diese unverzüglich zu widerrufen. Die Daten und Kopien sind von der Geldwäschemeldestelle, soweit sie nicht mehr für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, möglichst rasch, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren zu löschen. Die gemäß Z 2 übermittelten Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen keinen Rückschluss auf konkrete natürliche oder juristische Personen erlauben. Die von der Geldwäschemeldestelle gemäß diesem Absatz übermittelten Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen von den Verpflichteten nur für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, soweit dies angemessen und erforderlich ist.Wenn die Gründe für eine Übermittlung nach Ziffer eins und 3 nicht mehr vorliegen, so ist diese unverzüglich zu widerrufen. Die Daten und Kopien sind von der Geldwäschemeldestelle, soweit sie nicht mehr für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, möglichst rasch, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren zu löschen. Die gemäß Ziffer 2, übermittelten Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen keinen Rückschluss auf konkrete natürliche oder juristische Personen erlauben. Die von der Geldwäschemeldestelle gemäß diesem Absatz übermittelten Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen von den Verpflichteten nur für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, soweit dies angemessen und erforderlich ist.
(7) Die Geldwäschemeldestelle hat mit
1. der FMA,
2. den zuständigen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,2. den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,
3. den Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, und3. den Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten bezüglich der Einhaltung der genannten Richtlinie betraut sind, und
4. anderen zentralen Meldestellen
eng zusammenzuarbeiten und diesen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für ihre jeweiligen Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie (EU) 2015/849 von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nach dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden.eng zusammenzuarbeiten und diesen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für ihre jeweiligen Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Richtlinie (EU) 2015/849 von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nach dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden.
[…]
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen
§ 19. (1) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6 Abs. 3 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.Paragraph 19, (1) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.
(2) Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(3) Die FMA hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der FMA auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2023/1113 gemäß § 40 Abs. 2 bis 4 melden können.(3) Die FMA hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der FMA auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2023/1113 gemäß Paragraph 40, Absatz 2 bis 4 melden können.
3.1.3. § 44, BGBl. I Nr. 165/1999 Datenschutzgesetz - DSG idgF lautet:3.1.3. Paragraph 44,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, Datenschutzgesetz - DSG idgF lautet:
Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 44. (1) Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht, Auskunft über personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:Paragraph 44, (1) Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht, Auskunft über personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:
1. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen,
4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen,
6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten und
7. Mitteilung zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
(2) Einschränkungen des Auskunftsrechts sind nur unter den in § 43 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen zulässig.(2) Einschränkungen des Auskunftsrechts sind nur unter den in Paragraph 43, Absatz 4, angeführten Voraussetzungen zulässig.
(3) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 2 hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft und die Gründe hierfür zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen einem der in § 43 Abs. 4 genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzulegen.(3) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 2, hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft und die Gründe hierfür zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen einem der in Paragraph 43, Absatz 4, genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzulegen.
(4) Der Verantwortliche hat die Gründe für die Entscheidung über die Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 2 zu dokumentieren. Diese Angaben sind der Datenschutzbehörde zur Verfügung zu stellen.(4) Der Verantwortliche hat die Gründe für die Entscheidung über die Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 2, zu dokumentieren. Diese Angaben sind der Datenschutzbehörde zur Verfügung zu stellen.
(5) In dem Umfang, in dem eine Datenverarbeitung für eine betroffene Person hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.(5) In dem Umfang, in dem eine Datenverarbeitung für eine betroffene Person hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Absatz eins, genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Zur Subsidiarität des Informationsfreiheitsgesetz:
Nach dem Regelungszweck des § 16 IFG sollen bereichsspezifische gesetzliche Informationszugangsregelungen vorrangig angewendet werden. Nach dem Regelungszweck des Paragraph 16, IFG sollen bereichsspezifische gesetzliche Informationszugangsregelungen vorrangig angewendet werden.
Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein (vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP 26 zu § 16). Das IFG ist grundsätzlich bloß subsidiär anwendbar, also nur, soweit kein spezielleres Recht bzw. eine speziellere Bestimmung greift (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16 Rz 6 (Stand 1.4.2024, rdb.at). § 16 bezieht sich nicht nur auf (besondere) einfachgesetzliche informationsrechtliche Regelungen, sondern kommt auch iZm verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationszugangsrechten – wie zB § 1 Abs 3 Datenschutzgesetz (DSG) oder einem Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen nach Art 10 EMRK – zum Tragen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16 Rz 8 [Stand 1.6.2025, rdb.at]).Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) sollen weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 26 zu Paragraph 16,). Das IFG ist grundsätzlich bloß subsidiär anwendbar, also nur, soweit kein spezielleres Recht bzw. eine speziellere Bestimmung greift (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 16, Rz 6 (Stand 1.4.2024, rdb.at). Paragraph 16, bezieht sich nicht nur auf (besondere) einfachgesetzliche informationsrechtliche Regelungen, sondern kommt auch iZm verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationszugangsrechten – wie zB Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz (DSG) oder einem Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen nach Artikel 10, EMRK – zum Tragen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 16, Rz 8 [Stand 1.6.2025, rdb.at]).
In den Informationsbegehren werden vorrangig Informationen zu personenbezogene Daten des Beschwerdeführers abgefragt, weshalb die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen hat, dass dem Beschwerdeführer nach § 44 DSG ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht zur Verfügung steht und das Begehren diesbezüglich als unzulässig zurückgewiesen hat. In den Informationsbegehren werden vorrangig Informationen zu personenbezogene Daten des Beschwerdeführers abgefragt, weshalb die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen hat, dass dem Beschwerdeführer nach Paragraph 44, DSG ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht zur Verfügung steht und das Begehren diesbezüglich als unzulässig zurückgewiesen hat.
Letztlich bezieht sich der Antrag in Punkt c) auch auf personenbezogene Daten des BF und wurde dieser Teil des Informationsbegehrens nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet (Vorliegen von zwei Meldungen, Datum und Branche der meldenden Stelle).
Aufgrund dieser Erwägungen ist der Spruch des Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Information soweit er sich auf personenbezogene Daten des Beschwerdeführers bezieht als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.2.2. Zu den Geheimhaltungsgründen
Selbst wenn in Teilbereichen des Informationsbegehrens die besonderen Regelungen des Datenschutzrechtes bzw. des Auskunftsrechts betreffend personenbezogener Rechte nicht greifen, ist die Information wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, dennoch nicht zu erteilen und wird der Zugang spruchgemäß verweigert, da berechtigte Geheimhaltungsgründe vorliegen:
Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Art 22a Abs 2 B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Dieses Recht besteht jedoch insbesondere dann nicht, soweit die Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Z 4 IFG) erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Das Recht auf Information besteht also nicht unbeschränkt, sondern ist durch die in § 6 IFG normierten Geheimhaltungsgründe begrenzt.Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert. Dieses Recht besteht jedoch insbesondere dann nicht, soweit die Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, IFG) erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Das Recht auf Information besteht also nicht unbeschränkt, sondern ist durch die in Paragraph 6, IFG normierten Geheimhaltungsgründe begrenzt.
§ 6 Abs 1 IFG erfordert bei der Entscheidung generell eine (Interessen-)Abwägung, nicht nur, wie dies im Wortlaut anklingt, im Falle des § 6 Abs 1 Z 7 IFG zur Wahrung des überwiegenden berechtigten Interesses eines Anderen (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 Rz 16 [Stand 1.4.2024, rdb.at]). Paragraph 6, Absatz eins, IFG erfordert bei der Entscheidung generell eine (Interessen-)Abwägung, nicht nur, wie dies im Wortlaut anklingt, im Falle des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG zur Wahrung des überwiegenden berechtigten Interesses eines Anderen (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 6, Rz 16 [Stand 1.4.2024, rdb.at]).
Aus den Materialien zu § 6 IFG, Ausschussbericht 2420 BlgNR XXVII. GP 19–20, ergibt sich, dass der Abs. 1 des § 6 IFG die in Art. 22a Abs. 2 B-VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisiert. Soweit und solange die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist keine Information zu erteilen. Aus den Materialien zu Paragraph 6, IFG, Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 19–20, ergibt sich, dass der Absatz eins, des Paragraph 6, IFG die in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisiert. Soweit und solange die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist keine Information zu erteilen.
Unter das Interesse der „öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ (Z 4) kann, abhängig von den konkreten Umständen, etwa der notwendige Schutz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur zu subsumieren sein. Insbesondere Angelegenheiten des Staatsschutzes und des Nachrichtendienstes sowie vom Bundeskriminalamt zu besorgende besonders sensible Angelegenheiten (zB Zeugen- oder Opferschutz) werden regelmäßig unter diese Geheimhaltungstatbestände zu subsumieren sein. Unter das Interesse der „öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ (Ziffer 4,) kann, abhängig von den konkreten Umständen, etwa der notwendige Schutz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und kritischen Infrastruktur zu subsumieren sein. Insbesondere Angelegenheiten des Staatsschutzes und des Nachrichtendienstes sowie vom Bundeskriminalamt zu besorgende besonders sensible Angelegenheiten (zB Zeugen- oder Opferschutz) werden regelmäßig unter diese Geheimhaltungstatbestände zu subsumieren sein.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um Informationen, über die die im Bundeskriminalamt eingerichtete Geldwäschemeldestelle verfügt. Die Geldwäschemeldestelle (A-FIU) ist beim Bundeskriminalamt eingerichtet und nimmt Hinweise meldepflichtiger Berufsgruppen über Transaktionen oder Geschäftsfälle entgegen, bei denen der berechtigte Grund zur Annahme besteht, dass sie im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stehen. Schon aufgrund dieser Tätigkeit ist evident, dass von der Gelwäschemeldestelle erhaltenen Informationen unter den Ausnahmetatbestand der öffentlichen Ordnung und Sicherheit fällt – und daher Informationen betrifft, die von der Informationspflicht ausgenommen werden, da es sich um besonders sensible Angelegenheiten handelt Die Tätigkeiten des Bundeskriminalamt sind außerdem in den Materialien des Informationsfreiheitsgesetz explizit als schützenswert genannt.
Das Zugänglichmachen einer Information auf Antrag hat zu unterbleiben, „soweit und solange“ dies aus einem der in § 6 Abs 1 genannten Geheimhaltungsgründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Gesetzestext macht damit deutlich, dass die Geheimhaltung weder sachlich noch zeitlich unbeschränkt ist: Sie hat nur zu erfolgen, soweit dies durch den jeweiligen Geheimhaltungsgrund geboten ist, sodass zu prüfen ist, ob den Geheimhaltungsinteressen Rechnung getragen werden kann, ohne den Informationszugang gänzlich zu verweigern.Das Zugänglichmachen einer Information auf Antrag hat zu unterbleiben, „soweit und solange“ dies aus einem der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Geheimhaltungsgründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Gesetzestext macht damit deutlich, dass die Geheimhaltung weder sachlich noch zeitlich unbeschränkt ist: Sie hat nur zu erfolgen, soweit dies durch den jeweiligen Geheimhaltungsgrund geboten ist, sodass zu prüfen ist, ob den Geheimhaltungsinteressen Rechnung getragen werden kann, ohne den Informationszugang gänzlich zu verweigern.
Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Art. 10 MRK und der Rechtsprechung des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 24.o5.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Informationsanspruch auf Grund von Art. 10 MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446/2021) dazu. Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption). Eine besondere Rolle in der Abwägung kommt „public (social)watchdogs“ im Sinn der Rsp. des EGMR zu (Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vgl. VfSlg. 20.446/2021; sogar ein rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w). Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen.Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich schon aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts gemäß den Vorgaben des Artikel 10, MRK und der Rechtsprechung des EGMR, des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche grundlegend VwGH 24.o5.2018, Ro 2017/07/0026, und VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und die darin zitierten Urteile des EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zum Informationsanspruch auf Grund von Artikel 10, MRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446 aus 2021,) dazu. Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig; diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich ist mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (so etwa im Fall von Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen von fundamentalen Grund- und Menschenrechten oder Korruption). Eine besondere Rolle in der Abwägung kommt „public (social)watchdogs“ im Sinn der Rsp. des EGMR zu (Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren; vergleiche VfSlg. 20.446 aus 2021,; sogar ein rechtliches Interesse dieser bejahend OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w). Die Abwägungsentscheidung ist hinreichend zu begründen.
Fallkonkret bedeutet das:
Die belangte Behörde hat die Anfrage des Beschwerdeführers so weit wie möglich beantwortet und ihm mitgeteilt, dass zwei Meldungen eingegangen sind, das Datum der Meldungen und die Geschäftszahlen sowie die Kategorie/Branche der meldenden Stelle. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auch darüber informiert, dass es Analyseberichte gab und diese an andere Behörden übermittelt wurden. Auch wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass Geldwäscheverdachtsmeldungen aus dem Titel des FM-GwG (Finanzmarktgeldwäschegesetz) eingelangt sind. Darüber hinaus gibt die belangte Behörde bekannt, dass im Interesse des Quellenschutzes das Ergebnis der von der AFIU durchgeführten Analyse in einem Analysebericht zu dokumentieren ist, der die Identität der betroffenen Compliance-Mitarbeiter bzw. der sonstigen mit der Verdachtsmeldung befassten Personen nicht preisgibt („no tipping off“).
Im bekämpften Bescheid gibt die belangte Behörde sofern sie nicht ohnehin die Anfrage beantwortet - nachvollziehbar und begründet an, dass das Begehren auf Zugang zu Informationen aufgrund besonderer Geheimhaltungsgründe verweigert wurde, die im § 6 IFG normiert sind und sich unter anderem auf Z 4 stützen. Insbesondere beruft sie sich darauf, dass die A-FIU besonders sensible Tätigkeiten wahrnimmt, so auch Großfälle von besonderer Relevanz mit Auswirkungen auf Politik und Wirtschaft. Da die A-FIU nachrichtendienstlich tätig wird, sind Informationen die national und international mit andren Behörden geteilt werden, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen. Dies würde zu einem Verlust der Reputation und einer massiven Verschlechterung der Kooperation mit ausländischen Behörden führen. Bei der A-FIU handelt es sich um einen geschützten, separierten Bereich (Sperrbereich) innerhalb des Bundeskriminalamts selbst, weshalb auch aus diesem Grund von einer besonders sensiblen Angelegenheit auszugehen ist.Im bekämpften Bescheid gibt die belangte Behörde sofern sie nicht ohnehin die Anfrage beantwortet - nachvollziehbar und begründet an, dass das Begehren auf Zugang zu Informationen aufgrund besonderer Geheimhaltungsgründe verweigert wurde, die im Paragraph 6, IFG normiert sind und sich unter anderem auf Ziffer 4, stützen. Insbesondere beruft sie sich darauf, dass die A-FIU besonders sensible Tätigkeiten wahrnimmt, so auch Großfälle von besonderer Relevanz mit Auswirkungen auf Politik und Wirtschaft. Da die A-FIU nachrichtendienstlich tätig wird, sind Informationen die national und international mit andren Behörden geteilt werden, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen. Dies würde zu einem Verlust der Reputation und einer massiven Verschlechterung der Kooperation mit ausländischen Behörden führen. Bei der A-FIU handelt es sich um einen geschützten, separierten Bereich (Sperrbereich) innerhalb des Bundeskriminalamts selbst, weshalb auch aus diesem Grund von einer besonders sensiblen Angelegenheit auszugehen ist.
Das informationspflichtige Organ hat im Einzelfall begründet, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich beziehungsweise notwendig ist. Es sind in einem weiteren Schritt die in Betracht kommenden Interessen an der Geheimhaltung der Information auf der einen Seite und die an der Erteilung der Information auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen.
Das Informationsbegehren des BF zielt darauf ab, Informationen zu erlangen, die letztlich lediglich für den Beschwerdeführer relevant sind und betreffen keine Informationen, die für die Allgemeinheit von Relevanz wären. Auch agiert der Beschwerdeführer nicht als “public watchdog”. Art. 10 EMRK gewährleistet unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zu Informationen, etwa wenn der Zugang zu Information für die Ausübung der Meinungsfreiheit insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich, ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl VfGH 07.10.2025, G26/2025-18).Das Informationsbegehren des BF zielt darauf ab, Informationen zu erlangen, die letztlich lediglich für den Beschwerdeführer relevant sind und betreffen keine Informationen, die für die Allgemeinheit von Relevanz wären. Auch agiert der Beschwerdeführer nicht als “public watchdog”. Artikel 10, EMRK gewährleistet unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zu Informationen, etwa wenn der Zugang zu Information für die Ausübung der Meinungsfreiheit insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog“ oder „social watchdog“ im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich, ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist vergleiche VfGH 07.10.2025, G26/2025-18).
Die begehrten Informationen dienen nicht der Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind. Im Rahmen des „public interest tests“ kann kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Informationserteilung in gegenständlicher Angelegenheit erblickt werden, welches trotz Vorliegens des gerechtfertigten und begründeten Geheimhaltungsgrundes der „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ für einen Zugang zur begehrten Information sprechen würde. Die Informationen betreffen vielmehr nur den persönlichen Bereich des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen betreffend geldwäscherechtlicher Bestimmungen. Bei dem BF handelt es sich auch nicht um eine public watchdog.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Information – sofern der Antrag nicht bereits gemäß § 16 zurückgewiesen wird (vgl. unter Punkt 3.2.1.) – im Übrigen aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungstatbestandes verweigert wird. Der Spruch des Bescheides war dahingehend zu präzisieren. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Information – sofern der Antrag nicht bereits gemäß Paragraph 16, zurückgewiesen wird vergleiche unter Punkt 3.2.1.) – im Übrigen aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungstatbestandes verweigert wird. Der Spruch des Bescheides war dahingehend zu präzisieren.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war. Die Verhandlung kann außerdem gemäß § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war. Die Verhandlung kann außerdem gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. § 16 IFG normiert eindeutig die Subsidiarität des IFG gegenüber besonderen Informationszugangsregelungen. Aus den Materialen zum Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich außerdem eindeutig, dass die vom Bundeskriminalamt zu besorgende besonders sensible Angelegenheiten regelmäßig unter die Geheimhaltungsgründe des § 6 Abs. 1 Z 4 IFG fallen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Paragraph 16, IFG normiert eindeutig die Subsidiarität des IFG gegenüber besonderen Informationszugangsregelungen. Aus den Materialen zum Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich außerdem eindeutig, dass die vom Bundeskriminalamt zu besorgende besonders sensible Angelegenheiten regelmäßig unter die Geheimhaltungsgründe des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, IFG fallen.
Schlagworte
besondere Informationszugangsregelung Datenschutz Geheimhaltung Geheimhaltungsinteresse Geldwäscheverdachtsmeldung Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationszugang - Verweigerung öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit personenbezogene Daten SubsidiaritätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W254.2344656.1.00Im RIS seit
21.09.2026Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026